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Camping- und Wochenendplatzverordnung – Synopse 1 Synopse Camping- und Wochenendplatzverordnung Zelt- und Campingplatzverordnung Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung) Vom 13. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 522) Landesverordnung über das Zelt- und Campingplatzwesen (Zelt- und Campingplatzverordnung) Vom 15. Juni 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Sch.-H. S. 346) Aufgrund des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 der Landesbauordnung (LBO) verordnet das Innenministerium § 1 Abs. 6 und 7, die §§ 4 bis 12, § 14 Abs. 1 und die §§ 15 bis 20; aufgrund des § 83 Abs. 7 der LBO verordnet die Landesregierung § 1 Abs. 1 bis 5 und die §§ 2 bis 20: Aufgrund des § 36 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes verordnet die Landesregierung: § 1 Begriffe (1) Campingplätze sind Plätze, auf denen Wohnwagen, Zelte und Campinghäuser aufgestellt werden können. (2) Standplatz ist die Fläche eines Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens bestimmt ist. Vorzelte, Standvorzelte und Schutzdächer gelten als deren Bestandteil. (3) Wohnwagen sind Klappanhänger und Wohnanhänger, die so beschaffen sind, dass sie ortsveränderlich sind und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können (4) Als Wohnwagen gelten § 1 Begriffe (1) Standplatz ist die Fläche eines Zelt- und Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens bestimmt ist. Vorzelte, Standvorzelte und Schutzdächer gelten als deren Bestandteil. (2) Als Wohnwagen gelten 1. Klappanhänger, 2. motorisierte Wohnfahrzeuge (Reisemobile), 3. Wohnanhänger, die

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Camping- und Wochenendplatzverordnung – Synopse

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Synopse

Camping- und Wochenendplatzverordnung Zelt- und Campingplatzverordnung

Landesverordnung

über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung)

Vom 13. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 522)

Landesverordnung

über das Zelt- und Campingplatzwesen (Zelt- und Campingplatzverordnung)

Vom 15. Juni 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 104), zuletzt geändert durch

Gesetz vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Sch.-H. S. 346)

Aufgrund des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 der Landesbauordnung (LBO) verordnet das Innenministerium § 1 Abs. 6 und 7, die §§ 4 bis 12, § 14 Abs. 1 und die §§ 15 bis 20; aufgrund des § 83 Abs. 7 der LBO verordnet die Landesregierung § 1 Abs. 1 bis 5 und die §§ 2 bis 20:

Aufgrund des § 36 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1 Begriffe

(1) Campingplätze sind Plätze, auf denen Wohnwagen, Zelte und

Campinghäuser aufgestellt werden können.

(2) Standplatz ist die Fläche eines Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens bestimmt ist. Vorzelte, Standvorzelte und Schutzdächer gelten als deren Bestandteil.

(3) Wohnwagen sind Klappanhänger und Wohnanhänger, die so beschaffen sind, dass sie ortsveränderlich sind und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können

(4) Als Wohnwagen gelten

§ 1 Begriffe

(1) Standplatz ist die Fläche eines Zelt- und Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens bestimmt ist. Vorzelte, Standvorzelte und Schutzdächer gelten als deren Bestandteil.

(2) Als Wohnwagen gelten

1. Klappanhänger, 2. motorisierte Wohnfahrzeuge (Reisemobile), 3. Wohnanhänger, die

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1. motorisierte Wohnfahrzeuge (Wohnmobile) und 2. Wohnanhänger, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht

jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 40 m2 (Mobilheime).

(5) Wohnwagen dürfen einschließlich ihrer Aufbauten eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.

(6) Wochenendplätze sind Plätze auf Campingplätzen zum Aufstellen von Campinghäusern. Die Campinghäuser dürfen eine Grundfläche von 40 m2 und eine Gesamthöhe von 3,50 m nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben bis zu einer Grundfläche von 10 m2 ein überdachter Freisitz, ein Vorzelt oder Standvorzelt unberücksichtigt. Als Campinghäuser im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime.

(7) Aufstellplatz ist die Fläche, die auf einem Wochenendplatz zum Aufstellen eines Campinghauses nach Absatz 6 bestimmt ist.

a) so beschaffen sind, dass sie jederzeit zum verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können, oder

b) ohne die Voraussetzungen des Buchstabens a zu erfüllen, eine Grundfläche von nicht mehr als 35 m2 haben.

Wohnwagen dürfen einschließlich ihrer Aufbauten eine Höhe von 3,20 m nicht überschreiten.

