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TECHNISCHE LIEFERVORSCHRIFT II Technische Ausrüstungsvorschriften TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz Stand 07/2015

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TECHNISCHE LIEFERVORSCHRIFT

II Technische Ausrüstungsvorschriften

TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz

Stand 07/2015

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Änderungsdienst

Änderungsdienst Stand Kapitel /

Seite

Beschreibung der Änderung mit Nennung des Verantwortlichen Datum

07/2015 Bei allen internationalen Normen wurde die Bezeichnung DIN

gelöscht.

15.11.2014

1 / 7 geändert: „Arbeitssicherheit“ in „Maschinensicherheit“

2 / 7 eingefügt: „Sind auf Grund vorhandener Restrisiken Informatio-

nen und Warnhinweise an der Maschine/maschinellen Anlage

anzubringen ist die EN ISO 7010 anzuwenden (Graphische

Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Re-

gistrierte Sicherheitszeichen (ISO 7010:2011)).“

2.1.1 / 7 eingefügt: „anzuwendenden, gültigen EU-Richtlinien“

2.1.2 / 7 ergänzt: „auf Anforderung“

eingefügt: „Bei Sicherheitssteuerungen oder Komponenten mit

Sicherheitsfunktionen (z. B. sichere Antriebe) deren Sicherheits-

status von einem geprüften und unterschriebenen Protokoll

(Vorgabe des Komponentenherstellers) nachzuweisen ist, hat

der Hersteller das Protokoll zu übergeben. Die Prüf-

/Checksummen des Protokolls müssen mit den Prüf-

/Checksummen der Maschine übereinstimmen.“

2.1.3 / 8 Reihenfolge geändert: Kapitel 2.3.1 nach vorne gezogen.

gelöscht: „Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Ma-

schine“

ergänzt: „Montageanleitung“

2.1.4 / 9 geändert: Neue Kapitelnummer durch Einschub Kapitel „Unvoll-

ständige Maschinen“

gelöscht: „Diese technische Liefervorschrift gilt auch für Umbau-

ten (siehe I Allgemein, Kapitel 1 Geltungsbereich)

geändert, letzter Absatz: „Kapitel 2.1.3“ in „Kapitel 2.1.2“

2.3 / 8 ergänzt: „Sind für Rüst-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

(z. B. Fehlersuche) Schutzeinrichtungen (z. B. Handbediengerä-

te) erforderlich, sind diese vom Auftragnehmer mitzuliefern

(siehe auch TA01, Kapitel 11.5 Programmiergeräte).“

2.4 / 9 Titel geändert: „Umweltauswirkungen“ in „Umweltschutz“

3 / 9 ergänzt, 1. Absatz: „europäisch“, „(z. B. C-Normen)“

4 / 10 letzte beide Absätze ergänzt, geändert:

„Behälter und Bäder, in denen sich gefährliche Stoffe oder Ge-

mische befinden, müssen unverlierbar (dauerhaft) mit der An-

gabe des verwendeten Mediums und einem Gefahrensymbol

gekennzeichnet sein.

Rohrleitungen, die gefährliche Stoffe oder Gemische führen,

müssen unverlierbar (dauerhaft) jeweils mit Angaben über das

verwendete Medium und die Fließrichtung gekennzeichnet sein.

Das Führen von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in

Schlauchleitungen ist mit dem Auftraggeber abzusprechen.“

5.1 / 11 Kapitel Lärm komplett überarbeitet

6.4.1 / 14 ergänzt: „Die Position des Messgebers und die zugrunde geleg-

te Gefahrenstelle sind im Messprotokoll zu dokumentieren und

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an der Maschine zu kennzeichnen. Der Sicherheitsabstand und

die Nachlaufzeit sind an der Maschine anzubringen. Die AOS ist

mit einer Prüfplakette zu versehen. Diese darf nur bei bestande-

ner Prüfung angebracht werden.“

8 / 16 geändert, letzter Absatz: „Auftraggeber“ durch „Auftragneh-

mer“, „Auftragnehmer“ durch „Auftraggeber“ ersetzt

10.1 / 17 hinzugefügt, vorletzter Absatz: „Mit Inkrafttreten der bundesweit

geltenden AwSV, die die LandesVAwSen ersetzen wird, ist die-

se anzuwenden.“

10.2 / 17 hinzugefügt, 3. Absatz: „(StawaR)“

12 / 17 geändert, 1. Absatz: „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“

in „Kreislaufwirtschaftgesetzes“

15 / 19 ergänzt: „EU Euopäische Union“

Alle Änderungen: Helmut Bach ZBST

01/2013 1-18 Roboter, Lärm, Vorgaben für Maschinenkomponenten, Linear-

systeme. Alle Änderungen in blau und unterstrichen

29.11.2012

01/2011 1-18 Anpassung an aktuelle rechtliche Änderungen, VTE-4, Helmut

Bach

01.01.2011

06/2009 1-20 Aktualisierung, VTE-4, Helmut Bach 30.06.2009

01/2008 1-19 Aktualisierung, VTE-4, Helmut Bach 06.02.2008

01/2005 1-12 Original 01.01.2005

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 7

2 Allgemeine Anforderungen ............................................................................................ 7

2.1 CE-Kennzeichnung ................................................................................................ 7

2.1.1 Verwendungsfertige Maschinen ...................................................................... 7

2.1.2 Risikobeurteilung ............................................................................................ 7

2.1.3 Unvollständige Maschinen (Teilmaschinen) ...................................................... 8

2.1.4 Umbauten ...................................................................................................... 9

2.2 Überwachungs-, Prüf-, Anzeige- und Genehmigungspflichten .................................. 9

2.3 Rüst-, Wartungs-, Instandhaltungsarbeiten und Störungsbeseitigung ....................... 9

2.4 Umweltschutz ..................................................................................................... 10

3 Normative Verweise .................................................................................................... 10

4 Gefahr- und Arbeitsstoffe ............................................................................................ 10

5 Physikalische Wirkungen ............................................................................................. 11

5.1 Lärm – Ziele der Geräuschanforderungen ............................................................. 11

5.1.1 Anlagen / Maschinen .................................................................................... 11

5.1.2 Maschinen und Anlagen in geschlossenen Werkhallen ................................... 11

5.1.3 Maschinen und Anlagen außerhalb von Gebäuden und geschlossenen

Werkhallen ................................................................................................................. 12

