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Gefahrstoff Consulting Compliance Prof. Dr. H.F. Bender Umgang mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen – Vorschriften und Umsetzung im Betrieb Tag der Arbeitssicherheit Fellbach 9.3.2017

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Gefahrstoff Consulting Compliance

Prof. Dr. H.F. Bender

Umgang mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen –

Vorschriften und Umsetzung im Betrieb

Tag der Arbeitssicherheit

Fellbach

9.3.2017

Vorführender
Präsentationsnotizen
Typo: Gefahrstoffmanagement

Prof. Dr. Bender Schutzkonzept krebserzeugender Stoffe

Inhalt

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• Gefährdungsbeurteilung

• Schutzmaßnahmen nach GefStoffV

• Substitution

• Anzeige krebserzeugender Stoffe nach § 14 Abs. 3 GefStoffV

• Beurteilungsmaßstäbe

• TRGS 910

• Maßnahmenplan

• EG-Grenzwertvorschläge

Prof. Dr. Bender Schutzkonzept krebserzeugender Stoffe

Gefährdungsbeurteilung

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Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist eine Gefährdungsbeurteilung unter folgenden Gesichtspunkten fachkundig durchzuführen: gesundheitlich gefährliche Stoffeigenschaften

Sicherheitsinformationen (SDB) des Herstellers bzw. Importeurs

Ausmaß, Dauer und Art der Exposition (Expositionsmessungen)

physikalisch-chemische Eigenschaften

Möglichkeiten der Substitution des Gefahrstoffs

Arbeitsbedingungen, -verfahren, Arbeitsmittel und Stoffmenge

Arbeitsplatz- und biologische Grenzwerte

Wirksamkeit der technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen

Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

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Gefährdungsbeurteilung

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ist der Arbeitgeber selbst nicht fachkundig,

⇒ muss er sich fachkundige beraten lassen

Fachkundige Personen sind insbesondere: ⇒ Sicherheitsfachkraft ⇒ Betriebsarzt

Personelle Anforderungen: Die Gefährdungsbeurteilung muss von fachkundigen Personen durchgeführt werden!

Gefährdungsbeurteilung des Herstellers/Inverkehrbringers darf übernommen werden, wenn die Tätigkeiten den dort gemachten Angaben entsprechen

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Gefährdungsbeurteilung

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1. Informationsermittlung

2. Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen

3. Festlegung der Schutzmaßnahmen

4. Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

Stoffe, eingestuft in Kategorie 1A oder 1B, gekennzeichnet mit H350 bzw. Inhalationskanzerogene mit H350i

Stoffe, eingestuft in Kategorie 1A oder 1B nach TRGS 905

Tätigkeiten nach TRGS 906

Schutzmaßnahmen für Stoffe der Kat. 2 (H351) unterscheiden sich deutlich hiervon! Differenzierung: Hochdosis-Kanzerogene von ungenügend untersuchten Stoffe

notwendig

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Gefährdungsbeurteilung

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Toxikologischen Eigenschaften → genotoxisches, nicht-genotoxisches Kanzerogen → Schwellenwert vorhanden → (nur) Inhalatationskanzerogen → akut toxische Eigenschaften, Sensibilisierung → hautresorptiv

physikalisch-chemische Eigenschaften

Möglichkeiten der Substitution

1. Informationsermittlung

Umweltgefahren

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Gefährdungsbeurteilung

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2. Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen

Inhalative Exposition

Dermale Exposition

Explosionsgefährliche Atmosphäre

Emissionen in die Umwelt

Bestimmung der Stoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Höhe, Dauer)

Schichtmittelwert Expositionsspitzen

Bestimmung der Stoffkonzentration im Körper

EX-Zoneneinteilung Messung der EX-Atmosphäre

Luftemissionen

Einleitung ins Abwasser

Luftgrenzwerte

Biologischen Grenzwerte

UEG, OEG

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Rangfolge Schutzmaßnahmen

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3. Festlegung der Schutzmaßnahmen geschlossene Anlage geschlossene Reaktoren, Einfüllungen bzw. Abfüllungen (z.B.

