Tax Excellence on Tour · PwC Agenda • Überblick • Innovationsförderung (Patentbox, F&E...
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Tax Excellence on Tour
www.pwc.ch/steuerforum
Eine Veranstaltung der Academy von PwC zu steuerlichen Neuerungen und Entwicklungen
Steuerforum Zug23. November 2016
PwCNovember 2016Steuerforum 2016
2
Agenda
16.00 Uhr Begrüssungskaffee
16.30 Uhr Begrüssung und EinleitungMaire Walsh, Tax Partner
16.40 Uhr Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht: NationalRolf Röllin, Corporate TaxTonka Sucic, Corporate TaxMarcel Meier, Individual Tax
17.10 Uhr Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht: InternationalAndrea Sohst, VATRobert Fischer, Transfer PricingPhilip Kudzielka, Corporate Tax
17.40 Uhr Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht: LokalUSR III und der Standort ZugHeinz Tännler, Finanzdirektor Kanton Zug
18.10 Uhr Apéro Riche und Diskussion
Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht: National
Rolf RöllinTonka Sucic
www.pwc.ch/steuerforum
Unternehmenssteuerreform III
PwC
Agenda
• Überblick
• Innovationsförderung (Patentbox, F&E Sonderabzug)
• Zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID)
• Step-up
• Fazit
November 2016Steuerforum 20164
PwC
Wegfall bisheriger Steuerregimes
November 2016Steuerforum 20166
Domizil
Holding Gemischte
PrinzipalFinanz
PwC
UStR III Neuerungen
USR III
Abschaffung bestehender Steuerregimes
Begrenzung der Abzüge auf maximal 80%
Innovationsförderung
Kantonale Patentbox
Maximal 90% (von Kantonen
festzulegen)
Zinsbereinigte Gewinnsteuer
Bedingt Teilbe-steuerung von mind. 60% von privaten Divi-den-denein-künften auf kanntonaler
Ebene
Kantonaler F&E-
Sonderabzug
Maximal 150%(von Kantonen
festzulegen)
Aufdeckung stiller Reserven
(Step-up)
Spezieller Steuersatz für
die Aufdeckung der stillen Reserven
(von Kantonen festzulegen)
Reduktion der kantonalen Steuersätze
Höherer Anteil der Kantone an
der direkten Bundessteuer (21,2% statt
17%)
Spezifische Reduktion der Kapitalsteuer
Reduktion bei den
Beteiligungen, Patenten und
Konzern-darlehen
November 2016Steuerforum 201616
PwC
Umsetzung USR III auf Ebene Bund und Kantone
Massnahme Bund Kantone
Patentbox - zwingend
Sonderabzug für Forschung und Entwicklung (F&E) - () fakultativ
Zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID) () fakultativ
Teilbesteuerung von privaten Dividendeneinkünften aus qualifiz. Beteiligungsrechten zu mind. 60%
-(unverändert)
() zwingend,sofern NID eingeführt wurde
Aufdeckung stiller Reserven (Step-up) zwingend
Entlastungsbegrenzung bei 80% - zwingend
Reduktion der kantonalen Gewinnsteuersätze - () fakultativ
Vgl. vorne Kapitalsteuersätze - () fakultativ
November 2016Steuerforum 201617
PwC
Zeitplan
Voraussichtlich1. Januar 2019
Finaler Entscheid Parlament
17. Juni 2016
Volksabstimmung
Referendums-frist
FakultativesReferendum
Ablauf Referendumsfrist Inkrafttreten
Umsetzungsfrist
6. Oktober 2016
Referendumsfrist
Voraussichtlich12. Februar 2017
November 2016Steuerforum 201618
PwC
Angesprochene Akteure
PwC-Empfehlung
1. Durchführen einer Auswirkungsanalyse
2. Konkrete Planung, um den Effekt der Reform auf das Unternehmen zu optimieren
Unternehmen mit bestehenden Steuerprivilegien
• Holdinggesellschaften, gemischte Gesellschaften und Domizilgesellschaften
• Prinzipialgesellschaften
• Finanzgesellschaften und Zweigniederlassungen mit spezieller Besteuerung
alle Gesellschaften (auch ohne Steuerprivilegien)
• Gesellschaften mit hohem Eigenkapital sowie mit Konzernfinanzierungen
• Gesellschaften mit hohen Investitionsaktivitäten im Bereich der Forschung und Entwicklung
• Gesellschaften, die neue Investitionen in der Schweiz planen
Nicht nur…
sondern ebenfalls…
November 2016Steuerforum 201619
PwC
Kantonaler «Handlungsspielraum» für die zukünftige Gewinnsteuerbelastung (Stand: 7. November 2016)
November 2016Steuerforum 201621
0%
5%
10%
15%
20%
25%
ZG LU SH NW OW SO BS AR TG GE VD FR BL AI SG UR SZ NE GL GR TI BE ZH AG JU VS
Gewinnsteuersatz 2016 (effektiv)
Zielsteuersatz USR III (angekündigt)
Gewinnsteuersatz bei max. Entlastung USR III
Maximaler «Handlungsspielraum»(ohne Berücksichtigung NID Bund,
Übergangsregelungen und Steuererleichterungen)
PwC
Überblick
November 2016Steuerforum 201613
InnovationSteuerlicheFörderung
Input FörderungSonderabzug
F&E
Output Förderung“Patentbox”
ZwingendKanton
FreiwilligKanton
PwC
Grundzüge der Patentbox
Qualifizierende Immaterialgüter (IP)• Patente und vergleichbare Rechte, Schutzzertifikate• Urheberrechtlich geschützte Software • „Patentierbare“ Technologien (für Unternehmen mit weniger als EUR 50 Mio.
