Tax News · Tax News Juni 2012 | 3 Erhöhung der U-Bahn Steuer ab 1.6.2012 Überblick. Ab 1.6.2012...

16
Tax News The No. 1 Professional Services Firm No. 6 - Juni 2012 Aktuelle Informationen zum Steuer- und Wirtschaftsrecht © David Redhill 2012

Transcript of Tax News · Tax News Juni 2012 | 3 Erhöhung der U-Bahn Steuer ab 1.6.2012 Überblick. Ab 1.6.2012...

  • Tax News

    The No. 1 Professional Services Firm

    No. 6 - Juni 2012

    Aktuelle Informationen zum Steuer- und Wirtschaftsrecht

    © David Redhill 2012

    http://www.deloitte.com/view/de_AT/at/dienstleistungen/consulting/index.htmhttp://www.deloitte.com/view/de_AT/at/dienstleistungen/financialadvisory/index.htmhttp://www.deloitte.com/view/de_AT/at/dienstleistungen/wirtschaftspruefung/index.htmhttp://www.deloitte.com/view/de_AT/at/dienstleistungen/steuerberatung/index.htm

  • Tax News Juni 2012 | 2

    Inhalt

    Erhöhung der U-Bahn Steuer ab 1.6.2012 ............................... 3

    Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei

    Grundstücken ......................................................................... 4

    Ausländische Gruppenmitglieder: indirekte

    Rückwirkung bei wirtschaftlichem Ausscheiden? ..................... 5

    Transfer Pricing Country Update: Griechenland und

    Ukraine ................................................................................... 6

    Nicht nur Bühnenschauspieler unterliegen der

    Abzugsteuer – auch Kuratoren werden erfasst! ....................... 7

    Gaststätten- und andere Pauschalierungen .............................. 8

    Albania: Tax Implications of the Fiscal Representative

    Concept.................................................................................. 9

    Wie die Berufungszinsen auf das Konto kommen .................... 10

    Wann können private Immobilien steuerfrei veräußert

    werden? ................................................................................. 11

    Mit der Fußfessel zu Haus‘ statt im grauen Haus? .................... 12

    Kurznews................................................................................ 13

    Steuertermine im Juli 2012 ...................................................... 15

    World Tax Advisor ................................................................... 15

    Breaking Tax News Juni 2012 .................................................. 16

    Veröffentlichungshinweis ........................................................ 16

    Veranstaltungshinweis ............................................................ 16

    Editorial

    Liebe Leser,

    sowohl unsere Unternehmen als auch der Wirt-

    schaftsstandort stehen in einem globalen Wettbe-

    werb. Ende Mai veröffentlichte das renommierte

    Schweizer Institute for Management Development

    das World Competitiveness Scoreboard 2012.

    Der Wirtschaftsstandort Österreich landet dabei nur

    mehr auf dem 21. Rang (unter 59 untersuchten

    Ländern), was ein Abrutschen in dieser Wertung

    um drei Ränge gegenüber dem Vorjahr bedeutet.

    Im Bereich Fiskalpolitik landet Österreich überhaupt

    auf Rang 56 (!!), was einen klaren Handlungsbe-

    darf zeigt. Im internationalen Vergleich sticht vor

    allem die hohe Abgabenbelastung auf den Faktor

    Arbeit hervor.

    Als größter Steuerberater des Landes bezieht Deloi-

    tte auch zu ausgewählten wirtschaftspolitischen

    Themen Stellung. In der überparteilichen, unab-

    hängigen und von Experten getragenen Zukunfts-

    initiative „Unternehmen Österreich 2025“ – die

    von Vizekanzler Michael Spindelegger ins Leben

    gerufen wurde und bei der ich gemeinsam mit Re-

    gina Prehofer (WU Wien) die Rolle des Sprechers

    übernehmen durfte – haben wir uns zu den Visio-

    nen eines Weltklasse-Standortes und zu konkreten

    Vorschlägen für ein vereinfachtes und wachstums-

    förderndes Steuersystem eingebracht.

    Ziele des aktuellen Expertenpapiers sind Vereinfa-

    chung und Vereinheitlichung bei Steuern und Ab-

    gaben, Entlastung des Faktors Arbeit, Planungssi-

    cherheit, Erhöhung der Eigenkapitalausstattung

    von KMUs sowie Förderung von Risikokapital. Ein

    einheitliches Verfahrensrecht für alle Abgaben so-

    wie ein Prozess für rasche und konsequente Ent-

    scheidungen bei Betriebsansiedelungen sind uns

    ebenfalls sehr wichtig.

    Mit unseren TaxNews und auf www.unternehmen-

    oesterreich2025.at bleiben Sie auf dem Laufenden.

    Ihr

    Bernhard Gröhs

    file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740779file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740780file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740780file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740781file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740781file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740782file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740782file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740783file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740783file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740784file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740785file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740785file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740786file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740787file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740787file://atvie0109/Public_Apps/Marketing/TAX%20NEWS/Artikel/2012/Juni%202012/GesamtPDF_Juni%202012_final.docx%23_Toc328740788http://www.deloittetax.at/http://www.unternehmen-oesterreich2025.at/http://www.unternehmen-oesterreich2025.at/

  • Tax News Juni 2012 | 3

    Erhöhung der U-Bahn Steuer ab 1.6.2012

    Überblick. Ab 1.6.2012 wurde die Dienstgeberabgabe

    der Stadt Wien – besser bekannt als U-Bahn Steuer – von

    EUR 0,72 auf EUR 2 pro angefangene Kalenderwoche

    erhöht. Zweck der im Jahr 1970 eingeführten Abgabe ist

    die Mitfinanzierung des U-Bahn Netzes in Wien.

    Entrichtung. Dienstgeber, die in Wien mindestens einen

    Dienstnehmer beschäftigen, sind grundsätzlich bis zum 15.

    eines jeden Monats dazu verpflichtet, die U-Bahn Steuer

    des vorangegangenen Monats an die Stadtkasse abzufüh-

    ren. Darüber hinaus ist bis zum 31. März des Folgejahres

    die im letzten Jahr entstandene Abgabenschuld beim

    Magistrat schriftlich zu erklären. Die Durchführung dieser

    Erklärung ist mittlerweile auch online möglich.

    Anwendungsbereich. Der Anknüpfungspunkt für die U-

    Bahn Steuer ist ein Dienstverhältnis bei dem der Beschäfti-

    gungsort Wien ist. Wird eine Beschäftigung abwechselnd

    an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen

    Arbeitsstätte aus, dann gilt die feste Arbeitsstätte als Be-

    schäftigungsort. Wird hingegen eine Beschäftigung ohne

    feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des

    Dienstnehmers als Beschäftigungsort. Ein Dienstverhältnis

    liegt vor, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber seine

    Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige

    Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter

    der Leitung des Dienstgebers steht oder im geschäftlichen

    Organismus des Dienstgebers dessen Weisungen zu folgen

    verpflichtet ist. Daher ist sind weder für einen Werkvertrag

    noch für einen freien Dienstvertrag U-Bahn Steuer zu

    entrichten.

    Befreiungsbestimmungen. Keine Verpflichtung zur Entrich-

    tung der U-Bahn Steuer besteht bei Dienstverhältnissen

    im Wesentlichen mit Gebietskörperschaften,

    bei denen der Dienstnehmer das 55. Lebensjahr

    überschritten hat,

    auf die das Behinderteneinstellungsgesetz anwend-

    bar ist,

    bei denen die Arbeitszeit wöchentlich höchstens 10

    Stunden beträgt,

    mit Hausbesorgern,

    sowie während Mutterschutz, Karenz aufgrund

    MSchG oder VKG, Präsenzdienst und bei Lehrver-

    hältnissen.

    Begünstigung für Kleinstbetriebe. Wenn die Summe

    der aus Dienstverhältnissen zu leistenden Entgelte im

    vorangegangen Kalenderjahr monatlich EUR 218,02 nicht

    erreicht und das steuerpflichtige Einkommen (des Arbeit-

    gebers) im gleichen Zeitraum EUR 2.180,19 nicht überstie-

    gen hat, ist dem Abgabepflichtigen auf Antrag die bereits

    geleistete U-Bahn Steuer zurückzuerstatten. Ein solcher

    Antrag ist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres

    beim zuständigen Magistrat einzubringen.

