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Stichwort Der Wehrbeauftragte Schutz der Grundrechte der Soldatinnen und Soldaten und parlamentarische Kontrolle

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Unabhängig vom allgemeinen Petitionsrecht hat jede Soldatin und jeder Soldat die Möglichkeit, sich zur Aufdeckung möglicher Missstände innerhalb der Bundeswehr an den Wehrbeauftragten des Bundestages zu wenden. Sein Auftrag wurde im Grundgesetz formuliert: „Zum Schutz der Grund-rechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamen tarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen.“ Um diesen Auftrag erfüllen zu können, verfügt der Wehrbeauftragte über umfassende Rechte. Er wird auf Weisung des Bundestages prüfend tätig, kann aber auch aus alleiniger Verantwortung heraus Beschwerden von Soldatinnen und Soldaten nachgehen. Die Ergebnisse der parlamentarischen Kontrolle legt der Wehrbeauftragte einmal im Jahr in einem Bericht dem Bundestag vor. Welche Be-deutung dem Amt seit seiner Einführung im Jahr 1956 beigemessen wird, zeigt diese Broschüre.

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Inhalt

4 Vorwort des Wehrbeauftragten Hans-Peter Bartels

6 Einleitung

8 Geschichtliche Entwicklung

14 Rechtliche Stellung des Wehrbeauftragten

16 Amtsverhältnis des Wehrbeauftragten

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20 Gesetzlicher Auftrag22 Grundrechte der Soldatinnen

und Soldaten23 Grundsätze der Inneren Führung26 Die parlamentarische Kontrolle

der Streitkräfte

28 Amtsbefugnisse29 Informationsrechte 30 Anregungsbefugnisse

32 Der Wehrbeauftragte als Petitionsinstanz für Soldatinnen und Soldaten

38 Der Jahresbericht des Wehrbeauftragten

42 Die Petition an den Wehrbeauftragten und andere Rechtsschutzmöglichkeiten

44 Die Dienststelle des Wehrbeauftragten

46 Organisationsstruktur des Amtes des Wehrbeauftragten

48 Die Wehrbeauftragten seit 1959

57 Anhang58 Statistiken61 Gesetzliche Grundlagen74 Informationen im Internet76 Literatur78 Register

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„Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Aus-übung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundes-tages berufen.“ Unmissverständlich und deutlich ist der Auftrag, den das Grund-gesetz dem Wehrbeauftragten zuschreibt. Dieser Auftrag besteht aus zwei Teilen: dem Schutz der Grundrechte der Solda-tinnen und Soldaten und der Unterstüt-zung des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte.Um diesen wichtigen Auftrag erfüllen zu können, verfügt der Wehrbeauftragte über umfassende Rechte. Er kann bei-spielsweise vom Bundesministerium der Verteidigung und allen unterstellten Dienststellen jederzeit Auskunft und Akteneinsicht verlangen, und er kann jede Dienststelle der Bundeswehr jeder-zeit besuchen – auch unangekündigt.

Vorwort des Wehrbeauftragten Hans-Peter Bartels

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Die umfangreichen Rechte, die in dieser Form einzigartig sind, zeigen, welche Bedeutung dem Amt des Wehrbeauftrag-ten seit dessen Schaffung im Jahr 1956 beigemessen wird. An der Bedeutung des Amtes hat sich trotz zahlreicher Veränderungen in der Truppe wenig geändert. Nur die Themen und Probleme, mit denen der Wehrbe-auftragte konfrontiert wird, sind andere. Mit den Auslandseinsätzen der Bundes-wehr und der neuerlichen Hinwendung zur kollektiven Verteidigung in Europa sind beispielsweise Fragen der Ausrüs-tung und Ausbildung erheblich wichti-ger geworden.Aus unserer historischen Erfahrung he-raus haben wir das Prinzip der Inneren Führung entwickelt. Schon mit Beginn der intensiven Diskussionen um das in-nere Gefüge der noch nicht gegründeten Bundeswehr war klar, dass die Bewer-tung des versuchten Staatsstreichs vom 20. Juli 1944 dazu führen musste, das Gewissen vor den blinden Gehorsam gegenüber Unrechtsbefehlen zu stellen.

Hans-Peter Bartels, Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages.

In unseren Streitkräften dienen eben keine willfährigen Befehlsempfänger, sondern denkende, kritische Frauen und Männer – Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Uniform. Die Aufgabe des Wehrbeauftragten ist es, genau da-rauf zu achten, dass die Innere Führung auch in Zeiten einer Einsatzarmee fest in der Kultur unserer Streitkräfte ver-wurzelt bleibt.Die vorliegende Broschüre stellt das Amt und die Aufgaben des Wehrbeauftragten sowie die bisherigen Amtsinhaber vor. Darüber hinaus bietet sie einen Überblick über die Entwicklung des Amtes, die Befugnisse und Pflichten des Wehrbeauf-tragten und die rechtlichen Grundlagen.

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Einleitung

Demokratien sind bemüht, ihre Streitkräfte in die Gesellschaft einzubinden und ihre Machtausübung wirksam zu kontrollieren. Die parlamentarische Kontrolle ist hier von besonderer Bedeutung. So ist auch die Bundeswehr eine Parlamentsarmee.

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Die Instrumentarien einer solchen Kon-trolle können vielfältig sein. Sie reichen von der Festsetzung der Haushaltsmittel für die Streitkräfte durch das Parlament über die Verantwortlichkeit der zivilen Bundesministerin der Verteidigung dem Parlament gegenüber bis hin zur Sicher-stellung der Rechtsschutzmöglichkeiten für die Soldatinnen und Soldaten.Im Einzelnen hat sich die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle in Demo-kratien zum Teil sehr unterschiedlich entwickelt. Ihre Ausgestaltung ist meist nur im geschichtlichen Rückblick ver-ständlich. Dies gilt in besonderer Weise auch für die Bundesrepublik Deutsch-land.

Im Gefüge eines jeden Staates spielen die Streitkräfte eine wesentliche Rolle. Aufgrund ihres Auftrags, ihrer Struktur und der ihnen gegebenen Machtmittel nehmen sie eine besondere Stellung ein. Es liegt im Interesse des demokratischen Staates, dass sie ihre Einflussmöglichkei-ten nur entsprechend der verfassungs-rechtlichen Ordnung wahrnehmen. Dies betrifft nicht nur den Gebrauch der mili-tärischen Machtmittel als solche, son-dern auch die Behandlung der in ihnen dienenden Soldatinnen und Soldaten.Demokratisch verfasste Staatswesen sind um eine starke Einbindung der Streit-kräfte in die Gesellschaft und um eine wirksame Kontrolle ihrer Machtaus-übung bemüht. Hierbei kommt der parla-mentarischen Kontrolle eine besondere Bedeutung zu.

Zu Besuch im Parlament: Angehörige der Bundeswehr verfolgen auf der Besuchertribüne des Plenarsaals eine Sitzung des Bundestages.

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Geschichtliche Entwicklung

Bei der Gründung der Bundeswehr wurde darauf geachtet, dass sie einer starken parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Als eine der besonderen Errun-genschaften gilt das Amt des Wehrbeauftragten.

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Im Jahr 1949 gab sich die deutsche Be-völkerung im westlichen Teil ihres Lan-des die Verfassung eines demokratischen Rechtsstaats nach westeuropäischen und nordamerikanischen Vorbildern. Die Aufstellung von Streitkräften war zunächst nicht vorgesehen.Bereits wenige Jahre später drängten die USA und Großbritannien aufgrund der Verschärfung des Ost-West-Konflikts da-rauf, dass auch die junge Bundesrepub-lik einen militärischen Beitrag zur Erhal-tung der Freiheit im westlichen Teil der Welt leisten sollte.

Die Geschichte der deutschen Wehrver-fassung ist dadurch gekennzeichnet, dass sowohl in der > Weimarer Republik als auch bis zum Ende des sogenannten „Dritten Reiches“ im Jahr 1945 der Grundsatz der Einheit von Staatsober-haupt und Oberbefehlshaber der Streit-kräfte galt. Ebenso kennzeichnend ist jedoch auch das Fehlen demokratischer Strukturen in den Streitkräften. Selbst in der Weimarer Republik endete die De-mokratie am Kasernentor: Den Soldaten war jede politische Betätigung verboten, sie besaßen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Hochrangige Vertre-ter der Streitkräfte machten keinen Hehl aus ihrer Ablehnung der demokratischen Verfassung.

Weimarer Republik Nach dem Ersten Weltkrieg und der erzwungenen Ab-dankung Kaiser Wilhelms II. entstand 1918 die Weimarer Republik mit der ersten parlamentarisch-demokratischen Verfassung Deutschlands. An der Spitze der Republik stand ein für sieben Jahre direkt vom Volk gewählter Reichspräsident, der Teil der Exekutive war und über ein Notverordnungs-recht verfügte. Die Reichsregierung wurde vom Reichskanzler geführt, der aber vom Reichspräsidenten und der Reichstagsmehrheit abhängig war. Die Weimarer Republik endete 1933 mit der Machtergreifung der National-sozialisten, als der Reichstag dem Ermächtigungsgesetz Adolf Hitlers zu-stimmte und damit auf seine Rechte verzichtete.

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die Aufstellung von Streitkräften unab-weislich. Es bestand eine breite politische Übereinstimmung, dass sie einer beson-deren Kontrolle bedürften. Jeder künftige Machtmissbrauch durch das Militär soll-te von vornherein ausgeschlossen wer-den. Zur Umsetzung dieses politischen Willens wurden die Streitkräfte als Teil der > Exekutive einem dem Parlament verantwortlichen Minister unterstellt; im Parlament wurde ein Verteidigungs-ausschuss geschaffen, der gleichzeitig die besonderen Rechte eines Untersu-chungsausschusses* erhielt.

Über die damit notwendige erneute Aufstellung von Streitkräften wurde im Parlament und in der Gesellschaft lei-denschaftlich gerungen. Allzu lebendig waren noch die Erinnerungen an die Ver-strickungen der Wehrmacht in das Un-recht der nationalsozialistischen Gewalt-herrschaft und die Erfahrungen eines verbrecherischen Krieges. Schließlich wurde mit dem sich verschärfenden Kalten Krieg zwischen Ost und West

Exekutive Die Exekutive ist die vollziehende oder ausübende Gewalt. Sie ist dabei an das geltende Recht gebunden. Die Exekutive umfasst die Regierung und die Verwaltung, der in erster Linie die Ausführung der Gesetze anver-traut ist. In der Bundesrepublik zählen neben der Bundesregierung alle Be-hörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Exekutive, darunter die Landesverwaltungen, die Staatsanwaltschaft, die Polizei und die Finanz-ämter. Die Exekutive kann nach näherer Maßgabe in einem Gesetz, das Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt, sogenannte Rechtsverordnungen erlassen, die wie Gesetze wirken.

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den Erfahrungen der nationalsozialisti-schen Gewaltherrschaft, die in einem verbrecherischen Krieg endete, wollte man auch innerhalb der Streitkräfte eine Haltung verankern, die jeden Einzelnen in die Plicht nahm, in letzter Instanz selbstverantwortlich für sein Handeln zu sein. Kein Befehl kann das Gewissen er-setzen. Das Recht zum Widerstand gegen jeden Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, um ein neues Unrechtsregime zu errichten, steht sogar

Die damalige sozialdemokratische Oppo-sition forderte zur Verstärkung der par-lamentarischen Kontrolle außerdem, in der Verfassung gegen den Bundes-minister der Verteidigung ein sonst nur gegen den Bundeskanzler zu richtendes Misstrauensvotum vorzusehen. Die christlich-liberale Regierungsmehrheit lehnte dies aber mit Nachdruck ab. Es kam zu einem Kompromiss, wonach neben dem Verteidigungsausschuss als zusätzliches parlamentarisches Kontroll-instrument ein Wehrbeauftragter des Bundestages eingeführt wurde.Neben der parlamentarischen Kontrolle wurde ein weiteres Kontrollsystem in-nerhalb der Bundeswehr geschaffen: das Prinzip der Inneren Führung. Nach

*Weitere Informationen im Stichwort „Untersuchungsausschüsse“

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wählten die Abgeordneten des Bundes-tages Helmuth von Grolman mit großer Mehrheit zum ersten Wehrbeauftragten. Ihm folgten die Wehrbeauftragten Hellmuth Guido Heye, Matthias Hoogen, Fritz Rudolf Schultz, Karl Wilhelm Berkhan, Willi Weiskirch und Alfred Biehle. Eine Änderung des Wehrbeauf-tragtengesetzes im Jahr 1990 machte von nun an auch die Wahl un gedienter Kandidatinnen und Kandidaten möglich. Im Jahr 1995 wurde mit Claire Marienfeld- Czesla erstmals eine Frau in dieses Amt gewählt. Ihr folgten Willfried Penner, Reinhold Robbe, Hellmut Königshaus und Hans-Peter Bartels.Mit dem Amt des Wehrbeauftragten wurde eine Institution geschaffen, die in der deutschen Verfassungsgeschichte kein Vorbild hat.

ausdrücklich im berühmten unab-änderbaren > Grundgesetzartikel 20.Am 19. März 1956 wurde im Rahmen der neuen Wehrverfassung Artikel 45 b in das Grundgesetz eingefügt, der den Auftrag und die Stellung des Wehrbeauf-tragten umschreibt: „Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bun-destages bei der Ausübung der parla-mentarischen Kontrolle wird ein Wehr-beauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ Zur Ausführung dieses Verfassungsarti-kels trat am 27. Juni 1957 auf Beschluss des Parlaments das „Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bun-destages“ in Kraft. Am 19. Februar 1959

Grundgesetz Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat am 8. Mai 1949 be-schlossen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen. Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zu-stimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten des Bundestages sowie des Bundesrats erforderlich. Allerdings gibt es unabänderliche Prinzipien im Grundgesetz. So ist es nach Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes unzu-lässig, die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze zu ändern. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grund-rechte. Artikel 20 beschreibt die Staatsprinzipien, etwa dass die Bundes-republik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist.

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Anfangsjahre der Parlamentsarmee: Junge Soldaten lesen knapp ein Jahr nach der Gründung der Bun-deswehr im Jahr 1955 die Zeit-schrift „Die ersten Schritte“ des Bundesverteidigungsministeriums.

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Rechtliche Stellung des Wehrbeauftragten

Der Wehrbeauftragte gehört zur Legislative. Er ist Hilfsorgan des Bundestages und unterstützt das Parlament bei der Kontrolle der Streitkräfte.

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Im Übrigen gelten zwischen dem Parla-ment und dem Wehrbeauftragten folgen-de Regelungen:z Der Wehrbeauftragte hat gegenüber dem Bundestag Berichtspflichten.z Der Bundestag und der Verteidigungs-ausschuss können jederzeit die Anwe-senheit des Wehrbeauftragten verlangen.z Der Bundestag und der Verteidigungs-ausschuss haben gegenüber dem Wehrbeauftragten ein eingeschränktes Weisungsrecht.z Der Wehrbeauftragte kann nicht tätig werden, wenn der Verteidigungsaus-schuss einen Vorgang zum Gegenstand seiner eigenen Beratung gemacht hat.

Das Grundgesetz und ihm folgend das Wehrbeauftragtengesetz ordnen den Wehrbeauftragten mit den Bezeichnungen „Hilfsorgan des Bundestages“ und „Wehr-beauftragter des Bundestages“ uneinge-schränkt dem Parlament zu. Er gehört damit eindeutig zur > Legislative.Das vom Wehrbeauftragten zu kontrollie-rende Bundesministerium der Verteidi-gung mit seinem nachgeordneten Be-reich der Streitkräfte und der Bundes-wehrverwaltung ist hingegen Teil der Exekutive.

