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Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
Abkürzungen:
AdV Anmerkung des Verfassers
BMA Bürgermeisteramt
BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
DB Deutsche Bahn
DGB Deutscher Gewerkschaftsbund
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
lfd. Nr. laufende Nummer
FNP Flächennutzungsplan
GVV Gemeindeverwaltungsverband
IKG interkommunales Gewerbegebiet
LBV Landesbauernverband
LplG Landesplanungsgesetz
LRA Landratsamt
MLR Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
MVI Ministerium für Verkehr und Infrastruktur
NV Nachbarschaftsverband
ROG Raumordnungsgesetz
RP Regierungspräsidium
RPlan Regionalplan
RV Regionalverband
TöB Träger öffentlicher Belange
TRP Teilregionalplan
VRG Vorranggebiet
VBG Vorbehaltsgebiet
VVG VVG
Legende:
"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt
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Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
1 1.1 Regierungspräsidium Karlsruhe
2 1.1.1 Regierungspräsidium Karlsruhe
Abt. 2, Ref. 21, Raumordnung
Das Regierungspräsidium als höhere
Raumordnungsbehörde hatte bereits mehrfach Stellung
genommen. Aus raumordnerischer Sicht werden keine
weiteren Bedenken oder Anregungen vorgetragen.
0
Kenntnisnahme.
3 1.1.3 Regierungspräsidium Karlsruhe
Abt. 3, Landwirtschaft
Zu Z (6) Satz 3 „Bei einem Zielkonflikt mit den Zielen der
Grünzäsur oder dem Regionalen Grünzug ist die
Zielaussage der Grünzäsur bzw. des Regionalen Grünzugs
vorrangig zu beachten.“ Das MVI hat klargestellt, dass die
Überlagerung von Zielen grundsätzlich zu vermeiden ist.
Das Verhältnis zwischen den Zielen müsse eindeutig und
widerspruchsfrei festgelegt werden, d.h. die Ziele sind
hierarchisch zu reihen. Das MVI hat nicht vorgeschrieben,
dass die Ziele des Regionalen Grünzugs und der
Grünzäsur gegenüber den Zielen des VRG Landwirtschaft
als vorrangig einzustufen sind. Die höhere
Landwirtschaftsbehörde ist der Auffassung, dass in einem
VRG Landwirtschaft die Landwirtschaft Vorrang haben
sollte – und keine anderen Ziele, auch und insbesondere
nicht die unten genannten Ziele und Grundsätze des
Grünzugs oder der Grünzäsur. Andernfalls handelte es
sich nicht mehr um ein VRG Landwirtschaft, sondern um
ein „Vorranggebiet“ Grünzug. (siehe Forts.)
0
Kenntnisnahme. Es obliegt der Ermessensentscheidung
des RVs die Normenklarheit der Ziele zu definieren. Es ist
zudem anzumerken, dass allen Zielen (Regionale
Grünzüge, Grünzäsuren und Vorranggebieten für die
Landwirtschaft) die Sicherung der Flächen vor
konkurrierenden Nutzungen gemeinsam ist. Insofern ist der
Freiraumschutz (i. e. L. Vermeidung von Bebauung) die
kongruente Zielsetzung all dieser Freiraumziele. Aufgrund
der Multifunktionalität von Grünzäsuren und Grünzügen
und der Tatsache, dass es sich um bereits verbindliche
Ziele der Raumordnung handelt, wurde die Normenklarheit
zugunsten der Grünzüge und –zäsuren vorgenommen.
Sowohl Grünzäsuren als auch Regionale Grünzüge
beinhalten als multifunktionale Ziele eben auch den Schutz
der Landwirtschaftlichen Produktionsflächen. Dies ist
ausdrücklich im Plansatz 3.2.1 (G1 und G7) zu den
Regionalen Grünzügen dargestellt. So wird in G 7
ausgeführt „In den Regionalen Grünzügen überwiegen die
Freiraumnutzungen der Land- und Forstwirtschaft. Sie sind
zu sichern und nachhaltig zu entwickeln“. Insofern
unterstreichen die Vorranggebiete für die Landwirtschaft
die Sicherungsfunktion „Landwirtschaft“ der
multifunktionalen Ziele bei Überschneidung und umgekehrt
wird der „Schutzzweck Landwirtschaft“ weder durch
Grünzüge noch durch Grünzäsuren unterlaufen sondern ist
diesen immanent. (siehe Forts.)
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Stand: 27.04.2016
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0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
4 1.1.3 Regierungspräsidium Karlsruhe
Abt. 3, Landwirtschaft
(Forst.) Gemäß Plansatz 3.2.1 des Regionalplans
„Regionale Grünzüge“ (z.B.)
- hat die Erhaltung von Natur und Landschaft im Grünzug
Vorrang (G1),
- nimmt der Grünzug die Sicherung von Biotopen der Kultur-
und Naturlandschaft, die Sicherung der Erholungsfunktion
und die Erhaltung von charakteristischen
Landschaftsbildern wahr (G1),
- sind außerdem zulässig: Grünanlagen, Friedhöfe,
Kleingartenanlagen, Sportanlagen einschließlich Golf und
Flugsport, Campingplätze (Z5),
- sollen nach Möglichkeit Maßnahmen zur Gestaltung und
Entwicklung von Natur und Landschaft in regionalen
Grünzügen durchgeführt werden (V8).
Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die
geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in
einem VRG Landwirtschaft sichergestellt. Alle über den
gesetzlichen Schutz der Natur hinausgehende Regelungen
(Z und G des Grünzugs) können für die Landwirtschaft
einschränkend sein. Von der laut Begründung „inhaltlichen
Kongruenz bzw. Konfliktfreiheit der sich überschneidenden
Festlegungen“ ist also zunächst grundsätzlich nicht
auszugehen. Landwirtschaftliche Flächen sind die
Produktionsgrundlage der Landwirtschaft. Auf als
„landwirtschaftliche Vorrangflächen“ festgesetzten Flächen
soll nicht z.B. die Erholungsfunktion, das Landschaftsbild
oder eine Sportanlage durch die Vorrangigkeit des
Grünzugs einen höheren Stellenwert erhalten als die
landwirtschaftliche Produktion selbst.
0
(Forts.) Die multifunktionalen Schutzzwecke von
Grünzügen und Grünzäsuren sind im Hinblick auf die
mannigfaltigen Sicherungsfunktionen komplementär zum
Schutzzweck Landwirtschaft zu sehen, denn weitere
Sicherungsfunktionen wie Erhalt der Bodenfunktionen, der
Kulturlandschaften, der Erholungseignung oder
charakteristischer Landschaftsbilder stehen nicht im
Gegensatz zur Landwirtschaft sondern sind vielmehr eng
mit der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung
verknüpft. Sowohl die Plansätze der Grünzüge, der
Grünzäsuren als auch der Vorranggebiete für die
Landwirtschaft sind typischerweise Regel-Ausnahme-
Plansätze. Die Ausnahmetatbestände (u. a. Windenergie,
Rohstoff, Verkehr) der genannten Ziele sind weitgehend
kongruent. Weitergehende Ausnahmetatbestände in
Regionalen Grünzügen sind der Großräumigkeit der
Regionalen Grünzüge geschuldet (vgl. Begründung zu
Plansatz 3.2.1). Die konkrete Zulässigkeit einer i. V. zum
Vorranggebiet Landwirtschaft weitergehenden Ausnahme
wäre jedoch immer einzelfallabhängig zu beurteilen,
letztendlich vor allem auch unter dem tatsächlichen
„Schutzzweck“ des multifunktionalen Ziels Grünzug. Wäre
eine Ausnahme mit dem Ziel im Einzelfall nicht vereinbar,
so würde die Ausnahmeregel nicht greifen. Konkrete
„Problemfälle“ liegen weder vor, noch sind sie erkennbar.
Des Weiteren verweisen auf die Abwägungs- und
Beschlussvorschlag aus dem zweiten
Beteiligungsverfahren zu diesem Aspekt (siehe in zweite
Beteiligung lfd. Nr. 12 zu TöB Br. 1.1.3)
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Stand: 27.04.2016
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lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
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5 1.1.3 Regierungspräsidium Karlsruhe
Abt. 3, Landwirtschaft
Zudem ist die gewünschte Freiraumsicherung auch über
die Festsetzung als VRG Landwirtschaft sicher gestellt.
Insofern besteht keine Notwendigkeit, Grünzüge über VRG
Landwirtschaft zu legen.
0
Kenntnisnahme.
6 1.1.3 Regierungspräsidium Karlsruhe
Abt. 3, Landwirtschaft
Die höhere Landwirtschaftsbehörde bittet daher, das Ziel
„Vorrangfläche Landwirtschaft“ bei Überschneidung als
vorrangig vor den Zielen des Regionalen Grünzugs und der
Grünzäsur festzusetzen.
-
Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe lfd. Nr. 12 aus dem
zweiten Beteiligungsverfahren.
7 1.1.4 Regierungspräsidium Karlsruhe
Abt. 4, Straßenwesen und
Verkehr
Keine Bedenken oder Anregungen. Unsere Stellungnahme
vom 26.02.2014 gilt weiterhin vollumfänglich.0
Kenntnisnahme.
8 1.1.5 Regierungspräsidium Karlsruhe
Abt. 5, Umwelt
Zunächst wird auf die erste Stellungnahme zum TRP
Landwirtschaft durch die Höhere Naturschutzbehörde am
28.04.2014 verwiesen; redaktionelle Anmerkungen zu dem
Entwurf wurden dem Regionalverband am 11.11.2015
übermittelt. Durch den Wegfall des Grundsatzes G (12)
und die Modifizierung des Abschnitts zur „Sonderaufgabe
Mindestflur“ sind wichtige Änderungswünsche der Höheren
Naturschutzbehörde berücksichtigt worden. Klargestellt ist,
dass in bestehende Schutzgebietsverordnungen nicht
eingegriffen wird und die Ausweisung neuer Schutzgebiete
keine Einschränkungen erfährt (S. 8 der Ergänzungen mit
Stand 1.2.2016). Dies ist aus Sicht der Höheren
Naturschutzbehörde zu begrüßen.
Wichtig ist noch der Hinweis, dass die Ausweisung des
NSG „Pfinzquellen“ im Enzkreis vor dem Abschluss steht.
Eine Karte mit der geplanten Abgrenzung ist beigefügt.
Diese Planung ist zu berücksichtigen.
0
Kenntnisnahme. Aufgrund der Tatsache, dass wir am
Verfahren zur Ausweisung des NSG "Pfinzquellen" beteiligt
worden sind, haben wir die Gebietskulisse mit unseren
Entwürfen abgeglichen. Im oder um die NSG Kulisse
werden keine VRG oder VBG für die Landwirtschaft
festgelegt.
9 1.2 Regierungspräsidium Stuttgart
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0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
10 1.2.1 Regierungspräsidium Stuttgart
Abt. 2, Ref. 21, Raumordnung
11 1.2.2 Regierungspräsidium Stuttgart
Abt. 3, Ref. 32, Landwirtschaft
12 1.2.3 Regierungspräsidium Stuttgart
Abt. 8, Landesamt für
Denkmalpflege
13 1.3 Regierungspräsidium Freiburg
14 1.3.1 Regierungspräsidium Freiburg
Abt. 2, Ref. 21, Raumordnung
Wie wir Ihnen bereits mit Schreiben vom 21.07.2015
mitgeteilt haben, ist für die raumordnerische Beurteilung
des nun nochmals inhaltlich überarbeiteten aktuellen
Änderungsentwurfes des Teilregionalplanes Landwirtschaft
des Regionalverbandes Nordschwarzwald u.E. jedoch in
erster Linie das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig.
0
Kenntnisnahme.
15 1.3.1 Regierungspräsidium Freiburg
Abt. 2, Ref. 21, Raumordnung
Wir bitten deshalb nochmals um Verständnis dafür, dass
das Regierungspräsidium Freiburg — höhere
Raumordnungsbehörde — von einer eigenen
raumordnerischen Stellungnahme absieht.
0
Kenntnisnahme.
16 1.3.2 Regierungspräsidium Freiburg
Abt. 8, Forstdirektion
17 1.3.3 Regierungspräsidium Freiburg
Abt. 9, LGRB
18 1.3.4 Regierungspräsidium Freiburg
Abt. 3, Ref. 32 Landwirtschaft
Von unserer Seite bestehen keine weiteren Bedenken und
Anregungen. 0
Kenntnisnahme.
