Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist...

46
Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange) lfd. Nr. TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken +/ 0/- Abwägungs- und Beschlussempfehlung Abkürzungen: AdV Anmerkung des Verfassers BMA Bürgermeisteramt BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. DB Deutsche Bahn DGB Deutscher Gewerkschaftsbund EnBW Energie Baden-Württemberg AG lfd. Nr. laufende Nummer FNP Flächennutzungsplan GVV Gemeindeverwaltungsverband IKG interkommunales Gewerbegebiet LBV Landesbauernverband LplG Landesplanungsgesetz LRA Landratsamt MLR Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg MVI Ministerium für Verkehr und Infrastruktur NV Nachbarschaftsverband ROG Raumordnungsgesetz RP Regierungspräsidium RPlan Regionalplan RV Regionalverband TöB Träger öffentlicher Belange TRP Teilregionalplan VRG Vorranggebiet VBG Vorbehaltsgebiet VVG VVG Legende: "+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt Seite 1 von 46 Stand: 27.04.2016

Transcript of Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist...

Page 1: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

Abkürzungen:

AdV Anmerkung des Verfassers

BMA Bürgermeisteramt

BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.

DB Deutsche Bahn

DGB Deutscher Gewerkschaftsbund

EnBW Energie Baden-Württemberg AG

lfd. Nr. laufende Nummer

FNP Flächennutzungsplan

GVV Gemeindeverwaltungsverband

IKG interkommunales Gewerbegebiet

LBV Landesbauernverband

LplG Landesplanungsgesetz

LRA Landratsamt

MLR Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

MVI Ministerium für Verkehr und Infrastruktur

NV Nachbarschaftsverband

ROG Raumordnungsgesetz

RP Regierungspräsidium

RPlan Regionalplan

RV Regionalverband

TöB Träger öffentlicher Belange

TRP Teilregionalplan

VRG Vorranggebiet

VBG Vorbehaltsgebiet

VVG VVG

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 1 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 2: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

1 1.1 Regierungspräsidium Karlsruhe

2 1.1.1 Regierungspräsidium Karlsruhe

Abt. 2, Ref. 21, Raumordnung

Das Regierungspräsidium als höhere

Raumordnungsbehörde hatte bereits mehrfach Stellung

genommen. Aus raumordnerischer Sicht werden keine

weiteren Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

0

Kenntnisnahme.

3 1.1.3 Regierungspräsidium Karlsruhe

Abt. 3, Landwirtschaft

Zu Z (6) Satz 3 „Bei einem Zielkonflikt mit den Zielen der

Grünzäsur oder dem Regionalen Grünzug ist die

Zielaussage der Grünzäsur bzw. des Regionalen Grünzugs

vorrangig zu beachten.“ Das MVI hat klargestellt, dass die

Überlagerung von Zielen grundsätzlich zu vermeiden ist.

Das Verhältnis zwischen den Zielen müsse eindeutig und

widerspruchsfrei festgelegt werden, d.h. die Ziele sind

hierarchisch zu reihen. Das MVI hat nicht vorgeschrieben,

dass die Ziele des Regionalen Grünzugs und der

Grünzäsur gegenüber den Zielen des VRG Landwirtschaft

als vorrangig einzustufen sind. Die höhere

Landwirtschaftsbehörde ist der Auffassung, dass in einem

VRG Landwirtschaft die Landwirtschaft Vorrang haben

sollte – und keine anderen Ziele, auch und insbesondere

nicht die unten genannten Ziele und Grundsätze des

Grünzugs oder der Grünzäsur. Andernfalls handelte es

sich nicht mehr um ein VRG Landwirtschaft, sondern um

ein „Vorranggebiet“ Grünzug. (siehe Forts.)

0

Kenntnisnahme. Es obliegt der Ermessensentscheidung

des RVs die Normenklarheit der Ziele zu definieren. Es ist

zudem anzumerken, dass allen Zielen (Regionale

Grünzüge, Grünzäsuren und Vorranggebieten für die

Landwirtschaft) die Sicherung der Flächen vor

konkurrierenden Nutzungen gemeinsam ist. Insofern ist der

Freiraumschutz (i. e. L. Vermeidung von Bebauung) die

kongruente Zielsetzung all dieser Freiraumziele. Aufgrund

der Multifunktionalität von Grünzäsuren und Grünzügen

und der Tatsache, dass es sich um bereits verbindliche

Ziele der Raumordnung handelt, wurde die Normenklarheit

zugunsten der Grünzüge und –zäsuren vorgenommen.

Sowohl Grünzäsuren als auch Regionale Grünzüge

beinhalten als multifunktionale Ziele eben auch den Schutz

der Landwirtschaftlichen Produktionsflächen. Dies ist

ausdrücklich im Plansatz 3.2.1 (G1 und G7) zu den

Regionalen Grünzügen dargestellt. So wird in G 7

ausgeführt „In den Regionalen Grünzügen überwiegen die

Freiraumnutzungen der Land- und Forstwirtschaft. Sie sind

zu sichern und nachhaltig zu entwickeln“. Insofern

unterstreichen die Vorranggebiete für die Landwirtschaft

die Sicherungsfunktion „Landwirtschaft“ der

multifunktionalen Ziele bei Überschneidung und umgekehrt

wird der „Schutzzweck Landwirtschaft“ weder durch

Grünzüge noch durch Grünzäsuren unterlaufen sondern ist

diesen immanent. (siehe Forts.)

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 2 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 3: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

4 1.1.3 Regierungspräsidium Karlsruhe

Abt. 3, Landwirtschaft

(Forst.) Gemäß Plansatz 3.2.1 des Regionalplans

„Regionale Grünzüge“ (z.B.)

- hat die Erhaltung von Natur und Landschaft im Grünzug

Vorrang (G1),

- nimmt der Grünzug die Sicherung von Biotopen der Kultur-

und Naturlandschaft, die Sicherung der Erholungsfunktion

und die Erhaltung von charakteristischen

Landschaftsbildern wahr (G1),

- sind außerdem zulässig: Grünanlagen, Friedhöfe,

Kleingartenanlagen, Sportanlagen einschließlich Golf und

Flugsport, Campingplätze (Z5),

- sollen nach Möglichkeit Maßnahmen zur Gestaltung und

Entwicklung von Natur und Landschaft in regionalen

Grünzügen durchgeführt werden (V8).

Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die

geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in

einem VRG Landwirtschaft sichergestellt. Alle über den

gesetzlichen Schutz der Natur hinausgehende Regelungen

(Z und G des Grünzugs) können für die Landwirtschaft

einschränkend sein. Von der laut Begründung „inhaltlichen

Kongruenz bzw. Konfliktfreiheit der sich überschneidenden

Festlegungen“ ist also zunächst grundsätzlich nicht

auszugehen. Landwirtschaftliche Flächen sind die

Produktionsgrundlage der Landwirtschaft. Auf als

„landwirtschaftliche Vorrangflächen“ festgesetzten Flächen

soll nicht z.B. die Erholungsfunktion, das Landschaftsbild

oder eine Sportanlage durch die Vorrangigkeit des

Grünzugs einen höheren Stellenwert erhalten als die

landwirtschaftliche Produktion selbst.

0

(Forts.) Die multifunktionalen Schutzzwecke von

Grünzügen und Grünzäsuren sind im Hinblick auf die

mannigfaltigen Sicherungsfunktionen komplementär zum

Schutzzweck Landwirtschaft zu sehen, denn weitere

Sicherungsfunktionen wie Erhalt der Bodenfunktionen, der

Kulturlandschaften, der Erholungseignung oder

charakteristischer Landschaftsbilder stehen nicht im

Gegensatz zur Landwirtschaft sondern sind vielmehr eng

mit der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung

verknüpft. Sowohl die Plansätze der Grünzüge, der

Grünzäsuren als auch der Vorranggebiete für die

Landwirtschaft sind typischerweise Regel-Ausnahme-

Plansätze. Die Ausnahmetatbestände (u. a. Windenergie,

Rohstoff, Verkehr) der genannten Ziele sind weitgehend

kongruent. Weitergehende Ausnahmetatbestände in

Regionalen Grünzügen sind der Großräumigkeit der

Regionalen Grünzüge geschuldet (vgl. Begründung zu

Plansatz 3.2.1). Die konkrete Zulässigkeit einer i. V. zum

Vorranggebiet Landwirtschaft weitergehenden Ausnahme

wäre jedoch immer einzelfallabhängig zu beurteilen,

letztendlich vor allem auch unter dem tatsächlichen

„Schutzzweck“ des multifunktionalen Ziels Grünzug. Wäre

eine Ausnahme mit dem Ziel im Einzelfall nicht vereinbar,

so würde die Ausnahmeregel nicht greifen. Konkrete

„Problemfälle“ liegen weder vor, noch sind sie erkennbar.

Des Weiteren verweisen auf die Abwägungs- und

Beschlussvorschlag aus dem zweiten

Beteiligungsverfahren zu diesem Aspekt (siehe in zweite

Beteiligung lfd. Nr. 12 zu TöB Br. 1.1.3)

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 3 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 4: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

5 1.1.3 Regierungspräsidium Karlsruhe

Abt. 3, Landwirtschaft

Zudem ist die gewünschte Freiraumsicherung auch über

die Festsetzung als VRG Landwirtschaft sicher gestellt.

Insofern besteht keine Notwendigkeit, Grünzüge über VRG

Landwirtschaft zu legen.

0

Kenntnisnahme.

6 1.1.3 Regierungspräsidium Karlsruhe

Abt. 3, Landwirtschaft

Die höhere Landwirtschaftsbehörde bittet daher, das Ziel

„Vorrangfläche Landwirtschaft“ bei Überschneidung als

vorrangig vor den Zielen des Regionalen Grünzugs und der

Grünzäsur festzusetzen.

-

Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe lfd. Nr. 12 aus dem

zweiten Beteiligungsverfahren.

7 1.1.4 Regierungspräsidium Karlsruhe

Abt. 4, Straßenwesen und

Verkehr

Keine Bedenken oder Anregungen. Unsere Stellungnahme

vom 26.02.2014 gilt weiterhin vollumfänglich.0

Kenntnisnahme.

8 1.1.5 Regierungspräsidium Karlsruhe

Abt. 5, Umwelt

Zunächst wird auf die erste Stellungnahme zum TRP

Landwirtschaft durch die Höhere Naturschutzbehörde am

28.04.2014 verwiesen; redaktionelle Anmerkungen zu dem

Entwurf wurden dem Regionalverband am 11.11.2015

übermittelt. Durch den Wegfall des Grundsatzes G (12)

und die Modifizierung des Abschnitts zur „Sonderaufgabe

Mindestflur“ sind wichtige Änderungswünsche der Höheren

Naturschutzbehörde berücksichtigt worden. Klargestellt ist,

dass in bestehende Schutzgebietsverordnungen nicht

eingegriffen wird und die Ausweisung neuer Schutzgebiete

keine Einschränkungen erfährt (S. 8 der Ergänzungen mit

Stand 1.2.2016). Dies ist aus Sicht der Höheren

Naturschutzbehörde zu begrüßen.

Wichtig ist noch der Hinweis, dass die Ausweisung des

NSG „Pfinzquellen“ im Enzkreis vor dem Abschluss steht.

Eine Karte mit der geplanten Abgrenzung ist beigefügt.

Diese Planung ist zu berücksichtigen.

0

Kenntnisnahme. Aufgrund der Tatsache, dass wir am

Verfahren zur Ausweisung des NSG "Pfinzquellen" beteiligt

worden sind, haben wir die Gebietskulisse mit unseren

Entwürfen abgeglichen. Im oder um die NSG Kulisse

werden keine VRG oder VBG für die Landwirtschaft

festgelegt.

9 1.2 Regierungspräsidium Stuttgart

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 4 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 5: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

10 1.2.1 Regierungspräsidium Stuttgart

Abt. 2, Ref. 21, Raumordnung

11 1.2.2 Regierungspräsidium Stuttgart

Abt. 3, Ref. 32, Landwirtschaft

12 1.2.3 Regierungspräsidium Stuttgart

Abt. 8, Landesamt für

Denkmalpflege

13 1.3 Regierungspräsidium Freiburg

14 1.3.1 Regierungspräsidium Freiburg

Abt. 2, Ref. 21, Raumordnung

Wie wir Ihnen bereits mit Schreiben vom 21.07.2015

mitgeteilt haben, ist für die raumordnerische Beurteilung

des nun nochmals inhaltlich überarbeiteten aktuellen

Änderungsentwurfes des Teilregionalplanes Landwirtschaft

des Regionalverbandes Nordschwarzwald u.E. jedoch in

erster Linie das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig.

