Technische Liefervorschrift - ZF · 1.2.2 Angebot Kosten für werkstückspezifische Umfänge sind...

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Projektname: Projektnummer: Reviewer: Datum: 16.10.2020 Version: V3.1 Technische Liefervorschrift

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Datum: 16.10.2020

Version: V3.1

Technische Liefervorschrift

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1 Allgemeiner Teil

1.1 Geltungsbereich

Die hier beschriebene “ZF-Technische Liefervorschrift für Maschinen und maschinelle Anlagen“ (im Fol-genden “Technische Liefervorschrift“ genannt) ist für alle ZF-Werke weltweit gültig.

Unter “Auftragnehmer“ ist im Folgenden der Lieferant der Maschine / maschinellen Anlage, unter “Auftrag-geber“ die ZF Friedrichshafen AG bzw. der bestellende ZF-Standort zu verstehen.

1.2 Allgemeine Anforderungen

1.2.1 Rangfolge

Das Verhältnis und die Rangfolge dieser Technischen Liefervorschrift zu anderen zwischen Auftraggeberund Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen sind an anderer Stelle, im Allgemeinen im Rahmenvertragund / oder im Verhandlungsprotokoll, geregelt.

Bei Widersprüchen innerhalb dieser Technischen Liefervorschrift ist der Auftragnehmer verpflichtet, denAuftraggeber hierüber zu informieren und mit diesem eine Lösung herbeizuführen.

1.2.2 Angebot

Kosten für werkstückspezifische Umfänge sind separat auszuweisen.

Im Angebot müssen Angaben über alle erforderliche Medien, Anschlusswerte, Verbräuche, Abmessungenund Anforderungen an den Aufstellungsort der Maschine / maschinellen Anlage enthalten sein.

Die Laufkarte für Raum- und Aufstellungsplanung (gem. Anlage 3: „Laufkarte für Raum- und Aufstellungs-planung“) ist bereits mit dem Angebot ausgefüllt abzugeben.

Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung (u.a. Geheimhaltung) der aktuellen “ZF-Einkaufsbedin-gungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ verwiesen.

1.2.3 Projektablaufplan

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zusammen mit der Auftragsbestätigung dem Auftraggeber einen de-taillierten Projektablaufplan, aus dem die vom Auftragnehmer geplante Auftragsbearbeitung hervorgeht,zu übersenden. Eine Aktualisierung des genannten Projektablaufplans erfolgt vom Auftragnehmer unauf-gefordert mindestens alle vier Wochen und muss dem Auftraggeber anschließend übermittelt werden.

Änderungen im Projektablaufplan, mit denen die termin- und leistungsgerechte Auftragsbearbeitung desAuftragnehmers gefährdet wird, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und bedürfen einer Frei-gabe.

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1.2.4 Auftragsbearbeitung / Abweichungen

Wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Sachkunde erkennt oder erkennen kann, dass er vertraglich ver-einbarte Leistungen nicht, oder für den vorgesehenen Einsatzzweck nur eingeschränkt tauglich erbringenkann, ist er verpflichtet, dies sofort dem Auftraggeber anzuzeigen und mit diesem eine Abweichungen vonder Technischen Liefervorschrift sind schriftlich zu beantragen, technisch zu begründen und schriftlichdurch den Auftraggeber genehmigen zu lassen (diese sind in das Standardformular siehe Anlage 06 ein-zutragen) Sie gelten nur auftragsbezogen.

1.2.5 Gesamtfunktion der Maschine

Bei Erweiterungen und / oder Änderungen bestehender Maschinen/maschinellen Anlagen ist der Auftrag-nehmer auch für die Gesamtfunktion der von den Erweiterungen und / oder Änderungen betroffenen Ma-schinen/maschinellen Anlagen verantwortlich, falls nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

Änderungen an der Maschine / maschinellen Anlage während der Abwicklung des Auftrags bedürfen derschriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

1.2.6 Ausrüstung

Innerhalb einer Maschine / maschinellen Anlage ist jeweils gleiche Ausrüstung einzusetzen, d. h. es dür-fen keine Bauteile und / oder Baugruppen gleicher Funktion von verschiedenen Herstellern eingesetzt wer-den.

Es dürfen nur Bauteile, Baugruppen, Geräte und Prozessstoffe gemäß den Freigabeliste Komponenten desAuftraggebers verwendet werden. Diese dürfen nur im Originalzustand und ohne jegliche Veränderungeingebaut werden. Unzulässig sind z. B. das Aufbohren von Befestigungslöchern, das Entfernen von Ge-häuseteilen, das Ändern von Wellenenden und eine Modifikation von Schaltungen.

Die Aufbau- und Installationsvorschriften der Geräte- und Systemhersteller müssen eingehalten werden.

Prüfpflichtige Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen (Bauteile, Baugruppen und Geräte)müssen dem Auftraggeber genannt und in der Anlage 2 Übersichtsliste aufgeführt werden. Prüffristenmüssen mit dem Auftraggeber abgesprochen werden (z. B. die Prüfung von Druckbehältern).

1.2.7 Unterauftragnehmer

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Unterauftragnehmer die Technischen Liefervorschriftenebenfalls einhalten. Der Auftragnehmer hat hierzu für die Abstimmung und Koordination zu sorgen.

1.2.8 Dokumentation des Auftragnehmers

Bei vom Auftraggeber beauftragten Konstruktionen und werkstückabhängigen Einrichtungen, geht diekomplette Dokumentation (z. B. die Konstruktionszeichnungen, Zusammenstellungs- und Einzelteilzeich-nungen mit Stücklisten der Maschine oder maschinellen Anlage, Vorrichtungen und Werkzeuge) in elek-

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tronischer und kopierfähiger Ausführung in das Eigentum des Auftraggebers über und stehen diesem un-eingeschränkt zur Verfügung.

Maschinenstückliste (Machine-BOM) und ABC-Risikoanalyse für Ersatz- und Verschleißteile:

▪ Die ABC-Risikoanalyse zur Ermittlung der kritischen Ersatz- und Verschleißteile wird seitens des Auf-tragnehmers anhand des ZF-Templates (Excel) (www.zf.com --> ZF Supplier Board --> Einkaufsbedin-gungen --> Technische Liefervorschriften --> Anlage 4) je Maschinentyp ermittelt. Die Analyse ist ge-mäß der ZF Standardvorlage auszuführen. Eine vorläufige Version ist ZF 3 Monate nach der Konstrukti-onsfreigabe, die finale Version spätestens vor der Lieferfreigabe zur Verfügung zu stellen.

▪ Die komplette Maschinenstückliste inklusive der kritischen Ersatz- und Verschleißteile muss per Emailim Excel-Format (vorzugsweise im gleichen Format wie die ABC-Risikoanalyse) an das ZF Postfach [email protected] sowie an den ZF Technischen Projektleiter mit Betreff „[ZF ProjectID]_[ProjectNa-me]_[ZF location]_[your company name]“ zur Verfügung gestellt werden.

▪ Die unter a) und b) aufgeführten Listen sind Bestandteil der Maschinendokumentation und damit Be-standteil der Maschinenabnahme (Vollständigkeit, Aktualität).

1.2.9 Zeichnungen des Auftraggebers

Der Auftragnehmer muss alle erhaltenen Zeichnungen inkl. Kopien und sonstigen Vervielfältigungen zeit-lich angemessen sicher vernichten.

Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung (u.a. Geheimhaltung) der aktuellen “ZF-Einkaufsbedin-gungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ verwiesen.

1.2.10 Geheimhaltung

Das Ausstellen von Maschinen/maschinellen Anlagen, welche für den Auftraggeber bestimmt sind, sowiedas Veröffentlichen von Videos, Fotos, Zeichnungen, Technologiewerten usw. bedürfen der schriftlichenZustimmung des Auftraggebers.

Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der in den “ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinenund maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen.

1.3 Normative Verweise

Auch wenn diese Technische Liefervorschrift nicht im Einzelnen darauf hinweist, hat der Auftragnehmerdie volle Verantwortung dafür, dass über die in dieser Technischen Liefervorschrift genannten Anforderun-gen hinaus alle für seine Leistung anwendbaren Anforderungen, die sich aus Vorschriften (z. B. EU-Richtli-nien, Verordnungen und sonstigen geltenden Gesetzen) sowie aus Normen und allgemein anerkanntenRegeln der Technik ergeben, eingehalten werden (im Folgenden “Vorschriften, Normen und Regeln“ ge-nannt).

Soweit also in dieser Technischen Liefervorschrift auf Vorschriften, Normen und Regeln der Technik hinge-wiesen wird, hat der Auftragnehmer selbständig zu prüfen, ob diese für seine Leistung einschlägig sindund ob noch weitere Vorschriften, Normen und Regeln einzuhalten sind. Im Zweifelsfall wird der Auftrag-nehmer sich unverzüglich mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen.

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Außerdem wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen, wenn der Auftrag-nehmer aufgrund seiner Sachkunde erkennt oder erkennen kann, dass die vom Auftragnehmer zu erbrin-gende Leistung für den vorgesehenen Einsatzzweck nicht oder nur eingeschränkt tauglich ist.

1.3.1 Mitgeltende Dokumente

Derzeit gültige ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen (siehe www.zf.com)

Nummer BezeichnungDIN EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine GestaltungsleitsätzeVDI 3423 Verfügbarkeit von Maschinen und Anlagen - Begriffe, Definitionen, Zeiterfassung und Berech-

nung

Tab.1

1.3.1.1 Mitgeltende Dokumente (zusätzliche für Europa)

Nummer BezeichnungDIN EN 60204-1 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforde-

rungen

Tab.2

1.3.1.2 Mitgeltende Dokumente (zusätzliche für Deutschland)

Nummer BezeichnungVDA-LVE Verband der Automobilindustrie - Liefervorschriften für die elektrische Ausrüstung von Ma-

schinen, maschinellen Anlagen und EinrichtungenVDI 2856 Vereinheitlichte Angaben zu Anfrage und Angebot für Werk-zeugmaschinenDIN 4150 Teil 2 Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Men-schen in Gebäuden§ 19 WHG WasserhaushaltsgesetzAGW gem. GefStoffV Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß der Verordnung zum Schutz vor GefahrstoffenTA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der LuftTA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

Tab.3

1.4 Definitionen

Die hier aufgeführten Definitionen sind Ergänzungen zu DIN EN 60204-1, VDA-LVE, DIN EN ISO 12100und VDI 2856.

1.4.1 Fehlerliste

In der Fehlerliste sind die Fehlerquellen, die Fehlerarten und die möglichen Fehlerkombinationen beschrie-ben.

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1.4.2 Betriebsarten

Der Auftragnehmer hat einen sicheren Automatik- und Einrichtbetrieb an der Maschine / maschinellen An-lage umzusetzen.

1.4.2.1 Automatik

Im Automatikbetrieb läuft der Fertigungsprozess der Maschine / maschinellen Anlage selbsttätig, unab-hängig davon, ob die Beladung manuell oder mit Automation erfolgt.

Es kann folgende Unterbetriebsarten geben:

▪ "Halbautomatik (Automatik ohne Beladeautomation):Die Maschine/Anlage läuft mit manueller Teilezu- bzw. Teileabfuhr."

▪ "Vollautomatik (Automatik mit Beladeautomation):Die Maschine / maschinelle Anlage läuft mit automatischer Teilezu- bzw. Teileabfuhr."

▪ "Grundstellungsfahrt:Bei Anwahl dieser Funktion fährt die Maschine / maschinelle Anlage automatisch in definierte Stellung(Grundstellung)."

1.4.2.2 Einrichten

Im Einrichtbetrieb muss jede Funktion unter Beachtung der Sicherheitsregeln (z. B. reduzierte Geschwin-digkeit und / oder Kraft, Zustimmtaster, Zweihandschaltung, Sicherheitslichtgitter) einzeln anwählbar sein.Der Einrichtbetrieb ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.

1.4.3 Teilschritte innerhalb der Betriebsarten

1.4.3.1 Manueller Betrieb

Jeder einzeln definierte Programmschritt wird durch ein Startsignal ausgeführt. Alle Sicherheitsvorrichtun-gen sind wirksam.

1.4.3.2 Leerfahren

Alle Teile innerhalb der Maschine / maschinellen Anlage bzw. des Magazins werden nach entsprechenderAnwahl in Vollautomatik fertig abgearbeitet. Der Einlauf für die Abarbeitung weiterer Teile wird gesperrt.

1.4.3.3 Halt bei Taktende

Die Maschine / maschinelle Anlage bleibt nach Abarbeitung des momentan bearbeiteten Teils, z. B. inGrundstellung, stehen.

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1.5 Prozessfähigkeit / Verfügbarkeit

1.5.1 Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit)

1.5.1.1 Allgemeine Anforderungen

Die Maschine / maschinelle Anlage muss eine Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) für die imLastenheft mit den jeweiligen geforderten Merkmalen aufgeführten Werkstücke gemäß der für den jeweili-gen Unternehmensbereich gültigen Prüf- und / oder Verfahrensanweisungen mit einem cmk-Wert ≥ 1,67oder gemäß sonstiger Vereinbarungen aufweisen.

Die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) gilt bis zum Ende der Verjährungsfrist für Mängel vomAuftragnehmer als zugesichert.

1.5.1.2 Nachweis

Die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) muss erstmalig durch den Auftragnehmer während desProbelaufs beim Auftragnehmer nachgewiesen werden. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Abnahme-kriterien und ist Voraussetzung für die erfolgreiche Abnahme sowie die Beendigung der Verjährungsfristfür Mängel. Dabei sind jeweils die maschinen- bzw. anlagenspezifischen Voraussetzungen vom Auftrag-nehmer zu erbringen.

1.5.1.3 Mängel

Kann die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) beim Probelauf beim Auftragnehmer oder bei derAbnahme vom Auftragnehmer nicht nachgewiesen werden, gelten die bisher aufgeführten Regelungenfür Mängel.

Sollte während der Verjährungsfrist für Mängel ohne Verschulden des Auftraggebers die Kurzzeitprozess-fähigkeit (Maschinenfähigkeit) der Maschine / maschinellen Anlage nicht mehr vorliegen, hat der Auftrag-nehmer diesen Mangel in einer vom Auftraggeber festgesetzten Frist zu beheben.

Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die Kurzzeitprozessfähigkeit nicht erreicht wird, stellt dies ei-nen abnormalen Fall dar. Hierfür werden neue gemeinsame Verhandlungen zwischen den Partnern zur Lö-sung der anstehenden Probleme vereinbart. Dasselbe trifft auch für schwerwiegende Schäden währendder Verjährungsfrist für Mängel zu.

1.5.1.4 Verlängerung des Gewährleistungszeitraums

Wird im letzten Monat der Verjährungsfrist für Mängel die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit)ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erfüllt, erfolgt eine automatische Verlängerung der Verjäh-rungsfrist für Mängel jeweils um einen Monat bis die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) er-reicht ist.

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1.5.1.5 Messmittelfähigkeit

Bei Mess- / Prüfeinrichtungen ist die Messmittelfähigkeit für die im Lastenheft mit den jeweiligen geforder-ten Merkmalen aufgeführten Werkstücke oder gegenüber Normteilen für die vom Auftraggeber geforder-ten Genauigkeiten mit einem Wert cgk > 1,0 oder gemäß sonstiger Vereinbarungen zu erfüllen.

Des Weiteren gelten auch die davor aufgeführten Anforderungen aufgeführten Regelungen.

1.5.2 Langzeitprozessfähigkeit

1.5.2.1 Allgemeine Anforderungen

Die Maschine / maschinelle Anlage muss eine Langzeitprozessfähigkeit für die im Lastenheft mit den je-weiligen geforderten Merkmalen aufgeführten Werkstücke gemäß der für den jeweiligen Unternehmens-bereich gültigen Prüf- und / oder Verfahrensanweisungen mit einem cpk-Wert ≥ 1,33 oder gemäß sonsti-ger Vereinbarungen aufweisen.

Die Langzeitprozessfähigkeit gilt bis zum Ende der Verjährungsfrist für Mängel vom Auftragnehmer als ga-rantiert.

1.5.2.2 Nachweis

Die Langzeitprozessfähigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Abnahmekriterien und wird erstmaligvom Auftraggeber im Anschluss an die betriebsbereite Übergabe der Maschine / maschinellen Anlage,spätestens jedoch 6 Monate nach der betriebsbereiten Übergabe, ermittelt. Dabei sind die maschinen-bzw. anlagenspezifischen Voraussetzungen vom Auftragnehmer zu erbringen.

1.5.2.3 Mängel

Kann die Langzeitprozessfähigkeit während des Probebetriebs beim Auftraggeber nicht nachgewiesenwerden, verzögert sich die Durchführung der Abnahme bis zu dem Zeitpunkt der erfolgreichen Mängelbe-hebung und es gelten die bisher im Kapitel ((siehe Abschnitt Mängel, Seite 46)) aufgeführten Regelun-gen für Mängel.

Sollte während der Verjährungsfrist für Mängel ohne Verschulden des Auftraggebers die Langzeitprozess-fähigkeit der Maschine / maschinellen Anlage nicht mehr vorliegen, hat der Auftragnehmer diesen Mangelin einer vom Auftraggeber festgesetzten Frist zu beheben.

Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die Langzeitprozessfähigkeit nicht erreicht wird, stellt dieseinen abnormalen Fall dar. Hierfür werden neue gemeinsame Verhandlungen zwischen den Partnern zurLösung der anstehenden Probleme vereinbart. Dasselbe trifft auch für schwerwiegende Schäden währendder Verjährungsfrist für Mängel zu.

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1.5.2.4 Verlängerung der Verjährungsfrist für Mänge

Wird im letzten Monat der Verjährungsfrist für Mängel die Langzeitprozessfähigkeit ohne Verschulden desAuftraggebers nicht erfüllt, erfolgt eine automatische Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängel jeweilsum einen Monat bis die Langzeitprozessfähigkeit erreicht ist.

1.5.3 Technische Verfügbarkeit

1.5.3.1 Allgemeine Anforderungen

Die Maschine / maschinelle Anlage muss die vom Auftraggeber geforderte technische Verfügbarkeit (≥ 98%) erreichen.

Darüber hinaus muss die Maschine / maschinelle Anlage über ihre gesamte Lebensdauer eine gleich blei-bend hohe technische Verfügbarkeit haben.

1.5.3.2 Nachweis

Die Ermittlung der technischen Verfügbarkeit und der Ausfallzeiten an der Maschine / maschinellen Anla-ge wird auf Basis der VDI 3423 durchgeführt. Die technische Verfügbarkeit und die Ausfallzeiten werdenjeweils als Durchschnittswert aus den letzten drei Monaten zum Zeitpunkt der Betrachtung errechnet. DieAuswertung selbst erfolgt monatlich.

1.5.3.3 Mängel

Sollte während der Verjährungsfrist für Mängel ohne Verschulden des Auftraggebers die technische Ver-fügbarkeit der Maschine / maschinellen Anlage nicht mehr vorliegen, hat der Auftragnehmer diesen Man-gel in einer vom Auftraggeber festgesetzten Frist zu beheben.

Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die technische Verfügbarkeit nicht erreicht wird, stellt dieseinen abnormalen Fall dar. Hierfür werden neue gemeinsame Verhandlungen zwischen den Partnern zurLösung der anstehenden Probleme vereinbart. Dasselbe trifft auch für schwerwiegende Schäden währendder Verjährungsfrist für Mängel zu.

Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der aktuellen “ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinenund maschinelle Anlagen“ verwiesen.

1.6 Anforderung der Betreiber/Instandhaltung

1.6.1 Einweisung und Schulung des Bedien- und Instandhaltungspersonals

1.6.1.1 Allgemeine Anforderungen

Die erfolgreich durchgeführten Einweisungen und Schulungen des Bedien- und Instandhaltungspersonalsdes Auftraggebers sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren (Umfang, Nennung der Teilnehmer, Unter-

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schrift des Einweisers und der Teilnehmer). Mehrschichtbetrieb der Maschine / maschinellen Anlage ist zuberücksichtigen und für die jeweiligen Schichten durchzuführen.

Falls durch Verschulden des Auftragnehmers das Bedien- und Instandhaltungspersonal des Auftraggebersunzureichend oder nicht rechtzeitig eingewiesen ist, hat der Auftragnehmer bis zum Erreichen des not-wendigen Ausbildungsstands die Verfügbarkeit der Maschine / maschinellen Anlage durch eigenes Perso-nal ohne Kosten für den Auftraggeber sicherzustellen.

1.6.1.2 Einweisung

Die Einweisung des Bedien- und Instandhaltungspersonals des Auftraggebers ist im Lieferumfang der Ma-schine / maschinellen Anlage inbegriffen. Ort, Termin und Dauer der Einweisung hat der Auftragnehmermit dem Auftraggeber abzustimmen.

Es ist eine getrennte Einweisung des Bedien- und Instandhaltungspersonals durchzuführen.

Für die Einweisung müssen folgende Themenkreise ausführlich und verbindlich behandelt werden:

▪ Gesamtfunktion der Maschine / maschinellen Anlage▪ Automatisierungskonzept - Hardwareaufbau - Installationskonzept▪ Bedien- und Meldekonzept (z. B. Betriebs- und Störmeldungen)▪ Softwarestruktur▪ Bausteine für Aggregate (Aggregatbaustein, Verknüpfungsbaustein)▪ Aufbau der Datenkopplung (z. B. Datenaustausch zwischen Maschinensteuerung und überlagerter

Steuerung)▪ Erläuterung der Eingriffsmöglichkeit zum Ändern von Parametern und Texten (inkl. der Durchführung

von praxisorientierten Beispielen)▪ Fehlersuche und -verfolgung anhand der Dokumentation, z. B. unter Zuhilfenahme eines Programmier-

geräts▪ Sicherheits- und Schutzeinrichtungen - Restrisiken der Maschine / maschinellen Anlage.

1.6.1.3 Schulung

Der Auftragnehmer hat ein mit dem Auftraggeber abgestimmtes Angebot über Umfang und Kosten einerausreichenden Systemschulung in Hard- und Software zu unterbreiten (z. B. für Funktion und Übersichtder Maschine / maschinellen Anlage, CNC-Steuerung, SPS-Steuerung, Antriebe, Messsysteme bzw. Mess-einrichtungen, Hardware und Software der Maschine / maschinellen Anlage).

1.6.1.4 Einweisungs- und Schulungsunterlagen

Zur Durchführung der Einweisung bzw. Systemschulung sind Unterlagen aus der Dokumentation entspre-chend vorzubereiten und jedem Einweisungs- und Schulungsteilnehmer zur Verfügung zu stellen (u. a.programmierte Unterweisung, Betriebsanleitungen, Gerätebeschreibungen, Programmieranleitungen, spe-zielle kursbegleitende Unterlagen, Diagnosehilfen, Inbetriebnahmeanleitung, Sicherheitshinweise).

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1.6.2 Ersatzteilversorgung

Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass eine Ersatzbeschaffung von Einbauteilen für die Maschine /maschinelle Anlage zum Auftraggeber werktags innerhalb von 24 Stunden gewährleistet ist. Dies gilt auchfür seine Unterauftragnehmer.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während mindestens 15 Jahren, beginnend mit dem Datum der er-folgreichen Abnahme (Beginn der Verjährungsfrist für Mängel) des Liefergegenstands, Ersatzteile werk-tags innerhalb von 24 Stunden dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Danach sind dem Auftragge-ber mindestens Zeichnungen für eine Eigenanfertigung bereitzuhalten. Dies gilt auch für Verschleißteile.

Falls der Auftragnehmer kurzfristig oder langfristig, verschuldet oder unverschuldet nicht in der Lage istoder die Gefahr besteht, dass er nicht in der Lage sein wird, die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und2 einzuhalten, wird er hierüber unverzüglich den Auftraggeber informieren und mit ihm die zu treffendenMaßnahmen festlegen.

Werden Sonderteile eingebaut, so erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht, die Ersatzteiledirekt beim Hersteller zu beziehen.

1.6.2.1 ZF-ABC-Risikoanalyse für Ersatz- und Verschleißteillisten

Für alle Maschinen / maschinelle Anlagen ist eine Risikoanalyse über die Ersatz- und Verschleißteile nachVorgabe der ZF Friedrichshafen AG zu erstellen (Anlage 4).

Dazu müssen alle in der Maschine / maschinellen Anlage verbauten Ersatz- und Verschleißteile unter Nen-nung der Normbezeichnung und Bezugsquellen aufgelistet und über die Beurteilung der vorgegebenenKriterien (Ausfallfolge, Ausfallhäufigkeit und Erkennbarkeit) die kritischen Teile ermittelt werden.

Das ausgefüllte Template ist Bestandteil der Dokumentation.

1.6.3 Effiziente Instandhaltung und Maschinenmanagement (TPM)

1.6.3.1 Service- und Instandhaltungskonzept

Der Auftragnehmer hat in der Angebotsphase mit dem Auftraggeber ein Service- und Instandhaltungskon-zept abzustimmen.

1.6.3.2 Allgemeine Anforderungen

Der Wartungsaufwand der Maschine / maschinellen Anlage ist so gering wie möglich zu halten. Er mussvom Auftragnehmer bereits im Angebot sowohl zeitlich als auch kostenmäßig bezogen auf eine Laufzeitvon 5.000 h angegeben werden. Dieser Wert ist ein Kriterium für die Bewertung der Maschine / maschi-nellen Anlage und wird ggf. Vertragsbestandteil.

Neben- und Verlustzeiten der Maschine / maschinellen Anlage sind zu minimieren. Dies gilt insbesonderefür Rüstzeitvorgänge. Der Auftragnehmer muss schriftlich erläutern, welche Maßnahmen er realisiert oder

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geplant hat, damit die Maschine / maschinelle Anlage innerhalb der vom Auftraggeber geforderten Rüst-zeit schnell und sicher umgerüstet werden kann. Das Rüsten bzw. Umrüsten sollte möglichst ohne Werk-zeug realisiert werden können.

1.6.3.3 Inhalte

1.6.3.3.1 Einfache Reinigung (TPM-Stufe 1)

Die Maschine / maschinelle Anlage muss mit einfachen Mitteln durch den Bediener der Maschine / ma-schinelle Anlage und / oder durch das Produktionspersonal sauber gehalten werden können.

Ein entsprechender Reinigungsplan für den Bediener der Maschine / maschinellen Anlage muss mitgelie-fert werden.

Verkleidungen und Abdeckungen sind möglichst glattflächig auszulegen. Schmutzecken, Spänenester undwaagerechte Flächen (Innenwinkel < 90°) sind zu vermeiden.

Kann Schmutz nicht vermieden werden, muss dieser definiert in geeignete Auffangbehälter abgeleitetwerden können, die ohne Stillstand der Maschine / maschinellen Anlage leicht entleerbar sein müssen.

Eine Schmutzverschleppung ist zu vermeiden.

Bei der Verwendung von flüssigen Medien (Kühlschmierstoff, Hydrauliköl, etc.) ist besonders auf Dichtheitaller Systeme Wert zu legen, d. h. die Maschine / maschinelle Anlage muss tropffrei und dicht sein.

1.6.3.3.2 Erkannte Verbesserungen / Optimierungen umsetzen (TPM-Stufe 2)

In einem gemeinsamen Gespräch vor der Konstruktionsfreigabe müssen alle vom Auftraggeber und -neh-mer erkannten Schwachstellen aufgezeigt und Lösungen zu deren Vermeidung und / oder Beseitigung er-arbeitet werden. Alle Optimierungen und Verbesserungen müssen für die zu erstellende Maschine / ma-schinelle Anlage eingeplant und umgesetzt werden. Die Verantwortung und Koordination liegt hierzu beimAuftragnehmer.

Sind baugleiche oder ähnliche Maschinen/maschinelle Anlagen zu liefern, muss der aktualisierte Standardeingehalten werden, der vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abzustimmen ist. Darüber hinausmüssen alle vom Auftraggeber und -nehmer erkannten Verbesserungen nach Absprache mit dem Auftrag-geber in der zu erstellenden Maschine / maschinellen Anlage berücksichtigt und umgesetzt werden.

Tritt während der Erstellung der Maschine / maschinellen Anlage ein Erkenntnisfortschritt hinsichtlichmöglicher Verbesserungspotentiale ein, müssen diese nach Absprache mit dem Auftraggeber berücksich-tigt und umgesetzt werden.

1.6.3.3.3 Geringer Inspektions- und Wartungsaufwand (TPM-Stufe 3 und 4)

Die Maschine / maschinelle Anlage muss wartungsarm sein, d.h.: Inspektionsintervalle > 1 Woche War-tungsintervalle > 1 Jahr Notwendige Inspektions- und Wartungsstellen (z. B. Ölschaugläser, Manometer,

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Schmiernippel, etc.) sind gut zugänglich und sichtbar an der Maschine / maschinellen Anlage anzubrin- gen. Diese sind mit dem jeweils geforderten Befüllungsniveau oder Einstellwert zu beschriften (min / max)oder farblich zu kennzeichnen.

Notwendige Inspektionstätigkeiten müssen bei laufendem Betrieb der Maschine / maschinellen Anlagedurchführbar sein.

Alle Komponenten der Maschine / maschinellen Anlage, die nicht verschleißfrei auslegbar sind,

▪ müssen mit einer Zentral- oder Dauerschmierung ausgestattet sein,▪ Nachstell- oder Nachspannmöglichkeiten aufweisen,▪ schnell und ohne Spezialwerkzeug austauschbar sein.

Die notwendigen Wartungs- und Inspektionsarbeiten müssen jeweils mit Angabe des entsprechenden Tur-nus im Wartungsplan der Maschine / maschinellen Anlage eindeutig beschrieben sein.

1.6.3.3.4 Einfache und schnelle Instandsetzbarkeit (TPM-Stufe 5 und höher)

Die Diagnose muss so klar und umfangreich sein, dass der Bediener der Maschine / maschinellen Anlage Störungen selbst erkennen und ggf. beheben kann.

Einfache Reparaturen sollten durch den Bediener der Maschine / maschinellen Anlage ausgeführt werden können. Dazu muss eine gute Zugänglichkeit aller Bauteile gewährleistet sein. Entsprechende Ein- und Ausbauräume sind vorzusehen. Sämtliche Schutzeinrichtungen müssen dafür weiterhin in Funktion sein.

Bauteile und Baugruppen müssen möglichst einfach zu wechseln sein. Deren Anschlüsse sind steckbar auszuführen.

Sind Wartungen auf Maschinen durchzuführen müssen sichere Standflächen und / oder Sicherungssyste- me vorhanden sein.

Die Bauteile und Baugruppen sind so anzubauen und zu schützen, dass Beschädigungen durch Betreten, herabfallende Teile, Späne, Fehlfunktionen der Maschine / maschinellen Anlage o. ä. vermieden werden.

Sind baugleiche Maschinen / maschinelle Anlagen zu liefern, müssen geänderte Bauteile und Baugruppen kompatibel sein. Bauteile und Steuerelemente (Sensoren, Aktoren, Steckverbindungen, Leitungen, etc.)sind an der Maschine / maschinellen Anlage eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Funktion ist inverständlichem Klartext anzubringen.

