Stichwort? International Studieren! · IMPRESSUM . Medieninhaber und Herausgeber: Ombudsstelle für...

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Stichwort? International studieren! hochschulombudsmann.at Ombudsstelle für Studierende

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    Stichwort? International studieren!

    hochschulombudsmann.at

    Ombudsstelle fr Studierende

  • IMPRESSUM

    Medieninhaber und Herausgeber:

    Ombudsstelle fr Studierende (OST)

    Fr den Inhalt verantwortlich: Dr. Josef Leidenfrost

    Fr die Mitarbeit sowie Untersttzung bei der Texterstellung durch Beitrge,

    Vorschlge und Korrekturen sei an dieser Stelle gedankt:

    HR Mag. Maria De Pellegrin (Wirtschaftsuniversitt Wien), Dr. Alexander Egger (BMWF), Dr. Eduard Galler (BMWF), Anni Horak (BMWF), MR Mag. Hans-Peter Hoffmann (BMWF), MR Mag. Gerhard Hllerer (OST), Andrea Radl-Melik (BMWF), Regina Schandl (BMWF), Mag. Eva Uthe (BMWF), Mag. Stephan Wran (BMWF)

    Titelblattgestaltung: Christian Smetana, Wien Innen-Layout: Mag. Stephanie Zwieler, Wien

    6. Auflage, Mrz 2013 Auflage: 500 Stck

    Herstellung: BMWF

    Stand: 1. Mrz 2013

    Diese Broschre ist erstmals erschienen anlsslich

    der Auslandsbrotagung 2008

    in Krems / Donau am 22. und 23. September 2008.

    Weitere Exemplare knnen kostenlos bei der Ombudsstelle fr Studierende bestellt

    werden, per E-Mail [email protected] oder

    per Telefon 01-53120-5544

    Die Ombudsstelle fr Studierende ist um die Verffentlichung korrekter Erst-Informationen und weiterfhrender Netz-Hinweise (Internet-Links) bemht, kann aber keine Haftung fr die

    Aktualitt und Vollstndigkeit der in dieser Publikation enthaltenen Texte bernehmen.

    mailto:[email protected]

  • STICHWORT?

    INTERNATIONAL STUDIEREN!

    EINE PRAXIS-BROSCHRE

    DER OMBUDSSTELLE FR STUDIERENDE

    (als Download unter: http://www.hochschulombudsmann.at/?page_id=15)

    Ombudsstelle fr Studierende

    Postadresse:

    Minoritenplatz 5 A-1014 Wien

    Tel. +43-(0)1-531 20, direkte Klappendurchwahlen 5522, 5533, 5544, 5566, 6045 oder 6734 Fax +43-(0)1-531 20-99 5544

    gebhrenfreie Telefonnummer 0800-311 650

    (Montag bis Freitag 9:00 bis 16:00 Uhr)

    Sitz der Ombudsstelle fr Studierende:

    Palais Harrach, Herrengasse 16, Stiege 2, 2. Stock, A-1010 Wien

    (behindertengerechter Eingang vorhanden)

    Zimmer 206 210

    persnliche Termine nach vorheriger Vereinbarung

    (nchstgelegene U-Bahn-Stationen: U 2 Schottentor/Universitt, U 3 Herrengasse)

    E-Mail: [email protected]

    Homepage: http://www.hochschulombudsmann.at

    Die Ombudsstelle fr Studierende ist Mitglied des European Network for Ombudsmen in

    Higher Education (ENOHE) sowie des European Ombudsman Institute (EOI)

    http://www.enohe.eu http://www.eoi.at

    Ausgabe: Mrz 2014

    http:http://www.eoi.athttp:http://www.enohe.euhttp:http://www.hochschulombudsmann.atmailto:[email protected]://www.hochschulombudsmann.at/?page_id=15

  • Stichwort? International Studieren!

    Zum Geleit

    Die Internationalisierung und Mobilitt von Lehre und Forschung sind wichtige Elemente an den heimischen Hochschulen. Die engere Kooperation sowie der Ausbau von institutionalisierten Beziehungen mit Hochschulen innerhalb und auerhalb Europas sind Notwendigkeiten fr eine gute Weiterentwicklung des Bildungs-, Hochschulbildungs- und Kulturwesens sowie der Wirtschaft, Forschung und Industrie. Die Entwicklung der Europischen Union in den vergangenen Jahren erffnet vor allem Jugendlichen die Mglichkeit, sich ber nationale Grenzen hinaus zu entfalten und ihren Horizont zu erweitern. Der zunehmende Austausch von Menschen aus verschiedenen Staaten und Kulturkreisen prgt und bildet und ist eine Bereicherung fr den Einzelnen und fr die gesamte Gesellschaft. Bereits rund ein Drittel aller sterreichischen Studierenden absolvierte bis zum Abschluss ihres Studiums einen Auslandsaufenthalt. Das Hochschul-Mobilittsprogramm Erasmus +, das eine Erweiterung des Vorgngerprogramms "Erasmus" ist, ermglicht die Absolvierung von Studien an internationalen Universitten und Hochschulen. Kommunikation ber Lndergrenzen hinaus, das Erlernen fremder Bruche, Sitten und Sprachen, sowie verschiedener akademischer Gepflogenheiten ermglichen zahlreichen Studierenden sowie Jungforscherinnen und Jungforschern eine permanente Horizonterweiterung. Die Ombudsstelle fr Studierende im Bundesministerium fr Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft widmet mit der Praxisbroschre Stichwort? International Studieren! dem speziellen Kapitel des Studierens im Ausland eine weitere zielgruppenorientierte Publikation. Ich hoffe, dass die darin enthaltenen Informationen zu einer mglichst umfangreichen Vorbereitung sowie zu einem persnlich vorteilhaftem Auslandsstudienaufenthalt beitragen werden.

    Dr. Reinhold Mitterlehner Bundesminister fr Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

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  • Stichwort? International Studieren!

    Zum Geleit

    Bis zu 50 Prozent der Studierenden sollen bis zum Jahr 2020 ein Auslandsstudium absolvieren (knnen). Dieser Trend wird von einschlgigen europischen Programmen und sterreichischen Untersttzungsmanahmen entsprechend finanziell gefrdert. Im Studienrecht sind viele Neuerungen realisiert worden, die ein Studium im Ausland zu einem sicheren Mehrwert fr die akademische Weiterentwicklung der Studierenden machen.

    Schon als die damalige Studierendenanwaltschaft 2003 zum ersten Mal die Broschre Stichwort? Studium herausbrachte, waren darin auch etliche Eintragungen zu Themen, Anliegen und Problemen rund um das Studieren im Ausland enthalten.

    In unzhligen Kontakten mit Studierenden, deren Partnerinnen und Partnern oder Eltern und anderen Angehrigen kamen und kommen immer wieder Themen zur Vorbereitung zu einem Auslandsstudium, whrend des Auslandsstudienaufenthaltes oder nach Rckkehr von einem solchen zur Sprache.

    Um einen guten berblick darber zu geben und weitere Informationsquellen aufzuzeigen, dient diese Broschre Stichwort? International Studieren!.

    Fragen, Anregungen, Kommentare oder Ergnzungen zu dieser Broschre an die E-Mail-Adresse [email protected] sind willkommen.

    Dr. Josef Leidenfrost

    Leiter der Ombudsstelle fr Studierende, Hochschulombudsmann

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    mailto:[email protected]

  • Stichwort? International Studieren!

    Inhalt

    Generelles................................................................................................................................. 10

    Frdermglichkeiten ................................................................................................................ 10

    Was zu beachten ist!................................................................................................................. 11

    Informationsquellen/Anlaufstellen/Betreuungsorganisationen ................................................ 11

    Agentur fr Qualittssicherung und Akkreditierung Austria AQ Austria ........................... 13

    Akteneinsicht............................................................................................................................ 13

    Allgemeine Universittsreife .................................................................................................... 13

    Anerkennung von Prfungen von im Ausland durchgefhrten Studien(teilen) an der Heimat-

    Institution ................................................................................................................................. 15

    Anmeldefristen ......................................................................................................................... 15

    Apostille ................................................................................................................................... 15

    Arbeiten und Studieren im Ausland ......................................................................................... 16

    Aufenthaltserlaubnis (fr auslndische Studierende) ............................................................... 16

    Aufsichtsbeschwerde................................................................................................................ 16

    Auskunftspflicht, behrdliche .................................................................................................. 16

    Austauschprogramm(e), hochschulische(s) ............................................................................. 16

    Austrian-American Educational Commission (AAEC) ........................................................... 17

    Auswahlinterview ..................................................................................................................... 17

    Auswahlverfahren .................................................................................................................... 17

    Befreiung von Beglaubigungen................................................................................................ 18

    Beglaubigung ........................................................................................................................... 18

    Behindertenbeauftragte ............................................................................................................ 18

    Beihilfe fr ein Auslandsstudium............................................................................................. 18

    Berufung (Rechtsmittel) gegen einen Bescheid ....................................................................... 19

    Bescheid ................................................................................................................................... 19

    Besondere Universittsreife ..................................................................................................... 19

    Beurlaubung vom Studium ....................................................................................................... 19

    Bewerbungsfrist(en) ................................................................................................................. 20

    Buddy System .......................................................................................................................... 20

    Bundesministerium fr Wissenschaft und Forschung (bmwf)................................................. 21

    CEEPUS ................................................................................................................................... 21

    Curriculum ............................................................................................................................... 22

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  • Stichwort? International Studieren!

    Diploma Supplement ................................................................................................................ 22

    Drittstaatenkooperationsprogramme der Europischen Union (Bildungsprogramme im Hochschulbereich).................................................................................................................... 22

    ECTS (European Credit Transfer System) ............................................................................... 23

    Einreise- und Aufenthaltstitel (fr auslndische Studierende) ................................................. 23

    Erasmus (European Action Scheme for the Mobility of University Students) ........................ 24

    Erfahrungsberichte ber Auslandsstudienaufenthalte .............................................................. 25

    Erlschen der Zulassung zum Studium (an Universitten) ...................................................... 25

    ESN (Erasmus Student Network)............................................................................................. 26

    ESU (European Student Union) ............................................................................................... 26

    EURAXESS Researchers in Motion ..................................................................................... 26

    Europische Charta fr Forscher.............................................................................................. 26

    Europischer Hochschulraum Bologna-Prozess ................................................................... 27

    Europass ................................................................................................................................... 30

    Euroguidance sterreich .......................................................................................................... 30

    European Network for Ombudsmen in Higher Education (ENOHE)...................................... 30

    Familienbeihilfe und Auslandsstudium.................................................................................... 31

    Frderstipendium (fr Studierende an Universitten und Universitten der Knste) .............. 32

    Fortsetzungsmeldung (an Universitten) ................................................................................. 32

    Fhrung akademischer Grade ................................................................................................... 32

    Fulbright Programm ................................................................................................................. 33

    Geistiges Eigentum (Intellectual Property) .............................................................................. 33

    grants.at .................................................................................................................................... 33

    Haager Beglaubigungsbereinkommen ................................................................................... 34

    help.gv.at .................................................................................................................................. 34

    Internationaler Studierendenausweis........................................................................................ 34

    Joint Study (-Programm/e) ....................................................................................................... 35 Kooperationsabkommen, hochschulische(s) ............................................................................ 35

    Krankenversicherung ............................................................................................................... 35

    Learning Agreement ................................................................................................................. 37

    Legalisation (diplomatische Beglaubigung) ............................................................................. 37

    Mediation ................................................................................................................................. 38

    Mitbelegung.......................................................................................................................... 39

    Mobilittsstipendium................................................................................................................ 39

    National Academic Recognition Information Centre (NARIC) .............................................. 39

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    http:help.gv.athttp:grants.at

  • Stichwort? International Studieren!