konzernweitem Umsatz und weniger als EUR 7,5 Mio. Lizenzeinnahmen)
Substanz• Modifizierter Nexusansatz
Mechanismus• Top-down, Residualgewinnansatz• Entschädigung für Routinetätigkeiten• Anschaffungskosten – frühere F&E-Aufwendungen für qualifizierende Rechte/
Besteuerung innerhalb von fünf Jahren
Reduktion der Bemessungsbasis• Maximal 90% (Kantone können auch eine tiefere Reduktion bestimmen)• Zusätzlich Art. 25b – Entlastungsbegrenzung für alle Mechanismen der UStR III
(Patentbox, erhöhter F&E-Abzug , Step-up und NID) liegt bei 80%
Output-förderung
Patentbox
November 2016Steuerforum 201624
PwC
BEPS – Action 5 (1 / 2)Nexus Ratio und Zuschlag («Uplift») – Theorie
Modifizierte Nexus Ratio
Definitionen
1) Qualifizierende Kosten zur Entwicklung des IP• Eigene F&E Aufwendungen des Steuerpflichtigen in der Schweiz• F&E Kosten von (schweizerischen oder ausländischen) Drittparteien, welche vom
Steuerpflichtigen getragen werden
2) Gesamthafte Kosten zur Entwicklung des IP• Eigene F&E Aufwendungen des Steuerpflichtigen in der Schweiz• F&E Kosten von (schweizerischen oder ausländischen) Drittparteien, welche vom
Steuerpflichtigen getragen werden• IP Akquisitionskosten• Kosten im Zusammenhang mit Auftragsforschung mit ausländischer Vertragspartei
𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄 𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝑄𝑄𝑄𝑄 𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄 𝐸𝐸𝑄𝑄𝐾𝐾𝐸𝐸𝑄𝑄𝐸𝐸𝐸𝐸𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝐸𝐸 𝑄𝑄𝑄𝑄𝐾𝐾 𝐼𝐼𝐼𝐼 ∗ (1 + 30%)𝐺𝐺𝑄𝑄𝐾𝐾𝑄𝑄𝐺𝐺𝐾𝐾𝐺𝑄𝑄𝑄𝑄𝐾𝐾𝑄𝑄 𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝑄𝑄𝑄𝑄 𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄 𝐸𝐸𝑄𝑄𝐾𝐾𝐸𝐸𝑄𝑄𝐸𝐸𝐸𝐸𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝐸𝐸 𝑄𝑄𝑄𝑄𝐾𝐾 𝐼𝐼𝐼𝐼
November 2016Steuerforum 201625
PwC
BEPS – Action 5 (2 / 2)Nexus Ratio und Zuschlag («Uplift») – Beispiel
Der Steuerzahler entwickelt ein neues Immaterialgut (IP A), welches er auch patentiert. Die Entwicklung basiert auf einem Immaterialgut, das gekauft wurde, aber um «Patentreife» zu erlangen, weiterentwickelt werden muss. Die Kosten der Weiterentwicklung umfassen sowohl eigene Entwicklungskosten als auch Entwicklungskosten, die von Dritten und verbundenen Unternehmen (Auftragsforschung) anfallen. Die gesamten Kosten betragen 130 und können wie folgt aufgeteilt werden:
Nexus Ratio:
(25 + 30) ∗ (1 + 30 %)
25 + 30 + 35 + 40= 55 %
• Eigene Entwicklung• Auftragsforschung (verb. Unt. ausserhalb CH)• Entwicklungskosten von Dritten• Akquisitionskosten IP
IP A25353040
November 2016Steuerforum 201626
PwC
Mechanismus
November 2016Steuerforum 201627
2Nexus Ratio
Qualifizierende Kosten (plus Zuschlag von max.30%) zur Entwicklung des IP _______________Gesamthafte Kosten zur Entwicklung des IP
NexusRatio
Schritt
3Entlastung
• Nicht mehr als 90 %• Kantone können
geringere Ermässigung vorsehen
Entlastung
Schritt
4Patentbox Gewinn
Ein Teil des Gesamtgewinns wird nicht besteuert
Patentbox Gewinn
Schritt
1Qualifiz. Gewinn
Total Gewinn./. Finanzergebnis./. Ergebnis aus nicht qualifiz. Aktiven und Dienstleistungen./. Routinetätigkeiten./. Markenentgelte
QualifizierenderGewinn
Schritt
X X =
PwC
Patentboxgewinn – ResidualmethodeTo
tal G
ewin
n(v
orSt
euer
n)
× = Patentboxgewinn
Modifizierte Nexus Ratio
Qualifizierende Kosten (plus Zuschlag von max. 30%) zur Entwicklung des IP _______________Gesamthafte Kosten zur Entwicklung des IP
Kantonale Entlastung
• Nicht mehr als 90 %• Kantone können geringere
Ermässigung vorsehen
Qualifiz. Gewinn
Total Gewinn./. Finanzergebnis./. Ergebnis aus nicht qualifiz. Aktiven und Dienstleistungen./. Routinetätigkeiten./. Markenentgelte
Basis für privilegierte Besteuerung ×
Res
idua
lgew
inn
Schritt 1: Finanzierung
Schritt 2: Ergebnis aus nicht qualifizierendem IP
Schritt 3: Routine-funktionen / Marken
Qua
lifiz
iere
nder
Gew
inn
Res
idua
lgew
inn
November 2016Steuerforum 201628
PwC
Patentbox – Illustratives Beispiel
120
Total Gewinn (vor Steuern)
November 2016Steuerforum 201629
PwC
Illustratives Beispiel – Beteiligungen (Schritt 1a)
Privilegiert - PatentboxBeteiligungsabzug Ordentlich
5
Beteiligungserträge
110
10 10
55
10
Total Gewinn (vor Steuern)
November 2016Steuerforum 201630
PwC
Illustratives Beispiel – Finanzierung (Schritt 1b)
Privilegiert - PatentboxBeteiligungsabzug Ordentlich
5
Finanzierung
100
Beteiligungen 10
55
10
November 2016Steuerforum 201631
PwC
Illustratives Beispiel – nicht-qualifizierende vs. qualifizierende IP (Schritt 2)
Privilegiert - PatentboxBeteiligungsabzug Ordentlich
5
5% des Gewinns beziehen sich auf nicht qualifizierende IP(Bsp. Installationsdienstleistungen)
95
Beteiligungen Finanzierung
55
5
November 2016Steuerforum 201632
PwC
Illustratives Beispiel – Lizenzerträge (Schritt 3)
Privilegiert - PatentboxBeteiligungsabzug Ordentlich
5
Lizenzerträge
90
Beteiligungen Finanzierung
Nicht qualifiz. IP5
5
November 2016Steuerforum 201633
PwC
Illustratives Beispiel – Routinefunktionen (Schritt 3b)
Privilegiert - PatentboxBeteiligungsabzug Ordentlich
Lizenzerträge
Kompensation für Routinefunktionen
85
Beteiligungen Finanzierung
Nicht qualifiz. IP5
5
November 2016Steuerforum 201634
PwC
Illustratives Beispiel – Markenentgelte(Schritt 3c)
Privilegiert - PatentboxBeteiligungsabzug Ordentlich
Lizenzerträge
Markenentgelt
83
2
Beteiligungen Finanzierung
Nicht qualifiz. IPRoutinefunktionen
November 2016Steuerforum 201635
PwC
Illustratives Beispiel – residualer Patentboxgewinn
88Lizenzerträge
Residualer Gewinn
Privilegiert - Patentbox
10Beteiligungen
Beteiligungsabzug
22Finanzierung
nicht qualifiz. IPRoutinefunktionen
Marken
Ordentlich
November 2016Steuerforum 201636
PwC
Patentbox – Bemessungsgrundlage
Patentboxgewinn * Modifizierte Nexus Ratio * Kantonale Entlastung
= 88 * 100% * 90% = 79.2
Patentboxgewinn Besteurung zum ord. kant. Satz
Gewinn, welcher nicht der Patentbox unterliegt
= 22 + (88-79.2)= 30.8
Besteurung zum Bundessatz
Gesamter Gewinn wird ordentlich besteuert
= 22 + 88= 110
Keine Entlastung auf Stufe Bund
Patentboxgewinn
NICHT BESTEUERT
Kanton
Bund
November 2016Steuerforum 201637
PwC
Grundzüge des erhöhten F&E-Abzuges
Innovation• Keine Definition – Details sind in der Verordnung zu regeln• Produkte/Prozesse/Marketing/Organisatorische Innovation (Oslo Manual)?
