Strafgericht Basel Scientology-Wucher-Urteil Juni 1987

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STRAFGERICHT BASEL-STADT (Dreiergericht) URTEIL vom 10. Juni 1987 IN SACHEN 1. (Angeklagte x) geboren 1956, verheiratetet Hausfrau ... 2. (Angeklagte y) geboren 1954, ... verheiratet, Sachbearbeiterin durch Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. November 1986 dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen wegen fortgesetzten Wuchers, evtl. fortgesetzten Betrugs. Sachverhalt Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: I. Die Angeklagte x war vom Dezember 1983 bis März 1984 Präsidentin der Basler "Scientology- Kirche", einer - nach eigener Darstellung - "religiösen" Gemeinschaft, die aufgrund der Lehren ihres Begründers L. Ron Hubbard "einem Individuum bei der Erlangung der Freiheit als geistiges Wesen helfen will". In dieser Eigenschaft war sie für sämtliche Belange der Kirche, insbesondere auch für das Finanzwesen verantwortlich. Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 2 Die Angeklagte y war - bevor sie ab April l984 von x das Amt der Präsidentin übernahm - Mitarbeiterin und Vorstandsmitglied der "Scientology-Kirche". II. (Der Geschädigte) (geb. 1957, ----------) leidet als Folge eines 1976 erlittenen Verkehrsunfalls - nach Schädeltrauma - an einem Psychoorganischen Syndrom und ist in seiner Denk- und Handlungsfähigkeit in erheblichem Masse eingeschränkt. Als Entschädigung für die Unfallfolgen hatte er eine Versicherungsleistung in Höhe von Fr. 100.000.- erhalten, die in Form von Obligationen auf der Gewerbebank Männedorf/ZH angelegt wurden. Im September 1983 kam (der Geschädigte), der damals in Sch. wohnte und im Arbeitszentrum für Behinderte in Str. beschäftigt wurde, in Basel erstmals mit der "Scientology-Kirche" in Kontakt. Nachdem er von einem Werber auf der Strasse zu .einem "Persönlichkeitst" eingeladen worden war und sich anschliessend diesem Test in einem Lokal der "Scientology-Kirche" unterzogen hatte, wurde ihm bedeutet, dass er sich in sehr schlechter Verfassung befinde und unbedingt das Hubbard-Buch "Dianetik", welches ihm denn auch für Fr. 45.- verkauft wurde, lesen müsse. Am 31. Dezember 1983 folgte (der Geschädigte) einer schriftlichen Einladung der "Scientology- Kirche" zum Besuch einer Veranstaltung im Restaurant Seegarten in M., wo er unter anderem mit den Angeklagten x und y zusammentraf. Von den beiden Angeklagten dazu aufgefordert, fand er sich hierauf am Neujahrstag 1984 an der Gundeldingerstrasse 432, dem damaligen Sitz der

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Strafgericht Basel Scientology-Wucher-Urteil Juni 1987

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  • STRAFGERICHT BASEL-STADT (Dreiergericht)

    URTEIL vom 10. Juni 1987

    IN SACHEN

    1. (Angeklagte x) geboren 1956, verheiratetet Hausfrau ...

    2. (Angeklagte y) geboren 1954, ... verheiratet, Sachbearbeiterin

    durch Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. November 1986 dem

    Strafgericht zur Beurteilung berwiesen wegen fortgesetzten Wuchers, evtl. fortgesetzten

    Betrugs.

    Sachverhalt Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    I. Die Angeklagte x war vom Dezember 1983 bis Mrz 1984 Prsidentin der Basler "Scientology-

    Kirche", einer - nach eigener Darstellung - "religisen" Gemeinschaft, die aufgrund der Lehren ihres

    Begrnders L. Ron Hubbard "einem Individuum bei der Erlangung der Freiheit als geistiges Wesen

    helfen will". In dieser Eigenschaft war sie fr smtliche Belange der Kirche, insbesondere auch fr

    das Finanzwesen verantwortlich.

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 2

    Die Angeklagte y war - bevor sie ab April l984 von x das Amt der Prsidentin bernahm -

    Mitarbeiterin und Vorstandsmitglied der "Scientology-Kirche".

    II.

    (Der Geschdigte) (geb. 1957, ----------) leidet als Folge eines 1976 erlittenen Verkehrsunfalls -

    nach Schdeltrauma - an einem Psychoorganischen Syndrom und ist in seiner Denk- und

    Handlungsfhigkeit in erheblichem Masse eingeschrnkt. Als Entschdigung fr die

    Unfallfolgen hatte er eine Versicherungsleistung in Hhe von Fr. 100.000.- erhalten, die in Form

    von Obligationen auf der Gewerbebank Mnnedorf/ZH angelegt wurden.