5.2 Gebäudeschwingungen ....................................................................................... 12

5.3 Energie-/Wärmenutzung ...................................................................................... 13

5.4 Elektromagnetische Felder ................................................................................... 13

6 Vorgaben für Maschinenkomponenten ......................................................................... 13

6.1 Laser .................................................................................................................. 13

6.2 Roboter .............................................................................................................. 13

6.3 Linearsysteme ..................................................................................................... 14

6.4 Schutzeinrichtungen ............................................................................................ 15

6.4.1 AOS (Aktive optoelektronische Schutzeinrichtungen) ...................................... 15

6.4.2 Zweihandschaltungen .................................................................................. 15

6.4.3 Schutzzäune ................................................................................................ 15

6.4.4 Schutzscheiben ............................................................................................ 15

7 Brand- und Explosionsgefährdung ............................................................................... 16

8 Ergonomie ................................................................................................................. 16

9 Immissionsschutz ....................................................................................................... 17

10 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ................................................................... 17

10.1 Allgemeine Anforderungen .................................................................................. 17

10.2 Rückhalteeinrichtungen ....................................................................................... 17

11 Kühl- und Heizsysteme ................................................................................................ 18

12 Abfälle ....................................................................................................................... 18

13 Entsorgung von Maschinen / maschinellen Anlagen ..................................................... 18

14 Energie ...................................................................................................................... 19

15 Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................ 20

16 Anhang: mitgeltende Dokumente ................................................................................ 21

16.1 Weltweit gültige Normen ..................................................................................... 21

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Inhaltsverzeichnis

16.2 Rechtliche Anforderungen Europa ........................................................................ 21

16.3 Rechtliche Anforderungen Deutschland ................................................................ 22

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II Technische Ausrüstungsvorschriften

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1 Geltungsbereich

Die hier beschriebenen Vorschriften gelten speziell für die Anforderungen, die hinsichtlich Ma-

schinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz an die Maschine / maschinellen Anlage gestellt

werden. Sie ergänzen die in Kapitel I “Allgemein“ aufgeführten Vorschriften und alle übrigen

technischen Ausrüstungsvorschriften der technischen Liefervorschrift der ZF Friedrichshafen

AG und sind zusammen mit diesen für alle ZF-Werke gültig.

2 Allgemeine Anforderungen

Sind auf Grund vorhandener Restrisiken Informationen und Warnhinweise an der Maschine /

maschinellen Anlage anzubringen ist die EN ISO 7010 anzuwenden (Graphische Symbole –

Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen (ISO 7010:2011)).

2.1 CE-Kennzeichnung

2.1.1 Verwendungsfertige Maschinen

Die verwendungsfertige Maschine / maschinelle Anlage muss den grundlegenden Sicherheits-

und Gesundheitsschutzanforderungen der jeweils anzuwendenden, gültigen EU-Richtlinien

entsprechen und mit einer CE-Kennzeichnung gemäß Anhang II Erklärungen, 1. Inhalt, A. EG-

Konformitätserklärung für eine Maschine der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) versehen sein.

Dies gilt auch für die Kennzeichnungspflicht nach anderen EU-Richtlinien.

In der EG-Konformitätserklärung und der „Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Ma-

schine“ müssen sämtliche angewandte Normen namentlich benannt werden.

Ist eine Verkettung von Maschinen und maschinellen Anlagen (auch Altanlagen) Umfang des

Auftrags, ist vom Auftragnehmer, der mit der Verkettung beauftragt wurde, eine gemeinsame

CE-Kennzeichnung durchzuführen. Der gesamte Umfang muss aus der EG-

Konformitätserklärung hervorgehen.

2.1.2 Risikobeurteilung

Die Risikobeurteilung muss der Auftragnehmer (unter Beachtung der EN ISO 12100 „Sicher-

heit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominde-

rung“) dem Auftraggeber auf Anforderung spätestens nach Abschluss der Konstruktion aus-

händigen. Sie ist ein Bestandteil der technischen Dokumentation der Maschine/maschinellen

Anlage.

Die Sicherheit von Steuerungen ist nach EN ISO 13849 auszulegen.

Bei Sicherheitssteuerungen oder Komponenten mit Sicherheitsfunktionen (z. B. sichere Antrie-

be) deren Sicherheitsstatus von einem geprüften und unterschriebenen Protokoll (Vorgabe des

Komponentenherstellers) nachzuweisen ist, hat der Hersteller das Protokoll zu übergeben. Die

Prüf-/Checksummen des Protokolls müssen mit den Prüf-/Checksummen der Maschine über-

einstimmen.

Der Umfang und die Funktionsweise jeder einzelnen Sicherheitsfunktion ist zu dokumentieren.

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Alle im Rahmen der EN ISO 13849-1 relevanten und beschriebenen Parameter wie PL, MTTFd,

PFH, CCF, DC, T10d , B10d sowie die Blockschaltbilder sind für die jeweils verwendeten Bau-

gruppen bzw. Sicherheitsfunktion mitzuliefern. Es muss ein eindeutiger Bezug zwischen den

Elementen des Blockschaltbildes und den realen Komponenten möglich sein (z. B. über die

Angabe der Betriebsmittelkennzeichnung (BMK) im jeweiligen Blockschaltbild zu einer Sicher-

heitsfunktion).

Des Weiteren sind die Projektierungen der Sicherheitsfunktionen mit der IFA - Software

"SISTEMA" sowie die von SISTEMA generierten Protokolle mitzuliefern. Der SISTEMA - Projekt-

status muss "grün" sein.

Alle Bauteile welche Sicherheitsfunktionen übernehmen sind als solche eindeutig in der Be-

triebsmittelkennzeichnung (BMK) mit dem Zusatz „SF“ zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine

farbliche Kennzeichnung (gelb) eindeutig und unverlierbar, (auf und) neben den Bauteilen an-

zubringen. Die BMK der Bauteile in den Schaltplänen ist in das SISTEMA-Projekt mit zu über-

nehmen, damit die Bauteile eindeutig zuzuordnen sind.

Ab einem Performance Level (PL) von "d" ist die Anlage in Steuerungskategorie 3 (redundanter

Aufbau) auszulegen.

Der MTTFd ist für folgende Nutzungszeiten der Maschine auszulegen:

- im Lastenheft vorgegebene Taktzeit

- Anforderung der Sicherheitsfunktionen aus Rüsthäufigkeit, Störungen etc.

