Technik & Praxis – DIN-Spezial infodienst Grundstück und ... · 8 Technik & Praxis –...

4
8 infodienst Grundstück und Wasser 01 2011 Technik & Praxis – DIN-Spezial Im Normentwurf gibt es neue Regelungen, in welchen Fällen welches Prüfverfahren anzu- wenden ist. Für die wiederkehrende Prüfung von Leitungen für häusliches und gewerbli- ches Abwasser in Wassergewinnungsgebie- ten der Schutzzone II entfällt die jährliche Kamerauntersuchung. Mindestens alle fünf Jahre wird eine Druckprüfung fällig. In Schutzzone III müssen häusliche Abwas- serleitungen nur noch alle zehn Jahre (statt alle fünf Jahre) per Kamerabefahrung unter- sucht werden. Gewerbliche Entwässerungs- leitungen sind mindestens alle fünf Jahre einer Druckprüfung zu unterziehen – liegt die Leitung hinter einer Abwasserbehand- Änderungen bei den Prüfverfahren Anwendungsbereich der einfachen Füllstandsprüfung erweitert lungsanlage, reicht eine Kamerauntersuchung alle zehn Jahre, wenn seitens der zuständi- gen Wasser- bzw. Bauaufsichtsbehörde nichts anderes festgelegt wurde. Für die Erstprüfung dieser Anlagen wird allerdings die Druckprü- fung verlangt. Der neue Entwurf zur DIN 1986 Teil 30 unter- scheidet wie bisher auch zwei verschiedene Verfahren zur Dichtheitsprüfung. Diese finden sich nun auch in der Tabelle 2 der Norm (bis- her Tabelle 1) wieder. So ist gleich ersichtlich, welche Dichtheitsprüfung erforderlich ist. DR1 steht für die Druckprüfung nach DIN EN 1610 mit Luft oder Wasser. Sie ist anzuwenden bei Leitungen, die unbehandeltes gewerbliches Abwasser ableiten, und grundsätzlich in der Wasserschutzzone II. Die DR2 stellt geringere Anforderungen, als nach DIN EN 1610 zugelassen und beschrieben sind. Diese Füllstandsprüfung war laut Norm bisher nur bei Leitungen für häusliches Abwas- ser zugelassen. Der Entwurf sieht sie auch für die Prüfung von Leitungen für gewerbliches Abwasser nach Abwasserbehandlungsanlagen vor. Die Leitung wird bis 0,5 Meter über Rohrscheitel mit Wasser aufgefüllt. Ist dies nicht möglich, kann die Leitung bis zur Ober- kante des tiefsten Entwässerungsgegenstands oder Unterkante der Reinigungsöffnung in der Fallleitung mit Wasser aufgefüllt werden. Die Prüfzeit beträgt 15 Minuten bei einem Was- serzugabewert von 0,2 Liter pro Quadratmeter benetzter Fläche (l/m 2 ). häusliches Abwasser gewerbliches Abwasser vor einer Abwasserbehandlungsanlage nach einer Abwasserbehandlungsanlage Anlagen zur Ableitung von Abwasser optische Inspektion Dichtheitsprüfung (DR1) einfache Dichtheitsprüfung (DR2) bei wesentlichen baulichen Veränderungen und/oder Erweiterungen einfache Dichtheitsprüfung (DR2) Dichtheitsprüfung (DR1) einfache Dichtheitsprüfung (DR2) kleinere bauliche Veränderungen optische Inspektion Dichtheitsprüfung (DR1) einfache Dichtheitsprüfung (DR2) Abläufe und Zuleitungen/Auffangvorrich- tungen in Verbindung mit Abwasseranlagen nach § 62 WHG* -- Dichtheitsprüfung (DR1) einfache Dichtheitsprüfung (DR2) häusliches Abwasser gewerbliches Abwasser vor einer Abwasserbehandlungsanlage nach einer Abwasserbehandlungsanlage Anlagen zur Ableitung von Abwasser optische Inspektion Dichtheitsprüfung (DR1) optische Inspektion bauliche Veränderungen und/oder Erweiterungen, wenn Druckprüfung älter als fünf Jahre ist einfache Dichtheitsprüfung (DR2) Dichtheitsprüfung (DR1) einfache Dichtheitsprüfung (DR2) Abläufe und Zuleitungen/Auffangvorrich- tungen in Verbindung mit Abwasseranlagen nach § 62 WHG* -- Dichtheitsprüfung (DR1) optische Inspektion Anlagen zur Ableitung von Abwasser in Wasserschutzgebieten Wasserschutzzone II Dichtheitsprüfung (DR1) Dichtheitsprüfung (DR1) Dichtheitsprüfung (DR1) Wasserschutzzone III optische Inspektion Dichtheitsprüfung (DR1) optische Inspektion Prüfverfahren für die Erstprüfung Prüfverfahren für die Wiederholungsprüfung Überarbeitung der DIN 1986 Teil 30 Normentwurf der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. Einspruchsfrist endet am 28. Februar 2011. Wir geben einen Überblick über die Änderungen. Das Datum, das inzwischen untrennbar mit dem Thema Dichtheitsprüfung verbunden ist, bleibt: Am 31. Dezember 2015 soll Deutschland dicht sein – fordert die DIN 1986 Teil 30 auch nach ihrer Überarbeitung. Doch sonst ändert sich einiges. Der Normentwurf befindet sich derzeit in der öffentlichen Diskussion. Noch bis Ende Februar 2011 können Stellungnahmen abgegeben wer- den. Auf vier Seiten geben wir in dieser Ausgabe einen Überblick über die wichtigsten Änderun- gen. Die hier aufgeführten Änderungen erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im nächsten Heft berichten wir über weitere wichtige Punkte der Normüberarbeitung wie zum Beispiel über die Regelungen zur Schadensdokumentation und Zustandsbewertung oder über die Bestimmungen zur Prüfung von Druckleitungen. Prüfung mit geringeren Anforderungen Foto: DIN * § 62 WHG Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen * § 62 WHG Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Transcript of Technik & Praxis – DIN-Spezial infodienst Grundstück und ... · 8 Technik & Praxis –...