    Nichtigerklrung von Beurteilungen........................................................................................ 41

    Nostrifizierung ......................................................................................................................... 41

    Numerus Clausus ...................................................................................................................... 42

    OeAD (sterreichische Austauschdienst) GesmbH ................................................................ 43

    H-Beitrag ............................................................................................................................... 44

    Ombudsdienste/ -stellen fr Studierende (dezentral, zentral) .................................................. 44

    Ombudsstelle fr Studierende .................................................................................................. 45

    Ombudsstelle in der Nationalagentur Lebenslanges Lernen .................................................... 45

    Ombudsstellen zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis ........................................ 46

    sterreichische Hochschlerinnen- und Hochschlerschaft (H) .......................................... 46

    Personengruppenverordnung.................................................................................................... 46

    Plagiat....................................................................................................................................... 46

    Ploteus ...................................................................................................................................... 47

    Postsekundre Bildungseinrichtungen (in sterreich) ............................................................. 47

    Private Pdagogische Hochschulen.......................................................................................... 48

    Privatuniversitten.................................................................................................................... 48

    Psychologische Beratungsstellen fr Studierende .................................................................... 49

    Qualittssicherung (Quality Assurance) ............................................................................... 50

    Quereinstieg in ein Studium..................................................................................................... 50

    Quotenregelung (an Universitten) .......................................................................................... 51

    Rechte und Pflichten der Studierenden (an Universitten) ...................................................... 51

    Rechtsaufsicht (ber die Universitten) ................................................................................... 53

    Reisekosten............................................................................................................................... 53

    Schiedskommission (an Universitten) .................................................................................... 53

    Schlichtungsausschuss (in Studentenheimen) .......................................................................... 54

    Semestereinteilung (Fristen) .................................................................................................... 54

    Sprachkenntnisse, Nachweis der (bei Auslandsstudium)......................................................... 54

    Stipendien................................................................................................................................. 54

    Studienabteilung (an Universitten)......................................................................................... 55

    Studienbeitrag (an sterreichischen Universitten, Privatuniversitten) ................................. 55

    Studienbeitrag (an Fachhochschulen) ...................................................................................... 56

    Studienbeitrag (an Pdagogischen Hochschulen) .................................................................... 56

    Studienbeitrge/Studiengebhren an auslndischen Universitten und Hochschulen ............. 56

    Studieneingangs- und Orientierungsphase ............................................................................... 57

    Studienfrderung...................................................................................................................... 57

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  • Stichwort? International Studieren!

    Studienrechtliches Organ (an Universitten) ........................................................................... 58

    Studierendenbeitrag (= H-Beitrag)........................................................................................ 59

    Studierendenombudsmann (Ombudsstelle fr Studierende) .................................................... 60

    Studieren im Ausland (fr ein gesamtes Studium)................................................................... 62

    Studieren im Ausland (vorbergehend) ................................................................................... 62

    Studieren mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ................................................... 63

    Summer Schools/Sommerkollegs ............................................................................................. 63 bersetzungen und deren Beglaubigung.................................................................................. 64

    Universittsberechtigungsverordnung ...................................................................................... 64

    Unfallversicherung fr Studierende ......................................................................................... 64

    Verpflichtendes Auslandsstudium............................................................................................ 65

    Versicherungsschutz (allgemein) ............................................................................................. 65

    Versicherungsschutz whrend eines Auslandsstudiums .......................................................... 65

    Vizerektorin/Vizerektor fr internationale Beziehungen ......................................................... 65

    Vorstudienlehrgang der Wiener Universitten (VWU) ........................................................... 66

    Winter Schools ......................................................................................................................... 66

    Zeugnis ..................................................................................................................................... 66

    Zulassung zum Studium (an Universitten, Fachhochschulen, Pdagogischen Hochschulen) 67

    Zusatzprfungen....................................................................................................................... 69

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  • Stichwort? International Studieren!

    Generelles

    Einen Teil eines Hochschulstudiums oder ein ganzes Studium bis zum Erstabschluss, vielleicht aber auch ein Postgraduate-Studium im Ausland zu absolvieren, wird fr viele Studierende immer reizvoller und interessanter. Daher sind auch in den letzten Jahren sowohl die studienrechtlichen Regelungen als auch die Frdermglichkeiten weiterentwickelt worden, damit sich mglichst viele interessierte Studierende einen Auslandsstudienaufenthalt auch leisten knnen.

    In einigen Fchern sind Auslandsstudienerfahrungen mittlerweile sogar verpflichtend im Studienplan enthalten. Fr die Bewerbungsunterlagen im Lebenslauf zum Einstieg in das Berufsleben sind sie allemal von groer Bedeutung.

    Die Betonung im Kontext liegt dabei immer auf Auslandsstudienaufenthalt, denn ein Studium im Ausland ist nicht blo ein Ferienaufenthalt im Ausland, sondern soll zur fachlichen und persnlichen Weiterentwicklung innerhalb der an der Heimatinstitution im Herkunftsland betriebenen Studien dienen.

    Der Auslandsstudienaufenthalt sollte daher so gut wie mglich

    inhaltlich (Auswahl des Gastlandes, der Gastinstitution, des Studienprogramms, der Lehrveranstaltungen, Anrechenbarkeit der Auslandsstudienleistungen nach Rckkehr etc.) und auch

    organisatorisch so weit wie mglich in den Details (Finanzierung, Zusatzfinanzierung, Anreise, Terminisierung, Inskription, Wohnung, Versicherung/en etc.)

    vorbereitet sein.

    Frdermglichkeiten

    Es gibt heutzutage eine Vielzahl von direkten staatlichen oder institutionellen Frdermglichkeiten, die entweder im Rahmen groer strukturierter Mobilitts- und Kooperationsprogramme (wie z.B. ERASMUS) oder einzelner Abkommen (Joint Study-Programme) zwischen bestimmten Institutionen gegeben werden. Mehrere Eintragungen in dieser Publikation geben weiterfhrende Details dazu.

    Meist sind organisierte Frdermglichkeiten nur singulr (also nur eine bestimmte Untersttzung pro Aufenthalt und nicht kumulativ) sowie nur einmal im Verlaufe eines Studiums in Anspruch zu nehmen, Ausnahmen sind mglich.

    Indirekt knnen Auslandsstudien durch Weiterbezug z.B. von Beihilfen im Inland oder die Inanspruchnahme von allflligen Vergnstigungen oder Befreiungen gefrdert sein.

    Die speziellen Bedingungen dafr sind zu beachten und Antrge zeitgerecht zu stellen.

    Neben den ffentlichen Frderungen gibt es auch solche von privaten Einrichtungen (Vereine, Stiftungen,) gute Datenbanken informieren ber alle Mglichkeiten.

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  • Stichwort? International Studieren!

    Was zu beachten ist!

    Nach entsprechend getroffener Wahl des Gastlandes, der Gastinstitution/en und des Studienprogrammes sind die studienrechtlichen Belange an der Heimatinstitution zu regeln, also insbesondere

    die Anerkennbarkeit der Auslandsstudienleistungen an der Heimatinstitution (z.B. mittels so genanntem Vorausanerkennungsbescheid)

    die Fortsetzungsmeldung/Zulassung an der Heimatinstitution auch fr die Zeit des Auslandsstudiums (v.a. wenn der Aufenthalt an der Gastinstitution z.B. wegen unterschiedlicher Semestereinteilungen nicht vllig zeitgleich stattfinden kann). Der Status eines/r Studierenden zu Hause auch whrend des Auslandsstudienaufenthaltes ist Grundbedingung fr Anerkennbarkeit und Frderungen!

    die wichtigsten Schritte bis zur Abreise und fr die erste Zeit nach der Ankunft im Gastland

    Informationsquellen/Anlaufstellen/Betreuungsorganisationen

    Als Informationsquellen haben groe wie kleine Hochschulinstitutionen gut gestaltete Webpages mit weiterfhrenden Links. In Zeiten des Internet stehen heutzutage schon fast alle wichtigen Informationen im Netz so wie es schon herunterladbare Antrags-Formulare im Netz gibt. Bei manchen Programmen ist bereits der gesamte Antrags- und Verwaltungsprozess online durchfhrbar.

    Bestimmte Lnder haben Hochschulbildungsportale mit umfassenden Informationen neben Hochschulstudienmglichkeiten auch zu Land und Leuten.

    Zu beachten ist, dass auf Homepages von Hochschulinstitutionen mglicherweise (vor allem bei semester-relevanten Informationen ber Lehrveranstaltungen und/oder Lehrkrfte) noch kein entsprechendes Update erfolgt ist und die reale Situation, wie man sie nach Ankunft vor Ort vorfindet, mit den virtuellen Katalogs-, Vorlesungsverzeichnis- und Homepageeintragungen nicht (mehr) viel gemein hat.

    Anlaufstellen fr die Detailplanung und Betreuung in der administrativen Vorbereitung eines Auslandsstudienaufenthaltes sind die Auslandsbros und/oder Auslandsbeauftragten an den Universitten, Fachhochschulen und Pdagogischen Hochschulen. Eine bersicht findet sich im Internet unter

    http://www.oead.at/go_international/

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    http://www.oead.at/go_international

  • Stichwort? International Studieren!

    Betreuungsorganisationen sind meist auf Landesebene agierende und ihre Services anbietende Institutionen, die neben der Bewerbung von Programmen ber das Netz, mittels Foldern und Broschren sowie bei nationalen und internationalen einschlgigen Messen und Fachtagungen auch die inhaltliche Betreuung und Verwaltung (vom Antrag bis zur Auswahl) von Stipendienprogrammen, meist im Auftrag von ffentlichen Stellen, durchfhren.