1.7 Anforderungen an Energieeffizienz, Maschinen- und Arbeitssicherheit sowie Brand- und Umweltschutz

Der Auftragnehmer garantiert und erklärt verbindlich, daß die Maschine(n)/maschinelle(n) Anlage(n) allen erforderlichen landespezifischen Vorschriften, beispielsweise CE Konformitätsverfahren (Europa, ggfls. China) oder OHSA UL/NRTL (USA) oder CCC China Compulsory Certification (China), und dem jeweiligen, u.a. sicherheitstechnischen, Stand der Technik entspricht.

Der Auftragnehmer garantiert die endgültige Eignung und Beschaffenheit der vollständigen/unvollständi- gen Maschine(n)/maschinelle(n) Anlage(n) für die geplante Nutzung.

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Der Auftragnehmer muss Rest-Risiken durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen möglichst verrin-gern.

Der Auftragnehmer muss verbleibende Restrisiken der ZF gegenüber genau beschreiben, so dass sie vonder Arbeitssicherheit bewertet werden können.

Der Auftragnehmer muss bereit sein, jegliche sicherheitsrelevanten Funktionen und Merkmale bei Bedarfzu erklären.

Der Auftragnehmer muss die wesentlichen sicherheitsbezogenen Normen und Standards, mit denen dieMaschine für konform (beispielsweise CE Konformitätserklärung) erklärt wurde, oder deren Übereinstim-mung durch Dritte zertifiziert ist, detailliert angeben.

1.7.1 Geltungsbereich und allgemeine Anforderungen zu Umwelt, ...

1.7.1.1 Geltungsbereich

Die hier beschriebenen Vorschriften gelten speziell für die Anforderungen, die hinsichtlich Maschinensi-cherheit, Umwelt- und Brandschutz an die Maschine / maschinellen Anlage gestellt werden. Sie ergänzendie in Kapitel I “Allgemeiner Teil“ aufgeführten Vorschriften und alle übrigen technischen Ausrüstungsvor-schriften der technischen Liefervorschrift der ZF Friedrichshafen AG und sind zusammen mit diesen für al-le ZF-Werke gültig.

1.7.1.2 Allgemeine Anforderungen

Sind auf Grund vorhandener Restrisiken Informationen und Warnhinweise an der Maschine / maschinellenAnlage anzubringen ist die EN ISO 7010 anzuwenden (Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Si-cherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen (ISO 7010:2011)).

1.7.1.3 Entsorgung von Maschinen / maschinellen Anlagen

Der Auftragnehmer muss in der technischen Dokumentation beschreiben, wie die Maschine / maschinelleAnlage nach ihrem Nutzungsende zu entsorgen/demontieren ist und welche Besonderheiten dabei zu be-rücksichtigen sind.

Bauteile, Baugruppen und Geräte müssen wieder verwertbar sein oder umweltverträglich entsorgt werdenkönnen. Abweichungen müssen vom Auftraggeber genehmigt werden.

1.7.2 Energieeffizienz

Der Auftragnehmer hat im Angebot den Status Quo der Maschine hinsichtlich Energieeffizienz zu be-schreiben. Die Verbräuche für den regulären Betrieb, sowie für Teillastbetrieb und Wartezustand sind an-zugeben. Sämtliche Maßnahmen, die hinsichtlich Energieeffizienz der Maschine durchgeführt wurden,sind aufzuführen und dabei zu untergliedern in:

▪ Maßnahmen durch Einsatz entsprechender Hardware (z. B. Pumpen, Motoren…)

Allgemeiner Teil

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▪ Maßnahmen durch Abschaltstrategien im Teillastbetrieb oder Wartezustand (Kurzzeitstillstand)▪ Langzeitabschaltung (z. B. Wochenende), inklusive autom. Wiedereinschalten über die Steuerung der

Maschine.

Insbesondere das automatische Abschalten von Verbrauchern im Wartezustand unter Berücksichtigung ei-ner minimalen (abzustimmenden) Hochlaufzeit bei Kurzzeitstillständen ab 5 min. (abzustimmen) und au-tom. Wiedereinschalten nach Langzeitabschaltung, ist unter Einhaltung der Qualitätsanforderungen konse-quent umzusetzen und aufzuzeigen.

Sind dem Auftragnehmer technische Lösungen bekannt, die nicht zu einer wesentlichen Veränderung füh-ren, sind diese mit dem Auftraggeber zu besprechen.

1.7.3 Arbeitssicherheit

1.7.3.1 Normative Verweise

Bei Abweichung von anwendbaren Sicherheits-Normen (z. B. C-Normen) ist nachzuweisen und zu doku-mentieren, dass die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird.

Grundsätzlich gelten die im Dokument „I Allgemein“ bezüglich der Normativen Verweise aufgeführten An-forderungen.

1.7.3.2 CE-Kennzeichnung

1.7.3.2.1 Verwendungsfertige Maschinen (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Die verwendungsfertige Maschine / maschinelle Anlage muss den grundlegenden Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzanforderungen der jeweils anzuwendenden, gültigen EG-/EU-Richtlinien entsprechen undmit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Es ist eine EG-Konformitätserklärung für eine Maschine derMaschinenrichtlinie (2006/42/EG) gemäß Anhang II Erklärungen, 1. Inhalt, A. mitzuliefern.

In der EG-Konformitätserklärung und der „Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine“ müs-sen sämtliche angewandte Normen namentlich benannt werden.

Ist eine Verkettung von Maschinen („Gesamtheit von Maschinen“ gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EGAnhang I, Kapitel 1.2.4.4) und maschinellen Anlagen (auch Altanlagen) Umfang des Auftrags, ist vomAuftragnehmer, der mit der Verkettung beauftragt wurde, eine gemeinsame CE-Kennzeichnung durchzu-führen. Der gesamte Umfang (Auflistung der (unvollständigen) Maschinen und wesentlichen Großkompo-nenten) muss aus der EG-Konformitätserklärung hervorgehen.

Dies gilt auch für die entsprechenden Vorgaben nach anderen EU-Richtlinien.

Allgemeiner Teil

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Allgemeiner Teil

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1.7.3.2.2 Risikobeurteilung

Die Risikobeurteilung muss der Auftragnehmer (unter Beachtung der EN ISO 12100 „Sicherheit von Ma- schinen") dem Auftraggeber auf Anforderung spätestens nach Abschluss der Konstruktion aushändigen. Sie ist ein Bestandteil der technischen Dokumentation der Maschine/maschinellen Anlage.

Die Sicherheit von Steuerungen ist nach EN ISO 13849 auszulegen.

Bei Sicherheitssteuerungen oder Komponenten mit Sicherheitsfunktionen (z. B. sichere Antriebe) deren Si- cherheitsstatus mit einem geprüften und unterschriebenen Protokoll (Vorgabe des Komponentenherstel- lers) nachzuweisen ist, hat der Hersteller das Protokoll zu übergeben. Die Prüf-/Checksummen des Proto- kolls müssen mit den Prüf-/Checksummen der Maschine übereinstimmen.

Der Umfang und die Funktionsweise jeder einzelnen Sicherheitsfunktion ist zu dokumentieren.

Alle im Rahmen der EN ISO 13849-1 relevanten und beschriebenen Parameter wie PL, MTTFd, PFH, CCF, DC, T10d , B10d sowie die Blockschaltbilder sind für die jeweils verwendeten Baugruppen bzw. Sicher- heitsfunktion mitzuliefern. Es muss ein eindeutiger Bezug zwischen den Elementen des Blockschaltbildes und den realen Komponenten möglich sein (z. B. über die Angabe der Betriebsmittelkennzeichnung (BMK)im jeweiligen Blockschaltbild zu einer Sicherheitsfunktion).

Alle Bauteile welche Sicherheitsfunktionen übernehmen sind als solche eindeutig in der Betriebsmittel- kennzeichnung (BMK) mit dem Zusatz „SF“ zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine farbliche Kennzeichnung (gelb) eindeutig und unverlierbar, (auf und) neben den Bauteilen anzubringen. Die BMK der Bauteile ist zu übernehmen, damit die Bauteile eindeutig zuzuordnen sind

Ab einem Performance Level (PL) von "d" ist die Anlage in Steuerungskategorie 3 (redundanter Aufbau)auszulegen.

Der MTTFd ist für folgende Nutzungszeiten der Maschine auszulegen:

▪ im Lastenheft vorgegebene Taktzeit - Anforderung der Sicherheitsfunktionen aus Rüsthäufigkeit, Störun- gen etc.

▪ 24 Stunden Laufzeit je Tag▪ 6 Tage / Woche▪ 50 Wochen / Jahr

Der zur Aufrechterhaltung des erforderlichen Performance Levels (PL) notwendige Austausch von Sicher- heitsbauteilen vor Ablauf einer statistischen Lebensdauer von 20 Jahren ist unzulässig. Abweichungenmüssen durch den Auftraggeber freigegeben werden. Der Auftragnehmer hat, falls die Maschine/maschi- nelle Anlage nicht nach den Vorgaben europäischer Richtlinien gebaut wird, einen Nachweis zu führen, dass die sicherheitstechnischen Vorgaben des Verwenderlandes eingehalten sind.

1.7.3.2.2.1 Risikobeurteilung (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Des Weiteren sind die Projektierungen der Sicherheitsfunktionen mit der IFA - Software "SISTEMA" sowie die von SISTEMA generierten Protokolle mitzuliefern. Der SISTEMA - Projektstatus muss "grün" sein.

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1.7.3.2.3 Unvollständige Maschinen (Teilmaschinen, zusätzliche Anforderungen für Europa)

Maschinen / maschinelle Anlagen, die im Sinne der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) nicht allein funkti- onsfähig sind, müssen bis zu den in den technischen Unterlagen (z. B. Schaltpläne, Zeichnungen, Be- triebsanleitung, Montageanleitung) des Auftragnehmers beschriebenen Schnittstellen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) entsprechen. Dies ist in der „Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine“ zu bestätigen. Die unvollständi- ge Maschine ist mit einer Betriebsanleitung (gemäß 2006/42/EG, Kapitel 1.7.4 ff) zu liefern.

1.7.3.2.4 Umbauten

Die Risikobeurteilung gilt uneingeschränkt für den Umfang des Umbaus, bei einer wesentlichen Verände- rung für die Gesamtmaschine.

1.7.3.2.4.1 Umbauten (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Der Auftragnehmer hat zu prüfen, ob es sich bei dem Umbau um eine wesentliche Veränderung gemäß Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“(Bek. des BMAS vom 9.4.2015 – IIIb5-39607-3) handelt.

Im Fall einer wesentlichen Veränderung entsteht eine neue Maschine für die ein Konformitätsbewertungs- verfahren (CE-Kennzeichnung) durch den Auftragnehmer durchzuführen ist.

Nachbesserungen, die von Mängeln der vorhandenen Maschine herrüh- ren, die u. U. bei Auftragsvergabe nicht bekannt sind, können dem Auftragnehmer nicht angelastet werden.

Der sicherheitstechnische Zustand der Maschine / maschinellen Anlage muss dem Auftraggeber vor Pla- nung eines Umbaus bekannt sein.

1.7.3.3 Überwachungs-, Prüf-, Anzeige- und Genehmigungspflichten

Die Maschine / maschinelle Anlage ist betriebsbereit zu übergeben. Dazu gehören insbesondere alle not- wendigen Prüfungen und Genehmigungen vor Inbetriebnahme gemäß gesetzlicher Vorschriften am Be- triebsort.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die jeweiligen überwachungs-, prüf-, anzeige- und genehmigungs- pflichtigen Anlagen / -teile dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Falls eine regelmäßige Prüfung der Maschine / maschinellen Anlage und/oder ihrer jeweiligen Bauteile, Baugruppen, Geräte, etc. vorgeschrie- ben ist (z. B. bei Zentrifugen, Druckbehältern, Auffangwannen, Kälteanlagen mit mehr als 3 kg Inhalt, …), muss dies in der technischen Dokumentation jeweils separat in der Betriebsanleitung und in der War- tungsanleitung mit aufgeführt sein.

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Notwendige Prüfbücher und die Übersichtsliste für prüfpflichtige / überwachungspflichtige Einrichtungen(Anlage 2 dieser technischen Liefervorschrift) müssen unter Angabe der jeweiligen Prüfintervalle mitgelie-fert und der technischen Dokumentation der Maschine/maschinellen Anlage beigefügt sein.

1.7.3.4 Rüst-, Wartungs-, Instandhaltungsarbeiten und Störungsbeseitigung

Alle mit den Betriebsbedingungen der Maschine / maschinellen Anlage zusammenhängenden üblichenTätigkeiten, wie Rüst-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Störungsbeseitigung, müssen vomBedien- und Instandhaltungspersonal sicher ohne Manipulation von Schutzeinrichtungen und möglichstvom Boden aus durchgeführt werden können. Gegebenenfalls müssen an der Maschine / maschinellenAnlage ein sicherer Aufstieg und eine sichere Arbeitsfläche installiert sein (gem. EN ISO 14122 Blatt 1-4).Sollten sichere Aufstiege und / oder sichere Arbeitsflächen technisch nicht umsetzbar sein, sind ein siche-rer Zugang und geeignete Anschlagpunkte (entsprechend EN ISO 12100) umzusetzen.

Sind für Rüst-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z. B. Fehlersuche) Schutzeinrichtungen (z. B.Handbediengeräte) erforderlich, sind diese vom Auftragnehmer mitzuliefern.

1.7.4 Umweltschutz

Die von einer Maschine / maschinellen Anlage ausgehenden, nicht vermeidbaren Umweltauswirkungenmüssen auf ein Minimum begrenzt sein. Sie sind in Art (z. B. Abfälle, stoffliche Emissionen, Lärm) undUmfang zu benennen. Die getroffenen Vermeidungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

Alle in der Maschine / maschinellen Anlage verwendeten Prozessstoffe müssen möglichst in den System-kreislauf rückführbar sein oder umweltverträglich entsorgt werden können. Abweichungen müssen demAuftraggeber gesondert mitgeteilt werden.

Bei der Verwendung von flüssigen Medien (Kühlschmierstoff, Hydrauliköl, etc.) ist besonders auf Dichtheitaller Systeme Wert zu legen, d. h. die Maschine / maschinelle Anlage muss tropffrei und dauerhaft dichtsein.

1.7.4.1 Gefahr- und Arbeitsstoffe

Es sind vorrangig Prozessstoffe einzusetzen, die der Auftraggeber am Aufstellungsort bereits freigegebenhat.

Es dürfen nur Bauteile, Baugruppen und Geräte in der Maschine / maschinellen Anlage eingesetzt wer-den, die frei sind von FCKW, CKW, Asbest und künstlichen Mineralfasern mit einem KanzerogenitätsindexKI < 40.

Behälter und Bäder, in denen sich gefährliche Stoffe oder Gemische befinden, müssen unverlierbar (dau-erhaft) mit der Angabe des verwendeten Mediums und einem Gefahrensymbol gekennzeichnet sein.

Rohrleitungen, die gefährliche Stoffe oder Gemische führen, müssen unverlierbar (dauerhaft) jeweils mitAngaben über das verwendete Medium und die Fließrichtung gekennzeichnet, medien- und temperatur-

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beständig sein. Das Führen von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in Schlauchleitungen ist mit dem Auftraggeber abzusprechen.

1.7.4.1.1 Gefahr- und Arbeitsstoffe (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Mit dem ausführlichen projektbezogenen Angebot sind dem Auftraggeber die einschlägigen sicherheitsre- levanten Informationen (Safety Data Sheet (SDS)) bzw. aktuellen EG-Sicherheitsdatenblätter (REACH-Ver- ordnung 1907/2006) der Gefahr- und Arbeitsstoffe, welche zum Einsatz kommen, zur Freigabe zuzusen- den. Anmerkung globaler Kern: Hinweis auf lokale Vorgaben.

Der Auftragnehmer muss darüber hinaus Angaben machen, hinsichtlich

▪ Verwendungszweck und▪ Anwendungshäufigkeit

1.7.4.1.2 Gefahr- und Arbeitsstoffe (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Die Angaben zum VOC-Anteil und die Wassergefährdungsklasse müssen in der technischen Dokumentati- on enthalten sein. Die Einhaltung des Substitutionsgebots nach der Gefahrstoffverordnung wird vorausge- setzt. Zusätzlich gilt die ChemVerbotsV. Diese Forderungen finden nur in Deutschland Anwendung.

1.7.5 Physikalische Wirkungen

1.7.5.1 Lärm – Ziele der Geräuschanforderungen

(siehe auch Anlage „Anlage_Laerm-Pruefprotokoll-2015.xlsx“)▪ Ziel ist die Erlangung und Einhaltung lärm- und vibrationsarmer Arbeitsplätze. Hierzu sind durch ZF

Friedrichshafen AG an den jeweiligen Standorten die nationalen gesetzlichen Grenzwerte für Lärm am Arbeitsplatz einzuhalten. In Europa bildet die EG-Richtlinie „2003 / 10 / EG" dafür die Grundlage.

▪ Die Vermeidung von Geräuschemissionen sowie die Einhaltung von nationalen emissions- / immissi- onsrechtlichen Vorschriften an den jeweiligen ZF Standorten. (Deutschland: TA-Lärm)

1.7.5.1.1 Maschinen / maschinelle Anlagen

Grundlage für die Bewertung ist DIN EN ISO 4871 („Akustik – Angabe und Nachprüfung von Geräusche- missionswerten von Maschinen und Geräten (ISO 4871:1996); Deutsche Fassung EN ISO 4871:2009“).

1.7.5.1.2 Maschinen und maschinellen Anlagen in geschlossenen Werkhallen

Arbeitsplatzbezogener Emissionsschalldruckpegel▪ Am Arbeitsplatz des Maschinen- / Anlagenbedieners ist unabhängig vom Betriebszustand der Maschi-

ne / maschinellen Anlage ein arbeitsplatzbezogener Emissionsschalldruckpegel LpAeqT von max. 76 dB(A) einzuhalten.

▪ Ermittlung entsprechend DIN 45645-2, EN ISO 9612 bzw. EN ISO 11 200 ff.

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Maschinenbezogene Emissionsschalldruckpegel▪ In 1 m Abstand von der Maschinen- bzw. Anlagenoberfläche ist unabhängig vom Betriebszustand der

Maschine / maschinelle Anlage, ein Emissionsschalldruckpegel LpAeqT von max. 78 dB(A) einzuhalten.▪ Ermittlung entsprechend EN ISO 3740 ff.

TonhaltigkeitDie Emission von deutlich hervortretenden und subjektiv als störend empfundenen Einzeltönen ist, unab-hängig vom Betriebszustand, zu vermeiden. Emissionsschalldruckpegel der Messstellen, die tonale Anteileenthalten, sind im Prüf- / Abnahmeprotokoll gesondert zu dokumentieren.

GeräuschspitzenEinzelne, kurzzeitig und nicht regelmäßig auftretende Geräuschspitzen dürfen unabhängig vom Betriebs-zustand der Maschine / Anlage einen Pegel von LpC,peak von 135 dB(C) nicht überschreiten.

1.7.5.1.3 Maschinen und maschinelle Anlagen außerhalb von Gebäuden und geschlossenen Werkhallen

Abstimmung erfolgt projektbezogen nach Rücksprache mit dem Auftraggeber.

Alle im Freien aufzustellende Maschinen / maschinelle Anlagen sowie alle Zu- / Abluft- und Abgasöffnun-gen bzw. alle im Freien verlaufenden Leitungen oder Transportanlagen, die feste, flüssige oder gasförmigeMedien transportieren, sind entsprechend dem Stand der Technik mit Schalldämpfern bzw. schallge-dämmt auszuführen. Alle Anlagenteile sind an Gebäuden und anderen Tragkonstruktionen entsprechenddem Stand der Technik schwingungsisoliert zu montiere.

Eine Bewertung hinsichtlich der Einhaltung des IRW erfolgt durch ZF Friedrichshafen AG aufgrund dervom Lieferanten bereitgestellten Geräuschangaben und auf Basis der lokalen rechtlichen Anforderungen.

Es ist der Schalldruckpegel (LpAeqT) bzw. der Schallleistungspegel (LWA) als Terzspektrum anzugeben.Die Dokumentation erfolgt für einen Betriebspunkt bei Volllast sowie für einen geräuschkritischen Betrieb-spunkt bei Teillast der durch den Auftraggeber definiert wird.

Es ist eine Angabe über die Impulshaltigkeit der Geräuschemissionen zu machen.

1.7.5.1.3.1 Maschinen und maschinelle Anlagen außerhalb von Gebäuden und geschlossenen Werkhallen(zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Das Einfügedämmaß, der Schalldämpfer bzw. der Schalldämmung für die zu beschaffende Maschine /maschinelle Anlage ist dabei so auszulegen, dass der für die Nachbarbebauung geltende IRW night / day(z.B. Immissionsrichtwert Nacht / Tag entsprechend der gültigen TA-Lärm (Deutschland)) nicht überschrit-ten wird.

1.7.5.2 Gebäudeschwingungen

Maschinen und maschinelle Anlagen von denen erhebliche Gebäudeschwingungen ausgehen können,müssen auf geeignete Weise schwingungstechnisch entkoppelt werden. Dazu erforderliche Maßnahmenam Gebäude sind rechtzeitig dem Auftraggeber mitzuteilen und mit ihm abzustimmen.

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Page 22: Technische Liefervorschrift - ZF · 1.2.2 Angebot Kosten für werkstückspezifische Umfänge sind separat auszuweisen. Im Angebot müssen Angaben über alle erforderliche Medien,

1.7.5.2.1 Gebäudeschwingungen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Zur Vermeidung von Auswirkungen auf die Nachbarschaft sind die Anhaltswerte der DIN 4150 einzuhal-ten.

1.7.5.3 Energie-/Wärmenutzung

Über Emissionen abgeführte Restwärmemengen sind zu quantifizieren und soweit möglich im Prozess zunutzen. Der Auftragnehmer erarbeitet ein Wärmenutzungskonzept bzw. verpflichtet sich daran mitzuwir-ken.

Es sind Maßnahmen zur Energieeinsparung, gemäß dem Stand der Technik, zu ergreifen.

1.7.5.4 Elektromagnetische Felder

Der Auftragnehmer hat Angaben zu elektromagnetischen Feldern (EMF) seiner Maschine / maschinellenAnlage zu machen. Sind diese für die Sicherheit nicht relevant ist dies zu bestätigen, z. B. in der Risikobe-urteilung.

1.7.5.4.1 Elektromagnetische Felder (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Im anderen Fall sind Messwerte und Expositionsbereiche anzugeben.

1.7.6 Absauganlagen

Notwendige Absaug- und Filteranlagen müssen bereits separat im Angebot enthalten sein. Die Anforde-rungen in den anderen Teilen dieser Liefervorschriften und standortspezifische Vorgaben sind zu beach-ten. Die Entscheidung über die Art und Ausführung einer Absauganlage wird in Abstimmung mit demAuftraggeber getroffen.

Werden explosionsgefährliche Staub- / Luft-Gemische oder Dampf- / Luft-Gemische abgesaugt oder kön-nen solche Gemische in der Absaugung entstehen, sind grundsätzlich die länderspezifischen Richtlinienzum Explosionsschutz zu berücksichtigen.

Die Filteranlage (Rohrleitungen, Filtermaterial) ist aus nichtbrennbaren Stoffen herzustellen. Prallblecheund Flammensperren sind Brandschutzklappen insbesondere bei zentraler Absaugung vorzuziehen, bzw.zusätzlich einzusetzen. Maschinenbezogene inertisierende Löscheinrichtungen (z.B. CO2-Löschanlagen)sind, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, in die Absauganlage einzubeziehen (zusätzliche Löschdü-sen). Einrichtungen zur Überwachung des Luftvolumenstromes sind vorzusehen.

Die anzuwendenden Normen EN ISO 14123-1 Sicherheit von Maschinen - Minderung von Gesundheitsri-siken, die auf Gefahrstoffemissionen von Maschinen zurückzuführen sind - Teil 1: Grundsätze und Festle-gungen für Maschinenhersteller und EN ISO 14123-2 Sicherheit von Maschinen - Minderung von Gesund-heitsrisiken, die auf Gefahrstoffemissionen von Maschinen zurückzuführen sind - Teil 2: Methodik beimAufstellen von Überprüfungsverfahren sind zu berücksichtigen

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1.7.7 Leitungen

Rohrleitungen müssen leicht geneigt, ohne Vertiefungen und möglichst geradlinig ausgeführt sein. Bei Rohrleitungen, die länger als fünf Meter sind oder mehrere Biegungen aufweisen, müssen Revisionsöff- nungen vorhanden sein.

1.7.8 Luftvolumen

Voraussetzung für den Maschinenstart ist eine laufende Absauganlage unter Einhaltung des vom Maschi- nenhersteller vorgegebenen Mindestvolumenstroms/Abluftstrom (Kontrolle z. B. mittels Druck- oder Strö- mungswächter). Bei Unterschreitung des erforderlichen Abluftstromes oder bei Störung muss die Maschi- ne außer Betrieb gehen.

Zur Überwachung sind Messstellen vor und nach dem Filter einzurichten.

1.7.9 Vorgaben für Maschinenkomponenten

1.7.9.1 Laser

Der Auftragnehmer hat eindeutige Angaben über Lasereinrichtungen mit Nennung der Laserklassen zu geben.

Das Strahlen in Richtung Werker soll wenn möglich vermieden werden. Belästigungen aufgrund von re- flektierter Laserstrahlung sind zu vermeiden.

Bei Lasern mit Laserklasse ≥ 2, muss eine Warnkennzeichnung am Laser und ggf. am Umlenkpunkt deut- lich sichtbar angebracht sein.

Zusätzlich ist der Laser an der Anlage zu kennzeichnen, sollte die Warnkennzeichnung nicht deutlich an- gebracht werden können. Es sind die aktuell harmonisierten Normen anzuwenden.

1.7.9.1.1 Laser (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Die DGUV Vorschrift 11 ist in Deutschland zu berücksichtigen.

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1.7.9.2 Roboter

1.7.9.2.1 Grundsätzliches

Roboter sind mit einer sicheren Steuerung min. in PL d (Steuerungskategorie 3 (redundanter Aufbau)) aus-zurüsten.

Die EN ISO 10218 (Industrieroboter), Teil 1 und 2 ist zu berücksichtigen.

1.7.9.2.2 Größe und Beschaffenheit des Schutzzaunes

Ist eine sichere Steuerung nicht verfügbar:

▪ Der Schutzzaun muss größer als die mechanische Reichweite des Roboters sein. Ist dies nicht realisier-bar muss vom Hersteller eine ausreichende Festigkeit des Schutzzaunes (rechnerisch) nachgewiesenwerden.

▪ Falls der Roboter entsprechende Achsendschalter bzw. Achsanschläge hat ist der Festigkeitsnachweisnicht erforderlich.

▪ Der Schutzzaun muss eine Mindesthöhe von 2.200 mm haben. Der Abstand zum Fußboden darf max.200 mm betragen. Wenn die Gefahr von herausgeschleuderten Teilen durch den Roboter, z. B. beiÜberkopfbewegungen besteht, ist dies bei der Geometrie (Abmessungen) und Stabilität des Schutz-zaunes zu berücksichtigen.

1.7.9.2.3 Zugänge in die Roboterzelle

Vorzugsweise sollte eine Roboterzelle nur einen Zugang haben.

Falls mehrere Zugänge benötigt werden, ist steuerungstechnisch dafür zu sorgen, dass die Antriebe desRoboters beim Öffnen dieser zusätzlichen Zugänge sicher abgeschaltet werden.

Test- bzw. Teachbetrieb darf nur möglich sein, wenn die zusätzlichen Zugänge geschlossen sind.

An der Außenseite des Zuganges ist eine Halterung für das Handprogrammiergerät vorzusehen.

1.7.9.2.4 Test2-Betrieb (Verfahren des Roboters bei geöffneter Schutztüre mit Prozessgeschwindigkeit)

Bei Handlingsrobotern ist der Test2-Betrieb (mit Prozessgeschwindigkeit) grundsätzlich zu deaktivieren.

Bei Schweiß-, Klebe-, o.ä. Applikationen ist die Handverfahrgeschwindigkeit im Test2-Betrieb auf die not-wendige Prozessgeschwindigkeit zu begrenzen.

1.7.9.2.5 Betriebsarten am Roboter

Es sind grundsätzlich die Betriebsarten „Automatik“ und „Einrichten“ bzw. „Teachbetrieb“ in der Roboter-steuerung vorzusehen. Falls noch andere Betriebsarten z. B. „Handbeladung von Anlagen innerhalb der

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Roboterzelle“ benötigt werden, sind diese zusätzlichen Betriebsarten in der Robotersteuerung zu berück-sichtigen.

1.7.10 Linearsysteme / Portallader

Verketten von Maschinen durch Portallader, die über Schutzbereiche hinweg fahren.

1.7.10.1 Automatikbetrieb

Im Automatikbetrieb ist sicher zu verhindern, dass Werkstücke herabfallen oder herausgeschleudert wer-den. Die Portallader sind min. in PL d (Steuerungskategorie 3) abzusichern. Besondere Beachtung ist aufkombinierte Bewegungen (z. B. drehen und verfahren) zu legen. Ist nicht sicherzustellen, dass das Werk-stück sicher gegriffen wird, sind zusätzliche Maßnahmen, z. B. an den trennenden Schutzeinrichtungenvorzusehen.

Arbeitsplätze, Durchgänge oder Fahrwege unterhalb des Verfahrweges des Portalladers sind mit trennen-den Schutzeinrichtungen in ausreichender Festigkeit abzusichern.

Sicherheitsabstände der EN ISO 13857 sind einzuhalten.

1.7.10.2 Einrichten/Wartung/Instandhaltung, einschließlich Störungsbeseitigung

Maschinenarbeitsräume, die vom Portallader überfahren werden und die bei Betrieb des Portalladers be-gangen werden müssen, sind mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen ausreichender Festigkeitabzusichern.

Für Wartungsarbeiten ist herstellerseitig eine sichere Parkposition zu definieren.

Das Absinken der Z-Achse z. B. bei Energieausfall ist durch steuerungstechnische und mechanische Maß-nahmen sicher zu verhindern.

1.7.10.2.1

Ein sicherer Zugang für Wartungs- und Reparaturarbeiten ist vom Lieferanten sicherzustellen (Wartungs-gang und Laufsteg: in der EU gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Kapitel 1.6.2,EN ISO 12100, Kapitel 6.3.5.6 und Normenreihe EN ISO 14122).

1.7.11 Späneförderer

Späneförderer sind im Bereich des Späneauswurf entsprechend den Vorgaben der DIN EN ISO 13857 ab-zusichern (gefahrbringende Bewegungen dürfen durch menschliche Gliedmaßen nicht einfach erreichtwerden). Sofern notwendig sind nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sichere Zugangsmöglichkeiten zurStörungsbehebung vorzusehen (z.B. mittels Spänehaken bei verklemmten Fließspänen).

