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Teilrevision Jagdgesetz: Bundesrat eröffnet Vernehmlassungsverfahren Bern, 24.08.2016 - Der Bundesrat hat am 24. August 2016 die Vernehmlassung zur Änderung des Jagdgesetzes eröffnet. Künftig sollen Bestände gewisser konfliktträchtiger geschützter Arten reguliert werden können, wenn trotz Präventionsmassnahmen grosse Schäden oder die konkrete Gefährdung von Menschen drohen. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis am 30. November 2016. Die 2015 vom Parlament angenommene Motion Engler (14.3151) «Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung» verlangt eine Revision des Jagdgesetzes, damit zukünftig Wolfsbestände innerhalb des Rahmens der Berner Konvention reguliert werden können. In Umsetzung dieser Motion sollen künftig regulierende Eingriffe in Bestände nicht nur des Wolfes, sondern auch anderer konfliktträchtiger geschützter Arten möglich werden, wenn trotz zumutbarer Präventionsmassnahmen das Entstehen eines grossen Schadens oder die konkrete Gefährdung von Menschen drohen. Klärung von Jagdberechtigung und -prüfung Im revidierten Gesetz soll zudem das Verhältnis zwischen Jagdberechtigung und Jagdprüfung geklärt werden. Die Jagdberechtigung ermöglicht die Ausübung der Jagd in einem Kanton; ihre Erteilung bleibt weiterhin Sache der Kantone. Eine Voraussetzung dafür ist in allen Kantonen eine bestandene Jagdprüfung, für die der Bund den Kantonen künftig die Prüfungsgebiete Arten- und Lebensraumschutz, Tierschutz sowie Umgang mit Waffen einschliesslich Treffsicherheit vorgibt. Diese inhaltlich vereinheitlichten kantonalen Jagdprüfungen sollen künftig von den Kantonen gegenseitig anerkannt werden. Jagdbare Arten und Schonzeiten angepasst Schliesslich werden die 2012 mit einer Revision der Jagdverordnung geänderten Bestimmungen über die jagdbaren Arten und ihre Schonzeiten ins Gesetz überführt und ergänzt: Neu sollen im Gesetz die Moorente, das Rebhuhn und der Haubentaucher geschützt werden. Ferner sollen die Saatkrähe jagdbar erklärt, die Schonzeiten des Wildschweins und des Kormorans verkürzt und allen einheimischen Arten eine Schonzeit gewährt werden. Auch der Umgang mit nicht einheimischen Arten soll neu geregelt werden. So sollen zum Beispiel Damhirsch, Sika und Mufflon, denen bislang eine Schonzeit eingeräumt wurde, gestützt auf die vom Bundesrat am 18. Mai 2016 verabschiedete Strategie zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten, künftig ganzjährig jagdbar sein. Der Bundesrat hat am 24. August 2016 die Vernehmlassung zum revidierten Jagdgesetz eröffnet. Sie dauert bis am 30. November 2016. Adresse für Rückfragen Reinhard Schnidrig, Chef der Sektion Wildtiere und Waldbiodiversität, Bundesamt für Umwelt BAFU, Tel. +41 58 462 90 00 Herausgeber

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Teilrevision Jagdgesetz: Bundesrat eröffnet Vernehmlassungsverfahren

Bern, 24.08.2016 - Der Bundesrat hat am 24. August 2016 die Vernehmlassung zur Änderung des

Jagdgesetzes eröffnet. Künftig sollen Bestände gewisser konfliktträchtiger geschützter Arten

reguliert werden können, wenn trotz Präventionsmassnahmen grosse Schäden oder die konkrete

Gefährdung von Menschen drohen. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis am 30. November 2016.

Die 2015 vom Parlament angenommene Motion Engler (14.3151) «Zusammenleben von Wolf und

Bergbevölkerung» verlangt eine Revision des Jagdgesetzes, damit zukünftig Wolfsbestände innerhalb

des Rahmens der Berner Konvention reguliert werden können. In Umsetzung dieser Motion sollen

künftig regulierende Eingriffe in Bestände nicht nur des Wolfes, sondern auch anderer

konfliktträchtiger geschützter Arten möglich werden, wenn trotz zumutbarer

Präventionsmassnahmen das Entstehen eines grossen Schadens oder die konkrete Gefährdung von

Menschen drohen.

Klärung von Jagdberechtigung und -prüfung

Im revidierten Gesetz soll zudem das Verhältnis zwischen Jagdberechtigung und Jagdprüfung geklärt

werden. Die Jagdberechtigung ermöglicht die Ausübung der Jagd in einem Kanton; ihre Erteilung

bleibt weiterhin Sache der Kantone. Eine Voraussetzung dafür ist in allen Kantonen eine bestandene

Jagdprüfung, für die der Bund den Kantonen künftig die Prüfungsgebiete Arten- und

Lebensraumschutz, Tierschutz sowie Umgang mit Waffen einschliesslich Treffsicherheit vorgibt. Diese

inhaltlich vereinheitlichten kantonalen Jagdprüfungen sollen künftig von den Kantonen gegenseitig

anerkannt werden.

Jagdbare Arten und Schonzeiten angepasst

Schliesslich werden die 2012 mit einer Revision der Jagdverordnung geänderten Bestimmungen über

die jagdbaren Arten und ihre Schonzeiten ins Gesetz überführt und ergänzt: Neu sollen im Gesetz die

Moorente, das Rebhuhn und der Haubentaucher geschützt werden. Ferner sollen die Saatkrähe

jagdbar erklärt, die Schonzeiten des Wildschweins und des Kormorans verkürzt und allen

einheimischen Arten eine Schonzeit gewährt werden. Auch der Umgang mit nicht einheimischen

Arten soll neu geregelt werden. So sollen zum Beispiel Damhirsch, Sika und Mufflon, denen bislang

eine Schonzeit eingeräumt wurde, gestützt auf die vom Bundesrat am 18. Mai 2016 verabschiedete

Strategie zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten, künftig ganzjährig jagdbar sein.

Der Bundesrat hat am 24. August 2016 die Vernehmlassung zum revidierten Jagdgesetz eröffnet. Sie dauert bis

am 30. November 2016. 

Adresse für Rückfragen

Reinhard Schnidrig, Chef der Sektion Wildtiere und Waldbiodiversität, Bundesamt für Umwelt BAFU,

Tel. +41 58 462 90 00

Herausgeber

Der Bundesrat

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Generalsekretariat UVEK

https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

Bundesamt für Umwelt BAFU

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

vom 24. August 2016

Übersicht

Ausgangslage Schutz, Regulierung und jagdliche Nutzung von freilebenden Wildtierbeständen beschäftigen die Menschen und immer wieder auch die Politik in der Schweiz. Besonders mit der Rückkehr der grossen Beutegreifer Luchs, Wolf und Bär sind in den letzten Jahren zahlreiche parlamentarische Vorstösse zur Anpassung der recht­lichen Regelungen für Eingriffe in Bestände geschützter Tierarten diskutiert worden. Die 2015 vom Bundesparlament angenommene Motion 14.3151 „Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung" von Ständerat Engler verlangt eine Revision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0), so dass Wolfsbestände zukünftig innerhalb des Rahmens der Berner Konvention (SR 0.455) reguliert werden können. Zudem hat das Bundesparlament 2015 die Motion von Nationalrat Landolt zur Umbenennung der eidgenössischen Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete überwiesen, was ebenfalls eine Revision des Jagdgesetzes bedingt. Inhalt der Vorlage Diese Vorlage setzt die beiden Motionen um. Darüber hinaus sollen bei der Rege­lung und Planung der Jagd Tierschutzaspekte verstärkt berücksichtigt und die Anforderungen an die Jagdprüfung geregelt werden. Die 2012 über eine Revision der Jagdverordnung geänderten Bestimmungen über die jagdbaren Arten und ihre Schonzeiten werden ins Gesetz überführt und ergänzt. So werden neu im Gesetz die Moorente, das Rebhuhn und der Haubentaucher geschützt; ferner werden die Saat­krähe jagdbar erklärt, die Schonzeiten des Wildschweins und des Kormorans ver­kürzt, und allen einheimischen Arten eine Schonzeit gewährt. Auch der Umgang mit nicht einheimischen Arten wird neu geregelt. Die Revision des Jagdgesetzes hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone. Die Vorlage bedingt aber die Anpassung der kantonalen Erlasse betreffs Wildtier­schutz und Jagd.

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FF 2016

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19861 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) wurde vor mehr als dreissig Jahren einer Totahevision unterzogen. Diese trat am 20. Juni 1986 in Kraft. Auslöser der Revisi­on waren auch damals politische Vorstösse, die vor allem ein Gesetz verlangten, das von einer klaren, vom Gedanken des Artenschutzes getragenen Konzeption ausge­hen sollte, der zu dieser Zeit vermehrt an Bedeutung gewonnen hatte. Der Arten­schutz erfuhr denn auch mit dem in den 1980er Jahren revidierten Jagdgesetz eine deutliche Stärkung. Seit dieser letzten Totahevision haben sowohl Verbreitung als auch Bestandsgrössen vieler geschützter Arten zugenommen. Dies ist ein Erfolg für den Artenschutz. Diese Entwicklung führte teilweise auch zu einer Zunahme von Konflikten zwischen den Ansprüchen der Wildtiere und den Interessen der Menschen. Die wachsenden Be­stände von Arten wie Luchs, Wolf, Biber oder Kormoranen führen zu emotionalen Diskussionen über Schäden in der Landwirtschaft oder bei der jagdlichen und fischereilichen Nutzung. Das Bedürfnis nach einem pragmatischeren Umgang auch mit gewissen geschützten Arten kommt heute deshalb auch in der Politik in Form von konkreten Vorstössen immer stärker zum Ausdruck. Insbesondere der Wolf geriet mit der zunehmenden Ausbreitung und Bildung von Rudeln ins Zentrum politischer Debatten. Für ein dauerhaftes Zusammenleben von Mensch, Nutztier und Wolf werden heute mit Nachdruck ein pragmatischeres Management und die hierfür notwendigen Rechtsgrundlagen gefordert. Hauptsächlicher Auslöser der vorliegen­den Teilrevision des Jagdgesetzes ist die Motion Engler (14.3151) „Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung", welche am 19. Juni 2014 vom Ständerat, und am 12. März 2015 vom Nationalrat angenommen wurde.

Die Motion Engler will den Schutzstatus des Wolfs lockern, dies soll aber gemäss der parlamentarischen Debatte klar innerhalb den Bestimmungen des Übereinkom­mens vom 19. September 19792 über die Erhaltung der europäischen, wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) erfol­gen. Diese Motion beschreitet damit einen andern Weg als die ebenfalls vom Bun­desparlament überwiesene Motion Fournier (10.3264 „Kündigung der Berner Kon­vention"), welche die Änderung des Schutzstatus des Wolfs im internationalen Recht anstrebt, und wenn dies nicht gelingt, die Kündigung der Konvention ver­langt, damit anschliessend der Wolf den jagdbaren Tierarten zugeordnet werden kann. Der Bundesrat hat die Motion Fournier abgelehnt und stets darauf aufmerksam gemacht, dass er die Kündigung des internationalen Vertragswerks weder staatspoli­tisch noch juristisch als vertretbar erachtet.

Die Bedeutung der eidgenössischen Jagdbanngebiete hat sich seit der Gründung dieses Instruments im ersten Jagdgesetz des Bundes von 1875 stark verändert, sodass der Begriff „Jagdbanngebiete" den heutigen, erweiterten Funktionen dieser Schutzgebiete nicht mehr gerecht wird. War einst der Schutz des Wildes vor jagdli­chen Eingriffen und Wilderei ihr Zweck, so steht 140 Jahre später der Schutz der

1 SR 922.0 2 SR 0.455

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FF 2016 Lebensräume und Wildtiere vor schädlichen Eingriffen und Störungen durch den Menschen im Vordergrund. Die Motion Landolt (14.3830) fordert folgerichtig die Umbenennung des Begriffs "eidgenössische Jagdbanngebiete" in "eidgenössische Wildtierschutzgebiete". Die Vielfalt der Arten und die Höhe deren Bestände, die Qualität der Lebensräume und die Bedeutung von unterschiedlichen Faktoren die auf die Umwelt einwirken, aber auch die Ansprüche der Menschen und Forderungen der Gesellschaft verändern sich über die Jahrzehnte. Der Schutz und die Jagdbarkeit von Arten sowie die Rah­menbedingungen für deren jagdliche Nutzung brauchen deshalb von Zeit zu Zeit eine Überprüfung. Im Rahmen der Teilrevision der Verordnung vom 29. Februar 19883 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdver­ordnung, JSV) von 2012 erfolgte deshalb eine umfassende Überarbeitung der Tier-, Arten- und Umweltschutzaspekte der Jagd. Besonders der Tierschutz erfuhr dabei eine deutliche Stärkung, die nun im Rahmen der vorliegenden Teilrevision des Jagdgesetzes konkret verankert werden soll. Die in der revidierten Jagdverordnung aufgenommenen Anpassungen der jagdbaren Arten und ihren Schonzeiten sollen ins Gesetz überführt und weiter aktualisiert werden. Die Jagd ist gemäss der Bundesverfassung ein Regal der Kantone. Die Kantone legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. Sie erteilen auch die Jagdberechtigung aufgrund einer Jagdprüfung und weiteren Anforderungen nach Massgabe kantonalen Rechts. Den Kantonen steht es heute frei, ob sie die Jagdprüfungen anderer Kantone anerkennen. Während einzelne Kantone dies gestützt auf interkantonale Vereinbarungen tun, um so den Bedürfnis­sen der heutigen, mobilen Gesellschaft zu entsprechen, sind andere Kantone dazu nicht bereit. Über die schweizweite Anerkennung kantonaler Jagdprüfungen wird deshalb seit vielen Jahren immer wieder kontrovers diskutiert. Bereits 1999 hat das Bundesparlament das Anliegen über das Postulat Bieri (98.3267) „Gegenseitige Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen" aufgenommen und die Revision des JSG verlangt. Umgesetzt ist der Entscheid bis heute nicht. Dass dieses Anliegen seither aber nicht an Aktualität verloren hat, wird durch das am 25. September 2014 im Nationalrat eingereichte Postulat Landolt (14.3818, im Rat noch nicht behandelt) deutlich. In der aktuellen Teilrevision des Jagdgesetzes wird das Thema deshalb aufgenommen. Die Praxis und der Vollzug der letzten drei Jahrzehnte haben zudem Lücken, Män­gel und Unklarheiten sowie notwendige Aktualisierungen und Präzisierungen beste­hender Regelungen oder Begriffe im Jagdgesetz aufgedeckt, die in dieser Vorlage aufgenommen werden.

1.1.1 Motion Engler (14.3151) Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung

Inhalt und Auftrag: Der Wolf ist in der Schweiz durch das Jagdgesetz geschützt. Die geltenden Bestimmungen und Konzepte zum Umgang mit diesem Beutegreifer sind darauf ausgerichtet, die Artenvielfalt sicherzustellen sowie Wildschäden durch Einzeltiere zu verhüten und zu entschädigen. Seit 1995 wandert der Wolf in die Schweiz ein und breitet sich aus, 2012 entstand das erste Rudel. Es ist mit einer Zunahme der Schweizer Wolfspopulation und in der Folge mit einer Akzentuierung

3 SR922.01

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FF 2016 von Konfliktsituationen mit der direkt betroffenen Bevölkerung zu rechnen. Nur ein grösserer Handlungsspielraum als der heutige in Bezug auf die Regulation von Wolfsbeständen kann langfristig die Akzeptanz dieses Beutegreifers in der Bergbe­völkerung sicherstellen, und somit ein nachhaltiges Zusammenleben von Mensch, Nutztieren und Wolf ermöglichen. Um die Regulation von Wolfsbeständen, insbe­sondere auch die Steuerung der Rudelgrössen und Bestandsdichte zu ermöglichen, soll eine entsprechende Anpassung im Jagdgesetz vorgenommen werden.

1.1.2 Motion Fournier (10.3264) Revision von Artikel 22 der Berner Konvention

Inhalt und Auftrag: Die Berner Konvention trat am 1. Juni 1982 in Kraft. Artikel 22 dieser Konvention ermöglicht es den Staaten bei ihrem Beitritt Vorbehalte anzubrin­gen. Die Bestimmung schliesst jedoch aus, dass die Vertragsstaaten ihre einmal eingegangene Verpflichtung abändern, selbst wenn sich die Situation über die Jahre verändert. Elf Staaten haben bei Unterzeichnung der Konvention explizit einen Vorbehalt zum Wolfschutz angebracht und sich auf diese Weise mehr Spielraum im Umgang mit dieser Tierart eingeräumt. Da 1980 in der Schweiz noch keine Wölfe lebten, haben die eidgenössischen Räte keinen solchen Vorbehalt eingebracht. Die Situation hat sich seit damals verändert. Mit der Motion wurde der Bundesrat beauf­tragt, dem ständigen Ausschuss der Konvention einen Änderungsvorschlag zur Anpassung und Ergänzung von Artikel 22 zu unterbreiten, wonach es jedem Unter­zeichnerstaat möglich sein soll, auch nach der Unterzeichnung der Konvention Vorbehalte anzubringen. Sollte dem Antrag stattgegeben werden, sei der Vorbehalt anzubringen, dass der Wolf in der Schweiz zwecks Schadensvermeidung gejagt werden dürfe. Sollte der Antrag abgewiesen werden, sei die Konvention zu kündi­gen, um bei einer erneuten Ratifikation die nötigen Vorbehalte anzubringen.

1.1.3 Motion Landolt (14.3830) Jagdbanngebiete in Wild­tierschutzgebiete umbenennen

Inhalt und Auftrag: Jagdbanngebiete sind ein wichtiges Instrument zum Schutz der biologischen Vielfalt und Teil der ökologischen Infrastruktur gemäss der 2012 vom Bundesrat beschlossenen Strategie Biodiversität Schweiz. Als solche dienen sie heute nicht mehr primär und ausschliesslich dem Schutz jagdbarer Tiere vor jagdli­chen Eingriffen, vielmehr sind es Gebiete, in denen sowohl jagdbare, als auch ge­schützte Wildtierarten vor unterschiedlichster Störung sowie vor Verlust und Beein­trächtigungen ihrer Lebensräume geschützt werden sollen. Der Begriff „Jagdbanngebiete" ist demnach nicht mehr zeitgemäss und bringt die Bedeutung der Gebiete auch nicht mehr ausreichend zum Ausdruck. Der Begriff „Wildtierschutz­gebiet" trägt der heutigen Funktion dieser Gebiete deutlich besser Rechnung und soll daher durch den Begriff „Jagdbanngebiete" im Jagdgesetz und den Verordnun­gen dazu ersetzt werden.

1.1.4 Postulat Landolt (14.3818) Einführung einer eidge­nössischen Jagdberechtigung

Inhalt und Auftrag: Die Zuständigkeit für die jagdliche Ausbildung liegt bei den Kantonen. Im Bereich der Ausbildung hat in den letzten Jahren bei den Lehrmitteln eine gewisse Harmonisierung stattgefunden, wobei die Kantone sinnvollerweise zusätzlich kantonsspezifische Ausbildungsschwerpunkte setzen. Grundsätzlich sind die Unterschiede zwischen den Kantonen nicht derart grundlegend verschieden, als

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FF 2016 dass eine kantonale Jagdfähigkeitsprüfung nicht gesamtschweizerisch anerkannt werden könnte. Der Bundesrat wurde beauftragt zu prüfen, wie durch eine Revision des Jagdgesetzes künftig kantonale Jagdfähigkeitsprüfungen zur gesamtschweizeri-sehen Anerkennung führen können. Bereits 1999 hat das Bundesparlament einen sehr ähnlichen Auftrag verabschiedet (Postulat Bieri, 98.3267 „Gegenseitige Aner­kennung der kantonalen Jagdprüfungen").

1.2 Beantragte Neuregelungen Eigentliches Kernstück dieser Vorlage ist die Erleichterung der Bestandsregulierung gewisser geschützter Tierarten über die Anpassung des Artikels 7 JSG gemäss der Motion Engler. Neu ist in Absatz 2 explizit von Eingriffen in Beständen geschützter Tierarten die Rede, und nicht mehr vom Abschuss einzelner Tiere geschützter Arten. Zudem werden die Gründe, die eine Bestandsregulierung ermöglichen, mit „grossem Schaden" und „erheblicher Gefährdung von Menschen" erweitert. Der Artikel 12 Absatz 4 JSG, der die Regulierung von Beständen geschützter Tierarten bei densel­ben Tatbeständen ermöglicht, kann damit gestrichen werden. Mit dieser Regelung über Artikel 7 JSG statt Artikel 12 JSG entfällt die Verpflichtung der Kantone zürn Nachweis eines konkreten Schadens. Die Kantone sollen die Möglichkeit haben, nach Anhörung des zuständigen Bundesamts für Umwelt (BAFU), Konflikte zwi­schen den Ansprüchen gewisser geschützter Arten und den Interessen der Bevölke­rung frühzeitig durch bestandsregulierende Eingriffe zu entschärfen. Welche Arten unter diese Bestimmung fallen, entscheidet der Bundesrat in der Jagdverordnung, oder ausnahmsweise das Bundesparlament über die Nennung der Arten und der Regulationszeiträume in Artikel 7 Absatz 3 JSG. Durch das Aufnehmen der beiden geschützten Tierarten Steinbock und Wolf im Artikel 7 Absatz 3 JSG ist die Steuerung der Bestandsentwicklung dieser Tierarten durch regulative Eingriffe explizit vorgesehen. Damit der Artenschutz gewährleistet bleibt, wird der Bundesrat in der Jagdverordnung die notwendigen Bestimmungen erlassen. Der Zeitraum der Regulierung beim Steinbock wird um zwei Wochen verlängert, somit können die Kantone bereits ab Mitte August vor der Hochjagd im September den Abschuss erlauben. Artikel 12 Absatz 2 JSG, der jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere erlaubt, wird mit dem Tatbestand der „konkreten Gefährdung von Menschen" ergänzt. Damit können beispielsweise einzelne Bären, die ihre natürliche Scheu verloren haben und sich trotz Vergrämungsmassnahmen wiederholt in Dör­fern zur Futtersuche begeben und so zum Risiko werden, abgeschossen werden. Im ganzen Erlass wird „Jagdbanngebiete" durch „Wildtierschutzgebiete" ersetzt. Die Begriffsänderung trägt der Bedeutung dieser für den Erhalt der Biodiversität insge­samt wertvollen, nationalen Schutzgebiete Rechnung. Die Grundsätze für eine zeitgemässe Jagdplanung werden in Artikel 3 JSG durch zwei neue Verpflichtungen ergänzt: die Berücksichtigung von Tierschutzanliegen und die interkantonale Koordination. Geklärt wird zudem das Verhältnis zwischen der Jagdberechtigung und der Jagdprüfung. Die Jagdberechtigung ermöglicht die Ausübung der Jagd in einem bestimmten Kanton. Deren Erteilung ist Sache der Kantone, die gemäss der Bundesverfassung das Jagdregal innehaben. Die bestande­ne Jagdprüfung ist Kernvoraussetzung für das Erteilen einer Jagdberechtigung. Neu gibt der Bund den Kantonen die Prüfungsgebiete im Arten- und Lebensraumschutz, im Tierschutz, sowie im Umgang mit Waffen einschliesslich der Treffsicherheit vor.

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FF 2016 Diese vereinheitlichten Grundvorgaben zur kantonalen Jagdprüfung werden somit national standardisiert und von den Kantonen gegenseitig anerkannt. In Artikel 5 JSG werden die jagdbaren Arten und die Schonzeiten gemäss der 2012 revidierten Jagdverordnung angepasst. Damit werden der Schutz des Rebhuhns und der Moorente, die Jagdbarkeit der Saatkrähe, die Schonzeiten für Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher sowie die verkürzten Schonzeiten beim Wildschwein und beim Kormoran neu im Gesetz geregelt. Zusätzlich wird der Haubentaucher zur geschütz­ten Art erklärt. Neu geregelt wird in Artikel 5 Absatz 3 JSG der Umgang mit nicht einheimischen Tierarten, insbesondere Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon. Damit die Kantone den maximalen Spielraum haben, die grundsätzlich in den Schweizer Wäldern und Bergen nicht erwünschten, fremden Tierarten zu regulieren, werden diese ganzjährig jagdbar.

Neu sollen für die vorübergehende Verkürzung von Schonzeiten die Kantone zu­ständig sein (Art. 5 Abs. 5 JSG). Sie müssen vorgängig das BAFU anhören. Die Möglichkeit, kranke und verletzte Tiere jederzeit abschiessen zu können, wird in Artikel 8 JSG auf Situationen eingeschränkt, in denen die Notwendigkeit durch die Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen gege­ben ist. Die Pflicht zum Einholen einer Bewilligung des Bundes wird in Artikel 9 JSG ergänzt für Vorhaben zum Fangen, Markieren, Beproben oder Töten für wissen­schaftliche Zwecke von Tieren geschützter Arten. Artikel 14 Absatz 4 JSG wird mit dem Begriff „Beratung" ergänzt. Damit kann dem zunehmenden Bedarf der Kantone für Unterstützung beim Vollzug des Jagdgesetzes, insbesondere im Bereich des Managements von Arten, die Konflikte verursachen besser Rechnung getragen werden. Neu soll im Bundesgesetz geregelt werden, dass der richterlich verordnete Entzug der Jagdberechtigung in der ganzen Schweiz unbedingt erfolgen soll (Art. 20 JSG). Artikel 24 JSG übernimmt die Regelung der Vollzugsteilung zwischen verschiede­nen Bundesstellen aus der Jagdverordnung ins Gesetz.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Auslöser der Teilrevision des Jagdgesetzes sind politische Vorstösse mit verschie­denen, konkreten Aufträgen. Die vorgeschlagenen Neuerungen in dieser Vorlage sind direkt von diesen klar definierten politischen Aufträgen abzuleiten und lassen kaum Spielraum für alternative Lösungen. Des Weiteren wurden Ergänzungen und Aktualisierungen vorgenommen, deren Notwendigkeit durch die Bedürfnisse der Praxis ebenfalls schon konkret vorgegeben war.

1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen.

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FF 2016 1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen

Recht Europaweit massgebend für die Regelung von Schutz und jagdlicher Nutzung der freilebenden Säugetiere und Vögel sind die Berner Konvention, das Übereinkom­men vom 23. Juni 19794 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention), das Abkommen vom 15. August 19965 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA) sowie das Überein­kommen vom 3. März 19736 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES). Die Schweiz ist all diesen Konventionen beigetreten, sodass deren Bestimmungen verbindlich sind für das Schweizer Recht. Alle vorgeschlagenen Neuregelungen entsprechen dieser Massgabe.

Der Wolf ist im Anhang 2 der Berner Konvention als streng geschützte Tierart aufgeführt. Daher gilt es insbesondere die Kompatibilität des zu revidierenden Artikels 7 JSG mit den internationalen Bestimmungen zu analysieren. Die Berner Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die geeigneten gesetzgeberischen und verwaltungsorganisatorischen Massnahmen zu ergreifen, um den Erhalt der im Anhang 2 aufgeführten Arten sieherzustellen. Dabei ist grundsätzlich jedes absicht­liche Töten dieser Tiere verboten (Art. 6 Berner Konvention). Damit ist die Jagdbar­keitserklärung des Wolfs im nationalen Recht nicht möglich. Hingegen ist der Schutz der im Anhang 2 aufgeführten Arten nicht absolut. Der Artikel 9 des Über­einkommens erlaubt in bestimmten Situationen Ausnahmen vom Abschussverbot, insbesondere zur Verhütung ernster Schäden und im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Der Generalsekretär des Europarats (Depositar der Berner Konvention) bestätigte der Schweiz 2013 offiziell, dass mit dieser Ausnahmeregelung ein nach­haltiges Bestandsmanagement möglich ist, falls die zumutbaren Schadenpräventi-onsmassnahmen zuvor ergriffen worden sind, die Wolfpopulation und die Auswir­kungen der Massnahmen von der nationalen Behörde überwacht werden und die Schweiz das Populationsmanagement gemeinsam mit den Nachbarländern angeht. Mit dem nationalen Herdenschutzprogramm, der systematischen Überwachung des Wolfsbestandes mit wissenschaftlichen Methoden und der institutionalisierten Zusammenarbeit mit allen Alpenländern erfüllt die Schweiz diese Bedingungen. Der Schutz des Wolfs ist im EU-Recht in der Habitat-Richtlinie (92/43/EWG)7

geregelt, welche für die Schweiz rechtlich nicht verbindlich sind. Deren Bestim­mungen sind ähnlich wie jene in der Berner Konvention. Sie gehen aber insofern weiter, als dass die EU den Nachweis eines günstigen Populations-Erhaltungszustands von streng geschützten Tierarten pro Vertragsstaat verlangt, bevor bestandsregulierende Massnahmen erlaubt sind. Die praktische Umsetzung dieser Bestimmung ist allerdings unklar und Gegenstand intensiver Diskussionen. Länder wie Frankreich und Schweden wählen deshalb den etwas offeneren Lö­sungsweg der Berner Konvention, ähnlich dem in der Schweiz. Die stärkere Berücksichtigung von Tierschutzaspekten und bundesweit einheitliche Vorgaben für die Jägerprüfung ist auch einer der Schwerpunkte der derzeitig laufen-

4 SR 0.451.46 5 SR 0.451.47 6 SR 0.453 7 ABL, L 206 von 22.7.1992, S.7; zulelzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG, ABL. L 363

vom 20.12.2006, S.368.

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FF 2016 den Novellierung des Bundesjagdgesetzes in Deutschland. Mit Regelungen zum Tierschutz auf der Jagd im Jagdrecht statt im Tierschutzrecht übernehmen Deutsch­land und die Schweiz eine Pionierrolle.

1.6 Umsetzung Durch den Bund direkt vollzogen werden Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe cbis (Ausstel­len von Bewilligungen für Fang, Markierung, Beprobung und Tötung zu wissen­schaftlichen Zwecken von geschützten Tieren), Artikel 24 Absätze 2 bis 4 (Vollzug des Jagdgesetzes durch andere Bundesbehörden) sowie Artikel 14 Absatz 4 (Bera­tungsstelle für das Wildtiermanagement). Alleine durch die Kantone vollzogen werden Artikel 3 Absätze 1 und 2 (Berücksich­tigung der Grundsätze bei der Regelung der Jagd), Artikel 4 Absatz 1 und 3 (Ertei­lung der Jagdberechtigung und Anerkennung ausländischer Jagdprüfungen), Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Artikel 8 (Abschuss kranker und verletzter Tiere), Artikel 12 Absatz 2 (Abschuss von Einzeltieren) sowie Artikel 20 Absatz 2 (unbedingter Entzug der Jagdberechtigung). Die Revision dieser Artikel im eidgenössischen Jagdgesetz bedingt eine Anpassung der kantonalen Rechtsset­zung gemäss Artikel 25 JSG. Nach Artikel 15 JSV erlassen die Kantone die Ausfüh­rungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inlaafttreten des revidierten eidgenössi­schen Jagdgesetzes. Gemeinsam durch Bund und Kantone vollzogen werden Artikel 4 Absatz 2 (Gegen­seitige Anerkennung der Jagdprüfung und Erlass der Richtlinie über die Prüfungs­gebiete), Artikel 5 Absatz 5 (vorübergehende Verkürzung der Schonzeiten), sowie Artikel 7 Absätze 2 und 3 (Regulierung von Beständen geschützter Arten). Der Bundesrat wird gemäss Artikel 24 JSG die Ausführungsbestimmungen zu diesen Artikeln in der eidgenössischen Jagdverordnung erlassen. Der Erlass der Richtlinie über die Prüfungsgebiete gemäss Artikel 4 Absatz 1 JSG wird der Bundesrat in der Jagdverordnung dabei voraussichtlich an das BAFU delegieren. Von besonderer Bedeutung wird auch die Liste der geschützten Arten sein, deren Bestände gemäss Artikel 7 Absatz 2 reguliert werden können. Neben dem Steinbock und dem Wolf wird gemäss der Motion Niederberger (15.3534 „Eine sachgerechte Regulation des Höckerschwans ermöglichen") der Höckerschwan auf diese Liste gesetzt. Aufgrund der Erfahrungen der Kantone und der politischen Diskussionen der letzten Jahre, erachtet es der Bundesrat zudem als sinnvoll bei folgenden Konfliktsituationen weitere geschützte Arten auf diese Liste zu setzen, so zum Beispiel bei Nutzungs­konflikten (z.B. Luchs und Jagd, oder Biber und Landwirtschaft) oder bei Konflik­ten mit dem Artenschutz (z.B. Nistplatekonkurrenz zwischen der häufigen Mittel-meermöwe und bedrohten Arten wie Lachmöwe und Flussseeschwalbe).

Der Ersatz des Begriffs „Jagdbanngebiete" mit „Wildtierschutzgebiete" bedingt eine Anpassung der Verordnung vom 30. September 19818 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ). Viele der neuen Bestimmungen bringen für die Kantone mehr Spielraum für die jagdliche Nutzung und insbesondere fiir den Umgang mit Konflikte verursachenden Arten wie Wildschwein, Kormoran, Saatkrähe, Luchs, Wolf, Bär, Biber, Höcker­schwan oder Mittelmeermöwe. Dass nicht in jedem Fall der konkrete Nachweis

8 SR 922.31

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FF 2016 eines grossen Schadens oder einer erheblichen Gefährdung von Menschen explizit erbracht werden muss, erleichtert den Behörden von Bund und Kantonen die Arbeit im Wildtiermanagement. Eine Einschränkung im Handlungsspielraum der Kantone, aber zum Nutzen der Jägerinnen und Jäger, bedeutet die Vereinheitlichung der Jagdprüfung durch die Kantone und die Pflicht der Kantone zur gegenseitigen Anerkennung. Die Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz der Schweiz (JFK) hat mit Unterstützung des BAFU das Jagdlehrbuch „Jagen in der Schweiz - Auf dem Weg zur Jagdprüfung" erarbei­tet, welches heute von allen Kantonen für die Qualifizierung der Jägerinnen und Jäger benutzt wird. Dieses Lehrmittel wird unter Mithilfe des BAFU rasch und effizient um den Lernstoff der unter Artikel 4 Absatz 1 JSG definierten Prüfungsge-biête ergänzt werden können. Der Bundesrat erachtet den Schritt zur Harmonisie­rung und gegenseitigen, gesamtschweizerischen Anerkennung der kantonalen Jagd­prüfungen in der heutigen Zeit mit einer zunehmenden Mobilität und angesichts der in der neuen Bundesverfassung verankerten Ziele der innerschweizerischen Freizü­gigkeit (Art. 8 und 24 BV) als gerechtfertigt.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse Die Vorlage setzt die folgenden parlamentarischen Vorstösse um (siehe Kap. 1.1): • Die Motion Engler „Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung"

(14.3151) durch die Revision von Artikel 7 Absatz 2 JSG; • Die Motion Landolt „Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete umbenennen"

(14.3830) durch den Ersatz des Ausdrucks „Jagdbanngebiet" mit „Wildtier­schutzgebiet" in allen Artikeln des Jagdgesetzes;

• Das Postulat Landolt „Einführung einer eidgenössischen Jagdberechtigung" (14.3818). Der Nationalrat hat das Postulat Landolt am 16. Juni 2016 ange­nommen. Auch der Bundesrat beantragte seine Annahme, zumal das Bun­desparlament schon einen ähnlichen Vorstoss aus dem Jahr 1998 angenommen hatte. Die Motion 98.3267 Bieri wurde am 10. Oktober 1998 vom Ständerat in ein Postulat umgewandelt und angenommen. Am 5. Juni 2003 wurde dieser Vorstoss im Rahmen einer generellen Bereinigung der hängigen Vorstösse ab­geschrieben, umgesetzt wurde der Auftrag jedoch nicht.