    Erhöhung und Übergangsbestimmungen. Im Zuge der

    Erhöhung von EUR 0,72 auf EUR 2 ab Juni 2012 hat die

    zuständige Magistratsabteilung 6 die folgende Übergangs-

    regelung bekanntgegeben:

    für Dienstverhältnisse, die ab Freitag, dem 1.6.2012

    beginnen, muss der neue Steuersatz für die 22. Ka-

    lenderwoche verwendet werden,

    für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 6. 2012 be-

    gonnen haben und in der 22. Kalenderwoche enden,

    gilt der alte Steuersatz für diese Woche,

    für fortlaufend bestehende Dienstverhältnisse gilt in

    der 22. Kalenderwoche der alte Steuersatz; der neue

    erhöhte Steuersatz muss ab der (folgenden) 23. Ka-

    lenderwoche angewendet werden.

    Fazit. Die Höhe der U-Bahn Steuer wurde im Jahr der

    Einführung 1970 mit ATS 10 pro Kalenderwoche festge-

    setzt. De facto handelt es sich hiermit um die erste Erhö-

    hung dieser Abgabe seit 42 Jahren.

    Roland Zachhalmel

    [email protected]

    Tax News

    Payroll und Expatriates

    mailto:[email protected]

  • Tax News Juni 2012 | 4

    Tax News

    Umsatzsteuer und Zoll

    Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums

    bei Grundstücken

    Hintergrund. Wird ein Grundstück, für dessen Errich-

    tung/Anschaffung ein Vorsteuerabzug geltend gemacht

    wurde, zu einem späteren Zeitpunkt für Zwecke verwen-

    det, welche keinen oder nur einen anteiligen Vorsteuerab-

    zug zulassen (zB Vermietung an Unternehmer ohne Option

    zur Umsatzsteuerpflicht oder steuerfreier Verkauf), hat der

    Unternehmer den zuvor geltend gemachten Vorsteuerab-

    zug (anteilig) zu korrigieren („negative Vorsteuerkorrek-

    tur“). Umgekehrt kommt es zu einer „positiven Vorsteuer-

    korrektur“ zu Gunsten des Unternehmers, wenn der Vor-

    steuerabzug für ein Grundstück zunächst nicht geltend

    gemacht werden konnte, das Grundstück aber in der Folge

    im Unternehmen steuerpflichtig verwendet oder steuer-

    pflichtig veräußert wird. Der Beobachtungszeitraum betrug

    bisher zehn Jahre, sodass die im Zuge der Errichtung/

    Anschaffung von Gebäuden geltend gemachten Vorsteu-

    ern ab dem 11. Jahr unabhängig von der weiteren Nut-

    zung „gesichert“ waren.

    Mietkaufwohnungen. Bauträger konnten bislang Woh-

    nungen unter Geltendmachung der auf das gesamte Ge-

    bäude entfallenden 20%igen Vorsteuern errichten, zehn

    Jahre steuerpflichtig mit dem reduzierten Steuersatz von

    10% vermieten und nach diesem Zeitraum ohne Belastung

    durch eine Vorsteuerkorrektur steuerfrei verkaufen. Im

    Ergebnis beschränkte sich die Umsatzsteuerbelastung auf

    10% Umsatzsteuer auf das Mietentgelt für zehn Jahre.

    Demgegenüber ist zB der Errichter eines Wohnhauses mit

    der vollen auf die Errichtungskosten entfallenden 20%igen

    Umsatzsteuer belastet. Durch die Verlängerung des Berich-

    tigungszeitraums sollte diese Systemwidrigkeit zumindest

    teilweise beseitigt werden.

    Vorsorgewohnungen. Neben den oben genannten

    Mietkaufwohnungen sind ua auch Vorsorgewohnungen

    vom verlängerten Vorsteuerberichtigungszeitraum betrof-

    fen. Viele Anleger haben sich Vorsorgewohnungen ge-

    kauft, um im Alter selbst darin zu wohnen oder für ihre

    studierenden Kinder vorzugsorgen. Die Vorsteuer aus dem

    Kauf der Wohnung konnte geltend gemacht werden,

    wenn diese steuerpflichtig vermietet wurde. Nach zehn

    Jahren konnte die Wohnung selbst bewohnt werden,

    ohne die beim Kauf geltend gemachte Vorsteuer bei Be-

    endigung der Vermietung anteilig zurückzahlen zu müs-

    sen.

    Neuregelung. Durch das Stabilitätsgesetz 2012 wurde

    der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn auf 20 Jahre

    verlängert. Die Vorsteuerberichtigungspflicht gilt wie bis-

    her für Vorsteuerbeträge, die auf (nachträgliche) Anschaf-

    fungs-/Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwen-

    dungen und Großreparaturen entfallen. Damit einherge-

    hend wurde die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen

    und Unterlagen in Zusammenhang mit Grundstücken auf

    22 Jahre verlängert.

    Inkrafttreten. Die Neuregelung ist auf die Berichtigung

    von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, wenn der Unter-

    nehmer das Grundstück nach dem 31.3.2012 erstmals in

    seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder

    nutzt. Maßgeblich ist laut den Erläuternden Bemerkungen

    zur Regierungsvorlage die tatsächliche Innutzungnahme

    des Gebäudes; die bloße Fertigstellung ist somit nicht

    ausreichend. Nachträgliche Anschaffungs- und Herstel-

    lungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und

    Kosten einer Großreparatur fallen unter die Neuregelung,

    wenn deren Verwendung oder Nutzung erstmals nach

    dem 31.3.2012 erfolgt. Bei Vermietung zu Wohnzwecken

    ist – unabhängig von der tatsächlichen Innutzungsnahme

    – der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum maßge-

    bend, wenn der Vertragsabschluss über die Vermietung

    nach dem 31.3.2012 erfolgt.

    Fazit. Nach der Einschränkung der Optionsmöglichkeit zur

    Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen (siehe unseren

    Beitrag zum Ende der Ausgliederungsmodelle) wurde mit

    der Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums auf

    20 Jahre eine weitere Maßnahme gesetzt, um umsatzsteu-

    erschonende Modelle in Zusammenhang mit Grundstü-

    cken unattraktiver zu machen. Ungeachtet dessen ist der

    Zinsvorteil aus dem Abzug der Vorsteuer bei Errichtung/

    Anschaffung des Gebäudes im Vergleich zur der über die

    Mietdauer entrichteten Umsatzsteuer weiterhin zu beach-

    ten; dies insbesondere, da bei der Wohnungsmiete nur der

    verminderte Steuersatz von 10% anwendbar ist.

    Christina Stifter

    [email protected]

    http://www.deloittetax.at/2012/05/25/vermietungsumsatze-das-ende-der-ausgliederungsmodelle-mit-1-9-2012/http://www.deloittetax.at/2012/05/25/vermietungsumsatze-das-ende-der-ausgliederungsmodelle-mit-1-9-2012/mailto:[email protected]

  • Tax News Juni 2012 | 5

    Ausländische Gruppenmitglieder: indirekte Rückwirkung

    bei wirtschaftlichem Ausscheiden?

    Überblick. Scheidet ein ausländisches Gruppenmitglied

    aus der Unternehmensgruppe aus, hat eine Nachversteue-

    rung der in Österreich geltend gemachten Auslandsverlus-

    te zu erfolgen. Darüber hinaus führt ein Verlust der Ver-

    gleichbarkeit (wirtschaftliches Ausscheiden) des ausländi-

    schen Gruppenmitgliedes zur Nachversteuerung.

