Studienordnung für das Studium des Faches …€¦ · § 9 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums,...

23
1 Studienordnung für das Studium des Faches Evangelische Theologie / Evangelische Religionslehre für das Lehramt Gymnasium-Gesamtschule und das Lehramt an Berufskollegs Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich der Studienordnung § 2 Funktion der Studienordnung § 3 Voraussetzungen für das Studium § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums § 6 Ziel und Abschluss des Studiums § 7 Auswahl und Ausrichtung der Inhalte des Studiums § 8 Aufbau des Studiums § 9 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums, Zwischenprüfung § 10 Aufbau und Inhalte des Hauptstudiums § 11 Praxisphasen § 12 Studienberatung § 13 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen, Veranstaltungscharakter § 14 Nachweise des ordnungsgemäßen Studiums § 15 Noten für Prüfungsleistungen § 16 Plagiate, Täuschungsversuche, Wiederholungsmöglichkeiten § 17 Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung § 18 Erste Staatsprüfung § 19 Erste Staatsprüfung – schriftliche und mündliche Prüfung § 20 Erste Staatsprüfung – schriftliche Hausarbeit § 21 Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium § 22 Freiversuch und Rücktritt § 23 Erweiterungsprüfung § 24 Veröffentlichung, Inkrafttreten § 1 Geltungsbereich der Studienordnung (1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27.3.2003 (GV. NRW. S. 182) sowie der Rahmen-Studienordnung für das Studium an der Universität Dortmund in den Studiengängen der Lehrämter mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung das Studium des Faches Evangelische Theologie/ Evangelische Religionslehre für das Lehramt GyGe oder Berufskolleg. (2) Diese Studienordnung folgt dem für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Dortmund eingeführten Leistungspunktsystem i.S.d. § 7 Abs. 5 LPO. Für die Ausgestaltung gelten die Eckpunkte für den Erlass von Prüfungsordnungen mit Leistungspunktsystemen der Universität Dortmund vom 11.10.2002 (Amtliche Mitteilungen der Universität Dortmund NR. 14/2002 vom 18.10.2002 S. 1) entsprechend.

Transcript of Studienordnung für das Studium des Faches …€¦ · § 9 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums,...

1

Studienordnung für das Studium des Faches Evangelische Theologie / Evangelische Religionslehre für das Lehramt Gymnasium-Gesamtschule und das Lehramt an Berufskollegs Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich der Studienordnung § 2 Funktion der Studienordnung § 3 Voraussetzungen für das Studium § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums § 6 Ziel und Abschluss des Studiums § 7 Auswahl und Ausrichtung der Inhalte des Studiums § 8 Aufbau des Studiums § 9 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums, Zwischenprüfung § 10 Aufbau und Inhalte des Hauptstudiums § 11 Praxisphasen § 12 Studienberatung § 13 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen, Veranstaltungscharakter § 14 Nachweise des ordnungsgemäßen Studiums § 15 Noten für Prüfungsleistungen § 16 Plagiate, Täuschungsversuche, Wiederholungsmöglichkeiten § 17 Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung § 18 Erste Staatsprüfung § 19 Erste Staatsprüfung – schriftliche und mündliche Prüfung § 20 Erste Staatsprüfung – schriftliche Hausarbeit § 21 Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium § 22 Freiversuch und Rücktritt § 23 Erweiterungsprüfung § 24 Veröffentlichung, Inkrafttreten § 1 Geltungsbereich der Studienordnung (1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27.3.2003 (GV. NRW. S. 182) sowie der Rahmen-Studienordnung für das Studium an der Universität Dortmund in den Studiengängen der Lehrämter mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung das Studium des Faches Evangelische Theologie/ Evangelische Religionslehre für das Lehramt GyGe oder Berufskolleg. (2) Diese Studienordnung folgt dem für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Dortmund eingeführten Leistungspunktsystem i.S.d. § 7 Abs. 5 LPO. Für die Ausgestaltung gelten die Eckpunkte für den Erlass von Prüfungsordnungen mit Leistungspunktsystemen der Universität Dortmund vom 11.10.2002 (Amtliche Mitteilungen der Universität Dortmund NR. 14/2002 vom 18.10.2002 S. 1) entsprechend.

2

§ 2 Funktion der Studienordnung (1) Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums, beschreibt die Module, in die sich das Studium gliedert (vgl. §§ 9 und 10), und bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studien- und Prüfungsleistungen, die für den Erwerb von Leistungspunkten und für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. (2) Die Studienordnung legt auf der Grundlage der Rahmen-Studienordnung und in Einklang mit der LPO die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallenden Anteile in Semesterwochenstunden, nach Modulen und Studienabschnitten gegliedert, fest. Sie regelt die Zuordnung von Leistungspunkten zu diesen Modulen und Studienabschnitten sowie zu den Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung. Näheres ergibt sich aus der Übersicht im Anhang. (3) Die Studierenden haben gemäß § 82 HG das Recht, Lehrveranstaltungen auch außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges zu besuchen. Die Beschäftigung mit Gegenständen des Faches, die über die festgelegten Studieninhalte hinausgehen, sowie ergänzende Studien auch in anderen Studiengängen werden in die Entscheidung und Verantwortung der Studierenden selbst gestellt. § 3 Voraussetzungen für das Studium (1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen. (2) An Fremdsprachenkenntnissen sind für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erforderlich: (a) Kenntnisse des Altgriechischen, nachgewiesen durch das Graecum, (b) Kenntnisse des Lateinischen oder Althebräischen, nachgewiesen durch das Latinum oder Hebraicum. Die Nachweise sind spätestens zum Beginn des Hauptstudiums vorzulegen (vgl. Erlaß des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW vom 24. Oktober 2003). Für das Lehramt an Berufskollegs sind Kenntnisse des Althebräischen oder Griechischen oder Lateinischen erwünscht. § 4 Studienbeginn Das Studium kann sowohl in einem Sommersemester als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden. § 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums (1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Lehramt-

GyGe) umfasst 9 Semester. (2) Im Studium des Faches Evangelische Theologie / Lehramt GyGe Evangelische

Religionslehre sind in Grund- und Hauptstudium insgesamt 98 Leistungspunkte zu erwerben; darin sind 2 LP im Rahmen des Theorie-Praxis-Moduls enthalten. Ggf. kommen 15 LP für die schriftliche Hausarbeit im Rahmen der ersten Staatsprüfung hinzu. Im Studium des Faches Evangelische Theologie /

3

Lehramt an Berufskollegs sind für das erste Fach 97 und für das zweite Fach 94 Leistungspunkte zu erwerben.