19 1.4 Regierungspräsidium Tübingen
20 1.4.1 Regierungspräsidium Tübingen
Abt. 2, Ref. 21, Raumordnung
21 1.5 Landratsamt Enzkreis
22 1.5.1 Landratsamt Enzkreis
Dez. 2, Amt für Baurecht und
Naturschutz
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23 1.5.2 Landratsamt Enzkreis
Forstamt
24 1.6 Landratsamt Calw
25.1 1.6.1 Landratsamt Calw, Amt 34
Bauordnung (Eingang der
Stellungnahme: 10.05.16)
Zur erfolgten Herabstufung von Vorrang- zu Vorbehalts-
gebieten auf Gemarkung Nagold-Hochdorf: In der
berichtigten Fassung der Raumnutzungskarte Stand
09/2015 sind zwei Flächen von Vorrang- zu Vorbehalts-
gebieten herabgestuft. Laut Wirtschaftsfunktionskarte
handelt es sich um Vorrangflächen. Die Begründung unter
der lfd. Nr. 179 (der Synopse mit Stand vom 01.02.2016,
Anm.d.V.) ist nicht nachvollziehbar, da es bereits am
Ortsrand „weiße“ bzw. Vorbehaltsgebiete gibt. In der
Begründung wird angeführt, dass die Herabstufung für eine
bedarfsgerechte Wohnbauentwicklung notwendig ist.
Unklar erscheint, in wie weit eine Fläche in unmittelbarer
Nähe zu einem großen regionalbedeutsamen Betrieb mit
Tierhaltung (Emissionen) für Wohnbebauung in Betracht
kommen kann. Neben dem Flächenverlust in direkter
Hoflage würde eine Wohnbebauung an dieser Stelle die
Betriebsentwicklung des einzigen regionalbedeutsamen
Betriebs in Hochdorf erheblich beeinträchtigen.
Die beabsichtigte Herabstufung würde auch nicht mit der
Begründung der Plansätze konform gehen („Es ist
insbesondere darauf zu achten, dass es durch das
„Heranrücken“ vor allem von neuen Wohngebieten nicht zu
wirtschaftlich relevanten Nutzungseinschränkungen dieser
Betriebe kommt.“).
Folglich bitten wir wieder um eine Darstellung als
Vorranggebiet.
-
Die Flächen rund um Hochdorf weisen in der Tat die
fachliche Qualität von Vorranggebieten auf. Im Zuge einer
Gesamtabwägung ist es jedoch Aufgabe der
Regionalplanung, zwischen den unterschiedlichen
Belangen/Interessen abzuwägen. Damit soll einerseits der
Landwirtschaft, andererseits aber auch einer
nachvollziehbaren Eigenentwicklung des Ortsteils Hochdorf
(Antrag der Stadt Nagold) Rechnung getragen werden.
Dieses Spannungsfeld reflektiert die beabsichtigte
Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die
Landwirtschaft in Nagold-Hochdorf.
Flächen, die als Vorranggebiete für die Landwirtschaft
ausgewiesen werden sollen sowie verbindliche Grünzüge
und Grünzäsuren schließen eine bauliche Nutzung von
vornherein aus. Entsprechende regionalplanerische
Festlegungen schlagen bei Nagold-Hochdorf durch. Auch
ist anzumerken, dass dem eigentlichen Wunsch der Stadt
Nagold, einen „weißen Kragen“ um Hochdorf auszuformen
und damit auf die Festlegungen von landwirtschaftlichen
Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zu verzichten, im
Interesse der Landwirtschaft nicht stattgegeben wurde. Die
derzeit vorgesehenen Vorbehaltsgebiete im Süden und
Nordwesten von Hochdorf wären im Zuge späterer
Verfahren (Flächennutzungsplanung) als
Abwägungsbelang im Zuge der seitens der Stadt Nagold
noch zu konkretisierenden Siedlungsentwicklung zu
berücksichtigen. Sie dürften nur in einem
nachvollziehbaren Umfang beansprucht werden. Eine im
Rahmen der Flächennutzungsplanung zu konkretisierende
Eigenentwicklung dürfte rechnerisch in etwa bei einer
Größenordnung von ca. 3 Hektar liegen.
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-
Fortsetzung: Die Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft
würden damit im Rahmen der Abwägung bei weitem nicht
vollumfänglich einer Siedlungsentwicklung zugeführt
werden.
Im Zuge einer weiteren bauleitplanerischen Abwägung
wäre gemäß V 11 zudem zu klären, ob durch das
Heranrücken von weiterer Wohnbebauung der
regionalbedeutsame Hof gefährdet werden würde.
Festzuhalten ist, dass bereits heute Wohnfunktionen und
landwirtschaftliche Hofstelle in unmittelbarer räumlicher
Nachbarschaft die örtliche Situation prägen. Für den Fall
einer sich tatsächlich konkretisierenden Wohnentwicklung
im Nordwesten von Hochdorf wäre
immissionsschutzrechtlich zu prüfen, ob es zu
Nutzungseinschränkungen des regionalbedeutsamen
Betriebes käme.
25.2 1.6.1 Landratsamt Calw, Amt 34
Bauordnung (Eingang der
Stellungnahme: 10.05.16)
Hinweis seitens des Forstes: S. 2 der Ergänzungen stellt
unter dem Grundsatz der Sonderaufgabe Mindestflur fest,
dass bei einer unvermeidbaren Inanspruchnahme der
Mindestflur „ein Ausgleich durch Rückversetzen des
Waldrandes anzustreben“ ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme von
Waldrändern eine Waldumwandlung i.S.d. Landeswald-
gesetzes darstellt und nur im Rahmen eines
entsprechenden Verfahrens nach §§ 9-11 LWaldG
genehmigt werden kann.
Im Übrigen wird darauf an anderen Stelle der Ergänzungen
hingewiesen (S. 8, 1. Spiegelstrich; S. 7, 3. Absatz).
0
Kenntnisnahme. Der Hinweis bezieht sich auf Plansatz G
(4), der unverändert aus dem Regionalplan 2015
Nordschwarzwald übernommen wurde und im laufenden
Verfahren nicht zur Disposition steht. Die fachrechtlichen
Anforderungen und Verfahren gemäß Landeswaldgesetz
sind bekannt.
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Stand: 27.04.2016
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0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
26 1.7 Landratsamt Freudenstadt Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde: Ergänzend
zu unseren bisherigen Ausführungen weisen wir darauf hin,
dass die Hochwassergefahrenkarten und
Hochwasserrisikokarten inzwischen erstellt wurden.
Außerdem möchten wir noch auf die Freihaltung der
Gewässerrandstreifen gemäß § 29 WG für Baden-
Württemberg und § 38 WHG hinweisen.
0
Kenntnisnahme. Der § 29 Wassergesetz für Baden-
Württemberg und der § 38 Wasserhaushaltsgesetz
beziehen sich auf einen im Außenbereich zehn Meter und
im Innenbereich fünf Meter breiten Gewässerrandstreifen.
Dieser hat weiterhin Gültigkeit und ist auf der
Maßstabsebene des Regionalplans von 1:50.000 nicht
darstellbar.
27 1.7 Landratsamt Freudenstadt Untere Landwirtschaftsbehörde: In der neuen
Entwurfsfassung zum TRP LW werden die Ziele,
Grundsätze und Vorschläge aus dem noch rechtsgültigen
Regionalplan 2015 übernommen. Die Formulierungen der
neuen Ziele, Grundsätze und Vorschläge Z (6) bis G (13)
zu den „VRG und VBG für die Landwirtschaft", die aus
vorausgegangenen Anhörungen heraus entwickelt wurden,
werden jetzt teilweise zurückgenommen oder gestrichen
und durch offen formulierte Aussagen ersetzt. Der Textteil
orientiert sich damit insgesamt wieder verstärkt an einem
früheren Stand im Aufstellungsverfahren. Auch die
Begründungen zu den neuen Zielen, Grundsätzen und
Vorschlägen sind begrifflich nunmehr weiter gefasst und
ermöglichen dadurch Überplanungen durch andere
raumordnerische Zielplanungen und Nutzungen in
landwirtschaftlichen VRG und VVBG. Aus
landwirtschaftlicher Sicht sind die Ziele und Grundsätze
interpretationsfähig in ihrer Aussage geworden und nicht
mehr stringent zielführend für die angestrebte Sicherung
landwirtschaftlich-ökonomischer Gunstgebiete.
0
Kenntnisnahme. Die Formulierung erfolgte in Anlehnung an
die Stellungnahme des MVIs aus dem zweiten
Anhörungsverfahren. Es ist zudem anzumerken, dass allen
Zielen (Regionale Grünzüge, Grünzäsuren und
Vorranggebieten für die Landwirtschaft) die Sicherung der
Flächen vor konkurrierenden Nutzungen gemeinsam ist.
Insofern ist der Freiraumschutz (i. e. L. Vermeidung von
Bebauung) die kongruente Zielsetzung all dieser
Freiraumziele.
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28 1.7 Landratsamt Freudenstadt Untere Landwirtschaftsbehörde: Der Kartenteil des TRPs
bleibt hingegen bestehen, der fachlich und inhaltlich die
örtlichen agrarstrukturellen Verhältnisse und die Belange
der Landwirtschaft flächengenau widergibt. Aus fachlicher
Sicht wird die unveränderte Übernahme des Kartenteils in
den TRP befürwortet. Der Kartenteil liefert grundlegende
planerische Aussagen zu Belangen der Landwirtschaft.
Es wird davon ausgegangen, dass bei der Fortschreibung
des Regionalplans 2015 die Ergebnisse aus den
Anhörungen zum Textteil, dessen Formulierungen unter-
und miteinander bereits mehrfach abgewogen wurden,
wieder Eingang finden werden.
0
Kenntnisnahme. Die Ziele und Grundsätze sollen in den
Gesamtregionalplan aufgenommen werden.
29 1.7 Landratsamt Freudenstadt
30 1.7 Landratsamt Freudenstadt
31 1.7.1 Landratsamt Freudenstadt
Referat 5, Amt 50, Bau- und
Umweltschutzamt
32 1.7.2 Landwirtschaftsamt
Freudenstadt
LRA Freudenstadt, Außenstelle
Horb
33 2.1 BMA Knittlingen
34 2.2 BMA Sternenfels
35 2.3 BMA Maulbronn
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36 2.4 BMA Mühlacker Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich für die Stadt
Mühlacker aus den vorgenommenen Änderungen im
Rahmen der erneuten Auslegung des TRPs Landwirtschaft
keine negativen Auswirkungen. Die Verwaltung empfahl
daher dem Gemeinderat, die bisherige positive
Stellungnahme in dieser Form aufrechtzuerhalten. Der
Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.03.2016 mit
Vorlage 042/2016 dem Entwurf des TRPs Landwirtschaft
2015 zugestimmt (AdV: Beschluss als Anlage zum
Schreiben).
0
Kenntnisnahme.
37 2.5 BMA Ötisheim
38 2.6 BMA Illingen Die Gemeinde äußert keine grundsätzlichen Bedenken
zum Stand der Fortschreibung des Teilregionalplans
Landwirtschaft mit dem Entwurfsstand 01.02.2016 mit der
unter der laufenden Nummer 106 (AdV: aus Synopse 2.
Beteiligung) aufgeführten Beschlussempfehlung.
0
Kenntnisnahme.
39 2.6 BMA Illingen Beim Abwägungs- und Beschlussvorschlag zur
Stellungnahme der Gemeinde Illingen ist unseres
Erachtens ein Schreibfehler unterlaufen. Der Verweis auf
die unter der laufenden Nummer 267.15 behandelte
Stellungnahme des MVI sollte 267.17 lauten. Unter dieser
laufenden Nummer werden die Stellungnahmen zu den
regionalbedeutsamen landwirtschaftlichen Betrieben
behandelt. Ebenso ist dies bei den laufenden Nummern
17.4, 18.1 und 18.3 der Fall.
0
Kenntnisnahme. Vielen Dank für den Hinweis. Der
Schreibfehler wurde redaktionell bereits vor Beginn der
Öffentlichkeitsbeteiligung in der Onlineversion der Synopse
korrigiert.