Im Auftrag der Motion Fournier (10.3264) hat der Bundesrat 2011 beim Europarat die Abänderung des Artikels 22 der Berner Konvention beantragt. Der Ständige Ausschuss der Vertragsstaaten hat das Begehren 2012 abgelehnt. Nach der Beratung des weiteren Vorgehens mit der UREK-S hat der Bundesrat entschieden, die weitere Umsetzung der Motion Fournier vorläufig zu sistieren und über die Revision der Jagdverordnung (2012, 2013, 2015) sowie die Überarbeitung des Wolfskonzepts, einer Vollzugshilfe des BAFU gemäss Artikel 10bis JSV, den Handlungsspielraum für das Wolfsmanagement zu erweitern und den Herdenschutz zu stärken. Mit der Umsetzung der Motion Engler kann den Anliegen der Motion Fournier zur Herab­setzung des Schutzstatus des Wolfs im Kern Rechnung getragen werden. Dass das Bundesparlament den Wolf nicht zur jagdbaren Tierart erklären will, hat es mit der Ablehnung der beiden Motionen Maissen 01.3567 (2003) und Imoberdorf (Rieder) 14.3570 (2016) bestätigt.

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FF 2016 2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Jagdbanngebiete» durch «Wildtierschutzgebiete» ersetzt. Das Jagdgesetz des Bundes kennt gemäss Artikel 11 JSG zwei Schutzgebiets-Typen: Eidgenössische Jagdbanngebiete zum Schutz von Säugetieren und Vögeln" allge­mein, sowie Reservate zum spezifischen Schutz von Wasser- und Zugvögeln". Die Änderung der Terminologie betrifft nur die Jagdbanngebiete jedoch nicht die Was­ser- und Zugvogelreservate. Die Terminologieänderung hat mit einem Strategie­wechsel zu tun: weg vom Bannen einer Aktivität, der Jagd, hin zum Schutz der Arten- und Lebensraumvielfalt. Dieser wurde bereits mit der Revision des Jagdge­setzes 1985 und der Revision der VEJ vollzogen.

Seit dem ersten eidgenössischen Jagdgesetz 1876 scheiden Bund und Kantone Jagdbanngebiete aus. Diese ersten Naturschutzgebiete der Schweiz wurden ehemals ausgeschieden, um für den im 19. Jahrhundert stark dezimierten Bestand an Wild­huftieren in der Schweiz Rückzugsgebiete zu schaffen. In den 1980er-Jahren war die Zielsetzung des Wiederaufbaus der Wildhuftierbestände erreicht. Mit der Totahevi­sion des Jagdgesetzes 1985 und der Inkraftsetzung der neuen VEJ wurde deshalb 1991 die Zielsetzung der Jagdbanngebiete dahingehend erweitert, dass in diesen Gebieten nicht nur die Jagd gebannt ist, sondern dass sie insbesondere auch dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten Säugetieren und Vögeln und ihren Lebensräumen dienen. Die 42 eidgenössischen Jagdbanngebiete, die 3,5 Pro­zent der Landesfläche ausmachen, leisten heute einen wichtigen Beitrag für den langfristigen Erhalt der biologischen Vielfalt. Dem Wandel vom alleinigen Schutz vor jagdlichen Eingriffen hin zum Schutz vor weiteren Störungen und Eingriffen soll durch die Änderung des nicht mehr zeitgemässen Begriffs „Jagdbanngebiete" besser Rechnung getragen werden. Den Namenswechsel in den Ausführungsbe­stimmungen aufzunehmen und zu präzisieren, macht nach der Revision des JSG eine Revision der VEJ notwendig. Das Ziel dabei soll sein, das Potenzial der Wildtier­schutzgebiete für den Erhalt und die Förderung von national prioritären Arten und Lebensräumen besser zu nutzen und damit einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Biodiversität Schweiz zu leisten. In diesem Sinne und im Sinne von quantitativ und qualitativ zumindest gleichwertiger Kompensation sind gemäss Artikel 11 Absatz 3 JSG auch Anpassungen der Perimeter der Wildtierschutzgebiete möglich. Die heutige Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen hat sich bestens bewährt und soll nicht geändert werden. Auch bewährt hat sich die Berück­sichtigung der landschaftlichen Vielfalt der verschiedenen Gebiete durch objektspe­zifisch definierte Ziele und Massnahmen.

Durch das Protokoll vom 3. Dezember 19829 zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention) hat sich der Bund verpflichtet, Feuchtgebiete und Lebensräume mit internationaler und nationaler Bedeutung für Wasser- und Zugvögel auszuscheiden. Insbesondere sollen in der Schweiz die wichtigsten Überwinterungsplätze für die ziehenden Wasser- und Watvögel der Nordsee-Baltikum-Population geschützt werden. Alle gemäss den Kriterien der Ramsar-Konvention inventarisierten Gebiete von internationaler Bedeutung sind

9 SR 0.451.451

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FF 2016 mittlerweile über die Verordnung vom 21. Januar 199110 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZW) ge­schützt. Von den Gebieten, die gemäss den Ramsar-Kriterien nationale Bedeutung erreichen, sind heute 25 von gut 40 Potenzialgebieten unter Schutz. In den letzten 30 Jahren seit der Inventarisierung dieser Gebiete haben sich die Verhältnisse betreffs der Raumnutzung der Vögel geändert, sodass für die weitere Schutzgebiete-Ausscheidung und -Anpassung eine Überprüfung des Inventars notwendig ist.

Artikel 3 Absatz 1 Grundsätze

Die Hoheit zur Regelung der Jagd und des Nutzungsrechts an Wildtierbeständen (Jagdregal) befindet sich bei den Kantonen. Dabei bewegen sich die Kantone in einem vom JSG vorgegebenen gesetzlichen Rahmen. Artikel 3 und 4 des geltenden JSG regeln die Rechte imd Pflichten, die den Kantonen bei dieser Aufgabe zustehen (z.B. Festlegung des Jagdsystems), respektive auferlegt sind (z.B. Sicherstellung der natürlichen Verjüngung mit standortgemässen Baumarten im Wald). Neu soll Arti­kel 3 Absatz 1 dahingehend ergänzt werden, dass die Kantone die Jagdplanung -soweit erforderlich - untereinander koordinieren. Damit sollen aufgrund der in den letzten Jahrzehnten gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse die interkantonale Koordination der Jagdplanung verbindlich geregelt werden, soweit dies die zielfüh­rende Bestandsregulation der Wildtiere erfordert. Dies ist insbesondere bei Tierarten wie dem Rothirsch oder dem Wildschwein der Fall, die grosse Raumansprüche haben und weite, saisonale Wanderungen durchführen. Solche Tierarten machen auch vor Kantonsgrenzen nicht Halt und sind oft nur durch eine interkantonal koor­dinierte Jagd in nach wildtierbiologischen Kriterien definierten Bewirtschaftungs­räumen (Wildräumen) gezielt und effektiv regulierbar. Auch im Zusammenhang mit der Wildschadensverhütung muss die Jagd auf der Basis solcher Wildräume koordi­niert geplant und durchgeführt werden, um optimale Regulationswirkung auf einen Bestand zu entfalten (Vollzugshilfe Wald und Wild, 201011). Dem Bund steht gemäss Verfassungsauftrag eine umfassende Gesetzgebungskompe­tenz bezüglich dem Regeln des Arten- und Umweltschutzes sowie des Tierschutzes zu (Art. 74, 78, 79 und 80 BV). Somit fällt auch das Regeln des Tierschutzes auf der Jagd in den Kompetenzbereich des Bundes. Im Rahmen der Revision der JSV im 2012 wurden die aus Sicht des Bundes wichtigsten Tierschutzaspekte auf der Jagd in einem neuen Artikel 2b i s JSV geregelt. Neu soll deshalb folgerichtig die Berücksich­tigung des Tierschutzes bei der Regelung und Planung der Jagd in Artikel 3 Absatz 1 als grundsätzliche Verpflichtung der Kantone im Gesetz verankert werden. Mit den beiden Ergänzungen im Artikel 3 Absatz 1 wird eine wichtige Basis für eine moderne Jagdplanung und -ausübung gelegt.

Artikel 3 Absatz 2 Grundsätze

Die Änderungen in Artikel 3 Absatz 2 der Vorlage ist im Zusammenhang mit der umfassenden Neuregelung von Artikel 4 zu verstehen. An dieser Stelle bedarf es einführend einer Anmerkung zu den Begriffen „Jagdprüfung" und „Jagdberechti­gung".

1 0 SR 922.32 1 1 Umwelt-Vollzug, Wildtiere, BAFU

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FF 2016 Eine erfolgreich abgelegte kantonale Jagdprüfung attestiert einer Person, dass sie eine kantonale Jagdausbildung mit Abschlussprüfung absolviert hat und deshalb über die notwendigen Kenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Jagd notwendig sind. Wer die Jagdprüfung bestanden hat, erhält einen entsprechenden Ausweis oder Jagdschein der besagt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber grundsätzlich fähig ist, die Jagd auszuüben. Doch dieser Ausweis oder Jagdschein allein berechtigt noch niemanden, sich in diesem Kanton dann auch auf die Jagd zu begeben. Eine Jagd­prüfung entspricht nicht einer Jagdberechtigung. Diese wird erst bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen (Bezahlung der Lizenz- oder Pachtgebühr, Erfüllen des periodischen Treffsicherheitsnachweises usw.) in Form eines Jagdpatents oder eines Jagdpasses erteilt.

Die Erteilung der Jagdberechtigung liegt in der Kompetenz der Kantone. Die Vo­raussetzungen dazu bestimmt jeder einzelne Kanton nach Massgabe seiner rechtli­chen Vorgaben. Dies war bisher schon so in Artikel 3 Absatz 2 festgelegt. Zu diesen Voraussetzungen gehört bereits heute zwingend das erfolgreiche Bestehen einer Jagdprüfung (Art. 4 Abs. 2 JSG). Die neue Formulierung in Artikel 3 Absatz 2 führt die beiden Bestimmungen nun zusammen. Dieser ist so zu lesen, dass die Kantone nach wie vor die Kompetenz haben, die Voraussetzungen für die Erteilung der Jagdberechtigung zu bestimmen und Jagdberechtigungen zu erteilen oder bei Bedarf zu verweigern. Ebenfalls bleibt eine bestandene Jagdprüfung nach wie vor die vom JSG vorgegebene zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Jagdberechti­gung. Allerdings wird im Hinblick auf den neuen Artikel 4 darauf verzichtet, expli­zit eine Jagdprüfung nach kantonalen Vorgaben zu fordern, da neu diese Prüfung in drei Kerngebieten nach Richtlinien des Bundes erfolgen und von allen Kantonen gegenseitig anerkannt werden soll (s. Erläuterungen Art. 4 „Kantonale Jagdprü­fung").

Artikel 4 Kantonale Jagdprüfung

Wie unter Artikel 3 Absatz 2 dargelegt, wird die Jagdberechtigung kantonal gere­gelt, wobei der Bund verlangt, dass die Berechtigung nur erteilt werden darf, wenn die erforderlichen Kenntnisse in einer vom Kanton festlegten Prüfung nachgewiesen werden. Die Harmonisierung der Jagdprüfung und ihre gegenseitige Anerkennung durch die Kantone bildete in der Vergangenheit kein Ziel, sondern wurde in der eidgenössischen Gesetzgebung von 1985 den Kantonen überlassen. Neu sollen zumindest die lebensraum-, arten- und tierschutzrelevanten Prüfungsgebiete Pflicht werden, für die der Bund Richtlinien erlässt. Damit kann der Bund sicherstellen, dass die Inhalte der dahinterliegenden Bundesgesetzgebungen bei der Jagdausbil­dung gesamtschweizerisch ausreichend berücksichtigt werden und die Freizügigkeit der Jägerschaft erleichtert wird (Art. 4 Abs. 1 und 2). Für die bundesrechtliche Normierung der Jagdprüfung (bzw. der Anerkennungser­fordernisse) bestehen gute und verfassungsrechtlich abgestützte Gründe des öffentli­chen Interesses. Namentlich in den Bereichen des Tier-, Arten- und Lebensraum­schutzes besteht eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Soweit sich eine gesetzgeberische Anordnung im Bereich des Jagdwesens vollständig auf diese Kompetenz abstützen kann, darf der Bund eine eigene Normierung vorneh­men. Hinsichtlich der Jagdberechtigung begnügte sich das Jagdgesetz bereits bei seiner letzten Totalrevision von 1986 nicht damit, deren Regelung grundsätzlich den Kantonen zu überlassen, sondern setzte eine Jagdprüfung als Voraussetzung für die

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FF 2016 Erteilung von Jagdberechtigungen fest. In der entsprechenden Botschaft des Bundes­rates wurde zu dieser Bestimmung präzisiert, dass anlässlich einer solchen Jagdprü-fung ausgewiesen werden muss, dass man „die Jagdwaffen handhaben kann und über die nötigen Kenntnisse des Jagdrechts und des Jagdwesens verfügt, die jagdba­ren und geschützten Säugetiere und Vögel kennt und die erforderlichen Kenntnisse der ökologischen Zusammenhänge besitzt. Art und Weise sowie Umfang der Prüfung bleibt den Kantonen überlassen" (BBl 1983 I I 1197, S. 1203). Die neue Nominie-rung in Artikel 4 Absatz 1 entspricht einer Verstärkung von arten- und tierschutzre­levanten Regelungen. Durch die inhaltliche Annäherung der kantonalen Jagdprüfungen ist auch die not­wendige Basis für eine gegenseitige Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen unter den Kantonen fachlich erfüllt. Dies wird denn auch neu unter Artikel 4 Absatz 2 geregelt. Die Kantone sind jedoch weiterhin frei, für die Erteilung der Jagdberech­tigung zusätzliche Voraussetzungen nach Massgabe des kantonalen Rechts zu definieren, was aus Artikel 3 Absatz 2 hervorgeht. Diese zusätzlichen Vorgaben können nebst administrativen Forderungen auch kantonsspezifische Prüfungsgebiete oder Ausbildungselemente beinhalten. Mit Artikel 4 Absätze 1 und 2 gekoppelt mit Artikel 3 Absatz 2 wird somit eine Regelung getroffen, die einerseits die Erlangung von Jagdberechtigungen in verschiedenen Kantonen erleichtert und somit den Be­dürfnissen der heutigen mobilen Gesellschaft vermehrt Rechnung trägt. Andererseits aber nimmt diese Regelung auf die kantonale Regalhoheit insofern ausreichend Rücksicht, als dass der Bund die Anforderungen an die Jagdberechtigungserteilung nicht abschliessend regelt, sondern den Kantonen weiterhin ermöglicht, zusätzliche Anforderungen aufzustellen, die sich aus den bestehenden örtlichen Verhältnissen oder der kantonalen jagdrechtlichen Grundlagen ergeben (z.B. Sprachkenntnisse, Wohnsitz u.a.). Ganz ähnlich verhält es sich bereits heute zum Beispiel mit den Jagdausschliessungsgründen nach Artikel 20 Absätze 1 bis 3 JSG. Artikel 4 Absatz 3 regelt den Umgang mit der Abgabe von Jagdberechtigungen an ausländische Jagdgäste sowie an Personen, die sich im Rahmen einer kantonalen Jagdausbildung auf die Jagdprüfung vorbereiten. Nach bisherigem Recht ist es im Sinne einer Ausnahme möglich, dass diesen Personen eine auf einzelne Tage be­schränkte Jagdberechtigung erteilt wird, obwohl sie keine Jagdprüfung absolviert haben. Dies ist neu nur noch für Personen möglich, die an einer kantonalen Jagdaus­bildung teilnehmen. Ausländische Jagdgäste hingegen müssen in jedem Fall über eine bestandene Jagdprüfung verfügen um eine Jagdberechtigung zu erhalten, auch wenn sie nur für einen Tag auf die Jagd eingeladen sind. Die Kantone können zwar die ausländischen Jagdprüfungen von Jagdgästen Weiterhin anerkennen, doch nur noch unter der Voraussetzung, dass diese den qualitativen Standard einer kantonalen Jagdprüfung gemäss Artikel 4 Absatz 2 erfüllen (Art. 4 Abs. 3 Bst. a). Diese neue Bestimmung ist nur schon darum sinnvoll, weil es keinen Sinn macht, die kantonale Anerkennung strenger zu regeln als die ausländische. Die Kantone prüfen somit neu die Gleichwertigkeit einer ausländischen Jagdprüfung und verweigern bei Bedarf die Jagdberechtigung. Diese Neuerung führt einerseits zu einer Stärkung einer arten-und tierschutzgerechten sowie auf grösstmögliche Sicherheit bedachten Jagd auch bei ausländischen Jagdgästen, andererseits fiihrt sie aber auch zu Veränderungen in der gängigen Praxis der Kantone mit allen Konsequenzen, die sich daraus ergeben können (s. hierzu auch Kapitel 1.5).

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FF 2016 Die Ausnahme, dass Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten eine zeitlich begrenzte Jagdberechtigung erhalten (Art. 4 Abs. 3 Bst. b) ist deshalb nach wie vor gerechtfertigt, weil sie auf diese Weise das praktische Handwerk im Rahmen ihrer Ausbildung erlernen können sollen. Die Kantone sollen aber regeln, dass diese zu Ausbildungszwecken und auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung nur in Begleitung einer jagdberechtigten Person oder einer Wildhüterin respektive eines Wildhüters, genutzt werden darf. Damit soll das tierschutzgerechte Verhalten der auszubildenden Person sichergestellt werden. Diese Regelung ist vergleichbar mit der Praxis in anderen Ausbildungen wie zum Beispiel beim Absolvieren von Fahr­stunden in Vorbereitung zur Autofahrprüfung.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c, l, m, o, q, Absätze 2 und 3 Jagdbare Arten und Schonzeiten

Der Artikel 5 JSG bezeichnet die jagdbaren Arten und legt die Zeiten fest, in denen sie nicht bejagt werden dürfen. Als geschützt werden Arten bezeichnet, die einen vollständigen Schutz geniessen und nicht einer jagdlichen Nutzung gemäss dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d JSG zugeführt werden dürfen. Als jagdbar werden diejenigen Tierarten aufgeführt, die zwar während der Schonzeit ebenfalls einen vollständigen Schutz erhalten sollen, deren Bestände die Kantone jedoch innerhalb der erlaubten Frist und unter der Gewährung der Nachhaltigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 4 zu einer angemessenen Nutzung durch die Jagd freigeben können. Eine Bejagungspflicht gibt es nicht. Die Kantone sind jedoch dazu verpflichtet, die jagd­baren Tierarten vor Ausrottung, auch vor lokaler Ausrottung, zu schützen. Wo die einheimischen Wildtierarten Lebensraum finden, sollen sie Lebensrecht erhalten, gleichgültig ob es sich dabei um geschützte oder jagdbare Tierarten handelt. Grundsätzlich steht die Bezeichnung von jagdbaren Tierarten und ihren Schonzeiten den eidgenössischen Räten zu. Das JSG berechtigt den Bundesrat jedoch aus­nahmsweise zur gesamtschweizerischen Beschränkung der Liste der jagdbaren Tierarten, wenn dies zur Erhaltung bedrohter Arten nötig ist, oder zur Erweiterung dieser Liste unter Angabe einer Schonzeit, sofem die Bestände geschützter Arten die Jagd wieder zulassen (Art. 5 Abs. 6 JSG). Diese Möglichkeit erlaubt dem Bundesrat insbesondere zeitgerecht auf gesamtschweizerische Entwicklungen bei jagdbaren oder geschützten Arten zu reagieren, z.B. bei gesamtschweizerischen und schnellen Änderung im Bestand einer Wildtierart, falls diese Änderung mit einem zunehmen­den Problem verbunden ist (entweder beim Artenschutz oder im Konfliktfall). Mit der Revision der JSV vom 15. Juli 2012 hat der Bundesrat von dieser Ausnahmere­gelung Gebrauch gemacht und die Schutzbestimmungen gemäss Artikel 5 Absatz 6 JSG für das Wildschwein, das Rebhuhn, die Rabenkrähe, die Saatkrähe, die Elster, den Eichelhäher, den Kormoran und die Moorente geändert. Diese Anpassungen werden, entsprechend dem Grundsatz, dass die eidgenössischen Räte die Schonzei­ten bestimmen, nun ins Gesetz überführt. Zusätzlich werden neue Bestimmungen für den Damhirsch, den Sikahirsch, das Mufflon und den Haubentaucher eingeführt, der Umgang mit nicht einheimischen Tierarten und verwilderten Haus- und Nutztieren wird neu geregelt, und die Zuständigkeiten in Artikel 5 Absatz 5 JSG angepasst.

Von der Jagdverordnung ins Gesetz überführt wird in Artikel 5 Absatz 1 Buchsta­be b JSG die Einschränkung der Schonzeit des Wildschweins, d.h. die Jagdzeit wird verlängert. Vom Recht zur Emschränkung der Schonzeit beim Wildschwein machte der Bundesrat zum ersten Mal am 1. April 1998 Gebrauch, als er die Schonzeit

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FF 2016 junger Wildschweine ausserhalb des Waldes ganzjährig aufhob (Art. 3b i s Abs. 2 JSV). Diese Bestimmung ermöglicht es den Kantonen, landwirtschaftlichen Wild­schweinschäden wirksam vorzubeugen, indem die Wildschweine ganzjährig durch Abschüsse von den schadengefährdeten, landwirtschaftlichen Kulturen vergrämt werden können. 2012 hat der Bundesrat die bundesrechtliche Schonzeit beim Wild­schwein um den Monat Februar verkürzt. Dies ist das Ergebnis eines von 2003 bis 2012 laufenden Versuchs, bei dem die Kantone AG, BL, BS, BE, JU, SH, SO, SG, TG, VD, ZH, mit Zustimmung des UVEK die Jagdzeit des Wildschweins um die Zeitspanne Februar bis Mitte März verlängern, respektive seine Schonzeit entspre­chend verkürzen durften. Dabei sollte geprüft werden, ob auf diese Weise eine effizientere Regulierung der Wildschweinbestände und eine gezieltere Schadenprä­vention in der Landwirtschaft erreicht würde. Gemäss den Erfahrungen der Kantone zeigte sich, dass der Monat Februar tatsächlich einen wichtigen Beitrag zur Regula­tion beisteuern kann. Weibliche Wildschweine lassen sich im Winter nämlich be­sonders effizient und tierschutzgerecht bejagen. Effizient deshalb, weil der Jagder­folg besonders bei Schneelage deutlich erhöht werden kann, und tierschutzgerecht, weil bei der Einzeljagd im Winter die Gefahr, ein Muttertier zu erlegen und damit die von ihr abhängigen Frischlinge verwaist zurück zu lassen geringer ist als im restlichen Jahr. Die hauptsächliche Geburtszeit der jungen Wildschweine liegt zwischen März und Juni, weshalb der grösste Teil der weiblichen Wildschweine im Winter noch keine Jungen führt. Zur Hauptsetzzeit (März bis Juni) bleibt das Mut­tertier nach wie vor geschützt. Wie bisher auch schon in der JSV geregelt, bleibt die Bejagung junger Wildschweine ausserhalb des Waldes auch während der Schonzeit erlaubt. Als jung werden dabei Wildschweine definiert, welche , jünger als zweijäh­rig" sind. Dies entspricht inhaltlich dem bislang verwendeten Begriff „welche im laufenden Jahr oder im Vorjahr geboren wurden", ist jedoch besser verständlich. Das Alter junger Wildschweine ist in der Regel am lebenden Tier gut erkennbar (Fellfar­be, Quastenlänge, Sozialverhalten) und lässt sich am erlegten Tier eindeutig anhand der Zahnentwicklung bestimmen. Der Begriff „ausserhalb des Waldes" wird auf­grund der im genannten Projekt mit den Kantonen gemachten Erfahrungen folgen-dermassen definiert: Die Position des Schützen muss bei der Schussabgabe aus­serhalb des Waldes sein, d.h. er darf sich entweder auf den gefährdeten Kulturen selber oder direkt am Waldrand aufhalten. Als Waldrand wird dabei die Aussenlinie der äussersten Bäume definiert. Da sich jedoch Wildschweine vor Verlassen des Waldes oftmals längere Zeit im Waldrandbereich aufhalten, ist es dem am Waldrand ansitzenden Jäger auch erlaubt, die Wildschweine im Wald zu erlegen, d.h. von diesem Ort aus in den Wald hinein zu schiessen.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c JSG wird aufgehoben. Damit fallen die in der Schweiz nicht einmischen Tierarten Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon unter den ebenfalls angepassten Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und sind neu ganzjährig jagdbar. Dies entspricht der allgemeinen Konzeption der Schweizer Gesetzgebung, dass nicht einheimische Tierarten in freier Natur im Grundsatz nicht erwünscht sind und damit auch keinen Schutz in der Naturschutzgesetzgebung erhalten sollen. Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon sind in ganz Europa beliebte Jagdwildarten und wurden deshalb in den letzten hundert Jahren vielerorts an neuen Orten ausgesetzt, wo sie natürlicherweise nicht vorkamen. In der Schweiz gab es 1985 zum Zeitpunkt der Revision des JSG eingewanderte und freilebende Bestände von Sikahirschen und Mufflons. Da diese Arten zu jener Zeit keine nennenswerten Probleme mit der einheimischen Artenvielfalt verursachten, wurden sie über die Zuweisung einer

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FF 2016 Schonzeit im Gesetz toleriert. Allerdings hat die JSV klar präzisiert, dass diese nicht einheimischen Tierarten nicht an weiteren Orten ausgesetzt werden dürfen und dass die Kantone deren weitere Ausbreitung verhindert sollen. Das ursprüngliche Verbreitungsgebiet des Sikahirsches umfasst weite Teile Ostasi­ens. Durch den Mensch ist der Sikahirsch in zahlreiche Gegenden der Welt einge­führt worden, so auch in Europa. In Deutschland wurden die ersten Sikahirsche als Parkwild emgeführt. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts haben sich aus entflohenen und ausgesetzten Tieren wild lebende Populationen entwickelt, so auch im Baden-Württembergischen Klettgau. Das Vorkommen am Hochrhein hat sich in die Schweiz ausgedehnt und besiedelt dort die Gebiete Südranden und Rafzerfeld in den Kantonen Schaffhausen und Zürich. Der Sikahirschbestand in der Schweiz wird auf ca. 400 Tiere geschätzt, wovon jährlich rund 140 erlegt werden. In den ^Oer-Jahren hat der Bestand wegen der Hege als beliebtes Jagdwild im grenznahen Aus­land, und wegen ungenügenden Abschusszahlen in der Schweiz stark zugenommen. Heute wird der Bestand durch die jagdlichen Eingriffe im Kernverbreitungsgebiet stabilisiert. Abwandernde Individuen tauchen aber auch immer wieder in benachbar­ten Wäldern auf. Ein neues Problem könnte sich ergeben, sobald der einheimische Rothirsch sein Verbreitungsgebiet in die Wälder von Schaffhausen ausdehnt und auf den ostasiatischen Sikahirsch trifft. Die beiden Arten sind entwicklungsgeschichtlich relativ nahe verwandt und können sich miteinander fortpflanzen. Die Hybriden, die aus ihrer Kreuzung entstehen, sind auch selbst fortpflanzungsfähig. Sollte diese Entwicklung eintreffen, ist der Schutz der einheimischen Art zu priorisieren. Das Mufflon ist das kleinste aller Wildschafe. Er gilt als Stammform unseres Haus­schafes und ist entwicklungsgeschichtlich gut angepasst an trocken-warmes Klima und gebirgige Landschaften. Das Mufflon stammt ursprünglich aus Kleinasien und wurde in der Jungsteinzeit vom Menschen im Mittelmeerraum verbreitet, insbeson­dere auf den Inseln Korsika, Sardinien und Zypern. Seit dem 18. Jahrhundert wur­den von dort aus Tiere auf dem europäischen Festland angesiedelt. Der Hauptgrund für diese gezielten Aussetzungen stellen die imposanten Horner der Widder dar, die seit jeher als begehrte Jagdtrophäe gelten. Um die Trophäen zu vergrössern, wurden auch Hausschaf-Rassen und andere Wildschaf-Unterarten eingekreuzt. Die Verbrei­tung des Mufflons in der Schweiz ist begrenzt auf eine kleine Zone im Unterwallis, linksufrig der Rhone, zwischen dem Rhoneknie und dem Genfersee. Die Walliser Population gründet mehrheitlich auf Tieren, die in Frankreich ausgesetzt Wurden und in den 1970er-Jahren über die Landesgrenze ins Wallis wanderten. Der Muff­lonbestand hat sich in der Region etabliert und zählt heute rund 300 Tiere in zwei Kolonien. Im Unterwallis wird der Bestand momentan geduldet, weil er keine über­mässigen Schäden am Wald oder landwirtschaftlichen Kulturen anrichtet und sich nicht weiter ausbreitet. Um den Bestand zu stabilisieren und die Ausbreitung zu verhindern, werden jährlich einige Tiere von der staatlichen Wildhut erlegt.

Der Damhirsch mit dem charakteristischen Schaufelge weih und dem gefleckten Sommerfell stammt wie das Mufflon aus Kleinasien. Der Damhirsch wurde bereits durch die Römer in Europa emgeführt und anschliessend vor allem während der Zeit des Absolutismus von Landesherren als jagdbares Hochwild verbreitet. In der Schweiz gibt es keine freilebenden Damhirsche. Vereinzelt wandern aber manchmal Tiere über die Landesgrenze, oder einige Damhirsche entweichen der heute auch in der Schweiz verbreiteten Fleischerzeugungs-Gatterhaltung. Diese sollen erlegt werden, bevor sich ein frei lebender Bestand bildet.

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FF 2016 Durch die Streichung des Rebhuhns als jagdbare Art in Artikel 5 Absatz 1 Buch­stabe 1 JSG wird der bereits heute in der Jagdverordnung geregelte Schutz des Rebhuhns auch auf Gesetzesstufe verankert. Das Rebhuhn wurde seit 1988 in der Jagdverordnung mittels Übergangsrecht geschützt (Art. 21 JSV), wobei dieses sogenannte „Rebhuhn Moratorium" am 1. April 1998 um 10 Jahre verlängert wurde und somit bis zum 1. April 2008 dauerte. Nachdem diese Frist abgelaufen war, erliess der Bundesrat 2012 mit Artikel 3b i s Absatz 1 Buchstabe a JSV eine gesamt­schweizerische Schutzbestimmung für diese Vogelart. Durch die Streichung in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe 1 JSG zählt das Rebhuhn zu den geschützten Arten nach Artikel 7 Absatz 1 JSG. Das natürliche Vorkommen des Rebhuhns in der Schweiz ist in den letzten Jahrzehnten vollständig erloschen. Die Hauptursache dafür liegt in der Intensivierung und Mechanisierung der Landwirtschaft. Aktuell wird mit grossem Aufwand versucht, die Rückkehr des Rebhuhns in zwei besonders geeigneten Gebieten („Klettgau" Kt. SH; „Champagne Genevoise" Kt. GE) zu fördern. Dabei werden Aussetzungen von Rebhühnern und Massnahmen zur Auf­wertung der Lebensräume kombiniert. Diese neu angesiedelten Populationen des Rebhuhns sind äusserst fragil, insbesondere aufgrund des degradierten Lebensraums im Agrarland und der Prädation durch Füchse und andere kleinere Beutegreifer. Das Rebhuhn als ehemaliger Charaktervogel unserer Ackerbaugebiete ist heute in der Schweiz beinahe ausgestorben und nur mit Wiederansiedelungen wird diese Art allenfalls wieder Einzug in unsere Kulturlandschaft halten. Seine Unterschutzstel­lung ist deshalb gerechtfertigt. Sollte sich die Situation beim Rebhuhn in Zukunft zum Positiven wenden, könnte das Parlament oder der Bundesrat die vorliegende Unterschutzstellung rückgängig machen, und dessen Jagdbarkeit wieder herstellen.

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m JSG wird die bereits heute über Artikel 3b i s

Absatz 2 Buchstabe c JSV geltende Jagdbarkeit inklusive Schonzeit für alle einhei­mischen Krähenvögel (Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher) auch auf Geset­zesstufe verankert. Das Fehlen von Schonzeiten für die Rabenkrähe, die Elster und den Eichelhäher wurde seinerzeit damit begründet, dass die Kantone jederzeit Massnahmen ergreifen können müssen, um Schäden durch diese Vögel zu verhindern. Aufgrund dessen konnten diese Rabenvögel unabhängig davon bejagt werden, ob sie unselbständige Jungtiere im Nest hatten oder nicht. Dies steht jedoch im Konflikt mit dem JSG (Art. 7 Abs. 5 JSG), das aus Tierschutzgründen den Schutz der Altvögel während der Brutzeit vorschreibt. In diesem Sinne gewährt das Jagdgesetz auch allen anderen einheimischen Wildtierarten eine Schonzeit, deren Festlegung sich hauptsächlich an der Brut- und Aufzuchtzeit, bzw. an der Zeit der Jungenführung orientiert. Im Sinne dieses gesetzlich geforderten „Schutzes der Altvögel während der Brutzeit" erhalten nun auch diese drei einheimischen Rabenvogelarten eine entsprechende Schonzeit auf Gesetzesstufe, die zwischen dem 16. Februar und dem 31. Juli liegt und sich damit an der bereits im JSG verankerten Schonzeit der Nebelkrähe (Art. 5 Abs. 1 Bst. m JSG) orientiert. Hinsichtlich der Schonzeiten der Rabenkrähe enthält Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m JSG jedoch eine Ausnahme zur Abwehr landwirtschaftli­cher Schäden (z.B. Schäden am keimenden Mais, in Kirschenplantagen oder an Siloballen). Solche Schäden werden vor allem durch Schwärme von Rabenkrähen hervorgerufen. Sie können lokal empfindliche Ausmasse annehmen, sofern keine Gegenmassnahmen ergriffen werden. Um zugunsten der landwirtschaftlichen Pro­duktion die Abwehr solcher Rabenkrähenschwärme und deren Schäden weiterhin zu

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FF 2016 gewährleisten, erhalten Sehwärme der Rabenkrähe auf landwirtschaftlichen Kultu­ren keine Schonzeit. Da solche Schwärme aus nichtbrütenden Jungkrähen bestehen, können Schwarmkrähen jagdlich vergrämt werden, ohne dass ein Konflikt mit dem genannten „Schutz der Altvögel während der Brutzeit" entsteht. Brutkrähen hinge­gen leben zu zweit und sind territorial. Bedingung ist deshalb, dass nur Rabenkrähen aus Schwärmen erlegt werden. Einzelkrähen und Paarkrähen gelten in jedem Fall als brutverdächtig. Für sie gilt deshalb die bundesrechtliche Schonzeit. Zusätzlich gilt im Sinne einer möglichst effizienten Schadenabwehr, dass die Bejagung von Schwarmkrähen während der Schonzeit ausschliesslich auf landwirtschaftlichen Kulturen beschränkt ist. Als Voraussetzung nicht mehr verlangt wird jedoch, dass es sich um eine "schadengefährdete" landwirtschaftliche Kultur handeln muss. Die Diskussionen mit den Kantonen über die Umsetzung dieser Einschränkung haben ergeben, dass die Einschätzung des Schadenrisikos kaum praktikabel operationali-siert werden kann. Auf diese kaum vollziehbare Regel soll deshalb im Gesetz ver­zichtet werden. Fernab landwirtschaftlicher Kulturen (z.B. im Wald) gilt jedoch für alle Rabenkrähen die bundesrechtliche Schonzeit.