Regelstudienzeit ist die Studienzeit, in der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Leistungspunkte werden durch Erbringung der in den Studienordnungen vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung erworben. § 6 Ziel und Abschluss des Studiums (1) Das Studium der Evangelischen Theologie / Religionslehre dient dem Erwerb der wissenschaftlichen Grundlagen für das angestrebte Lehramt. Es umfasst am Ausbildungsziel orientierte fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen von Beginn an einbezogen sind. (2) Das Studium der Evangelischen Theologie / Religionslehre orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Evaluation und Qualitätssicherung. Dabei wird die Befähigung zum Umgang mit Verschiedenheit besonders berücksichtigt (siehe §§ 9 und 10). Das Studium ist so gestaltet, dass die erworbenen Kompetenzen auch für Berufsfelder befähigen, die dem Beruf von Religionslehrerinnen und -lehrern verwandt sind (siehe § 10). (3) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die nach den Studienordnungen vorgesehenen Leistungspunkte in den Modulen erworben und die Prüfungen der Ersten Staatsprüfung erfolgreich abgelegt worden sind. § 7 Auswahl und Ausrichtung der Inhalte des Studiums Der Pflichtanteil des Studiums orientiert sich an den folgenden Kompetenzen, die Studierende am Ende der ersten Phase ihrer Ausbildung erworben haben sollten (vgl. dazu §§ 9 und 10):

1. Vertrautheit mit der Systematik und den Grundlagen des Faches in den Teilgebieten Biblische Theologie, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Religionspädagogik;

2. vertiefte Kenntnisse in den Teilgebieten, die für das Lehramt GyGe relevant sind; 3. Kenntnis von und kritischer Umgang mit den wesentlichen Forschungsmethoden

des Faches und der Fachdidaktik; 4. Vertrautheit mit grundlegenden fachdidaktischen Konzeptionen zum Lehren und

Lernen; 5. Befähigung zum Umgang mit Verschiedenheit, das heißt insbesondere

Leistungsunterschiede, Verhaltensauffälligkeiten und kulturelle und soziale Unterschiede (siehe auch die Modulbeschreibungen im Anhang);

6. vertiefte Kenntnisse in fachdidaktischen Bereichen, die für das angestrebte Lehramt relevant sind;

7. Reflexionen des Theorie-Praxis-Bezuges (siehe § 11).

4

Die Auswahl der Inhalte im Pflichtanteil des Studiums sollte sich dabei nicht ausschließlich im engen Sinne an den fachlichen und fachdidaktischen Fähigkeiten zur Bewältigung unterrichtlicher Aufgaben in der angestrebten Schulform oder -stufe orientieren, sondern auch Kompetenzen in weiteren professionellen Tätigkeitsfeldern von Lehrerinnen und Lehrern (Diagnose, Beurteilung, Beratung) berücksichtigen. § 8 Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium. Das Grundstudium umfasst 32 SWS, das Hauptstudium im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen 33 SWS, im Lehramt an Berufkollegs 32 SWS. (2) Das Grundstudium vermittelt Grundlagen- und Orientierungswissen. Es umfasst den Erwerb von 48 Leistungspunkten. (3) Das Hauptstudium baut auf dem Grundlagenwissen auf. Sein wesentliches Strukturmerkmal ist die exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen. Es umfasst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen den Erwerb von 50 Leistungspunkten. Für das Lehramt an Berufskollegs sind im ersten Fach 49, im zweiten Fach 47 Leistungspunkte zu erwerben. (4) Grund- und Hauptstudium gliedern sich in Module. Module bestehen aus inhaltlich aufeinander aufbauenden oder aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen mit sechs bis acht Semesterwochenstunden Gesamtumfang. Die ausführliche Beschreibung der Module M1 – M9 findet sich im Anhang dieser Studienordnung.

§ 9 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums, Zwischenprüfung Während des Grundstudiums sind vier Module zu studieren, die folgende grundlegende Kompetenzen vermitteln und an folgenden übergreifenden Standards zu messen sind: a) Modul 1: Biblische Theologie 2 SWS Proseminar: Exegese des AT 2 SWS Proseminar: Exegese des NT 2 SWS Vorlesung zum AT (Basiswissen) 2 SWS Vorlesung zum NT (Umwelt des NT / Markus / Johannes / Paulus) 8 SWS 12 LP: jeweils 2 LP für die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung sowie 1 LP für die Vorlesungsprüfung im NT oder AT. Letztere schließt die Bibelkundeprüfung ein. Die Modulabschlußprüfung wird schriftlich als exegetische Proseminararbeit im AT oder NT erbracht und mit 3 LP angerechnet.

Grundlegende Kompetenzen

Der Biblischen Theologie geht es um die wissenschaftlich verantwortete, theologisch reflektierte Auslegung des Alten und Neuen Testaments, die zusammen in allen christlichen Kirchen die grundlegende Urkunde des Glaubens bilden. Im Modul 1 des Grundstudiums erwerben die Studierenden grundlegendes

5

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards

Wissen über die Bibel und über die Methoden und die Erkenntnisse der sich damit befassenden theologischen Disziplinen. Sie sollen in der Lage sein, (1) biblische Zusammenhänge angemessen darzustellen und die für die Interpretation der Texte entstehenden Probleme zu reflektieren, (2) die grundlegenden Methoden der Textinterpretation anzuwenden, (3) ausgewählte Probleme der biblischen Theologie zu benennen und theoretisch zu analysieren. Die Studierenden können (1) den Aufbau der Bibel und exemplarischer, d.h. auch für die Theologie insgesamt wichtiger biblischer Schriften skizzieren und die theologischen Schwerpunkte benennen (R3.1.1.); (2) zentrale Fragestellungen der Biblischen Theologie und ihrer Teildisziplinen im Verhältnis zu anderen Bereichen der Theologie so reflektieren und darstellen, dass sie ihre jeweils spezifischen Erkenntnisinteressen zu benennen und selbst fachliche Fragen zu entwickeln imstande sind (R 3.1.1. Darstellen). (3) die Theorie und Methodik der Erforschung biblischer Textentstehung erläutern und hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und Grenzen kritisch reflektieren (R 3.1.2 /3 Reflektieren). (4) den Forschungsstand angemessen darstellen, zwischen unbegründeten Behauptungen, weiterführenden Hypothesen und gesicherten Ergebnissen unterscheiden sowie die fachliche Bedeutung und Reichweite von gewonnenen Erkenntnissen einschätzen (R 3.1.4 Reflektieren); (5) Bibeltexte historisch einordnend, sprachlich erläuternd, gedanklich nachzeichnend und theologisch beurteilend selbst auszulegen (R 3.1.2 Anwendung); (6) exegetische Fachliteratur in ihrer Argumentation verstehen, in die Forschungsgeschichte einordnen und die Überzeugungskraft selbständig beurteilen (R 3.1.4 Beurteilen). (7) bei nichtwissenschaftlichen Auslegungen der Vergangenheit und Gegenwart (etwa von Kindern) die (oft unbewussten) hermeneutischen und methodischen Vorentscheidungen erkennen und beurteilen, ob es sich noch um eine theologisch legitime Auslegung handelt (R 3.1.1./ 6 Beurteilen).

b) Modul 2: Systematische Theologie 2 SWS Proseminar: Einführung in die Systematische Theologie 2 SWS Basiswissen Systematische Theologie 2 SWS Grundvorlesung Systematische Theologie 2 SWS Grundprobleme der Didaktik 8 SWS 12 LP: jeweils 2 LP für die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung sowie 3 LP für eine schriftliche Proseminararbeit in der Systematischen Theologie und 1 LP für die mündliche Erörterung einer Didaktischen Analyse (oder umgekehrt: schriftliche Anfertigung einer didaktischen Analyse und mündliche Prüfung in Systematischer Theologie). Die schriftliche Arbeit gilt als Modulabschlußprüfung.