    Wirtschaftliches Ausscheiden. Unter wirtschaftlichem

    Ausscheiden wird gemäß Rz 437a ff Körperschaftsteuer-

    richtlinien die „wirtschaftliche Aushöhlung des ausländi-

    schen Gruppenmitglieds unter Weiterführung als Mantel-

    gesellschaft“ verstanden“. Dies bedeutet, dass nach dem

    Gesamtbild der Verhältnisse in einem Wirtschaftsjahr keine

    Vergleichbarkeit des ausländischen Gruppenmitgliedes

    zum Verlustentstehungszeitpunkt mehr vorliegt. Die Ver-

    gleichbarkeit wird dabei anhand bedeutender betriebswirt-

    schaftlicher Kriterien wie etwa Umsatz, Auftrags- und

    Produktionsvolumen, Anlagevermögen, Umlaufvermögen,

    Bilanzsumme oder Beschäftigtenzahl ermittelt. Nach dem

    Gesamtbild der Verhältnisse ist die Vergleichbarkeit dann

    nicht mehr gegeben, wenn eine qualifizierte Umfangsmin-

    derung der in Frage kommenden betriebswirtschaftlichen

    Kriterien um 75% gegenüber dem Verlustentstehungs-

    zeitpunkt vorliegt.

    Nachversteuerung. Eine mangelnde wirtschaftliche Ver-

    gleichbarkeit kann sich etwa dann ergeben, wenn Betriebe

    eines ausländischen Gruppenmitgliedes verkauft, einge-

    stellt oder abgespalten werden. Schädlich wäre etwa auch

    eine Veräußerung des gesamten Betriebes durch das aus-

    ländische Gruppenmitglied. Ist eine qualifizierte Umfangs-

    minderung eingetreten, scheidet das ausländische Grup-

    penmitglied im Hinblick auf das Jahr der Verlustentstehung

    und aller vorangegangenen Jahre wirtschaftlich aus. Eine

    Nachversteuerung hat hinsichtlich der zugerechneten

    Verluste des betroffenen Jahres und aller vorangegange-

    nen Jahre zu erfolgen.

    Inkrafttreten. Die Bestimmung über das wirtschaftliche

    Ausscheiden ist erstmalig auf Sachverhalte (Verlust der

    Vergleichbarkeit) nach dem 30.6.2009 anzuwenden. Zu

    beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass ab

    dem Inkrafttreten der Bestimmung das Jahr der Verlustent-

    stehung (somit der „Vergleichsmaßstab“) in der Vergan-

    genheit liegt. Es kommt somit zu einer „indirekten Rück-

    wirkung“ und einem wirtschaftlichen Ausscheiden, wenn

    der Verlust der Vergleichbarkeit nach dem 30.6.2009

    eintritt und das Jahr der Verlustberücksichtigung vor die-

    sem Datum liegt.

    Fazit. Durch Heranziehung von Parametern des Verlustjah-

    res als Vergleichsmaßstab entfaltet die Bestimmung über

    das wirtschaftliche Ausscheiden ausländischer Gruppen-

    mitglieder eine indirekte Rückwirkung. Durch eine laufen-

    de Überwachung der betriebswirtschaftlichen Vergleichs-

    kriterien kann dem wirtschaftlichen Ausscheiden und der

    hieraus folgenden Nachversteuerung geltend gemachter

    Auslandsverluste entgegengewirkt werden.

    Michaela Öllinger

    [email protected]

    Christoph Riegler

    [email protected]

    Tax News

    Unternehmensbesteuerung

    mailto:[email protected]

  • Tax News Juni 2012 | 6

    Transfer Pricing Country Update: Griechenland und Ukraine

    Überblick. Das Verrechnungspreisklima wird rauer: Grie-

    chenland zeigt durch Strafzuschläge auf und in der Ukrai-

    ne kann es zu sehr kurzen Fristen zur Vorlage der Verrech-

    nungspreisdokumentation kommen.

    Griechenland. Die griechischen Dokumentationsvorschrif-

    ten für Verrechnungspreise sehen vor, dass die Sachver-

    halts- wie auch Angemessenheitsdokumentation vollstän-

    dig und zeitnah zu erstellen ist. Den internationalen Trends

    folgend kann auch auf das Masterfile/Countryfile-

    Konzept zurückgegriffen werden. Zugrundeliegende Idee

    ist, dass die für den Konzern allgemein gültigen Informati-

    onen zentral im Masterfile beschrieben sind und besonde-

    re Umstände (Länderspezifika) im jeweiligen Countryfile

    dargestellt werden. Bis vor wenigen Jahren war es den

    griechischen Steuerbehörden nicht möglich, Verrech-

    nungspreis- und damit (Steuer-)Ergebniskorrekturen vor-

    zunehmen, wenn der Steuerpflichtige nachweisen konnte,

    dass seine (unter Umständen) nicht fremdübliche Verrech-

    nungspreisgestaltung nicht auf Steuervermeidungsabsich-

    ten zurückzuführen war.

    Derartige Ausnahmeregelungen gibt es nicht mehr. Ende

    Jänner 2012 wurden sogar die Strafbestimmungen für

    verspätete bzw nicht erfolgte Offenlegungen verschäft!

    Die Dokumentationsvorschriften sehen vor, dass Unter-

    nehmen in Griechenland (davon erfasst sind auch Betriebs-

    stätten ausländischer Konzerne, wenn ihnen ein jährlicher

    Umsatz von mehr als EUR 1 Mio zuzurechnen ist) innerhalb

    von vier Monaten und 15 Tagen nach dem Ende ihres

    Geschäftsjahres Informationen über konzerninterne Trans-

    aktionen offenlegen müssen. Die Art der Transaktion (zB

    Waren, Darlehen etc), die an der Transaktion Beteiligten

    sowie das Volumen sind ersichtlich zu machen. Der einma-

    lige Strafzuschlag von EUR 10.000 erhöht sich mit jedem

    weiteren Tag Verspätung um EUR 1.000. Der maximale

    Verspätungszuschlag liegt bei insgesamt EUR 100.000.

    Sofern Transaktionen nicht offengelegt werden und somit

    kein Verspätungszuschlag möglich ist, kommt es zu einer

    Strafe in Höhe von 10% des Volumens der „verschwiege-

    nen“ Transaktion.

    Ukraine. Ab 1.1.2013 treten neue Verrechnungspreis-

    vorschriften in der Ukraine in Kraft. Bedeutender Be-

    standteil dieser Bestimmungen sind die anwendbaren

    Verrechnungspreismethoden, welche an die OECD-

    Verrechnungspreisricht-linien und den Fremdvergleichs-

    grundsatz angelehnt sind. Für Steuerpflichtige wird somit

    die Möglichkeit bestehen, auf die fünf international be-

    kannten Verrechnungspreismethoden (Preisvergleichsme-

    thode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsme-

    thode, Nettomargenmethode und Gewinnaufteilungs-

    methode) zurückzugreifen. Österreichische Unternehmen

    sind von diesen Vorschriften betroffen, wenn ein direktes

    oder indirektes Beteiligungsverhältnis von zumindest 20 %

    mit einem ukrainischen Unternehmen besteht.

    Der Steuerpflichtige ist in der Ukraine nicht zur Erstellung

    einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet. Es ist

    jedoch möglich, dass die Vorlagefrist aller für die Ver-

    rechnungspreise relevanten Dokumente im Rahmen einer

    Betriebsprüfung auf bis zu 3 Tage verkürzt wird, weshalb

    die zeitnahe Erstellung einer Verrechnungspreisdokumen-

    tation jedenfalls ratsam ist. Nach den neuen Regelungen

    kann darüber hinaus von internationalen Unternehmen mit

    Tochtergesellschaften in der Ukraine verlangt werden, dass

    die landesspezifische Dokumentation ins Ukrainische über-

    setzt und alle für die Verrechnungspreise relevanten Do-

    kumente zweisprachig geführt werden. Erfreulich ist, dass

    es großen Unternehmen nunmehr ermöglicht wird, Ad-

    vance Pricing Agreements mit der ukrainischen Finanz-

    verwaltung abzuschließen.

    Anna Pereguda

    [email protected]

    Gerald Posautz

    [email protected]

    Tax News

    Verrechnungspreise

    mailto:[email protected]://www.deloittetax.at/wp-content/posautz_taxblog.png

  • Tax News Juni 2012 | 7

    Nicht nur Bühnenschauspieler unterliegen der Abzugsteuer –

    auch Kuratoren werden erfasst!

    Überblick. Ausländische (beschränkt steuerpflichtige),

    selbständig tätige Kuratoren unterliegen der Abzugsteuer.

