TAX PARTNER KUNDENANLASS …...Bisher und bis Inkrafttreten STAF Steuerneutrale Aufdeckung und...

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TAX PARTNER KUNDENANLASS ZUR STEUERREFORM STAF 5. SEPTEMBER 2019

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TAX PARTNER

KUNDENANLASS

ZUR STEUERREFORMSTAF

5. SEPTEMBER 2019

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Begrüssung

Dieter WeberTax Partner AG

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Agenda

1. Begrüssung

2. Übersicht STAF / Kantone

3. Step-up / Sondersatz / NID

4. F&E / Patentbox

5. Ihre Fragen

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Übersicht STAFUmsetzung in den Kantonen

Patrik SchwarbTax Partner AG

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Steuerliche Massnahmen Stufe Unternehmen

obligatorisch• Abschaffung derStatusprivilegien

• Sondersatz (altrechtl. Step-up)

• Patentbox

• Entlastungsbegrenzung (inkl. altrechtl. Step-up)

• Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung

fakultativ• Zusätzlicher F&E –

Abzüge

• Abzug für Eigenfinanzierung

• Entlastung Kapitalsteuer

Weitere Massnahmen• Erhöhung Kantonsanteil dBSt von 17% auf 21.2%• Angemessene Abgeltung der Gemeinden• Anpassungen beim Finanzausgleich• AHV-Zusatzfinanzierung (AHVG)

Steuerliche Massnahmen Stufe

Aktionäre• Erhöhung Dividenden-

besteuerung

• Einschränkungen beim Kapitaleinlageprinzip

• Anpassung bei der Transponierung

Zentrale Massnahmen STAF - Überblick

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Stand Kantone

ZH, BS,FR, GE, GL, SZ, LU, VD, NE, SG,ZG

BL, SOOW, UR

AI, AR

AG, BE, GR, SH,JU, NW,

TG, TI, VS

Steuervorlage durch

Kantonale Abstimmung2019Kantonale Abstimmung2020Beratung im Parlament,Referendumsfrist

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Übersicht Massnahmen STAFAusgewählte Kantone

Zürich: Die Steuervorlage wurde am 1.9.2019 angenommen Aargau: Zweite Lesung im Grossen Rat Basel-Stadt: Die Steuervorlage wurde am 10.2.2019 angenommen Zug: Referendum nicht ergriffen, Steuervorlage tritt am 1.1.2020 in Kraft

KantonGewinn-steuer

alt

Gewinn-steuer

neuPatentbox F&E Sondersatz Step-up Entlastungs-

begrenzungDividenden-besteuerung NID

Zürich 21.15% 19.70% 90% 50% 0.50% Ja 70% 50% Ja

Aargau 18.61% 18.61% 90% 50% 2.50% Ja 70% 50% Nein

Basel-Stadt 22.20% 13.04% 90% 0% 2.53% Nein 40% 80% Nein

Zug 14.35% 11.91% 90% 50% 0.80% Ja 70% 50% Nein

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Übersicht GewinnsteuersätzeAusgewählte Kantone (jeweils Hauptorte)

0%

5%

10%

15%

20%

25%

Zürich Aargau Schwyz Zug Schaffhausen St. Gallen Basel-Stadt Genf

Aktuell Geplant (tiefste Reduktion) Geplant (mit allen Massnahmen)

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DividendenteilbesteuerungBeispiel

Zürich Aktuell 60%/50%

STAF 70%/50%

AlteReserven

Ebene Gesellschaft

Gewinn vor Steuern 100.0 100.0

- Steuern -21.2 -19.7

Gewinn nach Steuern 78.8 80.3 78.8

Ebene Aktionär

Dividende 78.8 80.3 78.8

- Steuern -16.7 -17.9 -17.6

Dividende nach Steuern 62.1 62.4 61.2

Gesamtbelastung 37.9% 37.6% 38.8%

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DividendenteilbesteuerungBeispiele

Aargau (Aarau) Aktuell 60%/40%

STAF 70%/50%

AlteReserven

Gesamtbelastung 31.7% 34.5% 34.5%

Basel-Stadt Aktuell 60%/50%

STAF 70%/80%

AlteReserven

Gesamtbelastung 37.7% 38.1% 44.6%

Zug Aktuell 60%/40%

STAF 70%/50%

AlteReserven

Gesamtbelastung 24.9% 23.8% 25.9%

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Step-up / Sondersatz / NID

Dr. Alberto LissiTax Partner AG

Thomas WolfensbergerKantonales Steueramt Zürich

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Statusgesellschaften und Übergang in die ordentliche BesteuerungSTAF Abschaffung Statusgesellschaften (Holding, Domizilgesellschaft, gemischte Gesellschaft)

Statusgesellschaften Privilegierte Besteuerung auf Kantons-/Gemeindeebene Reduzierter Kapitalsteuersatz Teilweise Freistellung des steuerbaren Gewinns

Kanton undGemeinde

Freistellung der übrigen Einkünfte

Steuerbar: - Einkünfte

Liegenschaften

Steuerbar:- Einkünfte aus

Schweizer Quelle- Anteil der Einkünfte

aus ausl. Quelle

Bund Steuerbar

Holding

Domizilgesellschaft / gemischte Gesellschaft

Statusaustritt/-wegfall Übergang zur ordentlichen Besteuerung Vermeidung/Reduktion Besteuerung stiller Reserven / Goodwill aus der Zeit der Statusbesteuerung