Rohrleitungen), geschlossenes Abgassystem

technische Schutzmaßnahmen z.B. bauliche Abtrennung, Absaugung

organisatorische Schutzmaßnahmen z. B. Betriebsanweisung, Kennzeichnung, Unterweisung

persönliche Schutzmaßnahmen z.B. Atemschutz

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Gefährdungsbeurteilung

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4. Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

Konzentrationsmessungen

Strömungsröhrchen

Geschlossene Behälter

Optische Kontrolle

Akustische Kontrolle

Aufmerksame Mitarbeiter

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Dokumentation

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Die Angaben müssen nicht in einem Dokument zusammengefasst sein!

Gemäß § 6 Abs. 8 ist zu dokumentieren: Die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Ergebnis der Substitutionsprüfung

Begründung des Verzichts auf technisch mögliche Substitution, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig sind

die Beschreibung der Schutzmaßnahmen

bei krebserzeugenden Stoffen mit ERB die Maßnahmen gemäß Maßnahmenplan

⇒ Betriebsanweisungen (PSA, Schutzmaßnahmen) ⇒ Arbeitsanweisung, Verfahrensvorschrift (Technik) ⇒ Expositionsdatenbank ⇒ Gefahrstoffverzeichnis

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Gefahrstoffverzeichnis

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Verzeichnis der im Betrieb gehandhabten Stoffe ist zu führen:

⇒ Bezeichnung des Gefahrstoffs

⇒ Einstufung des Gefahrstoffs/Angaben zu gefährlichen Eigenschaften

⇒ Mengenbereiche

⇒ Bezeichnung des Arbeitsbereichs mit möglicher Exposition

Ausnahme: kein Gefahrstoffverzeichnis ist notwendig, wenn nur geringe Gefährdung vorliegt

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Möglichkeit einer Substitution

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Rahmen-TRGS zur Substitution: TRGS 600 1. Frage: nicht-krebserzeugende Stoffe vorhanden?

2. Frage: sind diese weniger gefährlich?

Ergebnis komplexer Betrachtungen: toxikologische Eigenschaften (schwierige Abwägung!) physikalisch-chemische Eigenschaften (z. B. Ex-Gefahr) Freisetzungspotential (Dampfdruck, Verstaubungsverhalten) Beurteilungsmaßstäbe eingesetzte Verfahrenstechnik

⇒ Umfassende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Aspekte

⇒ Detailliertes Expertenwissen notwendig

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Substitution

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3. Frage: Ersatzstoff technisch einsetzbar?

Bei Einsatzstoffen: ⇒ verfahrenstechnische Forschung Bei technischen Produkten: ⇒ anwendungstechnische Prüfungen,

Kundentests Bei endverbrauchernahen Produkten: ⇒ Substitution gewinnt deutlich

an Bedeutung!

4. Frage: technisch einsetzbarer Stoff zumutbar?

Zumutbarkeit: wirtschaftliche Betrachtungsweise Ressourcenverbrauch Abfallproblematik patentrechtliche Fragestellungen

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Anzeige krebserzeugender,

keimzell-mutagener Stoffe

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Anzeige krebserzeugender Stoffe

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Gemäß §14 Abs. 3 GefStoffV müssen Beschäftigte in das Expositionsverzeichnis aufgenommen werden bei Tätigkeiten mit Krebserzeugenden, keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B ⇒ bzw. nach TRGS 905 K1 oder K2 ⇒ oder TRGS 906 bei vorliegender Gefährdung.

Das Verzeichnis ist 40 Jahren aufzubewahren, den Mitarbeitern beim Ausscheiden auszuhändigen oder der „ZED“ zu übertragen.

TRGS 410: Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugen-den oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A,1B

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TRGS 410

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Von einer Gefährdung ist auszugehen, wenn Exposition vorliegt, bei Stoffen ohne AGW) oder ERB, keine ausreichende Expositionserkenntnisse vorliegen,

bei Stoffen mit AGW bei Überschreitung bei Stoffen mit ERB, wenn die Akzeptanzkonzentration

überschritten wird entsprechende arbeitsmedizinische Erkenntnisse vorliegen, die Beurteilungsmaßstäbe der TRGS 906 überschritten

werden.