(3) Zelt und Campingsaison ist die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober.

§ 2 Standplätze, Aufstellplätze

(1) Standplätze sollen mindestens 75 m2, wenn die Kraftfahrzeuge

auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, mindestens 65 m2 groß sein. Die Standplätze für Mobilheime und Aufstellplätze für Campinghäuser sollen mindestens 120 m2 groß sein.

(2) Alle Standplätze sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(3) Auf den Standplätzen dürfen baulichen Anlagen wie feste

Anbauten und Einfriedungen sowie Trennwände aus leicht entflammbarem Material nicht errichtet werden, soweit es sich

§ 2 Standplätze

(1) Standplätze sollen mindestens 75 m2, wenn die Kraftfahrzeuge

auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, mindestens 65 m2 groß sein. Für die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bezeichneten Wohnwagen sollen die Standplätze mindestens 120 m2 groß sein; sie sind im Bebauungsplan besonders auszuweisen. Alle Standplätze sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Auf den Standplätzen dürfen bauliche Anlagen wie feste

Anbauten und Einfriedungen sowie Trennwände aus leicht entflammbarem oder hitzeempfindlichem Material nicht errichtet

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nicht um Bestandteile nach § 1 Abs. 2 Satz 2 handelt. Ausgenommen sind Gerätehäuser bis zu 10 m3 umbauten Raumes.

werden. Das gilt nicht für untergeordnete bauliche Anlagen zur Aufnahme von sanitären Anlagen, wenn hierfür entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen worden sind, und für das Aufstellen von Gerätehäusern bis zu 9 m3 umbauten Raumes.

§ 3

Beweglichkeit von Zelten und Wohnwagen

Zelte und Wohnwagen auf Standplätzen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie jederzeit, Wohnwagen nach § 1 Abs. 3 und 4 auf ihren Rädern, von ihrem Standplatz entfernt werden können.

§ 3 Aufstellungsdauer und Beweglichkeit von Zelten und Wohnwagen

(1) Zelte und Wohnwagen müssen so beschaffen und aufgestellt

sein, dass sie jederzeit auf ihren Rädern, von ihrem Standplatz entfernt werden können.

(2) Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb der Zelt- und

Campingsaison nur benutzt werden, wenn die nach § 10 bereitzustellenden Einrichtungen ausreichend beheizt werden. Zelte und Wohnwagen dürfen ganzjährig aufgestellt werden, wenn der Bebauungsplan dies zulässt. Für bestehende Zelt- und Campingplätze kann die zuständige Behörde die ganzjährige Aufstellung zulassen, wenn dies mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist und auch keine sonstigen öffentlichen belange entgegenstehen.

§ 4 Zufahrt und Fahrwege

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen an eine befahrbare

öffentliche Straße angeschlossen sein oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße haben.

(2) Camping- und Wochenendplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen werden. Die Fahrwege müssen mindestens 5,50 m breit sein. Für Fahrwege, die

§ 4 Zufahrt und Fahrwege

(1) Zelt- und Campingplätze müssen an eine befahrbare öffentliche

Straße angeschlossen sein oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße haben.

(2) Zelt- und Campingplätze müssen durch innere Fahrwege

ausreichend erschlossen werden. Die Fahrwege müssen mindestens 5,50 m breit sein. Für Fahrwege, die

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Ausweichstellen haben, für Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

(3) Zufahrt und innere Fahrwege müssen jederzeit für die

Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes befahrbar sein.

Ausweichstellen haben, für Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

(3) Zufahrt und innere Fahrwege müssen jederzeit für die

Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes befahrbar sein.

§ 5

Schaffung von Grünbeständen

Camping- und Wochenendplätze sind mit einer Schutzbepflanzung harmonisch in die Landschaft einzubinden. Campingplätze mit mehr als 50 Standplätzen und Wochenendplätze mit mehr als 50 Aufstellplätzen sind darüber hinaus durch heimische Gehölzbepflanzungen zu untergliedern.

§ 5 Schaffung von Grünbeständen

Zelt- und Campingplätze sind mit einer Schutzbepflanzung harmonisch in die Landschaft einzubinden. Zelt- und Campingplätze mit mehr als 100 Standplätzen sind darüber hinaus durch Gehölzbepflanzungen zu untergliedern.

§ 6 Stellplätze

Ist beabsichtigt, die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abzustellen, sind Gemeinschaftsstellplätze herzustellen, die für jeden Stand- oder Aufstellplatz mindestens einen Stellplatz vorsehen.