- 24 Stunden Laufzeit je Tag

- 6 Tage / Woche

- 50 Wochen / Jahr

Der zur Aufrechterhaltung des erforderlichen Performance Levels (PL) notwendige Austausch

von Sicherheitsbauteilen vor Ablauf einer statistischen Lebensdauer von 20 Jahren ist unzuläs-

sig. Abweichungen müssen durch den Auftraggeber freigegeben werden.

2.1.3 Unvollständige Maschinen (Teilmaschinen)

Grundsätzlich sind vom Auftragnehmer vollständige, allein funktionsfähige und sichere Ma-

schinen mit CE-Zeichen und Konformitätserklärung zu liefern. Können nur unvollständige Ma-

schinen („Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine“ gemäß 2006/42/EG, An-

hang II Erklärungen, 1. Inhalt, B.) geliefert werden, ist dies vor Auftragsvergabe mit dem Auf-

traggeber abzustimmen.

Maschinen / maschinelle Anlagen, die im Sinne der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) nicht

allein funktionsfähig sind, müssen bis zu den in den technischen Unterlagen (z. B. Schaltpläne,

Zeichnungen, Betriebsanleitung, Montageanleitung) des Auftragnehmers beschriebenen

Schnittstellen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Ma-

schinenrichtlinie (2006/42/EG) entsprechen. Dies ist in der „Erklärung für den Einbau einer

unvollständigen Maschine“ zu bestätigen. Die unvollständige Maschine ist mit einer Betriebs-

anleitung (gemäß 2006/42/EG, Kapitel 1.7.4 ff) zu liefern.

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2.1.4 Umbauten

Der Auftragnehmer hat zu prüfen, ob es sich bei dem Umbau um eine wesentliche Verände-

rung gemäß Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema „Wesentliche Verän-

derung von Maschinen“, Bek. des BMA vom 7. September 2000 – IIIc 3-39607-3- handelt.

Sind dem Auftragnehmer technische Lösungen bekannt, die nicht zu einer wesentlichen Ver-

änderung führen, sind diese mit dem Auftraggeber zu besprechen. Im Fall einer wesentlichen

Veränderung entsteht eine neue Maschine für die ein Konformitätsbewertungsverfahren (CE-

Kennzeichnung) durch den Auftragnehmer durchzuführen ist. Nachbesserungen, die von Män-

geln der vorhandenen Maschine herrühren, die u. U. bei Auftragsvergabe nicht bekannt sind,

können dem Auftragnehmer nicht angelastet werden. Der sicherheitstechnische Zustand der

Maschine / maschinellen Anlage muss dem Auftraggeber vor Planung eines Umbaus bekannt

sein.

Das Kapitel 2.1.2 Risikobeurteilung gilt uneingeschränkt für den Umfang des Umbaus, bei ei-

ner wesentlichen Veränderung für die Gesamtmaschine.

2.2 Überwachungs-, Prüf-, Anzeige- und Genehmigungspflichten

Die Maschine / maschinelle Anlage ist betriebsbereit zu übergeben. Dazu gehören insbesonde-

re alle notwendigen Prüfungen und Genehmigungen vor Inbetriebnahme gemäß gesetzlicher

Vorschriften am Betriebsort.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die jeweiligen überwachungs-, prüf-, anzeige- und geneh-

migungspflichtigen Anlagen / -teile dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Falls eine regel-

mäßige Prüfung der Maschine / maschinellen Anlage und/oder ihrer jeweiligen Bauteile, Bau-

gruppen, Geräte, etc. vorgeschrieben ist (z. B. bei Zentrifugen, Druckbehältern, Auffangwan-

nen, Kälteanlagen mit mehr als 3 kg Inhalt, …), muss dies in der technischen Dokumentation

jeweils separat in der Betriebsanleitung und in der Wartungsanleitung mit aufgeführt sein.

Notwendige Prüfbücher und die Übersichtsliste für prüfpflichtige / überwachungspflichtige

Einrichtungen (Anlage 2 dieser technischen Liefervorschrift) müssen unter Angabe der jeweili-

gen Prüfintervalle mitgeliefert und der technischen Dokumentation der Maschine/maschinellen

Anlage beigefügt sein.

2.3 Rüst-, Wartungs-, Instandhaltungsarbeiten und Störungsbesei-

tigung

Alle mit den Betriebsbedingungen der Maschine / maschinellen Anlage zusammenhängenden

üblichen Tätigkeiten, wie Rüst-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Störungsbesei-

tigung, müssen vom Bedien- und Instandhaltungspersonal sicher ohne Manipulation von

Schutzeinrichtungen und möglichst vom Boden aus durchgeführt werden können. Gegebenen-

falls müssen an der Maschine / maschinellen Anlage ein sicherer Aufstieg und eine sichere

Arbeitsfläche installiert sein (gem. EN ISO 14122 Blatt 1-4). Sollten sichere Aufstiege und /

oder sichere Arbeitsflächen technisch nicht umsetzbar sein, sind ein sicherer Zugang und ge-

eignete Anschlagpunkte (entsprechend EN ISO 12100) umzusetzen.

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Sind für Rüst-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z. B. Fehlersuche) Schutzeinrichtun-

gen (z. B. Handbediengeräte) erforderlich, sind diese vom Auftragnehmer mitzuliefern (siehe

auch TA01, Kapitel 11.5 Programmiergeräte).

2.4 Umweltschutz

Die von einer Maschine / maschinellen Anlage ausgehenden, nicht vermeidbaren Umweltaus-

wirkungen müssen auf ein Minimum begrenzt sein. Sie sind in Art (z. B. Abfälle, stoffliche

Emissionen, Lärm) und Umfang zu benennen. Die getroffenen Vermeidungsmaßnahmen sind

zu dokumentieren.

Alle in der Maschine / maschinellen Anlage verwendeten Prozessstoffe müssen möglichst in

den Systemkreislauf rückführbar sein oder umweltverträglich entsorgt werden können. Abwei-

chungen müssen dem Auftraggeber gesondert mitgeteilt werden.

Bei der Verwendung von flüssigen Medien (Kühlschmierstoff, Hydrauliköl, etc.) ist besonders

auf Dichtheit aller Systeme Wert zu legen, d. h. die Maschine / maschinelle Anlage muss tropf-

frei und dauerhaft dicht sein.

3 Normative Verweise

Bei Abweichung von anwendbaren europäisch harmonisierten Sicherheits-Normen (z. B. C-

Normen) ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass die gleiche Sicherheit auf andere Wei-

se erreicht wird.

Grundsätzlich gelten die im Dokument „I Allgemein“ bezüglich der Normativen Verweise aufge-

führten Anforderungen.