6

Grundlegende Kompetenzen Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards

Dieses Modul soll die Studierenden in die Systematische Theologie einführen. Die Systematische Theologie befaßt sich einerseits mit der sprachlichen Gestalt des christlichen Glaubens (Dogmatik), andererseits mit den Konsequenzen des Glaubens für das Leben (Ethik). Das Studium der Dogmatik und (später) der Ethik zielt – im Sinne der grundlegenden Kompetenzen – darauf ab, die Studierenden zu befähigen, ihren Glauben mit Argumenten darzustellen und zu verantworten. Der Glaube führt zur Einsicht und läßt sich gegenüber kontroversen Positionen mit Argumenten vertreten. So unterscheidet er sich von unkritischer Übernahme tradierter Einstellungen und Normen. Darstellen und Reflektieren: Die Studierenden können (1)die theologischen Begriffe in eigenständigen Formulierungen nachzeichnen und mit diesen Begriffen die Grundaussagen des christlichen Glaubens IM Zusammenhang darlegen; (2) die theologisch relevante Ausdifferenzierung von Sprechakten kennzeichnen. Anwendung und Problemlösung: Die Studierenden können (1) die Spannung zwischen alltagssprachlicher Verwendung und theologischem Gebrauch eines Grundbegriffs charakterisieren und fruchtbar machen; (2) die Technik der Argumentationsanalyse auf die innere Struktur der Begriffe anwenden, um scheinbare Widersprüche in theologischen Darlegungen als produktive Spannung zu unterscheiden von wirklichen Inkonsistenzen; (3) sichtbar machen, welchen Stellenwert der Begriff im Rahmen eines möglichen Curriculums einnimmt (elementar oder bereits vermittelt); Analyse und Kommunikation: Die Studierenden können (1) im Anschluß an einen klassischen Primärtext einen Grundbegriff explizit definieren und entfalten; (2) diesen Grundbegriff für den Religionsunterricht erschließen, d.h. seine inhaltliche Struktur als didaktisches Problem oder als Chance wahrnehmen. Die Studierenden können (1) die Grundaussagen des christlichen Glaubens eigenständig formulieren und dabei die spezifische theologische Begriffsbildung berücksichtigen (R3.1.1./3.1.2. Darstellen und Reflektieren); (2) die unterschiedlichen Ebenen der theologischen Sprache differenzieren (R3.1.1./2. Anwendung); (3) theologische Grundbegriffe in ihrem Zusammenhang zur Sprache bringen und die innere Struktur theologischer Begriffe analysieren (R3.1.1./3.1.3. Analyse und Kommunikation); (3) unterscheiden zwischen axiomatischen Grundlagen und möglicherweise disponiblen und strittigen Entfaltungen des

7

Glaubens (R3.1.4. Problemlösung); (4) die Analyse für die Vermittlung des Glaubens in elementaren Erfahrungen nutzen (R3.1.6. Kommunikation); (5) theologische Grundbegriffe in ihrer didaktischen Relevanz zusammenhängend einordnen (R3.2.1./2. Anwendung und Problemlösung).

c) Modul 3: Kirchengeschichte 2 SWS Vorlesung: Kirchen- oder Theologiegeschichte 2 SWS Seminar: Kirchen- oder Theologiegeschichte 2 SWS Vorlesung zur Religionswissenschaft / Konfessionskunde 2 SWS Seminar zur Religionswissenschaft / Konfessionskunde 8 SWS 11 LP: jeweils 2 LP für die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung sowie 3 LP für die Modulabschlußprüfung (mündlich oder schriftlich) Das Modul kann erst im zweiten Studienjahr sinnvoll studiert werden.

Grundlegende Kompetenzen Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards

Das Modul 3 setzt die beiden Module 1 und 2 voraus und bezieht beide in einer bestimmten Perspektive aufeinander. Die exegetischen Methoden sind orientiert an den Entstehungsbedingungen und der Genese der biblischen Texte. Auch die Systematische Theologie kann nicht nur synchron betrachtet werden - die Grundaussagen des christlichen Glaubens haben sich herausgeschält in geschichtlichen Konstellationen, auch wenn ihre Geltung davon nicht berührt wird. Das Studium zielt auf folgende Kompetenzen: Darstellen und Reflektieren: Die Studierenden können (1) die in der Kirchengeschichte gefallenen epochalen Entscheidungen, also größere Zusammenhänge so bündeln, daß die Konfliktsituation hervortritt; (2) die konfessionellen oder religiösen Differenzen nuanciert darstellen, d.h.zeigen, wie sie sich aus Grundentscheidungen und -erfahrungen auseinanderlegen. Das gilt auch für die Gestalten fremder Religionen. Analyse und Kommunikation: Die Studierenden können (1) einen Quellentext kritisch lesen, d.h. die zeitbedingten Gedanken von strukturell wichtigen theologischen Einsichten unterscheiden; einen Quellentext präzise interpretieren, indem sie für das Verständnis schwieriger Passagen den historischen oder kulturellen Kontext hinzuziehen. Die Studierenden können Theologische Grundentscheidungen in ihrer geschichtlichen Situation genauer analysieren, um die strukturellen Probleme der

8

Theologie von aktuellen und zeitbedingten Randbedingungen kritisch abzusetzen (R3.1.1./3.1.5. Analyse); dabei die historischen Methoden der Quellenarbeit über die biblische Exegese hinaus einüben (R3.1.2. Analyse) und historische Urteile über theologische Themen sachlich nachvollziehen und ggf. korrigieren (R3.1.4. Reflektieren). Sie erarbeiten sich darüber hinaus einen Überblick über die epochalen Ereignisse der Kirchengeschichte und die konfessionskundliche und kontextuelle Verästelung der Christentumsgeschichte sowie exemplarische Einblicke in die Vielfalt nicht-christlicher Religionen (R3.1.3. Darstellen).

d) Modul 4: Hermeneutik 2 SWS Seminar zu klassischen Texten des AT (mit Hebraicum*) oder des NT (mit Graecum*) * Studierende der Evangelischen Theologie für das Lehramt an Berufskollegs ohne altsprachliche Kenntnisse können neusprachliche Übersetzungen kritisch untersuchen 2 SWS Vorlesung Biblische Theologie (Theologie des Johannes etc.) 2 SWS Seminar zu Rezeptionstheorie und -geschichte 2 SWS Seminar mit dem Schwerpunkt Ethik oder Religionsphilosophie 8 SWS 13 LP: jeweils 2 LP für die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung sowie 3 LP für die schriftliche Bearbeitung einer theologischen Problemstellung und 2 LP für ein Kolloquium. Das Modul kann erst im zweiten Studienjahr sinnvoll studiert werden.