Kostenbasis• Keine Definition– Details sind in der Verordnung zu regeln• Breite oder enge Definition?
Mechanismus• Sonderabzug• Nur für F&E-Aufwände in der Schweiz• Eigene Aktivitäten und schweizerische Drittanbieter• Abzüge – sofern überhaupt – für Auftraggeber und nicht für Auftragnehmer (im Gegensatz
zu Outputförderung auch konzernintern)
Reduktion der Bemessungsbasis• Maximal 150%• Zusätzlich Art. 25b – Entlastungsbegrenzung für alle Mechanismen der USR III (Patentbox,
erhöhter F&E-Abzug, Step-up und NID) liegt bei 80%
Input-förderung
Erhöhte Steuerabzüge
F&E
November 2016Steuerforum 201638
PwC
Praktische Auswirkungen
November 2016Steuerforum 201629
Gliederung der Erfolgsrechnung
Separate Verbuchung von
F&E Aufwendungen und Erträgen
Stellenbeschriebmit Angaben über F&E Tätigkeiten
Organisatorische Anpassungen
Trennung reine Produktion und F&E
Tätigkeiten
Gliederung und Dokumentation
interne Abläufe und Prozesse
Fazit: Sorgfältige Implementierung unerlässlich
PwC
Grundsätze
Bund Kantone
Einführung JaFakultativ
Einführung bedingt Teilbesteuerung von Dividenden aus Beteiligungen im PV von mindestens 60%
Basis Sicherheitseigenkapitalermittelt mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen, abgestuft nach Risiko gemäss Aktivenkategorie
Ausgeschlossene Aktiven
• Beteiligungen• Nicht betriebsnotwendige Aktiven• Aufgedeckte stille Reserven
• Analog Bund• Aktiven, die für die Patentbox qualifizieren
NID-Satz Grundsatz: Rendite 10-jähriger Bundesobligationen
Ausnahme: drittvergleichskonformer Zinssatz (sofern Sicherheitseigenkapital anteilsmässig auf Forderungen gegenüber Nahestehenden entfällt)
Missbrauchsnorm Ja
Begrenzung n/a Entlastungsbegrenzung (max. 80%)
Kapitalsteuer n/a Kantone können Ermässigung für Darlehen an Konzerngesellschaften vorsehen
Umsetzung Eidgenössisches Finanzdepartement erlässt Ausführungsbestimmungen
November 2016Steuerforum 201641
PwC
NID: Mechanismus
November 2016Steuerforum 201632
Betriebliche AktivenGewinnsteuer-werte
Definition Kernkapitalquoten durch Eidgenössisches Finanzdepartement
Kernkapital
= min. benötigtes
EK
Ker
npai
talq
uote
n
KalkulatorischerZinsabzug
KeinZinsabzug
SteuerbaresKapital
Sicherheits-EK
= Bemessungs-grundlage
FK EffektiverZinsabzug
PwC
Kantone: Übersicht Teilbesteuerung Dividenden (PV)
November 2016Steuerforum 201633
Kantone mit Teilbesteuerung von Beteiligungserträgen aus qualifizierenden Beteiligungsrechten im PV von < 60%
Kantone mit Teilbesteuerung von Beteiligungserträgen aus qualifizierenden Beteiligungsrechten im PV von mind. 60%
PwC
Zinsbereinigte GewinnsteuerUmsetzung wichtig → Verordnung und Praxisfestsetzung
KKQ?
Effektivität der Massnahmesicherstellen …
Allo-kationSEK?
…
Zinssatz?
Miss-brauch?
November 2016Steuerforum 201644
PwC
Behandlung von stillen Reserven – ganzheitliches Konzept: Überblick möglicher Fälle
Wegfall der heutigen kantonalen Steuerregime (Übergangsbestimmungen
(Art. 78g StHG) Altrechtlicher Step-up
(gemäss Praxis)
Eintritt in die Patentbox(Art. 24a StHG)
Austritt aus der Patentbox Keine spezifischen Regeln
1 2 3t
Eintritt in die schweizerische Steuerpflicht Step-up(Art. 61a DBG / Art. 24b StHG)
Interkantonale Sitzverlegung innerhalb der Schweiz Keine Besteuerung von stillen Reserven
Austritt aus der schweizerischen SteuerpflichtWegzugsbesteuerung
(Art. 61b DBG / Art. 24c StHG)
Generelle Fälle:
Spezialbestimmungen:
November 2016Steuerforum 201646
PwC
Step-up: Grundzüge
November 2016Steuerforum 201637
Vermeidung Gewinnsteuer-
schock
Variante 1:Altrechtlicher
Step-up Variante 2:Sondersteuer-
satz
PwC
Step-up: Varianten (Kommunikation des Kt. Zug)
November 2016Steuerforum 201638
Annahme: 1.1.2019 Inkrafttreten USR III
Sondersteuersatz*für 5 J. (kein DTA)
Variante 2: Sonder-steuersatz
Step
-Up
still
e R
eser
ven
Variante 1: Altrechtlicher Step-up
2018 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 20282019
Fest
stel
lung
sti
lle
Res
erve
n
Abschreibung während 5 J. (DTA)
SteuerbarerGewinn
Jahres-gewinn
Abschrei-bung
Niedriger Sondersteuersatz*
Ordentlicher Steuersatz
Jahres-gewinn
* noch nicht kommuniziert
PwC
Separate Besteuerung beim Übergang vs. künftige generelle Statuswechsel
Steuerb.Gewinn
Beispiel Steuerbilanz
Step-up Betrag 2’500
./. Abschreibung y1 <250>
./. Abschreibung y2 <250>
… …
./. Abschreibung y10 (?) <250>
Restlicher Betrag 0
Separate Rechnung
Step-up Potential 2’500
./. davon realisiert in y1 <250>
./. davon realisiert in y2 <300>
./. davon realisiert in y3 <400>
./. davon realisiert in y4 <250>
./. davon realisiert in y5 <350>
Restlicher nicht verwendeter Betrag 950
Sondersatz
Ordentlicher Satz
0
0
Bilanz-gewinn
Bilanz-gewinn
Step-up Abschr.