    In sterreich ist dies vor allem die sterreichische Austauschdienst GmbH (www.oead.at).

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    http:www.oead.at

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    Agentur fr Qualittssicherung und Akkreditierung Austria AQ Austria Mit Inkrafttreten des Qualittssicherungsrahmengesetzes am 1. Mrz 2012 wurde die sektorenbergreifende Agentur fr Qualittssicherung und Akkreditierung Austria eingerichtet (AQ Austria), die fr die externe Qualittssicherung im Hochschulbereich (Fachhochschulen, Universitten, Privatuniversitten) zustndig ist. Sie vereint die Aufgaben der sterreichischen Qualittssicherungsagentur (AQA), des sterreichischen Fachhochschulrates (FHR) und des sterreichischen Akkreditierungsrates (AR).

    AQ Austria ist im Bereich der externen Qualittssicherung u.a. verantwortlich fr

    die Entwicklung und Durchfhrung externer Qualittssicherungsverfahren, jedenfalls Audit-und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;

    Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;

    Verffentlichung der Ergebnisberichte der Qualittssicherungsverfahren;

    kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

    Information und Beratung zu Fragen der Qualittssicherung und Qualittsentwicklung;

    Kontakt

    Agentur fr Qualittssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria)

    Renngasse 5; 1010 Wien

    Tel. 01 532 0220-0

    [email protected] http://www.aq.ac.at/

    Akteneinsicht

    ist ein gem 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zu gewhrendes Recht, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anders bestimmt ist, bei der Behrde in die eine Person betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen. Soweit die Behrde die die Sache betreffenden Akten elektronisch fhrt, kann der/die Betreffende die Akteneinsicht in jeder technisch mglichen Form verlangen.

    In studienrechtlichen Verfahren an Universitten und Pdagogischen Hochschulen knnte Akteneinsicht zum Beispiel bei Zulassung, Anerkennungsverfahren, Berufungen gegen Bescheide etc. verlangt werden.

    Allgemeine Universittsreife

    muss durch eine der folgenden Urkunden nachgewiesen werden:

    1. sterreichisches Reifezeugnis einschlielich eines Zeugnisses ber die Berufsreifeprfung;

    2. anderes sterreichisches Zeugnis ber die Zuerkennung der Studienberechtigung fr ein bestimmtes Studium an einer Universitt;

    3. auslndisches Zeugnis, das einem dieser sterreichischen Zeugnisse aufgrund einer vlkerrechtlichen Vereinbarung oder aufgrund einer Nostrifikation oder aufgrund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

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    http:http://www.aq.ac.atmailto:[email protected]

  • Stichwort? International Studieren!

    4. Urkunde ber den Abschluss eines mindestens dreijhrigen Studiums an einer anerkannten inlndischen oder auslndischen postsekundren Bildungseinrichtung;

    5. in den knstlerischen Studien die Besttigung ber die positiv beurteilte Zulassungsprfung;

    6. Urkunde ber den Abschluss eines mindestens dreijhrigen Lehrgangs universitren Charakters.

    Wenn ein auslndisches Zeugnis nicht gleichwertig ist, dann sind vom Rektorat Ergnzungsprfungen vorzuschreiben, die fr die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einem sterreichischen Reifezeugnis erforderlich sind; diese Ergnzungsprfungen sind vor der Zulassung abzulegen.

    Fr in sterreich ausgestellte Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprfungen zur Reifeprfung vorzuschreiben, die gem UBVO 1998 (=Universittsberechtigungsverordnung) im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind (z.B. Latein fr das Studium der Rechtswissenschaften, wenn es nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen werden kann).

    Fr den Nachweis der allgemeinen Universittsreife fr dieZulassung zum Doktoratsstudium gelten folgende Abschlsse:

    eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums;

    eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gem. 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz;

    eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inlndischen oder auslndischen postsekundren Bildungseinrichtung.

    Wenn die Gleichwertigkeit grundstzlich gegeben ist und nur einzelne Ergnzungen fehlen, ist das Rektorat berechtigt, Prfungen vorzuschreiben, um die volle Gleichwertigkeit zu erlangen; diese Prfungen sind whrend des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen. Fr eine Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium knnen im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.

    Der Nachweis der allgemeinen Universittsreife fr die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn dieses innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nhere Regelungen sind durch das Rektorat zu erlassen.

    Fr die Zulassung zu einem Masterstudium sind folgende Abschlsse erforderlich:

    eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums;

    eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges;

    eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inlndischen oder auslndischen postsekundren Bildungseinrichtung.

    Wenn die Gleichwertigkeit grundstzlich gegeben ist und nur einzelne Ergnzungen fehlen, ist das Rektorat berechtigt, Prfungen vorzuschreiben, um die volle Gleichwertig zu erlangen; diese Prfungen sind whrend des jeweiligen Masterstudiums abzulegen.

    Der Nachweis der allgemeinen Universittsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.

    Es knnen im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden. Diese mssen im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fcher stehen, auf denen das jeweilige Masterstudium aufgebaut ist.

    Fr Absolventinnen bzw. Absolventen eines Bachelorstudiums an einer Universitt muss es mindestens ein einschlgiges Masterstudium an dieser Universitt geben, zu dem eine Zulassung ohne weitere Voraussetzungen mglich ist.

    Fr Master- und PhD-Studien, die ausschlielich in einer Fremdsprache angeboten werden, knnen vom Rektorat die Zahl der Studierenden festgelegt und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren geregelt werden. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahmen binnen zwei Monaten zu geben.

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  • Stichwort? International Studieren!

    Anerkennung von Prfungen von im Ausland durchgefhrten Studien(teilen) an der Heimat-Institution

    Studierende an sterreichischen Universitten, die einen Teil ihres Studiums im Ausland betreiben wollen, knnen beantragen, mittels Bescheids des fr studienrechtliche Angelegenheiten zustndigen Organs feststellen zu lassen, dass die an der gastgebenden Institution im Ausland abgelegten Prfungen jenen gleichwertig seien, die im Curriculum der Heimatinstitution vorgesehen sind. An Fachhochschulen ist die Leiterin bzw. der Leiter des Fachhochschulkollegiums fr die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prfungen im Einzelfall zustndig, an Pdagogischen Hochschulen fr die Anrechnung das fr die studienrechtlichen Angelegenheiten zustndige Organ.

    Der Antrag erfolgt (meistens mittels eigenen Formulars) VOR dem Auslandsaufenthalt, die Anerkennung NACH Rckkehr vom Auslandsstudienaufenthalt.

    Bei bestimmten Programmen (wie z.B. ERASMUS) ist ein solcher Vorausanerkennungs-Bescheid gleichzeitig die Berechtigung zum Erhalt der finanziellen Frderung

    Anmeldefristen

    Sowohl fr dieZulassung an einer heimischen als auch an einer Hochschule/an einer Gast-Institution im Ausland sowie fr die Beantragung (und Genehmigung) finanzieller Untersttzungen fr ein Studium (im Ausland) gilt es bestimmte Anmeldefristen einzuhalten. Bei diesen handelt es sich um so genannte Fallfristen, also Fristen, die keinen Aufschub haben und nach deren Ablauf (aus Grnden der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber) keine Bewerbungen mehr angenommen werden (knnen).

    Apostille

    ist eine Echtheitsbesttigung und stellt eine vereinfachte Form der Legalisation (diplomatische Beglaubigung) von ffentlichen Urkunden dar; sie wird derzeit fr den internationalen Rechtsverkehr von ca. 100 Lndern, darunter sterreich, angewandt.

    Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsbereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der sonst erforderlichen Legalisation und ist die Letztbeglaubigung einer Urkunde im Heimatstaat. Sie wird immer im Heimatstaat ausgestellt. Die Form der Apostille ist standardisiert unddarf nicht verndert werden. In sterreich sind fr die Ausstellung unterschiedliche Behrden je nach Dokumentenart zustndig. Nhere Informationen unter

    http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/beglaubigungen/oesterreichischeurkunden/vorgangsweise.html

    Wenn mit einem Staat ein zwischenstaatliches Abkommen ber die wechselseitige Anerkennung von ffentlich-rechtlichen Urkunden besteht, ist weder eine Apostille noch eine Legalisation erforderlich.

    Nhere Informationen (Lnder, die das Haager Beglaubigungsbereinkommen unterzeichnet haben etc.) unter

    https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.991011.html

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    https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.991011.htmlhttp://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/beglaubigungen/oesterreichische

  • Stichwort? International Studieren!

    Arbeiten und Studieren im Ausland

    Auslandsstudienaufenthalte sollen dem Studium an einer auslndischen Hochschulinstitution dienen. Wenn Auslandsstudienaufenthalte finanziell gefrdert werden, ist damit zumeist ein generelles Arbeitsverbot (Arbeit auerhalb des Studiums) verbunden. Geringfgige Arbeiten (z.B. Babysitting, Nachhilfe, ) knnen sich aufgrund der Wohnsituation ergeben (Wohnen bei einer Gastfamilie).

    Im Fachhochschulsektor sind im Rahmen von Bachelor- und Diplomstudiengngen Berufspraktika verpflichtend. Diese sollen und knnen auch im Ausland absolviert werden. Der jeweilige Fachhochschul-Studiengang ist bei der Auswahl des Gastlandes und der Institutionen behilflich.

    Aufenthaltserlaubnis (fr auslndische Studierende)

    siehe Stichwort Einreise- und Aufenthaltstitel (fr auslndische Studierende)

    Aufsichtsbeschwerde

    ist eine schriftliche Mitteilung einer betroffenen Person (in diesem Kontext einer/s Angehrigen einer tertiren Bildungseinrichtung) ber (angebliche/tatschliche) Missstnde oder nicht rechtskonforme Vorgangsweisen an hochschulischen Bildungseinrichtungen an die Bundesministerin/den Bundesminister, an die Abteilung fr Rechtsangelegenheiten des Bundesministeriums fr Wissenschaft und Forschung, an die Abteilung fr Pdagogische Hochschulen des Unterrichtsministeriums oder an den Studierendenombudsmann.

    In diesem Bereich kann die Mitteilung formlos gehalten werden, wichtig ist die Schriftlichkeit und die genaue Angabe ber den (vermeintlichen/tatschlichen) Missstand.

    Auskunftspflicht, behrdliche

    ist die Pflicht jeder Behrde, Auskunft ber die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und Pflichten zu erteilen. Sie ist Teil der Frsorgepflicht der Behrde gegenber den direkt Beteiligten im allgemeinen Verwaltungsverfahren.

    In studienrechtlichen Belangen an Universitten und Pdagogischen Hochschulen kann die Auskunftspflicht z.B. Zulassungsverfahren, Anerkennungsverfahren, Berufungen etc. betreffen.