40 2.7 BMA Wiernsheim
41 2.8 BMA Wurmberg
42 2.9 BMA Heimsheim
43 2.10 BMA Friolzheim
44 2.11 BMA Mönsheim
45 2.12 BMA Wimsheim
46 2.13 BMA Tiefenbronn
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47 2.14 BMA Neuhausen Der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen hat über den
Entwurf des TRPs Landwirtschaft beraten und folgende
Bedenken und Anregungen zum Planwerk ausgesprochen:
Ungeachtet der bereits erfolgten Beschlussfassung der
Verbandsversammlung wird nochmals kritisch darauf
hingewiesen, dass die Immissionsradien von 300 m um die
regionalbedeutsamen Höfe teilweise in bestehende
Wohnbauflächen hineinragen und insoweit auch
eigentumsrechtliche Schutzgüter tangiert werden. Die vom
RV angesprochenen potenziell konfliktträchtigen
Situationen sollten nicht pauschal im Planwerk sondern im
Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen
Einzelfallprüfung bewertet werden.
0
Kenntnisnahme. Die Darstellung des 300 m-Radius um
regionalbedeutsame Betriebe ist als "Vorschlag" konzipiert
und hat lediglich Hinweisfunktion (Appell). Damit ist kein
verbindliches Ziel oder ein zu berücksichtigender
Grundsatz der Raumordnung verbunden. Mit der lediglich
kartographischen Darstellung wird somit auch nicht in
eigentumsrechtliche Schutzgüter eingegriffen oder werden
gar alle Einzelfälle pauschal immissionsschutzrechtlich
bewertet. Dies bleibt in der Tat ggf. fachgesetzlichen
Einzelfallprüfungen vorbehalten. Diese Darstellung wird in
Abstimmung mit dem MVI nun als "Vorschlag" geführt
(siehe hierzu lfd. Nr. 267.17 aus zweiter Anhörung).
(siehe hierzu auch identische Stellungnahme und
Abwägung zum BMA Neuhausen aus zweiter Anhörung
unter lfd. Nr. 125)
48 2.14 BMA Neuhausen
49 2.15 BMA Neulingen
50 2.16 BMA Ölbronn-Dürrn
51 2.17 BMA Kieselbronn
52 2.18 BMA Königsbach-Stein
53 2.19 BMA Eisingen
54 2.20 BMA Kämpfelbach
55 2.21 BMA Remchingen
56 2.22 BMA Keltern Die geänderten Gebietsfestlegungen tangieren weder die
Gemeinde Keltern noch den Abwasserverband „Oberes
Pfinz- und Arnbachtal" oder den
Wasserversorgungsverband „Oberes Pfinztal", weshalb
nach wie vor keine Bedenken bestehen.
0
Kenntnisnahme.
57 2.22 BMA Keltern
58 2.23 BMA Straubenhardt
59 2.24 BMA Neuenbürg
60 2.25 BMA Engelsbrand
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0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
61 2.26 BMA Birkenfeld
62 2.27 BMA Ispringen
63 2.28 BMA Niefern-Öschelbronn
64 2.30 BMA Pforzheim
65 2.40 BMA Bad Herrenalb
66 2.41 BMA Dobel
67 2.42 BMA Bad Wildbad
68 2.43 BMA Enzklösterle
69 2.44 BMA Höfen
70 2.45 BMA Schömberg
71 2.46 BMA Bad Liebenzell
72 2.47 BMA Unterreichenbach
73 2.48 BMA Calw
74 2.49 BMA Oberreichenbach
75 2.50 BMA Althengstett
76 2.51 BMA Simmozheim
77 2.52 BMA Ostelsheim
78 2.53 BMA Gechingen
79 2.54 BMA Bad Teinach-Zavelstein
80 2.55 BMA Neuweiler
81 2.56 BMA Neubulach
82 2.57 BMA Wildberg Weitere Anregungen / Bedenken haben wir nicht. 0 Kenntnisnahme.
83 2.58 BMA Nagold
84 2.59 BMA Ebhausen
85 2.60 BMA Haiterbach
86 2.61 BMA Rohrdorf
87 2.62 BMA Altensteig
88 2.63 BMA Egenhausen
89 2.64 BMA Simmersfeld
90 2.70 BMA Horb
Legende:
"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt
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Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
91 2.71 BMA Eutingen i.G. Nach Durchsicht der Abwägung und der geänderten
Planunterlagen nehmen wir im Rahmen der erneuten
Beteiligung Stellung zum TRP.
Sie informieren uns im Rahmen des jetzigen
Beteiligungsverfahrens über das Ergebnis der Abwägung
unserer bisherigen Stellungnahmen. Darin teilen Sie
folgendes mit: (AdV: Auszug aus Synopse zur zweiten
Anhörung). Sie teilen mit, dass es im Osten Weitingen
viele Entwicklungspotenziale gibt. Dies ist unserer Meinung
nach so nicht richtig. Im Rahmen der ersten Beteiligung
(Unser Schreiben vom 23.07.2012) haben wir darauf
hingewiesen, dass die Grenzen des Baugebietes „Seite"
und die Aufteilung in Wohnen, Grünfläche und Gewerbe
korrekt darzustellen sind. Einen Auszug aus dem
Flächennutzungsplan (FNP) hatten wir dem Schreiben
beigefügt. Auch sollte das zwischenzeitlich rechtskräftige
Baugebiet nicht als geplant, sondern als Bestand
aufgenommen werden, entsprechend der Darstellung im
FNP. Außerdem haben wir mitgeteilt, dass das Baugebiet
„Auchtert" nicht realisiert wird, damit aus dem Regionalplan
herausgenommen werden kann und diese Fläche als VRG
für die Landwirtschaft dargestellt werden soll.
(siehe Forts.)
0
Kenntnisnahme. Im Rahmen der regionalplanerischen
Gesamtabwägung ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche
landwirtschaftliche Flächen im Bereich Weitingen gemäß
der digitalen Flurbilanz als Vorrangflur I eingestuft werden.
Es handelt sich somit um sehr hochwertige
landwirtschaftliche Flächen. Infolgedessen weisen diese
Flächen unter rein fachlichen Gesichtspunkten
Vorranggebietscharakter auf.
Wir nehmen zur Kenntnis, dass auf die Entwicklung der
Fläche „Auchtert“ verzichtet wird. Nach Kenntnisstand des
RV stünden für die wohnbauliche Entwicklung des Ortsteils
Weitingen jedoch immer noch ausreichende
Flächenpotenziale zur Verfügung. Es handelt sich um die
für die wohnbauliche Nutzung ausgewiesenen Bereiche der
Fläche „Seite“ (davon noch 50 % = ca. 1,4 ha
unerschlossen), der Wohnbaufläche im Nordosten von
Weitingen (ca. 3,6 ha) und als zusätzliche Möglichkeit das
bereits zum VBG herabgestufte Areal (ca. 2 ha). Damit
stünden mit dem Wohnbauflächenanteil des Gebiets Seite,
des VBGs sowie der planerisch angedachten
Wohnbaufläche im NO von Weitingen rechnerisch
ausreichend Wohnbauflächenpotenziale von ca. 7 ha für
eine bedarfsgerechte Eigenentwicklung zur Verfügung. Wir
weisen darauf hin, dass im Rahmen der FNP-
Fortschreibung bedarfsgerechte
Wohnbauflächenausweisungen vorzunehmen wären.
(siehe Forts.)
Legende:
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Seite 13 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
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+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
92 2.71 BMA Eutingen i.G. (Forts.) In der aktuellen Entwurfsfassung (3. Entwurf)
welcher uns bei der erneuten Beteiligung zur Verfügung
gestellt wurde, sind diese Anregungen nicht berücksichtigt.
Die korrekte Darstellung der Baugebiete soll wohl, ebenso
wie das Landschaftsschutzgebiet „Hochdorfer Tal" in
Eutingen und die Windanlage in Weitingen erst mit der
Gesamtfortschreibung des Regionalplanes berücksichtigt
werden. Diese Entscheidung verfälscht allerdings das Bild
über das Entwicklungspotenzial im Osten Weitingens. Die
dort im Südosten dargestellten Baugebiete sind entweder
bereits vorhanden oder werden gar nicht erst entwickelt
und können für die Landwirtschaft als VRG ausgewiesen
werden.
Letztlich verbleibt als Entwicklungspotenzial für den Ortsteil
Weitingen nur noch das geplante Baugebiet im Nordosten.
Es ist richtig, dass die Fläche zwischen der Kreisstraße
und der geplanten Siedlungsfläche im Norden von
Weitingen im Rahmen des Verfahrens TRP Landwirtschaft
vom VRG zum VBG herabgestuft wurde.
In der Abwägung ist aber auch zu berücksichtigen, dass in
Weitingen die Siedlungsentwicklung im Gebiet „Auchtert"
zu Gunsten des VRG zurückgenommen wurde. Dies ist
jedoch im Lageplan nicht dargestellt.
0
(Forts.) Der zusätzliche Abstufungswunsch von ca. 2,6 ha
seitens der Gemeinde ist städtebaulich nachvollziehbar,
zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Wertigkeit der
landwirtschaftlichen Flächen und unter Beachtung
ausreichender Entwicklungspotenziale jedoch nicht
nachzukommen. Wir regen an, im Zuge der FNP-
Fortschreibung die planerischen Entwicklungsvorstellungen
für Weitingen bedarfsgerecht zu präzisieren. Vor diesem
Hintergrund wäre beispielsweise dann eine
Flächenmodifikation im Rahmen der anstehenden
Gesamtfortschreibung des Regionalplans über einen
Flächentausch denkbar. Der RV verschließt sich
keineswegs einer sinnvollen Arrondierung. Jedoch sind die
Belange der Landwirtschaft gleichgewichtig zu betrachten.
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Stand: 27.04.2016
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0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
93 2.71 BMA Eutingen i.G. Die Gemeinde ist nach wie vor der Auffassung, dass die im
beigefügten Lageplan grün umrandete Fläche als VBG
ausgewiesen werden sollte. Diese Fläche wird bereits
heute von 3 Seiten von der Bebauung eingerahmt. Im
gültigen Regionalplan ist diese Fläche auch nicht als
Bodenschutzfläche ausgewiesen. Die Ausweisung dieser
Fläche als VBG würde sich an der bisherigen Ausweisung
orientieren.
Durch die Ausweisung als VBG erleidet die
landwirtschaftliche Nutzung keinerlei Nachteile. Die
Gemeinde hat jedoch den Vorteil, dass die Fläche
zwischen Wohngebiet und Gewerbegebiet grundsätzlich
als Siedlungsfläche (evtl. auch im Tausch mit dem Gebiet
im Nordosten) ausgewiesen werden könnte, sofern die
Aufnahme in den FNP und die Abwägung der Belange
innerhalb des FNP-Verfahrens gelingt. Von Seiten der
Landwirtschaft bzw. des Regionalplanes sollte man sich
einer baulich sinnvollen Arrondierung des Ortsteils
Weitingen nicht allein deshalb verschließen, weil noch
keine konkreten Planungen vorliegen.
0
Kenntnisnahme. Siehe vorherige Abwägungs- und
Beschlussempfehlung.
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Stand: 27.04.2016
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0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
94 2.71 BMA Eutingen i.G. Die Ausweisung dieser ca. 2 ha großen Fläche als VBG
oder VRG kann für die landwirtschaftliche Nutzung nicht
regionalbedeutsam sein. Die Ablehnung unseres Antrages
damit zu begründen, dass in einem anderen Bereich von
Weitingen eine Abstufung erfolgte und daher nicht noch
eine weitere Fläche als VBG ausgewiesen werden soll, ist
zu pauschal, betrachtet nicht den Einzelfall und
berücksichtigt nicht die bisherige Ausweisung im
Regionalplan. Diese von 3 Seiten von Bebauung
eingerahmte Fläche sollte aufgrund ihrer speziellen Lage
bereits heute als VBG ausgewiesen werden. Die
Entscheidung hierüber sollte auch nicht auf die
Überarbeitung des Regionalplanes geschoben werden. Es
ist zu befürchten, dass es dann heißt, dass die Ausweisung
von VRG und VBG Teil des Regionalplanes Landwirtschaft
sind und in diesem Verfahren hätten geklärt werden
müssen.
0
Kenntnisnahme. Des Weiteren sind alle unsere
Ausweisungen bzw. Festlegungen regionalbedeutsam und
begründen sich aus den oben genannten Ausführungen.