§ 6 Stellplätze

(1) Ist beabsichtigt, die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stellplätzen

abzustellen, sind Gemeinschaftsstellplätze herzustellen, die für jeden Standplatz mindestens einen Stellplatz vorsehen.

(2) Für jeweils 25 Standplätze ist mindesten sein Stellplatz für

Besucherinnen und Besucher bereitzuhalten

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§ 7 Brandschutz

(1) Camping- und Wochenendplätze sind durch Brandgassen in

Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden.

(2) Zelte und Wohnwagen sowie bauliche Anlagen sind so

aufzustellen oder zu errichten, dass zwischen ihnen im Bereich der Brandgassen ein Sicherheitsabstand von 5 m, im Übrigen von 3 m verbleibt. Der Sicherheitsabstand bei Mobilheimen und Campinghäusern beträgt im Bereich der Brandgassen 10 m, im Übrigen, auch gegenüber Zelten und Wohnwagen, 5 m. Untergeordnete baulichen Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 4 Satz 2 begründen gegenüber den auf demselben Standplatz aufgestellten Zelten und Wohnwagen keine eigene Abstandfläche; Entsprechendes gilt bei Gerätehäusern nach § 2 Abs. 3 Satz 2 gegenüber auf demselben Aufstellplatz aufgestellten oder errichteten Campinghäusern. Abstandflächen sind freizuhalten.

Boote können auf gesondert zu genehmigenden Lagerflächen abgestellt werden.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.

(4) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur betrieben werden,

wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydrant oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Bei Campingplätzen ist die Löschwassermenge von 400 Liter pro Minute und bei Wochenendplätzen die

§ 7 Brandschutz

(1) Zelt- und Campingplätze sind durch Brandgassen in Abschnitte

zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Standplätze befinden.

(2) Zelte und Wohnwagen sowie bauliche Anlagen sind so

aufzustellen oder zu errichten, dass zwischen ihnen im Bereich der Brandgassen ein Sicherheitsabstand von 5 m, im Übrigen von 3 m verbleibt. Hiervon abweichend beträgt der Sicherheitsabstand bei Wohnwagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b im Bereich der Brandgassen 10 m, im Übrigen, auch gegenüber Zelten du Wohnwagen, 5 m. Untergeordnete baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 begründen gegenüber den auf demselben Standplatz aufgestellten Zelten und Wohnwagen keine eigenen Abstandfläche. Abstandflächen sind freizuhalten.

Boote können auf gesondert zu genehmigenden Lagerflächen abgestellt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass

Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.

(4) Zelt- und Campingplätze dürfen nur betrieben werden, wenn die

Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydrant oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Durchflussleistung der Druckleitung muss mindestens 400 Liter pro Minute betragen.

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Löschwassermenge von 800 Litern pro Minute, jeweils über einen Zeitraum von zwei Stunden, sicherzustellen.

(5) Von jedem Standplatz muss ein Überflurhydrant oder eine

Löschwasserentnahmestelle in höchstens 200 m Entfernung jederzeit erreichbar sein. Über Abweichungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle. Die Löschwasserentnahmestellen müssen über eine gesicherte Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge verfügen und die Löschwasseransaugstellen jederzeit verfügbar gehalten werden.

(6) Für je 50 Standplätze, bei Mobilheimen für je 20 Standplätze

und bei Campinghäusern für je 20 Aufstellplätze ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzuhalten. Die Feuerlöscher sind unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle an leicht zugänglicher Stelle wetterfest anzubringen, deren Entfernung von jedem Standplatz und jedem Aufstellplatz nicht mehr als 60 m betragen darf. Zwei zusätzliche Feuerlöscher nach Satz 1 sind bei der Platzleitung bereitzuhalten.

(7) Auf jedem Stand- und jedem Aufstellplatz dürfen nicht mehr als

zwei Liter brennbare Flüssigkeiten gelagert werden; dies gilt nicht für Flaschengas für den laufenden Gebrauch.

(5) Von jedem Standplatz muss ein Überflurhydrant oder eine Löschwasserentnahmestelle in höchstens 200 m Entfernung jederzeit erreichbar sein. Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle.