Grundlegende Kompetenzen

Darstellen und Reflektieren: Die Studierenden können (1) die wissenschaftliche Literatur zu einem biblischen Textabschnitt methodisch reflektieren; (2) die Grundlinien einer ethischen oder religionswissenschaftlichen Problemstellung klarlegen. Anwendung und Problemlösung: Die Studierenden können (1) ihre Kenntnisse in Griechisch bzw. Hebräisch auf biblische Texte anwenden und die möglichst korrekte Übersetzung eines neu- (oder alt-)testamentlichen biblischen Abschnitts verfassen oder verschiedene Übersetzungen eines biblischen Textes kritisch vergleichen (Studierende im Lehramt für Berufskollegs ohne altsprachliche Kenntnisse); (2) die unterschiedliche Rezeption biblischer Texte exemplarisch nachvollziehen und sodann ihre eigene Rezeption kritisch überprüfen. Kooperieren und Gestalten: Die Studierenden können

9

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards

(1) ethische und religionswissenschaftliche Fragen als argumentative Spannungsfelder nachzeichnen, indem sie unterschiedliche Positionen dialogisch vertreten und jeweils so gut wie möglich begründen; (2) Pluralität als Ergebnis nicht gänzlich vereinbarer Kontexte verstehen und respektieren; (3) abstrakte Einheitsvorstellungen als Simplifikationen durchschauen. Hermeneutik als Kunst der Übersetzung und der Auslegung hat in der Theologie einen exemplarischen Sitz im Leben. Dabei greifen die Aufgaben der Übersetzung alt- bzw. neutestamentlicher Texte, ihre Wirkungsgeschichte innerhalb der biblischen Texte und darüber hinaus und ihre „Anwendung“ ineinander. Alle diese Aspekte machen klar, daß Theologie stets ein interkulturelles Unternehmen war und ist, weil zwischen hebräischer, griechischer, lateinischer und vielfältig gebrochener gegenwärtiger Kultur unzählige Verbindungen herzustellen sind. Die Studierenden können (1) einen alt- oder neutestamentlichen Abschnitt (hebräisch oder griechisch) fachgerecht auslegen und mittels ihrer Sprachkenntnisse die Wirklicheitsauffassung der Texte nachvollziehen (R3.1.2. Anwendung); (2) dabei die Sekundärliteratur einbeziehen (R3.1.4. Darstellen und Reflektieren; (3) den Text unter Beachtung der innerbiblischen Zusammenhänge exemplarisch auf einen Aspekt ihrer Wirkungsgeschichte hin ausleuchten (R3.1.2./3.1.4. Problemlösung); (5) ethische und religionswissenschaftliche bzw. –philosophische Fragestellungen im Spannungsfeld von kulturellen Kontexten und biblischen Texten darstellen (R3.1.5./3.1.6. Darstellen und Reflektieren); (6) diese Spannungsfelder zwischen biblischer Überlieferung und kontextuell bedingter Erfahrung dialogisch profilieren (R 3.1.5./3.1.6. Kooperieren und Gestalten)

(2) Die Vermittlung der übergreifenden Studieninhalte (siehe § 5 LPO) wird bereits in den Modulen des Grundstudiums vorbereitet. Der fachspezifische Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken wird in den Einführungsveranstaltungen der Module M1 und M2 vermittelt. Die didaktische Reflexion von Koedukation und Heterogenität sind Gegenstand des Moduls M4. Die Begegnung mit Verfahren zur Qualitätssicherung ist systematisch in den Einführungsveranstaltungen der Module M3 und M4 gesichert. (3) Die Module M1 und M2 sowie M3 und M4 des Grundstudiums können nebeneinander studiert werden (siehe Modulbeschreibungen). Die Lehrveranstaltungen innerhalb des Moduls könne in beliebiger Reihenfolge studiert werden. (4) Die jeweilige Erbringungsform für aktive Teilnahme bzw. den Leistungsnachweis wird von den Lehrenden spätestens zu Beginn der

10

Lehrveranstaltungen angekündigt. Die Leistungen werden von den Lehrenden bewertet und bescheinigt, die die betreffenden Lehrveranstaltungen gehalten haben. (5) Die Kongruenz der Anforderungen im Studium und der Zwischenprüfung sind in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Die dort aufgeführten Leistungsstandards sind auf die in der Studienordnung aufgeführten grundlegenden Kompetenzen und übergeordneten Standards bezogen. Durch die Zwischenprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie die fachlichen Grundlagen, das methodische Wissen und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. (6) Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend durch die vier Modulprüfungen erlangt. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten, gewichtet nach der Zahl der Leistungspunkte (vgl. § 15). § 10 Aufbau und Inhalte des Hauptstudiums (1) Während des Hauptstudiums sind die vier Module M5 – M8 zu studieren, die folgende grundlegende Kompetenzen vermitteln und an folgenden übergreifenden Standards zu messen sind: a) Modul 5 Grundfragen der Theologie 2 SWS Seminar zu einem ausgewählten Thema im Alten oder Neuen Testament 2 SWS Vorlesung aus dem Bereich des Neuen oder Alten Testaments 2 SWS Seminar zu einem Schwerpunkt in der Dogmatik oder Ethik 2 SWS Grundvorlesung Systematische Theologie 8 SWS 12 LP: Hier sind je 2 LP für die aktive Teilnahme zu vergeben. Hinzu kommen 1 LP für einen Leistungsnachweis sowie 3 LP für die Modulabschlußprüfung. Diese 4 LP werden erworben durch die Dokumentation theologischer Kompetenz mit exegetischem oder systematisch-theologischem Schwerpunkt, der jeweils komplementär auszuweiten ist. Die Modulabschlußprüfung kann als schriftlicher oder mündlicher Teil des Examens abgelegt werden. Grundlegende Kompetenzen

Die Studierenden sollen in der Lage sein, die Grundaussagen des christlichen Glaubens sprachlich zu entfalten, einerseits auf biblische Zusammenhänge und andererseits auf aktuelle Fragen zu beziehen. Anwendung und Problemlösung: Die Studierenden sollen in der Lage sein, (1) die biblischen Texte nicht nur als abständige Zeitdokumente zu lesen, sondern als wirkungsmächtige Sprachgebilde, die das Denken freisetzen; (2) systematisch-theologische Zusammenhänge als Anweisung zur angemessenen Lektüre biblischer Texte zu nutzen. Analyse und Kommunikation: Die Studierenden sollen in der Lage sein, (1) in der Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen

11

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards

Literatur zu einem biblischen oder systematisch-theologischen Thema zu einer ausgewogenen Stellungnahme vorzustoßen; (2) die Ergebnisse ihrer Arbeit in einer Lerngruppe zu vermitteln. Kooperieren und Gestalten: Die Studierenden sollen in der Lage sein, (1) ein theologisches Grundproblem nicht nur biblisch- und systematisch-theologisch differenziert zu erörtern, sondern auch in den Kontext gegenwärtiger Erfahrung zu stellen; (2) in einer Lerngruppe das Spektrum möglicher Fragen und Antworten im Rahmen eines theologischen Grundproblems strukturiert darzustellen. Die Studierenden können (1) ausgehend von einem biblischen oder einem systematisch-theologischen Zusammenhang ausgehend die unterschiedlichen Forschungsansätze erörtern (R3.1.4.) (2) und philosophisch oder historisch vertiefen (R3.1.5.), also entweder exegetische Zusammenhänge systematisch-theologisch weiterdenken oder systematisch-theologische Argumentationen im Hinblick auf biblische Texte und ihre Wirkungsgeschichte vertiefen. In diesem Spannungsfeld kommt es sowohl (3) zur differenzierteren Einschätzung didaktischer Möglichkeiten (R3.1.6.) als auch (4) zwangsläufig zur Auseinandersetzung mit neuen theologischen Entwicklungen, die gerade hier (zwischen Exegese und Systematischer Theologie) zu erwarten sein dürften (R3.1.7.).

b) Modul 6: Fachdidaktik 2 SWS Didaktik der biblisch-christlichen Überlieferung 2 SWS Didaktik der Glaubenslehre und Ethik

im philosophischen, historischen und interreligiösen Kontext 2 SWS Grundfragen der Religionspädagogik 6 SWS Zu erwerben sind 10 LP, je zwei LP durch aktive Teilnahme, 1 LP durch einen Leistungsnachweis und 3 LP durch die Modulprüfung. Wird Evangelische Theologie als zweites Fach für das Lehramt an Berufskollegs studiert, so sind insgesamt 7 LP zu erwerben (je zwei LP für die aktive Teilnahme und 1 LP für die Modulprüfung). Grundlegende Kompetenzen

Das Modul zur Fachdidaktik konzentriert sich im Hauptstudium auf die grundlegenden Kompetenzen R2.2.-5. Anwendung und Problemlösung: Die Studierenden sollen in der Lage sein, (1) die Erfahrungen zu erschließen, die in der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler zugänglich sind, vor allem auch die möglichen Erfahrungen, die sie zukünftig machen und zu deren humaner Bewältigung der Unterricht sie vorwegnehmend befähigen soll; (2) die in den Überlieferungen aufbewahrten Erfahrungen dafür fruchtbar zu machen.

