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Inhaltsverzeichnis

Wegweiser statt Vorwort!

1. Verbotene rechtsextremistische Symbole, Grußformen,Parolen und Sprüche

1.1. Symbole (strafbar gemäß § 86a StGB)1.2. Grußformen, Parolen, Losungen (strafbar gemäß § 86 StGB)1.3. Volksverhetzende Parolen (strafbar gemäß § 130 StGB)1.4. Sonstige strafbare rechtsextremistische Sprüche und Darstel-

lungen1.5. Zum Umgang mit Hitlers „Mein Kampf“ und anderen vorkon-

stitutionellen Schriften

2. Verbotene rechtsextremistische Gruppierungen

2.1. Verbotene sächsische rechtsextremistische Gruppierungen2.2. Auswahl weiterer verbotener rechtsextremistischer Gruppie-

rungen

3. Rechtsextremistische oder von Rechtsextremisten- nicht strafbare - verwendete Zeichen, Erkennungsmerk-male und Logos

3.1. Ehemalige Hoheitszeichen deutscher Staaten3.2. Symbole, Propaganda und Sprüche3.3. Codes: Zahlen-, Buchstabenkombinationen und „geheime Er-

kennungszeichen“3.4. Logos rechtsextremistischer Parteien im Freistaat Sachsen

4. Rechtsextremistische oder von Rechtsextremisten be-vorzugte Modemarken

4.1. Modemarken von Rechtsextremisten für Rechtsextremisten4.2. Von Rechtsextremisten bevorzugte Modemarken

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5. Wichtige gesetzliche Grundlagen und ihre Erläuterungen

5.1. Verbreitung von Propagandamitteln und Verwendung vonKennzeichen verfassungswidriger Organisationen - §§ 86,86a Strafgesetzbuch (StGB)

5.2. Volksverhetzung - § 130 Strafgesetzbuch5.3. Ausnahmen: § 86 Absatz 3 Strafgesetzbuch - Sozialadä-

quanzklausel

6. Präventionsmöglichkeiten im Umgang mit Rechtsextre-mismus in Sachsen

6.1. Öffentliche Träger von Präventionsangeboten6.2. Präventionsangebote für Schulen in Sachsen6.3. Polizeiliches Präventionsangebot - Eine Lehrerfortbildung

zum Thema „Rechtsextremismus in Sachsen“6.4. Präventionsmaterialien für den unterstützenden Einsatz an

Schulen6.5. Netzwerk „Forum starke Demokratie“

7. Ansprechpartner in Fragen des Rechtsextremismus

7.1. Polizei Sachsen - Operatives Abwehrzentrum7.2. Landesamt für Verfassungsschutz7.3. Ansprechpartner für Opfer rechtsextremistischer Gewalt7.4. Das Aussteigerprogramm für Rechtsextremisten

Anhang - Gesetzestexte

Impressum

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Wegweiser statt Vorwort!

Rechtsextremistische Sym-bole haben einen hohen Stel-lenwert für das Zusammen-gehörigkeitsgefühl innerhalbder Szene. Die zum Teil nurszeneintern bekannten Zei-chen dienen darüber hinausdem wechselseitigen Erken-nen. Diese „Sprache desKonspirativen“ übt neben derMöglichkeit, Präsenz zu zei-gen, einen zusätzlichen Reizauf Anhänger rechtsextremis-tischer Ideologie aus.

Nur einer aufmerksamen, of-fenen und sensiblen Gesell-schaft ist es möglich, extre-mistischer Gesinnung nach-haltig und überzeugend zubegegnen. Das setzt voraus,dass rechtsextremistische Aktivitäten als solche erkannt werden. Aufgrundvieler verschiedener Erkennungszeichen und der zunehmenden Verwen-dung von vermeintlich unverfänglichen Parolen und Symbolen ist dies je-doch nicht immer einfach. Dazu braucht es informierte Bürger. DasLandesamt für Verfassungsschutz, das Landeskriminalamt und das Opera-tive Abwehrzentrum geben mit der vorliegenden Broschüre Rat und leistenHilfe. Neben der Darstellung der Symbole wird Wissenswertes im Umgangmit diesen Erkennungszeichen insbesondere für Multiplikatoren im Rahmender pädagogischen Aufklärung vermittelt. Sie soll anregen zu zivilgesell-schaftlichem Engagement gegen rechtsextremistische Aktivitäten und zumEngagement für eine freie und offene Gesellschaft.

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Markus UlbigSächsischer Staatsminister des Innern

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Wo findet sich was?

Hakenkreuz, Sigrune und der SS-Totenkopf: Keine Frage, diese rechtsex-tremistischen Symbole sind verboten. Was aber ist noch verboten? Undwelche rechtsextremistischen Gruppierungen und deren Kennzeichen sindverboten? Antworten dazu finden Sie im ersten und zweiten Kapitel dieserBroschüre.

Wie aber verhält es sich mit weniger eindeutigen Symbolen, Schriftzügenund Zahlencodes? Und wenn diese nicht verboten sind, so können sie den-noch für rechtsextremistisches Denken und Handeln stehen? WelcheBedeutung haben bestimmte Modemarken für Rechtsextremisten? Das er-fahren Sie in den Kapiteln drei und vier.

Welche gesetzlichen Grundlagen bilden die Basis für Verbote im rechts-extremistischen Bereich? Welche besonderen Umstände führen zu Ausnah-men? Das ist im fünften Kapitel nachzulesen.

Und wer mit diesem Wissen nicht alleine gegen die Verbreitung rechtsex-tremistischer Propaganda vorgehen möchte, bekommt im sechsten undsiebenten Kapitel Möglichkeiten zur Prävention sowie kompetente An-sprechpartner und Mitstreiter genannt.

Markus UlbigSächsischer Staatsminister des Innern

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1. Verbotene rechtsextremistische Symbole, Grußformen, Parolen undSprüche

§§ 86, 86a, 130 StGB u. a. (vgl. Kapitel 5)

Merke:Die Verbreitung und öffentliche Verwendung der folgenden Darstellungensind strafbar, unabhängig davon, ob sie bildlich dargestellt werden oderauf Trägermaterialien (T-Shirt, Aufkleber, etc.) oder als Graffiti verbreitetwerden.

1.1. Symbole (strafbar gemäß §86a StGB)

HakenkreuzSymbol der NSDAP

Hakenkreuze werden auch in abgewandelterForm, beispielsweise seitenverkehrt oder mit ver-tauschten Farben verwendet.Dies, ebenso wie die Verwendung von Hoheits–und Parteiabzeichen aus der Zeit des Nationalso-zialismus ist strafbar.

Historisch ist das Hakenkreuz ein Kultursymbol.In der Bundesrepublik Deutschland ist es auf-grund seiner eindeutigen Verbindung zum Natio-nalsozialismus verboten.