    Allerdings wird in vielen Fällen das österreichische Besteue-

    rungsrecht durch das jeweilige Doppelbesteuerungsab-

    kommen eingeschränkt, weshalb sich je nach Sachverhalt

    unterschiedliche Möglichkeiten der Steuerentlastung erge-

    ben.

    Österreichisches Steuerrecht. Die Einkünfte von soge-

    nannten Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen

    werden im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht im

    Wege einer Abzugsteuer erfasst (vgl dazu auch unsere Art

    News vom 14.10.2011). Nach der Auffassung des BMF

    fällt auch die Ausstellung von Kunst unter den weiten

    Begriff der „Unterhaltungsdarbietungen“. Daher unterlie-

    gen auch ausländische Kuratoren, deren Aufgaben insbe-

    sondere die wissenschaftliche Bearbeitung der Themen,

    die Verfassung der Katalogtexte sowie die Zusammenstel-

    lung und Auswahl der Kunstwerke sind, mit ihren Einkünf-

    ten nach innerstaatlichem Recht der Abzugsteuer.

    Doppelbesteuerungsabkommen. Nach dem OECD

    Musterabkommen wird die Tätigkeit eines Kurators nicht

    als künstlerisch im Sinne des Art 17 gewertet, sodass die

    inländische Steuerpflicht in der Regel nur dann aufrecht-

    erhalten werden kann, wenn der Kurator von einer im

    Inland gelegenen festen Einrichtung (Betriebstätte) aus

    tätig wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn dem

    Kurator ein Büroraum für die Dauer von mehr als sechs

    Monaten zur Arbeitsausübung zur Verfügung gestellt

    wird. Festzuhalten ist, dass die unlängst von der OECD

    vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen des

    OECD-Musterkommentars zu einer erheblichen Ausdeh-

    nung des bisherigen Betriebstättenbegriffs führen, sodass

    künftig auch wiederkehrende Tätigkeiten und Tätigkeiten,

    die einzig und allein im Quellenstaat ausgeübt werden,

    eine Betriebstätte begründen könnten (vgl im Detail unse-

    ren Beitrag vom 14.5.2012).

    Österreich hat Besteuerungsrecht nach DBA. Übt der

    Kurator seine Tätigkeit von einer Betriebstätte aus, hat der

    inländische Vertragspartner vom Honorar des Kurators

    Abzugsteuer in Höhe von 20% einzubehalten und an das

    zuständige Finanzamt abzuführen. Eine Steuerentlastung

    an der Quelle kommt in diesem Fall nicht in Betracht;

    vielmehr hat der Kurator eine Einkommensteuererklärung

    einzureichen und wird kann die Quellensteuer auf die

    Einkommensteuerschuld angerechnet werden.

    Wohnsitzstaat hat Besteuerungsrecht nach DBA.

    Besteht keine feste Einrichtung (Betriebstätte) und kann

    der österreichische Besteuerungsanspruch daher nach

    DBA-Recht nicht durchgesetzt werden, kommen folgen-

    de Möglichkeiten der Steuerentlastung alternativ in Be-

    tracht:

    Aus Vereinfachungsgründen kann nach dem Künstler-

    Sportler-Erlass die Einbehaltung der Abzugsteuer un-

    terbleiben, sofern bei einer nachträglichen Antragsveran-

    lagung keine inländische Steuerleistung anfallen würde

    und folgende Kriterien kumulativ vorliegen:

    • das ausbezahlte Honorar beträgt neben Kostenersät-

    zen max EUR 1.000,

    • der ausländische Kurator erklärt schriftlich, dass die

    der inländischen Besteuerung unterliegenden Ein-

    künfte im Kalenderjahr EUR 2.000 nicht übersteigen,

    • der Veranstalter nimmt die diese Erklärung sowie ei-

    nen Nachweis der Identität unter Angabe des Woh-

    norts zu seinen Unterlagen.

    Des Weiteren kann nach der DBA-Entlastungsver-

    ordnung von einer Abzugsbesteuerung unter direkter

    Anwendung des DBA Abstand genommen werden, so-

    fern die Abkommensberechtigung des Kurators mittels

    vollständig ausgefülltem und von der ausländischen

    Steuerbehörde bestätigtem ZS-QU1 Formular nachge-

    wiesen werden kann. Die entsprechende Dokumentation

    hat der inländische Veranstalter zu führen.

    Sind weder die Voraussetzungen des Künstler-Sportler

    Erlasses gegeben und wird auch kein ZS-QU1 Formular

    beigebracht, hat der Veranstalter jedenfalls Abzugsteuer

    einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. In die-

    sem Fall ist der Kurator auf das Rückerstattungsver-

    fahren zu verweisen, bei dem mittels gesonderten An-

    trags die abgeführte Abzugsteuer rückerstattet wird.

    Fazit. Besteht mit dem Ansässigkeitsstaat des Kurators ein

    dem OECD Musterabkommen nachgebildetes Doppelbe-

    steuerungsabkommen, muss für die Frage, ob Abzugsteu-

    er von der Vergütung ausländischer Kuratoren einzubehal-

    ten ist, zunächst geklärt werden, ob diese im Inland über

    eine Betriebstätte verfügen. Der inländische Vertrags-

    partner muss somit eine genaue Analyse vornehmen, ob

    die Kriterien einer Betriebstätte im Einzelfall erfüllt werden.

    Im Zweifel ist – um Haftungsrisiken zu vermeiden – jeden-

    falls Abzugsteuer einzubehalten und an das zuständige

    Finanzamt abzuführen.

    Wilfried Krammer

    [email protected]

    Tax News

    Einkommensteuer

    http://www.deloittetax.at/2011/10/14/steueroptimierung-durch-contract-splitting-bei-kunstlerischen-gesamtproduktionen/http://www.deloittetax.at/2011/10/14/steueroptimierung-durch-contract-splitting-bei-kunstlerischen-gesamtproduktionen/http://www.deloittetax.at/2012/05/14/diskussionsentwurf-zur-betriebsstattendefinition-im-kommentar-zum-oecd-musterabkommen/mailto:[email protected]

  • Tax News Juni 2012 | 8

    Gaststätten- und andere Pauschalierungen

    • Drogisten: Die Gewinnermittlung hat nach der ge-

    setzlichen Basispauschalierung zu erfolgen, wobei je-

    doch die Begrenzung der Umsätze von EUR 220.000

    nicht anzuwenden ist. Die Betriebsausgaben sind mit

    einem Durchschnittssatz von 12% der Umsätze zu

    ermitteln, dürfen aber höchstens EUR 26.400 errei-

    chen.

    • Handelsvertreter: Der Durchschnittssatz zur Ermitt-

    lung der Betriebsausgaben beträgt 12% der Umsät-

    ze, höchstens dürfen diese jedoch mit EUR 5.825

    (netto) angesetzt werden. Die pauschalierten Aus-

    gaben umfassen Mehraufwendungen für Verpfle-

    gung, Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene

    Räume, Bewirtung sowie Trinkgelder. Darüber hinaus

    anfallende Ausgaben dürfen geltend gemacht wer-

    den.

    • Künstler und Schriftsteller: Mit dem Pauschalsatz von

    12% der Umsätze, höchstens jedoch EUR 8.725 jähr-

    lich, ist der Großteil der Aufwendungen erfasst. Zu-

    sätzlich können ua Löhne und Honorare, Material,

    Werbeaufwand sowie nicht im Wohnungsverband

    gelegene Arbeitsräume (Atelier) abgesetzt werden.

    • Sportler: Der Anteil der in Österreich zu versteuern-

    den Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler ein-

    schließlich Werbetätigkeit beträgt 33% der insge-

    samt im Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus der Tä-

    tigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit.

    Fazit. Die Anwendung von Pauschalierungen im Rahmen

    der Gewinnermittlung bedingt Erleichterungen bei den

    vom Unternehmer zu führenden Aufzeichnungen. Es sollte

    jedoch in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob

    eine alternative Gewinnermittlung nicht zu einem steuer-

    optimaleren Ergebnis führt. Wie man an der Gaststätten-

    pauschalierung sehen konnte, kann eine im Ergebnis zu

    günstige Pauschalierung jedoch zur Verfassungswidrigkeit

    führen.

