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Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb André Fasel 28. September 2017

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Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren BetriebAndré Fasel28. September 2017

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▪ 1985 – 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: DeutscheRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht

▪ seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- undBeitragsrecht

▪ seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

Referent

Studenten und Praktikanten, André Fasel

André Fasel

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Grundsätze 4Ordentlich Studierende 5Rentenversicherung 11Geringfügig entlohnt 12Studierende ausländischer Bildungseinrichtungen 15Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) 16Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit 17Befristeter Aushilfsjob 31in den Semesterferien 32während der Vorlesungszeit 36Regelungen im Praktikum 41Zwischenpraktikum 44Vor- /Nachpraktikum 50Duale Studiengänge 56Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge 58

Inhaltsverzeichnis

Studenten und Praktikanten, André Fasel

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Grundsätze

1.

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Das Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 27. Juli 2004 wurde von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung überarbeitet und in der Fassung vom 23. November 2016 bekanntgegeben. Auf den weiteren Folien werden die hieraus resultierenden Änderungen durch den Vermerk „Rundschreiben vom 23. November 2016“ kenntlich gemacht.

Die Ausführungen des neuen Rundschreibens sind bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten ab 1. Januar 2017 zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung vor dem 1. Januar 2017 aufgenommen wurde.

GrundsätzeOrdentlich Studierende

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Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten gelten besondere Vorschriften. Diese sind nur anzuwenden, wenn der Student zum Personenkreis der „ordentlich Studierenden“ zählt.

Definition eines „ordentlich Studierenden“:

und

GrundsätzeOrdentlich Studierende

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▪ Einschreibung (Immatrikulation) an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Fachschule)

▪ Zeit und Arbeitskraft des Studenten wird überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen.

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Kriterien für den Studierendenstatus:

▪ Die Hochschulausbildung beginnt mit Beginn des Semesters, bei späterer Einschreibung mit diesem Tag.

▪ Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation sowie bei Studienabbruch oder bei Studienunterbrechung.

GrundsätzeOrdentlich Studierende

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Rundschreiben vom 23. November 2016

Die Hochschulausbildung im Sinne des Werkstudentenprivilegs endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist (zuvor galt: mit der letzten Prüfungsleistung).

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Kriterien:

GrundsätzeOrdentlich Studierende

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▪ Von der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs werden auch solche Absolventen eines Hochschulstudiums erfasst, die nach Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in der gleichen oder in einer anderen Fachrichtung ein weiteres bzw. neues Studium aufnehmen, das in einem geregelten Studiengang wiederum mit einer Hochschulprüfung abschließt (Urteile des BSG vom 29.09.1992 - 12 RK 31/91 -, USK 9277 und vom 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, BSGE 72, 206).

▪ Hierunter fallen auch Studenten bei Teilnahme an einem Aufbaustudium (mit Ausnahme des Promotionsstudiums) und einem Masterstudium, soweit es nicht ohnehin schon als Aufbaustudium einzuordnen ist.

▪ Aber: Die bloße Weiterbildung bzw. Spezialisierung nach einer bereits abgeschlossenen Hochschulausbildung begründet keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs.

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Kriterien:

Rundschreiben vom 23. November 2016

Beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium ist grundsätzlich nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden auszugehen. Denn der neue Ausbildungsabschnitt in Form des Masterstudiums schließt in aller Regel nicht lückenlos an das Ende des Bachelorstudiums an.

Bei einer derartigen Unterbrechung besteht angesichts der fehlenden erforderlichen Hochschulzugehörigkeit keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Allein die Absicht, zum nächstmöglichen Zeitpunkt das weiterführende Studium aufnehmen zu wollen, reicht für den Lückenschluss nicht aus.

GrundsätzeOrdentlich Studierende

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Langzeitstudenten

▪ Bei Studenten, die bereits die Regelstudienzeit überschritten haben, ist besonders kritisch zu prüfen, ob Studium oder Beschäftigung im Vordergrund stehen.