Parteiabzeichen der NSDAP

Reichskriegsflagge mit Hakenkreuz(1935 bis 1945)

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Hoheitszeichen (neue Ausführung)

Hoheitszeichen (alte Ausführung)

DoppelsigruneAbzeichen der SS

Sigrune einzeln

Sigrune abgeändert

SS-TotenkopfBei der Verwendung eines Totenkopfeskommt es unstreitig auf die nähere Ausge-staltung dieses Zeichens an. Inwiefern einTotenkopfsymbol dem der SS zum Ver-wechseln ähnlich ist, hängt vom Einzelfallab.

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Zivilabzeichen der SA

Abzeichen der Hitlerjugend

Wolfsangel:Zeichen der Wehrhaftigkeit, auch Symbolder verbotenen „Jungen Front“

ObergauarmdreieckBund Deutscher Mädel(BDM) oder Hitlerjugend (HJ)

Abzeichen der NS-Frauenorganisation„Nationalsozialistische Frauenschaft“

Armbinde eines politischenLeiters der NSDAPLeiter oder Leiter-Anwärter der NSDAPbzw. SA

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Darstellungen Hitlers(bei fehlender Sozialadäquanz)Hitlerbüsten, Abbildungen in Zeitschriften,auf T-Shirts oder anderen Trägermaterialien

KeltenkreuzSymbol der verbotenen Gruppierung„VSBD/PdA“ Volkssozialistische BewegungDeutschland/Partei der Arbeit (s. Kapitel 2)

Auch das isolierte Verwenden eines stilisier-ten Keltenkreuzes ist grundsätzlich strafbar.(Beschluss BGH vom 01.10.2008 - 3 StR164/08)

TriskeleBeachte: Verfügung der GenStA des Frei-staates Sachsen, Az.: 402-44/03. Triskelewurde (rechtsdrehend) durch die SS-Divi-sion „Langemarck“ verwendet. Sofern dieTriskele linksdrehend verwendet wird,dürfte im Einzelfall eine zum Verwechselngeeignete Ähnlichkeit zum Original gege-ben sein.

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1.2. Grußformen, Parolen, Losungen (strafbar gemäß § 86 StGB)

Beispiele für strafbare Propagandaformen (§ 86 StGB):

� „Sieg Heil“ / „Sieg Heil für Deutschland“� „Mit deutschem Gruß“ (in Briefen strafbar, wenn Aufmachung und In-

halt erkennen lassen, dass nationalsozialistischer Sprachgebrauchgemeint ist)

� „Meine Ehre heißt Treue“- Losung der SS, auch in der Abwandlung„Unsere Ehre heißt Treue“ ist sie strafbar

� „Ein Volk, ein Reich, ein Führer“ – allgemeine Parteilosung der NSDAP� „Heil Hitler“/Hitlergruß - Grußform in Worten, aber auch mit ausge-

strecktem Arm ohne Worte strafbar� „Blut und Ehre“ bzw. „Blood&Honour“, sowohl verbotene Losung als

auch verbotene Gruppierung� „Kühnengruß“ - zum Hitlergruß erhobener Arm, Daumen, Zeige- und

Mittelfinger werden gespreizt und formen ein W (=Widerstand).� „Deutschland erwache“ - Losung der NSDAP, SA, SS� „Alles für Deutschland“ - Losung der SA� „Mit völkischem Gruß“

Merke:Nach der Entscheidung des BGH vom 13.08.2009 (Az.: 3 StR 228/09)ist eine in eine andere Sprache übersetzte strafbare Parole nicht vomdeutschen Strafrecht als Straftat erfasst.Im Falle der Losung „Blood&Honour“ liegt gleichzeitig ein Verbot dergleichnamigen rechtsextremistischen Gruppierung (vgl. Kapitel 2) vor,woraus sich auch eine Strafbarkeit der englischen Übersetzung ergibt.

1.3. Volksverhetzende Parolen (strafbar gemäß § 130 StGB)

� „Ausländer raus“� „in Deutschland lebende [...] Ausländer sollte man alle vergasen“� „Die […] sind Untermenschen“� „Jude verrecke“� Türschild mit einer Aufzählung von diversen sozialen Gruppen, an die

sich „und ähnlichem Ungeziefer ist der Zutritt nicht erlaubt“ anschließt.

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Ebenso strafbar sind Gleichstellungen einer bestimmten Bevölkerungs-gruppe mit Tieren, die man abschießen könne oder Forderungen nach ras-sistischen Eheverboten und ähnlichem. Weiterhin strafbar ist das Bestreitenoder Verharmlosen der Judenvernichtung bzw. des Holocausts („ Auschwitz-lüge“).

1.4. Sonstige strafbare rechtsextremistische Sprüche und Darstellun-gen

Beschreibung: zwei Keltenkreuze sowieDarstellung von zwei Personen. Eine Per-son steht und tritt auf eine am Boden lie-gende Person ein, umrahmt vom Spruch:

„GOOD NIGHT LEFT SIDE“

Tretende Person trägt das Keltenkreuz aufdem Rücken, liegende Person einen 5-za-ckigen Stern auf der Brust. Strafbarkeit der§§ 86a und 131 StGB (Verwenden vonKenn zeichen verfassungsfeindlicher Orga-nisationen und Gewaltdarstellung) ist mög-lich.

Zu sehen ist die Darstellung einer Person,welche einer weiteren Person den Kopf ab-tritt. Umrahmt ist diese Abbildung mit demSchriftzug:

„DESTROY YOUR LOCAL ANTIFA“(„Zerstöre deine örtliche Antifa"),

Anfangsverdacht des § 111 StGB (Öffentli-che Aufforderung zu Straftaten) ist möglich.

„Killer Döner - nach Thüringer Art“,

ein Spruch, der im Zusammenhang mit demBekanntwerden des NSU entstand. Straf-barkeit nach § 130 StGB (Volksverhetzung).

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1.5. Zum Umgang mit Hitlers „Mein Kampf“ und anderen vorkonstitu-tionellen Schriften

Es ist grundsätzlich nicht verboten, eine antiquarische Ausgabe ohne er-gänzende Zusätze wie Vorwort, Erläuterungen oder Kommentare, die gegendie freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen, zu besitzen undzum Verkauf anzubieten. Dies gilt auch, wenn auf dem Titel ein Hakenkreuz-emblem zu sehen ist. Als vorkonstitutionelle Schrift, also Werke, die vorInkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1945 entstanden sind, handeltes sich dabei um eine Schrift, aus deren unverändertem Inhalt sich eine Ziel-richtung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundes-republik Deutschland nicht ergeben konnte.

Merke:Obwohl § 86 StGB hier nicht anwendbar ist, ist eine Bekämpfung der Ver-fassungsordnung unter Verwendung einer antiquarischen Ausgabe von„Mein Kampf“ oder anderer vorkonstitutioneller Schriften aus dieser Zeitmöglich. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob der Straftatbestand derVolksverhetzung nach § 130 StGB erfüllt ist.

Logo/Abkürzung A.C.A.B. (A.C.A.B. stehtfür: All Cops Are Bastards, Übersetzung:Alle Polizisten sind Bastarde) - Dieses Logoist je nach Kontext strafbar, vor allem, wenndamit eine konkrete Gruppe von Menschen(z. B. Schutzpolizisten) diffamiert wird.