0

Kenntnisnahme.

15 1.3.1 Regierungspräsidium Freiburg

Abt. 2, Ref. 21, Raumordnung

Wir bitten deshalb nochmals um Verständnis dafür, dass

das Regierungspräsidium Freiburg — höhere

Raumordnungsbehörde — von einer eigenen

raumordnerischen Stellungnahme absieht.

0

Kenntnisnahme.

16 1.3.2 Regierungspräsidium Freiburg

Abt. 8, Forstdirektion

17 1.3.3 Regierungspräsidium Freiburg

Abt. 9, LGRB

18 1.3.4 Regierungspräsidium Freiburg

Abt. 3, Ref. 32 Landwirtschaft

Von unserer Seite bestehen keine weiteren Bedenken und

Anregungen. 0

Kenntnisnahme.

19 1.4 Regierungspräsidium Tübingen

20 1.4.1 Regierungspräsidium Tübingen

Abt. 2, Ref. 21, Raumordnung

21 1.5 Landratsamt Enzkreis

22 1.5.1 Landratsamt Enzkreis

Dez. 2, Amt für Baurecht und

Naturschutz

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 5 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 6: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

23 1.5.2 Landratsamt Enzkreis

Forstamt

24 1.6 Landratsamt Calw

25.1 1.6.1 Landratsamt Calw, Amt 34

Bauordnung (Eingang der

Stellungnahme: 10.05.16)

Zur erfolgten Herabstufung von Vorrang- zu Vorbehalts-

gebieten auf Gemarkung Nagold-Hochdorf: In der

berichtigten Fassung der Raumnutzungskarte Stand

09/2015 sind zwei Flächen von Vorrang- zu Vorbehalts-

gebieten herabgestuft. Laut Wirtschaftsfunktionskarte

handelt es sich um Vorrangflächen. Die Begründung unter

der lfd. Nr. 179 (der Synopse mit Stand vom 01.02.2016,

Anm.d.V.) ist nicht nachvollziehbar, da es bereits am

Ortsrand „weiße“ bzw. Vorbehaltsgebiete gibt. In der

Begründung wird angeführt, dass die Herabstufung für eine

bedarfsgerechte Wohnbauentwicklung notwendig ist.

Unklar erscheint, in wie weit eine Fläche in unmittelbarer

Nähe zu einem großen regionalbedeutsamen Betrieb mit

Tierhaltung (Emissionen) für Wohnbebauung in Betracht

kommen kann. Neben dem Flächenverlust in direkter

Hoflage würde eine Wohnbebauung an dieser Stelle die

Betriebsentwicklung des einzigen regionalbedeutsamen

Betriebs in Hochdorf erheblich beeinträchtigen.

Die beabsichtigte Herabstufung würde auch nicht mit der

Begründung der Plansätze konform gehen („Es ist

insbesondere darauf zu achten, dass es durch das

„Heranrücken“ vor allem von neuen Wohngebieten nicht zu

wirtschaftlich relevanten Nutzungseinschränkungen dieser

Betriebe kommt.“).

Folglich bitten wir wieder um eine Darstellung als

Vorranggebiet.

-

Die Flächen rund um Hochdorf weisen in der Tat die

fachliche Qualität von Vorranggebieten auf. Im Zuge einer

Gesamtabwägung ist es jedoch Aufgabe der

Regionalplanung, zwischen den unterschiedlichen

Belangen/Interessen abzuwägen. Damit soll einerseits der

Landwirtschaft, andererseits aber auch einer

nachvollziehbaren Eigenentwicklung des Ortsteils Hochdorf

(Antrag der Stadt Nagold) Rechnung getragen werden.

Dieses Spannungsfeld reflektiert die beabsichtigte

Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die

Landwirtschaft in Nagold-Hochdorf.

Flächen, die als Vorranggebiete für die Landwirtschaft

ausgewiesen werden sollen sowie verbindliche Grünzüge

und Grünzäsuren schließen eine bauliche Nutzung von

vornherein aus. Entsprechende regionalplanerische

Festlegungen schlagen bei Nagold-Hochdorf durch. Auch

ist anzumerken, dass dem eigentlichen Wunsch der Stadt

Nagold, einen „weißen Kragen“ um Hochdorf auszuformen

und damit auf die Festlegungen von landwirtschaftlichen

Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zu verzichten, im

Interesse der Landwirtschaft nicht stattgegeben wurde. Die

derzeit vorgesehenen Vorbehaltsgebiete im Süden und

Nordwesten von Hochdorf wären im Zuge späterer

Verfahren (Flächennutzungsplanung) als

Abwägungsbelang im Zuge der seitens der Stadt Nagold

noch zu konkretisierenden Siedlungsentwicklung zu

berücksichtigen. Sie dürften nur in einem

nachvollziehbaren Umfang beansprucht werden. Eine im

Rahmen der Flächennutzungsplanung zu konkretisierende

Eigenentwicklung dürfte rechnerisch in etwa bei einer

Größenordnung von ca. 3 Hektar liegen.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 6 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 7: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

-

Fortsetzung: Die Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft

würden damit im Rahmen der Abwägung bei weitem nicht

vollumfänglich einer Siedlungsentwicklung zugeführt

werden.

Im Zuge einer weiteren bauleitplanerischen Abwägung

wäre gemäß V 11 zudem zu klären, ob durch das

Heranrücken von weiterer Wohnbebauung der

regionalbedeutsame Hof gefährdet werden würde.

Festzuhalten ist, dass bereits heute Wohnfunktionen und

landwirtschaftliche Hofstelle in unmittelbarer räumlicher

Nachbarschaft die örtliche Situation prägen. Für den Fall

einer sich tatsächlich konkretisierenden Wohnentwicklung

im Nordwesten von Hochdorf wäre

immissionsschutzrechtlich zu prüfen, ob es zu

Nutzungseinschränkungen des regionalbedeutsamen

Betriebes käme.

25.2 1.6.1 Landratsamt Calw, Amt 34

Bauordnung (Eingang der

Stellungnahme: 10.05.16)

Hinweis seitens des Forstes: S. 2 der Ergänzungen stellt

unter dem Grundsatz der Sonderaufgabe Mindestflur fest,

dass bei einer unvermeidbaren Inanspruchnahme der

Mindestflur „ein Ausgleich durch Rückversetzen des

Waldrandes anzustreben“ ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme von

Waldrändern eine Waldumwandlung i.S.d. Landeswald-

gesetzes darstellt und nur im Rahmen eines

entsprechenden Verfahrens nach §§ 9-11 LWaldG

genehmigt werden kann.

Im Übrigen wird darauf an anderen Stelle der Ergänzungen

hingewiesen (S. 8, 1. Spiegelstrich; S. 7, 3. Absatz).

0

Kenntnisnahme. Der Hinweis bezieht sich auf Plansatz G

(4), der unverändert aus dem Regionalplan 2015

Nordschwarzwald übernommen wurde und im laufenden

Verfahren nicht zur Disposition steht. Die fachrechtlichen

Anforderungen und Verfahren gemäß Landeswaldgesetz

sind bekannt.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 7 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 8: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

26 1.7 Landratsamt Freudenstadt Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde: Ergänzend

zu unseren bisherigen Ausführungen weisen wir darauf hin,

dass die Hochwassergefahrenkarten und

Hochwasserrisikokarten inzwischen erstellt wurden.

Außerdem möchten wir noch auf die Freihaltung der

Gewässerrandstreifen gemäß § 29 WG für Baden-

Württemberg und § 38 WHG hinweisen.

0

Kenntnisnahme. Der § 29 Wassergesetz für Baden-

Württemberg und der § 38 Wasserhaushaltsgesetz

beziehen sich auf einen im Außenbereich zehn Meter und

im Innenbereich fünf Meter breiten Gewässerrandstreifen.

Dieser hat weiterhin Gültigkeit und ist auf der

Maßstabsebene des Regionalplans von 1:50.000 nicht

darstellbar.

27 1.7 Landratsamt Freudenstadt Untere Landwirtschaftsbehörde: In der neuen

Entwurfsfassung zum TRP LW werden die Ziele,

Grundsätze und Vorschläge aus dem noch rechtsgültigen

Regionalplan 2015 übernommen. Die Formulierungen der

neuen Ziele, Grundsätze und Vorschläge Z (6) bis G (13)

zu den „VRG und VBG für die Landwirtschaft", die aus

vorausgegangenen Anhörungen heraus entwickelt wurden,

werden jetzt teilweise zurückgenommen oder gestrichen

und durch offen formulierte Aussagen ersetzt. Der Textteil

orientiert sich damit insgesamt wieder verstärkt an einem

früheren Stand im Aufstellungsverfahren. Auch die

Begründungen zu den neuen Zielen, Grundsätzen und

Vorschlägen sind begrifflich nunmehr weiter gefasst und

ermöglichen dadurch Überplanungen durch andere

raumordnerische Zielplanungen und Nutzungen in

landwirtschaftlichen VRG und VVBG. Aus

landwirtschaftlicher Sicht sind die Ziele und Grundsätze

interpretationsfähig in ihrer Aussage geworden und nicht

mehr stringent zielführend für die angestrebte Sicherung

landwirtschaftlich-ökonomischer Gunstgebiete.

0

Kenntnisnahme. Die Formulierung erfolgte in Anlehnung an

die Stellungnahme des MVIs aus dem zweiten

Anhörungsverfahren. Es ist zudem anzumerken, dass allen

Zielen (Regionale Grünzüge, Grünzäsuren und

Vorranggebieten für die Landwirtschaft) die Sicherung der

Flächen vor konkurrierenden Nutzungen gemeinsam ist.

Insofern ist der Freiraumschutz (i. e. L. Vermeidung von

Bebauung) die kongruente Zielsetzung all dieser

Freiraumziele.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 8 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 9: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

28 1.7 Landratsamt Freudenstadt Untere Landwirtschaftsbehörde: Der Kartenteil des TRPs

bleibt hingegen bestehen, der fachlich und inhaltlich die

örtlichen agrarstrukturellen Verhältnisse und die Belange

der Landwirtschaft flächengenau widergibt. Aus fachlicher

Sicht wird die unveränderte Übernahme des Kartenteils in

den TRP befürwortet. Der Kartenteil liefert grundlegende

planerische Aussagen zu Belangen der Landwirtschaft.

Es wird davon ausgegangen, dass bei der Fortschreibung

des Regionalplans 2015 die Ergebnisse aus den

Anhörungen zum Textteil, dessen Formulierungen unter-

und miteinander bereits mehrfach abgewogen wurden,

wieder Eingang finden werden.

0

Kenntnisnahme. Die Ziele und Grundsätze sollen in den

Gesamtregionalplan aufgenommen werden.

29 1.7 Landratsamt Freudenstadt

30 1.7 Landratsamt Freudenstadt

31 1.7.1 Landratsamt Freudenstadt

Referat 5, Amt 50, Bau- und

Umweltschutzamt

32 1.7.2 Landwirtschaftsamt

Freudenstadt

LRA Freudenstadt, Außenstelle

Horb

33 2.1 BMA Knittlingen

34 2.2 BMA Sternenfels

35 2.3 BMA Maulbronn

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 9 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 10: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

36 2.4 BMA Mühlacker Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich für die Stadt

Mühlacker aus den vorgenommenen Änderungen im

Rahmen der erneuten Auslegung des TRPs Landwirtschaft

keine negativen Auswirkungen. Die Verwaltung empfahl

daher dem Gemeinderat, die bisherige positive

Stellungnahme in dieser Form aufrechtzuerhalten. Der

Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.03.2016 mit

Vorlage 042/2016 dem Entwurf des TRPs Landwirtschaft

2015 zugestimmt (AdV: Beschluss als Anlage zum

Schreiben).

0

Kenntnisnahme.

37 2.5 BMA Ötisheim

38 2.6 BMA Illingen Die Gemeinde äußert keine grundsätzlichen Bedenken

zum Stand der Fortschreibung des Teilregionalplans

Landwirtschaft mit dem Entwurfsstand 01.02.2016 mit der

unter der laufenden Nummer 106 (AdV: aus Synopse 2.

Beteiligung) aufgeführten Beschlussempfehlung.

0

Kenntnisnahme.