95 2.71 BMA Eutingen i.G. Eine spätere Änderung des Regionalplanes bindet sowohl
bei der Gemeinde, als auch beim RV Personalkapazität
und verursacht Kosten. Dies sollte vermieden werden,
wenn bereits heute absehbar ist, dass ein
Änderungsverfahren erforderlich werden könnte.
Selbstverständlich erkennen wir an, dass die
Landwirtschaft möglichst viele Flächen als VRG ausweisen
möchte. Trotzdem sollte eine Entscheidung immer am
Einzelfall ausgerichtet werden und nicht an Prinzipien und
Wünschen festgehalten werden, welche die Gemeinden in
Ihrer Entwicklung beeinträchtigen.
0
Kenntnisnahme.
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Stand: 27.04.2016
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0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
96 2.71 BMA Eutingen i.G. Die Gemeinde Eutingen im Gäu ist mit der
vorgenommenen Abwägung nicht einverstanden und
beantragt, die erneute Abwägung unter Berücksichtigung
des Einzelfalls und die Ausweisung der im Lageplan grün
umrandeten Fläche als VBG.
-
Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe hierzu vorherige
Abwägungs- und Beschlussvorschläge zu TöB. Nr. 2.71
Eutingen im Gäu.
97.1 2.72 BMA Empfingen Die Gemeinde Empfingen hält an ihren Anregungen und
Bedenken zum TRP Landwirtschaft vom 29.04.2014 sowie
vom 06.10.2015 fest und stimmt der Abwägungs- und
Beschlussempfehlung des RVs nicht zu. Die Verwaltung
wird beauftragt, ggf. mit Hilfestellung eines Fachbüros die
Begründung zu den einzelnen Themenbereichen nochmals
zu ergänzen. Wir bitten um nochmalige Prüfung, ob die
Anregungen der Gemeinde im TRP Landwirtschaft
berücksichtigt werden können.
0
Kenntnisnahme.
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Seite 17 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
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Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
97.2 2.72 BMA Empfingen Die Gemeinde sieht sich besonders durch die Ausweisung
von landwirtschaftlichen VRG erheblich und durch die
Ausweisung von VBG abgeschwächt in ihrer kommunalen
Selbstbestimmung (Planungshoheit) und Entwicklung
eingeschränkt. Die gewerbliche Entwicklung der
Gemeinde, begünstigt durch den Standortvorteil an der
Autobahn, ist derzeit zentrales Thema im Gemeinderat.
Mehrere Anfragen mussten bereits negativ beschieden
werden. In der aktuellen „Gewerbeflächenstudie der
Region Nordschwarzwald" wird im Abschnitt „Kleinräumige
Betrachtung" hervorgehoben: „Das Kleinzentrum
Empfingen weist aufgrund der unmittelbaren Lage an der
Autobahn eine besonders gute Eignung für die gewerbliche
Entwicklung auf".
0
Kenntnisnahme. Ein unzulässiger Eingriff in die
Planungshoheit der Gemeinde liegt nicht vor. Der RV hat
auf Grundlage des LplGs die Aufgabe, gute
landwirtwirtschaftliche Flächen im Rahmen der Abwägung
aller Belange als VRG und VBG auszuweisen.
Festzuhalten ist, dass die landwirtschaftlichen Flächen
dabei sowohl östlich als auch westlich der A 81 fachlich die
Qualität von VRG für die Landwirtschaft aufweisen
(Grundlage bildet die Digitale Flurbilanz der
Fachbehörden). Östlich der A 81 ist zudem im
Regionalplan 2015 ein Regionaler Grünzug festgelegt, der
als Ziel der Raumordnung einer gewerblichen Nutzung der
Flächen entgegensteht.
Offen ist derzeit, ob sich die Gemeinde im Rahmen der
Eigenentwicklung oder im Rahmen eines IKGs
weiterentwickeln wird. Gerade um der Gemeinde
Empfingen eine gewerbliche Eigenentwicklungsmöglichkeit
in Aussicht stellen zu können, soll westlich der A 81 „nur“
ein VBG im Bereich „Stocken-Langenrain“ ausgewiesen
werden. Dabei wurde auch auf die Erkenntnisse der
Voruntersuchung der Gemeinde zurückgegriffen. Es ist zu
betonen, dass eine gewerbliche Entwicklung östlich der A
81 derzeit an dem bestehenden Regionalen Grünzug
scheitern würde.
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Seite 18 von 46
Stand: 27.04.2016
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0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
97.3 2.72 BMA Empfingen Die bereits seit Jahrzehnten im Regional- und
Flächennutzungsplan ausgewiesene Nordumgehung
entspricht von ihrer Lage her (Nähe zu den Wohngebieten
Gänsäcker-Tiergarten und Reichenhalden) nicht mehr den
heutigen Planungsstandards, die im Sinne einer
verträglichen Abstimmung auf die unterschiedlichen
Interessenskonflikte neu konzipiert werden muss und dabei
sinnvolle Synergien geschaffen werden können. Eine auf
die zwischenzeitliche Entwicklung der Gemeinde
Empfingen abzustimmende Konzeption erfordert gleichfalls
Handlungsspielräume für die Verkehrswegeplanung und
steht in unmittelbarem Zusammenhang mit möglichen
Flächen zur gewerblichen Entwicklung.
0
Kenntnisnahme. Die Nordumfahrung Empfingen wird
gemäß Generalverkehrsplan (Maßnahmenplan
Landesstraße 2013) linienmäßig westlich der A 81 geführt.
Auch das bisher westlich der Autobahn realisierte
Gewerbegebiet wurde trotz nur linienhafter Führung der
Nordumfahrung erfolgreich realisiert.
97.4 2.72 BMA Empfingen Eine erste vertiefende Untersuchung zu den beiden
möglichen Gewerbestandorten „Stocken-Langenrain" und
„Eichle" favorisiert Letzteren. Ein wesentliches Kriterium
gegen den Standort „Stocken-Langenrain" ist die
ungeklärte Situation der Nordumgehung. Eine
Erschließung dieses Gebietes kann nur unter
Einbeziehung einer möglichen Ortsumfahrung konzipiert
werden, was exorbitante und somit nicht darstellbare
Vorleistungen für die Gemeinde bedeutet. Im Übrigen liegt
dieser Bereich mit am höchsten Geländepunkt der
Gemeinde, was das Landschaftsbild durch Gewerbebauten
massiv beeinträchtigt und erhöhte Lärmimmissionen
hervorruft.
0
Kenntnisnahme. Die Nordumfahrung Empfingen wird
gemäß Generalverkehrsplan (Maßnahmenplan
Landesstraße 2013) linienmäßig westlich der A 81 geführt.
Auch das bisher westlich der Autobahn realisierte
Gewerbegebiet wurde trotz nur linienhafter Führung der
Nordumfahrung erfolgreich realisiert.
Der Regionalverband hat sich gegen die Planungen im
Bereich Eichle (östlich der A 81) für die Eigenentwicklung
ausgesprochen, vor allem weil bereits ein Regionaler
Grünzug als Ziel der Raumordnung im rechtsverbindlichen
Regionalplan 2015 ausgewiesen ist. Eine Planung von
Gewerbeflächen würde alleine aus diesem Grund ein
aufwendiges Regionalplanänderungsverfahren mit sich
bringen.
Grundsätzlich werden Gewerbeflächen in den angedachten
Dimensionen als störendes Element im Landschaftsbild
auftauchen.
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Seite 19 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
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0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
97.5 2.72 BMA Empfingen Festsetzungen durch RVNSW im Bereich „Stocken-
Langenrain"
1. Teilfläche östlich Hochspannungsfreileitung als VBG
2. Teilfläche zwischen Hochspannungsfreileitung und
Trasse Ortsumgehung ist als VRG ausgewiesen.
3. Teilfläche Trasse Ortsumgehung bis Ortsrand hat keine
Festsetzungen.
Einschätzung Verwaltung und Planer:
1. Diese Kombination ist unlogisch, da eine VRG-Insel
zwischen Hochspannungsfreileitung und der bisherigen
Trasse Nordumgehung entsteht.
2. Bei einer GE-Entwicklung an diesem Standort müsste
die Fläche zwischen Autobahn A 81 und bestehenden
Gewerbeflächen insgesamt betrachtet werden.
3. Der Realisierungszeitpunkt einer Nordumgehung ist
ungewiss; alle Planungen müssen auf eine
Umgehungsstraße abgestimmt und dimensioniert werden,
was derzeit nicht leistbar ist.
4. Die exponierte Lage (höchster Geländebereich) wird das
Landschaftsbild negativ beeinflussen.
5. Böden haben mäßige Bodenqualität. Lt. Flurbereinigung
1990 Bodenklasse 3 bis 4.
-
Stellungnahme wird nicht gefolgt. Generell möchten wir
betonen, dass die Bodenqualität laut Flurbereinigung 1990
und deren Bodenklassen nicht das allentscheidende
Kriterium bei der Suche nach VRG und VBG für die
Landwirtschaft ist, sondern die digitale Flurbilanz.
Des Weiteren entsteht keine landwirtschaftlich genutzte
Insellage durch den vorliegenden TRP Landwirtschaft. In
Anbetracht der Gesamtausweisung des TRPs werden die
Flächen (mit unterschiedlichem Schutzcharakter)
zusammenhängend landwirtschaftlich genutzt.
Wie bereits in der ersten Beteiligung erläutert (siehe lfd. Nr.
283 aus erster Synopse) kommen wir dem Wunsche der
Gemeinde nach und haben für eine zu konkretisierende
Eigenentwicklung der Gemeinde Empfingen eine Fläche
als VBG ausgewiesen.
Legende:
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Seite 20 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
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0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
97.6 2.72 BMA Empfingen Festsetzungen durch RVNSW im Bereich „Eichle" (östlich
der BAB 81)
1. alle Flächen sind als VRG ausgewiesen mit Hinweis „die
Böden weisen zudem die Qualität eines VRG auf"
2. Flächen werden durch Waldbereiche und asphaltierten
Feldweg unterbrochen und eingeengt.
Einschätzung Verwaltung und Planer:
1. Die Ausweisung als VRG wird bezweifelt. Die
Bodenzahlen liegen zwischen 3 und 5, die Bewirtschaftung
durch einheimische Landwirte (Namen können genannt
werden) wird als beschwerlich gesehen nicht zuletzt auch
durch die teilweise stark vernässten Bereiche. Im
Bodenschutz wurden die Flächen östlich der BAB 81
schlecht bewertet.
2. Neben den landwirtschaftlichen werden auch
forstwirtschaftliche Flächen aus den 60er-Jahren
(Jungwald) für eine gewerbliche Entwicklung in Anspruch
genommen. Dies entlastet die Landwirtschaft.
3. Standortgunst Empfingen für gewerbliche Entwicklung
wurde nicht ausreichend gewürdigt. Siehe Absatz
„Allgemeines", Auszug „Gewerbeflächenstudie der Region
Nordschwarzwald".
4. Der Standort „Eichle" lässt zudem Varianten für eine
künftige Nordumgehung zu. Es macht keinen Sinn den
Verkehr zu einer Umgehungsstraße zuerst in den Ort
hinein über 3 Verkehrsknotenpunkte zu führen und dann
an Wohngebieten vorbei nach Norden zu leiten.
-
Stellungnahme wird nicht gefolgt. Gemäß digitaler
Flurbilanz als fachliche Grundlage weisen die Flächen die
Qualität von VRG auf.
Aus lfd. Nr. 197 zur zweiten Anhörung zum vorliegenden
Anliegen: Dem RV ist bekannt, dass innerhalb der
Gemeinde Empfingen und zwischen den Gemeinden der
Verwaltungsgemeinschaft Gespräche über die zukünftige
gewerbliche Entwicklung geführt werden. Ob letztendlich
die Zusammenarbeit im Rahmen eines IKGs auf
Gemarkung Empfingen zum Zuge kommt, ist derzeit offen,
würde vom RV aber ausdrücklich begrüßt und
unterstützt werden. Die verbindliche Entwicklung
eines IKGs ließe eine Neubewertung der gewerblichen
Standortalternativen in der gesamten Raumschaft zu.
Eine weitere Rücknahme von VRG oder gar der Verzicht
auf jedwede Ausweisung landwirtschaftlicher Flächen wäre
für eine eigenbedarfsorientierte gewerbliche Entwicklung
der Gemeinde nicht notwendig und auch nicht
sachgerecht.