Legislative Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt. Sie steht in einer repräsentativen Demokratie mit Gewaltenteilung dem Parlament zu. In der Bundesrepublik ist das der Bundestag. Die wichtigsten Aufgaben der gesetz-gebenden Gewalt sind die Gesetzgebung und die Kontrolle der Bundesregie-rung, der Exekutive. Die Gewaltenteilung ist im Grundgesetz geregelt und gehört zu seinen unabänderlichen Prinzipien.

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Amtsverhältnis des Wehrbeauftragten

Der Wehrbeauftragte steht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das durch das Wehrbeauftragtengesetz geregelt ist.

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Amtsverhältnisses bis zum Beginn der Amtszeit seines Nachfolgers wahrnimmt. Eine Ausnahme ist das Recht auf unan-gemeldeten persönlichen Truppenbe-such.Die Wahl erfolgt durch den Bundestag ohne Aussprache in geheimer Abstim-mung. Wahlvorschläge können vom Verteidigungsausschuss und von den > Bundestagsfraktionen eingebracht wer-den. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundes-tages, die absolute Mehrheit, erhält.

Der Wehrbeauftragte ist weder Mitglied des Bundestages noch Beamter. Er steht in einem besonderen öffentlich-recht-lichen Amtsverhältnis, das durch das Wehrbeauftragtengesetz geregelt ist.Während der Dauer seines Amtsverhält-nisses darf der Wehrbeauftragte kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben sowie kein politisches Mandat innehaben.Die Vertretung des Wehrbeauftragten obliegt kraft Gesetzes dem Leitenden Beamten, der dessen Rechte bei Verhin-derung und nach Beendigung seines

Bundestagsfraktion Fraktionen sind als Zusammenschlüsse von Abgeordne-ten für die gesamte Parlamentsarbeit wesentlich und bereiten Entscheidun-gen des Bundestages vor. Eine Fraktion können mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages bilden, die derselben Partei oder solchen Partei-en angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Bundesland miteinander im Wettbewerb stehen. In der 18. Wahlperiode haben sich im Bundestag die Fraktionen der CDU/CSU, der SPD sowie die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90 / Die Grünen gebildet.

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Wählbar sind alle Deutschen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben. Als Sol-datin oder Soldat erworbene Kenntnisse vom militärischen Alltag sind keine for-male Voraussetzung für die Wahl.Die Ernennung nimmt der Bundestags-präsident* vor; die oder der Wehrbeauf-tragte legt den Eid vor dem Bundestag ab. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder, falls der Eid vorher geleistet wur-de, mit der Vereidigung. Die Amtszeit dauert fünf Jahre und damit ein Jahr

länger als eine reguläre Wahl periode des Parlaments. Dies trägt dazu bei, die Unabhängigkeit bei einem Wechsel der Parlamentsmehrheit aufgrund einer Neuwahl zu gewährleisten. Eine Wieder-wahl – auch mehrfache – ist zulässig.Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Tod, mit der Abberufung durch das Parlament oder mit der Ent-lassung auf eigenes Verlangen.

*Weitere Informationen im Stichwort „Der Deutsche Bundestag“

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„Gerechtigkeit gegen jedermann üben“: Der neue Wehrbeauftragte Hans-Peter Bartels leistet vor dem Bundestagspräsidenten Norbert Lammert (CDU/CSU, v. l.) und dem Bundestag den Amtseid.

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Das Grundgesetz räumt dem Bundestag bei der parlamentarischen Kontrolle besondere Rechte ein. Unterstützt wird das Parlament durch den Wehr-beauftragten. Sein Auftrag ist zudem der Schutz der Grundrechte der Soldatinnen und Soldaten.

Gesetzlicher Auftrag

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Neben dem in Absatz 3 festgelegten ori-ginären Kontrollbereich des Wehrbeauf-tragten umfasst der weisungsgebundene Kontrollbereich in Absatz 2 das gesamte Feld parlamentarischer Wehrkontrolle. Damit wird deutlich, dass dort der par-lamentarische Kontrollauftrag des Wehr-beauftragten über die Begriffe „Grund-rechte der Soldaten“ und „Grundsätze der Inneren Führung“ hinausreicht.In der Praxis wurde dem Wehrbeauftrag-ten seit 1959 noch keine Weisung durch den Bundestag erteilt, durch den Vertei-digungsausschuss erst in insgesamt 26 Fällen. Er kann beim Verteidigungs-ausschuss um eine Weisung zur Prüfung bestimmter Vorgänge nachsuchen.Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Wehrbeauftragten liegt aber eindeutig beim Tätigwerden aufgrund eigener Entscheidung. Die Umstände, die dem Wehrbeauftragten Anlass zu einer Über-

Nach dem im Grundgesetz festgelegten Auftrag hat der Wehrbeauftragte zum „Schutz der Grundrechte und als Hilfsor-gan des Bundestages bei der parlamenta-rischen Kontrolle“ über die Streitkräfte tätig zu werden. Das Wehrbeauftragten-gesetz definiert seine Aufgaben im Ein-zelnen.Der Auftrag des Wehrbeauftragten ist in § 1 Absatz 2 und 3 umschrieben. Danach wird der Wehrbeauftragte aus zwei An-lässen tätig:z auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses zur Überprü-fung bestimmter Vorgänge (Absatz 2 – weisungsgebundener Kontrollbereich) oder z nach pflichtgemäßem Ermessen auf-grund eigener Entscheidung, wenn ihm Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung von Grundrechten der Solda-ten oder von Grundsätzen der Inneren Führung schließen lassen (Absatz 3 – originärer Kontrollbereich).

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Grundrechte der Soldatinnen und Soldaten

Bei dem Begriff „Grundrechte der Sol-datinnen und Soldaten“ geht es um die in der Verfassung garantierten Grund-rechte. Soldatinnen und Soldaten stehen in einem hierarchischen Verhältnis, das durch das Prinzip von Befehl und Gehorsam geprägt ist. Es ist durch ein starkes Spannungsverhältnis zwischen der Freiheit und den sonstigen Rechten der einzelnen Person einerseits und den besonderen Erfordernissen des militäri-schen Dienstes andererseits gekenn-zeichnet. Im Grundsatz garantiert die Verfassung allen, die in den Streitkräften Dienst tun, ihre Freiheiten und Rechte, wie sie auch den anderen Menschen in Deutschland zustehen. Soldatinnen und Soldaten sind „Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Uniform“. Ihre Grund-rechte können jedoch im Rahmen der Verfassung eingeschränkt werden, soweit dies der militärische Dienst zwingend erfordert.

prüfung geben, können ihm zum Bei-spiel bei einem Truppenbesuch, durch Mitteilung von Bundestagsabgeordneten oder anderen Personen, durch Eingaben von Soldatinnen und Soldaten oder auf andere Weise, beispielsweise durch Berichte in Presse, Fernsehen, Hörfunk oder durch die Auswertung der Meldun-gen der Truppe an das Bundesministeri-um der Verteidigung über „Besondere Vorkommnisse“, bekannt geworden sein.Sein originäres Tätigkeitsfeld umfasst das Bundesministerium der Verteidigung und alle dem Ministerium unterstellten Verbände, Einheiten und Dienststellen. Der Wehrbeauftragte wird nicht tätig, wenn der Verteidigungsausschuss den Vorgang zum Gegenstand seiner eigenen Beratung gemacht hat.Die Aufgaben des Wehrbeauftragten be-schränken sich jedoch nicht darauf, im Auftrag des Parlaments die Streitkräfte zu kontrollieren. Das Wehrbeauftragten-gesetz hat ihm darüber hinaus die Aufga-be einer besonderen Petitionsinstanz zu-gewiesen. Jede Soldatin und jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhal-tung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden.

Besuch der Truppe: Hans-Peter Bartels informiert sich vor Ort bei den Einsatzkräften der Operation Counter DAESH auf dem türki-schen Luftwaffenstützpunkt Incirlik.

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Grundsätze der Inneren Führung

Unter dem Begriff „Grundsätze der Inne-ren Führung“ wurde bei der Aufstellung der Bundeswehr ein Reformkonzept er-örtert, das die neuen Streitkräfte im jun-gen demokratischen Staat verankert. Die Bundeswehr sollte selbst nach demokra-tischen Prinzipien verfasst sein. Der Sol-dat sollte zugleich „Bürger in Uniform“ sein, dem demokratischen Rechtsstaat verpflichtet, aber auch mit demokrati-schen Rechten, wie beispielsweise der Wählbarkeit, der Vereinigungsfreiheit und dem Recht auf Personalvertretung ausgestattet sein. Die Grundsätze verkör-pern zum einen das Grundkonzept für die innere Ordnung der Bundeswehr, zum anderen die Einbindung der Streit-kräfte in Staat und Gesellschaft.Im Innenverhältnis der Streitkräfte sol-len die Grundsätze einer zeitgemäßen Form der Menschenführung praktiziert werden. Innere Führung dient dazu, die Spannungen auszugleichen und ertragen zu helfen, die sich aus den individuellen Freiheitsrechten einerseits und den mili-tärischen Pflichten andererseits ergeben.

Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. So gilt für alle im Dienst der Streitkräfte weiterhin, um dies beispiel-haft zu verdeutlichen,z der uneinschränkbare Grundsatz der Achtung und des Schutzes der Men-schenwürde – zum Beispiel darf im Rahmen einer fordernden Ausbildung niemand herabgewürdigt und erniedrigt werden;z das Grundrecht der freien Meinungs-äußerung – die Meinungsfreiheit kann zugunsten der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte eingeschränkt werden, aber außerhalb des Dienstes bleibt zum Bei-spiel auch parteipolitische Betätigung möglich;z das Grundrecht auf Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen durch staatliches Handeln – auch Soldatinnen und Sol-daten können die Gerichte zu ihrem Schutz anrufen.

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Im Außenverhältnis sollen sich die Streitkräfte als Institution und die ein-zelnen Soldatinnen und Soldaten wie alle anderen in die staatliche und gesell-schaftliche Ordnung einfügen. Sie sollen sich als integraler Bestandteil der Ge-samtgesellschaft verstehen und auch von außen so gesehen werden. Mit diesem Aspekt wird der Sorge entgegengewirkt, dass sich die Streitkräfte verselbstständi-gen und zum „Staat im Staate“ werden könnten – eine Gefahr, die jede bewaff-nete Macht latent in sich birgt.Die Diskussion in der Bundeswehr über den Begriff der Inneren Führung fand ihren vorläufigen Abschluss im Februar 1993 durch den Erlass der seinerzeitigen „Zentralen Dienstvorschrift 10/1 – Innere Führung“, der heutigen „Zentralen Dienstvorschrift A-2600/1 Innere Füh-rung – Selbstverständnis und Führungs-kultur“. In ihr wird die Konzeption der Inneren Führung beschrieben.

Wesen und Formen des Führungsverhal-tens der Vorgesetzten müssen von der Menschenwürde als Grundlage der ver-fassungsmäßigen Ordnung geprägt sein. Dem jeweiligen Stand der politischen, gesellschaftlichen und sozialen Entwick-lung in der Bundesrepublik sowie den Ergebnissen des Wandels im militärisch-technischen Bereich ist Rechnung zu tragen. Innere Führung soll „in Führung und Ausbildung, in der Handhabung der Disziplinargewalt, in der politischen Bil-dung und Information der Truppe, in der Betreuung und Sorge um den Menschen, im außerdienstlichen Gemeinschafts-leben“ wirksam werden, wie Wolf Graf von Baudissin, einer der geistigen Väter des Reformkonzepts, 1953 festhielt.Nach dem Prinzip der Inneren Führung sollen die Rahmenbedingungen des mili-tärischen Alltags, wie sie durch Organi-sationsformen, Grundsätze der Personal-führung und Infrastruktur vorgegeben werden, den Menschen als eigenständi-ge, verantwortliche Persönlichkeit res-pektieren.

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Was Innere Führung im militärischen Alltag konkret bedeutet und anstrebt, ist zu allererst in einer Reihe von Gesetzen, Erlassen und Dienstvorschriften fest-gelegt. Maßgebliche Grundlage ist das Soldatengesetz, in dem die Rechte und Pflichten der Soldatinnen und Soldaten, insbesondere auch in ihrer Rolle als Vor-gesetzte und Untergebene, beschrieben sind.Innere Führung erschöpft sich jedoch nicht in einer konkreten Anwendung geltender Vorschriften. Dies gilt insbe-sondere auch für das Verhalten der Vor-gesetzten gegenüber den Untergebenen im militärischen Alltag. Die Vorgesetzten sollen ihre Untergebenen nicht nur nach den Buchstaben des Gesetzes, sondern mit „Herz und Verstand“ führen. Wer in den Streitkräften Dienst leistet, soll als „Staatsbürgerin und Staatsbürger in Uni-form“ freie Persönlichkeit sein, verant-wortungsvoll handeln und sich für den Auftrag einsatzbereit halten. Gefordert wird nicht blinder Gehorsam, sondern Gehorsam aus Einsicht.

Ziele der Inneren Führung sind,z politische und rechtliche Begründun-gen für den soldatischen Dienst zu ver-mitteln und den Sinn des militärischen Auftrags einsichtig und verständlich zu machen;z die Integration der Bundeswehr und der Soldatinnen und Soldaten in Staat und Gesellschaft zu fördern sowie Ver-ständnis für die Aufgaben der Bundes-wehr zu wecken; z die Bereitschaft der Soldatinnen und Soldaten zur gewissenhaften Pflichter-füllung zu stärken und die Disziplin und den Zusammenhalt der Truppe zu bewahren; z die innere Ordnung der Streitkräfte menschenwürdig, an der Rechtsordnung orientiert und in der Auftragserfüllung effizient zu gestalten.

Staatsbürgerinnen und Staats-bürger in Uniform: Angehörige der Bundeswehr beim Fahneneid.

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haltsplan festgelegt. Damit bestimmen die Abgeordneten mit ihrer Mehrheit über den Verteidigungshaushalt, die Ausrüstung und die Strategie der Bun-deswehr. Auch die Auslandseinsätze der Bundeswehr bedürfen nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz einer mehrheitlichen parlamentarischen Zustimmung. Mit dem Verteidigungsausschuss (Art. 45 a GG) steht dem Parlament ein weiteres mit speziellen Rechten ausge-stattetes Instrument der parlamentari-schen Kontrolle zur Verfügung. Der Ver-teidigungsausschuss ist als ständiger Ausschuss konzipiert, er muss anders als die überwiegende Mehrheit der an-deren Ausschüsse zwingend in jeder Wahl periode eingerichtet werden. Da-rüber hinaus steht es ihm als einzigem Ausschuss zu, sich auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder als Unter-suchungsausschuss zu konstituieren. Als solcher kann er dann, ausgestattet mit gewissen strafprozessualen Rechten, Vorfälle oder Vorgänge in der Bundes-wehr prüfen, durchleuchten und ab-schließend be werten.