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Einrichten/Wartung/Instandhaltung, einschließlich Störungsbeseitigung

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Weiterhin ist im Bereich des Späneauswurfs ein elektrischer Schalter mit Nothaltfunktion vorzusehen:

▪ Stellung 1 arretiert (Automatikbetrieb)▪ Stellung 0 arretiert und abschließbar (Späneförderer AUS)▪ Stellung 2 Tastfunktion (Späneförderer Rückwärtsbetrieb)

Bei der Auswahl und/oder Gestaltung des Späneförderers muss die Art der Späne berücksichtigt und mitdem Auftraggeber abgestimmt werden.

1.7.12 Schutzeinrichtungen

1.7.12.1 AOS (Aktive optoelektronische Schutzeinrichtungen)

An aktiven optoelektronischen Schutzeinrichtungen (auch bekannt als berührungslos wirkende Schutzein-richtungen (BWS), z. B. Lichtvorhänge, Lichtgitter) ist vor Durchführung des Probelaufes beim Lieferanteneine Nachlaufwegmessung zur Berechnung des Sicherheitsabstandes durchzuführen. Das Messprotokollist dem Auftraggeber, entsprechend den Vorgaben des Kapitels I Allgemeiner Teil, vor dem Probelauf zu-zusenden. Die Position des Messgebers und die zugrunde gelegte Gefahrenstelle sind im Messprotokoll zudokumentieren und an der Maschine zu kennzeichnen. Der Sicherheitsabstand und die Nachlaufzeit sindan der Maschine anzubringen. Die AOS ist mit einer Prüfplakette zu versehen. Diese darf nur bei bestan-dener Prüfung angebracht werden.

1.7.12.2 Zweihandschaltungen

Es gelten die Vorgaben des Kapitels (siehe Abschnitt AOS (Aktive optoelektronische Schutzeinrichtun-gen) , Seite 26) sinngemäß.

1.7.12.3 Schutzzäune

Schutzzäune sind am Boden zu befestigen. Die Befestigung an Maschinenteilen ist zu vermeiden.

Leitungskanäle (Kabelkanäle), Leerrohre, Rohrleitungen zur Energieversorgung usw. dürfen nicht an ab-nehmbaren Schutzeinrichtungen (z. B. Segmente eines Schutzzauns) befestigt werden, wenn der Zugangfür Wartungs- oder Instandhaltungstätigkeiten ausschließlich über diese möglich ist.

1.7.12.4 Schutzscheiben

1.7.12.4.1 Festigkeit

Die Festigkeit einer in der Maschine / maschinellen Anlage verwendeten Schutzscheibe muss gemäß deneuropäischen Normen in jeweils gültiger Fassung ausgelegt und die Rückhaltefähigkeit der Schutzscheibefür jeden möglichen Belastungsfall gewährleistet sein.

Normen▪ EN ISO 14120 Sicherheit von Maschinen - Trennende Schutzeinrichtungen

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▪ Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennendenSchutzeinrichtungen

1.7.12.4.1.1 Festigkeit (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Für alle anderen Maschinen / maschinellen Anlagen muss die Auslegung gemäß der Empfehlung desVDW-Arbeitskreises “Schutzscheiben“ erfolgen, solange keine einschlägigen internationalen Normen vor-liegen.

1.7.12.4.2 Resistenz

Schutzscheiben (Verbundscheibe, aus Mineralglas u. Polycarbonat) müssen im Innenraum der Maschine /maschinellen Anlage über eine Mindestzeit von 5 Jahren resistent gegen Kühlschmiermittel, Kühlschmier-mitteldämpfe, Späne und andere lebensdauerreduzierende Einflüsse sein. Auf den Schutzscheiben ist dasWechseldatum sichtbar anzubringen.

1.7.13 Brand- und Explosionsgefährdung

Für Maschinen / maschinelle Anlagen ist eine Risikobeurteilung der Brand- und Explosionsgefährdungdurch Gase, Dämpfe, Nebel (Aerosole) und brennbare Stäube vom Auftragnehmer durchzuführen. Für diedarin benannten Risiken sind Maßnahmen zur Verhütung bzw. Schadensminderung vom Auftragnehmerin Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzusehen.

Werden explosionsgefährliche Staub- / Luft-Gemische oder Dampf- / Luft-Gemische abgesaugt oder kön-nen solche Gemische in der Absaugung entstehen, sind grundsätzlich die Richtlinien zum Explosions-schutz zu berücksichtigen.

Bei Explosionsgefahr sind zusätzlich (eine oder mehrere) Druckentlastungsklappen (EX-Klappen) an derMaschinenverkleidung vorzusehen. Die Druckentlastungsklappen sind so anzuordnen, dass ein über sieabgeführter Druckstoß keine Gefährdungen für Personen darstellen kann. Maschinenverkleidungen sindbeschussfest und flammendurchschlagsicher auszuführen. Die Bedingungen am späteren Aufstellort derMaschine / maschinellen Anlage (insbesondere der Brandschutz) müssen bei der Positionierung derDruckentlastungsklappen beachtet werden. Zur Minimierung der Ausbreitung von Bränden sind Gehäuse-dichtungen als Labyrinthdichtungen auszuführen (Türlabyrinthe). Außerdem muss sichergestellt sein, dassbei einer Verpuffung / Explosion keine Flammen über die Absaugeinrichtung in die Filteranlage gelangenkönnen.

Die Filteranlage (Rohrleitungen, Filtermaterial) ist aus nichtbrennbaren Stoffen herzustellen. Prallblecheund Flammensperren sind Brandschutzklappen insbesondere bei zentraler Absaugung vorzuziehen, bzw.zusätzlich einzusetzen. Maschinenbezogene inertisierende Löscheinrichtungen (z.B. CO2-Löschanlagen)sind, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, in die Absauganlage einzubeziehen (zusätzliche Löschdü-sen). Einrichtungen zur Überwachung des Luftvolumenstromes sind vorzusehen.

Allgemeiner Teil

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1.7.13.1 Brand- und Explosionsgefährdung

Bei Maschinen / maschinellen Anlagen mit Ex-Bereichen ist ein Ex-Zonenplan (Zoneneinteilung) mitzulie-fern.

1.7.14 Ergonomie

Bei der Auslegung der Maschine / maschinellen Anlage sind alle Aspekte der Ergonomie zu beachten.

Arbeitsräume innerhalb von Maschinen / maschinellen Anlagen müssen eine Beleuchtungsstärke in Ab-hängigkeit von der Arbeitsaufgabe, aber min. 300 lux, aufweisen

Bei Abweichungen von diesen Werten hat sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Verbindungzu setzen.

1.7.14.1 Ergonomie (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Für einzelne Punkte haben sich aus Erfahrung folgende Richtwerte als praktikabel herausgestellt:

▪ Belade- und Entnahmehöhe: 950 mm – 1.100 mm▪ Bildschirm (Oberkante oberste lesbare Zeile): min. Höhe 1.400 mm, max. Höhe 1.650 mm▪ Tiefe Fußraum: min. 210 mm▪ Einlegetiefe / Greifraum: max. 450 mm

Bei Abweichungen von diesen Werten hat sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Verbindungzu setzen.

1.7.15 Immissionsschutz

Die Abgabe von Schadstoffen an die Außenluft ist nur zulässig, wenn nachweislich ein Umluftbetriebtechnisch / wirtschaftlich nicht möglich ist.

Notwendige Absaug- und Filteranlagen müssen bereits separat im Angebot enthalten sein. Die Anforde-rungen in den anderen Teilen dieser Liefervorschriften (z. B. Mechanik) und standortspezifische Vorgabensind zu beachten. Die Entscheidung über die Art und Ausführung einer Absauganlage wird in Abstim-mung mit dem Auftraggeber getroffen.

Mit dem Auftraggeber sind Vereinbarungen darüber zu treffen, wie die für den Aufstellungsort behördlichfestgelegten Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind.

Der Arbeitsraum der Maschine / maschinellen Anlage muss so konzipiert sein, dass luftverunreinigendeund umweltgefährdende Stoffe nicht austreten können.

Allgemeiner Teil

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1.7.15.1 Immissionsschutz (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Basis in Deutschland sind die TA Luft, TA Lärm, 26. BImSchV, der amtliche Flächennutzungsplan für denAufstellungsort, die Entfernung des nächstgelegenen Wohngebäudes und, soweit vorhanden, der Bebau-ungsplan in der geltenden Fassung.

1.7.16 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

1.7.16.1 Allgemeine Anforderungen

Besondere Anforderungen für Maschinen / maschinelle Anlagen in besonders schützenswerten Gebieten(z.B. FFH (Europa) oder Wasserschutzgebiet (D) o.ä.) sind nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zuberücksichtigen.

Werden wassergefährdende Stoffe in der Maschine / maschinellen Anlage einschließlich aller zugehörigenHilfseinrichtungen verwendet, müssen geeignete Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (z. B. Auffang-wannen) mitgeliefert werden.

1.7.16.1.1 Allgemeine Anforderungen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Diese Einrichtungen müssen gem. §§ 62 und 63 WHG und Landes-VAwS ausgelegt sein. EntsprechendLandes-VAwS dürfen zu deren Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung nurFachbetriebe beauftragt werden.

Der Nachweis der Zulassung des Fachbetriebs muss unaufgefordert vom Auftragnehmer vorgelegt wer-den.

Mit Inkrafttreten der bundesweit geltenden AwSV, die die LandesVAw- Sen ersetzen wird, ist diese anzu-wenden.

1.7.16.2 Rückhalteeinrichtungen

Auffangwannen und Tropfbleche, die unter Förderbändern angeordnet sind, müssen eine Neigung vonmindestens 3 % aufweisen.

Das Volumen der Auffangwannen bzw. -räume muss gemäß der für den Aufstellungsort gültigen gesetzli-chen Regelungen ausgelegt werden.

Bodenabläufe sind grundsätzlich unzulässig.

Rückhalteeinrichtungen müssen dauerhaft dicht und medienbeständig sein. Entsprechende Nachweise(z. B. Prüfzeugnisse, statische Berechnungen, Konstruktionsbeschreibungen, Zulassungen) müssen demAuftraggeber unaufgefordert übergeben werden.

Bei Beschichtung der Auffangwannen hat der Auftragnehmer entsprechend der bauaufsichtlichen Zulas-sung zu verfahren (z. B. Kennzeichnung der Beschichtung, Bauartzulassung).

Allgemeiner Teil

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1.7.16.2.1 Rückhalteeinrichtungen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Grundsätzlich gelten für wasserrechtlich erforderliche Auffangwannen die Anforderungen der Landes-VAwS, TRwS 779, DWA-A 786 und Stahlwannen-RL. Nur in Deutschland anzuwenden.

1.7.17 Kühl- und Heizsysteme

Sind für den Betrieb der Maschine / maschinellen Anlage Kühlsysteme notwendig, müssen diese verlust-und abwasserarm gestaltet sein.

Für die eingesetzten Chemikalien ist eine gesonderte Zulassung durch den Auftraggeber einzuholen.

Durch den Auftragnehmer sind folgende Angaben erforderlich: eingesetzte Zusatzchemikalien (Algenbil-dung, Korrosionsschutz, ...), Abwassermengen bei Regeneration und Regenerationszyklus.

Bei der Kühlung und Heizung von Maschinen / maschinellen Anlagen, besonders bei Anlagen zum Um-gang mit wassergefährdenden Stoffen, sind besondere Auflagen (z.B. Einbau eines Sicherheitswärmetau-schers) mit dem Auftraggeber abzustimmen.

1.7.17.1 Kühl- und Heizsysteme (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Die Berücksichtigung der 42. BISchV sowie der VDI 2047 Blatt 2 ist dabei in Deutschland zu beachten.

1.7.18 Abfälle

Generell muss das Vermeidungs- / Verminderungs- und Verwertungsgebot (in Deutschland nach demKreislaufwirtschaftsgesetz) beachtet werden (z. B. durch Standzeitverlängerung von Kühlschmierstoffenbei Maschinen / maschinellen Anlagen oder Einsatz von wartungsfreien Filtern).

Die fachgerechte Entsorgung von Abfällen jeglicher Art, die aus Baumaßnahmen, der Aufstellung, Monta-ge oder Rückbau der Maschine / maschinellen Anlage resultieren, muss der Auftragnehmer vor Arbeitsbe-ginn mit dem Auftraggeber abstimmen. Transportverpackungen sind vom Auftragnehmer bei Anlieferungzurückzunehmen.

1.7.19 Energie

Die Maschine / maschinelle Anlage muss energiesparend ausgelegt sein und betrieben werden können.Weitere Aggregate, mit denen eine Energieeinsparung erreicht werden kann, sind vom Auftragnehmer imAngebot gesondert aufzuführen.

Allgemeiner Teil

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1.7.20 Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung ErläuterungAD Arbeitsgemeinschaft DruckbehälterATEX ATmosphère ExplosiveBImSchG BundesimmissionsschutzgesetzBImSchV BundesimmissionsschutzverordnungBMAS Bundesministerium für Arbeit und SozialesCE Communauté Européene bzw. Conformité EuropéeneChemOzon-SchichtV

Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen

ChemVerbotsV Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zu-bereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

DGUV Deutsche gesetzliche UnvallversicherungDGUV VorschriftDGUV RichtlinieDGUV Information

DIN Deutsches Institut für NormungDWA-A Arbeitsblatt der deutschen Vereinigung für WasserwirtschaftEG Europäische GemeinschaftEU Europäische UnionEN Europäische NormGUV Vorschriften der Unfallkassen der öffentlichen HandISO International Organization for StandardizationProdSG ProduktsicherheitsgesetzRL RichtlinieTA Technische AnleitungTRBS Technische Regeln für BetriebssicherheitTRGS Technische Regeln GefahrstoffeTRwS Technische Regel wassergefährdender StoffeVAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden StoffenVDA Verband der AutomobilindustrieVDA LVE Liefervorschrift für die elektrische Ausrüstung von Maschinen, maschinellen Anlagen und Ein-

richtungenVDE Verband der ElektrotechnikVDI Verein deuscher IngenieureWHG Wasserhaushaltsgesetz

Tab.4 Abkürzungen

1.7.21 Anhang: mitgeltende Dokumente

Zur Orientierung werden im Anhang einige wichtige gesetzliche, internationale und nationale Vorgaben,ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aufgelistet.

Allgemeiner Teil

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1.7.21.1 Weltweit gültige Normen

Norm BeschreibungEN ISO 4414 Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanla-

gen und deren BauteileEN ISO 10218-1 Industrieroboter - Sicherheitsanforderungen - Teil 1: RoboterEN ISO 10218-2 Industrieroboter - Sicherheitsanforderungen - Teil 2: Robotersysteme und IntegrationEN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominde-

rungEN ISO 13857 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen

mit den oberen und unteren GliedmaßenEN ISO 13849-1 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Ge-

staltungsleitsätze (ISO 13849-1:2015)EN ISO 13849-2 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 2: Validierung

(ISO 13849-2:2012)EN ISO 14120 Sicherheit von Maschinen - Trennende Schutzeinrichtungen - Allgemeine Anforderungen an Ge-

staltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden SchutzeinrichtungenEN ISO 14122-1 Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Teil 1: Wahl eines orts-

festen Zugangs zwischen zwei EbenenEN ISO 14122-2 Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Teil 2: Arbeitsbühnen

und LaufstegeEN ISO 14122-3 Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Teil 3: Treppen, Trep-

penleitern und GeländerEN ISO 14122-4 Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Teil 4: Ortsfeste Steiglei-

tern

Tab.5 Weltweit gültige Normen

1.7.21.2 Rechtliche Anforderungen (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Zu (siehe Abschnitt CE-Kennzeichnung, Seite 16)

Richtlinien▪ Richtlinie 2001/95/EG der europäischen Gemeinschaft zur allgemeinen Produktsicherheit▪ Richtlinie 2006/42/EG der europäischen Gemeinschaft über Maschinen▪ Richtlinie 2014/35/EU des europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvor-

schriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung inner-halb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (EU-Niederspannungs-Richtlinie)

▪ Richtlinie 2014/30/EU des europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit.

▪ Richtlinie 2014/68/EU des europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt

▪ Richtlinie 2014/29/EU des europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehäter auf dem Markt

▪ Richtlinie 2014/34/EU des europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung inexplosionsgefährdeten Beereichen (ATEX-Richtlinie)

NormenEN 60204-1: Elektrische Ausrüstung von Maschinen

Allgemeiner Teil

32 DE

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1.7.21.3 Mitgeltende Dokumente

Norm BezeichnungDIN EN ISO 216 Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen - Endformate - A- und B-Reihen und

Kennzeichnung der MaschinenlaufrichtungDIN EN 60848 GRAFCET - Spezifikationssprache für Funktionspläne der AblaufsteuerungDIN EN 61082 Dokumente der ElektrotechnikDIN EN 60204 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anfor-

derungenDIN ISO 1219-1 Fluidtechnik - Graphische Symbole und Schaltpläne - Teil 1: Graphische Symbole für konven-

tionelle und datentechnische AnwendungenDIN ISO 1219-2 Fluidtechnik - Graphische Symbole und Schaltpläne - Teil 2: SchaltpläneDIN EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikom-

inderungDIN EN ISO13849-1

Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: AllgemeineGestaltungsleitsätze

Tab.6

1.7.21.4 Mitgeltende Dokumente (zusätzliche Anforderungen für Europa)

EN 13478, Sicherheit von Maschinen, Brandschutz

1.7.21.5 Mitgeltende Dokumente (zusätzliche für Deutschland)

▪ VDA-LVE▪ DIN 45681, Akustik, Bestimmung der Tonhaltigkeit von Geräuschen und Ermittlung eines Tonzuschla-

ges für die Beurteilung von Geräuschimmissionen▪ DIN 4150, M1867Erschütterungen im Bauwesen, einschließlich der darin erwähnten Normen, Sollbe-

stimmungen und Empfehlungen.

Derzeit gültige nationale Normen gelten bis zur Ablösung durch entsprechende harmonisierte europäischeoder internationale Normen.

Besondere Beachtung gilt für:

▪ die Anfrage und Angebotserstellung:VDI 2856, Vereinheitlichte Angaben zu Anfrage und Angebot für Werkzeugmaschinen

▪ Berufsgenossenschaftliche Vorschriften– DGUV Vorschrift 3, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel– DGUV Vorschrift B11, Elektromagnetische Felder– DGUV Information 2090-69 (5048), Ergonomische Maschinengestaltung

1.7.21.6 Auslegung der Festigkeit von Schutzscheiben

z. B. nach EN ISO 14120 Sicherheit von Maschinen - Trennende Schutzeinrichtungen - Allgemeine Anfor-derungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen

Allgemeiner Teil

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1.7.21.7 Rechtliche Anforderungen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Die Umsetzung der EG-Richtlinien erfolgt in Deutschland durch die Erlassung entsprechender Verordnun-gen zum ProdSG, EMV-G etc.

Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die richtige Funktion der Maschine/maschinelle Anlage und fürdie Einhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Vorschriften, wie z. B.:

▪ Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)▪ Interpretationspapier zum Thema „Gesamtheit von Maschinen“, - Bek. des BMAS vom 5.5.2011 – IIIb5‐

39607‐3 -▪ Wasserhaushaltsgesetz (WHG)▪ Landeswassergesetz, Landes-VAwS bzw. die BundesAwSV▪ TRwS 779 (Technische Regel wassergefährdender Stoffe) für Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-

denden flüssigen und festen Stoffen▪ DWA-A 786 Arbeitsblatt zur TRwS 779▪ Stahlwannen-RL (StawaR)▪ Abwasserverordnung mit Anhängen▪ Entwässerungs- bzw. Abwassersatzung des Aufstellungsorts▪ ChemOzonSchichtV▪ ChemVerbotsV▪ Verordnung über elektromagnetische Felder (26.BImSchV)▪ sonstige am Aufstellungsort geltende Gesetze▪ Stand der Technik wie u. a.:▪ EN-Normen▪ VDE-Bestimmungen▪ DIN-Normen▪ VDI-Richtlinien:

VDI-Richtline-2243, „Recyclingorientierte Produktentwicklung“ Konstruieren recyclinggerechter techni-scher Produkte Grundlagen und Gestaltungsregeln

▪ VDA Richtlinien▪ DGUV-Vorschriften/DGUV-Regeln▪ BImSchG▪ 26. BImSchV▪ TA Lärm▪ TA Luft▪ AD 2000 Regelwerk.▪ Technische Regeln (TRBS, TRGS, TRwS, …)▪ Für die technische Ausführung:

DIN 33411-5, Körperkräfte des Menschen, Teil 5: Maximale statische Aktionskräfte, Werte

1.8 Dokumentation

1.8.1 Umfang und Zeitpunkt der Lieferung

Die technische Dokumentation ist einfach in Papierform und auf Datenträger zu liefern. Der Umfang undder Zeitpunkt der Lieferung der technischen Dokumentation sind in Anlage 1 (Dokumentationsumfang)festgelegt und müssen grundsätzlich mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

Allgemeiner Teil

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Zur betriebsbereiten Übergabe müssen alle zum Inverkehrbringen (z. B. Betriebsanleitung, CE-Kennzeich-nung) vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen.

Der Umfang und der Zeitpunkt der Lieferung einer Vorabdokumentation sind ebenfalls im Dokumentati-onsumfang (Anlage 1) festgelegt.

1.8.2 Sprache

Alle Unterlagen sind in der Landessprache des Einsatzortes (unter Beachtung der Forderung europäischerProduktrichtlinien) zu erstellen.

Für ausländische (außerhalb des EWR) Betriebsstätten muss eine gesonderte Vereinbarung über die Wahlder Sprache getroffen werden.

1.8.3 Struktur

Die technische Dokumentation muss strukturiert aufgebaut sein. Hierbei ist die von ZF Friedrichshafen AGvorgegebene Ordnerstruktur bindend.

Ordnerstruktur:▪ 1 Mxxxx▪ 100-Allgemein

– 1 01-Betriebsanleitung– 1 02-Wartungsplan– 1 03-Ruestanweisung– 1 04-Aufstelldokumentation– 1 05-Ersatz-Verschleissteillisten– 1 06-Maschineneinstelldaten– 1 07-Fremddokumentation

▪ 101-Elektrotechnik– 1 01-Stromlaufplaene– 1 02-PLC 1 03-NC– 1 04-Sicherheitssteuerung– 1 05-Handbuecher-Systembeschreibung– 1 06-Schnittstellenbeschreibung

▪ 102-Mechanik▪ 103-Hydraulik▪ 104-Pneumatik▪ 105-Schmiertechnik▪ 106-Kuehlschmiertechnik▪ 107-AS-Brand-Umweltschutz▪ 108-Protokolle▪ 109-ZF-interne-Doku

Allgemeiner Teil

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1.8.4 Format der Unterlagen (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Vorbehaltlich der Abstimmung mit dem Auftraggeber sind alle Unterlagen - ausgenommen Zeichnungen -vorzugsweise in DIN A4 (nach DIN EN ISO 216) zu erstellen.

Zeichnungen müssen mindestens in DIN A3 (nach DIN EN ISO 216) oder Originalgröße in der technischenDokumentation vorliegen.

1.8.5 Ablage der Unterlagen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Die Unterlagen müssen in stabilen Ordnern oder Ringbüchern aus Karton mit 4 Zuhaltungen zusammen-gefasst und mit einem Inhaltsverzeichnis und Register versehen sein (inklusive Fremddokumentationen).

1.8.6 Beschriftung

Die Ordner müssen inkl. der Gesamtanzahl fortlaufend nummeriert sein.

1.8.7 Änderungen und Umbauten

Alle während der Herstellung, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme und des Probebetriebs beim Auf-traggeber der Maschine / maschinellen Anlage vorgenommenen Änderungen sind unverzüglich vom Auf-tragnehmer in die dafür relevanten technischen Unterlagen einzuarbeiten.

Die endgültige technische Dokumentation muss dem Zustand der Maschine / maschinellen Anlage zumZeitpunkt der Abnahme entsprechen.

Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt, der auch nach Ablauf des Gewährleistungszeitraum liegen kann,herausstellen, dass die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen nicht mit dem Liefergegenstand überein-stimmen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Kostenübernahme für die sich hieraus ergebende Nach-besserung oder Ersatzlieferung der technischen Unterlagen.

Änderungen, Erweiterungen oder Umbauten an vorhandenen Maschinen/ maschinellen Anlagen sind,wenn mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist, in dafür relevanten technischen Unterlagen mitdem ursprünglichen Zeichnungs- und Bezeichnungssystem auszuführen.

1.8.8 Inhalte der technischen Dokumentation

1.8.8.1 Allgemein

1.8.8.1.1 Betriebsanleitung

Die Betriebsanleitung hat auch alle notwendigen Angaben darüber zu enthalten, wie die Maschine / ma-schinelle Anlage nach einer Störung in eine Grundstellung oder zum Wiederanlauf gebracht werden kann.

Allgemeiner Teil

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Ferner ist zu beschreiben, wie alle an den Bedienstationen vorhandenen (sowohl über Schaltelemente alsauch über die Visualisierung auslösbaren) Funktionen wirken und welche gegenseitige Verriegelungen ge-gebenenfalls zu beachten sind.

1.8.8.1.1.1 Betriebsanleitung (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Bei der Betriebsanleitung sind die Anforderungen der Maschinenrichtlinie und angewandter Normen zuberücksichtigen.

1.8.8.1.2 Wartungsplan

Im Verzeichnis Wartungsplan sind u. a. der Bedienerwartungsplan, die Instandhaltungsanleitung und derInstandhaltungswartungsplan abzulegen.

1.8.8.1.3 Bedienerwartungsplan

Im Bedienerwartungsplan sind die vom Bediener durchzuführenden Inspektions- und Wartungsarbeitenaufgeführt. Gegebenenfalls ist das jeweilige Formblatt des Auftragnehmers zu verwenden.

Alle notwendigen / durchzuführenden Maßnahmen inklusive der Maßnahmen der Unterauftragnehmerund Zulieferer müssen zentral in einer Liste zusammengefasst sein. Anderenfalls sind sie vom Auftragge-ber nicht verbindlich einzuhalten.

1.8.8.1.4 Instandhaltungsanleitung

Spezielle Angaben zur fachgerechten Inspektion, Wartung und Instandhaltung der Maschine / maschinel-len Anlage. Diagnosehilfe, sowie Fehlerauflistung und detaillierte Fehlerbeschreibung bei Störungen.

Hierzu gehört auch eine Auflistung inklusive Version von benötigter Projektierungssoftware (z. B. für Visua-lisierung, Achsbaugruppen, Frequenzumrichter) und Kommunikationssoftware (z. B. für CP`s, COM Soft-ware).

Notwendige Einstell- und Ausrichtungshilfen für Maschinenkomponenten sind anzugeben.

1.8.8.1.5 Instandhaltungswartungsplan

Im Instandhaltungswartungsplan sind die durch den Instandhalter durchzuführenden Inspektions- undWartungsarbeiten aufgeführt. Gegebenenfalls ist das jeweilige Formblatt des Auftraggebers zu verwen-den.

Alle notwendigen / durchzuführenden Maßnahmen inklusive der Maßnahmen der Unterauftragnehmerund Zulieferer müssen zentral in einer Liste zusammengefasst sein. Anderenfalls sind sie vom Auftragge-ber nicht verbindlich einzuhalten.

Allgemeiner Teil

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1.8.8.1.6 Rüstanweisung

Beschreibung eines von zeitlich optimalen mit dem Auftaggeber vereinbarten, Rüstvorgangsängen.

1.8.8.1.7 Aufstelldokumentation

1.8.8.1.7.1 Laufkarte für Raum- und Aufstellungsplanung

Die Laufkarte für Raum- und Aufstellungsplanung (Anlage 3) ist nach Vorlage des Auftraggebers auszufül-len und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

1.8.8.1.7.2 Transport-, Aufstellungs- und Montageanleitung

Informationen zum fachgerechten Transport, Aufstellung und Montage sind der Technischen Dokumentati-on beizulegen.

1.8.8.1.7.3 Fundamentzeichnungen

In den Fundamentzeichnungen sind die grundsätzlichen Anforderungen an das Fundament einzutragen(Steifigkeit, Aussparungen, Genauigkeit, Belastungen allgemein und punktuell, Berechnungsergebnissedynamisch).

Für die Bemaßungen werden vom Auftraggeber die Hauptachsen X, Y nach dem jeweiligen Werkssystemfestgelegt. Alle Maße sind auf diese Achse bzw. Höhe zu beziehen.

1.8.8.1.7.4 Aufstellplan / Layout

Aufstellplan und Layout der Maschine/maschinellen Anlage nach Vorgabe des Auftraggebers. Zu liefern istjeweils eine Vollversion, sowie eine reduzierte Version.

Ist eine Statik erforderlich und wird diese vom Auftragnehmer beauftragt so ist diese mitzuliefern.

Folgende Punkte sind zu beachten:

▪ Maßstäbliche Zeichnung▪ Format: DWG (oder DXF)▪ Wartungsflächen eingezeichnet▪ Inhalt reduziert auf wenige Außenkonturen▪ Bedienfläche (-seite) muss erkennbar sein▪ Maschinenachsen eingezeichnet▪ Statik: Angabe der statischen und dynamischen Lasten und Ort der Einwirkung

Allgemeiner Teil

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1.8.8.1.8 Ersatz- und Verschleißteillisten

Die kritischen Ersatz- und Verschleißteile werden seitens des Auftragnehmers anhand der ZF-ABC-Risiko-analyse für Ersatz- und Verschleißteillisten (Anlage 5) je Maschinentyp ermittelt. Die Analyse ist gemäßder ZF Standardvorlage auszuführen und nach der Konstruktionsfreigabe, spätestens vor der LieferfreigabeZF zur Verfügung (ausschließlich in dem vordefinierten Excel-Format, es sind keinen Änderungen an derTabelle zulässig) zu stellen.

1.8.8.1.9 Maschineneinstelldaten

Es sind hierzu Einstellparameter, wie z. B. Drücke, Durchflussmengen, Parameterlisten für elektrische Sys-teme, werkstückspezifische Daten zu liefern.

1.8.8.1.10 Fremddokumentation

Es sind die technischen Dokumente der Baugruppen und Komponenten, die von einem Unterlieferantenbeigestellt werden, z. B. Steuerungskomponenten, Späneförderer, Messsteuerung, Servoventil etc. mitzu-liefern, und ggf. in einem separaten Ordner abzulegen. In diesen Dokumenten müssen Einstellhinweiseund Funktionsbeschreibungen enthalten sein. Im übrigen gelten die gleichen Vorgaben wie für den Auf-tragnehmer.

Das Beistellen von allgemeinen Katalogen ist nicht ausreichend.