Page 1: Technik & Praxis – DIN-Spezial infodienst Grundstück und ... · 8 Technik & Praxis – DIN-Spezial infodienst Grundstück und Wasser 02 s 2011 Neben dem normativen Teil der DIN

8

infodienst Grundstück und Wasser 01 2011Technik & Praxis – DIN-Spezial

Im Normentwurf gibt es neue Regelungen, in welchen Fällen welches Prüfverfahren anzu-wenden ist. Für die wiederkehrende Prüfung von Leitungen für häusliches und gewerbli-ches Abwasser in Wassergewinnungsgebie-ten der Schutzzone II entfällt die jährliche Kamerauntersuchung. Mindestens alle fünf Jahre wird eine Druckprüfung fällig.

In Schutzzone III müssen häusliche Abwas-serleitungen nur noch alle zehn Jahre (statt alle fünf Jahre) per Kamerabefahrung unter-sucht werden. Gewerbliche Entwässerungs-leitungen sind mindestens alle fünf Jahre einer Druckprüfung zu unterziehen – liegt die Leitung hinter einer Abwasserbehand-

Änderungen bei den PrüfverfahrenAnwendungsbereich der einfachen Füllstandsprüfung erweitert

lungsanlage, reicht eine Kamerauntersuchung alle zehn Jahre, wenn seitens der zuständi-gen Wasser- bzw. Bauaufsichtsbehörde nichts anderes festgelegt wurde. Für die Erstprüfung dieser Anlagen wird allerdings die Druckprü-fung verlangt.

Der neue Entwurf zur DIN 1986 Teil 30 unter-scheidet wie bisher auch zwei verschiedene Verfahren zur Dichtheitsprüfung. Diese finden sich nun auch in der Tabelle 2 der Norm (bis-her Tabelle 1) wieder. So ist gleich ersichtlich, welche Dichtheitsprüfung erforderlich ist.

DR1 steht für die Druckprüfung nach DIN EN 1610 mit Luft oder Wasser. Sie ist anzuwenden

bei Leitungen, die unbehandeltes gewerbliches Abwasser ableiten, und grundsätzlich in der Wasserschutzzone II.

