Tax News · Tax News Juni 2012 | 3 Erhöhung der U-Bahn Steuer ab 1.6.2012 Überblick. Ab 1.6.2012...
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Tax News
The No. 1 Professional Services Firm
No. 6 - Juni 2012
Aktuelle Informationen zum Steuer- und Wirtschaftsrecht
© David Redhill 2012
http://www.deloitte.com/view/de_AT/at/dienstleistungen/consulting/index.htmhttp://www.deloitte.com/view/de_AT/at/dienstleistungen/financialadvisory/index.htmhttp://www.deloitte.com/view/de_AT/at/dienstleistungen/wirtschaftspruefung/index.htmhttp://www.deloitte.com/view/de_AT/at/dienstleistungen/steuerberatung/index.htm
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Tax News Juni 2012 | 2
Inhalt
Erhöhung der U-Bahn Steuer ab 1.6.2012 ............................... 3
Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei
Grundstücken ......................................................................... 4
Ausländische Gruppenmitglieder: indirekte
Rückwirkung bei wirtschaftlichem Ausscheiden? ..................... 5
Transfer Pricing Country Update: Griechenland und
Ukraine ................................................................................... 6
Nicht nur Bühnenschauspieler unterliegen der
Abzugsteuer – auch Kuratoren werden erfasst! ....................... 7
Gaststätten- und andere Pauschalierungen .............................. 8
Albania: Tax Implications of the Fiscal Representative
Concept.................................................................................. 9
Wie die Berufungszinsen auf das Konto kommen .................... 10
Wann können private Immobilien steuerfrei veräußert
werden? ................................................................................. 11
Mit der Fußfessel zu Haus‘ statt im grauen Haus? .................... 12
Kurznews................................................................................ 13
Steuertermine im Juli 2012 ...................................................... 15
World Tax Advisor ................................................................... 15
Breaking Tax News Juni 2012 .................................................. 16
Veröffentlichungshinweis ........................................................ 16
Veranstaltungshinweis ............................................................ 16
Editorial
Liebe Leser,
sowohl unsere Unternehmen als auch der Wirt-
schaftsstandort stehen in einem globalen Wettbe-
werb. Ende Mai veröffentlichte das renommierte
Schweizer Institute for Management Development
das World Competitiveness Scoreboard 2012.
Der Wirtschaftsstandort Österreich landet dabei nur
mehr auf dem 21. Rang (unter 59 untersuchten
Ländern), was ein Abrutschen in dieser Wertung
um drei Ränge gegenüber dem Vorjahr bedeutet.
Im Bereich Fiskalpolitik landet Österreich überhaupt
auf Rang 56 (!!), was einen klaren Handlungsbe-
darf zeigt. Im internationalen Vergleich sticht vor
allem die hohe Abgabenbelastung auf den Faktor
Arbeit hervor.
Als größter Steuerberater des Landes bezieht Deloi-
tte auch zu ausgewählten wirtschaftspolitischen
Themen Stellung. In der überparteilichen, unab-
hängigen und von Experten getragenen Zukunfts-
initiative „Unternehmen Österreich 2025“ – die
von Vizekanzler Michael Spindelegger ins Leben
gerufen wurde und bei der ich gemeinsam mit Re-
gina Prehofer (WU Wien) die Rolle des Sprechers
übernehmen durfte – haben wir uns zu den Visio-
nen eines Weltklasse-Standortes und zu konkreten
Vorschlägen für ein vereinfachtes und wachstums-
förderndes Steuersystem eingebracht.
Ziele des aktuellen Expertenpapiers sind Vereinfa-
chung und Vereinheitlichung bei Steuern und Ab-
gaben, Entlastung des Faktors Arbeit, Planungssi-
cherheit, Erhöhung der Eigenkapitalausstattung
von KMUs sowie Förderung von Risikokapital. Ein
einheitliches Verfahrensrecht für alle Abgaben so-
wie ein Prozess für rasche und konsequente Ent-
scheidungen bei Betriebsansiedelungen sind uns
ebenfalls sehr wichtig.
Mit unseren TaxNews und auf www.unternehmen-
oesterreich2025.at bleiben Sie auf dem Laufenden.
Ihr
Bernhard Gröhs
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Tax News Juni 2012 | 3
Erhöhung der U-Bahn Steuer ab 1.6.2012
Überblick. Ab 1.6.2012 wurde die Dienstgeberabgabe
der Stadt Wien – besser bekannt als U-Bahn Steuer – von
EUR 0,72 auf EUR 2 pro angefangene Kalenderwoche
erhöht. Zweck der im Jahr 1970 eingeführten Abgabe ist
die Mitfinanzierung des U-Bahn Netzes in Wien.
Entrichtung. Dienstgeber, die in Wien mindestens einen
Dienstnehmer beschäftigen, sind grundsätzlich bis zum 15.
eines jeden Monats dazu verpflichtet, die U-Bahn Steuer
des vorangegangenen Monats an die Stadtkasse abzufüh-
ren. Darüber hinaus ist bis zum 31. März des Folgejahres
die im letzten Jahr entstandene Abgabenschuld beim
Magistrat schriftlich zu erklären. Die Durchführung dieser
Erklärung ist mittlerweile auch online möglich.
Anwendungsbereich. Der Anknüpfungspunkt für die U-
Bahn Steuer ist ein Dienstverhältnis bei dem der Beschäfti-
gungsort Wien ist. Wird eine Beschäftigung abwechselnd
an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen
Arbeitsstätte aus, dann gilt die feste Arbeitsstätte als Be-
schäftigungsort. Wird hingegen eine Beschäftigung ohne
feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des
Dienstnehmers als Beschäftigungsort. Ein Dienstverhältnis
liegt vor, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige
Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter
der Leitung des Dienstgebers steht oder im geschäftlichen
Organismus des Dienstgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Daher ist sind weder für einen Werkvertrag
noch für einen freien Dienstvertrag U-Bahn Steuer zu
entrichten.
Befreiungsbestimmungen. Keine Verpflichtung zur Entrich-
tung der U-Bahn Steuer besteht bei Dienstverhältnissen
im Wesentlichen mit Gebietskörperschaften,
bei denen der Dienstnehmer das 55. Lebensjahr
überschritten hat,
auf die das Behinderteneinstellungsgesetz anwend-
bar ist,
bei denen die Arbeitszeit wöchentlich höchstens 10
Stunden beträgt,
mit Hausbesorgern,
sowie während Mutterschutz, Karenz aufgrund
MSchG oder VKG, Präsenzdienst und bei Lehrver-
hältnissen.
Begünstigung für Kleinstbetriebe. Wenn die Summe
der aus Dienstverhältnissen zu leistenden Entgelte im
vorangegangen Kalenderjahr monatlich EUR 218,02 nicht
erreicht und das steuerpflichtige Einkommen (des Arbeit-
gebers) im gleichen Zeitraum EUR 2.180,19 nicht überstie-
gen hat, ist dem Abgabepflichtigen auf Antrag die bereits
geleistete U-Bahn Steuer zurückzuerstatten. Ein solcher
Antrag ist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres
beim zuständigen Magistrat einzubringen.
Erhöhung und Übergangsbestimmungen. Im Zuge der
Erhöhung von EUR 0,72 auf EUR 2 ab Juni 2012 hat die
zuständige Magistratsabteilung 6 die folgende Übergangs-
regelung bekanntgegeben:
für Dienstverhältnisse, die ab Freitag, dem 1.6.2012
beginnen, muss der neue Steuersatz für die 22. Ka-
lenderwoche verwendet werden,
für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 6. 2012 be-
gonnen haben und in der 22. Kalenderwoche enden,
gilt der alte Steuersatz für diese Woche,
für fortlaufend bestehende Dienstverhältnisse gilt in
der 22. Kalenderwoche der alte Steuersatz; der neue
erhöhte Steuersatz muss ab der (folgenden) 23. Ka-
lenderwoche angewendet werden.