    Austauschprogramm(e), hochschulische(s)

    ist/sind (eine) Aktivitt(en) zur Erhhung der Internationalitt und Mobilitt von Studierenden und Lehrenden an tertiren Bildungseinrichtungen. Als solche sind sie daher bei Universitten Gegenstand der so genannten Leistungsvereinbarung zwischen der jeweiligen Universitt und dem Bundesministerium fr Wissenschaft und Forschung.

    (Ein) Austauschprogramm(e) umfasst/umfassen besonders Studierendenmobilitt. Diese kann im Rahmen von Kooperationsabkommen organisatorisch vorbereitet und finanziell untersttzt werden (z.B. im Rahmen von ERASMUS). Sie kann aber auch von der/dem Studierenden (in Absprache mit den an der Heimat-Institution Verantwortlichen) auf individueller Basis von der/dem Studierenden selbst organisiert und durch Eigenmittel finanziert sein.

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  • Stichwort? International Studieren!

    Fr Studierende an sterreichischen Universitten, die vorbergehend im Ausland studieren, besteht bei entsprechendem Antrag VOR und Erfllung der Auflagen NACH dem Auslandsstudienaufenthalt ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen. Bei bestimmten Programmen ist dieser Nachweis zudem verpflichtend, um eine finanzielle Untersttzung zu bekommen.

    Bei Studierenden an sterreichischen Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengngen und Pdagogischen Hochschulen gibt es im Rahmen von Austauschprogrammen ebenfalls verpflichtende Leistungsnachweise. Bei bestimmten Programmen ist dieser Nachweis zudem verpflichtend, um eine finanzielle Untersttzung zu bekommen.

    Informationen ber Austauschprogramme, Verfgbarkeit von Pltzen und technische Details zur Abwicklung sowie Leistungserfordernisse gibt es bei den Auslandsbros der Universitten bzw. den Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleitern der Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengnge bzw. den Rektoraten oder von diesen beauftragten Kolleginnen und Kollegen an Pdagogischen Hochschulen.

    Austrian-American Educational Commission (AAEC)

    Die AAEC ist eine binationale Organisation, die durch ein Abkommen zwischen der Republiksterreich und den Vereinigten Staaten von Amerika gegrndet wurde, um das Fulbright Programm zu betreuen. Grtenteils von den beiden Regierungen finanziert, bietet das Fulbright Programm sowohl Stipendien fr sterreichische Hochschulabsolventinnen und -absolventen und Wissenschafterinnen und Wissenschaftern, um in den USA zu studieren, unterrichten oder Forschungen zu betreiben, als auch fr amerikanische Staatsbrgerinnen und -brger, um hnlichen Ttigkeiten in sterreich nachzugehen. Stipendien werden jhrlich in einem offenen, leistungsbezogenen Wettbewerb vergeben. Information zum Fulbright Programm sind zu finden unter

    www.fulbright.at

    Auswahlinterview

    In Auswahlverfahren zur Zulassung an Hochschulen und bei vielen Stipendienprogrammen gibt es nach erfolgter Bewerbung und Aufnahme in die Liste der Bewerberinnen und Bewerber kompetitive Auswahlinterviews.

    Bei Auslandsstipendien wird, unter anderem, nach der Motivation fr den Auslandsstudienaufenthalt, nach der Anwendbarkeit der Studienleistungen fr das Studium an der Heimatinstitution sowie allenfalls nach den Sprachkenntnissen in der/den Sprache/n an der Gast-Institution bzw. im Gastland gefragt. Letzteres kann in der Interview-Situation sogar in der jeweiligen Sprache des beabsichtigten Gastlandes erfolgen. Fakultativ oder in Ergnzung zu Interviews knnen Motivationsschreiben und Sprachkurs-Zeugnisse verlangt werden.

    Auswahlverfahren

    Wenn bei der Vergabe von Studienpltzen an Hochschulen (im Inland)/an Gast-Institutionen (bei einem Auslandsstudium) und/oder mit Stipendienprogrammen Auswahlverfahren verbunden sind, dann sind diese meist detailliert beschrieben Teil der Bewerbungsunterlagen oder auch im Internet abrufbar (inklusive der Formulare, die dazu allenfalls notwendig sind).

    Bei einer Ablehnung im Rahmen eines solchen Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Begrndung an die Bewerberin oder den Bewerber (obwohl eine solche meistens gegeben wird) und

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    http:www.fulbright.at

  • Stichwort? International Studieren!

    auch kein Recht auf Einsichtnahme in die Entscheidungsgrundlagen wie Sitzungsprotokolle von Auswahlkommissionen u. dgl. mehr.

    Befreiung von Beglaubigungen

    Urkunden aus jenen Staaten, mit denen sterreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von jeglicher Beglaubigung befreit, wenn sie im Original (mit Amtssiegel oder Amtsstempel versehen) vorgelegt werden:

    Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kosovo, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumnien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.

    Beglaubigung

    ist eine Echtheitsbesttigung der auf ffentlichen Urkunden angebrachten Siegeln und Unterschriften. Daher muss eine Beglaubigung auch dann erfolgen, wenn die Urkunden im Original vorgelegt werden.

    Ausgenommen davon sind Urkunden aus jenen Staaten, mit denen sterreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen (Befreiung von Beglaubigungen) abgeschlossen hat, wenn sie im Original vorgelegt werden.

    In allen anderen Fllen erfolgt die Beglaubigung durch Legalisation oder durch die Apostille.

    Behindertenbeauftragte

    Fr behinderte und chronisch kranke Studierende gibt es im gesamten Tertirbereich Behindertenbeauftragte, die Beratung in Studienfragen anbieten, betreffend einen eventuellen alternativen Prfungsmodus Hilfestellung leisten, Informationen und Kontakte vermitteln etc.

    Sie sind die Anlaufstelle und Interessensvertretung fr die Gruppe der behinderten und chronisch kranken Studierenden.

    Die Kontaktpersonen und Standorte sind zu finden unter

    http://www.bmwf.gv.at/startseite/wissenschaft/national/behinderte_studierende/

    Vereinzelt gibt es auch an Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengngen Behindertenbeauftragte.

    Es wird empfohlen, sich bei einem geplanten Auslandsaufenthalt rechtzeitig ber Erleichterungen zu erkunden, die z.B. in sterreich fr behinderte oder chronisch kranke Studierende gesetzlich vorgesehen sind. Erste Ansprechstellen knnen die Organisationen sein, die fr den Auslandsaufenthalt zustndig sind. In sterreich knnen sich auslndische Studierende, die hier fr ein oder mehrere Semester studieren wollen, entweder an die jeweiligen Zentren fr Auslandsstudien oder auch an die Behindertenbeauftragten selbst wenden.

    Beihilfe fr ein Auslandsstudium

    siehe Stichwort Studienfrderung

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    http://www.bmwf.gv.at/startseite/wissenschaft/national/behinderte_studierende

  • Stichwort? International Studieren!

    Berufung (Rechtsmittel) gegen einen Bescheid

    In formaljuristischen Verfahren ist das Rechtsmittel gegen einen Bescheid die sogenannte Berufung. Diese muss innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist bei der zustndigen Behrde/Stelle eingebracht werden.

    Bescheid

    Studierende knnen in bestimmten Bereichen zu hoheitlichen Verwaltungsakten (Zulassung, Anerkennung, Studienbeihilfe etc.) Bescheide erhalten.

    An Universitten werden Prfungsanerkennungen bescheidmig entschieden, smtliche akademischen Grade werden per Bescheid verliehen. Auch die Zulassung zum Studium ist eine bescheidmige Erledigung, allerdings werden nur im Falle einer Nicht-Zulassung auch tatschlich Bescheide ausgestellt. Durch die Stipendienstellen werden die Studienbeihilfen und die Beihilfen zum Auslandsstudium ebenfalls per Bescheid vergeben. Auch das Finanzamt entscheidet im Bereich der Familienbeihilfe per Bescheid.

    Besondere Universittsreife

    ist ein zustzlicher Nachweis zur allgemeinen Universittsreife. Es werden damit studienspezifische Zulassungsvoraussetzungen einschlielich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachgewiesen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde bestehen. Nicht gefordert werden darf ein Nachweis eines Studienplatzes. (Nicht anzuwenden auf Bewerberinnen/Bewerber aus EU-Staaten)

    Im Falle von Reifezeugnissen, die in sterreich ausgestellt werden, handelt es sich um Zusatzprfungen zur Reifeprfung, die aufgrund der UBVO 1998 vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben sind.

    Wenn das in sterreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet ist, sind jene studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen eines im Ausstellungsstaat eingerichteten Studiums zu erfllen, das dem in sterreich angestrebten Studium fachlich am nchsten kommt. (Nicht anzuwenden auf Bewerberinnen/Bewerber aus EU-Staaten).

    Durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers knnen Personengruppen festgelegt werden, deren Reifezeugnis als in sterreich ausgestellt gilt (aufgrund besonderer persnlicher Nahebeziehungen dieser Personen zu sterreich oder deren Ttigkeit im Auftrag der Republik sterreich).

    Beurlaubung vom Studium

    kann an Universitten gem Universittsgesetz 2002 (UG 2002) pro Anlassfall fr hchstens zwei zusammenhngende Semester vom Rektorat per Bescheid ausgesprochen werden, insbesondere wegen Betreuung eigener Kinder, wegen Schwangerschaft, wegen einer lnger dauernden Erkrankung, wegen Ableistung des Prsenzdienstes oder des Zivildienstes. Darber hinaus knnen weitere Beurlaubungsgrnde in der Satzung der jeweiligen Universitt festgelegt werden.

    Die Zulassung zum Studium, falls vorhanden ein E-Mail-account sowie die Bentzungsberechtigung fr die Bibliotheken bleiben whrend der Beurlaubung aufrecht. Der Besuch von Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prfungen oder die Einreichung wissenschaftlicher Arbeiten whrend der Beurlaubung ist nicht zulssig. Whrend einer Beurlaubung abgelegte Prfungen und Beurteilungen

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  • Stichwort? International Studieren!

    wissenschaftlicher Arbeiten sind absolut nichtig. Es ist aber in dieser Zeit mglich, an Diplom- und Masterarbeiten oder Dissertationen zu arbeiten.

    Eine Beurlaubung vom Studium an Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengngen ist auf Antrag bei der Studiengangsleitung mglich.

    An Privatuniversitten kann eine Beurlaubung gem dem Ausbildungsvertrag und durch die Genehmigung der Hochschule ausgesprochen werden, insbesondere wegen Betreuung eigener Kinder, wegen Schwangerschaft, wegen einer lnger dauernden Erkrankung, wegen Ableistung des Prsenzdienstes oder des Zivildienstes. Darber hinaus knnen weitere Beurlaubungsgrnde autonom von der jeweiligen Privatuniversitt festgelegt werden.