(6) Für je 50 Standplätze, bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bezeichneten Wohnwagen für je 20 Standplätze, ist mindestens ein für die Brandklassen a, B und c geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzuhalten. Die Feuerlöscher sind im Einvernehmen mit der Gemeindewehrführung an leicht zugänglicher Stellen anzubringen, deren Entfernung von jedem Standplatz nicht mehr als 60 m betragen darf. Zwei zusätzliche Feuerlöscher nach Satz 1 sind bei der Platzleitung bereitzuhalten.

(7) Auf jedem Stellplatz dürfen in Zelten und Wohnwagen nicht mehr als zwei Liter brennbare Flüssigkeiten gelagert werden.

§ 8

Beleuchtung

Die Fahrwege auf Camping- und Wochenendplätzen sowie Treppen und Absätze auf sonstigen begehbaren flächen müssen ausreichend beleuchtet sein.

§ 8 Beleuchtung

Die Fahrwege auf Zelt- und Campingplätze sowie Treppen und Absätze auf sonstigen begehbaren Flächen müssen ausreichend beleuchtet sein.

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§ 9 Trinkwasserversorgung

(1) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden,

wenn eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist.

(2) Für je 100 Standplätze und für je 100 Aufstellplätze müssen

mindestens sechs geeignete und zweckmäßig verteilte Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen barrierefrei erreichbar sein. Der Boden um die Zapfstellen muss befestigt sein. Die Zapfstellen müssen gekennzeichnet und von den Toiletten anlagen räumlich getrennt sein.

§ 9 Trinkwasserversorgung

(1) Zelt- und Campingplätze dürfen nur angelegt werden, wenn

eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist.

(2) Für je 100 Standplätze sollen mindestens sechs geeignete und zweckmäßig verteilte Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein, die barrierefrei erreichbar sein müssen. Der Boden um die Zapfstellen muss befestigt sein. Die Zapfstellen müssen gekennzeichnet und von den Toiletten anlagen räumlich getrennt sein.

§ 10

Wasch- und Spüleinrichtungen, Toilettenanlagen

(1) Für Stand- und Aufstellplätze müssen in nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen ausreichend Waschplätze, Duschen und Toilettenanlagen vorhanden sein. Die Toilettenanlagen müssen jeweils Vorräume mit einer ausreichenden Anzahl an Waschbecken haben.

(2) Für Stand- und Aufstellplätze müssen ausreichend Geschirrspül- und Wäschespülbecken oder Waschmaschinen von den Wascheinrichtungen nach Absatz 1 und den Toilettenanlagen räumlich getrennt vorhanden sein. Mindestens die Hälfte der Geschirr- und Wäschespülbecken muss eine Warmwasserversorgung haben.

§ 10 Wasch- und Spüleinrichtungen, Toilettenanlagen

(1) für je 100 Standplätze müssen in nach Geschlechtern

getrennten besonderen Räumen 1. jeweils zur Hälfte für Frauen und Männer mindestens 16

Waschplätze und 8 Duschen, 2. mindestens acht Toiletten für Frauen sowie vier Toiletten

und mindestens vier Urinale für Männer vorhanden sein. Die Toilettenanlagen nach Satz 1 Nr. 2 müssen jeweils Vorräume haben, in denen für bis zu sechs Toiletten oder Urinale mindestens ein Waschbecken vorhanden sein muss.

(2) Für je 100 Standplätze müssen mindestens drei Geschirrspülbecken und mindestens drei Wäschespülbecken oder Waschmaschinen von den Wascheinrichtungen nach Absatz 1 und den Toilettenanlagen räumlich getrennt vorhanden sein. Mindestens die Hälfte dieser Geschirr- und

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(3) Das Inventar und die Flächen müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

Wäschespülbecken muss eine Warmwasserversorgung haben.

(3) Die Fußböden der Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Das Gleiche gilt für die Raumwände bis zu einer Höhe von 1,50 m.

§ 11 Besondere Einrichtungen

Auf Camping- und Wochenendplätzen ist eine ausreichende Anzahl an Waschplätzen, Duschen und Toiletten so herzurichten, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend benutzt werden können.

§ 11 Besondere Einrichtungen

Auf Campingplätze sind mindestens ein Waschplatz, eine Dusche und eine Toilette so herzurichten, dass sei von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend benutzt werden können.

§ 12 Sonstige Einrichtungen und Notfalleinrichtungen

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen über die notwendigen

Einrichtungen für die Erste Hilfe und eine jederzeit zugängliche, betriebsbereite Fernsprecheinrichtung verfügen.

