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Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für die Bachelorstudiengänge: „Betriebswirtschaftslehre“ „Medien- und Kommunikationsmanagement“ „Sportmanagement“ Version: 1.3 Datum: 19.12.2016

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Studien- und Prüfungsordnung (SPO)

für die

Bachelorstudiengänge:

„Betriebswirtschaftslehre“

„Medien- und Kommunikationsmanagement“

„Sportmanagement“ Version: 1.3 Datum: 19.12.2016

Studien- und Prüfungsordnung (Version 1.3/ 19.12.2016) – Hochschule Fresenius Heidelberg – Seite 2 von 25

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeines ................................................................................................................. 4 § 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................ 4

2. Abschnitt: Zugang zum Studium ................................................................................................. 4 § 2 Zugangsvoraussetzungen ............................................................................................................. 4

3. Abschnitt: Studienziele und Studienaufbau ............................................................................... 4 § 3 Studienziele ................................................................................................................................... 4

§ 4 Studienaufbau und Regelstudienzeit ............................................................................................. 5

§ 5 Auslandssemester ......................................................................................................................... 6

§ 6 Pflichtpraktikum ............................................................................................................................. 6

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen ............................................................... 7

4. Abschnitt: Prüfer, Prüfungsausschuss ....................................................................................... 7 § 8 Prüfer ............................................................................................................................................. 7

§ 9 Prüfungsausschuss ....................................................................................................................... 7

5. Abschnitt: Leistungsbewertung und Prüfungen ........................................................................ 8 § 10 Formen der Leistungsbewertung ................................................................................................. 8

§ 11 Prüfungsverfahren ..................................................................................................................... 10

§ 12 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen ................................................................................. 10

§ 13 Praxisprojekt .............................................................................................................................. 11

§ 14 Bachelorarbeit ........................................................................................................................... 11

§ 15 Nachteilsausgleich, Mutterschutz, Elternzeit und Pflege naher Angehöriger ............................ 12

§ 16 Nichtteilnahme, Rücktritt ............................................................................................................ 13

§ 17 Wiederholung von Leistungsnachweisen .................................................................................. 13

§ 18 Wiederholung von Studienmodulen .......................................................................................... 14

§ 19 Verlust des Prüfungsanspruchs und der Zulassung zum Studiengang ..................................... 14

§ 20 Verlängerung von Fristen .......................................................................................................... 14

6. Abschnitt: Bewertung, Noten, Zeugnis, Abschlussgrad ......................................................... 15 § 21 Bewertung von Leistungsnachweisen ....................................................................................... 15

§ 22 Modulnoten ................................................................................................................................ 15

§ 23 Feststellung der Gesamtnote .................................................................................................... 16

§ 24 Bachelorzeugnis, Bachelorgrad, Urkunde, Diploma Supplement ............................................. 16

7. Abschnitt: Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße, Ungültigkeit, Widerspruch ......... 17

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§ 25 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße ...................................................................... 17

§ 26 Ungültigkeit von Leistungsnachweisen ..................................................................................... 18

§ 27 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche ............................................................ 18

8. Abschnitt: Schlussvorschriften ................................................................................................. 18 § 28 Elektronische Bekanntmachungen ............................................................................................ 18

§ 29 Prüfungsakten ........................................................................................................................... 19

§ 30 Inkrafttreten ............................................................................................................................... 19

Anlage 1: Studienverlaufspläne ..................................................................................................... 20

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1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt ausschließlich für die Bachelorstudiengänge: „Be-

triebswirtschaftslehre“, „Medien- und Kommunikationsmanagement“ und „Sportmanage-ment“ der Hochschule Fresenius Heidelberg.

(2) Der Senat der Hochschule Fresenius Heidelberg ist nach Konsultation des Prüfungsausschus-ses für die Prüfung, Genehmigung, Überwachung und Weiterentwicklung dieser Studien- und Prüfungsordnung im Rahmen des Qualitätsmanagements der Hochschule verantwortlich.

(3) Die verwendeten Funktions-, Amts-, und Personenbezeichnungen dieser Studien- und Prü-fungsordnung gelten unabhängig von der Sprachform in gleicher Weise für Frauen wie für Männer. Es gilt § 11 Absatz 7 LHG.

2. Abschnitt: Zugang zum Studium § 2 Zugangsvoraussetzungen Die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren regelt die Zulassungs- und Immatriku-lationsordnung der Hochschule.

3. Abschnitt: Studienziele und Studienaufbau § 3 Studienziele (1) Das Bachelorstudium ist ein grundständiges wissenschaftliches Studium, das zu einem ersten

berufsqualifizierenden, akademischen Abschluss führt.

(2) Lehre und Studium vermitteln wissenschaftlich kritisches Denken mit fachübergreifenden Be-zügen. Sie bereiten den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die ent-sprechenden fachlichen Kenntnisse und Methoden. Sie befähigen zu wissenschaftlicher Arbeit und fördern verantwortliches Handeln in Wirtschaft und Gesellschaft.

(3) Das Ziel des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre ist die Vermittlung von aktuellen betriebswirtschaftlichen Kenntnissen auf einer wissenschaftlichen Grundlage mit praxisorien-tierten Inhalten. Die Studierenden erwerben dazu methodische Kompetenzen, um sich in be-triebswirtschaftliche Sachverhalte einzuarbeiten und diese praxisorientiert lösen zu können. Zudem besteht mit der Wahl funktionaler spezieller Betriebswirtschaftslehren die Möglichkeit, dieses generalistische Profil spezifisch um aktuell in der Praxis geforderte Kompetenzen zu erweitern. Der Erwerb von Schlüsselqualifikationen dient der Weiterentwicklung und Förderung sozialer, interkultureller sowie allgemein und berufsspezifisch erforderlicher Kompeten-zen. Das Erkennen betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und ihrer Bedeutung für die Wirt-schaftswissenschaft versetzt die Studierenden in die Lage, unternehmerische Entscheidungen auf ein wissenschaftlich belegbares Fundament zu stellen. Studierende des Studienganges Betriebswirtschaftslehre können je nach Schwerpunktsetzung im Studium als Führungskraft beispielsweise in den Berufsfeldern Controlling, Internationalisierung, Marketing-Management oder Personalpsychologie eingesetzt werden. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Studierenden auf eine spätere selbstständige Tätigkeit vorzubereiten bzw. ein Masterstudium auf internatio-nal hohem Niveau aufnehmen zu können.

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(4) Ziel des Bachelorstudiengangs Medien- und Kommunikationsmanagement ist es, den Studie-renden Fachkenntnisse in ausgewählten Bereichen des Medien- und Kommunikationsmana-gements zu vermitteln, die eine durchgängige Verknüpfung mit den wirtschaftswissenschaftli-chen Fachgebieten aufweisen. Vor dem Hintergrund der praxisnahen Ausbildung wird zudem auf berufsfeldbezogene Qualifikationen, wie Kommunikations-, Präsentations- oder Moderati-onstechniken gesetzt, mit denen die Studierenden Tools und Methoden erwerben, die sie auf eine Karriere in der nationalen und internationalen Medien-, Marketing- und Kommunikations-branche vorbereiten und befähigt, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Durch das Absolvieren von zwei Studienschwerpunkten erlangen die Studierenden vertiefende berufs-qualifizierende Kenntnisse. Die Studierenden erwerben Kompetenzen in wirtschaftswissen-schaftlichen sowie medien- und kommunikationsspezifischen Fächern und erlangen damit als Nachwuchsführungskräfte eine große Einsatzbreite mit Akzeptanz und Aufstiegschancen in Medienunternehmen wie Fernsehsendern, Verlagen und Internetunternehmen, in der Musik- und Filmwirtschaft, in Marketing- und Kommunikationsabteilungen sowie in der Unternehmens- und Marketing-Beratung.

(5) Ziel des Studiengangs Sportmanagement ist es, praxisorientiert Wirtschaftswissenschaftler auszubilden, welche neben grundlegenden wirtschaftlichen Kenntnissen auch besonderes Wissen in den ökonomischen Wechselwirkungen zwischen Sport, Medien und Unternehmen erlangen. Deshalb liegt neben einer grundlegenden Ausbildung in der Betriebswirtschaftslehre, Sportwissenschaft und Rechtswissenschaft ein Schwerpunkt bei fächerübergreifenden Veran-staltungen, welche in Theorie und Praxis auf die Verbindung der Fachrichtungen im berufli-chen Umfeld vorbereiten. Der Fokus liegt zudem auf einer generalistischen, praxisorientierten, wissenschaftlichen Ausbildung, welche eine tragfähige Basis für eine erfolgreiche Berufstätig-keit in der Sportbrancheschafft und zudem eine breite wissenschaftliche Weiterqualifikation ermöglicht. Durch das Absolvieren von zwei Studienschwerpunkten erlangen die Studierenden vertiefende berufsqualifizierende Kenntnisse und können so ihr Studienprofil individuell gestal-ten. Außerdem vermitteln ein Pflichtpraktikum und Praxisprojekte mit Unternehmen aus der Sportbranche den Studierenden frühzeitig wichtige Branchenkenntnisse.

§ 4 Studienaufbau und Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit im Bachelorstudiengang beträgt sechs Studiensemester. Sie umfasst die

integrierte Praxisphase und die Prüfungen einschließlich der Bachelorarbeit.

(2) Die Bachelorstudiengänge sind modular aufgebaut. Die Studierenden erhalten für jedes erfolg-reich absolvierte Modul eine bestimmte Anzahl an ECTS-Leistungspunkten. Die Zuordnung von ECTS-Punkten zu einzelnen Modulen erfolgt gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Die einem Modul zugeordneten ECTS-Leistungspunkte be-schreiben den mittleren zeitlichen Arbeitsaufwand, der erforderlich ist, um ein Modul erfolg-reich zu absolvieren. Ein ECTS-Punkt entspricht dabei einem mittleren zeitlichen Arbeitsauf-wand von 25 Stunden. Die Anzahl der Leistungspunkte je Studiensemester beträgt 30 ECTS-Punkte.

(3) Die Bachelorstudiengänge setzen sich gemäß Anlage 1 (Studienverlaufspläne) aus Modulen zusammen, die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen darstellen. Einzelne Module können aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehen. Zudem ist eine Bachelorarbeit anzufertigen.