97.7 2.72 BMA Empfingen Festsetzungen durch RVNSW im Bereich „Reute"
1. ist Vorbehaltsgebiet.
2. Ist einer Abwägung im FNP zugänglich. Bedarf muss
nachgewiesen werden.
0
Kenntnisnahme.
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Seite 21 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
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+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
97.8 2.72 BMA Empfingen Zusammenfassung: Grundsätzlich ist die Gemeinde bereit
nur an einem Standort weiter zu planen und
Alternativflächen dafür aufzugeben. Da aber der
Findungsprozess auch in Hinblick auf ein mögliches IKG
noch nicht abgeschlossen ist, sollten die genannten
Bereiche „ Stocken-Langenrain und Eichle als
landwirtschaftliche VBG ausgewiesen werden, sodass
diese Flächen bei Bedarf einer Abwägung zugänglich
bleiben. Somit können beide Standorte weiter vertieft
untersucht werden und unter Einbeziehung der
Fachbehörden die für die Gemeinde zukunftsweisende
Planungsentscheidung getroffen werden.
0
Kenntnisnahme. Der RV würde eine vertiefte und
gemeinsame Untersuchung begrüßen. Sollte es zu einer
seitens des RV favorisierten IKG-Lösung kommen, so
würde sich der RV auch der Standortfrage nicht
verschließen. In diesem Kontext müssten dann auch alle
Aspekte sachgerecht geprüft werden. Hierzu zählt auch
das Ziel Regionaler Grünzug.
98.1 2.73 Gemeinde Pfalzgrafenweiler
(Eingang Stellungnahme:
09.05.16)
Beschluss des Gemeinderates vom 26.04.2016,
1. den Grünzug um den Standort „Schwende“ als
zukünftige Entwicklungsfläche zurückzunehmen und
2. auf die Ausweisung als Vorbehaltsfläche für die
Landwirtschaft im Teilregionalplan „Landwirtschaft“ zu
verzichten.
3. Auf die Begründungen und Darstellungen im Zuge der
Fortschreibung des FNP der Verwaltungsgemeinschaft
wird verwiesen.
-
Der Forderung wird nicht gefolgt. Verwiesen wird auf die
dazu bereits im Zuge der zweiten Beteiligung zum TRP
Landwirtschaft erfolgte Abwägung (lfd. Nr. 201, S. 66 der
Synopse der Stellungnahmen, Stand: 01.02.2016) sowie
auf die erst jüngst erfolgte Behandlung und
Beschlussfassung des Regionalverbands in der Sitzung
des Planungsausschusses am 13.04.2016 über die
Stellungnahme des RVNSW zur zweiten punktuellen
Änderung des Flächennutzungsplans Pfalzgrafenweiler
(Vorlage 25/2016): In dieser wurde ein Gewerbegebiet
"Schwende" westlich der B 28 u.a. wegen dessen Lage im
Regionalen Grünzug mit großer Mehrheit abgelehnt und
die Beibehaltung des Vorbehaltsgebietes Landwirtschaft
bekräftigt.
99 2.74 BMA Grömbach
100 2.75 BMA Wörnersberg
101 2.76 BMA Dornstetten
102 2.77 BMA Glatten
103 2.78 BMA Schopfloch
104 2.79 BMA Waldachtal
105 2.80 BMA Loßburg
Legende:
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Seite 22 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
106 2.82 BMA Alpirsbach
107 2.83 BMA Freudenstadt
108 2.84 BMA Seewald Wir verweisen auf unsere bisherigen Stellungnahmen. 0 Kenntnisnahme.
109 2.85 BMA Bad Rippoldsau-
Schapbach
110 2.86 BMA Baiersbronn
111 3.1 VVG Maulbronn
112 3.2 VVG Mühlacker
113 3.3 GVV Heckengäu
114 3.4 GVV Tiefenbronn
115 3.5 GVV Neulingen
116 3.6 GVV Kämpfelbachtal
117 3.7 VVG Neuenbürg
118 3.8 VVG Bad Herrenalb
119 3.9 VVG Oberes Enztal
120 3.10 VVG Bad Liebenzell
121 3.11 VVG Calw
122 3.12 GVV Althengstett
123 3.13 GVV Teinachtal
124 3.14 VVG Nagold
125 3.15 VVG Altensteig
126 3.16 VVG Horb
127 3.17 VVG Pfalzgrafenweiler
128 3.18 GVV Dornstetten
129 3.19 VVG Freudenstadt
130 3.20 NV Pforzheim
131 3.30 Zweckverband INTERKOM
Enz/Nagold
132 3.31 Zweckverband IKG Heckengäu
Legende:
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Seite 23 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
133 4.2 Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und
Dienstleistungen der
Bundeswehr, Referat I 3
Durch die Planungen im TRP Landwirtschaft sind
militärische Interessen nicht berührt. Ich bitte aber zu
beachten, dass durch das Plangebiet eine militärisch
betriebene Pipeline (im Gebiet südlich von
Pfalzgrafenweiler) verläuft. Hierzu bitte ich folgendes zu
beachten: Nach Prüfung der mir übersandten Unterlagen
ist festzustellen, dass eine militärisch genutzte bzw.
betriebene Produktfernleitung (Pipeline) durch die
Planungen betroffen ist. Für die Prüfung der
Produktenfernleitung ist die Fernleitungs-
Betriebsgesellschaft mbH (FBG), die für den technischen
Betrieb zuständig ist, am Verfahren zu beteiligen.
0
Kenntnisnahme. Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft
mbH ist ebenfalls am Verfahren beteiligt worden (siehe
TöB. Nr. 4.17). Durch die hier geplanten Festlegungen
werden keine zusätzliche Eingriffe in den Boden vollzogen.
Des Weiteren bleiben Regelungen anderweitiger
rechtlicher Bestimmungen, bspw. bei einer Nutzung oder
Inanspruchnahme des Schutzstreifens der Pipeline,
unbeeinträchtigt.
134 4.3 Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Karlsruhe-Stuttgart
135 4.4 Bundeseisenbahnvermögen
Dienststelle Südwest
Gegen das Vorhaben bestehen keine Einwände. Belange
des Bundeseisenbahnvermögens sind nicht betroffen. 0
Kenntnisnahme.
136 4.5 Deutsche Bahn AG, DB
Immobilien
Region Südwest, FRL-SW-L(A)
Gegen den TRP bestehen aus eisenbahntechnischer Sicht
hinsichtlich der TöB-Belange keine Einwendungen, wenn
Hinweise und Anregungen aus unserer Stellungnahme
vom 25.04.2014 weiterhin beachtet werden. 0
Kenntnisnahme. Siehe hierzu Synopse zur zweiten
Anhörung und die Abwägungs- und Beschlussempfehlung
zu TöB Nr. 4.5 ab lfd. Nr. 247.
137 4.6 DB Vertrieb GmbH
Regionale Vertriebsleitung
Südwest
138 4.8 Deutsche Telekom Technik
GmbH
Zur Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI B1403A4
vom 07.03.2014 Stellung genommen (AdV: siehe Synopse
zur 1. Anhörung unter TöB 4.7 bzw. lfd. Nr. 368). Diese
Stellungnahme gilt unverändert weiter.
0
Kenntnisnahme.
139 4.9 CSG GmbH
PMT
Legende:
"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt
Seite 24 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
140 4.10 Deutsche Telekom Technik
GmbH
Zur Planung haben wir Stellung genommen. Diese
Stellungnahme gilt unverändert weiter. Durch die Planung
werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei
Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.
0
Kenntnisnahme.
141 4.11 Luftwaffenamt Keine weitere Beteiligung an TöB-Verfahren erwünscht.
Zuständigkeit liegt bei TöB 4.2. 0
Kenntnisnahme.
142 4.12 DB Netz AG
Niederlassung Südwest
143 4.13 Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen
144 4.14 Bundesministerium der
Verteidigung
145 4.16 DB ProjektBau GmbH
146 4.17 Fernleitungs-
Betriebsgesellschaft mbH
Wir danken für die Beteiligung am vorgenannten
Vorhaben. Die Produktenfernleitung Kehl - Tübingen
verläuft durch das Verfahrensgebiet auf einer Länge von
ca. 26 km. Leider ist der Trassenverlauf der
Produktenfernleitung nicht im TRP Landwirtschaft - Region
Nordschwarzwald enthalten. Für eine erste Übersicht und
Beachtung bei Ihren weiteren Planungen haben wir einen
Übersichtsplan beigelegt. Wir können Ihnen gerne einen
digitalen Verlauf der Produktenfernleitung zur Übernahme
in den Teilregionalplan Landwirtschaft - Region
Nordschwarzwald zur Verfügung stellen.
0
Kenntnisnahme. Ein Konflikt zwischen VRG und VBG
sowie der Produktfernleitung ist nicht erkennbar. Die VRG
und VBG sichern die landwirtschaftlichen Flächen, lassen
Leitungstrassen im Einzelfall zu, regeln aber nicht die
Intensität der Nutzung. Kleinräumige
Nutzungseinschränkungen wie bei der Produktfernleitung
notwendig, sind daher in den dafür vorgesehenen
Verfahren festzulegen bzw. den konkreten Nutzern
aufzuerlegen.
Legende:
"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt
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Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
147 4.17 Fernleitungs-
Betriebsgesellschaft mbH
Arbeiten im Schutzstreifen der Produktenfernleitung dürfen
grundsätzlich nur nach Rücksprache und im Einverständnis
mit uns durchgeführt werden. (AdV: weitere Hinweise zu
Wartung- und Reperaturzwecken, Nutzung sowie
Inanspruchnahme des Schutzstreifens)
0
Kenntnisnahme.
148 4.17 Fernleitungs-
Betriebsgesellschaft mbH
Vorbehaltlich der Zustimmung des BAIUDBw KompZ
BauMgmt haben wir aus betrieblicher Sicht dann keine
Einwände gegen das geplante Vorhaben, wenn
sichergestellt ist, dass die nachfolgend aufgeführten
Hinweise und Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit
der Produktenfernleitung beachtet und eingehalten werden:
(AdV: gleiche Vorgaben wie im ersten Anhörungsverfahren
zum TRP Landwirtschaft).
0
Kenntnisnahme. Siehe hierzu auch Abwägungs- und
Beschlussempfehlung aus erster Anhörung zum TRP
Landwirtschaft.
149 4.17 Fernleitungs-
Betriebsgesellschaft mbH
Der Trassenverlauf der Produktenfernleitung sollte im
Planwerk dauerhaft übernommen und als unterirdische
Hauptleitung in der Zeichenerklärung dargestellt werden.
Einen Eintrag im Erläuterungsbericht mit allen zu
beachtenden Siche-rungsmaßnahmen halten wir für
erforderlich.
0
Kenntnisnahme. Wie bereits unter lfd. Nr. 348 zu TöB Nr.
4.1 in der ersten Synopse zum TRP Landwirtschaft
erläutert, werden ggf. nachrichtliche Darstellungen erst im
Zuge einer anstehenden Gesamtfortschreibung des
Regionalplans auf einen aktuellen Stand gebracht.
150 5.1 Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur
151 5.2 Ministerium für Verkehr und
Infrastruktur
Baden-Württemberg
152 5.10 Ministerium für Umwelt, Klima
und Energiewirtschaft
Baden-Württemberg
Legende:
"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt
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Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
153 5.11 Ministerium für Kultus, Jugend
und Sport
Baden-Württemberg
Von Seiten der Abteilungen 5 des Ministeriums für Kultus,
Jugend und Sport sind zum Ergebnis der Prüfung der
eingegangenen Stellungnahmen und der dazugehörigen
Beschlussempfehlungen zum obengenannten Planentwurf
des TRPs Landwirtschaft keine Bedenken oder
Anregungen vorzubringen.
0
Kenntnisnahme.
154 5.13 Ministerium für Ländlichen
Raum und Verbraucherschutz
Baden-Württemberg
155 6.1 Regionalverband Heilbronn-
Franken
Mit Verweis auf die Stellungnahme des Regionalverbandes
Heilbronn-Franken vom 28.10.2015 wird die geplante
Ausweisung von VRG und VBG für Landwirtschaft mit den
zugehörigen Plansätzen als raum- und sachspezifische
Grundlage zur Berücksichtigung landwirtschaftlicher
Belange bei raumbedeutsamen Vorhaben begrüßt. Der
Regionalverband Heilbronn-Franken ist von den
Änderungen der Darstellungen in der Raumnutzungskarte
nicht erkennbar betroffen. Von Seiten des
Regionalverbandes Heilbronn-Franken bestehen keine
Bedenken.