39 2.6 BMA Illingen Beim Abwägungs- und Beschlussvorschlag zur

Stellungnahme der Gemeinde Illingen ist unseres

Erachtens ein Schreibfehler unterlaufen. Der Verweis auf

die unter der laufenden Nummer 267.15 behandelte

Stellungnahme des MVI sollte 267.17 lauten. Unter dieser

laufenden Nummer werden die Stellungnahmen zu den

regionalbedeutsamen landwirtschaftlichen Betrieben

behandelt. Ebenso ist dies bei den laufenden Nummern

17.4, 18.1 und 18.3 der Fall.

0

Kenntnisnahme. Vielen Dank für den Hinweis. Der

Schreibfehler wurde redaktionell bereits vor Beginn der

Öffentlichkeitsbeteiligung in der Onlineversion der Synopse

korrigiert.

40 2.7 BMA Wiernsheim

41 2.8 BMA Wurmberg

42 2.9 BMA Heimsheim

43 2.10 BMA Friolzheim

44 2.11 BMA Mönsheim

45 2.12 BMA Wimsheim

46 2.13 BMA Tiefenbronn

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 10 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 11: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

47 2.14 BMA Neuhausen Der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen hat über den

Entwurf des TRPs Landwirtschaft beraten und folgende

Bedenken und Anregungen zum Planwerk ausgesprochen:

Ungeachtet der bereits erfolgten Beschlussfassung der

Verbandsversammlung wird nochmals kritisch darauf

hingewiesen, dass die Immissionsradien von 300 m um die

regionalbedeutsamen Höfe teilweise in bestehende

Wohnbauflächen hineinragen und insoweit auch

eigentumsrechtliche Schutzgüter tangiert werden. Die vom

RV angesprochenen potenziell konfliktträchtigen

Situationen sollten nicht pauschal im Planwerk sondern im

Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen

Einzelfallprüfung bewertet werden.

0

Kenntnisnahme. Die Darstellung des 300 m-Radius um

regionalbedeutsame Betriebe ist als "Vorschlag" konzipiert

und hat lediglich Hinweisfunktion (Appell). Damit ist kein

verbindliches Ziel oder ein zu berücksichtigender

Grundsatz der Raumordnung verbunden. Mit der lediglich

kartographischen Darstellung wird somit auch nicht in

eigentumsrechtliche Schutzgüter eingegriffen oder werden

gar alle Einzelfälle pauschal immissionsschutzrechtlich

bewertet. Dies bleibt in der Tat ggf. fachgesetzlichen

Einzelfallprüfungen vorbehalten. Diese Darstellung wird in

Abstimmung mit dem MVI nun als "Vorschlag" geführt

(siehe hierzu lfd. Nr. 267.17 aus zweiter Anhörung).

(siehe hierzu auch identische Stellungnahme und

Abwägung zum BMA Neuhausen aus zweiter Anhörung

unter lfd. Nr. 125)

48 2.14 BMA Neuhausen

49 2.15 BMA Neulingen

50 2.16 BMA Ölbronn-Dürrn

51 2.17 BMA Kieselbronn

52 2.18 BMA Königsbach-Stein

53 2.19 BMA Eisingen

54 2.20 BMA Kämpfelbach

55 2.21 BMA Remchingen

56 2.22 BMA Keltern Die geänderten Gebietsfestlegungen tangieren weder die

Gemeinde Keltern noch den Abwasserverband „Oberes

Pfinz- und Arnbachtal" oder den

Wasserversorgungsverband „Oberes Pfinztal", weshalb

nach wie vor keine Bedenken bestehen.

0

Kenntnisnahme.

57 2.22 BMA Keltern

58 2.23 BMA Straubenhardt

59 2.24 BMA Neuenbürg

60 2.25 BMA Engelsbrand

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 11 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 12: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

61 2.26 BMA Birkenfeld

62 2.27 BMA Ispringen

63 2.28 BMA Niefern-Öschelbronn

64 2.30 BMA Pforzheim

65 2.40 BMA Bad Herrenalb

66 2.41 BMA Dobel

67 2.42 BMA Bad Wildbad

68 2.43 BMA Enzklösterle

69 2.44 BMA Höfen

70 2.45 BMA Schömberg

71 2.46 BMA Bad Liebenzell

72 2.47 BMA Unterreichenbach

73 2.48 BMA Calw

74 2.49 BMA Oberreichenbach

75 2.50 BMA Althengstett

76 2.51 BMA Simmozheim

77 2.52 BMA Ostelsheim

78 2.53 BMA Gechingen

79 2.54 BMA Bad Teinach-Zavelstein

80 2.55 BMA Neuweiler

81 2.56 BMA Neubulach

82 2.57 BMA Wildberg Weitere Anregungen / Bedenken haben wir nicht. 0 Kenntnisnahme.

83 2.58 BMA Nagold

84 2.59 BMA Ebhausen

85 2.60 BMA Haiterbach

86 2.61 BMA Rohrdorf

87 2.62 BMA Altensteig

88 2.63 BMA Egenhausen

89 2.64 BMA Simmersfeld

90 2.70 BMA Horb

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 12 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 13: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

91 2.71 BMA Eutingen i.G. Nach Durchsicht der Abwägung und der geänderten

Planunterlagen nehmen wir im Rahmen der erneuten

Beteiligung Stellung zum TRP.

Sie informieren uns im Rahmen des jetzigen

Beteiligungsverfahrens über das Ergebnis der Abwägung

unserer bisherigen Stellungnahmen. Darin teilen Sie

folgendes mit: (AdV: Auszug aus Synopse zur zweiten

Anhörung). Sie teilen mit, dass es im Osten Weitingen

viele Entwicklungspotenziale gibt. Dies ist unserer Meinung

nach so nicht richtig. Im Rahmen der ersten Beteiligung

(Unser Schreiben vom 23.07.2012) haben wir darauf

hingewiesen, dass die Grenzen des Baugebietes „Seite"

und die Aufteilung in Wohnen, Grünfläche und Gewerbe

korrekt darzustellen sind. Einen Auszug aus dem

Flächennutzungsplan (FNP) hatten wir dem Schreiben

beigefügt. Auch sollte das zwischenzeitlich rechtskräftige

Baugebiet nicht als geplant, sondern als Bestand

aufgenommen werden, entsprechend der Darstellung im

FNP. Außerdem haben wir mitgeteilt, dass das Baugebiet

„Auchtert" nicht realisiert wird, damit aus dem Regionalplan

herausgenommen werden kann und diese Fläche als VRG

für die Landwirtschaft dargestellt werden soll.

(siehe Forts.)

0

Kenntnisnahme. Im Rahmen der regionalplanerischen

Gesamtabwägung ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche

landwirtschaftliche Flächen im Bereich Weitingen gemäß

der digitalen Flurbilanz als Vorrangflur I eingestuft werden.

Es handelt sich somit um sehr hochwertige

landwirtschaftliche Flächen. Infolgedessen weisen diese

Flächen unter rein fachlichen Gesichtspunkten

Vorranggebietscharakter auf.

Wir nehmen zur Kenntnis, dass auf die Entwicklung der

Fläche „Auchtert“ verzichtet wird. Nach Kenntnisstand des

RV stünden für die wohnbauliche Entwicklung des Ortsteils

Weitingen jedoch immer noch ausreichende

Flächenpotenziale zur Verfügung. Es handelt sich um die

für die wohnbauliche Nutzung ausgewiesenen Bereiche der

Fläche „Seite“ (davon noch 50 % = ca. 1,4 ha

unerschlossen), der Wohnbaufläche im Nordosten von

Weitingen (ca. 3,6 ha) und als zusätzliche Möglichkeit das

bereits zum VBG herabgestufte Areal (ca. 2 ha). Damit

stünden mit dem Wohnbauflächenanteil des Gebiets Seite,

des VBGs sowie der planerisch angedachten

Wohnbaufläche im NO von Weitingen rechnerisch

ausreichend Wohnbauflächenpotenziale von ca. 7 ha für

eine bedarfsgerechte Eigenentwicklung zur Verfügung. Wir

weisen darauf hin, dass im Rahmen der FNP-

Fortschreibung bedarfsgerechte

Wohnbauflächenausweisungen vorzunehmen wären.

(siehe Forts.)

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 13 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 14: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

92 2.71 BMA Eutingen i.G. (Forts.) In der aktuellen Entwurfsfassung (3. Entwurf)

welcher uns bei der erneuten Beteiligung zur Verfügung

gestellt wurde, sind diese Anregungen nicht berücksichtigt.

Die korrekte Darstellung der Baugebiete soll wohl, ebenso

wie das Landschaftsschutzgebiet „Hochdorfer Tal" in

Eutingen und die Windanlage in Weitingen erst mit der

Gesamtfortschreibung des Regionalplanes berücksichtigt

werden. Diese Entscheidung verfälscht allerdings das Bild

über das Entwicklungspotenzial im Osten Weitingens. Die

dort im Südosten dargestellten Baugebiete sind entweder

bereits vorhanden oder werden gar nicht erst entwickelt

und können für die Landwirtschaft als VRG ausgewiesen

werden.

Letztlich verbleibt als Entwicklungspotenzial für den Ortsteil

Weitingen nur noch das geplante Baugebiet im Nordosten.

Es ist richtig, dass die Fläche zwischen der Kreisstraße

und der geplanten Siedlungsfläche im Norden von

Weitingen im Rahmen des Verfahrens TRP Landwirtschaft

vom VRG zum VBG herabgestuft wurde.

In der Abwägung ist aber auch zu berücksichtigen, dass in

Weitingen die Siedlungsentwicklung im Gebiet „Auchtert"

zu Gunsten des VRG zurückgenommen wurde. Dies ist

jedoch im Lageplan nicht dargestellt.

0

(Forts.) Der zusätzliche Abstufungswunsch von ca. 2,6 ha

seitens der Gemeinde ist städtebaulich nachvollziehbar,

zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Wertigkeit der

landwirtschaftlichen Flächen und unter Beachtung

ausreichender Entwicklungspotenziale jedoch nicht

nachzukommen. Wir regen an, im Zuge der FNP-

Fortschreibung die planerischen Entwicklungsvorstellungen

für Weitingen bedarfsgerecht zu präzisieren. Vor diesem

Hintergrund wäre beispielsweise dann eine

Flächenmodifikation im Rahmen der anstehenden

Gesamtfortschreibung des Regionalplans über einen

Flächentausch denkbar. Der RV verschließt sich

keineswegs einer sinnvollen Arrondierung. Jedoch sind die

Belange der Landwirtschaft gleichgewichtig zu betrachten.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 14 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 15: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

93 2.71 BMA Eutingen i.G. Die Gemeinde ist nach wie vor der Auffassung, dass die im

beigefügten Lageplan grün umrandete Fläche als VBG

ausgewiesen werden sollte. Diese Fläche wird bereits

heute von 3 Seiten von der Bebauung eingerahmt. Im

gültigen Regionalplan ist diese Fläche auch nicht als

Bodenschutzfläche ausgewiesen. Die Ausweisung dieser

Fläche als VBG würde sich an der bisherigen Ausweisung

orientieren.

Durch die Ausweisung als VBG erleidet die

landwirtschaftliche Nutzung keinerlei Nachteile. Die

Gemeinde hat jedoch den Vorteil, dass die Fläche

zwischen Wohngebiet und Gewerbegebiet grundsätzlich

als Siedlungsfläche (evtl. auch im Tausch mit dem Gebiet

im Nordosten) ausgewiesen werden könnte, sofern die

Aufnahme in den FNP und die Abwägung der Belange

innerhalb des FNP-Verfahrens gelingt. Von Seiten der

Landwirtschaft bzw. des Regionalplanes sollte man sich

einer baulich sinnvollen Arrondierung des Ortsteils

Weitingen nicht allein deshalb verschließen, weil noch

keine konkreten Planungen vorliegen.

0

Kenntnisnahme. Siehe vorherige Abwägungs- und

Beschlussempfehlung.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 15 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 16: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

94 2.71 BMA Eutingen i.G. Die Ausweisung dieser ca. 2 ha großen Fläche als VBG

oder VRG kann für die landwirtschaftliche Nutzung nicht

regionalbedeutsam sein. Die Ablehnung unseres Antrages

damit zu begründen, dass in einem anderen Bereich von

Weitingen eine Abstufung erfolgte und daher nicht noch

eine weitere Fläche als VBG ausgewiesen werden soll, ist

zu pauschal, betrachtet nicht den Einzelfall und

berücksichtigt nicht die bisherige Ausweisung im

Regionalplan. Diese von 3 Seiten von Bebauung

eingerahmte Fläche sollte aufgrund ihrer speziellen Lage

bereits heute als VBG ausgewiesen werden. Die

Entscheidung hierüber sollte auch nicht auf die

Überarbeitung des Regionalplanes geschoben werden. Es

ist zu befürchten, dass es dann heißt, dass die Ausweisung

von VRG und VBG Teil des Regionalplanes Landwirtschaft

sind und in diesem Verfahren hätten geklärt werden

müssen.