    Andreas Auer

    [email protected]

    Tax News

    Einkommensteuer

    Überblick. Mit Erkenntnis vom 14.3.2012 hat der Verfas-

    sungsgerichtshof die Verordnung über die Gaststättenpau-

    schalierung als gesetzeswidrig aufgehoben. Das Außer-

    kraftreten der Verordnung wurde mit 31.12.2012 be-

    stimmt und soll dem Gesetzgeber eine Reparatur der Ver-

    ordnung ermöglichen. Der vorliegende Beitrag liefert einen

    kurzen Überblick über sonstige Pauschalierungen im Be-

    reich der Gewinnermittlung.

    Basispauschalierung. Die Anwendung der Basispauscha-

    lierung für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewer-

    bebetrieb setzt voraus, dass weder eine Buchführungs-

    pflicht besteht noch freiwillig Bücher geführt werden und

    der Vorjahresumsatz nicht mehr als EUR 220.000 betragen

    hat. Nach der Basispauschalierung betragen die Betriebs-

    ausgaben im Allgemeinen 12% (max EUR 26.400) bzw für

    manche Tätigkeiten (zB kaufmännische und technische

    Beratung, Gesellschaftergeschäftsführer, etc) lediglich 6%

    (max EUR 13.200) der Umsätze. Daneben dürfen nur Aus-

    gaben für Waren und Rohstoffe, Löhne, Fremdlöhne und

    Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden.

    Pauschalierung auf Grund von Verordnungen. Be-

    stimmte Gruppen von Steuerpflichtigen können ihren

    Gewinn gemäß einer entsprechenden Verordnung des

    BMF nach Durchschnittssätzen ermitteln. Wie bei der

    Basispauschalierung gilt auch hier, dass die Branchenpau-

    schalierung nur in Anspruch genommen werden kann,

    sofern weder eine Buchführungspflicht besteht, noch

    freiwillig Bücher geführt werden. Folgende Verordnungen

    zu § 17 Abs 4 u 5 EStG sind derzeit in Kraft:

    • Gaststätten: Wie eingangs erwähnt, ist die Verord-

    nung idgF noch für 2012 gültig und sieht eine Ge-

    winnermittlung mit einem Durchschnittssatz von

    5,5% der Betriebseinnahmen (inkl Umsatzsteuer) zu-

    züglich EUR 2.180 bzw einen Mindestgewinn von

    EUR 10.900 vor. Von dem sich derart ergebenden

    Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen

    werden. Die Neuregelung ab 2013 bleibt abzuwar-

    ten.

    • Land und Forstwirtschaft: Diesbezüglich verweisen

    wir auf unseren ausführlichen Beitrag Pauschalierung

    von Land- und Forstwirten ab 2011.

    • Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler: Der

    Gewinn ist mit einem Sockelbetrag von EUR 3.620

    zuzüglich 2% der Betriebseinnahmen (inkl Umsatz-

    steuer) anzusetzen. Von dem so ermittelten Gewinn

    dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen werden.

    mailto:[email protected]

  • Tax News Juni 2012 | 9

    Albania: Tax Implications of the Fiscal Representative

    Concept

    Overview. One of the most discussed tax issues in Alba-

    nia currently concerns the appointment of a fiscal repre-

    sentative in cases when services related to immovable

    property in Albania are provided by non-residents to resi-

    dent companies in Albania.

    Legislation. Based on the current legislation, if a foreign

    company provides services in relation to immovable prop-

    erties located within the territory of Albania, the non-

    resident supplier is required to appoint a tax representative

    for VAT purposes in Albania in order to invoice such ser-

    vices. According to an explanatory note of the Albanian

    tax administration this applies even in cases when the

    foreign company has already established a local branch.

    Furthermore, based on the current legislation, if a non-

    resident has failed to pay its related tax liabilities (VAT, CIT,

    etc), the resident recipient of the services may be held

    responsible.

    Penalties. Considering the above, since November 2011,

    the tax administration has penalized resident companies

    for having received invoices from non-residents and not

    from their appointed fiscal representatives for services

    related to immovable properties located in Albania. The

    majority of these penalties concerned cost allocations that

    parent companies/head offices have charged their subsidi-

    aries/branches in Albania. These costs have been included

    in the accounts of the resident entities in Albania and then

    charged to their customers with VAT, ensuring that there

    is no “leakage” of VAT in the process. Therefore, the need

    for a fiscal representative is questionable. In most cases,

    there has been no economic damage caused to the gov-

    ernment; nevertheless, the government has held resident

    companies liable for VAT calculated on the invoices re-

    ceived from non-residents, applying the same (100%)

    penalties as for tax evasion. In addition, the tax administra-

    tion has not made any differences in relation to the legal

    structure and the relationship between the non-resident

    company and its subsidiary/branch in Albania.

    Outlook. In accordance with the Albanian legislation, the

    supply of services is considered as a taxable supply if it is

    provided within the scope of an independent economic

    activity (independent supplier and independent benefi-

    ciary) and against payment. A branch of a foreign entity is

    not a separate legal entity and has the same “legal per-

    sonality” as its parent company. As such, services provided

    by the head office to its branch shall not be subject to VAT

    in Albania. This approach is also held by the European

    Court of Justice on the interpretation of the VAT Council

    Directive (2006/112/EC) whereby "the parent company of

    a permanent establishment (branch), which has no legal

    independence from the parent company located in a for-

    eign country will not be treated as a taxable individual for

    the services it provides to the branch only because of the

    allocation of costs to the branch”.

    Olindo Shehu

    [email protected]

    Barbara Krüglstein

    [email protected]

    Iris Toto

    [email protected]

    Tax News

    Steuern CEE

    mailto:[email protected]

  • Tax News Juni 2012 | 10

    Wie die Berufungszinsen auf das Konto kommen

    Überblick. Erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011

    ist eine Regelung über Berufungszinsen für bereits entrich-

    tete berufungsgegenständliche Abgabenschulden einge-

    führt worden. Nun hat das BMF einen erläuternden Erlass

    zu dieser Bestimmung veröffentlicht.

    Voraussetzungen. Auf Antrag des Abgabepflichtigen

    erfolgt eine Festsetzung von Berufungszinsen, wenn Ab-

    gabenschulden entrichtet wurden, deren Höhe unmittelbar

    von der Erledigung einer Berufung abhängt und diese

    Abgabenschulden in Folge der Berufung herabgesetzt

    wurden. Berufungszinsen sind daher insoweit festzuset-

    zen, als ein Abgabenbescheid in Punkten angefochten

    wird, die von der zugrundeliegenden Abgabenerklärung

    abweichen oder wenn ein Bescheid amtswegig erlassen

    wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt.

    Herabsetzung als Folge der Berufung? Die Vorausset-

    zung der „Herabsetzung in Folge einer Berufung“ ist nicht

    nur bei Berufungserledigungen erfüllt, sondern generell,

    wenn Bescheide im Ergebnis dem Berufungsbegehren

    Rechnung tragen. Dies wäre etwa auch bei Erlassung

    neuer Sachbescheide, bei Aufhebung des mit Berufung

    angefochtenen Bescheides gemäß § 299 Abs 1 BAO oder

    in Folge einer Wiederaufnahme des Verfahrens der Fall.

    Antrag. Berufungszinsen sind nur auf Antrag des Abga-

    bepflichtigen festzusetzen. Der Antrag ist schriftlich zu

    stellen, eine Befristung für die Antragstellung ist nicht

    vorgesehen; diese ergibt sich lediglich aus der Verjährung

    des Anspruchs auf Berufungszinsen innerhalb von fünf

    Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem der herabsetzende

    Bescheid zugestellt wurde. Im Antrag sind der Tag der

    Entrichtung der Abgaben und der Tag der Zustellung des

    die Abgabe herabsetzenden Bescheides anzugeben. Au-

    ßerdem sind die Berufung und der herabsetzende Be-

    scheid zu bezeichnen, sowie die Bemessungsgrundlage der

    Zinsen anzugeben. Für die Festsetzung von Berufungszin-

    sen ist immer die Abgabenbehörde erster Instanz zustän-

    dig.