(2) Auf Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer

Stelle ein Lageplan des Campingplatzes anzubringen. Aus diesem Lageplan müssen ersichtlich sein 1. Die Fahrwege, Brandgassen und Brandschutzstreifen, 2. die Art und die Lage der Hydranten und

Löschwasserentnahmestellen, 3. die Standorte der Feuerlöscher und Einrichtungen für die

Erste Hilfe sowie der Fernsprecheinrichtung nach Absatz 1.

(3) An geeigneter Stelle sind auf dem Camping- und

§ 12 Sonstige Einrichtungen und Notfalleinrichtungen

(1) Zelt- und Campingplätze müssen über einen jederzeit

zugänglichen Fernsprechanschluss sowie über die notwendigen Einrichtungen für die Erste Hilfe verfügen.

(2) An den Eingängen zu Zelt- und Campingplätzen ist an gut sichtbarer Stelle ein Lageplan des Zelt- und Campingplatzes anzubringen. Aus dem Lageplan müssen ersichtlich sein 1. die Fahrwege, Brandgassen und Brandschutzstreifen, 2. die Art und die Lage der Hydranten du

Löschwasserentnahmestellen, 3. die Standorte der Feuerlöscher, Fernsprechanschlüsse und

Einrichtungen für die Erste Hilfe.

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Wochenendplätzen Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: 1. Den Namen, die Anschrift und die Rufnummer der

Betreiberin oder des Betreibers und ihrer oder seiner verantwortlichen Vertretung,

2. Den nächsten öffentlichen Fernsprecher sowie die Notrufnummer von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst, die Rufnummern und Anschriften der nächsten Ärztin oder des nächsten Arztes sowie der nächsten Apotheke,

3. Einen Hinweis darauf, wo diese Verordnung und die Platzordnung (§ 16) eingesehen werden können.

(3) An geeigneten Stellen sind auf dem Zelt- und Campingplatz Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: 1. den Namen, die Anschrift und die Rufnummer der

Betreiberin oder des Betreibers und ihrer oder seiner verantwortlichen Vertretung,

2. den nächsten Fernsprecher sowie die Anschriften und Rufnummern der Polizei, der Feuerwehr, der nächsten Ärztin oder des nächsten Arztes, der nächsten Apotheke, des Rettungsdienstes und der nächsten Unfallstation,

3. einen Hinweis darauf, wo diese Verordnung und die Platzordnung (§16) eingesehen werden können.

§ 13 Wohnmobile

(1) Für das Aufstellen von Wohnmobilen können gesonderte

Standplatzflächen ausgewiesen werden. Abweichend von § 2 Abs. 2 ist eine Kennzeichnung einzelner Standplätze innerhalb der Standplatzflächen nicht erforderlich. Je angefangene 50 m2 Standplatzfläche darf ein Wohnmobil aufgestellt werden.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 ist zwischen Wohnmobilen ein

Mindestabstand von 2 m ausreichend, wenn Vorzelte, Standvorzelte oder Schutzdächer nicht errichtet werden.

§ 13 Reisemobile

(1) Für das Aufstellen von Reisemobilen könne gesonderte

Standplatzflächen ausgewiesen werden. Abweichend von § 2 Abs. 1 ist die Kennzeichnung einzelner Standplätze innerhalb der Standplatzfläche nicht erforderlich. Je angefangene 50 m2 Standplatzfläche darf ein Reisemobil aufgestellt werden.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 ist zwischen Reisemobilen ein

Mindestabstand von 2 m ausreichend. Das gilt nicht, wenn Vorzelte, Standvorzelte oder Schutzdächer errichtet werden.

(3) Standplätze für Reisemobile bleiben bei den Anforderungen

nach § 10 unberücksichtigt, wenn ihre Anzahl weniger als 15% der Anzahl der sonstigen Standplätze beträgt.

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§ 14 Abweichungen, besondere Benutzungen

(1) Für Camping- oder Wochenendplätze mit bis zu 50 Stand- oder

bis zu 50 Aufstellplätzen sowie für Campingplätze, die ausschließlich für die Aufstellung von Wohnmobilen bestimmt sind, kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen zulassen, wenn die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Zahl der nach § 10 erforderlichen Einrichtungen kann

entsprechend verringert werden, wenn Standplätze unmittelbar an die Leitungen zur Trinkwasserversorgung und zur Beseitigung des Abwassers angeschlossen werden.

(3) Für die Zeit der Sommerferien in der Bundesrepublik

Deutschland ist ein zusätzliches Aufstellen von Zelten und Wohnwagen innerhalb des Campingplatzes unter Beachtung des Brandschutzes zulässig. Die Zahl der zusätzlichen aufzustellenden Zelt und Wohnwagen darf höchstens 15% der Standplätze des Campingplatzes betragen.