0
Kenntnisnahme.
156 6.2 Regionalverband
Ostwürttemberg
157 6.3 Regionalverband Mittlerer
Oberrhein
158 6.4 Verband Region Rhein-Neckar
159 6.5 Regionalverband Südlicher
Oberrhein
Von der Abgabe einer Stellungnahme sehen wir ab.0
Kenntnisnahme.
160 6.6 Regionalverband Schwarzwald-
Baar-Heuberg
161 6.7 Regionalverband Hochrhein-
Bodensee
162 6.8 Regionalverband Neckar-Alb
163 6.9 Regionalverband Donau-Iller
Legende:
"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt
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Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
164 6.10 Regionalverband Bodensee-
Oberschwaben
165 6.11 Verband Region Stuttgart
166 7.1 Landratsamt Karlsruhe
Dez. II, Amt 20, Baurecht
Auf Grundlage der uns zugegangenen Rückäußerungen
können wir Ihnen mitteilen, das keine weiteren Anregungen
oder Bedenken zur Planung vorgetragen werden. 0
Kenntnisnahme.
167 7.2 Landratsamt Rastatt
168 7.3 Landratsamt Ortenaukreis
169 7.4 Landratsamt Rottweil Seitens des Landwirtschaftsamtes bestehen weiterhin
keine Bedenken und Anregungen. 0
Kenntnisnahme.
170 7.5 Landratsamt Zollern-Alb-Kreis
171 7.6 Landratsamt Tübingen
172 7.7 Landratsamt Böblingen
173 7.8 Landratsamt Ludwigsburg
174 7.9 Landratsamt Heilbronn
175 7.10 Stadt Karlsruhe Durch die oben genannte Planung auch in geänderter
Form sehen wir Belange der Stadt Karlsruhe nicht berührt.
Wir danken für die Beteiligung am Verfahren.0
Kenntnisnahme.
176 7.11 Stadt Bretten
177 7.12 Rathaus Pfinztal
178 7.13 Gemeinde Walzbachtal
179 7.53 Nachbarschaftsverband
Karlsruhe
Planungsstelle
Legende:
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Stand: 27.04.2016
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lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
180 9.1 Vermögen und Bau,
Betriebsleitung
Baden-Württemberg
Es wrid nach Prüfung festgestellt, dass von den geplanten
Fortschreibungen des TRPs keine landeseigenen
Grundstücke und / oder sonstigen Interessen der
Vermögens- und Hochbauverwaltung des Landes berührt
sind. Daher werden keine Bedenken oder Anregungen
vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zugleich im Namen und im Auftrag
des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-
Württemberg abgegeben.
0
Kenntnisnahme.
181 9.2 Vermögen- und Bau Baden-
Württemberg
Amt Pforzheim
182 9.3 Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
Geschäftsbereich FM
183 9.4 Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
Dienststelle
184 9.5 Staatliches Hochbauamt Baden-
Baden
185 9.6 Staatliches Hochbauamt
186 10.1 Handwerkskammer Karlsruhe Die Handwerkskammer hat keine Anregungen oder
Bedenken vorzubringen. 0
Kenntnisnahme.
187 10.2 Handwerkskammer Reutlingen
188 10.3 Industrie- und Handelskammer
Nordschwarzwald
Zur Sache selbst haben wir keine weiteren Anmerkungen,
die inhaltlich über unsere Stellungnahme vom 01.09.2015
hinausgehen. 0
Kenntnisnahme.
189 10.4 Landesverband der Baden-
Württembergischen Industrie
e.V.
190 10.5 Einzelhandelsverband Baden-
Württemberg e.V.
Legende:
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Stand: 27.04.2016
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Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
191 10.6 Einzelhandelsverband
Nordbaden e.V.
192 10.7 Industrie- und Handelskammer
Nordschwarzwald
Geschäftsstelle Freudenstadt
193 10.10 Verband der Mittel- und
Großbetriebe des Einzelhandels
Süd e.V.
194 10.11 Bund der Selbstständigen
Dt. Gewerbeverband Baden-
Württemberg e.V.
195 11.1 Forstkammer B.-W. e.V.
Waldbesitzerverband
196 11.2 Industrieverband Steine und
Erden
197 11.3 Fachverband Ziegelindustrie
Südwest e.V.
198 11.4 Deutscher Naturwerkstein-
Verband e.V.
199 11.5 Geowissenschaftl.
Gemeinschafts-Observatorium
der Unis Karlsruhe und Stuttgart
(BFO)
200 11.6 Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
Bundesforstbetrieb Heuberg
201 11.7 Bundesamt für Naturschutz
202 11.8 Körperschaftsforstdirektion
Freiburg
203 11.9 Landesamt für Geoinformation
und Landentwicklung B.-W.
Legende:
"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt
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Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
204 11.20 Forstl. Versuchs- und
Forschungsanstalt B.-W.
Wir haben bezüglich des landesweiten Biotopverbunds
gemäß Generalwildwegeplan folgende fachliche
Einschätzung: Bei VRG für die Landwirtschaft gehen wir
von ausgeräumten Flächen und einer intensiven
Bewirtschaftung mit „harten“ Übergängen ohne oder nur
schmalen Pufferzonen und Säumen in angrenzende
Lebensräume, insbesondere auch Waldflächen, aus. Eine
intensive Flächennutzung verringert oder unterbindet die
Durchlässigkeit für zahlreiche Arten erheblich. Dies gilt
auch für dispergierende Waldarten. Selbst stenöke
Waldarten wie flugunfähige Laufkäfer verfügen räumlich
begrenzt über Möglichkeiten Offenlandflächen zu
durchdringen, sofern diese nicht zu intensiv und naturfern
bewirtschaftet werden. Der Planungsraum ist bereits durch
stark fragmentierte Waldflächen gekennzeichnet, wodurch
der ökologische Verbund von Waldlebensräumen bereits
belastet wird. Weitere Intensivierungen, auch zwischen den
verbliebenen Waldflächen im Offenland, beeinträchtigen
die ökologische Durchlässigkeit zusätzlich.
0
Kenntnisnahme. Aufgabe der Regionalplanung ist die
Flächensicherung. Auf die Dauer oder Intensität der
Bewirtschaftung wird auf Ebene der Regionalplanung
letztendlich kein Einfluss genommen. Wir gehen für die
Bewirtschaftung der Fläche von der guten fachlichen
Praxis aus, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei
den Flächen selbst bereits um existierende
landwirtschaftliche Flächen handelt. Die Regionalplanung
löst keine weiteren Betroffenheiten oder Einschränkungen
aus.
205 11.20 Forstl. Versuchs- und
Forschungsanstalt B.-W.
Von den dargestellten Flächen liegt im Teilplan Knittlingen
durch geplante VRG für die Landwirtschaft eine starke
Betroffenheit eines Wildtierkorridors von internationaler
Bedeutung vor. Die dargestellten VRG überlagern den
funktionalen Korridorverlauf teils erheblich und schränken
die verbleibende nutzbare Breite voraussichtlich
abschnittsweise auf nur wenige hundert Meter ein (s.a.
Karte). Als besonders gravierend wirkt sich voraussichtlich
die südlichste VRG im Übergangsbereich der B 35
zwischen Schillingswald und Buchwald aus, welche hier die
gesamte funktionale Korridorausdehnung beansprucht.
0
Kenntnisnahme. Von daher möchten wir darauf hinweisen,
dass die Funktionen des Wildtierkorridors keineswegs
durch die Festlegungen im TRP Landwirtschaft zusätzlich
eingeschränkt werden.
Legende:
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Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
206 11.20 Forstl. Versuchs- und
Forschungsanstalt B.-W.
Wir empfehlen die aufgezeigten Konflikte insbesondere
durch räumliche Anpassungen der VRG an den
funktionalen Bereich zu entschärfen. Außerdem können
beispielsweise Strukturen wie die ausreichende und
fachgerechte Anlage von mind. 10-20 m breiten Blüh-
Brache- oder Heckenstreifen die Auswirkungen der
Intensivierung auf den Biotopverbund mindern. -
Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe vorherige
Abwägungs- und Beschlussempfehlungen zu TöB Nr.
11.20.
Im Hinblick auf kleingliedrige naturschutzfachliche
Maßnahmen ist darauf zu verweisen, dass diese im
Einzelfall zu bewerten wären und jedenfalls durch den TRP
Landwirtschaft nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Im Hinblick auf mögliche Biotopverbundmaßnahmen in 10-
20 m breiten Streifen ist darauf hinzuweisen, dass diese
Strukturen auf Ebene der Regionalplanung und deren
Maßstab von 1:50.000 nicht darstellbar sind.
207 11.21 Landesanstalt f. Entwicklung der
Landwirtschaft und Ländlichen
Räume
208 12.1 Zweckverband
Wasserversorgung Friolzheim-
Wimsheim
209 12.3 Zweckverband
Wasserversorgung der
Gebietsgemeinden
210 12.2 Zweckverband
Wasserversorgung Buchen
211 12.4 Zweckverband
Wasserversorgung
Mannenbach
212 12.5 Zweckverband
Schwarzwaldwasserversorung
213 12.6 Zweckverband
Wasserversorgung Liebelsberg
214 12.7 Zweckverband
Gruppenklärwerk Grenzbach
215 12.8 Zweckverband Bodensee-
Wasserversorgung
Legende:
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Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
216 12.9 Zweckverband
Wasserversorgung
Schwarzbrunnen
217 12.10 Zweckverband
Wasserversorgung Haugenstein
218 12.11 Zweckverband Kleine Kinzig
Alpirsbach-Reinerzau
219 12.12 Zweckverband Abwassergruppe
Haugenstein
220 12.13 Wasserversorgungsgruppe
Nordstetten
221 12.14 Abwasserverband
Kämpfelbachtal
222 12.15 Zweckverband
Abwasserbeseitigung Biet
223 12.16 Abwasserverband Mittleres
Pfinz- und Bocksbachtal
224 12.17 Abwasserzweckverband
Nagold
225 12.18 Abwasserverband Oberes Pfinz-
und Arnbachtal
226 12.19 Abwasserverband Unteres
Albtal
227 12.20 Abwasserverband
Lengenbachtal
228 12.21 Abwasserzweckverband
Eutingen-Hochdorf
229 12.22 Abwasserverband Empfingen
230 12.23 Abwasserverband Oberes
Glattal
231 12.24 Zweckverband
Abwasserbeseitigung Oberes
Waldachtal
232 12.25 Wasserversorgungsverband
Oberes Pfinztal
Legende:
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Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
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Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
233 12.26 Arbeitsgemeinschaft Wasser-
Werke
Bodensee-Rhein badenova AG
& Co KG
234 12.27 Zweckverband
Hochwasserschutz im
Einzugsbereich der Glatt
235 12.28 Zweckverband
Gäuwasserversorgung
236 12.29 Zweckverband
Gruppenkläranlage Glattbach
und Kreuzbach
237 12.30 Abwasserverband Oberes
Mettertal
238 12.31 Zweckverband
Abwasserreinigung
Freudenstadt-Baiersbronn
239 12.32 Zweckverband
Abwasserbeseitigung
Freudenstadt-Dornstetten
240 12.33 Zweckverband Ammertal-
Schönbuchgruppe
241 12.34 bnNETZE GmbH Seitens der bnNETZE GmbH auch zu den geänderten
Gebietsfestlegungen und Plansätzen samt Begründung
keine grundsätzlichen Einwände in dem o. g. Verfahren
bestehen.
0
Kenntnisnahme
242 12.34 bnNETZE GmbH Gemäß Abwägung der Stellungnahmen (Synopse vom
01.06.2015) stehen bestehende Anlagen grundsätzlich
unter Bestandsschutz. Somit liegen seitens der bnNETZE
GmbH diesbezüglich keine weiteren Bedenken und
Anregungen vor.
0
Kenntnisnahme
243 13.1 Tourismusmarketing Baden-
Württemberg e.V.
Legende:
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Stand: 27.04.2016
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+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
244 13.2 Schwarzwald Tourismus GmbH
245 13.3 Hotel- und Gaststättenverband
Schwarzwald-Bodensee e.V.