„A.J.A.B. Tod dem Weltfeind“

(steht für “All Jews are Bastards“) - DieserSpruch ist nicht als solcher, sondern nur ineinem volksverhetzenden Kontext strafbar.

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Das Urheberrecht lag bis zum 31. Dezember 2015 beim Freistaat Bayernund dieser verbot eine Neuauflage. Seit dem 1. Januar 2016 sind die Urhe-berrechte 70 Jahre nach dem Tod Adolf Hitlers erloschen. Unmittelbar da-nach hat das Institut für Zeitgeschichte zu Beginn des Jahres 2016 einewissenschaftlich kommentierte Gesamtausgabe von „Mein Kampf“ heraus-gegeben. Diese Neuauflage ist selbstverständlich nicht verboten.

Nicht strafbar: Original

Nicht strafbar: kommentierte Neufassung

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2. Verbotene rechtsextremistische Gruppierungen

Ist eine Gruppierung noch nicht bestandskräftig verboten, so wird dies ex-plizit angegeben. Für alle anderen hier genannten Gruppierungen gilt eineUnanfechtbarkeit des Verbots (vgl. Kapitel 5).

2.1. Verbotene sächsische rechtsextremistische Gruppierungen

Skinhead Sächsische Schweiz (SSS)Verbot durch den Sächsischen Staatsminster desInnern am 02.04.2001 (noch nicht bestandskräf-tig)

Sturm 34Verbot durch den Sächsischen Staatsminster desInnern am 23.04.2007

Division Döbeln und Teilorganisationen derVereinigung, insbesondere die MusikbandINKUBATIONVerbot durch den Sächsischen Staatsminsterdes Innern am 12.02.2013 (noch nicht be-standskräftig)

„Nationale Sozialisten Chemnitz“Verbot durch den Sächsischen Staatsminsterdes Innern am 20.03.2014 (noch nicht be-standskräftig)

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2.2. Auswahl weiterer verbotener rechtsextremistischer Gruppierun-gen

Wehrsportgruppe HoffmannVerbot durch den Bundesminister des Innern am16.01.1980

Volkssozialistische Bewegung Deutschland/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) und ihrerTeilorganisation Junge FrontVerbot durch den Bundesminister des Innern am14.01.1982

Aktionsfront Nationaler Sozialisten/NationaleAktivisten (ANS/NA)Verbot durch den Bundesminister des Innern am24.11.1983

Nationale Sammlung (NS)Verbot durch den Bundesminister des Innern am27.01.1989

Deutsche Alternative (DA)Verbot durch den Bundesminister des Innern am08.12.1992

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Nationale Offensive (NO)Verbot durch den Bundesminister des Innern am 02.12.1992

Nationalistische Front (NF)Verbot durch den Bundesminister des In-nern am 26.11.1992

Heimattreue Vereinigung Deutschlands(HVD)Verbot durch den Bundesminister des In-nern am 08.07.1993

Wiking JugendVerbot durch den Bundesminister desInnern am 10.04.1994

Direkte Aktion Mitteldeutschland (JF)Verbot durch den Innenminister vonBrandenburg am 05.05.1995

Nationale Liste (NL)Verbot durch den Innensenator von Ham-burg am 23.02.1995

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Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei(FAP)Verbot durch den Bundesminister des In-nern am 24.02.1995

Blood & Honour (Blut und Ehre) / Sek-tion Deutschland und deren Jugendor-ganisation White Youth Verbot durch den Bundesminister des In-nern am 14.09.2000

Als Losung sowohl in deutscher als auchin englischer Sprache verboten (vgl. Ab-schnitt 1.2.)

Fränkische AktionsfrontVerbot durch den Innenminister von Bayernam 22.01.2004

Heimattreue Deutsche Jugend - Bundzum Schutz für Umwelt, Mitwelt undHeimat e.V., HDJ e. V.Verbot durch den Bundesminister des In-nern am 31.03.2009

Frontbann 24 (FB 24)Verbot durch den Innensenator von Berlinam 05.11.2009

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Hilfsorganisation für nationale politischeGefangene und deren Angehörige e.V.(HNG)Verbot durch den Bundesminister des In-nern am 21.09.2011 (noch nicht bestands-kräftig)

Widerstand in Südbrandenburg(„Spreelichter“)Verbot durch den Innenminister von Bran-denburg am 11. Juni 2012

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3. Rechtsextremistische oder von Rechtsextremisten - nicht straf-bare - verwendete Zeichen, Erkennungsmerkmale und Logos

Die folgenden Darstellungen sind grundsätzlich nicht strafbar. Es ist möglich,dass in einem entsprechenden Zusammenhang auch diese Zeichen unterdie Anwendbarkeit der in Kapitel 1 genannten Strafrechtsparagraphen fallen.Im Zweifelsfall kann daher eine Einzelfallprüfung notwendig sein.

3.1. Ehemalige Hoheitszeichen deutscher Staaten

Merke: Da die Flaggen aus vorkonstitutioneller Zeit vor 1949 stammen und keineZeichen verbotener Organisationen darstellen, sind sie nicht strafbargemäß § 86 StGB.

Innerhalb der rechtsextremistischen Szene sind diese Flaggen als Er-satzkennzeichen beliebt und gelten als Symbol für eine nationalsozialis-tische Weltanschauung. Da die Flaggen für das „Deutsche Reich“stehen, ersetzen sie die verbotenen Symbole und stehen für einen Ge-gensatz zur demokratisch verfassten Bundesrepublik.

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Reichskriegsflagge des Norddeutschen Bundesund des Deutschen Reiches von 1867 bis 1921

Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933bis 1935

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3.2. Symbole, Propaganda und Sprüche

Merke: Die Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Organisation istnicht grundsätzlich strafbar, wenn dieses Kennzeichen durch eine ge-ringfügige Veränderung zu einem Zeichen wird, das von einer legalenGruppierung oder Institution verwendet wird und vom neutralen Betrach-ter diesen zugeordnet wird.

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OdalruneSie ist kein rechtsextremistisches Zeichen. Pfad-finder benutzen sie ebenso wie die Bundeswehrals Dienstgradabzeichen.

Im Nationalsozialismus befand sich die Rune aufAbzeichen der SS-Gebirgsdivision "Prinz Eugen"und des "Rasse- und Siedlungsamtes".

Die verbotenen Organisationen „Wiking-Jugend“und „Bund Nationaler Studenten“ benutzten sie u. a. als Logo.Die Verwendung der Odalrune ist nur dann straf-bar, wenn sie nach den gesamten Umständendes konkreten Falls als Kennzeichen einer verbo-tenen Organisation Verwendung findet.

Todesrune

Lebensrune

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Sonnenrad (12-speichige Form)Ein altertümliches Symbol, das aufgrundseiner Verwendung im Dritten Reich vonRechtsextremisten genutzt wird. Da es keinoffizielles Symbol einer verbotenen Organi-sation ist, ist es nicht strafbar.