(4) Studierende der Bachelorstudiengänge müssen sich zu Beginn des 3. Studiensemesters für zwei Schwerpunkte verpflichtend entscheiden. Es können dabei entweder zwei Schwerpunkte aus dem belegten Studiengang oder ein Schwerpunkt aus dem belegten Studiengang und ein Schwerpunkt aus einem der beiden anderen Bachelorstudiengänge ausgewählt werden. Nä-heres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs.

(5) Die Zuordnung von Leistungspunkten (ECTS-Punkten) zu den einzelnen Modulen sowie die zeitliche Lage und die Dauer der einzelnen Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden ergeben sich aus Anlage 1 (Studienverlaufspläne). Innerhalb eines Studienjahres kann die Zu-

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ordnung der Lehrveranstaltungen zum Wintersemester oder Sommersemester aus wichtigen Gründen abgeändert werden. Die Änderungen werden in der den Studierenden zu Beginn ei-nes Studienjahres ausgehändigten Studiendokumentation hochschulintern bekannt gemacht.

(6) Für den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiengangs sind insgesamt 180 Leistungs-punkte nach ECTS nachzuweisen.

(7) Die Studierenden erhalten am Ende jedes Studienjahres auf Anforderung und am Ende des 3. Studienjahres ohne Anforderung ein Credit Transcript, in dem die im bisherigen Studienverlauf belegten Studienmodule, die in jedem Studienmodul erzielte Modulnote und die Gesamtzahl der bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Credit Transcripts erworbenen ECTS-Leistungspunkte aufgeführt sind.

§ 5 Auslandssemester (1) In den Bachelorstudiengängen ist ein optionales Auslandssemester integriert. Die Studieren-

den haben die Möglichkeit, das vierte oder fünfte Studiensemester an einer Hochschule im Ausland zu verbringen.

(2) Die Anerkennung der an einer Hochschule im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleis-tungen erfolgt auf der Grundlage einer Lernvereinbarung („Learning Agreement“) zwischen der aufnehmenden Hochschule, dem Studierenden und der Hochschule Fresenius Heidelberg, die frühzeitig vor dem Beginn des Auslandssemesters unterzeichnet wird. Kooperationsvereinba-rungen mit Partnerhochschulen im Ausland stellen sicher, dass die erbrachen Studien- und Prüfungsleistungen nach Inhalt, Umfang und Anforderungen im Wesentlichen denen des ge-wählten Studienschwerpunkts im Bachelorstudiengang der Hochschule Fresenius Heidelberg entsprechen.

§ 6 Pflichtpraktikum (1) Mit der Durchführung des berufsfeldbezogenen Pflichtpraktikums soll der Austausch zwischen

hochschulischer Ausbildung und beruflicher Praxis intensiviert werden. Für die Studierenden ist dieser Austausch mit vielfältigen Zielen verbunden. Die Studierenden sollen als Praktikan-ten die Möglichkeit erhalten, die jeweils gewählten Berufsfelder kennenzulernen und durch die Einbindung in konkrete Arbeitsprozesse berufsqualifizierende Erfahrungen zu sammeln. Die Arbeit in einem Berufsfeld soll den Studierenden ermöglichen, die im Studium erworbenen Kenntnisse der Theorie und Empirie in der Praxis anzuwenden, fehlende Wissensbereiche zu erkennen und zusätzliche praktische Kenntnisse zu erlangen. Das Pflichtpraktikum dient dar-über hinaus der Erweiterung sozialer Kompetenzen und der Persönlichkeitsentwicklung.

(2) Das Praktikum wird in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem 4. und 5. Studiensemester ab-solviert. Dies ist auch innerhalb eines Urlaubssemesters möglich.

(3) Die Beschaffung einer geeigneten Stelle für das Pflichtpraktikum gemäß Absatz (1) erfolgt durch die Studierenden. Die gewählte Stelle ist vom Karriereservice der Hochschule zu ge-nehmigen. Die Zulassung zum Praktikum erfolgt nach Prüfung der Berufsfeldbezogenheit ge-mäß Absatz (1) und des zeitlichen Umfangs gemäß Absatz (4). Mit dem Antrag auf Genehmi-gung ist der Hochschule eine Kopie des mit dem Betrieb abgeschlossenen Dienstvertrags ein-zureichen, der die mit dem Betrieb vereinbarten Einsatzbereiche, den zeitlichen Umfang des Praktikums und ggfs. Ausbildungsinhalte dokumentiert.

(4) Das Pflichtpraktikum ist als Blockpraktikum abzuleisten. Es muss insgesamt mindestens vier Wochen mit mindestens 20 Werktagen umfassen bei mind. 37h Arbeitszeit pro Woche. Sofern vom Praktikumsgeber Urlaubszeit vertraglich vorgegeben wird, ist das Praktikum zur Einhal-tung des Mindestumfangs der Praktikumsdauer um die entsprechenden Urlaubstage zu ver-längern.

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(5) Während des Pflichtpraktikums werden die Studierenden von dem Karriereservice der Hoch-schule betreut. Der Karriereservice ist für die organisatorische Abwicklung des Praktikums und die Pflege der Beziehungen zu den Betrieben und Einrichtungen der Berufspraxis zuständig.

(6) Spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Pflichtpraktikums ist beim Karriereservice der Hochschule als Praktikumsnachweis eine Praktikumsbescheinigung oder auch ein Praktikum-szeugnis einzureichen. Aus dem vom Praktikumsgeber unterschriebenen Praktikumsnachweis müssen Einsatzbereich, Dauer und Umfang des absolvierten Praktikums hervorgehen. Das Praktikum ist bestanden, wenn der Karriereservice der Hochschule die Zulassung zum Prakti-kum und die fristwahrende Einreichung des Praktikumsnachweises geprüft und bestätigt hat. Für das Praktikum werden 6 Credit Points angerechnet und dem sechsten Semester zugeord-net. Eine Benotung des Praktikums erfolgt nicht.

(7) Wurde das Pflichtpraktikum nicht oder nicht vollständig abgeleistet oder wurden die erforderli-chen Nachweise nicht oder nicht vollständig eingereicht, so gilt das Pflichtpraktikum als nicht erfolgreich abgeleistet. Wurde das Pflichtpraktikum nicht oder nicht vollständig abgeleistet, kann die nicht absolvierte Zeitspanne im Rahmen der Vorgaben des § 19 insgesamt einmal und am Stück nachgeholt werden.

(8) Wurde vor der Zulassung zum Bachelorstudiengang eine berufsbezogene Ausbildung oder Weiterbildung abgeleistet oder eine einschlägige berufliche Tätigkeit ausgeübt oder wurden während des Bachelor-Studiums einschlägige Praxiszeiten absolviert so können sie gemäß § 7 auf das Pflichtpraktikum angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist die Er-füllung der Anforderungen der Absätze (1) und (4). Die Nachweise haben gemäß Abs. (6) zu erfolgen. Die Entscheidung über den Umfang der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen Die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen ist in der Zulassungs- und Immatrikula-tionsordnung der Hochschule geregelt.

4. Abschnitt: Prüfer, Prüfungsausschuss § 8 Prüfer (1) Zu Prüfern können Professoren, Akademische Mitarbeiter, Lektoren und Lehrbeauftragte der

Hochschule, sofern sie mindestens die durch die Prüfungen im Bachelorstudiengang festzu-stellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, bestellt werden. Zur Abnahme von Prüfungen können auch in der beruflichen Praxis und in der Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfungen im Bachelorstudiengang fest-zustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Bestellung der Prüfer erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

(2) Prüfungsleistungen eines Studienmoduls werden in der Regel von dem Hochschullehrer als Prüfer abgenommen, der die Lehrveranstaltungen im betreffenden Studienmodul hauptver-antwortlich betreut. Werden die Lehrveranstaltungen eines Studienmoduls von mehreren Per-sonen betreut, koordiniert der Hochschullehrer die Erstellung und Bewertung der Leistungs-nachweise, der die Hauptverantwortung für das Studienmodul trägt.

(3) Prüfer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 9 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise gemäß den Regelungen die-

ser Studien- und Prüfungsordnung wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet. Der

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Prüfungsausschuss übernimmt die ihm durch diese Studien- und Prüfungsordnung zugewie-senen Aufgaben. Er kann bestimmte Aufgaben auf den Vorsitzenden, ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses oder das Prüfungsamt übertragen. Der Prüfungsausschuss stellt die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten fest und gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung. Er ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über:

a) das Bestehen und Nichtbestehen von Leistungsnachweisen,

b) die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

c) die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,

d) die Bestellung der Prüfer,

e) die Festlegung der Prüfungstermine.

(2) Der Prüfungsausschuss der Hochschule entscheidet abschließend über erteilte Noten. Sämtli-che Noten gelten als provisorisch bis sie vom Prüfungsausschuss formal bestätigt wurden.

(3) Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses besteht ein zentrales Prüfungsamt in der Hoch-schulverwaltung.

(4) Dem Prüfungsausschuss gehören das hauptberufliche Lehrpersonal des Studiengangs sowie die weiteren für den Studiengang zu Prüfern bestellten Hochschullehrer mit Stimmrecht an. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt ein Jahr. Wiederernennung ist möglich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Das Präsidium benennt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses einen Vorsit-zenden. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende muss Mitglied des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals sein, darf jedoch in der Re-gel nicht hauptamtliches Mitglied des Präsidiums sein oder als Prüfer in die Abnahme von Leistungsnachweisen der Studierenden eingebunden sein.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberech-tigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Prüfungsausschusses erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Andere Professoren, Akademische Mitarbeiter, Lektoren und Lehrbeauftragte der Hochschule sowie Mitarbeiter der Hochschulverwaltung und externe Hochschulvertreter können beratend zu Sitzungen des Prüfungsausschusses hinzugezogen werden.

(8) Sofern der Präsident nicht gewähltes Mitglied eines Prüfungsausschusses ist, hat er das Recht, an den Sitzungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(9) Studierende sind über die Entscheidungen des Prüfungsausschusses zeitnah in der Regel durch hochschulöffentliche Bekanntmachungen zu informieren. Belastende Entscheidungen sind schriftlich mitzuteilen.