November 2016Steuerforum 201649
PwC
Gesamtbetrachtung aus Beratersicht
November 2016Steuerforum 201641
Fazit:
USR III = Ausgewogenes Paket
… im Kontext der internationalen Entwicklungen und der politischen Tragfähigkeit
… kann zusammen mit anderen Standortfaktoren eine weiterhin gute bis sehr gute Positionierung im internationalen (Steuer-)Standortwettbewerb sichern
… Umsetzung in Kantonen entscheidend!
Paket stimmt nur «teilweise» im Vergleich zum «Status Quo»
PwC
Gewinner und VerliererVereinfachte Auswirkung auf die Gesamtsteuerbelastung
November 2016Steuerforum 201642
Abbildung in Anlehnung an eigene Darstellung, IFF St. Gallen vom 23.8.16 und Präsentation des Kantons Basel-Landschaft zur USR III vom 24.8.16
Massnahme Nicht-CH Konzerne CH Konzerne CH KMU
n. forschend forschend n. forschend forschend
Abschaffung Steuerprivilegien Signifikante Steuererhöhung Steuererhöhung
(unterschiedlich stark ausgeprägt)
i.d.R. neutral(ausser Holdingprivileg)
Senkung kantonale Gewinnsteuersätze (Teil-)Kompensation (Teil-)Kompensation oder
Mitnahmeeffekt Mitnahmeeffekt
NID Ersatz (Finanzierung) Ersatz (Finanzierung) Ersatz (Holdingfinanzierung)
GesamtauswirkungSteuerbelastung Erhöhte Steuerbelastung
«Verlierer»Fallbezogen
«Gewinner und Verlierer»Reduzierte Steuerbelastung
«Gewinner»
Step-up Temp. Übergangslösung Temp. Übergangslösung
Innovationsförderung i.d.R. Nexus CH gering (Teil-)Kompensation SignifikantesEinsparpotential
Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht: National
Marcel Meier
www.pwc.ch/steuerforum
Update Individual Tax
PwCNovember 2016Steuerforum 2016
44
Zug
Luzern
Schwyz
• Keine Steuererhöhung für 2017• Reduktion Pendlerabzug auf CHF 6’000 • Reduktion Fremd- und Eigenbetreuungsabzug von
CHF 6’000 auf 3’000
• Steuerfusserhöhung von 1.6 auf 1.7 Einheiten bei der Kantonssteuer
• Erhöhung Motorfahrzeugsteuern um durchschnittlich 2%
• Reduktion Pendlerabzug auf CHF 6’000
• Keine Steuererhöhung für 2017
• Flat Rate Tax abgelehnt
Änderungen Steuerbelastung für 2017 und Ausblick
PwC
Rentenreform 2020
Wichtigste Änderungen Stand heute
• Erhöhung Frauenrentenalter auf 65• Zusatzfinanzierung AHV: Mehrwertsteueranteil +0.6% (+2.1 Mia)
vs. +1% (3.5 Mia)• Erhöhung der Neurenten um 70 Franken pro Monat; ja oder nein• Bundesbeitrag von 19.55% oder 20%; Mehrwertsteuerprozent vollumfänglich
für die AHV• Senkung Umwandlungssatz von 6.8% auf 6% (-12% Rente)• Keine Reduktion für über 50 Jährige• Reduktion Koordinationsabzug oder Abschaffung => höheres versichertes
Gehalt (Kompensationsmassnahme)
November 2016Steuerforum 201646
PwC
Bundesrat erhöht Kontingente für 2017
November 2016Steuerforum 201647
Kontingente für DrittstaatenKontingente für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA unverändert
+ 1’000 zusätzliche Kontingente für Hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten
Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer bleiben für 2017 bei 2’000
3’000 Aufenthaltsbewilligungen (B) und 4’500 Kurzaufenthaltsbewilligungen (L).
PwC
Kein Ausgleichszins mehr ab 2017
November 2016Steuerforum 201648
Luzern Zug Nidwalden Schwyz Bundab 2017 0% (2016 noch 0,3%)
0% seit 2016 0.5% 1% ab 2017 0% (bisher 0.25%)
Ausgleichszins
Verzugszins
Luzern Zug Nidwalden Schwyz Bund5% 0% seit 2016 4 % 2016
3.5%20163%
PwC
Fremdbetreuungskosten
Neue Praxis • Ab Steuerperiode 2016 wird nun der Abzug der Fremdbetreuungskosten bei den
Staats- und Gemeindesteuern an das Bundesrecht angeglichen. • Abziehbar sind daher generell nur noch die Kosten, die längstens bis zum konkreten
Geburtstag, mit dem das Kind das 14. Altersjahr vollendet, angefallen sind.• Bei den direkten Bundessteuern ist der Abzug für die Drittbetreuung für jedes Kind auf
CHF 10'100 pro Jahr begrenzt.• Bei den Staats- und Gemeindesteuern sind die Kosten für die Fremdbetreuung • zufolge Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung auf CHF 4'700 für jedes Kind begrenzt • zufolge Erwerbsunfähigkeit pro Kind unbegrenzt abzugsfähig.