    Im September 1983 kam (der Geschdigte), der damals in Sch. wohnte und im

    Arbeitszentrum fr Behinderte in Str. beschftigt wurde, in Basel erstmals mit der

    "Scientology-Kirche" in Kontakt. Nachdem er von einem Werber auf der Strasse zu .einem

    "Persnlichkeitst" eingeladen worden war und sich anschliessend diesem Test in einem Lokal der

    "Scientology-Kirche" unterzogen hatte, wurde ihm bedeutet, dass er sich in sehr schlechter

    Verfassung befinde und unbedingt das Hubbard-Buch "Dianetik", welches ihm denn auch fr Fr.

    45.- verkauft wurde, lesen msse.

    Am 31. Dezember 1983 folgte (der Geschdigte) einer schriftlichen Einladung der "Scientology-

    Kirche" zum Besuch einer Veranstaltung im Restaurant Seegarten in M., wo er unter anderem mit

    den Angeklagten x und y zusammentraf. Von den beiden Angeklagten dazu aufgefordert, fand er

    sich hierauf am Neujahrstag 1984 an der Gundeldingerstrasse 432, dem damaligen Sitz der

  • "Scientology-Kirche Basel" ein. Die Angeklagte y, die ihn empfing, berredete ihn bei dieser

    Gelegenheit zum Kauf des Kurses "Erfolg durch Kommunikation" fr Fr. 110.-- und eines

    entsprechenden Buches fr Fr. 43.30, worauf (der Geschdigte) noch am selben Tag einen Teil des

    Kurses sowie - angeblich wegen Versagens und nach Bezahlung von weiteren Fr. 95.-- - sogleich

    auch den Kurs

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 3

    "Auf und Ab im Leben" absolvieren und schliesslich noch das "Auf und Ab Buch" fr Fr. 54.70

    erwerben musste.

    III.

    Fortgesetzter Wucher, evtl. fortgesetzter Betrug

    Nachdem die Angeklagten x und y von (dem Geschdigten) erfahren hatten, dass er ber

    Vermgen verfgt, versprachen sie ihm anlsslich eines folgenden Besuchs Anfang Januar

    1984 in Basel, dass er seine geistigen und krperlichen Fhigkeiten durch Absolvierung

    weiterer, von der "Scientology-Kirche" angebotener Kurse entscheidend verbessern und

    dadurch die Mglichkeit erlangen knne, eine gute Arbeitsstelle zu erhalten.

    1. Unter vorstzlicher Ausbeutung seiner Geistes- und Charakterschwche und durch die

    arglistige Vorspiegelung,. er knne durch die Methoden der Dianetik und Scientology einen

    grossen Teil seiner Invaliditt verlieren, veranlassten die Angeklagten x und y (den

    Geschdigten) zunchst in unrechtmssiger Bereicherungsabsicht dazu, am 3. Januar 1984

    zum voraus Fr.3.704.40 fr einen sog. "Reinigungs-Rundown" zu bezahlen.

    Dabei waren sie sich bewusst, dass die Hhe dieser Vermgensleistung mit der erbrachten Leistung

    - lediglich bestehend in der Berechtigung, die kircheneigene Sauna an der Gundeldingerstrasse

    whrend rund zwei bis drei Wochen zu besuchen, wobei jeweils Vitaminprparate u.a. einzunehmen

    waren - in einem offenbaren, krassen Missverhltnis stand und entgegen ihren Zusicherungen auch

    nicht geeignet war, eine nennenswerte Besserung der krperlichen und geistigen Gesundheit zu

    bewirken.

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 4

    2. Wenige Tage spter erffneten die beiden Angeklagten (dem Geschdigten) in Basel, dass er

    fr die erfolgreiche Behandlung seiner Leiden weitere Kurse bentige, fr die er gesamthaft

    Fr.59.000.-- bezahlen msse.

    Obschon (der Geschdigte) versuchte, sich gegen dieses Ansinnen zu wehren, gelang es den

    Angeklagten x und y, ihn unter erneuter Ausntzung seiner Urteilsschwche und durch Tuschung

    ber die - wie sie wussten, kaum vorhandenen, indessen arglistig vorgespiegelten -

    Heilungschancen dazu zu berreden, seine Obligationen fr ein Bankdarlehen in entsprechender

    Hhe zu verpfnden.