12

Übergeordnete fachdidaktische Standards

Analyse und Kommunikation: Die Studierenden sollen in der Lage sein, theologische Fragestellungen und Sachverhalte angemessen zu formulieren (Sprachkompetenz) und dabei vor allem die metaphorischen und symbolischen Qualitäten der biblisch-christlichen Überlieferung angemessen einzuschätzen. Kooperieren und Gestalten: Die Studierenden sollen in der Lage sein, (1) sich mittels Phantasie und Einfühlung in die Situation oder die Rolle einer anderen Person zu versetzen und damit an ihrem Erfahrungshorizont zu partizipieren (Rollentausch); (2) den eigenen Erfahrungshorizont gedanklich, sprachlich und künstlerisch zu erweitern und zu überschreiten (Kreativität); (3) die geeigneten Medien gezielt auszuwählen oder zu erarbeiten und einzusetzen (pädagogische Medienkompetenz). Beurteilen und Entscheiden: Die Studierenden sollen in der Lage sein, (1) theologische Fragestellungen und Lehrinhalte im Hinblick auf die Erfahrungshorizonte und Lebensbedingungen heutiger Schülerinnen und Schüler im kritischen Gespräch mit den einschlägigen Bezugswissenschaften zu elementarisieren; (2) die Perspektivität allen Wissens einzuschätzen, vor allem des je eigenen Wissens- und Glaubenskonzeptes, das auf Voraussetzungen der eigenen Herkunft, der eigenen Konfession und des eigenen Bildungsweges beruht; (3) gegenüber der eigenen Tradition als auch gegenüber fremden Sinnentwürfen in der Identität die Differenz zu markieren. In Modul 6 geht es überdies durchgehend um die Vermittlung von Evaluationskompetenz. Umgang mit Heterogenität (einschließlich gender-spezifischer Fragestellungen) gehört ebenfalls zu den Grundlinien des Moduls. Die Studierenden sollen in der Lage sein, (1) biblisch-theologische, kirchengeschichtliche, dogmatische und ethische Fragen und Antworten didaktisch zu analysieren (R3.2.1.), d.h. (2) den Zusammenhang von religiöser Erziehung und allgemeiner Sozialisation auf dem Hintergrund entwicklungspsychologischer Erkenntnisse über die Entwicklung von Glauben und religiösem Lernen (Stufenmodelle) zu durchschauen (R3.2.2.) und somit (4) den bildenden Gehalt theologischer Inhalte zu reflektieren und in einen sinnvollen unterrichtlichen Zusammenhang zu bringen, was auch die interdisziplinären Bezüge einschließt und den kritischen Umgang mit Richtlinien und Lehrplänen sowie Materialien ermöglicht (R3.2.2./3.); (5) angemessene Medien zu erproben und auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen - einschließlich der kritischen Frage nach den anthropologischen Voraussetzungen von Lerntheorien und unterrichtlichen Konstruktionsbedingungen (R3.2.4.); (6) die sozio-kulturellen Voraussetzungen der Schüler und Schülerinnen in die Unterrichtsplanung einzubeziehen (R3.2.5.).

13

2 SWS Beitrag zum interdisziplinären Theorie-Praxis-Modul (2 LP) s. § 11 c) Modul 7: Theologische Problemorientierung 2 SWS Seminar zu einem theologisch-dogmatischen Schwerpunkt in biblischer Perspektive 2 SWS Seminar zu einem theologisch-ethischen Schwerpunkt in biblischer Perspektive 2 SWS Seminar zu theologischen Prinzipienfragen (Hermeneutik, Wissenschaftstheorie etc.) 2 SWS Aktuelle Probleme der Systematischen Theologie 8 SWS 13 LP: Hier können 2 LP für die aktive Teilnahme vergeben werden. Ein Leistungsnachweis wird mit 2 LP belohnt und kann erworben werden durch die mündliche oder schriftliche Dokumentation theologischer Kompetenz zwischen den theologischen Teilbereichen mit Problemorientierung (was auch fremdsprachliche Interpretationskompetenz einschliesst). Die Modulabschlußprüfung wird mit 3 LP kreditiert und kann als schriftliche oder mündliche Prüfung des Examens abgelegt werden. Das Modul M7 setzt das Modul M5 voraus und vertieft es. Grundlegende Kompetenzen Übergeordnete

Kompetenzen: Anwendung und Problemlösung: Die Studierenden sind in der Lage, (1) ein exemplarisches theologisches Problem im Rückgriff auf das biblische Zeugnis und die Grundbekenntnisse des Glaubens zu lösen und die Argumentation im aktuellen Diskurs zu formulieren; (2) Schülerinnen und Schüler zu einer konstruktiven Lebensweise anzuregen, die jenseits der „Falle“ zwischen sogenannter Postmoderne und Rückfall in autoritäre Traditionsbindung steht; (3) die bisher unkritisch übernommene Übertragung von wissenschaftlichen Konventionen der sciences auf die Geisteswissenschaften durch sinnvolle Alternativen ersetzen können. Beurteilen und Entscheiden: Die Studierenden sind in der Lage, (1) ein aktuelles Problem differenziert zu erörtern und eine begründete theologische Entscheidung zu treffen; (2) die von der Altorientalistik entdeckte multiplicity of approaches - d.h. die dialogische Struktur bzw. „aspektivische Sehweise“ für die biblischen Texte nachzuvollziehen und zu internalisieren, um auf diese Weise traditionelle Probleme wie den trinitarischen Streit, die Probleme der Pentateuchexegese oder das Synoptische Problem konstruktiv aufzunehmen und (3) bibelwissenschaftliche Erkenntnisse so zu interpretieren, daß im Horizont aktueller Probleme des Glaubens und Handelns kreative Freiräume erschlossen werden: Die Studierenden sollen die Theologie als Wissenschaft sui