0

Kenntnisnahme. Des Weiteren sind alle unsere

Ausweisungen bzw. Festlegungen regionalbedeutsam und

begründen sich aus den oben genannten Ausführungen.

95 2.71 BMA Eutingen i.G. Eine spätere Änderung des Regionalplanes bindet sowohl

bei der Gemeinde, als auch beim RV Personalkapazität

und verursacht Kosten. Dies sollte vermieden werden,

wenn bereits heute absehbar ist, dass ein

Änderungsverfahren erforderlich werden könnte.

Selbstverständlich erkennen wir an, dass die

Landwirtschaft möglichst viele Flächen als VRG ausweisen

möchte. Trotzdem sollte eine Entscheidung immer am

Einzelfall ausgerichtet werden und nicht an Prinzipien und

Wünschen festgehalten werden, welche die Gemeinden in

Ihrer Entwicklung beeinträchtigen.

0

Kenntnisnahme.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 16 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 17: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

96 2.71 BMA Eutingen i.G. Die Gemeinde Eutingen im Gäu ist mit der

vorgenommenen Abwägung nicht einverstanden und

beantragt, die erneute Abwägung unter Berücksichtigung

des Einzelfalls und die Ausweisung der im Lageplan grün

umrandeten Fläche als VBG.

-

Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe hierzu vorherige

Abwägungs- und Beschlussvorschläge zu TöB. Nr. 2.71

Eutingen im Gäu.

97.1 2.72 BMA Empfingen Die Gemeinde Empfingen hält an ihren Anregungen und

Bedenken zum TRP Landwirtschaft vom 29.04.2014 sowie

vom 06.10.2015 fest und stimmt der Abwägungs- und

Beschlussempfehlung des RVs nicht zu. Die Verwaltung

wird beauftragt, ggf. mit Hilfestellung eines Fachbüros die

Begründung zu den einzelnen Themenbereichen nochmals

zu ergänzen. Wir bitten um nochmalige Prüfung, ob die

Anregungen der Gemeinde im TRP Landwirtschaft

berücksichtigt werden können.

0

Kenntnisnahme.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 17 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 18: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

97.2 2.72 BMA Empfingen Die Gemeinde sieht sich besonders durch die Ausweisung

von landwirtschaftlichen VRG erheblich und durch die

Ausweisung von VBG abgeschwächt in ihrer kommunalen

Selbstbestimmung (Planungshoheit) und Entwicklung

eingeschränkt. Die gewerbliche Entwicklung der

Gemeinde, begünstigt durch den Standortvorteil an der

Autobahn, ist derzeit zentrales Thema im Gemeinderat.

Mehrere Anfragen mussten bereits negativ beschieden

werden. In der aktuellen „Gewerbeflächenstudie der

Region Nordschwarzwald" wird im Abschnitt „Kleinräumige

Betrachtung" hervorgehoben: „Das Kleinzentrum

Empfingen weist aufgrund der unmittelbaren Lage an der

Autobahn eine besonders gute Eignung für die gewerbliche

Entwicklung auf".

0

Kenntnisnahme. Ein unzulässiger Eingriff in die

Planungshoheit der Gemeinde liegt nicht vor. Der RV hat

auf Grundlage des LplGs die Aufgabe, gute

landwirtwirtschaftliche Flächen im Rahmen der Abwägung

aller Belange als VRG und VBG auszuweisen.

Festzuhalten ist, dass die landwirtschaftlichen Flächen

dabei sowohl östlich als auch westlich der A 81 fachlich die

Qualität von VRG für die Landwirtschaft aufweisen

(Grundlage bildet die Digitale Flurbilanz der

Fachbehörden). Östlich der A 81 ist zudem im

Regionalplan 2015 ein Regionaler Grünzug festgelegt, der

als Ziel der Raumordnung einer gewerblichen Nutzung der

Flächen entgegensteht.

Offen ist derzeit, ob sich die Gemeinde im Rahmen der

Eigenentwicklung oder im Rahmen eines IKGs

weiterentwickeln wird. Gerade um der Gemeinde

Empfingen eine gewerbliche Eigenentwicklungsmöglichkeit

in Aussicht stellen zu können, soll westlich der A 81 „nur“

ein VBG im Bereich „Stocken-Langenrain“ ausgewiesen

werden. Dabei wurde auch auf die Erkenntnisse der

Voruntersuchung der Gemeinde zurückgegriffen. Es ist zu

betonen, dass eine gewerbliche Entwicklung östlich der A

81 derzeit an dem bestehenden Regionalen Grünzug

scheitern würde.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 18 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 19: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

97.3 2.72 BMA Empfingen Die bereits seit Jahrzehnten im Regional- und

Flächennutzungsplan ausgewiesene Nordumgehung

entspricht von ihrer Lage her (Nähe zu den Wohngebieten

Gänsäcker-Tiergarten und Reichenhalden) nicht mehr den

heutigen Planungsstandards, die im Sinne einer

verträglichen Abstimmung auf die unterschiedlichen

Interessenskonflikte neu konzipiert werden muss und dabei

sinnvolle Synergien geschaffen werden können. Eine auf

die zwischenzeitliche Entwicklung der Gemeinde

Empfingen abzustimmende Konzeption erfordert gleichfalls

Handlungsspielräume für die Verkehrswegeplanung und

steht in unmittelbarem Zusammenhang mit möglichen

Flächen zur gewerblichen Entwicklung.

0

Kenntnisnahme. Die Nordumfahrung Empfingen wird

gemäß Generalverkehrsplan (Maßnahmenplan

Landesstraße 2013) linienmäßig westlich der A 81 geführt.

Auch das bisher westlich der Autobahn realisierte

Gewerbegebiet wurde trotz nur linienhafter Führung der

Nordumfahrung erfolgreich realisiert.

97.4 2.72 BMA Empfingen Eine erste vertiefende Untersuchung zu den beiden

möglichen Gewerbestandorten „Stocken-Langenrain" und

„Eichle" favorisiert Letzteren. Ein wesentliches Kriterium

gegen den Standort „Stocken-Langenrain" ist die

ungeklärte Situation der Nordumgehung. Eine

Erschließung dieses Gebietes kann nur unter

Einbeziehung einer möglichen Ortsumfahrung konzipiert

werden, was exorbitante und somit nicht darstellbare

Vorleistungen für die Gemeinde bedeutet. Im Übrigen liegt

dieser Bereich mit am höchsten Geländepunkt der

Gemeinde, was das Landschaftsbild durch Gewerbebauten

massiv beeinträchtigt und erhöhte Lärmimmissionen

hervorruft.

0

Kenntnisnahme. Die Nordumfahrung Empfingen wird

gemäß Generalverkehrsplan (Maßnahmenplan

Landesstraße 2013) linienmäßig westlich der A 81 geführt.

Auch das bisher westlich der Autobahn realisierte

Gewerbegebiet wurde trotz nur linienhafter Führung der

Nordumfahrung erfolgreich realisiert.

Der Regionalverband hat sich gegen die Planungen im

Bereich Eichle (östlich der A 81) für die Eigenentwicklung

ausgesprochen, vor allem weil bereits ein Regionaler

Grünzug als Ziel der Raumordnung im rechtsverbindlichen

Regionalplan 2015 ausgewiesen ist. Eine Planung von

Gewerbeflächen würde alleine aus diesem Grund ein

aufwendiges Regionalplanänderungsverfahren mit sich

bringen.

Grundsätzlich werden Gewerbeflächen in den angedachten

Dimensionen als störendes Element im Landschaftsbild

auftauchen.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 19 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 20: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

97.5 2.72 BMA Empfingen Festsetzungen durch RVNSW im Bereich „Stocken-

Langenrain"

1. Teilfläche östlich Hochspannungsfreileitung als VBG

2. Teilfläche zwischen Hochspannungsfreileitung und

Trasse Ortsumgehung ist als VRG ausgewiesen.

3. Teilfläche Trasse Ortsumgehung bis Ortsrand hat keine

Festsetzungen.

Einschätzung Verwaltung und Planer:

1. Diese Kombination ist unlogisch, da eine VRG-Insel

zwischen Hochspannungsfreileitung und der bisherigen

Trasse Nordumgehung entsteht.

2. Bei einer GE-Entwicklung an diesem Standort müsste

die Fläche zwischen Autobahn A 81 und bestehenden

Gewerbeflächen insgesamt betrachtet werden.

3. Der Realisierungszeitpunkt einer Nordumgehung ist

ungewiss; alle Planungen müssen auf eine

Umgehungsstraße abgestimmt und dimensioniert werden,

was derzeit nicht leistbar ist.

4. Die exponierte Lage (höchster Geländebereich) wird das

Landschaftsbild negativ beeinflussen.

5. Böden haben mäßige Bodenqualität. Lt. Flurbereinigung

1990 Bodenklasse 3 bis 4.

-

Stellungnahme wird nicht gefolgt. Generell möchten wir

betonen, dass die Bodenqualität laut Flurbereinigung 1990

und deren Bodenklassen nicht das allentscheidende

Kriterium bei der Suche nach VRG und VBG für die

Landwirtschaft ist, sondern die digitale Flurbilanz.

Des Weiteren entsteht keine landwirtschaftlich genutzte

Insellage durch den vorliegenden TRP Landwirtschaft. In

Anbetracht der Gesamtausweisung des TRPs werden die

Flächen (mit unterschiedlichem Schutzcharakter)

zusammenhängend landwirtschaftlich genutzt.

Wie bereits in der ersten Beteiligung erläutert (siehe lfd. Nr.

283 aus erster Synopse) kommen wir dem Wunsche der

Gemeinde nach und haben für eine zu konkretisierende

Eigenentwicklung der Gemeinde Empfingen eine Fläche

als VBG ausgewiesen.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 20 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 21: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

97.6 2.72 BMA Empfingen Festsetzungen durch RVNSW im Bereich „Eichle" (östlich

der BAB 81)

1. alle Flächen sind als VRG ausgewiesen mit Hinweis „die

Böden weisen zudem die Qualität eines VRG auf"

2. Flächen werden durch Waldbereiche und asphaltierten

Feldweg unterbrochen und eingeengt.

Einschätzung Verwaltung und Planer:

1. Die Ausweisung als VRG wird bezweifelt. Die

Bodenzahlen liegen zwischen 3 und 5, die Bewirtschaftung

durch einheimische Landwirte (Namen können genannt

werden) wird als beschwerlich gesehen nicht zuletzt auch

durch die teilweise stark vernässten Bereiche. Im

Bodenschutz wurden die Flächen östlich der BAB 81

schlecht bewertet.

2. Neben den landwirtschaftlichen werden auch

forstwirtschaftliche Flächen aus den 60er-Jahren

(Jungwald) für eine gewerbliche Entwicklung in Anspruch

genommen. Dies entlastet die Landwirtschaft.

3. Standortgunst Empfingen für gewerbliche Entwicklung

wurde nicht ausreichend gewürdigt. Siehe Absatz

„Allgemeines", Auszug „Gewerbeflächenstudie der Region

Nordschwarzwald".

4. Der Standort „Eichle" lässt zudem Varianten für eine

künftige Nordumgehung zu. Es macht keinen Sinn den

Verkehr zu einer Umgehungsstraße zuerst in den Ort

hinein über 3 Verkehrsknotenpunkte zu führen und dann

an Wohngebieten vorbei nach Norden zu leiten.

-

Stellungnahme wird nicht gefolgt. Gemäß digitaler

Flurbilanz als fachliche Grundlage weisen die Flächen die

Qualität von VRG auf.

Aus lfd. Nr. 197 zur zweiten Anhörung zum vorliegenden

Anliegen: Dem RV ist bekannt, dass innerhalb der

Gemeinde Empfingen und zwischen den Gemeinden der

Verwaltungsgemeinschaft Gespräche über die zukünftige

gewerbliche Entwicklung geführt werden. Ob letztendlich

die Zusammenarbeit im Rahmen eines IKGs auf

Gemarkung Empfingen zum Zuge kommt, ist derzeit offen,

würde vom RV aber ausdrücklich begrüßt und

unterstützt werden. Die verbindliche Entwicklung

eines IKGs ließe eine Neubewertung der gewerblichen

Standortalternativen in der gesamten Raumschaft zu.