    Die Grnde der Unterbrechung, die beabsichtigte Fortsetzung und die Aussichten auf den positiven Abschluss des Studiums sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. In der Entscheidung ber den Antrag hat die Studiengangsleitung zwingende persnliche, gesundheitliche oder berufliche Grnde nach Mglichkeit zu bercksichtigen.

    Whrend der Unterbrechung knnen keine Prfungen abgelegt werden. Steht eine Unterbrechung zugleich im Zusammenhang mit negativen Prfungsergebnissen, so sind die betreffenden Lehrveranstaltungen und Prfungen erneut zu besuchen bzw. zu wiederholen.

    An Pdagogischen Hochschulen sind auf Antrag von Studierenden von Studiengngen diese aus besonderen Grnden von der Inskriptionspflicht fr ein oder mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung). Whrend dieser Zeit bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Allerdings ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlich berufsfeldbezogener Arbeiten nicht zulssig. Die nheren Bestimmungen ber die Beurlaubung sind in der Satzung festzulegen. Die Beurlaubung ist in der Studierendenevidenz sowie im Studienbuch und im Studienausweis zu vermerken

    Bewerbungsfrist(en)

    Um allen Interessentinnen und Interessenten gleiche Startbedingungen in Bewerbungsverfahren fr eine Zulassung/ein Stipendium etc. geben zu knnen, sind solche Verfahren mit Bewerbungsfristen versehen. Zu den angegeben Terminen sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Allenfalls kann man Teile der erforderlichen Dokumentation (wie z.B. bestimmte Zeugnisse aus bestimmten Studienabschnitten o. .) innerhalb einer bestimmten Frist nachbringen. Mit Vorlaufzeiten von mindestens einem Semester, in manchen Fllen sogar von mindestens einem akademischen Jahr, ist bei Zulassungsverfahren/Stipendienprogrammen zu rechnen. Nheres ist auf der Homepage der jeweiligen Hochschulinstitution zu finden.

    Buddy System

    ist eine an vielen Hochschulen verfgbare Einrichtung fr regulre Studierende sowie incoming-Studierende und/oder fr outgoing-Studierende innerhalb von Mobilittsprogrammen. Dabei stehen so genannte Buddies (vom amerikanischen Wort buddy, = Kumpel), nach bereits absolvierten Auslandsstudienaufenthalten, ihren Kolleginnen und Kollegen mit Rat und Tat fr Studien- und Alltagsfragen untersttzend zur Seite. Dies geschieht vor allem im Rahmen von speziellen Informationstagen, jours fixes, bei gemeinsamen Aktionen (Ausflge, Partys, etc.), aber auch eine semesterweise Begleitung im Studium als Lernpartnerin oder Lernpartner ist mglich.

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  • Stichwort? International Studieren!

    Bundesministerium fr Wissenschaft und Forschung (bmwf)

    Das Bundesministerium fr Wissenschaft und Forschung (bmwf) ist das laut Bundesministeriengesetz fr folgende Angelegenheiten zustndige Ressort:

    Universitten, einschlielich betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten und solcher der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und des Betriebes von Universittskliniken

    Fachhochschulen andere wissenschaftliche Anstalten und Forschungseinrichtungen wissenschaftliche Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung wissenschaftliches Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen studentische Interessenvertretung Studienbeihilfen und Stipendien Studentenmessen Frderung des Baus von Studierendenheimen wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen wissenschaftliche Forschung internationale Mobilittsprogramme und europische Rahmenprogramme Lebenswissenschaften und Frderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch wissenschaftliche Stiftungen und Fonds

    Das Ministerium wird seit April 2011 von Bundesminister o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Tchterle (http://www.bmwf.gv.at/startseite/mini_menue/das_ministerium/bm_karlheinz_toechterle/) geleitet. Das Ministerium ist in drei Sektionen gegliedert, Sektion I: Universitten, Fachhochschulen; Sektion II: Wissenschaftlicher Forschung, internationale Angelegenheiten Bereich Forschung; Sektion III: Budget, Personal, Frderungen, ffentlichkeitsarbeit, IT-Koordination. Im Auenverhltnis der Hochschulsektion am bedeutendsten sind die Abteilung fr Rechtsfragen und Rechtsentwicklung, die Abteilung fr Frderung und Beratung fr Studierende, die Abteilung fr Hochschulstatistik, die Abteilung fr internationales Hochschulrecht sowie die Abteilung fr Fachhochschulen.

    CEEPUS

    CEEPUS (Central European Exchange Program for University Studies) ist ein Austausch- und Stipendienprogramm, das die Mobilitt von Studierenden, Absolventinnen und Absolventen sowie Lehrenden in Zentraleuropa frdert. An diesem Programm nehmen teil: Albanien, Bulgarien, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, sterreich, Polen, Rumnien, Serbien, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechischen Republik, Ungarn, Bosnien-Herzegowina und Kosovo.

    Bewerbungsvoraussetzungen fr die Teilnahme von Studierenden:

    Staatsbrgerschaft eines der CEEPUS-Teilnahmelnder (nicht des Ziellandes),

    Absolvierung von zwei Semestern eines ordentlichen Hochschulstudiums zum Zeitpunkt des Stipendienantritts,

    Altersgrenze: 35 Jahre.

    Die Antragsstellung ist nur innerhalb eines entsprechenden Netzwerkes mglich, sie erfolgt elektronisch ber die CEEPUS Website, Einreichtermine sind der 15. Juni fr das folgende Wintersemester oder Studienjahr bzw. der 15. November fr das Sommersemester oder Free Mover.

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    http://www.bmwf.gv.at/startseite/mini_menue/das_ministerium/bm_karlheinz_toechterle

  • Stichwort? International Studieren!

    Kontakt OeAD-GmbH Academic Cooperation and Mobility Unit (ACM)

    Ebendorferstrae 7; 1010 Wien Tel. 01 53409-459 [email protected]

    http://www.ceepus.info/

    Curriculum

    ist an Universitten [gem 51 Abs. 2 Z 24 Universittsgesetz 2002] die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt sowie der Aufbau eines Studiums und die Prfungsordnung festgelegt werden. Erstellt werden Curricula von den vom Senat eingesetzten Curricular-Kommissionen, in denen sowohl Lehrende als auch Studierende ber die Ausgestaltung der Details diskutieren, diese beschlieen und dem Senat zur endgltigen Genehmigung weiterleiten. Auch die Prfungsordnung ist Teil des Curriculums, in der die Arten der Prfungen, die Prfungsmethoden sowie nhere Bestimmungen ber das Prfungsverfahren festgelegt sind. Eine bersicht ber alle Curricula an Universitten ist zu finden unter:

    http://www.wegweiser.ac.at

    Ferner sind Curricula in den meist auch elektronisch zur Verfgung stehenden Mitteilungsblttern der Universitten bzw. auf den Websites der Universittsinstitute, Departments etc. zu finden.

    Diploma Supplement

    Der Europass Diplomzusatz an tertiren Bildungseinrichtungen (Anhang zum Diplom/Diploma Supplement) enthlt detaillierte Angaben ber den erworbenen Hochschulabschluss der Inhaberin und des Inhabers und bietet eine klare und standardisierte Beschreibung des absolvierten Studiums und seiner Inhalte. Das Diploma Supplement erleichtert die bersichtlichkeit und Vergleichbarkeit auf internationalem Niveau und ist verfgbar fr Fachhochschulen, Pdagogische Hochschulen und Universitten. An Fachhochschulen und Universitten wird das Diploma Supplement seit 2005 gemeinsam mit dem Abschlussdiplom ausgegeben. Der Anhang zum Diplom stellt keinen Ersatz des Abschlusszeugnisses dar und gewhrleistet auch keine automatische Anerkennung eines Abschlusses. Nhere Informationen zum Diploma Supplement sind zu finden unter

    http://bmwf.gv.at/home/research/enic_naric_austria/diploma_supplement/ http://www.europass.at

    Drittstaatenkooperationsprogramme der Europischen Union (Bildungsprogramme im Hochschulbereich)

    ERASMUS MUNDUS

    ist ein EU-Kooperations- und Mobilittsprogramm im Bereich der Hochschulbildung. Ziele des Programms sind die Steigerung der Attraktivitt der europischen Hochschulen fr Graduierte und Lehrende aus Drittstaaten, Frderung der Verflechtung zwischen europischen Hochschulen und den Hochschulen aus der ganzen Welt, um so eine bessere Qualitt und Wettbewerbsfhigkeit des Studienstandortes Europa zu erreichen.

    Die zweite Programmgeneration Erasmus Mundus (2009-2013) beinhaltet drei Aktionen:

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    http:http://www.europass.athttp://bmwf.gv.at/home/research/enic_naric_austria/diploma_supplementhttp:http://www.wegweiser.ac.athttp://www.ceepus.infomailto:[email protected]

  • Stichwort? International Studieren!

    Aktion 1: Gemeinsame Erasmus Mundus Studienprogramme (Master- und Doktoratsprogramme) einschlielich Stipendien

    Aktion 2: Erasmus Mundus Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten einschlielich Stipendien (vormals Erasmus Mundus External Cooperation Window siehe nachstehend)

    Aktion 3: Steigerung der Attraktivitt der europischen Hochschulbildung

    Im Rahmen der Aktion 1 des EU-Bildungsprogramms Erasmus Mundus werden fr genehmigte Master- und Doktoratsstudiengnge jedes Jahr von der Europischen Kommission Stipendien an hoch qualifizierte Studierende aus Drittstaaten und Europa sowie an auereuropische und europische Wissenschafterinnen und Wissenschafter fr einen Lehraufenthalt vergeben. Die ausgewhlten Studierenden mssen whrend ihrer Studienzeit an mindestens zwei Hochschuleinrichtungen in verschiedenen EU-/EWR-Lndern studieren. Die Studierenden mssen sich beim Konsortium von einem von der Europischen Kommission genehmigten Master- bzw. Doktoratsstudiengang bewerben. Das Konsortium entscheidet ber die Aufnahme der Studierenden in den Studiengang und teilt der Europischen Kommission das Auswahlergebnis mit, welches seitens der Europischen Kommission genehmigt wird. Die Europische Kommission benachrichtigt die Stipendiatinnen und Stipendiaten ber die Auswahl.

