Steuern bei Veranstaltungen und Festen Christian Sengstbratl Finanzamt Wien 1/23.

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Steuern bei Veranstaltungen und Festen Christian Sengstbratl Finanzamt Wien 1/23

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Steuern bei Veranstaltungen und Festen

Christian Sengstbratl

Finanzamt Wien 1/23

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Vereinsfeste

Abgrenzung:

•Kleines Vereinsfest

entbehrlicher Hilfsbetrieb

•Großes Vereinsfest

begünstigungsschädlicher

Geschäftsbetrieb

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kleines Vereinsfest

Kriterien:

Organisation ausschließlich durch

Vereinsmitglieder und deren nahen

Angehörigen

Verpflegung darf ein beschränktes Angebot

nicht übersteigen Betrieb ist schädlich!

Unterhaltungseinlagen nur durch

Vereinsmitglieder oder regionale Künstler

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kleines Vereinsfest

Beachtlicher Zeitraum:

max. insgesamt 48 h/Jahr

Zahl der Besucher unbeachtlich!

Umsatzsteuer Liebhabereivermutung

keine Ust-Pflicht/kein Vorsteuerabzug!

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großes Vereinsfeste

eine der voran erwähnten Bedingungen

wird nicht erfüllt

Umsatzsteuer Körperschaftsteuer

für alle Feste!

siehe VereinsR 2001, Rz 307

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Steuerpflicht Vereine

Prüfung der Gemeinnützigkeit

i.S. der §§ 34 ff BAO

Statuten sind dem örtlich

zuständigen Finanzamt vorzulegen!

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Steuerpflicht Vereine

Körperschaftsteuer:

Freibetrag ab 2013: 10.000 €

Gemeinnützigkeit bei kl. Vereinsfest

Gemeinnützigkeit bei gr. Vereinsfest

automatische Ausnahmegenehmigung:

Umsatz < 40.000 €

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AusnahmegenehmigungUmsatz > 40.000 €

Antrag beim örtlich zuständigen

Finanzamt (auch nachträglich möglich)

siehe § 44 und § 45a BAO

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Ausnahmegenehmigung> 40.000 €

Achtung:

Ausnahmegenehmigung muss eine

Erklärung beinhalten:

…ohne Absehen von der Steuerpflicht,

ist der begünstigte Zweck nicht

erreichbar…

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Pauschale Betriebsausgaben

20% der Einnahmen

unentgeltliche Arbeitsleistungen

der Vereinsmitglieder belegmäßig

nachgewiesene Aufwendungen sind

anzurechnen

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Gemeinsame Veranstaltungen

• Verein & Gastgewerbebetrieb

Umsatzgrenze beachtlich

• Veranstaltung in Räumlichkeit Gastgewerbe

Verpflegung durch Gastwirt

Trennungsprinzip

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Körperschaften öffentlichen Rechts

Achtung: für KöR ist im Bereich Wien, NÖ

und Bgld immer das FA Wien 1/23 zuständig!

Steuerbefreiungen:

Körperschaftsteuer § 5 Z. 12 KStG

Umsatzsteuer § 2 Abs. 3 UStG

„4- Tage-Regel“

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Körperschaften öffentlichen Rechts

gesellige bzw. gesellschaftliche

Veranstaltung

max. 4 Tage (3 mit Verköstigung)

Ankündigung für gemeinnützigen,

mildtätigen oder kirchlichen Zweck

tatsächliche Verwendung für

begünstigten Zweck

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Tagesberechnung

24 h – Tag

angefangene Tage zählen voll

bei Überschreiten sind alle

Veranstaltungen steuerpflichtig

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Land- und Forstwirtschaft

Gewerbebetrieb

Buschenschank

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Buschenschank

Besitzer von Wein- und Obstgärten

(§ 1 NÖ Buschenschankgesetz)

selbsterzeugte Produkte +

Mineralwasser, Sodawasser und max. 2

Sorten alkoholfreie Getränke (§ 11 NÖ

Buschenschankgesetz) + kalte Speisen

und eingeschränkt Mehlspeisen

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Buschenschank

grundsätzlich keine warmen Speisen

aber § 2 Abs. 9 GewO 1994

gestattet:

- gebratene, gegrillte und gesottene Würste

- gebratenes oder gegrilltes Fleisch (Rind &

Schwein)

- gegrilltes Geflügel & Fisch

- Fleisch/Wurst Salate

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Buschenschank

Zukaufsgrenze 25%

Teilpauschalierung

- Einnahmen in tatsächlicher Höhe abzüglich 70%

pauschale Betriebsausgaben,

mindestens 4.400 €/Hektar

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Vielen Dank für ihre

Aufmerksamkeit!