Gewinn

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Mit der Reform die privilegierte Besteuerung von Kapitalgesellschaften als Holding, Domizilgesellschaft und gemischte Gesellschaft abgeschaffen wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage des allfälligen Übergangsrechtes. Bekanntlich werden sog. Status Gesellschaften auf Kantons- und Gemeineebene privilegiert besteuert. Konkret … Aus der Zeichnung ist zu entnehmen, dass Holdinggesellschaften – mit der Ausnahme von Einkünfte aus Liegenschaft – gänzlich von den kantonalen und kommunalen Gewinnsteuer befreit sind. Gemischte Gesellschaften sind weitgehend für die Einkünfte aus auländischer Quelle gewinnsteuerbefreit. Bei Wegfall dieser Freistellungen und ist sicherzustellen, stillen Reserven und Goodwill, welche während des Zeit der Statusbesteuerung steuerfrei realisiert werden konnten (bspw. Durch Veräusserung) beim Übergang in die ordentliche Besteuerung neu steuerbelastet werden bzw. in eine latente Steuerbelastung fallen.
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Optionen zum Übergang in die ordentliche Besteuerung

Ausgewogener Übergangzur ordentlichen Besteuerung

202920282027202620252024202320222021202020192018

In Kraft seit 20.5.2019 Gesonderte Besteuerung mit separatem (tiefen) Steuersatz eines Teils des Gewinnes bei Realisation innert 5 Jahren

Bisher und bis Inkrafttreten STAF Steuerneutrale Aufdeckung und steuerwirksame

Abschreibung in Folgejahren (5-10 Jahre)

Option 1:Step-Up

gemässaktueller

kantonalerVerwaltungspraxis

Bis anhin steuerlich freigestellter Bereich:- Steuerfreie

Aufdeckung der stillen Reserven / Goodwill

- Abschreibung in den Folgejahren

Bis anhin steuerlich freigestellter Bereich:- Gewinne im

Umfang der stillen Reserven / Goodwill zukünftig tiefer besteuert

Option 2:Sondersatz

gemäss STAF

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Um diese latente Steuerbelastung zu Vermeiden stehen den Gesellschaften zwei Optionen offen (Massnahmen nur für Zwecke der Kantons und Gemeindesteuern): Option 1, auf Antrag da basierend auf die kantonale Verwaltungspraxis, der Step-up bzw. die Aufdeckung stiller Reserven und des Goodwill des bis anhin steuerlich freigestellten Bereich. Dadurch wird für die Zukunft steuerwirksamer Abschreibungspotential generiert, der den steuerbaren Gewinn reduziert.�Diese Lösung ist bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Besteuerung als Statusgesellschaften möglich. Und die Abschreibungsdauer beträgt je nach kantonaler Praxis zwischen 5 und10 Jahre. Option 2, automatisch anwendbar da gesetzlich vorgesehen, die Sondersatzlösung. In diesem Fall werden zukünftige Gewinn, insgesamt bis zum Betrag der stillen Reserven und des Goodwills des bis anhin steuerfreien Bereich, zu einem tieferen (sog. Sondersatz) besteuert. Der Sondersatz kommt für eine Dauer von maximal 5 Jahren zur Anwendung. D.h. im ersten fall wird die zukünftige Bemessungsgrundlage (durch Abschreibungen reduziert) und in der zweiten Option wird der Steuersatz reduziert.
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Übergang in die ordentliche BesteuerungVergleich der Optionen

Step-Up (Aufdeckungslösung) Sondersatzlösung

Rechtliche Grundlage Verwaltungspraxis basierend auf Rechtsprechung, kantonale Praxishinweise, zusätzlich kantonale Regelungen zur STAF Umsetzung

Art. 78g StHG, zusätzlich kantonale Regelungen zur STAFUmsetzung

Ansatz/Verfahren Steuerneutrale Aufdeckung in Steuerbilanz bei Statusverlust

Festsetzung in Verfügung, gesonderte Besteuerung bei Realisation

Umfang Stille Reserven / Goodwill (soweit unter Status entstanden) im Umfang der bisherigen Steuerfreistellung; nicht auf Liegenschaften und Beteiligungen (ggf. Aufwertung bis zum Verkehrswert/max. zu den Gestehungskosten)

Stille Reserven / Goodwill (soweit unter Status entstanden) im Umfang der bisherigen Steuerfreistellung; nichtauf Liegenschaften und Beteiligungen

Gewinnsteuer Abschreibung reduziert Bemessungsgrundlage Besteuerung mit (tiefem) Sondersteuersatz

Zeitdauer Über entsprechende Abschreibungsdauer (i.d.R. 5-10 Jahre)

Limitiert auf 5 Jahre (2020-2024)

EntlastungsbegrenzungSTAF

Ja (max. 70% des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung und vor Abzug vorgenommenen Ermässigungen)

Nein

Kapitalsteuer I.d.R. Aufdeckung Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals; unterschiedliche kantonale Handhabung

Kein Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals

Latente Steuern Deferred Tax Asset Kein Deferred Tax Asset

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Hier noch eine tabellarische Gegenüberstellung der beiden Varianten. Ich möchte dabei bloss auf eine Besonderheit der Entlastungsbegrenzung eingehen: Bei der Step-up Lösung hat der Gesetzgeber eine maximale Entlastung vorgesehen. Konkret dürfen die Abschreibungen und weitere Entlastungen nicht mehr als 70% des steuerbaren Gewinnes (vor Verlustverrechnung) ausmachen. D.h. es soll sichergestellt werden, dass trotz Entlastungen mind. 30% des steuerbaren Gewinn auf Kantoins und Gemeindeebene steuerlich erfasst wird. Diese Begrenzung ist bei der Sondersatzlösung nicht vorgesehen. NB: Deferred Asset
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Übergang in die ordentliche BesteuerungAusgewählte Aspekte

1) Festlegung Goodwill / Abschreibungen / Sondersatz unterliegender Gewinn

Berechnung des Goodwills? Wie erfolgen die Abschreibungen? Auswirkung der Entlastungsbegrenzung? Welcher zukünftige Gewinn unterliegt dem Sondersatz?