Fazit. Die Höhe der U-Bahn Steuer wurde im Jahr der
Einführung 1970 mit ATS 10 pro Kalenderwoche festge-
setzt. De facto handelt es sich hiermit um die erste Erhö-
hung dieser Abgabe seit 42 Jahren.
Roland Zachhalmel
Tax News
Payroll und Expatriates
mailto:[email protected]
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Tax News Juni 2012 | 4
Tax News
Umsatzsteuer und Zoll
Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums
bei Grundstücken
Hintergrund. Wird ein Grundstück, für dessen Errich-
tung/Anschaffung ein Vorsteuerabzug geltend gemacht
wurde, zu einem späteren Zeitpunkt für Zwecke verwen-
det, welche keinen oder nur einen anteiligen Vorsteuerab-
zug zulassen (zB Vermietung an Unternehmer ohne Option
zur Umsatzsteuerpflicht oder steuerfreier Verkauf), hat der
Unternehmer den zuvor geltend gemachten Vorsteuerab-
zug (anteilig) zu korrigieren („negative Vorsteuerkorrek-
tur“). Umgekehrt kommt es zu einer „positiven Vorsteuer-
korrektur“ zu Gunsten des Unternehmers, wenn der Vor-
steuerabzug für ein Grundstück zunächst nicht geltend
gemacht werden konnte, das Grundstück aber in der Folge
im Unternehmen steuerpflichtig verwendet oder steuer-
pflichtig veräußert wird. Der Beobachtungszeitraum betrug
bisher zehn Jahre, sodass die im Zuge der Errichtung/
Anschaffung von Gebäuden geltend gemachten Vorsteu-
ern ab dem 11. Jahr unabhängig von der weiteren Nut-
zung „gesichert“ waren.
Mietkaufwohnungen. Bauträger konnten bislang Woh-
nungen unter Geltendmachung der auf das gesamte Ge-
bäude entfallenden 20%igen Vorsteuern errichten, zehn
Jahre steuerpflichtig mit dem reduzierten Steuersatz von
10% vermieten und nach diesem Zeitraum ohne Belastung
durch eine Vorsteuerkorrektur steuerfrei verkaufen. Im
Ergebnis beschränkte sich die Umsatzsteuerbelastung auf
10% Umsatzsteuer auf das Mietentgelt für zehn Jahre.
Demgegenüber ist zB der Errichter eines Wohnhauses mit
der vollen auf die Errichtungskosten entfallenden 20%igen
Umsatzsteuer belastet. Durch die Verlängerung des Berich-
tigungszeitraums sollte diese Systemwidrigkeit zumindest
teilweise beseitigt werden.
Vorsorgewohnungen. Neben den oben genannten
Mietkaufwohnungen sind ua auch Vorsorgewohnungen
vom verlängerten Vorsteuerberichtigungszeitraum betrof-
fen. Viele Anleger haben sich Vorsorgewohnungen ge-
kauft, um im Alter selbst darin zu wohnen oder für ihre
studierenden Kinder vorzugsorgen. Die Vorsteuer aus dem
Kauf der Wohnung konnte geltend gemacht werden,
wenn diese steuerpflichtig vermietet wurde. Nach zehn
Jahren konnte die Wohnung selbst bewohnt werden,
ohne die beim Kauf geltend gemachte Vorsteuer bei Be-
endigung der Vermietung anteilig zurückzahlen zu müs-
sen.
Neuregelung. Durch das Stabilitätsgesetz 2012 wurde
der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn auf 20 Jahre
verlängert. Die Vorsteuerberichtigungspflicht gilt wie bis-
her für Vorsteuerbeträge, die auf (nachträgliche) Anschaf-
fungs-/Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwen-
dungen und Großreparaturen entfallen. Damit einherge-
hend wurde die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen
und Unterlagen in Zusammenhang mit Grundstücken auf
22 Jahre verlängert.
Inkrafttreten. Die Neuregelung ist auf die Berichtigung
von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, wenn der Unter-
nehmer das Grundstück nach dem 31.3.2012 erstmals in
seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder
nutzt. Maßgeblich ist laut den Erläuternden Bemerkungen
zur Regierungsvorlage die tatsächliche Innutzungnahme
des Gebäudes; die bloße Fertigstellung ist somit nicht
ausreichend. Nachträgliche Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und
Kosten einer Großreparatur fallen unter die Neuregelung,
wenn deren Verwendung oder Nutzung erstmals nach
dem 31.3.2012 erfolgt. Bei Vermietung zu Wohnzwecken
ist – unabhängig von der tatsächlichen Innutzungsnahme
– der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum maßge-
bend, wenn der Vertragsabschluss über die Vermietung
nach dem 31.3.2012 erfolgt.
Fazit. Nach der Einschränkung der Optionsmöglichkeit zur
Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen (siehe unseren
Beitrag zum Ende der Ausgliederungsmodelle) wurde mit
der Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums auf
20 Jahre eine weitere Maßnahme gesetzt, um umsatzsteu-
erschonende Modelle in Zusammenhang mit Grundstü-
cken unattraktiver zu machen. Ungeachtet dessen ist der
Zinsvorteil aus dem Abzug der Vorsteuer bei Errichtung/
Anschaffung des Gebäudes im Vergleich zur der über die
Mietdauer entrichteten Umsatzsteuer weiterhin zu beach-
ten; dies insbesondere, da bei der Wohnungsmiete nur der
verminderte Steuersatz von 10% anwendbar ist.
Christina Stifter
http://www.deloittetax.at/2012/05/25/vermietungsumsatze-das-ende-der-ausgliederungsmodelle-mit-1-9-2012/http://www.deloittetax.at/2012/05/25/vermietungsumsatze-das-ende-der-ausgliederungsmodelle-mit-1-9-2012/mailto:[email protected]
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Tax News Juni 2012 | 5
Ausländische Gruppenmitglieder: indirekte Rückwirkung
bei wirtschaftlichem Ausscheiden?
Überblick. Scheidet ein ausländisches Gruppenmitglied
aus der Unternehmensgruppe aus, hat eine Nachversteue-
rung der in Österreich geltend gemachten Auslandsverlus-
te zu erfolgen. Darüber hinaus führt ein Verlust der Ver-
gleichbarkeit (wirtschaftliches Ausscheiden) des ausländi-
schen Gruppenmitgliedes zur Nachversteuerung.
Wirtschaftliches Ausscheiden. Unter wirtschaftlichem
Ausscheiden wird gemäß Rz 437a ff Körperschaftsteuer-
richtlinien die „wirtschaftliche Aushöhlung des ausländi-
schen Gruppenmitglieds unter Weiterführung als Mantel-
gesellschaft“ verstanden“. Dies bedeutet, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse in einem Wirtschaftsjahr keine
Vergleichbarkeit des ausländischen Gruppenmitgliedes
zum Verlustentstehungszeitpunkt mehr vorliegt. Die Ver-
gleichbarkeit wird dabei anhand bedeutender betriebswirt-
schaftlicher Kriterien wie etwa Umsatz, Auftrags- und
Produktionsvolumen, Anlagevermögen, Umlaufvermögen,
Bilanzsumme oder Beschäftigtenzahl ermittelt. Nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse ist die Vergleichbarkeit dann
nicht mehr gegeben, wenn eine qualifizierte Umfangsmin-
derung der in Frage kommenden betriebswirtschaftlichen
Kriterien um 75% gegenüber dem Verlustentstehungs-
zeitpunkt vorliegt.