Anders ist die Situation für die Saatkrähe, die bislang nach dem Jagdgesetz ge­schützt wurde, jedoch mit der letzten Revision der Jagdverordnung als jagdbar erklärt wurde. Nun soll auch ihre Jagdbarkeit auf Gesetzesstufe verankert werden. In der Schweiz ist die Saatkrähe viel seltener als die Rabenkrähe, da sich die Schweiz am Rand des Verbreitungsgebietes der Saatkrähe befindet. Aufgrund ihrer nationa­len Seltenheit wurde die Saatkrähe bereits vom ersten „Bundesgesetz über Jagd und Vogelschuz", das 1876 in Kraft trat, unter Schutz gestellt. Die Saatkrähe wurde in der Schweiz 1963 erstmals als Brutvogel nachgewiesen. Ihr Brutbestand ist seit 1990 stark steigend und beträgt aktuell über 4000 Brutpaare. Als Konsequenz dieser Bestandsentwicklung und der damit verbundenen Ausbreitung von der Nordwest­schweiz bis ins Mittelland wurde die Saatkrähe in der Ausgabe 2010 der „Roten Liste der Brutvogelarten der Schweiz" erstmals als nicht gefährdet aufgelistet. Als Koloniebrüter verursacht die Saatkrähe immer wieder Konflikte mit der Bevölke­rung, insbesondere innerhalb oder am Rande von Siedlungen. Die Lärmentwicklung und die Verschmutzung durch den Kot der Tiere stehen dabei im Vordergrund. Da Lärm aber kein Wildschaden im Sinne des Bundesrechts ist, und die Verschmutzung nur in der unmittelbaren, eng begrenzten Umgebung von Brutkolonien auftritt, war es den Kantonen und dem Bund bislang nicht möglich, jagdliche Massnahmen zur Konfliktlösung zu bewilligen. Indem die Saatkrähe jagdbar wird, erhalten die Kan­tone neue Handlungsmöglichkeiten. Da die Saatkrähe als Tierart aber relativ emp­findlich auf Jagddruck reagiert, sind die Eingriffe mit dem notwendigen Augenmass vorzunehmen. Die Schonzeit der Saatkrähe erfolgt identisch zur Schonzeitregelung der anderen Krähenvögel vom 16. Februar bis zum 31. Juli.

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe o JSG wird der Haubentaucher gestrichen und somit eine geschützte Art im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 JSG. Zudem wird der Kormoran in einem eigenen Abschnitt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe q JSG behan­delt. Der Haubentaucher brütet auf Süsswasserseen und grösseren Teichen mit Röhricht bewachsenen Ufern. Der Haubentaucher ist ein weit verbreiteter Vogel in den mittleren Breiten und Subtropen von Europa bis nach China. Nachdem der Bestand der Haubentaucher in Europa durch jagdliche Eingriffe und eine Beein­trächtigung des Lebensraums deutlich zurückging, ist die Population seit den 1960er-Jahren angestiegen. Gleichzeitig hat die Art ihr Areal ausgeweitet. In der

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FF 2016 Schweiz ist der Haubentaucher ein häufiger Brutvogel und ein regelmässiger Durch­zügler und Wintergast. Der Schweizer Brutvogelbestand beträgt etwa 5000 Paare. Davon werden jährlich zwischen 20 und 40 Vögel auf der Wasservogeljagd erlegt. Immer weniger Jagdberechtigte üben in der Schweiz die Wasservogeljagd aus, und insbesondere an der Jagd auf Haubentaucher sind sie kaum mehr interessiert. Die Diskussion um den Haubentaucher als Fische fressender Vogel hat sich versachlicht. Da der auffällige Vogel leicht zu erkennen und von andern jagdbaren Wasservögeln gut zu unterscheiden ist, ist ein Jagdverbot auch praktisch problemlos umsetzbar.

Die nicht jagdbaren, also geschützten Arten von Wildenten wurden bislang im Artikel 5 Absatz 2 JSG aufgeführt. Diese Liste wird neu direkt im Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe o JSG integriert. Entsprechend kann der Artikel 5 Absatz 2 JSG aufge­hoben werden.

Der bereits über Artikel 3b i s Absatz 1 Buchstabe a JSV geltende Schutz der Mooren­te wird nun in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe o JSG gesetzlich verankert. Der Schutz der Moorente erweist sich als nötig. Auch das von der Eidgenossenschaft ratifizierte Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Was­servögel (AEWA) listet die Moorente als „stark bedroht" auf (Liste 1 AEWA).

In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe o JSG werden zudem die Begriffe „Halbgänsear-ten" und "Rostgans" gestrichen. Die Rostgans ist eine von sieben Arten der Gattung Tadorna, der sogenannten Halbgänse. Wie für diese Gattung charakteristisch weist die Rostgans sowohl Merkmale gründelnder Enten der Seichtwasserzone als auch Merkmale äsender Gänse angrenzender Weideflächen auf. Rostgänse sind in den innerasiatischen und nordafrikanischen Steppen und Halbwüsten beheimatet. In Westeuropa gibt es wildlebende Populationen, die jedoch alle, oder zumindest grossmehrheitlich auf Gefangenschaftsflüchtlinge zurückgehen. Früher ging man davon aus, dass einzelne Rostgänse in strengen Wintern aus innerasiatischen Gebie­ten in Westeuropa einflogen. Dies dürfte auch der Grund sein, weshalb diese Art im Jagdgesetz von 1986 aufgenommen wurde. In den letzten Jahrzehnten konnten jedoch keine solchen Eintrüge wissenschaftlich dokumentiert werden. In der Schweiz hat der Bestand in den letzten Jahren stark zugenommen. Der Winterbe­stand beträgt bereits ca. 1200 Tiere, pro Jahr werden mittlerweile ca. 25 Brutpaare beobachtet. Die Rostgans ist ein Höhlenbrüter, mit Gelegen von bis zu 16 Eiern. Während der Brutzeit sind Rostgänse streng territorial. Für die einheimischen Was­servögel bleibt das nicht ohne Auswirkungen, denn die relativ aggressive und kon­kurrenzstarke Art duldet keine anderen Entenvögel in ihrem Revier. Die Vermutung liegt nahe, dass eine weitere Ausbreitung der Rostgans früher oder später einen negativen, noch nicht abschätzbaren Einfluss auf andere Vögel in der Schweiz haben kann. Deshalb, und weil sich in der Schweiz die erste sich selbst erhaltende Popula­tion in Mitteleuropa etabliert hat, haben sieh Bund, Kantone und die Vogelschutz-Institutionen in der Schweiz 2004 entschlossen, die weitere Vermehrung und Aus­breitung des Rostgansbestands zu verhindern. Die professionelle Wildhut und Jagd­berechtigte sollten möglichst viele Rostgänse erlegen, und mit Hilfe von Vogel­schutzorganisationen sollten Brüten gesucht und den Behörden gemeldet werden, damit die Gelege entfernt werden können. Heute zeigt eine nüchterne Bilanz, dass wenige Meldungen von Brüten eingingen und seit 2004 rund 900 Rostgänse abge­schossen wurden. Diese Zahl reicht aber nicht aus um den Bestand wirksam zu stabilisieren oder zu reduzieren, so dass sich diese nicht einheimische Vogelart weiter ausbreitet und vermehrt. Abschüsse ohne Wirkung auf den Bestand müssen

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FF 2016 kritisch beurteilt werden, da die meisten in Wasservogelreservaten getätigt werden müssten, wo natürlich auch die einheimischen Vögel einen ruhigen Rückzugsraum finden und nicht gestört werden sollten. Deshalb haben sich Bund, Kantone und die Vogelschutz-Organisationen kürzlich geeinigt, die bisherige Strategie aufzugeben und nur noch an Gewässerabschnitten, wo sich Konflikte mit dem Schutz von be­drohten Vogelarten ergeben, über gezielte Eingriffe den Brutbestand zu regulieren. Nach wie vor gilt es aber, den Rostgansbestand in der Schweiz gut zu überwachen, auch um eine in der Folge der Klimaerwärmung mögliche, natürliche Arealausbrei­tung der Art nach Mitteleuropa zu dokumentieren.

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe q JSG wird die Einschränkung der Schonzeit des Kormorans aus der Jagdverordnung übernommen. Der Kormoran ist in der Schweiz mit alljährlich rund 5000 Wintergästen anwesend. Seit dem Jahre 2001 etablierte er sich in unserem Land aber auch als Brutvogel und sein - aktuell stark ansteigender - Brutbestand umfasst bereits über 1000 Brutpaare. Er gilt gemäss Roter Liste der Brutvögel (2010) als nicht gefährdet. Diese Rückeroberung der Schweiz durch den Kormoran ist eine Folge der starken Zunahme des Kormorans in Europa aufgrund seiner europäischen Unterschutzstellung im Jahre 1970. Mit der Zunahme des schweizerischen Bestandes des Kormorans häufen sich Konflikte, insbesondere mit der Berufsfiseherei. Als Folge davon deponierte der Schweizeri­sche F ischerei verband eine Petition beim Parlament (Petition 08-20 „Fischfressende Vögel: Managementplan"). Als Antwort auf diese Petition hat das eidgenössische Parlament dem Bundesrat unter anderem den Auftrag überwiesen, die Schonzeit des Kormorans um den Monat Februar zu kürzen (Motion 09.3723 vom 15. Juni 2009 „Massnahmen zur Regulierung fischfressender Vögel und zur Entschädigung von Schäden an der Berufsfischerei"). Die noch verbleibende Schonzeit vom 1. März bis zum 31. August umfasst die gesamte Brut- und Nestlingsperiode des Kormorans in der Schweiz und entspricht somit dem Tierschutz. Diese Bestimmung gibt den Kantonen die Möglichkeit zur wirksameren jagdlichen Regulation ihrer Kormoran­population.

Der Artikel 5 Absatz 3 JSG wird neu geordnet. Die ganzjährige Jagdbarkeit wird neu über die beiden Kategorien „nicht einheimische Tierarten" und „verwilderte Haus- und Nutztiere" geregelt. Tiere beider Kategorien, die in der Schweiz in die freie Wildbahn gelangen, sollen grundsätzlich jederzeit entfernt werden können. Der Auftrag an die Kantone zum Umgang mit den nicht einheimischen Arten wird in Artikel 8 und Artikel 8bls JSV spezifiziert. Sie müssen dafür sorgen, dass Bestände von nicht einheimischen wildlebenden Tierarten reguliert werden und sich nicht ausbreiten. Sie sollen jene Tierarten, welche die einheimische Artenvielfalt gefähr­den, wo immer möglich entfernen. Bei nicht einheimischen Tierarten wie dem Mufflon, dem Sikahirsch oder der Rostgans, wo sich in der Schweiz bereits kleine Bestände etabliert haben die heute toleriert werden, gilt es selbstverständlich, wäh­rend der Fortpflanzungszeit auch den Tierschutzaspekt der Schonung der Muttertiere zu beachten. Wenn die Kantone während der Fortpflanzungszeit Massnahmen gegen die Ausbreitung dieser Tierarten ergreifen wollen, müssen diese so ausgestaltet werden, dass keine verwaisten, von den Elterntieren noch abhängigen Jungtiere zurückbleiben.

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FF 2016 Das Aussetzen von Haus- oder Nutztieren ist gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200512 (TSchG) verboten. Trotzdem gelangen immer wieder Haus- oder Nutztiere in die freie Wildbahn. Mit der Mög­lichkeit zur ganzjährigen Jagdbarkeit erhalten die Kantone die Handhabe, verwilder­te Hausziegen, Schafe, Hauskatzen oder Hunde zu entfernen bevor sich Bestände bilden oder sich diese Tiere mit Wildtieren hybridisieren.

In Artikel 5 Absatz 5 JSG wird die Zustimmung des UVEK durch die Anhörung des BAFU ersetzt. Neu sollen die Kantone nach Anhörung des BAFU die Kompe­tenz erhalten, die erforderlichen Einzelfallentscheidungen in eigener Verantwortung zu fällen. Die zuständigen kantonalen Fachämter für das Wildtiermanagement sind mit der Beratung durch das zuständige Fachamt des Bundes befähigt, Entscheide in einem politisch exponierten Umfeld auf fachlicher Basis zu treffen.

Artikel 7 Artenschutz und Regulierung von Beständen geschützter Tierarten

Im 3. Abschnitt des Jagdgesetzes sind unter dem Überbegriff „Schutz" das Schutz­konzept des Gesetzes und entsprechend die wichtigsten Aufgaben des Bundes um­schrieben. Artikel 7 Absatz 1 JSG regelt den Artenschutz. Alle einheimischen Tier­arten nach dem Geltungsbereich des Gesetzes, die nicht nach Artikel 5 JSG zu einer jagdbaren Tierart gehören, sind geschützt. Artikel 7 Absatz 2 JSG bildet die Grund­lage für die Bestandsregulierung von geschützten Arten. Heute fällt nur der Stein­bock unter diesen Absatz. Gemäss der Motion Engler sollen neu auch Wolfbestände unter Artikel 7 JSG regulierbar sein und die Gründe für die Regulierung erweitert werden. Damit bekommt der Aspekt der Bestandsregulierung mit der vorliegenden Revision eine umso grössere Bedeutung. Entsprechend wird die Sachüberschrift des Artikels mit „... und Regulierung von Beständen geschützter Tierarten" erweitert. Die Motion Engler beauftragt den Bundesrat, den Artikel 7 so anzupassen, dass die Bestandsregulierung bei Wolfspopulationen möglich wird. Ständerat Engler argu­mentiert, dass das Jagdgesetz an die heutige Situation angepasst werden muss, eine Regulierung also bereits dann möglich sein muss, wenn sich Rudel bilden und sich ein Wolfsbestand zu etablieren beginnt. Diese neue Herangehensweise hat zum Ziel, dass einerseits die Auswirkungen von Wölfen auf Nutztiere und Wildtiere begrenzt und andererseits aber auch die Akzeptanz in der Bevölkerung und in der Landwirt­schaft erhalten oder erhöht werden. Wo in einer Region künftig Wolfsrudel umher­streifen und diese trotz zumutbaren Schutzmassnahmen Schäden an Nutztieren anrichten oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, müssen Wolfsabschüsse möglich sein, und zwar bevor Konfliktsituationen eskalieren, d.h. nicht erst nachdem eine bestimmte Schadenshöhe erreicht, oder eine konkrete Gefahr für Menschen eingetreten ist.

In Umsetzung der Motion Engler wird Artikel 7 Absatz 2 JSG im Buchstabe b mit den Regulierungsgründen „grosser Schaden" und „konkrete Gefährdung von Men­schen" erweitert. Die Begriffe „grosser Schaden" und „konkrete Gefährdung vom Menschen" werden im Artikel nicht definiert. Der dem Jagdgesetz zugrundeliegende Begriff des Wildschadens, des Schadens der durch Wildtiere verursacht wird, ist grundsätzlich relativ offen und bezieht sich auf Schäden an Menschen, Tieren oder

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FF 2016 Sachen. Wildschaden umfasst insbesondere folgende qualitative Schadenselemente: Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, an Nutztieren und am Wald, Schäden durch Beeinträchtigung des Lebensraums der Wildtiere, Schäden an anderen Wild­tieren oder Fischen (Artenvielfalt), Schäden durch Verbreitung von Tierseuchen und Schäden an Infrastrukturen (Wege, Strassen, Brücken, Dämme usw.) sowie weitere denkbare Schadentatbestände (z.B. Regaleinbussen). Hinzu kommt als Spezialfall der aus Gründen der Prävention motivierte Tatbestand der blossen Gefährdung für den Menschen, der dem Wildschaden betreffs der juristischen Konsequenz gleichge­stellt wird. Mit diesem Wildschadenbegriff ist noch nicht gesagt, ob und welche Massnahmen gegen einzelne Tiere oder Bestände zulässig sind. Dafür sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen, beispielsweise das trotz dem Ergreifen der zumutbaren Schutzmassnahmen wahrscheinliche Entstehen eines "grossen" Schadens oder einer "konkreten" Gefährdung des Menschen. Wildschäden sind also nur dann rechtlich relevant, wenn ein bestimmtes quantitatives Schaden-ausmass oder spezielle Gefährdungslagen vorliegen oder drohen. Die Verwendung der Unbestimmten Rechtsbegriffe „konkret" und „gross" gewähren Bund und Kan­tonen Spielraum im Ausführungsrecht und bei Entscheidungen im Einzelfall. Aller­dings sollen die Wildschäden oder die Gefährdung des Menschen nicht nur als abstrakte Möglichkeit im Raum stehen, sondern gemäss aktuell dokumentierten Ereignissen eine Entwicklung aufzeigen, die gemäss den Erfahrungen am Ende zu „grossem Schaden" oder einer „konkreten Gefährdung des Menschen" fuhrt. In diesem Sinne ist auch eine gewisse Unmittelbarkeit bzw. zeitliche Nähe zwischen dem regulierenden Eingriff und dem ansonsten drohenden Schaden (bzw. Gefähr­dung) erforderlich. Beim Wolf kann dies z.B. dann der Fall sein, wenn bei Nutztie­ren, für die sämtliche zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen worden sind, erste Schäden entstehen und weitere Schäden aufgrund der Umstände bzw. des Verhaltens des Wolfes oder der Wölfe vorhersehbar sind. Möglichkeiten für regulierende Ein­griffe sind Abschuss, Einfang und Umsiedlung sowie Massnahmen an Vogeleiern oder -gelegen. Aus tierethischen Überlegungen nicht in Frage kommen die Verab­reichung von chemischen Mitteln wie Gifte, Kontrazeptiva oder andere Medikamen­te oder operative Eingriffe in die Tiere, um die Fortpflanzung zu verhindern. Keines­falls dürfen Regulationseingriffe den Bestand einer Population einer geschützten Tierart gefährden. Die aus Artenschutzgründen notwendige Verbreitung und Popula­tionsdichte muss grundsätzlich erhalten bleiben. Auch ist bei einem Eingriff jeweils das für das angestrebte Ziel geeignete mildeste Mittel zu wählen (Verhältnismässig­keitsprinzip). Für welche der geschützten Arten eine Bestandsregulierung möglich sein soll, bestimmt entweder der Bundesrat gemäss Artikel 7 Absatz 2 JSG in der JSV, oder als Ausnahme das Parlament nach Artikel 7 Absatz 3 JSG. Für die Tierar­ten nach Artikel 7 Absatz 3 JSG bestimmt der Bundesrat in der Jagdverordnung die Schutzbestimmungen, die den Rahmen für die Bestandsregulierung bilden. Neben dem Steinbock und dem Wolf wird der Bundesrat gemäss der Motion Niederberger auch den Höckerschwan auf diese Liste der Arten setzen, die nach Artikel 7 Absatz 2 JSG reguliert werden können. Grundsätzlich ist es sinnvoll, jene geschützten Arten in dieser Liste aufzuführen, deren Bestände Konflikte mit Nutzungsinteressen der Mensehen verursachen und deren Bestandsentwicklung mit Regulierungsmassnah-men effektiv steuerbar ist. Selbstverständlich gilt es, dabei immer den Artenschutz zu gewährleisten. Der Bundesrat sichert diesen durch entsprechende Regelungen in der Jagdverordnung und überprüft regelmässig die Aktualität der Liste.

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FF 2016 Die Entscheide über Eingriffe in die Bestände geschützter Arten gemäss Artikel 7 Absatz 2 JSG sollen die Kantone nach Anhörung des BAFU neu selber fällen; eine Zustimmung des Bundes ist nicht mehr nötig. Diese Neuordnung der Kompetenzen überträgt also den Kantonen Verantwortung zur Überprüfung der Voraussetzungen für regulative Massnahmen, insbesondere betreffs der Erforderlichkeit der Eingriffe, dem Schutz der Bestände und den zumutbaren Massnahmen zur Prävention von Schäden oder Gefährdungen. Mit entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Jagdverordnung wird der Bundesrat eine einheitliche Praxis fordern. Im Rahmen der Anhörung kann das BAFU die Kantone fachlich beraten und wo notwendig die interkantonale Koordination gewährleisten.

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a JSG bezeichnet den Steinbock als geschützte Art, die gemäss Artikel 7 Absatz 2 JSG reguliert werden kann. Gegenüber der heutigen Regelung wird die Schonzeit um zwei Wochen verkürzt. Die Wiederausiedlung des Steinbocks war ein explizites Ziel des Jagdgesetzes von 1875 (Art. 15). Der Alpen­steinbock war anfangs des 19. Jahrhunderts bis auf einen Restbestand von etwa 100 Tieren im italienischen Gran Paradiso im gesamten Alpenraum ausgerottet. Nach der erfolgreichen Zucht mit einigen aus dem königlichen Jagdrevier am Gran Paradiso entwendeten und in die Schweiz geschmuggelten Tieren konnten 1911 die ersten Steinböcke im eidgenössischen Jagdbanngebiet Graue Hörner wieder ausgesetzt werden. Weitere An- und Umsiedlungen führten schliesslich dazu, dass der Alpen­steinbock heute in der Schweiz und auch in allen andern Alpenländern wieder weit verbreitet ist. Die gebietsweise hohen Bestände im Kanton Graubünden führten dann in den 1970er-Jahren zu Sorgen um wachsende Wildschäden im Bergwald und auf den landwirtschaftlich genutzten Heuwiesen und Alpweiden. In der Folge wurden 1977 in Graubünden die ersten Steinböcke mit Spezialbewilligungen zum Abschuss freigegeben. Bei der Totalrevision des JSG 1985 hat das Bundesparlament dann entschieden, die Bündner Lösung für die ganze Schweiz einzuführen: die Tierart geschützt lassen, die Bestände aber unter der Kontrolle des Bundes zur Regulierung freigeben. Diese Lösung hat sich bewährt. Trotz dem jährlichen Abschuss von gut 1000 Tieren ist der Steinbockbestand in der Schweiz langsam und kontrolliert an­gewachsen und hat sich heute auf ca. 17000 Tiere eingependelt. Gemeinsam disku­tieren Bund und Kantone heute jährlich die Abschussplanung auf der Basis der UVEK-Verordnung vom 30. April 1990'3 über die Regulierung von Steinbockbe­ständen (VRS). Angepasst werden soll die bewährte Praxis lediglich durch das Vorverschieben des Beginns der Regulierung auf den 15. August und das Fallenlas­sen der Verpflichtung zur jährlichen Genehmigung der Abschussplanung durch das BAFU. Die längere Regulierungszeit ermöglicht es den Kantonen, die Steinbockab­schüsse bereits vor dem Beginn der eigentlichen Hochjagdsaison anfangs September anzugehen, was insbesondere die Arbeit der Wildhut bei der Beaufsichtigung und Kontrolle der Abschüsse erleichtert. Die jährliche Genehmigung der Abschusspla­nung kann durch eine mehrjährige Zieldiskussion zwischen Bund und Kantonen über die Entwicklung der einzelnen Steinbockkolonien ersetzt werden. Damit erhal­ten die Kantone mehr Handlungsspielraum und die Einflussnahme des Bundes wird auf die konzeptionelle Stufe zurück genommen.

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b JSG bezeichnet den Wolf als geschützte Art, die gemäss Artikel 7 Absatz 2 reguliert werden kann. Der Wolf wurde in der Schweiz in

1 3 SR 922.27

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FF 2016 der Zeit des 18. und 19. Jahrhunderts ausgerottet. Im 20. Jahrhundert wurden nur mehr einzelne Wölfe beobachtet, jedoch keine eigentliche Wolfspopulation mehr. Auch im benachbarten Europa vermochte der Wolf sich bloss in kleinen Restbestän­den in peripheren Gebieten (z.B. in Spanien, Italien oder Griechenland) zu halten. Aufgrund seiner Seltenheit wurde der Wolf im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts in Europa vielerorts unter Schutz gestellt. So stellte z.B. Italien den Wolf 1976 unter vollständigen rechtlichen Schutz. Die Vertragsstaaten der Berner Konvention erklär­ten den Wolf 1979 im Anhang II als streng geschützt. In der Schweiz ist der Wolf seit der Totalrevision des Jagdgesetzes von 1986 eine geschützte Art. Aufgrund der Unterschutzstellung des Wolfes in Italien im Jahr 1976 nahm die italienische Wolf­population im Apennin zu und begann gegen Norden zu expandieren. Die ersten Wölfe italienischer Herkunft tauchten 1992 in Frankreich und 1995 in der Schweiz auf. Italien hat heute einen Wolfsbestand von rund 800-1000 Tieren, Frankreich einen Wolfsbestand von rund 300-400 Tieren, und die Schweiz rund 30-40 Wölfe. Da die Schweiz nur einen Teil der zusammenhängenden Alpenwolfpopulation beheimatet, muss der Blick auf die gemeinsam mit den Nachbarländern definierten Artenschutzziele für die Gesamtpopulation gerichtet werden. Diese Ziele sind als Solidargemeinschaft anzustreben. Dieses Vorgehen soll dennoch allen Ländern innerhalb ihrer eigenen Grenzen einen Spielraum für die Bestandsregulation und das Anpeilen einer soziopolitisch verträglichen Rudeldichte lassen.

In der Schweiz wurden im Durchschnitt der letzten Jahre rund 160 Nutztiere pro Jahr vom Wolf gerissen. Wolfsrisse fielen vorwiegend in Nutztierherden ohne Herdenschutz an (93%). Hauptsächlich betraf dies Schafe (90%) und Ziegen (7%). Die Schäden durch den Wolf konzentrieren sich dabei auf das Sömmerungsgebiet (84%) und die Bergzonen III und IV (15%). Der Wolf verursacht Konflikte, die über die Diskussionen hinausgehen, die sich im Zusammenhang mit Wildschäden erge­ben. Das hauptsächliche Problem in jüngster Zeit ist im wiederholten Auftreten von Wölfen in Siedlungsnähe zu orten. Wenig scheue Wölfe lösten bei der betroffenen Bevölkerung Unbehagen und Angst aus und senken die Akzeptanz des Wolfes in der Bevölkerung. Die durch die Revision der Jagdverordnung 2015 in Artikel 4 b i s JSV gesetzten Regeln werden vom dem neuen Artikel 7 Absatz 2 übernommen. Statt einen „gros­sen Schaden" oder eine „konkrete Gefährdung des Menschen" zu definieren, wird der Bundesrat die Artenschutzbestimmungen ausführen. So dürfen die Wolfsbestän­de gemäss Artikel 78 Absatz 4 der Bundesverfassung auch lokal nicht ausgerottet werden, was Regeln zum Schutz der Fortpflanzung bedingt. Der Wolf spielt aner-kanntermassen eine wichtige Rolle im ökologischen Gefüge. Bei den Ausführungs­bestimmungen in der Verordnung sowie dem Konzept nach Artikel 10bis JSV ist auf das Zusammenspiel von Artenvielfalt und Lebensräumen Rücksicht zu nehmen. Wolfbestände beeinflussen die Lebensraumnutzung und -beanspruchung der Scha­lenwildbestände und können so übermässigen Schäden an der Waldverjüngung entgegenwirken. Massnahmen zur Regulation von hohen Wolfsbeständen müssen deshalb mit Massnahmen aus anderen Umweltbereichen abgestimmt werden, na­mentlich mit Massnahmen zum Schutz der natürlichen Waldverjüngung.

Artikel 8 Abschuss kranker und verletzter Tiere

Der geltende Artikel 8 JSG regelt den Abschuss kranker und verletzter Tiere. Dem­nach sind „Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter berechtigt, verletzte und

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FF 2016 kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen1''. Diese Bestimmung zum Erlegen von kranken und verletzten Tieren ist im bisherigen Jagdgesetz zu absolut gefasst. Die Formulierung steht im Widerspruch zum Grundsatz, dass sich Wildtier­bestände weitgehend natürlich entwickeln sollen, inklusive Verletzungen und Krankheiten. Einerseits können sich Wildtiere von Krankheiten und geringeren Verletzungen erholen. Es ist aus biologischer Sicht sinnvoll, kranken und verletzten Tieren die Möglichkeit zu geben, zu genesen oder ihre Verletzungen auszuheilen. Die schwächeren Tiere sterben, und die stärkeren, lebenstüchtigeren überleben und können mit ihren Genen über die nächsten Generationen zu gesunden und robusten Wildbeständen beitragen. Andererseits sind verendete Wildtiere auch wiederum Nahrung für andere Arten. Abschüsse von kranken und verletzten Wildtieren sind daher nicht immer und vorbehaltslos wünschenswert. Neu wird deshalb präzisiert, dass solche Abschüsse nur dann durchgeführt werden sollen, wenn damit die Aus­breitung einer Krankheit verhindert werden muss, oder auch, wenn ein Tier leidet und ein Abschuss daher aus Tierschutzgründen zwingend ist. Aus diesen Gründen wurde anlässlich der letzten Änderung der WZVV und der VEJ der Artikel 10 Absatz 1 entsprechend angepasst. Die Gültigkeit der Argumentation beschränkt sich aber nicht nur auf Wildtierschutzgebiete oder Wasser- und Zugvogelreservate, weshalb die Anpassung nun auch im Jagdgesetz erfolgt.

Zusätzlich führt die geltende Formulierung von Artikel 8 auch sprachlich zu Un­klarheiten. Der aktuelle Wortlaut suggeriert, dass die Bestimmung lediglich auf jagdbare Tiere im Sinne von Artikel 5 JSG Anwendung findet, da es für geschützte Arten keine Jagdzeit gibt und man sich folglich bei ihnen auch nie ausserhalb der Jagdzeit befindet. Sinn und Zweck des Artikels sprechen jedoch dafür, dass er sich auf alle vom Geltungsbereich des JSG erfassten Tierarten bezieht. Es ist nicht einzu­sehen, weshalb sich tierschutz- und seuchenbekämpfungsrelevante Bestimmungen nur auf jagdbare Arten beschränken sollten. Die Bestimmung ist deshalb dahinge­hend präzisiert worden, dass alle Wildtiere damit gemeint sind, ob jagdbar oder nicht, und dass aus oben genannten Gründen notwendige Abschüsse jederzeit erfol­gen können.

Artikel 9 Bewilligungen des Bundes Absatz 1 Buchstabe cbis

Dem Bund steht gemäss Verfassungsauftrag eine umfassende Gesetzgebungskompe­tenz für den Arten- und Umweltschutz sowie den Tierschutz zu (Art. 74, 78, 79 und 80 BV). Somit fällt das Regeln des Umgangs mit geschützten Tieren in den Kompe­tenzbereich des Bundes. Das Jagdgesetz regelt demnach auch die durch den Bund bewilligungspflichtigen Tatbestände im Umgang mit geschützten Arten (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a und b). Bislang fehlte jedoch für alle nach dem Jagdgesetz geschützten Arten die explizite Bewilligungspflicht für den Fang zwecks Markie­rung oder Beprobung sowie für die Tötung geschützter Arten zu wissenschaftlichen Zwecken. Die Vorlage schliesst mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c*" diese Lücke.

Artikel 12 Absätze 2 und 4 Verhütung von Wildschaden

Das geltende Jagdgesetz stellt in Artikel 12 Absatz 1 den Grundsatz auf, dass die Kantone vor dem Vergüten von Wildschaden nach Möglichkeit Verhütungsmass-nahmen zu treffen haben. Dazu zählen insbesondere die Bestandsregulierung durch die Jagd, der Abschuss einzelner schadenstiftender Tiere, die Verbesserung des

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FF 2016 Äsungsangebots (Biotophege), Herdenschutzmassnahmen sowie technische Mass­nahmen wie Flächenschutz durch Zäune oder Einzelschutz von Pflanzen. Die Praxis der letzten 30 Jahre zeigt, dass häufig die Umsetzung verschiedener Massnahmen den besten Erfolg bringt. Abschüsse nach dem Artikel 12 Absatz 2 JSG sollen die Kantone zurückhaltend einsetzen, namentlich wenn es um den Abschuss von Tieren geschützter Arten geht. Bei jagdbaren Arten sollen die Abschüsse keinesfalls die Bestandregulierung grossflächig übernehmen. Allerdings können die Kantone nach Artikel 12 Absatz 2 JSG Abschüsse von jagdbaren Tieren in der Schonzeit zur Reduktion lokaler Bestände erlauben oder anordnen, wenn dies spezielle örtliche Gegebenheiten verlangen, beispielsweise die Verhütung von erheblichem Schaden in den Wintereinständen. Das Bundesgericht hat sich in den letzten Jahren verschiedentlich mit dem Gültig­keitsrahmen von Artikel 12 Absatz 2 JSG befasst und festgehalten, dass die Ab­schüsse einzelne Tiere betreffen sollen, die mit dem dokumentierten Schaden kausal verknüpft werden können, oder - wo dies aus praktischen Gründen nur mit grossem Aufwand oder nicht möglich ist - zumindest mit hoher Plausibilität damit verknüpft werden können. Zudem hat das Bundesgericht die eingebürgerte Praxis bestätigt, wonach Abschüsse nach Artikel 12 Absatz 2 JSG in der Summe pro Jahr nicht mehr als rund 10 Prozent eines regionalen Bestandes ausmachen sollen (BGE 136 II 101 E. 5.5, vom 1. Oktober 2009). Sind zur Schadenverhütung höhere Abschussquoten nötig, muss bei jagdbaren Tierarten die Basisregulierung durch die ordentliche Bejagung erhöht werden, oder bei geschützten Tierarten ein Gesuch nach Artikel 12 Absatz 4 JSG respektive Artikel 7 Absatz 2 beim Bund eingereicht Werden. Gewisse Tierarten wie der Bär oder der Wolf können in bestimmten Situationen ihre natürliche Scheu verlieren und immer häufiger in Siedlungen auftauchen, insbeson­dere dann, wenn die Tiere gefüttert werden oder in der Nähe der Menschen Futter finden. In solchen Fällen können sie zu einer konkreten Gefährdung für den Men­schen werden. Diese Verhaltensentwicklung muss frühzeitig erkannt werden. Insbe­sondere ist es dann notwendig, dass die Kantone und die Gemeinden wo immer möglich den Zugang zu Nahrung für Wolf und Bär verhindern. Wenn nötig soll aber auch der Abschuss von Einzeltieren möglich sein. Deshalb wird der Artikel 12 Absatz 2 mit dem Tatbestand der „konkreten Gefährdung des Menschen" ergänzt. Im Vollzug der Motion Engler wird die Aufzählung der Tatbestände für mögliche Bestandsregulierungen im Artikel 7 Absatz 2 mit „grosser Schaden" und „konkrete Gefährdung des Menschen" ergänzt. Dies ermöglicht für geschützte Arten bestands­regulierende Eingriffe bevor sich Konflikte akzentuieren, ähnlich wie dies die Basis­regulierung der jagdbaren Arten durch die Bejagung gewährleistet. Artikel 12 Ab­satz 4 JSG, der den Nachweis eines hohen Schadens oder einer erheblichen Gefährdung verlangt und damit immer nur bei Reaktionen auf bestimmte Situatio­nen angewendet werden kann, soll im Gegenzug gestrichen werden. Dies rechtfertigt sich insbesondere durch die Tatsache, dass in der Praxis der geforderte Nachweis des Schadens oder der Gefährdung sehr oft nur schwer zu erbringen ist. Damit wird die Regulationsmöglichkeit von hohen Beständen geschützter Arten auf jene Arten eingegrenzt, die das Parlament in Artikel 7 Absatz 3 JSG oder der Bundesrat in der JSV bezeichnet. Bei allen anderen geschützten Arten sind die Eingriffe in den Be­stand auf Einzeltierabschüsse gemäss Artikel 12 Absatz 2 JSG beschränkt.