    Inkrafttreten. Berufungszinsen können erstmals für ab

    1.1.2012 erfolgte Abgabenherabsetzungen beantragt

    werden. Für davor liegende Zeiträume steht somit keine

    Verzinsung zu.

    Stefan Holzer

    [email protected]

    Tax News

    Fristen und Verfahren

    mailto:[email protected]

  • Tax News Juni 2012 | 11

    Wann können private Immobilien steuerfrei veräußert werden?

    Überblick. Seit dem 1.4.2012 sind private Immobilienver-

    äußerungen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt und

    von der Behaltedauer steuerpflichtig. Allerdings bestehen

    Ausnahmen, die einen steuerfreien Verkauf ermöglichen

    können.

    Steuerpflicht bei Immobilienveräußerungen. Mit dem

    1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde mit Wirkung zum

    1.4.2012 eine allgemeine Steuerpflicht für private Immobi-

    lienveräußerungen eingeführt. Demnach ist bei Neufällen,

    das sind Immobilien, die am 31.3.2012 noch steuerhängig

    waren (dh die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen

    war), der Veräußerungsüberschuss mit einem Sondersteu-

    ersatz von 25% zu versteuern. Allerdings sind auch Altfälle

    von der Steuerpflicht erfasst. War eine Immobilie am

    31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen, so kommt bei

    einer Veräußerung seit 1.4.2012 grundsätzlich ein effekti-

    ver Steuersatz von 3,5% auf den Veräußerungserlös zur

    Anwendung. Nur bei einer nach 31.12.1987 erfolgten

    Umwidmung in Bauland erhöht sich dieser effektive Steu-

    ersatz auf 15% vom Veräußerungserlös. Auch bei Altfällen

    kann freiwillig in das Besteuerungsregime von Neufällen

    „hineinoptiert“ werden.

    Unabhängig davon, ob ein Alt- oder Neufall vorliegt, kön-

    nen unter bestimmten Voraussetzungen private Immobi-

    lien auch weiterhin steuerfrei veräußert werden:

    Hauptwohnsitzbefreiung 1. Wie schon unter der al-

    ten Rechtslage ist eine private Immobilienveräußerung

    dann steuerfrei, wenn die Immobilie dem Veräußerer

    ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindes-

    tens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz ge-

    dient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. In

    der Praxis war diese Hauptwohnsitzbefreiung schon

    bisher selten anwendbar, da insbesondere die Beibe-

    haltung des Hauptwohnsitzes bis zur Veräußerung

    häufig nicht gegeben ist. Aus diesem Grund sieht der

    Gesetzgeber im Rahmen der neuen Immobilienbesteu-

    erung eine weitere Hauptwohnsitzbefreiung vor.

    Hauptwohnsitzbefreiung 2. Ebenso ist eine private

    Immobilienveräußerung steuerfrei, wenn die Immobilie

    dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor

    der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend

    als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz

    aufgegeben wird. Für diese neue Befreiung ist nicht er-

    forderlich, dass der Veräußerer den Hauptwohnsitz bis

    zur Veräußerung in der zu verkaufenden Immobilie

    hat. Vielmehr ist ausreichend, dass der Veräußerer ir-

    gendwann innerhalb der letzten zehn Jahre für zumin-

    dest fünf Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz in

    der betreffenden Immobilie gehabt hat und der

    Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

    Herstellerbefreiung. Ist keine Steuerbefreiung nach

    den beiden Hauptwohnsitzbefreiungen möglich, ist

    subsidiär zu prüfen, ob die Herstellerbefreiung An-

    wendung findet. Anders als die Hauptwohnsitzbefrei-

    ung erstreckt sich bei der Herstellerbefreiung die Steu-

    erbefreiung nur auf das Gebäude, nicht hingegen auf

    Grund und Boden. Voraussetzung für die Inanspruch-

    nahme der Herstellerbefreiung ist, dass der Veräußerer

    steuerlich „Hersteller“ der Immobilie ist und die Immo-

    bilie innerhalb der letzten zehn Jahren nicht zur Erzie-

    lung von Einkünften (zB aus Vermietung und Verpach-

    tung) gedient hat. Nach den Gesetzesmaterialien liegt

    ein selbst hergestelltes Gebäude vor, wenn der Veräu-

    ßerer hinsichtlich der Errichtung das (finanzielle) Bauri-

    siko trägt.

    Behördlicher Eingriff. Weiters unterliegt ein privater

    Immobilienverkauf nicht der Einkommensteuer, sofern

    die Veräußerung infolge eines behördlichen Eingriffs

    oder zur Vermeidung eines nachweisbar unmittelbar

    drohenden Eingriffs erfolgt. Diese Befreiungsbestim-

    mung entspricht jener der bisherigen Rechtslage und

    erstreckt sich sowohl auf Grund und Boden als auch

    auf das Gebäude.

    Steuerfreie Tauschvorgänge. Neu ist, dass der

    Tausch (und somit im steuerlichen Sinn die Veräuße-

    rung) von Grundstücken im Rahmen von Zusammenle-

    gungs- und Flurbereinigungsverfahren im Sinnes des

    Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (sowie im Rahmen

    behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von

    Bauland nach den für die bessere Gestaltung von Bau-

    land geltenden Vorschriften) steuerfrei ist. Wird jedoch

    das erworbene Grundstück in weiterer Folge veräußert,

    sind für die steuerliche Beurteilung des Veräußerungs-

    vorgangs allerdings die steuerlich relevanten Eigen-

    schaften des/der „alten“ Grundstücke(s) heranzuzie-

    hen.

    Fazit. Wer den Verkauf einer privaten Immobilie überlegt,

    sollte im Vorfeld prüfen (lassen), ob bzw unter welchen

    Voraussetzungen trotz der neuen Immobilienbesteuerung

    ein steuerfreier Verkauf möglich ist.

    Christian Wilplinger

    [email protected]

    Tax News

    Vermögensanlage und Privatstiftung

    mailto:[email protected]

  • Tax News Juni 2012 | 12

    Mit der Fußfessel zu Haus‘ statt im grauen Haus?

    Tax News

    Finanzstrafrecht

    Überblick. Auch im Bereich des Finanzstrafrechts sind

    zum Teil empfindliche Freiheitsstrafen vorgesehen. Bei

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe besteht allerdings seit

    September 2010 unter bestimmten Voraussetzungen die

    Möglichkeit, diese nicht in der Justizanstalt, sondern mit

    „elektronischer Fußfessel“ zu Hause zu verbüßen.

    Grundsätze. Sozial integrierte Personen, die zu einer

    zwölf Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verur-

    teilt wurden, sollen diese zur Gänze oder teilweise in Form

    von elektronisch überwachtem Hausarrest in der eigenen

    Wohnung verbüßen können. Dadurch sollen nachteilige

    Wirkungen des Vollzugs kurzer Freiheitsstrafen verhindert

    werden. Ein Strafgefangener, der seine Haftstrafe mit

    elektronischer Fußfessel verbüßt, darf seine Wohnung nur

    zur Berufsausübung oder zur Besorgung des notwendigen

    Lebensbedarfs verlassen. Dies wird überwacht, indem in

    der Wohnung des Verurteilten ein Basisgerät installiert

    wird, welches mit einem am Fußgelenk mittels Gummi-

    band angebrachten Sender kommuniziert. Dadurch kann

    ständig nachvollzogen werden, ob (bzw wann) sich der

    Verurteilte zu Hause aufhält. Eine 24-Stunden-

    Überwachung findet jedoch nicht statt.

    Bewilligung. Die Bewilligung des elektronisch überwach-

    ten Hausarrests erfolgt nur auf Antrag des Verurteilten,

    nicht etwa von Amts wegen. Die zu verbüßende (oder

    noch zu verbüßende) Strafzeit darf zwölf Monate nicht

    übersteigen. Die betroffene Person muss im Inland über

    eine geeignete Wohnung verfügen, einer geeigneten

    Beschäftigung nachgehen, Einkommen beziehen, mit dem

    sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann sowie über einen

    Kranken- und Unfallversicherungsschutz verfügen. Da der

    Hausarrest auch massiv in die Lebensführung der mit dem

    Strafgefangenen im gemeinsamen Haushalt lebenden

    Personen eingreift, ist deren schriftliche Einwilligung erfor-

    derlich.