Nachversteuerung. Eine mangelnde wirtschaftliche Ver-
gleichbarkeit kann sich etwa dann ergeben, wenn Betriebe
eines ausländischen Gruppenmitgliedes verkauft, einge-
stellt oder abgespalten werden. Schädlich wäre etwa auch
eine Veräußerung des gesamten Betriebes durch das aus-
ländische Gruppenmitglied. Ist eine qualifizierte Umfangs-
minderung eingetreten, scheidet das ausländische Grup-
penmitglied im Hinblick auf das Jahr der Verlustentstehung
und aller vorangegangenen Jahre wirtschaftlich aus. Eine
Nachversteuerung hat hinsichtlich der zugerechneten
Verluste des betroffenen Jahres und aller vorangegange-
nen Jahre zu erfolgen.
Inkrafttreten. Die Bestimmung über das wirtschaftliche
Ausscheiden ist erstmalig auf Sachverhalte (Verlust der
Vergleichbarkeit) nach dem 30.6.2009 anzuwenden. Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass ab
dem Inkrafttreten der Bestimmung das Jahr der Verlustent-
stehung (somit der „Vergleichsmaßstab“) in der Vergan-
genheit liegt. Es kommt somit zu einer „indirekten Rück-
wirkung“ und einem wirtschaftlichen Ausscheiden, wenn
der Verlust der Vergleichbarkeit nach dem 30.6.2009
eintritt und das Jahr der Verlustberücksichtigung vor die-
sem Datum liegt.
Fazit. Durch Heranziehung von Parametern des Verlustjah-
res als Vergleichsmaßstab entfaltet die Bestimmung über
das wirtschaftliche Ausscheiden ausländischer Gruppen-
mitglieder eine indirekte Rückwirkung. Durch eine laufen-
de Überwachung der betriebswirtschaftlichen Vergleichs-
kriterien kann dem wirtschaftlichen Ausscheiden und der
hieraus folgenden Nachversteuerung geltend gemachter
Auslandsverluste entgegengewirkt werden.
Michaela Öllinger
Christoph Riegler
Tax News
Unternehmensbesteuerung
mailto:[email protected]
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Tax News Juni 2012 | 6
Transfer Pricing Country Update: Griechenland und Ukraine
Überblick. Das Verrechnungspreisklima wird rauer: Grie-
chenland zeigt durch Strafzuschläge auf und in der Ukrai-
ne kann es zu sehr kurzen Fristen zur Vorlage der Verrech-
nungspreisdokumentation kommen.
Griechenland. Die griechischen Dokumentationsvorschrif-
ten für Verrechnungspreise sehen vor, dass die Sachver-
halts- wie auch Angemessenheitsdokumentation vollstän-
dig und zeitnah zu erstellen ist. Den internationalen Trends
folgend kann auch auf das Masterfile/Countryfile-
Konzept zurückgegriffen werden. Zugrundeliegende Idee
ist, dass die für den Konzern allgemein gültigen Informati-
onen zentral im Masterfile beschrieben sind und besonde-
re Umstände (Länderspezifika) im jeweiligen Countryfile
dargestellt werden. Bis vor wenigen Jahren war es den
griechischen Steuerbehörden nicht möglich, Verrech-
nungspreis- und damit (Steuer-)Ergebniskorrekturen vor-
zunehmen, wenn der Steuerpflichtige nachweisen konnte,
dass seine (unter Umständen) nicht fremdübliche Verrech-
nungspreisgestaltung nicht auf Steuervermeidungsabsich-
ten zurückzuführen war.
Derartige Ausnahmeregelungen gibt es nicht mehr. Ende
Jänner 2012 wurden sogar die Strafbestimmungen für
verspätete bzw nicht erfolgte Offenlegungen verschäft!
Die Dokumentationsvorschriften sehen vor, dass Unter-
nehmen in Griechenland (davon erfasst sind auch Betriebs-
stätten ausländischer Konzerne, wenn ihnen ein jährlicher
Umsatz von mehr als EUR 1 Mio zuzurechnen ist) innerhalb
von vier Monaten und 15 Tagen nach dem Ende ihres
Geschäftsjahres Informationen über konzerninterne Trans-
aktionen offenlegen müssen. Die Art der Transaktion (zB
Waren, Darlehen etc), die an der Transaktion Beteiligten
sowie das Volumen sind ersichtlich zu machen. Der einma-
lige Strafzuschlag von EUR 10.000 erhöht sich mit jedem
weiteren Tag Verspätung um EUR 1.000. Der maximale
Verspätungszuschlag liegt bei insgesamt EUR 100.000.
Sofern Transaktionen nicht offengelegt werden und somit
kein Verspätungszuschlag möglich ist, kommt es zu einer
Strafe in Höhe von 10% des Volumens der „verschwiege-
nen“ Transaktion.
Ukraine. Ab 1.1.2013 treten neue Verrechnungspreis-
vorschriften in der Ukraine in Kraft. Bedeutender Be-
standteil dieser Bestimmungen sind die anwendbaren
Verrechnungspreismethoden, welche an die OECD-
Verrechnungspreisricht-linien und den Fremdvergleichs-
grundsatz angelehnt sind. Für Steuerpflichtige wird somit
die Möglichkeit bestehen, auf die fünf international be-
kannten Verrechnungspreismethoden (Preisvergleichsme-
thode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsme-
thode, Nettomargenmethode und Gewinnaufteilungs-
methode) zurückzugreifen. Österreichische Unternehmen
sind von diesen Vorschriften betroffen, wenn ein direktes
oder indirektes Beteiligungsverhältnis von zumindest 20 %
mit einem ukrainischen Unternehmen besteht.
Der Steuerpflichtige ist in der Ukraine nicht zur Erstellung
einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet. Es ist
jedoch möglich, dass die Vorlagefrist aller für die Ver-
rechnungspreise relevanten Dokumente im Rahmen einer
Betriebsprüfung auf bis zu 3 Tage verkürzt wird, weshalb
die zeitnahe Erstellung einer Verrechnungspreisdokumen-
tation jedenfalls ratsam ist. Nach den neuen Regelungen
kann darüber hinaus von internationalen Unternehmen mit
Tochtergesellschaften in der Ukraine verlangt werden, dass
die landesspezifische Dokumentation ins Ukrainische über-
setzt und alle für die Verrechnungspreise relevanten Do-
kumente zweisprachig geführt werden. Erfreulich ist, dass
es großen Unternehmen nunmehr ermöglicht wird, Ad-
vance Pricing Agreements mit der ukrainischen Finanz-
verwaltung abzuschließen.
Anna Pereguda
Gerald Posautz
Tax News
Verrechnungspreise
mailto:[email protected]://www.deloittetax.at/wp-content/posautz_taxblog.png
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Tax News Juni 2012 | 7
Nicht nur Bühnenschauspieler unterliegen der Abzugsteuer –
auch Kuratoren werden erfasst!
Überblick. Ausländische (beschränkt steuerpflichtige),
selbständig tätige Kuratoren unterliegen der Abzugsteuer.
Allerdings wird in vielen Fällen das österreichische Besteue-
rungsrecht durch das jeweilige Doppelbesteuerungsab-
kommen eingeschränkt, weshalb sich je nach Sachverhalt
unterschiedliche Möglichkeiten der Steuerentlastung erge-
ben.