▪ Ab dem 26. Fachsemester wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und Versicherungsfreiheit im Rahmen eines ordentlichen Studiums nicht mehr in Betracht kommt.

GrundsätzeOrdentlich Studierende

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Rundschreiben vom 23. November 2016

Die Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens eines Minijob, sind weitgehend entfallen. Für Studenten mit einen Minijob gelten die Geringfügigkeits-Richtlinien.

Eine Beschäftigung eines Studenten mit nicht mehr als 450 Euro im Monat ist ein versicherungsfreier Minijob (Krankenversicherung / Pflegeversicherung / Arbeitslosenversicherung).

Für beschäftigte Studenten besteht Rentenversicherungspflicht, wenn die Beschäftigung ein Minijob ist, d. h. bei

▪ geringfügig entlohnter Beschäftigung (bis max. 450 Euro) oder

▪ geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt (Haushaltsscheckverfahren)

Der Student kann sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Die Befreiung ist unwiderruflich.

GrundsätzeRentenversicherung

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Der Arbeitgeber zahlt beziehungsweise führt ab:

GrundsätzeGeringfügig entlohnt

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Gewerblich Privathaushalt

Arbeitgeber-Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung

13 Prozent 5 Prozent

Arbeitgeber-Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung

15 Prozent 5 Prozent

Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung

(entfällt bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht)

3,7 Prozent 13,7 Prozent

Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeber-Aufwendungen (U1 und U2)

1,2 Prozent 1,2 Prozent

Insolvenzumlage 0,09 Prozent entfällt

Einheitliche Pauschsteuer (optional) 2 Prozent 2 Prozent

Wichtig| Geht die Beschäftigung über einen Minijob hinaus, werden Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und Rentenversicherung andererseits getrennt beurteilt.

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Bei kurzfristigen Beschäftigungen gelten ebenfalls keine besonderen Regelungen für Studenten.

Es besteht (auch für Studenten) keine Rentenversicherungspflicht, wenn die Beschäftigung im Voraus begrenzt ist

GrundsätzeRentenversicherung

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▪ auf längstens drei Monate oder

▪ 70 Arbeitstage innerhalb eines Jahres.

Bei Kurzfristigkeit besteht grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht.

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Bei Beschäftigungen gelten keine besonderen Regelungen für Studenten.

▪ Studierende, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, unterliegen aufgrund dieser Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer.

▪ Die Rentenversicherungspflicht tritt unabhängig davon ein, ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder in den Semesterferien ausgeübt wird.

GrundsätzeRentenversicherung

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Alle Aussagen zur Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen gelten auch für Studenten, die an vergleichbaren ausländischen Bildungseinrichtungen eingeschrieben sind.

GrundsätzeStudierende ausländischer Bildungseinrichtungen

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Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)

2.

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▪ Wer dauerhaft mehr als 450 Euro verdient, bleibt kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium überwiegt.

▪ In der Rentenversicherung besteht stets Versicherungspflicht.

▪ Das Studium überwiegt, wenn der Student neben seinem Studium wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeitet (sogenannte 20-Stunden-Theorie oder Werkstudenten-Regelung).

▪ Die Höhe des Entgelts spielt keine Rolle.

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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▪ Zur Rentenversicherung sind Pflichtbeiträge zu zahlen.

▪ Der Beitragssatz beträgt 18,7 Prozent vom Bruttoentgelt.

▪ Der Beitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Student getragen.

▪ Wer neben seinem Studium mehr als 20 Stunden arbeitet, ist nach der Rechtsprechung vom Erscheinungsbild grundsätzlich als Arbeitnehmeranzusehen (Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungs-Zweigen).

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Beispiel zur 20-Stunden-Grenze

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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▪ Ein krankenversicherter Student übt unbefristet eine Beschäftigung als Programmierer gegen ein monatliches Entgelt von 690 Euro aus.

▪ Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung:

▪ Personengruppenschlüssel: 106 (Werkstudent)

▪ Beitragsgruppenschlüssel: 0100

▪ Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Beispiel zur 20-Stunden-Grenze

▪ Ein krankenversicherter Student arbeitet unbefristet beim Arbeitgeber A wöchentlich 11 Stunden als Programmierer gegen eine monatliches Entgelt von 425 Euro.