Die DR2 stellt geringere Anforderungen, als nach DIN EN 1610 zugelassen und beschrieben sind. Diese Füllstandsprüfung war laut Norm bisher nur bei Leitungen für häusliches Abwas-ser zugelassen. Der Entwurf sieht sie auch für die Prüfung von Leitungen für gewerbliches Abwasser nach Abwasserbehandlungsanlagen vor. Die Leitung wird bis 0,5 Meter über Rohrscheitel mit Wasser aufgefüllt. Ist dies nicht möglich, kann die Leitung bis zur Ober-kante des tiefsten Entwässerungsgegenstands oder Unterkante der Reinigungsöffnung in der Fallleitung mit Wasser aufgefüllt werden. Die Prüfzeit beträgt 15 Minuten bei einem Was-serzugabewert von 0,2 Liter pro Quadratmeter benetzter Fläche (l/m2).

häusliches Abwasser gewerbliches Abwasser

vor einer Abwasserbehandlungsanlage nach einer Abwasserbehandlungsanlage

Anlagen zur Ableitung von Abwasser optische Inspektion Dichtheitsprüfung (DR1) einfache Dichtheitsprüfung (DR2)bei wesentlichen baulichen Veränderungen und/oder Erweiterungen

einfache Dichtheitsprüfung (DR2)

Dichtheitsprüfung (DR1) einfache Dichtheitsprüfung (DR2)

kleinere bauliche Veränderungen optische Inspektion Dichtheitsprüfung (DR1) einfache Dichtheitsprüfung (DR2)Abläufe und Zuleitungen/Auffangvorrich-tungen in Verbindung mit Abwasseranlagen nach § 62 WHG*

-- Dichtheitsprüfung (DR1) einfache Dichtheitsprüfung (DR2)

häusliches Abwasser gewerbliches Abwasser

vor einer Abwasserbehandlungsanlage nach einer Abwasserbehandlungsanlage

Anlagen zur Ableitung von Abwasser optische Inspektion Dichtheitsprüfung (DR1) optische Inspektionbauliche Veränderungen und/oder Erweiterungen, wenn Druckprüfung älter als fünf Jahre ist

einfache Dichtheitsprüfung (DR2)

Dichtheitsprüfung (DR1) einfache Dichtheitsprüfung (DR2)

Abläufe und Zuleitungen/Auffangvorrich-tungen in Verbindung mit Abwasseranlagen nach § 62 WHG*

-- Dichtheitsprüfung (DR1) optische Inspektion

Anlagen zur Ableitung von Abwasser in WasserschutzgebietenWasserschutzzone II Dichtheitsprüfung (DR1) Dichtheitsprüfung (DR1) Dichtheitsprüfung (DR1)Wasserschutzzone III optische Inspektion Dichtheitsprüfung (DR1) optische Inspektion

Prüfverfahren für die Erstprüfung

Prüfverfahren für die Wiederholungsprüfung

Überarbeitung der DIN 1986 Teil 30Normentwurf der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. Einspruchsfrist endet am 28. Februar 2011. Wir geben einen Überblick über die Änderungen.

Das Datum, das inzwischen untrennbar mit dem Thema Dichtheitsprüfung verbunden ist, bleibt: Am 31. Dezember 2015 soll Deutschland dicht sein – fordert die DIN 1986 Teil 30 auch nach ihrer Überarbeitung. Doch sonst ändert sich einiges. Der Normentwurf befindet sich derzeit in der öffentlichen Diskussion. Noch bis Ende Februar 2011 können Stellungnahmen abgegeben wer-den. Auf vier Seiten geben wir in dieser Ausgabe einen Überblick über die wichtigsten Änderun-gen. Die hier aufgeführten Änderungen erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im nächsten Heft berichten wir über weitere wichtige Punkte der Normüberarbeitung wie zum Beispiel über die Regelungen zur Schadensdokumentation und Zustandsbewertung oder über die Bestimmungen zur Prüfung von Druckleitungen.

Prüfung mit geringeren Anforderungen

Foto

: DIN

* § 62 WHG Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

* § 62 WHG Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Page 2: Technik & Praxis – DIN-Spezial infodienst Grundstück und ... · 8 Technik & Praxis – DIN-Spezial infodienst Grundstück und Wasser 02 s 2011 Neben dem normativen Teil der DIN

9

infodienst Grundstück und Wasser 01 2011 Technik & Praxis – DIN-Spezial

„Die Durchführung von optischen Inspektionen liefert keinen Nachweis der Dichtheit im Sinne von DIN EN 1610, sie zeigt den erkennbaren baulichen Zustand der Anlage auf.“ (Kapitel 8 der Norm) Trotzdem wird sie vom Normentwurf als Dichtheitsnachweis in bestimmten Fällen (nach Tabelle 2) anerkannt, wenn keine sicht-baren, relevanten Schäden festgestellt werden.