    Weitere Bedingungen. Zudem darf der Antrag nur be-

    willigt werden, wenn kein Missbrauch dieser Vollzugsform

    durch den Strafgefangenen anzunehmen ist. Dabei sind

    vor der Bewilligung vor allem die Wohnverhältnisse des

    Strafgefangenen, dessen soziales Umfeld und allfällige

    Risikofaktoren, wie die Gefährlichkeit des Strafgefange-

    nen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer

    Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die

    Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft zu

    überprüfen. Zudem hat der Strafgefangene die Kosten

    des elektronischen Hausarrests in Höhe von EUR 22 pro

    Tag selbst zu tragen. Liegen sämtliche Voraussetzungen

    vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des elekt-

    ronisch überwachten Hausarrests.

    Widerruf. Fällt eine der Bewilligungsvoraussetzungen

    weg, ist der elektronisch überwachte Hausarrest zu wider-

    rufen. Außerdem kommt es zu einem Widerruf, wenn der

    Strafgefangene eine ihm auferlegte Bedingung nicht ein-

    hält, länger als einen Monat mit der Zahlung des Kosten-

    beitrags in Verzug ist oder gegen ihn der dringende Ver-

    dacht besteht, dass er während des Hausarrests eine ge-

    richtlich strafbare Handlung begangen hat. Außerdem hat

    ein Widerruf zu erfolgen, wenn der dringende Verdacht

    besteht, dass der Strafgefangene sich dem weiteren Straf-

    vollzug entziehen will.

    Verfahren. Über die Bewilligung der elektronischen Fuß-

    fessel entscheidet nicht der im Strafverfahren zuständige

    Richter, sondern der Leiter der Justizanstalt, in der die

    Freiheitsstrafe vollzogen wird oder zu vollziehen wäre.

    Fazit. Mit dieser Neuregelung ergibt sich für zu einer

    kurzen Freiheitsstrafe verurteilte Finanzstraftäter die Chan-

    ce, einem Gefängnisaufenthalt zu entgehen und die Frei-

    heitsstrafe zu Hause abzusitzen.

    Alexander Lang

    [email protected]

    mailto:[email protected]://www.deloittetax.at/wp-content/lang1.jpg

  • Tax News Juni 2012 | 13

    BMF - Kurznews

    UFS - Kurznews

    UFS zu ausländischem Gruppenmitglied mit inländi-

    schen Einkünften

    Sachverhalt. Die ausländische Berufungswerberin erzielte im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus der Vermie-

    tung einer Immobilie. Das Finanzamt veranlagte diese – trotz Einbeziehung in eine Unternehmensgruppe als

    ausländisches Gruppenmitglied – gesondert im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Eine Ergebniszurech-

    nung zum inländischen Gruppenträger komme entsprechend Rz 423 KStR – entgegen den Gesetzesmaterialien

    – nicht in Frage.

    Entscheidung: Der UFS wies die Berufung als unbegründet ab, da nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 6 Z 6

    KStG bei ausländischen Gruppenmitgliedern lediglich „Verluste“ dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied

    bzw dem Gruppenträger zugerechnet werden können. Den Gesetzesmaterialien komme bei der Auslegung

    keine selbständige normative Kraft zu. Unionsrechtlich wären nach dem EuGH-Urteil in der Rs C-337/08, X

    Holding Einschränkungen bei der grenzüberschreitenden Verlustverwertung zulässig, da Betriebsstätten und

    Tochtergesellschaften bei der Gruppenbesteuerung in grenzüberschreitenden Fällen nicht gleich behandelt

    werden müssten (RV/1643-W/11 vom 19.4.2012).

    Anmerkung: Im vorliegenden Fall geht es – entgegen dem UFS – nicht um die grenzüberschreitende Verlust-

    Tax News

    Kurz-Infos

    Zwangsumtausch von griechischen Staatsanleihen laut

    BMF im Privatvermögen nicht steuerpflichtig

    Überblick. Um einen Schuldenschnitt unter Beteiligung der privaten Gläubiger zu erreichen, hat Griechenland

    im März 2012 ausstehende griechische Staatsanleihen gegen neue, niedrigverzinste Anleihen mit geringerem

    Nennwert und langer Laufzeit getauscht. Das BMF hat am 22.5.2012 zu bestimmten Aspekten dieses Zwangs-

    umtauschs Stellung genommen.

    Ein Zwangsumtausch ist kein Tausch. Grundsätzlich kommt es im Zuge eines Tausches ertragsteuerlich zu

    einer steuerpflichtigen Realisation. Das BMF hält jedoch fest, dass bei Privatanlegern – analog zur Behandlung

    von hoheitlichen Eingriffen im Zusammenhang mit Grundstücken – durch den Zwangsumtausch alleine kein

    Spekulationsgeschäft verwirklicht wird. Vielmehr kommt es nach Ansicht der Finanzverwaltung bei den neuen

    Anleihen zu einer Fortführung der Anschaffungskosten und des Anschaffungszeitpunktes der ursprünglichen

    griechischen Staatsanleihen.

    Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag. Wurden zur Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinn-

    freibetrages griechische Staatsanleihen gekauft, kommt es durch den Zwangsumtausch zu keinem Ausscheiden

    aus dem Betriebsvermögen und somit zu keiner Nachversteuerung. Für Zwecke der Nachversteuerung oder

    Ersatzanschaffung ist der für die ursprünglichen Anleihen geltend gemachte investitionsbedingte Gewinnfreibe-

    trag auf die neuen Anleihen im Verhältnis der Nennwerte aufzuteilen.

    Pensionsrückstellungen. Wurden griechische Staatsanleihen zur Deckung von Pensionsrückstellungen ange-

    schafft, ist der geringere Nennbetrag der neuen Staatsanleihen für die Deckungshöhe maßgeblich, wodurch

    gegebenenfalls Neuanschaffungen von Wertpapieren notwendig werden können.

    Fazit. Das BMF hat zwar zu einigen steuerlichen Zweifelsfragen im Zuge des Zwangsumtausches von griechi-

    schen Staatsanleihen Stellung genommen, jedoch wichtige Fragen, wie beispielsweise zur Bewertung der neuen

    Anleihen im Betriebsvermögen, nicht behandelt.

  • Tax News Juni 2012 | 14

    Tax News

    Kurz-Infos

    Unternehmensservice Portal Online!

    Überblick. Mit dem Unternehmensservice Portal (USP) sind ab jetzt sämtliche unternehmensrelevanten Behör-

    den-wege online möglich!

    E-Government. Die Bundesregierung hat sich mit der Initiative „E-Government“ zum Ziel gesetzt, Behördenwe-

    ge weitgehend online abzuwickeln. Mit FinanzOnline wurde bspw bereits für steuerliche Angelegenheiten ein

    großer Schritt in Richtung E-Government gesetzt. Darüber hinaus gibt es bereits für eine Vielzahl anderer Behör-

    den elektronische Anwendungen, die ab jetzt mit einheitlichen Zugangsdaten über USP zu bedienen sind. Dies

    betrifft insbesondere

    • steuerliche Angelegenheiten,

    • elektronischer Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern,

    • Zugriff auf Beitragskonten bei allen Gebietskrankenkassen,

    • Melde- und Berichtspflichten in Umweltverfahren,

    • Registrierung von Schusswaffen,

    • Versendung von elektronischen Rechnungen an den Bund.

    Verfahrenshilfen. Darüber hinaus bietet das USP Online-Verfahrenshilfen für verschiedene Behörden- und

    Gerichtswege, insbesondere für

    • Unternehmensgründungen,

    • Firmenbuch,

    • Grundbuch,

    • Umweltverfahren,

    • Außenhandel,

    • Patent- und Markenanmeldungen,

    • öffentliche Förderungen und Ausschreibungen, etc.