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TRGS 410

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Folgende Tätigkeiten sind grundsätzlich aufzunehmen: Reparaturarbeiten (mit Exposition)

Wartungsarbeiten Reinigungsarbeiten Probenahme bei nicht geschlossenen Systemen Benutzung von (expositionsmindernder) PSA Abrissarbeiten unfallartigen Ereignissen mit erhöhter Exposition (Einzelbewertung

fallbezogen vornehmen, Ereignisnachbereitung)

Keine Gefährdung ist typischerweise gegeben bei: Arbeiten nach VSK (mit AGW, AK Einhaltung) Tätigkeiten in geschlossenen, technisch dichten Anlagen Labortypische Tätigkeiten

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TRGS 410

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Möglichkeiten der Umsetzung

Führen Inhouse-Verzeichnis

Archivierung 40 Jahre nach Ausscheiden des Mitarbeiters

Aushändigung des Verzeichnisses an MA beim Ausscheiden

Nutzung der ZED

Archivierung übernimmt ZED

Keine Aushändigung des Verzeichnisses an MA beim Ausscheiden, übernimmt ZED

http://www.dguv.de/ifa/GESTIS/Zentrale-Expositionsdatenbank-%28ZED%29/index.jsp

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Beurteilungsmaßstäbe

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Beurteilungsmaßstäbe

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Luftgrenzwerte

Arbeitsplatzgrenzwerte

MAK-Werte

Akzeptanz-, Toleranzkonzentration

DNEL

Grenzwerte im biologischen Material

Biologischer Grenzwert

Stoffspezifische Referenzwerte im biologischen Material

Referenzwerte der Allgemeinbevölkerung

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Arbeitsplatzgrenzwert

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ist die Konzentration eines Stoffes, bei der akute oder

chronisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im

Allgemeinen nicht zu erwarten sind.

Arbeitsplatzgrenzwert (§ 2 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung)

⇒ Publikation in TRGS 900

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Neues Grenzwertkonzept für krebserzeugende Stoffe

Differenzierung krebserzeugender Stoffe:

nicht-genotoxische Kanzerogene haben grundsätzlich eine

Wirkschwelle, die Ableitung eines AGWs ist möglich!

⇒ Kategorie 4 MAK-Liste

genotoxische Kanzerogene können Wirkschwellen besitzen

⇒ Kategorie 5 MAK-Liste

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Arbeitsplatzgrenzwert krebserzeugender Stoffe

Arbeitsplatzgrenzwerte krebserzeugender Stoffe Kat. 1A oder 1B nach TRGS 900:

Stoff Vol-Konz. Gew-Konz ÜF Bemerkungen

1,2-Epoxybutan (1,2-Butylenoxid) 1 ppm 3 mg/m3 2(I) AGS, Y, H, X

Formaldehyd 0,3 ppm 0,37 mg/m3 2(I) AGS, Sh, Y, X

Isopren (2-Methylbutadien) 3 ppm 8,4 mg/m3 8(II) AGS, X

Propylenoxid 2 ppm 4,8 mg/m3 2(I) AGS, Sh, Y, X

Trichlormethan (Chloroform) 0,5 ppm 2,5 mg/m3 2(I) DFG, EU, Y, X

X kanzerogener Stoff der Kat. 1A/1B. Bei Tätigkeiten mit diesem Gefahrstoff ist zusätzlich § 10 Gefahrstoffverordnung zu beachten

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Grundlagen des Risikokonzeptes

Exposition-Risiko-Beziehung: für genotoxische Kanzerogene und Mutagene

Keine ERB-Ableitung notwendig für: fortpflanzungsgefährdende Stoffe

krebserzeugende Stoffe mit Schwellenwert

Ziel des ERB-Konzeptes: Vermeidung arbeitsplatzbedingter Krebserkrankungen

keine Berücksichtigung der Heilungschancen

keine Berücksichtigung der Schwere der Tumorarten

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Risikobereiche

Niedriges Risiko: unterhalb Akzeptanzkonzentration

Mittleres Risiko: zwischen Akzeptanz- und Toleranz- konzentration

Hohes Risiko: oberhalb Toleranzkonzentration

4 : 10.000 Akzeptanzkonzentration

ab 2018: 4:100.000

4 : 1.000 Toleranzkonzentration

Einteilung in 3 Risikobereiche:

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Risikoextrapolation in den Niedrigdosisbereich

Tumorrate

Dosis [mg/kg(d] 1 100 10-6 10-4 10-2

100

1

0,01

0,000.01

0,000.000.01

? %

experimentell zugänglich

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Expositions-Risiko-Beziehungen

Toleranzrisiko--

Akzeptanzrisiko---

Risiko Exposition-Risiko-Kurve linear (Stoff X)

AK: Akzeptanzkonzentration TK: Toleranzkonzentration

Extrapolation zum Nullpunkt: Nullrisiko nur bei Exposition = 0

AK-Y TK-Y

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Grundlagen der ERB Ableitungen

Valide tierexperimentelle Studien (2-Jahre Kanzerisierungsstudien)

Epidemiologische Studien

ausreichende Kohortengröße

kausaler Zusammenhang zwischen Erkrankung und Exposition

valide arbeitsmedizinische Untersuchung

valide Expositionserhebung

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Anwendung des ERB-Konzeptes

Wofür dürfen die Risikokonzentrationen nicht benutzt werden? sie geben keine realen Risiken wieder, bei der jeweiligen Exposition

an Krebs zu erkranken!

Wofür dienen die Risikokonzentrationen? sie geben relative Risiken wieder, zum Vergleich unterschiedlicher

Stoffe!

sie sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zur Festlegung von Risikobereichen heran zu ziehen!

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Maßnahmenkonzept

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Maßnahmenplan 1. Substitution 2. Technische Maßnahmen 3. Organisatiorische Maßnahmen 4. Persönliche Maßnahmen 5. Administrative Maßnahmen

Substitution Niedriges Risiko Mittleres Risiko Hohe Risko Substitutionsprüfung Ja Ja Ja

Umsetzung Substitution

Ja, wenn verhältnismäßig

Ja, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verpflichtend (wenn technisch möglich), unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Zumutbarkeit).

Ja, prioritäre, verpflichtende Maßnahme nach Ergebnis Gefährdungsbe-urteilung

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Maßnahmenplan Technische Maßnahmen Niedriges Risiko Mittleres

Risiko Hohe Risko

Zusätzliche technische Maßnahmen

Nein Regelmäßige Kontrolle

Ja, nach Stand der Technik

Ja Beste verfügbare Technlogie

Abtrennung Ja, wenn zumutbar Ja Ja

Expositionsminimierung Freiwillig Ja Ja

Mengenreduzierung Ja, wenn zumutbar Ja Ja

Atemschutz Niedriges Risiko Mittleres Risiko Hohe Risko - Ja,

zur Verfügung stellen, sollte bei Expositionsspitzen getragen werden

Ja Tragepflicht

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Zeitbezug

Toleranzkonzentration:

Festlegung als Schichtmittelwert, größere Zeiträume dankbar

stoffspezifischer Überschreitungsfaktoren wird auf Basis vorhandener Daten durch den UA III festgelegt

Default-Überschreitungsfaktor: 8

Beurteilungszeitraum: 15 Min.

Häufigkeit: 4 mal pro Schicht, Kumulierung zulässig

Akzeptanzkonzentration

nur Schichtmittelwert, keine Überprüfung der Kurzzeitexposition notwendig

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ERB-Konzept

Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration: Hintergrundkonzentration kann subtrahiert werden

Keine Absenkung unter die ubiquitäre Luftkonzentration

Keine Festlegung unter die biologischen Referenzwerte

Analytische Bestimmungsgrenze:

Keine Festlegung der Akzeptanzkonzentration unter die “beste, anwendbare” analytische Bestimmungsgrenze

(relevant z. B. für As, Asbest, Cd, Co)

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ERB-Konzept

Endogen gebildete krebserzeugende Metaboliten : Keine Festlegung unter die endogene Bildungsrate Isopren (2-Methyl-butadien) ⇒ AGW Ethylenoxid

Quasi Grenzwert-Kanzerogene: AGWs werden für Stoffe festgelegt, deren NOAEL (unter

Vernachlässigung der krebserzeugenden Eigenschaft) kleiner/gleich dem Risiko 4:100.000 beträgt

Propylenoxid

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TRGS 910, Anhang 1

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Stoff Akzeptanzkonzentration Toleranzkonzentration Bemerk.