Vor der optischen Inspektion ist die Abwasser-herkunft zu prüfen, regelt die Norm. Um den möglichen Handlungsbedarf abzuschätzen, soll die Tiefenlage der Leitungen und Schächte bezogen auf die Rückstauebene geprüft wer-den. Die Leitungen sollen zudem auf mögliche Versackungen hin untersucht werden – Hand-lungsbedarf könne nämlich auch bei dichter Abwasserleitung bestehen.

Alle festgestellten Schäden sind durch geeig-nete Sanierungsmaßnahmen in angemessener Frist zu beseitigen. Die Norm listet an dieser Stelle Schäden auf, die umgehend zu besei-tigen seien – darunter sichtbar austretendes Abwasser, schwerwiegende Abflusshindernis-

NEU: Regeln für die optische InspektionVorbereiten – durchführen – bewerten. Nicht inspizierbare Leitungsabschnitte sollen als dicht gelten, wenn der Rest mängelfrei ist.

se und Schäden mit Einsturzgefahr oder ein-dringendem Bodenmaterial.

Zur Klassifizierung und Bewertung von Schä-den in Grundleitungen könne DWA-M 149-3 herangezogen werden. „Die Schäden in Grund-leitungen bis DN 250 können entsprechend der Tabelle A.1 und Tabelle A.2 für Schächte

Vorgehensweise

Klassifizieren, bewerten, sanieren

vereinfacht klassifiziert und bewertet werden. Die Sanierung sollte nach den Angaben (Fris-ten) der Tabelle A.3 beziehungsweise Tabelle A.4 erfolgen.“

Aus den Planunterlagen müssen laut Norm-entwurf der Einsatzort, die Merkmale des Inspektionsbereichs und besondere Gefähr-dungen hervor gehen. Die Zugänglichkeit ist vom Eigentümer sicherzustellen. „Vor Durch-führung der Inspektion ist die Anlage durch Hochdruckspülung zu reinigen. Dabei ist der Wasserdruck dem zu erwartendem Zustand der Leitung anzupassen und nicht zu hoch einzustellen.“ (8.3)

Abzweige, Anschlüsse und Stutzen, Verfor-mungen, Risse und Brüche – das und mehr könne durch die optische Inspektion erfasst und qualitativ beurteilt werden, so der DIN-Entwurf in Kapitel 8.4. „Ist eine optische Ins-pektion der Leitungsabschnitte nicht möglich, ist eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen.“

Der Entwurf liefert die Ausnahme von der Regel gleich mit: „In Ausnahmefällen können kurze Leitungsabschnitte, die trotz Einsatz eines abbiegefähigen Kamerasystems nicht inspiziert werden können, von der Prüfung ausgenommen werden, wenn das bereits inspi-zierte System keine Mängel aufweist.“

Vorbereitende Maßnahmen

Durchführung

Kanal-TV: Mehr als nur mal eben reingucken Foto: IKT

SO GEHT´S:

Wie gibt man Stellungnahmen zum Normentwurf ab?Anmelden, unterschreiben, kommentieren. Was passiert mit den Einsprüchen?

Die Prinzipien der Normung seien unter anderem Transparenz und Öffentlichkeit, so das Deutsche Institut für Normung (DIN). Jeder habe das Recht, zum Inhalt eines Norm-Entwurfs Zustimmungen, Einsprüche, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge, kurz Stellungnahmen, abzugeben. Wichtig sei dabei, dass diese Kommentare begründet sind.

Das DIN stellt die aktuellen Normentwürfe im Internet unter www.entwuerfe.din.de zum Lesen und Kommentieren bereit. In jedem Fall muss sich der Nutzer dort registrieren. Um die Normentwürfe als Einsprecher kommentie-ren zu können, muss ein registrierter Nutzer zudem seine Urhebernutzungsrechte bezüg-lich der Kommentare an das DIN abtreten. Die Erklärung hierzu muss beim DIN unterschrie-ben in Papierform vorliegen. Sie kann über das Norm-Entwurfs-Portal abgerufen werden.