    Nhere Informationen zu Erasmus Mundus: http://eacea.ec.europa.eu/erasmus_mundus/index_en.php

    http://www.oead.at/willkommen_in_oesterreich/stipendien_foerderungen/eu_plus_bildungsprog ramme_mit_drittstaaten/erasmus_mundus/DE/?0=

    ECTS (European Credit Transfer System)

    ist ein System zur besseren und leichteren Anerkennung von erworbenen Studienleistungen an anderen hochschulischen Einrichtungen. Dieses System wurde von 1989 bis 1995 an 145 europischen Hochschulinstitutionen eingefhrt, erprobt und steht seit 1995 allen Hochschuleinrichtungen Europas offen. Das ECTS-Punkte-System erleichtert die akademische Anerkennung und spielt mittlerweile eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Ziele des Bologna-Prozesses. ECTS ist fr alle sterreichischen Hochschulen mittlerweile verpflichtend. ECTS geben die gesamte Leistung wieder, die fr eine Lehrveranstaltung anfllt. Pro Studiensemester werden 30 ECTS-Punkte als Vollzeitstudium angesehen. 1 ECTS-Punkt entspricht einem Arbeitsaufwand (Prsenzzeit, Selbststudium und Prfungen) von 25-30 Stunden. Nhere Informationen zu ECTS:

    http://www.ects.at

    Einreise- und Aufenthaltstitel (fr auslndische Studierende)

    Fr Studierende aus EU/EWR-Staaten und aus der Schweiz gilt in sterreich Sichtvermerksfreiheit. Sie bentigen zur Einreise lediglich ein gltiges Reisedokument, jedoch keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Falls der Studienaufenthalt in sterreich lnger als drei Monate dauert, muss eine Anmeldebescheinigung bei der zustndigen Fremdenbehrde (Landeshauptmann/-frau; ermchtigte Bezirksverwaltungsbehrden) beantragt werden.

    Studierende aus anderen Staaten ("Drittstaaten") mssen

    fr einen Aufenthalt von maximal sechs Monaten - sofern sie nicht sichtvermerksfrei einreisen drfen - ein Visum (nicht verlngerbar!) beantragen,

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    http:http://www.ects.athttp://www.oead.at/willkommen_in_oesterreich/stipendien_foerderungen/eu_plus_bildungsproghttp://eacea.ec.europa.eu/erasmus_mundus/index_en.php

  • Stichwort? International Studieren!

    fr einen Aufenthalt von ber sechs Monaten eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" nach Erhalt des Zulassungsbescheides und vor der Einreise nach sterreich bei der zustndigen sterreichischen Vertretungsbehrde (Verzeichnis unter http://www.bmeia.gv.at) beantragen. Das Visum wird von der Vertretungsbehrde selbst ausgestellt. Da der Antrag auf Aufenthaltsbewilligung jedoch an die sterreichische Inlandsbehrde weitergeleitet wird und die Erledigung dieses Antrages im Land der Antragstellung abgewartet werden muss, sollte solch ein Antrag mindestens zwei bis drei Monate vor dem beabsichtigten Einreisetermin gestellt werden. Das Visum zur Einreise wird dann von der Vertretungsbehrde selbst ausgestellt.

    Studierende, die sichtvermerksfrei nach sterreich einreisen drfen, knnen ihre Aufenthaltsbewilligung unverzglich nach der Einreise in sterreich beantragen und nach durchschnittlich vier bis sechs Wochen Bearbeitungsdauer entgegennehmen (die fr die Antragstellung erforderlichen Dokumente sind dabei mitzubringen). Die Aufenthaltsbewilligung muss bei Bedarf vor Ablauf verlngert werden. Jede/r auslndische Staatsangehrige muss sich innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach sterreich sowie bei einem Unterkunftswechsel beim zustndigen Gemeindeamt (Magistrat) an- bzw. ummelden. Der hierfr erforderliche Meldezettel ist bei der Behrde erhltlich und muss sowohl von der Unterkunftsgeberin und dem Unterkunftsgeber als auch von der Unterkunftsnehmerin und dem Unterkunftsnehmer unterschrieben werden. Fr weitere Informationen siehe:

    http://www.oead.at/willkommen_in_oesterreich/tipps_zu_recht_praxis/einreise/

    Erasmus (European Action Scheme for the Mobility of University Students)

    ist das europische Bildungsprogramm fr Studierende, das 2012 sein 25-jhriges Jubilum feiert. sterreich startete 1992 das Erasmus-Programm. Europaweit haben bereits ber zwei Millionen Studierende daran teilgenommen. Seit 1. Jnner 2007 ist Erasmus Teil des neuen EU-Bildungsprogramms Lebenslanges Lernen.

    Erasmus wurde geschaffen, um die Qualitt der Hochschulbildung zu erhhen, die europische Dimension zu strken, die transnationale Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und die Mobilitt von Studierenden sowie Hochschullehrenden und Hochschulpersonal zu frdern sowie Transparenz und Anerkennung von Studiengngen und -abschlssen innerhalb der Europischen Gemeinschaft zu verbessern.

    Erasmus-Studierendenmobilitt bietet die Mglichkeit, im Rahmen eines Studiums in sterreich drei bis zwlf Monate an einer europischen Partnerhochschule zu studieren. Erasmus-Studierende erhalten fr die Dauer des Erasmus-Auslandsaufenthaltes einen Mobilittszuschuss, der zur Deckung der erhhten Lebenshaltungskosten dient. Um mglichst vielen Studierenden einen Erasmus-Auslandsaufenthalt zu ermglichen, stellt das Bundesministerium fr Wissenschaft und Forschung zustzlich nationale Mittel fr Erasmus-Studierendenmobilitt zur Verfgung.

    Die im Ausland absolvierten Studienleistungen werden an der Heimatinstitution anerkannt (ECTS). Erasmus-Studierende an Universitten sind von smtlichen Studiengebhren an der Heimat- und an der Gastinstitution befreit, an Fachhochschulen und Pdagogischen Hochschulen gibt es dazu unterschiedliche Regelungen.

    Ein Erasmus-Auslandsaufenthalt kann frhestens im zweiten Studienjahr durchgefhrt werden. Die Bewerbung bzw. Antragstellung fr ein Erasmus-Stipendium erfolgt an der Heimatinstitution (Auslandsbro). Vorlagetermine fr Antrge und Details zum Aufnahmeverfahren sind direkt bei der jeweiligen Institution zu erfragen.

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    http://www.oead.at/willkommen_in_oesterreich/tipps_zu_recht_praxis/einreisehttp:http://www.bmeia.gv.at

  • Stichwort? International Studieren!

    Fr eine Verlngerung des Erasmus-Aufenthalts ist der Verlngerungsantrag bis sptestens vier Wochen vor Beginn des Verlngerungszeitraumes bei der Erasmus-Ansprechperson an der Heimatinstitution einzubringen.

    Erasmus-Studierendenpraktika ermglichen ein drei- bis zwlfmonatiges Berufspraktikum in einem Unternehmen, einer Trainings- und Forschungseinrichtungen bzw. einer weiteren Organisation in einem anderen europischen Land (ausgenommen sind diplomatische Vertretungen des Heimatlandes, Einrichtungen der Europischen Union (wie etwa das Europische Parlament) sowie Organisationen, die EU-Programme verwalten).

    Nhere Informationen zu Erasmus:

    http://www.lebenslanges-lernen.at http://www.erasmus.at

    Erfahrungsberichte ber Auslandsstudienaufenthalte

    An vielen Hochschul-Institutionen werden Erfahrungsberichte von Studierenden, die Auslandsstudien absolviert haben, gesammelt und fr andere Studierende entweder zur Einsichtnahme vor Ort (meist im Auslandsbro) oder ber das Internet zur Verfgung gestellt. Daraus kann man fr bestimmte Standorte und Studienfcher Informationen aus erster Hand beziehen und damit Rckschlsse ber die Verhltnisse (Qualitt der Lehre, Betreuung, studentisches Umfeld) an der Gast-Institution bzw. im Gastland (Wohnen, Lokale, Geschfte, Soziales) ziehen und dies in der Planung des eigenen Auslandsstudienaufenthaltes entsprechend bercksichtigen.

    Unter http://www.erasmus.at/outgoing findet man eine umfangreiche Sammlung von Berichten ehemaliger sterreichischer Erasmus-Studierender.

    Die sterreichische Hochschlerinnen- und Hochschlerschaft bietet unter http://www.onlinecampus.at ebenfalls eine Kommunikationsplattform zu Erfahrungen mit einem Auslandsstudium an. Im Forum Studieren im Ausland kann man relevante Themen diskutieren und konkrete Fragen stellen.

    Erlschen der Zulassung zum Studium (an Universitten)

    ist fr Studierende an Universitten in 68 des Universittsgesetzes 2002 geregelt.

    Die Zulassung zu einem Studium an einer Universitt erlischt z.B., wenn die/der Studierende sich vom Studium abmeldet; die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlsst, ohne beurlaubt zu sein; bei einer fr das Studium vorgeschriebenen Prfung auch beim letzten zulssigen Prfungsantritt negativ beurteilt wurde; das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prfung abgeschlossen hat.

    Ohne zeitgerechte ordnungsgeme Einzahlung erlischt die Zulassung zum Studium. Damit verliert die/der Studierende den Studierendenstatus, d.h. sie/er kann keine Prfungen ablegen, keine wissenschaftlichen Arbeiten beurteilen lassen etc. In der Folge droht der Verlust der Familienbeihilfe, Studienfrderung, Mitversicherung etc.

    Es ist daher sehr wichtig, dass der (im Zutreffensfall) vorgeschriebene Studienbeitrag bzw. der so genannte Studierendenbeitrag (H-Beitrag) rechtzeitig innerhalb der vorgesehenen Frist eingezahlt wird. Studierenden in der vorgesehenen Regelstudienzeit ist von der Universitt derzeit kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Diese Studierenden haben nur den H-Beitrag zu entrichten.

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    http:http://www.onlinecampus.athttp://www.erasmus.at/outgoinghttp:http://www.erasmus.athttp:http://www.lebenslanges-lernen.at

  • Stichwort? International Studieren!