Zwei gekreuzte Hämmer sind das Kenn-zeichen der 1986 in den USA von rassisti-schen Skinheads gegründeten„Hammer skins“. Die Hämmer sollen die„weiße“ Arbeiterklasse symbolisieren. Dieinternational organisierte und auch in derBundesrepublik bzw. in Sachsen vertreteneGruppierung variiert je nach Staat oder Re-gion den Hintergrund ihres Symbols.

Das Lambda, der elfte Buchstabe des grie-chischen Alphabets, in einem Kreis ist dasErkennungszeichen der rechtsextremisti-schen Gruppierung „Identitäre Bewegung“.Das Lambda war das Erkennungszeichender spartanischen Krieger auf ihren Schilden.Dieser Zusammenhang soll die Tapferkeitund den Mut im Kampf symbolisieren.

Nationale SozialistenDie verwendeten Motive ähneln stark Sym-bolen aus dem Bereich der linksextremisti-schen, autonomen Antifa.

„Nationale Sozialisten“ ist auch eine be-liebte Bezeichnungsform für neonationalso-zialistische Gruppen wie die verbotenen„Nationalen Sozialisten Chemnitz“. Davonabgeleitet ist auch die Parole „NationalerSozialismus jetzt!“.

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Frei, sozial und national!Beliebte Parole auf Demonstrationen, dieeine Zugehörigkeit zur neonationalsozialis-tischen Szene nahelegt.

Nationaler Widerstand„Nationaler Widerstand“ ist neben der Be-nutzung als Parole eine beliebte Selbstbe-zeichnung neonationalsozialistischer Grup-pen. Neben „Nationaler Widerstand“ nen-nen sich diese Gruppierungen auch „FreieKräfte“ oder „Nationale Sozialisten“, ver-bunden mit der jeweiligen Ortsbezeichnung.

„Anti Antifa“Von Rechtsextremisten propagiertes Kon-zept zur Erfassung und Veröffentlichungvon Daten über politische Gegner.

„Keine Gnade für Kinderschänder“Dieser Satz, wie auch die weit verbreiteteVariante „Todesstrafe für Kinderschän-der“ soll für Akzeptanz über den Kreis derRechtsextremisten hinaus sorgen.

„I hate juice“Vordergründig unverfänglicher Aufdruck,der phonetisch jedoch die Parole „I hateJews“ = „Ich hasse Juden“ ergibt.

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3.3. Codes: Zahlen-, Buchstabenkombinationen und „geheime Erken-nungszeichen“

In der rechtsextremistischen Szene werden zahlreiche Zahlen- und Buch-stabenkürzel verwendet, um in Deutschland bestehende Verbote zu umge-hen. Diese Abkürzungen sind in der Regel einfach aufgebaut. Die Zahlenstehen meist für die Buchstaben im Alphabet und die Buchstaben für die An-fangsbuchstaben der jeweiligen Parole:

4/20 (oder 4:20) Hitlers Geburtstag (20. April)

18 Adolf Hitler

28 Blood & Honour („Blut und Ehre“, verbotenemilitante rechtsextremistische Organisation,vgl. Kapitel 2)

88 Heil Hitler

„14 Words“ Synonym für die 14 Worte „We must securethe existence of our race and a future for whitechildren“ (Wir müssen den Bestand unsererRasse und die Zukunft weißer Kinder sichern)

168:1 Todesrate des Oklahoma-Attentäters TimothyMcVeigh. Er tötete mit seinem Anschlag 168Menschen.

C18 Combat 18 (Kampf Adolf Hitler, Name des mi-litanten Armes der verbotenen rechtsextremis-tischen Vereinigung Blood & Honour)

444 DDD - Deutschland den Deutschen

Die Verknüpfung der Zahlensymbole "14/88" oder "88/14" gilt als deutlichesBekenntnis zur NS-Ideologie und wird von der rechten Klientel auch alsGrußformel in Briefen verwendet.

Merke:Das Kombinieren der Zahlen kann unbegrenzt fortgesetzt werden undbietet vielfältige Variationen. Beispielsweise wird statt „88“ zur Ver-heimlichung „2x44“, „2/44“ o.ä. geschrieben. Solche Spielarten lassensich auf alle Codes übertragen.

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Neben Zahlencodes werden auch verschiedene Buchstabenkombinationenunter Rechtsextremisten verwendet:

B&H Blood & Honour (Blut und Ehre)

HooNaRa Hooligans, Nazis und Rassisten (Name einer rechts-extremistischen Hooliganbewegung)

HFFH Hammerskins forever, forever Hammerskins (Hammers-kins für immer, für immer Hammerskins)

Rahowa Racial Holy War (Rassistischer heiliger Krieg)

SWP Supreme White Power (Überlegener Stolz der Weißen)

WAR/WAW White Aryan Resistance/Weißer Arischer Wider-stand)

WP(WW) White Pride (World Wide) (Weißer Stolz (weltweit))

ZOG Zionistic Occupied Government (Zionistisch besetzte Re-gierung; Codewort für die unterstellte jüdische Weltverschwö-rung, die angeblich im Hintergrund die Regierung lenkt)

3.4. Logos rechtsextremistischer Parteien im Freistaat Sachsen

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Nationaldemokratische Partei Deutschlands(NPD)Landesverband Sachsen, Sitz in Riesa

Die RechteLandesverband Sachsen seit November 2014aktiv.

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Junge Nationaldemokraten,Jugendorganisation der NPD und die Kenn-zeichen ihrer aktuellen Kampagnen

„Identität - Werde wer du bist“Kampagne der NPD-Jugendorganisation„Junge Nationaldemokraten“. Die weißeHand ist dabei nach Definition der JN einZeichen der Abwehr gegen alles was dieIdentität zerstört. So sei die eigene Jugendund Kultur z. B. durch „Islamisierung unddie komplette Verblödung durch US-ameri-kanische Konsumimperialisten“ gefährdet.

„Sag was du denkst“Die Kampagne richtet sich vor allem an Ju-gendliche, deren Interesse „für eine neue,sich selbst organisierende Jugendkultur“nach Lesart der JN geweckt werden soll.Das JN-Zeichen tritt hier bewusst in denHintergrund.

Der III. WegStützpunkt Hochfranken/Vogtland

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4. Rechtsextremistische oder von Rechtsextremisten bevorzugteModemarken

Das äußere Erscheinungsbild von Rechtsextremisten hat sich stark gewan-delt. Skinheads in ihrem klassischen Erscheinungsbild mit Glatze, Springer-stiefel und Bomberjacke gibt es heute kaum noch. Vielmehr bevorzugt dierechtsextremistische Szene inzwischen sehr zeitgemäße Bekleidungsstile,was zu einer gewissen Unauffälligkeit, teilweise sogar zu einer rein opti-schen Zurechnung zu anderen politischen Lagern führen kann.