Reduktion des steuerbarenGewinns

Reduzierter Steuersatz für einen Teil des Gewinns

1) Step-Up 2) Sondersatz

Gewinn Gewinn

Stille Reserven /Goodwill(steuerneutr.Aufwertung)

Stille Reserven /Goodwill(Feststellungs-verfügung)

Steuerwirksame Abschreibungen Anwendung des tieferen Steuersatzes

Max. 10 Jahre 5 Jahre

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Alberto: Umschreibung der Slide Fragen an Thomas: Festlegung Goodwill: Nur im Umfang der befreite Quote Festlegung der stillen Reserven auf einzelnen Aktiven und des Goodwills: Gesamtbetrag (als Goodwill) vs. Einzelausweis (stille Reserven auf Aktiven und Goodwill). >>> Einzelbewertung nur bei Beteiligungen (auch Streubesitz), diesfalls keine Anwendung der 10 jahresfrist Akzeptierte Bewertungsmethoden? Wie wird die Bewertung plausibilisiert? Wird sie allenfalls nachträglich überprüft? Auch denkbar für eine Finanzgesellschaft oder Captive Company)? Abschreibung Abschreibungsdauer Goodwill 10 Jahre. Muss nicht linear sein, dynamisch Erklärung: Vorbehalt Entlastungsbeschränkung Unterschiedliche Dauer (Goodwill und stille Reserven auf einzelnen Aktiven, Bspw. Auto oder Maschinen)? ZH: Einzelbewertung nur ZH: Einzelbewertung nur bei Beteiligungen (auch Streubesitz), diesfalls keine Anwendung der 10 Jahresfrist. D.h. bei Holding verfallt der Goodwill / verfallen die stillen Reserven praktisch nie (solange der Wert der Beteiligung nicht fällt)? Unterschiede zu Sondersatz: Welcher Gewinn wird tiefer besteuert Keine Entlastungsbeschränkung Bemerkungen zu anderen Kantonen: Diese Lösung in einigen Kantonen nicht vorgesehen wie bspw. BS und TI sowie in der Regel in der Romandie. Verschiedene Kantone nur Abschreibungsdauer von 5 Jahren. Bei Einzelbewertungen auf Aktiven wird nach Ablauf der 5/10 Jahresfrist werden die stillen Reserven einfach vernichtet (SZ).
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Übergang in die ordentliche BesteuerungAusgewählte Aspekte

2) Unterjähriger Abschluss

Auseinanderfallen von Geschäftsjahr und Kalenderjahr, z.B. Geschäftsabschluss per 31.03. Die privilegierte Besteuerung müsste vorher aufgegeben werden und die 5-10 Jahre Übergangsfrist

(Abschreibung bei Step-Up bzw. tieferen Steuersatz/Sondersatz) würde bereits vorher ablaufen. Kann ein Zwischenabschluss für Steuerzwecke gemacht werden? Was sind die Voraussetzungen? Testat für Zwischenabschluss nötig?

2019 2020 2021 2022 2023 2024

31.12 31.12 31.12 31.12 31.12

Übergangsrecht 5 / 10 Jahre

Übergangsrecht 5 / 10 Jahre

31.12

Aufgabe privilegierteBesteuerung

Aufgabe privilegierteBesteuerung

31.03 31.03 31.03 31.03 31.0331.03

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Alberto: Erklärung problematik Fragen an Thomas: Ist eine Verschiebung des Geschäftsabschlusses im Kanton Zürich zulässig und welche Formalitäten sind einzuhalten? Wie ist die Steuererklärung 2019 auszufüllen (2 Abschlüsse) sowie die Steuererklärung 2020 (kurzes Jahr)? as passiert im Folgejahr, wenn zivilrechtlich Geschäftsjahr nicht verändert werden soll? Andere Kantone: Verschiedene Varianten: von Unzulässigkeit der Verlängerung des Geschäftsjahres (Steuerumgehung so Kt AG), zur Notwendigkeit einer Effektiven handelsrechtlichen Verschiebung des Geschäftsjahresabschlusses, bis zur einem nicht revidierten Abschluss oder sogar zu einer nachträglichen pro rata temporis Aufteilung (Kt LU)
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Übergang in die ordentliche BesteuerungAusgewählte Aspekte

3) Art der Geltendmachung / Bis wann?

Wie kann die Aufdeckung von stillen Reserven geltend gemacht werden? Bis wann ist dies möglich? Was passiert von Amtes wegen? Welcher Handlungsbedarf besteht heute?