November 2016Steuerforum 201649
PwCNovember 2016Steuerforum 2016
50
Fremdbetreuungskosten
Kanton Bund
Heute CHF 3’000 – 19’200 pro Kind
max. CHF 10’100
Zukunft min. CHF 10’000 max. CHF 25’000
PwC
Was sind 1e-Pläne?Kadervorsorge gemäss Art. 1e BVV 2
Staatliche VorsorgeLohn unter
CHF 25 k
1e-Plan für Kader mit individueller Wahl der
Anlagestrategie
Lohn zwischenCHF 127 k und
CHF 846 k
Basispensionskasse mit kollektiv getätigten
Anlagen
Lohn bisCHF 127 k
Arbeitnehmer wählen Anlagestrategie aus dem vom Vorsorgewerk/von der Stiftung
vorgegebenen Anlageuniversum
Heute: wenig attraktiv aus Sicht der Arbeitgeber aufgrund der Mindestleistung gemäss Art. 17 FZG
51November 2016Steuerforum 2016
PwC
Abhängig von VerordnungWarum ein 1e-Plan?
Sichtweise Pensionskasse/Arbeitgeber
• Wegfall des Anlagerisikos und dadurch Senkung des Risikos einer Unterdeckung
• Möglichkeit eines weitgehenden «definedcontribution» Accounting (IFRS/US GAAP)
• Erhöhte Wahrnehmung durch die Mitarbeitenden
• Möglichkeit, die Leistungen an die Gesamtvorsorge zu überprüfen (Anbieterwahl, Kosten, Wertschöpfung)
Sichtweise Arbeitnehmer
• Attraktive, « state of the art»-Pensionskassenlösung
• Individuelle Wahlfreiheit/Stärkung der Eigenverantwortung
• Steuerliche Optimierung und Abstimmung der Anlagestrategie mit dem Privat-vermögen möglich
• Transparenz
Zentrale Herausforderungen: • Implementierungskosten vs. Vorteile• negatives Image von «DC»-Plänen
Zentrale Herausforderungen: • erhöhtes Risiko• Kapitalleistung statt Rente bei
Pensionierung
52November 2016Steuerforum 2016
PwC
Aktuelle Fälle aus der SteuerpraxisKadervorsorge und verdeckte Gewinnausschüttung (1/2)
«Kaderpläne sind attraktiv: Die Beiträge des Arbeitgebers bilden geschäftsmässig begründeten Aufwand, und die Kadermitarbeiter profitieren von einer verbesserten Vorsorge sowie einem grösseren Einkaufspotenzial.»
Grosser Handlungsspielraum, aber wichtige Einschränkungen• Kumulativ einzuhaltende Grundsätze: Angemessenheit, Kollektivität,
Gleichbehandlung, Planmässigkeit und Versicherungsprinzip• Basisvorsorgeplan für das übrige Personal• Bei personenbezogenen Gesellschaften besteht das Problem der verdeckten
Gewinnausschüttung
53November 2016Steuerforum 2016
PwC
Aktuelle Fälle aus der SteuerpraxisKadervorsorge und verdeckte Gewinnausschüttung (2/2)
Sachverhalt• KMU mit Anschluss an eine Verbandslösung• Drei Versichertengruppen definiert nach objektiven Kriterien• Abgrenzung Kaderplan «Geschäftsleitungsaufgaben»• Vorsorgerechtliche Grundsätze werden beachtet• Insgesamt sieben Mitarbeiter, wowon zwei mitarbeitende Aktionäre• Besserstellung der mitarbeitenden Aktionäre (höhere Sparbeitragsskala, kein
Koordinationsabzug usw.)
Beurteilung Verwaltungsgericht GR• Teil der Sparbeiträge aus Kaderplan qualifiziert als verdeckte Gewinnausschüttung• Virtuelle Kollektivität sei nicht gegeben (kein genügendes Potenzial für GL-Aufgaben)• Aufgrund der grossen vorsorgerechtlichen Vorteile des Kaderplanes sei es anderen
Mitarbeitern in Zukunft faktisch verwehrt, dem Kaderplan beizutreten• Besserstellung in Beteiligungsverhältnis begründet
54November 2016Steuerforum 2016
PwC
Aktuelle Fälle aus der SteuerpraxisZeitnaher Einkauf in die PK und Kapitalbezug (1/3)
Bedingungen für den Einkauf• Massgebend ist immer das individuelle Vorsorgereglement• Einkaufspotenzialberechnung durch die Vorsorgeeinrichtung• Gesetz (BVG)• Rechtsprechung (insb. BGer 2C_658/2009 und neu BGer 2C_967/2015)
Einschränkungen
Art. 79b Abs. 3 BVG ─ Einkauf«Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden …»
Art. 79b Abs. 4 BVG ─ Einkauf«Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft …»
55November 2016Steuerforum 2016
PwC
Aktuelle Fälle aus der SteuerpraxisZeitnaher Einkauf in die PK und Kapitalbezug (2/3)
Sachverhalt• Vorsorgeausgleich anlässlich Scheidung im Betrag von CHF 170’000 (1998)• Deckungslücke gemäss Vorsorgeausweis von CHF 220’000 (2012)• Gestaffelte Einkäufe über vier Jahre von insgesamt CHF 200’000 (2012 – 2015)• Pensionierung und Sperrfristverletzung durch Teilkapitalbezug von CHF 450’000
(2016)
Beurteilung Steuerrekursgericht Zürich • Steuerabzug für Wiedereinkauf nach Scheidung darf nicht verweigert werden• Keine Kapitalbezugseinschränkung aufgrund von Art. 79b Abs. 4 BVG• Nach Auffassung des BSV wie auch der Steuerbehörde ist zunächst die
Scheidungslücke wieder aufzufüllen• Einkäufe für die Auffüllung der Scheidungslücke im Umfang von CHF 170’000 sind
zulässig• Weiter gehende Einkäufe von CHF 30’000 sind nicht abzugsfähig
56November 2016Steuerforum 2016
PwC
Aktuelle Fälle aus der SteuerpraxisZeitnaher Einkauf in die PK und Kapitalbezug (3/3)
Sachverhalt• Vorsorgeausgleich anlässlich Scheidung im Betrag von CHF 160’000 (1999)• Einkauf in die Pensionskasse im Betrag von CHF 82’000 (2013)• Finanzierung des Einkaufs durch ein Darlehen der Mutter• Frühpensionierung und Kapitalbezug von CHF 1,2 Mio. (2015)
Beurteilung Bundesgericht BGer (2C_966/2015)• Steuerabzug für einen Wiedereinkauf nach Scheidung und Kapitalbezug innerhalb der
Dreijahresfrist darf nicht per se verweigert werden (Art. 79b Abs. 4 BVG)• Allerdings bleibt die Prüfung einer Steuerumgehung vorbehalten (Missbrauch), welche
vorliegend bejaht wurde (Darlehen, lang zurückliegende Scheidung usw.)