Diese Entwicklung spiegelt sich auch im Sortiment rechtsextremistischerVertriebe und Szene-Läden wider. Dort ist seit Längerem eine Verlagerungdes Angebotsschwerpunktes hin zu Textilien zu beobachten. Es werdennicht mehr nur Fanmaterialien zu Szenebands oder Textilien mit simplenAufdrucken (z. B. „88“) offeriert, sondern durchgestaltete, vielfach hochwer-tige Ware, die erst auf den zweiten Blick ihren rechtsextremistischen Hin-tergrund erkennen lässt. Diese Entwicklung gipfelte in der Entstehungszeneeigener Textilmarken.

Produkte solcher Marken, die nur über rechtsextremistische Online-Vertriebeund Szene-Läden angeboten werden, sind ein starkes Indiz für eine ideolo-gische Nähe des Trägers zur rechtsextremistischen Szene. Gestaltungen,Symbole, Logos oder Slogans - vielfach mit historischem Bezug - dienenals gegenseitiges Erkennungszeichen. Für Außenstehende erschließen sichdiese im Regelfall nicht.

Genaues Hinsehen ist bei Marken geboten, die selbst nicht von der Szeneangeboten werden, aber bei Rechtsextremisten beliebt sind. Hier kann mandem Träger nicht generell eine rechtsextremistische Gesinnung nachsagen.Hinzu kommt, dass auch dieser Bereich wechselhaften Trends und Entwick-lungen unterliegt und zuverlässige Aussagen immer vom aktuellen Standund dem Einzelfall abhängen.

Ein Beispiel ist die Marke „Thor Steinar“, die Rechtsextremisten stark fa-vorisieren. Bei diesen Produkten wurde eine Nähe zur nordischen Mytholo-gie suggeriert. Das Logo der Firma umfasst eine sogenannte Binderune,zusammengesetzt aus zwei Buchstaben des Runenalphabetes. Jede dieserbeiden Runen weist Bezüge zu deutschen Truppeneinheiten im ZweitenWeltkrieg auf. Als sich dieses Unternehmen zwischenzeitlich in ausländi-

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schem Besitz befand, distanzierte sich die rechtsextremistische Szene je-doch vorübergehend von dieser Marke.

4.1. Modemarken von Rechtsextremisten für Rechtsextremisten

Merke: Das Tragen von Kleidung dieser Marken allein ist nicht strafbar!

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„Ansgar Aryan“Wird wie andere Labels mit einem vordergründi-gen Bezug zur nordischen Mythologie verkauft.Der rechtsextremistische Hintergrund ergibt sichaus dem Label-Namen „Ansgar“, nordisch fürOskar (= „Götterspeer“) und dem englischen Wortfür „arisch“; zudem bietet das Sortiment Kleidungmit dem Aufdruck „Aryan Resistance“, engl. für„arischer Widerstand“ an.

„CONSDAPLE“Die Marke hat ihren Ursprung bei einem rechts-extremistischen Vertrieb aus Bayern. Das Tragen eines Sweatshirts der Marke CONS-DAPLE und einer geöffneten Jacke, so dass nurnoch der dem Reichsadler nachempfundeneAdler und die Buchstaben 'NSDAP' zu sehensind, macht die Attraktivität dieser Marke fürRechtsextremisten aus.

„Erik and Sons“In Anlehnung an „Thor Steinar“ entstanden, ahmtdiese Marke mit dem Logo eine Nähe zur nordi-schen Mythologie nach.

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4.2. Von Rechtsextremisten bevorzugte Modemarken

Neben den eigenen Modemarken bevorzugen Rechtsextremisten auch wei-tere Marken, die man nicht nur in Szeneläden und -vertrieben erhält, son-dern auch in Sportgeschäften und anderen neutralen Läden. Hier existierenoftmals Zusammenhänge, historisch mehr oder weniger belegte Geschich-ten, die diese Marken für Rechtsextremisten interessant machen. Dabei istes für die Szene unerheblich, ob damit unmittelbar eine rechtsextremistischeAussage verbunden ist.

Da die Favorisierung einer von Hause aus nicht rechtsextremistischenMarke Trends und aktuellen Entwicklungen unterliegt, verzichtet diese Bro-schüre auf die Nennung von Modelabels, deren Produkte von der Szene le-diglich instrumentalisiert werden. Um aufzuzeigen, wie sich ein solcherMissbrauch entwickeln kann, wird die Geschichte der Marke „Lonsdale“ stell-vertretend für andere genannt:

Der spezielle Fall „Lonsdale“

In den 80er Jahren kamen in der Szene Pullover und T-Shirts der Marke„Lonsdale“ auf, die auf der Brustseite die Aufschrift „Lonsdale London“ tru-gen.

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„Masterrace Europe“Hier ist der Name eindeutig und steht für dasrechtsextremistische Gedankengut, das die Trä-ger dieser Marke vertreten: „Masterrace Europe“,übersetzt „Herrenrasse Europas“

„Dryve by Suizhyde-Clothing“Rechtsextremistisches Textillabel aus Sachsenmit sehr modern gestalteten Produkten. DerGründer ist ein Aktivist aus der rechtsextremisti-schen Musikszene, zu erkennen am häufigenBezug des Labels auf die „NSHC-Bewegung“.„NSHC“ steht für „National Socialist Hatecore“,einer Hardcore-Musik mit rechtsextremistischenTexten.

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Der Name geht zurück auf Hugh Lowther, den fünften Earl of Lonsdale. Erwar der erste Vorsitzende des 1891 ins Leben gerufenen „National SportingClub“ (NSC), der ersten britischen Box-Vereinigung. Auch der Nachfolgeor-ganisation, der „British Board of Boxing Control“, stand Lord Lonsdale biszu seinem Tod 1944 vor. Der Boxsport war untrennbar mit dem Namen Lons-dale verbunden, so dass sich die 1960 gegründete Firma vorwiegend alsAusrüster des Boxsports einen Namen machte.

„Lonsdale“-Pullover und -Shirts waren allem Anschein nach deshalb in derrechtsextremistischen Szene so beliebt, weil beim Tragen einer geöffnetenJacke über dem Pullover nur noch die Buchstaben „NS“ bzw. „NSDA“ zusehen sind, was auf die NSDAP hinweisen sollte.

Die Firma Lonsdale grenzt sich jedoch seit Jahren scharf von Rechtsextre-misten ab und hat verschiedene antirassistische Projekte finanziell unter-stützt und entsprechende Kampagnen durchgeführt. Auch überprüfte mandie Zwischenhändler auf ihre Bezüge zur rechtsextremistischen Szene. Dierechtsextremistische Szene grenzt sich demzufolge immer mehr von derFirma und deren Produkten ab.

Inzwischen vertreibt die Firma ihre Produkte zusätzlich mit einem Ärmel-Aufnäher versehen, auf dem der Schriftzug „We love all colours“ steht.Spätestens seit dieser klaren Aussage ist das Tragen von „Lonsdale“-Klei-dung nicht mit einer rechtsextremistischen Gesinnung verbunden.