    ESN (Erasmus Student Network)

    ist eine europaweit agierende nicht gewinn-orientierte Studierendenorganisation, die den studentischen und interkulturellen Austausch unter Studierenden frdern mchte. Ehemalige Erasmus-Studierende helfen angehenden Mobilittsstudierenden bei den verschiedensten Aspekten der Vorbereitung bzw. bei der besseren Bewltigung und Abwicklung ihres Auslandsstudienaufenthaltes. Informationen ber das Netzwerk generell und wo es ESN-Vertretungen in Europa gibt, sind zu finden unter

    http://www.esn.org

    ESU (European Student Union)

    ist die europische Dachorganisation von nationalen Studierendenvertretungen mit Mitgliedern aus 37 Lndern Europas. ESU vertritt und untersttzt Studierende in bildungspolitischen, sozialen, konomischen und kulturellen Belangen vor allem bei multilateralen Institutionen wie der Europischen Union, dem Europarat und der UNESCO. sterreichisches Mitglied ist die sterreichische Hochschlerinnen- und Hochschlerschaft. Informationen ber die ESU und ihre Aktivitten sind im Internet zu finden unter:

    http://www.esu-online.org

    EURAXESS Researchers in Motion

    umfasst Manahmen zur Frderung der Mobilitt und Karriereentwicklung von Forschenden. EURAXESS Austria informiert und bert mobile Forschende und untersttzt sie bei Forschungsaufenthalten in sterreich. Netzwerkpartner auf nationaler Ebene sind neben der OeAD-GmbH, die sterreichische Forschungsfrderungsgesellschaft (FFG) sowie viele Universitten und Fachhochschulen.

    EURAXESS - Researchers in Motion umfasst folgende 4 Bereiche:

    EURAXESS Jobs, eine kostenlose, europaweite Jobdatenbank mit aktuellen Jobangeboten sowie Stipendien und Frderungen fr Forschende

    EURAXESS Services untersttzt Forschende und deren Familien bei der Organisation des Aufenthalts in einem anderen Land

    EURAXESS Rights (Europische Charta fr Forscher & Verhaltenskodex fr die Einstellung von Forschern") betrifft die Rechte und Aufgabenbereiche von Forschenden und ihren Arbeitgebern

    EURAXESS Links ist ein Netzwerk fr Europische Forschende auerhalb Europas (US, Japan, China, Singapur, Indien)

    Weitere Informationen dazu unter

    www.euraxess.at www.ec.europa.eu/euraxess

    Europische Charta fr Forscher

    Die Europische Charta fr Forscher und der Verhaltenskodex fr die Einstellung von Forschern ist ein von der Europischen Kommission herausgegebenes Dokument fr Forscherinnen und Forscher

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    www.ec.europa.eu/euraxesshttp:www.euraxess.athttp:http://www.esu-online.orghttp:http://www.esn.org

  • Stichwort? International Studieren!

    und ihre Arbeitgeber/Frderer. Die Charta umreit Rechte und Pflichten der Forscherinnen und Forscher sowie ihrer Frderungsinstitutionen, der anschlieende Verhaltenskodex fr die Einstellung von Forscherinnen und Forscher formuliert Prinzipien fr die Vergabe von Forscherstellen und Frderungen.

    Am 11. Mrz 2005 hat die Europische Kommission die Charta im Rahmen einer Empfehlung verffentlicht. An dem Papier haben Wissenschafterinnen und Wissenschafter mitgearbeitet. Die Europische Kommission will mit dieser Empfehlung zur Entwicklung eines attraktiven, offenen und bestndigen europischen Arbeitsmarktes fr Forscher beitragen.

    Das Papier gliedert sich in zwei Teile: im ersten Teil werden Rechte und Pflichten jedes Forschers und jeder Forscherin behandelt: Freiheit der Forschung, ethische Grundstze des Forschers, wissenschaftliche Redlichkeit sowie Verffentlichungs- und Erklrungspflicht.

    Weiters enthalten sind allgemeine Grundstze und Anforderungen fr Arbeitgeber, Forschungsfrderer und Geldgeber. Arbeitgeber und Frderer sollten ein motivierendes Arbeitsumfeld schaffen; alle Forscherinnen und Forscher, die eine entsprechende Berufslaufbahn eingeschlagen htten, seien als Angehrige einer Berufsgruppe anzusehen und entsprechend respektvoll zu behandeln, vom Doktoratsstudierenden bis zur Lehrstuhlinhaberin und dem Lehrstuhlinhaber.

    Fr Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforscher wird in der Charta eine vertraglich festgehaltene Betreuungs- und Arbeitsbeziehung eingefordert. Forscherinnen und Forscher seien auf allen Stationen ihrer beruflichen Laufbahn angemessen zu besolden. Flexible Arbeitszeitmodelle und Kinderbetreuungsmglichkeiten sollen es ermglichen, Beruf und Familie miteinander in Einklang zu bringen

    Der zweite Teil, der Verhaltenskodex fr die Einstellung von Forschern, formuliert Grundstze fr die Einstellung von Forscherinnen und Forschern. Arbeitgeber und Forschungsfrderer sollen Einstellungsverfahren festlegen, die offen, effizient, transparent und international vergleichbar sind. In Auswahlausschssen msse sowohl ein breites Spektrum an Fachkenntnissen und Fhigkeiten vertreten sein, als auch ein ausgewogenes Verhltnis zwischen Mnnern und Frauen herrschen. Gefordert wird eine breite Palette an Auswahlmethoden wie zum Beispiel Bewertungen durch externe Fachverstndige oder persnliche Bewerbungsgesprche.

    Ziel ist, dass die Empfehlungen nach und nach national umgesetzt werden, dass Charta und Verhaltenskodex ein Qualittssiegel fr Forschungseinrichtungen und Frderinstitute werden. Mit einem Logo als Symbol des Acknowledgements werden diejenigen Organisationen von der Europischen Kommission ausgezeichnet, welche im Rahmen der Human Resources Strategy for Researchers wesentliche Punkte von Charta und Kodex umsetzen:

    http://ec.europa.eu/eracareers/pdf/eur_21620_de-en.pdf

    Europischer Hochschulraum Bologna-Prozess

    Im Juni 1999 unterzeichneten die Ministerinnen und Minister aus 29 europischen Staaten als Ergebnis der Minister-Konferenz in Bologna die so genannte Bologna-Erklrung. Hierin wurde dasZiel dieses auf Freiwilligkeit basierenden bereinkommens die Schaffung eines europischen Hochschulraums bis 2010 definiert. In Bologna und bei den nachfolgenden Konferenzen in Prag (2001), Berlin (2003), Bergen (2005), London (2007) und Leuven/Louvain (2009) wurden in den jeweiligen Kommunikees folgende grundstzliche Ziele und Schwerpunkte zur Umsetzung festgelegt:

    Einfhrung eines Systems leicht verstndlicher und vergleichbarer Abschlsse (Diploma Supplement)

    Schaffung eines dreistufigen Studiensystems (Bachelor Master Doktorat)

    Einfhrung eines Leistungspunktesystems nach dem ECTS-Modell (European Credit Transfer System)

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    http://ec.europa.eu/eracareers/pdf/eur_21620_de-en.pdf

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    Frderung grtmglicher Mobilitt von Studierenden, Lehrenden und Forschenden sowie von wissenschaftlichem Personal

    Frderung der europischen Zusammenarbeit in der Qualittssicherung

    Frderung der europischen Dimension im Hochschulbereich

    Lebenslanges Lernen

    Erhhung der Attraktivitt des europischen Hochschulraumes

    Die soziale Dimension der Hochschulbildung

    Joint Degrees

    Nationale Qualifikationsrahmen aufbauend auf dem Europischen Qualifikationsrahmen

    Doktoratsprogramme/PhD

    Beschftigungsfhigkeit

    Bei der sechsten Minister-Konferenz in Leuven/Louvain-la-Neuve, Belgien, im April 2009 wurde die Fortsetzung des Bologna-Prozesses bis 2020 mit dem Ziel der vollstndigen Umsetzung der oben genannten Ziele diskutiert. Fr die zweite Dekade verstndigte man sich darauf, folgenden Schwerpunkten besondere Aufmerksamkeit zu schenken:

    Studienarchitektur

    Qualittssicherung

    Anerkennung

    Beschftigungsfhigkeit

    Relevanz der Abschlsse am Arbeitsmarkt

    Strkung der sozialen Dimension

    Lebenslanges Lernen

    internationale Kooperation

    bis 2020 20 % der Graduierten im Europischen Hochschulraum mit studienrelevantem Auslandsaufenthalt

    Am 11. und 12. Mrz 2010 fand in Budapest und Wien die Bologna Ministerial Anniversary Conference statt. Es handelte sich dabei um eine auerordentliche Konferenz der fr die Hochschulbildung zustndigen Ministerinnen und Minister, mit dem Zwecke der Evaluierung der Umsetzung der Bologna-Ziele bis 2010. Im Mittelpunkt stand dabei die Diskussion der Ergebnisse einer durch ein unabhngiges Forscherkonsortium erstellten Studie, die in die Budapest Vienna Declaration aufgenommen wurden. Gleichzeitig bedeutete diese Minister-Konferenz den offiziellen Start des europischen Hochschulraums.

    Das zentrale Ziel dieses Europischen Hochschulraumes ist es, die Mobilitt von Studierenden, Lehrenden und Forschenden sowie des wissenschaftlichen Personals im Rahmen qualittsgesicherter, transparenter und vergleichbarer Studienangebote unter voller Anerkennung der erbrachten Studienleistungen zu ermglichen.

    In sterreich trgt der Bologna-Prozess wesentlich dazu bei, die Europisierung und Internationalisierung sowie die Weiterentwicklung des tertiren Bildungssektors voranzutreiben. Den sterreichischen Universitten, Fachhochschulen, Pdagogischen Hochschulen und Privatuniversitten soll es dadurch mglich gemacht werden, im Wesentlichen durch das Angebot vergleichbarer Studienstrukturen und -inhalte sowie durch faire und transparente Anrechnungs- und Qualittssicherungspraktiken mit anderen europischen Hochschulen konkurrieren zu knnen und vor allem den Studierenden die grtmgliche Flexibilitt bei Studienwahl, Studienstandort und Mobilitt zu bieten.

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  • Stichwort? International Studieren!

    In der Umsetzung der Bologna-Ziele hat sterreich sehr frh begonnen, die gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechend zu verndern: Mit der Novelle 1999 zum Universitts-Studiengesetz, dem Universittsgesetz 2002 sowie dem Fachhochschul-Studiengesetz 2002 wurde die Rechtsgrundlage fr die Einfhrung von Bachelor- und Masterstudien, die Anwendung von ECTS, des Diplomzusatzes (Diploma Supplement), die Einrichtung von gemeinsamen Studienprogrammen verschiedener Universitten sowie Doppeldiplom-Programmen und PhD-hnlichen Doktorats-Programmen geschaffen.

    Mit dem Hochschulgesetz 2005 wurden die Pdagogischen Akademien in Pdagogische Hochschulen bergefhrt; dies bedeutet eine teilweise Eingliederung der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern in die Bologna-Studienstruktur.

    Darber hinaus ist es seit 1. September 2008 mglich, fr die Absolvierung eines gesamten Studiums in den Lndern des Europischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz ein Mobilittsstipendium zu erhalten, eine weitere wichtige Manahme im Rahmen der Frderung der Mobilitt von Studierenden.