    Am 11. Januar 1984 fuhr die Angeklagte y ihrem Personenwagen nach Str., holte (den

    Geschdigten) an seinem Arbeitsort im Arbeitszentrum fr Behinderte ab und fhrte ihn zur

    Filiale der Allgemeine Aargauischen Ersparniskasse nach Z., wo die beiden vom

    Bankprokuristen ... empfangen wurden. In Befolgung der ihm von der Angeklagten y

    vorgngig erteilten Instruktionen bat (der Geschdigte) hierauf um Gewhrung eines Kredits

    von Fr. 59.000.-, der ihm - gegen Hinterlegung von Obligationen - grundstzlich zugesichert

    wurde.

  • Am 13. Januar 1984 suchte die Angeklagte y (den Geschdigten) erneut in Str. auf, liess ihn

    ein vorbereitetes Schreiben unterzeichnen, mit welchem um direkte Ueberweisung des

    Betrages von Fr. 59.000.-- auf das Konto der "Scientology-Kirche" bei der Volksbank in Basel

    ersucht wurde, und schickte ihn damit zur Bank nach Z. Nach Erledigung der Formalitten

    nahm diese die gewnschte Ueberweisung schliesslich am 19. Januar 1984 vor.

    Gemss den von der Angeklagten x fr (den Geschdigten) - ohne

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 5

    dessen Mitwirkung und ohne nhere Erluterungen - ausgestellten Quittungen war der bezahlte

    Betrag fr folgende "Leistungen" bestimmt:

    Quittung Nr.

    13691 12 "Intensive" und 1 "Sun-Rundown"

    Fr.

    45.290,30

    Quittung Nr.

    13692 "HQS"-Kurs und "Solo 1"- Kurs Fr. 4.747,15

    Quittung Nr.

    13693

    1 Mark VI E-Meter" sowie div. Fachbcher ber

    Scientology und Dianetik Fr. 6.730,50

    Quittung Nr.

    13694

    div. Kursunterlagen und Tonbandkassetten mit Vortrgen

    von L. Ron Hubbard Fr. 1.401,50

    Quittung Nr.

    13695 "Anzahlung" fr Bcher Fr. 830.55

    Total

    Fr. 59.000.--

    Diese zwecks unrechtmssiger Bereicherung der "Scientology-Kirche" von (dem

    Geschdigten) geforderte und in Ausbeutung seiner geistigen Unterlegenheit bzw. durch

    arglistige Irrefhrung auch erlangte Vermgensleistung stand ebenfalls in einem

    offensichtlichen Missverhltnis zu den versprochenen Leistungen. So wurden ihm u.a. ein "E-

    Meter", welches einen Materialwert von hchstens Fr. 200.--aufweist, fr Fr. 7.786.-- (abz.

    20% Rabatt) und 12 "Intensive", bestehend in je 12 Stunden "Auditing" (Verhr durch einen

    Scientologen) fr Fr. 46.665.-- (abz. 5% wegen Vorauszahlung) in Rechnung gestellt. Im

    brigen wren auch diese "Kurse" und "Lehrmittel" in keiner Weise geeignet gewesen, (dem

    Geschdigten) zu der ihm von den Angeklagten vorgegaukelten entscheidenden Verbesserung

    seines Gesundheitszustandes zu verheIfen.

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 6

    IV.

    Im Wissen, dass (der Geschdigte) ber weitere Fr. 41.000.-- verfgen konnte, und in der

    Absicht, auch den Rest seines Vermgens der "Scientology-Kirche" nutzbar zu machen,

    beauftragte x kurze Zeit spter das Sektenmitglied R.F., ihn zu einer erneuten

    Kreditaufnahme in Hhe von Fr. 4l.000.-- zu berreden. Diesen Betrag sollte (der

    Geschdigte) einem anderen Mitglied (J.B.) als Darlehen fr die Bezahlung von Kursen der

    "Scientology-Kirche" zur Verfgung stellen.

  • Anfang Februar 1984 suchten F. und B. denn auch (den Geschdigten) in Str. auf, um ber die

    geplante Darlehensgewhrung zu verhandeln. Das Geschft kam in der Folge jedoch nicht zustande,

    weil Arbeitgeber und Eltern (des Geschdigten) davon erfuhren und rechtzeitig eine Kontosperre

    sowie die Errichtung einer Beiratschaft ber (den Geschdigten) veranlassen konnten.

    In der Folge brach (der Geschdigte) seine Beziehungen zur "Scientology-Kirche" ab.

    V. Gemss Vereinbarung vom 23.7.86 zwischen dem gesetzlichen Vertreter (des Geschdigten) und

    der "Scientology-Kirche Basel" sind dem Geschdigten am 29.7.86 Fr. 62.000.-- zurckbezahlt

    worden.

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 7

    VI. Die Angeklagten x und y sind auf freiem Fuss belassen worden.

    Erwgungen

    I. Tatschliches und Rechtliches

    Der Sachverhalt, wie ihn die Anklageschrift schildert, wird in objektiver Hinsicht von den

    beiden Angeklagten nicht in Abrede gestellt, sodass dieser als usserer Rahmen feststeht.