5. Abschnitt: Leistungsbewertung und Prüfungen § 10 Formen der Leistungsbewertung (1) In Abhängigkeit der Qualifikationsziele eines Studienmoduls kommen folgende Formen der

Leistungsbewertung zur Anwendung:

! Studien-/Hausarbeiten und Projektberichte,

! Referate, Vorträge und Präsentationen,

! schriftliche Prüfungen,

! mündliche Prüfungen,

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! die Bachelorarbeit.

(2) Studien-/Hausarbeiten und Projektberichte sind eigenständige Bearbeitungen vorgegebener Themen, Problemstellungen, Fallstudien, Projekte oder Übungsaufgaben. Zu der Aufgaben-stellung zählen insbesondere die Informationsrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten bzw. Projektberichten üblichen Form oder in einem anderen vor-gegebenen Format.

(3) Referate, Vorträge und Präsentationen dienen der Darstellung eines vorgegebenen Themas. Die Prüfung erfolgt in Form eines mündlichen Vortrages unter Zuhilfenahme von geeigneten Präsentationsmitteln in der Regel im Rahmen der Lehrveranstaltung.

(4) Schriftliche Prüfungen bestehen in der Regel aus unangekündigten Aufgabenstellungen, die unter zeitlicher Beschränkung, ohne oder mit festgelegten Hilfsmitteln und unter Aufsicht zu bearbeiten sind. Typische Prüfungsformate sind beispielsweise Essays, Fallstudien und Kalku-lationen. Schriftliche Prüfungen geben Studierenden die Möglichkeit, ihre Kenntnisse zu einem Fachgebiet im Rahmen einer spezifischen Aufgabenstellung unter Beweis zu stellen und Ar-gumente und/oder Lösungswege zu entwickeln. Die Zeitbeschränkung fordert von den Studie-renden bei der Bearbeitung die Fähigkeit zu priorisieren und Informationen zielgerichtet und ef-fektiv darzustellen. Leistungsbewertungen unter Prüfungsbedingungen minimieren zudem die Wahrscheinlichkeit akademischen Fehlverhaltens in Form beispielsweise von Plagiaten oder Täuschungshandlungen. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 60 Minuten, maximal 240 Minuten. Die Modulbeschreibungen definieren die Bearbeitungszeiten für die einzelnen Prü-fungen.

(5) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfung von einem Prüfer und einem sachkundigen zweiten Prüfer (Beisitzer) durchgeführt. Sie können praktische Aufgaben enthalten. Die we-sentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten und von dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Der Prüfer bewertet die in-dividuellen Leistungen der mündlichen Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Beisitzers. Mündliche Prüfungen sind insbesondere vorgesehen, damit die Studierenden die mündliche Beherrschung einer Fremdsprache nachweisen können.

(6) Der Prüfungsausschuss kann auf Anforderung eines Hochschullehrers ausnahmsweise die Durchführung einer mündlichen Prüfung als alternative oder zusätzliche Form der Leistungs-bewertung eines Studierenden anordnen. Diese Form der mündlichen Prüfung kann aus-schließlich in den folgenden Fällen angeordnet werden:

! um die Korrektoren bei einer übereinstimmenden Notenfindung zu unterstützen

! als eine alternative oder ergänzende Form der nachträglichen Leistungsbewertung eines Studierenden, wenn der Studierende nachweisen konnte, dass ein wichtiger Grund für sei-ne Nichtteilnahme an einer Leistungsbewertung oder sein schlechtes Ergebnis in einer Leistungsbewertung vorlag,

! um den Verdacht auf ein Plagiat oder auf eine andere Form akademischen Fehlverhaltens zu untersuchen.

(7) Mit der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, inner-halb einer vorgegebenen Frist eine fachliche Fragestellung, die einen starken Bezug zur be-trieblichen Praxis hat, selbständig und mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, indem sie Informationen aus unterschiedlichen Quellen kritisch analysieren und ihre Kenntnisse aus dem Studium verschiedener betriebswirtschaftlicher Teildisziplinen zusammenführen. Die Stu-dierenden können im Rahmen der Bachelorarbeit die Ergebnisse eigener Primärforschung nutzen. Die für die Bachelorarbeit geltenden formalen Anforderungen sind in einer ergänzen-den Verordnung geregelt.

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(8) Andere Formen der Leistungsbewertung sind mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zu-lässig. Sie müssen zu Beginn des Semesters unter Angabe von Bewertungskriterien und Be-arbeitungszeit hochschulöffentlich bekannt gemacht werden.

(9) Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgenommen; Ausnahmen regeln die Modulbeschreibungen. Die den Prüfungsleistungen zugrunde liegenden Lehr-veranstaltungen können entsprechend der Modulbeschreibungen auch in englischer Sprache abgehalten werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen.

§ 11 Prüfungsverfahren (1) Das Studium sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Studium einschließ-

lich sämtlicher Prüfungsleistungen mit Ablauf des sechsten Semesters abgeschlossen werden kann. Der Prüfungsausschuss kann in Abstimmung mit dem Prüfungsamt die Regularien zur Durchführung von Prüfungen gesondert festlegen.

(2) Ein Modul besteht aus mindestens einer Lehrveranstaltung. Prüfungsleistungen und Prüfungs-formen im Einzelnen werden durch die entsprechenden Modulbeschreibungen geregelt.

(3) Besteht ein Modul aus mindestens zwei Lehrveranstaltungen, für die jeweils dieselbe Prü-fungsform gilt, wird die Prüfung für jede einzelne Lehrveranstaltung im Rahmen einer einheitli-chen Modulprüfung abgelegt, die sämtliche Lehrveranstaltungen umfasst. Die entsprechenden Modulbeschreibungen regeln die Prüfungsform, die Dauer respektive den Umfang der Mo-dulprüfung sowie den auf jede Lehrveranstaltung entfallenden Anteil, die Gewichtungsfaktoren sowie die Voraussetzungen für die Vergabe von Credit Points.

(4) Besteht ein Modul aus nur einer Lehrveranstaltung, für die mindestens zwei Prüfungsleistun-gen mit verschiedenen Prüfungsformen (Teilprüfungsleistungen) vorgesehen sind, regeln die Modulbeschreibungen die Prüfungsformen, die Dauer respektive den Umfang der Teilprü-fungsleistungen, die Gewichtungsfaktoren der Teilprüfungsleistungen sowie die Vorausset-zungen für die Vergabe von Credit Points.

(5) Besteht ein Modul aus mindestens zwei Lehrveranstaltungen, für die jeweils eine oder mehre-re unterschiedliche Teilprüfungsleistungen vorgesehen sind, regeln die Modulbeschreibungen die Prüfungsformen, die Dauer respektive den Umfang der Teilprüfungsleistungen, die Ge-wichtungsfaktoren der Teilprüfungsleistungen sowie die Voraussetzungen für die Vergabe von Credit Points.

(6) Prüfungsleistungen sind in dem Semester abzulegen, in welchem die Lehrveranstaltung ge-mäß Anlage 1 zu belegen ist. Die Wiederholung einer Prüfungsleistung muss innerhalb eines Jahres nach erfolgreich erklärtem Rücktritt oder im Falle des Nichtbestehens innerhalb eines Jahres nach Notenbekanntgabe durchgeführt werden. Wird diese Frist überschritten, kann das Prüfungsamt eine Anmeldung von Amts wegen durchführen. Die Zwangsanmeldung soll auf formlosen Antrag hin ausgesetzt werden, wenn aufgrund mangelnden Lehrangebots im be-troffenen Modul oder Überschneidung mit curricular vorgesehenen Fächern eine Wiederholung unsachgemäß ist.

(7) Während eines Urlaubssemesters dürfen Studierende nicht an Leistungsnachweisen teilneh-men.

§ 12 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen (1) Studierende eines Studiensemesters, die die Voraussetzungen des Abs. (2) erfüllen, gelten

automatisch als zu den diesem Semester zugeordneten Modulprüfungen angemeldet. Studie-rende, die Studienmodule wiederholen und die Voraussetzungen des Abs. (2) erfüllen, gelten automatisch als zu den Prüfungen der Wiederholungsmodule angemeldet.

(2) Zu den Prüfungen in den Studienmodulen werden nur Studierende zugelassen, die

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! für einen Bachelorstudiengang der Hochschule Fresenius Heidelberg und das betreffende Studienmodul eingeschrieben sind;

! Anwesenheitszeiten in den Lehrveranstaltungen des Studienmoduls nachweisen können. Einzelheiten regeln die entsprechenden Modulbeschreibungen;

! sich nicht in einem Urlaubssemester befinden;

! ihren Prüfungsanspruch im Bachelorstudiengang nicht verloren haben;

! in demselben oder in einem ähnlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbe-reich des Hochschulrahmengesetzes keine der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen end-gültig nicht bestanden haben.

§ 13 Praxisprojekt (1) Ein Praxisprojekt wird mit einer Projektarbeit und einer Projektpräsentation abgeschlossen. Die

Projektarbeit ist eine eigenständige Bearbeitung vorgegebener Themen und Problemstellun-gen des Praxisprojekts. Sie dokumentiert insbesondere die durchgeführte Informationsrecher-che, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung ei-nes schriftlichen Manuskripts. Der Textteil der Projektarbeit soll mindestens 30 Seiten, maxi-mal 50 Seiten umfassen; nähere Formatierungsvorgaben hinsichtlich Schriftgröße, Schriftart etc. regelt eine ergänzende Verordnung der Hochschule.

(2) Die Projektpräsentation dient der Darstellung des Ergebnisses der Projektarbeit. Sie erfolgt in Form eines mündlichen Vortrages unter Zuhilfenahme von geeigneten Präsentationsmitteln. Die Dauer der Projektpräsentation soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten. Näheres regeln die Modulbeschreibungen.

§ 14 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist ein schriftlicher, individueller Leistungsnachweis und kann nicht als

Gruppenarbeit erbracht werden. Der Bachelorarbeit sind 12 ECTS-Leistungspunkte zugeord-net.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist, dass der Studierende zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens 135 Credit Points im bisherigen Studienverlauf erzielt hat.