4 Gefahr- und Arbeitsstoffe

Mit dem ausführlichen projektbezogenen Angebot sind dem Auftraggeber die einschlägigen

sicherheitsrelevanten Informationen (Material Safety Data Sheet (MSDS)) bzw. aktuellen EG-

Sicherheitsdatenblätter (REACH-Verordnung 1907/2006) der Gefahr- und Arbeitsstoffe, welche

zum Einsatz kommen, zur Freigabe zuzusenden.

Der Auftragnehmer muss jedes EG-Sicherheitsdatenblatt mit Angaben hinsichtlich

Verwendungszweck und

Anwendungshäufigkeit

ergänzen.

Es sind vorrangig Prozessstoffe einzusetzen, die der Auftraggeber am Aufstellungsort bereits

freigegeben hat. Die Angabe zum VOC-Anteil muss in der technischen Dokumentation enthal-

ten sein. Die Einhaltung des Substitutionsgebots nach der Gefahrstoffverordnung wird voraus-

gesetzt. Zusätzlich gilt die ChemVerbotsV.

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II Technische Ausrüstungsvorschriften

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Es dürfen nur Bauteile, Baugruppen und Geräte in der Maschine / maschinellen Anlage einge-

setzt werden, die frei sind von FCKW, CKW, Asbest und künstlichen Mineralfasern mit einem

Kanzerogenitätsindex KI < 40.

Es dürfen nur phosphatfreie Kabel und Leitungen in der Maschine/maschinellen Anlage ver-

wendet werden. Ausnahmen müssen mit dem Auftraggeber abgesprochen werden.

Behälter und Bäder, in denen sich gefährliche Stoffe oder Gemische befinden, müssen unver-

lierbar (dauerhaft) mit der Angabe des verwendeten Mediums und einem Gefahrensymbol

gekennzeichnet sein.

Rohrleitungen, die gefährliche Stoffe oder Gemische führen, müssen unverlierbar (dauerhaft)

jeweils mit Angaben über das verwendete Medium und die Fließrichtung gekennzeichnet sein.

Das Führen von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in Schlauchleitungen ist mit dem Auf-

traggeber abzusprechen.

5 Physikalische Wirkungen

5.1 Lärm – Ziele der Geräuschanforderungen

(siehe auch Anlage 5 Prüfprotokoll: „Anlage_5_Laerm-Pruefprotokoll-2015.xlsx“)

1. Ziel ist die Erlangung und Einhaltung lärm- und vibrationsarmer Arbeitsplätze. Hierzu sind

durch ZF Friedrichshafen AG an den jeweiligen Standorten die nationalen gesetzlichen

Grenzwerte für Lärm am Arbeitsplatz einzuhalten. Grundlage bildet die EG-Richtlinie „2003 /

10 / EG", die für Deutschland durch die „LärmVibrationsArbschV" (Lärm- und Vibrations- Ar-

beitsschutzverordnung) in nationales Recht umgesetzt wurde.

2. Die Vermeidung von Geräuschemissionen sowie die Einhaltung von nationalen emissions- /

immissionsrechtlichen Vorschriften an den jeweiligen ZF Standorten. (Deutschland: TA-

Lärm)

5.1.1 Anlagen / Maschinen

Grundlage für die Bewertung ist DIN EN ISO 4871 („Akustik – Angabe und Nachprüfung von

Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten (ISO 4871:1996); Deutsche Fassung

EN ISO 4871:2009“)

5.1.2 Maschinen und Anlagen in geschlossenen Werkhallen

Arbeitsplatzbezogener Emissionsschalldruckpegel

Am Arbeitsplatz des Maschinen- / Anlagenbedieners ist unabhängig vom Betriebszustand der

Maschine / maschinellen Anlage ein arbeitsplatzbezogener Emissionsschalldruckpegel LpAeqT

von max. 76 dB(A) einzuhalten.

(Ermittlung entsprechend DIN 45645-2, EN ISO 9612 bzw. EN ISO 11 200 ff.)

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Maschinenbezogene Emissionsschalldruckpegel

In 1 m Abstand von der Maschinen- bzw. Anlagenoberfläche ist unabhängig vom Betriebszu-

stand der Maschine / Anlage, ein Emissionsschalldruckpegel LpAeqT von max. 78 dB(A) ein-

zuhalten.

(Ermittlung entsprechend DIN 45635 ff. bzw. EN ISO 3740 ff)

Tonhaltigkeit

Die Emission von deutlich hervortretenden und subjektiv als störend empfundenen Einzeltönen

ist, unabhängig vom Betriebszustand, zu vermeiden. Emissionsschalldruckpegel der Messstel-

len, die tonale Anteile enthalten, sind im Prüf- / Abnahmeprotokoll gesondert zu dokumentie-

ren. (Feststellung / Bewertung der Tonhaltigkeit erfolgt rein subjektiv)

(Tonzuschlag kann entsprechend der DIN 45645-2 oder DIN 45681 ermittelt werden)

Geräuschspitzen

Einzelne, kurzzeitig und nicht regelmäßig auftretende Geräuschspitzen dürfen unabhängig vom

Betriebszustand der Maschine / Anlage einen Pegel von LpC,peak von 135 dB(C) nicht über-

schreiten.

5.1.3 Maschinen und Anlagen außerhalb von Gebäuden und geschlossenen

Werkhallen

Abstimmung erfolgt projektbezogen nach Rücksprache mit dem Auftraggeber. Es sind die An-

forderungen entsprechend Punkt 5.1.1. ff zu berücksichtigen.

Alle im Freien aufzustellende Maschinen / Anlagen sowie alle Zu- / Abluft- und Abgasöffnun-

gen bzw. alle im Freien verlaufenden Leitungen oder Transportanlagen, die feste, flüssige oder

gasförmige Medien transportieren, sind entsprechend dem Stand der Technik mit Schalldämp-

fern bzw. schallgedämmt auszuführen. Alle Anlagenteile sind an Gebäuden und anderen Trag-

konstruktionen entsprechend dem Stand der Technik schwingungsisoliert zu montieren

Das Einfügedämmaß, der Schalldämpfer bzw. der Schalldämmung für die zu beschaffende

Maschine / Anlage ist dabei so auszulegen, dass der für die Nachbarbebauung geltende IRW

night / day (Immissionsrichtwert Nacht / Tag entsprechend der gültigen TA-Lärm) nicht über-

schritten wird.