Vol-Konz. Gew.-Konz. Hinw. *) Vol-Konz. Gew.-Konz.. ÜF**

Acrylamid 0,07 mg/m3 b) 0,15 mg/m3 8 1), (2)

Acrylnitril 0,12 ppm 0,26 mg/m3 b) 1,2 ppm 2,6 mg/m3 8 H

Aluminiumsilikatfaser 10.000 F/m3 b), d) 100.000 F/m3 8 ->TRGS 558

Arsenverbindungen, eingestuft C1A, C1B

0,8 µg/m3 (E) b), d) 8,3 µg/m3 (E) 8 -> TRGS Metalle

Asbest 10.000 F/m3 b) 100.000 F/m3 8 -> TRGS 517, 519

Benzol 0,06 ppm 0,2 mg/m3 b) 0,6 ppm 1,9 mg/m3 8 H

Benzo(a)pyrene in spez. PAH

70 ng/m3 (E) b) 700 ng/m3 (E) 8 ->TRGS 551

1,3-Butadien 0,2 ppm 0,5 mg/m3 b) 2 ppm 5 mg/m3 8

Cadmium + Cd-Verbin-dungen C1A, C1B

0,16 µg/m3 (A) b) 1 µg/m3 (E)

8 ->TRGS Metalle

Cr-VI-Verbindungen ->TRGS Metalle

1,2-Dichlorethan 0,2 ppm 0,8 mg/m3 b) 1 ppm 4 mg/m3 8 (2), H

Dimethylnitrosamin 0,075 µg/m3 b) 0,75 µg/m3 8 (2), ->TRGS 552

Epichlorhydrin 0,6 ppm 2,3 mg/m3 b) 2 ppm 8 mg/m3 2 (2)

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TRGS 910, Anhang 1

Chromat: kein ERB, Datenlage nicht ausreichend, Orientierung für Schutzmaßnahmen: 1 µg/m3

o-Toluidin: kein ERB, Aufnahme in GefStoffV Anhang II Nr. 6, neuer Abs. 2 : geschlossene Anlage, kein Straftatbestand

Stoff Akzeptanzkonzentration Toleranzkonzentration Bemerkungen

Vol-Konz. [ppm]

Gew-Konz. Hinw. *)

Vol.-Konz.

Gew.-Konz. ÜF**)

Ethylenoxid 0,1 0,2 mg/m3 b), e) 1 ppm 2 mg/m3 2 ->TRGS 513

Hydrazin 0,0017 2,2 µg/m3 b) 17 ppb 22 µg/m3 2

4,4’- Methylendianilin 70 µg/m3 b) 700 µg/m3 8 (1)

2-Nitropropan 0,05 0,18 µg/m3 0,5 ppm 1,8 µg/m3 8 H Trichlorethen 6 33 mg/m3 b) 11 ppm 60 mg/m3 8

Aziridin: keine ERB ableitbar, sehr starkes Kanzerogen, Aufnahme in GefStoffV Anhang II Nr. 6 (1) : geschlossene Anlage

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Fußnoten

a) Akzeptanzkonzentration: 4:100.000 (z. Z. noch nicht vergeben)

b) Akzeptanzkonzentration: 4:10.000

c) Akzeptanzkonzentration: zwischen 4:10.000 und 4:100.000 (n. n.)

d) Akzeptanzkonzentration wurde auf Basis der Bestimmungsgrenze festgelegt

e) die Akzeptanzkonzentration ist assoziiert mit der endogenen Bildungsrate, eine weitere Absenkung erfolgt nicht

(1) Nach Stand der Technik kann Akzeptanzkonzentration unterschritten werden

(2) Toleranzkonzentration wurde aufgrund der nicht-kanzerogenen Wirkung festgelegt. Bei Überschreitung gelten die gleichen Maßnahmen wie bei Überschreitung des AGW.