(3) Mit der Bearbeitung der Bachelorarbeit kann frühestens im sechsten Studiensemester nach Genehmigung des Themas gemäß Absatz (4) begonnen werden. Die Bearbeitungszeit (Zeit-raum von der Genehmigung des Themas bis zur Abgabe der Bachelorarbeit) beträgt 15 Wo-chen.

(4) Themenvorschläge für die Bachelorarbeit sind von den Studierenden einzureichen und bedür-fen der Genehmigung durch die Hochschule. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bachelorarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann.

(5) Die Bachelorarbeit wird von einem Professor oder einem Akademischen Mitarbeiter, Lektor oder Lehrbeauftragten betreut, soweit dieser in einem für die Themenstellung der Bachelorar-beit relevanten Fachgebiet tätig ist.

(6) Bestimmungen zum Ablauf und zur Organisation der Bachelorarbeit sowie zum Umfang des Textteils regeln die Modulbeschreibung und ein ergänzender Leitfaden zur Anfertigung von Bachelorarbeiten. Vorgaben zur Formatierung (Schriftgröße, Schriftart etc.) müssen der ent-sprechenden Verordnung der Hochschule entnommen werden.

(7) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht beim Studiensekretariat der Hochschule in zwei gebundenen Exemplaren und in elektronischer Form einzureichen. In der Bachelorarbeit haben die Studie-renden schriftlich zu versichern, dass sie ihre Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen

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als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Der Abgabezeitpunkt ist akten-kundig zu machen. Ist die Bachelorarbeit nicht in der vorgeschriebenen Form abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden.

(8) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfern nach Maßgabe einer ergänzenden Verordnung der Hochschule zu bewerten. Einer der Prüfer ist der Betreuer der Bachelorarbeit. Der zweite Prü-fer kann ein Akademischer Mitarbeiter oder ein in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfah-rener Lehrbeauftragter sein, der selbst mindestens die durch die Prüfungen im Bachelorstudi-engang festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Die Prüfer können bei der Bewertung von extern durchgeführten Abschlussarbeiten den Betreuer der Firma als beraten-des Mitglied hinzuziehen.

(9) Eine Disputation ist nicht vorgesehen.

§ 15 Nachteilsausgleich, Mutterschutz, Elternzeit und Pflege naher Angehöriger (1) Um die Chancengleichheit von Studierenden zu wahren, die unter einer länger andauernden

oder ständigen körperlichen Beeinträchtigung leiden und nicht in der Lage sind, Leistungs-nachweise ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsaus-schuss auf schriftlichen Antrag des Studierenden nach der Schwere der nachgewiesenen Prü-fungsbehinderung festzusetzen, in welcher Form die Leistungsnachweise zu erbringen sind. Wird der Antrag später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Leistungsnachweise. Als Nach-weis der Beeinträchtigung ist der Hochschule ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem die Art der Beeinträchtigung und ihre Auswirkungen im Rahmen von Leistungsbewertungen her-vorgehen.

(2) Auf schriftlichen Antrag einer Studierenden sind die Mutterschutzfristen entsprechend § 3 Ab-satz 1, § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die er-forderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach die-ser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. Die Studierende ist für die Dauer des Mutterschutzes vom Studium gemäß § 61 Abs. 3 LHG beur-laubt.

(3) Auf schriftlichen Antrag eines Studierenden sind die Fristen für die Elternzeit entsprechend § 15 Absätze 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit (BErzGG) zu berück-sichtigen. Elternzeit unterbricht die Fristen für die Regelstudienzeit nach § 4 Abs. (1) und § 19 Abs. (1) für die Dauer der gewährten Elternzeit. Der Studierende muss spätestens vier Wo-chen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer einen An-spruch auf Elternzeit nach dem BErzGG auslösen würden, und teilt dem Studierenden das Er-gebnis sowie ggf. die neu festgesetzten Prüfungsfristen unverzüglich mit. Der Studierende ist für die Dauer der Elternzeit vom Studium gemäß § 61 Abs. 3 LHG beurlaubt.

(4) Auf schriftlichen Antrag eines Studierenden, der einen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes zu pflegen hat, der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Prüfungsausschuss Fristen zur Erbringung von Leistungsnachweisen aufheben und neu bestimmen. Der Studierende ist für die Dauer der Pflege vom Studium gemäß § 61 Abs. 3 LHG beurlaubt.

(5) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit kann nicht nach Abs. (2) bis (4) unterbrochen oder verlängert werden. Das genehmigte Thema gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit wählt der Studierende ein neues Thema, das innerhalb der festgelegten Bearbeitungszeit zu bearbeiten ist.

Studien- und Prüfungsordnung (Version 1.3/ 19.12.2016) – Hochschule Fresenius Heidelberg – Seite 13 von 25

§ 16 Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Sofern es einem Studierenden aus einem wichtigem, von ihm nicht zu vertretenden Grund

nicht möglich war, an einer Prüfung oder einer Klausur teilzunehmen oder einen Leistungs-nachweis fristgerecht einzureichen, hat der Studierende den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung unverzüglich dem Sekretariat mitzuteilen und spätestens am dritten Werktag nach dem Leistungsnachweis beim Sekretariat einen entsprechenden schriftlichen Nachweis einzureichen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis als Nachweis einzureichen. Der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztli-ches Zeugnis verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prü-fungsausschuss.

(2) Sofern ein Studierender aus einem wichtigem, von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in der Lage war, an einem Leistungsnachweis teilzunehmen, gilt der Leistungsnachweis als nicht unternommen. Die Leistungsbewertung wird je nach Beurteilungszeitraum eines Studienmo-duls zu einem Nachtermin im laufenden Semester oder Studienjahr vorgenommen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Nachtermin und die Art des Leis-tungsnachweises, der zu erbringen ist. Bei Leistungsnachweisen in Form selbständig anzufer-tigender schriftlicher Ausarbeitungen, die zu einer festgesetzten Frist einzureichen sind, kann auf schriftlichen Antrag des Studierenden eine Verlängerung der Abgabefrist gewährt werden. Der reguläre Abgabetermin darf in der Regel um höchstens vier Wochen verlängert werden.

(4) In die Berechnung der Note eines Studienmoduls gemäß § 22 gehen die zum Nachtermin er-zielten Noten ohne Einschränkungen ein.

(5) Sofern ein Studierender den Nachtermin für eine Leistungsbewertung in einem Studienmodul nicht wahrnimmt und er einen wichtigen Grund geltend machen kann, verfällt im laufenden Studienjahr der Anspruch auf eine Nachholung dieser Leistungsbewertung bzw. eine weitere Verlängerung der Abgabefrist. Der(die) fehlende(n) Leistungsnachweis(e) ist/sind im folgenden Studienjahr zum nächsten regulären Termin abzulegen.

(6) Nimmt ein Studierender ohne wichtigen Grund an einem Leistungsnachweis zum regulären Termin oder zu einem Nachtermin nicht teil, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden und es wird die Note „nicht ausreichend“ (5,0 / 0%) erteilt. Reicht er einen Leistungsnachweis ohne wichtigen Grund nicht fristgerecht ein, wird die erreichte Note im Verhältnis zum Grad der Verspätung reduziert; Näheres regeln ergänzende Verordnungen der Hochschule. Wenn das jeweilige Studienmodul nicht bestanden wurde, gilt §17 bzw. §18.

(7) Hat sich ein Studierender in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes einem Leistungsnachweis unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht fahrlässige Unkenntnis gleich; fahr-lässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Studierende beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

§ 17 Wiederholung von Leistungsnachweisen (1) Studierende, die ein Studienmodul nicht bestanden haben, können in diesem Modul nicht be-

standene Leistungsnachweise einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholung wird als erster Versuch gewertet, das Modul zu bestehen.

(3) Studierende, deren Bachelorarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde, kön-nen in der Regel spätestens 10 Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens eine überar-beitete Fassung der Bachelorarbeit zur nochmaligen Bewertung einreichen.

(4) Wird ein Studienmodul im Rahmen der Regelungen der Abs. (1), (2) und (3) bestanden, ist das betreffende Studienmodul im Credit Transcript mit einem Hinweis auf die Wiederholung aufzu-führen.

Studien- und Prüfungsordnung (Version 1.3/ 19.12.2016) – Hochschule Fresenius Heidelberg – Seite 14 von 25

(5) Wird ein Studienmodul im Rahmen der Regelungen der Abs. (1), (2) und (3) nicht bestanden, gelten die Regelungen des § 18.

(6) Die Wiederholung eines bestandenen Leistungsnachweises (außer bei der Wiederholung ei-nes Studienmoduls gemäß § 18) oder eines nichtbestandenen Leistungsnachweises in einem insgesamt bestandenen Modul ist nicht zulässig.

§ 18 Wiederholung von Studienmodulen (1) Ein nicht bestandenes Modul kann einmal und nur als Ganzes wiederholt werden. Es ist im

jeweils folgenden Studienjahr zu wiederholen und alle Leistungsnachweise sind erneut zu den nächsten ordentlichen Terminen abzulegen. Im Falle der Wiederholung der Bachelorarbeit ist ein neuer Themenvorschlag zur Genehmigung einzureichen.

(2) Wird ein Studienmodul nach Wiederholung bestanden, ist das betreffende Studienmodul im Credit Transcript mit einem Hinweis auf die Wiederholung aufzuführen.

(3) Die Wiederholung eines nicht bestandenen Studienmoduls gilt grundsätzlich als der zweite und letzte Versuch des Studierenden, das Modul zu bestehen. Wird das Studienmodul im Rahmen der Wiederholung nicht bestanden, erlischt der Prüfungsanspruch und das Studien-ziel gilt als nicht erreicht.

(4) Die Studierenden haben keinen Anspruch auf die Wiederholung eines Studienmoduls, das die Hochschule im Rahmen des Curriculums nicht mehr anbietet. In diesem Fall ist der Vorsitzen-de des Prüfungsausschusses berechtigt, für die Wiederholung ein anderes Studienmodul zu bestimmen, das gleichwertige Qualifikationsziele aufweist.