14

fachwissenschaftliche Standards

generis begreifen, weder als eine „Geistes-“ oder „Kulturwissenschaft“ (trotz der hermeneutisch-historischen Ausrichtung) noch als eine empirische Disziplin (allerdings in kritischer Auseinandersetzung auch mit den sciences), sondern als streckenweise der Philosophie vergleichbar (auch hier in kritischem Dialog). Die Studierenden sollen über ein aus der Behandlung partikularer Sachfragen der Bibelwissenschaft und der Systematischen Theologie, aber auch der praktischen Vermittlung erwachsenes Problembewußtsein verfügen (R3.1.2./3.). Sie sollen in der Lage sein, in der Praxis die auch durch die Schüler direkt oder indirekt verbalisierten metatheoretischen Probleme von Bibelwissenschaft und Systematischer Theologie wahrzunehmen (R3.1.6.). Modul 7 befaßt sich vornehmlich mit aktuellen Problemen der theologischen Forschung und soll die Studierenden paradigmatisch anleiten, neuere Entwicklungen kritisch anzueignen (R3.1.7.), und zwar im Spannungsfeld zwischen den Vorgaben des christlichen Bekenntnisses und der gegenwärtigen Diskussionslage, die keineswegs immer schon sachlich angemessen ist (R3.1.5.)

d) Modul 8: Ökumenische Hermeneutik 2 SWS (für GyGe: 3 SWS) Historische Theologie 2 SWS Theologie im interdisziplinären Dialog (z.B. Philosophie) 2 SWS Interkonfessionelle Horizonte 2 SWS Interreligiöse Horizonte 8 (9) SWS 12 (13) LP: Hier können 2 LP für die aktive Teilnahme vergeben werden (für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kommt für selbstständige Quellenarbeit 1 SWS hinzu, damit auch ein zusätzlicher LP). In einem Kolloquium für den Leistungsnachweis muß theologische Kompetenz zwischen den theologischen Teilbereichen mit ökumenischer Orientierung dokumentiert werden (1 LP), für die Modulabschlußprüfung sind 3 LP anzurechnen. Sie kann als schriftlicher oder mündlicher Teil des Examens abgelegt werden. Das Modul M8 setzt das Modul M5 voraus und vertieft es. Grundlegende Kompetenzen

Kompetenzen: Anwendung und Problemlösung: Die Studierenden können (1) eine konfessionelle oder interreligiöse Differenz präzise entfalten; (2) die Positionen zwar nicht harmonisieren, wohl aber relativieren und mögliche Einigungspunkte bzw. die entscheidenden Divergenzpunkte benennen. Kooperieren und Gestalten: Die Studierenden können (1) ihre Position in einer Disputation vertreten und korrigieren; (2) die unterschiedlichen Optionen übersichtlich darstellen.

15

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards

Entscheiden und Beurteilen: Die Studierenden können (1) die Angemessenheit unterschiedlicher Positionen abschätzen und (2) die konfessionellen Differenzen als Verästelungen innerhalb eines geschichtlich gewachsenen Sprachspiels ableiten bzw. (3) die Grenzen begründeter Toleranz bezeichnen. Die Studierenden sind in der Lage, (1) die Grenzen theologischer Argumentation im interkonfessionellen und interreligiösen Dialog einzuschätzen, also ein höchst kritisches Methodenbewußtsein zu demonstrieren (R3.1.2./3.1.4.), und zugleich (2) auf aktuelle Forschungsergebnisse zurückzugreifen, die gerade in der Ökumenik im engeren und weiteren Sinne hochgradig im Fluß sind (R3.1.7.), und (3) ihre Einsichten im interdisziplinären und interkulturellen Gespräch zu vertreten (R3.1.5.).

(2) Für die Vermittlung der übergreifenden Studieninhalte (siehe § 5 LPO) sind im Hauptstudium die Module M7 und 8 von besonderer Bedeutung. Beide Module richten sich explizit und thematisch auf den reflektierten Umgang mit Heterogenität. Die koedukative Kompetenz wird dabei vorbereitet, sofern die Geschlechterdifferenz zu den paradigmatischen Fällen solcher Heterogenität zählt. Pädagogische Medienkompetenz steht in Modul M6 im Brennpunkt. Dabei lassen sich Verfahren zur Qualitätssicherung sinnvoll einüben. (3) Die Module M6 und M7 sowie M7 und M8 des Hauptstudiums können jeweils nebeneinander studiert werden. (4) Die jeweilige Erbringungsform für aktive Teilnahme bzw. den Leistungsnachweis wird von den Lehrenden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltungen angekündigt. Die Leistungen werden von den Lehrenden bewertet und bescheinigt, die die betreffenden Lehrveranstaltungen gehalten haben. (5) Die Leistungsnachweise in den Modulen des Hauptstudiums sind Voraussetzung für die Modulprüfung und in den Modulen M5-M8 nach §§ 34 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 40 Abs. 2 LPO zugleich für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (vgl. § 17). Sie werden auf Antrag der Studierenden ausgestellt. § 11 Praxisphasen Die Praxisphasen in den Lehramtsstudiengängen haben einen Gesamtumfang von 14 Wochen. Vier Wochen entfallen auf das erziehungswissenschaftlich begleitete Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr des Grundstudiums. 10 Wochen Praxisphasen entfallen auf das Hauptstudium. Sie werden im Rahmen des interdisziplinären Theorie-Praxis-Moduls abgeleistet. Das Theorie-Praxis-Modul wird in den ersten beiden Semestern des Hauptstudiums durchgeführt. Es umfasst 9 SWS und 22 LP. Im Studiengang Sonderpädagogik umfasst das Theorie-Praxis-Modul 11 SWS. Je 2 SWS entfallen auf begleitende Theorie-Praxis-Seminare in der Fachdidaktik des

16

ersten Unterrichtsfaches, in der Fachdidaktik des zweiten Unterrichtsfaches sowie Erziehungswissenschaft. Weitere 3 SWS entfallen auf das interdisziplinäre Begleitseminar. Die beiden fachdidaktischen Lehrveranstaltungen der Unterrichtsfächer bereiten die beiden vierwöchigen Praxisphasen in der Schule vor. Entsprechend entfällt eine fachdidaktische Lehrveranstaltung des Faches Evangelische Theologie im Umfang von 2 SWS sowie 2 LP auf die Vorbereitung einer Praxisphase. Weitere 2 Wochen Praxisphasen werden im außerschulischen Kinder- und Jugendbereich absolviert. Das Theorie-Praxis-Modul schließt mit einem Leistungsnachweis ab. Alles Nähere regelt die Praktikumsordnung. § 12 Studienberatung Für das Studium des Lehramts Evangelische Religionslehre erfolgt eine Studienberatung im Fach Evangelische Theologie, die nach Studienphasen und Lehrämtern differenziert ist. Die zuständigen Fachberater sind dem Aushang zu entnehmen. § 13 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen, Veranstaltungscharakter Vorlesung: In Vorlesungen wird wissenschaftliches Grund- und Spezialwissen vermittelt, in Themenbereiche eingeführt, ein Überblick über die Forschungslage gegeben. Zusammenhängende Vorträge und Präsentationen von Lehrenden können mit Dialogen und Übungen der Studierenden wechseln. Übung: Übungen ergänzen die Vorlesungen. Sie dienen dem Erwerb von besonderen studien-, forschungs- und praxisrelevanten Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Schulung in der Fachmethodik. Dies erfolgt vornehmlich durch konkrete Arbeitsaufgaben in Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit. Seminar: In Seminaren werden im Wechsel von Vortrag, Präsentation und Diskussion wissenschaftliche Fragestellungen behandelt und wissenschaftliche Erkenntnisse erweitert. Seminare können Arbeitsprojekte in der Eigenverantwortung von Studierenden einschließen. Proseminar: Die Seminare des Grundstudiums werden Proseminare genannt; sie führen unter bestimmten Fragestellungen in wissenschaftliches Arbeiten ein. Hauptseminar: Seminare, die eine frühere erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar voraussetzen, heißen Hauptseminare; sie dienen der gemeinsamen Erarbeitung von komplexen wissenschaftlichen Gegenständen. Oberseminar: In diesen Seminaren werden Themen der Forschung behandelt; sie können als Hauptseminare angerechnet werden. Praktikum: Praktika dienen dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten durch Bearbeitung experimenteller Aufgaben. Zu den Inhalten gehören die Planung, die in