57November 2016Steuerforum 2016
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Internationaler Wochenaufenthalt
58November 2016Steuerforum 2016
Personen, die ihren Familienwohnsitz im Ausland behalten und sich im Kanton Luzern lediglich zu Erwerbszwecken aufhalten, gelten als internationale Wochenaufenthalter. Ihr Aufenthalt begründet sich in erster Linie durch ihre Erwerbtätigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton Luzern. Als internationale Wochenaufenthalterin / Wochenaufenthalter geltend natürliche Personen, welche folgende Kriterien kumulativ erfüllen:
• der Arbeitsort befindet sich in der Schweiz oder im Kanton Luzern und es wird hier eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt;
• der Lebensmittelpunkt – und somit der steuerrechtliche Wohnsitz – wird weiterhin im Ausland beibehalten;
• eine tägliche Rückkehr an den Lebensmittelpunkt im Ausland ist nicht zumutbar (keine Grenzgängerin/kein Grenzgänger mit täglicher Rückkehr an den ausländischen Wohnsitz);
• es ist in der Schweiz oder im Kanton Luzern eine Unterkunft zwecks Aufenthalt vorhanden;
• die Rückkehr an den ausländischen Wohnsitz erfolgt regelmässig an arbeitsfreien Tagen (mindestens alle 2 Wochen).
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Internationaler Wochenaufenthalt
Fahrkosten/Reisekosten Die Kosten für den Arbeitsweg (Wochenaufenthaltsort/Arbeitsort) sind grundsätzlich abzugsberechtigt (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1). Hinzu kommen die Reisekosten für die wöchentliche Heimkehr an den ausländischen Wohnsitz. In der Regel wird eine wöchentliche Heimkehr (48 Mal pro Jahr) gewährt, wenn die Reisedauer 4 Stunde pro Weg nicht übersteigt oder die Reisedistanz weniger als 400 Kilometer ausmacht. Bei weitergehenden Distanzen wird in der Regel von einer ein- bis zweimaligen Heimkehr im Monat ausgegangen. Zudem ist die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen (Bus, Bahn, Flug). Bei der direkten Bundes-steuer ist zudem ab Steuerperiode 2016 die Begrenzung auf CHF 3‘000 zu beachten (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1, Ziffer 3.2).
59November 2016Steuerforum 2016
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Internationaler Wochenaufenthalt
Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung Es gelten die Grundsätze für auswärtige Verpflegung und auswärtigen Wochenaufenthalt (LU StB Bd.1 Weisungen StG § 33 Nr. 2). Da in der Regel am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit besteht sich selber zu verpflegen, kann der zusätzliche Verpflegungskostenabzug für die Verpflegung am Wochenaufenthaltsort nicht gewährt werden. Muss jedoch am Arbeitsort eine Mahlzeit eingenommen werden, kommt entweder der volle Verpflegungskostenabzug von der-zeit CHF 3‘200, oder bei Verbilligung durch die Arbeitgeberschaft der reduzierte Abzug von derzeit CHF 1‘600, in Betracht.
60November 2016Steuerforum 2016
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Internationaler Wochenaufenthalt
Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt
Hier kommen insbesondere die Mehrkosten für die Unterkunft im Betracht. Es werden nur die Kosten für die Miete inkl. Nebenkosten gewährt, also bei Hotelaufenthalt ohne Wäsche- und Verpflegungszuschlag. Abzugsfähig sind die ortsüblichen Kosten für ein Zimmer. Bei einer Wohnung sind die Kosten anteils-mässig zu verteilen. Die Berechnung des Abzugs erfolgt folgendermassen: Mietkosten inkl. Nebenkosten geteilt durch die Anzahl Zimmer mal Faktor 1,5. Zudem gilt ein Mindestabzug von CHF 6’000 pro Jahr (vgl. auch Steuer-Bulletin 2011/2, Beitrag auf Seite 10).
61November 2016Steuerforum 2016
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Abzüge für Kinder von Konkubinatspaaren
Seit der Änderung des elterlichen Sorgerechts per 1. Juli 2014 üben grundsätzlich beide Elternteile die elterliche Sorge über ein Kind gemeinsam aus. Seither ist eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu genehmigende Unterhaltsvereinbarung nicht mehr zwingend nötig. Es genügt eine gemeinsame Erklärung der Eltern (freiwilliger Unterhaltsvertrag der Konkubinatseltern). Stand nach altem Recht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, konnte im Rahmen der Übergangsbestimmung der andere Elternteil innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Änderungen die gemeinsame Sorge bei der KESB beantragen.
Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Kinderalimenten besteht für Konkubinatseltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen oder dem hälftigen Kinderabzug. Werden Kinderalimente geltend gemacht, wird deren Angemessenheit gegebenenfalls durch die Steuerbehörde im Einzelfall geprüft. Im Übrigen kann für die Gewährung der verschiedenen Abzüge auf das bereits erwähnte Orientierungstool Familienbesteuerung verwiesen werden.
Bei den Fremdbetreuungskosten minderjähriger Kinder sind auch weniger geläufige Arten der Fremdbetreuung zu beachten, wie beispielsweise familieninterne Betreuung oder (teilweise) Fremdbetreuung von Kindern durch im Haushalt angestellte Personen.
62November 2016Steuerforum 2016
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Elterntarif
Die direkte Bundessteuer kennt drei verschiedene Tarife. Der Grundtarif (Art. 36 Abs. 1 DBG) gilt grundsätzlich für alle steuerpflichtigen Personen. Der Verheiratetentarif (Art. 36 Abs. 2 DBG) kommt für alle in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden steuerpflichtigen Personen zur Anwendung. Steuerpflichtige Personen, die mit einem Kind oder mit einer unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt zusammenleben und dessen Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, werden zum Elterntarif besteuert (Art. 36 Abs. 2bis DBG). Leben Ehegatten getrennt voneinander, kommt je nach Konstellation der Grundtarif oder - wenn ein Ehegatte mit einem Kind oder einer unterstützungsbedürftigen Person zusammenlebt - der Elterntarif zur Anwendung.