Eine weitere Rücknahme von VRG oder gar der Verzicht

auf jedwede Ausweisung landwirtschaftlicher Flächen wäre

für eine eigenbedarfsorientierte gewerbliche Entwicklung

der Gemeinde nicht notwendig und auch nicht

sachgerecht.

97.7 2.72 BMA Empfingen Festsetzungen durch RVNSW im Bereich „Reute"

1. ist Vorbehaltsgebiet.

2. Ist einer Abwägung im FNP zugänglich. Bedarf muss

nachgewiesen werden.

0

Kenntnisnahme.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 21 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 22: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

97.8 2.72 BMA Empfingen Zusammenfassung: Grundsätzlich ist die Gemeinde bereit

nur an einem Standort weiter zu planen und

Alternativflächen dafür aufzugeben. Da aber der

Findungsprozess auch in Hinblick auf ein mögliches IKG

noch nicht abgeschlossen ist, sollten die genannten

Bereiche „ Stocken-Langenrain und Eichle als

landwirtschaftliche VBG ausgewiesen werden, sodass

diese Flächen bei Bedarf einer Abwägung zugänglich

bleiben. Somit können beide Standorte weiter vertieft

untersucht werden und unter Einbeziehung der

Fachbehörden die für die Gemeinde zukunftsweisende

Planungsentscheidung getroffen werden.

0

Kenntnisnahme. Der RV würde eine vertiefte und

gemeinsame Untersuchung begrüßen. Sollte es zu einer

seitens des RV favorisierten IKG-Lösung kommen, so

würde sich der RV auch der Standortfrage nicht

verschließen. In diesem Kontext müssten dann auch alle

Aspekte sachgerecht geprüft werden. Hierzu zählt auch

das Ziel Regionaler Grünzug.

98.1 2.73 Gemeinde Pfalzgrafenweiler

(Eingang Stellungnahme:

09.05.16)

Beschluss des Gemeinderates vom 26.04.2016,

1. den Grünzug um den Standort „Schwende“ als

zukünftige Entwicklungsfläche zurückzunehmen und

2. auf die Ausweisung als Vorbehaltsfläche für die

Landwirtschaft im Teilregionalplan „Landwirtschaft“ zu

verzichten.

3. Auf die Begründungen und Darstellungen im Zuge der

Fortschreibung des FNP der Verwaltungsgemeinschaft

wird verwiesen.

-

Der Forderung wird nicht gefolgt. Verwiesen wird auf die

dazu bereits im Zuge der zweiten Beteiligung zum TRP

Landwirtschaft erfolgte Abwägung (lfd. Nr. 201, S. 66 der

Synopse der Stellungnahmen, Stand: 01.02.2016) sowie

auf die erst jüngst erfolgte Behandlung und

Beschlussfassung des Regionalverbands in der Sitzung

des Planungsausschusses am 13.04.2016 über die

Stellungnahme des RVNSW zur zweiten punktuellen

Änderung des Flächennutzungsplans Pfalzgrafenweiler

(Vorlage 25/2016): In dieser wurde ein Gewerbegebiet

"Schwende" westlich der B 28 u.a. wegen dessen Lage im

Regionalen Grünzug mit großer Mehrheit abgelehnt und

die Beibehaltung des Vorbehaltsgebietes Landwirtschaft

bekräftigt.

99 2.74 BMA Grömbach

100 2.75 BMA Wörnersberg

101 2.76 BMA Dornstetten

102 2.77 BMA Glatten

103 2.78 BMA Schopfloch

104 2.79 BMA Waldachtal

105 2.80 BMA Loßburg

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 22 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 23: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

106 2.82 BMA Alpirsbach

107 2.83 BMA Freudenstadt

108 2.84 BMA Seewald Wir verweisen auf unsere bisherigen Stellungnahmen. 0 Kenntnisnahme.

109 2.85 BMA Bad Rippoldsau-

Schapbach

110 2.86 BMA Baiersbronn

111 3.1 VVG Maulbronn

112 3.2 VVG Mühlacker

113 3.3 GVV Heckengäu

114 3.4 GVV Tiefenbronn

115 3.5 GVV Neulingen

116 3.6 GVV Kämpfelbachtal

117 3.7 VVG Neuenbürg

118 3.8 VVG Bad Herrenalb

119 3.9 VVG Oberes Enztal

120 3.10 VVG Bad Liebenzell

121 3.11 VVG Calw

122 3.12 GVV Althengstett

123 3.13 GVV Teinachtal

124 3.14 VVG Nagold

125 3.15 VVG Altensteig

126 3.16 VVG Horb

127 3.17 VVG Pfalzgrafenweiler

128 3.18 GVV Dornstetten

129 3.19 VVG Freudenstadt

130 3.20 NV Pforzheim

131 3.30 Zweckverband INTERKOM

Enz/Nagold

132 3.31 Zweckverband IKG Heckengäu

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 23 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 24: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

133 4.2 Bundesamt für Infrastruktur,

Umweltschutz und

Dienstleistungen der

Bundeswehr, Referat I 3

Durch die Planungen im TRP Landwirtschaft sind

militärische Interessen nicht berührt. Ich bitte aber zu

beachten, dass durch das Plangebiet eine militärisch

betriebene Pipeline (im Gebiet südlich von

Pfalzgrafenweiler) verläuft. Hierzu bitte ich folgendes zu

beachten: Nach Prüfung der mir übersandten Unterlagen

ist festzustellen, dass eine militärisch genutzte bzw.

betriebene Produktfernleitung (Pipeline) durch die

Planungen betroffen ist. Für die Prüfung der

Produktenfernleitung ist die Fernleitungs-

Betriebsgesellschaft mbH (FBG), die für den technischen

Betrieb zuständig ist, am Verfahren zu beteiligen.

0

Kenntnisnahme. Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft

mbH ist ebenfalls am Verfahren beteiligt worden (siehe

TöB. Nr. 4.17). Durch die hier geplanten Festlegungen

werden keine zusätzliche Eingriffe in den Boden vollzogen.

Des Weiteren bleiben Regelungen anderweitiger

rechtlicher Bestimmungen, bspw. bei einer Nutzung oder

Inanspruchnahme des Schutzstreifens der Pipeline,

unbeeinträchtigt.

134 4.3 Eisenbahn-Bundesamt

Außenstelle Karlsruhe-Stuttgart

135 4.4 Bundeseisenbahnvermögen

Dienststelle Südwest

Gegen das Vorhaben bestehen keine Einwände. Belange

des Bundeseisenbahnvermögens sind nicht betroffen. 0

Kenntnisnahme.

136 4.5 Deutsche Bahn AG, DB

Immobilien

Region Südwest, FRL-SW-L(A)

Gegen den TRP bestehen aus eisenbahntechnischer Sicht

hinsichtlich der TöB-Belange keine Einwendungen, wenn

Hinweise und Anregungen aus unserer Stellungnahme

vom 25.04.2014 weiterhin beachtet werden. 0

Kenntnisnahme. Siehe hierzu Synopse zur zweiten

Anhörung und die Abwägungs- und Beschlussempfehlung

zu TöB Nr. 4.5 ab lfd. Nr. 247.

137 4.6 DB Vertrieb GmbH

Regionale Vertriebsleitung

Südwest

138 4.8 Deutsche Telekom Technik

GmbH

Zur Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI B1403A4

vom 07.03.2014 Stellung genommen (AdV: siehe Synopse

zur 1. Anhörung unter TöB 4.7 bzw. lfd. Nr. 368). Diese

Stellungnahme gilt unverändert weiter.

0

Kenntnisnahme.

139 4.9 CSG GmbH

PMT

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 24 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 25: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

140 4.10 Deutsche Telekom Technik

GmbH

Zur Planung haben wir Stellung genommen. Diese

Stellungnahme gilt unverändert weiter. Durch die Planung

werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei

Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

0

Kenntnisnahme.

141 4.11 Luftwaffenamt Keine weitere Beteiligung an TöB-Verfahren erwünscht.

Zuständigkeit liegt bei TöB 4.2. 0

Kenntnisnahme.

142 4.12 DB Netz AG

Niederlassung Südwest

143 4.13 Bundesnetzagentur für

Elektrizität, Gas,

Telekommunikation, Post und

Eisenbahnen

144 4.14 Bundesministerium der

Verteidigung

145 4.16 DB ProjektBau GmbH

146 4.17 Fernleitungs-

Betriebsgesellschaft mbH

Wir danken für die Beteiligung am vorgenannten

Vorhaben. Die Produktenfernleitung Kehl - Tübingen

verläuft durch das Verfahrensgebiet auf einer Länge von

ca. 26 km. Leider ist der Trassenverlauf der

Produktenfernleitung nicht im TRP Landwirtschaft - Region

Nordschwarzwald enthalten. Für eine erste Übersicht und

Beachtung bei Ihren weiteren Planungen haben wir einen

Übersichtsplan beigelegt. Wir können Ihnen gerne einen

digitalen Verlauf der Produktenfernleitung zur Übernahme

in den Teilregionalplan Landwirtschaft - Region

Nordschwarzwald zur Verfügung stellen.

0

Kenntnisnahme. Ein Konflikt zwischen VRG und VBG

sowie der Produktfernleitung ist nicht erkennbar. Die VRG

und VBG sichern die landwirtschaftlichen Flächen, lassen

Leitungstrassen im Einzelfall zu, regeln aber nicht die

Intensität der Nutzung. Kleinräumige

Nutzungseinschränkungen wie bei der Produktfernleitung

notwendig, sind daher in den dafür vorgesehenen

Verfahren festzulegen bzw. den konkreten Nutzern

aufzuerlegen.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 25 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 26: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

147 4.17 Fernleitungs-

Betriebsgesellschaft mbH

Arbeiten im Schutzstreifen der Produktenfernleitung dürfen

grundsätzlich nur nach Rücksprache und im Einverständnis

mit uns durchgeführt werden. (AdV: weitere Hinweise zu

Wartung- und Reperaturzwecken, Nutzung sowie

Inanspruchnahme des Schutzstreifens)

0

Kenntnisnahme.

148 4.17 Fernleitungs-

Betriebsgesellschaft mbH

Vorbehaltlich der Zustimmung des BAIUDBw KompZ

BauMgmt haben wir aus betrieblicher Sicht dann keine

Einwände gegen das geplante Vorhaben, wenn

sichergestellt ist, dass die nachfolgend aufgeführten

Hinweise und Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit

der Produktenfernleitung beachtet und eingehalten werden:

(AdV: gleiche Vorgaben wie im ersten Anhörungsverfahren

zum TRP Landwirtschaft).

0

Kenntnisnahme. Siehe hierzu auch Abwägungs- und

Beschlussempfehlung aus erster Anhörung zum TRP

Landwirtschaft.

149 4.17 Fernleitungs-

Betriebsgesellschaft mbH

Der Trassenverlauf der Produktenfernleitung sollte im

Planwerk dauerhaft übernommen und als unterirdische

Hauptleitung in der Zeichenerklärung dargestellt werden.

Einen Eintrag im Erläuterungsbericht mit allen zu

beachtenden Siche-rungsmaßnahmen halten wir für

erforderlich.

0

Kenntnisnahme. Wie bereits unter lfd. Nr. 348 zu TöB Nr.

4.1 in der ersten Synopse zum TRP Landwirtschaft

erläutert, werden ggf. nachrichtliche Darstellungen erst im

Zuge einer anstehenden Gesamtfortschreibung des

Regionalplans auf einen aktuellen Stand gebracht.

150 5.1 Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur

151 5.2 Ministerium für Verkehr und

Infrastruktur

Baden-Württemberg

152 5.10 Ministerium für Umwelt, Klima

und Energiewirtschaft

Baden-Württemberg

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 26 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 27: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

153 5.11 Ministerium für Kultus, Jugend

und Sport

Baden-Württemberg

Von Seiten der Abteilungen 5 des Ministeriums für Kultus,

Jugend und Sport sind zum Ergebnis der Prüfung der

eingegangenen Stellungnahmen und der dazugehörigen

Beschlussempfehlungen zum obengenannten Planentwurf

des TRPs Landwirtschaft keine Bedenken oder

Anregungen vorzubringen.

0

Kenntnisnahme.