17

projektorientierten Seminaren geübt wird, und die betreute Durchführung und Auswertung der Experimente. Kolloquium: In Kolloquien werden wissenschaftliche Erkenntnisse an Einzelthemen durch Vorträge mit Diskussion dargestellt. Kolloquien werden insbesondere als Vorbereitung auf die Staatsexamensprüfungen angeboten. Exkursion: Exkursionen dienen der Vertiefung eines Sachgebiets durch Erkundungen außerhalb der Hochschule. Praxisphasen: siehe § 11 Anleitung zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten: Die Anleitung ist integriert in die Einführungsveranstaltung der Module des Grundstudiums. Bei der Anleitung zu den schriftlichen Hausarbeiten im Rahmen der Modulprüfungen (vgl. § 9 (6)) wird spätestens in die selbständige forschende Tätigkeit eingeführt. Bei der Planung, Durchführung und Auswertung werden die Studierenden durch die Betreuerin oder den Betreuer der Arbeit fachkundig beraten. § 14 Nachweise des ordnungsgemäßen Studiums (1) Ein ordnungsgemäßes Studium setzt voraus, dass die Module nach §§ 9 und 10 Abs. 1 durch Erwerb der in den Studienordnungen ausgewiesenen Zahl von Leistungspunkten erfolgreich abgeschlossen werden und nach § 10 Abs. 3 die nach §§ 35 Abs. 4 und 5 sowie 37 Abs. 8 LPO erforderliche Zahl von Leistungsnachweisen ausgestellt wird. (2) Dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums dienen:

- ein von den Studierenden zu führendes Studienbuch, in dem die studierten Lehrveranstaltungen nach Modulen und Studiengängen geordnet aufgeführt und Teilnahme, erbrachte Leistungen und zugeordnete Leistungspunkte von den zuständigen Lehrenden dokumentiert sind;

- Bescheinigungen über die bestandene Zwischenprüfung und die erfolgreich abgeleisteten Praxisphasen;

- Leistungsnachweise i.S.d. § 10 Abs. 5 § 15 Noten für Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen studienbegleitenden Prüfungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den

durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

18

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den

Anforderungen genügt 5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den

Anforderungen nicht mehr genügt Zur differenzierten Betrachtung der studienbegleitenden Prüfungen können die Noten um 0,3 verringert oder erhöht werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Die der jeweiligen Lehrveranstaltung zugeordnete Zahl von Leistungspunkten wird erworben, wenn die studienbegleitende Prüfung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. (3) Neben der Note nach Absatz 1 setzen die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer und ggf. Modulbeauftragten aus Gründen der Transparenz zugleich eine Note nach dem Notensystem des European Credit Transfer System (ECTS) fest. A = in der Regel ca. 10% der erfolgreichen Kandidatinnen / Kandidaten eines

Jahrgangs (eine im Vergleich hervorragende Leistung);

B = in der Regel ca. 25% der erfolgreichen Kandidatinnen / Kandidaten eines Jahrgangs (eine im Vergleich überdurchschnittliche Leistung);

C = in der Regel ca. 30% der erfolgreichen Kandidatinnen / Kandidaten eines Jahrgangs (eine im Vergleich durchschnittliche Leistung);

D = in der Regel ca. 25% der erfolgreichen Kandidatinnen / Kandidaten eines Jahrgangs (eine im Vergleich unterdurchschnittliche Leistung);

E = in der Regel ca. 10% der erfolgreichen Kandidatinnen / Kandidaten eines Jahrgangs (eine im Vergleich weit unterdurchschnittliche, aber noch ausreichende Leistung);

F = die minimalen Kriterien wurden unterschritten. Die Bildung der ECTS-Note erfolgt durch einen Vergleich der im jeweiligen Prüfungszeitraum von allen erfolgreichen Kandidatinnen und Kandidaten erzielten Ergebnisse. Soweit eine vergleichende Betrachtung in diesem Sinne nicht möglich ist, erfolgt die Vergabe der ECTS-Noten durch Umrechnung der deutschen Noten, wobei eine Note von 1,0 bis 1,5 dem Grade A, eine Note über 1,5 bis 2,0 dem Grade B, eine Note über 2,0 bis 3,0 dem Grade C, eine Note über 3,0 bis 3,5 dem Grade D, eine Note über 3,5 bis 4,0 dem Grade E, eine Note 4,0 dem Grade F entspricht. (4) Die Modulnoten ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der nicht

19

gerundeten Noten der im Rahmen des jeweiligen Moduls abgelegten studienbegleitenden Prüfungen. Die Modulnoten lauten in Worten: bei einem Durchschnittswert von 1,0 bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnittswert über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnittswert über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnittswert über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (5) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der nicht gerundeten Modulnoten, wobei die einzelnen Modulnoten mit der Zahl von Leistungspunkten gewichtet werden. § 16 Plagiate, Täuschungsversuche, Wiederholungsmöglichkeiten (1) Wird eine Prüfungsleistung durch Täuschung (z. B. Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Übernahme von Textpassagen ohne Wiedergabe als Zitat, Abschreiben etc.) beeinflusst, gilt diese Prüfungsleistung als „nicht bestanden“ und wird mit der Note „mangelhaft (5,0)“ bewertet. (2) Die Entscheidung, ob eine Täuschungshandlung vorliegt, trifft der jeweilige Prüfer bzw. die jeweilige Prüferin. (3) Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen und dem Fachsprecher des Fachs Evangelische Theologie mitzuteilen. (4) Wird während einer Prüfung ein Täuschungsversuch im Sinne von Absatz 1 durch die Aufsicht führende Person festgestellt, kann diese den Kandidaten oder die Kandidatin von der jeweiligen Prüfung ausschließen. In diesem Fall wird eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet. (5) Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer oder der Aufsicht führenden Peron nach Ermahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die betroffene Prüfungsleistung mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet. (6) Eine Wiederholung der durch Täuschung oder Täuschungsversuch beeinflussten Prüfung ist frühestens im darauf folgenden Semester möglich. § 17 Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums nach § 9 (Zwischenprüfung) und die Erfüllung der für die einzelnen Lehrämter in der LPO aufgeführten Anforderungen voraus.

20

(2) Die Zulassung zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Ersten Staatsprüfung im Fach Evangelische Theologie setzt nach Maßgabe der LPO voraus, dass

- vor einer Prüfung in der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik der jeweils vorgesehene Leistungsnachweis erworben worden ist;

- vor einer Prüfung in der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik insgesamt mindestens zwei der drei vorgesehenen Leistungsnachweise erworben worden sind.

Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Hausarbeit ist ein Leistungsnachweis in dem betreffenden Fach (hier: Evangelische Religionslehre). (3) Der Antrag auf Zulassung ist mit der erstmaligen Meldung zu einer Prüfung schriftlich an das zuständige Staatliche Prüfungsamt zu richten. (4) Dem Antrag sind beizufügen: a) eine Erklärung, für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll, b) eine Erklärung, ob die Zulassung erstmalig beantragt wird oder wann und wo die

Zulassung bereits beantragt worden ist; c) Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen. (5) Soweit erforderlich, sind folgende Unterlagen vorzulegen: a) Zeugnisse über eine Staatsprüfung oder über eine Hochschulabschlussprüfung,

aus denen Prüfungsleistungen in der abzulegenden Prüfung anerkannt werden sollen,

b) ein Exemplar der Arbeit, die gegebenenfalls anstelle der Schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll.

§ 18 Erste Staatsprüfung (1) Die Erste Staatsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Sie schließt ein ordnungsgemäßes Studium ab. (2) Durch die Erste Staatsprüfung im Fach Evangelische Theologie wird festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien über die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 1 bis 4 LPO verfügen, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind. (3) Die Erste Staatsprüfung umfasst folgende studienbegleitenden schriftlichen und mündlichen Prüfungen des Fachs Evangelische Theologie: als Abschluss von Modul 6: eine – schriftliche oder mündliche – Prüfung zur

Fachdidaktik der Evangelischen Religionslehre 3 LP als Abschluss von Modul 5: eine – schriftliche oder mündliche – Prüfung zu einem

klassischen biblisch-theologischen oder systematisch-theologischen Thema 3 LP

als Abschluss von Modul 7: eine – schriftliche oder mündliche – Prüfung zu einem aktuellen biblisch-theologischen oder systematisch-theologischen Grundproblem 3 LP

21

als Abschluss von Modul 8: eine – schriftliche oder mündliche – Prüfung zu einem ökumenisch oder interdisziplinär oder interkulturell aktuellen Thema 3 LP

Die Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufkollegs (mit Evangelischer Religionslehre als erstem Fach) umfasst die fachdidaktische Prüfung und zwei fachwissenschaftliche Prüfungen. Wird Evangelische Religionslehre als zweites Fach studiert, so entfällt die fachdidaktische Prüfung. Die Formen der mündlichen und der schriftlichen Prüfung für die Erste Staatsprüfung müssen so gewählt werden, dass beide mindestens einmal vorkommen. Die beiden fachwissenschaftlichen Prüfungen müssen sowohl den biblischen als auch den systematisch-theologischen Bereich abdecken. Wird Modul 8 gewählt, so muß Modul 5 oder 7 mit einem biblisch-theologischen Grundproblem hinzutreten. ggf. die schriftliche Hausarbeit 15 LP § 19 Erste Staatsprüfung – schriftliche und mündliche Prüfung (1) Die mündlichen Prüfungen und Klausuren im Fach Evangelische Theologie (Lehramt Evangelische Religionslehre GyGe) werden gemäß § 13 Abs. 4 LPO im Anschluss an zwei der fachwissenschaftlichen Module M5, M7 und M8 und an das fachdidaktische Modul M6 absolviert, sobald die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 1 und 2 vorliegen. (2) Voraussetzung für die Meldung zu den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Prüfungen ist jeweils das abgeschlossene Studium des Moduls, in dem geprüft werden soll. Die Meldung zu den fachdidaktischen und den fachwissenschaftlichen Prüfungen erfolgt im Rahmen der zwischen der Hochschule und dem Prüfungsamt vereinbarten Fristen. Die Meldung muss dem Prüfungsamt vier Wochen vor dem geplanten Termin vorliegen. Es bestätigt die Meldung und unterrichtet die an der Prüfung Beteiligten unverzüglich schriftlich. (3) Mit der Meldung sind das vorgeschlagene Mitglied des Prüfungsamts gemäß § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 5 LPO, die Lehrangebote gemäß § 7 Abs. 2 LPO oder vergleichbare Studienleistungen, auf die sich die Prüfung beziehen soll, sowie im Fall der mündlichen Prüfung Termin und Ort anzugeben. Gleichzeitig ist die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Mitglieds des Prüfungsamtes (Termin und Ort) vorzulegen. § 20 Erste Staatsprüfung – schriftliche Hausarbeit (1) Die schriftliche Hausarbeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 LPO dient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, eine wissenschaftliche Problemstellung aus dem Bereich Evangelische Theologie in einer begrenzten Zeit selbstständig inhaltlich und methodisch zu bearbeiten und das Ergebnis fachlich und sprachlich korrekt darzustellen. Mit dem Bestehen der Hausarbeit werden 15 Leistungspunkte erworben. (2) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung aus einem der Prüfungsgebiete gemäß Studienordnung zum Gegenstand haben. Das Thema muss den Prüfungsanforderungen entsprechen und aus dem Studiengang oder einem Modul

22

gemäß § 7 Abs. 2 LPO erwachsen sein. Das Thema muss so abgegrenzt sein, dass die Arbeit in drei Monaten abgeschlossen werden kann. Der Umfang der Arbeit oder im Fall einer Gruppenarbeit der abgrenzbaren Eigenleistungen soll 60 Seiten nicht überschreiten. (3) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit wird in der Regel von einer oder einem für das Thema prüfungsberechtigten Professorin oder Professor im Einvernehmen mit dem Prüfling vorgeschlagen. Die Prüferin oder der Prüfer teilt das vorgeschlagene Thema dem Prüfungsamt schriftlich mit. Die Mitteilung soll spätestens im vorletzten Studiensemester der Regelstudienzeit erfolgen. Das Prüfungsamt genehmigt das Thema, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Das Prüfungsamt teilt das Thema mit der Zulassung zur Prüfung dem Prüfling schriftlich mit. § 21 Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium (1) In dem erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquium kann auf Antrag der Studierenden auch die Fachdidaktik an der Prüfung beteiligt werden. (2) Das Abschlusskolloquium dauert für jeden Prüfling in der Regel 45 Minuten. (3) Das Abschlusskolloquium kann als Gruppenprüfung mit maximal 4 Studierenden durchgeführt werden. Die Prüfungszeit wird bei Gruppenprüfungen entsprechend verlängert. Die Prüflinge werden einzeln benotet. § 22 Freiversuch und Rücktritt (1) Prüfungen der Ersten Staatsprüfung, zu denen eine Meldung im Rahmen der Regelstudienzeit erfolgt, gelten im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). (2) Der Rücktritt von einer Meldung zu einer Prüfung kann bis eine Woche vor dem festgesetzten Termin ohne Angabe von Gründen erfolgen. (3) Im Falle eines späteren Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 23 Erweiterungsprüfung (1) Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt können Erweiterungsprüfungen im Fach Evangelische Theologie (Lehramt Evangelische Religionslehre an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs) gemäß § 5 LABG abgelegt werden. (2) Die Erweiterungsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt. (3) Die für Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische Theologie erforderlichen Voraussetzungen sind: 1. vorbereitende Studien im Umfang von mindestens der Hälfte des

ordnungsgemäßen Studiums im Fach, also 32 SWS, und

23

2. zwei fachwissenschaftliche und ein fachdidaktischer Leistungsnachweis des Hauptstudiums im Fach.

(4) Für die Zulassung und die Durchführung finden die Vorschriften für die Prüfungen im Fach Evangelische Theologie entsprechende Anwendung. Die dazu angegebenen Anforderungen in §§ 17,18 und 19 werden zugrunde gelegt. (5) Das Ministerium kann ausnahmsweise eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen. § 24 Veröffentlichung, Inkrafttreten