Reduktion des steuerbarenGewinns

Reduzierter Steuersatz für einen Teil des Gewinns

1) Step-Up 2) Sondersatz

Stille Reserven /Goodwill(steuerneutr.Aufwertung)

Stille Reserven /Goodwill(Feststellungs-verfügung)

Steuerwirksame Abschreibung Anwendung des tieferen SteuersatzeBis 31.12.2019 01.01.2020

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Kurze Einführung + Fragen von Alberto Step-up: - Welches Steuerjahr, in welcher Form und bis wann? ZH: Möglich bis Veranlagung des Jahres 2019? Ruling: in den internationaler Informationsaustausch Andere Kantone: Unterschiedliche Handhabungen. Zug: Step-upo 1.1.2020 (Auswirkungen auf Kapitalsteuer vgl. später) Sondersatz: Von Amtes wegen? Separates Formular Feststellungsverfügung (rechtliches Gehör /anfechtbare Verfügung) Andere Kantone: Unterschiedliche Handhabungen. Im Kanton BS Sondersatzlösung bereits per 1.1.2019 Alberto: was ist heute zu machen
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Übergang in die ordentliche BesteuerungAusgewählte Aspekte

4) Einfluss auf die Kapitalsteuer

Auswirkung der möglichen Übergangsoptionen auf die Kapitalbesteuerung? Aufrechnung im steuerbaren Kapital? Zeitlicher Aspekt (vor/nach 31.12.2019)?

Reduktion des steuerbarenGewinns

Reduzierter Steuersatz für einen Teil des Gewinns

1) Step-Up 2) Sondersatz

Stille Reserven /Goodwill(steuerneutr.Aufwertung)

Stille Reserven /Goodwill(Feststellungs-verfügung)

Steuerwirksame Abschreibung Anwendung des tieferen Steuersatze31.12.2019 01.01.2020

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Alberto: Wegfall der Sonderstati (insb. Für Holding) führt grundsätzlich zur Erhöhung der Kapitalsteuer. Tiefere Besteuerung des Kapitals neu für Beteiligungen, Ips und Forderungen. Nicht aber besteuert stille Reserven / Goodwill Fragen an Thomas: - Was bedeutet dies für Step-up (im 2019 und in Folgejahren)? - Rechtliche Grundlage für Folgejahre? Andere Kantonen In der Regel Step-up als Kapital ordentlich Besteuert. Ab. 1.1.2020 meistens eine tiefere Besteuerung. Besonderheit im Kanton Zug: Step-up per 1.1.2020 (als keine Aufrechnung im kapital per 31.12.2019). Zudem ab 2010 wird der Goodwill im kapital zu 98% freigestellt.
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Übergang in die ordentliche BesteuerungAusgewählte Aspekte

5) Berücksichtigung Verlustvortrag / Entlastungsbegrenzung

Möglichkeit des Vortrags von Vorjahresverlusten aus Zeit der privilegierten Besteuerung?

Wie erfolgt die Verlustverrechnung in der Übergangszeit Step-Up? Entlastungsbegrenzung und wie wirkt sie sich aus (nur bei Step-Up)?

Noch keine abschliessende Praxisfestlegung in Bezug auf die Verlustverrechnung. Einheitliche Regelung für interkantonale Steuerausscheidung wird abgewartet.

SteuerfreierBereich

SteuerbarerBereich

Step-Up

Sondersatz

(Bsp. KT Zürich)

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Es stellt sich die Frage, inwiefern Verlustvorträge, welche während der Zeit der privilegierten Besteuerung entstanden sind, vorgetragen und nach Übergang in die ordentliche Besteuerung verwendet werden können (7 Jahre): Frage an Thomas: 1) Welche Verlustvorträge können vorgetragen werden? Hier haben die Kantone ganz unterschiedliche Ansätze: Da sehen sie den Ansatz des Kantons ZH, Thomas: zum Kt ZH: Step-up: …. Sondersatz: Zu 100%, aber proportional zu verlegen auf normal besteuerter Gewinn und nach sondersatz besteuerter Gewinn. Andere kantone: XXX 2) Bei Step-up: stellt sich zudem die Frage der Reihenfolge der Abschreibungen und des VV: kommt zuerst die Abschreibung und auf verbleibenden Gewinn (infolge Entlastungsbegrenzung) der VV zur Anwendung (d.h. Verlustvortrag bleibt länger erhalten) oder zuerst VV und danach allfällige Abschreibungen? Thomas, Ansicht Kanton ZH?
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Übergang in die ordentliche BesteuerungWürdigung der Optionen

Step-Up, Sondersatz sowie Kombinationslösung

Auswirkung des Step-Up’s und der Sondersatzlösung auf die Besteuerung in den ersten 5 Jahren?

Sondersatz ist grundsätzlich auf 5 Jahre beschränkt. Möglichkeit der Kombination der Massnahmen (5 Jahre Sondersatz + 5 Jahre Step-Up)?

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Erwartungen: Sondersatz nur 5 Jahre, aber führt in der Regel zu tieferen Steuern (keine Entlastungsbegrenzung) Step-up einfach länger Frage an Thomas: Damit Einverstanden, zusätzliche Bemerkungen? Bekanntlich lädst ZH eine Kombination der Methoden zu. Was bedeutet dies? Wie wird der Goodwill aufgesplittet? Zahlenbsipiel?
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Übergang in die ordentliche BesteuerungKombinationslösung Beispiel ZH (1/3)

Kombinationslösung Kanton ZH

Entlastung während 10 Jahren Jahre 1-5 Sondersatzlösung (ohne Entlastungsbegrenzung) Jahre 6-10 ordentliche Besteuerung mit Abschreibung Step-Up Durchschnittsbelastung während 10 Jahren: 11%

Annahmen Beispiel: - Auslandquote 85%- Stille Reserven / Goodwill: CHF 2’000

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Übergang in die ordentliche BesteuerungKombinationslösung Beispiel ZH (2/3)

Jahre 1 – 5: Sondersatz

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Thomas Im Voraus zu entscheiden. Split 50%/50% des Goodwills. Tiefere Besteuerung mit Sondersatz, . Nicht gebrauchter Goodwill verfällt d.h. wird nicht übertragen auf Step-up Lösung.
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Übergang in die ordentliche BesteuerungKombinationslösung Beispiel ZH (3/3)