Die parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte

Das Prinzip der parlamentarischen Kon-trolle bezeichnet die durchgängige Kon-trolle exekutiver Staatsgewalt, also der Regierung und ihrer nachgeordneten Be-reiche, durch das Parlament. Damit un-terliegen auch das Bundesministerium der Verteidigung und die Bundeswehr dieser Kontrolle. Parlamentarische Kon trolle ist nicht beschränkt auf eine repressive Aufsicht; sie kann sowohl präventiv im Sinne vorheriger Einfluss-nahme, begleitend, mitwirkend und steuernd als auch nachträglich erfolgen. Das Grundgesetz räumt dem Deutschen Bundestag bei der parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte besondere Rechte ein. So hat er das Budgetrecht (Art. 87 a Abs. 1 GG); Stärke und Organi-sation der Bundeswehr sind im Haus-

Parlamentarische Kontrolle: Der Sondergesandte und Leiterder UN-Unterstützungsmission in Libyen, Martin Kobler (r.), zu Gast beim Verteidigungsausschuss des Bundestages unter der Leitung des Ausschussvorsitzenden Wolfgang Hellmich (SPD, l.).

*Weitere Informationen im Stichwort „Ausschüsse“

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Schließlich ist auch die Festlegung der Amtszeit des Wehrbeauftragten auf fünf Jahre – und damit ein Jahr länger als die Wahlperiode des Bundestages – ein Aus-druck seiner bedeutenden Rolle im Rah-men der parlamentarischen Kontrolle. Damit ist er nicht nur unabhängig von den sich zu Beginn einer Wahlperiode neu zusammensetzenden und sich auch während der Wahlperiode möglicherwei-se verändernden Mehrheitsverhältnis-sen. Die Kontinuität seiner Amtsführung über einen Wahlperiodenwechsel hinaus garantiert auch die Kontinuität der parla-mentarischen Kontrolle der Streitkräfte.

Abgerundet werden die Kontrollmög-lichkeiten des Parlaments, indem ihm die Verfassung den Wehrbeauftragten zur Seite gestellt hat, dem seinerseits das Instrumentarium der parlamentarischen Kontrolle an die Hand gegeben wurde. So ist es auch dem Wehrbeauftragten möglich, Vorfälle und Vorgänge in der Bundeswehr einer Untersuchung zu unterziehen. Insoweit kann man ihn durchaus als eine Art „ständigen Unter-suchungsausschuss“ betrachten. Er hat daneben die Gelegenheit, im Sinne der präventiven, aber auch nachträglichen Kontrollrechte aktiv Anregungen einzu-bringen und zwar nicht nur, um erkann-te Missstände in der Bundeswehr zu beseitigen, sondern auch um Fehlent-wicklungen vorzubeugen. Hiervon macht der Wehrbeauftragte vor allem in seinen Jahresberichten Gebrauch.

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Amtsbefugnisse

Dem Wehrbeauftragten stehen zur Erfüllung seines Verfassungsauftrags als gesetzliche Befugnisse Informationsrechte und Anregungsbefugnisse zu.

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Der Wehrbeauftragte kann jederzeit und ohne vorherige Anmeldung alle Trup-pen, Stäbe, Einrichtungen und Verwal-tungsstellen der Bundeswehr – auch im Ausland – besuchen. Dieses Truppen-besuchsrecht steht nur dem Wehrbeauf-tragten persönlich zu.Die Truppenbesuche dienen dem Wehr-beauftragten dazu, sich durch persönli-che Gespräche und andere persönliche Eindrücke ein eigenes Bild vom inneren Zustand der Bundeswehr zu verschaffen. Hierdurch erhält er vor allem Kenntnis von Schwierigkeiten im dienstlichen Alltag der Truppe, von Problemen bei Ausbildung und Ausrüstung sowie von den Anliegen und Sorgen der Soldatin-nen und Soldaten, die in Eingaben nur unvollständig oder nicht geäußert wer-

Informationsrechte

Der Wehrbeauftragte hat gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung und allen unterstellten Dienststellen das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht. So kann der Wehrbeauftragte bei der Be-arbeitung von Eingaben die Truppe und andere Dienststellen auffordern, einen bestimmten Sachverhalt zu überprüfen, zum Ergebnis der Überprüfung Stellung nehmen und sich einschlägige Unterla-gen vorlegen lassen. Das Auskunftsrecht ist außerdem Grundlage für ihn und die Beschäftigten in seinem Amt, In-formations- und Kontaktgespräche im Geschäftsbereich des Bundesministeri-ums der Verteidigung zu führen. Bei der Be arbeitung von parlamentarischen Weisungen und von Eingaben, die eine Beschwerde zum Gegenstand haben, kann der Wehrbeauftragte die betreffen-den Soldatinnen und Soldaten sowie Zeugen und Sachverständige persönlich anhören.

Vor Ort: Hans-Peter Bartels (2. v. l.) verschafft sich einen Überblick über die Situation in einem Flücht-lingslager in Mitterharthausen. Der Kommandeur der eingesetzten Pioniere aus Bogen, Oberstleutnant Michael Frick (r.), erklärt die Kapa-zität von 400 Winterbetten.

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Mit der Anregungsbefugnis wirkt der Wehrbeauftragte bei der Ausgestaltung der Inneren Führung in der Truppe mit. Die Anregungen sind keine verbind-lichen Weisungen oder Befehle. Die Beschränkungen der Befugnisse des Wehrbeauftragten auf Informations- und Anregungsrechte können zu der Annahme verleiten, dass seine Einfluss-möglichkeiten eher gering seien. Dem widerspricht jedoch die Praxis: Die Exis-tenz eines unabhängigen Parlaments-beauftragten, den alle – vom Grenadier bis zum General – unmittelbar anrufen dürfen, wirkt sich von vornherein auf das Führungsverhalten vieler Vorgesetz-ter positiv aus. Hierzu trägt vor allem die Möglichkeit bei, dass der Wehrbeauf-tragte übergeordnete Stellen bis hin zum Bundesministerium der Verteidigung einschalten und dem Parlament festge-stellte Mängel im Jahresbericht und in Sonderberichten zur Kenntnis bringen kann.Die Einflussmöglichkeiten des Wehrbe-auftragten beruhen daher nicht auf einer ihm eingeräumten rechtlich verbindli-chen Autorität, sondern vielmehr auf seiner persönlichen Autorität.

den. Durch die unverzügliche Weiter-gabe wichtiger Feststellungen an das Bundesministerium der Verteidigung kann der Wehrbeauftragte so vor allem auch präventiv wirken.Für die Gewinnung von Informationen ist außerdem das Recht bedeutsam, Berichte über die Ausübung der Dis zi-plinargewalt in den Streitkräften an-zufordern und als Prozessbeobachter in straf- oder disziplinargerichtlichen Verfahren den Gerichtsverhandlungen beizuwohnen.

Anregungsbefugnisse

Der Wehrbeauftragte kann den zustän-digen Stellen Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben. Nach Ab-schluss einer Überprüfung, bei der ein fehlerhaftes Verhalten oder ein Mangel festgestellt wurde, kann er beispielswei-se die zuständigen Stellen bitten, Rege-lungen zu treffen, um künftig Wieder-holungen zu vermeiden. Darüber hinaus kann er einen Vorgang der Stelle zulei-ten, die für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständig ist.

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Gespräch mit Vertrauenspersonen: Der Wehrbeauftragte Hans-Peter Bartels (r.) beim Truppen besuch des Deutschen Gefechts verbands NATO Response Force 2015 auf dem Truppenübungsplatz in Munster.

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Der Wehrbeauftragte als Petitionsinstanz für Soldatinnen und Soldaten

Jeder Soldat und jede Soldatin kann sich mit Eingaben direkt an den Wehrbeauftragten wenden. Diese Eingaben können sich auf alle Fragen des militärischen Alltags beziehen.

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bahnfragen, Versetzungen und Komman-dierungen oder Beurteilungen), Fragen der Heilfürsorge, der Unterbringung, Bekleidung und Betreuung, des Besol-dungsrechts und der Versorgung, aber auch der Vereinbarkeit von Familie und Dienst, der Frauen in den Streitkräften sowie der Reservedienstleistenden.Es ist nicht erforderlich, ein Anliegen persönlich vorzutragen. Mit einer Einga-be können sich auch Kameradinnen und Kameraden, Vertrauenspersonen oder Familienangehörige zugunsten der Be-lange einer Soldatin oder eines Soldaten an den Wehrbeauftragten wenden – viele Angehörige tragen die familiären Schwierigkeiten vor, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Vor einer Überprüfung des vorgetragenen Sachver-halts wird aber immer das Einverständ-nis der Soldatin oder des Soldaten ein-geholt.

Wer in den Streitkräften Dienst leistet, hat das Recht, sich einzeln und ohne Einhaltung des Dienstwegs an den Wehr-beauftragten zu wenden. Bei der Wahr-nehmung ihres Petitionsrechts* können die Soldatinnen und Soldaten dem Wehr-beauftragten – ohne an Fristen gebunden zu sein – alles vortragen, was sie nach ihrer subjektiven Bewertung als unrich-tig und ungerecht empfinden.Anders als bei der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung muss eine so-genannte Beschwer nicht vorliegen. Die Eingaben können daher die ganze Breite dienstlicher, persönlicher und sozialer Probleme des militärischen Alltags betreffen. Dazu gehören zum Beispiel Fragen aus dem weiten Gebiet der Men-schenführung (zum Beispiel Führungs-stil und Führungsverhalten, militärische Ausbildung, Anwendung des Disziplinar-rechts, Beschwerderechts und Betei li-gungsrechts oder Dienstzeitregelung), die Personalführung (zum Beispiel Lauf-

*Weitere Informationen im Stichwort „Petitionen“

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äußerung weit gezogen. Man soll durch seine Eingabe sein Herz ausschütten dürfen und hierfür nicht benachteiligt werden. Bei Übertreibungen und voreili-gen Schlussfolgerungen soll der Schutz ebenso gelten wie bei Eingaben, die mit Emotionen geschrieben wurden.Zivile Beschäftigte der Bundeswehr kön-nen sich nicht mit einer Petition an den Wehrbeauftragten wenden. Diese leitet der Wehrbeauftragte an den Petitionsaus-schuss des Deutschen Bundestages wei-ter. Allerdings können auf diese Weise bekannt gewordene Sachverhalte Anlass für den Wehrbeauftragten sein, tätig zu werden. Das Gleiche gilt für Hinweise von Personen außerhalb der Bundes-wehr.

Über die Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten werden alle Soldatin-nen und Soldaten zu Beginn der Grund-ausbildung und erneut nach Versetzung in die Stammeinheit unterrichtet (Zen-trale Dienstvorschrift A-2600/2 – Wehr-beauftragtenangelegenheiten, Ziffer 4). Wegen der Anrufung des Wehrbeauftrag-ten darf niemand dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. Man genießt den Schutz des Petitionsrechts.Das Petitionsrecht gilt selbstverständlich nicht für Behauptungen, die bewusst wahrheitswidrigen, beleidigenden oder verleumderischen Charakter haben. Wer eine solche Eingabe macht, trägt die volle disziplinare und strafrechtliche Verant-wortung. Allerdings werden bei der Inanspruchnahme des Petitionsrechts die Grenzen der zulässigen Meinungs-

Weitere Beschwerdeinstanz: Der Petitionsausschuss des Bun des-tages befasst sich mit Eingaben von zivilen Beschäftigten der Bundeswehr.

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Fällen kann aber auch direkt eine höhere Ebene eingeschaltet werden. Nicht selten ist wegen teilstreitkraftübergreifender Fragestellungen oder der Notwendigkeit der Änderung rechtlicher Grundlagen auch direkt das Bundesministerium Adressat.Liegen die angeforderten Stellungnah-men und Ermittlungsunterlagen vor, wird geprüft, ob sachgerecht ermittelt wurde, Beweise richtig gewürdigt wur-den, das Vorbringen sachgerecht bewer-tet und Fehlverhalten angemessen ge-ahndet wurde. Ist dies der Fall, erfolgt die Antwort mit dem Ergebnis der Über-prüfung.

Das Eingabeverfahren läuft im Regelfall folgendermaßen ab: Der Wehrbeauftragte überprüft, ob der in einer Eingabe vorge-tragene Sachverhalt auf eine Verletzung von Grundrechten der Soldatinnen und Soldaten oder Grundsätzen der Inneren Führung schließen lässt. Ist dies der Fall, wendet sich der Wehrbeauftragte mit der Bitte um Stellungnahme an die Dienst-stellen im Geschäftsbereich des Bundes-ministeriums der Verteidigung, die für eine unbefangene, sachgerechte und zügige Bearbeitung am ehesten geeignet erscheinen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen können. Bei Eingaben, die das Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis in der Truppe berühren, ist dies in der Mehrzahl der Fälle die Bataillons- oder vergleichbare Ebene. Bei rechtlich schwierigen oder schwerwiegenden

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Ist neben einer Eingabe ein sachgleiches Wehrbeschwerde-, Disziplinar-, Straf- oder Verwaltungsstreitverfahren an-hängig, so entspricht es der Praxis des Wehrbeauftragten, unter Beachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung in dieses Verfahren generell nicht mit Wertungen einzugreifen.Kontrollorgan über die Streitkräfte und Petitionsinstanz für die Soldatinnen und Soldaten – die Wahrnehmung dieser bei-den Funktionen ist verständlicherweise nicht immer konfliktfrei. Als Kontroll-organ obliegt es dem Wehrbeauftragten, darüber zu wachen, dass Recht und Ge-setz eingehalten werden. Hierbei kann es sich ergeben, dass die Beachtung der Vorschriften, die die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte gewährleisten sollen, mit den Individualinteressen der Soldatin-nen und Soldaten im Widerstreit steht.

In der überwiegenden Zahl der Fälle ent-sprechen die Ermittlungen und Stellung-nahmen den Anforderungen, die aus der Sicht des Wehrbeauftragten an sie zu stellen sind. Dennoch gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen eine wei-tere vorgesetzte Dienststelle zur noch-maligen Überprüfung eingeschaltet wird. Es ist kein Einzelfall, dass hierbei auch die Bundesministerin der Verteidigung selbst um eine Stellungnahme gebeten wird. In einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen, in denen es um Fragen von grundsätzlicher oder besonderer politi-scher Bedeutung geht, ist sie verständli-cherweise in erster Linie Ansprechpart-nerin für den Wehrbeauftragten.

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Ansprechpartner für die Truppe: Alle Soldatinnen und Soldaten können sich mit ihren Anliegen an den Wehrbeauftragten wenden.

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Der Jahresbericht des Wehrbeauftragten

Die Jahresberichte des Wehrbeauftragten lenken die Aufmerksamkeit des Parlaments und der breiten Öffentlichkeit auf die Anliegen der Soldateninnen und Soldaten sowie auf die Streitkräfte insgesamt. Der Wehrbeauftragte wird durch seine Berichte zu einem Frühwarn system für den Bundestag.

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Parlamentarische Kontrolle hat – neben der Überwachung der Einhaltung von Recht und Gesetz durch die Exekutive – den Zweck, das Parlament in den Stand zu versetzen, unmittelbar durch eigene Feststellungen Missstände und Fehl-entwicklungen zu erkennen und so Anregungen für politisches Handeln zu gewinnen. Aus diesem Verständnis ent-halten die Ausführungen des Wehrbeauf-tragten in seinen Jahresberichten neben den Verstößen gegen die Grundrechte und die Grundsätze der Inneren Führung auch umfassende Darstellungen der all-gemeinen Rahmenbedingungen für die Streitkräfte und den soldatischen Dienst.Der Jahresbericht gibt insbesondere auch wichtige Hinweise auf Auswirkungen bestehender gesetzlicher und sonstiger Regelungen, soweit sie die Grundsätze der Inneren Führung berühren. Der Wehrbeauftragte wird dadurch zu einer Art Frühwarnsystem für das Parlament.