▪ Am 1. Juni nimmt er eine weitere Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Taxifahrer gegen ein monatliches Entgelt von 390 Euro auf. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden.

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Versicherungsrechtliche Beurteilung bis 31. Mai (nur Arbeitgeber A):

▪ Personengruppenschlüssel: 109 (geringfügig entlohnt)

▪ Beitragsgruppenschlüssel: 6100 (ggf. Befreiungsmöglichkeit)

▪ Einzugsstelle: Minijobzentrale

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Versicherungsrechtliche Beurteilung ab 1. Juni (Arbeitgeber A und B):

▪ Personengruppenschlüssel: 101 (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung)

▪ Beitragsgruppenschlüssel: 1111

▪ Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Beispiel zur 20-Stunden-Grenze

Ein krankenversicherter Student arbeitet

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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▪ unbefristet 16 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber A als Programmierer gegen ein monatliches Entgelt von 700 Euro,

▪ ab 1. Juni vier Stunden in der Woche beim Arbeitgeber B als Taxifahrer gegen ein monatliches Entgelt von 170 Euro,

▪ ab 1. August vier Stunden in der Woche beim Arbeitgeber C als Kellner gegen ein monatliches Entgelt von 160 Euro.

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Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Versicherungsrechtliche Beurteilung

ab 1. Juni ab 1. August

Personengruppenschlüssel: 106 106 / 109 101 / 109 / 101

Beitragsgruppenschlüssel: 0100 0100 / 6100 1111 / 6100 / 1101

Einzugsstelle: Krankenkasse Krankenkasse / Minijobzentrale

Krankenkasse / Minijobzentrale /

Krankenkasse

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Ausnahmen für die Anwendung der 20-Stunden-Grenze

Auch bei einer Wochenarbeitszeit über 20 Stunden kann in Einzelfällen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit bestehen.

Voraussetzung:

Zeit und Arbeitskraft des Studenten werden trotz der Beschäftigung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen.

Der Student arbeitet zum Beispiel

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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▪ am Wochenende,

▪ in den Abend- oder Nachtstunden,

▪ während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden, lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) über 20 Stunden.

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Ausnahmen für die Anwendung der 20-Stunden-Grenze

Rundschreiben vom 23. November 2016

Das Werkstudentenprivileg ist grundsätzlich nur anzuwenden, wenn der Student maximal 20 Stunden in der Woche arbeitet.

Befristete Überschreitungen dieser Grenze sind bis zu 26 Wochen im Jahr zulässig, wenn die oberhalb der 20 Stunden liegende Mehrarbeit in den Abend-/Nachtstunden, am Wochenende oder in die Semesterferien geleistet wird.

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Problematik in der Rentenversicherung

▪ Auch bei Studenten muss der Arbeitgeber vorausschauend beurteilen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird.

▪ Berücksichtigung aller im Laufe eines Jahres zu erwartenden Einnahmen zur Ermittlung des regelmäßigen Entgelts. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Studenten in den Semesterferien in der Regel vollschichtig eingesetzt werden.

▪ Ergibt sich ein Entgelt von mehr als 5.400 Euro im Jahr, besteht ab Beginn der Beschäftigung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung (Werkstudent) und keine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob).

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Wichtig

Eine Trennung zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung während der Vorlesungszeit und kurzfristiger Beschäftigung während vorlesungsfreien Zeiten (Semesterferien) bei einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht zulässig.

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Beispiel zur Rentenversicherungspflicht

Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung als Taxifahrer aus.

▪ Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während der Vorlesungszeit 11 Stunden, das Arbeitsentgelt 450 Euro.

▪ Während der Semesterferien beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, das Arbeitsentgelt 1.600 Euro. Semesterferien sind in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober und 15. Februar bis 10. April.