Jahre 6 – 10: Step-Up

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Abzug für Eigenfinanzierung (NID)Übersicht

Neu

Möglichkeit der Reduktion des steuerbaren Gewinns durch hypothetischen Zinsabzug auf dem «übermässigen» Eigenkapital

Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts Freiwillig für Kantone mit ETR am Hauptort von mind. 18.03%

(= 8.5% + 13.5%)

Zentrale Elemente

Unverzinsliches Kernkapital Verzinsliches Sicherheits-EK entspricht ungefähr jenem Teil des EK, welcher jederzeit am

Kapitalmarkt als FK aufgenommen werden kann Jede Unternehmung verfügt weiterhin über ein unverzinsliches EK, welches den

Kapitalschutzvorschriften des Aktienrechts untersteht und risikogerecht verzinslich ist Steuerlicher Abzug ohne eine Verbuchung Unterliegt der Entlastungsbegrenzung

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Alberto: Einige Bemerkungen zum NID, bloss auf kantonsebene, und eigentlich nur im Kanton ZH anwendbar. Umschreibung durch Thomas
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Abzug für Eigenfinanzierung (NID)Ausgewählte Aspekte

Ermittlung des verzinslichen Eigenkapitals

Aktiven Passiven

Betriebsfremde Aktiven

Risikoge-rechteUnterlegung

Fremdkapital(verzinslich)

BetrieblicheAktiven

Sicherheits-Eigenkapital(Neuverzinslich)

SteuerbaresEigenkapital

Kernkapital(unverzinslich)

Total Aktiven(Gewinnsteuer-werte)

Total Passiven(Gewinnsteuer-werte)

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Frage an Thomas: Betriebsfremde Aktiven (Ferienhaus, …)? Regelungen zur Unterlegung der Aktiven?
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Abzug für Eigenfinanzierung (NID)Ausgewählte Aspekte

Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes

Zehnjährige Bundesobligationen am letzten Handelstag des Vorjahres, mind. 0% (Kursliste ESTV)

Drittzins für Forderungen gegenüber Nahestehenden (Nachweis durch Gesellschaft)

M AG

T1 AG T2 AG Darlehen

Zins8%

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Alberto: Im heutigen Umfeld nur Interessant für gruppeninterne Finanzierungen. Fragen von Alberto: Nachweis der angemessenen Marge (für Ihre Funktionen oder Risikoprofil) oder Nachweis, zu welchen Konditionen die Refinanzierung möglich wäre (abhängig von Währung, Dauer und Zinssatz des tatsächlich gewährten Darlehens)? Mögliche effektive Steuerbelastung für Finanzgesellschaften (Entlastungsbegrenzung)? Anwendbarkeit auch für operative Gesellschaften, welche Gruppendarlehen gewähren und bisher nicht als gemischte Gesellschaften besteuert wurden
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F&E / Patentbox

Prof. Dr. René Matteotti Tax Partner AG

Tamara PfammatterESTV

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Zusatzabzug für F&EInput vs. Output Förderung

F&EInput Output

Steueranreizfür F&E-Ausgaben

ZusätzlicheF&E-Abzüge

Privilegierte Besteuerung von Einkommen aus geistigem Eigentum

Patentbox

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Begrüssung und Einleitung Begrüssung Vorgehen: Überblick und Vertiefung der einen oder anderen Frage Paradigmenwechsel in der schweizerischen Steuerpolitik: Bisher: Förderung von Auslandaktivitäten mit Ring Fencing je weniger wirtschaftliche Aktivitäten in der Schweiz desto umfangreicher die Förderung Neu: Förderung von F&E-Aktivitäten kein Ring Fencing möglich Grundsätzlich nur F&E-Aktivitäten, die in der Schweiz ausgeübt werden. Zwei Instrumente: Input: Zusatzabzug für F&E-Aufwendungen; nur auf Stufe der Kantone und freiwillig; vorgegebener Rahmen, in welchem sich die Kantone bewegen müssen, wenn Output: Patentbox Privilegierte Besteuerung von Erträgen aus geistigem Eigentum auf kantonaler Ebene zwingend und internationaler Rahmen. Kantone haben aber einen Gestaltungsspielraum. Frage an Thomas: Welches Instrument dürfte in der Praxis von grösserer Bedeutung sein?
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0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

NW LU GL UR AI BS BL SH TG SG ZG OW AR NE FR GE VD GR SZ SO VS JU AG TI ZH BE

Zusätzlicher F&E-Abzug (max. 50%)

Geplanter Steuersatz

Geplanter Steuersatz inkl. Entlastungsbegrenzung

Zusatzabzug für F&EUmsetzung Kantone

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Nur auf kantonaler Ebene. Optional!
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Zusatzabzug für F&EÜbersicht

Nur für inländische F&E

Kein OECD Standard!

Bis zu zusätzlichen 50% Abzug der inländischen F&E-Ausgaben:

− Zuschlag von 35% auf dem F&E-Personalaufwand

− 80% des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte F&E

− Keine Verlustvorträge

Kantonale Ausgestaltung: ZH: 50%, BS: Ø

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Vorführender
Präsentationsnotizen
STHG liefert aber einen Rahmen Bis zu 50% Abzug der Inländischen F&E: Kantonaler Gestaltungsspielraum Ausgewählte Themen, die im Folgenden andiskutiert werden. Begriff Forschung und Entwicklung? Was fällt darunter? Welche Dokumentation muss erfolgen? Wie wird der Abzug ermittelt?
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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation Art. 2

Botschaft zur SV17: Definition von Forschung und Innovation gemäss FIFG orientiert sich am OECD Frascati-Handbuch 2015

Forschungs- und Innovationsziel: weist wesentliche Errungenschaft, d.h. Neuheit, auf und beinhaltet ein Risiko, dass es technisch oder wirtschaftlich nicht erfolgreich zum Abschluss gelangt.