5. Wichtige gesetzliche Grundlagen und ihre Erläuterungen

Rechtsextremistische Straftaten sind zum Großteil Propagandadelikte, nichtzuletzt deshalb soll diese Broschüre aufklären und sensibilisieren.

Unter den strafrechtlich erfassten Propagandadelikten versteht man die Ver-breitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen(§ 86 StGB) und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidrigerOrganisationen (§ 86a StGB). In Sachsen machen sie ungefähr drei Viertelder rechtsextremistischen Delikte aus (Berichtsjahr 2014).

Diese beiden Normen setzen bestandskräftige, d. h. unanfechtbare Ver-bote einer Partei oder Vereinigung voraus. Wenn eine nach § 3 VereinsGverbotene Gruppierung bzw. Vereinigung gegen ihr Verbot klagt und sich

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dieses Verfahren teilweise über Jahre zieht, können die §§ 86, 86a StGBnicht angewendet werden. An dieser Stelle greift § 20 VereinsG, der eineso genannte subsidiär geltende Ergänzungsvorschrift zu §§ 86, 86a StGBist. § 9 VereinsG regelt das Kennzeichenverbot.

Merke: Es ist sicher gestellt, dass die Verbreitung und Verwendung von Kenn-zeichen verbotener Gruppierungen strafbar sind, obwohl deren Verbot(noch) nicht bestandskräftig ist.

Außer den Propagandadelikten spielt der Straftatbestand der Volksverhet-zung eine bedeutende Rolle bei den rechtsextremistischen Straftaten. Hiergreift § 130 StGB.

Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Vorschriften des Straf- und Ne-benstrafrechts zur Anwendung kommen. Hier sollen jedoch im Sinne derÜbersichtlichkeit nur die wichtigsten erläutert werden. Die genannten Para-graphen finden Sie im Anhang dieser Broschüre.

5.1. Verbreitung von Propagandamitteln und Verwendung von Kenn-zeichen verfassungswidriger Organisationen - §§ 86, 86a Straf-gesetzbuch (StGB)

§ 86 StGB - Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidrigerOrganisationen

(1)Wer Propagandamittel

(…)

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland her-stellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öf-fentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahrenoder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schrif-ten (§ 11 Abs. 3 StGB), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokrati-sche Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigunggerichtet ist.

(…)

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Dieses Gesetz nennt den Begriff „Schriften“, hierzu zählen nach § 11Abs. 3 StGB auch:

Tonträger: zum Beispiel CDs, mp3-Formate, Audiokassetten undSchallplatten.

Bildträger: zum Beispiel Videos, DVDs, CD-ROMs,

Abbildungen: unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbareWiedergaben der Außenwelt, vor allem Fotos, Dias und inder Regel auch Filme,

Darstellungen: jedes Gebilde von gewisser Dauer, das sinnlich wahr-nehmbar Vorstellungen oder Gedanken ausdrückt, zumBeispiel abstrakte Bilder, Plastiken, Datenträger, Bild-schirmtexte aber auch Kennzeichen.

Herstellen: bedeutet das Verfassen, Verlegen, Drucken und Verviel-fältigen von Schriften

Vorrätig halten: ist der Besitz zu einem bestimmten Verwendungszweck.Es genügen einzelne Stücke, die zur freien Verfügung ste-hen. Der Täter muss über den Absatz zumindest bestim-men können.

Merke:Der Besitz eines Exemplars ist für die Erfüllung eines Straftatbestan-des nicht ausreichend. Ab einer Stückzahl von zwei wird von einer Ver-kaufsabsicht ausgegangen.

Verbreiten: umfasst das öffentliche Zugänglichmachen beziehungs-weise die Weitergabe an eine größere, nicht mehr kontrol-lierbare Zahl von Personen. Auch die Weitergabe an eineeinzelne Person kann bereits Verbreiten im Sinne des Ge-setzes sein, wenn es von der Vorstellung getragen ist,dass die Sache von dieser Person weiteren Personen zu-gänglich gemacht wird.

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§ 86a StGB - Verwendung von Kennzeichen verfassungswidrigerOrganisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird be-straft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 be-zeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlichin einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften(§ 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthal-ten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland inder in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätighält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen,Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 ge-nannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwech-seln ähnlich sind.

(…)

Verwenden: bedeutet jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optischoder akustisch in der Öffentlichkeit wahrnehmbar macht,also insbesondere das Tragen, Zeigen, Ausstellen, Vor-führen, Vorspielen, Ausrufen und das Veröffentlichen aufWebseiten.

5.2. Volksverhetzung - § 130 Strafgesetzbuch

§ 130 StGB stellt Aussagen unter Strafe, die eine Bevölkerungsgruppeverleumden oder zu Hass und Gewalt gegen sie aufrufen.

§ 130 Abs. 3 StGB wendet sich gegen die Verleugnung oder die Verharm-losung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft undder damit geschichtlich anerkannten Tatsachen wie den Massenmord anJuden während des dritten Reiches (u. a. „Auschwitzlüge“).

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5.3. Ausnahmen: § 86 Absatz 3 Strafgesetzbuch - Sozialadäquanzklausel

§ 86 Abs. 3, auf den sich auch § 86a Abs. 3 StGB sowie § 130 Abs. 6 bezie-hen, enthält die so genannte Sozialadäquanzklausel. Im Vereinsgesetzwird dies entsprechend in § 9 Absatz 1 Satz 2 VereinsG geregelt.

Das heißt, dass diese Verbote nicht für bestimmte Verwendungen von Kenn-zeichen in den Bereichen der Wissenschaft und Lehre, der Kunst oder derstaatsbürgerlichen Aufklärung gelten, wie auch im Fall der vorliegenden Bro-schüre. Gleichermaßen ist auch das Verwenden von Kennzeichen nichtstrafbar, aus denen der unbefangene Beobachter eine Ablehnung der NS-Ideologie erkennen kann:

Ebenfalls erlaubt ist die Verwendung des Hakenkreuzes in durchgestriche-ner Form. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass der Ge-brauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation nicht von§ 86a StGB erfasst wird, wenn der Inhalt der Darstellung in offenkundigerund eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Be-kämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt:

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Merke: Darstellungen aus der NS-Zeit zur Dokumentation im Rahmen desSchulunterrichts fallen unter die Sozialadäquanzklausel und sindwegen des damit verbundenen Zweckes der staatsbürgerlichen Auf-klärung nicht strafbar.

Aber:Die Sozialadäquanzklausel erfasst NICHT rechtsextremistische, abervon der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) alsjugendgefährdend eingestuften Publikationen (Schriften, Tonträger,Bildmaterial etc.). Das bedeutet, dass Lehrkräfte auch nicht zum Zwe-cke der staatsbürgerlichen Aufklärung entsprechende Veröffentlichun-gen Personen unter 18 Jahren ohne weiteres zugänglich machendürfen.

Im Übrigen werden satirische Darstellungen von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG(Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft) auch dann geschützt,wenn ihr Gegenstand Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischenOrganisation ist.