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Versicherungsrechtliche Beurteilung:

▪ Personengruppenschlüssel: 106 (Werkstudent)

▪ Beitragsgruppenschlüssel: 0100

▪ Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Befristeter Aushilfsjob

3.

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Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

▪ Beschränkt sich die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit, ist der Student nicht versicherungspflichtig.

▪ Das gleiche gilt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen einer Dauerbeschäftigung vor und nach den Semesterferien bis zu 20 Stunden und ausschließlich in den Semesterferien mehr als 20 Stunden beträgt.

▪ Versicherungspflicht entsteht jedoch, wenn absehbar ist, dass die Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauern wird (maximal zwei Wochen Überschreitung sind unschädlich).

Befristeter Aushilfsjobin den Semesterferien

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Rentenversicherung

▪ Entscheidend ist hier, dass der Aushilfsjob des Studenten unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr nicht länger als drei Monate dauert (kurzfristige Beschäftigung). Dann ist der Student nicht (renten-)versicherungspflichtig.

▪ Bei Beschäftigung(en) länger als drei Monate ist der Student rentenversicherungspflichtig.

Befristeter Aushilfsjobin den Semesterferien

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Beispiel zur befristeten Beschäftigung in den Semesterferien:

Ein Student übt eine befristete Beschäftigung als Taxifahrer aus.

▪ Semesterferien: 10. Juli – 20. Oktober und 15. Februar – 10. April

▪ Dauer der Beschäftigung: 10. Juli – 20. Oktober

▪ Wöchentliche Arbeitszeit: 30 Stunden

▪ Arbeitsentgelt: 1.250 Euro

Befristeter Aushilfsjobin den Semesterferien

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Versicherungsrechtliche Beurteilung:

▪ Personengruppenschlüssel: 106 (Werkstudent)

▪ Beitragsgruppenschlüssel: 0100

▪ Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

Befristeter Aushilfsjobin den Semesterferien

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Befristeter Aushilfsjob während der Vorlesungszeit

Rundschreiben vom 23. November 2016

Die Versicherungsfreiheit beruht in diesen Fällen nicht auf der Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, sondern auf der Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung.

Das Werkstudentenprivileg ist grundsätzlich nur anzuwenden, wenn der Student maximal 20 Stunden in der Woche arbeitet. Befristete Überschreitungen dieser 20-Stunden-Grenze sind bis zu 26 Wochen im Jahr zulässig, wenn die oberhalb der 20 Stunden liegende Mehrarbeit in den Abend-/Nachtstunden, am Wochenende oder in den Semesterferien geleistet wird.

Befristeter Aushilfsjobwährend der Vorlesungszeit

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Befristung von vornherein auf höchstens drei Monate / 70 Arbeitstage:

▪ Es besteht Versicherungsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen.

▪ Verdiensthöhe und wöchentliche Arbeitszeit spielen keine Rolle.

Befristung auf mehr als drei Monate:

▪ Es besteht Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen.

▪ Eventuell Prüfung, ob Minijob bis 450 Euro oder Werkstudentenregelung.

Verlängerung einer befristeten Beschäftigung:

▪ Stellt sich im Laufe einer zunächst auf drei Monate / 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigung heraus, dass sie länger dauert, tritt Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ab dem Tag ein, an dem das Überschreiten erkennbar wird.

Befristeter Aushilfsjobwährend der Vorlesungszeit

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Befristung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage?

Befristeter Aushilfsjobwährend der Vorlesungszeit

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Analoge Anwendung der Regelungen bei Kurzfristigkeit:

▪ Drei Monate: Arbeitseinsatz an 5 Tagen und mehr in der Woche

▪ 70 Arbeitstage: Arbeitseinsatz unter 5 Tagen in der Woche

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Beispiel zur befristeten Beschäftigung in der Vorlesungszeit:

Ein Student übt eine befristete Beschäftigung als Taxifahrer aus.