Österreichisches Steuerrecht. Die Einkünfte von soge-
nannten Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen
werden im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht im
Wege einer Abzugsteuer erfasst (vgl dazu auch unsere Art
News vom 14.10.2011). Nach der Auffassung des BMF
fällt auch die Ausstellung von Kunst unter den weiten
Begriff der „Unterhaltungsdarbietungen“. Daher unterlie-
gen auch ausländische Kuratoren, deren Aufgaben insbe-
sondere die wissenschaftliche Bearbeitung der Themen,
die Verfassung der Katalogtexte sowie die Zusammenstel-
lung und Auswahl der Kunstwerke sind, mit ihren Einkünf-
ten nach innerstaatlichem Recht der Abzugsteuer.
Doppelbesteuerungsabkommen. Nach dem OECD
Musterabkommen wird die Tätigkeit eines Kurators nicht
als künstlerisch im Sinne des Art 17 gewertet, sodass die
inländische Steuerpflicht in der Regel nur dann aufrecht-
erhalten werden kann, wenn der Kurator von einer im
Inland gelegenen festen Einrichtung (Betriebstätte) aus
tätig wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn dem
Kurator ein Büroraum für die Dauer von mehr als sechs
Monaten zur Arbeitsausübung zur Verfügung gestellt
wird. Festzuhalten ist, dass die unlängst von der OECD
vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen des
OECD-Musterkommentars zu einer erheblichen Ausdeh-
nung des bisherigen Betriebstättenbegriffs führen, sodass
künftig auch wiederkehrende Tätigkeiten und Tätigkeiten,
die einzig und allein im Quellenstaat ausgeübt werden,
eine Betriebstätte begründen könnten (vgl im Detail unse-
ren Beitrag vom 14.5.2012).
Österreich hat Besteuerungsrecht nach DBA. Übt der
Kurator seine Tätigkeit von einer Betriebstätte aus, hat der
inländische Vertragspartner vom Honorar des Kurators
Abzugsteuer in Höhe von 20% einzubehalten und an das
zuständige Finanzamt abzuführen. Eine Steuerentlastung
an der Quelle kommt in diesem Fall nicht in Betracht;
vielmehr hat der Kurator eine Einkommensteuererklärung
einzureichen und wird kann die Quellensteuer auf die
Einkommensteuerschuld angerechnet werden.
Wohnsitzstaat hat Besteuerungsrecht nach DBA.
Besteht keine feste Einrichtung (Betriebstätte) und kann
der österreichische Besteuerungsanspruch daher nach
DBA-Recht nicht durchgesetzt werden, kommen folgen-
de Möglichkeiten der Steuerentlastung alternativ in Be-
tracht:
Aus Vereinfachungsgründen kann nach dem Künstler-
Sportler-Erlass die Einbehaltung der Abzugsteuer un-
terbleiben, sofern bei einer nachträglichen Antragsveran-
lagung keine inländische Steuerleistung anfallen würde
und folgende Kriterien kumulativ vorliegen:
• das ausbezahlte Honorar beträgt neben Kostenersät-
zen max EUR 1.000,
• der ausländische Kurator erklärt schriftlich, dass die
der inländischen Besteuerung unterliegenden Ein-
künfte im Kalenderjahr EUR 2.000 nicht übersteigen,
• der Veranstalter nimmt die diese Erklärung sowie ei-
nen Nachweis der Identität unter Angabe des Woh-
norts zu seinen Unterlagen.
Des Weiteren kann nach der DBA-Entlastungsver-
ordnung von einer Abzugsbesteuerung unter direkter
Anwendung des DBA Abstand genommen werden, so-
fern die Abkommensberechtigung des Kurators mittels
vollständig ausgefülltem und von der ausländischen
Steuerbehörde bestätigtem ZS-QU1 Formular nachge-
wiesen werden kann. Die entsprechende Dokumentation
hat der inländische Veranstalter zu führen.
Sind weder die Voraussetzungen des Künstler-Sportler
Erlasses gegeben und wird auch kein ZS-QU1 Formular
beigebracht, hat der Veranstalter jedenfalls Abzugsteuer
einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. In die-
sem Fall ist der Kurator auf das Rückerstattungsver-
fahren zu verweisen, bei dem mittels gesonderten An-
trags die abgeführte Abzugsteuer rückerstattet wird.
Fazit. Besteht mit dem Ansässigkeitsstaat des Kurators ein
dem OECD Musterabkommen nachgebildetes Doppelbe-
steuerungsabkommen, muss für die Frage, ob Abzugsteu-
er von der Vergütung ausländischer Kuratoren einzubehal-
ten ist, zunächst geklärt werden, ob diese im Inland über
eine Betriebstätte verfügen. Der inländische Vertrags-
partner muss somit eine genaue Analyse vornehmen, ob
die Kriterien einer Betriebstätte im Einzelfall erfüllt werden.
Im Zweifel ist – um Haftungsrisiken zu vermeiden – jeden-
falls Abzugsteuer einzubehalten und an das zuständige
Finanzamt abzuführen.
Wilfried Krammer
Tax News
Einkommensteuer
http://www.deloittetax.at/2011/10/14/steueroptimierung-durch-contract-splitting-bei-kunstlerischen-gesamtproduktionen/http://www.deloittetax.at/2011/10/14/steueroptimierung-durch-contract-splitting-bei-kunstlerischen-gesamtproduktionen/http://www.deloittetax.at/2012/05/14/diskussionsentwurf-zur-betriebsstattendefinition-im-kommentar-zum-oecd-musterabkommen/mailto:[email protected]
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Tax News Juni 2012 | 8
Gaststätten- und andere Pauschalierungen
• Drogisten: Die Gewinnermittlung hat nach der ge-
setzlichen Basispauschalierung zu erfolgen, wobei je-
doch die Begrenzung der Umsätze von EUR 220.000
nicht anzuwenden ist. Die Betriebsausgaben sind mit
einem Durchschnittssatz von 12% der Umsätze zu
ermitteln, dürfen aber höchstens EUR 26.400 errei-
chen.
• Handelsvertreter: Der Durchschnittssatz zur Ermitt-
lung der Betriebsausgaben beträgt 12% der Umsät-
ze, höchstens dürfen diese jedoch mit EUR 5.825
(netto) angesetzt werden. Die pauschalierten Aus-
gaben umfassen Mehraufwendungen für Verpfle-
gung, Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene
Räume, Bewirtung sowie Trinkgelder. Darüber hinaus
anfallende Ausgaben dürfen geltend gemacht wer-
den.
• Künstler und Schriftsteller: Mit dem Pauschalsatz von
12% der Umsätze, höchstens jedoch EUR 8.725 jähr-
lich, ist der Großteil der Aufwendungen erfasst. Zu-
sätzlich können ua Löhne und Honorare, Material,
Werbeaufwand sowie nicht im Wohnungsverband
gelegene Arbeitsräume (Atelier) abgesetzt werden.
• Sportler: Der Anteil der in Österreich zu versteuern-
den Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler ein-
schließlich Werbetätigkeit beträgt 33% der insge-
samt im Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus der Tä-
tigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit.
Fazit. Die Anwendung von Pauschalierungen im Rahmen
der Gewinnermittlung bedingt Erleichterungen bei den
vom Unternehmer zu führenden Aufzeichnungen. Es sollte
jedoch in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob
eine alternative Gewinnermittlung nicht zu einem steuer-
optimaleren Ergebnis führt. Wie man an der Gaststätten-
pauschalierung sehen konnte, kann eine im Ergebnis zu
günstige Pauschalierung jedoch zur Verfassungswidrigkeit
führen.
Andreas Auer
Tax News
Einkommensteuer
Überblick. Mit Erkenntnis vom 14.3.2012 hat der Verfas-
sungsgerichtshof die Verordnung über die Gaststättenpau-
schalierung als gesetzeswidrig aufgehoben. Das Außer-
kraftreten der Verordnung wurde mit 31.12.2012 be-
stimmt und soll dem Gesetzgeber eine Reparatur der Ver-
ordnung ermöglichen. Der vorliegende Beitrag liefert einen
kurzen Überblick über sonstige Pauschalierungen im Be-
reich der Gewinnermittlung.