Zusatzabzug für F&EBegriff

In diesem Gesetz bedeuten: a. wissenschaftliche Forschung (Forschung): die methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen;

sie umfasst namentlich:1. Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist, 2. anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene

Problemlösungen sind;b. wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse

und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung ihrer Resultate.

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Entwurf Mbl. AG, Anhang II:

Mit der Geltendmachung des Zusatzabzuges für Forschung und Entwicklung sind der Steuerbehörde unaufgefordert folgende Unterlagen einzureichen:

Projektbeschrieb (inkl. Zeitrahmen und Gesamtkosten)

Zusammenstellung der Personalkosten für Forschung und Entwicklung mit Personalliste und Berechnung des Zuschlags von 35% 4 von 17

Drittaufträge: Projektauftrag und Rechnungen mit Berechnung der Begrenzung auf 80%

Aufstellung über den beantragten Gesamtabzug pro Steuerperiode.

Zusatzabzug für F&EDokumentation

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Diskussion mit Tamara / Thomas Erfolglose Forschung und Entwicklung? Marktforschung? Analyse der Effekte wirtschaftlicher und sozialer Veränderungen auf Konsum- und Freizeitaktivitäten Fintech: z.B. Robo-Advisor als Anwendungsfall der Forschung auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz? Wer profitiert? Eher grosse multinationale Unternehmen oder auch KMU? Hinweise (Kommentare: Robo-Advisor sind eine Art von automatisierten Finanzberatern, die eine online Finanzberatung oder Anlageverwaltung mit mäßigen bis minimalen Eingriffen durch den Menschen anbieten. Sie bieten digitale Finanzberatung auf der Grundlage mathematischer Regeln oder Algorithmen und können somit eine preiswerte Alternative für menschliche Berater darstellen. ) (Hinweise: Z.B.Formungsprozess für synthetisches Gummi, bei dem eine Softare verwendet wird, um den Prozess zu steuern und zu überwachen. Schutz der Software in der Anwendung. oder: Computerprogramm muss auf einer beliebigen Maschine implementiert warden, um als valide zu gelten. Wo Computerprogramme mittels einer technischen Apparatur Funktionen verrichten, auf technischen Überlegungen beruhen, einen technsichen Effekt bewirken oder eine physikalische Eiegnschaft einer Apparatur beeinflussen, insofern also ein technischer Charakter gegeben ist, wird eine solche Erfindung als computerimplementierte Erfindung angesehen und ist damit patentierfähig.) MBl. AG: Software qualifiziert für den Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand, wenn sie ein wesentlicher Teil eines Projektes oder Endproduktes ist und sie zu Problemlösungen beiträgt, die einen wissenschaftlichen und/oder technologischen Fortschritt in der Software-Entwicklung darstellen, wie beispielsweise computerimplementierte Erfindungen (Anwendungen in den Geräten, künstliche Intelligenz, neue Betriebssysteme und Sprachen, neue origi-näre Verschlüsselungs- oder Sicherheitstechniken). Das Ziel des Projektes muss in der Klärung und Beseitigung einer wissenschaftlichen und/oder technologischen Unsicherheit bestehen. Dieses Ziel muss auf systematischer wissenschaftlicher Basis verfolgt werden. ) Forschung- und Entwicklung im Finanzdienstleistungs- und Versicherungssektor: Mathematische Forschung i.V.m Finanzrisikoanalysen�Entwicklung von Techniken zur Untersuchung von Verbraucherverhalten für die Konzipierung neuer Arten von Konten und Bankdienstleistungen Analyse der Effekte wirtschaftlicher und sozialer Veränderungen auf Konsum- und Freizeitaktivitäten
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Zusatzabzug für F&EBerechnung

Erfolgsrechnung 2020 (ER)

Personalaufwand F&E 2.0m Ertrag 8.0m

Materialaufwand F&E 0.5m

F&E Drittaufwand 1.0m

Ausl. F&E Drittaufwand 2.0m

Übr. Geschäftsaufwand 1.0m

Reingewinn 1.5m

Total 8.0m 8.0m

BerechnungAufwandgemäss

ER

F&E Zusatz-abzug

Personalaufwand F&E 2.0m 2.0m

+ Zuschlag 35% 0.7m

+ F&E Drittaufwand zu 80% 1.0m 0.8m

= Total 3.5m

-> Davon 50% Zusatzabzug 1.75m

Begrenzung I = Zusatzabzug 1.75m

(Entlastungs-)Begrenzung IImax. 70% des Reingewinnsvor Verlustvortrag

(30% von 1.5m = 0.45m)

1.05m

Reingewinn ER 1.5m ./. F&E Zusatzabzug 1.05 = 0.45mSteuerbarer Gewinn =

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Diskussion mit Tamara und Thomas Berechnung: Zuschlag von 35% dieses Aufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand! Frage: höchstens bis zum gesamten Aufwand beschränkt auf inländischen Aufwand? Drittaufwand im Inland grenzüberschreitendes Forschungsprojekt Leitung der Forschung in der Schweiz Aufträge an ausländische Gruppengesellschaften bzw. Betriebsstätten Reisetätigkeiten der Forscher bei grenzüberschreitenden Forschungsprojekten Aufwand: F&E-Kosten können unter Umständen auch aktiviert werden! Was passiert dann? Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten in der Steuerbilanz? Auftragsforschung: Ist Auftragsforscher berechtig Abzug geltend zu machen? Zuwendungen aus öffentlichen Fördermittel? Interkantonale Ausscheidung?
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PatentboxInput vs. Output Förderung

F&EInput Output

Steueranreiz für F&E-Ausgaben

Zusätzliche F&E-Abzüge

Privilegierte Besteuerung von Einkommen aus geistigem Eigentum

Patentbox

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Welche Patente qualifizieren für die Patentbox?