Es können allgemeine, fachliche und redak-tionelle Kommentare abgegeben werden. Änderungsvorschläge müssen begründet wer-den. Alle abgegebenen Kommentare können bis zum Ende der Einspruchsfrist jederzeit

bearbeitet und auch gelöscht werden. Die Einspruchsfrist für den Entwurf der DIN 1986-30 endet am 28. Februar 2011.

Der komplette Norm-Entwurf als gedrucktes oder elektronisches Dokument kann online über die Einzelansicht oder über den Beuth Verlag (www.beuth.de, Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel. 030 2601-2260, Fax 030 2601-1260) bestellt wer-den. Wer seine Stellungnahme nicht online abgeben will, kann auch die herkömmliche Art der Stellungnahme wählen. Eine zu diesem Zweck entwickelte Tabelle ist online abrufbar (www.din.de/sixcms_upload/media/2896/commentsondin.doc). Sie erleichtert dem DIN die Weiterbearbeitung.

Nach dem Ende der Einspruchsfrist wer-den alle Stellungnahmen vom zuständigen Arbeitsgremium beraten, erklärt das DIN. Zu dieser Beratung werden die Einsprecher eingeladen, damit sie ihre Meinung vor dem Ausschuss vertreten können. Die Beratung der Stellungnahmen sollte innerhalb von drei Monaten erfolgen.

Nicht alles ist neu beim aktuellen Entwurf zur DIN 1986 Teil 30. Vielleicht am wichtigsten: Es bleibt bei der Frist 31. Dezember 2015 für die erstmalige Dichtheitsprüfung von Anlagen zur Ableitung häuslichen Abwassers.

Auch die Frist zur Wiederholungsprüfung von 20 Jahren bleibt unangetastet. Leitungen für gewerbliches Abwasser vor einer Abwasser-behandlungsanlage sind weiterhin alle fünf Jahre dran. Einige andere Wiederholungsfristen haben sich allerdings geändert (siehe S. 10).

Die Regelungen zur Dichtheitsprüfung von Einsteigschächten, Pumpenschächten, Sam-melgruben blieben weitgehend unverändert. Ebenso wie das Kapitel „Querschnitte von Grundleitungen nach Innenauskleidung, z.B. Inliner“ (bisher Kap. 5.6, jetzt 9.5). Weiterhin ist vor der Sanierungsmaßnahme ein hydrauli-scher Nachweis zu erbringen.

Sanierungen sind schon laut der aktuell gültigen Version von Fachbetrieben durchzuführen (Kap. 5.4). Der neue Entwurf fordert nur zusätzlich die Feststellung der Sanierungspriorität und nennt Sanierungsverfahren (jetzt 9.3).

Was bleibt?So viel Neues bei der DIN 1986-30 – manches bleibt aber auch beim Alten

Page 3: Technik & Praxis – DIN-Spezial infodienst Grundstück und ... · 8 Technik & Praxis – DIN-Spezial infodienst Grundstück und Wasser 02 s 2011 Neben dem normativen Teil der DIN

8

infodienst Grundstück und Wasser 02 2011Technik & Praxis – DIN-Spezial

Neben dem normativen Teil der DIN 1986 Teil 30 ist auch ihr informativer Anhang im Zuge der Überarbeitung mächtig angewachsen. Zum Beispiel hat es den Anhang A (Schadensbilder und Kodierung) bisher so nicht gegeben. Hier werden hauptsächlich zu erwartende Schadens-bilder tabellarisch aufgelistet, mit einem Kürzel kodiert und in Schadensklassen eingestuft. An einer Stelle werden Sanierungsfristen genannt.

Die Regelungen im informativen Anhang sind jedoch nur ergänzende Informationen, die die Autoren der Norm für wichtig erachten. Im Gegensatz zum normativen Teil binden die Anhänge den Anwender der Norm nicht.

Den in den Tabellen A.1 (Grundleitungen) und A.2 (Schächte/Inspektionsöffnungen) aufgelis-teten Schäden werden die Schadensklassen A bis C zugewiesen. Den Klassen entsprechen unterschiedliche Prioritäten von „sofort/kurz-fristig“ über „mittelfristig“ bis „keine/gering“. Was für eine Priorität damit gemeint ist, bleibt unklar. Denn Sanierungsprioritäten werden an anderer Stelle in Tabelle A.4 festgelegt.

Tabelle A.4 legt Sanierungsklassen mit unter-schiedlichen Sanierungsprioritäten fest und konkretisiert jeweils den Handlungsbedarf.