Basispauschalierung. Die Anwendung der Basispauscha-
lierung für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewer-
bebetrieb setzt voraus, dass weder eine Buchführungs-
pflicht besteht noch freiwillig Bücher geführt werden und
der Vorjahresumsatz nicht mehr als EUR 220.000 betragen
hat. Nach der Basispauschalierung betragen die Betriebs-
ausgaben im Allgemeinen 12% (max EUR 26.400) bzw für
manche Tätigkeiten (zB kaufmännische und technische
Beratung, Gesellschaftergeschäftsführer, etc) lediglich 6%
(max EUR 13.200) der Umsätze. Daneben dürfen nur Aus-
gaben für Waren und Rohstoffe, Löhne, Fremdlöhne und
Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden.
Pauschalierung auf Grund von Verordnungen. Be-
stimmte Gruppen von Steuerpflichtigen können ihren
Gewinn gemäß einer entsprechenden Verordnung des
BMF nach Durchschnittssätzen ermitteln. Wie bei der
Basispauschalierung gilt auch hier, dass die Branchenpau-
schalierung nur in Anspruch genommen werden kann,
sofern weder eine Buchführungspflicht besteht, noch
freiwillig Bücher geführt werden. Folgende Verordnungen
zu § 17 Abs 4 u 5 EStG sind derzeit in Kraft:
• Gaststätten: Wie eingangs erwähnt, ist die Verord-
nung idgF noch für 2012 gültig und sieht eine Ge-
winnermittlung mit einem Durchschnittssatz von
5,5% der Betriebseinnahmen (inkl Umsatzsteuer) zu-
züglich EUR 2.180 bzw einen Mindestgewinn von
EUR 10.900 vor. Von dem sich derart ergebenden
Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen
werden. Die Neuregelung ab 2013 bleibt abzuwar-
ten.
• Land und Forstwirtschaft: Diesbezüglich verweisen
wir auf unseren ausführlichen Beitrag Pauschalierung
von Land- und Forstwirten ab 2011.
• Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler: Der
Gewinn ist mit einem Sockelbetrag von EUR 3.620
zuzüglich 2% der Betriebseinnahmen (inkl Umsatz-
steuer) anzusetzen. Von dem so ermittelten Gewinn
dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen werden.
mailto:[email protected]
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Tax News Juni 2012 | 9
Albania: Tax Implications of the Fiscal Representative
Concept
Overview. One of the most discussed tax issues in Alba-
nia currently concerns the appointment of a fiscal repre-
sentative in cases when services related to immovable
property in Albania are provided by non-residents to resi-
dent companies in Albania.
Legislation. Based on the current legislation, if a foreign
company provides services in relation to immovable prop-
erties located within the territory of Albania, the non-
resident supplier is required to appoint a tax representative
for VAT purposes in Albania in order to invoice such ser-
vices. According to an explanatory note of the Albanian
tax administration this applies even in cases when the
foreign company has already established a local branch.
Furthermore, based on the current legislation, if a non-
resident has failed to pay its related tax liabilities (VAT, CIT,
etc), the resident recipient of the services may be held
responsible.
Penalties. Considering the above, since November 2011,
the tax administration has penalized resident companies
for having received invoices from non-residents and not
from their appointed fiscal representatives for services
related to immovable properties located in Albania. The
majority of these penalties concerned cost allocations that
parent companies/head offices have charged their subsidi-
aries/branches in Albania. These costs have been included
in the accounts of the resident entities in Albania and then
charged to their customers with VAT, ensuring that there
is no “leakage” of VAT in the process. Therefore, the need
for a fiscal representative is questionable. In most cases,
there has been no economic damage caused to the gov-
ernment; nevertheless, the government has held resident
companies liable for VAT calculated on the invoices re-
ceived from non-residents, applying the same (100%)
penalties as for tax evasion. In addition, the tax administra-
tion has not made any differences in relation to the legal
structure and the relationship between the non-resident
company and its subsidiary/branch in Albania.
Outlook. In accordance with the Albanian legislation, the
supply of services is considered as a taxable supply if it is
provided within the scope of an independent economic
activity (independent supplier and independent benefi-
ciary) and against payment. A branch of a foreign entity is
not a separate legal entity and has the same “legal per-
sonality” as its parent company. As such, services provided
by the head office to its branch shall not be subject to VAT
in Albania. This approach is also held by the European
Court of Justice on the interpretation of the VAT Council
Directive (2006/112/EC) whereby "the parent company of
a permanent establishment (branch), which has no legal
independence from the parent company located in a for-
eign country will not be treated as a taxable individual for
the services it provides to the branch only because of the
allocation of costs to the branch”.
Olindo Shehu
Barbara Krüglstein
Iris Toto
Tax News
Steuern CEE
mailto:[email protected]
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Tax News Juni 2012 | 10
Wie die Berufungszinsen auf das Konto kommen
Überblick. Erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011
ist eine Regelung über Berufungszinsen für bereits entrich-
tete berufungsgegenständliche Abgabenschulden einge-
führt worden. Nun hat das BMF einen erläuternden Erlass
zu dieser Bestimmung veröffentlicht.
Voraussetzungen. Auf Antrag des Abgabepflichtigen
erfolgt eine Festsetzung von Berufungszinsen, wenn Ab-
gabenschulden entrichtet wurden, deren Höhe unmittelbar
von der Erledigung einer Berufung abhängt und diese
Abgabenschulden in Folge der Berufung herabgesetzt
wurden. Berufungszinsen sind daher insoweit festzuset-
zen, als ein Abgabenbescheid in Punkten angefochten
wird, die von der zugrundeliegenden Abgabenerklärung
abweichen oder wenn ein Bescheid amtswegig erlassen
wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt.
Herabsetzung als Folge der Berufung? Die Vorausset-
zung der „Herabsetzung in Folge einer Berufung“ ist nicht
nur bei Berufungserledigungen erfüllt, sondern generell,
wenn Bescheide im Ergebnis dem Berufungsbegehren
Rechnung tragen. Dies wäre etwa auch bei Erlassung
neuer Sachbescheide, bei Aufhebung des mit Berufung
angefochtenen Bescheides gemäß § 299 Abs 1 BAO oder
in Folge einer Wiederaufnahme des Verfahrens der Fall.
Antrag. Berufungszinsen sind nur auf Antrag des Abga-
bepflichtigen festzusetzen. Der Antrag ist schriftlich zu
stellen, eine Befristung für die Antragstellung ist nicht
vorgesehen; diese ergibt sich lediglich aus der Verjährung
des Anspruchs auf Berufungszinsen innerhalb von fünf
Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem der herabsetzende
Bescheid zugestellt wurde. Im Antrag sind der Tag der
Entrichtung der Abgaben und der Tag der Zustellung des
die Abgabe herabsetzenden Bescheides anzugeben. Au-
ßerdem sind die Berufung und der herabsetzende Be-
scheid zu bezeichnen, sowie die Bemessungsgrundlage der
Zinsen anzugeben. Für die Festsetzung von Berufungszin-
sen ist immer die Abgabenbehörde erster Instanz zustän-
dig.
Inkrafttreten. Berufungszinsen können erstmals für ab
1.1.2012 erfolgte Abgabenherabsetzungen beantragt
werden. Für davor liegende Zeiträume steht somit keine
Verzinsung zu.
Stefan Holzer
Tax News
Fristen und Verfahren
mailto:[email protected]
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Tax News Juni 2012 | 11
Wann können private Immobilien steuerfrei veräußert werden?