(5) Nicht bestandene Prüfungsleistungen in einem betriebswirtschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland sind als Fehlversu-che auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen.

(6) Die Wiederholung eines bestandenen Moduls ist nicht zulässig.

§ 19 Verlust des Prüfungsanspruchs und der Zulassung zum Studiengang (1) Der Prüfungsanspruch und die Zulassung eines Studierenden für einen Bachelorstudiengang

gehen verloren, wenn die in einem Studiensemester vorgesehenen Leistungsnachweise nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Notenbekanntgabe erbracht wurden, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.

(2) Der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang erlöschen, wenn der Studien-vertrag mit dem Studierenden wirksam gekündigt ist.

(3) Sind der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang erloschen, so wird der Studierende exmatrikuliert. Der Exmatrikulationsbescheid ist dem Studierenden mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

§ 20 Verlängerung von Fristen (1) Eine Verlängerung der Studienzeit kann nur gewährt werden, wenn der Studierende nach-

weist, dass er an allen Prüfungsterminen verhindert war und die Verhinderung nicht zu vertre-ten hatte. Bei Krankheit ist als Nachweis ein ärztliches Attests vorzulegen, auf Anforderung des Prüfungsausschusses kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(2) Auf schriftlichen Antrag eines Studierenden kann jeweils zum Beginn eines neuen Studienjah-res für eine Dauer von einem Studienjahr eine Beurlaubung vom Studium erfolgen. Die Beur-laubung ist vom Präsidium zu genehmigen. Eine Beurlaubung unterbricht die Fristen nach § 4 Abs. (1) und § 19 Abs. (1).

Studien- und Prüfungsordnung (Version 1.3/ 19.12.2016) – Hochschule Fresenius Heidelberg – Seite 15 von 25

6. Abschnitt: Bewertung, Noten, Zeugnis, Abschlussgrad § 21 Bewertung von Leistungsnachweisen (1) Die im Rahmen einer Leistungsbewertung vergebene Note gibt vor dem Hintergrund der fest-

gelegten Qualifikationsziele und definierter Bewertungskriterien Auskunft über die Qualität ei-ner studentischen Leistung.

(2) Die Noten für die einzelnen Leistungsbewertungen werden von den jeweiligen Prüfern festge-setzt. Eine Zweitkorrektur von Leistungsnachweisen findet nach Maßgabe einer ergänzenden Verordnung der Hochschule statt. Für die Bewertung studentischer Leistungsnachweise ist die nachfolgende Notenskala zu verwenden:

Dezimal-noten

Prozent-zent-punkte

Bezeichnung und Erklärung

Qua

lifik

atio

nszi

ele

er

reic

ht

1.0 - 1.5 70 - 100 sehr gut = eine hervorragende Leistung

1.6 – 2.5 60 - 69 gut = eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

2.6 – 3.5 50 - 59 befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderun-gen entspricht

3.6 – 4.0 40 - 49 ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforde-rungen genügt

Qua

lifik

atio

nszi

ele

nich

t err

eich

t

5.0 0 - 39

nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen ihrer Mängel den Anfor-derungen nicht entspricht.

Darüber hinaus kann diese Note in Fällen vergeben werden, in denen ein Studierender Leistungsnachweise nicht fristgerecht eingereicht hat, an Leistungsnachweisen ohne wichtigen Grund nicht teilgenom-men hat sowie in Fällen von nachgewiesenem wissenschaftlichen Fehlverhalten.

(3) Für jeden Leistungsnachweis ist sowohl eine Dezimalnote als auch eine in Prozentpunkten ausgedrückte zu vergeben; Näheres regelt eine ergänzende vom Prüfungsausschuss zu be-schließende Verfahrensrichtlinie der Hochschule. Ein Leistungsnachweis ist bestanden, wenn er mit mindestens ausreichend (4,0 / 40%) bewertet wurde.

§ 22 Modulnoten (1) Die Modulnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der in Prozentpunkten ausgedrück-

ten Noten aller zugehörigen benoteten Leistungsnachweise des jeweiligen Studienmoduls. Die Gewichtung ist in der Modulbeschreibung geregelt. Die Modulnote wird auf einen vollen Pro-zentwert, bei Bedarf durch kaufmännische Rundung der ersten Dezimale, ermittelt. Die Modul-note ist sowohl als Prozentwert als auch in Form der dem Prozentwert zugeordneten Dezimal-note auszuweisen.

(2) Studienmodule gelten als bestanden und die den Modulen zugeordneten ECTS-Leistungspunkte werden erteilt, wenn ein Studierender

Studien- und Prüfungsordnung (Version 1.3/ 19.12.2016) – Hochschule Fresenius Heidelberg – Seite 16 von 25

! die Lehrveranstaltungen und alle komplementären Studienveranstaltungen eines Studien-moduls regelmäßig besucht hat,

! eine Modulnote gemäß § 21 Abs. (2) sowie § 22 Abs. (1) von 4,0 / 40% oder besser erzielt hat.

(3) Sind die in Abs. (2) dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt ein Studienmodul als nicht bestanden. Es gelten die Regelungen des § 17 und des § 18.

(4) Mit Credit Points bewertete Prüfungsleistungen sind alle Modulleistungsnachweise sowie die Bachelorarbeit. Credit Points werden vergeben, wenn das Modul mit einer Modulnote von min-destens 4,0 (ausreichend) bzw. mit „bestanden“ bewertet wurde. Gleiches gilt für die Bachelo-rarbeit.

§ 23 Feststellung der Gesamtnote (1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn alle dem Studiengang gemäß Anlage 1 zugeordne-

ten Studienmodule des Pflicht- und des Wahlpflichtprogramms mit mindestens der Note 4,0 / 40% bewertet und insgesamt 180 ECTS-Leistungspunkte erzielt wurden.

(2) Die Bachelor-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsmöglichkeiten für Studienmodule gemäß § 18 erfolglos ausgeschöpft wurden und/oder der Prüfungsanspruch gemäß § 19 erloschen ist.

(3) Die Gesamtnote wird berechnet als gewichtetes arithmetisches Mittel aus

! der Durchschnittsnote, der dem 2. Studienjahr gemäß Anlage 1 zugeordneten Module. Sie geht mit einfacher Gewichtung in die Berechnung der Gesamtnote ein.

! der Durchschnittsnote, der dem 3. Studienjahr gemäß Anlage 1 zugeordneten Module. Sie geht mit doppelter Gewichtung in die Berechnung der Gesamtnote ein.

Die Notenwerte errechnen sich auf allen Berechnungsstufen aus in Prozentpunkten ausge-drückten Noten gemäß § 21 Abs. (2). Die Notenwerte werden auf einen vollen Prozentwert, bei Bedarf durch kaufmännische Rundung der ersten Dezimale, ermittelt. Die Noten sind sowohl als Prozentwert als auch in Form der dem Prozentwert zugeordneten Dezimalnote auszuwei-sen. § 21 Abs. (2) gilt entsprechend.

(4) Die Gesamtklassifikation ergibt sich aus der Gesamtnote gemäß § 21 Abs. (2).

(5) Die Durchschnittsnoten der einem Studienjahr zugeordneten Studienmodule werden berech-net als Summe der gewichteten in Prozentpunkten ausgedrückten Modulnoten. Die Gewich-tung erfolgt im Verhältnis der den Modulen zugeordneten ECTS-Leistungspunkte. Die Noten-werte werden auf einen vollen Prozentwert, bei Bedarf durch kaufmännische Rundung der ers-ten Dezimale, ermittelt. Die Noten sind sowohl als Prozentwert als auch in Form der dem Pro-zentwert zugeordneten Dezimalnote auszuweisen. § 21 Abs. (2) gilt entsprechend.

(6) Die in zusätzlichen Studienmodulen außerhalb des Pflicht- und des Wahlpflichtprogramms erzielten Modulnoten werden im Credit Transcript als Bestandteil des Diploma Supplements aufgeführt, gehen jedoch nicht in die Berechnung der Gesamtnote gemäß Abs. (3) ein.

(7) Modulnoten, die an einer anderen Hochschule oder im Rahmen eines anderen Studiums er-zielt wurden, gehen nicht in die Ermittlung der Modulnoten, der Durchschnittsnoten, der Ge-samtnoten oder der Gesamtklassifikation an der Hochschule Fresenius Heidelberg ein.

§ 24 Bachelorzeugnis, Bachelorgrad, Urkunde, Diploma Supplement (1) Die Hochschule Fresenius Heidelberg verleiht nach Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen in

den folgenden Studiengängen den akademischen Grad „Bachelor of Arts“, abgekürzt „B.A.“:

! Betriebswirtschaftslehre,

Studien- und Prüfungsordnung (Version 1.3/ 19.12.2016) – Hochschule Fresenius Heidelberg – Seite 17 von 25

! Medien- und Kommunikationsmanagement,

! Sportmanagement.

(2) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird ein Zeugnis in deutscher Sprache ausgestellt. Das Zeugnis enthält folgende Angaben:

! die Bezeichnung des Studiengangs,

! die Bezeichnung aller belegten Studienmodule,

! die erzielten Modulnoten und die zugeordneten ECTS-Leistungspunkte,

! die Gesamtnote und die Gesamtklassifikation.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Gra-des ausgehändigt. Sie trägt das Datum des Zeugnisses.

(4) Das Zeugnis und die Bachelor-Urkunde werden vom Prüfungsamt ausgefertigt und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Sie tragen das Datum des Tages, an dem der Prüfungsaus-schuss die Gesamtnoten festgestellt hat. Die Bachelor-Urkunde wird vom Präsidenten und vom Fachkoordinator unterzeichnet.

(5) Die Hochschule stellt ein Diploma-Supplement entsprechend dem „Diploma-Supplement Mo-dell“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO in englischer Sprache aus. Es enthält ins-besondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. Das Diploma-Supplement trägt das Datum des Zeugnisses und wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

(6) Das Diploma-Supplement enthält eine Notenskala, die die Verteilung der Noten in Form der Prozentzahl der Studierenden pro Notenkategorie dokumentiert. Sie gibt Aufschluss über das relative Abschneiden des Studenten in Bezug auf die anderen Studenten. Als Grundlage für die Berechnung der Notenverteilung sind außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vor-hergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen. Bis zwei Jahrgänge zur Verfügung stehen, werden vergleichbare Studiengänge als Referenzgruppen herangezogen.