▪ Semesterferien: 15. Juli – 15. Oktober und 15. Februar – 10. April

▪ Dauer der Beschäftigung: 1. November – 31. Januar

▪ Wöchentliche Arbeitszeit: 30 Stunden

▪ Arbeitsentgelt: 1.250 Euro

▪ Keine Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr

Befristeter Aushilfsjobwährend der Vorlesungszeit

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Versicherungsrechtliche Beurteilung:

▪ Personengruppenschlüssel: 110 (kurzfristige Beschäftigung)

▪ Beitragsgruppenschlüssel: 0000

▪ Einzugsstelle: Minijob-Zentrale

Befristeter Aushilfsjobwährend der Vorlesungszeit

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Regelungen im Praktikum

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Wichtige Kriterien für die versicherungsrechtliche Beurteilung:

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Regelungen im PraktikumHintergrund

▪ Wird das Praktikum freiwillig ausgeübt oder ist es in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben?

▪ Wann wird das Praktikum ausgeübt (Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum)?

▪ Wird Arbeitsentgelt gezahlt?

Rundschreiben vom 23. November 2016

Von einem vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Studien-oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht.

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Studenten, die innerhalb ihres Studiums

▪ ein der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum machen,

▪ sind als Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei,

▪ Dauer des Praktikums, Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich.

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Regelungen im PraktikumVorgeschriebenes Zwischenpraktikum

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▪ Keine Meldungen zur Sozialversicherung (Ausnahme: Sofortmeldung / gegebenenfalls Meldung zur Unfallversicherung)

▪ Keine Beitragszahlung durch den Praktikumsbetrieb

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Regelungen im PraktikumVorgeschriebenes Zwischenpraktikum

WichtigDie Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten nicht aus. Die Beiträge sind vom Praktikanten selbst aufzubringen und an die Krankenkasse abzuführen, wenn keine beitragsfreie Familienversicherung besteht.

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Studenten, die während ihres Studiums ein

Regelungen im PraktikumFreiwilliges Zwischenpraktikum

▪ ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren,

▪ bei dem sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen,

sind sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer.

Aber: Bei einer Praktikumsvergütung bis 450 Euro besteht ein Minijob und Sozialversicherungsfreiheit beziehungsweise Rentenversicherungspflicht (Einzugsstelle: Minijob-Zentrale).

Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen (dann auch keine Option, zur Zahlung der einheitlichen Pauschalsteuer von zwei Prozent!).

WichtigWird das Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, ist das freiwillige Zwischenpraktikum keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Es sind keine Meldungen abzugeben (Ausnahme: Sofortmeldung).

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Beispiele zu Zwischenpraktika

Ein Student absolviert während seines Studiums, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Zeit vom 1. März bis 31. August ein

1. vorgeschriebenes Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro,

2. vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt,

3. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro,

4. freiwilliges Praktikum ohne Arbeitsentgelt,

5. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 480 Euro.

Studenten und Praktikanten, André Fasel

Regelungen im PraktikumZwischenpraktikum

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Versicherungsrechtliche Beurteilung:

Studenten und Praktikanten, André Fasel

Regelungen im PraktikumZwischenpraktikum

Personengruppe Beitragsgruppe Einzugsstelle

1 190 nur UV-pflichtig 0000 Krankenkasse

2 - - - -

3 109 Minijob 6100 Minijobzentrale

4 - - - -

5 101 Arbeitnehmer 1111 Krankenkasse

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Rundschreiben vom 23. November 2016

Im Unterschied zur Ausübung einer regulären Beschäftigung wird bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während eines Urlaubssemesters Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs angenommen.

Regelungen im PraktikumFreiwilliges Zwischenpraktikum

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Praktikanten, die vor Beginn oder nach Abschluss ihres Studiums / ihrer Ausbildung ein

sind sozialversicherungspflichtig als zur Berufsausbildung Beschäftigte.

Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen sind nicht anzuwenden!

Studenten und Praktikanten, André Fasel

Regelungen im PraktikumVorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum

▪ in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren

▪ und Arbeitsentgelt erhalten,

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Rundschreiben vom 23. November 2016

Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln.

Regelungen im PraktikumVorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum

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Wird das vorgeschriebene Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, tritt

▪ in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter ein.