Überblick. Seit dem 1.4.2012 sind private Immobilienver-
äußerungen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt und
von der Behaltedauer steuerpflichtig. Allerdings bestehen
Ausnahmen, die einen steuerfreien Verkauf ermöglichen
können.
Steuerpflicht bei Immobilienveräußerungen. Mit dem
1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde mit Wirkung zum
1.4.2012 eine allgemeine Steuerpflicht für private Immobi-
lienveräußerungen eingeführt. Demnach ist bei Neufällen,
das sind Immobilien, die am 31.3.2012 noch steuerhängig
waren (dh die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen
war), der Veräußerungsüberschuss mit einem Sondersteu-
ersatz von 25% zu versteuern. Allerdings sind auch Altfälle
von der Steuerpflicht erfasst. War eine Immobilie am
31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen, so kommt bei
einer Veräußerung seit 1.4.2012 grundsätzlich ein effekti-
ver Steuersatz von 3,5% auf den Veräußerungserlös zur
Anwendung. Nur bei einer nach 31.12.1987 erfolgten
Umwidmung in Bauland erhöht sich dieser effektive Steu-
ersatz auf 15% vom Veräußerungserlös. Auch bei Altfällen
kann freiwillig in das Besteuerungsregime von Neufällen
„hineinoptiert“ werden.
Unabhängig davon, ob ein Alt- oder Neufall vorliegt, kön-
nen unter bestimmten Voraussetzungen private Immobi-
lien auch weiterhin steuerfrei veräußert werden:
Hauptwohnsitzbefreiung 1. Wie schon unter der al-
ten Rechtslage ist eine private Immobilienveräußerung
dann steuerfrei, wenn die Immobilie dem Veräußerer
ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindes-
tens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz ge-
dient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. In
der Praxis war diese Hauptwohnsitzbefreiung schon
bisher selten anwendbar, da insbesondere die Beibe-
haltung des Hauptwohnsitzes bis zur Veräußerung
häufig nicht gegeben ist. Aus diesem Grund sieht der
Gesetzgeber im Rahmen der neuen Immobilienbesteu-
erung eine weitere Hauptwohnsitzbefreiung vor.
Hauptwohnsitzbefreiung 2. Ebenso ist eine private
Immobilienveräußerung steuerfrei, wenn die Immobilie
dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor
der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend
als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz
aufgegeben wird. Für diese neue Befreiung ist nicht er-
forderlich, dass der Veräußerer den Hauptwohnsitz bis
zur Veräußerung in der zu verkaufenden Immobilie
hat. Vielmehr ist ausreichend, dass der Veräußerer ir-
gendwann innerhalb der letzten zehn Jahre für zumin-
dest fünf Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz in
der betreffenden Immobilie gehabt hat und der
Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Herstellerbefreiung. Ist keine Steuerbefreiung nach
den beiden Hauptwohnsitzbefreiungen möglich, ist
subsidiär zu prüfen, ob die Herstellerbefreiung An-
wendung findet. Anders als die Hauptwohnsitzbefrei-
ung erstreckt sich bei der Herstellerbefreiung die Steu-
erbefreiung nur auf das Gebäude, nicht hingegen auf
Grund und Boden. Voraussetzung für die Inanspruch-
nahme der Herstellerbefreiung ist, dass der Veräußerer
steuerlich „Hersteller“ der Immobilie ist und die Immo-
bilie innerhalb der letzten zehn Jahren nicht zur Erzie-
lung von Einkünften (zB aus Vermietung und Verpach-
tung) gedient hat. Nach den Gesetzesmaterialien liegt
ein selbst hergestelltes Gebäude vor, wenn der Veräu-
ßerer hinsichtlich der Errichtung das (finanzielle) Bauri-
siko trägt.
Behördlicher Eingriff. Weiters unterliegt ein privater
Immobilienverkauf nicht der Einkommensteuer, sofern
die Veräußerung infolge eines behördlichen Eingriffs
oder zur Vermeidung eines nachweisbar unmittelbar
drohenden Eingriffs erfolgt. Diese Befreiungsbestim-
mung entspricht jener der bisherigen Rechtslage und
erstreckt sich sowohl auf Grund und Boden als auch
auf das Gebäude.
Steuerfreie Tauschvorgänge. Neu ist, dass der
Tausch (und somit im steuerlichen Sinn die Veräuße-
rung) von Grundstücken im Rahmen von Zusammenle-
gungs- und Flurbereinigungsverfahren im Sinnes des
Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (sowie im Rahmen
behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von
Bauland nach den für die bessere Gestaltung von Bau-
land geltenden Vorschriften) steuerfrei ist. Wird jedoch
das erworbene Grundstück in weiterer Folge veräußert,
sind für die steuerliche Beurteilung des Veräußerungs-
vorgangs allerdings die steuerlich relevanten Eigen-
schaften des/der „alten“ Grundstücke(s) heranzuzie-
hen.
Fazit. Wer den Verkauf einer privaten Immobilie überlegt,
sollte im Vorfeld prüfen (lassen), ob bzw unter welchen
Voraussetzungen trotz der neuen Immobilienbesteuerung
ein steuerfreier Verkauf möglich ist.
Christian Wilplinger
Tax News
Vermögensanlage und Privatstiftung
mailto:[email protected]
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Tax News Juni 2012 | 12
Mit der Fußfessel zu Haus‘ statt im grauen Haus?
Tax News
Finanzstrafrecht
Überblick. Auch im Bereich des Finanzstrafrechts sind
zum Teil empfindliche Freiheitsstrafen vorgesehen. Bei
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe besteht allerdings seit
September 2010 unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit, diese nicht in der Justizanstalt, sondern mit
„elektronischer Fußfessel“ zu Hause zu verbüßen.
Grundsätze. Sozial integrierte Personen, die zu einer
zwölf Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verur-
teilt wurden, sollen diese zur Gänze oder teilweise in Form
von elektronisch überwachtem Hausarrest in der eigenen
Wohnung verbüßen können. Dadurch sollen nachteilige
Wirkungen des Vollzugs kurzer Freiheitsstrafen verhindert
werden. Ein Strafgefangener, der seine Haftstrafe mit
elektronischer Fußfessel verbüßt, darf seine Wohnung nur
zur Berufsausübung oder zur Besorgung des notwendigen
Lebensbedarfs verlassen. Dies wird überwacht, indem in
der Wohnung des Verurteilten ein Basisgerät installiert
wird, welches mit einem am Fußgelenk mittels Gummi-
band angebrachten Sender kommuniziert. Dadurch kann
ständig nachvollzogen werden, ob (bzw wann) sich der
Verurteilte zu Hause aufhält. Eine 24-Stunden-
Überwachung findet jedoch nicht statt.
Bewilligung. Die Bewilligung des elektronisch überwach-
ten Hausarrests erfolgt nur auf Antrag des Verurteilten,
nicht etwa von Amts wegen. Die zu verbüßende (oder
noch zu verbüßende) Strafzeit darf zwölf Monate nicht
übersteigen. Die betroffene Person muss im Inland über
eine geeignete Wohnung verfügen, einer geeigneten
Beschäftigung nachgehen, Einkommen beziehen, mit dem
sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann sowie über einen
Kranken- und Unfallversicherungsschutz verfügen. Da der
Hausarrest auch massiv in die Lebensführung der mit dem
Strafgefangenen im gemeinsamen Haushalt lebenden
Personen eingreift, ist deren schriftliche Einwilligung erfor-
derlich.