7. Abschnitt: Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße, Ungültigkeit, Widerspruch

§ 25 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Studierender, einen Leistungsnachweis durch Täuschung (z. B. durch ein

Plagiat oder eine andere Form des wissenschaftlichen Fehlverhaltens) oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Be-kanntgabe der Prüfungsaufgaben mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der jeweilige Leistungsnachweis grundsätzlich mit "nicht ausreichend" (5,0 / 0%) bewertet. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsaus-schuss; Näheres regeln ergänzende Verordnungen der Hochschule. Vor einer Entscheidung ist dem Studierenden Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern. In schweren Fällen kann der Studierende von der Teilnahme an weiteren Leistungsnachweisen ausge-schlossen werden (wobei der Ausschluss als Nichtbestehen (Note 5,0 / 0%) der betroffenen Leistungsnachweise gilt), ein Studienmodul für nicht bestanden erklärt, die Gesamtnote redu-ziert, verliehene ECTS-Leistungspunkte aberkannt oder der Studierende exmatrikuliert wer-den.

(3) Behindert ein Studierender durch sein Verhalten die ordnungsgemäße Durchführung eines Leistungsnachweises so schwer, dass es nicht möglich ist, den Leistungsnachweis mit ihm oder anderen Studierenden ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von dem Leistungsnach-

Studien- und Prüfungsordnung (Version 1.3/ 19.12.2016) – Hochschule Fresenius Heidelberg – Seite 18 von 25

weis ausgeschlossen; in diesem Fall gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden (5,0). Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Der Prüfungsausschuss kann zur Überprüfung von Täuschungshandlungen und Ordnungsver-stößen die Durchführung einer mündlichen Prüfung gemäß § 10 Abs. (6) anordnen. Die münd-liche Prüfung muss von mindestens zwei Prüfern abgenommen werden. Wird der Verdacht auf ein Plagiat oder eine Täuschungshandlung nicht erhärtet, ist die ermittelte Note zu bestätigen, andernfalls gelten die Regelungen des Abs. (2).

(5) Belastende Entscheidungen sind dem zu prüfenden Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 26 Ungültigkeit von Leistungsnachweisen (1) Stellt sich eine Täuschungshandlung nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses heraus,

kann die Hochschule ergangene Entscheidungen zu Leistungsnachweisen berichtigen oder Leistungsnachweise, das zugehörige Studienmodul und die Bachelorprüfung für nicht bestan-den erklären. Das ausgehändigte Zeugnis wird ungültig.

(2) Wurde vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass ein Leistungsnachweis abgelegt werden konnte, so kann der jeweilige Leistungsnachweis für „nicht ausreichend“ (5,0) und damit nicht bestanden erklärt werden.

(3) Das unrichtige Abschlusszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch die Bachelor-Urkunde und das Diploma Supplement ein-zuziehen, wenn ein Leistungsnachweis aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. (1) und (2) ist nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

(4) Vor einer Entscheidung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Die Entscheidung in Fällen nach Abs. (1) bis (3) trifft der zuständige Prüfungsausschuss.

(6) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme eines Leistungsnachweises nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen des jeweiligen Leistungsnachweises geheilt.

§ 27 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche Widersprüche in Studien- und Prüfungsangelegenheiten sind unverzüglich nach Bekanntgabe ei-ner Prüfungsentscheidung schriftlich an das Prüfungsamt zu richten. Über Widersprüche entschei-det der Prüfungsausschuss. Näheres regeln ergänzende Verordnungen der Hochschule.

8. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 28 Elektronische Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen, die Ergebnisse von Leistungsnachweisen, Mitteilungen und Hinweise der

Hochschule können elektronisch erfolgen. Sie sind in der elektronischen Informations- und Lernplattform der Hochschule zu veröffentlichen oder an die von der Hochschule vergebene E-Mail-Adresse zu richten.

(2) Bekanntmachungen gelten einen Tag, nachdem die elektronische Bekanntmachung für den Studierenden abrufbar war bzw. nach der Versendung der Bekanntmachung an die von der Hochschule vergebene E-Mail-Adresse, als erfolgt.

Studien- und Prüfungsordnung (Version 1.3/ 19.12.2016) – Hochschule Fresenius Heidelberg – Seite 19 von 25

§ 29 Prüfungsakten (1) Die Niederschriften über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prü-

fungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Hochschule aufzubewah-ren. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Lagerung der Unterlagen zu Leistungsbewer-tungen verantwortlich.

(2) Die Studierenden können auf Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Ende eines Studienjah-res (31.08.) in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, Gutachten und Prüfungsprotokolle Einsicht nehmen. Der Antrag muss spätestens zum 30.06. des Jahres, in dem die o.g. Frist abläuft, in schriftlicher Form beim Prüfungsamt eingegangen sein.

(3) Die Studierenden sind berechtigt, volljährige Dritte mit der Einsichtnahme in ihre Prüfungsar-beiten zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und vom Vollmachtnehmer vorzulegen.

(4) Prüfungsunterlagen können ausschließlich in den Räumlichkeiten der Hochschule und unter Aufsicht eingesehen werden.

(5) Personen, die Einsicht in Prüfungsarbeiten nehmen, sind berechtigt, unter Aufsicht auf ihre Kosten Kopien von Prüfungsarbeiten anzufertigen.

(6) Die Studierenden können sich auf Antrag ihre Prüfungsunterlagen nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Studienjahres (31.08.), in dem sie ihr Studium abgeschlossen haben, aus-händigen lassen. Der Antrag muss spätestens zum 30.06. des Jahres, in dem die o.g. Frist ab-läuft, in schriftlicher Form beim Prüfungsamt eingegangen sein.

(7) Prüfungsunterlagen werden ausschließlich vom Prüfungsamt der Hochschule ausgehändigt. Eine Versendung von Prüfungsunterlagen ist ausgeschlossen. Die Studierenden können voll-jährige Dritte bevollmächtigen, die Prüfungsunterlagen für sie in Empfang zu nehmen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und vom Vollmachtnehmer vorzulegen.

(8) Nicht ausgehändigte Prüfungsarbeiten, Gutachten und Prüfungsprotokolle und sonstige Prü-fungsunterlagen werden nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Studienjahres (31.08.), in dem eine Studienkohorte ihr Studium abgeschlossen hat, vernichtet. Die Nieder-schriften über die Sitzungen des Prüfungsausschusses werden nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Ende des Studienjahres (31.08.), in dem eine Studienkohorte ihr Studium abge-schlossen hat, vernichtet.

§ 30 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt gemäß Beschlussfassung des Senats am 01. September 2017 in Kraft.

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Anlage 1: Studienverlaufspläne

Modul Nr. ModulPrüfungs-

formen

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6.Stunden Präsenz-

studiumStunden Selbst-

studium

B-VM 1 Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen

B-VM 1.1 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 5 4 42 83 Klausur 90 min.

B-VM 1.2 Einführung in die Volkswirtschaftslehre 5 4 42 83 Klausur 90 min.

B-VM 1.3 Internes und externes Rechnungswesen 5 42 83 Klausur 90 min.

B-VM 1.3-V 1 Buchführung und Jahresabschluss 2

B-VM 1.3-V 2 Kostenmanagement 2

B-VM 2 Quantitative Methoden

B-VM 2.1 Lineare Algebra und Analysis und Finanzmathematik 5 63 62 Klausur 90 min.

B-VM 2.1-V 1 Lineare Algebra und Analysis 2

B-VM 2.1-V 2 Finanzmathematik 2

B-VM 2.1-Ü Übung Mathematik 2

B-VM 2.2 Deskriptive und induktive Statistik 5 63 62 Klausur 90 min.

B-VM 2.2-V 1 Deskriptive Statistik 2

B-VM 2.2-V 2 Induktive Statistik 2

B-VM 2.2-Ü Übung zur deskriptiven und induktiven Statistik 2

B-VM 3 Wirtschaftsrecht

B-VM 3.1 Bürgerliches Recht 5 4 42 83 Klausur 90 min.

B-VM 3.2 Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht 5 42 83 Klausur 90 min.

B-VM 3.2-V 1 Handels- und Gesellschaftsrecht 2

B-VM 3.2-V 2 Arbeitsrecht 2

B-VM 4 Aktuelles und Berufspraxis

B-VM 4.1 Praxisprojekt 6 6 63 87 Projektbericht + Präsentation

B-VM 4.2 Praktikum 6 0 150 keine

B-VM 4.3 Wirtschaft im Zeitgeschehen 5 2 21 104 Klausur 90 min.

B-VM 5 English and Intercultural Skills

B-VM 5.1 Business Language Issues 5 4 42 83 Klausur 90 min.

B-VM 5.2 Business Negotiation Competence 5 4 42 83 Präsentation

B-VM 5.3 Intercultural Competence 5 4 42 83 Hausarbeit

B-VM 6 Überfachliche Qualifikationen

B-VM 6.1 Wissenschaftsmethodik: Wissenschaftliches Arbeiten,Zeit- und Selbstmanagement 5 2 21 104 Hausarbeit

B-VM 6.2Gesprächs- und Methodenkompetenz:Kommunikation und GesprächsführungModeration und Präsentation

5 4 42 83 Präsentation

B-VM 6.3 CSR und nachhaltige Unternehmensführung 5 42 83 Klausur 90 min.

B-VM 6.3-V 1 Unternehmerische Verantwortung und CSR 2

B-VM 6.3-V 2 Nachhaltige Unternehmensführung 2

BW Wirtschaftwissenschaftliche Vertiefungen

B-BW 1 Finanzwirtschaft, Rechnungslegung und Controlling 7 73 102 Klausur 120 min.

B-BW 1-V 1 Investition und Finanzierung 2

B-BW 1-V 2 Bilanzierung nach nationalen und internationalen Grundsätzen 2

B-BW 1-Ü Übung zur Bilanzierung 1

B-BW 1-V 3 Controlling 2

B-BW 2 Personalmanagement, Organisation und operative Planung 5 42 83 Klausur 90 min.