▪ in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht als Praktikant ein. Die Beiträge sind vom Praktikanten selbst aufzubringen und an die Krankenkasse abzuführen, wenn kein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung besteht.

Studenten und Praktikanten, André Fasel

Regelungen im PraktikumVorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum

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Praktikanten, Im Unterschied zur Ausübung einer regulären Beschäftigung wird bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während eines Urlaubssemesters Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs angenommen. die vor Beginn oder nach Abschluss von Studium oder Ausbildung

Studenten und Praktikanten, André Fasel

Regelungen im PraktikumFreiwilliges Vor-/Nachpraktikum

▪ ein nicht vorgeschriebenes Praktikum absolvieren und

▪ Arbeitsentgelt erhalten,

sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig als Beschäftigte.

Aber: Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist möglich. Freiwillige Vor-oder Nachpraktika gelten nicht als Beschäftigung zur betrieblichen Berufsbildung.

Wird das freiwillige Vor-/ Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Es sind keine Meldungen an die zuständige Krankenkasse abzugeben.

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Beispiele zum Vor- oder Nachpraktikum

Ein Abiturient absolviert vor der Aufnahme seines Studiums in der Zeit vom 1. März bis 31. August ein

Studenten und Praktikanten, André Fasel

Regelungen im PraktikumVor-/Nachpraktikum

1. vorgeschriebenes Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro,

2. vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt,

3. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro,

4. freiwilliges Praktikum ohne Arbeitsentgelt,

5. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 490 Euro.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung

Studenten und Praktikanten, André Fasel

Regelungen im PraktikumBeispiel zum Vor- /Nachpraktikum

Personengruppe Beitragsgruppe Einzugsstelle

1 105 Praktikant 1111 Krankenkasse

2 105 Praktikant 0110 Krankenkasse

3 109 Minijob 6100 Minijobzentrale

4 - - - -

5 101 Arbeitnehmer 1111 Krankenkasse

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Duale Studiengänge

5.

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Duale Studiengänge lassen sich folgendermaßen typisieren:

▪ Berufsintegrierter Studiengang

▪ Ausbildungsintegrierter Studiengang

▪ Praxisintegrierter Studiengang

Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Werkstudenten und geringfügigen Beschäftigungen sind nicht anzuwenden.

Studenten und Praktikanten, André Fasel

Duale Studiengänge

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Berufsintegrierter Studiengang

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Duale Studiengänge

▪ Im Rahmen einer Berufstätigkeit wird ein Studium an einer Fachhochschule absolviert, wobei die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst wird.

▪ In der Regel liegt bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vor, die Voraussetzung für das Studium ist. Das Studium dient der Fort- oder Weiterbildung.

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Ausbildungsintegrierter Studiengang

▪ Während des FH-Studiums wird gleichzeitig eine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert.

Studenten und Praktikanten, André Fasel

Duale Studiengänge

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Praxisintegrierter Studiengang

Studenten und Praktikanten, André Fasel

Duale Studiengänge

▪ Praxisanteile des dualen Studiengangs sind gegenüber dem ursprünglichen Studiengang an der FH erhöht; eine mit Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht erlangt.

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Duales Studium mit Arbeitsentgelt

Das Studium ist Bestandteil des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses.

Studenten und Praktikanten, André Fasel

Duale StudiengängeBerufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge

▪ Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter

▪ Personengruppe 102

▪ Beitragsgruppe 1111

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Duales Studium ohne Arbeitsentgelt (in Zeiten der theoretischen Phase)

Studenten und Praktikanten, André Fasel

Duale StudiengängeBerufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge

▪ Kranken- und Pflegeversicherung

▪ Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt. Die Beiträge sind vom Versicherten allein aufzubringen (beitragspflichtige Einnahme = BAföG-Satz), wenn kein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung besteht.

▪ Renten- und Arbeitslosenversicherung

▪ Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (Mindestentgelt)

▪ Gleichstellung mit Praktikanten (Personengruppe 105, Beitragsgruppe 0110)

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Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme

Techniker Krankenkasse

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