154 5.13 Ministerium für Ländlichen

Raum und Verbraucherschutz

Baden-Württemberg

155 6.1 Regionalverband Heilbronn-

Franken

Mit Verweis auf die Stellungnahme des Regionalverbandes

Heilbronn-Franken vom 28.10.2015 wird die geplante

Ausweisung von VRG und VBG für Landwirtschaft mit den

zugehörigen Plansätzen als raum- und sachspezifische

Grundlage zur Berücksichtigung landwirtschaftlicher

Belange bei raumbedeutsamen Vorhaben begrüßt. Der

Regionalverband Heilbronn-Franken ist von den

Änderungen der Darstellungen in der Raumnutzungskarte

nicht erkennbar betroffen. Von Seiten des

Regionalverbandes Heilbronn-Franken bestehen keine

Bedenken.

0

Kenntnisnahme.

156 6.2 Regionalverband

Ostwürttemberg

157 6.3 Regionalverband Mittlerer

Oberrhein

158 6.4 Verband Region Rhein-Neckar

159 6.5 Regionalverband Südlicher

Oberrhein

Von der Abgabe einer Stellungnahme sehen wir ab.0

Kenntnisnahme.

160 6.6 Regionalverband Schwarzwald-

Baar-Heuberg

161 6.7 Regionalverband Hochrhein-

Bodensee

162 6.8 Regionalverband Neckar-Alb

163 6.9 Regionalverband Donau-Iller

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 27 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 28: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

164 6.10 Regionalverband Bodensee-

Oberschwaben

165 6.11 Verband Region Stuttgart

166 7.1 Landratsamt Karlsruhe

Dez. II, Amt 20, Baurecht

Auf Grundlage der uns zugegangenen Rückäußerungen

können wir Ihnen mitteilen, das keine weiteren Anregungen

oder Bedenken zur Planung vorgetragen werden. 0

Kenntnisnahme.

167 7.2 Landratsamt Rastatt

168 7.3 Landratsamt Ortenaukreis

169 7.4 Landratsamt Rottweil Seitens des Landwirtschaftsamtes bestehen weiterhin

keine Bedenken und Anregungen. 0

Kenntnisnahme.

170 7.5 Landratsamt Zollern-Alb-Kreis

171 7.6 Landratsamt Tübingen

172 7.7 Landratsamt Böblingen

173 7.8 Landratsamt Ludwigsburg

174 7.9 Landratsamt Heilbronn

175 7.10 Stadt Karlsruhe Durch die oben genannte Planung auch in geänderter

Form sehen wir Belange der Stadt Karlsruhe nicht berührt.

Wir danken für die Beteiligung am Verfahren.0

Kenntnisnahme.

176 7.11 Stadt Bretten

177 7.12 Rathaus Pfinztal

178 7.13 Gemeinde Walzbachtal

179 7.53 Nachbarschaftsverband

Karlsruhe

Planungsstelle

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 28 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 29: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

180 9.1 Vermögen und Bau,

Betriebsleitung

Baden-Württemberg

Es wrid nach Prüfung festgestellt, dass von den geplanten

Fortschreibungen des TRPs keine landeseigenen

Grundstücke und / oder sonstigen Interessen der

Vermögens- und Hochbauverwaltung des Landes berührt

sind. Daher werden keine Bedenken oder Anregungen

vorgebracht.

Die Stellungnahme wird zugleich im Namen und im Auftrag

des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-

Württemberg abgegeben.

0

Kenntnisnahme.

181 9.2 Vermögen- und Bau Baden-

Württemberg

Amt Pforzheim

182 9.3 Bundesanstalt für

Immobilienaufgaben

Geschäftsbereich FM

183 9.4 Bundesanstalt für

Immobilienaufgaben

Dienststelle

184 9.5 Staatliches Hochbauamt Baden-

Baden

185 9.6 Staatliches Hochbauamt

186 10.1 Handwerkskammer Karlsruhe Die Handwerkskammer hat keine Anregungen oder

Bedenken vorzubringen. 0

Kenntnisnahme.

187 10.2 Handwerkskammer Reutlingen

188 10.3 Industrie- und Handelskammer

Nordschwarzwald

Zur Sache selbst haben wir keine weiteren Anmerkungen,

die inhaltlich über unsere Stellungnahme vom 01.09.2015

hinausgehen. 0

Kenntnisnahme.

189 10.4 Landesverband der Baden-

Württembergischen Industrie

e.V.

190 10.5 Einzelhandelsverband Baden-

Württemberg e.V.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 29 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 30: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

191 10.6 Einzelhandelsverband

Nordbaden e.V.

192 10.7 Industrie- und Handelskammer

Nordschwarzwald

Geschäftsstelle Freudenstadt

193 10.10 Verband der Mittel- und

Großbetriebe des Einzelhandels

Süd e.V.

194 10.11 Bund der Selbstständigen

Dt. Gewerbeverband Baden-

Württemberg e.V.

195 11.1 Forstkammer B.-W. e.V.

Waldbesitzerverband

196 11.2 Industrieverband Steine und

Erden

197 11.3 Fachverband Ziegelindustrie

Südwest e.V.

198 11.4 Deutscher Naturwerkstein-

Verband e.V.

199 11.5 Geowissenschaftl.

Gemeinschafts-Observatorium

der Unis Karlsruhe und Stuttgart

(BFO)

200 11.6 Bundesanstalt für

Immobilienaufgaben

Bundesforstbetrieb Heuberg

201 11.7 Bundesamt für Naturschutz

202 11.8 Körperschaftsforstdirektion

Freiburg

203 11.9 Landesamt für Geoinformation

und Landentwicklung B.-W.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 30 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 31: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

204 11.20 Forstl. Versuchs- und

Forschungsanstalt B.-W.

Wir haben bezüglich des landesweiten Biotopverbunds

gemäß Generalwildwegeplan folgende fachliche

Einschätzung: Bei VRG für die Landwirtschaft gehen wir

von ausgeräumten Flächen und einer intensiven

Bewirtschaftung mit „harten“ Übergängen ohne oder nur

schmalen Pufferzonen und Säumen in angrenzende

Lebensräume, insbesondere auch Waldflächen, aus. Eine

intensive Flächennutzung verringert oder unterbindet die

Durchlässigkeit für zahlreiche Arten erheblich. Dies gilt

auch für dispergierende Waldarten. Selbst stenöke

Waldarten wie flugunfähige Laufkäfer verfügen räumlich

begrenzt über Möglichkeiten Offenlandflächen zu

durchdringen, sofern diese nicht zu intensiv und naturfern

bewirtschaftet werden. Der Planungsraum ist bereits durch

stark fragmentierte Waldflächen gekennzeichnet, wodurch

der ökologische Verbund von Waldlebensräumen bereits

belastet wird. Weitere Intensivierungen, auch zwischen den

verbliebenen Waldflächen im Offenland, beeinträchtigen

die ökologische Durchlässigkeit zusätzlich.

0

Kenntnisnahme. Aufgabe der Regionalplanung ist die

Flächensicherung. Auf die Dauer oder Intensität der

Bewirtschaftung wird auf Ebene der Regionalplanung

letztendlich kein Einfluss genommen. Wir gehen für die

Bewirtschaftung der Fläche von der guten fachlichen

Praxis aus, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei

den Flächen selbst bereits um existierende

landwirtschaftliche Flächen handelt. Die Regionalplanung

löst keine weiteren Betroffenheiten oder Einschränkungen

aus.

205 11.20 Forstl. Versuchs- und

Forschungsanstalt B.-W.

Von den dargestellten Flächen liegt im Teilplan Knittlingen

durch geplante VRG für die Landwirtschaft eine starke

Betroffenheit eines Wildtierkorridors von internationaler

Bedeutung vor. Die dargestellten VRG überlagern den

funktionalen Korridorverlauf teils erheblich und schränken

die verbleibende nutzbare Breite voraussichtlich

abschnittsweise auf nur wenige hundert Meter ein (s.a.

Karte). Als besonders gravierend wirkt sich voraussichtlich

die südlichste VRG im Übergangsbereich der B 35

zwischen Schillingswald und Buchwald aus, welche hier die

gesamte funktionale Korridorausdehnung beansprucht.

0

Kenntnisnahme. Von daher möchten wir darauf hinweisen,

dass die Funktionen des Wildtierkorridors keineswegs

durch die Festlegungen im TRP Landwirtschaft zusätzlich

eingeschränkt werden.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 31 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 32: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

206 11.20 Forstl. Versuchs- und

Forschungsanstalt B.-W.

Wir empfehlen die aufgezeigten Konflikte insbesondere

durch räumliche Anpassungen der VRG an den

funktionalen Bereich zu entschärfen. Außerdem können

beispielsweise Strukturen wie die ausreichende und

fachgerechte Anlage von mind. 10-20 m breiten Blüh-

Brache- oder Heckenstreifen die Auswirkungen der

Intensivierung auf den Biotopverbund mindern. -

Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe vorherige

Abwägungs- und Beschlussempfehlungen zu TöB Nr.

11.20.

Im Hinblick auf kleingliedrige naturschutzfachliche

Maßnahmen ist darauf zu verweisen, dass diese im

Einzelfall zu bewerten wären und jedenfalls durch den TRP

Landwirtschaft nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Im Hinblick auf mögliche Biotopverbundmaßnahmen in 10-

20 m breiten Streifen ist darauf hinzuweisen, dass diese

Strukturen auf Ebene der Regionalplanung und deren

Maßstab von 1:50.000 nicht darstellbar sind.

207 11.21 Landesanstalt f. Entwicklung der

Landwirtschaft und Ländlichen

Räume

208 12.1 Zweckverband

Wasserversorgung Friolzheim-

Wimsheim

209 12.3 Zweckverband

Wasserversorgung der

Gebietsgemeinden

210 12.2 Zweckverband

Wasserversorgung Buchen

211 12.4 Zweckverband

Wasserversorgung

Mannenbach

212 12.5 Zweckverband

Schwarzwaldwasserversorung

213 12.6 Zweckverband

Wasserversorgung Liebelsberg

214 12.7 Zweckverband

Gruppenklärwerk Grenzbach

215 12.8 Zweckverband Bodensee-

Wasserversorgung

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 32 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 33: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

216 12.9 Zweckverband

Wasserversorgung

Schwarzbrunnen

217 12.10 Zweckverband

Wasserversorgung Haugenstein

218 12.11 Zweckverband Kleine Kinzig

Alpirsbach-Reinerzau

219 12.12 Zweckverband Abwassergruppe

Haugenstein

220 12.13 Wasserversorgungsgruppe

Nordstetten

221 12.14 Abwasserverband

Kämpfelbachtal

222 12.15 Zweckverband

Abwasserbeseitigung Biet

223 12.16 Abwasserverband Mittleres

Pfinz- und Bocksbachtal

224 12.17 Abwasserzweckverband

Nagold

225 12.18 Abwasserverband Oberes Pfinz-

und Arnbachtal

226 12.19 Abwasserverband Unteres

Albtal

227 12.20 Abwasserverband

Lengenbachtal

228 12.21 Abwasserzweckverband

Eutingen-Hochdorf

229 12.22 Abwasserverband Empfingen

230 12.23 Abwasserverband Oberes

Glattal

231 12.24 Zweckverband

Abwasserbeseitigung Oberes

Waldachtal

232 12.25 Wasserversorgungsverband

Oberes Pfinztal

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 33 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 34: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

233 12.26 Arbeitsgemeinschaft Wasser-

Werke

Bodensee-Rhein badenova AG

& Co KG

234 12.27 Zweckverband

Hochwasserschutz im

Einzugsbereich der Glatt

235 12.28 Zweckverband

Gäuwasserversorgung

236 12.29 Zweckverband

Gruppenkläranlage Glattbach

und Kreuzbach

237 12.30 Abwasserverband Oberes

Mettertal

238 12.31 Zweckverband

Abwasserreinigung

Freudenstadt-Baiersbronn

239 12.32 Zweckverband

Abwasserbeseitigung

Freudenstadt-Dornstetten

240 12.33 Zweckverband Ammertal-

Schönbuchgruppe

241 12.34 bnNETZE GmbH Seitens der bnNETZE GmbH auch zu den geänderten

Gebietsfestlegungen und Plansätzen samt Begründung

keine grundsätzlichen Einwände in dem o. g. Verfahren

bestehen.

0

Kenntnisnahme

242 12.34 bnNETZE GmbH Gemäß Abwägung der Stellungnahmen (Synopse vom

01.06.2015) stehen bestehende Anlagen grundsätzlich

unter Bestandsschutz. Somit liegen seitens der bnNETZE

GmbH diesbezüglich keine weiteren Bedenken und

Anregungen vor.

0

Kenntnisnahme

243 13.1 Tourismusmarketing Baden-

Württemberg e.V.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 34 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 35: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

244 13.2 Schwarzwald Tourismus GmbH

245 13.3 Hotel- und Gaststättenverband

Schwarzwald-Bodensee e.V.