6. Präventionsmöglichkeiten im Umgang mit Rechtsextremismus inSachsen

Erfolgreiche Präventionsmaßnahmen gegen Rechtsextremismus und dieÜbernahme von rechtsextremistischen Einstellungen müssen auf breiter ge-sellschaftlicher Basis ansetzen und sich gemeinschaftlich verzahnen.

Eine bedeutende Rolle wird dem Elternhaus zugeschrieben, da es maßgeb-lich auf den Sozialisations- und Erziehungsprozess seiner Kinder Einflussnimmt. Ebenso sind Lehrer und pädagogische Fachkräfte in Bildungsinsti-tutionen sowie (Sport‑)Vereinen aufgerufen, die Vermittlung von Werten, wiezum Beispiel Ehrlichkeit, Toleranz, Respekt, Mitgefühl und Empathie denihnen anvertrauten Kindern zu vermitteln bzw. demokratische Einstellungenzu fördern.

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6.1. Öffentliche Träger von Präventionsangeboten

Landespräventionsrat SachsenDer Landespräventionsrat Sachsen unterstützt durch landesweite Fachta-gungen und lokale Aufklärungsforen präventive Maßnahmen und Projekte,die auf die Sensibilisierung der Bürger im Umgang mit Rechtsextremismus,Fremdenfeindlichkeit und Rassismus abzielen. Eine wichtige Rolle spielendabei die Kooperation und Koordination von Projekten zwischen staatlichen,kommunalen und freien Trägern bzw. zivilgesellschaftlichen Stellen. Gleich-zeitig unterstützt die Arbeitsgruppe „Stärkung demokratischer Grundwerte“des Landespräventionsrates Sachsens die weitere Netzwerkbildung in denRegionen.

Mehr über den Landespräventionsrat Sachsen und seine beteiligten Institu-tionen, Verbände und Vereine erfahren Sie unter:

www.lpr.sachsen.de

Sächsische Landeszentrale für politische BildungBetreffs aller Fragen rund um den Rechtsextremismus ist die SächsischeLandeszentrale für politische Bildung (SLpB) ein guter und sachkundigerAnsprechpartner. Zu ihren Bildungsschwerpunkten gehört u. a. die Vermitt-lung von Kenntnissen über politische Strukturen und Prozesse im FreistaatSachsen sowie nationale, europäische bzw. globale Entwicklungen in Ver-bindung mit dem Rechtsextremismus.

Weitere Informationen sind erhältlich unter:

Sächsische Landeszentrale für politische BildungSchützenhofstraße 36, 01129 DresdenTelefon: 0351 853180Internet: www.slpb.de

Landessportbund SachsenIm Freistaat Sachsen gibt es das Projekt „Im Sport verein(t) für Demokratie“,dessen Initiator der Landessportbund Sachsen ist. Ziel des Projektes ist vor-rangig die Stärkung der demokratischen Strukturen von Sportvereinen,Kreis- und Stadtsportbünden sowie der Verbände.

Weiterführende Informationen sind abrufbar unter:www.sport-fuer-sachsen.de

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6.2. Präventionsangebote für Schulen in Sachsen

Seit vielen Jahren werden bestehende Gewaltpräventionsprogramme undDemokratiekonzepte für Schulen erfolgreich aufgebaut und beständig wei-terentwickelt. Schulen sollten sich vorab informieren, vergleichen und sichfür das Präventionskonzept entscheiden, das am besten zu den vorhande-nen Rahmenbedingungen in der jeweiligen Schule passt.

Der Landespräventionsrat Niedersachsen bietet hier zur Unterstützung dieDatenbank „Grüne Liste Prävention“ an. Diese Datenbank gewährt einenÜberblick über bundesweit empfehlenswerte Präventionsansätze für die Be-reiche Familie, Schule und Kinder bzw. Jugendliche. Diese Liste umfasstnicht nur die Prävention in Bezug auf den Rechtsextremismus. Die empfoh-lenen Programme werden bewertet und in drei Stufen bezüglich ihrer Wirk-samkeit eingeteilt. Einige dieser empfehlenswerten Präventionsprogrammewerden auch im Freistaat Sachsen bereits aktiv umgesetzt.

Weitere Informationen zur Datenbank „Grünen Liste Prävention“ erfahrenSie unter:

www.gruene-liste-praevention.de

Zusätzliche Informationen zur „Grünen Liste“ erhalten Sie unter der Inter-netpräsenz des Landespräventionsrates Niedersachsen:

www.lpr.niedersachsen.de

6.3. Polizeiliches Präventionsangebot - Eine Lehrerfortbildung zumThema „Rechtsextremismus in Sachsen“

Ein polizeiliches Präventionsangebot ist die Lehrerfortbildung. Sie behandeltThemen zur Gewalt- und Extremismusprävention im Freistaat Sachsen. DiePolizei Sachsen bietet diese Fortbildung in Zusammenarbeit mit externenPräventionspartnern für Lehrer und pädagogische Fachkräfte an. Diese Fort-bildung vermittelt speziell die Themen Vorbeugung, Interventionskompeten-zen sowie Hilfe- und Beratungsmöglichkeiten im Umgang mit rechtsex-tremistischen Jugendlichen.

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Weitere Informationen zu dieser Fortbildung können beim:

Landeskriminalamt Sachsen,Zentralstelle für polizeiliche Prävention, Telefon: 0351 855 2309 E-Mail: [email protected]

angefordert werden.

6.4. Präventionsmaterialien für den unterstützenden Einsatz anSchulen

Das bundesweite Programm der polizeilichen Kriminalprävention (kurz: ProPK) bietet differenzierte Präventionsmaterialien zu verschiedenenGewaltphänomenen an. Dazu zählen beispielsweise Jugendgewalt, Cyber-mobbing, Raub, Diebstahl sowie das Thema Rechtsextremismus. DiesePräventionsmaterialien richten sich in erster Linie an Lehrer und pädagogi-sche Fachkräfte, die sich im Rahmen des Unterrichts zu den o. g. Themengemeinsam mit ihren Schülern auseinandersetzen.

Im Rahmen des Unterrichts können Lehrer anhand eines einführenden Filmsdie Kinder und Jugendlichen anleiten, sich in Form von Einzel- und Grup-penarbeit mit dem jeweiligen Gewaltphänomen auseinander zu setzen undgemeinsam konstruktive Lösungsvorschläge für den korrekten Umgang mit-einander zu erarbeiten.

Interessierte Schulen können die Materialien einsehen bzw. unkompliziertkostenfrei bestellen unter:

www.polizei-beratung.de

6.5. Netzwerk „Forum starke Demokratie“

Die Bekämpfung von politischem Extremismus und die Abwehr von Bestre-bungen gegen Freiheit und Menschenrechte sind dauerhafte Aufgaben füralle Teile der Gesellschaft. Wer effektiv und planvoll vorgehen will, muss zu-sammenarbeiten, sich vernetzen, Informationen austauschen und neue Er-kenntnisse gewinnen.