    Vehement bestritten wird indessen von beiden Angeklagten die subjektive Seite des

    Geschehens, d.h. beide behaupten aus ihrer Sicht sei (der Geschdigte) nie geistig behindert

    aufgefallen und von einem Missverhltnis zwischen Leistung und Gegenleistung knne keine

    Rede sein, htten sie selbst doch fr Leistungen der Scientology Kirche ganz erhebliche

    finanzielle Aufwendungen erbracht, die sie fr angemessen erachten (vgl. hiezu Aussagen der

    Angeklagten HV Prot. S. 6 - 21 und 36 - 40 sowie die Aussagen im Ermittlungsverfahren).

    Aufgrund dieser Ausgangslage stellt sich primr die Frage, ob die beiden Angeklagten den

    effektiven Zustand (des Geschdigte) erkennen konnten und mussten. Hiezu ist festzuhalten,

    dass der in der Anklage geschilderte Gesundheitszustand (des Geschdigten) durch objektive

    Beweismittel klar erstellt ist. Im Vordergrund stehen hiebei die diversen Arztberichte (vgl.

    Akten S. 40, 41-2, 44-5, 46), welche bei (dem Geschdigten) infolge eines Unfalles eine schwere

    Hirnschdigung i.S. eines psychoorganischen Syndroms diagnostizieren. Charakteristisch fr

    dieses Leiden sind Gedchtnis- und Denkstrungen (vgl. hiezu Bleuler S. 186). Wie den

    Arztberichten ferner zu entnehmen ist, ussert sich der psychische Zustand (des

    Geschdigten) im weiteren auch darin, dass er eine mangelnde Realittsbezogenheit und

    Vergesslichkeit aufweist, d.h. dass er eine eingeschrnkte geistige

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 8

    Gesundheit aufweist, welche es denn auch ntig machte, dass er unter Beiratschaft gestellt

    wurde. Wie den rztlichen Gutachten zu entnehmen ist, weist (der Geschdigte) eine 75%-ige

    Invaliditt auf, was in der Praxis die Maximalstufe ist und somit einer hundertprozentigen

    Invaliditt gleichkommt. Aufgrund dieser Gegebenheiten wurde (der Geschdigte) denn auch

    im Arbeitszentrum fr Behinderte in Str. aufgenommen, wo er fr die Ausbung leichtester

    Arbeiten bei einem Stundenlohn von Fr. 3.27 angelernt wurde.

  • Dass der objektiv eingeschrnkte Geisteszustand (des Geschdigten) nur allzu leicht

    erkennbar ist, ergibt sich zum einen aus den Beobachtungen des Bankbeamten Z. (Akten S.

    67-8), welcher anlsslich einer zweiten Vorsprache wegen einer Kreditaufnahme die Eltern

    (des Geschdigten) informierte, was denn zur Beiratschaft fhrte. Es ist in diesem

    Zusammenhang ferner auf die Angaben der Scientology-Mitglieder B. (Akten S. 98-100), F.

    (S. 93-7) und K. (S. 106-8) zu verweisen, welche allesamt besttigen, dass ihnen die

    Behinderung aufgefallen sei.

    (Der Geschdigte) wurde in der heutigen Hauptverhandlung als Zeuge einvernommen (vgl.

    Aussagen HV Prot S. 21-36). Anlsslich dieser eingehenden Befragung konnte sich das

    Gericht selbst ein Bild ber ihn machen, wobei unumwunden zuzugestehen ist, dass fr jeden

    Laien vom ersten Augenblick an erkennbar war, dass es sich bei (dem Geschdigten) um

    einen geistig erheblich eingeschrnkten Mann handelt. Allein schon die Art des Ausdrucks

    (des Geschdigten) sowie seine unverkennbare extreme Langsamkeit im Agieren und

    Explizieren lsst keinen Zweifel aufkommen, dass es sich um einen schwerwiegend

    behinderten Menschen handelt. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Protokoll der

    Hauptverhandlung (Akten S. 21-36, inkl. Vermerke) hingewiesen. Die vom Gericht

    festgestellten Symptome sind derart augenfllig, dass gesagt werden muss, dass dies den

    beiden Angeklagten bei der Kontaktnahme mit (dem Geschdigten) nicht entgehen konnte.