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FF 2016 Artikel 14 Absatz 4 Information, Ausbildung und Forschung

Die Ergebnisse der wildtierbiologisehen und ornithologischen Forschung können von entscheidender Bedeutung für die Planung von Massnahmen für den Schutz und die nachhaltige Bejagung wildlebender Tierarten sein. Der Bund unterstützt die Grundlagenforschung mit Bundesmitteln vom Nationalfonds nach dessen allgemei­nen Förderungskriterien. Von den Resultaten der Grundlagenforschung allein kön­nen indessen oft noch nicht konkrete Massnahmen abgeleitet werden. Es braucht ergänzende, gezielte und anwendungsorientierte Forschungsprojekte über Themen­kreise wie Verhalten, Ökologie und Krankheiten der wildlebenden Tiere, die der Bund gemäss Artikel 14 Absatz 3 unterstützen kann. Artikel 14 Absatz 4 stellt sicher, dass die Erkenntnisse der Forschungsarbeiten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine wichtige Rolle für den Vollzug dieses Artikels spielt heute der gemeinnützige und vom Bund mit Beiträgen unterstützte Verein Wildtier Schweiz. Mit der Rückkehr der grossen Beutegreifer und mit der Ausbreitung und Bestandszunahme anderer Wildtierarten oder der fischfressenden Vogelarten hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass es für die Vollzugsarbeit der Kantone nicht reicht, nur die Ergebnisse der wildtierbiologisehen Forschung bereitzustellen. Gera­de beim Management der Konflikte verursachenden Wildtiere sind die Kantone auf überkantonal durchgeführte Bestandsüberwachungen, regional aufbereitete Grund­lagen und eine zeitgerechte, fachliche Beratung angewiesen. Im Bereich der Vögel übernimmt in erster Linie die Schweizerische Vogelwarte Sempach diese Aufgabe. Im Bereich der Säugetiere sind das Centre Suisse pour la Cartographie de la Faune CSCF mit der Biberfachstelle, die Abteilung für Fisch- und Wildtiermedizin FIWI der Universität Bern sowie der Verein KORA (Koordinierte Raubtierforschungspro­jekte) von grosser Bedeutung.

Artikel 20 Absatz 2 Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung

Der Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildleben­den Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) vom 27. April 1983 ist zu entnehmen, dass der Entzug der Jagdberechtigung als Nebenstrafe aufgrund von Vergehen nach Artikel 16, wozu auch die Wilderei gehört, vom Richter verfügt wird. Verfahren wie Strafen sind damit landesweit einheitlich. Die Kantone können jedoch weitere Entzugs- und Verweigerungsgründe festlegen und mit administrativem Entzug der Jagdberechtigung belegen. Solche Massnahmen gelten allerdings nur für den ent­sprechenden Kanton (BBl 1983 II 1217). Unter dem alten Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) konnten Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten, Geldstrafen und Nebenstrafen wie der Entzug der Jagdberechtigung nicht bedingt ausgesprochen werden. Die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches von 2002, welche am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, diente in erster Linie dazu, das Sanktionensystem neu zu ordnen und zu differenzieren und die Geldstrafe als wich­tigste Sanktionsform festzulegen. Die Voraussetzungen für bedingte Strafen haben sich etwas verändert.

Zwar kennt das revidierte Strafgesetzbuch keine Nebenstrafen mehr (wie z. B. den Entzug der Jagdberechtigung oder das Tätigkeitsverbot, welches als «andere Mass­nahme» weiterhin besteht [Art. 67 StGB]), allerdings bestehen laut Artikel 333 Absatz 1 StGB Nebenstrafen, die in spezifischen Gesetzen vorgesehen sind, auch weiterhin. In anderen Worten: Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf-

27

FF 2016 gesetzbuches sind nicht anwendbar, wenn eine Regelung des Nebenstrafrechts eigene, spezielle Bestimmungen enthält. In der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs 2007 (BBl 1999 II 1979) wurde das Parlament eingeladen, die Bestimmungen des Nebenstrafrechts anzupassen. Damit wurde die Wiedereinführung des Verbots des bedingten Vollzugs von Neben­strafen wie beispielsweise des Entzugs der Jagdberechtigung in keiner Weise ausge­schlossen, sofern handfeste objektive Gründe die Notwendigkeit einer solchen Massnahme nahelegen. Der hier vorgeschlagene bedingungslose Entzug der Jagdbe­rechtigung stärkt den Vollzug der Bestimmungen des JSG. Es ist nicht annehmbar, dass eine Person, die ein Vergehen im Sinne von Artikel 17 JSG begangen hat, trotz einer strafrechtlichen Verurteilung dank einer bedingten Strafe die Jagd weiterhin ausüben kann. Dies würde die Glaubwürdigkeit des Strafrechtssystems beeinträchti­gen.

Artikel 24 Absätze 2 bis 4 Vollzug durch den Bund

Das JSG von 1986 sieht in Artikel 25 Absatz 1 vor, dass die Kantone das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes vollziehen und alle Bewilligungen erteilen, für die nach dem Gesetz nicht eine Bundesbehörde zuständig ist. Für den Vollzug durch den Bund ist der Bundesrat zuständig, welcher die Ausfiihrungsbestimmungen erlässt (Art. 24 JSG). Der Bundesrat ist diesem Auftrag nachgekommen und hat am 2. Februar 2000 im Zuge der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, welches seit dem 1. März 2000 in Kraft ist (AS 2000 703), einen Artikel 15a in die Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) einge­fügt. Artikel 15a JSV lautet wie folgt:

Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarun­gen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Sie hören vor ihrem Entscheid die Kantone an. Für die Mitwirkung des BAFU gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG). In einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung für das Abschiessen von Mäusebussarden auf dem Gelände des Flughafens Zürich zur Bekämpfung von Vogelschlagrisiken (Verwal­tungsgericht Kanton Zürich, Urteil vom 21. Januar 2015, VB. 2014.00351 zitiert in URP 1/2016, S. 44) anerkannte das Gericht, dass die kantonale Behörde für die Erteilung einer Abschussbewilligung zuständig ist, um das Vogelschlagrisiko beim Betrieb des Flughafens zu vermindern. Allerdings ist die kantonale Behörde ver­pflichtet, zuvor die Bundesbehörde anzuhören, die für den Vollzug der Luftfahrtge-setzgebung zuständig ist. Dies wurde im konkreten Fall unterlassen. Unter anderem hielt das Gericht fest, dass Artikel 15a JSV im betrachteten Fall nicht anwendbar ist, denn dieser regelt die Koordination der Entscheidbefugnisse auf Bundesebene, aber nicht zwischen Bund und Kantonen (E 3.2.3). Weder die Luftfahrt- noch die Jagdge­setzgebung sehen für die Erteilung einer Abschussbewilligung zur Bekämpfung von Vogelschlagrisiken während der Betriebsphase eines Flughafens ein konzentriertes Entscheidverfahren vor.

In einem Kommentar zu diesem Urteil vom 21. Januar 2015 wurde vorgeschlagen, die Regelung der Zuständigkeiten in Artikel 15a JSG auf die Ebene des Jagdgeset­zes zu überführen und so die Zusammenarbeit der Fachstellen (Bundesamt für

28

FF 2016 Zivilluftfahrt, BAZL und Bundesamt für Umwelt, BAFU) sicherzustellen (vgl. Verweis auf Art. 62a und 626 RVOG [SR 172.01] in Art. 15a JSV). Im betrachteten Fall wurde die Zuständigkeit des Kantons für die Erteilung der Abschussbewilligung nicht in Frage gestellt. Hingegen obliegt es der zuständigen kantonalen Stelle, in Sicherheitsfragen das BAZL anzuhören und dazu sinngemäss den Grundsatz der Koordination nach Artikel 25a RPG, im Besonderen nach Absatz 2 Buchstabe c, zu befolgen (siehe Anmerkung der Redaktion in URP 1/2016, S. 57-61).

3. Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Ge­meinden

Grundsätzlich überträgt die Vorlage den Kantonen im Bereich des Artenmanage­ments mehr Kompetenzen und Verantwortung. Die Vorlage hat aber weder finanzi­elle, noch personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Einige Neuerungen führen zu Änderungsbedarf in kantonalem Recht. Dies betrifft insbe­sondere Artikel 4 (gegenseitige Anerkennung von kantonalen Jagdprüfungen sowie Anforderungen an ausländische Jagdprüfungen) und Artikel 5 (Anpassungen von Schonzeiten und Schutzstatus sowie Umgang mit nicht einheimischen Tierarten, Haus- und Nutztieren).

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesell­schaft und die Umwelt

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Sie soll dagegen helfen, dass die langfristige Akzeptanz der Konflikte verursachenden geschützten Tierarten, insbesondere der grossen Beutegreifer Luchs, Wolf und Bär, durch die Gesellschaft erhalten und gefördert wird. Da im Speziellen der Luchs und der Wolf nachweislich durch ihre Einwirkung auf die Bestände der wildlebenden Huftierarten die Waldverjüngung begünstigen, hat der Schutz von angepassten Beständen der grossen Beutegreifer einen positiven Effekt auf die Schutzfunktion der Wälder. Mit der Erfüllung der Motion Engler wird den Anliegen der von Grossraubtieren be­troffenen Bergbevölkerung entgegengekommen.

3.3 Andere Auswirkungen

Die Vorlage ist mit der Aussenpolitik der Schweiz kongruent. Insbesondere die Bestimmungen, welche das Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung (Um­setzung Motion Engler 14.3151) regeln, erlauben es der Schweiz, die Wolfsbestände zukünftig innerhalb des Rahmens der Berner Konvention (SR 0.455) zu regulieren. Die Einführung eines Qualitätsstandards für ausländische Jagdprüfungen, die neu den Richtlinien des Bundes entsprechen müssen (Art. 4 Abs. 3 Bst. a JSG), kann mit bilateralen Abkommen oder Staatsverträgen von Kantonen mit Nachbarländern interferieren. Die Beurteilung der ausländischen Jagdprüfungen obliegt den Kanto­nen. Bei Nichterfüllung des Schweizer Standards müssen allenfalls die gegenseiti­gen Anerkennungsverträge angepasst, respektive aufgelöst werden.

29

FF 2016 4. Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen

Strategien des Bundesrats

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201614 zur Legislaturplanung 2015-2019 noch im zugehörigen Entwurf des Bundesbeschluss über die Legislatur­planung 2015-2019 vorgesehen. Die Teilrevision des JSG ist trotzdem angezeigt, da insbesondere die von beiden Räten angenommenen Motionen Engler (14.3151; Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung) und Landolt (14.3830; Jagdbann­gebiete in Wildtierschutzgebiete umbenennen) eine Teilrevision notwendig machen.

4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrats

Es bestehen grundsätzlich keine Widersprüche zwischen den Neuregelungen des JSG und den Strategien des Bundes. Das JSG weist im Bereich des Schutzes der Waldverjüngung Schnittstellen auf mit der Waldpolitik 2020, welche der Bundesrat am 31. August 2011 verabschiedet hat. Durch die Einführung der Pflicht, die Jagdplanung wo nötig kantonsübergreifend zu koordinieren, wird jedoch eine wich­tige Basis zur effektiven Regulierung von Wildtierbeständen geschaffen, was die Erreichung der waldpolitischen Ziele im Bereich Wald-Wild unterstützt. Die Neue­rungen des JSG bezüglich des Schutzstatus und der Schonzeiten von Tierarten sowie die erweiterten Regulierungsmöglichkeiten geschützter Arten weisen Schnittstellen auf zur Strategie Biodiversität Schweiz. Widersprüche zu dieser Bundesstrategie gibt es keine.

5. Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorgabe stützt sich auf Artikel 79 BV. Demnach legt der Bund die Grundsätze unter anderem über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische und der wild lebenden Säugetier und Vögel fest.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Diese Vorlage ist kompatibel mit allen internationalen Abkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat (siehe auch Kap. 1.5).

Nach Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.

1 4 BBl 2016_1105

der Schweiz

5.3 Erlassform

30

FF 2016 5.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prin­

zips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht substanziell.

Die im Rahmen der Teilrevision des Jagdgesetzes vorgesehenen Gesetzesänderun­gen entsprechen den Vorgaben des Subventionsgesetzes.

Die vorliegende Teilrevision des Jagdgesetzes führt keine Delegationsnorm zum Erlass von selbständigem Verordnungsrecht ein. Entsprechend den Änderungen des Artikels 4 wird der Bundesrat indes gemäss seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 24) in der Jagdverordnung die erforderlichen Konkretisierungen festhalten.

5.7 Datenschutz

Die Vorlage ist aus Sicht des Datenschutzes ohne Relevanz.

5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

5.6 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

31

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

[Signature] [QR Code]

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom beschliesst

Das Jagdgesetz vom 20. Juni 19861 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Jagdbanngebiete» durch « Wildtierschutzgebiete» ersetzt.

Art. 3 Abs. 1 und 2 1 Die Kantone regeln und planen die Jagd und koordinieren diese soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anlie­gen der Landwirtschaft, des Naturschutzes und des Tierschutzes. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten sollen sichergestellt sein. 2 Sie legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvol­le Aufsicht. Sie erteilen die Jagdberechtigung aufgrund einer Jagdprüfung und weiteren Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts.

Art. 4 Kantonale Jagdprüfung 1 Die Jagdberechtigung wird Bewerberinnen und Bewerbern erteilt, die eine kanto­nale Jagdprüfüng bestanden haben. Die Jagdprüfung umfasst insbesondere die folgenden Prüfungsgebiete:

a. Arten- und Lebensraumschutz;

I

SR 1 SR 922.0

2016-. 1

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel AS 2016

b. Tierschutz; c. Umgang mit Waffen einschliesslich Treffsicherheitsnachweis.

2 Die Prüfung in den Gebieten nach Absatz 1 ist durch die Kantone gegenseitig anzuerkennen. Der Bund erlässt Richtlinien über diese Prüfungsgebiete. 3 Die Kantone können:

a. ausländische Jagdprüfungen anerkennen, sofern die Bewerberinnen und Be­werber über gleichwertige Qualifikationen verfügen;

b. Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c, l, m, o, q, Abs. 2, 3 und 5 1 Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:

b. Wildschwein vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit.

c. Aufgehoben

1. Birkhahn und Schneehuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober

m. Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher vom 16. Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.

o. Blässhuhn und Wildenten, mit Ausnahme von Moorenten, Wildgänsen, Brandgänsen, Sägern, Schwänen, Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten vom 1. Februar bis 31. August

q. Kormoran vom 1. März bis 31. August

2 Aufgehoben

2

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel AS 2016

3 Während des ganzen Jahres können reguliert werden: a. nicht einheimische Tierarten; b. verwilderte Haus- und Nutztiere.

5 Sie können nach Anhören des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder die Arten­vielfalt zu erhalten.

Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Artenschutz und Regulierung von Beständen geschützter Tierarten

2 Die Kantone können nach Anhören des BAFU Eingriffe in Bestände geschützter Tierarten vorsehen, für die der Bundesrat eine Regulierung grundsätzlich erlaubt hat. Solche Eingriffe dürfen den Bestand der betreffenden Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein für:

a. den Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt; oder b. die Verhütung von grossem Schaden oder einer konkreten Gefährdung von

Menschen, die durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann.

3 Hohe Bestände der folgenden geschützten Arten können in den wie folgt festgeleg­ten Zeiträumen reguliert werden:

a. Steinbock vom 15. August bis 30. November

b. Wolf vom 3. Januar bis 31. März

Art. 8 Abschuss kranker und verletzter Tiere Wildhüterinnen und -hüter, Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie Revierpächter-innen und -pächter können kranke oder verletzte Tiere jederzeit erlegen, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen notwendig ist. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.

Art. 9 Abs. I Bst. cbis

1 Eine Bewilligung des Bundes braucht, wer

cbis xiere geschützter Arten fangen, markieren, beproben oder zu wissen­schaftlichen Zwecken töten will.

Art. 12 Abs. 2 und 4 2 Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine konkrete Gefährdung von Menschen

3

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel AS 2016

darstellen, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.

4 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 4 4 Der Bund führt die Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungs­stelle für das Wildtiermanagement. Er fördert die Information der Öffentlichkeit und kann Forsehungsstätten und andere Einrichtungen von gesamtschweizerischer Be­deutung, welche der Bildung, Forschung und Beratung dienen, Beiträge gewähren.

Art. 20 Abs. 2 2 Der Entzug gilt für die ganze Schweiz und kann nicht bedingt aufgeschoben wer­den.

Art. 24 Abs. 2-4 2 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag voll­zieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 626 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972

beim Vollzug mit. 3 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen. 4 Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Massnahmen der Kantone, die gestützt auf dieses Gesetz getroffen werden.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2 SR 172.010

4

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Confédération suisse Umwelt Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Bern, 24. August 2016

Adressaten: die politischen Parteien die bachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete die Dachverbände der Wirtschaft die interessierten Kreise

Änderung des Jagdgesetzes; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Sehr geehrte Damen und Herren

Der Bundesrat hat das UVEK am 24. August 2016 beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Als Beilage erhalten Sie den erläutern­den Bericht sowie den Änderungserlass. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum:

30. November 2016

Eigentliches Kernstück der Vorlage ist die Erleichterung der Bestandsregulierung gewisser geschützter Arten gemäss der Motion von Ständerat Stefan Engler (Zu­sammenleben von Wolf und Bergbevölkerung; 2014 M 14.3151). So sollen auch re­gulierende Eingriffe in Bestände geschützter Arten möglich werden, wenn trotz zü-mutbarer Präventionsmassnahmen das Entstehen eines grossen Schadens oder die konkrete Gefährdung von Menschen drohen.

Im ganzen Erlass wird gemäss der Motion von Nationalrat Martin Landolt (Jagd­banngebiete in Wildtierschutzgebiete umbenennen; 2014 M 14.3830) der Begriff „Jagdbanngebiete" durch „Wildtierschutzgebiete" ersetzt. Die Grundzüge für eine zeitgemässe Jagdplanung werden durch die Verpflichtung der Kantone zur Berück­sichtigung von Tierschutzanliegen auf der Jagd und zur interkantonalen Koordination von Jagdplanung und -Umsetzung ergänzt.

Geklärt wird weiter das Verhältnis zwischen Jagdberechtigung und Jagdprüfung. Die Jagdberechtigung ermöglicht die Ausübung der Jagd in einem Kanton. Ihre Erteilung bleibt weiterhin Sache der Kantone. Voraussetzung für die Erteilung einer Jagdbe­rechtigung bleibt nach wie vor eine bestandene Jagdprüfung, für die der Bund den Kantonen jedoch künftig die Prüfungsgebiete Arten- und Lebensraumschutz, Tier­schutz sowie Umgang mit Waffen einschliesslich Treffsicherheit vorgibt. Die somit

bezüglich Inhaltsanforderung vereinheitlichten kantonalen Jagdprüfungen sollen von den Kantonen gegenseitig anerkannt werden.

Die 2012 über eine Revision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildle­bender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) geänderten Best­immungen über die jagdbaren Arten und ihre Schonzeiten werden ins Gesetz über­führt und ergänzt. Weiter wurde das Jagdgesetz im Rahmen der Teilrevision auf Mängel, Unklarheiten, Regelungslücken und Aktualisierungsbedarf hin überprüft und wo nötig angepasst.

Die Details entnehmen Sie dem beigelegten Eriäuterungsbericht und dem Ände-rungserlass. Wir bitten Sie zu den Ausführungen und Änderungen Stellung zu neh­men. Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden über die Internet­adresse

http:/Avww.admin.ch/ch/d/gq/pc/pendent.html

Wir sind bestrebt, die Dokumente im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) barrierefrei zu publizieren. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Stellung­nahmen, wenn möglich, elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine Word-Version) innert der Vernehmlassungsfrist an folgende Email-Adresse zu sen­den:

[email protected]

Weiter bitten wir Sie im Hinblick auf allfällige Rückfragen die bei Ihnen zuständigen Kontaktpersonen und deren Koordinaten anzugeben.

Für allfällige Auskünfte stehen Ihnen Dr. Reinhard Schnidrig-Petrig (Tel. 058 463 03 07, E-Mail: [email protected]) oder Frau Claudine Winter (Tel. 058 464 70 18, E-Mail: [email protected]) gerne zur Verfügung.

Für Ihre geschätzte Mitarbeit danken wir Ihnen im Voraus.

Bundesrätin

2/2

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

TeiBrevDSDon des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0)

Révision partielle de 9a loi fédérale sur la chasse et Ba protection des mammifères et oiseaux sauvages (LCHP; RS 922.0)

Revisione parziale della Iegge fédérale su Sa caccia e la protezione dei mammifère e degli uccelli selvatici (LCP; 922.0)

Adressaten liste / Liste des destinataires / Elenco dei destinatari

24. August 2016 / 24 août 2016 / 24 agosto 2016

% Kantons Cantons Cantoni

Kantone / Cantons / Cantoni Staatskanzlei des Kantons Aargau AG Regierungsgebäude

5001 Aarau staatskanzlei(S).aa.ch

Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden AI Marktgasse 2 9050 Appenzell

[email protected]

Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden AR Regierungsgebäude Postfach 9102 Herisau

kantonskanzleiOar. ch

Staatskanzlei des Kantons Bern BE Postgasse 68 Postfach 840 3000 Bern 8

[email protected]

Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft BL Regierungsgebäude Rathausstrasse 2 4410 Liestal

[email protected]

Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt BS Marktlatz 9 Postfach 4001 Basel

[email protected]

Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg FR Rue des Chanoines 17 1701 Fribourg

[email protected] [email protected]

Chancellerie d'Etat du Canton de Genève GE Rue de l'Hôtel de Ville 2 Case postale 3964 1211 Genève 3

service-ad m. ce@etat. ae. ch

Regierungskanzlei des Kantons Glarus GL Rathaus 8750 Glarus

[email protected]

Standeskanzlei des Kantons Graubünden GR Reichsgasse 35 7001 Chur

[email protected]

Chancellerie d'Etat du Canton du Jura JU 2, rue de l'Hôpital 2800 Delémont

[email protected]

Staatskanzlei des Kantons Luzern LU Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern

[email protected]

Chancellerie d'Etat du Canton de Neuchâtel NE Le Château Rue de la Collégiale 12

[email protected]

2/9

17.4/2003-00142/02/1S/10/N215-1243

2001 Neuchâtfil Staatskanzlei des Kantons Nidwaiden NW Dorfplatz 2

Postfach 1246 6371 Stans

[email protected]

Staatskanzlei des Kantons Obwalden OW Rathaus Postfach 1562 6061 Samen

[email protected]

Staatskanzlei des Kantons St. Gallen SG Regierungsgebäude 9001 St. Gallen

[email protected]

Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen SH Beckenstube 7 8200 Schaffhausen

[email protected]

Staatskanzlei des Kantons Solothurn SO Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn

[email protected]

Staatskanzlei des Kantons Schwyz SZ Regierungsgebäude Bahnhofstr. 9 Postfach 1260 6431 Schwyz

[email protected]

Staatskanzlei des Kantons Thurgau TG Regierungsgebäude Zürcherstrasse 188 8510 Frauenfeld

[email protected]

Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino Tl Palazzo delle Orsoline 6501 Bellinzona

[email protected]

Standeskanzlei des Kantons Uri UR Rathausplatz 1 Postfach 6460 Altdorf

[email protected]

Chancellerie d'Etat du Canton de Vaud VD Place du Château 4 1014 Lausanne

[email protected]

Chancellerie d'Etat du Canton du Valais VS Planta 3 1950 Sion

[email protected]

Staatskanzlei des Kantons Zug ZG Regierungsgebäude Seestr. 2 Postfach 156 6301 Zug

[email protected]

Staatskanzlei des Kantons Zürich ZH Neumühlequai 10 8090 Zürich

[email protected]

3/9

17.4/2003-00142/02/15/10/N215-1243

Kantonskonferenzen / Conférences des gouvernements cantonaux / Conferenza dei governi eantonali Konferenz der Kantonsregierungen Conférence des gouvernements cantonaux Conferenza dei Governi eantonali

KdK CdC CdC

Sekretariat Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 3001 Bem

[email protected]

Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz BPUK/DTAP/DCPA Speichergasse 6 3000 Bern 7

[email protected]

Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft KWL Haus der Kantone Postfach 690 3000 Bern 7

[email protected]

Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz JFK/CSF/CCP Geschäftsstelle Universitätsstrasse 47 8006 Zürich

[email protected]

Kantonsförster Konferenz KOK Haus der Kantone Postfach 690 3000 Bern 7

Otmar. [email protected]

Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz

KBNL c/o ARNAL AG Kasernenstrasse 39a 9100 Herisau

[email protected]

Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz KOLAS/COSAC Backoffice KOLAS Landwirtschaftsamt Aabachstrasse 5 Postfach 857 6301 Zug

[email protected]

17.4/2003-00142/02/1 5/10/N216-1243

4/9

2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien Partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale Partiti rappresentati nell" Assembles fédérale

Bürgerlich-Demokratische Partei Partie bourgeois-démocratique Partito borghese democratico

BDP/PBD PBD PBD

BDP Schweiz Postfach 119 3000 Bem 6

[email protected]

Christlichdemokratische Volkspartei Parti démocrate-chrétien

CVP PDC

Generalsekretariat Klaraweg 6

[email protected]

Partito popolare democratico PPD Postfach 3001 Bern

Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow Frau Linda Hofmann St. Antonistr. 9 6060 Samen

[email protected]

Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis CSPO Geschäftsstelle Postfach 132 3930 Visp

[email protected]

Evangelische Volkspartei der Schweiz Parti évangélique suisse Partito evangelico svizzero

EVP PEV PEV

Nägeligasse 9 Postfach 3001 Bern

[email protected]

FDP Die Liberalen PLR Les Libéraux-Radicaux PLR 1 Liberali Radicali

FDP PLR PLR

Generalsekretariat Neuengasse 20 Postfach 3001 Bern

[email protected] [email protected]

Grüne Partei der Schweiz Parti écologiste suisse Partito ecologista svizzero

GPS PES PES

Waisenhausplatz 21 3011 Bern

[email protected]

Grünliberale Partei Parti vert'libéral

gip pvl

Laupenstr. 2 3008 Bern

[email protected]

Lega dei Ticinesi Lega Lega dei Ticinesi Via Monte Boglia 3 6904 Lugano

[email protected]

Mouvement Citoyens Romand MCR Case postale 1211 Genève 17

[email protected]

Partei der Arbeit Parti suisse du travail

PDA PST

Postfach 8640 8026 Zürich

[email protected]

Schweizerische Volkspartei Union démocratique du Centre

SVP UDC

Generalsekretariat Postfach 8252

[email protected]

5/9

17.4/2003-00142/02/1 5/10/N215-1243

Unione Démocraties di Centra UDC 3001 Bern Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS Parti socialiste suisse PSS Partito socialista svizzero PSS

Zentralsekretariat Spitalgasse 34 Postfach 3001 Bern

[email protected]

3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete Associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui oeuvrent au niveau national Associazioni mantello nazionali dei Comuni, delle città e delle regioni di montagna

Schweizerischer Gemeindeverband Laupenstrasse 35 3001 Bern

verbandOchaemeinden.ch

Schweizerischer Städteverband Monbijoustrasse 8 Postfach 3001 Bern

[email protected]

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete

Seilerstr. 4 Postfach 3001 Bern

[email protected]

4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft Associations faîtières de l'économie Associazioni mantello nazionali dell'economia

Economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen Fédération des entreprises suisses Federazione delle imprese svizzere Swiss business fédération

Hegibachstr. 47 Postfach 8032 Zürich

[email protected] bern(3>economiesuisse.ch

Schweizer Gewerbeverband Union suisse des arts et métiers

SGV USAM

Shwarztorstr. 26 Postfach

info(3>sqv-usam.ch

Unione swizzera delle arti e mestieri USAM 3001 Bern Schweizer Arbeitgeberverband Union patronale suisse Unione svizzera degli imprenditori

Hegibachstr. 47 Postfach 8032 Zürich

verband(3>arbeitqeber.ch

Schweizerischer Bauernverband SBV Laurstr. 10 [email protected]

6/9

17.4/2003-00142/02/15/10/N215-1243

Union suisse des paysans USP Unione svizzera dei contadini USC

5201 Brugg

Schweizerische Bankiervereinigung SBV Association suisse des banquiers ASB Associazione svizzera die banchieri ASB

Postfach 4182 4002 Basel

[email protected]

Schweiz. Gewerkschaftsverbund SGB Union syndicale suisse USS Unione sindacale svizzera USS

Monbijoustr. 61 Postfach 3000 Bern 23

[email protected]

Kaufmännischer Verband Schweiz Société suisse des employés de commerce Società svizzera degli impiegati di commercio

Hans-Huber-Str. 4 Postfach 1853 8027 Zürich

[email protected] Manuel. [email protected]

Travail Suisse Hopfenweg 21 Postfach 5775 3001 Bern

[email protected]

5. Verbinde, Nichtregierungsorganisationen Associations, organisations non-gouvernementales Associazioni, organizzazioni non governative

Fachinstitute / Instituts spécialisés / Istitute specialistica

Schweizerische Gesellschaft für Wildbiologie SGW c/o Wildtier Schweiz Winterthurerstrasse 92 8006 Zürich

[email protected]

Schweizerische Vogelwarte 6204 Sempach [email protected]

Jagd / Chasse / Caccia

JagdSchweiz / ChasseSuisse / CacciaSvizzera / Catscha/Svizra

c/o David Clavadetscher Mühlestrasse 4 4800 Zofingen

[email protected]

7/9

17.4/2003-00142/02/15/10/N215-1243

Landwirtschaft / Agriculture / Agricoltura

AGRIDEA / Service romand de vulgarisation agricole AGRIDEA Av. des Jordils 1 Case postale 128 1000 Lausanne 6

[email protected]

Schweizer Bauernverband SBV Haus der Schweizer Bauern Laurstrasse 10 5200 Brugg

[email protected]

Vereinigung zum Schutz der kleinen und mittleren Bauern

VKMB Schützengässchen 5 Postfach 8319 3001 Bern

[email protected]

Verein Herdenschutzhunde Schweiz HSH-CH Bärried 3088 Rüeggisberg

[email protected]

Naturschutz, Tierschutz / Protection de la nature, Protection des animaux / Protezione della natura, protezione degli animali

Gesellschaft für Vogelkunde und Vogelschutz ALA 6204Sempach [email protected] Aqua Viva - Rheinaubund Weinsteig 192

Postfach 1157 8200 Schaffhausen

[email protected]

FICEDULA Via Campo Sportivo 11 6834 Morbio Inferiore

[email protected]

Nos Oiseaux c/o Olivier Biber Postfach 197 3000 Bern

[email protected]

Pro Natura Postfach 4018 Basel

[email protected]

Schweizer Tierschutz STS Dornacherstrasse 101 4018 Basel

[email protected]

Schweizer Vogelschutz SVS / BirdLife Schweiz Wiedingstrasse 78 Postfach 8036 Zürich

[email protected]

Gruppe Wolf Schweiz Eichenweg 16 4528 Zuchwil

david. qerke@qru ppe-wolf. ch

Stiftung Landschaftsschutz Schweiz SL/FP Schwarzenburgstrasse 11 3007 Bern

[email protected]

17.4/2003-00142/02/15/10/N215-1243

WWF Schweiz Hohlstrasse 110 [email protected] Postfach 8010 Zürich

Waldwirtschaft / Economie forestière / Economia forestale Schweizerischer Forstverein SFV c/o Larissa Peter

Obstgartenstrasse 27 8006 Zürich

info(5)forstverein.ch

Waldwirtschaft Schweiz WVS Rosenweg 14 4501 Solothurn

info(5>wvs.ch

Verschiedene / Divers / Diverse

Aqua Nostra Schweiz ANS Monbijoustrasse 14 Postfach 5236 3001 Bern

[email protected]

Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK c/o Bundesamt für Umwelt 3003 Bern

info@enhk. admin.ch

Schweizerischer Fischerei-Verband SFV/FSP Wankdorffeldstrasse 102 Postfach 261 3000 Bern 22

[email protected]

Schweizerischer Verband der Umweltfachleute SVU/ASEP Brunngasse 60 Postfach 3000 Bern 8

[email protected]

Verband Schweizer Flugplätze VSF/ASA Postfach 5236 3001 Bern

[email protected]

Schweizer Alpenclub SAC/CAS Monbijoustrasse 61 3000 Bern 23

[email protected]

17 4/2003-00142/02/1 S/10/N215-1243

9/9

Eidgenössisches Departement für 

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK 

Bundesamt für Umwelt BAFU 

Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften 

 

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TEILREVISION  BUNDESGESETZ ÜBER DIE JAGD UND DEN SCHUTZ WILDLEBENDER SÄUGETIERE UND VÖGEL (JAGDGESETZ, JSG)   

  Ergebnisse der Vernehmlassung       

 

  Stand 20.3.2017   

   

 

 

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IMPRESSUM 

 Empfohlene Zitierweise 

 Autor     Bundesamt für Umwelt, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern Titel    Teilrevision Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender        Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) Untertitel  Ergebnisse der Vernehmlassung Ort    Bern Jahr    2017 

 

   

 

 

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INHALTSVERZEICHNIS 

1     Vernehmlassungsvorlage __________________________________________________________________ 6 

2  Eingegangene Stellungnahmen ____________________________________________________________ 7 

3  Gesamtbeurteilung der Vorlage  ___________________________________________________________ 8 

3.1  Kantone __________________________________________________________________________ 8 

3.2  Konferenzen der Kantone ____________________________________________________________ 8 

3.3  Politische Parteien  _________________________________________________________________ 8 

3.4  Dachverbände _____________________________________________________________________ 8 

3.5  Nationale Organisationen und Verbände ________________________________________________ 9 

3.6  Fachinstitute und Wissenschaftliche Organisationen  _____________________________________ 10 

3.7  Weitere _________________________________________________________________________ 10 

3.8  Regionale/Lokale Organisationen und Verbände _________________________________________ 10 

4  Beurteilung der Vorlage im Einzelnen ______________________________________________________ 11 

4.1  Ersatz eines Ausdrucks _____________________________________________________________ 11 

4.2  Art. 3 Abs. 1 JSG  __________________________________________________________________ 11 

4.3  Art. 3 Abs. 2 JSG  __________________________________________________________________ 14 

4.4  Art. 4 Abs. 1 Bst. a, b und c JSG_______________________________________________________ 14 

4.5  Art. 4 Abs. 2 JSG  __________________________________________________________________ 15 

4.6  Art. 4 Abs. 3 Bst. a und b JSG  ________________________________________________________ 16 

4.7  Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c, l, m, o und q JSG  ________________________________________________ 17 

4.8  Art. 5 Abs. 2 JSG  __________________________________________________________________ 22 

4.9  Art. 5 Abs. 3 Bst. a und b JSG  ________________________________________________________ 22 

4.10  Art. 5 Abs. 5 JSG  __________________________________________________________________ 24 

4.11  Art. 7 JSG  Sachüberschriftänderung und Grundsätzliche Bemerkungen zur Erleichterung einer   Regulierung von Beständen geschützter Wildtierarten ____________________________________ 25 

4.12  Art. 7 Abs. 2 JSG  __________________________________________________________________ 27 

4.13  Art. 7 Abs. 2 Bst. a JSG  _____________________________________________________________ 31 

4.14  Art. 7 Abs. 2 Bst. b JSG  _____________________________________________________________ 31 

4.15  Art. 7 Abs. 3 JSG  __________________________________________________________________ 34 

4.16  Art. 7 Abs. 3 Bst. a JSG  _____________________________________________________________ 35 

4.17  Art. 7 Abs. 3 Bst. b JSG  _____________________________________________________________ 36 

4.18  Art. 8 JSG ________________________________________________________________________ 37 

4.19  Art. 9 Abs. 1 Bst. cbis JSG ___________________________________________________________ 37 

4.20  Art. 12 Abs. 2 JSG  _________________________________________________________________ 38 

4.21  Art. 12 Abs. 4 JSG  _________________________________________________________________ 39 

4.22  Art. 14 Abs. 4 JSG  _________________________________________________________________ 40 

4.23  Art. 20 Abs. 2 JSG  _________________________________________________________________ 41 

4.24  Art. 24 Abs. 2‐4 JSG ________________________________________________________________ 42 

4.25  Zusätzliche Anträge für die Teilrevision des Jagdgesetzes __________________________________ 43 

Anhang A  Übersicht der Stellungnehmenden _______________________________________________ 48 

Anhang B  Weitergehende Anträge (gehen über eine Teilrevision JSG hinaus) ______________________ 51 

Anhang C  Übersicht der übereinstimmenden Stellungnahmen  _________________________________ 53 

 

  

 

 

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KURZFASSUNG 

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK eröffnete die Vernehmlassung zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) am 24. August 2016. Es sind 124 Stellungnahmen eingegangen. 