Patente:1. nach EU-Patentübereinkommen2. nach Patentgesetz CH3. Ausländische Patente, die den Patenten in Ziffer 1 oder 2 entsprechen

Vergleichbare Rechte:1. Ergänzende Schutzzertifikate (nach Patentgesetz CH)2. Topographien (nach Topographiegesetz CH)3. Pflanzensorten (nach Sortenschutzgesetz CH)4. Unterlagenschutz nach Heilmittelgesetz CH (z.B. Arzneimittel)5. Ausländische Rechte, die den Rechten in Ziffer 1 - 4 entsprechen

PatentboxQualifizierende Rechte

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Patent: Ist ein Schutzrecht für eine technische Erfindung., bis zu 20 Jahren, patentieren lässt sich ein Produkt oder ein Verfahren Ergänzende Schutzzertifikat: Verlängerung des Patentschutzes um bis zu 5 Jahre für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel (soll für den Zeitverlust für die Nutzung des Patents während des Genehmigungsverfahrens ausgleichen) Topographien: dreidimensionale Strukturen im Bereich von Halbleitern, Schutzdauer i.d.R. 10 Jahre Pflanzenschutz: Schutz neuer Pflanzenzüchtungen
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PatentboxQualifizierende Rechte

Nicht für Patentbox vorgesehen: Urheberrechtlich geschützte Software

Ausnahmen (qualifizieren für Patentbox): Patente für computer-implementierte Erfindungen in der Schweiz patentierbar

Patentierte Software Ausland (im Ausland kann Software z.T. patentiert werden)

Nicht patentgeschützte Erfindungen von KMU

Zeitlicher Aspekt: Im Jahr der Erteilung des Patents (≠ Anmeldung) bis und mit Steuerjahr, indem

der Patentschutz erlischt

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Abgrenzung Marken: Geschützes Kennzeichen mit dem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen unterscheidet (z.B. Victorinox, ABB, Mercedes) Abgrenzung Software: In der Schweiz nicht patentierbar, wird durch das Urheberrecht geschützt (Computerprogramm ist keine technische Erfindung), patentierbar ist jedoch ein Computer-implementierte Erfindungen (Steuerung eine Antiblockierungssystems einer Fahrzeugbremse) CH Patentbox nicht anwendbar für nicht patentgeschützte Erfindungen von KMU Diskussion mit Tamara Entwicklungen betreffend Software in der Schweiz
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PatentboxUmsetzung in den Kantonen

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

LU GL AI GE NE UR TG AR SG GR SO ZG NW OW BS BL FR VD SZ SH VS JU AG TI ZH BE

Patent box (max. 90%)

Geplanter Steuersatz

Geplanter Steuersatz inkl. Entlastungsbegrenzung

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PatentboxBeispiel Berechnung Kanton ZH

Reingewinn Ordentliche PatentboxBesteuerung

1) ResidualmethodeGesamtgewinn vor Steuern 1'000'000 .\. Finanzerfolg -20'000 20'000 .\. Liegenschaftenerfolg -30'000 30'000 .\. Beteiligungserfolg -50'000 50'000 .\. Übriger nicht auf Patenten entfallender Erfolg -120'000 120'000 Reingewinn des Produktes 780'000 220'000 - .\. 6% der zugewiesenen Kosten je Produkt -60'000 60'000 - .\. Markenentgelt -20'000 20'000 Boxengewinn vor Gewichtung 700'000 300'000 700'000

2) Nexusquotient Annahme 60% (bzw. 40% ordentlich besteuert) 280'000 420'000

3) Entlastung Boxenertrag 90% (bzw. 10% ordentlich besteuert) 42'000 -42'000

Von der Besteuerung freigestellter Boxengewinn 378'000

Ordentlich steuerbarer Gewinn (Kantons- u. Gemeindesteuern) 622'000

.\ . Steueraufwand (Bundessteuer, Kantons- u. Gemeindesteuern) -148'000 -148'000

Gewinn nach Steuern 852'000 474'000

4) Entlastungsbegrenzung 70% / Mindestgewinn Kanton u. Gemeinde 596'000 256'000 Effektive Steuerbelastung mit Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde) 14.8%Effektive Steuerbelastung ohne Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde) 19.7%

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Sachverhalt: Herstellung von Industrierobotern enthält Patente und computerimlementierte Erfindungen. Grobe Darstellung der verschiedenen Berechnungsschriftte Diskussion mit Tamara /Thomas Pauschale Lösung für Markenentgelt? z.B. 1% auf Umsatz? Z.B. Uhrwerk ETA vs. Rolex Differenzierung? Typischerweise: mehrere Produkte mit unterschiedlicher territorialer Verteilung der F&E? Produkt 1 z.B. mit 20% Forschungsanteil, der auf CH enthält; Produkt 2 z.B. mit 80% Forschungsanteil Wie ist vorzugehen? Kann alles in eine Box geworfen warden?
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PatentboxBeispiel Berechnung Kanton TG