(4) Unter Einhaltung der Mindestabstände ist ein zweites Zelt oder ein zweiter Wohnwagen zulässig. Kinderzelte dürfen abweichend von Satz 1 aufgestellt werden.

§ 14 Ausnahmen und Zwischenwerte, besondere Benutzungen

(1) Für Zelt- und Campingplätze mit bis zu 50 Standplätzen sowie

für Zelt- und Campingplätze, die ausschließlich für die Aufstellung von Reisemobilen bestimmt sind, könne Ausnahmen zugelassen werden, wenn die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Zahl der nach § 10 erforderlichen Einrichtungen kann entsprechend verringert werden, wenn Standplätze unmittelbar an die Leitungen zur Trinkwasserversorgung und zur Beseitigung des Abwassers angeschlossen werden.

(3) Für die Zeit der Sommerferien in der Bundesrepublik

Deutschland kann das Aufstellen von Zelt und Wohnwagen auf Flächen außerhalb der nach § 2 Abs. 1 gekennzeichneten Standplätze und außerhalb der nach § 13 Abs. 1 ausgewiesenen gesonderten Standplatzflächen zugelassen werden, wenn auf den gekennzeichneten Standplätzen und Standplatzflächen aufgestellte Zelte und Wohnwagen nicht benutzt werden. Diese Zahl darf die jeweilige Zahl der nicht benutzten Zelt und Wohnwagen nicht überschreiten und höchsten 15% der Standplätze des Zelt- und Campingplatzes betragen.

(4) Unter Einhaltung der Mindestabstände kann ein zweites Zelt

oder ein zweiter Wohnwagen aufgestellt werden. Kinderzelt dürfen abweichend von Satz 1 aufgestellt werden.

§ 15 Ordnung auf Camping- und Wochenendplätzen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die allgemeine

§ 15 Ordnung auf Zelt- und Campingplätzen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die allgemeine

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Ordnung und den sicheren Betrieb auf dem Camping- oder Wochenendplatz verantwortlich. Sie oder er kann volljährige und zuverlässige Personen mit der Platzleitung beauftragen. Diese Personen sind den zuständigen Behörden als verantwortliche Vertretung zu benennen.

(2) Während des Betriebes des Camping- oder Wochenendplatzes muss die Betreiberin oder der Betreiber oder die Platzleitung ständig erreichbar sein. Auf Camping- oder Wochenendplätzen mit mehr als 50 Stand- oder mehr als 50 Aufstellplätzen muss eine der in Satz 1 genannten Personen nachts anwesend sein.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat

1. Den Text dieser Verordnung und der Platzordnung (§16) zur Einsichtnahme für die Benutzerinnen und die Benutzer des Camping- oder Wochenendplatzes zur Verfügung zu halten,

2. den Beauftragten der Bauaufsichtsbehörde, der Kreisgesundheitsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde und der Polizei jederzeit eine Besichtigung des Camping- und Wochenendplatzes sowie der örtlichen Feuerwehr entsprechend den Zutritt zur Überprüfung der Brandschutzeinrichtungen im Rahmen der Objektkunde sowie nach Abstimmung zur Durchführung von Übungen zu gestatten,

3. die Brandgassen und die Brandschutzstreifen von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz ständig freizuhalten sowie Grasbewuchs kurz zu halten,

4. die nach § 7 Abs. 4 vorgeschriebenen Hydranten oder besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme und die nach § 7 Abs. 6 erforderlichen Feuerlöscher durch einen sachkundigen Wartungsdienst jeweils in Abständen

Ordnung und den sicheren Betrieb auf dem Zelt- und Campingplatz verantwortlich. Sie oder er kann volljährige und zuverlässige Personen mit der Platzleitung beauftragen. Diese Personen sind den zuständigen Behörden als verantwortliche Vertretung zu benennen.