Der Wehrbeauftragte ist verpflichtet, je-weils für ein Kalenderjahr dem Bundes-tag einen Gesamtbericht (Jahresbericht) zu erstatten. Für die inhaltliche Gestal-tung des Berichts sind ihm keine nähe-ren Vorgaben gemacht worden.Die Art der Berichterstattung hat sich deshalb an dem Auftrag zu orientieren, der ihm von der Verfassung übertragen wurde – nämlich Kontrollorgan und Petitionsinstanz zu sein. Dies hat zur Folge, dass sich der Bericht überwiegend mit negativen Erscheinungen in den Streitkräften zu befassen hat. Die bisheri-gen Amtsinhaber haben daher stets den Bericht in erster Linie als einen „Män-gelbericht“ verstanden. Er ist kein Be-richt über den Gesamtzustand der Bun-deswehr.

Übergabe des Jahresberichts 2015 in Anwesenheit einiger Mitglieder des Verteidigungsausschusses (v. l.): Christine Buchholz (Die Linke), Anita Schäfer (CDU/CSU), der Wehrbeauftragte Hans-Peter Bartels, Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU/CSU), Karl A. Lamers (CDU/CSU), Wolfgang Hellmich (SPD, Vorsitzender des Ausschusses), Heidtrud Henn (SPD) und Agnieszka Brugger (Bündnis 90/Die Grünen).

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Der Jahresbericht findet in den Medien stets große Beachtung. Die Berichterstat-tung über ihn macht eine breite Öffent-lichkeit mit den Anliegen und Proble-men der Bundeswehr bekannt und fördert das Verständnis für notwendige Abhilfemaßnahmen. Gleichzeitig rückt sie den Jahresbericht stärker in das Blickfeld des Parlaments.Die Berichterstattung über negative Vor-kommnisse und Entwicklungen in den Streitkräften birgt die Gefahr in sich, dass in den Medien über die Bundes-wehr einseitig negativ oder gelegentlich auch in reißerischer Weise berichtet wird. Dies kann für den Wehrbeauftrag-ten jedoch kein Anlass sein, entgegen dem gesetzlichen Auftrag auf eine um-fassende wahrheitsgemäße Darlegung seiner Feststellungen zu verzichten.

Die Berichte werden in den Beratungen des Parlaments und des Verteidigungs-ausschusses als Grundlage für die Be-ratung und für Entscheidungen zur inneren Entwicklung der Bundeswehr herangezogen. Die Jahresberichte tragen hierdurch dazu bei, die Aufmerksamkeit des Parlaments auf die besonderen An-liegen und Sorgen der einzelnen Solda-tin und des einzelnen Soldaten, aber auch der Streitkräfte insgesamt zu len-ken. So wird der Wehrbeauftragte gerade durch seine Berichte, die ihn zunächst als kritischen Kontrolleur ausweisen, zu einer Art Verbindungsglied zwischen der Truppe und dem Bundestag.

Einsatz im Mittelmeer: Der Wehrbeauftragte Hans-Peter Bartels besucht die Besatzung des Tenders „Werra“ während der EU-Operation EUNAVFOR MED.

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öffentlichen Beratung und Beschlussfas-sung zugeleitet wird. Bei beiden Plenar-debatten wird dem Wehrbeauftragten das Wort erteilt, wenn dies von einer Frakti-on oder von anwesenden fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Dies ist regelmäßig der Fall.In seiner Stellungnahme zum Jahresbe-richt äußert sich das Bundesministerium der Verteidigung auch zu den Maßnah-men, die zur Beseitigung der vom Wehr-beauftragten festgestellten Mängel erfor-derlich sind. Über den Stand der Ver-wirklichung dieser Maßnahmen lässt sich das Parlament ein Jahr später erneut berichten.

Adressat des Jahresberichts ist das Parla-ment. Der Bericht wird für das abgelau-fene Kalenderjahr in der Regel Ende Januar dem Bundestagspräsidenten zu-geleitet und als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Unmittelbar danach wird der Bericht in der Truppe verteilt. Nach der ersten Beratung im Plenum wird der Bericht an den Verteidigungsausschuss überwiesen, der das Bundesministerium der Verteidigung auffordert, dazu Stel-lung zu nehmen.Liegt die Stellungnahme vor, wird der Bericht im Verteidigungsausschuss bera-ten, wobei das Bundesministerium der Verteidigung und der Wehrbeauftragte ihre Auffassungen verdeutlichen und ergänzen können. Die Beratungen enden mit dem Bericht des Verteidigungsaus-schusses und einer Beschlussempfeh-lung, die dem Plenum zu seiner zweiten

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Die Petition an den Wehrbeauftragten und andere Rechtsschutzmöglichkeiten

Den Soldatinnen und Soldaten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, ihre Rechte zu schützen. Für Meldungen, Gegenvorstellungen, Beschwerden oder Eingaben gelten dabei besondere Regeln.

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Die Möglichkeit, eine parlamentarische Überprüfung eines Anliegens durch Ein-gaben an den Petitionsausschuss und an den Wehrbeauftragten zu veranlassen, erfordert die Zusammenarbeit zwischen beiden Stellen. Diese ist in besonderen Verfahrensgrundsätzen geregelt. Zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Verhinderung von abweichenden Ent-scheidungen sehen sie die gegenseitige Unterrichtung vor. Werden Petitionsaus-schuss und Wehrbeauftragter mit dersel-ben Sache befasst, kommt Letzterem bei der Bearbeitung eine Vorrangstellung zu.Hingewiesen sei an dieser Stelle außer-dem auf das Soldatenbeteiligungsgesetz. Im Mittelpunkt des Beteiligungsrechts steht die gewählte Vertrauensperson der einzelnen Dienstgradgruppen. Durch sie soll die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebe-nen sowie die Festigung des kamerad-schaftlichen Vertrauens nachhaltig geför-dert werden.

Die Eingabe an den Wehrbeauftragten schließt nicht aus, in derselben An ge-legenheit von den sonstigen Rechts-schutzmöglichkeiten wie zum Beispiel einer Meldung, einer Gegenvorstellung, einer Beschwerde nach der Wehrbe-schwerdeordnung oder einer Eingabe an den Petitionsausschuss des Bundes-tages Gebrauch zu machen. Die Eingabe an den Wehrbeauftragten wahrt jedoch keine Fristen, wie sie zum Beispiel für Beschwerden nach der Wehrbeschwer-deordnung vorgesehen sind. Deshalb sind insbesondere in Disziplinarangele-genheiten und Verwaltungs verfahren die gesetzlichen Fristen zu beachten, um formelle Rechtsschutz möglichkeiten nicht zu verlieren.

Gegenseitige Unterrichtung: Der Wehrbeauftragte und der Petitionsausschuss informieren sich über eingegangene Eingaben.

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Die Dienststelle des Wehrbeauftragten

55 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-tagsverwaltung unterstützen den Wehrbeauftragten bei der parlamentarischen Kontrolle der Bundes-wehr.

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Die Beschäftigten im Amt des Wehrbe-auftragten sind Angehörige der Bundes-tagsverwaltung und dort als Unterabtei-lung „Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages“ zusammengefasst. Fach-lich unterstehen sie ausschließlich dem Wehrbeauftragten, dienstrechtlich dem Direktor beim Deutschen Bundestag als höchstem Beamten der Bundestagsver-waltung.Das Amt des Wehrbeauftragten wird vom Leitenden Beamten geführt. Es gliedert sich entsprechend den ministeriellen Or-ganisationsprinzipien in Referate, deren Zahl und Zuständigkeit den jeweiligen Aufgabenstellungen und Schwerpunkten angepasst werden. Zurzeit gibt es sechs Referate.

Bei der Errichtung der Institution war man davon ausgegangen, dass ein klei-ner persönlicher Arbeitsstab ausreichen würde, um den Wehrbeauftragten in die Lage zu versetzen, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Aufgrund der schnell steigenden Zahl zu überprüfender Vor-gänge musste das Amt aber schon bald personell verstärkt werden. Nur hier-durch wurde es den Wehrbeauftragten möglich, ihren parlamentarischen Kon-trollauftrag gegenüber der Großorganisa-tion Bundeswehr wahrzunehmen.Derzeit besteht das Amt aus 55 Beschäf-tigten, von denen etwas mehr als die Hälfte als Angehörige des gehobenen und höheren Dienstes unmittelbar mit der fachlichen Bearbeitung beauftragt ist.

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Referat WB 1

Grundsatz-angelegen-heiten / Grundsätze der Inneren Führung / Innerer Dienst

Referat WB 2

Menschen-führung in der Bundes-wehr / Soldaten im Ausland

Persönlicher Referent Wehrbeauftragter Hans-Peter Bartels

Leitender Beamter

Referat WB 3

Vereinbarkeit von Familie und Dienst / freiwiliger Wehrdienst / Frauen in den Streit-kräften und Angelegen-heiten der Reservisten

Referat WB 4

Personal- angelegen-heiten der Berufs-soldaten und Soldaten auf Zeit

Referat WB 5

Fürsorge-angelegen-heiten

Referat WB 6

Truppen- und Infor-mations-besuche / Presse- und Öffentlich-keitsarbeit / militärfach-liche Fragen

Organisationsstruktur des Amtes des Wehrbeauftragten

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Der Bundestag hat seit der Einführung des Amtes zwölf Wehrbeauftragte gewählt. Eine Änderung des Wehrbeauftragtengesetzes im Jahr 1990 machte es möglich, dass auch Kandidateninnen und Kandi-daten ins Amt gewählt werden konnten, die nicht in den Streitkräften gedient haben. An der Bedeu-tung des Amtes hat sich in der Zeit wenig geändert. Nur die Themen und Probleme, mit denen die Wehrbeauftragten konfrontiert wurden, sind andere.

Die Wehrbeauftragten seit 1959

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1961 bis 1964 Hellmuth Guido Heye

Hellmuth Guido Heye (9.8.1895 bis 10.11.1970) trat 1914 in die Kaiserliche Marine ein. 1944 wurde er Vizeadmiral. Nach Kriegsende ging er in die Politik und war von 1953 bis 1961 CDU-Bundes-tagsabgeordneter.Am 8.11.1961 wählte ihn das Parlament einstimmig durch Zuruf zum Wehrbe-auftragten. Noch am selben Tag wurde er vereidigt und trat sein Amt an. Gleich zu Beginn seiner Amtszeit geriet die Bundeswehr unter den Verdacht, ein Hort für äußerst brutale „Schleifer“ zu sein. Von einem Truppenbesuch in Nagold brachte Heye den Eindruck von menschenunwürdigen Zuständen mit. Er warnte vor einem übertriebenen Korpsgeist in der Truppe und sah die Grundsätze der Inneren Führung von Teilen der Führungskräfte infrage gestellt. Das Bundesministerium der Verteidigung sah seine Vorhaltungen „Punkt für Punkt“ widerlegt; nach wei-teren Vorwürfen auch aus dem parla-mentarischen Raum reichte Heye am 10.11.1964 ein Entlassungs gesuch ein, dem am folgenden Tag stattgegeben wurde.

1959 bis 1961 Helmuth von Grolman

Helmuth von Grolman (6.11.1898 bis 18.1.1977) diente zunächst als Soldat im Ersten Weltkrieg, bevor er eine Bank-lehre absolvierte und Nationalökonomie studierte. 1924 trat er in die Reichswehr ein, 1944 wurde er zum Generalleutnant befördert. Nach dem Krieg wurde von Grolman 1955 Staatssekretär im nieder-sächsischen Vertriebenenministerium.Am 19.2.1959 wählte der Bundestag Grolmann, der mittlerweile der CDU an-gehörte, mit 363 gegen 16 Stimmen bei 32 Enthaltungen zum ersten Wehrbeauf-tragten. Am 3.4.1959 nahm er seine Ar-beit auf. Die Ausführungen seines ersten Jahresberichts, in dem er auch die unzu-längliche Ausrüstung und ungenügende Ausbildungsmöglichkeiten kritisierte, führten zur Einrichtung eines Unteraus-schusses des Verteidigungsausschusses, der sich mit den Rechten des Wehrbe-auftragten befasste und sich mit von Grolman darauf verständigte, dass der Wehrbeauftragte nicht zu politischen Entscheidungen von Parlament und Re-gierung Stellung nimmt. Am 14.6.1961 bat er um seine Entlassung, der noch am selben Tag entsprochen wurde.

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1970 bis 1975 Fritz Rudolf Schultz

Von 1939 bis 1945 nahm Fritz Rudolf Schultz (19.2.1917 bis 2.3.2002) am Zweiten Weltkrieg teil, zuletzt als Major der Reserve. 1953 wurde er FDP-Land-tagsabgeordneter in Rheinland-Pfalz, 1955 zweiter Vizepräsident des Land-tags. Von 1957 bis 1970 war er FDP- Bundestagsabgeordneter.Am 11.3.1970 wählte der Bundestag Fritz Rudolf Schultz mit 268 gegen 127 Stimmen bei 50 Enthaltungen zum Wehrbeauftragten. Vereidigung und Amtsübernahme erfolgten noch am selben Tag. Sein Amtsantritt stand im Zeichen einer nach neuen Orientierungsmustern suchenden Gesellschaft. In seinem ers-ten Jahresbericht vermerkte Schultz eine besorgniserregende Verbreitung von Drogen und Rauschmitteln innerhalb der Bundeswehr. Darüber hinaus hatte er es mit einer steigenden Zahl von Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung zu tun. Gegen Ende seiner Amtszeit zeigte sich Schultz enttäuscht über die parlamen-tarische Resonanz. Zugleich forcierte er den Druck auf eine Überarbeitung des Wehrbeauftragtengesetzes.

1964 bis 1970 Matthias Hoogen

Der Rechtsanwalt Matthias Hoogen (25.6.1904 bis 13.7.1985) wurde 1940 zur Wehrmacht einberufen. Nach Kriegs-ende war er von 1947 bis 1949 Mitglied des Wirtschaftsrats der Bizone; von 1949 bis 1964 saß er als Abgeordneter für die CDU im Bundestag und war von 1953 bis 1964 Vorsitzender des Rechtsausschusses.Am 11.12.1964 wählte ihn der Bundes-tag mit 270 gegen 174 Stimmen bei 11 Enthaltungen zum dritten Wehrbe-auftragten. Noch am selben Tag wurde er vereidigt und trat sein Amt an. In Hoogens Amtszeit fielen mehrere töd-liche Schießunfälle, die für ihn Beispiele für lückenhafte und nicht beachtete Sicherheitsvorschriften waren. Er sah sich als Helfer und Unterstützer des Parlaments bei der politischen Kontrolle und Überwachung der Regierungsge-schäfte und setzte sich mit einer Inhalts-bestimmung der Inneren Führung der Bundeswehr auseinander. In seinen Berichten warnte er mehrfach vor einem drohenden Mangel an qualifizierten Ausbildern.