Eine Bewertung hinsichtlich der Einhaltung des IRW erfolgt durch ZF Friedrichshafen AG auf-

grund der vom Lieferanten bereitgestellten Geräuschangaben.

Es ist der Schalldruckpegel (LpAeqT) bzw. der Schallleistungspegel (LWA) als Terzspektrum

anzugeben. Die Dokumentation erfolgt für einen Betriebspunkt bei Volllast sowie für einen ge-

räuschkritischen Betriebspunkt bei Teillast der durch den Auftraggeber definiert wird.

Es ist eine Angabe über die Impulshaltigkeit der Geräuschemissionen zu machen.

5.2 Gebäudeschwingungen

Maschinen und Anlagen von denen erhebliche Gebäudeschwingungen ausgehen können,

müssen auf geeignete Weise schwingungstechnisch entkoppelt werden. Dazu erforderliche

Maßnahmen am Gebäude sind rechtzeitig dem Auftraggeber mitzuteilen und mit ihm abzu-

stimmen

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Zur Vermeidung von Auswirkungen auf die Nachbarschaft sind die Anhaltswerte der DIN 4150

einzuhalten.

5.3 Energie-/Wärmenutzung

Über Emissionen abgeführte Restwärmemengen sind zu quantifizieren und soweit möglich im

Prozess zu nutzen. Der Auftragnehmer erarbeitet ein Wärmenutzungskonzept bzw. verpflichtet

sich daran mitzuwirken.

Es sind Maßnahmen zur Energieeinsparung, gemäß dem Stand der Technik, zu ergreifen.

5.4 Elektromagnetische Felder

Der Auftragnehmer hat Angaben zu elektromagnetischen Feldern (EMF) seiner Maschine /

maschinellen Anlage zu machen. Sind diese für die Sicherheit nicht relevant ist dies zu bestä-

tigen, z. B. in der Risikobeurteilung. Im anderen Fall sind Messwerte und Expositionsbereiche

anzugeben.

6 Vorgaben für Maschinenkomponenten

6.1 Laser

Der Auftragnehmer hat eindeutige Angaben über vorhandene Lasereinrichtungen zu geben.

Offen strahlende Laser dürfen nur bis Laserklasse 2M eingesetzt werden. Strahlen diese in

Richtung Werker dürfen sie nur bei Bedarf zugeschaltet werden.

6.2 Roboter

Grundsätzliches

Roboter sind mit einer sicheren Steuerung min. in PL d auszurüsten.

Die EN ISO 10218 (Industrieroboter), Teil 1 und 2 ist zu berücksichtigen.

Größe und Beschaffenheit des Schutzzaunes

Ist eine sichere Steuerung nicht verfügbar:

Der Schutzzaun muss größer als die mechanische Reichweite des Roboters sein. Ist dies nicht

realisierbar muss vom Hersteller eine ausreichende Festigkeit des Schutzzaunes (rechnerisch)

nachgewiesen werden.

Falls der Roboter entsprechende Achsendschalter bzw. Achsanschläge hat ist der Festigkeits-

nachweis nicht erforderlich.

Der Schutzzaun muss eine Mindesthöhe von 2.200 mm haben. Der Abstand zum Fußboden

darf max. 200 mm betragen. Wenn die Gefahr von herausgeschleuderten Teilen durch den

Roboter, z. B. bei Überkopfbewegungen besteht, ist dies bei der Geometrie (Abmessungen)

und Stabilität des Schutzzaunes zu berücksichtigen.

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Zugänge in die Roboterzelle

Vorzugsweise sollte eine Roboterzelle nur einen Zugang haben.

Falls mehrere Zugänge benötigt werden, ist steuerungstechnisch dafür zu sorgen, dass die

Antriebe des Roboters beim Öffnen dieser zusätzlichen Zugänge sicher abgeschaltet werden.

Test- bzw. Teachbetrieb darf nur möglich sein, wenn die zusätzlichen Zugänge geschlossen

sind.

An der Außenseite des Zuganges ist eine Halterung für das Handprogrammiergerät vorzuse-

hen.

Test2-Betrieb (Verfahren des Roboters bei geöffneter Schutztüre mit Prozessgeschwindig-

keit)

Bei Handlingsrobotern ist der Test2-Betrieb (mit Prozessgeschwindigkeit) grundsätzlich zu de-

aktivieren.

Bei Schweiß-, Klebe-, o.ä. Applikationen ist die Handverfahrgeschwindigkeit im Test2-Betrieb

auf die notwendige Prozessgeschwindigkeit zu begrenzen.

Betriebsarten am Roboter

Es sind grundsätzlich die Betriebsarten „Automatik“ und „Einrichten“ bzw. „Teachbetrieb“ in

der Robotersteuerung vorzusehen. Falls noch andere Betriebsarten z. B. „Handbeladung von

Anlagen innerhalb der Roboterzelle“ benötigt werden, sind diese zusätzlichen Betriebsarten in

der Robotersteuerung zu berücksichtigen.

6.3 Linearsysteme

Verketten von Maschinen durch Portallader, die über Schutzbereiche hinweg fahren.

Automatikbetrieb

Im Automatikbetrieb ist sicher zu verhindern, dass Werkstücke herabfallen oder herausge-

schleudert werden. Die Portallader sind min. in PL d (Steuerungskategorie 3) abzusichern. Be-

sondere Beachtung ist auf kombinierte Bewegungen (z. B. drehen und verfahren) zu legen. Ist

nicht sicherzustellen, dass das Werkstück sicher gegriffen wird, sind zusätzliche Maßnahmen,

z. B. an den trennenden Schutzeinrichtungen vorzusehen.

Arbeitsplätze, Durchgänge oder Fahrwege unterhalb des Verfahrweges des Portalladers sind

mit trennenden Schutzeinrichtungen in ausreichender Festigkeit abzusichern.

Sicherheitsabstände der EN ISO 13857 sind einzuhalten.

Einrichten/Wartung/Instandhaltung, einschließlich Störungsbeseitigung

Maschinenarbeitsräume, die vom Portallader überfahren werden und die bei Betrieb des Por-

talladers begangen werden müssen, sind mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen

ausreichender Festigkeit abzusichern.

Für Wartungsarbeiten ist herstellerseitig eine sichere Parkposition zu definieren.

Das Absinken der Z-Achse z. B. bei Energieausfall ist durch steuerungstechnische und mecha-

nische Maßnahmen sicher zu verhindern.