(2) Während des Betriebes des Zelt- und Campingplatzes muss die Betreiberin oder der Betreiber oder die Platzleitung ständig erreichbar sein. Auf Zelt- und Campingplätzen mit mehr als 50 Standplätzen muss eine der in Satz 1 genannten Personen nachts anwesend sein.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat 1. den Text dieser Verordnung und der Platzordnung (§16) zur

Einsichtnahme für die Benutzerinnen und die Benutzer des Zelt- und Campingplatzes zur Verfügung zu halten,

2. den Beauftragten der unteren Naturschutzbehörde, der Kreisgesundheitsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde und der Polizei jederzeit eine Besichtigung des Zelt- und Campingplatzes zu gestatten,

3. die Brandgassen und die Brandschutzstreifen von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz ständig freizuhalten sowie Grasbewuchs kurz zu halten,

4. die nach § 7 Abs. 4 vorgeschriebenen Hydranten oder

besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme und die nach § 7 Abs. 6 erforderlichen Feuerlöscher durch einen sachkundigen Wartungsdienst oder die örtliche

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von höchstens zwei Jahren auf ihre Einsatzbereitschaft prüfen zu lassen,

5. darauf zu achten, dass die nach § 7 Abs. 5

vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden.

(4) Sofern zur Geruchsminderung von Abwässern und Fäkalien, die in den Zelten, Wohnwagen und Campinghäusern vorhandenen Toiletten und Spülen anfallen, Sanitärpräparate eingesetzt werden, müssen diese die Anforderungen der RAL-Umweltzeichen Nummer 84 a und 84 b erfüllen.

Feuerwehr jeweils in Abständen von höchstens einem Jahr auf ihre Einsatzbereitschaft prüfen zu lassen,

5. die Wasch-, Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen,

die Toiletten und Urinale sowie die Fußböden und Wände der Räume, in denen sich die Einrichtungen und Anlagen befinden, in einem Hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und die Räume ausreichend zu be- und entlüften,

6. darauf zu achten, dass die nach § 7 Abs. 5

vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden.

(4) Sofern zur Geruchsminderung von Abwässern und Fäkalien, die in den Zelten und Wohnwagen, vorhandenen Toiletten und Spülen anfallen, Sanitärpräparate eingesetzt werden, müssen diese die Anforderungen der RAL-Umweltzeichen Nummer 84 a und 84 b erfüllen.

(5) Die Benutzerin oder der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und die reibungslose Betrieb auf dem Zelt- und Campingplatz nicht gestört werden.

§ 16 Platzordnung

Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes hat eine Platzordnung aufzustellen, in der mindestens zu regeln sind

1. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Booten,

2. das Benutzen und Sauberhalten der Einrichtungen und Anlagen,

3. das beseitigen von Abfällen, Abwässer und Fäkalien sowie das Sauberhalten der Standplätze,

§ 16 Platzordnung

Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Platzordnung aufzustellen, in der mindestens zu regeln sind

1. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Booten,

2. das Benutzen und Sauberhalten der Einrichtungen und Anlagen,

3. das beseitigen von Abfällen, Abwässer und Fäkalien sowie das Sauberhalten der Standplätze,

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4. der Umgang mit Feuer und Grillgeräten und 5. die Einhaltung der Ruhezeiten.

4. der Umgang mit Feuer und Grillgeräten und 5. die Einhaltung der Ruhezeiten.

§ 17

Kinder und Jugendliche Die Betreiberin oder der Betreiber darf Kindern und Jugendlichen die Benutzung des Campingplatzes nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person im Sinne des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. S. 2370, 2003 S. 476) zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), oder einer Jugendleiterin oder eines Jugendleiters mit Ausweis (Jugendleiter-/in-Card) gestatten. Einzelnen Jugendlichen vom vollendeten 14. Lebensjahr ab darf die Betreiberin oder der Betreiber die Benutzung auch gestatten, wenn sie eine schriftliche Einwilligung einer personensorgeberechtigten Person vorlegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Betreiberin oder den Betreiber eines Wochenendplatzes entsprechend.

§ 17 Kinder und Jugendliche

Die Betreiberin und der Betreiber darf Kindern und Jungendlichen die Benutzung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer ihr oder ihm gleichgestellten Person im Sinne des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 31386), oder einer Jugendgruppenleiterin oder eines Jugendgruppenleiters mit amtlichem Auswies gestatten. Einzelnen Jugendlichen vom vollendeten 14. Lebensjahr ab darf die Betreiberin oder der Betreiber die Benutzung auch gestatten, wenn sie eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorlegen.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach 3 82 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer

1. als Betreiberin oder Betreiber a) entgegen § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 die geforderten

Mindestabstände nicht einhält, b) entgegen § 7 Abs. 4 nicht die geforderte

Löschwasserversorgung bereithält, c) entgegen § 7 Abs. 6 nicht die geforderten Feuerlöscher

bereithält, d) entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 3 die Brandgassen und