Die Stossrichtung der Revisionsvorlage wird von der Mehrheit begrüsst: Die Mehrheit der Stellungnehmenden ‐ darunter 18 Kantone und 2 Kantonskonferenzen ‐ begrüssen grundsätzlich die vorgegebene Richtung der Revisionsvorlage im Sinne einer pragmatischen Lösung. Einzelne Stellungnehmende bevorzugen ausdrücklich die Revisionsvorlage im Rahmen der Berner Konvention gegenüber härteren Vorgehensweisen. Für andere Stellungnehmende geht die Revisionsvorlage zu wenig weit und sie fordern den Austritt aus der Berner Konvention. Für die Umweltallianz und den Tierschutz geht die Revisionsvorlage vor politisch motivierten, fachlich aber nicht begründbaren Forderungen in die Knie. Präzisierungen werden von allen Stellungnehmenden verlangt. Bemängelt wird seitens der Kantone der nach wie vor (zu) grosse administrative und finanzielle Aufwand der kantonalen Jagdverwaltungen beim Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit den geschützten Wildtierarten.  

Die Erleichterung einer Regulierung von Beständen wird von der Mehrheit unterstützt: Eine grosse Mehrheit – darunter alle Kantone und alle drei Kantonskonferenzen – unterstützen grundsätzlich die neue Bestimmung für Bestandsregulierungen. Abgelehnt wird die erleichterte Bestandsregulierung von der Umweltallianz, den wald‐ und den tierschutzrelevanten Organisationen. Zwar lehnen sie Einzelabschüsse oder Eingriffe in Wolfsrudel nicht kategorisch ab. Aus ihrer Sicht hat sich die bisherige Kompetenzordnung betreffend die Regulation geschützter Arten wie auch deren Management jedoch bewährt. Wenn es um die Verhütung von grossen Schäden oder einer erheblichen Gefährdung des Menschen gehe, müsse der Abschuss immer die allerletzte Option darstellen. Sowohl die Gründe für solche Eingriffe als auch deren Auswirkungen müssen nachvollziehbar sein und die Bestände der betroffenen Art und die Waldverjüngung dürften durch die Eingriffe nicht gefährdet werden. Diese Rahmenbedingungen seien mit der jetzigen Vorlage nicht gegeben.  

Die Kompetenzdelegation an die Kantone polarisiert: Für die Mehrheit der Kantone (20 Kantone, 2 Kantonskonferenzen) und für die ressourcennutzungsorientierten Organisationen ist die Stärkung der Verantwortung und Kompetenzen der Kantone ein seit langem von ihnen geforderter notwendiger Schritt. Vier Kantone, die KBNL, die Umweltallianz sowie die wald‐ und tierschutzrelevanten Organisationen lehnen die Kompetenzdelegation ab. Eine schweizweit vergleichbare Praxis könne nur erreicht werden, wenn der Bund über die Regulierung bundesrechtlich geschützter Arten entscheidet. Sie befürchten, dass der übergeordnete Bundesauftrag für den Artenschutz mit der neuen Bestimmung empfindlich geschwächt werde und ein nachhaltiger Artenschutz damit nicht mehr garantiert sei. Zwei Kantone beantragen, für Grossraubtiere die Entscheidungskompetenz beim Bund zu belassen. 

Regulierungsgründe allgemein und Regaleinbussen im Speziellen werden kontrovers beurteilt: Insbesondere für die Organisationen aus dem Bereich Landwirtschaft gehen die Regulierungsgründe zu wenig weit. Aus ihrer Sicht verunmöglichen sie im Voraus eine Regulierung. Für einzelne Kantone und die Umweltallianz sind die Rechtsbegriffe zu wenig klar, der Interpretationsspielraum zu gross und ein schweizweit einheitliches Vorgehen damit nicht gesichert. Insbesondere die Jagdregaleinbussen als „Wildschaden“ werden sehr kontrovers beurteilt. Einzelne Kantone beantragen, dass eine verringerte Dichte an Beutetieren als Schaden eingestuft wird. Andere Kantone, die wald‐ und die tierschutzrelevanten Organisationen sowie die Umweltallianz lehnen Bestandsregulationen geschützter Arten entschieden ab, um damit Regaleinbussen entgegenzuwirken. Aus ethischer Sicht sei es fragwürdig, Beutegreifer mit dem Ziel zu bejagen, den Bestand anderer Wildtiere so weit ansteigen zu lassen, dass dieser wiederum durch die Jagd reguliert werden muss. Allgemein zeigen die Stellungnahmen deutlich, dass die 

 

 

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Wahrnehmung von Schaden sehr unterschiedlich und selektiv ist: Organisationen insbesondere aus dem Bereich Landwirtschaft weisen auf die grosse und künftig noch weiter befürchtete zunehmende Anzahl Wolfsrisse hin (durchschnittlich 160 Risse pro Jahr). Die Umweltallianz und Tierschutzorganisationen weisen auf die mindestens 4'000 Abgänge pro Jahr aufgrund ungenügend wahrgenommener Fürsorgepflicht durch die Tierhalter und den damit einhergehenden Handlungsbedarf ganz unabhängig von geschützten Wildtieren. 

Zusätzliche geschützte Arten für die Liste regulierbarer Arten vorgeschlagen: Eine grosse Mehrheit der Kantone und Organisationen aus den Bereichen Jagd und Landwirtschaft stellen Anträge zur Erweiterung der Liste von regulierbaren, geschützten Arten. Konkret werden neun zusätzliche Arten vorgeschlagen. Die Umweltallianz äussert sich sehr kritisch über das unklare Verfahren, die fehlenden Kriterien für die Auflistung und über das vorgesehene Entscheidungsmonopol des Bundesrates. Mit dem vorgeschlagenen Vorgehen gäbe es kein Korrektiv des Parlaments oder der Stimmbürgerinnen und ‐bürger. Das Risiko bestehe, dass durch die alleinige Bemächtigung des Bundesrates der Artenschutz massiv geschwächt, «entdemokratisiert» und zum Spielball tagespolitischer Partikularinteressen werde.  

Der neue Ausdruck «Wildtierschutzgebiete» wird breit begrüsst, teilweise unter Bedingungen: Eine grosse Mehrheit der Stellungnehmenden – darunter 13 Kantone und 3 Kantonskonferenzen ‐ stimmt der Änderung des Ausdrucks zu neu «Wildtierschutzgebiete» explizit zu. Ein Teil der Stellungnehmenden stimmt jedoch nur unter der Bedingung, dass keine zusätzlichen Einschränkungen (weder Nutzungs‐, Bewirtschaftungs‐, Eigentumseinschränkungen oder in Bezug auf das Betretungsrecht) damit einhergehen. 

 

 

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1 VERNEHMLASSUNGSVORLAGE 

Am 24. August 2016 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Vernehmlassung zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; 922.0) eröffnet. Die Vernehmlassung dauerte bis am 30. November 2016.  Seit der letzten Totalrevision des Jagdgesetzes vor mehr als dreissig Jahren haben sich sowohl die Verbreitung als auch die Bestandsgrössen vieler geschützter Tierarten verändert. Diese Entwicklung führte teilweise zu einer Zunahme von Konflikten zwischen den Ansprüchen der Wildtiere und den Interessen der Menschen, was sich auch in politischen Vorstössen niederschlug. Der Hauptauslöser der Teilrevision ist denn auch die Motion von Ständerat Stefan Engler «Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung» (2014 M 14.3151), welche am 19. Juni 2014 vom Ständerat und am 12. März 2015 vom Nationalrat angenommen wurde.  Die Teilrevision des Jagdgesetzes enthält die folgenden zentralen Elemente:  

Die Erleichterung der Bestandsregulierung gewisser geschützter Wildtierarten gemäss der Motion von Ständerat Stefan Engler unter Berücksichtigung des Artenschutzes. Die vorgeschlagene Neuerung ist das Kernstück der Vorlage und direkt auf den klar definierten politischen Auftrag zurückzuführen. 

Die Umbenennung der «Jagdbanngebiete» in neu «Wildtierschutzgebiete» (Umsetzung Motion Landolt, 14.3830). 

Die Ergänzung der Grundsätze für eine zeitgemässe Jagdplanung. Die Vereinheitlichung der inhaltlichen Anforderungen an die kantonalen Jagdprüfungen. Die gegenseitige Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen (Umsetzung Postulat Landolt, 14.3818). 

Die Übertragung und Ergänzung der geänderten Regelungen über jagdbare Arten und ihre Schonzeiten von der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) ins Jagdgesetz.  

Die Neuregelung des Umgangs mit nicht einheimischen Tierarten und verwilderten Haustieren. 

Die Ergänzung und/oder Aktualisierung einzelner Artikel, welche aufgrund von Unklarheiten und Regelungslücken notwendig sind. 

   

 

 

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2 EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN 

Mit Schreiben vom 24. August 2016 wurden 83 Adressaten zur Stellungnahme eingeladen. In die vorliegende Auswertung wurden 124 Stellungnahmen einbezogen.  

Zwei Adressaten  die christlichdemokratische Volkspartei CVP und der Schweizerische 

Städteverband SSV  verzichteten auf eine Stellungnahme.  

Tabelle 2‐1 Übersicht über die Anzahl eingegangener Stellungnahmen 

 

Anzahl  

Stellungnahmen 

Kantone  26 

Konferenzen der Kantone  3 

Politische Parteien  7 

Gesamtschweizerische Dachverbände  1 

Nationale Organisationen und Verbände   

Arten‐, Natur‐ / Landschaftschutz  9 

Fischerei  1 

Gewerbe / Unternehmen  2 

Jagd  2 

Landschaftsnutzung  1 

Landwirtschaft  12 

Sport / Tourismus  7 

Tierschutz  3 

Wald  4 

Regionale/Lokale Organisationen und Verbände   

Arten‐, Natur‐ / Landschaftschutz  2 

Gewerbe / Unternehmen  2 

Jagd  2 

Landwirtschaft  27 

Sport / Tourismus  2 

Wald  1 

Fachinstitute und Wissenschaftliche Organisationen  6 

Weitere  4 

Total  124 

  Eine Übersicht über alle Stellungnehmenden und ihren Abkürzungen findet sich in Anhang A.  Mehrere Stellungnahmen enthalten Anträge und Meinungsäusserungen, welche über die Möglichkeiten einer Teilrevision des Jagdgesetzes hinausgehen. Aus Transparenzgründen werden diese Anträge in Anhang B übersichtlich dargestellt.      

 

 

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3 GESAMTBEURTEILUNG DER VORLAGE 

Die Stellungnahmen der angehörten Gruppen werden nachstehend gesamthaft beurteilt. Die Detailanträge und Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln der Vorlage folgen in Kapitel 4. 

3.1 KANTONE 

Von den sechsundzwanzig stellungnehmenden Kantonen äussern sich zwanzig grundsätzlich zur Vorlage. Für die Mehrheit der Kantone (18) geht die Vorlage in die richtige Richtung (AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, NE, OW, SG, SZ, TG, UR, VD, VS, ZH). AG begrüsst die Vorlage teilweise. Unter anderem sind die selektive Unterschutzstellung verschiedener Vogelarten oder das Nicht‐Auflisten von geschützten Arten, die bereits Probleme verursachen, für den Kanton Aargau nicht nachvollziehbar. LU äussert sich sehr kritisch gegenüber der Vorlage, denn sie berücksichtige die Interessen der Kantone nicht, und die Umsetzbarkeit zu wenig. Aus Sicht des Kantons LU wäre es wünschenswert, wenn das geltende Jagdgesetz integral aus der Optik der Verhältnismässigkeit überprüft würde. Von allen Kantonen (26) werden diverse Präzisierungen verlangt. 

3.2 KONFERENZEN DER KANTONE 

Zwei von drei stellungnehmenden Konferenzen der Kantone äussern sich grundsätzlich zur Vorlage. Die KOLAS und die KWL begrüssen grundsätzlich die Stossrichtung der Vorlage. Für die KOLAS geht die Vorlage jedoch zu wenig weit, denn sie löse die Grundproblematik der Grossraubtiere nicht. Sie fordert noch mehr Handlungsspielraum für die Kantone. Die KWL weist auf die laufend zunehmenden Probleme mit einzelnen geschützten oder jagdbaren Tierarten hin. Die teilweise starren Vorgaben des Bundes im operativen Bereich (Konzepte, Richtlinien), das Beschwerderecht der Organisationen und die knapper werdenden finanziellen sowie personellen Ressourcen in den Kantonen würden die Handlungsmöglichkeiten der Kantone im Vollzug des Jagdgesetzes stark einschränken. Die Teilrevision habe nur dann «keine finanziellen oder personellen Auswirkungen» für 

die Kantone  wie im erläuternden Bericht mehrfach ausgeführt  wenn der Spielraum bei der Klassierung in geschützte oder jagdbare Tierarten ausgenutzt, die Verfahren entschlackt und trotzdem den berechtigten Anliegen des Arten‐, Tier‐ und Lebensraumschutzes vollständig Rechnung getragen wird. Der Finanzierung der verschiedenen Massnahmen, insbesondere bei der Wildschadenverhütung und –vergütung, müsse grosse Aufmerksamkeit geschenkt werden.  

3.3 POLITISCHE PARTEIEN 

Von den sieben stellungnehmenden politischen Parteien äussern sich sechs grundsätzlich zur Vorlage. Die BDP und FDP stimmen der Vorlage im Sinne einer pragmatischen Lösung grundsätzlich zu. Die SVP unterstützt die Vorlage als längst überfälligen Schritt in die richtige Richtung. Aus ihrer Sicht geht die Vorlage jedoch zu wenig weit. Sie fordert deshalb zusätzlich die Umsetzung der Motion Fournier, d.h. den Austritt aus der Berner Konvention. Die GPS und SPS lehnen die Vorlage ab. Der Bund dürfe unter dem Druck gewisser Kreise seine auf BV Art. 78 beruhende, flächendeckende Pflicht und Kompetenz zum Schutz wildlebender einheimischer Tiere nicht den Kantonen überlassen. Der Artenschutz werde mit dieser Vorlage aufgeweicht. Die ufs befürwortet im Grundsatz einen Teil der geplanten Gesetzesänderungen, lehnt jedoch die Kompetenzdelegation an die Kantone ab. 

3.4 DACHVERBÄNDE 

Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der Änderung des Jagdgesetzes und insbesondere die vorgesehene verstärkte Kompetenzdelegation an die Kantone. Aus ihrer Sicht geht die Vorlage jedoch zu wenig weit. Sie fordert die Umsetzung der Motion Fournier und eine bessere Regelung bezüglich Bären und Luchse.    

 

 

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3.5 NATIONALE ORGANISATIONEN UND VERBÄNDE 

Arten‐, Natur‐ und Landschaftschutz Acht stellungnehmende Organisationen (ALA, Aqua Viva, Helvetia Nostra, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF) lehnen die Vorlage ab. Aus ihrer Sicht nimmt der vorliegende Entwurf die in den letzten Jahren diskutierten pragmatischen Lösungen für Konflikte mit geschützten Arten nicht auf, sondern geht vor politisch motivierten Forderun‐gen in die Knie. Der Hauptauslöser der vorliegenden Teilrevision sei die Annahme der Motion Engler durch das Parlament. Die Motion bezog sich ausschliesslich auf den Wolf. Der Entwurf der Teilrevision gehe weit über das Anliegen der Motion Engler hinaus und schwäche den Artenschutz damit empfindlich. Die bisherige Kompetenzordnung betreffend die Regulation geschützter Arten wie auch deren Management habe sich bewährt. Die bisherige Gesetzgebung bot unter Berücksichtigung der Rolle des Bundes als für den Schutz zuständige Behörde die geeigneten Verfahren, um anfallende Konflikte mit Wildtieren adäquat und wirksam zu lösen. Bei unkoordiniertem Vorgehen würden allfällige Konflikte lediglich zwischen Kantonen verschoben. Für die Gruppe Wolf Schweiz geht die Teilrevision zu stark vom Gedanken aus, dass sich Konflikte mit Wildtieren durch Abschüsse lösen lassen, obwohl genau dies in vielen Fällen nicht erwiesen bzw. sogar widerlegt ist. Sie steht der Vorlage und der damit einhergehenden Lockerung des Artenschutzes daher kritisch und in einzelnen Punkten ablehnend gegenüber.  

Fischerei Der Schweizerische Fischerei‐Verband stimmt der Vorlage grundsätzlich zu.   

Gewerbe / Unternehmen Beide stellungnehmenden Organisationen (sgv‐usam, CP) stimmen der Vorlage grundsätzlich zu.   

Jagd Von den zwei stellungnehmenden Organisationen äussert sich eine (JagdSchweiz) grundsätzlich zur Vorlage. JagdSchweiz stimmt der Vorlage im Grundsatz zu und wiederholt ihre wichtigsten Anliegen, wie zum Beispiel, dass keine neuen Einschränkungen bezüglich Jagdarten, Schonzeiten und Hilfsmittel erfolgen sollen, oder dass sich die Revision auf die Umsetzung der im Parlament eingereichten Vorstösse beschränken soll. 

 

Landschaftsnutzung Für Aqua Nostra Schweiz geht die Vorlage in die richtige Richtung, jedoch zu wenig weit. Aqua Nostra Schweiz verlangt eine weitere Ausdehnung der Möglichkeiten zur Regulierung von Wildtieren, was aus ihrer Sicht durch den Abbau der nationalen Regelungen und deren Ersatz durch die vollständige Kompetenzdelegation an die Kantone umsetzbar wäre.   

Landwirtschaft Von den zwölf stellungnehmenden nationalen Organisationen äussern sich zehn grundsätzlich zur Vorlage (BFSZV, SAV, SBS‐BNP, SBV, SGPV‐FSPC, SMG, SSZV, SZZV, Swiss Beef, VSGP). Sie begrüssen die Stossrichtung der Vorlage und insbesondere die Stärkung der kantonalen Kompetenzen, die Verkürzungen der Schonzeiten von Wildschwein und Kormoran sowie die Absicht die Ausbreitung nicht einheimischer Tierarten konsequenter zu verhindern. Aus ihrer Sicht geht die Vorlage jedoch zu wenig weit. Die in den Erläuterungen ausgesprochenen Regelungen würden eine Regulierung von geschützten Arten in unverhältnismässiger Art und Weise einschränken. Die Grundproblematik der Grossraubtiere sei dadurch nicht gelöst. Dem Schutz der Nutztiere werde noch nicht genügend Rechnung getragen. 

   

 

 

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Sport / Tourismus Eine Organisation (SchweizMobil) äussert sich generell zur Vorlage und stimmt dieser im Grundsatz zu. Alle sieben stellungnehmenden Organisationen fordern, dass die Gelegenheit der Jagdgesetzrevision genutzt werden soll, um die aus ihrer Sicht heute noch zu pauschalen Einschränkungen der touristischen Nutzung in Wildtierschutzgebieten durch regional differenzierte Schutzregelungen zu ersetzen.    

Tierschutz Von den drei stellungnehmenden Organisationen äussern sich zwei grundsätzlich zur Vorlage. Der Schweizer Tierschutz und die Stiftung für das Tier im Recht begrüssen die verstärkte Berücksichtigung von Tierschutzaspekten in der Vorlage. Beide lehnen jedoch die Vorlage hinsichtlich der geplanten Erleichterung der Bestandsregulierung geschützter Arten vollständig, und bezüglich der geänderten Regelungen über die jagdbaren Arten und ihre Schonzeiten teilweise ab. Aus Sicht des Schweizer Tierschutzes ist die Vorlage in weiten Teilen ein Kniefall vor Jägerschaft und Schafhaltern.  

Wald Von den vier stellungnehmenden Organisationen äussern sich drei grundsätzlich zur Vorlage (GWG, Pro Silva, SFV/Forstverein). Alle drei lehnen die Vorlage im Grundsatz ab. Eine weitere Ausbreitung des Wolfes werde mit der vorgesehenen Bestandsregulierung verhindert. Bereits erkennbare positive Auswirkungen der Präsenz des Wolfes auf die Waldverjüngung und Waldökosysteme würden damit leichtfertig aufs Spiel gesetzt. Die Anliegen der Wald‐ und Forstwirtschaft wurden aus ihrer Sicht bei der vorliegenden Teilrevision des Jagdgesetzes ungenügend berücksichtigt. 

3.6 FACHINSTITUTE UND WISSENSCHAFTLICHE ORGANISATIONEN 

Sechs Fachinstitute respektive wissenschaftliche Organisationen äussern sich generell zur Vorlage. Die SGW, die Division Conservation Biology/Universität Bern und fauna.vs begrüssen grundsätzlich die Teilrevision des in die Jahre gekommenen Jagdgesetzes. Es sei wichtig, das Wildtiermanagement den aktuellen Bedingungen anzupassen. Alle sechs Stellungnehmenden lehnen eines der Kernstücke der Vorlage, die aus ihrer Sicht einschneidende und in ihrer Wirkung beängstigende Neuausrichtung der bisherigen Kompetenzordnung über geschützte Tierarten, ab. Die Vogelwarte stellt den Eventualantrag die Gesetzesrevision zu sistieren und einen konsensualen Einigungsprozess (im Sinne von Art. 33b VwVG) mit allen Stakeholdern des Artenschutzes in Betracht zu ziehen.  

3.7 WEITERE 

Die Eidgenössische Natur‐ und Heimatschutzkommission lehnt die Revision gesamthaft ab. Mit der vorgeschlagenen Kompetenzdelegation entzieht sich der Bund aus Sicht der ENHK seiner Verantwortung für den Artenschutz. Die ENHK stellt den Eventualantrag, den Art. 7 im heute geltenden Wortlaut zu belassen. Für die drei Vereine Lebensraum ohne Grossraubtiere (Schweiz, Wallis und Tessin) geht die Vorlage zu wenig weit. Sie fordern die Umsetzung der Motion Fournier. 

3.8 REGIONALE/LOKALE ORGANISATIONEN UND VERBÄNDE 

Die Stellungnahmen der vierunddreissig regionalen und lokalen Organisationen und Verbände aus den Bereichen Arten‐, Natur‐/Landschaftschutz, Jagd, Landwirtschaft, Sport/Tourismus und Wald entsprechen grösstenteils den Stellungnahmen der bereichsnahen nationalen Organisationen und Verbände. Die beiden Flughäfen Zürich und Locarno/Bellinzona äussern sich nicht grundsätzlich zur Vorlage, machen jedoch Detailanträge im Zusammenhang mit der Flugsicherheit resp. dem Vogelschlagrisiko. 

 

 

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4 BEURTEILUNG DER VORLAGE IM EINZELNEN 

In diesem Kapitel werden die detaillierten Eingaben zu den einzelnen Artikeln des Jagdgesetzes zusammengefasst. Die Gliederung entspricht der Struktur der Vernehmlassungsvorlage. 

4.1 Ersatz eines Ausdrucks 

Im ganzen Erlass wird «Jagdbanngebiete» durch «Wildtierschutzgebiete» ersetzt. 

 Der Änderung des Ausdrucks «Jagdbanngebiete» zu neu «Wildtierschutzgebiete» im ganzen Erlass wird mehrheitlich zugestimmt.   

Die KBNL, sechs Kantone (AI, FR, GR, SO, VD, ZG), die FDP sowie sieben weitere Organisationen (Aqua Nostra, Ficedula, Nos Oiseaux, Gruppe Wolf Schweiz, Akademien der Wissenschaften, SGW, TIR) stimmen der Änderung des Ausdrucks ohne weitere Anträge zu. Auch die GPS und die SPS sowie der WWF, Pro Natura und weitere Organisationen (Aqua Viva, SVS/BirdLife, Division Conservation Biology/Universität Bern, fauna.vs) begrüssen die Änderung, verlangen aber weiterführende Regelungen zur Stärkung der Schutzbemühungen für die Arten und Lebensräume. Insbesondere sei jede Form von Jagd im Allgemeinen und Trophäenjagd im Speziellen künftig auszuschliessen. Die KWL, die KOLAS, sieben Kantone (BL, BS, LU, SZ, TI, UR, VS) sowie die BDP stimmen der Änderung unter der Voraussetzung zu, dass damit keine zusätzlichen Nutzungs‐ und Bewirtschaftungseinschränkungen erfolgen. Diesen Standpunkt vertreten auch andere Organisationen (JagdSchweiz, SAV, sgv‐usam, SGPV‐FSPC, Mountain Wilderness, SAC, SBV, STV‐FST, CH Wanderwege, SBS, Swiss Orienteering, SchweizMobil). 

Der Kanton OW sowie eine Reihe von Organisationen befürchten weitere Einschränkungen und lehnen die Änderung daher ab (OW, SAB, SBV, SSZV, SZZV, BFSZV, SBS‐BNP, Swiss Beef, CSPO, Berner Waldbesitzer). Der Kanton SG bittet um die Überprüfung der Sinnhaftigkeit dieser Ausdrucksänderung und macht auf den hohen Umsetzungsaufwand mit entsprechen‐den Kosten aufmerksam (Änderung von Tafeln, Broschüren und Wegsites, etc.). 

Die Kantone GE und VD weisen auf einen Übersetzungsfehler in der französischen Version der Vorlage hin. Der Kanton GE schlägt vor, für «Wildtierschutzgebiet» den französischen Begriff « Réserve de faune sauvage » zu verwenden (in Anlehnung an die Wasser‐ und Zugvogelreservate/Réserve d’oiseaux d’eau). Der Kanton VD schlägt « site de protection de la faune sauvage » vor. 

4.2 Art. 3 Abs. 1 JSG 

1 Die Kantone regeln und planen die Jagd und koordinieren diese soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes und des Tierschutzes. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten sollen sichergestellt sein. 

 Koordination der Jagdplanung  Der neuen Regelung, wonach die Kantone die Jagdplanung untereinander koordinieren sollen, wird mehrheitlich zugestimmt. 

Elf Kantone (AG, FR, JU, NE, SG, LU, SO, BS, BL, TI, GL) sowie diverse Organisationen stimmen der neuen Regelung zu, oder signalisieren Akzeptanz, indem sie die vorgeschlagene überkantonale Koordination in ihre Anträge zu anderen Inhalten von Art. 3 Abs. 1 übernehmen (Jagd Schweiz, Wald Schweiz, GWG, Pro Silva, SAC, CH Wanderwege, Schweiz 

 

 

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Mobil, ETH, Akademien der Wissenschaften, RJSo, Nos Oiseaux, Aqua Nostra, SSZV, SBS‐BNP, SZZV, BFSZV, SFV, SBV, Swiss Beef). 

Der Kanton AR beantragt das ersatzlose Streichen der Koordinationspflicht. 

Die Kantone BL, BS und TI weisen auf die unterschiedlichen kantonalen Jagdgesetzgebungen und ‐systeme sowie auf zusätzlichen Präzisierungsbedarf hin. So sei beispielsweise zu klären, wer den Koordinationsbedarf definiert, wer unterschiedliche Sichtweisen der Kantone überbrücken soll und wie die gemeinsame Abschussplanung festlegt wird. Unklar sei zudem, ob die Koordination auch zwischen Kantonen mit unterschiedlichem Jagdsystem (Patentjagd bzw. Revierjagd) konkretisiert werden solle. Die Kantone BL und BS bevorzugen eine subsidiäre Lösung mit Definitionshoheit bei den betroffenen Kantonen. 

Der Kanton GL ist der Meinung, dass sie dieser interkantonale Ansatz bewährt hat und daher mit dem Grundsatz einverstanden. Er hinterfragt jedoch, ob die Jagdplanung wirklich auf Gesetzesstufe verankert werden muss, da die Kantone von sich aus bei raumgreifenden Arten den Kontakt zu ihren Nachbarn suchen und die Massnahmen aufeinander abstimmen würden. 

 Berücksichtigung des Tierschutzes bei der Regelung und Planung der Jagd  Der gesetzlichen Verankerung des Tierschutzes wird mehrheitlich zugestimmt. 

Die KWL, zwölf Kantone (AG, FR, GR, AR, BL, BS, NW, SG, SH, SZ, ZH, UR), die GPS und SPS sowie mehrere Organisationen stimmen der Regelung zu (Pro Natura, WWF, STS, TIR, SVS, SGW, Akademien der Wissenschaften, BirdLife, Mountain Wilderness, Aqua Viva). Der Tierschutz sei für die Jagd ein wichtiger Faktor und seine Erwähnung in den Grundsätzen unterstreicht seine Bedeutung. Der Kanton UR setzt bei seiner Zustimmung voraus, dass die gesetzliche Verankerung des Tierschutzes nicht dazu führen darf, dass der Tierschutz der Jagd deshalb zusätzliche Auflagen mache. Der STS fordert zusätzlich, dass der Tierschutz gesamtschweizerisch einheitlich und für alle Kantone verbindlich im JSG zu regeln sei und führt sechs Punkte auf, die eine solche Regelung zu umfassen habe (Verbot von Schrotschuss und Schussabgaben auf flüchtiges Wild, Verbot von Baujagd und Ausbildung von Hunden dazu am lebenden Tier, Verbot von Selbsthilfemassnahmen durch Laien, Verbot von Aussetzen von Wild zu jagdlichen Zwecken sowie Vorgaben zum Treffsicherheitsnachweis und maximalen Schussdistanzen). 

Der Kanton OW, die SVP und zwei weitere Organisationen lehnen die explizite Verankerung des Tierschutzes im JSG ab (JagdSchweiz und RJSo). Sie weisen darauf hin, dass der Tierschutz bereits heute ein wichtiger zu berücksichtigender Bereich sei. Der Begriff «Tierschutz» in der Vorlage sei schwammig und nicht operationalisierbar. Da der Kanton OW befürchtet, dass Beschwerden von Tierschutzorganisationen und jagdkritischen Organisationen dadurch begünstigt werden. Die SVP vertritt die Meinung, dass die gesetzliche Verankerung des Tierschutzes im Endeffekt dazu führe, dass es in der Praxis sehr schwierig werden wird, Massnahmen gegen Wildtiere durchzuführen. 

Die Kantone AR, SH und ZH schlagen vor nebst dem Tierschutz auch die Anliegen der «Tiergesundheit» bzw. der «Tierseuchenpolizei» bei der Planung und Koordination der Jagd aufzuführen. 

Drei Stellungnehmende beantragen die Berücksichtigung der Anliegen der Waldwirtschaft zu ergänzen, und diese den Anliegen der Landwirtschaft sowie dem Natur‐ und Tierschutz gleich zu stellen (SFV, Pro Silva, SAC). 

Der Kanton GR beantragt eine Ergänzung, dass die Kantone bei den Schalenwildarten eine ausgeglichene Alters‐ und Geschlechterstruktur anzustreben haben. 

 

 

 

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Gewährleistung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der natürlichen Waldverjüngung  

Zur Regelung betreffend der Waldbewirtschaftung und der natürlichen Waldverjüngung sind zahlreiche Anträge und Änderungsvorschläge eingegangen. 

Die KBNL kann die Formulierung in ihrer absoluten Form nicht unterstützen. Dazu müssten die Schalenwildbestände lokal derart reduziert werden, dass dies sämtlichen wildbiologischen Grundsätzen widersprechen würde. Sie beantragt, den letzten Satz von Art. 3 Abs. 1 wie folgt zu formulieren: „Die natürliche Verjüngung der Wälder mit standortgerechten Baumarten ist anzustreben“.  