Ein sicherer Zugang für Wartungs- und Reparaturarbeiten ist vom Lieferanten sicherzustellen

(Wartungsgang, Laufsteg, gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Kapitel 1.6.2,

EN ISO 12100, Kapitel 6.3.5.6 und Normenreihe EN ISO 14122).

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II Technische Ausrüstungsvorschriften

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6.4 Schutzeinrichtungen

6.4.1 AOS (Aktive optoelektronische Schutzeinrichtungen)

An aktiven optoelektronischen Schutzeinrichtungen (auch bekannt als berührungslos wirkende

Schutzeinrichtungen (BWS), z. B. Lichtvorhänge, Lichtgitter) ist vor Durchführung des Probe-

laufes beim Lieferanten eine Nachlaufwegmessung zur Berechnung des Sicherheitsabstandes

durchzuführen. Das Messprotokoll ist dem Auftraggeber, entsprechend den Vorgaben des Teils

I Allgemein, Kapitel 6.2 dieser Liefervorschrift, vor dem Probelauf zuzusenden. Die Position des

Messgebers und die zugrunde gelegte Gefahrenstelle sind im Messprotokoll zu dokumentieren

und an der Maschine zu kennzeichnen. Der Sicherheitsabstand und die Nachlaufzeit sind an

der Maschine anzubringen. Die AOS ist mit einer Prüfplakette zu versehen. Diese darf nur bei

bestandener Prüfung angebracht werden.

6.4.2 Zweihandschaltungen

Es gelten die Vorgaben des Kapitels 6.4.1 AOS sinngemäß.

6.4.3 Schutzzäune

Schutzzäune sind am Boden zu befestigen. Die Befestigung an Maschinenteilen ist zu vermei-

den.

Leitungskanäle (Kabelkanäle), Leerrohre, Rohrleitungen zur Energieversorgung usw. dürfen

nicht an abnehmbaren Schutzeinrichtungen (z. B. Segmente eines Schutzzauns) befestigt

werden, wenn der Zugang für Wartungs- oder Instandhaltungstätigkeiten ausschließlich über

diese möglich ist.

6.4.4 Schutzscheiben

6.4.4.1 Festigkeit

Die Festigkeit einer in der Maschine / maschinellen Anlage verwendeten Schutzscheibe muss

gemäß den europäischen Normen

EN ISO 23125 für Drehmaschinen

EN 12417 für Maschinenzentren

in jeweils gültiger Fassung ausgelegt und die Rückhaltefähigkeit der Schutzscheibe für jeden

möglichen Belastungsfall gewährleistet sein.

Für alle anderen Maschinen / maschinellen Anlagen muss die Auslegung gemäß der Empfeh-

lung des VDW-Arbeitskreises “Schutzscheiben“ erfolgen, solange keine einschlägigen interna-

tionalen Normen vorliegen.

6.4.4.2 Resistenz

Schutzscheiben (Verbundscheibe, aus Mineralglas u. Polycarbonat) müssen im Innenraum der

Maschine / maschinellen Anlage über eine Mindestzeit von 5 Jahren resistent gegen Kühl-

schmiermittel, Kühlschmiermitteldämpfe, Späne und andere lebensdauerreduzierende Einflüs-

se sein. Auf den Schutzscheiben ist das Wechseldatum sichtbar anzubringen.

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TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz

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7 Brand- und Explosionsgefährdung

Für Maschinen / maschinelle Anlagen ist eine Risikobeurteilung der Brand- und Explosionsge-

fährdung durch Gase, Dämpfe, Nebel (Aerosole) und brennbare Stäube vom Auftragnehmer

durchzuführen. Für die darin benannten Risiken sind Maßnahmen zur Verhütung bzw. Scha-

densminderung vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzusehen. Bei

Maschinen / maschinellen Anlagen mit Ex-Bereichen ist ein Ex-Zonenplan (Zoneneinteilung)

mitzuliefern.

Werden explosionsgefährliche Staub- / Luft-Gemische oder Dampf- / Luft-Gemische abgesaugt

oder können solche Gemische in der Absaugung entstehen, sind grundsätzlich die Richtlinien

zum Explosionsschutz zu berücksichtigen.

Bei Explosionsgefahr sind zusätzlich (eine oder mehrere) Druckentlastungsklappen (EX-

Klappen) an der Maschinenverkleidung vorzusehen. Die Druckentlastungsklappen sind so an-

zuordnen, dass ein über sie abgeführter Druckstoß keine Gefährdungen für Personen darstellen

kann. Maschinenverkleidungen sind beschussfest und flammendurchschlagsicher auszuführen.

Die Bedingungen am späteren Aufstellort der Maschine / maschinellen Anlage (insbesondere

der Brandschutz) müssen bei der Positionierung der Druckentlastungsklappen beachtet wer-

den. Zur Minimierung der Ausbreitung von Bränden sind Gehäusedichtungen als Labyrinth-

dichtungen auszuführen (Türlabyrinthe). Außerdem muss sichergestellt sein, dass bei einer

Verpuffung / Explosion keine Flammen über die Absaugeinrichtung in die Filteranlage gelan-

gen können.

Die Filteranlage (Rohrleitungen, Filtermaterial) ist aus nichtbrennbaren Stoffen herzustellen.

Prallbleche und Flammensperren sind Brandschutzklappen insbesondere bei zentraler Absau-

gung vorzuziehen, bzw. zusätzlich einzusetzen. Maschinenbezogene inertisierende Löschein-

richtungen (z.B. CO2-Löschanlagen) sind, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, in die Ab-

sauganlage einzubeziehen (zusätzliche Löschdüsen). Einrichtungen zur Überwachung des

Luftvolumenstromes sind vorzusehen.

8 Ergonomie

Bei der Auslegung der Maschine / maschinellen Anlage sind alle Aspekte der Ergonomie zu

beachten.

Für einzelne Punkte haben sich aus Erfahrung folgende Richtwerte als praktikabel herausge-

stellt:

Belade- und Entnahmehöhe: 950 mm – 1.100 mm

Bildschirm (Oberkante oberste lesbare Zeile): min. Höhe 1.400 mm, max. Höhe 1.650 mm

Tiefe Fußraum: min. 210 mm

Einlegetiefe / Greifraum: max. 450 mm

Arbeitsräume innerhalb von Maschinen / maschinellen Anlagen müssen eine Beleuchtungs-

stärke in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe, aber min. 300 lux, aufweisen

Bei Abweichungen von diesen Werten hat sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in

Verbindung zu setzen.