1.8.8.1.11 Funktionspläne

Die Funktionen sind zu beschreiben. Die Ein- und Ausschaltbedingungen sowie die Steuerungs- und Ver-riegelungsbedingungen müssen eindeutig daraus hervorgehen.

Der Funktionsplan muss im Wesentlichen enthalten: Funktionsablauf, mechanische Kenndaten, Antriebs-kenndaten, Kenndaten der Hilfsgeräte, Kurzbeschreibung der Steuerorgane soweit diese hydraulisch,pneumatisch oder elektrisch betrieben werden.

Teile, die nicht zum Lieferumfang des Auftragnehmers gehören, sind im Funktionsplan kenntlich zu ma-chen.

Die Angaben im Funktionsplan müssen so vollständig sein, dass nach dieser Beschreibung die elektrischeSteuerung ausgelegt werden kann.

Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Funktionsplan durch eine Funktionsbeschreibung zu ergänzen.

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1.8.8.2 Elektrotechnik

1.8.8.2.1 Stromlaufpläne / Stückliste (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Der Stromlaufplan, sowie die Stückliste und seine Darstellung muss den Anforderungen nach DIN EN 61082 entsprechen.

1.8.8.2.2 Stromlaufpläne / Stückliste

Erstellung in E-Plan, ab Version P8. Die Version muss mit dem Auftraggeber abgestimmt werden..

Der Aufbau sollte folgendes mindestens beinhalten:

▪ Deckblatt▪ Ergänzungen / Bemerkungen (mit Auftragsdaten, Adernfarben, Absicherung, Leistungsdaten, einge-

setzte Software und Softwareständen)▪ Inhaltsverzeichnis▪ Änderungsverzeichnis▪ Aufbauzeichnungen der Schaltschränke▪ Montageplatten, Pulte und Klemmenkästen; Anordnungsplan der Bauteile außerhalb vom Schalt-

schrank; Stromlaufpläne; Belegungspläne-Signalaustausch; Installationsplan, Verbindungspläne undKlemmenpläne

▪ Stückliste mit Herstellerangaben.

Innerhalb der Stromlaufpläne müssen folgende Inhalte aufgeführt sein. Spannungen, Frequenz, Nennströ-me der Sicherungen, Nenn- und Einstellwerte (z. B. Motoren, …).

Im Stromlaufplan sind auch Busstrukturen und der Hardwareaufbau des Visualisierungssystems darzustel-len.

Für sämtliche intelligenten Baugruppen (auch PC) sind die gelieferte Hard- und Firmware-Version sowiedie Hardwareeinstellung (DIL Schalter) im Stromlaufplan zu vermerken.

Bauteilkennzeichnung bzw. Ortskennzeichnung müssen orts- und blattbezogen sein.

ZF-Musterblätter können bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden P8 Musterprojekt.

Die SPS Ein- / Ausgänge sind als zusammenhängender fortlaufender Block darzustellen.

Es ist eine sinnerfassende Durchgängigkeit / Gleichheit der Bezeichnung zwischen Sensor- / Aktorebeneund SPS / Steuerung zu gewährleisten.

1.8.8.2.3 PLC-Dokumentation

Die SPS-Programme müssen im aktuellen SPS-Format gesichert und auf Datenträger geliefert werden.

Festplatteninhalte von PC-basierten Systemen (z. B. Robotersteuerungen) müssen als Festplattenimageauf Datenträger geliefert werden.

Allgemeiner Teil

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Der Programmausdruck im PDF-Format muss folgende Umfänge beinhalten:

▪ Zuordnungsliste▪ Schrittkettenstruktur mit und ohne Aktionen▪ Organisationsbaustein (OB1, OB100)▪ Funktionsbausteine (FC, FB ohne Standard FB)▪ Referenzliste▪ Busstruktur (Teilnehmerübersicht)▪ Fremdbausteine

1.8.8.2.4 NC-Dokumentation

Zur NC-Dokumentation gehören:

▪ Serien-Inbetriebnahmefiles der NC und PLC▪ PLC-Programm im aktuellen SPS-Format▪ NC-Programme und sämtliche zum Betrieb der Maschine / maschinellen Anlage relevanten Daten

1.8.8.2.5 Sicherheitssteuerung

Zum Programm der Sicherheitssteuerung gehört die Angabe aller Passwörter.

Die Validierungsunterlagen sind mitzuliefern.

1.8.8.2.6 Handbücher und Systembeschreibungen

Zu allen Betriebssystemen, Visualisierungssystemen und der Software aller programmierfähigen Systemenist eine einfache Softwarelizenz mitzuliefern.

Zum Lieferumfang gehören Handbücher und Systembeschreibungen, Datenträger? Dateien? bootfähigeMedien, verwendete Treiber (GSD-Dateien), die Beschreibung von Struktur / Dateiablage.

1.8.8.2.7 Schnittstellenbeschreibung

Die Schnittstellenbeschreibungen sind unter den Auftragnehmern abzustimmen und zur Genehmigungvorzulegen. Diese müssen in der Dokumentation beider aller Auftragnehmer eingearbeitet werden. DieBezeichnung und Pin-Belegung sind einheitlich zu gestalten.

1.8.8.3 Mechanik

1.8.8.3.1 Zusammenbauzeichnung / Stücklisten

Aus den Zusammenbauzeichnungen, ggf. Explosionszeichnungen muss ersichtlich sein wie die Kompo-nenten demontiert und montiert werden können. Der Bezug zur Stückliste muss gegeben sein.

Allgemeiner Teil

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Page 42: Technische Liefervorschrift - ZF · 1.2.2 Angebot Kosten für werkstückspezifische Umfänge sind separat auszuweisen. Im Angebot müssen Angaben über alle erforderliche Medien,

1.8.8.3.2 Baugruppenzeichnung / Stücklisten

Es sind Baugruppenzeichnungen mit Gewichtsangaben der einzelnen Baugruppen, Transportplan, Anhän-gepunkte Belastungs- und Lebensdauerangaben zu machen.

1.8.8.4 Hydraulik

1.8.8.4.1 Schaltpläne / Stücklisten

Die Schaltpläne und Stücklisten sind nach DIN ISO 1219-2, in E-Plan, ab Version P8 darzustellen. Die Ver-sion muss mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

Es müssen alle elektrischen Geräte aufgeführt sein, die mit den hydraulischen Baugruppen im Funktions-zusammenhang stehen. Bei größeren bzw. komplizierten Produktionseinrichtungen sind die Pläne nachFunktionsgruppen aufzubauen.

Auf den Schaltplänen ist eine Darstellung der auf Platten oder in Verkettungen montierten Ventile, entspre-chend der örtlichen Lage, mit Angabe der Pos.-Nr., Elektro-Bezeichnungen sowie den damit auszulösen-den Funktionen zu zeichnen.

Bei umfangreichen und größeren Anlagen sind nach Absprache mit dem Auftraggeber die Rohrleitungenund Anschlüsse im Aufstellungsplan darzustellen.

1.8.8.5 Pneumatik

1.8.8.5.1 Schaltpläne / Stücklisten

Die Schaltpläne und Stücklisten sind nach DIN ISO 1219-2, in E-Plan, ab Version P8 darzustellen. Die Ver-sion muss mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

Es müssen alle elektrischen Geräte aufgeführt sein, die mit den pneumatischen Baugruppen in Funktions-zusammenhang stehen. Bei größeren bzw. komplizierten Produktions-Einrichtungen sind die Pläne nachFunktionsgruppen aufzubauen.

Auf den Schaltplänen ist eine Darstellung der auf Platten oder in Verkettungen montierten Ventile, entspre-chend der örtlichen Lage, mit Angabe der Pos.-Nr., Elektro-Bezeichnungen sowie den damit auszulösen-den Funktionen zu zeichnen.

Die Pläne müssen Angaben über den Druckluftverbrauch, Anschlussquerschnitt etc. enthalten.

1.8.8.6 Schmiertechnik

1.8.8.6.1 Schmierschaltplan / Stücklisten / Schmieranweisung / Schmierstellenplan

Im Schmierplan sind folgende Angaben enthalten (E-Plan):

▪ Schmierstelle mit Bezeichnung an der Maschine / Anlage

Allgemeiner Teil

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▪ Schmiermedium▪ Schmierzyklus und Dosiermenge▪ Einstellung für Druckschalter / -ventil▪ Fassungsvermögen und Nachfüllmenge des Schmierstoffbehälters▪ Zulässige Öltemperatur bei Umlaufschmierung▪ Leistungsdaten des Pumpenantriebs.

Bei verketteten Maschinen / maschinellen Anlagen ist außer den Schmieranweisungen zu den einzelnenMaschineneinheiten eine zusätzliche Schmieranweisung der Gesamtanlage mitzuliefern.

1.8.8.6.2 Maschinenschmierstoffkarte

Abstimmung mit Auftraggeber.

1.8.8.7 Kühlschmiertechnik

1.8.8.7.1 Schaltpläne / Stücklisten

Die Schaltpläne und Stücklisten sind nach DIN ISO 1219-2, zu erstellen.

Es müssen alle elektrischen Geräte aufgeführt sein, die mit Baugruppen der Kühlschmiertechnik in Funkti-onszusammenhang stehen. Bei größeren bzw. komplizierten Produktionseinrichtungen sind die Plänenach Funktionsgruppen aufzubauen.

Bei umfangreichen und größeren Anlagen sind nach Absprache mit dem Auftraggeber die Rohrleitungenund Anschlüsse im Aufstellungsplan darzustellen.

1.8.8.8 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz

1.8.8.8.1 EG- / EU-Konformitätserklärung / Risikobeurteilung

Kennzeichnung von Bauteilen, die Sicherheitsfunktionen übernehmen (siehe Abschnitt Arbeitssicherheit,Seite 16).

Spätestens zur Inbetriebnahme sind Unterlagen, die der Druckgeräterichtline, des AD 2000 Regelwerk,bzw. der Betriebssicherheitsverordnung unterliegen, vorzulegen.

1.8.8.9 Protokolle

1.8.8.9.1 Urkunden und Lizenzen

Es sind hierzu Urkunden und Lizenzen, wie z. B.: Ursprungszeugnisse, Softwarelizenzen zu liefern.

Allgemeiner Teil

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Allgemeiner Teil

1.8.8.9.2 Elektroprüfprotokolle (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Hierzu gehören u. a. das Elektroprüfprotokoll nach DIN EN 60204-1, das Prüfprotokoll für den Isolationswi- derstand, das Prüfprotokoll Schleifenwiderstand des Schutzleiters und das Messprotokoll Profibus, Bus Messprotokoll

1.8.8.9.3 Geometrisches Messprotokoll

Es ist das geometrische Messprotokoll der Spindeleinheit zu liefern. Diese Dokumente sind im Ordner 08„Protokolle“ abzulegen.

1.8.8.9.4 Prüfberichte / Zertifikate / Übersichtsliste

Der Auftragnehmer hat bei Einbau von (z. B. Druckbehältern, berührungslos wirkenden Schutzeinrichtun- gen, Pressen und sonstigen) prüfpflichtigen Einrichtungen die Übersichtsliste (Anlage 2 Übersichtsliste)auszufüllen.

Bauteile mit Prüffristen müssen aufgezeigt und abgesprochen werden.

Notwendige Prüfbescheinigungen, z. B.: Unterlagen von zugelassenen Überwachungsstellen (z. B. TÜV), Dichtheitsprüfungen, Geräuschmessprotokoll sind mitzuliefern.

1.8.8.9.4.1 Prüfberichte / Zertifikate / Übersichtsliste (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Unterlieferantendokumentation, Schweißnachweise und alle weiteren Unterlagen, die dem Nachweis der Einhaltung des WHG dienen, sind zusammengefasst im Verzeichnis Protokolle abzulegen.

1.8.8.10 Anleitung zur technischen Dokumentation auf Datenträger

In der obersten Ebene ist die ZF-Maschinennummer und folgend Herstellernummer einzutragen; die Ver- gabe geschieht durch den Auftraggeber.

Die Dateien sind gemäß der Ordnerstruktur auf der untersten Ebene abzulegen. Der Dateiname hat im Klartext mit der Bezeichnung zu beginnen.Bei Zeichnungen ist der Dateiname: Bezeichnung, Zeichnungsnummer.Bei Stücklisten ist der Dateiname: Bezeichnung, Zeichnungsnummer, Stückliste.Nicht eingebundene Bilder sind in EDV Format (z. B. jpg, png, tiff) zu liefern.

F21869
Texteingabe
Nicht eingebundene Bilder sind in EDV Format (z. B. jpg, png, tiff) zu liefern.
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2 Auftragsabwicklung und Dokumentaion

2.1 Konstruktionsfreigabe

2.1.1 Beigestellte Zeichnungen

Vom Auftraggeber beigestellte Zeichnungen sind vom Auftragnehmer auftragsbezogen auf Richtigkeit,Vollständigkeit und Machbarkeit gem. der vertraglichen Vereinbarung zu prüfen. Der Auftragnehmer wirdden Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen, wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Sachkundediesbezüglich Unstimmigkeiten und erforderliche Änderungen erkennt oder erkennen kann und führt mitdem Auftraggeber eine Lösung herbei. Vom Auftraggeber schriftlich genehmigte Änderungen sind einzu-arbeiten.

2.1.2 Einsichtnahme und Sichtvermerke

Der Funktionsplan, die Gesamt- und Fertigzeichnungen der Maschine / maschinellen Anlage sowie dieDokumentationen für Elektrotechnik, Mechanik, Hydraulik, Pneumatik, Schmiertechnik, Kühlschmiertech-nik, Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz sind, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist,in einfacher Ausfertigung so rechtzeitig dem Auftraggeber zur Einsichtnahme vorzulegen, dass auch Än-derungen mit Sichtvermerk des Auftraggebers ohne Termingefährdung vor Beginn der Herstellung derMaschine / maschinellen Anlage berücksichtigt werden können.

Durch den Sichtvermerk werden die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers nicht berührt.

Für die Einsichtnahme ist dem Auftraggeber im Regelfall eine Frist von mindestens zwei Wochen anzuset-zen.

Die Konstruktionsfreigabe wird dem Auftragnehmer nach erfolgter Einsichtnahme bzw. Konstruktions-durchsprache vom Auftraggeber erteilt. Die hierfür verantwortliche terminliche Koordination liegt beimAuftragnehmer.

2.2 Probelauf beim Auftragnehmer

2.2.1 Allgemeine Anforderungen

Der Probelauf der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach den jeweiligen vertraglichenVereinbarungen bzw. nach den spezifischen Probelaufbedingungen des Auftraggebers und wird im Werkdes Auftragnehmers durchgeführt.

Der Probelauf der Maschine / maschinellen Anlage im Werk des Auftragnehmers stellt nicht die Abnahmedar.

2.2.2 Durchführung

Der Probelauf beim Auftragnehmer wird im Beisein von Beauftragten des Auftraggebers durchgeführt

Auftragsabwicklung und Dokumentaion

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Zum Abschluss des Probelaufs wird ein gemeinsames Probelaufprotokoll (Vorlage der ZF FriedrichshafenAG) erstellt, in dem ein erfolgreicher Probelauf, ggf. unter Vorbehalt von Rechten hinsichtlich ausdrücklichgenannter Mängel (Mängelliste), bestätigt wird oder der Probelauf, ebenfalls unter ausdrücklicher Nen-nung der festgestellten Mängel (Mängelliste), als nicht erfolgreich dokumentiert wird.

Beim Probelauf müssen die Betriebsanleitung und z. B. Konformitätserklärung, sowie alle erforderlichenPrüfungen vor Inbetriebnahme und die dazugehörigen Prüfbescheinigungen und technischen Unterlagen,einschließlich Datenträger vorliegen und werden an den Projektleiter des Auftraggebers übergeben.

2.2.3 Mängel

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beim Probelauf festgestellten Mängel bis zur Auslieferung der Ma-schine / maschinellen Anlage beim Auftraggeber zu beheben.

Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der aktuellen “ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinenund maschinelle Anlagen“ verwiesen.

2.2.4 Lieferfreigabe

Voraussetzung für die Lieferfreigabe ist ein erfolgreicher Probelauf beim Auftragnehmer. Die Lieferfreigabewird dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber mit einer schriftlichen Bestätigung im Probelaufproto-koll erteilt.

Nach erteilter Lieferfreigabe hat der Auftragnehmer den Anliefertermin der Maschine / maschinellen Anla-ge sowie den Einsatztermin der für die Aufstellungs- und Montagearbeiten benötigten Monteure des Auf-tragnehmers mit dem Auftraggeber abzustimmen.

2.3 Aufstellung und Montage

2.3.1 Allgemeine Anforderungen

Die Aufstellung und Montage der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach den jeweili-gen vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach den spezifischen Aufstellungs- und Montagebedingungendes Auftraggebers und wird am Aufstellungsort beim Auftraggeber durchgeführt. Des Weiteren wird aus-drücklich auf die Einhaltungder aktuellen “ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anla-gen“ verwiesen.

Es wird nur ein schwingungsisoliertes Aufstellen zugelassen, wobei die Übertragung von Schwingungenauf die Umgebung zu minimieren ist und die Anforderungen der mindestens einzuhalten sind. Die dafürerforderlichen Angaben hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen.

Die Aufstellelemente gemäß der Freigabeliste Komponenten sind vom Auftragnehmer anzubieten bzw.mitzuliefern.

Die Maschine / maschinelle Anlage soll nach Möglichkeit befestigungsfrei aufgestellt werden, d. h. nichtverankert oder verdübelt.

Auftragsabwicklung und Dokumentaion

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Sollte die Maschine / maschinelle Anlage nicht befestigungsfrei aufgestellt werden können, ist die vomAuftragnehmer für die Maschine / maschinelle Anlage vorgesehene Verankerungsart mit dem Auftragge-ber abzustimmen. Entsprechende beständige Dübel und Anker sind einzusetzen.

2.3.2 Vorbereitung

Den Termin und die Inhalte für die Aufstellungs- und Montagearbeiten hat der Auftragnehmer mit demAuftraggeber abzustimmen.

Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an den Aufstellungsort, z.B. Steifigkeit, große Aussparungen, Genauigkeit, Angaben zur Schwingungsdämpfung, Verankerung,punktuelle Belastungen, Setzungstoleranzen und sonstige grundsätzliche vom Auftraggeber zu beachten-de Anforderungen.

Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig über die örtlichen Gegebenheiten des Aufstellungsorts zu informie-ren. Dies geschieht zeitlich abgestimmt mit Unterstützung des Auftraggebers und bezieht sich beispiels-weise auf die Möglichkeit der Installation, der Energieversorgung sowie der Anordnung und der Aufstel-lung von Baugruppen, wie z. B. Schaltschränke, Kühl- und Schmierstoffanlagen und Hydraulikaggregate.

Am Aufstellungsort erstellte Schutzeinrichtungen und -beschichtungen zum Auffangen wassergefährden-der Flüssigkeiten sind vor Montagebeginn vom Auftragnehmer auf Unversehrtheit zu prüfen. BeschädigteStellen dürfen erst nach erfolgreicher Instandsetzung zugebaut werden. Hierzu hat sich der Auftragneh-mer jeweils mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Sollen bei der Montage der Maschine / maschinellen Anlage Gefahr- und / oder Arbeitsstoffe eingesetztoder verarbeitet werden, sind diese vor Montagebeginn durch den Auftragnehmer mit Bezeichnung, Art,Menge und Lagerort an den Auftraggeber zu melden. Für den Transport der genannten Stoffe zum undam Aufstellungsort der Maschine / maschinellen Anlage ist der Auftragnehmer verantwortlich.

2.3.2.1 Vorbereitung (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Sofern die Maschine / maschinelle Anlage für den Betrieb mit wassergefährdenden Stoffen wie z. B. Hy-draulik- und Schmieröle, Kühlschmiermittel usw. gefüllt wird, hat der Auftragnehmer vor Beginn der Auf-stellungsarbeiten seine Fachbetriebsqualifikation nach § 19 I Wasserhaushaltsgesetz dem Auftraggebernachzuweisen.

2.3.3 Durchführung

Vor und während der Durchführung der Aufstellungs- und Montagearbeiten hat die terminliche und sicher-heitstechnische Abstimmung mit dem zuständigen Sicherheitskoordinator des Auftraggebers zu erfolgen.

Auftragsabwicklung und Dokumentaion

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2.4 In Betrieb nehmen

Das `in Betrieb nehmen` der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach den jeweiligenvertraglichen Vereinbarungen bzw. nach den spezifischen Bedingungen des Auftraggebers und wird amAufstellungsort beim Auftraggeber durchgeführt

Die für das `in Betrieb nehmen`, die Programmierung und den Service der Maschine / maschinellen Anla-ge erforderlichen Programmier- und Servicegeräte, Werkzeuge, Hilfs-, Mess- und Prüfmittel sowie Hebe-zeuge sind vom Auftragnehmer selbst beizustellen.

Beim `in Betrieb nehmen` sind vom Auftragnehmer alle Einstellparameter in einer entsprechenden Listezu dokumentieren. Diese Liste ist Bestandteil der Abnahmevoraussetzungen (für die betriebsbereite Über-gabe) und muss mit Datumsvermerk geführt werden.

2.5 Betriebsbereite Übergabe

2.5.1 Allgemeine Anforderungen

Die betriebsbereite Übergabe der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach den jeweili-gen vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach den spezifischen Bedingungen des Auftraggebers für einebetriebsbereite Übergabe und wird am Aufstellungsort beim Auftraggeber durchgeführt.

Die betriebsbereite Übergabe stellt nicht die Abnahme dar.

2.5.2 Voraussetzungen

Sämtliche an der Maschine / maschinellen Anlage bislang festgestellten Mängel sind in Abstimmung mitdem Auftraggeber behoben.

Unabdingbare Voraussetzung für die betriebsbereite Übergabe ist die erfolgreiche sicherheitstechnischeÜberprüfung der Maschine / maschinellen Anlage durch den Auftraggeber.

Die Einweisung und Schulung des Bedienpersonals des Auftraggebers sind gemäß den in Kapitel I.6 ent-haltenen Bedingungen erfolgreich durchgeführt.

Bei der betriebsbereiten Übergabe muss die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung sowie alleerforderlichen Prüfungen vor Inbetriebnahme und die dazugehörigen Prüfbescheinigungen und techni-schen Unterlagen einschließlich Datenträger vorliegen und werden an den Projektleiter des Auftraggebersübergeben.

2.5.3 Durchführung

Die betriebsbereite Übergabe wird im Beisein von Beauftragten des Auftragnehmers und des Auftragge-bers durchgeführt.

Auftragsabwicklung und Dokumentaion

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Zum Abschluss der betriebsbereiten Übergabe wird ein gemeinsames Protokoll (Vorlage der ZF Friedrichs-hafen AG) erstellt, in dem eine erfolgreiche betriebsbereite Übergabe, ggf. unter Vorbehalt von Rechtenhinsichtlich ausdrücklich genannter Mängel (Mängelliste), bestätigt wird oder die betriebsbereite Überga-be, ebenfalls unter ausdrücklicher Nennung der festgestellten Mängel (Mängelliste), verweigert wird.

2.5.4 Mängel

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der betriebsbereiten Übergabe festgestellten Mängel in zeitli-cher Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beheben.

Muss eine betriebsbereite Übergabe ohne Verschulden des Auftraggebers wiederholt werden, so trägt derAuftragnehmer die Kosten des Auftraggebers für die Wiederholung der betriebsbereiten Übergabe.

Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der “ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und ma-schinelle Anlagen“ (u.a. Mängelhaftung) verwiesen.

2.6 Testlauf / Testbetrieb beim Auftraggeber

Der Testlauf/Testbetrieb der Maschine / maschinellen Anlage beim Auftraggeber erfolgt im Allgemeinenunter dessen betrieblichen Serienbedingungen. Während des Testlaufs/Testbetriebs muss der aktuelleStand der Dokumentation von Soft- und Hardware (z. B. technische Unterlagen, Datenträger vor Ort, …)für den Betreiber ständig verfügbar sein.

Müssen vom Auftragnehmer nach der betriebsbereiten Übergabe Änderungen am SPS-Programm vorge-nommen werden, so ist vorher der Datenträger, auf dem sich das zu diesem Zeitpunkt gültige Programmbefindet, bei der zuständigen Instandhaltung des Auftraggebers zu holen. Nach Beendigung der Änderun-gen am SPS-Programm ist der Datenträger mit dem geänderten, aktualisierten Programm der zuständigenInstandhaltung zurückzugeben.

2.7 Abnahme

2.7.1 Allgemeine Anforderungen

Die Abnahme der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach den jeweiligen vertraglichenVereinbarungen bzw. nach den spezifischen Abnahmebedingungen des Auftraggebers und wird am Auf-stellungsort beim Auftraggeber durchgeführt. Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der “ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“verwiesen.

2.7.2 Voraussetzungen

Sämtliche zwischen den Partnern vereinbarten Beschaffenheiten der Maschine / maschinellen Anlage(Lastenheft, Verhandlungsprotokoll, usw.), insbesondere die vereinbarten technischen Werte (Qualität,Taktzeit, Rüstzeit, technische Verfügbarkeit ≥ 98 %, Kurzzeitprozessfähigkeit cmk ≥ 1,67, Langzeitprozess-fähigkeit cpk ≥ 1,33, geometrische Vermessungen, ...), werden eingehalten.

Auftragsabwicklung und Dokumentaion

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Die technische Dokumentation gemäßdieser Liefervorschrift, liegt vollständig, in den definierten Formatenund aktualisiert vor.

2.7.3 Durchführung

Die Abnahme erfolgt mit den dafür genehmigten Werkzeugen, Spannmitteln und Vorrichtungen. Änderun-gen sind nur mit schriftlicher Festlegung möglich. Zur Abnahme werden die im Lastenheft fixierten Refe-renzwerkstücke bearbeitet.

Die Fixier- und Spannpunkte zur Aufnahme der zu bearbeitenden Werkstücke müssen mit den Serienbe-dingungen, unter denen die Maschine / maschinellen Anlage beim Auftraggeber eingesetzt werden soll,identisch sein.

Die Maschine / maschinelle Anlage muss zu Beginn und während der Abnahme betriebswarm sein.

Messungen am Arbeitsplatz bzw. von Emissionen im Rahmen der Abnahme sind in Abstimmung mit demAuftraggeber, falls erforderlich durch ein unabhängiges, zugelassenes Institut durchzuführen. Der Auftrag-geber legt fest, unter welchen Bedingungen auf eine Messung verzichtet werden kann. Bei Nichterfüllungder geforderten Beschaffenheiten trägt der Auftragnehmer die Kosten.

Mit dem Abnahmemesswert für Gefahrstoffe und Luftverunreinigung muss eine dauerhafte und sichereUnterschreitung des aktuellen Grenzwerts gewährleistet werden.

Zum Abschluss der Abnahme wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt, in dem eine erfolgreicheAbnahme, ggf. unter Vorbehalt von Rechten hinsichtlich ausdrücklich genannter Mängel (Mängelliste), be-stätigt wird oder die Abnahme, ebenfalls unter ausdrücklicher Nennung der festgestellten Mängel (Män-gelliste), verweigert wird.

2.7.4 Mängel

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der Abnahme festgestellten Mängel in zeitlicher Abstimmungmit dem Auftraggeber zu beheben.

Muss eine Abnahme ohne Verschulden des Auftraggebers wiederholt werden, so trägt der Auftragnehmerdie Kosten des Auftraggebers für die Wiederholung der Abnahme.

Der Auftraggeber ist berechtigt eine angemessene Restsumme des Gesamtpreises so lange zurückzuhal-ten, bis sämtliche Mängelpunkte behoben sind, bzw. bis die Abnahme erfolgreich durchgeführt wordenist. Siehe auch ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen, Montagetechnik und maschinelle Anlagen.

2.8 Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängel

Wird im letzten Monat der Verjährungsfrist für Mängel die technische Verfügbarkeit ohne Verschulden desAuftraggebers unterschritten, erfolgt eine automatische Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängel je-weils um einen Monat bis die vereinbarte technische Verfügbarkeit erreicht ist.

Auftragsabwicklung und Dokumentaion

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3 Technische Ausrüstungsvorschriften

3.1 Allgemeingültig

Gilt für alle in Kapitel 3 aufgeführten Technologien.

3.1.1 Geltungsbereich

Die hier beschriebenen technischen Vorschriften gelten speziell für die Ausführung der Elektrotechnik derMaschine/maschinellen Anlage. Sie ergänzen die in Kapitel I “Allgemein“ aufgeführten Vorschriften dertechnischen Liefervorschrift der ZF und sind zusammen mit diesen für alle ZF-Werke gültig.

3.1.2 Normative Verweise

Grundsätzlich gelten die im Kapitel I „Allgemein“ bzgl. der Normativen Verweise aufgeführten Vereinba-rungen.

3.1.2.1 Normative Verweise (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Diese gelten für die elektrische Ausrüstung von Maschinen/maschinellen Anlagen und sind als Ergänzungzur DIN EN 60204-1 und zur VDA-LVE in ihrer aktuellsten, gültigen Fassung anzusehen.

Die DIN EN 60204-1 (VDE 0113 Teil 1) und DIN EN 50178 (VDE 0160) sind einschließlich der darin gege-benen Sollbestimmungen und Empfehlungen einzuhalten.

3.1.3 Definitionen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Es sind die Definitionen, die im Kapitel Allgemeiner Teil aufgeführt sind, einzuhalten.

3.1.4 Allgemeine Anforderungen

3.1.4.1 Auswahl der Ausrüstung

3.1.4.1.1 Betriebsmittel

Alle Betriebsmittel sind vom Auftragnehmer so zu wählen bzw. zu gestalten, dass sie ohne besondere Vor-kehrungen an die gegebenen örtlichen Netze - trotz vorkommenden Spannungsschwankungen und Stör-impulsen - angeschlossen werden können und voll funktionsfähig sind.

Technische Ausrustungsvorschriften

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Technische Ausrustungsvorschriften

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3.1.4.1.2 Freigabeliste Komponenten

Es dürfen nur Bauteile und Baugruppen gemäß Freigabeliste verwendet werden. Diese dürfen nur im Ori- ginalzustand und ohne jegliche Veränderungen eingebaut werden. Abweichungen müssen schriftlich durch die Fachabteilung genehmigt werden.

3.1.4.2 Elektrotechnischer Aufbau und Installation

Bei der Leitungsführung muss die aktuelle EMV-Richtlinie eingehalten werden.

Induktive und kapazitive Einstreuungen von Störgrößen (z. B. durch Stromrichter, Schützspulen, gesteuerte Antriebe, Umformer und deren Leitungen, usw.) dürfen keine Beeinträchtigung der Funktion der SPS ver- ursachen.

Es ist zu berücksichtigen, dass Schaltschränke in der Nähe bauseits belegter maschinenfremder Kabeltras- sen aufgestellt werden können.

Für analoge Signale, Schnittstellen- und Buskabel sind geschirmte Leitungen nach Herstellerangaben zu verwenden.

Die Installationsrichtlinien des Steuerungsherstellers sind einzuhalten.