    Beide Angeklagten haben sich in der heutigen Hauptverhandlung auf den Standpunkt gestellt,

    sie seien heute ber den Zustand (des Geschdigten) erschrocken, derselbe habe sich

    offenkundig verschlechtert (vgl. HV Prot. S. 29). Zu diesem Einwand, der als ausserordentlich

    unbehelflich und geradezu taktlos qualifiziert werden muss,

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 9

    sei lediglich angefhrt, dass sich der objektive Zustand (des Geschdigten) innert der

    vergangenen drei Jahre doch insofern verbessern liess, als er heute extern beschftigt werden

    kann und - wenn auch in geringem Ausmass - ein besseres Gehalt erzielen kann. Es kann

    zusammenfassend festgestellt werden, dass sich der psychische Zustand (des Geschdigten)

    mit Sicherheit gegenber der interessierenden Zeitphase eher verbessert als verschlechtert

    hat.

    Der von den beiden Angeklagten vorgebrachte Einwand, (der Geschdigte) habe in einem

    durch die Scientology-Kirche durchgefhrten Intelligenztest mit 100 Punkten abgeschlossen,

    woraus fr sie klar ersichtlich gewesen sei, dass er geistig gesund sei (vgl. HV Prot. S. 15/16),

    kann nicht gehrt werden. Der Fragebogen dieses sogenannten IQ-Tests ist auf einem derart

    primitiven Niveau gehalten - und hat im brigen mit anerkannten IQ-Tests nicht das

    Geringste gemeinsam - sodass festgestellt werden muss, dass diese Art von Fragen selbst von

    den Schwchsten bewltig werden kann und keinerlei Aussagekraft aufweist.

    Zusammenfassend muss gesagt werden, dass die bei (dem Geschdigten) vorhandene

    erhebliche Einschrnkung der geistigen Fhigkeiten derart unverkennbar ist, dass diese den

    beiden Angeklagten nicht verborgen bleiben konnte. Trotz dieser Erkenntnis verkauften die

    beiden Angeklagten (dem Geschdigten) die in der Anklage erwhnten Saunabesuche,

    Bcher, diverse Kurse etc. im Gesamtbetrag von Fr. 59.000,-- indem sie ihm laut

    glaubwrdigen Aussagen (des Geschdigte) eine Verbesserung seiner geistigen Fhigkeiten,

    resp. eine bessere Arbeitsstelle in Aussicht stellten (vgl. Zeugenaussagen (des Geschdigten)

    HV Prot. S. 21-36). Unbestritten ist, dass die Angeklagte x das "Programm" fr (den

    Geschdigten) im Betrage von Fr. 59.000. -- zusammenstellte und dafr besorgt war, dass das

    Geld umgehend auf das Konto der Scientology-Kirche einbezahlt wurde. Allein schon die

  • Tatsache, dass (der Geschdigte) derart schnell dazu bewogen werden konnte, den Grossteil

    seines Vermgens hinzugeben, zeigt mit Deutlichkeit, wie es um seine Urteilsfhigkeit

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 10

    bestellt war. In knapp vierzehn Tagen liess er insgesamt Fr. 62.000.-- der Kirche zukommen,

    von welcher er kaum etwas wusste, wobei aufgrund seiner Aussagen ganz eindeutig feststeht,

    dass er keine Spenden an die Kirche leisten wollte, sondern Hilfe, die ihm eine bessere Arbeit

    ermgliche, erwartete.

    Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Angeklagten durch ihr Vorgehen die geistige

    Unterlegenheit ihres Opfers ausgebeutet haben und ein offenbares Missverhltnis zwischen

    Leistung und Gegenleistung bestanden hat, wie dies vom Wuchertatbestand gefordert wird.

    Wenngleich in den Unterlagen der Scientology-Kirche das Wort "Preis" zugunsten von

    "Spende" vermieden wird, so steht doch fest, dass die angebotenen Leistungen feste Preise

    aufweisen und diese gegen Vorauszahlung verkauft werden. Das heisst somit, dass Preis und

    Leistung objektiv zu vergleichen sind, wobei der effektiv bentigte Aufwand zu bewerten ist.

    Dass mit diesen Geldern der Fortbestand und die Ausbreitung der Organisation finanziert

    werden muss, wie dies von den Angeklagten geltend gemacht wird, kann nicht relevant sein.

    Das einzige, was (der Geschdigte) fr sein Geld wollte, war Heilung von seiner Krankheit

    und eine bessere Arbeit, das war zweifellos auch das einzige, was er von der Scientology-Lehre

    verstanden hat. Es muss in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben der Scientology-

    Kirche an den Beirat (des Geschdigten) verwiesen werden, in welchem festgehalten wurde,

    "dass die Mglichkeit bestehe, dass (der Geschdigte) einen Grossteil seiner Invaliditat

    verlieren wrde und wieder zu seinem vollen geistigen Potential kommen knne" (vgl. Akten

    S. 49d). Samtliche Erklrungen, die (der Geschdigte) unterzeichnen musste, womit er

    besttigen musste, dass er die ihm berlassenen Unterlagen bis hin zum Buch "Dianetik"

    verstanden habe, sind als reine Alibibung zu werten. Dass er von alledem nichts verstehen

    konnte, zeigt die Tatsache, dass das Literaturniveau (des Geschdigten) bei Comics-Heftli und

    Horrorgeschichten (vgl. hiezu Vermerk HV Prot. S. 28) anzusiedeln ist.