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II Technische Ausrüstungsvorschriften

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9 Immissionsschutz

Die Abgabe von Schadstoffen an die Außenluft ist nur zulässig, wenn nachweislich ein Umluft-

betrieb technisch / wirtschaftlich nicht möglich ist.

Notwendige Absaug- und Filteranlagen müssen bereits separat im Angebot enthalten sein. Die

Anforderungen in den anderen Teilen dieser Liefervorschriften (z. B. TA02 Mechanik) und

standortspezifische Vorgaben sind zu beachten. Die Entscheidung über die Art und Ausfüh-

rung einer Absauganlage wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber getroffen.

Mit dem Auftraggeber sind Vereinbarungen darüber zu treffen, wie die für den Aufstellungsort

behördlich festgelegten Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind. Basis hierfür sind die TA Luft,

TA Lärm, 26. BImSchV, der amtliche Flächennutzungsplan für den Aufstellungsort, die Entfer-

nung des nächstgelegenen Wohngebäudes und, soweit vorhanden, der Bebauungsplan in der

geltenden Fassung.

Der Arbeitsraum der Maschine / maschinellen Anlage muss so konzipiert sein, dass luftverun-

reinigende und umweltgefährdende Stoffe nicht austreten können.

10 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

10.1 Allgemeine Anforderungen

Werden wassergefährdende Stoffe in der Maschine / maschinellen Anlage einschließlich aller

zugehörigen Hilfseinrichtungen verwendet, müssen geeignete Einrichtungen zum Schutz der

Umwelt (z. B. Auffangwannen) mitgeliefert werden. Diese müssen gem. §§ 62 und 63 WHG

und Landes-VAwS ausgelegt sein. Entsprechend Landes-VAwS dürfen zu deren Einbau, Auf-

stellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung nur Fachbetriebe beauftragt werden.

Mit Inkrafttreten der bundesweit geltenden AwSV, die die LandesVAwSen ersetzen wird, ist

diese anzuwenden.

Der Nachweis der Zulassung des Fachbetriebs muss unaufgefordert vom Auftragnehmer vor-

gelegt werden.

Besondere Anforderungen für Maschinen / maschinelle Anlagen in Wasserschutzgebieten sind

nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zu berücksichtigen.

10.2 Rückhalteeinrichtungen

Auffangwannen und Tropfbleche, die unter Förderbändern angeordnet sind, müssen eine Nei-

gung von mindestens 3 % aufweisen.

Die ausgetretenen Stoffe müssen in die Maschine / maschinelle Anlage rückgeführt werden.

Abweichungen müssen mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

Das Volumen der Auffangwannen bzw. -räume muss gemäß der für den Aufstellungsort gülti-

gen länderspezifischen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof-

fen (Landes-VAwS) ermittelt und die Auffangwannen bzw. -räume dementsprechend ausge-

legt werden (StawaR).

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TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz

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Bodenabläufe sind grundsätzlich unzulässig.

Rückhalteeinrichtungen müssen dauerhaft dicht und medienbeständig sein. Entsprechende

Nachweise (z. B. Prüfzeugnisse, statische Berechnungen, Konstruktionsbeschreibungen, Zu-

lassungen) müssen dem Auftraggeber unaufgefordert übergeben werden.

Bei Beschichtung der Auffangwannen hat der Auftragnehmer entsprechend der bauaufsichtli-

chen Zulassung zu verfahren (z. B. Kennzeichnung der Beschichtung, Bauartzulassung).

Grundsätzlich gelten für wasserrechtlich erforderliche Auffangwannen die Anforderungen der

Landes-VAwS, TRwS 779, DWA-A 786 und Stahlwannen-RL.

11 Kühl- und Heizsysteme

Sind für den Betrieb der Maschine / maschinellen Anlage Kühlsysteme notwendig, müssen

diese verlust- und abwasserarm gestaltet sein. Als Hilfs- und Zusatzchemikalien dürfen nur

Stoffe eingesetzt werden, die nach Anhang 31 der Abwasserverordnung zulässig sind.

Für die eingesetzten Chemikalien ist eine gesonderte Zulassung durch den Auftraggeber ein-

zuholen.

Durch den Auftraggeber sind folgende Angaben erforderlich: eingesetzte Zusatzchemikalien

(Algenbildung, Korrosionsschutz, ...), Abwassermengen bei Regeneration und Regenerations-

zyklus.

Bei der Kühlung und Heizung von Maschinen / maschinellen Anlagen, besonders bei Anlagen

zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sind besondere Auflagen (z. B. Einbau eines

Sicherheitswärmetauschers) mit dem Auftraggeber abzustimmen.

12 Abfälle

Generell muss das Vermeidungs- / Verminderungs- und Verwertungsgebot des Kreislaufwirt-

schaftsgesetzes beachtet werden (z. B. durch Standzeitverlängerung von Kühlschmierstoffen

bei Maschinen / maschinellen Anlagen oder Einsatz von wartungsfreien Filtern).

Die fachgerechte Entsorgung von Abfällen jeglicher Art, die aus Baumaßnahmen, der Aufstel-

lung, Montage oder Rückbau der Maschine / maschinellen Anlage resultieren, muss der Auf-

tragnehmer vor Arbeitsbeginn mit dem Auftraggeber bzw. dessen Abfallbeauftragten (örtlichen

Umweltschutzbeauftragten) abstimmen. Transportverpackungen sind vom Auftragnehmer bei

Anlieferung zurückzunehmen.

13 Entsorgung von Maschinen / maschinellen Anlagen

Der Auftragnehmer muss in der technischen Dokumentation beschreiben, wie die Maschine /

maschinelle Anlage nach ihrem Nutzungsende zu entsorgen/demontieren ist und welche Be-

sonderheiten dabei zu berücksichtigen sind (Konstruktion recyclinggerechter technischer Pro-

dukte, VDI-Richtline-2243).

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II Technische Ausrüstungsvorschriften

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Bauteile, Baugruppen und Geräte müssen wieder verwertbar oder umweltverträglich entsorgt

werden können. Abweichungen müssen vom Auftraggeber genehmigt werden.

14 Energie

Die Maschine / maschinelle Anlage muss energiesparend ausgelegt sein und betrieben wer-

den können. Weitere Aggregate, mit denen eine Energieeinsparung erreicht werden kann,

sind vom Auftragnehmer im Angebot gesondert aufzuführen.