Es ist auf gute Zugänglichkeit der Geräte zu achten. Das Wechseln von Baugruppen und Bauteilen, sowie das Entfernen von Abdeckungen muss ohne Demontage weiterer Bauteile möglich sein (siehe auchVDE0100-729).

Bei Sondermaschinen müssen zum Zeitpunkt der Bestellung 20% Platzreserve im Schaltschrank vorhan- den sein.

3.2 Elektrotechnik

3.2.1 Elektrische Versorgung und Netzanschlüsse

3.2.1.1 Einspeisung

Die Einspeisung zum Schaltschrank wird durch den Auftraggeber ausgeführt. Kabelstutzen bzw. Kabelver- schraubungen, einschließlich Zugentlastung, sowie Abdeckungen gehören zum Lieferumfang der Maschi- ne/maschinellen Anlage.

3.2.1.2 Netzanschluss

Für den Netzanschluss bis 240 mm² müssen Reihenklemmen vorgesehen werden. Auf Rechtsdrehfeld ist zu achten! Es ist eine Potentialausgleichschiene vorzusehen und mit dem netzseitigen PE zu verbinden.

Grundsätzlich ist ein 5-Leiteranschluß (TN-S-Netz) vorzusehen. Eine Verbindung zwischen N und PE in der Maschine/maschinellen Anlage ist nicht zulässig!

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3.2.1.3 Steuerstromkreiserdung

Die Steuerstromkreiserdung darf nur mit einer Erdtrennklemme vorgenommen werden.

3.2.1.4 Hauptschalter

Jede Maschine / maschinelle Anlage muss mit einem mechanisch betätigten, 3-fach abschließbarenHauptschalter ausgerüstet sein.

Türkupplungen sind nicht zugelassen bzw. der Schaltknebel muss mit dem Schaltelement fest verbundensein.

Eine Ausnahme bilden Hauptschalter mit einer Stromstärke > 125A.

3.2.1.5 Versorgungsspannung

Nach Ausfall und Wiederkehr der Versorgungsspannung muss ein automatischer Hochlauf der Steuerungerfolgen, so dass alle Konfigurationsparameter ohne Operatoreingriff selbsttätig wieder aufgebaut werden,ohne einen Start der Maschine/maschinellen Anlage (Bearbeitung / Bewegung) auszulösen.

Ein Ausfall der Versorgungsspannung darf nicht zu Datenverlust führen. Des Weiteren ist sicher zu stellen,dass nach Wiederkehr der Versorgungsspannung die Systeme störungsfrei hochlaufen und eine Wiederin-betriebnahme durch den Bediener möglich ist. Wird zur Datenhaltung ein Akku oder eine Batterie verwen-det, ist dessen / deren Spannung zu überwachen und zu visualisieren.

3.2.1.6 Störungen

Nach Spannungseinbrüchen und -ausfällen sowie nach Anlagenstörungen muss das Programm ordnungs-gemäß wieder aufgenommen werden können. Mit dem Befehlsgerät muss das Produktionsmittel im Zy-klus weiter oder in Grundstellung gefahren werden können.

3.2.1.7 Anlaufroutinen

Besondere Anlaufroutinen nach Urlöschen eines Systems müssen in der technischen Dokumentation derMaschine/maschinellen Anlage enthalten sein.

3.2.1.8 Steckernetzteile

Steckernetzteile sind nicht zulässig.

Ist der Einsatz notwendig (z.B. Drucker, Handscanner) ist dies mit dem Projektleiter abzustimmen.

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3.2.2 Schutz gegen elektrischen Schlag (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Es gelten die Bedingungen nach DIN EN 60204-1.

3.2.3 Schutz der Ausrüstung

3.2.3.1 Überstromschutz

3.2.3.1.1 Überlast- und Kurzschlussschutz

Zum Schutz gegen Überlast und Kurzschluss sind bis zu einer Stromstärke von 32 A Sicherungsautomatenvorzusehen (schmelzsicherungslos).

Bei allgemeinen Drehstromkreisen sind Sicherungsautomaten dreipolig zu verwenden.

Für Motorstromkreise bis 100 A sind Motorschutzschalter zu verwenden.

Ab einer Stromstärke von 35 A sind NH-Sicherungslasttrenner vorzusehen.

3.2.3.1.2 Ansprechen der Schalter

Das Ansprechen von Motorschutzschaltern und Leitungsschutzschaltern muss im Operatorpanel angezeigtwerden. Ab einer Anzahl von mehr als 5 Motor- und/oder Leitungsschutzschaltern muss das Ansprecheneinzeln oder in Gruppen mit Ortsangabe angezeigt werden.

3.2.3.1.3 Spezielle Motoren

Bei Motoren für Schweranläufe, Schalthäufigkeit größer 5 pro Stunde oder Umrichterspeisung ist eineTemperaturüberwachung in der Wicklung vorzusehen.

3.2.3.1.4 Rückspeisung

Der Auftragnehmer muss gewährleisten, dass keine unzulässige Rückspeisung von Oberwellen ins Netzerfolgt.

3.2.3.1.5 Impulsschaltungen

Impulsschaltungen sind mit Halbleiter auszuführen (z.B. Heizung Waschmaschine). Die Sicherheit mussdabei gewährleistet bleiben.

Zum Beispiel muss die Heizung von Waschmaschinen über die Steuerspannung sicher abgeschaltet wer-den können. Dazu ist ein zusätzliches, nach Nennleistung ausgelegtes, Schütz in den Lastkreis der Hei-zung zu setzen. Dieses Schütz soll nur bei „Steuerspannung aus“, „Übertemperatur“ oder „Not-Halt“ dieHeizung redundant abschalten."

Technische Ausrustungsvorschriften

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Technische Ausrustungsvorschriften

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3.2.4 Potentialausgleich / Abschirmung

Die Abschirmung von Signalleitungen hat gerätenah zu erfolgen und darf nicht als Potentialausgleich ge- nutzt werden.

Ein Topologieplan für den Potentialausgleich ist mitzuliefern.

Zahnscheiben, Sprengringe, Kontaktscheiben mit Schneidzähnen usw. dürfen nicht zur Kontaktherstellung verwendet werden. Des Weiteren darf die Erdungsöse nicht durch Zahnscheiben, Sprengringe usw. me- chanisch beschädigt werden.

Korrosionsanfällige Stellen sind mit entsprechendem Schutzmittel zu behandeln.

Der Potentialausgleich muss an einer zentralen Stelle zusammengeführt und gemäß der EMV-Richtlinie ausgeführt sein.

Der Potentialausgleich ist entsprechend der einschlägigen Normen auszuführen. Hierbei sind hochfre- quente Störsignale / Ströme durch Umrichter und nichtlineare Verbraucher zu berücksichtigen. In Abhän- gigkeit der Frequenz der Ströme unter Berücksichtigung des Skin-Effekts sind ggf. hochflexible Leitungen / Leitungsbänder zu verwenden. Alle Anschlusspunkte müssen lackfrei ausgeführt sein. Gewinde dürfen nicht als Leiter verwendet werden.

3.2.5 Steuerstromkreise und Steuerfunktionen

3.2.5.1 Steuerspannung

Die Steuerspannung für SPS, Initiatoren, Lichtschranken, Ventile, Magneten usw. muss 24V DC betragen.

3.2.5.2 Betriebsarten und Funktionen

Betriebsarten und Funktionen (z. B.: Hand, Halt bei Taktende und Leerfahren "alle Einheiten in Grundstel- lung") sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

3.2.5.3 NOT-HALT / Fehlerfall

3.2.5.3.1 Abstimmung der Sicherheitseinrichtungen

Alle Sicherheitseinrichtungen einer Anlage sowie die Abgrenzungen der "NOT-HALT“-Kreise zwischen ein- zelnen Anlagenteilen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bei verketteten Anlagen / Maschinen ist vom Lieferanten ein Not-Halt Konzept zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen.

3.2.5.4 Sicherer Zustand

Nach einer Störung muss die Maschine / maschinelle Anlage in einem definierten Zustand (wenn sicher- heitstechnisch möglich) zum Stillstand kommen.

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3.2.6 Bedienerschnittstelle und an der Maschine montierte Steuereinrichtungen

3.2.6.1 Zustands‑ und Fehleranzeigen

Bei Maschinen / maschinellen Anlagen, Fertigungszellen, verketteten Systemen, Montageanlagen ist derBetriebszustand mittels gut sichtbarer Signalleuchte anzuzeigen:

▪ Rot (Blinklicht):Störanzeige (z. B. Maschinenstillstand aufgrund einer elektrischen oder mechanischen Störung, "NOT-HALT"-Betätigung)

▪ Gelb (Dauerlicht):Maschinenstillstand aufgrund fehlender Startvoraussetzungen (z. B. Einrichtbetrieb, Wartung, fehlendeWerkstücke, Werkzeugwechsel)

▪ Gelb (Blinklicht):Warnung, Maschinenstillstand droht aufgrund z. B. fehlender Werkstücke im Vorlauf, Mindestbestanderreicht

▪ Grün (Dauerlicht):Maschine läuft im Automatikbetrieb, Normalbetrieb

▪ Grün (Blinklicht):Maschine/maschinelle Anlage befindet sich im Automatikbetrieb, wobei die Startvoraussetzung vorhan-den ist.

Die Reihenfolge der Farben ist von oben nach unten rot – gelb – grün.

Beim Einsatz von Smart-Lights ist ebenfalls eine Segmentierung erforderlich.

3.2.6.2 Unterscheidung

Es muss eindeutig zwischen Stör- und Betriebsmeldungen unterschieden werden können.

3.2.6.3 Meldung der Schaltzustände

Die Schaltzustände verwendeter Sicherheitsschaltgeräte ("NOT-HALT", Schutztüren, Zweihand-Start, ...)sind der SPS einzeln über deren Meldekontakt zu melden. Sind einem Sicherheitsschaltgerät mehrere Be-tätigungen zugeordnet, so sind diese zusätzlich einzeln der SPS über Hilfskontakte rück zu melden und imOperatorpanel anzuzeigen.

Als Diagnosesoftware ist ProDiag einzusetzen. Nach Rücksprache mit dem Auftraggeber kann eine dergleichen Funktion entsprechende Alternative eingesetzt werden.

3.2.7 Elektronische Ausrüstung/Steuerungsschnittstellen

Generell muss zur Angebotsabgabe eine Abstimmung mit der Fachabteilung Produktions-IT zu den The-men Security, Hardware, Vernetzung und Software erfolgen.

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.2.7.1 Steuerungsauslegung

3.2.7.1.1 Solutions for Powertrain – Komponentenliste

Es ist grundsätzlich das Steuerungskonzept „Solutions for Powertrain" (Fa. Siemens) zu verwenden.

Abweichungen zum Steuerungskonzept sind nur im Ausnahmefall zulässig und müssen mit dem Auftrag-geber und der Instandhaltung abgestimmt und genehmigt werden.

Weiterführende Informationen (Internet – Zugang) finden sich im SIEMENS – Extranet. Der Zugang istdurch SIEMENS freizuschalten.

3.2.7.1.2 Software

Die Softwarestruktur (PLC, NC, Roboterprogramme, etc.) ist mit dem Auftraggeber und der Instandhaltungabzustimmen.

3.2.7.1.3 Visualisierung

Zu jeder Steuerung ist eine Visualisierung vorzusehen. Diese ist mit dem Auftraggeber und der Instandhal-tung abzustimmen.

3.2.7.1.4 Realisierung der Funktionen

Funktionen, die nicht ständig per Hand ausgeführt werden, müssen innerhalb der Visualisierung realisiertwerden.

Funktionen, die ständig per Hand ausgeführt werden, sind mit separaten Drucktastern zu realisieren.

3.2.7.1.5 Wahl des Betriebssystems

Bei der Wahl der Betriebssysteme muss die Freigabeliste Komponenten/ Ausrüstungsvorschrift eingehal-ten werden.

Das Betriebssystem ist in der Landessprache des Betreibers einzusetzen.

Es ist jeweils die Lizenznummer unverlierbar und sichtbar am Gerät anzubringen.

3.2.7.1.6 Steuerungseinsatz

Der Einsatz einer rein PC-basierten Steuerung (z.B. Installation einer Soft-SPS auf einem IPC, Slot-SPS, …)ist nicht zugelassen.

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3.2.7.2 Elektronische Ausrüstung/Steuerungen

Die Stromkreise für Ein- und Ausgangsversorgung müssen in Gruppen eingeteilt und selektiv abgesichert werden, so dass ein Kurzschluss nicht zum Ausfall oder Stopp der CPU führt.

AC 230 V Baugruppen und Relaiskarten sind nicht zugelassen.

Jedem Ausgang darf nur ein Verbraucher, jedem Eingang nur ein Betätigungselement zugeordnet werden.

Beim dezentralen Peripherieaufbau der E/A-Ebene ist die Adressierung in zusammenhängenden Blöcken mit entsprechenden Reservebereichen (min.10%) vorzusehen (z. B.: E 0.0-0.7, weiter mit E1.0-1-7).

Bei Steuerung "Aus" muss die Stromversorgung der CPU erhalten bleiben.

3.2.7.3 Software

Die Software zum Ändern, Erweitern, Neuladen und Archivieren des programmierfähigen Systems bzw. der programmierfähigen Systeme gehören bei Abweichungen vom ZF-Standard (siehe Freigabeliste) zum Lieferumfang der Maschine / maschinellen Anlage.

Notwendige Lizenzen und für die Lizensierung erforderliche Unterlagen müssen mitgeliefert werden.

Das Verriegeln von PLC-Bausteinen mittels Know-How Schutz ist nicht zulässig.Bei CNC-Maschinen ist die

Projektierungssoftware (nur Step 7 und / oder S7-Graph) auf der Steuerung zu installieren und die Lizenz

ist mitzuliefern.

3.2.7.4 Bediengeräte/Bedienfelder

3.2.7.4.1 Programm/Programmierung

Das Programm eines Bedienfelds (z. B. Simatik OP´s) muss im Quellcode zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Programmierung müssen Standardprogrammbausteine (i. d. R. von der Fa. Siemens) verwendet werden.

3.2.7.4.2 Bereichszeiger zur Parametrierung der Schnittstelle zum OP

Bereichszeiger sind vorzugsweise als Datenbausteine zu hinterlegen.

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3.2.7.4.3 Superuser

Als Superuser ist das Standard-Passwort bzw. die Standard-Voreinstellung des Geräteherstellers beizube-halten.

ZF ist dazu berechtigt das Passwort zu ändern.

3.2.7.4.4 Hilfstexte

Sind zur Bedienung zusätzliche Hinweise notwendig, müssen Hilfstexte zur Bedienfunktion projektiert wer-den.

3.2.7.4.5 Rüstdaten

Die Verwaltung der Rüstdaten/ werkstückspezifischen Daten der Maschine/ maschinellen Anlage sindzwingend mit dem Projektleiter abzustimmen. Mögliche Varianten sind z.B.:

▪ Verwaltung in der SPS▪ Verwaltung in Rezeptur▪ Verwaltung in NC-Programm▪ Verwaltung in SCADA-/ MES-System▪ ...

3.2.7.4.6 Piktogramme

Bei Verwendung von Piktogrammen muss grundsätzlich der Siemens-Standard verwendet werden. BeiVerwendung von Piktogrammen sind diese zusätzlich in Textform auszuführen, z. B. über die Info-Taste.

3.2.7.5 Programmiergeräte

Zusätzliche Programmiergeräte, Anschaltbaugruppen, Handprogrammiermodule sowie Schnittstellenka-bel, die zum Bedienen und Warten der Maschine / maschinellen Anlage benötigt werden, müssen im Lie-ferumfang enthalten sein, oder separat angeboten werden (gilt nur bei Abweichung vom ZF-Standard).

Ein Anschluss eines Programmiergeräts muss jederzeit ohne Abtrennen von Leitungen am AG und Bedien-pult möglich sein. Die Funktion der Steuerung darf dadurch nicht beeinflusst werden.

3.2.7.6 Schnittstellen

Die Schnittstellen und Schnittstellensignale zu integrierten und peripheren Einrichtungen (z. B. Industriero-boter, Förderanlagen, Schraubersteuerung, Kühlschmieranlagen, Späneentsorgung, ...) sind zwischen deneinzelnen Unterauftragnehmern bzw. Geräte- und Systemherstellern zu klären und dem Auftraggeber un-aufgefordert zur Genehmigung vorzulegen. Schnittstellensignale sind in 24 V DC und potentialfrei oder inBUS-Technologie nach Absprache auszuführen. Die Schnittstellensignale sind mit Status zu visualisieren.Die Bezeichnung der Signale muss durchgängig sein.

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3.2.7.7 Datenübertragung / Serviceschnittstelle

Die Ausführung der Schnittstellen erfolgt am Bedienpult außen bzw. an der Bedienstelle inklusive einernicht verlierbaren Abdeckung.

Im Schaltschrank ist ein Anschluss für das Programmiergerät vorzusehen. Bei räumlich ausgedehnten Ma-schinen / maschinellen Anlagen müssen mehrere Anschlusspunkte vorgesehen sein. Schnittstellenan-schlüsse an der CPU sind mit Doppelkontakten auszuführen (MPI und Profibus).

3.2.7.8 Kopplung mehrerer Steuerungen und Systeme

Die Bussysteme sind der Freigabeliste Komponenten zu entnehmen. Die Kopplung mehrerer Steuerungenist im Voraus mit dem Auftraggeber abzustimmen und schriftlich freigeben zu lassen.

3.2.7.9 Profibus

Profibus ist für Neuanlagen nicht freigegeben.

3.2.7.9.1 Bus-Topologie

Im Stromlaufplan ist die Bus-Topologie mit folgenden Angaben übersichtlich darzustellen:

▪ Slave-Adresse▪ verlegte Leitungslänge zwischen den einzelnen Busteilnehmern▪ eindeutige Leitungsbezeichnungen▪ Einbauort der Busteilnehmer in der Anlage (Übersichtsplan)▪ das Bussegment muss erkennbar sein.

3.2.7.9.2 Prüfunterlagen

Die Prüfunterlagen zu folgenden Umfängen müssen erstellt werden:

▪ die realen Leitungslängen (min. 1 m, max. 100 m) und die Impedanzwerte eines Profibussegments▪ der Sendepegel aller Busteilnehmer als Balkendiagramm (mindestens 2,5 V und es dürfen keine Signal-

verformungen auftreten)▪ die Buszykluszeit (Durchschnitt, max. / min) und die Anzahl der Fehlertelegramme pro Stunde (< 30).

3.2.7.10 ProfiNet

Die Ausführung von ProfiNet ist mit dem Auftraggeber abzustimmen und zu dokumentieren.

Das Profinet ist vom ZF-Produktionsnetz abzukoppeln.

Die Kommunikation zwischen Steuerungen darf nur über Kommunikationsprozessoren (CP’s) laufen (keindirektes durchrouten der Schnittstellen).

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Technische Ausrustungsvorschriften

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Falls eine Verbindung zum ZF-Produktionsnetz benötigt wird, ist dies durch geeignete Firewalls zu realsie- ren.

ZF Vorgaben für PROFINET-Netze

▪ Grundsätzlich sind die Richtlinien der Profibus Nutzerorganisation e.V. (PNO)– Planung,– Montage und– Inbetriebnahme zu beachten.

▪ Nur Zertifizierte PROFINET-Geräte verwenden. Die Geräte müssen Diagnosefähig sein und mindestens der PROFINET Conformance Class B (CC-B) entsprechen.

▪ Generell darf PROFINET-IO Kommunikation nicht über WLAN realisiert werden. In Ausnahmefällen (z.B. Einsatz von Mobile Panels) hat im Vorfeld eine Abstimmung mit dem Auftraggeber, der Instandhaltung und der ZF Informatik zu erfolgen und deren Freigabe einzuholen.

▪ PROFIsafe-Geräte müssen neben einer PROFINET-Zertifizierung über eine PROFIsafe-Zertifizierung ver- fügen.

▪ Bei allen Steckverbindern und Kabeln sind nur PROFINET-Komponenten zu verwenden, für die eine Herstellererklärung über die Konformität zu den PROFINET-Standards vorliegt.

▪ Es sind industrietaugliche Leitungen entsprechend der äußeren Einflüsse (z.B. Hitze, Öl, etc.) sowie des Anwendungsfalls (z.B. Kabelschlepp) zu wählen.

▪ Des Weiteren sind PROFINET Leitungen in grüner Farbe und benötigter Länge zu verwenden. Übermä- ßige Reserveschlaufen größer 50cm sind zu vermeiden.

▪ Nur Managed Switches mindestens CC-B (zusätzlich mit PROFINET-Funktionalität „Quality of Service“ (QoS)-Support (IEEE 802.1q / p)) und Port Mirroring sind zu verwenden.

▪ Die Anzahl der lösbaren Verbindungen innerhalb eines End-to-end-links darf max. 6 Steckverbinder nicht überschreiten. Eine Leitungslänge von 100m zwischen den Teilnehmern darf nicht überschritten werden!

▪ Bei der PROFINET-Kabelverlegung sind die Vorgaben der PROFINET Montagerichtlinie einzuhalten. Do- kument Order-Nr.: 8.071. Weitere Informationen bezüglich Mindesttrennabständen entnehmen Sie der IEC 61784-5-3 bzw. der EN 50174-2.

▪ Grundsätzlich ist Kuper der LWL Verdrahtung vorzuziehen. Eine Verwendung von LWL ist im Vorfeld mit der Fachabteilung abzustimmen

▪ Die Geräte und Stecker sind entsprechend der erforderlichen Schutzart aus zu wählen.▪ Es ist eine Netzlast-Ermittlung (Messung) durchzuführen.

– Die von PROFINET erzeugte Netz-Last darf an Controller-Knotenpunkten die 50 %-Grenze nicht über- schreiten.

– Der obere Grenzwert für Netz-Last der zyklischen Echtzeit-Kommunikation je Port beträgt max. 30%.▪ Größere Datenübertragung (z.B. Bilddaten, Datensicherung, Datenstreams, etc.) in der Standard-Ether-

net-Kommunikation (nicht Echtzeit) ist außerhalb des PROFINET-Netzes zu realisieren (z.B. separate Netzwerkschnittstelle). Sollte dies nicht möglich sein, ist die Datenkommunikation dieser Teilnehmer di- rekt über einen Switch (Sterntopologie) in der ersten Hierarchie-Ebene zu führen. Diese Datenübertra- gung darf über keine Linientopologie geführt werden.

▪ Beispieltopologie zur Übertragung größerer Datenmengen (hier zwischen Kamera und Server)

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Abb. 1

▪ Es ist sicherzustellen, dass im Netzwerk keine dem PROFINET gleich oder höher priorisierte Kommuni-kation (VOIP,VLAN,…) realisiert wird. (Gefahr von Prioritätskonflikten zwischen PROFINET- und Stan-dard-Ethernet-Kommunikation)

▪ Es ist eine Baum/Stern-Topologie zu bevorzugen. Bei einer Linien-Topologie ist die max. Linientiefe unddie Aktualisierungszeit zu beachten (Aktualisierungszeit 1ms / max. Linientiefe 7). Siehe PNO-Pla-nungsrichtlinie.

▪ Definition der Linientiefe (hier maximale Linientiefe von 9):

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Abb. 2

▪ Die Anbindung der Automatisierungsanlage an die Betriebsleitebene ist in jedem Fall mit der IT-Abtei-lung des Auftraggebers abzusprechen. Das PROFINET ist vom Werksnetz generell abzukoppeln. Musseine Kommunikation zwischen Produktionsnetz und PROFInet erfolgen, so ist dies über eine geeigneteHardware-Firewall mit NAT Funktionalität zu realisieren (siehe TLV-Freigabeliste).

▪ Netzübergang Profinet zu ZF –Produktionsnetz:

Abb. 3

▪ Bei der Maschinenabnahme ist ein einheitlicher Firmware-Stand pro Gerätetyp innerhalb der Anlage zugewährleisten.

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▪ An jedem Sternknotenpunkt ist ein Port für Diagnose frei zu halten.▪ Grundsätzlich ist eine Programmierschnittstelle ins PROFINET-Netzwerk von außen zugänglich anzu-

bringen.▪ Der IP-Adress-Bereich des einzelnen PROFINET-Netzwerkes ist mit der Instandhaltung und der Planung

abzustimmen. Es ist Grundsätzlich ein Class C-Netz (Netzwerkmaske: 255.255.255.0) zu verwenden.Die einzelnen Gerätetypen eines Segments werden in verschiedene Adressräume gelegt (die erstendrei Adressblöcke sind beispielhaft):– Gateway: XXX.YYY.ZZZ.1– PN IO-Controller: XXX.YYY.ZZZ.10 bis XXX.YYY.ZZZ.19– Switches: XXX.YYY.ZZZ.20 bis XXX.YYY.ZZZ.49– PN IO-Devices: XXX.YYY.ZZZ.50 bis XXX.YYY.ZZZ.229– Reserve: XXX.YYY.ZZZ.230 bis XXX.YYY.ZZZ.239– Diagnose/PGs: XXX.YYY.ZZZ.240 bis XXX.YYY.ZZZ.254

▪ Der PROFINET Gerätename sollte wie folgt aufgebaut werden:Betriebsmittelkennzeichen+Gerätetyp Folgende Bezeichnungen für Gerätetypen sind dabei zu verwen-den:– „cpu“ PROFINET-Controller– „swi“ Switch– „io“ E/A-Geräte (PN IO Device)– „drv“ Antriebe– „hmi“ Panels/HMI– „cam“ Kamera– „rout“ Router– „sens“ Sensoren– „scr“ Schrauber– Beispiel: 1-600-A1-cpu

▪ Bei Steuerungen der S7-300/S7-400 Generation und Projektierung mit SIMATIC-Manager ist eine Netz-werk-Übersicht mit den Siemens-Standard-Bildern (Diagnosepaket PNIODiag / FB126) auf der Visuali-sierung der Steuerung darzustellen (z.B. um den Ausfall eines Gerätes zu erkennen).

▪ Bei Steuerungen der S7-1500 Generation und Projektierung mit dem TIA-Portal ist die Profinet-IO Dia-gnose im Anwenderprogramm zu realisieren. Hierzu ist eine anlagenweite Diagnose in Form einer An-lagenübersicht und Geräte-Detailansicht zu realisieren. Nähere Informationen und Beispiel-Projektie-rung unter: http://support.automation.siemens.com/WW/view/de/98210758

3.2.7.10.1 Dokumentation und Abnahme

Das PROFINET der Maschine/maschinelle Anlage ist zu dokumentieren:

▪ Eine Anlagenübersicht des Automatisierungsvorhabens mit PROFINET-Netzwerkteilnehmer, IP-Adres-sen, Übertragungsstrecken und Leitungslängen im E-Plan.Ein Netzwerkstrukturplan (MS-Visio), eine IP-Adressliste (Excel) und ein Kommunikationsplan (Excel).Eine Musterdarstellung wird zur Verfügung gestellt.

Die Passende GSDML Dateien zu allen Geräten sind bei der Übergabe separat auszuliefern. Ablage aufder „Doku-CD“ als ZIP-File (enthält alle GSDML Dateien der Anlage) unter der ZF-Ordnerstruktur: „\01Elektrotechnik\02 PLC\GSDML.zip“.

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3.2.7.11 IO-Link

Die Kommunikation zwischen Steuerung und IO-Link-Master bzw. -Device soll nach einem standardisier- ten Prinzip verlaufen.

Folgende Festlegungen wurden getroffen, die verpflichtend einzuhalten sind:

▪ Der IO-Link-Master hat mindestens den Versionsstand 1.1.▪ Das IO-Link-Device verfügt über mindestens eine Funktionsklasse des Smart- Sensor-Profils.▪ Eine der beiden folgenden Datenhaltungsfunktionen wurde vorgesehen.

– Dezentrale Datenhaltung im Master (Parameter Server)– Zentrale Datenhaltung in der Steuerung

▪ Es wird eine Validierung eines jeden verwendeten Masterports durchgeführt. Dabei ist der Kompatibili- tätsmodus zu wählen.

▪ Relevante IO-Link-Daten (Prozess-, Parameter-, Diagnosedaten) sollen alle in der Steuerung in einem Master-Datenbaustein liegen.

▪ Alle IO-Link-Daten, die in der Steuerung gespeichert sind, sollen über ein HMIGerät zugänglich sein.▪ Der Master-Datenbaustein hat einen generischen Aufbau für alle Ports.

3.2.7.12 Netzwerkanbindung an das ZF Produktionsnetz

Generell muss zur Angebotsabgabe eine Abstimmung mit der Fachabteilung Produktions-IT zu den The- men Security, Hardware, Vernetzung, Softwareerfolgen.

Als Netzwerkprotokoll darf nur das IP-Protokoll verwendet werden.

Routing erfolgt ausschließlich über eigene Netzwerkkomponenten des Auftraggebers. Zugänge wie Mo- dem, ISDN, GSM, UMTS und DSL sind nicht zulässig. Gleiches gilt für nicht von dem Informatikbereich des Auftraggebers genehmigte Wireless-LAN’s. Nur die von ZF zugelassenen Netzwerkzugänge sind er- laubt. Gewünschte Fernwartungszugänge werden ausschließlich über das ZF-Netz realisiert.

Bei einer Ethernet-Vernetzung ist die Maschine/maschinelle Anlage mittels der Dokumentationstools Mi- crosoft Visio und E-Plan zu dokumentieren. Hierzu sind mindestens ein Netzwerkstrukturplan, eine IP- Adressliste und ein Kommunikationsplan zu erstellen. Eine Musterdarstellung wird von der Standort Pro- duction-IT zur Verfügung gestellt.

Vom Auftraggeber wird ein Ethernetanschluss bereitgestellt.

Es ist durch den OEM sicherzustellen, dass der Maschinen-PC und die darauf installierten Applikationenfür den Betrieb mit dem Virenscanner und der Whitelisting Software „Application Control“ ausgelegt sind.

Der Auftragnehmer hat vor dem Erst-Anschluss an das ZF-Produktionsnetz die Freiheit von Schadsoftware der Gesamtanlage sicherzustellen und dem Auftraggeber nachzuweisen.

Generell ist die Freiheit von Schadsoftware auch bei nicht vernetzten Maschinen und Anlagen durch den Auftragnehmer sicherzustellen und dem Auftraggeber nachzuweisen.

Vor dem Anschluss der Anlage / Maschine an das ZF-Produktionsnetz durch den Auftraggeber wird eine Schadsoftware-Prüfung vom Auftraggeber erneut durchgeführt.

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Eine Datensicherung durch den Auftragnehmer erfolgt erst nach der Schadsoftware-Prüfung durch denAuftraggeber.

Generell ist die Virenfreiheit der bei ZF eingesetzten Clients, Programmiergeräte und Speichermedien je-derzeit durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor dieses jederzeit zu überprüfen.

Es muss vermieden werden, dass das Gesamtsystem Applikationen oder Teile hiervon auslagert bzw.swopped.