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 11

    Als erste Leistung wurde (dem Geschdigten) am 3.1.1984 ein "Reinigungs-Rundown" zum

    Preis von Fr. 3.704,40 von den Angeklagten verkauft. Bei diesem Reinigungs-Rundown

    handelt es sich um eine Sauna-Kur, anlsslich welcher Vitamintabletten abgegeben wurden.

    Bei einem Leistungs-/Preisvergleich muss festgehalten werden, dass die Bentzung einer

    Sauna durchschnittlich zwischen Fr. 10.-- und Fr. 20.-- kostet, bezglich der Vitamintabletten

    knnen bestenfalls einige Franken werden. Da die ganze Leistung darin bestand, das (der

    Geschdigte) fr Geld whrend zwei bis drei Wochen tglich die Sauna bentzen durfte, muss

    gesagt werden, dass diese Leistung bei Annahme eines Preises von Fr. 20,-- pro saunabesuch

    einen Maximalwert von Fr. 400.-- hatte. Der Einwand seitens der Angeklagten, diese

    Dienstleistung sei infolge eines bedeutenden Aufwandes sehr teuer, kann nicht akzeptiert

    werden, handelt es sich hiebei doch nur um den klglichen Versuch, dem Ganzen einen

    medizinisch-therapeutischen Anstrich zu geben, was neben den Tatsachen vorbeigeht. Wie

    den Saunarapporten (vgl. Sep. Beilage I) zweifelsfrei entnommen werden kann, bestand das

    ganze Unterfangen in einer banalen Schwitzkur, welche (dem Geschdigten) ausser Hitze-

    und Durstgefhl nichts brachte. Dass es sich beim Preis dieses Reinigungs-Rundowns um ein

  • krasses Missverhltnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt, braucht bei diesen

    Zahlen kaum mehr nher ausgefhrt zu werden.

    Vollends fllt das Preis-/Leistungsverhltnis bei dem (dem Geschdigten) verkauften

    "package" zu Fr. 59.000.-- aus dem Rahmen. Vorweg sind hiebei sog. 12 Intensive inkl. 1

    Sun-Rundown anzufhren, die mit der stolzen Summe von Fr. 45.290.30 veranschlagt

    wurden. Bei genauer Betrachtungsweise handelt es sich hiebei um 12 Auditing (Fragestunden

    durch einen Scientology-Kirchenanhnger) a 12 Stunden, welche durch meist sehr junge

    Leute, die keinerlei anerkannte Ausbildung genossen haben, durchgefhrt werden. Berechnet

    man den Preis pro Stunde, so ist dieser mit rund Fr. 315.-- einzusetzen, als Vergleich sei der

    Stundenansatz eines diplomierten Psychiaters angefhrt, der gemss Arzttarif Fr. 150.--

    betrgt. Dass diese Art von Seelenstunden preislich jenseits von gut und bse liegen, kann

    kaum

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 12

    augenflliger prsentiert werden. Es sei lediglich noch am Rande erwhnt, dass der Umstand,

    dass dem schwachbegabten (Geschdigten) kurzerhand rund 150 Stunden Gesprche auf

    einen Schlag verkauft wurden, wo man bereits wusste, dass er bei seinen Fhigkeiten und

    zudem mit vllig unqualifizierten Leuten, nie das Geringste begreifen werde, schlicht als

    unverschmt zu bezeichnen ist. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die sog. Auditing-

    Rapporte in der Separatbeilage I hingewiesen, welche aus unleserlichen Blttern bestehen. Als

    weitere Leistung wurde (dem Geschdigten) ein "HQS" Kurs - sowie ein "Solo 1 Kurs" zum

    Preis von Fr. 4.747,15 verkauft. Obgleich beide Angeklagte seit Jahren Mitglieder der

    Scientology-Lehre sind und selbst Kurse absolvieren bis hin zu "clear", haben beide diese