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Äquivalenzwerte im biologischem Material

Stoffspezifische Referenzwerte im biologischen Material zu Akzeptanz- und Toleranzkonzentration ⇒ TRGS 910, Anhang 1 Tabelle 2

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Grenzwert für Quarz

AGS-Beschluss Mai 2015:

kein AGW

kein ERB

Beurteilungsmaßstab 50 µg/m3

Konsequenz: sind Maßnahmen unter 50 µg/m3 notwendig (?, keine!)

ab 50 µg/m3 angemessene Maßnahmen festlegen, z. B. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Lungenfunktionsprüfung),

PSA zur Verfügung stellen, technische Maßnahmen ab 100 µg/m3 notwendig

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Vorschläge Krebsrichtlinie

Hartholzstäube BOELV: 3 mg/m3

TRGS 553: 2 mg/m3

Cr-VI (Chromat) BOELV: 25 µg/m3 (Überprüfung in 3 – 5 Jahren)

ERB: Orientierungswert: 1 µg/m3

Keramikfasern (RCF) BOELV: 0,3 F/ml (300.000 F/m3) TRGS 910: Tk: 100.000 - 200.000 F/m3 Ak: 10.000 - 20.000 F/m3

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Vorschläge Krebsrichtlinie Quarz (RCS): BOLEV: 0,1 mg/m3 (A) AGS: Beurteilungsmaßstab 0,05 mg/m3 (A)

Benzol BOELV: 3,25 mg/m3 (1 ppm)

TRGS 910: TK: 1,9 mg/m3 AK: 0,2 mg/m3

Vinylchlorid BOELV: 2,6 mg/m3 (1 ppm)

Vinylbromid BOELV: 4,4 mg/m3 (1 ppm)

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Vorschläge Krebsrichtlinie Ethylenoxid BOELV: 1,8 mg/m3 (1 ppm)

TRGS 910: Tk: 1,0 ppm Ak: 0,1 ppm

Propylenoxid BOELV: 2,4 mg/m3 (1 ppm) TRGS 900: AGW = 2 ppm

Acrylamid BOELV: 0,1 mg/m3 TRGS 910: Tk: 0,15 mg/m3 Ak: 0,07 mg/m3

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Vorschläge Krebsrichtlinie

2-Nitropropan BOELV: 18 mg/m3 (5 ppm)

o-Toluidin BOELV: 0,5 mg/m3 (0,1 ppm)

Kein ERB, Aufnahme in GefStoffV Anhang II Nr. 6

Butadien BOELV: 2,2 mg/m3 (1 ppm) TRGS 910: TK: 2,0 ppm Ak: 0,2 ppm

Hydrazin BOELV: 0,013 mg/m3 (0,01 ppm) TRGS 910: Tk: 0,017 ppm Ak: 0,0017 ppm

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L e i s t u n g e n Sicherheitsdatenblatt nach REACH

Gefährdungsbeurteilung

Zulassungsanträge nach REACH-VO

Substitutionsprüfung

Betriebsanweisungen und Unterweisungen

Persönliche Schutzausrüstung

DNEL, DMEL, PNEC

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Lagerung von Gefahrstoffen

Abfalleinstufung

Genehmigungen nach BImSchG

Schulungen, Seminare

Wir beraten fachkundig bei der Lagerung von Gefahrstoffen in

• ortsbeweglichen oder

• ortsfesten Behältern

nach den einschlägigen technischen Regeln (TRGS 510 bzw. TRGS).

Durch die Leitung in den zuständigen staatlichen Gremien verfügen wir über anerkannte Expertise.

Lagerung von Gefahrstoffen Betriebsanweisungen

nach GefStoffV

Auf Basis der betrieblichen Unterlagen, der Sicherheitsdatenblätter sowie den konkreten Tätigkeiten erstellen wir praxisgerechte Betriebsanweisungen.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

67459 Böhl-Iggelheim Tel. 06324 / 97 01 62

Mobil: 0151 / 708 29 553 Fax: 06324 / 97 02 67

Mail: [email protected] www.gcc-bender.de