Weitere Bedingungen. Zudem darf der Antrag nur be-
willigt werden, wenn kein Missbrauch dieser Vollzugsform
durch den Strafgefangenen anzunehmen ist. Dabei sind
vor der Bewilligung vor allem die Wohnverhältnisse des
Strafgefangenen, dessen soziales Umfeld und allfällige
Risikofaktoren, wie die Gefährlichkeit des Strafgefange-
nen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer
Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die
Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft zu
überprüfen. Zudem hat der Strafgefangene die Kosten
des elektronischen Hausarrests in Höhe von EUR 22 pro
Tag selbst zu tragen. Liegen sämtliche Voraussetzungen
vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des elekt-
ronisch überwachten Hausarrests.
Widerruf. Fällt eine der Bewilligungsvoraussetzungen
weg, ist der elektronisch überwachte Hausarrest zu wider-
rufen. Außerdem kommt es zu einem Widerruf, wenn der
Strafgefangene eine ihm auferlegte Bedingung nicht ein-
hält, länger als einen Monat mit der Zahlung des Kosten-
beitrags in Verzug ist oder gegen ihn der dringende Ver-
dacht besteht, dass er während des Hausarrests eine ge-
richtlich strafbare Handlung begangen hat. Außerdem hat
ein Widerruf zu erfolgen, wenn der dringende Verdacht
besteht, dass der Strafgefangene sich dem weiteren Straf-
vollzug entziehen will.
Verfahren. Über die Bewilligung der elektronischen Fuß-
fessel entscheidet nicht der im Strafverfahren zuständige
Richter, sondern der Leiter der Justizanstalt, in der die
Freiheitsstrafe vollzogen wird oder zu vollziehen wäre.
Fazit. Mit dieser Neuregelung ergibt sich für zu einer
kurzen Freiheitsstrafe verurteilte Finanzstraftäter die Chan-
ce, einem Gefängnisaufenthalt zu entgehen und die Frei-
heitsstrafe zu Hause abzusitzen.
Alexander Lang
mailto:[email protected]://www.deloittetax.at/wp-content/lang1.jpg
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Tax News Juni 2012 | 13
BMF - Kurznews
UFS - Kurznews
UFS zu ausländischem Gruppenmitglied mit inländi-
schen Einkünften
Sachverhalt. Die ausländische Berufungswerberin erzielte im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus der Vermie-
tung einer Immobilie. Das Finanzamt veranlagte diese – trotz Einbeziehung in eine Unternehmensgruppe als
ausländisches Gruppenmitglied – gesondert im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Eine Ergebniszurech-
nung zum inländischen Gruppenträger komme entsprechend Rz 423 KStR – entgegen den Gesetzesmaterialien
– nicht in Frage.
Entscheidung: Der UFS wies die Berufung als unbegründet ab, da nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 6 Z 6
KStG bei ausländischen Gruppenmitgliedern lediglich „Verluste“ dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied
bzw dem Gruppenträger zugerechnet werden können. Den Gesetzesmaterialien komme bei der Auslegung
keine selbständige normative Kraft zu. Unionsrechtlich wären nach dem EuGH-Urteil in der Rs C-337/08, X
Holding Einschränkungen bei der grenzüberschreitenden Verlustverwertung zulässig, da Betriebsstätten und
Tochtergesellschaften bei der Gruppenbesteuerung in grenzüberschreitenden Fällen nicht gleich behandelt
werden müssten (RV/1643-W/11 vom 19.4.2012).
Anmerkung: Im vorliegenden Fall geht es – entgegen dem UFS – nicht um die grenzüberschreitende Verlust-
Tax News
Kurz-Infos
Zwangsumtausch von griechischen Staatsanleihen laut
BMF im Privatvermögen nicht steuerpflichtig
Überblick. Um einen Schuldenschnitt unter Beteiligung der privaten Gläubiger zu erreichen, hat Griechenland
im März 2012 ausstehende griechische Staatsanleihen gegen neue, niedrigverzinste Anleihen mit geringerem
Nennwert und langer Laufzeit getauscht. Das BMF hat am 22.5.2012 zu bestimmten Aspekten dieses Zwangs-
umtauschs Stellung genommen.
Ein Zwangsumtausch ist kein Tausch. Grundsätzlich kommt es im Zuge eines Tausches ertragsteuerlich zu
einer steuerpflichtigen Realisation. Das BMF hält jedoch fest, dass bei Privatanlegern – analog zur Behandlung
von hoheitlichen Eingriffen im Zusammenhang mit Grundstücken – durch den Zwangsumtausch alleine kein
Spekulationsgeschäft verwirklicht wird. Vielmehr kommt es nach Ansicht der Finanzverwaltung bei den neuen
Anleihen zu einer Fortführung der Anschaffungskosten und des Anschaffungszeitpunktes der ursprünglichen
griechischen Staatsanleihen.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag. Wurden zur Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinn-
freibetrages griechische Staatsanleihen gekauft, kommt es durch den Zwangsumtausch zu keinem Ausscheiden
aus dem Betriebsvermögen und somit zu keiner Nachversteuerung. Für Zwecke der Nachversteuerung oder
Ersatzanschaffung ist der für die ursprünglichen Anleihen geltend gemachte investitionsbedingte Gewinnfreibe-
trag auf die neuen Anleihen im Verhältnis der Nennwerte aufzuteilen.
Pensionsrückstellungen. Wurden griechische Staatsanleihen zur Deckung von Pensionsrückstellungen ange-
schafft, ist der geringere Nennbetrag der neuen Staatsanleihen für die Deckungshöhe maßgeblich, wodurch
gegebenenfalls Neuanschaffungen von Wertpapieren notwendig werden können.
Fazit. Das BMF hat zwar zu einigen steuerlichen Zweifelsfragen im Zuge des Zwangsumtausches von griechi-
schen Staatsanleihen Stellung genommen, jedoch wichtige Fragen, wie beispielsweise zur Bewertung der neuen
Anleihen im Betriebsvermögen, nicht behandelt.
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Tax News Juni 2012 | 14
Tax News
Kurz-Infos
Unternehmensservice Portal Online!
Überblick. Mit dem Unternehmensservice Portal (USP) sind ab jetzt sämtliche unternehmensrelevanten Behör-
den-wege online möglich!
E-Government. Die Bundesregierung hat sich mit der Initiative „E-Government“ zum Ziel gesetzt, Behördenwe-
ge weitgehend online abzuwickeln. Mit FinanzOnline wurde bspw bereits für steuerliche Angelegenheiten ein
großer Schritt in Richtung E-Government gesetzt. Darüber hinaus gibt es bereits für eine Vielzahl anderer Behör-
den elektronische Anwendungen, die ab jetzt mit einheitlichen Zugangsdaten über USP zu bedienen sind. Dies
betrifft insbesondere
• steuerliche Angelegenheiten,
• elektronischer Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern,
• Zugriff auf Beitragskonten bei allen Gebietskrankenkassen,
• Melde- und Berichtspflichten in Umweltverfahren,
• Registrierung von Schusswaffen,
• Versendung von elektronischen Rechnungen an den Bund.
Verfahrenshilfen. Darüber hinaus bietet das USP Online-Verfahrenshilfen für verschiedene Behörden- und
Gerichtswege, insbesondere für
• Unternehmensgründungen,
• Firmenbuch,
• Grundbuch,
• Umweltverfahren,
• Außenhandel,
• Patent- und Markenanmeldungen,
• öffentliche Förderungen und Ausschreibungen, etc.