Der Hauptspeicher ist hiernach auszulegen eine Reserve von 10% des Hardware RAM ist einzuhalten.

Anpassungen (z.B. Ausschlüsse einzelner Dateitypen aus der Virenscannerüberwachung) können im Be-darfsfall im Virenscanner konfiguriert werden. Diese Anpassungswünsche sind ZF vor der Maschineninbe-triebnahme mitzuteilen.

Die folgenden Netzanschschlussarten sind zulässig:

Die benötigte Netzanschlussart wird von ZF vorgegeben. Sie ist bei der zuständigen ZF-Planungsabteilungsowie der Standort Production-IT zu erfragen:

Abb. 4 Anschlussart M1

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Abb. 5 Anschlussart M2

Abb. 6 Anschlussart M3

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Abb. 7 Anschlussart M6 / Netzübergang ZF-Produktionsnetzwerk zu Profinet

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Abb. 8 Netzübergang ZF-Produktionsnetz zu ProfiNet

3.2.7.12.1 Vorgaben zum Betrieb von Maschinen-PC’s am ZF-Produktionsnetz

Ein UEFI/BIOS-Passwortschutz durch den Auftragnehmer (Lieferant) ist nicht zulässig.

Nur die folgenden Betriebssysteme sind im ZF-Produktionsnetz freigegeben:

▪ Windows 10 Enterprise (64bit) LTSB/LTSC (Long-Term Servicing Branch/Long- Term Servicing Channel)▪ Windows 10 Enterprise (64 bit) IOT LTSB/LTSC (Long-Term Servicing Branch/Long- Term Servicing

Channel)

Andere Betriebssysteme benötigen eine Sonderfreigabe durch die Production-IT.

Es ist durch den OEM sicherzustellen, dass nur diese Betriebssysteme, mit dem jeweils aktuellen Patch-Level, auf den Maschinen-PC verwendet werden.

Alle Maschinen-PC’s, werden vorzugsweise mit der Whitelisting-Software „Application Control“ (Fa. McA-fee) ausgestattet oder mit dem Virenscanner (Symantec Endpoint Protection, Version ist abzustimmen)ausgestattet.

Die notwendigen Client- bzw. Server-Lizenzen und den Dienst zur Aktualisierung der Antivirensoftwarewerden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

▪ An den Maschinen PC’s sind alle Bildschirmschoner zu deaktivieren▪ An den Maschinen PC’s ist der Ruhemodus (Hibernating-Modus) zu deaktivieren

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Abb. 9 Ferndiagnose

Herstellerspezifische Fernwartungslösungen (z.B. VPN, UMTS-Sticks, WLAN-AccessPoints,…) sind nichtzulässig.

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▪ Die Maschinenprogramme (NC-Programme, Mess-Programme, ....) sind in einem zentralen Daten-Ver- zeichnis auf dem Maschinen-PC abzulegen. Abstimmung des Verzeichnisses erfolgt mit der Standort Production-IT.

Ein maschineninternes Netz ist vom ZF-Produktionsnetz physikalisch zu trennen. Maschinen-PC’s die in beide Netze (maschineninternes Netz und ZF-Produktionsnetz) kommunizieren müssen, sind hierfür mit zwei Netzwerkkarten auszustatten.

Maschinen-PC’s sind technisch derart auszuführen, dass diese in der ZF-Produktionsnetz-Domäne (xxx- PROD, xxx=ZF internes Standortkürzel) aufgenommen und betrieben werden können.

Es ist durch den OEM sicherzustellen, dass das System jederzeit alle benötigten Informationen in den vor- handenen Hauptspeicher (RAM) des Maschinen-PC’s laden kann.

Betriebssysteme und Applikationen müssen in regelmäßigen Abständen entsprechend den aktuellen Se- curity-Erfordernissen auf dem aktuellen Stand gehalten werden können.

Die Funktionen der Maschinen / maschinelle Anlagen dürfen im laufenden Betrieb durch den Security- Check nicht beeinträchtigt werden.

3.2.7.13 Datenanbindung zum übergeordneten IT-Systeme

Die Abstimmung hat vor der Anlagenprojektierung mit der Informatik, der Anlagenplanung, sowie der Pro- duction-IT des Auftraggebers zu erfolgen.

Die Datenanbindung und der Datenaustausch sind mit dem Auftraggeber bis zur Angebotsabgabe abzu- stimmen!

3.2.7.14 Ferndiagnose

Der Verbindungsaufbau erfolgt grundsätzlich durch einen Mitarbeiter des Auftraggebers, der sich erst mit der Maschine verbindet und dann eine Webkonferenz zu dem Techniker beim Hersteller aufbaut und seine Remoteverbindung freigibt.

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3.2.7.14.1 Netzanbindung der SINUMERIK 840D SL

Die SINUMERIK 840D Solution Line ist wie unten dargestellt an das ZF-Produktionsnetz anzubinden. Hier-durch wird eine Trennung zwischen dem internen Maschinennetz und dem ZF-Produktionsnetz realisiert.

Abb. 10 Datenschnittstelle bei SINUMERIK-Systemen

Erfassung von Maschinenzuständen/Stückzahlen:▪ verketteter Betrieb gesamt (Einzelmaschine) [VKGes]

Adresse: DB59.DBX86.0▪ verketteter Betrieb Einzelmaschine (Kopfsteuerung) [VK]

Adresse: DB59.DBX86.1Meldung der erfolgten Anwahl des automatischen Produktionsbetriebes (verketteter bzw. Automatik-Betrieb). Weitere Details Transline Handbuch Softwareguide Kapitel 6.4 Verketteter Betrieb.

▪ Start betätigt (StaB)Adresse: DB59.DBX87.0Meldung der gestarteten Betriebsart. Weitere Details Transline Handbuch Softwareguide (aktuell gülti-ge Version) Kapitel 5.6 „Funktion Start“ und Kapitel 6.4 „Verketteter Betrieb“.

▪ Maschine aus (Antriebe aus) (MA)Adresse: DB59.DBX87.7

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Meldung der abgeschalteten Maschine. Im abgeschalteten Zustand sind keine weiteren Meldungenoder Störungen erforderlich. Weiter Details Transline Handbuch Softwareguide (aktuell gültige Version)Kapitel 5.8 „Maschine aus“.

▪ Fahren ohne Teil (Option) (FOT)Adresse: DB59.DBX89.2Meldung der optionalen Taktart "Fahren ohne Teil".

▪ allg. technische Störung (Einzelmaschine) (Sto)Adresse: DB59.DBX88.2

▪ Störung Gesamtmaschine (Kopfsteuerung) (StoGes)Adresse: DB59.DBX88.5Sammelsignal der technischen Störungen mit Maschinenstillstand

▪ Auslauf belegt (AB)Adresse: DB59.DBX96.0Meldung eines organisatorischen Maschinenstillstands durch einen belegten Auslauf oder ein nichtentnommenes Werkstück.

▪ Kein Teil am Einlauf (KTE)Adresse: DB59.DBX96.1Meldung eines organisatorischen Maschinenstillstands durch einen Werkstückmangel oder einer nichterfolgten Beladung.

▪ Zuführteilemangel (Tm)Adresse: DB59.DBX96.2Meldung eines organisatorischen Maschinenstillstands durch einen Materialmangel.

▪ Stückzähler:▪ Gesamtstückzähler

Adresse: DB59.DBD1006

3.2.7.14.2 Werkstück- und Werkzeugdatenerfassung bei Sinumerik Steuerungen

Soll eine Maschine an das ZF Werkstück-/ Werkzeugdatenerfassungssystem (Rückverfolgbarkeitssystem)angeschlossen werden, so ist der Systemaufbau mit der zuständigen Informatikabteilung abzustimmen.

Wird eine Maschine nicht an das ZF Werkstück-/ Werkzeugdatenerfassungssystem (Rückverfolgbarkeits-system) angeschlossen, so ist der DB14/15 freizuhalten um die Nachrüstbarkeit des Rückverfolgbarkeits-systems zu gewährleisten.

3.2.7.14.3 Serielle Anbindung von Hand-Scannern an S7-Steuerungen

Serielle Handscanner und Kameras müssen über RS232-Baugruppen an die S7-Steuerung angeschlossenwerden. Folgendes ist hierbei im Besonderen zu beachten:

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Abb. 11 Serielle Anbindung von Hand-Scannern an S7-Steuerungen

Die Spannungsversorgung des Scanners erfolgt prinzipiell über den D-Sub Stecker.

Es sind Standard-Scannerleitungen zu verwenden.

Die einzelnen PINs des D-Sub Steckers müssen über separat auf einen Klemmblock geführt werden.

Es ist darauf zu achten, dass die Spannungsversorgung „Scanner-nah“ erfolgt (max. 10m Kabellänge). Da-zu ist eine Scannerbox mit Hutschienen-Netzteil vorzusehen. Die Scannerbox muss Eingangsseitig mit24V DC oder 230V AC versorgt werden. Der Aufbau der Scannerbox ist bei der Zuständigen Planungsab-teilung anzufragen. Die Länge der RS232-Signalleitung ist abhängig von der gewählten Baudrate.

Folgende Scannerparameter sind hierbei zu verwenden:

▪ Baudrate: 9600 BPS▪ 8 Datenbits▪ 1 Stopbit▪ Keine Parität (N)▪ RTS/CTS off

Bei einer Baudrate von 9600 BPS, darf die Länge der RS232-Signalleitung 152m nicht überschreiten.

Als RS232-Signalleitung ist eine industrietaugliche Leitung zu verwenden.

3.2.8 Schaltgeräte: Anordnung, Aufbau und Gehäuse

3.2.8.1 Allgemeine Anforderungen

3.2.8.1.1 Platz für Taster und Melder

Es ist Platz für mind. 2 Drucktaster oder Leuchtmelder vorzusehen. Die Löcher dafür müssen vorbereitetund abgedeckt sein.

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.2.8.1.2 Schutz der Bauteile

Alle elektrischen Bauteile einer Maschine / maschinellen Anlage sind so zu montieren bzw. zu schützen,dass sie durch ein Betreten nicht beschädigt oder ausgelöst werden können.

3.2.8.1.3 Standard-Schließung

Als Standard ist eine Schließung in Doppelbartausführung zu verwenden.

3.2.8.1.4 Einbauräume für elektrische Bauteile

Einbauräume für elektrische Bauteile (Klemmenkästen, Pulte, …) sind generell in Schutzart IP54, Scharnierund Standard-Schließung in Doppelbartausführung zu gestalten. Bei E/A-Baugruppen ist ein Sichtfenstervorzusehen.

Die Schließung in Doppelbartausführung ist ausschließlich für elektrische Einbauräume zu verwenden.

Bei E/A-Baugruppen in dezentralen Schaltschränken/ Klemmkästen ist ein Sichtfenster vorzusehen.

3.2.8.2 Anordnung und Aufbau

3.2.8.2.1 Mehrlagenanordnung

Eine Mehrlagenanordnung von Geräten und Tafeln im Schaltschrank ist nicht zugelassen.

3.2.8.2.2 Schwenkrahmen

Schwenkrahmen sind nur zugelassen, wenn der Öffnungswinkel größer als 110° ist und ein Umkippendes nicht befestigten Schaltschranks bei ausgeschwenktem Rahmen sichergestellt ist.

3.2.8.2.3 Frontplatte

Ab einer Anzahl von 6 Befehls‑ und Meldegeräten ist die Frontplatte (von Klemmenkästen und Pulten)schwenkbar mit Arretierung auszuführen.

Die Geräte sind an der Frontplatte zu montieren (Frontbefestigung mit rückseitigem Anschluss). DieSchutzart des elektrischen Einbauraums darf durch Einbaugeräte nicht reduziert werden.

3.2.8.2.4 Schaltplantasche

Zur Aufbewahrung des Schaltplans ist eine ausreichend dimensionierte und verschraubte / vernieteteSchaltplantasche in Metallausführung ein zu bauen.

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.2.8.3 Schaltschrankkühlung

3.2.8.3.1 Temperatur

Die Temperatur im Schaltschrank über Steuerungs- und Antriebskomponenten und Bedienfeldern darf40°C nicht überschreiten. Es ist von einer regelmäßigen Umgebungstemperatur in der Halle von 45°C aus-zugehen; mögliche Temperaturspitzen und standortspezifische Bedingungen (Höhenlage, Sonneneinstrah-lung, etc.) sind zu berücksichtigen.

Zur Kühlung sind nur Kühlaggregate mit Temperaturregelung zugelassen.

Beim Öffnen der Schaltschranktüren muss die Schaltschrankkühlung durch einen Türschalter unterbro-chen werden.

Filterlüfter sind nicht zugelassen.

3.2.8.3.2 Abführung des Kondensats

Die Abführung des Kondensats muss außen am Schaltschrank erfolgen und das Kondensat muss über ei-ne ausreichend dimensionierte Einrichtung entsorgt bzw. aufgefangen werden können.

3.2.8.3.3 Dachaufbauten

Der Einsatz eines Dachaufbaugerätes ist mit dem Auftraggeber abzustimmen und schriftlich genehmigenzu lassen

3.2.8.3.4 Temperaturüberwachung

Die Temperatur im Schaltschrank und der Bedienfelder muss überwacht und bei einer Überschreitung derzugelassenen Temperatur (40°C) als Störungsmeldung angezeigt werden; darf aber den Maximalwert von45°C nie überschreiten.

Störungen von Kühlgeräten müssen überwacht und an der zentralen Steuerung gemeldet werden.

3.2.8.3.5 Wärmebedarfsberechnung

Eine Wärmebedarfsberechnung zur Ermittlung der erforderlichen Größe der Kühlgeräte für die elektri-schen Einbauräume (z. B. Schaltschrank, …) muss erstellt werden und in der technischen Dokumentationder Maschine / maschinellen Anlage enthalten sein.

Kühlanlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel sind unter der Rubrik prüfpflichtige Anlagen aufzuführenund zu dokumentieren. Die Verwendung von solchen Kühlanlagen ist mit dem Auftraggeber abzu-stimmen.

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.2.8.4 Signale (I < 10 mA)

Signale mit einer Stromstärke, die kleiner als 10 mA ist, müssen kontaktlos übertragen werden.

3.2.9 Leiter, Kabel und Leitungen

3.2.9.1 Farbkennzeichnung

Stromkreise, die nicht durch den Hauptschalter ausgeschaltet werden (Fremdspannung), müssen im ge-samten Stromkreislauf orange gekennzeichnet sein (Leitung oder Schutzschlauch).

Leitungen und Kabel, die vor dem Hauptschalter abgegriffen werden (Dauerspannung), müssen im ge-samten Verlauf orange gekennzeichnet sein (Leitung oder Schutzschlauch).

Zwischen Hauptschalter und erster Sicherung müssen kurzschlussfeste Leitungen verwendet werden, so-fern die Leiterquerschnittsgröße nicht den Nennstromstärken der Sicherung entspricht.

3.2.9.2 Ausrichten der Leitungen

Daten-, Bus- und Messleitungen müssen entsprechend den Installationsrichtlinien der Komponentenher-steller verlegt werden.

3.2.9.3 Mehrfachklemmen

Sensoren können über Initiator- / Sensorklemmen angeschlossen werden; der Einsatz von Doppelstock-klemmen und Mehrfachklemmen ist nicht zulässig. Abweichungen sind dem Auftraggeber rechtzeitigschriftlich mitzuteilen und mit diesem abzustimmen.

3.2.9.4 Mehrfachbelegung von Klemmen/ T-Verteiler und Y-Verteiler

Die Verwendung von T-Verteilern ist nur zulässig, soweit die Signalzuordnung eindeutig ist. Eine verdopp-lung eines Ein-/ Ausgangs, oder das Abbilden einer Logik mit T-Verteilern ist nicht zulässig. Jedem Aus-gang darf nur ein Verbraucher, jedem Eingang nur ein Betätigungselement zugeordnet werden.

3.2.10 Verdrahtungstechnik

3.2.10.1 Verdrahtung innerhalb von Gehäusen

Leitungen zu Geräten auf Schwenkrahmen oder Türeinbau müssen mit einem Schutzschlauch verlegt sein.

Die Verdrahtung der Schaltschränke muss in Kanalverdrahtung ausgeführt sein.

Bei Einsatz von Aderendhülsen muss eine Ausführung mit Kunststoffschutzkragen verwendet werden.

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3.2.10.2 Verdrahtung außerhalb von Gehäusen

3.2.10.2.1 Kabeleinführung

Bei einer Kabeleinführung muss gewährleistet sein, dass dadurch keine Feuchtigkeit bzw. eine Beschädi-gung der Leitungen auftreten kann.

Mehrfach M-Verschraubungen sind nicht zulässig; Kabeldurchführungssysteme sind zugelassen. Konfek-tionierte Leitungen müssen ohne Demontage des Steckers austauschbar sein.

3.2.10.2.2 Leitungskanäle

Leitungen sind geschützt in Metallleitungskanälen zu verlegen und die Abdeckungen müssen ab 100 mmBreite mit einem Scharnier ausgeführt sein.

Betretbare Kabelkanäle sind grundsätzlich zu vermeiden und dürfen nur nach Absprache mit dem Auftrag-geber verlegt sein. In diesem Fall müssen die Kabelkanäle trittsicher ausgeführt sein.

Medienführende Leitungen dürfen nicht gemeinsam mit elektrischen Leitungen im Kabelkanal verlegt wer-den.

Die Metall-Leitungskanäle müssen geerdet sein.

3.2.10.2.3 Steckverbindungen

Initiatoren und sonstige periphere Geräte sind steckbar auszuführen. Der Schaltzustand muss mit LED an-gezeigt werden. Ein Auswechseln der angeschlossenen Leitungen muss leicht durchführbar sein (z. B. imKabelschlepp).

Steckverbindungen dürfen nicht in Kabelkanälen liegen. Werden Steckverbindungen mit Medium beauf-schlagt, z.B. KSS, muss geprüft und gewährleistet werden, dass die Steckverbindung resistent gegen daseingesetzte Medium sind.

Die Leitungslänge von Sensoren / Aktoren mit festen Anschlussleitungen darf nur bei guter Zugänglichkeiteine max. Kabellänge von 1,5 m überschreiten.

Bei hoher Beanspruchung der Anschlusskabel müssen „strahlenvernetzte“ Kabel mit z. B. erhöhtem Tem-peraturbereich verwendet werden.

Bei Verwendung mehrerer Steckvorrichtungen nebeneinander muss das Verwechseln durch geeigneteMaßnahmen (z. B. Steckercodierung, bestimmte feste Leitungslängen, ...) verhindert werden.

Bis zu einem Nennstrom von 36 A müssen alle Verbindungsleitungen für die Anlagenteile, die zum Trans-port der Maschine/maschinellen Anlage elektrisch getrennt werden müssen, mit einseitigen Steckvorrich-tungen versehen sein.

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Technische Ausrustungsvorschriften

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Der Aufbau der Abschnitte der Energieführungskette ist zu dokumentieren und die Energieführungskette muss als Baugruppe steckbar austauschbar sein.

Steckvorrichtungen für Zusatzeinrichtungen (z. B. Pumpen, Filter, Messsteuerungen, …) müssen hinter dem Hauptschalter angeschlossen sein.

Die Leitungslänge von Sensoren/ Aktoren mit Steckverbindern darf eine max. Länge von 5m nicht über- schreiten.

3.2.11 Elektromotoren und zugehörige Ausrüstung

3.2.11.1 Istweg-Erfassungssysteme

Istweg‑Erfassungssysteme (z. B. Glasmaßstäbe) müssen am Maschinenkörper so angebracht sein, dasssie wartungsarm betrieben werden können, d. h. gegen Eindringen von Schmutz aller Art geschützt sind(z. B. mittels Sperrluft).

Sie müssen mechanisch so fixiert sein, dass Justagearbeiten nach einem Bauteilwechsel entfallen.

3.2.11.2 Antrieb- und Stellglieder

Alle Antriebs‑ und Stellglieder müssen für eine Einschaltdauer von 100 % ausgelegt sein.

3.2.11.3 Auslegung der Elektromotoren

Elektromotoren sind nach den gesetzlichen Vorgaben in der entsprechenden Energieeffizienzklasse IE auszuführen. (siehe z.B. ZVEI: "Weltweite Vorschriften für Energiesparmotoren").

3.2.11.4 Drehstrommotoren

Drehstrommotoren ab einer Leistung von 7,5 kW müssen mit einem elektronischen Sanftanlauf ausgeführt sein. Bis zu einer Leistung von 4 kW muss der Anschluss über eine Steckverbindung erfolgen. Für Pumpen und Lüfter sind Frequenzumrichter zu verwenden.

Die Anlaufbedingungen sind mit der zuständigen Fachabteilung des Auftraggebers abzustimmen.

3.2.12 Zubehör und Beleuchtung

3.2.12.1 Steckdose

Innerhalb des Schaltschranks muss eine Schuko - Steckdose vorhanden und vor dem Hauptschalter ange- schlossen sein.

Alle Steckdosen < 20A, innerhalb & außerhalb vom Schaltschrank müssen mittels RCD (Differenzstrom <30mA) zustätzlich geschützt sein (siehe EN60204-1-2018).

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Achtung beim Anschluss von "mobilen Maschinen" muss beachtet werden, dass bereits ein netzseitigerRCD vorhanden ist.

3.2.12.2 Beleuchtung

Die Schaltschrankbeleuchtung muss pro Schaltschrankfeld über einen eigenen Türkontaktschalter ge-schaltet und vor dem Hauptschalter angeschlossen sein.

Eine energiesparende LED-Maschinenraumbeleuchtung ist einzubauen und muss ein-/ausschaltbar sein.

3.2.12.3 Beleuchtungs- und Steckdosenstromkreis

Beleuchtungs‑ und Steckdosenstromkreise dürfen nicht auf der Sekundärseite von Steuertransformatorenangeschlossen werden.

3.2.12.4 Werkstück- bzw. Betriebsstundenzähler

Die Maschine / maschinelle Anlage muss einen zurücksetzbaren Werkstückzähler für die Anzahl bearbei-teter Werkstücke (gesamt, i.O.-/n.i.O.-Teile) enthalten.

Ein nicht rückstellbarer Betriebsstundenzähler (Automatikbetrieb) bzw. ein nicht rückstellbarer Anlagen-werkstückzähler ist vorzugsweise softwaremäßig vorzusehen.

Sind taktabhängige Wartungszyklen notwendig, muss die Maschine / maschinelle Anlage hierfür Zähl-funktionen und eine Signalisierung enthalten.

3.2.12.5 Messeinrichtungen

3.2.12.5.1 Schlüsselschalter

Messeinrichtungen müssen im Automatikbetrieb über eine Berechtigungsverfahren (EKS, Schlüsselschal-ter, Passwort, ...) abwählbar sein.

Die Ausführung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.

3.2.12.5.2 Messergebnisse

Messergebnisse müssen digital angezeigt und bis zum nächsten bearbeiteten Werkstück gespeichert wer-den.

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.2.12.5.3 Messtaster

Zu jedem Messtaster muss die technische Dokumentation der Maschine/maschinellen Anlage das gefor-derte Prüfprotokoll (DIN EN ISO 9000) mit einer Einbauzuordnung (z. B. Tasternummer) enthalten und ggf.in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine zugehörige Kalibriereinrichtung mitgeliefert werden.

3.2.13 Warnschilder und Betriebsmittelkennzeichnung

3.2.13.1 Allgemeine Anforderungen

Kennzeichnungsschilder müssen grundsätzlich

▪ aus Aluminium oder Zweischichtkunststoff graviert, geätzt oder gelasert▪ gut lesbar▪ an gut sichtbarer Stelle unverlierbar (dauerhaft) befestigt▪ neben den Bauteilen, Baugruppen und Geräten angebracht▪ bei verdeckt eingebauten Geräten neben dem Einbauraum angebracht sein.▪ Die Kennzeichnungsschilder dürfen nicht an austauschbaren Bauteilen, Baugruppen und Geräten ange-

bracht werden.▪ Die Kennzeichnung von Bauteilen, die Sicherheitsfunktionen übernehmen, ist wie im Kapitel „Arbeitssi-

cherheit, Risikobeurteilung“ beschrieben auszuführen.

3.2.13.2 Zusätzliche Hinweise

Für die Kennzeichnung der in der Maschine/maschinellen Anlage installierten Komponenten sind folgendeHinweise zu beachten:

▪ Auf den zugehörigen Verkleidungen und Abdeckungen sind die Gerätekennzeichnungen zu wiederho-len.

▪ Auf allen Pumpen und Motoren müssen Drehrichtungspfeile angebracht sein.

3.2.13.3 Innerhalb des Schaltschranks

Die Betriebsmittelkennzeichnungen innerhalb des Schaltschranks müssen auf der Montageplatte und aufdem Bauteil unverlierbar angebracht sein.

Die Bezeichnungen und Symbole sind nach Norm anzupassen.

Es muss eine sinnerfassende Durchgängigkeit / Gleichheit der Bezeichnung zwischen Sensor- / Aktorebe-ne und SPS-Steuerung gewährleistet sein.

Sicherheitsrelevante Bauteile sind mit +SF in der BMK zu kennzeichnen.

Bauteilkennzeichnung bzw. Ortskennzeichnung müssen orts- und blattbezogen sein.

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.2.13.4 Außerhalb des Schaltschranks

Die Betriebsmittelkennzeichnungen außerhalb des Schaltschranks müssen mittels graviert / geprägt odergeätzten Schildern dauerhaft, unverlierbar, lückenlos und gut sichtbar neben dem Bauteil und am Kabelangebracht sein. Dies gilt auch für Stecker, Schaltkästen, Kommandokästen und Bedienelemente.

Alle elektrischen Einbauräume müssen mit einem Warnschild (Blitzpfeil) gekennzeichnet sein.

3.2.13.5 Kabelkennzeichnung

Alle Kabel müssen jeweils an ihrem Anfang und Ende unverlierbar gekennzeichnet sein.

Anhand der Kabelkennzeichnung und des elektrischen Plans (z. B. Klemmenplan) muss das Ziel bzw. dieQuelle des Kabels erkennbar sein.

3.2.13.6 Einzeladerkennzeichnung

Geräte, an denen mehrere Adern zum Austausch des Geräts abgeklemmt werden müssen, müssen mit ei-ner dauerhaften Einzeladerkennzeichnung versehen sein. Ausnahmen können mit dem Auftraggeber ab-gestimmt werden.

3.2.14 Technische Dokumentation

(siehe Abschnitt Dokumentation, Seite 34)

3.2.15 Prüfungen und Überprüfungen (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Das Elektroprüfprotokoll muss gemäß der DIN EN 60204 (DGUV Vorschrift 3 [alt: BGV A3]) erstellt und inder technischen Dokumentation der Maschine / maschinellen Anlage enthalten sein.

3.2.15.1 Prüfungen und Überprüfungen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Ein Prüfprotokoll des Isolationswiderstands und des Schleifenwiderstands des Schutzleiters muss in dertechnischen Dokumentation der Maschine / maschinellen Anlage enthalten sein.

3.2.16 Inbetriebnahme, Abnahme, Schulung

Inbetriebnahme, Abnahme und Schulung siehe Dokument I Allgemein.

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3.2.17 Mitgeltende Dokumente

Nummer BezeichnungDIN EN ISO 9000 Qualitätsmanagementsysteme Grundlagen und Begriffe (ISO 9000: 01.12.2005)

Tab.7

3.2.17.1 Mitgeltende Dokumente (zusätzliche für Europa)

Nummer BezeichnungDIN EN 60204-1 Elektrische Ausrüstung von Maschinen - siehe Allgemeine AnforderungenDIN EN 61082-1 Dokumente der ElektrotechnikDIN EN 50178 (VDE 0160) Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronische BetriebsmittelnVDE0100-729 Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Bedienungs-

gänge und Wartungsgänge

Tab.8

3.2.17.2 Mitgeltende Dokumente (zusätzliche für Deutschland)

Nummer BezeichnungVDA-LVE Liefervorschriften für die elektrische Ausrüstung von Maschinen, maschinellen Anlagen und Einrichtun-

gen.

Tab.9

3.3 Mechanik

3.3.1 Geltungsbereich

Die hier beschriebenen technischen Vorschriften gelten speziell für die Ausführung der Mechanik und denSystemen/Technologien in den Unterkapitel (Hdyraulik, Pneumatik, Schmiertechnik, Kühlschmiertech-nik, ...) der Maschine / maschinellen Anlage. Sie ergänzen die im Dokument „Allgemein“ aufgeführtenVorschriften der technischen Liefervorschrift der ZF Friedrichshafen AG und sind zusammen mit diesen füralle ZF-Werke gültig.

3.3.2 Normative Verweise

Grundsätzlich gelten die im Dokument „I Allgemein“ bzgl. der Normativen Verweise aufgeführten Verein-barungen.

3.3.3 Definitionen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Es sind die Definitionen, die im Kapitel Allgemeiner Teil und in der VDA-LVE aufgeführt sind, einzuhalten.

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.3.4 Allgemeine Anforderungen

3.3.4.1 Werkzeugbruchkontrolle

3.3.4.2 Sonstige Hinweise

Im Spänebereich der Maschine / maschinellen Anlage dürfen keine Schläuche verlegt sein.

Industriestoßdämpfer dürfen nicht als Endanschlag verwendet werden.

Paßstifte müssen gehärtet sein und ein innen liegendes Abzuggewinde aufweisen, wenn der Paßstift nichtvon beiden Seiten zugänglich ist.

Es dürfen bei Einsatz von Schraubern nur Schraubersysteme mit unabhängigen Drehmomentmessleitun-gen verwendet werden.

3.3.4.3 Prüfstationen und prüfpflichtige Messmittel/-geräte

3.3.4.4 Messsysteme

Sämtliche Messeinrichtungen (mechanisch, optisch, elektronisch, hydraulisch, pneumatisch) innerhalb derMaschine / maschinellen Anlage müssen gegen jegliche Arten von Beschädigungen, Späne- und Kühl-schmiermitteleintritt ausreichend geschützt sein.

Lineare Messsysteme (Glasmaßstäbe) müssen mit Sperrluft ausgerüstet und es muss eine einfache Mon-tage, Demontage und Einstellung gewährleistet sein.

3.3.4.5 Antriebstechnik

3.3.4.5.1 Kugelgewindetriebe

Kugelgewindetriebe müssen vor Verschmutzung geschützt und verschleißarm ausgeführt sein sowie voneiner Lebensdauerschmierung oder einem zentralen Schmiersystem versorgt werden.

Der Ausbau der Kugelgewindetriebe muss ohne Demontage der Hauptbaugruppe (z. B. Schlitten), in dersie integriert sind, möglich sein.

Kugelgewindetriebe müssen der Normenreihen DIN 69051 und ISO 3408 entsprechen.

3.3.4.5.2 Kupplungssysteme

Kupplungssysteme müssen so angeordnet sein, dass sowohl ein Nachstellen als auch ein Auswechselnder dazugehörigen Verschleißteile innerhalb von kurzer Zeit erfolgen kann.