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1985 bis 1990 Willi Weiskirch

Der Journalist Willi Weiskirch (1.1.1923 bis 11.9.1996) war von 1942 bis 1945 Soldat. Nach dem Krieg studierte er Zeitungswissenschaft, Geschichte und Philosophie und wurde 1952 Chefredak-teur der „Wacht“, dem Zentralorgan des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend, und später von „Mann in der Zeit“. Von 1970 bis 1976 war er Sprecher der CDU, von 1976 bis 1985 saß er für die CDU im Bundestag und war Vorsit-zender der Arbeitsgruppe Verteidigung der CDU/CSU-Fraktion.Am 14.3.1985 wählte der Bundestag Weiskirch mit 366 gegen 42 Stimmen bei 24 Enthaltungen und einer ungülti-gen Stimme zum Wehrbeauftragten. Er trat sein Amt am 20.3.1985 an, die Verei-digung erfolgte am 28.3.1985. Weiskirch wehrte sich gegen eingeschliffene „Not-wendigkeiten“ des militärischen Alltags, die Gesundheit oder Leben der Soldaten gefährdeten. Im Zuge der Umwälzungen in der DDR trat er für einen „offenen Gedankenaustausch zwischen der Bun-deswehr und der Nationalen Volks-armee“ ein.

1975 bis 1985 Karl Wilhelm Berkhan

Der Maschinenbauingenieur Karl Wilhelm Berkhan (8.4.1915 bis 9.3.1994) leistete 1939 Reichsarbeitsdienst und war bis 1945 Soldat im Zweiten Weltkrieg. Nach Kriegsende studierte er Erziehungs-wissenschaften. Er wurde 1947 Gewerbe-oberlehrer und später Studienrat. Von 1953 bis 1957 war er Mitglied der Ham-burger Bürgerschaft, von 1957 bis 1975 saß er für die SPD als Abgeordneter im Bundestag. Zwischen 1969 und 1975 war er Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Verteidigung.Am 19.3.1975 wählte der Bundestag Berkhan mit 418 gegen 21 Stimmen bei 21 Enthaltungen zum fünften Wehrbe-auftragten. Vereidigung und Amtsüber-nahme erfolgten am selben Tag. Am 17.1.1980 wurde Berkhan mit 416 gegen 30 Stimmen bei sechs Enthaltungen und zwei ungültigen Stimmen wiederge-wählt. Berkhan mahnte unter anderem an, dass die Diskussion um die Innere Führung der Bundeswehr nicht zum Selbstzweck und Menschenführung sowie politische Bildung nicht vernach-lässigt werden sollten.

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1995 bis 2000 Claire Marienfeld-Czesla

Die pharmazeutisch-technische Assistentin Claire Marienfeld-Czesla (geb. 21.4.1940) ist bislang die einzige Frau im Amt des Wehrbeauftragten. 1972 wurde sie Mitglied der CSU und 1976 der CDU. Bis 1990 übernahm sie verschiedene politische Positionen, darunter Mitglied des Rates der Stadt Detmold und stellvertretende Bürger-meisterin. Von 1990 bis 1995 saß sie für die CDU im Bundestag und war von 1992 bis 1995 Mitglied der Parlamenta-rierversammlung der KSZE/OSZE.Am 30.3.1995 wählte der Bundestag Marienfeld-Czesla mit 459 gegen 139 Stimmen bei 46 Enthaltungen und zwei ungültigen Stimmen zur Wehrbeauftrag-ten. Am 28.4.1995 trat sie ihr Amt an und wurde am 11.5.1995 vereidigt. Sie legte einen besonderen Akzent auf den Umgang mit und zwischen den Men-schen in den Streitkräften. Marienfeld-Czeslas besondere Aufmerksamkeit galt auch den zunehmenden rechtsextremis-tischen Vorfällen in der Truppe sowie den größeren Zahlen von Unfällen im Umgang mit Waffen.

1990 bis 1995 Alfred Biehle

Alfred Biehle (15.11.1926 bis 29.10.2014) nahm als Soldat 1944/45 am Zweiten Weltkrieg teil, arbeitete nach Kriegsende als Industriekaufmann und war seit 1950 Journalist. 1948 wurde er Mitglied der Jungen Union, 1950 der CSU. Bis 1990 bekleidete er verschiedene politische Positionen, darunter CSU-Kreisvorsit-zender, Stadtrat, zweiter Bürgermeister, Kreisrat und stellvertretender Landrat. Von 1969 bis 1990 war er CSU-Bundes-tagsabgeordneter und Mitglied im Ver-teidigungsausschuss, dessen Vorsitz er von 1982 bis 1990 innehatte.Am 27.4.1990 wählte der Bundestag Biehle mit 275 gegen 200 Stimmen bei 16 Enthaltungen zum Wehrbeauftragten. Vereidigung und Amtsübernahme erfolg-ten am selben Tag. Biehles Amtszeit war geprägt vom Beitritt der DDR zur Bun-desrepublik und von der Aufnahme ein-zelner Teile der Nationalen Volksarmee in die Bundeswehr. Gleichzeitig musste die Bundeswehr ihren Umfang massiv verringern und mit deutlich weniger Mitteln auskommen sowie eine Fülle neuer Aufgaben im Ausland übernehmen.

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2005 bis 2010 Reinhold Robbe

Der gelernte Kaufmannsgehilfe Reinhold Robbe (geb. 9.10.1954) arbeitete zunächst als Verlagskaufmann bei der Zeitung „Rheiderland“ und leistete 1975/76 Zivil-dienst. Von 1976 bis 1986 war er Be-triebsratsvorsitzender der Lebenshilfe Leer, zwischen 1986 und 1994 Presse-sprecher und Geschäftsführer beim SPD-Bezirk Weser/Ems. Seit 1976 übernahm er verschiedene politische Funktionen und wurde 1994 Abgeordneter des Bundestages. Von 1998 bis 2005 war er Mitglied des Verteidigungsausschusses, dessen Vorsitz er seit 2002 innehatte.Am 14.4.2005 wählte der Bundestag Robbe mit 307 gegen 276 Stimmen bei 15 Enthaltungen und einer ungültigen Stimme zum Wehrbeauftragten. Vereidi-gung und Amtsübernahme erfolgten am 12.5.2005. Die belastende Transformati-on der Truppe und die gefährlichen Aus-landseinsätze bildeten wesentliche In-halte von Robbes Jahresberichten. Ein besonderes Anliegen war Robbe das ungeschminkte Bild der Truppe, das er vor allem durch viele unangemeldete Besuche gewann.

2000 bis 2005 Willfried Penner

Nach dem Jurastudium und der Promoti-on war Willfried Penner (geb. 25.5.1936) seit 1965 im staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig. 1966 wurde er Mitglied der SPD und übernahm seitdem verschiede-ne politische Funktionen. Von 1972 bis 2000 saß er als Abgeordneter für die SPD im Bundestag, von 1980 bis 1982 war er Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Verteidigung. Zwischen 1985 und 1991 übernahm er den stellvertretenden Vorsitz der SPD-Fraktion und von 1995 bis 2000 den Vorsitz des Innenausschusses.Am 14.4.2000 wählte der Bundestag Penner mit 424 gegen 77 Stimmen bei 42 Enthaltungen und zwei ungültigen Stimmen zum neunten Wehrbeauftrag-ten. Vereidigung und Amtsübernahme erfolgten am 11.5.2000. Penners Amts-zeit stand im Zeichen anhaltender Refor-men und einem Umbau der Bundeswehr. Erstmals konnten sich Frauen für sämtli-che Bereiche der Bundeswehr freiwillig verpflichten, später rückten Probleme der Vereinbarkeit von Familie und Dienst der Soldaten in den Blickpunkt.

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seit 2015 Hans-Peter Bartels

Der promovierte Politikwissenschaftler Hans-Peter Bartels (geb. 7.5.1961) leiste-te 1980/81 seinen Wehrdienst und arbei-tete zunächst als Redakteur der „Kieler Rundschau“. Von 1988 bis 1998 war er Angestellter in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein, bevor er ab 1998 für die SPD im Wahlkreis Kiel fünfmal direkt in den Bundestag gewählt wurde. Diesem gehörte er bis zu seiner Ernennung zum Wehrbeauftragten am 20.5.2015 als Abgeordneter, zuletzt als Vorsitzender des Verteidigungsausschus-ses, an. Bereits am 18.12.2014 war Hans-Peter Bartels mit großer parlamentarischer Mehrheit (532 Ja-Stimmen, 38 Nein und 28 Enthaltungen) zum zwölften Wehrbeauftragten des Deutschen Bundes-tages gewählt worden. Vollausstattung bei der Ausrüstung, mehr Reserven beim Personal und eine schnellere Sanierung der Kasernen – diese Forderungen ge-hören zu den Kernthemen seiner Arbeit. Darüber hinaus richtet sich sein Fokus aber auch auf das Zusammenwachsen der euro päischen Streitkräfte und die Rolle der Bundes wehr in diesem Prozess.

2010 bis 2015 Hellmut Königshaus

Hellmut Königshaus (geb. 28.7.1950) leistete von 1970 bis 1972 seinen Wehr-dienst als Soldat auf Zeit und studierte anschließend bis 1977 Rechtswissen-schaften. Zwischen 1980 und 2004 war er Richter, Senatsrat in der Senats-verwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz in Berlin und Generalbe-vollmächtigter eines größeren mittel-ständischen Unternehmens. 1985 wurde Königshaus Mitglied der FDP und über-nahm seitdem verschiedene Führungs-positionen in der Partei. Von 2004 bis 2010 war er Bundestagsabgeordneter und ab 2009 Mitglied im Verteidigungs-ausschuss.Am 25.3.2010 wählte der Bundestag Königshaus mit 375 gegen 163 Stimmen bei 41 Enthaltungen zum Wehrbeauftrag-ten. Königshaus rügte Mängel in der Ausrüstung der Soldaten im Ausland-seinsatz. Zudem stellte er Defizite in der Ausbildung fest und forderte, bei der Neuausrichtung der Bundeswehr die Vereinbarkeit von Familie und Dienst zu verbessern. Er forderte die Fürsorge des Dienstherrn gegenüber im Auslandseinsatz physisch oder psychisch zu Schaden gekommenen Soldaten ein.

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Anhang

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Statistiken

1959 3.368 336 4 3 3.025 – 248.800 13,51960 5.471 254 17 10 5.190 – 258.080 21,21961 3.829 250 11 13 3.555 – 316.090 12,11962 5.736 170 16 13 5.537 – 374.766 15,31963 5.938 502 – 34 4.736 666 401.337 14,81964 5.322 597 – 26 4.047 652 424.869 12,51965 4.408 400 – 18 3.424 566 437.236 10,11966 4.353 519 – 24 3.810 – 454.569 9,61967 4.503 487 – 19 3.997 – 456.764 9,91968 6.517 484 – 16 6.017 – 472.070 13,81969 7.033 606 – 22 6.405 – 455.114 15,51970 7.142 550 – 16 6.576 – 468.484 15,21971 7.891 501 – 9 7.381 – 466.889 16,91972 7.789 344 12 21 7.412 – 492.828 15,81973 6.673 264 6 8 6.395 – 472.943 14,11974 6.748 249 4 4 6.491 – 490.053 13,81975 6.439 341 – 9 6.089 – 486.206 13,21976 7.319 354 – 3 6.962 – 488.616 15,01977 6.753 347 – 3 6.403 – 491.424 13,71978 6.234 259 – 10 5.965 – 491.481 12,71979 6.884 276 – 13 6.595 – 492.344 14,01980 7.244 278 – 23 6.943 – 490.243 14,81981 7.265 307 – 15 6.943 – 493.089 14,71982 6.184 334 – 9 5.841 – 490.729 12,61983 6.493 397 – 49 6.047 – 495.875 13,11984 6.086 301 – 16 5.755 14 487.669 12,51985 8.002 487 – 28 7.467 20 495.361 16,21986 8.619 191 – 22 8.384 22 495.639 17,41987 8.531 80 – 22 8.419 10 495.649 17,2

Gesamtzahl der

erfassten Vorgänge

Vorgänge, die den Aufgaben-

bereich des WB nicht berührten

Eingabequote je Tausend

Soldatinnen und Soldaten

Jahresdurchschnitts stärken

von Soldatinnen und Soldaten

sonstige Vorgänge

Eingaben, die in die

Zuständigkeit des WB fielen

Samm

eleingaben

anonyme Eingaben

Berichtsjahr

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Entwicklung der Zahl der Eingaben und sonstiger Vorgänge in den Jahren 1959 bis 2015

gesamt

1988 8.563 62 – 38 8.441 22 494.592 17,31989 10.190 67 – 9 10.088 26 486.825 20,91990 9.590 89 – 26 9.449 26 458.752 20,91991 9.864 183 – 24 9.644 13 476.288 20,71992 8.084 69 – 13 7.973 29 445.019 18,21993 7.391 49 – 18 7.309 15 399.216 18,51994 5.916 66 – 21 5.810 19 361.177 16,41995 5.979 94 – 23 5.493 369 344.690 17,31996 6.264 63 – 20 6.112 69 342.870 18,31997 6.647 80 – 14 6.509 44 332.013 20,01998 6.122 84 – 11 5.985 42 330.914 18,51999 5.885 66 – 20 5.769 30 331.148 17,82000 4.952 58 – 8 4.856 30 318.713 15,52001 4.891 115 – 12 4.741 23 306.087 16,02002 6.436 110 – 13 6.270 43 294.800 21,82003 6.082 124 – 6 5.958 85 283.723 21,42004 6.154 134 – 16 6.020 80 263.990 23,32005 5.601 49 – 12 5.436 0 251.722 22,32006 5.918 67 – 16 5.727 108 249.964 23,72007 5.276 81 – 25 5.052 118 248.995 21,22008 5.474 67 – 27 5.190 186 247.619 22,12009 5.779 80 – 46 5.454 247 249.900 23,12010 4.993 81 – 43 4.748 121 245.823 20,32011 4.926 60 – 62 4.612 192 206.091 23,92012 4.309 83 – 37 4.105 84 197.880 21,82013 5.095 128 – 56 4.842 69 184.012 27,72014 4.645 98 – 38 4.416 93 182.703 25,42015 4.344 123 – 40 4.108 73 179.633 24,2

360.144 12.895 70 1.172 341.928 4.206 – –

Gesam

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Vergleich der Entwicklung der Eingaben mit der Jahresdurchschnittsstärke der Soldatinnen und Soldaten

Jahresdurchschnittsstärke der Soldatinnen und Soldaten

Eingaben

Eingaben

12.000

10.000

8.000

6.000

4.000

2.000

0

Jahres durchschnittsstärke der Soldatinnen und Soldaten

600.000

500.000

400.000

300.000

200.000

100.000

0

1959 1966 1973 1980 1987 1994 2001 2008 2015

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Artikel 17 a (Einschränkung der Grund-rechte in besonderen Fällen)

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die An-gehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes wäh-rend der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grund-recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitions-recht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Ge-meinschaft mit anderen vor-zubringen, eingeschränkt werden.

I.

Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesre publik Deutsch-land vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438)

Artikel 17 [Petitionsrecht]

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemein-schaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Gesetzliche Grundlagen

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II.

Gesetz über den Wehrbe-auftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45 b des Grund-gesetzes – WBeauftrG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 68 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung, Aufgaben

(1) Der Wehrbeauftragte nimmt seine Aufgaben als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parla-mentarischen Kontrolle wahr.

(2) Der Wehrbeauftragte wird auf Weisung des Bundesta-ges oder des Verteidigungs-ausschusses zur Prüfung bestimmter Vorgänge tätig. Eine Weisung kann nur er-teilt werden, wenn der Ver-teidigungsausschuß den Vor-gang nicht zum Gegenstand seiner eigenen Beratung macht. Der Wehrbeauftragte kann bei dem Verteidigungs-ausschuß um eine Weisung zur Prüfung bestimmter Vorgänge nachsuchen.