UFS: Energieabgabenrückvergütung bei Dienstleis-
tungsbetrieben für Jänner 2011 noch möglich
Genehmigung der Europäischen Kommission. Wegen der Qualifikation der Energieabgabenrückvergütung
als staatliche Beihilfe muss die Europäische Kommission Änderungen genehmigen. Eine entsprechende Geneh-
migung für die Einschränkung auf Produktionsbetriebe liegt aber erst für Zeiträume ab 1.2.2011 vor. Gem UFS
(18.4.2012, RV/0188-I/12) wirkt die Änderung daher nicht schon ab Jahresanfang 2011, sondern erst ab
1.2.2011. Dienstleistungsbetriebe können also für den Zeitraum bis inkl 31.1.2011 die Energieabgabenrückver-
gütung beantragen. Ob die Einschränkung auf Produktionsbetriebe vor dem Hintergrund des verfassungsrecht-
lichen Gleichheitssatzes überhaupt hält, könnte allerdings noch eine Frage für den VfGH werden.
Anmerkung: Im vorliegenden Fall geht es – entgegen dem UFS – nicht um die grenzüberschreitende Verlust-
verwertung, sondern darum, ob ausländische Gruppenmitglieder hinsichtlich ihrer inländischen Einkünfte mit
inländischen Gruppenmitgliedern gleich zu behandeln sind. Diese Ungleichbehandlung ist wohl nicht mit dem
Unionsrecht vereinbar. Diese Auffassung stützen auch die jüngst ergangenen Schlussanträge der Generalanwäl-
tin Kokott in der beim EuGH anhängigen Rs C-18/11, Philips Electronics, in denen die Generalanwältin die
Nichteinbeziehung von inländischen Betriebstättenverlusten ausländischer Tochtergesellschaften in das britische
Gruppenbesteuerungssystem als unionsrechtswidrige Benachteiligung gegenüber inländischen Tochtergesell-
schaften erachtet.
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Tax News Juni 2012 | 15
Steuertermine und Veröffentlichungshinweise
Steuertermine im Juli 2012
Am 16.7.2012 sind ua fällig:
Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2012.
Normverbrauchsabgabe für Mai 2012.
Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren für Mai 2012.
Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für
Mai 2012.
Werbeabgabe für Mai 2012.
Lohnsteuer für Juni 2012.
Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfen-
ausgleichsfonds für Juni 2012.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Juni
2012.
Kommunalsteuer für Juni 2012.
Abzugsteuer gem § 99 EStG für Juni 2012.
U-Bahn Steuer für Wien für Juni 2012.
Sozialversicherung für Dienstnehmer für
Juni 2012.
Bis zum 31.7.2012 ist fällig (soweit erforderlich):
Stabilitätsabgabe für das dritte Quartal 2012.
World Tax Advisor
World Tax Advisor vom 29.6.2012 behandelt insbesondere Steuervorschläge belasten Unternehmer in
Chile, BFH hinterfragt Verfassungsmäßigkeit des Treaty Override in Deutschland, Richtlinien zur Einkommen-
steuererkärung für beschränkt Steuerpflichtige in Griechenland, Steuerbehörden unterliegen im Verfahren
über wirtschaftliches Eigentum in Italien, Gesetzesentwurf zu Ansässigkeitstest in UK.
World Tax Advisor vom 22.6.2012 behandelt insbesondere Gerichtsentscheidung in Franreich könnte Be-
steuerung aller grenzüberschreitenden Umgründungen auslösen, SAT erlässt EIT Deduction Rules für Share-
Based Incentives in China, verfassungsrechtliche Bedenken des BFH zur Zinsschranke in Deutschland, keine
Quellensteuer für luxemburgischen FCP in Schweden und Auswirkung von FATCA auf Nicht-FSI-Gesellschaften
in den USA.
World Tax Advisor vom 15.6.2012 behandelt insbesondere Klarstellungen zur Nicht-Besteuerung von Ver-
äußerungsgewinnen auf Eigenkapital-Investments in Singapur, Super-Abschreibung auf bestimmte Wirt-
schaftsgüter in Dänemark, Anwendung von Reverse Charge im Umsatzsteuerrecht in Frankreich ausgeweitet,
Trade Single Window in Neuseeland eingeführt, OECD: Discussion Drafts zu Intangibles, Safe Harbors and Ti-
ming Issues, Steuerpolitik-Blueprint für 2013 – 2015 in Russland, Special Economic Zone zur Ankurbelung von
Beschäftigung und Wachstum in Südafrika und neues Gesetz zur Klarstellung der Behandlung von Verlustvor-
trägen in der Ukraine.
World Tax Advisor vom 8.6.2012 behandelt insbesondere Liaison Offices in Indien, Bulgarien: Gerichte zum
Beneficial-Ownership-Konzept gepalten, Steuererhöhungen auf der Agenda des neuen Präsidenten in Frank-
reich, Deuschland: BFH zu verfahrensrechtlichen Aspekten bei der Quellensteuerrückerstattung, Ausweitung
der Lizenz- und Beteiligungsertragsbefreiung in Malta und Zunahme von Verrechnungspreisanpassungen in
2011 in Norwegen.
Tax News
Kurz-Infos
http://www.deloittetax.at/wp-content/dtt_tax_worldtaxadvisor_120629.pdfhttp://www.deloittetax.at/wp-content/dtt_tax_worldtaxadvisor_120622.pdfhttp://www.deloittetax.at/wp-content/dtt_tax_worldtaxadvisor_120615.pdfhttp://www.deloittetax.at/wp-content/dtt_tax_worldtaxadvisor_120608.pdf
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Tax News Juni 2012 | 16
Breaking Tax News Juni 2012
Nr. 14 / 29. 6. 2012 – Abgabenänderungsgesetz 2012 – Begutachtungsentwurf (Teil I)
Veröffentlichungshinweis Umgründungssteuergesetz
Jahreskommentar
Sebastian Bergmann / Gebhard Furherr / Petra Hübner-Schwarzinger /
Martin Six / Markus C. Stefaner / Kornelia Waitz-Ramsauer Georg Kofler (Hrsg)
Linde Verlag
ISBN: 9783707318494
Der neue UmgrStG-Kommentar konzentriert sich auf das Wesentliche und bietet auf
rund 1.000 Seiten eine prägnante und theoretisch fundierte Darstellung der um-
gründungssteuerlichen Bestimmungen. Die präzise, klar gegliederte und kritische
Kommentierung soll ein rasches Einlesen und Auffinden des gesuchten Problems
ermöglichen und konkrete Lösungsansätze bieten. Die Kommentierung verarbeitet
die Rechtsprechung von EuGH, VwGH und UFS, die Verwaltungspraxis sowie das
Schrifttum und befindet sich auf dem Stand 1.1.2012. Ein renommiertes Experten-
team aus Steuerberatung und Wissenschaft sind Garanten für die hohe Qualität und
den besonderen Praxisbezug.
Veranstaltungshinweis 7. Wiener Symposium
zum Wirtschafts- und Finanzstrafrecht
Der Vormittag des 18. 9.2012 ist forensischen Themenstellungen
mit dem Schwerpunkt Kartellrecht gewidmet, der Nachmittag dem
Bilanz- und Finanzstrafrecht.
Datum: 18. 9. 2012
Zeit: 09.00 - 17.30 Uhr
Details zur Veranstaltung sowie den Anmeldelink finden Sie hier.
Medieninhaber und Herausgeber Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gesellschaftssitz Wien, Handelsgericht Wien, FN 81343 y
Redaktion: Georg Erdélyi, Edgar Huemer
Medienbetreuung: Claudia Hussovits, Andreas Auer
Für den Inhalt verantwortlich: Deloitte Österreich. Dieser Newsletter enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Daher übernimmt Deloitte keinerlei
Haftung oder Gewährleistung für diese Informationen. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an uns. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine „UK private company
limited by guarantee“ und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Nähere Informationen über die rechtliche Struktur von
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Tax News
Kurz-Infos
http://www.deloittetax.at/?p=5050http://news.deloitte.at/archive.php?p=122066146_237026http://www.deloitte.at/