    UFS: Energieabgabenrückvergütung bei Dienstleis-

    tungsbetrieben für Jänner 2011 noch möglich

    Genehmigung der Europäischen Kommission. Wegen der Qualifikation der Energieabgabenrückvergütung

    als staatliche Beihilfe muss die Europäische Kommission Änderungen genehmigen. Eine entsprechende Geneh-

    migung für die Einschränkung auf Produktionsbetriebe liegt aber erst für Zeiträume ab 1.2.2011 vor. Gem UFS

    (18.4.2012, RV/0188-I/12) wirkt die Änderung daher nicht schon ab Jahresanfang 2011, sondern erst ab

    1.2.2011. Dienstleistungsbetriebe können also für den Zeitraum bis inkl 31.1.2011 die Energieabgabenrückver-

    gütung beantragen. Ob die Einschränkung auf Produktionsbetriebe vor dem Hintergrund des verfassungsrecht-

    lichen Gleichheitssatzes überhaupt hält, könnte allerdings noch eine Frage für den VfGH werden.

    Anmerkung: Im vorliegenden Fall geht es – entgegen dem UFS – nicht um die grenzüberschreitende Verlust-

    verwertung, sondern darum, ob ausländische Gruppenmitglieder hinsichtlich ihrer inländischen Einkünfte mit

    inländischen Gruppenmitgliedern gleich zu behandeln sind. Diese Ungleichbehandlung ist wohl nicht mit dem

    Unionsrecht vereinbar. Diese Auffassung stützen auch die jüngst ergangenen Schlussanträge der Generalanwäl-

    tin Kokott in der beim EuGH anhängigen Rs C-18/11, Philips Electronics, in denen die Generalanwältin die

    Nichteinbeziehung von inländischen Betriebstättenverlusten ausländischer Tochtergesellschaften in das britische

    Gruppenbesteuerungssystem als unionsrechtswidrige Benachteiligung gegenüber inländischen Tochtergesell-

    schaften erachtet.

  • Tax News Juni 2012 | 15

    Steuertermine und Veröffentlichungshinweise

    Steuertermine im Juli 2012

    Am 16.7.2012 sind ua fällig:

    Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2012.

    Normverbrauchsabgabe für Mai 2012.

    Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus

    Forderungswertpapieren für Mai 2012.

    Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für

    Mai 2012.

    Werbeabgabe für Mai 2012.

    Lohnsteuer für Juni 2012.

    Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfen-

    ausgleichsfonds für Juni 2012.

    Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Juni

    2012.

    Kommunalsteuer für Juni 2012.

    Abzugsteuer gem § 99 EStG für Juni 2012.

    U-Bahn Steuer für Wien für Juni 2012.

    Sozialversicherung für Dienstnehmer für

    Juni 2012.

    Bis zum 31.7.2012 ist fällig (soweit erforderlich):

    Stabilitätsabgabe für das dritte Quartal 2012.

    World Tax Advisor

    World Tax Advisor vom 29.6.2012 behandelt insbesondere Steuervorschläge belasten Unternehmer in

    Chile, BFH hinterfragt Verfassungsmäßigkeit des Treaty Override in Deutschland, Richtlinien zur Einkommen-

    steuererkärung für beschränkt Steuerpflichtige in Griechenland, Steuerbehörden unterliegen im Verfahren

    über wirtschaftliches Eigentum in Italien, Gesetzesentwurf zu Ansässigkeitstest in UK.

    World Tax Advisor vom 22.6.2012 behandelt insbesondere Gerichtsentscheidung in Franreich könnte Be-

    steuerung aller grenzüberschreitenden Umgründungen auslösen, SAT erlässt EIT Deduction Rules für Share-

    Based Incentives in China, verfassungsrechtliche Bedenken des BFH zur Zinsschranke in Deutschland, keine

    Quellensteuer für luxemburgischen FCP in Schweden und Auswirkung von FATCA auf Nicht-FSI-Gesellschaften

    in den USA.

    World Tax Advisor vom 15.6.2012 behandelt insbesondere Klarstellungen zur Nicht-Besteuerung von Ver-

    äußerungsgewinnen auf Eigenkapital-Investments in Singapur, Super-Abschreibung auf bestimmte Wirt-

    schaftsgüter in Dänemark, Anwendung von Reverse Charge im Umsatzsteuerrecht in Frankreich ausgeweitet,

    Trade Single Window in Neuseeland eingeführt, OECD: Discussion Drafts zu Intangibles, Safe Harbors and Ti-

    ming Issues, Steuerpolitik-Blueprint für 2013 – 2015 in Russland, Special Economic Zone zur Ankurbelung von

    Beschäftigung und Wachstum in Südafrika und neues Gesetz zur Klarstellung der Behandlung von Verlustvor-

    trägen in der Ukraine.

    World Tax Advisor vom 8.6.2012 behandelt insbesondere Liaison Offices in Indien, Bulgarien: Gerichte zum

    Beneficial-Ownership-Konzept gepalten, Steuererhöhungen auf der Agenda des neuen Präsidenten in Frank-

    reich, Deuschland: BFH zu verfahrensrechtlichen Aspekten bei der Quellensteuerrückerstattung, Ausweitung

    der Lizenz- und Beteiligungsertragsbefreiung in Malta und Zunahme von Verrechnungspreisanpassungen in

    2011 in Norwegen.

    Tax News

    Kurz-Infos

    http://www.deloittetax.at/wp-content/dtt_tax_worldtaxadvisor_120629.pdfhttp://www.deloittetax.at/wp-content/dtt_tax_worldtaxadvisor_120622.pdfhttp://www.deloittetax.at/wp-content/dtt_tax_worldtaxadvisor_120615.pdfhttp://www.deloittetax.at/wp-content/dtt_tax_worldtaxadvisor_120608.pdf

  • Tax News Juni 2012 | 16

    Breaking Tax News Juni 2012

    Nr. 14 / 29. 6. 2012 – Abgabenänderungsgesetz 2012 – Begutachtungsentwurf (Teil I)

    Veröffentlichungshinweis Umgründungssteuergesetz

    Jahreskommentar

    Sebastian Bergmann / Gebhard Furherr / Petra Hübner-Schwarzinger /

    Martin Six / Markus C. Stefaner / Kornelia Waitz-Ramsauer Georg Kofler (Hrsg)

    Linde Verlag

    ISBN: 9783707318494

    Der neue UmgrStG-Kommentar konzentriert sich auf das Wesentliche und bietet auf

    rund 1.000 Seiten eine prägnante und theoretisch fundierte Darstellung der um-

    gründungssteuerlichen Bestimmungen. Die präzise, klar gegliederte und kritische

    Kommentierung soll ein rasches Einlesen und Auffinden des gesuchten Problems

    ermöglichen und konkrete Lösungsansätze bieten. Die Kommentierung verarbeitet

    die Rechtsprechung von EuGH, VwGH und UFS, die Verwaltungspraxis sowie das

    Schrifttum und befindet sich auf dem Stand 1.1.2012. Ein renommiertes Experten-

    team aus Steuerberatung und Wissenschaft sind Garanten für die hohe Qualität und

    den besonderen Praxisbezug.

    Veranstaltungshinweis 7. Wiener Symposium

    zum Wirtschafts- und Finanzstrafrecht

    Der Vormittag des 18. 9.2012 ist forensischen Themenstellungen

    mit dem Schwerpunkt Kartellrecht gewidmet, der Nachmittag dem

    Bilanz- und Finanzstrafrecht.

    Datum: 18. 9. 2012

    Zeit: 09.00 - 17.30 Uhr

    Details zur Veranstaltung sowie den Anmeldelink finden Sie hier.

    Medieninhaber und Herausgeber Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gesellschaftssitz Wien, Handelsgericht Wien, FN 81343 y

    Redaktion: Georg Erdélyi, Edgar Huemer

    Medienbetreuung: Claudia Hussovits, Andreas Auer

    Für den Inhalt verantwortlich: Deloitte Österreich. Dieser Newsletter enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Daher übernimmt Deloitte keinerlei

    Haftung oder Gewährleistung für diese Informationen. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an uns. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine „UK private company

    limited by guarantee“ und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Nähere Informationen über die rechtliche Struktur von

    Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie unter: www.deloitte.com/about.

    Lesen Sie mehr unter: www.deloitte.at

    Besuchen Sie auch unseren Tax Blog: www.deloittetax.at

    Tax News

    Kurz-Infos

    http://www.deloittetax.at/?p=5050http://news.deloitte.at/archive.php?p=122066146_237026http://www.deloitte.at/