Auch der Kanton LU schlägt hinsichtlich der Sicherstellung der natürlichen Waldverjüngung die Formulierung vor, dass Populationen von Wildtieren anzustreben seien, welche die natürliche Verjüngung der Wälder mit standortgerechten Baumarten „nicht gefährden“, anstatt „sicherstellen“. Die Sicherstellung der nachhaltigen Bewirtschaftung und natürlichen Verjüngung der Wälder könne nicht allein durch die Jagd sichergestellt werden. Der Artikel sei zudem umfassend zu formulieren, indem auch die Regulierung geschützter Arten wie z.B. dem Wolf und Luchs nach den hier definierten Prinzipien ausgerichtet und indirekte Effekte auf die Waldverjüngung mitberücksichtig werden. 

Die Kantone NW und UR beantragen die verschärfte Formulierung „müssen sichergestellt sein“. 

Verschiedene Organisationen beantragen unterschiedliche Begriffsänderungen von „standortgerecht“ zu „standortheimisch“, „autochthon“ oder „nicht‐gebietsfremd“ (GPS, SPS, Aqua Viva, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF und SGW, Akademie der Wissenschaften). Die Akademien der Wissenschaften begründen dies damit, dass der Begriff „standortgerecht“ dem naturnahen Waldbau nicht gerecht werde und in der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten klar definiert sei. Die Jagd solle keine natürliche Verjüngung von zwar standortgerechten, jedoch nicht einheimischen Baumarten wie z.B. der Douglasie sicherstellen müssen.  

Ein paar Organisationen machen folgenden Formulierungsvorschlag:  «(…) Tierschutzes und der Waldwirtschaft sowie die Ergebnisse von Wald‐Wild‐Konzepten und Verjüngungskontrollen. Die Gewährleistung der verschiedenen Waldfunktionen, die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen sind sicherzustellen“. (WaldSchweiz, GWG, Professur Waldökologie/ETHZ). 

Ein paar Organisationen beantragen „Verjüngung mit standortgerechten Baumarten“ zu streichen oder aber zu ergänzen, dass dies in Absprache und mit dem Einverständnis des Waldeigentümers zu erfolgen habe (SBV, Swiss Beef, SSZV, SBS-BNP). 

Zwei Stellungnehmende beantragen die Streichung des ganzen Satzes „Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten sollen sichergestellt sein“ (SZZV, BFSZV). 

   

 

 

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4.3 Art. 3 Abs. 2 JSG 

2 Sie legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. Sie erteilen die Jagdberechtigung aufgrund einer Jagdprüfung und weiteren Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts. 

 Jagdberechtigung aufgrund einer Jagdprüfung und weiteren Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts  Der neuen Regelungen zur Jagdberechtigung wird mehrheitlich zugestimmt.   

Die KWL, zehn Kantone (AG, FR, SG, SO, BL, BS, NW, SZ, UR, GR) sowie zwei weitere Organisationen (TIR, RJSo) stimmen der Regelung zu. Der Kanton TI ist zwar gegen eine gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfungen, stimmt der Regelung „nach Massgabe des kantonalen Rechts“ jedoch im Sinne eines Eventualantrags zu. Sie betonen die Wichtigkeit der weiteren Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts. Das heisst, die bestandene Jagdprüfung soll weiterhin nur eine der Voraussetzungen zur Erlangung der Jagdberechtigung in einem Kanton sein und dies unabhängig davon, ob diese Jagdprüfung gegenseitig anerkannt ist oder nicht. Die Kantone können weiterhin Bewerberinnen und Bewerber für eine Jagdberechtigung abweisen, wenn andere kantonal geregelten Voraussetzungen (z.B. Wohnsitz, Sprachkenntnisse, Prüfung in Spezialgebieten) nicht erfüllt sind. Inwiefern damit der "steigenden Mobilität der Bevölkerung" Rechnung getragen wird und inwieweit damit das Postulat Landolt (14.3818) und die Motion Bieri (98.3267) im Endeffekt tatsächlich umgesetzt werden, sei allerdings fraglich. 

Vier Kantone (GL, JU, LU, VS) lehnen die neue Regelung ab. Die Kantone GL und JU lehnen die weiteren Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts ab, weil die gegenseitige Anerkennung mit diesem Zusatz nicht erfüllt werden könne. Der Kanton VS betont ebenfalls die Wichtigkeit der weiteren Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts. Dies werde in der Praxis erforderlich sein, da eine Jagd im Hochgebirge und nach Patentsystem grundlegend andere Anforderungen an den Jäger stelle, als eine Jagd in einem Revierkanton im Mittelland. Es sei somit fraglich, ob der Freizügigkeitsgedanke und die damit verbundene Mobilität umgesetzt werden könne. Den Kantonen würden dabei aber erhebliche administrative Mehraufwände im Bereich des Ausbildungs‐ und Prüfungswesens entstehen. Der Kanton LU beantragt die ersatzlose Streichung dieser Regelung. 

Zwei Stellungnehmende beantragen die Formulierung so zu ergänzen, dass die Kantone zur Erteilung der Jagdberechtigung auch einen obligatorischen Treffsicherheitsnachweis einfordern müssen (BDP, JagdSchweiz). 

4.4 ART. 4 ABS. 1 BST. A, B UND C JSG 

1 Die Jagdberechtigung wird Bewerberinnen und Bewerbern erteilt, die eine kantonale Jagdprüfung bestanden haben. Die Jagdprüfung umfasst insbesondere die folgenden Prüfungsgebiete: 

a. Arten‐ und Lebensraumschutz; b. Tierschutz; c. Umgang mit Waffen einschliesslich Treffsicherheitsnachweis. 

  Die Regelung, wonach neu der Bund Vorgaben zu den Prüfungsgebieten macht, wird kontrovers beurteilt.   

 

 

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Acht Kantone (BE, AG, BL, OW, FR, SG, VD, ZH), die GPS und SPS sowie der WWF, Pro Natura und eine Reihe weiterer Organisationen stimmen der Vorgabe von Prüfungsgebieten durch den Bund entweder explizit zu, oder indirekt, indem sie eigene Anträge betreffend der Erweiterung von Prüfungsgebieten stellen (SBV, SGW, Akademien der Wissenschaften, Universität Bern, SFV, Pro Silva, Berner Waldbesitzer, Mountain Wilderness, SVS Birdlife, Aqua Viva, fauna.vs, SZZV, BFSZV,SSZV, SBS‐BNP, Swiss Beef). Am häufigsten wurden Ergänzungen vorgeschlagen. Diese umfassen Fleischhygiene, Tiergesundheit, Arten‐ und Lebensraumschutz, Ökologie, Wildtierbiologie, Wildtiermanagement, Jagdplanung, Grundlagenkenntnisse zu Demographie und Populationsdynamik, jagdliches Handwerk bis hin zur Wildverwertung. Es bestehen Anträge einzelne Prüfungsgebiete zu präzisieren, zu streichen oder ihre Reihenfolge zu ändern. Für den Kanton ZH ist allerdings fraglich, ob die Aufzählung einzelner Prüfungsthemen gesetzeswürdig ist und verweist auf die Verordnungsstufe. 

Die KWL, zwölf Kantone (BS, NW, SH, SZ, VS, AI, AR, GR, SO, GL, LU, TG), die FDP sowie eine weitere Organisation (sgv‐usam, JagdSchweiz, RJSo), beantragen von der Aufzählung einzelner Prüfungsgebiete im Jagdgesetz abzusehen und verweisen zum Teil auf das bereits bestehende Schweizer Jagdlehrmittel der Jagdverwalterkonferenz und die darin enthaltenen Fächer. Einzelne schlagen vor, die bisherige Formulierung zu belassen (AG, AR, SO und FDP) oder die neue Formulierung ersatzlos zu streichen (LU). 

 

4.5 ART. 4 ABS. 2 JSG 

2 Die Prüfung in den Gebieten nach Absatz 1 ist durch die Kantone gegenseitig anzuerkennen. Der Bund erlässt Richtlinien über diese Prüfungsgebiete. 

 Gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfung 

Der Regelung, wonach die Jagdprüfung von den Kantonen gegenseitig anzuerkennen ist, wird mehrheitlich zugestimmt: 

Die KWL, KBNL, 16 Kantone (AG, BE, BL, BS, GL, JU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZH) sowie einige weitere Organisationen stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdprüfungen zu (JagdSchweiz, SFV, Pro Silva, Akademien der Wissenschaften ufs, Aqua Nostra, RJSo). Die gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfung sei entweder bereits langjährige Praxis oder sie wird als längst fällig und zeitgemäss angesehen. Einige Stellungnehmende machen Verbesserungsvorschläge bezüglich der Formulierung. Jagd Schweiz fordert, dass die Kantone weitere Teilprüfungen durchführen können, wenn dies durch spezielle kantonale Gegebenheiten gefordert ist. 

Die Kantone GR und TI betonen die Wichtigkeit einer klaren Trennung zwischen Jagdprüfung und Jagdfähigkeit. Den Kantonen müsse das Recht eingeräumt werden, für Jägerinnen und Jäger mit ausserkantonalen Jagdprüfungen Einschränkungen zu erlassen, z.B. müsse die Zahl ausserkantonaler Jägerinnen und Jäger ohne Bündner, respektive Tessiner Jagdprüfung begrenzt werden dürfen. Gemäss dem Kanton TI sei insbesondere auch der Umgang mit Jägerinnen und Jägern zu klären, die in der Vergangenheit die Jagdprüfung in einem bestimmten Kanton abgelegt haben, da bis vor wenigen Jahren die kantonalen Jagdprüfungen zweifellos noch weit von einer Gleichwertigkeit entfernt waren. 

Vier Kantone (AR, LU, TI, VS), die FDP und drei weitere Organisationen lehnen die gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfungen ab (sgv‐usam, Aqua Nostra und FCTI). Diese Regelung führe nicht zum angestrebten Ziel und stelle eine erhebliche Einmischung des Bundes in das Regalrecht der Kantone dar. 

  

 

 

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Richtlinien des Bundes  Der Regelung, wonach der Bund für die Jagdausbildung Richtlinien zu den lebensraum‐, arten‐ und tierschutzrelevanten Prüfungsgebieten erlässt, wird mehrheitlich abgelehnt.  

Die KBNL, die Kantone BE und VD sowie zwei weitere Organisationen stimmen der neuen Regelung zu (kompanima, TIR). Der Kanton VD betont, dass «pour garantir les effets à long terme d’une chasse durable et équilibrée, il est important qu’un cadre clair et global soit donné par la Confédération, les cantons gardant la liberté de préciser les éléments qu’ils jugent pertinents d’ajouter ou de développer». Kompanima betont die Wichtigkeit der Bundesrichtlinien für die Umsetzung des Gesetzesartikels im Sinne des Tierschutzes.  

Die KWL, 14 Kantone (AR, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SH, SO, SZ, TG, VS), die FDP sowie weitere Organisationen lehnen die neue Regelung ab (JagdSchweiz, SBV, Aqua Nostra, sgv‐usam, RJSo, SZZV, BFSZV, Swiss Beef). Der Kanton GL fordert als Eventualantrag, die bisherige Formulierung beizubehalten. 

Der Kanton AG beantragt eine Neuformulierung, wonach der Bund gemeinsam mit den Kantonen die Richtlinien über die Prüfungsgebiete erlässt. 

Die BDP fordert den Bund auf, sich im Erlass von Richtlinien über die Prüfungsgebiete Zurückhaltung aufzuerlegen. 

4.6 Art. 4 Abs. 3 Bst. a und b JSG 

3 Die Kantone können: 

a. ausländische Jagdprüfungen anerkennen, sofern die Bewerberinnen und Bewerber über gleichwertige Qualifikationen verfügen; 

b. Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen. 

 Anerkennung ausländische Jagdprüfung bei gleichwertigen Qualifikationen  Die Regelung, welche den Umgang mit der Abgabe von Jagdberechtigungen an ausländische Jagdgäste festlegt, wird mehrheitlich abgelehnt.  

Die KBNL, der Kanton AG und eine Organisation (TIR) stimmen der Regelung ohne weitere Anträge zu. 

Die KWL und acht Kantone (BL, BS, GL, JU, NE, SZ, TG, NW) stimmen der Regelung nur unter der Bedingung zu, dass der Bund die Gleichwertigkeit ausländischer Jagdprüfungen selber prüft, oder eine Liste der Länder abgibt, deren Jagdprüfungen dem Standard der Schweizer Jagdprüfungen entsprechen. Sie schlagen deshalb die Formulierung „…sofern die Bewerberinnen und Bewerber über eine vom Bund geprüfte gleichwertige Qualifikation verfügen“ vor. 

Der Kanton SG, die BDP, JagdSchweiz und eine weitere regionale Jagdorganisation (RJso) äussern sich sehr kritisch zu dieser Regelung. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit sei zu aufwändig, wenn nicht gar undurchführbar und für Tagesgäste unverhältnismässig. Sie verunmögliche zudem die Erteilung der Jagdberechtigung an erfahrene Jäger aus anderen Ländern, in denen es keine Jagdprüfungen, sondern nur Jagdberechtigungen gibt (SG). Insbesondere müssten auf einzelne Tage beschränkte Bewilligungen weiterhin möglich sein, wenn die Bewerberinnen und Bewerber über eine amtliche Jagdbewilligung im Heimatland verfügten (BDP, Jagd Schweiz). 

 

 

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18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288  

Vier Kantone (GR, LU, VS, ZG), sowie fünf weitere Organisationen lehnen die neue Regelung ab (SSZV, SZZV, SBS‐BNP, BFSZV).  

Der Kanton TI beantragt, dass die Kantone weiterhin die Möglichkeit haben sollen, im Ausland abgelegte Jagdprüfungen nicht anzuerkennen. 

Eine regionale Organisation (CSPO) lehnt die Anerkennung ausländischer Jagdprüfungen ganz grundsätzlich ab. Doch ausländische Jägerinnen und Jäger mit Jagdberechtigung im Heimatland sollten dennoch in der Schweiz jagen können, sofern sie von einer Jagdgruppe eingeladen seien. 

Drei Stellungnehmende stellen den Antrag zu prüfen wie Missbrauch verhindert, bzw. wie die Einhaltung der Gesetzgebung in solchen Fällen umgesetzt werden könne (Akademie der Wissenschaften, Division Conservation Biology/Uni Bern, fauna.vs). Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit der intransparenten Trophäenjagd. 

 Beschränkte Jagdberechtigung zur Vorbereitung der Jagdprüfung  Der Regelung, welche den Umgang mit der Abgabe von Jagdberechtigungen an Jagdlehrgänger festlegt, wird im Grundsatz mehrheitlich zugestimmt.   

Die KBNL und die Kantone AG und SG stimmen der Regelung ohne weitere Anträge zu. 

Sechs Kantone (BL, GR, SO, TG, VD, VS) sind nicht grundsätzlich gegen die Regelung, knüpfen ihre Zustimmung dazu jedoch an Ergänzungen und/oder Präzisierungen: So sei zu ergänzen, dass hierfür mindestens die notwendigen Artenkenntnisse und die ausreichende Schiessfestigkeit sowie der Umgang mit Waffen vorausgesetzt werden, oder aber die Begleitung durch ein Aufsichtsorgan gefordert werden müsse. Der Kanton VS beantragt, auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigungen sowohl an Personen abgeben zu können, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, oder von einem Jagdaufsichtsorgan begleitet werden. 

Der Kanton LU sowie einige weitere Organisationen lehnen die Regelung ab (SSZV, SZZV, SBS‐BNP, BFSZV). 

4.7 Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c, l, m, o und q JSG 

Grundsätzliche Bemerkungen zu Art. 5 

 Es erfolgten ein paar grundsätzliche Bemerkungen und Anträge zum Artikel 5: 

Die KBNL und sechs Kantone (FR, NE, SG, SO, TG, ZH) stimmen dem Artikel 5 grundsätzlich zu. 

Die KWL und vier Kantone (BL, BS, GL, SZ) hinterfragen grundsätzlich die Systematik im Gesetz und der Verordnung. Zugunsten der Flexibilität und um auf zukünftige Entwicklungen rasch reagieren zu können, beantragen sie, alle jagdbaren Arten mit ihren Schonzeiten in der Jagdverordnung aufzuführen. Der Kanton LU beantragt, die Schonzeiten der jagdbaren Arten in der Jagdverordnung festzulegen, oder aber analog zur Fischereigesetzgebung als Richtzeiten zu umschreiben. 

Der Kanton GL beantragt, dass der Bund als Konsequenz des Bundesgerichtsentscheids (2C_1176/2013) eine Präzisierung der Begriffe «jagdbare Arten» und «geschützte Arten» prüft. 

Die Kantone VD und TI beantragen, «d’évaluer la possibilité de sortir dans le cadre d’une deuxième révision d’autres espèces dont les effectifs tendent à baisser du fait du changement climatique ou de la modification de leurs habitats comme la bécasse des bois, le tétras‐lyre ou le lagopède alpin». (Siehe weitergehende Anträge/Anhang B). 

 

 

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18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288  

Drei Organisationen beantragen aufgrund neuer Erkenntnisse den Schutzstatus der Vogelarten zu überprüfen (ALA, Vogelwarte, Nos Oiseaux). Sie beantragen eine Überprüfung und Anpassung der Liste der jagdbaren Arten hinsichtlich ihrer Gefährdung.  

  

b. Wildschwein 

vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit. 

 Der Übertragung der Regelung ins Jagdgesetz und der Regelung selbst wird mehrheitlich zugestimmt.  

Die KWL, die KBNL, die KOLAS, 13 Kantone (BL, BS, FR, GR, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TI, VD, VS) sowie mehrere Organisationen stimmen ohne weitere Anträge zu (SBV, Aqua Nostra, SSZV, SGPV‐FSPC, SZZV, Swiss Beef, SBS‐BNP, BFSZV, SGW). Der Kanton SG weist darauf hin, dass die Situation in vielen Kantonen ausser Kontrolle geraten ist. Das Wildschwein breite sich weiter aus und werde jagdlich nicht oder zu wenig reguliert. Noch immer würden veraltete und überholte Ansichten und Jagdmethoden herrschen. Der Abschuss der Bachen (weibliche Wildscheine) sei tabu, der Hundeeinsatz mangelhaft und die Treibjagden seien nicht auf Wildschweine ausgerichtet. Hier müsse der Bund vermehrt unterstützen und mit einer Überarbeitung der Praxishilfe Wildschweinmanagement eine Wende einleiten. 

Vier Organisationen beantragen Änderungen bezüglich der Schonzeit der Wildschweine: Der Alpwirtschaftsverband (SAV) beantragt, die Schonzeit für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, ganz aufzuheben. Helvetia Nostra beantragt die Schonzeit wie bisher beizubehalten, und die Regelung wie folgt zu ergänzen: «en dehors de cette période de protection, les tirs de régulation sont autorisés, pour autant que toutes les mesures de prévention des dommages aux cultures aient été correctement appliquées; la chasse est interdite au sein des réserves naturelles et leurs abords». Die regionale Organisation Ficedula beantragt eine Schonzeit vom 1. Februar bis 31. Mai und die generelle Aufhebung der Schonzeit für alle Wildschweine, die ausserhalb des Waldes in landwirtschaftlichen Kulturen Schaden anrichten. Eine regionale Jagdorganistion (FCTI) weist darauf hin, dass “se il cinghiale è cacciabile anche durante il mese di febbraio, bisognerebbe vietare le battute per evitare il disturbo alle altre specie”. 

Der STS und TIR äussern sich kritisch zur Regelung. Die generelle Abschuss‐Freigabe auf offenem Feld für Tiere, die jünger als zweijährig sind, wird als problematisch erachtet. TIR beantragt, die Aufhebung der Schonzeit für Wildschweine, die jünger als zweijährig sind, ganz zu streichen. Es wird bezweifelt, dass das Alter des Tieres am äusseren Erscheinungsbild ausreichend bestimmt werden kann und man befürchtet deshalb, dass die Regelung somit auch zu Abschüssen älterer Tiere, bspw. Leitbachen oder Muttertiere, führe und damit erheblich und unverhältnismässig in die Sozialstruktur der Rotten eingegriffen werde, respektive, dass der Abschuss von Jungtieren zu einer ungünstigen Altersverteilung innerhalb der Population führen könnte. 

  

c. aufgehoben 

 Der Aufhebung einer Schonzeit der nicht einheimischen Tierarten Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon wird mehrheitlich zugestimmt.  

Die KOLAS, sechs Kantone (FR, GR, NE, SG, TI, VD), die GPS, die SPS, der WWF und Pro Natura sowie mehrere zusätzliche Organisationen stimmen der Regelung ohne weitere Bemerkungen oder Anträge zu (SBV, Aqua Nostra, SSZV, SZZV, SBS‐BNP, BFSZV, Swiss Beef, Aqua Viva, Mountain Wilderness, SVS/BirdLife, SGW). 

 

 

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18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288  

Helvetia Nostra, STS und TIR lehnen die neue Regelung ab: STS und TIR befürchten, dass die Neuregelung dazu führen wird, dass Tiere dieser Arten geschossen werden, selbst wenn Muttertiere abhängige Jungtiere führen. Diese Art der Bejagung widerspreche den tierschutzrechtlichen Grundsätzen. Zudem verstosse die Regelung gegen Art. 7 Abs. 5 JSG. Die Ausführungen auf S. 16 des erläuternden Berichts zur vorliegenden Teilrevision würden zeigen, dass keine akute Bedrohungslage durch die betroffenen Arten bestehe. 

JagdSchweiz äussert sich kritisch zur neuen Regelung. Sie weist darauf hin, dass es im Grundsatz stossend sei, für Sika‐ und Damhirsche sowie Mufflon die Schonzeit aufzuheben, nachdem für Rabenkrähen etc. neu eine Schonzeit eingeführt wird.  

  

l. Birkhahn und Schneehuhn 

vom 1. Dezember bis 15. Oktober 

 Der Unterschutzstellung des Rebhuhns wird zugestimmt. Mehrere Stellungnehmende bringen jedoch zusätzliche Anträge bezüglich der Jagd und der Schonzeiten von Birkhahn, Schneehuhn und Waldschnepfe ein: 

Die KBNL, der Kanton AG, die GPS, die SPS, Pro Natura, der WWF und mehrere weitere Organisationen beantragen unter Berücksichtigung der neusten Ergebnisse des Brutvogelatlas’ der Schweiz die ernsthafte Überprüfung (KBNL) oder die Streichung dieser Regelung (ALA, Aqua Viva, Mountain Wilderness, SVS/BirdLife, SAC, Akademien der Wissenschaften, Division Conservation Biology/Universität Bern und fauna.vs).  

Drei Stellungnehmende beantragen eine Reduktion des Jagddrucks auf den Birkhahn sowie eine starke Einschränkung der Bejagung des Alpenschneehuhns (Einschränkung der Anzahl Jagdtage sowie der Jahres‐ und Tagesstrecke pro Jäger) (Ficedula, Nos Oiseaux, Vogelwarte). Ficedula schlägt zudem vor, aufgrund neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse die Schonzeit der Waldschnepfe vom 1. Dezember bis 31. Oktober zu verlängern. 

  

m. Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher 

vom 16. Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit. 

 Der Übertragung des Bst. m ins Jagdgesetz sowie dem Bst. m selber wird im Grundsatz mehrheitlich zugestimmt. Mehrere Stellungnehmende bringen jedoch Detailanträge dazu ein:  

Die KWL, die KBNL, die KOLAS, dreizehn Kantone (BL, BS, FR, GR, NW, SG, SO, SZ, VS, ZG) und mehrere Organisationen, stimmen der Regelung zu (SBV, SSZV, SZZV, SBS‐BNP, BFSZV, Swiss Beef, VSGP und SGW,). 

Die GPS, die SPS, vier Kantone (NE, TI, TG, VD) sowie mehrere Organisationen sind nicht grundsätzlich gegen die Regelung im Bst. m, äussern sich jedoch kritisch zur Bejagung einzelner unter Bst. m aufgeführten Arten, oder lehnen diese ab (Pro Natura, WWF, Aqua Viva, Mountain Wilderness, SVS/BirdLife, Akademie der Wissenschaften und Nos Oiseaux, Flughafen Zürich, CSPO, Aqua Nostra): 

Die Kantone TI und TG beantragen eine einheitliche Handhabung der Krähenarten und –unterarten (Raben‐ und Nebelkrähe). Der Kanton NE beantragt die ganzjährige Jagdbarkeit auch «sur les herbages» und der Flughafen Zürich beantragt die ganzjährige Jagdbarkeit aufgrund des Vogelschlagrisikos auch auf konzessionierten Flugplätzen. 

 

 

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Die GPs, die SPS, der Kanton VD und einige Organisationen beantragen, die Jagd auf den Eichelhäher und den Kolkraben zu überprüfen und je nach Ergebnis die beiden Arten aus der Aufzählung zu streichen und als nicht jagdbare Arten zu klassieren. Der Eichelhäher spiele eine grosse Rolle bei der Eichenverjüngung. Seine Bejagung werde deshalb von Forstkreisen immer stärker abgelehnt. Der Kolkrabe spiele als Alles‐ und Aasfresser eine wichtige Rolle als «Gesundheitspolizist» im Nahrungsnetz. 

CSPO und Aqua Nostra machen konkrete Anträge für die Aufhebung von Schonzeiten: Einerseits betrifft dies die Elster und den Eichelhäher, da es heute bereits zu viele davon gäbe und sie Feinde der Singvögel seien (CSPO). Andererseits die Rabenkrähe (Aqua Nostra). Alternativ zur Aufhebung der Schonzeit seien die die Hürden für die Jagdbarkeit bei landwirtschaftlichen Schäden zu senken. 

STS, TIR und kompanima äussern sich kritisch zur ganzjährigen Bejagung von Rabenkrähen‐Schwärmen auf Feldern. TIR kritisiert die Aufhebung der Schonzeit auf landwirtschaftlichen Kulturen für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten. Aufgrund der aktuellen Vorlage dürfen Tiere selbst dann abgeschossen werden, wenn keine konkrete Schädigung der landwirtschaftlichen Kultur zu erwarten ist. Die geplante Änderung würde den Kantonen somit einen unverhältnismässig grossen Handlungsspielraum einräumen und sei daher zu streichen. Der STS akzeptiert, dass Rabenkrähen‐Schwärme auf Feldern ganzjährig jagdbar sein sollen, aber er lehnt die Selbsthilfe durch Bauern dezidiert ab. Kompanima beantragt eine Präzisierung für die Definition «Schwarm» (z.B. in Form einer minimalen Tierzahl), damit nicht willkürlich einzelne Paare oder Kleingruppen geschossen werden. 

STS, Wildtierschutz Schweiz und TIR äussern sich kritisch zur Jagdbarkeitserklärung der Saatkrähe. Aus Sicht des STS ist es fragwürdig, eine eben noch auf der Roten Liste geführte Art bei Erreichen eines Mindestbestands direkt in die Jagdbarkeit zu überführen. TIR fordert, dass der Bund bezüglich Jagdbarkeit der Saatkrähe entweder konkrete Vollzugshilfen erlässt, oder die Saatkrähe als nicht jagdbar einstuft. Wildtierschutz Schweiz weist darauf hin, dass ein Beschuss der Gruppen zu immer mehr Unruhe und dementsprechend mehr Lärmbelästigung in Agglomerationen führe. Die Jagdbarerklärung der Saatkrähe sei deshalb ein Unding. 

  

o. Blässhuhn und Wildenten, mit Ausnahme von Moorenten, Wildgänsen, Brandgänsen, Sägern, Schwänen, Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten 

vom 1. Februar bis 31. August 

 Haubentaucher – neu eine geschützte Art  Die Unterschutzstellung des Haubentauchers wird kontrovers beurteilt.  

Die KBNL, fünf Kantone (GR, NE, SO, TI, ZG), die GPS, die SPS und mehrere Organisationen stimmen der Neuregelung zu (Pro Natura, WWF, STS, TIR, SGW, ALA, Aqua Viva, Mountain Wilderness, Nos Oiseaux, SVS/BirdLife, Vogelwarte). 

Die KWL, neun Kantone (AG, BL, BS, LU, NW, SG, SZ, TG, VS), JagdSchweiz sowie zwei weitere Organisationen lehnen die Unterschutzstellung des Haubentauchers ab (SFV, RJSo). Aus ihrer Sicht ist die selektive Unterschutzstellung einzelner Vogelarten schwer verständlich. Einerseits werden Arten wie der Haubentaucher trotz wachsender Bestände und minimalen Abschüssen unter Schutz gestellt. Andererseits können Arten wie die Waldschnepfe trotz drastischem Rückgang des Brutgebiets weiterhin bejagt werden. Aus Sicht des Kantons LU wäre gar eine Überprüfung der Gesamtthematik angebracht. Es sollte ermittelt werden, welche Arten tatsächlich als geschützt zu bezeichnen sind. 

 

 

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Blässhuhn und Wildenten (…) 

Der Integration der Liste der geschützten Wildentenarten in Bst. o sowie die Unterschutzstellung der Moorente wird im Grundsatz zugestimmt. Es wurden dazu jedoch zahlreiche Detailanträge eingegeben, die zwecks besserer Lesbarkeit tabellarisch zusammengefasst werden: 

 

Tabelle 4‐1  Übersicht Anträge zu Art. 5 Abs. 1 Bst. o Blässhuhn und Wildenten 

 

Streichen von Rostgans und «Halbgänsearten» 

Der Streichung von Rostgans und Halbgänsearten wird grossmehrheitlich zugestimmt.   

Die KWL, die KBNL, neun Kantone (GR, NE, SG, SO, TG, VD, BL, BS, SZ), die GPS, die SPS sowie weitere Organisationen stimmen der Regelung zu (Pro Natura, WWF, STS, SVS/BirdLife, SGW, Aqua Viva, Mountain Wilderness). Die KWL und drei Kantone (BL, BS, SZ) fordern jedoch eine 

Stellungnehmende Anträge / Bemerkungen

GR, NE, SO, KBNL, Mountain Wilderness, Pro Natura, SGW

Zustimmung ohne weitere Anträge

KWL, BL, BS, GL, LU, SZ Alle jagdbaren Wildentenartenabschliessend in Art. 5 Abs. 1 Bst. o aufführen und nicht die geschützten. Die Aufzählung der geschützten Wildentenarten in Art. 5 Abs. 1 Bst. o entspricht nicht der Systematik des Jagdgesetzes.

KWL, BL, BS, LU, SG, SZ Hinweis, dass die Schweiz bei den Wasservögeln erfolgreich eine Gebietsschutzstrategie verfolgt. Auch aus diesem Grund sollten einzelne Entenarten nicht als geschützt eingetragen werden.

LU Graugans als jagdbare Art in dieser Regelung zusätzlich aufführen.

SG Streichung von Scheck-, Kragen-, Ruder-, Spatel- und Kolbenenten als geschützte Arten, da die Kolbenente sehr häufig geworden ist und die anderen Arten in der Schweiz gar nicht vorkommen.

FR, GPS, ALA, Aqua Viva, SVS/BirdLife, WWF, Nos Oiseaux, Akademien der Wissenschaften, Vogelwarte

Schonzeit für Wildenten verlängern: FR: Schonzeit spätestens am 16. Januar beginnen GPS, ALA, Aqua Viva, SVS/BirdLife, WWF, Akademien der Wissenschaften, Vogelwarte: 1. Januar bis 15. September

VD, Aqua Viva, SVS/BirdLife, WWF, Nos Oiseaux

Die Tafelente [fuligule milouin] aus der Liste der jagdbaren Wildenten streichen.

VD, Nos Oiseaux Knäkente [sarcelle d’été] aus der Liste der jagdbaren Wildenten streichen.

KOLAS, JagdSchweiz. SBV, SSZV, SZZV, Swiss Beef, SBS-BNP, BFSZV

Den Schutz der Wildgänse aufheben.

SFV (Fischerei-Verband) Massnahmen zum Schutz der Fischbestände und somit die Möglichkeit regulierend in die Bestände des Gänsesägers und Graureihers einzugreifen, seien dringend notwendig. Beide Arten seien nicht mehr gefährdet.

Flughafen Zürich Streichung der Schonzeit für Wildgänse und Brandgänse, die sich auf konzessionierten Flugplätzen aufhalten, aufgrund des Vogelschlagrisikos.

 

 

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Präzisierung, dass bei nicht‐einheimischen Tierarten wie der Rostgans die gleichen Tierschutzbestimmungen gelten sollen, wie bei den einheimischen Arten. 

Der Kanton GL beantragt, die Rostgans als jagdbare Art aufzuführen.   

q. Kormoran 

vom 1. März bis 31. August 

 Der Übertragung dieser Regelung von der Jagdverordnung ins Jagdgesetz und die separate Aufführung der Art in einem neuen Bst. q wird zugestimmt. Betreffend Schonzeit der Kormorane sind jedoch zusätzlich ein paar Anträge eingegangen:  

Die KWL, die KBNL, die KOLAS, zehn Kantone (BL, BS, FR, GR, NE, NW, SG, SO, SZ, VD) sowie mehrere Organisationen stimmen dieser Regelung zu (Aqua Nostra, SBV, SSZV, SZZV, Swiss Beef, SBS‐BNP, BFSZV, STS, TIR und SGW).  

Helvetia Nostra beantragt eine Verlängerung der Schonzeit für den Kormoran vom 1. Februar bis zum 31. August. Ausserhalb dieser « les tirs de régulation sont autorisés, pour autant que toutes les mesures de prévention des dommages causés aux filets des pêcheurs professionnels aient été correctement appliquées et que des dommages intolérables soient correctement évalués et confirmés ». 

Die politische Partei CSPO lehnt diese Regelung ab und beantragt, dass die Schonzeit für den Kormoran gestrichen wird. 

Die Akademien der Wissenschaften weisen darauf hin, dass es bisher Praxis war, den Kormoran nicht an Seen zu bejagen. Damit wurde angestrebt, ein Ausweichen der Vögel auf Flüsse zu verhindern, wo eher Konflikte im Bereich Artenschutz (z.B. Vorkommen von Äschen) auftreten als in Seen. Dies sollte bei der Bejagung nach wie vor berücksichtigt werden. 

4.8 Art. 5 Abs. 2 JSG 

2 aufgehoben 

 Der Aufhebung von Art. 5 Abs. 2 JSG wird zugestimmt.  

4.9 ART. 5 ABS. 3 BST. A UND B JSG 

3 Während des ganzen Jahres können reguliert werden: 

a. nicht einheimische Tierarten; 

b. verwilderte Haus‐ und Nutztiere. 