(3) Der Wehrbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermes-sen auf Grund eigener Ent-scheidung tätig, wenn ihm bei Wahrnehmung seines Rechts aus § 3 Nr. 4, durch Mitteilung von Mitgliedern des Bundestages, durch Ein-gaben nach § 7 oder auf an-

dere Weise Umstände be-kannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der Soldaten oder der Grundsätze der Inneren Führung schließen lassen. Ein Tätigwerden des Wehr-beauftragten nach Satz 1 unterbleibt, soweit der Ver-teidigungsausschuß den Vor-gang zum Gegenstand seiner eigenen Beratung gemacht hat.

§ 2 Berichtspflichten

(1) Der Wehrbeauftragte er-stattet für das Kalenderjahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht).

(2) Er kann jederzeit dem Bundestag oder dem Vertei-digungsausschuß Einzelbe-richte vorlegen.

(3) Wird der Wehrbeauftragte auf Weisung tätig, so hat er über das Ergebnis seiner Prüfung auf Verlangen einen Einzelbericht zu erstatten.

§ 3 Amtsbefugnisse

Der Wehrbeauftragte hat in Erfüllung der ihm übertrage-nen Aufgaben die folgenden Befugnisse:

1. Er kann vom Bundesmi-nister der Verteidigung und allen diesem unter-stellten Dienststellen und Personen Auskunft und

(2) Gesetze, die der Vertei-digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölke-rung dienen, können bestim-men, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 45 a (Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung)

(1) Der Bundestag bestellt ei-nen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Der Ausschuß für Vertei-digung hat auch die Rechte eines Untersuchungsaus-schusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Ange-legenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidi-gung keine Anwendung.

Artikel 45 b (Wehrbeauftragter)

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bun-destages bei der Ausübung der parlamentarischen Kon-tr olle wird ein Wehrbeauf-tragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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5. Er kann vom Bundesmi-nister der Verteidigung zu-sammenfassende Berichte über die Ausübung der Disziplinarbefugnis in den Streitkräften und von den zuständigen Bundes- und Landesbehörden statisti-sche Berichte über die Ausübung der Strafrechts-pflege anfordern, soweit dadurch die Streitkräfte oder ihre Soldaten berührt werden.

6. Er kann in Strafverfahren und gerichtlichen Diszipli-narverfahren den Verhand-lungen der Gerichte bei-wohnen, auch soweit die Öffentlichkeit ausgeschlos-sen ist. Er hat im gleichen Umfang wie der Anklage-vertreter und der Vertreter der Einleitungsbehörde das Recht, die Akten ein-zusehen. Die Befugnis aus Satz 1 steht ihm auch in Antrags- und Beschwerde-verfahren nach der Wehr-disziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeord-nung vor den Wehrdienst-gerichten sowie in Verfah-ren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-barkeit, die mit seinem Aufgabenbereich zusam-menhängen, zu; in diesen Verfahren hat er das Recht zur Akteneinsicht wie ein Verfahrensbeteiligter.

§ 4 Amtshilfe

Gerichte und Verwaltungsbe-hörden des Bundes, der Län-der und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauf-tragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebun-gen Amtshilfe zu leisten.

§ 5 Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit

(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß kön-nen allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbe-auftragten erlassen.

(2) Der Wehrbeauftragte ist – unbeschadet des § 1 Abs. 2 – von Weisungen frei.

§ 6 Anwesenheitspflicht

Der Bundestag und der Ver-teidigungsausschuß können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlan-gen.

§ 7 Eingaberecht des Soldaten

Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbe-auftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Akteneinsicht verlangen. Diese Rechte können ihm nur verweigert werden, so-weit zwingende Geheim-haltungsgründe entgegen-stehen. Die Entscheidung über die Verweigerung trifft der Bundesminister der Verteidigung selber oder sein ständiger Stell-vertreter im Amt; er hat sie vor dem Verteidigungsaus-schuß zu vertreten. Auf Grund einer Weisung nach § 1 Abs. 2 und bei einer Eingabe, der eine Beschwer des Einsenders zugrunde liegt, ist der Wehrbeauf-tragte berechtigt, den Ein-sender sowie Zeugen und Sachverständige anzuhö-ren. Diese erhalten eine Entschädigung oder Ver-gütung nach dem Justiz-vergütungs- und -entschä-digungsgesetz.

2. Er kann den zuständigen Stellen Gelegenheit zur Regelung einer Angelegen-heit geben.

3. Er kann einen Vorgang der für die Einleitung des Straf- oder Disziplinarver-fahrens zuständigen Stelle zuleiten.

4. Er kann jederzeit alle Truppenteile, Stäbe, Dienststellen und Behör-den der Bundeswehr und ihre Einrichtungen auch ohne vorherige Anmel-dung besuchen. Dieses Recht steht dem Wehrbe-auftragten ausschließlich persönlich zu. Die Sätze 2 und 3 aus Nummer 1 fin-den entsprechende An-wendung.

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(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bun-des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffent-licher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(4) Unberührt bleibt die ge-setzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheit-lichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 11

(weggefallen)

§ 12 Unterrichtungspflichten durch Bundes- und Länder-behörden

Die Justiz- und Verwaltungs-behörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, den Wehrbeauftragten über die Einleitung des Verfah-rens, die Erhebung der öf-fentlichen Klage, die Anord-nung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Behörden die Vorgän-ge vom Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind.

§ 13 Wahl des Wehrbeauftragten

Der Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Wehrbeauftragten. Vorschlagsberechtigt sind der Verteidigungsausschuß, die Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Geschäftsordnung der Stärke einer Fraktion entsprechen. Eine Aussprache findet nicht statt.

§ 14 Wählbarkeit, Amts-dauer, Verbot einer anderen Berufsausübung, Eid, Be freiung vom Wehrdienst

(1) Zum Wehrbeauftragten ist jeder/jede Deutsche wählbar, der/die das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des Wehrbeauf-tragten dauert fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Wehrbeauftragte darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung und dem Auf-sichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Kör-perschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(4) Der Wehrbeauftragte leis-tet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.

§ 8 Anonyme Eingaben

Anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet.

§ 9 Vertraulichkeit der Eingaben

Wird der Wehrbeauftragte auf Grund einer Eingabe tätig, so steht es in seinem Ermessen, die Tatsache der Eingabe und den Namen des Einsenders bekanntzugeben. Er soll von der Bekanntgabe absehen, wenn der Einsen-der es wünscht und der Er-füllung des Wunsches keine Rechtspflichten entgegen-stehen.

§ 10 Verschwiegenheits-pflicht

(1) Der Wehrbeauftragte ist auch nach Beendigung sei-nes Amtsverhältnisses ver-pflichtet, über die ihm amt-lich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwie-genheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Wehrbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angele-genheiten ohne Genehmi-gung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Präsident des Bundestages im Einvernehmen mit dem Verteidigungsausschuß.

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§ 16 Sitz des Wehrbeauf-tragten, Leitender Beamter, Beschäftigte, Haushalt

(1) Der Wehrbeauftragte hat seinen Sitz beim Bundestag.

(2) Den Wehrbeauftragten unterstützt ein Leitender Be-amter. Weitere Beschäftigte werden dem Wehrbeauftrag-ten für die Erfüllung seiner Aufgaben beigegeben. Die Beamten beim Wehrbeauf-tragten sind Bundestagsbe-amte nach § 176 des Bun-desbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntma-chung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1, 795, 842), zu-letzt geändert durch § 27 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553). Der Wehrbe-auftragte ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Beschäf-tigten.

(3) Die dem Wehrbeauftrag-ten für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellende notwendige Perso-nal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Bundes-tages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

§ 17 Vertretung des Wehrbeauftragten

(1) Der Leitende Beamte nimmt die Rechte des Wehr-beauftragten mit Ausnahme des Rechts nach § 3 Nr. 4 bei Verhinderung und nach Be-endigung des Amtsverhält-nisses des Wehrbeauftragten bis zum Beginn des Amtsver-hältnisses eines Nachfolgers wahr. § 5 Abs. 2 findet ent-sprechende Anwendung.

(2) Ist der Wehrbeauftragte länger als drei Monate verhindert, sein Amt auszu-üben, oder sind nach Been-digung des Amtsverhältnis-ses des Wehrbeauftragten mehr als drei Monate verstri-chen, ohne daß das Amtsver-hältnis eines Nachfolgers begonnen hat, so kann der Verteidigungsausschuß den Leitenden Beamten ermäch-tigen, das Recht aus § 3 Nr. 4 wahrzunehmen.

§ 18 Amtsbezüge, Versorgung

(1) Der Wehrbeauftragte er-hält vom Beginn des Kalen-dermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalender-monats, in dem das Amtsver-hältnis endet, Amtsbezüge. § 11 Abs. 1 Buchstaben a und b des Bundesministerge-setzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Amtsgehalt und der Ortszuschlag 75 vom Hun-dert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages eines Bundesministers betragen. Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.

(5) Der Wehrbeauftragte ist für die Dauer seines Amtes vom Wehrdienst befreit.

§ 15 Rechtsstellung des Wehrbeauftragten, Beginn und Beendigung des Amts-verhältnisses

(1) Der Wehrbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Geset-zes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Der Präsident des Bundesta-ges ernennt den Gewählten.

(2) Das Amtsverhältnis be-ginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernen-nung oder, falls der Eid vor-her geleistet worden ist (§ 14 Abs. 4), mit der Vereidigung.

(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der Amtszeit nach § 14 Abs. 2 oder durch den Tod

1. mit der Abberufung,2. mit der Entlassung auf

Verlangen.

(4) Der Bundestag kann auf Antrag des Verteidigungsaus-schusses seinen Präsidenten beauftragen, den Wehrbeauf-tragten abzuberufen. Dieser Beschluß bedarf der Zustim-mung der Mehrheit der Mit-glieder des Bundestages.

(5) Der Wehrbeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Der Präsident des Bundestages spricht die Ent-lassung aus.

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Wehrbeauftragte oder ein Wehrbeauftragter des Deut-schen Bundestages berufen. Das Nähere bestimmt das Ge-setz über den Wehrbeauftrag-ten des Deutschen Bundes-tages (Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 16. Juni 1982 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 677), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 68 Dienst-rechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) geändert wurde.

2 Aufgaben und Befugnisse der oder des Wehrbeauf-tragten

2.1 Aufgaben

201. Die oder der Wehrbe-auftragte wird tätig

– auf Weisung des Bundes-tages oder des Verteidi-gungsausschusses zur Prü-fung bestimmter Vorgänge,

– nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Entscheidung, wenn ihr bzw. ihm auf Grund – seiner Besuche nach

§ 3 Nummer 4 des Ge-setzes über den Wehr-beauftragten des Deut-schen Bundestages (WBeauftrG),

– durch Mitteilung von Mitgliedern des Bundes-tages,

– durch Eingaben gemäß § 7 WBeauftrG oder

– auf andere Weise

Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der Soldatinnen bzw. der Soldaten oder der Grundsätze der Inneren Füh-rung schließen lassen.

III.

Zentrale Dienstvorschrift A-2600/2 – Wehrbeauf-tragtenangelegenheiten

Inhaltsverzeichnis

1 Verfassungsrechtliche Stellung der oder des Wehrbeauftragten

2 Aufgaben und Befugnisse der oder des Wehrbeauftragten2.1 Aufgaben2.2 Befugnisse

3 Verfahrensregelungen3.1 Allgemein3.2 Bearbeitung3.3 Anhörungen3.4 Bearbeitung bei gleich- zeitiger Beschwerde3.5 Bearbeitung in Zustän- digkeit der jeweiligen Dienststelle3.6 Besuche der oder des Wehrbeauftragten

4 Unterrichtung der Soldatinnen und Soldaten

5 Datenschutz

6 Vertrauensvolle Zusammenarbei

1 Verfassungsrechtliche Stellung der oder des Wehrbeauftragten

101. Zum Schutz der Grund-rechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentari-schen Kontrolle wird eine

(2) Im übrigen werden § 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 6 und die §§ 13 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes entsprechend angewandt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der vierjährigen Amts-zeit (§ 15 Abs. 1 des Bundes-ministergesetzes) eine fünf-jährige Amtszeit tritt. Satz 1 gilt für einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, der zum Wehrbeauftragten er-nannt worden ist, entspre-chend mit der Maßgabe, daß für Soldaten auf Zeit bei An-wendung des § 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des Dienstverhältnisses tritt.

(3) Die Vorschriften des Bun-desreisekostengesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zu-letzt geändert durch die Ver-ordnung vom 31. Mai 1979 (BGBl. I S. 618), der höchs-ten Reisekostenstufe und des Bundesumzugskostenge-setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628), zuletzt geändert durch Artikel VII des Geset-zes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716), für die infolge der Ernennung und Beendigung des Amtsver-hältnisses erforderlich wer-denden Umzüge sind ent-sprechend anzuwenden.

§ 19

(weggefallen)

§ 20

(Inkrafttreten)

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2.2 Befugnisse

202. Die oder der Wehrbeauf-tragte hat in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Auf-gaben folgende Befugnisse:

a) Sie oder er kann von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister der Verteidigung und allen dieser bzw. diesem unter-stellten Dienststellen und Personen Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Dieses Recht kann nur verweigert werden, wenn zwingende Geheimhal-tungsgründe dem ent-gegenstehen. Die Ent-scheidung über die Verweigerung trifft die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidigung.

b) Sie oder er kann auf Wei-sung des Deutschen Bun-destages oder des Verteidi-gungsausschusses und bei einer Eingabe, der eine Be-schwerde des Einsenders bzw. der Einsenderin zu-grunde liegt, den Einsen-der oder die Einsenderin sowie Zeugen bzw. Zeu-ginnen und Sachverstän-dige anhören.

c) Sie oder er hat jederzeit Besuchsrecht bei Truppen-teilen, Stäben, Dienststel-len und Behörden der Bundeswehr und ihren Einrichtungen, auch ohne vorherige Anmeldung.

Dieses Besuchsrecht ist der oder dem Wehrbeauf-tragten persönlich vorbe-halten. Dieses Recht steht nach Ermächtigung durch den Verteidigungsaus-schuss auch der Leitenden Beamtin oder dem Leiten-den Beamten zu. Die Wahr-nehmung dieses Rechtes kann nur verweigert wer-den, soweit zwingende Ge-heimhaltungsgründe dem entgegenstehen. Dazu ist die Entscheidung der Bun-desministerin oder des Bundesministers der Ver-teidigung über das Bun-desministerium der Vertei-digung Führungsstab der Streitkräfte III 2 (BMVg FüSK III 2) unverzüglich einzuholen.

d) Sie oder er kann auch nichtöffentlichen Verhand-lungen der Strafgerichte oder der Verwaltungsge-richte, die mit ihrem oder seinem Aufgabenbereich zusammenhängen, und der Wehrdienstgerichte beiwohnen. In diesen Ver-fahren hat sie oder er das Recht zur Akteneinsicht wie eine Verfahrensbetei-ligte bzw. ein Verfahrens-beteiligter.

e) Sie oder er kann den zu-ständigen Stellen Gelegen-heit zur Regelung einer Angelegenheit geben.

f) Sie oder er kann einen Vorgang der Stelle zulei-ten, die für die Einleitung eines Straf- oder Diszipli-narverfahrens zuständig ist.