B-BW 2-V 1 Führung und Organisationsgestaltung 2

B-BW 2-V 2 Planungsinstrumente und Personalmanagement 2

B-BW 3 Strategisches und internationales Management 5 42 83 Klausur 90 min.

B-BW 3-V 1 Strategische Unternehmensführung 2

B-BW 3-V 2 Internationales Management 2

B-BW 4 Marketing und Marktforschung 5 42 83 Klausur 90 min.

B-BW 4 -V 1 Marketing 2

B-BW 4-V 2 Marktforschung und Konsumentenverhalten 2

B-BW 5 Online-Business und Online-Marketing 6 42 108 Klausur 90 min.

B-BW 5-V 1 Online-Business und Electronic Commerce 2

B-BW 5-V 2 Online-Marketing und Marketingcontrolling 2

B-BW 6 Wertschöpfungsmanagement 5 42 83 Klausur 90 min.

B-BW 6-V 1 Beschaffungs-, Produktions- und Logistikmanagement 2

B-BW 6-V 2 Qualitäts-, Change- und Innovationsmanagement 2

B-BW 7 Gründungsmanagement und betriebswirtschaftliche Simulation 7 42 133

B-BW 7-V 1 Management Planspiel 2 Hausarbeit

B-BW 7-V 2 Gründungsplanung 2 Klausur 90 min.

B-BW 8 Volkswirtschaftliche Erklärungsmodelle 6 42 108 Klausur 90 min.

B-BW 8-V 1 Makroökonomische Erklärungsmodelle 2

B-BW 8-V 2 Mikroökonomische Erklärungsmodelle 2

B-BW-SP 1-5 Schwerpunkt I 20 12 126 374

B-SP 1-25 Schwerpunkt II 20 12 126 374

B-BW-BA Bachelorarbeit 12 300 Thesis

30 30 30 30 30 30 24 26 25 20 18 8 180 121

1270 3230 4500

Studienverlaufplan Betriebswirtschaftslehre (B.A. - Vollzeit) - Pflichtmodule

Summe Präsenzstudium/ Selbststudium/ Workload

Summe Credit Points/ SWS

Credit Points in Semester

Semesterwochen- stunden in Semester Workload

Studien- und Prüfungsordnung (Version 1.3/ 19.12.2016) – Hochschule Fresenius Heidelberg – Seite 21 von 25

Modul Nr. Modul Credit Points in Semester

Semesterwochen-stunden in Semester

Prüfungs-formen

4 oder 5 4 oder 5Stunden Präsenz-

studiumStunden Selbst-

studium

B-BW-SP 5 Internationales Management 20 12

B-BW-SP 5.1 Internationale Unternehmensführung 7 4 42 133 Hausarbeit + Präsentation

B-BW-SP 5.2 Funktionales Management im internationalen Unternehmen 7 4 42 133 Klausur 120 Min

B-BW-SP 5.3 Internationale Wirtschaftsbeziehungen 6 42 108 Klausur 90 Min

B-BW-SP 5.3-V 1 Internationale Zusammenarbeit 2

B-BW-SP 5.3-V 2 Internationales Vertrags- und Handelsrecht 2

B-BW-SP 1 Marketing-Management 20 12

B-BW-SP 1.1 Planung im Marketing-Management 7 4 42 133 Präsentation

B-BW-SP 1.2 Umsetzung im Marketing-Management 7 4 42 133 Hausarbeit

B-BW-SP 1.3 Analyse und Kontrolle im Marketing-Management 6 42 108 Klausur 90 Min

B-BW-SP 1.3-V 1 Analyse und Methoden im Marketing-Management 2

B-BW-SP 1.3-V 2 Controlling im Marketing-Management 2

B-BW-SP 4 Controlling 20 12

B-BW-SP 4.1 Operatives Controlling und Finanzen 10 63 187

B-BW-SP 4.1-V 1 Operatives Controlling 4 Hausarbeit

B-BW-SP 4.1-V 2 Finanzcontrolling 2 Klausur 60 Min

B-BW-SP 4.2 Strategisches und internationales Controlling 10 63 187 Klausur 120 Min.

B-BW-SP 4.2-V 1 Internationales Controlling 4

B-BW-SP 4.2-V 2 Strategisches Controlling 2

B-BW-SP 7 Personalpsychologie 20 12

B-BW-SP 7.1 Personalmarketing und Recruiting 7 4 42 133 Klausur 90 Min

B-BW-SP 7.2 Personaldiagnostik 7 4 42 133 Klausur 90 Min

B-BW-SP 7.3 Personalentwicklung 6 4 42 108 Klausur 90 Min

Workload

Studienverlaufsplan Betriebswirtschaftslehre (B.A. - Vollzeit) - Schwerpunkte

Studien- und Prüfungsordnung (Version 1.3/ 19.12.2016) – Hochschule Fresenius Heidelberg – Seite 22 von 25

Modul Nr. Modul Prüfungs-formen

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Stunden Präsenz-studium

Stunden Selbst-studium

B-VM 1 Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen

B-VM 1.1 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 5 4 56 69 Klausur 90 min.B-VM 1.2 Einführung in die Volkswirtschaftslehre 5 4 56 69 Klausur 90 min.B-VM 1.3 Internes und externes Rechnungswesen 5 56 69 Klausur 90 min.B-VM 1.3-V 1 Buchführung und Jahresabschluss 2

B-VM 1.3-V 2 Kostenmanagement 2

B-VM 2 Quantitative Methoden

B-VM 2.1 Lineare Algebra und Analysis und Finanzmathematik 5 84 41 Klausur 90 min.B-VM 2.1-V 1 Lineare Algebra und Analysis 2

B-VM 2.1-V 2 Finanzmathematik 2

B-VM 2.1-Ü Übung Mathematik 2

B-VM 2.2 Deskriptive und induktive Statistik 5 84 41 Klausur 90 min.B-VM 2.2-V 1 Deskriptive Statistik 2

B-VM 2.2-V 2 Induktive Statistik 2

B-VM 2.2-Ü Übung zur deskriptiven und induktiven Statistik 2

B-VM 3 Wirtschaftsrecht

B-VM 3.1 Bürgerliches Recht 5 4 56 69 Klausur 90 min.B-VM 3.2 Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht 5 56 69 Klausur 90 min.B-VM 3.2-V 1 Handels- und Gesellschaftsrecht 2

B-VM 3.2-V 2 Arbeitsrecht 2

B-VM 4 Berufliche Professionalisierung

B-VM 4.1 Praxisprojekt 6 6 84 66 Projektbericht + PräsentationB-VM 4.2 Praktikum 6 0 150 keineB-VM 4.3 Wirtschaft im Zeitgeschehen 5 2 28 97 Klausur 90 min.B-VM 5 English and Intercultural Skills

B-VM 5.1 Business Language Issues 5 4 56 69 Klausur 90 min.B-VM 5.2 Business Negotiation Competence 5 4 56 69 PräsentationB-VM 5.3 Intercultural Competence 5 4 56 69 HausarbeitB-VM 6 Überfachliche Qualifikationen

B-VM 6.1 Wissenschaftsmethodik: Wissenschaftliches Arbeiten,Zeit- und Selbstmanagement 5 2 28 97 Hausarbeit

B-VM 6.2Gesprächs- und Methodenkompetenz: Kommunikation und GesprächsführungModeration und Präsentation

5 4 56 69 Präsentation

B-VM 6.3 CSR und nachhaltige Unternehmensführung 5 56 69 Klausur 90 min.B-VM 6.3-V 1 Unternehmerische Verantwortung und CSR 2

B-VM 6.3-V 2 Nachhaltige Unternehmensführung 2

B-MKM Studiengangsspezifische Module

B-MKM 1 Medienökonomie 7 84 91 Klausur 120 min. + PräsentationB-MKM 1-V 1 Grundlagen der Medienökonomie 2

B-MKM 1-V 2 Theorien der Medienökonomie 2

B-MKM 1-V 3 Cases in Medienökonomie 2

B-MKM 2 Medienmangement 5 4 56 69 Klausur 90 min. + HausarbeitB-MKM 3 Kommunikationsmanagement 5 4 56 69 Klausur 90 min.B-MKM 4 Marketing und Marktforschung 5 56 69 Klausur 90 min.B-MKM 4-V 1 Marketing 2

B-MKM 4-V 2 Marktforschung und Konsumentenverhalten 2

B-MKM 5 Einführung in das Online-Business und Online-Marketing 6 56 94 Klausur 90 min.B-MKM 5-V 1 Online-Business und Electronic Commerce 2

B-MKM 5-V 2 Online-Marketing und -controlling 2

B-MKM 6 Medienrecht 5 4 56 69 Klausur 90 min.B-MKM 7 Medienpsychologie 7 4 56 119 Klausur 90 min.B-MKM 8 Medienpraxis 6 56 94 Hausarbeit + PräsentationB-MKM 8-V 1 Medienpraxis Video und Film 2

B-MKM 8-V 2 Medienpraxis Online 2

B-MKM-SP 1 Schwerpunkt I 20 12 168 332B-MKM-SP 2 Schwerpunkt II 20 12 168 332B-MKM-BA Bachelorthesis 12 300 Thesis

30 30 30 30 30 30 24 26 24 20 18 8 180 120

1680 2820 4500

Studienverlaufsplan Medien- und Kommunikationsmanagement (B.A. - Vollzeit) - Pflichtmodule

Summe Credit Points/ SWS

Credit Points in Semester

Semesterwochen-stunden in Semester

Summe Präsenzstudium/ Selbststudium/ Workload

Workload

Studien- und Prüfungsordnung (Version 1.3/ 19.12.2016) – Hochschule Fresenius Heidelberg – Seite 23 von 25

Modul Nr. Modul Credit Points in Semester

Semesterwochen-stunden in Semester

Prüfungs-formen

4 oder 5 4 oder 5 Stunden Präsenz- studium

Stunden Selbst-studium

B-MKM SP 1 Marketing-Management 20 12B-MKM-SP 1.1 Planung im Marketing-Management 7 4 56 119 PräsentationB-MKM SP 1.2 Umsetzung im Marketing-Management 7 4 56 119 Hausarbeit B-MKM SP 1.3 Analyse und Kontrolle im Marketing-Management 6 56 94 Klausur 90 min.B-MKM SP 1.3-V 1 Analyse und Methoden im Marketing-Management 2B-MKM SP 1.3-V 2 Controlling im Marketing-Management 2B-MKM-SP 2 Bewegtbild Management 20 12B-MKM-SP 2.1 Audiovisuelles Content Development 10 84 166B-MKM-SP 2.1-V 1 Content Development 4 Klausur 90 min.B-MKM-SP 2.1-V 2 Entertainment Management 2 HausarbeitB-MKM-SP 2.2 Gestaltung 10 84 166B-MKM-SP 2.2-V 1 Audiovisuelle Gestaltung und Produktion 4 Klausur 90 min.B-MKM-SP 2.2-V 2 Visuelle Kommunikation 2 PräsentationB-MKM-SP 3 Kommunikations - und Agenturmanagement 20 12B-MKM-SP 3.1 Kommunikations - und Agenturmanagement 7 4 56 119 Klausur 90 min + PräsentationB-MKM SP 3.2 Angewandtes Kommunikationsmanagement 7 4 56 119 Hausarbeit

B-MKM SP 3.3 Mediaplanung und Kommunikationswirkungsforschung 6 Klausur 90 min.