246 13.4 Hotel- und Gaststättenverband

Baden-Württemberg e.V.

DEHOGA

247 13.5 Kraichgau-Stromberg

Tourismus

248 13.6 Landessportverband Baden-

Württemberg

249 14.1 Deutscher Gewerkschaftsbund

Region Nordschwarzwald

250 14.10 Regionaldirektion der

Bundesagentur für Arbeit B.-W.

251 14.11 Agentur für Arbeit Pforzheim

252 14.12 Agentur für Arbeit Nagold

253 15.1 Landkreistag Baden-

Württemberg

254 15.2 Städtetag Baden-Württemberg

255 15.3 Gemeindetag Baden-

Württemberg

256 16.1 Verband baden-

württembergischer Wohnungs-

und Immobilienunternehmer

e.V.

257 16.2 LB Baden-Württemberg

Immobilien Management

Wohnen GmbH

258 16.3 LB Baden-Württemberg

Immobilien Regionalbüro

259 16.4 Informationszentrum Raum und

Bau der Fraunhofer-

Gesellschaft

260 16.5 Architektenkammer Baden-

Württemberg

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 35 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 36: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

261 16.6 Landsiedlung Baden-

Württemberg GmbH

262 16.8 Bund Deutscher Architekten

Kreisgruppe Nordschwarzwald

263 16.9 Bund Deutscher Baumeister,

Architekten und Ingenieure

Baden-Württemberg

264 17.1 Landesbauernverband Baden-

Württemberg e.V.

265 17.2 Badischer Landwirtschaftlicher

Hauptverband e.V.

266 17.3 Waldbesitzerverein

Nordschwarzwald e.V.

267 17.4 Bauernverband Enzkreis e.V.

268 17.5 LBV-Regionalgeschäftsstelle

der Kreisbauernverbände BB,

CW, Essl., FDS

269 17.6 Weinbauverband Baden-

Württemberg e.V.

270 17.7 Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche

Landwirtschaft e.V.

Bundesgeschäftsstelle

271 17.8 Bioland Landesverband Baden-

Württemberg

272 17.10 Schülenswaldhof Maulbronn

Dorothea und Wilfried Förster

273 17.11 Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche

Landwirtschaft e.V.

Landesgeschäftsstelle

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 36 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 37: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

274 18.1 BUND RV Nordschwarzwald Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 29.10.2015.

(AdV: siehe TöB Nr. 18.1 im zweiten Beteiligungsverfahren

unter lfd. Nr. 424 ff.) Unser wesentlicher Kritikpunkt war die

Herabstufung von VRGe und VBGe aus nicht fachlichen

Gründen. In der Abwägung wurde darauf hingewiesen,

dass die Entscheidungen „unter gesamtplanerischen

Aspekten“ gefallen seien. Allerdings beruft sich der TRP

Landwirtschaft ausdrücklich auf die fachlichen Grundlagen

für die Ausweisung dieser Gebiete!

0

Kenntnisnahme. Der TRP Landwirtschaft beruft sich nicht,

sondern berücksichtigt im Wesentlichen die Inhalte der

digitalen Flurbilanz als fachliche Grundlage. (Siehe Seite 5

der Begründung zum TRP Landwirtschaft.) Des Weiteren

verweisen wir auf die Aufgaben der Regionalplanung und

die bereits erläuterten Abwägungs- und

Beschlussvorschläge aus der zweiten Beteiligung (unter

lfd. Nr. 424 ff.).

275 18.1 BUND RV Nordschwarzwald Die Aussagekraft der mehrfach betonten Aussage, dass 91

% der Vorrangflur 1 und über 94 % der Vorrangflur 2 in den

TRP Landwirtschaft eingegangen sind, ist in diesem

Zusammenhang gering. Eine Rückstufung von 9 % der

Vorrangflur 1 ist hinsichtlich der absoluten Zahlen

beträchtlich (alleine im Enzkreis 100 Hektar) und kann –

aufgrund der großen Flächenausdehnung in einzelnen

Gemeinden – durchaus dazu führen, dass Landwirte ihre

wirtschaftliche Perspektive verlieren. Außerdem sind nach

der zweiten Anhörung noch weitere Rückstufungen von

VRG vorgenommen worden, die sich im Enzkreis

(Knittlingen, Nöttingen) auf 27 Hektar summieren.

0

Kenntnisnahme. Es obliegt des Ermessensspielraums des

RVs bei Einzelfallentscheidungen zwischen örtlicher

bedarfsgerechter Siedlungsentwicklung und der

Landwirtschaft abzuwägen.

276 18.1 BUND RV Nordschwarzwald Besonders absurd mutet die Herabstufung von 10 Hektar

in Nagold – Hochdorf (südöstlicher Ortsrand) an. Diese

Fläche liegt bereits innerhalb einer Grünzäsur , die ja – wir

verweisen auf Z (2), Kap. 3.2.1 des Regionalplans – als

regionalplanerisches Element eines „wirksamen

Freiraumverbundes“ entwickelt wurden und in denen neue

Siedlungs- und Gewerbegebiete nicht zulässig sind.

0

Kenntnisnahme. Dem ursprünglichen Wunsch der Stadt

Nagold, einen weißen Kragen auszuweisen, wurde nicht

gefolgt. In Gesprächen mit der Stadt wurden im Zuge einer

bedarfsgerechten Wohnbauentwicklung für Hochdorf

Flächen identifiziert, die grundsätzlich im konkreten Fall

herangezogen werden könnten.

Klarzustellen ist, dass alleine aufgrund der Zielaussagen zu

Grünzäsuren entsprechende Fläche nicht für eine

Bebauung herangezogen werden können.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 37 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 38: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

277 18.1 BUND RV Nordschwarzwald Wir halten daher unsere Forderung nach einem „Ersatz“

der herabgestuften VRG/VBG aufrecht.

-

Stellungnahme wird nicht gefolgt. Wir verweisen wiederholt

auf die Aufgabe der Regionalplanung. Diese besteht u.a.

darin, fachliche Eingangsdaten auf Ebene der

Regionalplanung gegenüber anderen Belangen

abzuwägen, bevor die Flächen als VRG oder VBG in einen

TRP Landwirtschaft münden.

278 18.1 BUND RV Nordschwarzwald Unsere Anmerkung zur Problematik der langen

Verfahrensdauer wurde von der Realität bereits bestätigt.

Aufgrund der langen Zeiträume und der mehrfachen

Anhörungen werden immer Lauf der Zeit immer weitere

Flächen aufgrund von Planungen der Kommunen

herabgestuft. Der TRP Landwirtschaft wird damit seiner

ursprünglichen Zielsetzung – dem Schutz wertvoller

landwirtschaftlicher Flächen – nicht gerecht, vielmehr ist

die Frage aufzuwerfen, ob durch ihn nicht vielmehr die

Planung von Gewerbeflächen beschleunigt wird.

0

Kenntnisnahme. Im Rahmen der aktiven

Beteiligungsphase aller TöB und der Öffentlichkeit seit

2013 wurden verschiedenste Änderungen vorgenommen.

Unter Anderem auch die Neuaufnahme von

landwirtschaftlichen VRG und VBG. Es ist Wesen des

Beteiligungsverfahrens, Anregungen abzuwägen und ggf.

die Planung örtlich begrenzt aufgrund einer neuen

Sachlage zu modifizieren. Das bedingt entsprechende

Änderungsprozesse.

279 18.2 BUND Landesgeschäftsstelle

280 18.3 Schwäbischer Albverein e.V.

Hauptgeschäftsstelle

281 18.4 Schwarzwaldverein e.V.

282 18.5 Naturschutzbund Deutschland -

NABU

LV Baden-Württemberg e.V.

283 18.6 Landesfischereiverband Baden-

Württemberg e.V.

284 18.7 Landesjagdverband Baden-

Württemberg e.V.

285 18.8 Landesnaturschutzverband

Baden-Württemberg e.V.

286 18.9 Schutzgemeinschaft Deutscher

Wald

Landesverband B.-W. e.V.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 38 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 39: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

287 18.13 BUND Kreisgruppe

Freudenstadt

Zu NR. 445 (AdV: aus Synopse zum zweiten

Beteiligungsverfahren): Ihre angeführten Zahlen

entsprechen nicht der Realität. Sie wissen selbst, wie

wenig landwirtschaftliche Produktionsflächen sicher

geschützt sind und wie viele Flächen Abwägungsbelangen

ausgesetzt sind. Wir erbitten hier nochmals ihre konkreten

Zahlen in ha und Prozent.

0

Kenntnisnahme. Ausgehend von der fachlichen Grundlage

der digitalen Flurbilanz werden insgesamt über 31.000 ha

im TRP Landwirtschaft mittels VRG und VBG festgelegt.

Dabei entsprechen ca. 12.000 ha VRG ca. 90 % der

fachlich definierten Vorrangfluren I der digitalen Flurbilanz.

Die ca. 19.000 ha VBG entsprechen ca. 94 % der fachlich

definierten Vorrangfluren II der digitalen Flurbilanz.

288 18.13 BUND Kreisgruppe

Freudenstadt

Zu Nr. 446 (AdV: aus Synopse zum zweiten

Beteiligungsverfahren): Unsere Anregung war nicht dazu

gedacht in den Schwarzwaldtälern eine Änderung der

Grünzüge oder Mindestfluren zu veranlassen. Aber genau

hier, wo unter schwierigsten natürlichen Gegebenheiten

und schlechten ökonomischen Voraussetzungen

(Kleinparzellierung, Nebenerwerbslandwirtschaft)

gearbeitet wird, hat die Landwirtschaft die größten

Gemeinwohlfunktionen und die höchste

volkswirtschaftliche Bedeutung. Dies muss sich im TRP

ausdrücken und auch dargestellt werden. Es ist in G1 bis

G3 klar definiert, sodass es sogar als Ziel formuliert sein

müsste. Wieso dies in einem „Landnutzungskonzept“ ohne

klare Vorgaben an die Gemeinde zurückdelegiert werden

soll, ist uns nicht ersichtlich.

-

Stellungnahme wird nicht gefolgt. Wir verweisen auf die

angesprochene lfd. Nr. 446 aus der Synopse zum zweiten

Beteiligungsverfahren und der Tatsache, dass die digitale

Flurbilanz als fachliche Grundlage zur Ausweisung von

VRG bzw. VBG für die Landwirtschaft diente. Auf dieser

Basis wurden die Kulissen der VRG und VBG festgelegt.

In den meisten Schwarzwaldtälern sind die Flächen nicht

als potenzielle Flächen zur Festlegung als VRG

(Vorrangflur I) oder VBG (Vorrangflur II) gemäß digitaler

Flurbilanz enthalten.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 39 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 40: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

289 18.13 BUND Kreisgruppe

Freudenstadt

Zu Nr. 451 (AdV: aus Synopse zum zweiten

Beteiligungsverfahren): Zur Minderung des

fortschreitenden Klimawandels, des Biodiversitätsverlustes

und der Flächenzerschneidung und zu den dazu

erforderlichen Gegen- und Schutzmaßnahmen müssen

klare Aussagen im TRP erfolgen. Querverweise zur

Fortschreibung des Regionalplanes und

Landschaftsrahmenplan müssen genauso erfolgen.

0

Kenntnisnahme. Der TRP Landwirtschaft hat die

Festlegung bedeutender landwirtschaftlicher Flächen zum

Ziel. Der TRP Landwirtschaft ist immer im Kontext des

gesamten Regionalplans zu sehen, der weitere

grundsätzliche bzw. zielförmige Aussagen zu weiteren

thematischen Zielsetzungen tätigt.

Der Landschaftsrahmenplan befindet sich in der

Fortschreibung, die Gesamtfortschreibung des

Regionalplans ist beabsichtigt. Selbstverständlich findet

eine thematische Verknüpfung zwischen den Planwerken

statt.

290 18.13 BUND Kreisgruppe

Freudenstadt

Grundsätzliches: Bei uns ist der Eindruck entstanden, dass

unsere Stellungnahmen bei ihnen als lästiges, Verfahren

hemmendes Übel in Kauf genommen werden müssen.

Unser Bestreben ist es, unsere langjährigen Erfahrungen,

die örtlichen Kenntnisse und wissenschaftliche

Informationen zur Optimierung der Pläne in das Verfahren

einzugeben. Wir machen dies gerne und mit Herzblut, weil

wir der Natur und unserer Heimat verbunden sind. Dies

geschieht ehrenamtlich und oft mit begrenzten Mittel und

Zeit.