 Der Neuordnung der ganzjährigen Jagdbarkeit wird im mehrheitlich zugestimmt.  Während des ganzen Jahres können reguliert werden:  

Die KWL, die KBNL, die KOLAS, vierzehn Kantone (AG, FR, SG, ZG, AR, BL, BS, LU, GL, SO, SZ, TG, VD, VS) und drei Organisationen stimmen der Regelung zu (Wolf Schweiz, Aqua Nostra, RJSo und SGPV‐FSPC). Einige davon machen zusätzliche Anmerkungen und Anträge. So beantragen die KWL und acht Kantone (AR, BL, BS, LU, SO, SZ, TG, VS), den Begriff «reguliert» durch «entfernt» zu ersetzen bzw. zu ergänzen. Der Begriff «reguliert» impliziere, dass sich 

 

 

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ein Bestand etabliert hat. Dies sei bei verwilderten Haus‐ und Nutztieren jedoch unerwünscht. Gruppe Wolf Schweiz beantragt, den Begriff «reguliert» durch «erlegt» zu ersetzen. Die KWL und fünf Kantone (AR, BL, BS, GL, SZ) beantragen zudem, den einleitenden Satz dahingehend zu ergänzen, dass bei nicht einheimischen Tierarten wie dem Mufflon, dem Sikahirsch oder der Rostgans sowie bei den verwilderten Haus‐ und Nutztieren die gleichen Tierschutzbestimmungen gelten wie bei den einheimischen Arten. Der Kanton VD schliesslich weist darauf hin, dass « il n’apparaît donc pas très clairement si ces animaux peuvent finalement être chassés par des personnes au bénéfice d’une autorisation de chasse ou s’il s’agit d’une régulation effectuée par les agents de l’Etat ou par ceux que l’Etat aura désignés comme habilités à pratiquer cette régulation. Dies gelte es zu präzisieren ». 

TIR, Wildtierschutz Schweiz und JagdSchweiz lehnen die Regelung in dieser Form ab. TIR fordert, die Neuregelung aus tierschutzrechtlichen Gründen aufzuheben (siehe Antrag von TIR zu Art. 5 Abs. 1 Bst. c) Wildtierschutz Schweiz und JagdSchweiz fordern, dass im Sinne eines minimalen Tierschutzes die Schonzeit für alle Tiere, auch gebietsfremde Tierarten, gelten muss (Wildtierschutz Schweiz, JagdSchweiz). 

 a. nicht‐einheimische Tierarten  Der Regelung wird mehrheitlich zugestimmt. 

Sechs Kantone (AG, FR, GR, SG, TI, ZG) sowie mehrere Organisationen stimmen der Regelung zu (Universität Bern, fauna.vs, Akademien der Wissenschaften, Aqua Nostra, RJSo, SBV, SSZV, SZZV, SBS‐BNP, Swiss Beef, BFSZV und SGPV‐FSPC). Einige davon finden, dass sie noch weiter gehen dürfte. So beantragen die Universität Bern und fauna.vs « Il faudrait même aller plus loin et essayer d’éradiquer ces populations d’animaux qui n’ont rien à faire dans nos régions (ce qui est p.ex. le cas du mouflon et du daim) » Der Kanton TI beantragt, dass die Kantone dazu verpflichtet werden sollten, solche Tiere so früh wie möglich aus dem natürlichen Lebensraum zu entfernen, um eine Fortpflanzung, Ausbreitung (z.B. Damhirsch, Mufflon) oder gar Kreuzung mit einheimischen Arten (z.B. Sikahirsch mit dem einheimischen Rothirsch) vorzubeugen (vergleiche Art. 8bis Abs. 5 JSV). Die Akademien der Wissenschaften beantragen in Übereinstimmung mit der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten (BAFU 2016) den Begriff «nicht‐einheimisch» durch «gebietsfremd» zu ersetzen. Damit wäre klar definiert, dass es sich um Arten handelt, «die durch menschliche Tätigkeiten in Lebensräume ausserhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes eingebracht werden,…». Der Kanton GR und einige Organisationen gehen explizit davon aus, dass der Goldschakal den nicht einheimischen Tierarten zugeordnet wird (GR, SBV, SSZV, SZZV, SBS‐BNP, Swiss Beef und BFSZV). 

Der Kanton SH gibt zu bedenken, dass die Aufhebung der Schonzeit nicht dazu führen darf, dass der Druck auf die Kantone zur Reduzierung dieser nicht‐einheimischen Tierarten ansteigt. 

Die KOLAS beantragt, das Verbandsbeschwerderecht für diesen Artikel auszunehmen.  b. Verwilderte Haus‐ und Nutztiere  Der Regelung wird mehrheitlich zugestimmt.  

Die KWL, neun Kantone (AG, FR, GR, SG, AR, GL, SZ, TG, TI) stimmen der Regelung im Grundsatz zu (Aqua Nostra, JagdSchweiz, RJSo, SBV, SGPV‐FSPC, Swiss Beef, kompanima). Die KWL, drei Kantone (AR, GL, SZ) und kompanima beantragen jedoch zusätzlich in der Jagdverordnung den Begriff «Verwilderung» zu präzisieren. Ungerechtfertigte Abschüsse könnten so eher vermieden werden. Kompanima weist darauf hin, dass die Jäger insbesondere wenn es sich um den Abschuss von Katzen handelt regelmässig ins Schussfeld 

 

 

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der öffentlichen Kritik geraten. Mit einer klaren Definition könnte die Diskussion versachlicht werden. Der Kanton TG beantragt, dass verwilderte Haustauben in den Erläuterungen zu dieser Regelung explizit erwähnt werden. Der Kanton TI schliesslich beantragt, dass verwilderte Haus‐ und Nutztiere so früh wie möglich aus dem natürlichen Lebensraum entfernt werden müssen. 

Die Kantone BL und BS äussern sich skeptisch zu der Regelung und beantragen den Art. 5 Abs. 3 in seiner Formulierung dahingehend zu ändern, dass verwilderte Haus‐ und Nutztiere nur mit kantonaler Bewilligung reguliert oder entfernt werden dürfen. Sie weisen darauf hin, dass es für den allfälligen Abschuss massiv schadenstiftender Haustiere (und/oder Nutztiere) Einzelfalllösungen braucht, die als solche auch Akzeptanz finden und von der Jägerschaft mit einer kantonalen Bewilligung vollzogen werden können. Grundsätzlich müssen aber Lösungen ausserhalb der Jagd gefunden werden, damit die Anzahl verwilderter oder wildernder Haustiere auf einem geringen Niveau gehalten werden kann. 

Der STS und TIR lehnen die Jagdbarkeit verwilderter Hauskatzen dezidiert ab (STS, TIR). Die Verwechslungsgefahr mit Hauskatzen, die zu jemandem gehören, oder mit der geschützten einheimischen Wildkatze sei zu gross.  

4.10 Art. 5 Abs. 5 JSG 

5 Sie können nach Anhören des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder die Artenvielfalt zu erhalten. 

 Die Kompetenzdelegation an die Kantone für die vorübergehende Verkürzung von Schonzeiten wird kontrovers beurteilt.  

Die KWL, KOLAS, neun Kantone (AR, FR, GR, SO, BL, BS, NW, SZ, VS) sowie mehrere Organisationen stimmen der Regelung zu, teilweise unter Einbringen zusätzlicher Bemerkungen oder Anträge (JagdSchweiz, SBV, SSZV, SGPV‐FSPC, SZZV, SBS‐BNP, sgv‐usam, Swiss Beef, BFSZV). Der Kanton AR beantragt zudem, dass eine Schonzeit wenn erforderlich auch aus seuchenpolizeilichen Gründen vorübergehend verkürzt oder vorübergehend aufgehoben werden kann (z.B. Tierseuchenlage der Tuberkulose). 

Die KBNL, die GPS, die SPS, Pro Natura, WWF sowie mehrere weitere Organisationen lehnen die Regelung ab und beantragen, dass die Entscheidungskompetenz beim Bund belassen werden soll (Aqua Viva, Helvetia Nostra, Mountain Wilderness, SVS/BirdLife, TIR, Akademien der Wissenschaften, SGW und ALA). Dies insbesondere für national prioritäre Arten oder für Arten, deren Verbreitungsgebiet über die Kantons‐ oder Landesgrenzen hinausgehen. Aus Sicht KBNL besteht ein Risiko, dass aufgrund von politisch‐emotional gefärbtem Druck naturschutzfachlich nicht vertretbare Entscheide gefällt würden. Die kantonalen Fachstellen seien diesem Druck wesentlich stärker ausgesetzt als der Bund. ALA beantragt, die Regelung im aktuellen Wortlaut zu belassen. Die KBNL kann nachvollziehen, dass die Verfahren einer Entschlackung bedürfen und beantragt deshalb, zwar die Entscheidkompetenz beim Bund zu belassen, gleichzeitig die Regelung aber so zu ergänzen, dass ein schlankes, für die Kantone bewältigbares Vorgehen resultiert. 

Die KWL, sieben Kantone (BL, BS, LU, NW, OW, SZ, VS) und eine weitere Organisation (sgv‐usam) beantragen ganz grundsätzlich die Verfahren und Abläufe mit Blick auf die Beschwerdemöglichkeit zu entschlacken. Insbesondere die vorübergehende Verkürzung der Schonzeit dürfe nicht dem Beschwerderecht unterliegen. Die KWL und die Kantone BL, BS und SZ präzisieren, dass nicht das Verbandsbeschwerderecht in Art. 12 NHG geändert werden müsse, sondern die entsprechenden Verfahren und Abläufe im JSG stärker entschlackt werden müssten. 

 

 

 

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4.11 Art. 7 JSG  Sachüberschriftänderung und Grundsätzliche Bemerkungen zur Erleichterung einer Regulierung von Beständen geschützter Wildtierarten 

Neue Sachüberschrift «Artenschutz und Regulierung von Beständen geschützter Tierarten» 

 In Vollzug der Motion Engler sollen neu auch Bestände geschützter Wildtierarten (u.a. Wolf) unter Artikel 7 regulierbar sein. Diese Änderung bedingt auch eine Erweiterung der Sachüberschrift von Artikel 7 im dritten Abschnitt des Jagdgesetzes. Der Erleichterung einer Regulierung von Beständen geschützter Wildtierarten und die damit einhergehende Erweiterung der Sachüberschrift wird mehrheitlich zugestimmt. 

‐ Die KWL, die KBNL, die KOLAS, alle Kantone, die BDP, die FDP und die SVP, die von allen Kantonen, allen drei Kantonskonferenzen (KBNL, KOLAS, KWL), drei Parteien (BDP, FDP, SVP), die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete sowie sämtliche nationale Organisationen aus den Bereichen Gewerbe/Unternehmen, Jagd, Landschaftnutzung und Landwirtschaft (s. Anhang A) stimmen der Regulierungserleichterung geschützter Wildtierarten und der Änderung der Sachüberschrift grundsätzlich zu. 

Der Kanton BE begrüsst ausdrücklich, dass die vorgeschlagene Lösung im Rahmen der Berner Konvention umgesetzt werden kann. 

Aus Sicht der KBNL stehen bei den Forderungen der überwiesenen parlamentarischen Vorstösse bezüglich Lockerung des Artenschutzes die Ansprüche des Menschen im Fokus. Die KBNL fordert, dass dies bei der Erarbeitung der definitiven Gesetzesbestimmungen korrigiert wird. Denn es werde nur möglich sein, die Ansprüche der Arten (Artenschutz) und der Menschen (durch Regulierung) unter einen Hut zu bringen und die notwendige Akzeptanz in der Bevölkerung zu finden, wenn die Ansprüche ausgewogen sind. 

Die BDP erachtet die vorliegende gesetzliche Lösung als pragmatisch. Sie bevorzugt diese Lösung gegenüber den in den Vorstössen 10.3264 und 14.320 geforderten härteren Vorgehensweisen. 

Die FDP unterstützt die Erweiterung im Sinne eines gangbaren Kompromisses, der insbesondere mit internationalen Abkommen (u.a. Berner Konvention) vereinbar ist. 

‐ Die GPS, die SPS und ufs, die ENHK sowie fünfzehn weitere Organisationen lehnen die Neuregelung in dieser Form ab und/oder beantragen die Beibehaltung der bisherigen Regelung (Aqua Viva, Helvetia Nostra, Mountain Wilderness, Nos Oiseaux, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF, GWG, Pro Silva, SFV/Forstverein, STS, TIR, Akademien der Wissenschaften, Professur Waldökologie/ETHZ, Vogelwarte, ENHK). Es erfolgten zahlreiche Detailanträge und grundsätzliche Bemerkungen: 

Die GPS und die SPS lehnen die Erweiterung der Sachüberschrift sowie die Neuformulierung von Art. 7 Abs. 2 und 3 insgesamt ab. Sie beantragen, jegliche Aspekte im Zusammenhang mit Bestandsregulierungen unter Artikel 12 zu integrieren. Sie begründen ihre Ablehnung damit, dass der dritte Abschnitt des Jagdgesetzes dem «Schutz» gewidmet ist. Da in der eidgenössischen Gesetzgebung der Artenschutz über das Jagdgesetz erfolgt, sei dieser Abschnitt von grosser Bedeutung. Der Abschnitt vier behandelt anschliessend den «Wildschaden» und regelt Abschussmöglichkeiten. Diese Aufteilung mache Sinn und solle beibehalten werden. Bestandsregulierungen seien keine Schutzmassnahme. Der Artenschutz müsse auch weiterhin vom Bund gewährleistet werden und stehe an oberster Stelle. Er dürfe nicht an Bedeutung verlieren, indem er durch Regulationsmöglichkeiten im gleichen Abschnitt abgeschwächt werde.  

Mehrere Organisationen erachten Bestandsregulierungen für geschützte Arten unverantwortlich oder nicht zielführend (ALA, Aqua Viva, Helvetia Nostra, Nos Oiseaux, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF). Der Artenschutz müsse auch 

 

 

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weiterhin vom Bund gewährleistet werden und an oberster Stelle stehen. Jegliche Aspekte im Zusammenhang mit Bestandsregulierungen zur Wildschadenverhütung sollen wie bisher unter Art. 12 JSG integriert werden. Einige beantragen, den erläuternden Bericht mit weiteren Aspekten zu ergänzen, die bei Abschussentscheiden in eine Interessenabwägung einzubeziehen seien (Aqua Viva, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF).  

Die Gruppe Wolf Schweiz weist darauf hin, dass es wissenschaftlich hinreichend erwiesen sei, dass der Abschuss von Wölfen kein geeignetes Instrument darstelle, um Schäden zu reduzieren (ausser wenn dadurch sämtliche Wölfe aus einem Gebiet entfernt werden). Der Nachweis, dass ein solcher Eingriff nötig sei, um grossen Schaden abzuwenden, könne faktisch nicht erbracht werden. Ohne sachlogische Begründung verbiete sich ein Eingriff in den Bestand geschützter Wildtierarten. 

Aus Sicht von HSH‐CH soll der Bund für die Wolfsregulation zuständig sein. Die Zielsetzungen bei der Steinbockregulation und der Wolfsregulation seien zu unterschiedlich, als dass sie sich in einem gemeinsamen Absatz fassen liessen. Sie beantragen die bisherigen Regelungen in Art. 7 und 12 beizubehalten.  

Der STS und TIR lehnen die Bestandsregulierung gemäss revidiertem Art. 7 ab. Der STS verweist auf mind. 4'000 Abgänge pro Jahr aufgrund ungenügend wahrgenommener Fürsorgepflicht durch die Tierhalter bei der Schafsömmerung und stellt sie den durchschnittlich 160 Wolfsrissen pro Jahr gegenüber. Er hält fest, dass die Bewirtschaftung des Themas Konfliktarten vor allem politisch motiviert sei. In der Vorlage fehle zudem eine klare Verpflichtung der Kantone, vorgängig zu einem allfälligen Abschuss Vergrämungsmassnahmen zu ergreifen. TIR kritisiert die Möglichkeit einer Bestandsregulierung, die Unbestimmtheit der Regulierungsgründe sowie die Kompetenzverschiebung zugunsten der Kantone. Die Schutzverpflichtung des Bundes, die sich aus seinen Tier‐ und Artenschutzaufgaben ergeben, würden dadurch ausgehebelt.  

Die GWG, Pro Silva und der SFV (Forstverein) lehnt die Neuformulierung von Art. 7 Abs. 2 und 3 und die damit geplante Erleichterung der Eingriffe in die Bestände von Wolf und allenfalls Luchs ab. Der Abschuss von problematischen Einzeltieren sei bereits jetzt möglich und genüge für die Vermeidung grösserer Schäden und allfälliger Gefährdungen von Menschen. Sie beantragen die bisherige Regelung zu belassen. Aus ihrer Sicht wäre eine Lockerung fahrlässig. Sie schwäche den Artenschutz empfindlich und führe zu Folgeproblemen in den Waldökosystemen. Für das Management von Grossraubtieren sei der Zustand der Waldverjüngung als zentrale Entscheidungsgrundlage immer mit zu berücksichtigen und anderen Entscheidungsgrundlagen gleichzusetzen.  

Die Vogelwarte und die Professur Waldökologie/ETHZ lehnen die Bestandsregulierung gemäss revidiertem Art. 7 JSG für den Wolf ab und beantragen stattdessen, die bisherigen Regelungen im Jagdgesetz und Jagdverordnung beizubehalten. 

Die Akademien der Wissenschaften beantragen, auf eine Vermischung von Artenschutz und Wildschadenvermeidung zu verzichten. Die Inhalte von Art. 7 Abs. 2 und 3 zur Bestandsregulierung von geschützten Arten müsse in Abschnitt 4 verschoben werden. 

Die SGW erachtet es als sinnvoll, die geschützten Wildtierarten im Kapitel Artenschutz zu platzieren. Sie schlägt jedoch vor, einen eigenen Artikel zur Regulation von geschützten Arten innerhalb der Sachüberschrift des Schutzes zu formulieren. 

Die ENHK stellt den Eventualantrag, den Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 im heute geltenden Wortlaut zu belassen. 

 

 

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4.12 Art. 7 Abs. 2 JSG 

2 Die Kantone können nach Anhören des BAFU Eingriffe in Bestände geschützter Tierarten vorsehen, für die der Bundesrat eine Regulierung grundsätzlich erlaubt hat. Solche Eingriffe dürfen den Bestand der betreffenden Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein für: 

 «nach Anhören des BAFU» (Stärkung/Erweiterung der Verantwortung und Kompetenz der Kantone) 

Die neue Regelung, welche die Kompetenz der Kantone für Bestandsregulierungen von bestimmten geschützten Wildtierarten erweitert, wird kontrovers beurteilt. 

Die KWL, die KOLAS, zwanzig Kantone (AI, AR, BE, GE, GL, GR, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) die BDP und die FDP sowie mehrere Organisationen stimmen der Regelung grundsätzlich zu (SAB, Centre Patronal, sgv‐usam, JagdSchweiz, RJSo, Agora, Agridea, SBV, SSZV, SZZV, BFSZV, SBS‐BNP, Swiss Beef, VSGP, Aqua Nostra). Der Kanton VS stellt den Eventualantrag, dass auf eine Anhörung wie im Falle des Einzelabschusses verzichtet werden soll. Der Kanton TI fügt hinzu, dass wenn die Entscheidungsbefugnis für Abschüsse an die Kantone abgetreten wird, dann könnten sich in der Schweiz unterschiedliche Ansätze herausbilden, was dazu führen würde, dass im Abwägungsprozess eine wichtige neutrale Komponente fehlt. Abhängig vom faunistischen Profil wäre eine überregionale Aufsicht sinnvoll, die es erlaubt, der Bildung von Wolfsrudeln und dem Auftauchen von Einzeltieren nach eindeutigen Kriterien und mit einer umfassenden Sichtweise zu begegnen. 

Die KBNL, vier Kantone (AG, BL, BS, FR) die GPS und die SPS sowie eine ganze Reihe von Organisationen lehnen die Kompetenzdelegation an die Kantone ab (Pro Natura, WWF, Aqua Viva, Ficedula, ETH Waldökologie, GWG, Gruppe Wolf Schweiz, Helvetia Nostra, Mountain Wilderness, Pro Silva, SFV (Wald), STS, SVS/BirdLife, TIR, Akademien der Wissenschaften, ALA, Vogelwarte, Nos Oiseaux, SGW, ENHK (Eventualantrag), Division Conservation Biology, fauna.vs, ufs). Es sei richtig, wenn die Kantone ihre Verantwortung wahrnehmen und alle Abklärungen sowie Vorbereitungsarbeiten tätigen. Da der politische Druck für Regulationsmassnahmen in den Kantonen zum Teil jedoch gross ist, könne eine schweizweit vergleichbare Praxis nur erreicht werden, wenn der Bund über die Regulierung bundesrechtlich geschützter Arten entscheidet. Mit entsprechenden Ausführungs‐Regelungen in der Jagdverordnung könnte der Bundesrat höchstens eine einheitliche Praxis fördern. Die Forderung einer vergleichbaren Praxis sei auf diesem Weg aber nicht möglich. 

Die Kantone JU und OW sowie HSH‐CH beantragen, dass die Kompetenz bezüglich Regulationseingriffe bei Beutegreifern beim Bund bleibt (JU: alle Grossraubtiere; OW: Wolf und Bär; HSH‐CH: Wolf). Aus Sicht des Kantons OW bringt die Delegation von Kompetenzen zwangsweise einen grösseren Aufwand (finanziell, personell) für die Kantone mit sich, insbesondere dann, wenn kantonale Beschlüsse dem Beschwerderecht unterliegen und entsprechend publiziert werden müssen. Für kleine Kantone mit kleinen Verwaltungsstrukturen sei dies ein Nachteil. Die Erläuterungen müssten entsprechend korrigiert werden. 

  Bestimmen der Wildtierarten für welche eine Bestandsregulierung möglich sein soll  Die Regelung, wonach der Bundesrat gemäss Art. 7 Abs. 2 JSG in der Jagdverordnung oder als Ausnahme das Parlament nach Art. 7 Abs. 3 JSG weitere geschützten Wildtierarten auflisten kann für die eine Bestandsregulierung möglich sein soll, wird kontrovers diskutiert.      

 

 

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Zur Kompetenzregelung: 

Die KWL, die KBNL und drei Kantone (GL, VS, VD) und zwei weitere Organisationen (JagdSchweiz, RJSo) bevorzugen die Variante, dass der Bundesrat die regulierbaren Arten bestimmt:  

Die Kantone GL und VS stellen die Frage, ob nicht alle regulierbaren, geschützten Tierarten einheitlich in der Verordnung des Bundesrates aufgeführt werden sollten. Änderungen wären viel einfacher durchführbar.  

Der Kanton VD schlägt vor, dass die Liste der vom Bundesrat bestimmten Arten im Anhang des Jagdgesetzes aufgeführt wird.  

Die KWL beantragt grundsätzlich, dass alle geschützten Tierarten, deren Bestände nach Art. 7 Abs. 2 reguliert werden können, vom Bundesrat auf die Liste in der Jagdverordnung gesetzt werden. Beim Wolf hat die KWL Verständnis für die Regelung auf Gesetzesstufe (Umsetzung der Motion 14.3151).  

Die KBNL beantragt, die Erläuterungen zu ergänzen; auf die Liste, die der Bundesrat festlege, müssen auch solche geschützten Arten gesetzt werden können, welche Konflikte mit dem Schutz der Lebensräume oder der Erhaltung der Artenvielfalt gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a verursachen. JagdSchweiz und RJSo schlagen vor, die regulierbaren, geschützten Arten in der Verordnung aufzuführen. 

Die GPS, die SPS, der Kanton Genf, Pro Natura, der WWF und drei weitere Organisationen lehnen die Bestimmung weiterer regulierbarer geschützter Arten durch den Bundesrat ab und beantragen stattdessen, dass diese durch das Parlament im Gesetz zu erfolgen habe (SVS/Birdlife, Aqua Viva, Mountain Wilderness): 

Der Kanton GE präzisiert zusätzlich, dass damit «ce qui permet d’assurer une certaine stabilité du droit et renforce la légitimité de la décision. Cette liste ne doit comprendre que les espèces qui doivent véritablement être régulées. S'il s'agit seulement de prélèvements ponctuels d'individus posant problème, ces interventions doivent pouvoir être gérées par larticle 12, alinéa 2, modifié ».  

Pro Natura, der WWF sowie drei weitere Organisationen (Aqua Viva, Mountain Wilderness und SVS/Birdlife) begründen wie folgt: Mit dem vorgeschlagenen Vorgehen in der Vorlage gäbe es weder ein mögliches Korrektiv des Parlaments noch eines der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über ein Referendum. Der Bundesrat würde rasch Änderungen beschliessen können, sobald er einem starken politischen Druck von Seiten bestimmter Partikularinteressen ausgesetzt ist. Dass der Bundesrat bereits unter Druck stehe und bereit sei diesem zu weichen, zeigen die Revisionen des Jagdgesetzes (aktuell) und der Jagdverordnung (vom Juli 2015) – beide Gesetzestexte würden sich von einem pragmatischen Umgang mit geschützten Arten entfernen. Durch die alleinige Bemächtigung des Bundesrates würde letztlich der Artenschutz massiv geschwächt, «entdemokratisiert» und zum Spielball tagespolitischer Symbolpolitik. Mit Verweis auf den erläuternden Bericht (Bundesrat erachtet es als sinnvoll, künftig auch den Luchs und den Biber auf die Liste der regulierbaren Arten zu setzen) stellen die fünf Organisationen fest, dass offensichtlich jegliche Art, die Konflikte verursachen kann, in Zukunft entweder vom Bundesrat oder vom Parlament für regulierbar erklärt werden könne. Sie sind damit nicht einverstanden und bringen Argumente, dass der Abschuss aus ihrer Sicht für die meisten Arten nicht zielführend, also nicht konfliktmindernd sei. 

Die Akademien der Wissenschaften fordern klare, wissenschaftlich abgestützte Kriterien sowie den Einbezug von Fachleuten aus Biologie und Jagd für die Regelung der geschützten Arten, für die eine Regulierung grundsätzlich erlaubt sein soll. 

   

 

 

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Ala beantragt eine Klärung, wie das Verfahren aussieht, das zur Aufnahme geschützter Arten in die bundesrätliche Liste gemäss Art. 7 Abs. 2 (neu) führt. 

 

Zu den Arten: 

Es gingen zahlreiche Anträge und Bemerkungen ein bezüglich der Aufnahme weiterer geschützter Arten, die neu regulierbar werden sollen. Diese werden zugunsten einer besseren Übersicht im Folgenden tabellarisch aufgeführt:  

 

Tabelle 4‐2  Anträge für die Ergänzung/Streichung der Liste von regulierbaren, geschützten Arten 

Stellungnehmende Anträge zur Änderungen der Liste der regulierbaren, geschützten Arten

Regulierungszeitraum

AG, ZG, KBNL Graugans als zusätzliche Art auf die Liste nehmen 1. September bis 31. Januar

BL, BS, JU, NE, TI Gänsesäger als zusätzliche Art auf die Liste nehmen vom…bis…

TI Graureiher

TI Haubentaucher

AG, UR, JagdSchweiz, KOLAS, RJSo, Agora, SBV, SSZV, SZZV, BFSZV, Swiss Beef, SBS-BNP

Höckerschwan JagdSchweiz, RJSo: Höckerschwan in der JSV zur

Regulierung vorsehen.

vom…bis… AG: vom 1. September bis 31.

Januar

LU, NW, OW, VS, KWL, Jagd Schweiz, RJSo, Agora, SBV, SSZV, SZZV, BFSZV, FCTI, Swiss Beef, SBS-BNP

Luchs VS, JagdSchweiz: Falls nicht alle zu regulierenden

geschützten Tierarten in der JSV aufgeführt werden sollen, ist der Luchs dem Wolf in Bezug auf die Regulierung gleichzustellen und deshalb in dieser GesetzesRegelung aufzuführen. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Schadenstatbestand der Regaleinbusse.

KWL: prüfen, ob der Luchs auf die Liste zu setzen ist. NW, OW, FCTI: prüfen, ob der Luchs dem Wolf

gleichgestellt werden soll. LU: die Dichte, ab welcher reguliert werden kann,

verbindlich mit 1.5 Tieren pro 100km2 geeignetes Habitat definieren.

vom…bis…

BL, BS, Gruppe Wolf CH, GWG, ProSilva, SFV (Wald), Professur Waldökologie/ETHZ 

Ablehnung Auflistung des Luchses Geschützte Arten in ihren Beständen zu regulieren, um damit Regaleinbussen entgegenzuwirken, ist abzulehnen. Ob den Kantonen (resp. den Gemeinden für BL und BS) Einbussen am Jagdregal entstehen müssen, ist fraglich. (…) Es steht dem Regalinhaber jedoch frei, den Pachtzins zu verringern. Grundsätzlich ist es aus wildtierbiologischer Sicht nicht akzeptabel, wenn die öffentliche Hand aus pekuniären Überlegungen geschützte Wildtierarten jagdbar machen will.

   

 

 

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AG, BL, BS, GR, LU, NW, SH, VS, ZG, KWL, JagdSchweiz, RJSo, Agora, SBV, SSZV, SZZV, BFSZV, SBS-BNP, Swiss Beef, VSGP

Biber als zusätzliche Art auf die Liste nehmen vom…bis… AG: vom 1. Oktober bis Ende

Februar

JagdSchweiz, KOLAS, RJSo, Agora, SBV, SSZV, SZZV, BFSZV, Swiss Beef, SBS-BNP

Wildgänse VS, JagdSchweiz, RJSo, SBV, SSZV: sofern sie nicht als

jagdbar eingestuft werden.

vom…bis…

SZZV Goldschakal als zusätzliche Art auf die Liste nehmen vom…bis…

SZZV, BFSZV Bär als zusätzliche Art auf die Liste nehmen vom…bis…

Gruppe Wolf Schweiz Keine Ausdehnung der Liste regulierbarer geschützter Arten auf weitere geschützte Arten.

 Der Bestand der betreffenden Population darf nicht gefährdet werden.  Diese Regelung, wonach die aus Artenschutzgründen (Berner Konvention) notwendige Verbreitung und Populationsdichte grundsätzlich erhalten bleiben muss, wird kontrovers beurteilt.  

Der Kanton VD und fünf Organisationen stimmen dieser Regelung im Grundsatz zu, machen aber diverse Bemerkungen und Anträge (STS, Akademien der Wissenschaften, SGW, JagdSchweiz, RJSo): 

Der Kanton VD beantragt die Ergänzung: « Ces interventions ne doivent pas mettre en danger le maintien à long terme des espèces dans leur aire de distribution naturelle et la colonisation naturelle dans les cantons ou pays attenants l’effectif de la population concernée ». 

Der STS zweifelt, dass mit der Regelung in Art. 7 die Artenschutzanliegen (Berner Konvention) tatsächlich eingehalten würden: Angesichts der Tatsache, dass bereits bei einem Bestand von nur ca. 30 Wölfen und einer weiterhin verletzlichen Luchspopulation von «Regulierung» oder «Eingriffen in Rudeln» geredet würde, erscheine die Absicht des 

Bundes  aus Artenschutzgründen (Berner Konvention) den Erhalt und «die notwendige Verbreitung» der betroffenen Arten nicht zu gefährden nicht glaubwürdig. 

Aus Sicht der Akademien der Wissenschaften und der SGW gilt es zu spezifizieren, dass Regulationseingriffe nebst der gesamten Population (Alpenpopulation) auch explizit die lokalen Bestände der betroffenen geschützten Wildtierart nicht gefährden dürfen. In diesem Sinne beantragen die Akademien der Wissenschaften, dass vor einem Eingriff ein quantitativer Nachweis erbracht wird, dass einerseits örtliche Bestände nicht gefährdet werden und andererseits ein grosser Schaden oder eine konkrete Gefährdung tatsächlich mit relevanter Wahrscheinlichkeit eintreten können. 

JagdSchweiz und die regionale Organisation RJSo beantragen eine Präzisierung, ab wann der Bestand einer Population als gefährdet zu betrachten ist. Auch müssen die Regeln zum Schutze der Fortpflanzung vom Bundesrat gleichzeitig mit der definitiven Gesetzesvorlage aufgelegt und bekannt gegeben werden. 

Die KOLAS, der Kanton VS sowie Agora lehnen diese Regelung ab und beantragen ihre Streichung, da sie sehr weit gefasst sei und damit eine Regulierung verunmöglichen könne. 

Der Kanton VS fordert ‐ als Eventualantrag, falls der Wolf nicht jagdbar erklärt würde – dass im Jagdgesetz definiert wird, ab wann der Bestand einer Population als gefährdet zu betrachten ist. 

 

 

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Agora beantragt, die Regelung insbesondere für den Wolf zu lockern, so dass ein ganzes Rudel entfernt werden kann. 

Weitergehende Anträge im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 siehe Kap. 4.25 Zusätzliche Anträge für die Teilrevision des Jagdgesetzes. 

4.13 Art. 7 Abs. 2 Bst. a JSG 

a. den Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt; oder 

 Diese Regelung entspricht der bestehenden Formulierung in Art. 7 Abs. 2 JSG und sie bleibt im Grundsatz unbestritten. 

Drei Kantone (SG, SO, ZH) stimmen ohne weitere Anträge explizit zu. 

Vier paar Kantone (NW, OW, TI, VD), die FDP, die GPS und die SPS sowie mehrere Organisationen machen Anträge für Ergänzungen oder Präzisierungen (Aqua Viva, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF, GWG, Pro Silva, SFV/Forstverein, WaldSchweiz, Berner Waldbesitzer): 

Aus Sicht der Kantone NW und OW sind die Voraussetzungen unter lit. a zu allgemein gehalten. Die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, sei hier explizit aufzuführen. Massnahmen zur Bestandsregulation seien entsprechend mit den Anliegen aus den anderen Umweltbereichen abzustimmen. 

Der Kanton Tessin fordert eine Ausweitung des Begriffs Artenvielfalt, so dass er auch die Biodiversität der von den Landwirtschaftsbetrieben genutzten Zonen umfasst. 

Der Kanton VD beantragt, die Reihenfolge zu ändern und die Formulierung zu präzisieren. So sei die Erhaltung der Artenvielfalt zuerst zu nennen, gefolgt vom Schutz der Lebensräume und von der Erhaltung der genetischen Vielfalt. Der Kanton VD begründet seine Forderung damit, dass es nicht Sinn mache, Individuen zu schiessen und später wieder neue Individuen zu importieren, um die genetische Vermischung zu sichern.  

Aus Sicht der FDP sind die unbestimmten Rechtsbegriffe unbefriedigend. Sie beantragen, dass in Bezug auf die Interpretation der Gesetzesregeln mehr Klarheit geschaffen wird.  

Die GPS und die SPS sowie zehn weitere Organisationen (Aqua Viva, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF, GWG, Pro Silva, SFV/Forstverein, WaldSchweiz, Berner Waldbesitzer) fordern im Zusammenhang mit Bst. a, dass Eingriffe in den Wolfbestand nur zugelassen werden, wenn der Zustand der natürlichen Waldverjüngung (Schutz der Lebensräume) zufriedenstellend ist. In jedem Fall sei bei einem Entscheid über notwendige Abschüsse in Bestände von Beutegreifern dem Umstand zwingend Rechnung zu tragen, dass diese einen wichtigen Einfluss auf Wildbestände und somit auf die Waldverjüngung haben können. 

JagdSchweiz beantragt, die Ausführungsbestimmungen zu den Artenschutzbestimmungen klar zu formulieren. Zum Zeitpunkt der Behandlung des Gesetzes müssten diese vorliegen. 

Der STS lehnt die Bestimmung ab. 

4.14 Art. 7 Abs. 2 Bst. b JSG 

b. die Verhütung von grossem Schaden oder einer konkreten Gefährdung von Menschen, die durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann. 