Der Elterntarif (Art. 36 Abs. 2bis DBG) ist der mildeste der drei Tarife. Er besteht aus dem erwähnten Verheiratetentarif und einem Abzug vom Steuerbetrag in der Höhe von derzeit maximal CHF 251 pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person. Der Elterntarif ist eine direkte Tarifmassnahme und kein Sozialabzug. Er kann bei nicht vollständiger Berücksichtigung (beispielsweise bei einer tiefen Steuerbelastung des berechtigten Elternteils) nicht auf den anderen Elternteil übertragen oder wie der Kinderabzug auf beide Elternteile verteilt werden.
63November 2016Steuerforum 2016
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Gemeinsame Veranlagung verheirateter Personen mit separaten Wohnsitzen
Ab welchem Zeitpunkt ist eine getrennte Besteuerung vorzunehmen? Kann ein Ehepaar über zwei getrennte Wohnsitze verfügen und dennoch als Ehepaar gemeinsam veranlagt werden? Die nachfolgenden Ausführungen gelten sinngemäss auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Für eine getrennte Besteuerung von Ehepartnern (Trennung/Scheidung) müssen kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein: kein gemeinsamer Haushalt, keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel, fehlender Ehewille sowie eine Trennung auf Dauer.
Sind die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung nicht gegeben, werden Ehegatten auch bei getrennten Wohnsitzen gemeinsam besteuert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beide Ehegatten über Wohnverhältnisse verfügen, welche über eine für die Berufsausübung erforderliche Grösse hinausgehen, und gegebenenfalls noch andere Anzeichen für eine Wohnsitzbegründung sprechen (beispielsweise Zusammenleben mit einem Kind). Es gilt im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob sich die Wohnsitznahme am Arbeitsort oder in dessen Nähe nicht lediglich mit dem auswärtigen Wochenaufenthalt einer steuerpflichtigen Person alleine begründen lässt.
Ist eine gemeinsame Veranlagung mit getrennten Wohnsitzen vorzunehmen und ist ein Ehepartner vom anderen finanziell abhängig, werden die Einkommens- und Vermögensbestandteile bei der Steuerausscheidung, unter Vorbehalt der speziellen Ausscheidungsregeln betreffend Spezialsteuerdomizile, hälftig aufgeteilt. Das gilt sowohl im interkommunalen als auch im interkantonalen Verhältnis. Bestreitet jeder Ehegatte seinen Unterhalt im Wesentlichen selber, ist eine individuelle Zuteilung der Einkommens- und Vermögensbestandteile vorzunehmen. Im internationalen Verhältnis ist in jedem Fall eine individuelle Aufteilung vorzunehmen.
64November 2016Steuerforum 2016
Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht: International
Andrea SohstRobert FischerPhilip Kudzielka
www.pwc.ch/steuerforum
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BEPS – Die Spitze des Eisbergs
November 2016Steuerforum 201666
BEPSEU ATAD
Staatliche Beihilfe
CCCTB
Informationsaustausch
Unilaterale Massnahmen
Prüfungspraxis
MwSt Zollkodex
Kohärenz Substanz Transparenz
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Ausgewählte Themenbereiche
November 2016Steuerforum 201667
Betriebsstätten Geschäftsmodelle Finanzierung Transparenz
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Betriebsstätten
November 2016Steuerforum 201668
Betriebsstätten
• Erweiterte Betriebsstättendefinition
• Vertreterbetriebsstätte
• Umsetzung ab 2017
• Gewinnzuweisung
• Drittüblichkeit
Lake Zug AG Produktions-gesellschaft
AgentKunde
UK
CH PL
Import durch Kunde
WarenflussVergütung Verkaufsunterstützung auf Cost-plus
Betriebsstätte?
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Geschäftsmodelle
November 2016Steuerforum 201669
Geschäftsmodelle
• Verkauf durch lokale Vertriebsgesellschaft
• Arm‘s length Marge?
• Substanz bei Lake Zug AG
• Year-End Adjustments: MWST/Zoll?
• MWST-Registrierungen
• Headquarter als hybride Einheit?
• Umsetzung ab 2017
Lake Zug AG Produktions-gesellschaft
Kunde
Vertriebs-gesellschaft
Rechnungsfluss
WarenflussZahlung
Ausgleichszahlung
UK
CH PL
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Finanzierungsstrukturen
November 2016Steuerforum 201670
Finanzierungsstrukturen
• Neue Zinsabzugsbeschränkungen
• „Group ratio rule“
• Hinzurechnungsregeln / CFC
• Substanzanforderungen
Lake Zug AG Produktions-gesellschaft
Kunde
Vertriebs-gesellschaft
Rechnungsfluss
WarenflussZahlung Ausgleichszahlung
FinCo
Darlehen
UK
CH PL
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Transparenz und Offenlegung
November 2016Steuerforum 201671
Transparenz
• Transparenz in Steuersachen
• Rulingaustausch
• Inkrafttreten 2018
• Rulings in Transferpreisdokumentation
• Country-by-Country Reporting
• Real-time Reporting / SAF-T / Certified Invoicing System
Lake Zug AG Produktions-gesellschaft
Kunde
Vertriebs-gesellschaft
Rechnungsfluss
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Darlehen
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Ausgleichszahlung
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Was ist zu tun?