0

Kenntnisnahme. Für konstruktive Anregungen sind wir

immer dankbar. Es ist Ziel des Beteiligungsverfahrens,

Erkenntnisse aller Beteiligten zu sammeln, diese zu

erörtern und ggf. in den Planungsprozess aufzunehmen.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 40 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 41: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

291 18.13 BUND Kreisgruppe

Freudenstadt

Es fällt uns schwer, die uns örtlich nicht so gut bekannten

Gebiete nur nach den uns vorliegenden Karten zu

beurteilen. Um eine gerechte Abwägung vorzunehmen

fehlen uns die dazugehörigen Anträge, Unterlagen und

Begründungen. Es fällt uns auf, dass in allen Gebieten

noch Plangebiete ausgewiesen sind. Plausible

Bedarfsnachweise fehlen. Grünzüge und einmal sogar eine

Grünzäsur sollen überplant werden. VRG werden genauso

überplant obwohl dort erhöhte Abwägungserfordernisse

vorgeschrieben sind. Ein VBG ohne weitere Erklärung

aufzuheben ist für untragbar.

0

Kenntnisnahme. Alle verfahrensrelevanten Beschlüsse,

deren Anhänge und sonstige Informationen sind auf der

Homepage des Regionalverbandes (www.rvnsw.de)

einsehbar und stehen zum Herunterladen bereit. Falls

erwünscht, können diese jederzeit bei der Geschäftsstelle

auch in ausgedruckter Form angefordert werden.

Wir kommen mit dem TRP Landwirtschaft der gesetzlichen

Aufgabe nach, die hoch und höchstwertigen Böden als

VRG bzw. als VBG für die Landwirtschaft auszuweisen.

Das geschieht nach Abwägung der zu berücksichtigenden

Belange.

Zur Klarstellung: Bestehende Ziele des Regioanlplan 2015,

hier Regionale Grünzüge und Grünzäsuren, werden nicht

"überplant". Die Überplanung im Sinne einer baulichen

Nutzung bedürfte verfahrensrechtlicher Schritte von

Zielabweichungsverfahren oder Regionalplanänderungen.

292 18.13 BUND Kreisgruppe

Freudenstadt

Wir legen unseren Schwerpunkt auf die Gemeinde

Pfalzgrafenweiler. Dazu verweisen wir auf unsere

Stellungnahme vom 11.02.2016. Diese halten wir voll

aufrecht und bitten Sie diese als Anlage mitzuführen.

Notwendigkeit der Ausweisung: Wir bezweifeln die

Notwendigkeit der Ausweisung auch in dieser Größe und

an diesem Ort. Uns ist keine Bedarfserläuterung bekannt

die einer Plausibilitätsprüfung standhält. Es ist uns aber

bekannt, dass die Gemeinde ausgewiesene, alternative

Flächen zur Verfügung hat. Wenn die Gemeinde hier in

den ruinösen Wettstreit um Gewerbeansiedlungen mit

ihren Nachbarn eintreten will, führt dies zu einem fatalen

Preiszerfall von Grund und Boden.

+

Stellungnahme wird zugestimmt. Im Sinne der BUND

Kreisgruppe wird die Fläche "Schwende" im Zuge des

Verfahrens zum TRP Landwirtschaft als VBG für die

Landwirtschaft ausgewiesen. Das VBG entspricht der

fachlichen Grundlage der digitalen Flurbilanz.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 41 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 42: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

293 18.13 BUND Kreisgruppe

Freudenstadt

Landwirtschaft: Landwirtschaftliche Flächen mit dieser

Bodengüte und Ausformung sollten ausschließlich unseren

bäuerlichen Betrieben vorbehalten bleiben. Auch wenn

diese Flächen nur als VBG ausgewiesen sind. Unseren

Bauern können keine neuen Entwicklungsflächen wie

anderen Betrieben angeboten werden, aber solche Flächen

müssen ausschließlich ihnen erhalten bleiben.

Wirtschaftlich werden sie sonst immer mehr in die Enge

getrieben, bis hin zur Existenz-Gefährdung.

Neben den Bauern fühlen sich immer mehr Bürger von

diesem „Flächenfraß“ betroffen. Sie legen Wert auf den

Erwerb regional erzeugter Lebensmittel oder regionaler,

regenerativer Energie. Diesen Bürgern wird auch

zunehmend die Gemeinwohl Funktionen der

Landwirtschaft bewusst.

0

Kenntnisnahme.

294 18.13 BUND Kreisgruppe

Freudenstadt

Landschaftsbild: Das Gebiet um die Schwende -Heuwasen

ist eine einmalig, reizvolle Landschaft. Über Grünflächen

mit Streuobstbeständen und Heuschobern im Vordergrund

sieht man in ein weites Wäldermeer mit der Einsenkung

des Zinsbachtales und kleinen Streusiedlungen in der

Ferne. Dieses Bild wird auch von der B 28 aus vom Auto

aus wahrgenommen. Selbst wenn das GE „Schwende“

noch genügend Ausblick auf dieses Panorama lässt, wird

es gewaltig stören. Von Spielberg bis Hallwangen ist auf

über 10 km nordwestlich der B 28 eine naturnahe

Landschaft von Wäldern und Feldern. Sie macht unsere

frühe Kulturgeschichte sichtbar. Auf der

gegenüberliegenden Seite setzt sie sich dann fort. Die

„Grenzüberschreitung“ der B 28 wird auch diesen

Gesamteindruck empfindlich stören.

+

Stellungnahme wird zu gestimmt. Dementsprechend wird

an genannter Stelle, in Anlehnung an die Ausweisung einer

Vorrangflur II in digitale Flurbilanz, ein VBG ausgewiesen.

Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass im Zuge der

Fortschreibung des FNPs der Regionalverband sich gegen

den Sprung über die B 28 ausgesprochen hat. (siehe auch

vorherige Abwägungs- und Beschlussempfehlungen)

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 42 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 43: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

295 18.13 BUND Kreisgruppe

Freudenstadt

Weiter Schutzgüter werden in Anspruch genommen und

erheblich gestört und gemindert (Biotop, Boden,

Grundwasser, Klima/Luft und Erholung) Dies wird

aufwendige Minimierung- und Ausgleichs-Maßnahmen

erforderlich machen.

Eine Wasserscheide wird außerdem überschritten. Die

„Schwende“ entwässert zum Zinsbachtal. Hier im Oberlauf

ist er und seine Quellen noch relativ sicher und sauber.

Dies wird durch das geplante Gewerbegebiet geändert.

Einschränkungen und Schutzmaßnahmen werden

erforderlich.

Die „Umgehungstrasse“ B 28 von Pfalzgrafenweiler wir

durch die Überschreitung zur „Innerortstraße“. Die

gesamte Infrastruktur muss über und unter der B 28 zur

Schwende gebracht werden. Dies wird aufwendig und

teuer. Notwendige verkehrliche Lösungen werden

zusätzlich Fläche versiegeln und außerdem mehr

Gefahrenpotential wie jetzt beinhalten.

Schlussfolgerung: Für uns verbietet sich eine Überplanung

und Bebauung der „Schwende“ mit einem Gewerbegebiet

aus ökonomischen, ökologischen und sozialen Gründen.

Die bereits jetzt vorhandenen und ausgewiesenen Gebiete

lassen eine behutsame und enkelverträgliche Entwicklung

der Gemeinde Pfalzgrafenweiler.

0

Kenntnisnahme. Siehe vorherige Abwägungs- und

Beschlussempfehlung.

296 18.13 BUND Kreisgruppe

Freudenstadt

297 18.13 BUND Kreisgruppe

Freudenstadt

298 18.13 BUND Kreisgruppe

Freudenstadt

299 18.14 BUND Heckengäu

300 18.20 Naturpark Schwarzwald

Mitte/Nord e.v.

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 43 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 44: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

301 18.21 Naturpark Stromberg-

Heuchelberg e.V.

Naturparkzentrum

302 18.22 AG Fledermaussschutz Baden-

Württemberg e.V.

303 18.24 Nationalpark Nordschwarzwald

Ruhestein

304 19.1 Verband Dt.

Verkehrsunternehmen

Landesgruppe B.-W.

305 19.2 Verkehrsclub Deutschland

Landesverband B.-W.

306 19.3 Verkehrsverbund Pforzheim /

Enzkreis VPE

307 19.4 Verkehrsgesellschaft

Bäderkreis Calw mbH VGC

308 19.5 Verkehrsgemeinschaft

Freudenstadt

Omnibus Schweizer GmbH

309 19.6 Nahverkehrsgesellschaft Baden-

Württemberg NVBW

310 19.7 Baden-Württembergischer

Luftfahrtverband e.V.

311 19.8 Bundesanstalt für Wasserbau

312 19.20 Landesverkehrswacht Baden-

Württemberg e.V.

313 19.9 Albtal-Verkehrs-Gesellschaft

mbH

314 19.21 Straßenverkehrsgenossenschaf

t Nordbaden eG

315 19.10 Südwestdeutsche Verkehrs-AG

316 19.23 Flughafenverband ADV

317 19.24 Bundesaufsichtsamt für

Flugsicherung

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 44 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 45: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

318 20.1 Netze BW Unsere vorangegangenen Stellungnahmen haben

weiterhin Bestand.

0

Kenntnisnahme. Wir verweisen auf die Beschlüsse zur

ersten (siehe lfd. Nr. 585 ff.) und zweiten (siehe lfd. Nr. 479

ff.) Anhörung. Die vorgebrachten Hinweise wurden zur

Kenntnis genommen.

319 20.1 Netze BW Im Bereich der im TRP ausgewiesenen VRG bzw. VBG

befinden sich Stromanlagen, die sich im

Zuständigkeitsbereich der Netze BW GmbH „Netzgebiet

Mitte“ befinden (AdV: Pläne beigefügt). Ab- oder

Neubaumaßnahmen sind nicht geplant. Der

Leitungsbestand bleibt unverändert.

0

Kenntnisnahme.

320 20.1 Netze BW Insofern es zur Beeinträchtigungen des Anlagenbestandes

bzw. des Netzbetriebs in den VRG für landwirtschaftliche

Nutzung kommen kann, bitten wir um frühzeitige

Benachrichtigung, damit mögliche Maßnahmen zur

Anlagensicherung bzw. -verlegung erörtert werden können.

-

Stellungnahme wird nicht gefolgt. Aufgabe der

Regionalplanung ist die Flächensicherung. Auf die Art,

Dauer oder Intensität der Bewirtschaftung kann auf Ebene

der Regionalplanung letztendlich kein Einfluss genommen

werden. Faktisch werden aktuell landwirtschaftlich genutzte

Flächen als VRG oder VBG ausgewiesen. Eine

Nutzungsänderung durch die hier vorgenommenen

Festlegungen wird daher nicht angenommen. Insofern wird

davon ausgegangen, dass es zu keiner Beeinträchtigungen

des Anlagenbestandes bzw. des Netzbetriebs aufgrund

unserer Festlegungen kommen kann.

321 20.1 Netze BW Seitens der Netze BW GmbH „Netzgebiet Mitte“,

Netzplanung Strom und Gas, bestehen keine weiteren

Anregungen oder Bedenken zu den Änderungen und der

Fortschreibung des Teilregionalplans Landwirtschaft 2016.

Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.

0

Kenntnisnahme.

322 20.2 EnBW Regionalzentrum

Schwarzwald-Neckar

323 20.3 terranets bw GmbH

324 20.4 Neckarwerke Stuttgart AG

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 45 von 46

Stand: 27.04.2016

Page 46: Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan ...€¦ · Der Schutz der Natur und Landschaft ist über die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen auch in einem VRG Landwirtschaft

Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange)

lfd.

Nr.TöB Nr. Behörden und Institutionen Anregen / Bedenken

+/

0/-Abwägungs- und Beschlussempfehlung

325 20.5 Bundesverband Windenergie

Landesgeschäftsstelle

326 20.6 Bundesverband Windenergie

e.V.

Bundesgeschäftsstelle

327 20.7 Bundesverband Solarwirtschaft

e.V.

Quartier 207

328 20.8 Geothermische Vereinigung

e.V.

329 20.12 SAA Sonderabfallagentur

Baden-Württemberg GmbH

330 20.13 SAD Sonderabfall-

Deponiegesellschaft

Baden-Württemberg mbH

Legende:

"+" Stellungnahme wird gefolgt / "0" Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen / "-" Stellungnahme wird nicht gefolgt

Seite 46 von 46

Stand: 27.04.2016