NEU: Schadensbilder und SanierungsfristenZuordnung zu Klassen, Festlegung von Prioritäten, Ableitung von Fristen. Regelungen im informativen Anhang sind für Anwender nicht bindend.

Die Sanierungsklassen entsprechen allerdings nicht direkt den Schadensklassen. Sanierungs-klasse I entspricht einem Schaden der Klasse A oder ab zwei Schäden der Klasse B je zehn Meter Leitungslänge. In diesem Fall ist die Priorität hoch, die Schäden sind „sofort bis unverzüglich“ zu beheben und die Abnahme sollte nach DIN EN 1610 erfolgen.

Leitungen ohne Schaden oder ausschließlich mit solchen der Schadensklasse C fallen in die Sanierungsklasse III mit sehr geringer bis geringer Sanierungspriorität. Hier müssen in der Regel bis zur Wiederholungsprüfung (nach DIN 1986-30) keine Maßnahmen ergriffen wer-den. Alle Schadenskonstellationen zwischen diesen Polen sind der Sanierungsklasse II mit mittlerer bis hoher Sanierungspriorität zuge-ordnet. Hier sollte mit der Schadensbehebung nicht länger als fünf Jahre gewartet werden

– im Einzelfall kann sogar eine vorgezogene Reparatur einzelner Schäden angezeigt sein. Aber das sind noch nicht die Sanierungsfristen.

Konkreter wird Tabelle A.3, die den Scha-densklassen aus Tabelle A.1 und A.2 sowie

den Sanierungsklassen aus Tabelle A.4 Sanie-rungsfristen zuordnet. Beispiele: Alle Schäden in der Wasserschutzzone II sollen demnach innerhalb von drei Monaten behoben wer-den, Schäden der Schadensklasse A („sofort/kurzfristig“) außerhalb WSZ II innerhalb von sechs Monaten, für die Sanierung eines Scha-dens der Klasse C außerhalb von WSZ hätte der Eigentümer bis zu zehn Jahre Zeit.

Per Fußnoten werden noch reichlich Ein-schränkungen, Ausnahmen und Sonderfälle eingestreut. Bemerkenswert: Bei günstigen Verhältnissen mit ausreichenden Grundwas-serdeckschichten sollen die Fristen verdoppelt werden können – also auf bis zu 20 Jahre. Das entspräche dann dem Intervall für die Wieder-holungsprüfung.

Schadensklasse A B C

Priorität sofort/kurzfristig mittelfristig keine/geringe

Sanierungsfristen WSZ II 3 Monate

WSZ III 6 Monate 2 Jahre 5 Jahre

außerhalb WSZ 6 Monate 5 Jahre 10 Jahre

Wie wird die neue DIN 1986-30?Der Normentwurf in der öffentlichen Diskussion. Noch bis Ende Februar werden Einsprüche und Stellungnahmen gesammelt. Teil 2 unseres DIN-Spezial

Bereits in der letzten infodienst-Ausgabe haben wir uns ausgiebig dem Entwurf zur Überarbei-tung der DIN 1986 Teil 30 gewidmet. Neben Änderungen bei den vorgeschriebenen Prüfver-fahren und den Wiederholungsfristen gibt es neue Regeln für die optische Inspektion, für die Sanierung und für die Fachkunde und technische Ausrüstung. Auf diesen Seiten nun noch einige weitere Änderungen zur bislang gültigen Version von 2003.

Noch bis zum 28. Februar 2011 können Kommentare, Einsprüche und Stellungnahmen zum Ent-wurf abgegeben werden. Danach werden alle Einsendungen beraten. Unter www.entwuerfe.din.de kann man sich registrieren, um den Entwurf lesen und kommentieren zu können.

Welche Priorität hat Priorität?

Foto

: DIN

Handlungsbedarf

Sanierungsfristen

Sanierungsklasse I II III

Definition ab 1 Schaden der Klasse A oder ab 2 Schäden der Klasse B je 10 m

Schäden zwischen Klasse I und III

keine Schäden oder nur Schäden der Klasse C

Sanierungspriorität sehr hoch mittel bis hoch sehr gering bis gering

Sanierungsfristen wie Schadensklasse A wie Schadensklasse B wie Schadensklasse C

Schadens- und Sanierungsklassen – und damit verbundene Sanierungsfristen

Dicht ist anders: einragende Dichtung Foto: IKT

In Scherben: Schaden mit höchster Priorität Foto: IKT

Page 4: Technik & Praxis – DIN-Spezial infodienst Grundstück und ... · 8 Technik & Praxis – DIN-Spezial infodienst Grundstück und Wasser 02 s 2011 Neben dem normativen Teil der DIN

9

infodienst Grundstück und Wasser 02 2011 Technik & Praxis – DIN-Spezial

Ihre Meinung ist gefragt!Endlich Klarheit oder blinde

Regelungswut? Was halten Sie von der überarbeiteten DIN 1986-30?