Brandschutzstreifen nicht ständig freihält, e) entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 4 die Hydranten oder besonderen

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 57 Abs.1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer

1. als Betreiberin oder Betreiber a) entgegen § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 die geforderten

Mindestabstände nicht einhält, b) entgegen § 7 Abs. 4 nicht die geforderten

Löschwasserversorgung bereithält, c) entgegen § 7 Abs. 6 nicht die geforderten Feuerlöscher

bereithält, d) entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 3 die Brandgassen und

Brandschutzstreifen nicht ständig freihält, e) entgegen § 15 abs. 3 Nr. 4 die Hydranten oder besonderen

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Anlagen für die Löschwasserentnahme und die Feuerlöscher nicht prüfen lässt,

2. als Benutzerinnen oder Benutzer entgegen § 7 Abs. 7 mehr als zwei Liter brennbare Flüssigkeit lagert.

Anlagen für die Löschwasserentnahme und die Feuerlöscher nicht prüfen lässt,

2. als Benutzerinnen oder Benutzer entgegen § 7 Abs. 7 mehr als zwei Liter brennbare Flüssigkeit lagert.

§ 19

Bauantrag, Bauvorlagen

(1) die Errichtung, Änderung, Erweiterung und Nutzungsänderung von Camping- und Wochenendplätzen unterliegt dem Baugenehmigungsverfahren nach § 67 der Landesbauordnung.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen

1. Ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, 2. ein Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:1000; aus dem

Lageplan müssen die wegemäßige Erschließung, die Brandgassen, die Schutzpflanzungen, die Gemeinschaftsflächen, die Stellplätze, Flächen für nach § 14 Abs. 2 aufzustellende Zelte und Wohnwagen, die beabsichtigte Einteilung er Standplätze und Aufstellplätze und der geplante Standort der nach dieser Verordnung erforderlichen Einrichtungen und Anlagen ersichtlich sein,

3. für jede vorhandene und jede zu erstellende bauliche Anlage und für Abwasserbeseitigungsanlagen die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften notwenigen Bauvorlagen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Ausfertigungen des

Antrages und zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung des Antrages erforderlich ist.

§ 19 Antragsunterlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 36 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen 1. Ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, 2. Ein Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:1000; aus dem

Lageplan müssen die wegemäßige Erschließung, die Brandgassen, die Schutzpflanzungen, die Gemeinschaftsflächen, die Stellplätze, Flächen für nach § 14 Abs. 3 aufzustellende Zelte und Wohnwagen, die beabsichtigte Einteilung der Standplätze und der geplante Standort der nach dieser Verordnung erforderlichen Einrichtungen und Anlagen ersichtlich sein,

3. Für jede vorhandene und jede zu erstellende bauliche Anlage und für Abwasserbeseitigungsanlagen die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften notwendigen Bauvorlagen.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Ausfertigungen des

Antrages und zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung des Antrages erforderlich ist.

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(gestrichen)

§ 20 Zuständige Behörden und Bearbeitung des Antrags

(1) Zuständige Behörde nach dieser Verordnung sind die

Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

(2) Die Naturschutzbehörden haben, soweit andere Behörden zuständig sind, auch die für die Errichtung, Änderung oder Nutzung der zum Zelt- und Campingplatz gehörenden notwendigen Anlagen und Einrichtungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und mit der Zelt- und Campingplatzgenehmigung auszuhändigen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse versagt worden sind.

(gestrichen)

§ 21 Bestehende Zelt- und Campingplätze, Übergangsvorschriften

(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

bestehenden Zelt- und Campingplätze sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn 1. die Einrichtungen im Wesentlichen vorhanden sind, 2. die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung eine

unzumutbare Härte bedeuten würde und 3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten

ist. (2) Die Brandschutzanforderungen nach § 7 Abs. 4 und 5 sind bis

zum 31. März 2004 umzusetzen. Solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind, sind die Einheiten auf den Standplätzen

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abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 3 so aufzustellen, dass sie untereinander und zum benachbarten Standplatz die nach § 7 Abs. 2 der nach § 23 Satz 2 außer Kraft getretenen Verordnung vorgeschriebenen Mindestabstände einhalten.

(gestrichen)

§ 22 (aufgehoben)

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zelt- und Campingplatzverordnung vom 7. Januar 1983 (GVOBl. Sch.-H. S. 5, ber. S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 1996 (GVOBl. Sch.-H. S. 584) außer Kraft.