203. Mit Ausnahme des Besuchsrechts nach Nr. 202 Buchstabe c) können die Be-fugnisse auch von den Mitar-beiterinnen und Mitarbeitern der oder des Wehrbeauftrag-ten wahrgenommen werden. Informationsbesuche der Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter sind vorher anzu-melden.

3 Verfahrensregelungen

3.1 Allgemein

301. Wehrbeauftragtenange-legenheiten sind vordring-lich zu bearbeiten. Bei länge-rer Dauer der Bearbeitung ist die oder der Wehrbeauftragte in angemessenen Zeitab-ständen über den Stand der Angelegenheit durch die Dienststelle zu unterrichten, die die Stellungnahme ab-zugeben hat. Wenn im Zu-sammenhang mit einem Ersuchen der oder des Wehr-beauftragten um Auskunft oder Akteneinsicht sowie bei Besuchen Zweifel bestehen, ob zwingende Geheimhal-tungsgründe dem Ersuchen entgegenstehen, ist unver-züglich die Entscheidung der Bundesministerin oder des Bundesministers der Vertei-digung über das BMVg FüSK III 2 einzuholen. Die oder der Wehrbeauftragte ist hie-rüber zu unterrichten.

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307. Stellungnahmen von Dienststellen der Bundes-wehr, die nach Ersuchen durch die Wehrbeauftragte oder den Wehrbeauftragten aufgrund von Meldungen ge-mäß der Zentralen Dienst-vorschrift A-2640/34 „Mel-dewesen Innere und Soziale Lage der Bundeswehr“ oder gemäß der Zentralen Dienst-vorschrift A-200/5 „Melde-wesen der Bundeswehr“ Besondere Vorkommnisse in den unten genannten Fällen oder aufgrund von Eingaben abgegeben wurden, sind un-mittelbar mit den entstande-nen wesentlichen Vorgängen nach Abgang über das Zen-trum Innere Führung, Be-reich Innere und Soziale Lage, dem BMVg FüSK III 2 vor zulegen.Dies betrifft

– Eingaben oder Meldungen mit „Verdacht auf Straf-taten nach dem Wehrstraf-gesetz“ gemäß A-2640/34 Nrn. 321 bis 325,

– Eingaben oder Meldungen mit „Verdacht auf Sexual-straftaten und sexuelle Belästigung von oder an Bundeswehrangehörigen“ (A-2640/34 Nrn. 341 und 342),

– Eingaben oder Meldungen mit „Verdacht auf Spiona-ge, Extremismus oder Ver-stoß gegen die freiheitliche demokratische Grundord-nung, ausgeführt von oder an Bundeswehrangehöri-gen“ (A-2640/34 Nrn. 361 bis 363).

305. Werden übergeordnete Vorgesetzte zu einer Stel-lungnahme aufgefordert, so veranlassen sie die Überprü-fung des Sachverhaltes und übersenden das ihnen vorge-legte Untersuchungsergebnis zusammen mit der eigenen Stellungnahme an die Wehr-beauftragte oder den Wehr-beauftragten.

306. Wird der dem BMVg nachgeordnete Bereich mit Vorgängen von der Wehr-beauftragten bzw. dem Wehr-beauftragten unmittelbar, d. h. ohne Einbindung des Ministeriums, befasst, gilt grundsätzlich die Zentrale Dienstvorschrift A-500/1 „Zusammenarbeit des BMVg mit den Dienststellen des nachgeordneten Bereiches“. Bei Vorgängen mit Bedeu-tung für die Leitung des BMVg ist die entsprechende fachliche Stelle im BMVg nachrichtlich zu beteiligen. In Fällen von herausgeho-bener grundsätzlicher bzw. strategischer Bedeutung ist der ministeriellen fachlich zuständigen Stelle vorAbgang auf dem Dienstweg zu berichten. Das Referat FüSK III 2 ist in beiden Fällen nachrichtlich zu beteiligen.

3.2 Bearbeitung

302. Schreibt die oder der Wehrbeauftragte persönlich Angehörige der Bundeswehr an, antwortet diejenige bzw. derjenige, an die bzw. den das Schreiben gerichtet ist. Schreibt die oder der Wehr-beauftragte eine Dienststelle an, antwortet die Dienststel-lenleiterin bzw. der Dienst-stellenleiter. Die abschlie-ßende Stellungnahme ist grundsätzlich durch die Dienststellenleitung selbst zu zeichnen.

303. Erforderliche Untersu-chungen führt die oder der jeweils zuständige Diszipli-narvorgesetzte durch. Festge-stellte Mängel sind abzustel-len. Gleiches gilt, wenn eine Dienststelle der Bundeswehr durch das BMVg mit der Be-antwortung eines Ersuchens der oder des Wehrbeauftrag-ten beauftragt wurde.

304. Die Bearbeitung von Angelegenheiten der oder des Wehrbeauftragten inner-halb des BMVg richtet sich nach den entsprechenden Regelungen der Ergänzenden Geschäftsordnung des BMVg.

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308. Darüber hinaus sind auf Anforderung dem BMVg alle von Dienststellen der Bun-deswehr abgegebenen Stel-lungnahmen mit den ent-standenen wesentlichen Vorgängen nach Abgang auf dem Dienstweg vorzulegen, wenn

– der Angelegenheit politi-sche oder öffentliche/ mediale Bedeutung bei-zumessen ist oder

– in der Sache ein gerichtli-ches Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder die Einleitung zu erwarten ist.

309. Soweit Soldatinnen oder Soldaten im Zusam-menhang mit ihren Eingaben an die Wehrbeauftragte oder den Wehrbeauftragten die behandelnden Ärzte und Ärztinnen oder ärztlichen Gutachter und Gutachterin-nen von deren ärztlicher Schweigepflicht entbinden, bezieht sich dies im Zweifel ausschließlich auf deren Stellungnahmen unmittelbar gegenüber der bzw. dem Wehrbeauftragten.

Mehrausfertigungen dieser Stellungnahmen sowie bei-gefügte Anlagen, die anderen Dienststellen im Geschäfts-bereich des BMVg auf dem Dienstweg vorzulegen sind, dürfen keine Tatsachen oder Wertungen enthalten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.

310. Die an die Wehrbeauf-tragte oder den Wehrbeauf-tragten gerichteten Stellung-nahmen sind gegebenenfalls so abzufassen, dass die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Aussagen in einer besonderen Anlage zusammengefasst und nur der oder dem Wehrbeauf-tragten unmittelbar mit dem Originalschreiben übersandt werden.

311. Über Eingaben, deren Inhalt und entsprechende Stellungnahmen haben alle Beteiligten auch unterei-nander die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß den gesetzlichen bzw. tarif-vertraglichen Regelungen (z. B. § 14 des Soldaten - ge setzes, § 67 des Bundes-beamtengesetzes und § 37 Beamtenstatusgesetzes, § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst) zu beachten, soweit es nicht die unmittelbare Bearbeitung der Eingabe betrifft.

312. Den Vorgang zur Prü-fung einer Belehrung aus-zuwerten, ist erst nach Abschluss des Verfahrens zulässig. Die Namen der Beteiligten dürfen hierbei nicht bekanntgegeben wer-den. Insbesondere bei Ver-nehmungen von Soldatinnen und Soldaten oder von Zeu-ginnen und Zeugen ist die-sen nur der Teil einer Ein-gabe zur Kenntnis zu geben, der sie selbst betrifft oder zu dem sie vernommen werden.

313. Grundsätzlich wird ein Verfahren durch ein Schrei-ben der oder des Wehrbeauf-tragten abgeschlossen. Teilt die oder der Wehrbeauftragte den Abschluss des Verfah-rens mit, so ist dies mit dem Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung den beteiligten Dienststellen und den von der Eingabe betroffenen Per-sonen bekanntzugeben.

314. Eingaben, welche die oder der Wehrbeauftragte Dienststellen der Bundes-wehr zur Stellungnahme übersendet, dürfen nur dann als Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) behandelt werden, wenn eine solche Umdeu-tung dem ausdrücklichen Willen der Petentin oder des Petenten entspricht.

3.3 Anhörungen

315. Macht die oder der Wehrbeauftragte von dem Recht auf Auskunft und Akteneinsicht (Nr. 202 Buch-stabe a) Gebrauch, ist dies in jeder Hinsicht zu unterstüt-zen. Für die Anhörung ist, soweit erforderlich, Dienst-befreiung oder Sonderurlaub gemäß § 9 der Soldatenur-laubsverordnung (SUV) in Verbindung mit Nr. 307 der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/12 „Ausführung der Soldatinnen- und Soldaten-urlaubsverordnung“ zu erteilen.

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eine Eingabe an die Wehr-beauftragte oder den Wehr-beauftragten als Beschwerde oder als Antrag nach der WBO oder der WDO anzu-sehen ist, werden die dort festgelegten Fristen nur dann gewahrt, wenn die Eingabe innerhalb dieser Frist bei der für die Entgegennahme der Beschwerde oder des Antrags zuständigen Stelle eingeht.

3.5 Bearbeitung in Zuständigkeit der jeweiligen Dienststelle

323. Für die Bearbeitung von Vorgängen, die die oder der Wehrbeauftragte Dienststel-len der Bundeswehr zur Re-gelung in eigener Zuständig-keit übersendet, gilt Folgendes:

a) Richtet sich der Vorgang gegen eine Soldatin oder einen Soldaten, ist er der oder dem zuständigen nächsten Disziplinarvor-gesetzten zuzuleiten.

b) Sonstige Vorgänge sind der Stelle zuzuleiten, die den Gegenstand des Vor-gangs zu beurteilen hat.

324. Die in Nr. 323 Buch-stabe b) bezeichnete Stelle hat der Einsenderin bzw. dem Einsender auf dem Dienstweg einen Bescheid zuerteilen,der auch münd-lich durch die zuständigen Disziplinarvorgesetzten eröffnet werden kann.

Wehrdisziplinarordnung (WDO), eingelegt und liegt in gleicher Angelegenheit eine Eingabeangelegenheit vor, so ist die oder der Wehr-beauftragte über Sachstand und Fortgang der Beschwer-desache zu unterrichten. Eine Mehrausfertigung der Entscheidung ist ihr bzw. ihm B unverzüglich zuzulei-ten. Die Einlegung eines Rechtsmittels sowie die Unanfechtbarkeit der Be-schwerdeentscheidung sind gesondert mitzuteilen.

320. Geht eine Eingabeange-legenheit über eine eingeleg-te Beschwerde nach der WBO hinaus, ist bezüglich dieses Teils der Eingabe wie bei sonstigen Eingaben zu verfahren.

321. Werden aufgrund einer Eingabeangelegenheit diszip-linare Ermittlungen auf-genommen, so ist die oder der Wehrbeauftragte hiervon zu unterrichten. Nach Ab-schluss des Verfahrens ist der oder dem Wehrbeauftrag-ten die getroffene Entschei-dung mitzuteilen. In einem gerichtlichen Disziplinarver-fahren sind durch die Einlei-tungsbehörde oder die für sie tätige Wehrdisziplinaran-waltschaft auch wesentliche Zwischenentscheidungen mitzuteilen.

322. Durch eine Eingabe an die Wehrbeauftragte oder den Wehrbeauftragten wer-den die Rechtsbehelfe nach der WBO und der WDO nicht ersetzt. Selbst wenn

316. Soweit über Angele-genheiten angehört werden soll, die der Pflicht zur Ver-schwiegenheit unterliegen, können Anzuhörende über Vorgänge bis zum Verschluss-grad „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) aussagen. Bei Vor-gängen mit höherem Ver-schlussgrad hat die oder der Anzuhörende die Aussage-genehmigung über die zu-ständigen Disziplinarvor-gesetzten einzuholen. Bei Mitarbeiter innen bzw. Mit arbeitern sind die be-amten- und tarifrechtlichen Re gel ungen entsprechend anzuwenden.

317. Können die zuständigen Disziplinarvorgesetzten die Genehmigung nicht erteilen, holen sie die Entscheidung ihrer Vorgesetzten ein. Die Genehmigung zu versagen, bleibt dem BMVg FüSK III 2 vorbehalten.

318. Die angehörten Perso-nen werden entsprechend dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2418) geändert worden ist, entschädigt. Die-se erfolgt auf Antrag durch das Amt der oder des Wehr-beauftragten.

3.4 Bearbeitung bei gleich-zeitiger Beschwerde

319. Wurde eine Beschwerde nach der WBO, einschließ-lich der Disziplinarbe-schwerde nach § 42 der

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3.6 Besuche der oder des Wehrbeauftragten

325. Besuche der oder des Wehrbeauftragten aus beson-derem Anlass (z. B. in Zu-sammenhang mit besonderen Vorkommnissen oder mehre-ren gleichlautenden oder ähnlichen Eingaben im Be-reich desselben Truppenteils bzw. derselben Dienststelle) sind durch die betroffenen Dienststellenleiter bzw. Dienstellenleiterinnen dem BMVg fernschriftlich/per E-Mail nach folgendem Muster zu melden:

Bundesministerium der VerteidigungFüSK II 3Stauffenbergstraße 1810785 Berlin(E-Mail: BMVg FüSK III 2/BMVg/BUND/DE)

nachrichtlich auf dem Dienstweg:

Höhere Kommandobehörden und Bundesoberbehörden aller Organisationsbereiche oder dem BMVg unmittelbar unterstellte militärische DienststellenKdo H, Kdo Lw, MarKdo, KdoSKB, KdoSanDstBw, EinsFüKdoBw, PlgABw, LufABw, BAPersBw, BAAINBw, BAIUDBw, BSprA, BiZBw, UniBw HH/M, EKA, KMBA, BWDA)

Inhalt:Betr.: Truppenbesuch der /des Wehrbeauftragten aus besonderem Anlass– Zeitpunkt– Truppenteil/Dienststelle– Standort und Unterkunft– Anlass

4 Unterrichtung der Soldatinnen und Soldaten

401. Alle Soldatinnen und Soldaten sind über die Auf-gaben und Befugnisse der oder des Wehrbeauftragten zu Beginn der Grundausbil-dung und erneut nach Ver-setzung in die Stammeinheit durch ihre Disziplinarvor-gesetzten zu unterrichten.Jede Soldatin und jeder Sol-dat hat das Recht, sich un-mittelbar, ohne Einhaltung des Dienstweges, mit Einga-ben an die Wehrbeauftragte oder den Wehrbeauftragten zu wenden.

402. Die Anschrift lautet:Die bzw. Der Wehrbeauf-tragte des Deutschen Bundestages Platz der Republik 111011 Berlin(Mail: [email protected])

Die Anschrift ist gemäß Zen-tralrichtlinie A2-2630/0-0-2 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ Nr. 329 durch Aushang an der Informati-onstafel oder dem Informa-tionsportal in der Einheit /Dienststelle bekannt zu geben.

403. Eingaben / Schreiben von Bundeswehrangehörigen an die Wehrbeauftragte oder den Wehrbeauftragten wer-den auch mit Dienstpost be-fördert. Sie können in der Einheit/Dienststelle abgege-ben werden.