246 13.4 Hotel- und Gaststättenverband
Baden-Württemberg e.V.
DEHOGA
247 13.5 Kraichgau-Stromberg
Tourismus
248 13.6 Landessportverband Baden-
Württemberg
249 14.1 Deutscher Gewerkschaftsbund
Region Nordschwarzwald
250 14.10 Regionaldirektion der
Bundesagentur für Arbeit B.-W.
251 14.11 Agentur für Arbeit Pforzheim
252 14.12 Agentur für Arbeit Nagold
253 15.1 Landkreistag Baden-
Württemberg
254 15.2 Städtetag Baden-Württemberg
255 15.3 Gemeindetag Baden-
Württemberg
256 16.1 Verband baden-
württembergischer Wohnungs-
und Immobilienunternehmer
e.V.
257 16.2 LB Baden-Württemberg
Immobilien Management
Wohnen GmbH
258 16.3 LB Baden-Württemberg
Immobilien Regionalbüro
259 16.4 Informationszentrum Raum und
Bau der Fraunhofer-
Gesellschaft
260 16.5 Architektenkammer Baden-
Württemberg
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Stand: 27.04.2016
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Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
261 16.6 Landsiedlung Baden-
Württemberg GmbH
262 16.8 Bund Deutscher Architekten
Kreisgruppe Nordschwarzwald
263 16.9 Bund Deutscher Baumeister,
Architekten und Ingenieure
Baden-Württemberg
264 17.1 Landesbauernverband Baden-
Württemberg e.V.
265 17.2 Badischer Landwirtschaftlicher
Hauptverband e.V.
266 17.3 Waldbesitzerverein
Nordschwarzwald e.V.
267 17.4 Bauernverband Enzkreis e.V.
268 17.5 LBV-Regionalgeschäftsstelle
der Kreisbauernverbände BB,
CW, Essl., FDS
269 17.6 Weinbauverband Baden-
Württemberg e.V.
270 17.7 Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche
Landwirtschaft e.V.
Bundesgeschäftsstelle
271 17.8 Bioland Landesverband Baden-
Württemberg
272 17.10 Schülenswaldhof Maulbronn
Dorothea und Wilfried Förster
273 17.11 Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche
Landwirtschaft e.V.
Landesgeschäftsstelle
Legende:
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Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
274 18.1 BUND RV Nordschwarzwald Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 29.10.2015.
(AdV: siehe TöB Nr. 18.1 im zweiten Beteiligungsverfahren
unter lfd. Nr. 424 ff.) Unser wesentlicher Kritikpunkt war die
Herabstufung von VRGe und VBGe aus nicht fachlichen
Gründen. In der Abwägung wurde darauf hingewiesen,
dass die Entscheidungen „unter gesamtplanerischen
Aspekten“ gefallen seien. Allerdings beruft sich der TRP
Landwirtschaft ausdrücklich auf die fachlichen Grundlagen
für die Ausweisung dieser Gebiete!
0
Kenntnisnahme. Der TRP Landwirtschaft beruft sich nicht,
sondern berücksichtigt im Wesentlichen die Inhalte der
digitalen Flurbilanz als fachliche Grundlage. (Siehe Seite 5
der Begründung zum TRP Landwirtschaft.) Des Weiteren
verweisen wir auf die Aufgaben der Regionalplanung und
die bereits erläuterten Abwägungs- und
Beschlussvorschläge aus der zweiten Beteiligung (unter
lfd. Nr. 424 ff.).
275 18.1 BUND RV Nordschwarzwald Die Aussagekraft der mehrfach betonten Aussage, dass 91
% der Vorrangflur 1 und über 94 % der Vorrangflur 2 in den
TRP Landwirtschaft eingegangen sind, ist in diesem
Zusammenhang gering. Eine Rückstufung von 9 % der
Vorrangflur 1 ist hinsichtlich der absoluten Zahlen
beträchtlich (alleine im Enzkreis 100 Hektar) und kann –
aufgrund der großen Flächenausdehnung in einzelnen
Gemeinden – durchaus dazu führen, dass Landwirte ihre
wirtschaftliche Perspektive verlieren. Außerdem sind nach
der zweiten Anhörung noch weitere Rückstufungen von
VRG vorgenommen worden, die sich im Enzkreis
(Knittlingen, Nöttingen) auf 27 Hektar summieren.
0
Kenntnisnahme. Es obliegt des Ermessensspielraums des
RVs bei Einzelfallentscheidungen zwischen örtlicher
bedarfsgerechter Siedlungsentwicklung und der
Landwirtschaft abzuwägen.
276 18.1 BUND RV Nordschwarzwald Besonders absurd mutet die Herabstufung von 10 Hektar
in Nagold – Hochdorf (südöstlicher Ortsrand) an. Diese
Fläche liegt bereits innerhalb einer Grünzäsur , die ja – wir
verweisen auf Z (2), Kap. 3.2.1 des Regionalplans – als
regionalplanerisches Element eines „wirksamen
Freiraumverbundes“ entwickelt wurden und in denen neue
Siedlungs- und Gewerbegebiete nicht zulässig sind.
0
Kenntnisnahme. Dem ursprünglichen Wunsch der Stadt
Nagold, einen weißen Kragen auszuweisen, wurde nicht
gefolgt. In Gesprächen mit der Stadt wurden im Zuge einer
bedarfsgerechten Wohnbauentwicklung für Hochdorf
Flächen identifiziert, die grundsätzlich im konkreten Fall
herangezogen werden könnten.
Klarzustellen ist, dass alleine aufgrund der Zielaussagen zu
Grünzäsuren entsprechende Fläche nicht für eine
Bebauung herangezogen werden können.
Legende:
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Seite 37 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
277 18.1 BUND RV Nordschwarzwald Wir halten daher unsere Forderung nach einem „Ersatz“
der herabgestuften VRG/VBG aufrecht.
-
Stellungnahme wird nicht gefolgt. Wir verweisen wiederholt
auf die Aufgabe der Regionalplanung. Diese besteht u.a.
darin, fachliche Eingangsdaten auf Ebene der
Regionalplanung gegenüber anderen Belangen
abzuwägen, bevor die Flächen als VRG oder VBG in einen
TRP Landwirtschaft münden.
278 18.1 BUND RV Nordschwarzwald Unsere Anmerkung zur Problematik der langen
Verfahrensdauer wurde von der Realität bereits bestätigt.
Aufgrund der langen Zeiträume und der mehrfachen
Anhörungen werden immer Lauf der Zeit immer weitere
Flächen aufgrund von Planungen der Kommunen
herabgestuft. Der TRP Landwirtschaft wird damit seiner
ursprünglichen Zielsetzung – dem Schutz wertvoller
landwirtschaftlicher Flächen – nicht gerecht, vielmehr ist
die Frage aufzuwerfen, ob durch ihn nicht vielmehr die
Planung von Gewerbeflächen beschleunigt wird.
0
Kenntnisnahme. Im Rahmen der aktiven
Beteiligungsphase aller TöB und der Öffentlichkeit seit
2013 wurden verschiedenste Änderungen vorgenommen.
Unter Anderem auch die Neuaufnahme von
landwirtschaftlichen VRG und VBG. Es ist Wesen des
Beteiligungsverfahrens, Anregungen abzuwägen und ggf.
die Planung örtlich begrenzt aufgrund einer neuen
Sachlage zu modifizieren. Das bedingt entsprechende
Änderungsprozesse.
279 18.2 BUND Landesgeschäftsstelle
280 18.3 Schwäbischer Albverein e.V.
Hauptgeschäftsstelle
281 18.4 Schwarzwaldverein e.V.
282 18.5 Naturschutzbund Deutschland -
NABU
LV Baden-Württemberg e.V.
283 18.6 Landesfischereiverband Baden-
Württemberg e.V.
284 18.7 Landesjagdverband Baden-
Württemberg e.V.
285 18.8 Landesnaturschutzverband
Baden-Württemberg e.V.
286 18.9 Schutzgemeinschaft Deutscher
Wald
Landesverband B.-W. e.V.
Legende:
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Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
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Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
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0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
287 18.13 BUND Kreisgruppe
Freudenstadt
Zu NR. 445 (AdV: aus Synopse zum zweiten
Beteiligungsverfahren): Ihre angeführten Zahlen
entsprechen nicht der Realität. Sie wissen selbst, wie
wenig landwirtschaftliche Produktionsflächen sicher
geschützt sind und wie viele Flächen Abwägungsbelangen
ausgesetzt sind. Wir erbitten hier nochmals ihre konkreten
Zahlen in ha und Prozent.
0
Kenntnisnahme. Ausgehend von der fachlichen Grundlage
der digitalen Flurbilanz werden insgesamt über 31.000 ha
im TRP Landwirtschaft mittels VRG und VBG festgelegt.
Dabei entsprechen ca. 12.000 ha VRG ca. 90 % der
fachlich definierten Vorrangfluren I der digitalen Flurbilanz.
Die ca. 19.000 ha VBG entsprechen ca. 94 % der fachlich
definierten Vorrangfluren II der digitalen Flurbilanz.
288 18.13 BUND Kreisgruppe
Freudenstadt
Zu Nr. 446 (AdV: aus Synopse zum zweiten
Beteiligungsverfahren): Unsere Anregung war nicht dazu
gedacht in den Schwarzwaldtälern eine Änderung der
Grünzüge oder Mindestfluren zu veranlassen. Aber genau
hier, wo unter schwierigsten natürlichen Gegebenheiten
und schlechten ökonomischen Voraussetzungen
(Kleinparzellierung, Nebenerwerbslandwirtschaft)
gearbeitet wird, hat die Landwirtschaft die größten
Gemeinwohlfunktionen und die höchste
volkswirtschaftliche Bedeutung. Dies muss sich im TRP
ausdrücken und auch dargestellt werden. Es ist in G1 bis
G3 klar definiert, sodass es sogar als Ziel formuliert sein
müsste. Wieso dies in einem „Landnutzungskonzept“ ohne
klare Vorgaben an die Gemeinde zurückdelegiert werden
soll, ist uns nicht ersichtlich.
-
Stellungnahme wird nicht gefolgt. Wir verweisen auf die
angesprochene lfd. Nr. 446 aus der Synopse zum zweiten
Beteiligungsverfahren und der Tatsache, dass die digitale
Flurbilanz als fachliche Grundlage zur Ausweisung von
VRG bzw. VBG für die Landwirtschaft diente. Auf dieser
Basis wurden die Kulissen der VRG und VBG festgelegt.
In den meisten Schwarzwaldtälern sind die Flächen nicht
als potenzielle Flächen zur Festlegung als VRG
(Vorrangflur I) oder VBG (Vorrangflur II) gemäß digitaler
Flurbilanz enthalten.
Legende:
"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt
Seite 39 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
289 18.13 BUND Kreisgruppe
Freudenstadt
Zu Nr. 451 (AdV: aus Synopse zum zweiten
Beteiligungsverfahren): Zur Minderung des
fortschreitenden Klimawandels, des Biodiversitätsverlustes
und der Flächenzerschneidung und zu den dazu
erforderlichen Gegen- und Schutzmaßnahmen müssen
klare Aussagen im TRP erfolgen. Querverweise zur
Fortschreibung des Regionalplanes und
Landschaftsrahmenplan müssen genauso erfolgen.
0
Kenntnisnahme. Der TRP Landwirtschaft hat die
Festlegung bedeutender landwirtschaftlicher Flächen zum
Ziel. Der TRP Landwirtschaft ist immer im Kontext des
gesamten Regionalplans zu sehen, der weitere
grundsätzliche bzw. zielförmige Aussagen zu weiteren
thematischen Zielsetzungen tätigt.
Der Landschaftsrahmenplan befindet sich in der
Fortschreibung, die Gesamtfortschreibung des
Regionalplans ist beabsichtigt. Selbstverständlich findet
eine thematische Verknüpfung zwischen den Planwerken
statt.
290 18.13 BUND Kreisgruppe
Freudenstadt
Grundsätzliches: Bei uns ist der Eindruck entstanden, dass
unsere Stellungnahmen bei ihnen als lästiges, Verfahren
hemmendes Übel in Kauf genommen werden müssen.
Unser Bestreben ist es, unsere langjährigen Erfahrungen,
die örtlichen Kenntnisse und wissenschaftliche
Informationen zur Optimierung der Pläne in das Verfahren
einzugeben. Wir machen dies gerne und mit Herzblut, weil
wir der Natur und unserer Heimat verbunden sind. Dies
geschieht ehrenamtlich und oft mit begrenzten Mittel und
Zeit.