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15 Abkürzungsverzeichnis

AD Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter

ATEX ATmosphère Explosive

BGI Berufsgenossenschaftliche Information

BGR Berufsgenossenschaftliche Regel

BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschrift

BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz

BImSchV Bundesimmissionsschutzverordnung

BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales

CE Communauté Européene bzw. Conformité Européene

ChemOzonSchichtV Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen

ChemVerbotsV Verordnung über Verbote und Beschränkungen des

Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und

Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

DGUV Deutsche gesetzliche Unvallversicherung

DIN Deutsches Institut für Normung

DWA-A Arbeitsblatt der deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft

EG Europäische Gemeinschaft

EU Europäische Union

EN Europäische Norm

GUV Vorschriften der Unfallkassen der öffentlichen Hand

ISO International Organization for Standardization

ProdSG Produktsicherheitsgesetz

RL Richtlinie

TA Technische Anleitung

TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

TRGS Technische Regeln Gefahrstoffe

TRwS Technische Regel wassergefährdender Stoffe

VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen

VDA Verband der Automobilindustrie

VDA LVE Liefervorschrift für die elektrische Ausrüstung von Maschinen,

maschinellen Anlagen und Einrichtungen

VDE Verband der Elektrotechnik

VDI Verein deuscher Ingenieure

WHG Wasserhaushaltsgesetz

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16 Anhang: mitgeltende Dokumente

Zur Orientierung werden im Anhang einige wichtige gesetzliche, internationale und nationale

Vorgaben, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aufgelistet.

16.1 Weltweit gültige Normen

EN ISO 4414 Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische

Anforderungen an Pneumatikanlagen und deren Bauteile

EN ISO 10218-1 Industrieroboter - Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Roboter

EN ISO 10218-2 Industrieroboter - Sicherheitsanforderungen - Teil 2:

Robotersysteme und Integration

EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze -

Risikobeurteilung und Risikominderung

EN ISO 13857 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das

Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und

unteren Gliedmaßen

EN ISO 14122-1 Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen

Anlagen, Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei

Ebenen

EN ISO 14122-2 Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen

Anlagen, Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege

EN ISO 14122-3 Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen

Anlagen, Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer

EN ISO 14122-4 Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen

Anlagen, Teil 4: Ortsfeste Steigleitern

16.2 Rechtliche Anforderungen Europa

Zu 2.1 CE-Kennzeichnung: Richtlinien und Normen

Richtlinien

Richtlinie 2001/95/EG der europäischen Gemeinschaft zur allgemeinen Produktsicherheit

Richtlinie 2006/42/EG der europäischen Gemeinschaft über Maschinen

EG-Richtlinie für elektrische Betriebsmittel (EG-Niederspannungs-Richtlinie 2006/95/EG)

Richtlinie 2004/108/EG der euopäischen Gemeinschaft über elektromagnetische

Verträglichkeit.

Richtlinie 97/23/EG der europäischen Gemeinschaft über Druckgeräte

Richtlinie 2009/105/EG der europäischen Gemeinschaft über einfache Druckbehälter

Richtlinie 94/9/EG der europäischen Gemeinschaft über Geräte und Schutzsysteme zur

Verwendung in explosionsgefährdeten Beereichen (ATEX-Richtlinie)

Normen

EN 60204-1 Elektrische Ausrüstung von Maschinen

Auslegung der Festigkeit von Schutzscheiben z. B. nach

EN ISO 23125 Werkzeugmaschinen – Sicherheit – Drehmaschinen (ISO 23125:2010);

EN 12417 Sicherheit von Werkzeugmaschinen, Bearbeitungszentren

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EN 60825-1 Sicherheit von Laser-Einrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen,

Anforderungen und Benutzer- Richtlinien

16.3 Rechtliche Anforderungen Deutschland

Die Umsetzung der EG-Richtlinien erfolgt in Deutschland durch die Erlassung entsprechender

Verordnungen zum ProdSG, EMV-G etc.

Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die richtige Funktion der Maschine/maschinelle Anla-

ge und für die Einhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Vorschriften,

wie z. B.:

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Interpretationspapier zum Thema „Gesamtheit von Maschinen“, - Bek. des BMAS vom

5.5.2011 – IIIb5‐39607‐3 -

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Landeswassergesetz und die Landes-VAwS

TRwS 779 (Technische Regel wassergefährdender Stoffe) für Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden flüssigen und festen Stoffen

DWA-A 786 Arbeitsblatt zur TRwS 779

Stahlwannen-RL (StawaR)

Abwasserverordnung mit Anhängen

Abwassersatzung des Aufstellungsorts

ChemOzonSchichtV

ChemVerbotsV

Verordnung über elektromagnetische Felder (26.BImSchV)

sonstige am Aufstellungsort geltende Gesetze

Stand der Technik wie u. a.:

- EN-Normen

- VDE-Bestimmungen

- DIN-Normen

- VDI-Richtlinien

- VDI-Richtline-2243, „Recyclingorientierte Produktentwicklung“ Konstruieren recyc-

linggerechter technischer Produkte Grundlagen und Gestaltungsregeln

- VDA Richtlinien

- DGUV-Vorschriften/DGUV-Regeln

- BImSchG

- 26. BImSchV

- TA Lärm

- TA Luft

- AD 2000 Regelwerk.

- Technische Regeln (TRBS, TRGS, TRwS, …)

Für die technische Ausführung

- DIN 33411-5, Körperkräfte des Menschen, Teil 5: Maximale statische Aktionskräfte,

Werte

- EN 13478, Sicherheit von Maschinen, Brandschutz

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- VDA-LVE

- DIN 45681, Akustik, Bestimmung der Tonhaltigkeit von Geräuschen und Ermittlung ei-

nes Tonzuschlages für die Beurteilung von Geräuschimmissionen

- DIN 4150, Erschütterungen im Bauwesen

einschließlich der darin erwähnten Normen, Sollbestimmungen und Empfehlungen.

Derzeit gültige nationale Normen gelten bis zur Ablösung durch entsprechende harmonisierte

europäische oder internationale Normen.

Besondere Beachtung gilt für:

die Anfrage und Angebotserstellung

- VDI 2856, Vereinheitlichte Angaben zu Anfrage und Angebot für Werkzeugmaschinen

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

- BGV/GUV A3, Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

- BGV/GUV B11, Elektromagnetische Felder

- BGI/GUV-I 5048, Ergonomische Maschinengestaltung

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ZF Friedrichshafen AG

88038 Friedrichshafen

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12131 D

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MOTION AND MOBILITY