Schreiben Sie uns: IKT – Redaktion infodienst

Exterbruch 1, 45886 GelsenkirchenFax 0209 17806-88, [email protected]

Diverse Spezifikationen lassen das Kapitel Schadensdokumentation und Zustandsbewer-tung (bisher 5.3, neu 9.2) im Normentwurf zur DIN 1986 Teil 30 auf ein Vielfaches anwach-sen. Wo die derzeit noch gültige Version von 2003 noch kurz und knapp auf einige Normen und technische Regeln verweist, beschreibt der Entwurf detailliert das Vorgehen.

Zur Dokumentation der untersuchten Leitungs-abschnitte und der festgestellten Schäden sind Lagepläne, Foto- und Videodokumentationen anzufertigen. Ein Muster für einen Prüfbericht und Bestandsplan enthält Anhang C (siehe infodienst 01/2011).

Im Entwurf wird ausdrücklich auf die Anfor-derungen an die Kodierung der festgestellten Schäden verwiesen. Die in der Grundstücks-entwässerung hauptsächlich zu erwartenden Schadensbilder sind mit den jeweiligen Kodie-rungen im Anhang A, Tabellen A.1 und A.2 aufgelistet.

Bei sehr großen Liegenschaften wie Kran-kenhäusern oder Kasernen sollte nach Beur-

Schadensdokumentation und ZustandsbewertungKapitel überarbeitet und ergänzt. Detaillierte Anforderungen an Berichte und Kodie-rung festgestellter Schäden. Sanierungsplan für große Liegenschaften gefordert

teilung der Ergebnisse der Zustandserfassung ein Sanierungsplan mit Prioritäten aufgestellt werden. Dieser sollte auch geplante Investi-tionen und bauliche Veränderungen auf dem Grundstück berücksichtigen – nicht nur die reine Schadensbeurteilung. Zur Aufstellung einer Rangfolge können weitere Kriterien her-angezogen werden, wie etwa die Lage der Leitungen auf dem Grundstück, die Überde-ckungshöhe oder das Alter der Leitungen.

Sie finden in der bisher gültigen DIN 1986 Teil 30 keine gesonderte Erwähnung, der neue Normentwurf widmet ihnen jetzt aber ein kleines Kapitel: Druckleitungen. Sie sollen nun ausdrücklich per Druckprüfung auf ihre Dichtheit getestet werden – entsprechend der DIN 1610. Maßgeblich sind hier auch die Vorgaben der DIN EN 805, die in den DVGW-Arbeitsblättern W 400-1 bis W 400-3 dargelegt sind. Die Tabelle 2 des DIN 1986-30-Entwurfs bestimmt wie bei den anderen Leitungen auch die Fristen (siehe infodienst 01/2011).

Unter Druck setzenDichtheitsprüfung bei Druckleitungen

Dokumentation: Foto vom Schaden Foto: IKT

Als erfahrener Spezialist für Kanalsanierungen in geschlossener Bauweise bieten wir Ihnen ingenieurtechnisches Know-how und zuverlässige Qualitätsarbeit. Als Komplettanbieter und Generaldienstleister erhalten Sie wirtschaftliche Gesamtlösungen rund um die Kanaluntersuchung, Kanalprüfung und Kanalinstandsetzung. Mit unseren Niederlassungen in München, Kempten, Aschaffenburg, Stuttgart und Bochum sind wir gerne Ihr Ansprechpartner vor Ort. www.geiger-kanaltechnik.de

Geiger Kanaltechnik GmbH & Co. KGVertrieb | Technisches Controlling · Thomas PalaskeFelix-Wankel-Straße 1 · 82152 München/Krailling Telefon +49 89 8950800-0 · Telefax +49 8950800-22

Kanalsanierung ist Vertrauenssache.