0
Kenntnisnahme. Für konstruktive Anregungen sind wir
immer dankbar. Es ist Ziel des Beteiligungsverfahrens,
Erkenntnisse aller Beteiligten zu sammeln, diese zu
erörtern und ggf. in den Planungsprozess aufzunehmen.
Legende:
"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt
Seite 40 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
291 18.13 BUND Kreisgruppe
Freudenstadt
Es fällt uns schwer, die uns örtlich nicht so gut bekannten
Gebiete nur nach den uns vorliegenden Karten zu
beurteilen. Um eine gerechte Abwägung vorzunehmen
fehlen uns die dazugehörigen Anträge, Unterlagen und
Begründungen. Es fällt uns auf, dass in allen Gebieten
noch Plangebiete ausgewiesen sind. Plausible
Bedarfsnachweise fehlen. Grünzüge und einmal sogar eine
Grünzäsur sollen überplant werden. VRG werden genauso
überplant obwohl dort erhöhte Abwägungserfordernisse
vorgeschrieben sind. Ein VBG ohne weitere Erklärung
aufzuheben ist für untragbar.
0
Kenntnisnahme. Alle verfahrensrelevanten Beschlüsse,
deren Anhänge und sonstige Informationen sind auf der
Homepage des Regionalverbandes (www.rvnsw.de)
einsehbar und stehen zum Herunterladen bereit. Falls
erwünscht, können diese jederzeit bei der Geschäftsstelle
auch in ausgedruckter Form angefordert werden.
Wir kommen mit dem TRP Landwirtschaft der gesetzlichen
Aufgabe nach, die hoch und höchstwertigen Böden als
VRG bzw. als VBG für die Landwirtschaft auszuweisen.
Das geschieht nach Abwägung der zu berücksichtigenden
Belange.
Zur Klarstellung: Bestehende Ziele des Regioanlplan 2015,
hier Regionale Grünzüge und Grünzäsuren, werden nicht
"überplant". Die Überplanung im Sinne einer baulichen
Nutzung bedürfte verfahrensrechtlicher Schritte von
Zielabweichungsverfahren oder Regionalplanänderungen.
292 18.13 BUND Kreisgruppe
Freudenstadt
Wir legen unseren Schwerpunkt auf die Gemeinde
Pfalzgrafenweiler. Dazu verweisen wir auf unsere
Stellungnahme vom 11.02.2016. Diese halten wir voll
aufrecht und bitten Sie diese als Anlage mitzuführen.
Notwendigkeit der Ausweisung: Wir bezweifeln die
Notwendigkeit der Ausweisung auch in dieser Größe und
an diesem Ort. Uns ist keine Bedarfserläuterung bekannt
die einer Plausibilitätsprüfung standhält. Es ist uns aber
bekannt, dass die Gemeinde ausgewiesene, alternative
Flächen zur Verfügung hat. Wenn die Gemeinde hier in
den ruinösen Wettstreit um Gewerbeansiedlungen mit
ihren Nachbarn eintreten will, führt dies zu einem fatalen
Preiszerfall von Grund und Boden.
+
Stellungnahme wird zugestimmt. Im Sinne der BUND
Kreisgruppe wird die Fläche "Schwende" im Zuge des
Verfahrens zum TRP Landwirtschaft als VBG für die
Landwirtschaft ausgewiesen. Das VBG entspricht der
fachlichen Grundlage der digitalen Flurbilanz.
Legende:
"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt
Seite 41 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
293 18.13 BUND Kreisgruppe
Freudenstadt
Landwirtschaft: Landwirtschaftliche Flächen mit dieser
Bodengüte und Ausformung sollten ausschließlich unseren
bäuerlichen Betrieben vorbehalten bleiben. Auch wenn
diese Flächen nur als VBG ausgewiesen sind. Unseren
Bauern können keine neuen Entwicklungsflächen wie
anderen Betrieben angeboten werden, aber solche Flächen
müssen ausschließlich ihnen erhalten bleiben.
Wirtschaftlich werden sie sonst immer mehr in die Enge
getrieben, bis hin zur Existenz-Gefährdung.
Neben den Bauern fühlen sich immer mehr Bürger von
diesem „Flächenfraß“ betroffen. Sie legen Wert auf den
Erwerb regional erzeugter Lebensmittel oder regionaler,
regenerativer Energie. Diesen Bürgern wird auch
zunehmend die Gemeinwohl Funktionen der
Landwirtschaft bewusst.
0
Kenntnisnahme.
294 18.13 BUND Kreisgruppe
Freudenstadt
Landschaftsbild: Das Gebiet um die Schwende -Heuwasen
ist eine einmalig, reizvolle Landschaft. Über Grünflächen
mit Streuobstbeständen und Heuschobern im Vordergrund
sieht man in ein weites Wäldermeer mit der Einsenkung
des Zinsbachtales und kleinen Streusiedlungen in der
Ferne. Dieses Bild wird auch von der B 28 aus vom Auto
aus wahrgenommen. Selbst wenn das GE „Schwende“
noch genügend Ausblick auf dieses Panorama lässt, wird
es gewaltig stören. Von Spielberg bis Hallwangen ist auf
über 10 km nordwestlich der B 28 eine naturnahe
Landschaft von Wäldern und Feldern. Sie macht unsere
frühe Kulturgeschichte sichtbar. Auf der
gegenüberliegenden Seite setzt sie sich dann fort. Die
„Grenzüberschreitung“ der B 28 wird auch diesen
Gesamteindruck empfindlich stören.
+
Stellungnahme wird zu gestimmt. Dementsprechend wird
an genannter Stelle, in Anlehnung an die Ausweisung einer
Vorrangflur II in digitale Flurbilanz, ein VBG ausgewiesen.
Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass im Zuge der
Fortschreibung des FNPs der Regionalverband sich gegen
den Sprung über die B 28 ausgesprochen hat. (siehe auch
vorherige Abwägungs- und Beschlussempfehlungen)
Legende:
"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt
Seite 42 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
295 18.13 BUND Kreisgruppe
Freudenstadt
Weiter Schutzgüter werden in Anspruch genommen und
erheblich gestört und gemindert (Biotop, Boden,
Grundwasser, Klima/Luft und Erholung) Dies wird
aufwendige Minimierung- und Ausgleichs-Maßnahmen
erforderlich machen.
Eine Wasserscheide wird außerdem überschritten. Die
„Schwende“ entwässert zum Zinsbachtal. Hier im Oberlauf
ist er und seine Quellen noch relativ sicher und sauber.
Dies wird durch das geplante Gewerbegebiet geändert.
Einschränkungen und Schutzmaßnahmen werden
erforderlich.
Die „Umgehungstrasse“ B 28 von Pfalzgrafenweiler wir
durch die Überschreitung zur „Innerortstraße“. Die
gesamte Infrastruktur muss über und unter der B 28 zur
Schwende gebracht werden. Dies wird aufwendig und
teuer. Notwendige verkehrliche Lösungen werden
zusätzlich Fläche versiegeln und außerdem mehr
Gefahrenpotential wie jetzt beinhalten.
Schlussfolgerung: Für uns verbietet sich eine Überplanung
und Bebauung der „Schwende“ mit einem Gewerbegebiet
aus ökonomischen, ökologischen und sozialen Gründen.
Die bereits jetzt vorhandenen und ausgewiesenen Gebiete
lassen eine behutsame und enkelverträgliche Entwicklung
der Gemeinde Pfalzgrafenweiler.
0
Kenntnisnahme. Siehe vorherige Abwägungs- und
Beschlussempfehlung.
296 18.13 BUND Kreisgruppe
Freudenstadt
297 18.13 BUND Kreisgruppe
Freudenstadt
298 18.13 BUND Kreisgruppe
Freudenstadt
299 18.14 BUND Heckengäu
300 18.20 Naturpark Schwarzwald
Mitte/Nord e.v.
Legende:
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Seite 43 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
301 18.21 Naturpark Stromberg-
Heuchelberg e.V.
Naturparkzentrum
302 18.22 AG Fledermaussschutz Baden-
Württemberg e.V.
303 18.24 Nationalpark Nordschwarzwald
Ruhestein
304 19.1 Verband Dt.
Verkehrsunternehmen
Landesgruppe B.-W.
305 19.2 Verkehrsclub Deutschland
Landesverband B.-W.
306 19.3 Verkehrsverbund Pforzheim /
Enzkreis VPE
307 19.4 Verkehrsgesellschaft
Bäderkreis Calw mbH VGC
308 19.5 Verkehrsgemeinschaft
Freudenstadt
Omnibus Schweizer GmbH
309 19.6 Nahverkehrsgesellschaft Baden-
Württemberg NVBW
310 19.7 Baden-Württembergischer
Luftfahrtverband e.V.
311 19.8 Bundesanstalt für Wasserbau
312 19.20 Landesverkehrswacht Baden-
Württemberg e.V.
313 19.9 Albtal-Verkehrs-Gesellschaft
mbH
314 19.21 Straßenverkehrsgenossenschaf
t Nordbaden eG
315 19.10 Südwestdeutsche Verkehrs-AG
316 19.23 Flughafenverband ADV
317 19.24 Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung
Legende:
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Seite 44 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
318 20.1 Netze BW Unsere vorangegangenen Stellungnahmen haben
weiterhin Bestand.
0
Kenntnisnahme. Wir verweisen auf die Beschlüsse zur
ersten (siehe lfd. Nr. 585 ff.) und zweiten (siehe lfd. Nr. 479
ff.) Anhörung. Die vorgebrachten Hinweise wurden zur
Kenntnis genommen.
319 20.1 Netze BW Im Bereich der im TRP ausgewiesenen VRG bzw. VBG
befinden sich Stromanlagen, die sich im
Zuständigkeitsbereich der Netze BW GmbH „Netzgebiet
Mitte“ befinden (AdV: Pläne beigefügt). Ab- oder
Neubaumaßnahmen sind nicht geplant. Der
Leitungsbestand bleibt unverändert.
0
Kenntnisnahme.
320 20.1 Netze BW Insofern es zur Beeinträchtigungen des Anlagenbestandes
bzw. des Netzbetriebs in den VRG für landwirtschaftliche
Nutzung kommen kann, bitten wir um frühzeitige
Benachrichtigung, damit mögliche Maßnahmen zur
Anlagensicherung bzw. -verlegung erörtert werden können.
-
Stellungnahme wird nicht gefolgt. Aufgabe der
Regionalplanung ist die Flächensicherung. Auf die Art,
Dauer oder Intensität der Bewirtschaftung kann auf Ebene
der Regionalplanung letztendlich kein Einfluss genommen
werden. Faktisch werden aktuell landwirtschaftlich genutzte
Flächen als VRG oder VBG ausgewiesen. Eine
Nutzungsänderung durch die hier vorgenommenen
Festlegungen wird daher nicht angenommen. Insofern wird
davon ausgegangen, dass es zu keiner Beeinträchtigungen
des Anlagenbestandes bzw. des Netzbetriebs aufgrund
unserer Festlegungen kommen kann.
321 20.1 Netze BW Seitens der Netze BW GmbH „Netzgebiet Mitte“,
Netzplanung Strom und Gas, bestehen keine weiteren
Anregungen oder Bedenken zu den Änderungen und der
Fortschreibung des Teilregionalplans Landwirtschaft 2016.
Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
0
Kenntnisnahme.
322 20.2 EnBW Regionalzentrum
Schwarzwald-Neckar
323 20.3 terranets bw GmbH
324 20.4 Neckarwerke Stuttgart AG
Legende:
"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt
Seite 45 von 46
Stand: 27.04.2016
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)
lfd.
Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken
+/
0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung
325 20.5 Bundesverband Windenergie
Landesgeschäftsstelle
326 20.6 Bundesverband Windenergie
e.V.
Bundesgeschäftsstelle
327 20.7 Bundesverband Solarwirtschaft
e.V.
Quartier 207
328 20.8 Geothermische Vereinigung
e.V.
329 20.12 SAA Sonderabfallagentur
Baden-Württemberg GmbH
330 20.13 SAD Sonderabfall-
Deponiegesellschaft
Baden-Württemberg mbH
Legende:
"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt
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Stand: 27.04.2016