404. Soldatinnen oder Sol-daten können sich nur ein-zeln an die Wehrbeauftragte oder den Wehrbeauftragten wenden.

405. Anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet (§ 8 WBeauftrG).

406. Wendet sich eine Solda-tin oder ein Soldat vor Ab-fassung einer Eingabe an ihre oder seine Disziplinarvorge-setzte bzw. ihren oder seinen Disziplinarvorgesetzten, ist ihr bzw. ihm Rat und Hilfe zu gewähren. Es ist ein Dienstvergehen und zugleich eine Straftat nach § 35 des Wehrstrafgesetzes, wenn Vorgesetzte durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise Unter-gebene davon abhalten, Eingaben an die Wehrbeauf-tragte oder den Wehrbeauf-tragten zu richten oder Ein-gaben unterdrücken. Auch der Versuch ist strafbar und kann als Dienstvergehen geahndet werden.

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5 Datenschutz

501. Das Bundesdaten-schutzgesetz (BDSG) sowie die Zentrale Dienstvorschrift A-2122/4 „Datenschutz“ sind bei der Bearbeitung von Wehrbeauftragtenangelegen-heiten (Einholung von Stel-lungnahmen, Anfertigung von Berichten / Vorlagen, Übersendung von Antwort-schreiben usw.) zu beachten. Hierbei sind die in der A-2122/4 vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen – bis hin zum Schutzbereich 3 – zu berücksichtigen.

6 Vertrauensvolle Zusammenarbeit

601. Von allen Vorgesetzten wird erwartet, vertrauens -voll mit der oder dem Wehr-beauftragten zusammenzuar-beiten und ihr bzw. ihm damit die Möglichkeit zu ge-ben, sich schnell und gründ-lich zu unterrichten.Das Verständnis der Solda-tinnen und Soldaten für unsere Staats- und Rechts-ordnung, Vertrauen zur Demokratie, aber auch zur Bundeswehr können damit wesentlich gefördert werden.

602. Alle Disziplinarvorge-setzten sind aufgefordert, Erfahrungen in der An-wendung dieser Zentralen Dienstvorschrift auf dem Dienstweg an BMVg FüSK III 2 zu melden.

Erscheint die Mitteilung sol-cher Umstände aus Sicht der Petentin oder des Petenten erforderlich, kann in der Eingabe darauf hingewiesen werden oder die Petentin bzw. der Petent nimmt un-mittelbar Kontakt mit dem Amt der bzw. des Wehrbe-auftragten auf, um ihr bzw. sein Anliegen unter Beach-tung der Geheimschutzvor-schriften vorzutragen.409. Der oder dem Wehrbe-auftragten ist auf Anfrage grundsätzlich Auskunft über die in Nr. 408 genannten Unterlagen und Tatsachen sowie Akteneinsicht in Un-terlagen zu gewähren, die höher als VS-NfD eingestuft sind. Eine entsprechende Anfrage darf nur aus zwin-genden Gründen der Ge-heimhaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidi-gung selbst oder ihre bzw. seine ständige Vertreterin oder ihren bzw. seinen stän-digen Vertreter im Amt ver-sagt werden (vgl. § 3 Nr. 1 WBeauftrG). Anfragen von Dienststellen zur Entschei-dung sind über das BMVg FüSK III 2 vorzulegen.Die Hinweise in den Nrn. 202 Buchstabe a), Buchstabe c), 301, 316 und 317, sind dabei zu beachten.

407. Die Soldatin oder der Soldat darf nicht dienstlich gemaßregelt oder benachtei-ligt werden, weil sie bzw. er sich mit einer Eingabe an die Wehrbeauftragte oder den Wehrbeauftragten gewandt hat. Die Beachtung des Be-nachteiligungsverbotes ge-mäß § 7 Satz 2 WBeauftrG ist sicherzustellen. Enthält die Eingabe Dienstpflicht-verletzungen oder Straftaten, z.B. Beleidigungen oder Ver-leumdungen, kann dies als Dienstvergehen disziplinar geahndet oder strafgericht-lich verfolgt werden (vgl. Nr. 3323 der Zentralen Dienstvorschrift A-2160/6 „Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung“).

408. Unterlagen, die höher als VS-NfD eingestuft sind, dürfen Soldatinnen und Soldaten ihren Eingaben an die Wehrbeauftragte bzw. den Wehrbeauftragten nicht beifügen. Dieses Verbot er-streckt sich auch auf die Darstellung von einzelnen Tatsachen, die ihres oder seines Wissens nach einem höheren Geheimhaltungs-grad als VS-NfD unterliegen.

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IV.

Auszug aus der Geschäfts-ordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 534)

§ 113 Wahl des WehrbeauftragtenDie Wahl des Wehrbeauftrag-ten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).

§ 114 Berichte des Wehrbeauf-tragten(1) Die Berichte des Wehrbe-auftragten überweist der Prä-sident dem Verteidigungs-ausschuß, es sei denn, daß eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Der Verteidigungsaus-schuß hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.

§ 115Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten

(1) Der Präsident erteilt dem Wehrbeauftragten in der Aussprache über die von ihm vorgelegten Berichte das Wort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesen-den fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt worden ist.

(2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen des Bundestages kann von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wer-den; Absatz 1 findet entspre-chende Anwendung.

V.

Verfahrensgrundsätze für die Zusammenarbeit zwischen dem Petitions-ausschuss und dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

1. Der Petitionsausschuss unterrichtet den Wehrbeauf-tragten von einer Petition, wenn sie einen Soldaten der Bundeswehr betrifft. Der Wehrbeauftragte teilt dem Petitionsausschuss mit, ob bei ihm in derselben Ange-legenheit ein Vorgang ent-standen ist und ob er tätig wird.

2. Der Wehrbeauftragte un-terrichtet den Petitionsaus-schuss von einem Vorgang, wenn in derselben Ange-legenheit erkennbar dem Petitionsausschuss eine Petition vorliegt.

3. Sind der Petitionsaus-schuss und der Wehrbeauf-tragte sachgleich befasst, so wird der Vorgang grundsätz-lich zunächst vom Wehrbe-auftragten bearbeitet. Wird der Petitionsausschuss tätig, so teilt er dies dem Wehrbe-auftragten mit. Der Wehrbe-auftragte und der Petitions-ausschuss unterrichten sich regelmäßig schriftlich von dem Fortgang der Bearbei-tung und deren Ergebnis.

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Die Internetseite des Deutschen Bundes-tages bietet Informationen über die Ab-geordneten, wichtige rechtliche Grund-lagen wie die Geschäftsordnung des Bundestages oder das Abgeordnetenge-setz, Recherchemöglichkeiten in Plenar-protokollen und Drucksachen sowie die Übertragung von Debatten im Web-TV. Außerdem kann Informationsmaterial online bestellt oder heruntergeladen werden.www.bundestag.de

Informationen im Internet

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Die Internetseite der politischen Wochenzeitung „Das Parlament“www.das-parlament.de

Die Internetseite des Bundesministe-riums der Verteidigungwww.bmvg.de

Die Internetseite der Bundeszentrale für politische Bildung mit Berichten und Publikationenwww.bpb.de

Die Internetseite des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestageswww.bundestag.de/parlament/ wehrbeauftragter

Die Internetseite des Verteidigungs-ausschusses des Deutschen Bundestageswww.bundestag.de/verteidigung

Das Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages als Download (1949 –1999) und als PDF (1994 –2003) www.bundestag.de Rubrik „Dokumente“

Das Jugendportal des Bundestageswww.mitmischen.de

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In der Reihe Stichworte erscheinen folgende Titel:

Der Deutsche Bundestag

Gesetzgebung

Ausschüsse

Petitionen

Der Wehrbeauftragte

Geschichte des Deutschen Bundestages

Wahlen

Die Bundesversammlung

Untersuchungsausschüsse

Literatur (Auswahl)

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Linn, Susanne und Sobolewski, Frank: So arbeitet der Deutsche Bundestag. 18. Wahlperiode. Rheinbreitenbach: NDV Neue Darm städter Verlagsanstalt, 2014.

Marschall, Stefan: Parlamentarismus. Eine Einführung. Baden-Baden: Nomos, 2005.

Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages (Hrsg.): Zum Schutz der Grundrechte ... Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages.Rheinbreitenbach: NDV Neue Darm städter Verlagsanstalt, 2006.

Literatur

Andersen, Uwe u. a. (Hrsg.):Der Deutsche Bundestag.Schwalbach: Wochenschauverlag, 2007.

Feldkamp, Michael: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1994 bis 2003. Baden-Baden: Nomos, 2005.Ergänzungsband: 1990 bis 2010. Baden-Baden: Nomos, 2011.

Feldkamp, Michael: Der Deutsche Bundestag – 100 Fragen und Antworten. 2. Auflage. Baden-Baden: Nomos, 2012.

Ismayr, Wolfgang: Der Deutsche Bundestag. 3. Auflage. Wiesbaden: VS-Verlag, 2012.

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DDemokratie 7, 9, 12Dienststelle 44

EEingabe 22, 29, 32, 39, 42 f., 61, 63, 67 ff., 73Exekutive 10, 15, 26, 39

FFraktion 17, 41, 73

GGesetz 4, 12, 21 ff., 25, 36, 39, 61Gesetz über den Wehrbeauf-tragten des Deutschen Bun-destages 12, 15, 17, 21 f., 50, 62, 66, 72Grundgesetz 4, 9, 12, 15, 21 f., 26 f., 39, 61, 66Grundrecht 4, 12, 21 f., 35, 39, 61 f., 66Grundsätze der Inneren Führung 23, 49, 66

IInformationsrecht 29Innere Führung 5, 11, 21, 23, 30, 35, 39, 49 ff., 62, 66

AAmtsbefugnisse 4 f., 27 f., 62, 66 f.Amtsverhältnis 16, 65Amtszeit 18, 27, 64, 66Anregungsrecht 30Artikel 17 GG 61Artikel 17 a GG 61Artikel 20 GG 12Artikel 45 a GG 26, 62Artikel 45 b GG 4, 12, 21, 62Artikel 87 a GG 26Auftrag 4 f., 12, 20, 22, 27, 34, 39 f., 62, 66Auskunftsrecht 29, 63, 69Auslandseinsatz 5, 26, 53 f.

BBundesminister(in) der Ver-teidigung 7, 10 f., 36, 51, 53, 62 f., 67Bundesministerium der Ver-teidigung 4, 15, 22, 26, 29 f., 35, 41, 49, 68 f., 71Bundestagsdrucksache 41Bundestagspräsident 18, 41, 64 f., 73

Register

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JJahresbericht 27, 30, 38, 49 f., 53, 62, 73

KKontrolle, parlamentarische 4, 7, 10 ff., 15, 21, 26 f., 36, 39, 45, 50, 62, 66

LLegislative 15Leitender Beamter 17, 45 f., 65, 67

MMedien 22, 40

OOrganigramm 46

Pparlamentarische Kontrolle 4, 7, 10 ff., 15, 21, 26 f., 36, 39, 45, 62, 66Parlamentsbeteiligungsgesetz 26Petition 22, 29, 32, 39, 42 f., 61, 63, 67 ff., Petitionsausschuss 34, 43, 73

Rrechtliche Stellung 4, 14Rechtsschutz 7, 23, 42 f.

SSchutz 12, 21, 23Sonderbericht 30, 62

TTruppenbesuch 17, 22, 29, 49, 53, 63, 67, 71

UUntersuchungsausschuss 10, 26

VVerschwiegenheitspflicht 64, 70Verteidigungsausschuss 11, 15, 17, 21 f., 26, 40 f., 49, 52 ff., 62 ff., 73Verteidigungsminister 7, 10 f., 36, 51, 53, 62 f., 67

WWahl 17 f., 64Wehrbeauftragtengesetz 12, 15, 17, 21 f., 50, 62, 66, 72Wehrbeschwerdeordnung 33, 43, 63, 70, 72Wehrverfassung 9, 12Weimarer Republik 9Weisungsrecht 15, 21, 62, 66

Personenregister

Bartels, Hans-Peter 12, 54

Berkhan, Karl-Wilhelm 12, 51

Biehle, Alfred 12, 52

Grolman, Helmuth von 12, 49

Heye, Hellmuth Guido 12, 49

Hoogen, Matthias 12, 50

Königshaus, Hellmut 12, 54

Marienfeld-Czesla, Claire 12, 52

Penner, Willfried 12, 53

Robbe, Reinhold 12, 53

Schultz, Fritz-Rudolf 12, 50

Weiskirch, Willi 12, 51

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Impressum

Herausgeber: Deutscher Bundestag, Referat ÖffentlichkeitsarbeitText: Karl Gleumes (Überarbeitung 2016: Andrea Bischoff, Heike Erlbeck, Kai Mühlstädt), Georgia Rauer (S. 48–54 l.) Redaktion: Georgia RauerGestaltung: Regelindis Westphal Grafik-Design / Berno Buff, Norbert LauterbachBundestagsadler: Urheber Prof. Ludwig Gies, Bearbeitung 2008 büro uebeleFotos: 1. Umschlagseite, S. 31 Deutscher Bundestag / Ute Grabowsky / photothek.net; 2. Umschlagseite DBT / Marcus Zumbansen; S. 5 DBT / Thomas Trutschel / photothek.net; S. 7 Hans-Günther Oed; S. 13 ullstein bild – AP; S. 19 DBT / studio kohlmeier; S. 23 Bundes-wehr / Oliver Pieper; S. 25 Bundeswehr / Führungsunterstützungsbataillon 381; S. 27, S. 39, 3. Umschlagseite DBT / Achim Melde; S. 29 Ulli Scharrer / Straubinger Tagblatt; S. 35 DBT / Simone M. Neumann; S. 37 HptGefr Patrick Schulze, 2015; S. 41 Bundeswehr / Celine Hochholzer; S. 43 KS / Doreen Bierdel; S. 47 Bundeswehr / Sebastian Wilke; S. 49 l. Landes-bildstelle Niedersachsen; S. 49 r., S. 50 l. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung / Rolf Unterberg; S. 50 r. dpa-Bildarchiv; S. 51 l. Presse- und Infor mationsamt der Bundes-regierung / Jens Gathmann; S. 51 r., S. 52 r. DBT / Parlamentsarchiv; S. 52 l. DBT / Foto- und Bildstelle; S. 53 l. DBT / bildTeam Berlin, H. Barrientos; S. 53 r. DBT / Anke Jacob; S. 54 l. DBT / Marco Urban; S. 54 r. DBT / Stella von Saldern; S. 55 DBT / Werner Schüring; S. 56 DBT / Arndt OehmichenGrafiken: S. 58–60 Regelindis Westphal Grafik-DesignDruck: Druckhaus Waiblingen, Remstal-Bote GmbH

Stand: Januar 2017© Deutscher Bundestag, BerlinAlle Rechte vorbehalten.

Diese Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages. Sie wird kostenlos abgegeben, ist nicht zum Verkauf bestimmt und darf nicht zur Wahlwerbung eingesetzt werden.

Die Publikation stellt keine rechtsverbindlichen Aussagen des Herausgebers dar; sie dient lediglich der Information und der Urteilsbildung.

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Demokratien sind bemüht, ihre Streitkräfte in die Gesellschaft einzubinden und ihre Machtausübung wirksam zu kontrollieren. Die parlamentarische Kontrolle ist hier von besonderer Bedeutung. Bei der Gründung der Bundeswehr wurde darauf geachtet, dass sie einer besonderen parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Als eine der wichtigsten Errungenschaften gilt das Amt des Wehrbeauftrag-ten. Sein Auftrag ist klar umrissen: Er soll die Grundrechte der Soldatinnen und Soldaten schützen und den Bundestag bei der parlamentarischen Kontrolle unterstützen. Dafür verfügt er über umfassende Rechte.