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3.3.4.5.3 Ketten und Riemen

Die Schmierung der Umlenkrollen, Umlenkräder und Ketten muß über eine zentrale Schmiereinrichtunggewährleistet sein.

3.3.4.5.4 Getriebe

Das Getriebe muss eine Leistungsreserve von 10 % aufweisen.

Das Getriebe soll vorzugsweise mit Lebensdauerschmierung ausgelegt oder es muss zur Überprüfung desÖlstands an geeigneter, leicht einsehbarer Stelle ein Ölschauglas angebracht sein.

3.3.4.6 Werkstück- und Werkzeugspindeln

Werkstück- und Werkzeugspindeln, die mit einem Werkstück und / oder Betriebsmittel eine Auslaufzeitaufweisen, die größer als zwei Sekunden ist, müssen eine Bremseinrichtung enthalten (max. Bremszeit≤ 10 % der normalen, ungebremsten Auslaufzeit).

Die technische Dokumentation der Maschine / maschinellen Anlage muss für jede Spindel ein geometri-sches Messprotokoll (Prüflauf) und ein Frequenzmessprotokoll nach DIN/ISO enthalten.

3.3.4.7 Lager

3.3.4.7.1 Wälzlagereinheiten

Es dürfen nur Wälzlager mit Innen- und Außenring in DINNorm-Abmessungen verwendet werden und siemüssen gegen das Eindringen von Fremdstoffen geschützt sein. Für die Demontage der Wälzlagereinhei-ten müssen Abziehmöglichkeiten vorgesehen sein.

3.3.4.7.2 Gleitlagereinheiten

Hydrostatische Lagerungen müssen mit einer permanenten Drucküberwachung ausgestattet sein.

3.3.4.8 Führungsbahnen und Linearsysteme

Führungsbahnen / Führungsbahnelemente müssen gehärtet, auswechselbar und einstellbar sein.

Es sind Standardlinearsysteme einzusetzen. Falls erforderlich, sind federnde Endanschläge einzusetzen.

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3.3.4.9 Abstreifer und Abdeckungen

Die in der Maschine / maschinellen Anlage verwendeten Abstreifer müssen dauerhaft resistent gegenKühlschmiermittel, Kühlschmiermitteldämpfe und Späne sowie dauerhaft resistent gegen die auftretendenmechanischen und thermischen Belastungen sein.

Führungen müssen von großflächigen Abdeckungen allseitig umschlossen sein.

3.3.4.10 Dichtelemente

Alle Baugruppen der Maschine / maschinellen Anlage (z. B. Spindellagerungen, Getriebekästen und Line-arsysteme) müssen mittels geeigneter Dichtelemente gegen das Eindringen von Fremdstoffen (Schmutz,Kühlschmiermittel, ...) und gegen das Entweichen von Schmierstoffen abgedichtet sein.

3.3.4.11 Geschlossene Kühlsysteme

Reinheitsklasse ISO 4406 Druck Drehzahl17/15/12 > 40 bar > 10.000 U/min20/17/14 > 20 bar < 10.000 U/min21/19/17 < 20 bar < 10.000 U/min

Tab.10

Der Wärmetauscher ist außerhalb des Behälters anzuordnen.

3.3.4.11.1 Geschlossene Kühlsysteme (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Geschlossene Kühlsysteme müssen mit Öl betrieben werden, wobei folgende Reinheitsklassen einzuhaltensind:

Reinheitsklasse ISO 4406 (Fluidtechnik - Hydraulik-Druckflüssigkeiten – Zahlenschlüssel für den Grad derVerschmutzung durch feste Partikel)

Kompressorkühlaggregate sind grundsätzlich mit einem 10-poligen Hartingstecker (Steckerbelegung sieheFreigabeliste Elektrotechnik, Motore und Antriebe, Stecker für Motore), 2 Absperrhähne für die Kühlmedi-enleitungen, Strömungswächter und bei ebenerdiger Aufstellung mit Rollen auszuführen. Es sind Pumpennach Freigabeliste Komponenten zu verwenden.

3.3.4.12 Späneförderer

3.3.4.12.1 Schalter

Der Späneförderer muss mit einem separaten Ein- / Ausschalter und einem Richtungsumschalter versehensein.

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3.3.4.12.1.1 Schalter (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Die Betätigung des Ein- / Ausschalters darf nicht zum Abschalten der Maschine / maschinellen Anlageführen.

3.3.4.12.2 Auswurfhöhe

Die Auswurfhöhe der Späne muss mindestens 1.200 mm betragen.

3.3.4.12.3 Zugänglichkeit zur Reinigung

Eine leichte Zugänglichkeit zur Reinigung des Späneförderers muss gewährleistet sein.

3.3.4.12.4 Sonstiges

Alle Hohlräume des Späneförderers müssen vor Ablagerungen jeglicher Art geschützt sein.

3.3.4.13 Behälter für flüssige Medien

Anforderungen siehe „II Technische Ausrüstungsvorschriften, TA04“ Hydraulik.

3.3.4.14 Absaugungen

Gefährdungen durch Emissionen sind zu beurteilen und ggf. mit geeigneten Absaug- und Abscheidesyste-men abzuführen und zu beseitigen.

Ex- und Brandschutz ist zu berücksichtigen Abscheidesysteme sollten, wenn möglich, für Umluftbetriebgeeignet sein.

Bei Fortluftbetrieb ist mit dem Auftraggeber zu klären, ob genügend Raumzuluft vorhanden ist.

Vom Lieferanten ist ein Hilfsschütz mit einem potentialfreien Wechselkontakt für folgende Funktionen vor-zusehen:

▪ Absaugung EIN (Potentialfreier Kontakt geschlossen)▪ Absaugung AUS (Potentialfreier Kontakt offen)

3.3.4.14.1 Leitungen

Bei Rohrleitungen, die länger als fünf Meter sind oder mehrere Biegungen aufweisen, müssen Revisions-öffnungen vorhanden sein.

Die Rohr- und Schlauchleitungen müssen mit glatten Innenwänden ausgeführt sein. Wickelfalzrohre sindnicht zulässig.

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Technische Ausrustungsvorschriften

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Alle Schlauch- und Rohrleitungen müssen leicht zugänglich und demontierbar (Schnellverschlüsse) sein. Nach Anforderung z. B. bei Brand- oder Explosionsgefahr, elektrisch leitfähig und mit Potentialausgleich versehen sein.

Rohrleitungen für Ölnebel-, Emulsionsnebel- und Trockenstaubabsaugungen müssen dicht, d. h. absolut tropfrei und dauerhaft beständig sein. Ihre Materialien müssen gegen Öl- und Emulsionsnebel sowie ge- gen Trockenstaub resistent sein.

3.3.4.14.2 Filter

Hinweise zur Absaugung von Spänen / Stäuben▪ Die Filterelemente müssen differenzdruckabhängig abgereinigt werden.▪ Eine Abreinigung der Filter ist im Online- sowie im Offlinebetrieb sicherzustellen.

Hinweise zu Öl / KSS (Kühlschmierstoff) - Absaugungen▪ Öl / KSS-Systeme müssen Dämpfe und Aerosole, die bei der Bearbeitung entstehen wirkungsvoll

erfassen und abscheiden.▪ Abscheidesysteme in Umluftbetrieb müssen über einen HEPA-Filter (High Efficiency-Particulate Airfilter,

Filterklasse H13) verfügen.

Hinweise zu Absaugungen für SchweißanlagenEs ist sicherzustellen, dass keine Funken in das Absaugsystem gelangen können (z. B. Streckmetallfilter / Funkenvorabscheider).

Hinweise zu Absaugungen für ReinigungsanlagenAustritt von Dampf und Aerosolen ist durch geeignete Maßnahmen wirkungsvoll zu verhindern (Schwa- denkondensator / Tropfenabscheider).

Hinweise zu Absaugungen für OfenanlagenEs ist sicherzustellen, dass Abgase (z. B. CO, CO2) wirkungsvoll erfasst und abgeführt (Zwangsentlüftung)werden.

3.3.4.14.2.1 Filter (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Wartungstüren für Filtereinsätze müssen für das Wartungspersonal leicht zugänglich und ohne Spezial- werkzeug zu öffnen sein.

Vorfilterkassetten-Einschübe müssen mehrfach verwendbar bzw. reinigbar sein.

Die technische Dokumentation der Maschine / maschinellen Anlage muss für die Filter ein IFA-Prüfzeugnis enthalten.

3.3.4.14.3 Erfassungselemente (Absaughauben)

Erfassungselemente sind so auszuführen, dass sie die Gefahrstoffe so nah wie möglich am Entstehungsort erfassen.

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Es ist zu beachten, dass der Absaugstutzen im Arbeitsraum so angebracht werden muss, dass keine Flüs-sigkeit oder Späne in den Stutzen geschleudert werden können. Es ist grundsätzlich ein höhenverstellba-res Prall- / Ableitblech vor der Absaugöffnung anzubringen. Falls erforderlich ist zusätzlich ein Vorabschei-der (evtl. Spänevorzyklon) nach der Absaugöffnung anzubringen.

3.3.4.14.4 Auslassmöglichkeit

Eine Auslassmöglichkeit für das abgeschiedene Medium muss vorhanden und in einer Höhe von mindes-tens 400 mm frei zugänglich angebracht sein (Syphon, Kugelhahn).

Staubaustragsysteme sind ergonomisch zu gestalten. Bei abgeschiedenen Staubmengen größer 30 l proWoche sind automatische Austragsysteme vorzusehen (z. B. Doppelpendelklappe, Zellenradschleuse oderFörderschnecke).

3.3.4.14.5 Luftvolumen

Die Ausführung des Lüfters ist nur mit Drehstrommotor zugelassen.

3.3.4.14.6 Verschmutzungsanzeige

Filtersysteme sind mit optischen Anzeigen zur Verschmutzungskontrolle auszurüsten (Differenzdruckanzei-ge).

Eine Verschmutzungsanzeige muß von außen gut sichtbar angebracht sein.

3.3.4.14.7 Ein-/Ausschalter

Die Absauganlage muss mit einem separaten und abschließbaren vom Boden aus erreichbaren Ein- / Aus-schalter versehen sein.

3.3.4.14.7.1 Ein-/Ausschalter (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Die Betätigung des Ein- / Ausschalters (z. B. zum Filterwechsel) darf nicht zum Abschalten der Maschine /maschinellen Anlage führen.

3.3.4.15 Schweißtechnik

Gleichrichter und Drahtvorschubkoffer müssen leicht zugänglich, absteckbar gestaltet und innerhalb kür-zester Zeit austauschbar sein.

Lange Schlauchpakete sind zu vermeiden.

Duoantriebe sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.3.4.16 Schutzscheiben

siehe auch Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz im Kapitel I "Allgemeiner Teil"

3.3.4.16.1 Wechselrahmen

Die Schutzscheiben müssen von außen an der Maschine / maschinellen Anlage jeweils mittels einesWechselrahmens angebracht sein. Die Schutzscheiben müssen von außen von einer Person leicht ausge-wechselt werden können.

3.3.4.16.2 Befestigung

Die Schutzscheiben müssen in der Maschinenverkleidung hinsichtlich aller möglichen auftretenden Belas-tungssituationen, die beim Betrieb der Maschine / maschinellen Anlage auftreten können, ausreichend be-festigt sein.

3.3.4.17 Kennzeichnung

3.3.4.17.1 Allgemeine Anforderungen

Alle Geräte innerhalb eines Systems einschließlich der Schlauchleitungen müssen unverwechselbar undunverlierbar gekennzeichnet sein.

Kennzeichnungsschilder müssen grundsätzlich

▪ aus Aluminium oder Zweischichtkunststoff graviert, geätzt oder gelasert▪ gut lesbar▪ an gut sichtbarer Stelle unverlierbar (dauerhaft) befestigt▪ neben den Bauteilen, Baugruppen und Geräten angebracht▪ bei verdeckt eingebauten Geräten neben dem Einbauraum angebracht sein.▪ Die Kennzeichnungsschilder dürfen nicht an austauschbaren Bauteilen, Baugruppen und Geräten ange-

bracht werden.▪ Kennzeichnung von Bauteilen, die Sicherheitsfunktionen übernehmen (siehe Abschnitt Arbeitssicher-

heit, Seite 16).

3.3.4.17.2 Zusätzliche Hinweise

Für die Kennzeichnung der in der Maschine / maschinellen Anlage installierten Mechanik sind folgendeHinweise zu beachten:

▪ Auf den zugehörigen Verkleidungen und Abdeckungen sind die Gerätekennzeichnungen zu wiederho-len.

▪ Alle werkstückabhängigen Betriebsmittel und Wechselteile sind mit der jeweiligen ZF-Betriebsmittel-Nr.zu kennzeichnen (Vorrichtungen, Werkzeuge, ...).

▪ Auf allen Pumpen und Motoren müssen Drehrichtungspfeile angebracht sein.

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.3.4.18 Wartungstüren (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Wartungstüren dürfen nicht mit Doppelbartschlössern versehen werden, diese sind elektrischen Gehäusenvorbehalten. Vorzugsweise sind Vierkantschlösser (8 mm) einzusetzen.

3.3.4.19 Anhang: Mitgeltende Dokumente

3.3.4.19.1 Anforderungen weltweit

ISO 4406 Fluidtechnik - Hydraulik-Druckflüssigkeiten - Zahlenschlüssel für den Grad der Verschmutzungdurch feste Partikel

3.3.4.19.2 Anforderungen Europa

Zu 16 Absaugungen

Richtlinie 2006/42/EG der europäischen Gemeinschaft über Maschinen (Maschinen-Richtlinie)

3.3.4.19.3 Anforderungen Deutschland

Zu Wälzlagereinheiten

Innen- und Außenring in DIN-Abmessungen

Zu Filter

Filtermaterialien müssen vom BGIA zertifiziert sein (Staub- / Filterklasse). Das BGIA-Prüfzeugnis ist mitzu-liefern

3.4 Hydraulik

3.4.1 Zugänglichkeit

Sämtliche Bauteile und Baugruppen müssen für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten leicht zugänglichund dürfen nicht von Rohr- und Schlauchleitungen oder sonstigen Bauteilen / Baugruppen verdeckt sein.

An schwer zugänglichen Stellen darf das Leitungssystem der Hydraulik keine Verschraubungen aufweisen.

3.4.2 Auffangwannen

(siehe Abschnitt Umweltschutz, Seite 19)

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.4.3 Auslegung

Das Hydrauliksystem muss so ausgelegt sein, dass innerhalb eines Arbeitszyklus eine ausreichende Reser-ve bzgl. Druck und Menge gewährleistet ist.

3.4.4 Zugänglichkeit

Geeignete Schutzmaßnahmen müssen den örtlichen Bedingungen des Aufstellungsorts, denen die Ma-schine / maschinelle Anlage ausgesetzt ist, entsprechend angepasst sein.

3.4.5 Verstelleinrichtungen

Verstelleinrichtungen an Bauteilen (z. B. Pumpen, Strom- und Druckventile, ...) müssen gegen unbeab-sichtigtes Verstellen abgesichert sein.

3.4.6 Normative Verweise

3.4.6.1 Allgemeine Anforderungen

Grundlage dieser technischen Ausrüstungsvorschrift für die in der Maschine / maschinellen Anlage instal-lierte Hydraulik ist die DIN EN ISO 4413 die einschließlich der darin gegebenen Empfehlungen und zusätz-lichen Anforderungen eingehalten werden muss.

3.4.7 Flüssigkeitsbehälter

3.4.7.1 Ansaugleitungen

Ansaugleitungen müssen mindestens 50 mm über dem Behälterboden enden und mechanisch entkoppeltsein.

3.4.7.2 Auslegung

Flüssigkeitsbehälter müssen gegen das Eindringen von Verunreinigungen gesichert sein.

Die Größe des Flüssigkeitsbehälters muss so ausgelegt sein, dass sie mindestens der drei- bis fünffachenPumpenfördermenge entspricht.

Im Behälter sind zwei, leicht zugängliche (Reserve-)Bohrungen entsprechend der Größe des Ansaug-rohrs / Regelgewinde (mit Stopfen verschlossen) vorzusehen, damit z. B. Ölfilterung im Bypass-Betriebmöglich ist.

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.4.7.2.1 Auslegung (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Flüssigkeitsbehälter müssen gemäß der DIN 24339 (Behälter Form AN, Deckel Form C) ausgelegt werden.

Es sind nur dauerfeste Druckspeicher, mit einem Lastwechselspiel von > 2.000.000 zu verwenden.

3.4.7.3 Füllstandanzeige

Der Füllstand der Druckflüssigkeit muss über ein gut zugängliches und auswechselbares Schauglas ange-zeigt werden und beim Befüllen, im Bearbeitungsablauf sowie bei einem Stillstand der Maschine / ma-schinellen Anlage von außen gut sichtbar sein. Peilstäbe sind nicht zugelassen.

Die Vorgaben hinsichtlich des maximalen Füllstands bei stillstehender Maschine / maschineller Anlage so-wie hinsichtlich des maximalen und minimalen Füllstands bei laufender Maschine / maschineller Anlagemüssen an der Füllstand- bzw. Niveauanzeige dauerhaft gekennzeichnet und von außen gut sichtbar sein.

3.4.7.4 Niveaukontrolle

Es muss eine Niveaukontrolle im Flüssigkeitsbehälter mit zwei Schaltpunkten für den minimalen Füllstandvorgesehen sein:

▪ 1. Schaltpunkt -> Ölstand min -> Vorwarnung (Öl nachfüllen)▪ 2. Schaltpunkt -> Ölstand < min -> Abschaltung (nach Zyklusende)

3.4.7.5 Betriebstemperatur

Bei maximal herrschender Umgebungstemperatur am Aufstellungsort der Maschine / maschinellen Anla-ge darf bei Hydrauliksystemen die vom Pumpenhersteller vorgegebene maximale Pumpeneingangstempe-ratur nicht überschritten werden.

3.4.7.6 Temperaturüberwachung

Es ist nachzuweisen, dass die Temperatur im Flüssigkeitsbehälter nicht über 65 °C ansteigen kann.

Die Temperaturüberwachung muss mit einem Schaltpunkt abgesichert werden:

▪ Schaltpunkt -> Öl zu heiß -> Abschaltung (nach Zyklusende).

3.4.7.7 Belüftungsfilter

Der Flüssigkeitsbehälter muss zur Be- und Entlüftung mit einem Belüftungsfilter ausgerüstet sein. Das Fil-terelement des Belüftungsfilters muss auswechselbar und seine Feinheit kleiner als die des kleinsten Fil-ters im System sein.

Technische Ausrustungsvorschriften

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Bei erhöhtem Schmutz- oder Staubanfall muss der Belüftungsfilter eine optische Verschmutzungsanzeigeaufweisen.

3.4.7.8 Befüllung

Die Befüllung des Flüssigkeitsbehälters muss über einen Filter (z. B. Einfüllstutzen mit integriertem Einfüll-sieb) erfolgen.

3.4.7.9 Ablass

An der tiefsten Stelle des Flüssigkeitsbehälters muss ein Ablass mit Blindstopfen installiert sein.

3.4.8 Pumpen

Alle in der Maschine / maschinellen Anlage eingesetzten Pumpen müssen eine Förderleistungsreserve vonmindestens 20 % aufweisen und es müssen vorzugsweise Mengen- bzw. druckgeregelte Pumpen verwen-det werden.

Die Pumpen sind außerhalb des Behälters/Tanks anzubringen.

3.4.9 Zylinder

3.4.9.1 Laufflächen

Die Laufflächen von Kolbenstangen müssen gehärtet, feinbearbeitet und korrosionsbeständig sein.

3.4.9.2 Dämpfung

Genaue Zylinderbewegungen sind in der Endlage zu dämpfen (ggf. mittels Ölbremse).

3.4.10 Ventile

3.4.10.1 Allgemeine Anforderungen

Die im Hydrauliksystem der Maschine / maschinellen Anlage eingesetzten Ventile müssen derDIN 24340-2 und der DIN ISO 7368 entsprechen.

3.4.10.2 Blockbauweise

Verkettete Ventile (Verkettungssysteme) müssen in Blockbauweise eingesetzt werden.

Technische Ausrustungsvorschriften

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Verkettungs- und Steuerplatten müssen starr, sicher und verspannungsfrei an den zugehörigen Baueinhei-ten montiert sein.

3.4.10.3 Elektrische Betätigung (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Bei Ventilen mit elektrischen Anschlüssen – gilt nicht bei Stetigventilen – müssen die Gerätesteckvorrich-tungen (Leitungsdosen) mit einer Leuchtdiode, einer Schutzdiode, einem Anschlussbild nachDIN EN 175301-803, einer elektrischen Spannung von 24 V DC und einer Schutzbeschaltung ausgerüstetsein.

3.4.10.3.1 Elektrische Betätigung (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Stetigventile müssen mit einer Gerätesteckvorrichtung (Leitungsdose) ausgerüstet sein.

3.4.10.4 Manuelle Betätigung

Elektrisch betätigte Wegeventile, außer Proportional- und Stetigventile, müssen auch manuell betätigtwerden können (Handhilfsbetätigung im Notfall), wobei ein unbeabsichtigtes Betätigen ausgeschlossensein muss.

3.4.10.5 Sicherheitsventile

Das Sicherheitsventil muss dem zulässigen Druck des Druckspeichers angepasst sein und muss die ge-samte Pumpenfördermenge abspritzen können, wobei eine daraus resultierende Druckerhöhung maximal10 % betragen darf.

3.4.10.5.1 Sicherheitsventile (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Alle Sicherheitsventile müssen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein und die jeweils zugehörige EU-Konformitätserklärung muss in der technischen Dokumentation der Maschine / maschinellen Anlage ent-halten sein.

3.4.10.6 Absperrventil und Rückschlagventil

Bei Verkettungs- und Steuerplatten muss in die Versorgungsleitung ein Absperrventil (ugs. Absperrhahn)und in die Tankleitung ein Rückschlagventil eingebaut sein.

3.4.11 Druckspeicher

3.4.11.1 Allgemeine Anforderungen

An allen Druckspeicher müssen Sicherheitsabsperrblöcke eingesetzt werden.

Technische Ausrustungsvorschriften

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Es muss gewährleistet sein, dass die durch eine Abschaltung (auch „NOT-HALT“) oder einen Stromausfallsich einstellende Bewegungslage für das Bedienungspersonal und für die Maschine / maschinelle Anlageungefährlich ist.

Es werden nur feste Rohrleitungen zu den Druckspeichern zugelassen.

3.4.11.1.1 Allgemeine Anforderungen (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Die Druckgeräte müssen den Bedingungen der Richtlinie über Druckgeräte (DGRL 97/23/EG) bzw. derRichtlinie für einfache Druckbehälter (2009/105/EG) und dem AD2000 Z1 Regelwerk entsprechen.

Als Dokumentation für Hydrospeicher sind folgende Unterlagen zu liefern:

▪ Zeichnungen des Behälters mit Materialangaben▪ EU-Konformitätserklärung des Behälters und der Sicherheitsventile▪ Maximale zulässige Lastwechselzahl des Behälters▪ Risikobewertung▪ Betriebsanleitung

3.4.11.2 Füllgas

Als Füllgas muss für den Druckspeicher Stickstoff verwendet werden

Blasenspeicher sind senkrecht einzubauen

Wenn möglich sollten Fülldrücke über 180 bar vermieden werden.

Der Fülldruck muss neben dem Druckspeicher unverlierbar (siehe Kennzeichnung von Bauteilen) ange-bracht werden.

3.4.12 Leitungssystem

3.4.12.1 Rohrleitungen

In korrosionsgefährdeten Bereichen (Chemikalien, Spritz- und Kondenswasser, etc.) der Maschine / ma-schinellen Anlage müssen nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl nach DIN EN ISO 1127 verwendetwerden.

3.4.12.1.1 Rohrleitungen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Für Rohrleitungen müssen nahtlos gezogene Präzisionsstahlrohre verwendet werden, die derDIN EN 10220 entsprechen müssen

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.4.12.2 Schlauchleitungen

Schlauchleitungen müssen der DIN 20066 entsprechen und dürfen nur verwendet werden:

▪ bei beweglichen Einheiten▪ bei fertigungsbedingtem Wechsel von Einheiten / Baugruppen▪ zur Verringerung der Übertragung von mechanischer und hydraulischer Vibration und / oder Geräu-

schen▪ für Messleitungen

Das Versagen einer Hydraulikschlauchleitung (Austreten des Druckmediums / Herumschlagen des Schlau-ches) darf nicht zu einer Gefährdung der Mitarbeiter führen. Die Gefährdung kann verhindert werden,wenn die Schlauchleitungen im Arbeitsbereich oder an Verkehrswegen mit Schutzüberzügen und Siche-rungsketten /-drahtseilen oder mit Abschirmungen versehen werden.

3.4.12.2.1 Schlauchleitungen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Schlauchleitungen, die älter als 2 Jahre sind dürfen nicht eingebaut werden.

3.4.12.3 Leitungsverbindungen

3.4.12.3.1 Anzahl

Die Anzahl der Leitungsverbindungen des Leitungssystems muss auf ein Minimum beschränkt sein (z. B.Anwendung von gebogenen Rohren anstatt von Winkelverschraubungen, Einsatz von Verteilerblöcken an-statt von T-Verschraubungen, …).

3.4.12.3.2 Flanschverbindungen

Ab der Nennweite DN 40 müssen Flanschverbindungen mit O-Ring-Abdichtung verwendet werden.

3.4.12.4 Druckmessstellen

3.4.12.4.1 Position

An jedem Druckschalter sowie bei jedem Drucküberstrom- und Sicherheitsventil muss die Maschine / ma-schinelle Anlage eine Druckmessstelle enthalten.

Zusätzlich sind zugängliche Druckmessstellen mit Schraubkupplungsanschlüssen M 16x2 (Minimessan-schluß) an allen Zylindersteuerleitungen in der Nähe der Zylinderanschlüsse sowie vor und nach jedemDruckleitungsfilter vorzusehen, um Druckmessprüfungen zu ermöglichen.

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.4.12.4.2 Manometerwahlventil

Alle Druckmessstellen sind auf ein Manometerwahlventil zu führen und der am Manometerwahlventil je-weils gewählte Betriebsdruck muss angezeigt werden.

3.4.13 Filter

3.4.13.1 Allgemeine Anforderungen

Die in der Maschine / maschinellen Anlage installierte Filterung der Druckflüssigkeit muss gewährleisten,dass die Druckflüssigkeit kontinuierlich gereinigt wird.

Für Werkzeugmaschinen muss die Filterung so ausgelegt / konzipiert sein, dass die Filterelemente beigleichzeitiger Gewährleistung der geforderten Reinheit der Druckflüssigkeit eine Standzeit von mindestenssechs Monaten unter den für die Maschine vorliegenden Betriebsbedingungen erreichen.

3.4.13.1.1 Allgemeine Anforderungen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Zur Filterung der Druckflüssigkeit sind nur Filter gemäß DIN 24550 zulässig.

3.4.13.2 Reinheit

Die Wahl der Reinheitsklasse wird grundsätzlich vom empfindlichsten Bauteil bestimmt:

▪ Allgemeine Hydraulik: Klassifizierung nach ISO 4406, mindestens Reinheitsklasse 19/16/13▪ Proportionalventile: Klassifizierung nach ISO 4406, mindestens Reinheitsklasse 17/15/12▪ Servoventile: Klassifizierung nach ISO 4406, mindestens Reinheitsklasse 15/13/10.

3.4.13.3 Zugänglichkeit

Filter müssen leicht zugänglich und die Filtereinsätze ohne Demontage anderer Bauteile / Baugruppenaustauschbar sein.

3.4.13.4 Überwachung der Filterverschmutzung

Die Filter müssen mit einer elektronischen Verschmutzungsanzeige und einer Anzeige /Meldung am Be-dienpult ausgerüstet sein. Bei Überschreiten der maximalen zulässigen Verschmutzung der Filter muss dieMaschine / maschinellen Anlage gemäß den vereinbarten Kriterien abschalten.

Die Überwachung der Filterverschmutzung muss in zwei Schaltpunkten durchgeführt werden:

▪ 1. Schaltpunkt -> Filterverschmutzung 75 % -> Vorwarnung: „Filter wechseln!“▪ 2. Schaltpunkt -> Filterverschmutzung 100 % -> Abschaltung (nach Zyklusende).

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3.4.13.5 Sonstige Hinweise

Es müssen Nebenstromfilter müssen vorzugsweise eingesetzt werden.

Rücklauffilter mit Bypass-Ventil sind nur in Verbindung mit Druckfiltern zugelassen.

Druckfilter dürfen nur mit einem Bypass-Ventil verwendet werden. Druckfilter als Schutzfilter nur ohne By-pass-Ventil und nur mit Hochdruckfilterelementen.

Filter mit Anschraubpatronen und Ansaugfilter sind nicht zugelassen

Filter hinter Sicherheitsventilen sind nicht zulässig.

3.4.14 Wärmetauscher

In Verbindung mit Trink- / Flusswasser sind ausschließlich Sicherheitswärmetauscher zugelassen.

Tauchheizkörper (die Heizflächenbelastung 0,7 W/cm² darf nicht überschritten werden) und Ölvorwärmermüssen mit Sicherheitsthermostat oder Trockenschutz abgesichert sein.

3.4.15 Druckflüssigkeit

3.4.15.1 Verwendung

Die im Hydrauliksystem eingesetzte Druckflüssigkeit darf nicht zur Schmierung verwendet werden.

3.4.15.1.1 Verwendung (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Es dürfen nur Hydrauliköle nach DIN 51524-2 eingesetzt werden, die Blei bzw. bleihaltige Lagerwerkstoffenicht angreifen.

3.4.15.2 Brandgefahr

Besteht bei der Maschine / maschinellen Anlage Brandgefahr, muss die Druckflüssigkeit schwer ent-flammbar sein (z. B. Härteöfen).

3.4.16 Zusätzliche Hinweise

Für die Kennzeichnung der in der Maschine / maschinellen Anlage installierten Hydraulik sind folgendeHinweise zu beachten:

▪ bei Ventilen muss außer der Kennzeichnung (z. B. Pos.-Nr.) entsprechend dem Schaltplan auch die ge-steuerte Funktion (z. B. „Spannvorrichtung lösen“) enthalten sein

▪ bei Pumpen muss die Art der Verwendung (z. B. Hauptpumpe, Speisepumpe, Steuerdruckpumpe) an-gegeben sein

Technische Ausrustungsvorschriften

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▪ bei Druckspeichern muss der Gasvorspanndruck angegeben sein▪ Elektrobezeichnungen müssen gemäß des Stromlaufplans angegeben sein▪ bei Ölbehältern müssen die Art und Menge der Hydraulikflüssigkeit angegeben sein▪ bei Gerätesteckvorrichtungen (Leitungsdosen) müssen auch die lösbaren Teile mit Schildern gekenn-

zeichnet sein▪ bei Zylindern müssen der eingestellte Druck und die Zylinderbezeichnung angegeben sein▪ die Druckmessstellen müssen an der Maschine / maschinellen Anlage in Übereinstimmung mit dem

Schaltplan eindeutig mit einer Solldruckwertangabe (in bar) gekennzeichnet sein (z. B. MM1,MM2, ...).