November 2016Steuerforum 201672
Betriebsstätten
Beurteilung möglicher Betriebsstätten im Konzern
Prozesse anpassen
Gewinnzuweisung
Geschäftsmodelle
Leistungsströme überprüfen
MwSt-Reportingpflichten(Systeme anpassen)
Wirtschaftliche Substanz sicherstellen
Finanzierung
Abzugsfähigkeit von Zinsaufwand neu beurteilen
Allgemein: Finanzierungs-strukturen und -ströme überprüfen
Transparenz
Rulinginventar und Entscheidung über Rückzug von Rulings
TP Dokumentation überprüfen und allenfalls anpassen
CbCR (falls Umsatz > CHF 900m)
Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht: Lokal
Heinz TännlerFinanzdirektor Kanton Zug
www.pwc.ch/steuerforum
USR III und der Standort Zug
Unternehmenssteuerreform III (USRIII)und der Standort ZugPwC-Steuerforum, 23. November 2016FD FDS 4.3 / 17 / 87897
Themen1. Ausgangslage Kanton Zug
2. Umsetzung USR-III
3. Fazit und Ausblick
23. November 2016 Seite 75
Ausgangslage Engerer steuerlicher Freiraum, international orientierte
Schweizer und Zuger Unternehmen stark betroffen
Zug ist bedeutender Wirtschaftsstandort mit hohen Steuer-erträgen von Unternehmen; vor allem rund 1800 «gemischte Gesellschaften» sehr bedeutend− Arbeit für tausende zumeist hochqualifizierte Beschäftigte − hohe Steuererträge von Unternehmen und Beschäftigten
Seite 7623. November 2016
23. November 2016
Grafik: Finanzdirektion des Kantons Zug, in Mio. Franken (Zahlen 2017 ff. vorbehältlich Budgetdebatte im Kantonsrat und Volksabstimmung zum Entlastungsprogramm 2015-18)
Finanzen Kanton Zug
Seite 77
Steuererträge Kanton Zug
Grafik: Kanton Zug, Kantonssteuern und Anteil DBST, d.h. ohne Gemeindesteuern;(Zahlen 2017 ff. vorbehältlich Budgetdebatte im Kantonsrat und Volksabstimmung zum Entlastungsprogramm 2015-18)
Seite 7823. November 2016
Kantonssteuern und Kantonsanteil DBST Kanton Zug (total 864 Mio. Franken)
Seite 7923. November 2016
Grafik: JP: Kantonssteuern inkl. 17%-iger Kantonsanteil DBST in Mio. Franken p.a. (mehrjähriger Schnitt für Steuerjahre 2011–2013);NP: Kantonssteuern und Kantonsanteil DBST in Mio. Franken separat
Steuerliche Situation im Kanton Zug heute
In keinem anderen Kanton tragen die Juristischen Personen (JP) derart bedeutend zum gesamten Steuerertrag bei
Zug hat als einziger Kanton höhere Steuererträge von JPals von Natürlichen Personen (NP)[Bund, Kanton und Gemeinden zusammen]
Einen erheblichen Anteil der Steuererträge JP tragen in Zug die Statusgesellschaften bei;nur im Kanton BS ist der Anteil noch höher
Seite 8023. November 2016
Wieso «lahmen» die Steuererträge?1. Steuersenkungen
Seit 2008 über 100 Mio. Franken alleine Kantonssteuern (jährlich wiederkehrend); Gemeinden noch einmal soviel,zudem Bund
2. Generelle WirtschaftslageInternationale Krisenherde, Wachstumsschwäche und Schulden bei wichtigen Partnerstaaten, Währungssituation etc.
3. Internationaler Druck auf Steuerstandort SchweizUSR III, OECD BEPS, Transparenz, diverse Staaten haben ihre Steuern gesenkt
Seite 8123. November 2016
Blick auf die Aufwandseite
Zug bietet in vielen Bereichen überdurchschnittliche Leistungen und Infrastruktur; das kostet etwas
In letzten Jahren und für nähere Zukunft hohe Investitionen für Strassen, Schulen etc.
Stetiger Anstieg der Kosten für Gesundheit, Soziales etc.
Schlimmster Kostentreiber: Nationaler Finanzausgleich (NFA)
Seite 8223. November 2016
Gedanken zur Umsetzung in Zug
Auch in Zukunft attraktive steuerliche Rahmenbedingungen für Unternehmen (und Privatpersonen)
Auf Finanzlage von Kanton und Gemeinden ist zu achten
Keine Umlagerung Steuerlast von Unternehmen auf Privat-personen
Fokus auf Umbau des Unternehmenssteuerrechts, keine Steuersenkungsvorlage
Umbau soll in etwa aufkommensneutral erfolgen, inkl. Kantonsanteil Bundessteuern und NFA-Folgen
Seite 8423. November 2016
Attraktive Gewinnsteuern als zentraler Baustein
Neu rund 12 % für Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer
Bisher abhängig von Steuerstatus
Seite 85
Status Bund Kanton + Gemeinden Total
Ordentlich 7,8 % 6,8 % 14,6 %Holding 7,8 % i.d.R. 0 % 7,8 %Domizil 7,8 % i.d.R. 0 % 7,8 %Gemischt 7,8 % ca. 1–3 % ca. 9–11 %
Prinzipalgesellschaften ca. 6–7 %Finance Branch ca. 2–3 %
23. November 2016
Eckwerte Umsetzung im Kanton ZugEckwert WertGewinnsteuersatz inkl. Bund 12 %, heute 14,6 %Patentbox Entlastung Stufe Kanton 90 %Forschung & Entwicklung InputförderungStufe Kanton
150 %
Zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID) Ja, Zinssatz abhängig von Zinsniveau
Dividendenbesteuerung NP (Konnex zu NID) 60 %, heute 50 %Maximalermässigung Stufe Kanton 80 %Kapitalsteuer Umbau mit neuen AbstufungenAufdeckung stiller Reserven bei Statuswechsel Aufdeckung im Grundsatz möglich,
Steuerverwaltung regelt Praxisfragen, vgl. Merkblatt auf Website Steuerverwaltung (www.zg.ch/tax)
Seite 8623. November 2016
Zeitplan Umsetzung USR-III in Zug
~ 2016
Inkraft-setzung
Vernehmlassungs-verfahren
AusarbeitungBotschaft
BeratungenParlament
Referendums-frist
evtl.Referendum
vorberatende Kommission,Stawiko, KR-Plenum
VolksabstimmungGenehmigungBotschaft durchRR
2. Lesungim KR
AblaufReferendums-frist
In Krafttreten desGesetzes
~2017 ~2018 ~2019 - 2020
(60 Tage)
Vorarbeiten FDS + STV
2. Weichenstellung durch RR
Aussprache-papier/Vernehm-lassungs-vorlage
Aktueller Stand
1. Weichenstellung durch RR
Seite 8723. November 2016
Fazit und Ausblick
Mit Zuger Eckwerten auch künftig attraktive steuerliche Rahmen-bedingungen für Unternehmen und Private in Zug
Sowohl nach nationalen wie inter-nationalen Massstäben
Von USR III profitiert ganzeBevölkerung, sie stärkt Wirtschaftsstandort und sichert Arbeitsplätze und Wohlstand
Seite 8823. November 2016
Fazit und Ausblick KMU profitieren von tieferen Gewinnsteuern und evtl.
Patentbox, F&E-Förderung usw.
Statusgesellschaften profitieren von Planungssicherheit und internationaler Akzeptanz der Schweizer Steuerregeln; ist moderate Mehrbelastung wert
Zuger Regierungsrat steht mit Überzeugung hinter USR III und empfiehlt im Falle eines Referendums ein JA zur USR III
Seite 8923. November 2016
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