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Zur Ausweitung dieser Aufklärungs- und Informationsarbeit des sächsischenVerfassungsschutzes wurde 2011 das »Forum starke Demokratie« gegründet.Der Verfassungsschutz wird bei diesem Projekt von hier z. T. bereits ge-nannten Partnern beraten: dem Landespräventionsrat, dem Landeskrimi-nalamt, der Landeszentrale für politische Bildung sowie dem SächsischenStädte- und Gemeindetag e. V. und dem Sächsischen Landkreistag e. V.

Eine Informationsbroschüre dazu finden Sie unter:www.verfassungsschutz.sachsen.de

7. Ansprechpartner in Fragen des Rechtsextremismus

Welche kompetenten Ansprechpartner in Sachsen stehen für Nachfragenin Bezug auf Rechtsextremismus in Sachsen zur Verfügung? An wen kannman sich wenden, wenn man betroffen ist? Im Folgenden werden Ansprech-partner benannt, die anlassbezogen beraten. Sie bieten dabei problemspe-zifische Unterstützungsmöglichkeiten durch Fachleute aus unterschiedlichenBerufsfeldern bzw. gesellschaftlichen Handlungsbereichen an.

7.1. Polizei Sachsen - Operatives Abwehrzentrum

Die Polizei Sachsen als Exekutivorgan des Freistaates Sachsen hat denAuftrag, im Rahmen des Polizeirechts die öffentliche Sicherheit und Ordnungzu gewährleisten. Als Strafverfolgungsbehörde geht sie gegen ordnungs-widrige und strafbare Handlungen vor.

Mit der Gründung des polizeilichen Operativen Abwehrzentrums (OAZ) imJahr 2012 wurde die Verfolgung von Straftaten, die in Verbindung mit extre-mistischem Gedankengut stehen, in Sachsen gestärkt.Anzeigen, Hinweise oder andere Mitteilungen nimmt jede örtliche Polizei-dienststelle entgegen. Zudem kann für eine Strafanzeige oder die Meldungeiner Rechtsverletzung die Online-Wache der sächsischen Polizei genutztwerden.

Diese ist abrufbar unter:www.polizei.sachsen.de

„Für dringende Fälle“ sollten Sie jederzeit den Polizeinotruf 110 wählen!

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7.2. Landesamt für Verfassungsschutz

Bürger- und Hinweistelefon beim Bürgerbeauftragten des Landesamtes fürVerfassungsschutz:

Telefon: 0351-85 85-0

7.3. Ansprechpartner für Opfer rechtsextremistischer Gewalt

Es gibt in Sachsen zahlreiche Projekte, die sich für Opfer rechtsextremisti-scher Gewalt engagieren (Opferberatung). Darüber hinaus werden auchdurch diese Initiativen Präventivmaßnahmen durchgeführt, z. B. durch In-formations- und Aufklärungsveranstaltungen.

Nähere Informationen zu den zivilgesellschaftlichen Gruppen in Sachsenfinden Sie auf der Seite des Beratungsnetzwerkes Sachsen unter:

www.beratungsnetzwerk-sachsen.de

7.4. Das Aussteigerprogramm für Rechtsextremisten

Um Einzelpersonen den Ausstieg aus der rechtsextremistischen Szene zuermöglichen, hat das Bundesamt für Verfassungsschutz im Jahr 2001 einAussteigerprogramm initiiert. Hierbei sollen vor allem junge Menschen zumAusstieg aus der rechtsextremistischen Szene motiviert oder in ihrer Ent-scheidung dahingehend unterstützt werden.

Hierzu gibt es ein Kontakttelefon, an das sich ausstiegswillige Rechtsextre-misten bzw. deren Umfeld oder Familien rund um die Uhr wenden können:

LandespräventionsratTelefon: 0173 961 76 [email protected]

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Anhang - Gesetzestexte

§ 86 StGB - Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidrigerOrganisationen

(1) Wer Propagandamittel

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Parteioder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dasssie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die ver-fassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigungrichtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisationeiner solchen verbotenen Vereinigung ist,

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Gel-tungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungeneiner ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätighält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften(§ 11 Abs. 3 StGB), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundord-nung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staats-bürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunstoder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung überVorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieserVorschrift absehen.

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§ 86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisatio-nen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Par-teien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich in einer Versammlung oderin von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbrei-tung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichnetenArt und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichenstehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 130 StGB Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunftbestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnenwegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einemTeil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnah-men auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichneteGruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehö-rigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerungbeschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe,Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörig-

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keit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerungaufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oderihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig ver-ächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,

b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglichmacht oder

d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, ein-zuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonneneStücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem andereneine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Me-dien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wereine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignetist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt,leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, weröffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würdeder Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Ge-walt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 be-zeichneten Inhalts.

(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in denFällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

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§ 3 Vereinsgesetz

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes)behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daßseine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sichgegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigungrichtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mitdem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1. des Vereinsvermögens,

2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehenist, und

3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachenan den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich geförderthat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zuverbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1. die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behördefür Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sichauf das Gebiet eines Landes beschränken;

2. der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisa-tion oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entschei-det im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, wenn sich das Verbot gegenden Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 der Bun-desminister des Innern zuständig ist. Der Bundesminister des Innern entscheidet imBenehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zu-ständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, aufalle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Ge-samtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen(Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechts-

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persönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung aus-drücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbarenSignatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu be-gründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisatio-nen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danachim amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder,sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbotenach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit derZustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam undvollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliederndes Vereins stützen, wenn

1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung be-steht,

2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und

3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.

§ 9 Vereinsgesetz

(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeitdes Verbots nicht mehr

1. öffentlich, in einer Versammlung oder

2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die ver-breitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind,

verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rah-men der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestre-bungen und ähnlicher Zwecke.(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen,Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichenstehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

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(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die inim Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationenoder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinenverwendet werden.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einerErsatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs.2 Satz 1.

§ 20 Vereinsgesetz

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausge-übte Tätigkeit

1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollzieh-baren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatz-organisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einemsolchen Verein als Mitglied betätigt,

2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entge -gen einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbo -tenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sichin einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,

3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der inden Nummern 1 und 2 bezeichneten Art unterstützt,

4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwi-derhandelt oder

5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oderParteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbin-dung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeitdes Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Ver-sammlung verwendet,

wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tatnicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches desStrafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.

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(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneterBedeutung ist oder

2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Parteioder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne seinBemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, könneneingezogen werden.

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Herausgeber:

Landesamt für Verfassungsschutz SachsenNeuländer Straße 6001129 DresdenTelefon 0351 85 85 0Telefax 0351 85 85 500E-Mail: verfassungsschutz@lfv.smi.sachsen.dewww.verfassungsschutz.sachsen.de

Redaktion:

Landesamt für Verfassungsschutz SachsenLandeskriminalamt Sachsen

Redaktionsschluss:

2. überarb. Aufl., Oktober 2016

Druck:

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