    Seit 2009 ist es durch eine nderung des Universittsrechts mglich, unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Bachelorstudium mit 240 credits anzubieten. Darber hinaus mssen Bachelorstudien ein Qualifikationsprofil enthalten und bei der Gestaltung der Curricula ist sicherzustellen, dass Auslandsstudien ohne Verlust von Studienzeiten mglich sind.

    Nhere Informationen zum Bologna-Prozess in sterreich bzw. in Europa sind zu finden unter:

    http://www.bologna.at http://www.ehea.info/

    sterreichische Bologna-Kontaktstelle Abt. I/10, bmwf (Kommunikation europische nationale Ebene im Bologna-Prozess)

    Kontaktpersonen:

    Mag. Gottfried Bacher, sterreichischer Vertreter in der europischen Bologna Follow-up Gruppe

    Tel. 01 53120-6798; [email protected] Mag. Eva Uthe

    Tel. 01 53120-6515; [email protected]

    Abteilung I/3 im BMWF Nationale Umsetzung der Bologna-Ziele

    Kontaktpersonen:

    Mag. Thomas Weldschek

    Tel.: 01 53120-6065; [email protected]

    Mag. Ana Starkel Tel. 01 53120-5655 [email protected]

    Teinfaltstrae 8, 1014 Wien

    sterreichische Bologna Servicestelle der OeAD-GmbH

    Mag. Regina Aichner Tel. 01 534 08-111 [email protected]

    Ebendorferstrae 7, 1010 Wien

    http://www.oead.at/projekte_kooperationen/qualitaet_

    transparenz/bologna_servicestelle/news/

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    http://www.oead.at/projekte_kooperationen/qualitaetmailto:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]://www.ehea.infohttp:http://www.bologna.at

  • Stichwort? International Studieren!

    Europass

    besteht aus fnf Dokumenten und untersttzt, die in der Schule, an der Hochschule/Universitt oder im Rahmen von Lern- oder Ausbildungsaufenthalten im Ausland erworbenen Fhigkeiten klar und einheitlich darzustellen.

    1. Der Europass Lebenslauf ist eine standardisierte Vorlage und ermglicht eine bersichtliche und verstndliche Darstellung von Ausbildung, Berufserfahrung und Kompetenzen wie z.B. Soft Skills, EDV-Kenntnisse und Sprachkenntnisse. Der Lebenslauf kann online in 26 Sprachen ausgefllt werden.

    2. Der Europass Sprachenpass ermglicht Fremdsprachenkenntnisse und sprachliche Erfahrungen nachvollziehbar und handlungsorientiert zu beschreiben.

    3. Der Europass Mobilittsnachweis ist ein Instrument zur Dokumentation von Lern- und Arbeitserfahrungen, die in einem anderen europischen Land gesammelt wurden.

    4. Die Europass Zeugniserluterung gibt eine Beschreibung zum Berufsabschlusszeugnis ber Kompetenzen und Qualifikationen, die mit der Ausbildung erworben wurden.

    5. Der Europass Diplomzusatz Diploma Supplement enthlt detaillierte Angaben ber den von seinem Inhaber erworbenen Hochschulabschluss.

    Der Europass untersttzt bei der Jobsuche am sterreichischen und europischen Arbeitsmarkt. An der Europass Initiative nehmen bereits mehr als 30 europische Lnder teil. Weitere Informationen:

    http://www.europass.at

    Euroguidance sterreich

    ist eine bei der Nationalagentur Lebenslanges Lernen angesiedelte Institution, die Informationen zu Studium, Weiterbildungsmglichkeiten, Berufspraktika und Mobilitt im europischen Raum zur Verfgung stellt.

    Das Zentrum bringt europische Dimension ins sterreichische System der Bildungs- und Berufsinformation und der Berufsberatung. Auf http://www.euroguidance.at sind Informationen zum sterreichischen Bildungssystem und zu den Bildungs- und Berufsberatungsangeboten in sterreich zu finden. Neben dem Veranstaltungskalender und dem Euroguidance Netzwerk gibt es dort auch eine umfangreiche Linksammlung zu bildungsspezifischen Themen.

    Nhere Informationen zu Euroguidance

    http://www.euroguidance.at

    European Network for Ombudsmen in Higher Education (ENOHE)

    ist das im Februar 2003 in Amsterdam gegrndete informelle Netzwerk von Ombuds-Stellen im europischen Hochschulwesen (ffentliche Universitten, private Universitten, Fachhochschulen, sonstige tertire Bildungseinrichtungen, Zentralstellen).

    Durch Erfahrungsaustausch zu good/best practice-Modellen, durch gemeinsame Projekte, durch Trainings- und Ausbildungsmanahmen (wie Kurse oder Praxisaufenthalte in anderen Lndern) sowie durch einschlgige Fachpublikationen werden die Bereiche Mediation, Beschwerdeverfahren, Kundenbetreuungsmanagement und Dienstleistungssysteme fr Studierende an europischen Hochschulen zu einer intensiven Kooperation zusammen- und an gemeinsame Standards bzw. Arbeitsmethoden herangefhrt.

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    http:http://www.euroguidance.athttp:http://www.euroguidance.athttp:http://www.europass.at

  • Stichwort? International Studieren!

    Das europische Netzwerk arbeitet mit Kolleginnen und Kollegen vor allem in den USA (IOA), Kanada (ACCUO; http://www.uwo.ca/ombuds/assoc.htm), Mexiko (REDDU; http://www.reddu.com.mx/), Australien und Neuseeland zusammen, wo es hnliche Organisationen bzw. Netzwerke gibt.

    Das europische Netzwerk veranstaltet jedes Jahr im Frhjahr Jahreskonferenzen (2003 in Amsterdam, 2004 in Madrid, 2005 in Wien, 2006 in Zrich, 2007 in Antwerpen, 2008 in London, 2009 in Hamburg, 2010 in Wien, 2011 in Madrid, 2013 in Oxford) und gibt Publikationen heraus (Occasional Papers, ENOHE Newsletter).

    Weitere Informationen ber das Netzwerk und von dort ber seine Mitglieder unter:

    http://www.enohe.eu

    Familienbeihilfe und Auslandsstudium

    ist neben der Studienbeihilfe eine der weiteren staatlichen finanziellen Frdermglichkeiten fr Studierende (Rechtsgrundlage: Familienlastenausgleichsgesetz, kurz FLAG) und kann auch whrend eines Auslandsstudiums weiter bezogen werden.

    Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht grundstzlich lngstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes.

    In Ausnahmefllen kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden. Das trifft dann zu, wenn vor Beendigung des 24. Lebensjahres des Kindes

    der Prsenz-Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet wurde

    bei Schwangerschaft bzw. Geburt eines Kindes

    das Kind erheblich behindert ist/wird

    bei Studien von mindestens 10 Semestern Dauer, wenn es in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat (bei Einhaltung der Mindeststudienzeit, bis zum erstmglichen Studienabschluss, Bsp.: HTL, HAK)

    bei Absolvierung einer freiwilligen Hilfsttigkeit bei einem gemeinntzigen Trger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland

    Fr erwerbsunfhige Kinder gibt es keine Altersgrenze, die Familienbeihilfe wird ohne altersmige Beschrnkung ausgezahlt.

    In besonders bercksichtigungswrdigen Fllen ist eine Verlngerung der zulssigen Studiendauer mglich, dies u.a. dann, wenn eine vollstndige Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) bewirkt oder nachweisbar ein Auslandsstudium betrieben wird. In beiden Fllen bewirkt eine Zeitdauer von mindestens drei Monaten eine Verlngerung um ein Semester.

    Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim zustndigen Finanzamt erfolgen. Fr das erste Semester ist die Aufnahme als ordentliche Studierende/ordentlicher Studierender ausreichend. Fr einen weiteren Anspruch fr das zweite Studienjahr sind aus dem ersten Studienjahr mindestens acht Semesterstunden aus Wahl- oder Pflichtfchern oder 16 ECTS-Punkte des jeweiligen Studiums bzw. eine Teilprfung der ersten Diplomprfung oder des ersten Rigorosums nachzuweisen.

    Beim Bundesministerium fr Wirtschaft, Familie und Jugend (Franz-Josefs-Kai 51; 1010 Wien), das fr die Familienbeihilfen zustndig ist, wurde unter der Telefonnummer

    0800 240 262

    eine Hotline eingerichtet, die Ausknfte ber Familienbeihilfe (und andere familienbezogene Angelegenheiten) gibt.

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    http:http://www.enohe.euhttp://www.reddu.com.mxhttp://www.uwo.ca/ombuds/assoc.htm

  • Stichwort? International Studieren!

    Frderstipendium (fr Studierende an Universitten und Universitten der Knste)

    dient zur Frderung wissenschaftlicher oder knstlerischer Arbeiten (Diplomarbeiten, Dissertationen, Projektarbeiten) von Studierenden an Universitten und Universitten der Knste. Sie sollen den Studierenden die Anfertigung dieser Arbeiten ermglichen. Die Hhe der Frderung betrgt derzeit (einmalig) zwischen 700,- und 3.600,-.

    Diese Stipendien sind direkt bei der jeweiligen Bildungseinrichtung zu beantragen. Die Universitten und Universitten der Knste entscheiden autonom ber die Vergabe. Auf Frderungsstipendien besteht kein Rechtsanspruch.

    Fortsetzungsmeldung (an Universitten)

    ist gem 62 Universittsgesetz 2002 an Universitten ab dem zweiten Semester innerhalb der vorgegebenen Zulassungs-/Nachfrist/en durchzufhren, indem der/die Studierende oder eine von dieser/diesem beauftragte Person zeit- und fristgerecht den korrekt vorgeschriebenen Beitrag (Studienbeitrag und H-Beitrag, oder nur H-Beitrag) mit dem auf die Studierende bzw. den Studierenden lautenden Originalzahlschein oder mittels Telebanking, teilweise auch vor Ort mittels Bankomat, nachweislich auf das dafr vorgesehene Konto der Universitt zur Einzahlung bringt.

    ber die erfolgreich erfolgte Fortsetzungsmeldung hat die Universitt dem/der Studierenden eine so genannte Studienbesttigung auszustellen, die jedenfalls den Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer sowie den Studierendenstatus (ordentliche bzw. auerordentliche Studierende), das Studium und das Semester zu enthalten hat.

    Wenn die Zahlung des Studienbeitrages und des H-Beitrages bzw. allenfalls nur des H-Beitrages nicht zeitgerecht in der vorgeschriebenen Hhe eingegangen ist, erlischt die Zulassung zum zuletzt gemeldeten Studium/zu den zuletzt gemeldeten Studien (und damit zum jeweiligen Curriculum/zu den jeweiligen Curricula, in denen der/die Stu