    (dem Geschdigten) verkauften Kurse noch nicht absolviert, da sie laut eigenen Aussagen

    diese Stufe noch nicht erreicht haben (vgl. HV Prot. S. 40). Diese Kurse wurden ihm verkauft,

    da sie laut Aussagen der Angeklagten y "im package gnstiger waren", obschon er diese erst

    nach Erreichen der Stufe "clear" htte absolvieren knnen (vgl. Einlage S. 142). Dass bei

    diesem Verkauf der Preis in keinem Verhltnis zur Leistung stand, liegt derart schonungslos

    auf der Hand, dass es kaum noch Ausfhrungen bedarf. Es darf bei allem nicht bersehen

    werden, dass (der Geschdigte) bei den wenigen bereits in Anspruch genommenen Leistungen

    stets mit dem Schlaf zu kmpfen hatte, da er nicht zu verstehen vermochte, was man mit ihm

    machte. In dieser Situation wurden ihm Kurse fr die nahe, weitere und weiteste Zukunft

    verkauft, ohne dass man im Geringsten annehmen durfte, er werde sie je in Anspruch nehmen

    knnen. Auch die Tatsache, dass dem psychisch kranken Menschen Kurse, die nicht einmal

    die beiden gesunden Angeklagten nach jahrelanger Zugehrigkeit zur fraglichen Organisation

    haben in Anspruch nehmen knnen, nach lediglich zwei Wochen im Sinne einer

    "Sonderaktion" verkauft wurden, machen die Taktik der beiden Angeklagten mehr als

    deutlich. Analog verhlt es sich mit den brigen Dienstleistungen; so sei das "E-Meter'" zum

    Preis von Fr. 6.730,50 genannt, welches seelische Vorgnge in staubfreien Rumen erfassen

    soll. Abgesehen von der Tatsache, dass dieses Gert laut Bericht des Instituts fr

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 13

    Physik der Universitt Basel einen Materialwert von Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- aufweist, soll es

    laut Merkblatt der Scientology Lehre (vgl. Akten S. 142) erst nach dem Zustand "clear"

    Verwendung finden, von welchem (der Geschdigte) weit entfernt war. Abgerundet wird das

  • Bild dann noch durch Kursunterlagen im Betrage von Fr. 1.401,50 und insbesondere durch

    den letzten Posten auf der Rechnung "Anzahlung fr Bcher" im Betrage von Fr. 830.55.

    Gerade diese letzte Position zeigt mit der wnschenswertesten Deutlichkeit, dass bis auf den

    Rappen genau kalkuliert wurde, um (den Geschdigten) um Fr. 59.000,--auf einen Schlag zu

    erleichtern. Diese Machenschaften sind rechtlich als Ausbeuten im Sinne des Gesetzes zu

    qualifizieren. Es liegt geradezu bilderbuchhaft auf der Hand, dass die beiden Angeklagten die

    geistige Unterlegenheit (des Geschdigten) ausgebeutet haben, um eine Vermgensleistung fr

    die Scientology-Kirche zu erlangen, welche sie unter normalen Umstnden nie erhalten

    htten. An dieser Feststellung kann auch der Glaube der beiden Angeklagten an die

    Scientology-Kirche nichts ndern, ebenso wenig die Rckerstattungserklrung, welche nach

    rund 2 1/2-jhrigen, intensiven Bemhungen seitens des Beirats (des Geschdigten) zu einer

    Schadensdeckung fhren konnte.

    Zusammenfassend ist festzustellen, dass beide Angeklagten die Inferioritt (des

    Geschdigten), welche derart augenfllig ist, erkennen mussten und konnten und diese in

    krassester Weise ausgebeutet haben. Es kann demzufolge kein Zweifel mehr bestehen, dass

    auch der subjektive Tatbestand erfllt ist; beide Angeklagten sind im Sinne der Anklage des

    fortgesetzen Wuchers schuldig zu sprechen.

    II. Strafzumessung

    Das Verschulden beider Angeklagten muss als schwer bezeichnet werden. Der Deliktsbetrag

    von rund Fr. 62.000,-- muss als ausserordentlich hoch bezeichnet werden, dies vor allem im

    Verhltnis zum Gesamtvermgen (des Geschdigten). Beide Angeklagten gingen zielstrebig,

    hartnckig und planmssig vor, um innert krzester Zeit an das Geld (des Geschdigten) zu

    gelangen. Dieses

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 14

    Gewinnstreben mutet insofern ausserordentlich abstossend an, als auch den beiden

    Angeklagten bewusst sein musste, wie sehr der stark behinderte Mensch auf seine

    Versicherungsleistung angewiesen ist. Ihr Vorgehen kann nicht anders als skrupellos

    bezeichnet werden. Das Gewinnstreben und die Missachtung jeglicher moralischer

    Schranken, welche die Angeklagten an den Tag gelegt haben, ist usserst verwerflich. Die

    Tatsache, dass es bei den beiden Angeklagten um langjhrige Mitglieder der Scientology-

    Kirche handelt, welche mglicherweise durch die Praktiken dieser Institution bereits

    abgestumpft sind, mag allenfalls auch ihre Einsichtslosigkeit in das krasse Unrecht ihres Tuns

    erklren. Die Behauptung seitens der Angeklagten, dass sie selbst bereits hohe Betrge an die

    Organisation geleistet htten, vermag die zur Beurteilung vorliegende Sache keineswegs zu

    beschnigen. Was die Angeklagten selbst investiert haben, ist hier ohne Belang, handelt es sich

    bei den beiden doch um gesunde, junge Frauen, die Eigenverantwortung tragen.