3.4.17 Anhang: Mitgeltende Dokumente

3.4.17.1 Anhang: Mitgeltende Dokumente

ISO 4406: Fluidtechnik - Hydraulik-Druckflüssigkeiten – Zahlenschlüssel für den Grad der Verschmutzungdurch feste Partikel

DIN EN ISO 4413: Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydrau-likanlagen und deren Bauteile

3.4.17.2 Anforderungen Europa

Zu Anforderungen an Druckbehälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile und Hydrospeicher

Richtlinie 97/23/EG der europäischen Gemeinschaft über Druckgeräte

Richtlinie 2009/105/EG über einfache Druckbehälter

neue Richtlinie, gültig ab dem 20.04.2016: 2014/29/EU 6.17.2 AD 2000 Z1 Regelwerk (AD: Arbeitsge-meinschaft Druckbehälter).

Zu Elektrische Anforderungen (Ventile) 6.17.2 "DIN EN 175301-803 Bauartspezifikation: RechteckigeSteckverbinder – Flachkontakte mit 0,8 mm Dicke, unverlierbare Verriegelungsschraube

Zu Rohrleitungen

DIN EN 10220 Nahtlose und geschweißte Stahlrohre - Allgemeine Tabellen für Maße und längenbezogeneMasse DIN EN ISO 1127 Nichtrostende Stahlrohre - Maße, Grenzabmaße und längenbezogene Masse

3.4.17.3 Rechtliche Anforderungen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Zu Allgemeine Anforderungen (Normative Verweise)

Zu Anforderungen an Druckbehälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile und Hydrospeicher

Technische Ausrustungsvorschriften

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Alle Hydrospeicher unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung § 15 sowie den entsprechenden techni-schen Regeln für Druckbehälter (TRBS).

Zu Auslegung (Flüssigkeitsbehälter)

DIN 24339 Fluidtechnik; Hydrobehälter aus Stahl; Maße, Anforderungen, Prüfung; Nenngrößen 63 bis1250 (Behälter Form AN, Deckel Form C) ausgelegt werden.

Zu Allgemeine Anforderungen (Ventile)

DIN 24340-2 Hydroventile; Lochbilder und Anschlußplatten für die Montage von Wegeventilen DIN ISO7368 Fluidtecknik; 2-Wege-Einbauventile; Einbaumaße

Zu Schlauchleitungen

DIN 20066 Fluidtechnik – Schlauchleitungen - Maße, Anforderungen

Schlauchleitungen sind gem. DIN regelmäßig zu überprüfen

Zu Allgemeine Anforderungen (Filter) 6.17.3 DIN 24550 Fluidtechnik - Hydraulikfilter

Zu Verwendung (Druckflüssigkeit)

DIN 51524-2 Druckflüssigkeiten – Hydrauliköle - Teil 2: Hydrauliköle HLP; Mindestanforderungen

3.5 Allgemeine Pneumatik Anforderungen

3.5.1 Auslegung

Die Pneumatik muss so ausgelegt sein und im Betrieb überwacht werden, dass ihre einwandfreie Funktionbei 90 % des Netzzuleitungsdrucks am Aufstellungsort der Maschine / maschinellen Anlage gewährleistetist.

3.5.2 Abluft

Ölnebelrückstände sind in der Abluft nicht zugelassen.

Kühlschmiermittel und Späne dürfen durch die Abluft nicht aufgewirbelt werden.

3.5.3 Normative Verweise

3.5.3.1 Allgemeine Anforderungen

Grundlage dieser technischen Ausrüstungsvorschrift für die in der Maschine / maschinellen Anlage instal-lierte Pneumatik ist die ISO 4414, die einschließlich der darin gegebenen Empfehlungen und zusätzlichenAnforderungen eingehalten werden muss.

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3.5.3.2 Anforderungen an Druckbehälter, Rohrleitungen und Ausrüstungsteile

Anforderungen siehe technische Ausrüstungsvorschriften, TA03 Hydraulik.

Verrohrung mit Pressfittings ist nicht zugelassen!

3.5.4 Zylinder

Jeder Zylinder muss so ausgelegt sein, dass die auftretende Gegenkraft max. 70 % der effektiven Zylin-der-Kolbenkraft beträgt.

Die Anzahl der Varianten (Typenvielfalt) der in der Maschine / maschinellen Anlage verwendeten Zylindermuss möglichst gering sein.

3.5.4.1 Zylinder (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Gemäß der DIN ISO 6432/DIN ISO 15552 müssen für die in der Maschine / maschinellen Anlage installier-ten Pneumatik Zylinder mit Standardhüben verwendet werden.

3.5.5 Ventile

3.5.5.1 Allgemeine Anforderungen

Ventile müssen soweit wie möglich auf Anschlussplatten zusammengefasst sein. Das Bussystem ist mitdem Auftraggeber abzustimmen.

Bei ausgeschaltetem Hauptschalter muss die Pneumatikzuleitung durch ein automatisch schließendesVentil unterbrochen werden. Druckspeichernde Bauteile müssen zwangsentlüftet werden.

3.5.5.2 Elektromagnetventile (zusätzliche Anforderungen für Europa)

Verwendung elektrischer Leitungsdosen nach DIN EN 175301-803, Magnetspannung 24 V DC mit LED-Anzeige und Schutzbeschaltung.

3.5.5.2.1 Elektromagnetventile (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Ein Elektromagnetventil muss auch manuell betätigt werden können (Handhilfsbetätigung im Notfall), wo-bei ein unbeabsichtigtes Betätigen ausgeschlossen sein muss.

3.5.5.3 Druckregelventile

Die Druckregelventile müssen mit einer Sekundärentlüftung und einem Manometer für die Anzeige desSekundärdrucks ausgerüstet sein.

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3.5.5.4 Strom- und Sperrventile

Für die Möglichkeit einer definierten Einstellung der Geschwindigkeiten, die durch pneumatische Antrieberealisiert werden sollen, müssen Strom- und Sperrventile eingesetzt werden.

3.5.6 Leitungssystem

3.5.6.1 Wartungseinheit

Das Pneumatiksystem muss eine Wartungseinheit aufweisen, die an einer gut zugänglichen Stelle der Ma-schine / maschinellen Anlage installiert ist.

Die Wartungseinheit muss folgende Bauteile / Baugruppen enthalten:

▪ Absperrventil (ugs. Absperrhahn) mit Entlüftung,▪ Filter,▪ Druckregler mit Manometer,▪ Druckaufbauventil zur Verhinderung von unkontrollierten Bewegungen (für den Schutz von Personen

und der Maschine / maschinellen Anlage),▪ Öler (bei Bedarf),▪ Wasserabscheider (bei Bedarf).

3.5.6.2 Leitungsverbindungen

An schwer zugänglichen Stellen darf das Leitungssystem der Pneumatik keine Leitungsverbindungen auf-weisen.

3.5.6.3 Schalldämpfer

Alle Abluftöffnungen der Pneumatik müssen mit Schalldämpfern ausgerüstet sein. Es dürfen nur ge-räuscharme Düsen und Blenden eingesetzt werden. Sie dürfen nicht in Kopfhöhe montiert sein.

3.5.6.4 Manometer

Jeder einstellbare Druck muss über ein Manometer oder eine Minimessstelle gut ablesbar sein.

Am Manometer müssen die minimalen Drücke mit grünen und die maximalen Drücke mit roten Markierun-gen gekennzeichnet sein.

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3.5.7 Kennzeichnung

3.5.7.1 Zusätzliche Hinweise

Für die Kennzeichnung der in der Maschine / maschinellen Anlage installierten Pneumatik sind folgendeHinweise zu beachten:

▪ Die Funktionskennzeichnung muss in Übereinstimmung mit dem Elektroplan als Bauteilkennzeichnungund im Klartext unmittelbar am Bauteil bzw. Baugruppe angebracht sein.

▪ Die Druckmessstellen müssen an der Maschine / maschinellen Anlage in Übereinstimmung mit demSchaltplan eindeutig mit einer Solldruckwertangabe (in bar) gekennzeichnet sein (z. B. MM1,MM2, ...).

3.5.8 Anhang: Mitgeltende Dokumente

3.5.8.1 Anhang: Mitgeltende Dokumente

Zu Normative Verweise, Allgemeine Anforderungen

ISO 4414 Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanla-gen und deren Bauteile

Zu Zylinder

DIN ISO 6432 Fluidtechnik; Pneumatik-Zylinder mit einseitiger Kolbenstange, 10 bar (1000 kPa)-Reihe; Zy-linder-Innendurchmesser von 8 bis 25 mm - Anschlussmaße

DIN ISO 15552 Fluidtechnik, Pneumatikzylinder mit demonteribaren Befestigungsteilen, 1.000 kPa-(10bar)-Reihe, Zylinderbohrungen von 32 mm bis 320 mm, Grund-, Anschluss- und Zubehörmaße"

3.5.8.2 Anforderungen Europa

Es sind, von einer benannten Stelle, geprüfte Sicherheitsventile mit CE-Kennzeichnung einzusetzen.

Zu Elektromagnetventile

DIN EN 175301-803 Bauartspezifikation: Rechteckige Steckverbinder - Flachkontakte mit 0,8 mm Dicke,unverlierbare Verriegelungsschraube

3.6 Schmiertechnik

3.6.1 Allgemeine Anforderungen

3.6.1.1 Zugänglichkeit

An schwer zugänglichen Stellen darf das Leitungssystem keine Verschraubungen aufweisen.

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3.6.1.2 Auffangwannen

Siehe Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz.

3.6.1.3 Zentralschmierung

Es muss eine selbstentlüftende, selbständig arbeitende Zentralschmierung mit integrierter Überwachungdes Füllstands des Behälters eingesetzt werden.

Die Zentralschmierung muss so ausgelegt sein, dass innerhalb eines Arbeitszyklus eine ausreichende Re-serve bzgl. Druck und Menge gewährleistet ist.

3.6.1.4 Ölnebelschmiersystem

Wird in der Maschine / maschinellen Anlage ein Ölnebelschmiersystem verwendet, muss das Ölnebel-schmiersystem so gestaltet sein, dass der Ölnebel in einem gekapselten Raum aufgefangen wird.

3.6.1.5 Auslegung der Schmierstoffe

Die Anzahl der in der Maschine / maschinellen Anlage verwendeten Schmierstoffe muss möglichst geringsein.

Der Einsatz der Schmierstoffe muss wirtschaftlich sein und den gültigen Anforderungen, Richtlinien, Ge-setzen, etc. hinsichtlich einer umweltfreundlichen Verwendung entsprechen.

Der Schmierstoffverbrauch für eine Dauer von acht Betriebsstunden unter Normalbedingungen muss alsWert in der technischen Dokumentation der Maschine / maschinellen Anlage angegeben werden.

Die Vorratsmenge an Schmierstoff muss für ein Nachfüllintervall von mindestens 100 Betriebsstunden be-messen sein.

3.6.1.6 Schmiernippel

Müssen Schmiernippel eingesetzt werden ist dies mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Schmiernippel müssen, z. B. ohne Demontage von Abdeckungen, frei zugänglich sein. Falls Rohrleitungeneingesetzt werden, müssen diese dem aufgebrachten Druck (Handhebelpresse min. 500 bar) standhalten.

Alle Schmiernippel die nur zur Erstbefettung benötigt werden müssen demontiert werden.

3.6.1.6.1 Schmiernippel (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Flachschmiernippel nach DIN 3404 sind nicht zugelassen.

Technische Ausrustungsvorschriften

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Page 105: Technische Liefervorschrift - ZF · 1.2.2 Angebot Kosten für werkstückspezifische Umfänge sind separat auszuweisen. Im Angebot müssen Angaben über alle erforderliche Medien,

3.6.1.7 Sonstige Hinweise

Alle Bauteile und Baugruppen der Maschine / maschinellen Anlage, die einem mechanischen Verschleißunterliegen, müssen mit einer Lebensdauerschmierung versehen sein.

Bei einer Umlaufschmierung muss eine Trennung des dafür verwendeten Schmierstoffs gegenüber denanderen in der Maschine / maschinellen Anlage eingesetzten Kühlmedien und Schmierstoffen sicherge-stellt sein.

3.6.2 Normative Verweise (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Grundlage dieser technischen Ausrüstungsvorschrift für die in der Maschine / maschinellen Anlage instal-lierte Schmiertechnik ist die DIN ISO 5170 in Verbindung mit der DIN 8659 (Teile 1 und 2) und der DIN51502.

3.6.3 Schmierstoffbehälter

3.6.3.1 Auslegung

Schmierstoffbehälter müssen gegen das Eindringen von Verunreinigungen gesichert sein.

3.6.3.1.1 Auslegung (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Freistehende Schmierstoffbehälter mit einem Volumen über 60 l müssen gemäß der DIN 24339 (BehälterForm AN, Deckel Form C) ausgelegt werden.

3.6.3.2 Füllstandanzeige

Der Füllstand des Schmierstoffs muss über ein gut zugängliches und auswechselbares Schauglas ange-zeigt werden und beim Befüllen, im Bearbeitungsablauf sowie bei einem Stillstand der Maschine/maschi-nellen Anlage von außen gut sichtbar sein. Peilstäbe sind nicht zugelassen.

3.6.3.3 Niveaukontrolle

Es muss eine Niveaukontrolle im Schmierstoffbehälter mit zwei Schaltpunkten für den minimalen Füllstandvorgesehen sein:

▪ 1. Schaltpunkt Ölstand min Vorwarnung (Öl nachfüllen)▪ Schaltpunkt Ölstand < min Abschaltung (nach Zyklusende).

Technische Ausrustungsvorschriften

DE 105

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3.6.3.4 Temperaturüberwachung

Bei einem großen Einfluss der Schmierstofftemperatur auf die Funktion der zu schmierenden Bauteile undBaugruppen der Maschine/maschinellen Anlage muss die Schmierstofftemperatur überwacht und ange-zeigt werden. Dabei muss die minimale / maximale Temperaturbegrenzung mit angegeben sein.▪ Die Temperaturüberwachung muss mit einem Schaltpunkt ausgeführt werden:▪ Schaltpunkt Öl zu heiß Abschaltung (nach Zyklusende).

3.6.3.5 Belüftungsfilter

Der Schmierstoffbehälter muss zur Be- und Entlüftung mit einem Belüftungsfilter ausgerüstet sein. Das Fil-terelement des Belüftungsfilters muss auswechselbar und seine Feinheit kleiner als die des kleinsten Fil-ters im System sein.

Bei erhöhtem Schmutz- oder Staubanfall muss der Belüftungsfilter eine optische Verschmutzungsanzeigeaufweisen.

3.6.3.6 Einfüllstutzen

Der Einfüllstutzen muss eine Nennweite von mindestens 40 mm aufweisen.

Bei der Verwendung von Schmieröl als Schmierstoff muss der Einfüllstutzen mit einem Einfüllsieb mit ei-ner Maschenweite von 0,8 mm ausgerüstet sein.

3.6.4 Rohr- und Schlauchleitungen

3.6.4.1 Ausführung

Rohr- und Schlauchleitungen müssen geschützt und so installiert sein, dass bewegte Bauteile und Bau-gruppen in ihrer Funktion nicht behindert bzw. gestört werden.

Mindestmaße für die Innendurchmesser bei Rohr- und Schlauchleitungen:

▪ Hauptleitungen: 6 mm▪ Schmierstellenleitungen: 4 mm.

In korrosionsgefährdeten Bereichen (Chemikalien, Spritz- und Kondenswasser, etc.) der Maschine / ma-schinellen Anlage müssen Rohre aus nicht rostendem Stahl nach DIN ISO 1127, Werkstoffnummer 1.4571n1, verwendet werden.

3.6.4.1.1 Ausführung (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Es sind Rohrverschraubungen nach DIN 2353 zu verwenden.

Technische Ausrustungsvorschriften

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3.6.4.2 Befestigung (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Rohr- und Schlauchleitungen müssen mit Befestigungsschellen gemäß der DIN 72571 und der DIN 72573an der Maschine / maschinellen Anlage befestigt werden.

3.6.5 Verteiler

3.6.5.1 Allgemeine Anforderungen

Der Verteiler muss so nah wie möglich an der Schmierstelle platziert sein.

Die Verteilerausgänge dürfen jeweils nur für die Schmierstoffversorgung einer Schmierstelle vorgesehensein.

Die Verteilerausgänge müssen mit einer gut erkennbaren Nummerierung versehen sein. Die Nummerie-rungen müssen mit Angabe der Schmierstelle in einem Verteilerplan aufgeführt sein, der an der Maschi-ne / maschinellen Anlage angebracht ist.

3.6.5.2 Progressivverteiler

Die Schmierstoffzufuhr hat mit zwangsweise dosierter Schmierstoffmenge mittels Progressivverteiler oderEinzeldosierer mit Überwachung nach der letzten Schmierstelle zu erfolgen.

Großpressen müssen mit einem Progressivverteiler, einem vorgeschalteten Mengenregler und einemStecksieb ausgerüstet sein.

3.6.5.3 Dosiereinheiten

Schmiersysteme mit Dosiereinheiten müssen sich selbst automatisch entlüften.

3.6.5.4 Zweileitungsverteiler

Der Einsatz von Zweileitungssystemen ist nur nach vorheriger Genehmigung des Auftraggebers möglich.

3.6.6 Filter

3.6.6.1 Allgemeine Anforderungen

Für Werkzeugmaschinen muss die Filterung so ausgelegt / konzipiert sein, dass die Filterelemente beigleichzeitiger Gewährleistung der geforderten Reinheit des Mediums eine Standzeit von mindestens sechsMonaten unter den vorliegenden Betriebsbedingungen erreichen.

Technische Ausrustungsvorschriften

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Die Auslegung / Konzeption der Filter muss grundsätzlich mit dem Filterhersteller bzw. Unterauftragneh-mer abgestimmt werden. Diese Serviceleistung wird derzeit z. B. von den Firmen „Pall“ und „Hydac“ kos-tenlos angeboten.

Der Einsatz von Ansaugfiltern ist nicht zugelassen.

Bei Umlauffilteranlagen und hydrostatischen Filteranlagen muss ein Druckfilter mit einer elektrischen undoptischen Verschmutzungsanzeige verwendet werden.

3.6.6.2 Reinheit

Die Reinheit des Schmierstoffs muss mindestens gemäß der erforderlichen Reinheitsklasse 19/17/14(Klassifizierung nach ISO 4406) über die gesamte Lebensdauer der Maschine / maschinellen Anlage ge-währleistet sein.

3.6.6.3 Zugänglichkeit

Filter müssen leicht zugänglich und die Filtereinsätze ohne Demontage anderer Bauteile / Baugruppenaustauschbar sein.

3.6.6.4 Überwachung der Filterverschmutzung

Die Filter müssen mit einer elektronischen Verschmutzungsanzeige und einer Anzeige / Meldung am Be-dienpult ausgerüstet sein. Bei Überschreiten der maximalen zulässigen Verschmutzung der Filter muss dieMaschine / maschinellen Anlage gemäß den vereinbarten Kriterien abschalten.

Die Überwachung der Filterverschmutzung muss in zwei Schaltpunkten durchgeführt werden:

▪ 1. Schaltpunkt Filterverschmutzung 75 % Vorwarnung: „Filter wechseln!"▪ Schaltpunkt Filterverschmutzung 100 % Abschaltung (nach Zyklusende).

3.6.6.5 Absperrventil

Bei Umlauffilteranlagen mit Ölrücklaufmengen ≥ 60 l muss für jeden Filter ein Absperrventil (ugs. Absperr-hahn) installiert sein, damit bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Filter das Öl in den Leitungendes Schmiersystems verbleiben kann.

3.6.7 Steuerung der Schmierstoffversorgung

Alle Reibstellen der Maschine / maschinellen Anlage müssen vor dem Anlauf der Maschine / maschinellenAnlage mit Schmierstoff versorgt sein.

Bei einer Intervallschmierung muss der erste Schmierimpuls gleichzeitig mit dem Einschalten der Maschi-ne / maschinellen Anlage erfolgen.

Technische Ausrustungsvorschriften

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Die Steuerung der Schmierstoffversorgung muss entweder weg- oder zeitabhängig arbeiten.

Bei wiederholtem Ein- und Ausschalten der Maschine / maschinellen Anlage muss sichergestellt sein,dass bei intermittierenden Schmiersystemen keine Überschmierung erfolgen kann.

Bei Stillstand des Bearbeitungsablaufs darf kein Schmierimpuls erfolgen.

3.6.8 Überwachung des Schmierstoffsystems

3.6.8.1 Allgemeine Anforderungen

Alle Meldungen der Überwachungsgeräte müssen zentral im Operatorpanel angezeigt werden.

Die Kriterien für ein Abschalten der Maschine / maschinellen Anlage müssen für den jeweiligen Einzelfallfestgelegt sein.

3.6.8.2 Druckabhängige Überwachung

Bei Schmiersystemen mit Dosiereinheiten muss am Ende der Hauptleitung ein Druckschalter integriertsein.

Bei Schmiersystemen mit Progressivverteilern muss ein Druckschalter mit den Schaltpunkten „minimalerDruck“ und „maximaler Druck“ zwischen der Pumpe und dem ersten Verteiler eingesetzt werden.

3.6.8.3 Überwachung des Schmierstoffdurchflusses

Bei besonders gefährdeten Reibstellen der Maschine / maschinellen Anlage muss der Schmierstoffdurch-fluss überwacht werden.

Die besonders gefährdeten Reibstellen der Maschine / maschinellen Anlage muss der Auftragnehmer demzuständigen Instandhaltungsbereich des Auftraggebers unaufgefordert mitteilen und gesondert in dertechnischen Dokumentation der Maschine / maschinellen Anlage aufführen.

3.6.8.4 Überwachung der Systemverschmutzung

Bei Schmiersystemen mit Behältern, deren Volumen über 50 l beträgt, muss für die Möglichkeit der Ent-nahme einer Schmierstoffprobe in der Druckleitung an einer strömungsgünstigen Stelle ein Minimessan-schluss nach DIN angebaut sein.

Bei Schmiersystemen mit Behältern, deren Volumen über 50 l beträgt, muss für die Möglichkeit der Ent-nahme einer Schmierstoffprobe in der Druckleitung an einer strömungsgünstigen Stelle ein Minimessan-schluss nach DIN, M16x2 angebaut sein.

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3.6.9 Kennzeichnung

3.6.9.1 Allgemeine Anforderungen

3.6.9.2 Zusätzliche Hinweise

Für die Kennzeichnung der in der Maschine/maschinellen Anlage installierten Schmiertechnik sind folgen-de Hinweise zu beachten:

▪ alle Geräte müssen entsprechend des Schmierschaltplans mit Kennzeichnungsschildern gekennzeich-net sein

▪ die Schmieranweisung muss mittels Schaubild aus Aluminium graviert oder geätzt dauerhaft an einergut sichtbaren Stelle (z. B. in der Nähe des Bedienpults oder des Schaltschranks) der Maschine / ma-schinellen Anlage angebracht sein.

3.6.10 Anhang: Mitgeltende Dokumente

3.6.10.1 Internationale Anforderungen

Zu Normative Verweise

DIN ISO 5170 Werkzeugmaschinen; Schmieranlagen

Zu Reinheit

ISO 4406 Fluidtechnik - Hydraulik-Druckflüssigkeiten – Zahlenschlüssel für den Grad der Verschmutzungdurch feste Partikel

3.6.10.2 Anforderungen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Zu Sonstige Hinweise

DIN 3404 Flachschmiernippel

Zu Normative Verweise

DIN 51502 Schmierstoffe und verwandte Stoffe; Kurzbezeichnung der Schmierstoffe und Kennzeichnungder Schmierstoffbehälter, Schmiergeräte und Schmierstellen

Zu Schmierstoffbehälter, Ausführung

DIN 24339 Fluidtechnik; Hydrobehälter aus Stahl; Maße, Anforderungen, Prüfung; Nenngrößen 63 bis1250

Zu Rohr- und Schlauchleitungen, Ausführung

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DIN EN ISO 1127 Nichtrostende Stahlrohre- Maße, Grenzabmaße und längenbezogene Masse DIN 2353Lötlose Rohrverschraubungen mit Schneidring- Vollständige Verschraubung und Übersicht

Zu Befestigung

DIN 72571 Befestigungsschellen - Einseitige Befestigung DIN 72573 Befestigungsschellen - ZweiseitigeBefestigung

3.7 Kühlschmiertechnik

3.7.1 Dichtheit

Die Maschine / maschinelle Anlage muss nach außen gegen Kühlschmiermittelverlust dicht und beständigsein.

3.7.2 Sonstige Anforderungen

Für Kühlmittel, Hochdruck und Spülvorgänge sind separate Pumpen zu verwenden.

Der Innen- bzw. Arbeitsraum der Maschine / maschinellen Anlage muss freigespült werden, so dass keineBearbeitungsrückstände in der Kühlschmierstoffanlage verbleiben. Der Kühlschmierstoff muss restlos ausdem Innenraum der Maschine/maschinellen Anlage ablaufen.

Der Kühlschmierstoffablauf muss ohne Rückstau des Mediums erfolgen und darf keine Schaumbildungverursachen.

3.7.3 Kühlschmiermittelsysteme

3.7.3.1 Einzelanlagen

3.7.3.1.1 Allgemeine Anforderungen

Es müssen Bandfilteranlagen oder Rückspülfilter eingesetzt werden.

Bei wässrigem Kühlschmierstoff muss eine Beruhigungszone mit Absaugeinrichtung für aufschwimmen-des Lecköl vorgesehen sein.

3.7.3.1.2 Kühlschmierstoffbehälter

Der Kühlschmierstoffbehälter muss gegen das Eindringen von Verunreinigungen gesichert sein. Eine Me-diumrückführung von Zu- und Abführungseinheiten in den KSS-Behälter ist nicht gestattet.

Die Größe des Kühlschmierstoffbehälters muss so ausgelegt sein, dass sie mindestens der drei- bis fünffa-chen Pumpenfördermenge entspricht.

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3.7.3.1.2.1 Kühlschmierstoffbehälter (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Kühlschmierstoffbehälter müssen gemäß der VDI 3035 ausgelegt werden.

3.7.3.1.3 Befüllung

Das Befüllen der Kühlschmierstoffanlage mit Kühlschmierstoff muss während einer Bearbeitungsoperationder Maschine / maschinellen Anlage möglich sein.

3.7.3.2 Zentralanlagen

Sollte ein zentrales Kühlschmiermittelsystem bzw. eine zentrale Kühlschmiermittelversorgung vorgesehensein, so sind die Details mit dem Auftraggeber abzustimmen.

3.7.3.3 Kühlanlagen

Gemäß Absprache mit dem Auftraggeber.

3.7.4 Filter

Für Kühlschmierstoffanlangen muss die Filterung so ausgelegt / konzipiert sein, dass die Filterelementebei gleichzeitiger Gewährleistung der geforderten Reinheit des Kühlschmiermittels eine Standzeit von min-destens drei Monaten unter den für die Maschine vorliegenden Betriebsbedingungen erreichen.

Filter müssen leicht zugänglich und die Filtereinsätze ohne Demontage anderer Bauteile / Baugruppenaustauschbar sein.

Die Filter müssen in kürzester Zeit zu reinigen sein. Es können auch automatische Abreinigungssystemeeingesetzt werden.

Die Zuleitungen vor Kühlern bzw. Wärmetauschern müssen mit einer Filterung ausgestattet sein.

3.7.5 Ventile

Bei ausgeschaltetem Hauptschalter muss die Medienver- und -entsorgung, z. B. durch automatisch schlie-ßende Ventile, unterbrochen werden.

Der Kühlschmierstoffzulauf muss automatisch bei manuellem Werkstückwechsel durch ein Magnetventilunterbrochen werden.

Die Ausführung des Magnetventils und seiner Ansteuerung muss den Vorschriften des Wasserhaushalts-gesetzes (WHG) entsprechen. Druckschläge sind im Rohleitungssystem nicht gestattet.

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3.7.6 Sonstige Baugruppen

Teilapparate, Revolver, Spindelkästen, Meßsysteme oder sonstige Baugruppen, die im Kühlschmierstoff-system oder in anderen umgebenden Mediensystemen eingebunden sind, sind so auszulegen, dass derenInnenraum mit Überdruck (Sperrluft) beaufschlagt ist.

3.7.7 Rohre und Schlauchleitungen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Kühlschmierstofftransportleitungen müssen sog. Schwarzrohrleitungen sein oder aus S-235 JR (St 37) be-stehen. Die Rohrleitung muss nach DIN 2403/2404 beschriftet sein (Mediumart, Fließrichtung).

3.7.8 Spülleitung

Zur oberflächlichen Reinigung der Bauteile und Baugruppen im Innenraum der Maschine / maschinellenAnlage mit Kühlschmierstoff anstelle von Druckluft ist ein Spülschlauch R ½“ mit angebauter Spülpistolevorzusehen.

3.7.9 Anhang: Mitgeltende Dokumente (zusätzliche für Deutschland)

3.7.9.1 Anforderungen (zusätzliche Anforderungen für Deutschland)

Zu Kühlschmierstoffbehälter

VDI 3035 Anforderungen an Werkzeugmaschinen, Fertigungsanlagen und periphere Einrichtungen beimEinsatz von Kühlschmierstoffen

DIN 2403 Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff

DIN 2404 Kennfarben für Heizungsrohrleitungen

Technische Ausrustungsvorschriften

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4 Technologie spezifische Anforderungen

4.1 Anforderungen an Rohrleitungen für Induktions-Härteanlagen

Die Rohrleitungen für das Kühlmedium müssen in Edelstahl ausgeführt werden.

4.2 GDE-Schnittstelle nach VDI 2610

Die Verzahnungsmaschine (Bearbeitungs- und Messmaschine) muss gemäß der GDE-Schnittstelle (VDI2610) ausgeführt sein. Die GDE-Schnittstelle muss den automatischen Import und Export von GDE-Datensicherstellen. GDE-Daten sind z. B. Verzahnungsgrunddaten, -modifikationen, -toleranzen, Prozess-, Werk-zeug- und Messdaten zur CNC-Programmerstellung und/oder CNC-Programmmodifikation.

Die GDE-Daten werden der Maschine über das Produktionsnetzwerk zur Verfügung gestellt. Bei Netzwerk-ausfall muss eine manuelle Dateneingabe über die Maschinensteuerung erfolgen.

Die detaillierte Abstimmung muss zwischen dem Auftragnehmer und dem Ansprechpartner Thema GDEin der ZF vor der Auftragsvergabe erfolgen.

Technologie spezifische Anforderungen

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