B-BW-SP 3.2-V 1 Mediaplanung 2 28 47B-BW-SP 3.2-V 2 Kommunikationswirkungsforschung 2 28 47B-MKM-SP 4 Online Management 20 12

B-MKM-SP 4.1 Einführung und Grundlagen des Online Managements 10 84 166 Klausur 120 min.

B-MKM-SP 4.1-V 1 Einführung in das Online Management 4B-MKM-SP 4.1-V 1 Technische Grundlagen der Digitalisierung 2B-MKM-SP 4.2 Marketing und e-Commerce 10 84 166B-MKM-SP 4.2-V 1 Online Marketing 4 Klausur 90 min.B-MKM-SP 4.2-V 2 Electronic Commerce 2 HausarbeitB-MKM-SP 5 Live Kommunikation 20 12B-MKM-SP 5.1 Strategien und Sponsoring 10 84 166B-MKM SP 5.1-V 1 Event Strategien 4 Hausarbeit B-MKM SP 5.1-V 2 Sport - Events und Sponsoring 2 Klausur 60 min.B-MKM-SP 5.2 Event Konzeption und Planung 10 84 166B-MKM-SP 5.2-V 1 Event Planung und Durchführung 4 PräsentationB-MKM-SP 5.2-V 2 Event Konzeption 2 HausarbeitB-MKM-SP 6 Sportmanagement 20 12B-MKM-SP 6.1 Management im Sport 10 84 166B-MKM-SP 6.1-V 1 Sportmanagement 2 Klausur 60 min.B-MKM-SP 6.1-V 2 Medien und Sport-Entertainment 4 HausarbeitB-MKM-SP 6.2 Sportmarketing 10 84 166B-MKM-SP 6.2-V 1 Marketing-Management im Sport 4 Klausur 90 min.B-MKM-SP 6.2-V 2 Angewandtes Sportmarketing 2 Hausarbeit

Studienverlaufsplan Medien- und Kommunikationsmanagement (B.A. - Vollzeit) - Schwerpunkte

Workload

Studien- und Prüfungsordnung (Version 1.3/ 19.12.2016) – Hochschule Fresenius Heidelberg – Seite 24 von 25

Modul Nr. Modul Prüfungs-formen

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Stunden Präsenz- studium

Stunden Selbst-studium

B-VM 1 Wirtschaftswissenschaftliche GrundlagenB-VM 1.1 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 5 4 56 69 Klausur 90 min.B-VM 1.2 Einführung in die Volkswirtschaftslehre 5 4 56 69 Klausur 90 min.B-VM 1.3 Internes und externes Rechnungswesen 5 56 69 Klausur 90 min.B-VM 1.3-V 1 Buchführung und Jahresabschluss 2B-VM 1.3-V 2 Kostenmanagement 2B-VM 2 Quantitative Methoden

B-VM 2.1 Lineare Algebra und Analysis und Finanzmathematik 5 84 41 Klausur 90 min.

B-VM 2.1-V 1 Lineare Algebra und Analysis 2B-VM 2.1-V 2 Finanzmathematik 2

B-VM 2.1-Ü Übung zur linearen Algebra und Analysis und zur Finanzmathematik 2

B-VM 2.2 Deskriptive und induktive Statistik 5 84 41 Klausur 90 min.B-VM 2.2-V 1 Deskriptive Statistik 2B-VM 2.2-V 2 Induktive Statistik 2B-VM 2.2-Ü Übung zur deskriptiven und induktiven Statistik 2B-VM 3 WirtschaftsrechtB-VM 3.1 Bürgerliches Recht 5 4 56 69 Klausur 90 min.B-VM 3.2 Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht 5 56 69 Klausur 90 min.B-VM 3.2-V 1 Handels- und Gesellschaftsrecht 2B-VM 3.2-V 2 Arbeitsrecht 2B-VM 4 Berufliche ProfessionalisierungB-VM 4.1 Praxisprojekt 6 6 84 66 Projektbericht + PräsentationB-VM 4.2 Praktikum 6 0 150 keineB-VM 4.3 Wirtschaft im Zeitgeschehen 5 2 28 97 Klausur 90 min.B-VM 5 English and Intercultural SkillsB-VM 5.1 Business Language Issues 5 4 56 69 Klausur 90 min.B-VM 5.2 Business Negotiation Competence 5 4 56 69 PräsentationB-VM 5.3 Intercultural Competence 5 4 56 69 HausarbeitB-VM 6 Überfachliche Qualifikationen

B-VM 6.1 Wissenschaftsmethodik: Wissenschaftliches Arbeiten, Zeit- und Selbstmanagement 5 2 28 97 Hausarbeit

B-VM 6.2Gesprächs- und Methodenkompetenz:Kommunikation und GesprächsführungModeration und Präsentation

5 4 56 69 Präsentation

B-VM 6.3 CSR und nachhaltige Unternehmensführung 5 56 69 Klausur 90 min.B-VM 6.3-V 1 Unternehmerische Verantwortung und CSR 2B-VM 6.3-V 2 Nachhaltige Unternehmensführung 2B-Sport Studiengangsspezifische ModuleB-Sport 1 Einführung in das Sportmanagement 5 4 56 69 Klausur 90 min. B-Sport 2 Sporttourismus und Gesellschaft 5 56 69 Klausur 90 min.B-Sport 2 - V 1 Sporttourismus und Destinationsmanagement 2 B-Sport 2 - V 2 Sportsoziologie und Gesellschaft 2B-Sport 3 Grundlagen des sportlichen Trainings 5 56 69 Klausur 90 min.B-Sport 3 -V 1 Trainings- und Bewegungslehre 2B-Sport 3 -V 2 Sportphysiologie und Anatomie 2B-Sport 4 Marketing und Eventmanagement 7 56 119 Klausur 90 minB-Sport 4 - V 1 Marketing 2B-Sport 4 - V 2 Eventmanagement 2B-Sport 5 Sportmedien 5 56 69 Klausur 90 min.Sport 5 - V 1 Grundlagen der Medienökonomie 2Sport 5 - V 2 Kommunikationsmanagement im Sport 2B-Sport 6 Organisation in Institutionen des Sports 5 56 69 Klausur 90 min.

B-Sport 6 - V 1 Führung und Organisation in Institutionen des Sports 2

B-Sport 6 - V 2 Einführung in das Sportrecht 2

B-Sport 7 Gründungsmanagement und betriebswirtschaftliche Simulation 7 56 119

B-Sport 7 - V 1 Management Planspiel 2 HausarbeitB-Sport 7 - V 2 Gründungsplanung 2 Klausur 90 Min.

B-Sport 8 Finanzwirtschaft, Rechnungslegung und Controlling 7 98 77 Klausur 120 min.

B-Sport 8 - V 1 Investition und Finanzierung 2

B-Sport 8 - V 2 Bilanzierung nach nationalen und internationalen Grundsätzen 2

B-Sport 8 - V 3 Übung zur Bilanzierung 1B-Sport 8 - V 4 Controlling 2B-Sport-SP 1 Schwerpunkt I 20 12 168 332B-Sport-SP 2 Schwerpunkt II 20 12 168 332B-Sport-BA Bachelorthesis 12 300 Thesis

30 30 30 30 30 30 24 26 25 20 18 8 180 1211694 2806 4500

Credit Points in Semester

Semesterwochen-stunden im Semester

Workload

Studienverlaufsplan Sportmanagement (B.A. - Vollzeit) - Pflichtmodule

Summe Präsenzstudium/ Selbststudium/ Workload Summe Credit Points/ SWS

Studien- und Prüfungsordnung (Version 1.3/ 19.12.2016) – Hochschule Fresenius Heidelberg – Seite 25 von 25

Modul Nr. ModulCredit Points in

Semester

Semesterwochen-stunden im Semester

Prüfungs-formen

4 oder 5 4 oder 5Stunden Präsenz-

studiumStunden Selbst-

studiumB-Sport-SP 1 Sportmarketing

B-Sport-SP 1.1 Marketingmanagement im Sport 5 4 56 69 Klausur (90 Minuten)

B-Sport-SP 1.2 Angewandtes Sportmarketing 5 2 28 97 Projektarbeit

B-Sport-SP 1.3 Sportsponsoring 5 2 28 97 Hausarbeit

B-Sport-SP 1.4 Vermarktung von Sportgroßevents und Sportligen 5 4 56 69 Klausur (90 Minuten)

B-BWL-SP 2 Sportmedien und -journalismus

B-Sport-SP 2.1 Medien- und Urheberrecht 5 2 28 97 Klausur (90 Minuten)

B-Sport-SP 2.2 Sportmedien-Management 5 4 56 69 Klausur (120 Minuten)

B-Sport-SP 2.3 Journalistische Grundlagen 5 2 28 97 Hausarbeit

B-Sport-SP 2.4 Medienpraxis: Sportjournalismus 5 4 56 69 Projektarbeit

Workload

Studienverlaufsplan Sportmanagement (B.A. - Vollzeit) - Schwerpunkte