    In leicht gemildertem Licht vermag das Verschulden zu erscheinen, wenn man bedenkt, dass

    die Angeklagten primr im Interesse der Glaubensgemeinschaft handelten, wobei trotzallem

    nicht bersehen werden kann, dass auch ein eigener, wenn auch eher bescheidener Vorteil fr

    sie damit verbunden war, da ihre Bezahlung vom Umsatz abhngig war.

    Zugunsten beider Angeklagten kann ihre Vorstrafenlosigkeit angefhrt werden (vgl.

    Vorstrafenbericht Akten S. 3, 14), sowie der Umstand, dass sie beide einen ungetrbten Leumund

    aufweisen.

  • Nicht zugute gehalten werden kann den Angeklagten die Schadensdeckung, welche lange Zeit

    auf sich warten liess und einzig unter dem Druck des Strafverfahrens zustande kam.

    Wenngleich die unter Ziff. IV der Anklage aufgefhrten Umstnde keinen Anklagepunkt darstellen,

    so kann nicht verhehlt werden, dass die Intention, (den Geschdigten) auch noch um seine letzten

    Fr. 41.000,-- zu erleichtern, ebenfalls von x ausging und sie zumindest leumundsmssig belastet.

    Strafgericht Basel Urteil vom 10.6.87 Seite 15

    In Abwgung aller vorgenannten Umstnde erscheint eine Differenzierung des Strafmasses

    bezglich der beiden Angeklagten insofern angezeigt, als die Angeklagte x als

    Hauptverantwortliche fr die finanziellen Belange strker belastet ist. Die vom Staatsanwalt

    beantragten Strafen von 8 Monaten Gefngnis fr x und 6 Monaten fr y hlt das Gericht in

    Anbetracht des krassen Verschuldens in casu als weit unter der Grenze des Vertretbaren.

    Allein der Umstand, dass die Angeklagten primr fr die Organisation handelten und weniger fr

    ihr eigenes pekunires Interesse, erlaubt es noch, die Strafen auf 12 Monate Gefngnis fr x und 11

    Monate Gefngnis fr y anzusetzen.

    Beiden Angeklagten kann aufgrund ihrer Vorstrafenlosigkeit und wegen einer gnstigen Prognose

    der bedingte Strafvollzug unter Auferlegung der minimalen Probezeit von 2 Jahren zugebilligt

    werden.

    Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse verbunden werden, welche fr x auf Fr. 1.000,-- und fr y

    auf Fr. 900.-- bemessen wird.

    III. Nebenpunkte Die Separatbeilage I Scientology-Akten ber (den Geschdigten) sind, da sie zur Begehung

    deliktischer Handlungen beigetragen haben, in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 StGB einzuziehen.

    Das beschlagnahmte E-Meter und 6 pillenfrmige Prparate werden der Scientology-Kirche

    zurckgegeben.

    Demgemss hat das STRAFDREIERGERICHT erkannt:

    x

    und

    y

    werden des fortgesetzten Wuchers schuldig erklrt und verurteilt

    1. x zu 12 Monaten Gefngnis, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

    Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1.000,-- im Nichteinbringungsfalle umwandelbar in Haft, in

    Anwendung der Artikel 157 Ziffer 1 und 41 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches.

    2. y zu 11 Monaten Gefngnis, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

    Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 900, --, im Nichteinbringungsfalle umwandelbar in Haft, in

    Anwendung der Artikel 157 Ziffer 1 und 41 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches.

  • Die Separatbeilage I Scientology-Akten ber (den Geschdigten) werden in Anwendung von Artikel

    58 Absatz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

    Das beschlagnahmte E-Meter und 6 pillenfrmige Prparate werden der Scientology-Kirche

    zurckgegeben.

    Die Beurteilten tragen je die sie persnlich betreffenden Kosten, von den allgemeinen Kosten trgt

    jede die Hlfte sowie Urteilsgebhren von je Fr. 1.500,--.

    773/1986

    Ku/Rn/mb

    Quelle: http://www.ingo-heinemann.de/basel87.htm

    http://www.ingo-heinemann.de/basel87.htm