Reingewinn Ordentliche PatentboxBesteuerung

1) ResidualmethodeGesamtgewinn vor Steuern 1'000'000 .\. Finanzerfolg -20'000 20'000 .\. Liegenschaftenerfolg -30'000 30'000 .\. Beteiligungserfolg -50'000 50'000 .\. Übriger nicht auf Patenten entfallender Erfolg -120'000 120'000 - - Reingewinn des Produktes 780'000 220'000 - .\. 6% der zugewiesenen Kosten je Produkt -60'000 60'000 - .\. Markenentgelt -20'000 20'000 Boxengewinn vor Gewichtung 700'000 300'000 700'000

2) Nexusquotient Annahme 60% (bzw. 40% ordentlich besteuert) 280'000 420'000

3) Entlastung Boxenertrag 40% (bzw. 60% ordentlich besteuert) 252'000 -252'000

Von der Besteuerung freigestellter Boxengewinn 168'000

Ordentlich steuerbarer Gewinn (Kantons- u. Gemeindesteuern) 832'000

.\ . Steueraufwand (Bundessteuer, Kantons- u. Gemeindesteuern) -124'000 -124'000

Gewinn nach Steuern 876'000 708'000

4) Entlastungsbegrenzung 50% / Mindestgewinn Kanton u. Gemeinde 438'000 438'000 Effektive Steuerbelastung mit Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde) 12.4%Effektive Steuerbelastung ohne Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde) 13.4%

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Kantonale Unterschiede
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Verlust aus einzelner Patentbox (bei mehreren Patentboxen)

PatentboxBehandlung von Verlustvorträgen

Verrechnung mit dem ordentlichen Gewinn im Steuerjahr, Kompensation in der Patentbox in den Folgejahren

Keine ermässigte Besteuerung, keine Auswirkungen in den Folgejahren (rechnerischer Verlust)

Gesamtverlust Patentbox(en)

Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Patentboxen im Steuerjahr

Verlust aufgrund Marken-entgelt / Nexusquotient

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Fazit: Patentbox kann sich bei Verlusten nachteilig auswirken!
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PatentboxEintritt und Austritt

TG (StHG) ZH BS

Eintritt in Patentbox

Steuerliche Aufrechnung des bisherigen F&E-Aufwandes im ordentlichen Gewinn

Einmalig höhere Besteuerung im Eintrittsjahr

Ordentliche Besteuerung des Boxensgewinns bis zum bisherigen F&E- Aufwand

Zeitliche Verzögerung der Boxenbesteuerung

Besteuerung des bisherigen F&E-Aufwandes zu einem reduzierten Steuersatz (im Umfang von 40% zu einem Steuersatz von 0.5%)

Austritt aus Patentbox

Steuerliche Abschreibung der verbleibenden versteuerten stillen Reserve im ordentlichen Gewinn

Keine Steuerfolgen, wenngesamter F&E Aufwandinnert 5 Jahren nachversteuert worden ist,

Anrechnung des bisherigen F&E-Aufwandes an Gewinn-steuer (im Umfang von 40 Prozent zu 0.5 Prozent, max. Steuer beim Boxeneintritt)

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Darstellung ausgewählter Lösungen bei Eintritt in die Box Problembereich: Aufrechnung des F&E Aufwands der letzten 10 Jahre, aber Nachversteuerung innerhalb von 5 Jahren. Risiko ist gross, dass
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Fazit: Patentbox / Zusätzlicher Abzug F&E

Patentbox kann nur für einen Teil der F&E-Aufwendungen geltend gemacht werden

Zusätzlicher Abzug F&E ist breiter und kann auch F&E-Tätigkeiten fördern, für welche die Patentbox nicht anwendbar ist

Patentbox oder zusätzlicher Abzug F&D: hängt vom Einzelfall ab

Entlastungsbegrenzung von mindestens 70% gilt für Patentbox sowie für zusätzlichen Abzug F&E

Dokumentationspflichten für Patentbox und F&E

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Vorführender
Präsentationsnotizen
Schlussworte: Frage an Tamara und Thomas: Glauben Sie, dass die Instrumente erfolgreich sind und mehr Forschungsaktivitäten in der Schweize ausgeübt warden? Wo sehen Sie die grössten Herausforderungen? Z.B. International, interkantonal, Dokumentation? Vielleicht ein wichtiger Aspekt herausgreifen. Schlusswort: Dank
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Ihre Fragen

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Apéro

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Kontakt

Dieter WeberPartnerTax Partner AGTalstrasse 808001 ZürichSwitzerlandwww.taxpartner.chTel. +41 44 215 77 [email protected]

Tamara PfammatterProjektleiterin Abteilung SteuerpolitikEidgenössische Steuerverwaltung ESTVHauptabteilung SteuerpolitikEigerstrasse 65, 3003 Bernhttp://www.estv.admin.ch

[email protected]

Prof. Dr. René MatteottiPartnerTax Partner AGTalstrasse 808001 ZürichSwitzerlandwww.taxpartner.chTel. +41 44 215 77 [email protected]

Patrik SchwarbPartnerTax Partner AGTalstrasse 808001 ZürichSwitzerlandwww.taxpartner.chTel. +41 44 215 77 [email protected]

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Kontakt

Dr. Alberto LissiPartnerTax Partner AGTalstrasse 808001 ZürichSwitzerlandwww.taxpartner.chTel. +41 44 215 77 [email protected]

Thomas WolfensbergerSteuerkommissär mbAFachspezialist Unternehmenssteuern

Kantonales Steueramt ZürichDivision DienstleistungenBändliweg 218090 Zürichhttp://[email protected]

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