 

 

 

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Der bisherige Art. 7 Abs. 2 wird mit den Regulierungsgründen «grosser Schaden» und «konkrete Gefährdung von Menschen» (bisher in Art. 12 Abs. 4) erweitert. Die neue Regelung wird kontrovers beurteilt.  Zugunsten eines besseren Überblicks werden die zahlreichen Anträge und Bemerkungen in einer Tabelle aufgeführt:  

Tabelle 4‐3  Übersicht Anträge zu Art. 7 Abs. 2 Bst. b 

Stellungnehmende Antrag / Bemerkung Allgemein SG, SO Zustimmung ohne weitere Anträge GPS, SPS, Aqua Viva, Gruppe Wolf Schweiz, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF

Bestandsregulierungen seien für geschützte Arten unverantwortlich oder nicht zielführend und werden abgelehnt. Besonders präventive Eingriffe (ohne Gefahrennachweis) seien nicht akzeptabel.

Akademien der Wissenschaften

«die Verhütung (…) durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann und mit relevanter Wahrscheinlichkeit eintreten könnten».

JagdSchweiz, RJSo Hinweis auf Inkonsistenzen im deutschen Erläuterungsbericht (Seite 5 Punkt 1.2 vs S. 21 bzgl Auslegung grosser Schaden und erhebliche Gefährdung von Menschen).

Präzisieren der unbestimmten Gesetzesbegriffe OW, TI, ZG Die unbestimmten Rechtsbegriffe «konkret» und «gross» müssen in der Jagdverordnung

und dem erläuternden Bericht klar und unmissverständlich umschrieben werden. Nur so könne eine einheitliche Praxis in den Kantonen erreicht, Beschwerden von Dritten minimiert und damit die Basis für eine Akzeptanz von bestandsregulierenden Massnahmen in der Bevölkerung geschaffen werden. (TI: kann im Jagdgesetz oder in der Jagdverordnung präzisiert werden)

VS Eventualantrag (falls die Jagdbarkeitserklärung des Wolfes keine Aufnahme in die Gesetzesrevision findet): Die Ausführungsbestimmung zu den unbestimmten Gesetzesbegriffen grosser Schaden und konkrete Gefährdung sowie die Artenschutzbestimmungen und die Regeln zum Schutze der Fortpflanzung müssen vom Bundesrat gleichzeitig mit der definitiven Gesetzesvorlage aufgelegt und bekannt gegeben werden.

KBNL Die Voraussetzungen, die für eine Regulierung geschützter Arten erfüllt sein müssen, sind zu schärfen und zu straffen. Dies könne auch mit quantitativen Vorgaben (vgl. heutige Regelung Wolf) erreicht werden. Die Präzisierung könne auch in der Jagdverordnung erfolgen. Die Regelungen müssen eindeutig und handhabbar sein sowie den Schutz der Arten garantieren.

FDP Es ist vorzusehen, dass in Bezug auf die Interpretation der Gesetzesregeln mehr Klarheit geschaffen wird.

Schaden KOLAS, JagdSchweiz, RevierJagd Solothurn, Agora, SBV, SGPV-FSPC, Swiss Beef, SSZV, SZZV, BFSZV, SBS-BNP

Verhütung von grossem Schaden

   

 

 

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BL, BS, GWG, Professur Waldökologie/ETHZ, Pro Silva, SFV (Forstverein), STS, TIR, Wildtierschutz CH, Aqua Viva, GPS, Mountain Wilderness, Pro Natura, SPS, SVS/BirdLife, WWF

Geschützte Arten in ihren Beständen zu regulieren, um damit Regaleinbussen entgegenzuwirken, ist abzulehnen. Aus ethischer Sicht sei es äusserst fragwürdig, Raubtiere mit dem Ziel zu bejagen, den Bestand anderer Wildtiere so weit ansteigen zu lassen, dass dieser wiederum durch die Jagd reguliert werden muss (TIR). Grossraubtiere – wie etwa der Luchs – haben einen positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand und die Altersstruktur anderer Wildtierbestände, insbesondere der Paarhufer. Sie dienen damit der Erfüllung der Art. 1 und 3 des JSG. In der jagdlichen Fachpresse werde sogar bereits auf die beabsichtigte Regulierung des Luchses vorbereitet. Als Argument für die Luchsregulierung werden einzig die Einbussen im Jagdregal aufgeführt. Dies ist in Bezug auf die Waldverjüngung und -biodiversität eine äusserst bedenkliche, nicht begründbare Entwicklung, die forstlich nicht angenommen werden kann.

LU Neuformulierung eines zusätzlichen Tatbestandes: die Gewährleistung einer angemessenen Nutzung durch die Jagd.

VS Eventualantrag (falls die Jagdbarkeitserklärung des Wolfes keine Aufnahme in die Gesetzesrevision findet): der Schutz der jagdbaren Wildtierarten im Streifgebiet der Wolfsrudel explizit erwähnen.

JagdSchweiz, RJSo «(…) Schaden auch an Wildtierbeständen oder (…)» Akademien der Wissenschaften

Ein Rückgang resp. eine verringerte Dichte der Beutetiere im Verlaufe einer Wiedereinwanderung von Beutegreifern könne nicht als «grossen Schaden» gelten, da es sich um einen natürlichen Prozess handle.

Akademien der Wissenschaften

Begriff «grosser Schaden» müsse klarer definiert werden, ansonsten sei eine transparente und einheitliche Umsetzung schwierig. Die Beurteilung der Schadensgrösse sei abhängig von der subjektiven Wahrnehmung und Werthaltung. Neueste Studien zeigen zudem klar, dass die Rolle der Medien und deren Berichterstattung einen Einfluss auf die Problemwahrnehmung in der Öffentlichkeit und auf die Anzahl der Wolfsabschüsse hat. Ein grosser Schaden müsste vor diesem Hintergrund zumindest ökonomisch relevant sein.

Akademien der Wissenschaften

Es muss klar geregelt werden, welche nicht tödlichen Massnahmen vor einem tödlichen Eingriff vorgenommen werden müssen. Solche nicht tödlichen Massnahmen seien in Fällen mit etablierten Territorien zielführender und problemlösungsorientierter als Abschüsse.

Division Conservation Biology/Universität Bern, fauna.vs

«la prévention d’importants dégâts aux infrastructures humaines et aux animaux de rente ou d’un (…)»

Konkrete Gefährdung KOLAS, SZZV, BFSZV Verhütung …einer konkreten Gefährdung SZZV, BFSZV «Verhütung (…) Gefährdung von Nutztieren oder die Einschränkung von Menschen in ihrer

Bewegungsfreiheit im Arbeits- und Freizeitbereich (…)» SSZV, SBS-BNP «(…) Gefährdung von Menschen und Nutztieren in Gehöften und Dörfern (…)» Ficedula, STS, Wildtierschutz CH

Eine konkrete Gefährdung bestehe dann, wenn ein Übergriff auf Menschen auch wirklich dokumentiert ist und nicht einfach auf Verdacht hin, dass es passieren könnte. Bei jedem Fall müsse auch konkret die Rolle in dem Vorfall der scheinbar gefährdeten Person abgeklärt werden. Überschreite der Mensch die Distanz zum Tier, könne nicht von einem Übergriff des Tieres gesprochen werden.

Zumutbare Herdenschutzmassnahmen KOLAS «die Verhütung (…). Unter zumutbaren Herdenschutzmassnahmen wird ausdrücklich der

gesamte zeitliche Mehraufwand mitberücksichtigt». Agridea Den Begriff «Zumutbarkeit» durch den juristisch gängigen Begriff «Verhältnismässigkeit»

ersetzen. «Verhältnismässigkeit» als Voraussetzung für regulative Massnahmen verstärkt den Bedarf nach einer genaueren Definition der Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen auf Bundesebene. Ansonsten bestehe das Risiko, dass künftig die

 

 

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Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen in den Kantonen sehr unterschiedlich ausgelegt werde. Dies könne mancherorts sowohl die Herdenschutzberatung wie auch die Umsetzung der Herdenschutzmassnahmen erschweren und bei einzelnen Landwirten Verwirrung und Frustration auslösen.

VS Eventualantrag (falls die Jagdbarkeitserklärung des Wolfes keine Aufnahme in die Gesetzesrevision findet): «die Verhütung (…), die durch die von der kantonalen Fachbehörde festgelegten zumutbaren Schutzmassnahmen (…)».

SSZV, SBS-BNP, SZZV, BFSZV

Streichen von «zumutbare Herdenschutzmassnahmen (…)»

SMG Die Beseitigung von Kadavern von gerissenen Nutztieren und deren Kosten ist nicht geregelt.

Aqua Nostra Die Anforderungen (grosser Schaden, konkrete Gefährdung) seien viel zu hoch  

4.15 Art. 7 Abs. 3 JSG 

3 Hohe Bestände der folgenden geschützten Arten können in den wie folgt festgelegten Zeiträumen reguliert werden:  Diese Regelung, wonach die Steuerung der Bestandsentwicklung von aufgelisteten geschützten Tierarten durch regulative Eingriffe bei hohen Beständen möglich ist, wird kontrovers beurteilt.  

Der Kanton SO stimmt der Regelung ohne weitere Anträge und Bemerkungen zu. 

Die GWG, Pro Silva und der SFV Wald) lehnen eine Bestandsregulierung von Wölfen ab. 

Vier Kantone (GE, TI, FR, VD), die GPS, die SPS sowie vier Organisationen beantragen eine Präzisierung des Begriffs „hohe Bestände“ (SMG, STS, Pro Natura, Mountain Wilderness). 

Die Kantone GE und TI beantragen, den Begriff «hohe Bestände» insbesondere im Hinblick auf den Wolf zu präzisieren. 

Der Kanton FR weist darauf hin, dass in der französischen Fassung der Begriff «importantes» durch «viables» ersetzt werden sollte und hält zudem fest, dass « la viabilité d’une population peut être calculée ».  

Der Kanton VD beantragt einen neuen Absatz 3bis: «La confédération fixe les seuils d’importance de population». 

Die GPS die SPS, Mountain Wilderness und Pro Natura machen den Eventualantrag, dass der Begriff «hoher Bestand» artspezifisch und in einem grösseren Kontext definiert werden muss. Mit der Definition einer hohen Wolfsdichte aus der JSV seien sie nicht einverstanden. Wenn man davon ausgeht, dass beim Wolf die Definition aus der Jagdverordnung gelten soll, würde dies bedeuten, dass bereits ein einziges Rudel regional als hoher Bestand zu betrachten ist. Dies würde absolut gegen die Prinzipien eines nachhaltigen Wolfsmanagements gehen. Das Management dürfe die Ebene der Gesamtpopulation nicht aus den Augen verlieren. Da die Regulation der Bestände unter Absatz 3 an die Bedingungen unter Absatz 2 a. und b. geknüpft sind, sei zu erwähnen, dass mögliche Schäden oder Gefährdungen nicht abhängig von der Grösse des Rudels sind.  

STS fordert eine artspezifische Definition des Begriffs «hoher Bestand 

HSH‐CH weist darauf hin, dass Reproduktion bei Wölfen im JSG nicht gleichbedeutend mit einem «hohen Wolfsbestand» sein dürfe. Art. 7 Abs.3 der Vorlage in Verbindung mit Art 4bis Abs. 1 JSV und Art 14. Abs. 1 JSG stifte unnötig Verwirrung. In der Vorlage werde damit der Begriff «Steinbockbestand» synonym zu «Wolfsrudel» verwendet, was in einem Gesetzestext unhaltbar sei. Wolfsabschüsse müssten dort erfolgen, wo Wölfe systematisch Herdenschutzmassnahmen durchbrechen. Die in der JSV vorgegebene 

 

 

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Schadensschwelle für Regulation sei unsinnig. Fünfzehn gerissene Tiere in vier Monaten könnten zwar tatsächlich ein Anzeichen eines systematischen Durchbrechens von Herdenschutzmassnahmen sein. Ebenso gut könnte diese Anzahl Tiere aber auch situativ in einem einzigen Angriff gerissen oder verletzt werden. Solche Vorgaben würden ein Aufrüsten von Herdenschutzmassnahmen fördern, um die allzu tiefe Schadensschwelle einzuhalten. Dieses Wettrüsten könne für die Kleinviehhaltung schädlicher sein als die Wölfe selbst. Gefragt seien ein gesundes Augenmass, klare Wirkungsanalysen und allenfalls ein Nachbessern der Massnahmen, bevor vorschnell zur Regulation gegriffen werde. Andernfalls drohe eine anhaltende Verunsicherung des Nutztierhalters. Bei der nächsten Revision der JSV müsse dies berücksichtigt und korrigiert werden. 

Die GPS, die SPS, Pro Natura, der WWF sowie drei weitere Organisationen beantragen, den Inhalt in Artikel 12 zu integrieren (Aqua Viva, Mountain Wilderness, SVS/BirdLife). GPS, SPS Pro Natura und Mountain Wilderness machen weiter einen Eventualantrag dazu (s. oben unter hohe Bestände). 

Die Kantone GR und VS beantragen im Rahmen der Regelung der Einzelheiten auf Verordnungsstufe folgende Punkte aufzunehmen: Für die Absprache der Bestandsregulation zwischen den Kantonen und dem BAFU seien mehrjährige Perioden vorzusehen (GR). Es müsse in den Ausführungsbestimmungen aufgezeigt wird, wie vorgegangen werden kann, wenn bspw. während der Sömmerungszeit in einem Gebiet mit Wolfsrudel erhebliche Schäden auftreten. Es müsse eine sofortige Intervention möglich sein, ohne dass die im Gesetz oder der Verordnung festgelegte Regulationszeit abgewartet werden muss (VS). 

Drei Organisationen (SVS/BirdLife, Aqua Viva, WWF) beantragen die Streichung von «hoher Bestand».  

4.16 Art. 7 Abs. 3 Bst. a JSG 

a. Steinbock 

vom 15. August bis 30. November 

 Der Absicht, die Regulierung der Steinwildbestände über den Art. 7 zu regeln und die Regulierungszeit auf den 15. August vorzuverlegen sowie die Verpflichtung zur jährlichen Genehmigung der Abschussplanung durch das BAFU fallen zu lassen, wird mehrheitlich zugestimmt. 

Die Kantone SO und SG sowie ein paar weitere Organisationen (SBV, SSZV, Swiss Beef, SBS‐BNP) stimmen der Regelung ohne weitere Anträge zu. 

Die KWL, KBNL, sechs Kantone (TI, BL, BS, NW, SZ, GL) sowie ein paar weitere Organisationen (Jagd Schweiz, TIR, Akademien der Wissenschaften, SGW, GWG, Professur Waldökologie/ETHZ) stimmen der Regelung insofern im Grundsatz zu, als dass sie dazu weitere Anträge und Bemerkungen anbringen: 

Die KWL, fünf Kantone (BL, BS, NW, SZ, GL) sowie die GWG und die Professur Waldökologie/ETHZ schlagen vor, den Steinbock auf die Liste der Arten zu setzen, die der Bundesrat gemäss Art. 7 in der Verordnung regeln kann.  

So muss gemäss dem Kanton TI weiterhin wie bisher auf dem Verordnungsweg garantiert werden, dass die Abschussplanung die Artenbiologie berücksichtigt (angemessene Aufteilung der Abschüsse nach Alter und Geschlecht). 

Die KBNL beantragt die Ergänzung, dass für die in Art. 7 Abs. 3 erwähnten Arten auf Gesetzesebene Rahmenbedingungen für die Regulierung eingeführt werden sollen, die mit denen in Art. 7 Abs. 2 vergleichbar sind. 

Drei Organisationen beantragen eine Anpassung des Regulierungszeitraums. Vorgeschlagen werden der 1. August bis 30. November (JagdSchweiz), keine Kürzung der 

 

 

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Schonzeit (TIR), 15. August bis 15. November, letzteres mit Hinweis auf Beginn der Steinbockbrunft, die in gewissen Gebieten schon in den letzten Novemberwochen beginnt (Akademien der Wissenschaften). 

Die SGW beantragt, dass wenn der Steinbock weiterhin als geschützte Art gelten soll, es pro Kolonie Zieldiskussionen zwischen dem BAFU und den Kantonen geben muss, auf deren Basis der Bund seine auf fünf Jahre geltende Zustimmung für die Jagdplanung der Kantone abgibt.   

Sechs Kantone (LU, NW, OW, UR, VS, GR) und eine Organisation lehnen die Regelung ab (Helvetia Nostra). Die sechs Kantone beantragen den Steinbock in Art. 5 unter den jagdbaren Arten aufzuführen, oder diese Möglichkeit zu prüfen. Fünf davon machen Vorschläge zur Schonzeit (NW, OW, UR: 1. Dezember bis 14. August; VS: 1. Dezember bis 31. Juli). Helvetia Nostra lehnt eine Änderung der aktuellen Formulierung ab und beantragt zudem, den Regulierungszeitraum auf 15. August bis 30. November anzupassen.  

4.17 Art. 7 Abs. 3 Bst. b JSG 

b. Wolf 

Vom 3. Januar bis 31. März 

 Der neue Absatz Art. 7 Abs. 3 Bst. b, wonach der Wolf als geschützte Art gemäss Art. 7 Abs. 2 reguliert werden kann, wird kontrovers beurteilt.   

Die Kantone AI und SO sowie ein paar Organisationen (JagdSchweiz, SSZV, SBS‐BNP) stimmen der Regelung ohne weitere Anträge zu. 

Fünf Kantone (BE, GR, TI, VD, SG, GL) sowie mehrere Organisationen  stimmen der Regelung im Grundsatz zu, machen aber ergänzende Anträge oder Bemerkungen dazu (SGW, HSH‐CH, WaldSchweiz, SMG, SAV, SBV, Swiss Beef, SZZV, BFSZV). 

So dürfe der Wolfbestand durch die Regulation nicht gefährdet werden (BE). 

Einige Stellungnehmende beantragen eine Anpassung des Regulierungszeitraum. Die Vorschläge lauten 1. Dezember bis 31. März (GR); 1. Dezember bis 29. Februar (TI); 1. September bis 30. November (VD); August bis Oktober (SGW) und 1. September bis 31. Oktober (HSH‐CH). 

Die Kantone SG, BE und WaldSchweiz bemerken, dass bei der Regulation des Wolfs immer auch die Situation der Waldverjüngung gebührend zu berücksichtigen sei. 

SG beantragt, dass bei wenig scheuen Wölfen immer zuerst nicht‐letale Vergrämungsmethoden anzuwenden seien. 

Der Kanton GL unterstützt im Grundsatz die Regulierungsmöglichkeit des Wolfes, beantragt aber, auch den Wolf in der Jagdverordnung aufzulisten. 

Die GPS, die SPS und mehrere Organisationen lehnen die Regelung ab (GPS, SPS, Aqua Viva, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF, GWG, ProSilva, Professur Waldökologie/ETH, SFV/Forstverein, Gruppe Wolf CH, Akademie der Wissenschaften, Aqua Nostra, CSPO). 

Als Eventualantrag bringen einige davon ein, den Regulierungszeitraum zwecks besserer Unterscheidbarkeit der Eltern‐ und Jungtiere anzupassen auf 15. September bis 15. Oktober, sofern Nachwuchs bestätigt wurde (GPS, SPS, Aqua Viva, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF, Gruppe Wolf CH). 

Aqua Nostra beantragt die Entscheidkompetenz ganz den Kantonen zu übertragen, somit würde die Regelung obsolet. 

   

 

 

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Die CSPO beantragt, die Regelung zu streichen, da Art. 12 Abs. 2 das Problem bereits löse. Der Wolf müsse im Schadfall das ganze Jahr bejagt werden können. Eine Regulierung müsse zudem vorgenommen werden, wenn der Wolf Nutztziere reisse, und das sei von April bis Oktober. 

4.18 Art. 8 JSG 

Wildhüterinnen und ‐hüter, Jagdaufseherinnen und ‐aufseher sowie Revierpächterinnen und ‐pächter können kranke oder verletzte Tiere jederzeit erlegen, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen notwendig ist. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden. 

 Diese Regelung, welche den Abschuss kranker und verletzter Tiere präzisiert, wird kontrovers beurteilt. 

Die Kantone FR und SG, die GPS, die SPS, Pro Natura, der WWF und ein paar weitere Organisationen stimmen der Regelung ohne weitere Anträge zu (Aqua Viva, Mountain Wilderness, SVS/BirdLife, STS, TIR). 

Die KWL, fünf Kantone (BL, BS, SZ, SO, TI) sowie weitere Organisationen  stimmen der Regelung im Grundsatz zwar zu, machen aber ergänzende Anträge oder Bemerkungen dazu (JagdSchweiz, AGJ, SAB, RJSo, Univeristät Bern, fauna.vs). 

Die KWL, die Kantone BL, BS und SZ beantragen das Streichen von „Revierpächterinnen und Revierpächtern“. 

Der Kanton SO beantragt, dass diese Abschüsse den Revierpächterinnen und –pächtern nur für jagdbare Tierarten gestattet sein soll. 

Die Universität Bern und fauna.vs beantragen, diese Eingriffskompetenz sei nur Wildhütern und staatlich angestellten Mitarbeitern (Beschäftigungsgrad über 50%) zuzuteilen. 

RJSo beantragt die Beschränkung der Regelung auf jagdbare Tierarten. 

Die SAB beantragt eine Formulierung, durch die unter entsprechenden Umständen auch der präventive Abschuss gesunder Tiere möglich ist. 

Der Kanton TI, Jagd Schweiz und die AGJ beantragen eine Ergänzung, nach der die Kantone Schweisshundeführern, die im Besitz eines Jagdscheins sind, das Recht erteilen können, zu jeder Jahreszeit die von ihnen aufgespürten, verletzten Wildtiere zu erlegen. 

Die AGJ beantragt einen neuen Absatz für Artikel 8, welcher die Pflicht der Nachsuche durch ein Nachsuchegespann (Hund und Hundeführer) festschreibt.  

Die KOLAS, zwölf Kantone (AG, AI, AR, BE, LU, OW, SH, TG, VS, GL, GR, UR), die BD und die SVP sowie mehrere weitere Organisationen lehnen die Regelung ab und beantragen die bisherige Formulierung beizubehalten, repsektive die Streichung von „(…) wenn die zur Verhinderung (…) notwendig ist (Agora, FCTI SBV, SSZV, SGPV‐FSPC, SZZV, Swiss Beef, SBS‐BNP, BFSZV, RJSo, kompanima).“ Kompanima hält die Formulierung in der Vorlage für zu breit. Sie biete die Möglichkeit, unter dem Vorwand von Krankheit oder Verletzung geschützte Tiere oder wie der Wolf neu zu regulierende Arten zu töten. Es sei unklar, wie mit der Vorlage allfälligen Willkürhandlungen vorgebeugt werden könne. 

4.19 Art. 9 Abs. 1 Bst. cbis JSG 

1 Eine Bewilligung des Bundes braucht, wer   

  cbis.  Tiere geschützter Arten fangen, markieren, beproben oder zu wissenschaftlichen     Zwecken töten will. 

 

 

 

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Der neuen Regelung, welche eine Gesetzeslücke im Umgang mit geschützten Tierarten wird mehrheitlich zugestimmt.  

Die KWL, die KBNL, vier Kantone (AG, FR, GR, SO) sowie einige Organisationen (Akademien der Wissenschaften, SGW, JagdSchweiz, STS, TIR) stimmen der Regelung ohne weitere Anträge oder Bemerkungen zu. 

Der Kanton Tessin beantragt, zumindest bei Forschungstätigkeiten, bei denen keine Tiere geschützter Arten getötet werden, auf die Erfordernis einer Bewilligung des Bundes zu verzichten, da die vorgeschlagene Verschärfung die Genehmigung von Forschungsvorhaben, Monitoringprojekten oder Routinekontrollen erheblich erschwere. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Bewilligungsbefugnis bei der Bestandsregulierung oder für den Abschuss von Einzeltieren an die Kantone abgetreten wird, während sie für das Fangen oder Beproben dem Bund obliegen soll. 

4.20 Art. 12 Abs. 2 JSG 

2 Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine konkrete Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen. 

 Der Regelung in Art. 12 Abs. 2 JSG, wonach zukünftig auch Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere erlaubt sind, wenn diese eine konkrete Gefährdung von Menschen darstellen, wird mehrheitlich zugestimmt.  

Die KBNL, vier Kantone (FR, GR, SG, SO), und einige weitere Organisationen stimmen der Regelung ohne weitere Anträge zu (SBV, SSZV, Swiss Beef, SBS‐BNP).  

Die KWL, die KOLAS und elf Kantone (AG, BL, BS, LU, NW, SZ, VS, ZH, GE, VD, TI) sowie weitere Organisationen stimmen der Regelung im Grundsatz zu, machen aber Anträge oder Bemerkungen dazu (JagdSchweiz, kompanima, STS, Flughafen Zürich, Aqua Nostra, SZZV, BFSZV, SAV, Universität Bern): 

Die KWL, die KOLAS sowie acht Kantone (AG, BL, BS, LU, NW, SZ, VS, ZH, GE, VD) beantragen, die Verfahren und Abläufe mit Blick auf die Beschwerdemöglichkeiten zu prüfen und zu entschlacken (siehe auch Kapitel 4.25 / zusätzliche Anträge). 

GE fordert, nebst dem erheblichen Schaden und der konkreten Gefährdung von Menschen auch die Bedrohung der Artenvielfalt zu erwähnen. 

Für den Kanton VS geht die vorgeschlagene Änderung zu wenig weit. Aus Sicht des Kantons VS sollten Massnahmen jederzeit – auch in Abweichung von Art. 7 Abs. 5 (Schutz der Muttertiere/Jungtiere) – möglich sein.  

Der Kanton TI bezweifelt, ob der Verzicht auf die Pflicht eines Nachweises eines erheblichen Schadens oder einer konkreten Gefährdung sinnvoll ist, und beantragt, diesen Entscheid im Rahmen der Gesetzesrevision zu überdenken.  

Aus Sicht der Kantone GE und TI sollten die allgemeinen, umstrittenen und subjektiv interpretierbaren Regulierungsgründe und damit der Handlungsspielraum für die Kantone grundsätzlich präzisiert werden (GE: in der Jagdverordnung und in den Vollzugshilfen; TI: im Gesetz oder zumindest in der Jagdverordnung). 

Der Kanton VD hätte eine einheitliche Begriffsverwendung im Jagdgesetz wie in der Vollzugshilfe bezüglich Gefährlichkeit des Wolfes bevorzugt; so sei «comportement problématique» anstelle von «danger concret pour l’homme» zu verwenden.  

 

 

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Der Flughafen Zürich beantragt eine Präzisierung im erläuternden Bericht, dass sich eine durch signifikanten Anstieg von Vogelschlagereignissen dokumentierte Gefährdung der Flugsicherheit – und damit Gefährdung von Menschen – in aller Regel nicht auf ein ganz spezifisches, einzeln individualisierbares Tier bezieht, sondern vielmehr auf jedes einzelne der zum lokalen Bestand der betreffenden Art gehörenden Tiere. 

JagdSchweiz verlangt eine Präzisierung, so dass kantonale Behörden nicht basierend auf Art. 12 Abs. 2 Regulationsjagden während den Schonzeiten anordnen können (z.B. Nachtjagden während der Schonzeit auf Rot‐, Schwarz‐ und Rehwild im Kanton Tessin). 

Kompania beantragt, dass zwingend auch eine Strafbestimmung ins Gesetz aufgenommen wird, wonach willentliches Auslegen von Fleisch und anderer Nahrung (in der Nähe menschlicher Siedlungen) zwecks Anlockung von Grossraubtieren gesetzlich zu verfolgen und zu ahnden ist. Widerhandlungen könnten dann im Sinne von Art. 17 JSG auch mit dem Entzug der Jagdberechtigung bestraft werden, wenn es sich bei den Tätern um Jagdberechtigte handelt. 

Der STS fordert, dass Abschüsse von sogenannten «Problemtieren» nur zugelassen sind, wenn diese mit einem dokumentierten Schaden in kausalem Zusammenhang stehen. Aus solchen Abschüssen dürfe keine «verdeckte Regulierung» resultieren. 

Aqua Nostra fordert eine vollständige Übertragung der Kompetenz auf die Kantone. Dadurch erübrige sich die Einführung von unklaren Voraussetzungen wie «erheblichen Schaden anrichten» oder «eine konkrete Gefährdung verursachen». 

SZZV und BFSZV beantragen, die beiden Begriffe «erheblich» und «konkret» zu streichen. 

Die SAV verlangt Präzisierungen, so dass schadenstiftende Grossraubtiere sofort bejagt werden können, wenn sie sich auf Nutztiere spezialisieren oder die Scheu vor stromführenden Schafzäunen verlieren. Nicht tolerierbar sei auch das regelmässige Auftauchen von Wölfen in den Wintermonaten bei Ställen mit Tieren, die sich im Auslauf aufhalten. 

Die Universität Bern und fauna.vs schlagen vor, den Begriff «Aufsichtsorgane» zu ersetzen mit «agents officiels dûment employés par l’Etat en charge de la surveillance de la chasse et de la faune».  

Die GPS, die SPS und eine ganze Reihe von Organisationen lehnen die Regelung ab oder stehen ihr skeptisch bis ablehnend gegenüber (Aqua Viva, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF Gruppe Wolf Schweiz Aqua Nostra SZZV, BFSZV, SAV, Akademien der Wissenschaften, GWG, Professur Waldökologie/ETHZ). Einige machen Änderungsanträge oder Bemerkungen dazu: 

Die GWG und die Professur Waldökologie/ETHZ lehnt die Änderung in Art. 12 Abs. 2 ab. 

Die GPS, die SPS sowie ein paar weitere Organisationen (Aqua Viva, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF, Gruppe Wolf Schweiz) fordern, dass die Kantone die Massnahmen erst nach Zustimmung des BAFU anordnen und erlauben können. Weiter beantragen sie eine Ergänzung im erläuternden Bericht: zwischen den Verhaltensweisen, die für den Menschen tatsächlich gefährlich sind, und einer natürlichen Neugier ist zu differenzieren. 

Die Akademien der Wissenschaften fordern die Streichung von «jederzeit» sowie eine Zustimmung des BAFU für Massnahmen gegen geschützte Arten. 

4.21 Art. 12 Abs. 4 JSG 

4 Aufgehoben 

 Der Aufhebung von Art. 12 Abs. 4 JSG wird mehrheitlich zugestimmt.  

 

 

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Fünf Kantone (AG, FR, GR, SG, SO) stimmen der Aufhebung ausdrücklich zu.  

Die GPS, die SPS sowie weitere Organisation, die den Art. 7 ablehnen haben folgerichtig gleichzeitig beantragt, den Art. 12 Abs. 4 beizubehalten (ALA, Aqua Viva, GWG, Helvetia Nostra, HSH‐CH, Mountain Wilderness, Pro Natura, Pro Silva, SFV/Forstverein, SVS/BirdLife, WWF, Akademien der Wissenschaften, Professur Waldökologie/ETHZ, Vogelwarte, ENHK).  

4.22 Art. 14 Abs. 4 JSG 

4 Der Bund führt die Schweizerische Forschungs‐, Dokumentations‐ und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement. Er fördert die Information der Öffentlichkeit und kann Forschungsstätten und andere Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung, welche der Bildung, Forschung und Beratung dienen, Beiträge gewähren. 

 Die Regelung, wonach die Erkenntnisse der Forschungsarbeiten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sowie der Ergänzung mit „Wildtiermanagement“ und „Beratung“ wird zugestimmt. 

Die KWL, die GPS, die SPS, neun Kantone (AG, BL, BS, FR, GR, NW, SO, SZ, VD) sowie eine Reihe von Organisationen stimmen ohne weitere Anträge zu, oder stimmen im Grundsatz zu und machen zusätzliche Anträge oder Bemerkungen (TIR, Aqua Viva, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF, Akademien der Wissenschaften, VGSP, SAC, SBV/Bergführer, SSZV, SZZV, SBS‐BNP, BFSZV, STS, SGW, RJSo): 

GPS, SPS sowie weitere Organisationen  erachten die Förderung von überkantonal durchgeführten Bestandsüberwachungen, regional aufbereitete Grundlagen und eine zeitgerechte, fachliche Beratung für das Management von Konflikt verursachenden Wildtieren essentiell (Aqua Viva, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF). Sie hoffen, dass diese Erkenntnisse künftig auch die politischen Entscheidungen signifikant beeinflussen. 

Die VSGP unterstützt den Art. 14 Abs. 4 sehr, da sie davon überzeugt ist, dass langfristig Eingriffe in die Bestände alleine keine nachhaltige Lösung sind. Damit aber effektive Massnahmen erforscht und erprobt werden können, wäre aus Sicht VSGP eine vernetzte Zusammenarbeit mit entsprechenden Stellen der von Schäden betroffenen Branchen wünschenswert (z.B. Agroscope im Fall der Landwirtschaft). 

Der SAC und der SBV (Bergführer) begrüssen die Regelung und fordern, dass die Erkenntnisse daraus auch für die in den Wildtierschutzgebieten geltenden Regeln zu verwenden sind. Aus ihrer Sicht ist heute nicht bei allen Einschränkungen für den Bergsport erwiesen, dass diese für den Wildtierschutz auch wirklich notwendig sind. 

Einige Organisationen beantragen, nur Forschungsaufträge zu geben, welche gesamtschweizerisch nachweislich von Bedeutung sind (SSZV, SZZV, SBS‐BNP, BFSZV).  

Der STS beantragt, dass der Bund mehr tierschutzrelevante Forschung im Zusammenhang mit der Jagd fördert (u.a. Kollateralschäden verschiedener Jagdmethoden (Streifschüsse, Fallwild mit Schussspuren) und deren Auswirkung bezüglich Stress und Störungen von Wildtieren). Konkret erachtet es der STS als notwendig, dass diesbezüglich in der eidgenössischen Jagdstatistik zusätzliche Daten erhoben, ausgewertet und öffentlich zugänglich gemacht werden (Pflicht zur Nachsuche‐Statistik für alle Kantone). 

Die SGW beantragt im erläuternden Bericht eine offenere Formulierung der Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung oder die explizite Erwähnung von der Schweizerischen Gesellschaft für Wildtierbiologie.  

RJSo fordert, dass die vom Bund unterstützten Projekte allgemeiner Art sein sollen und nicht in erster Linie eine Einschränkung der Jagd zum Ziel haben. 

 

 

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Einige nationale Organisationen beantragen die Streichung von «anderen Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung» 

Gemäss Aqua Nostra sollte der Bund sein Engagement reduzieren. 

 

4.23 Art. 20 Abs. 2 JSG 

2 Der Entzug gilt für die ganze Schweiz und kann nicht bedingt aufgeschoben werden. 

 Dieser Regelung, wonach der Entzug der Jagdberechtigung zukünftig unbedingt erfolgen soll, wird zugestimmt. 

Die KWL, die KBNL, vierzehn Kantone (AG, AI, BL, BS, FR, GL, GR, NW, SH, SO, SZ, TI, VD, VS), sowie diverse Organisationen unterstützen die Regelung ausdrücklich, da sie die Glaubwürdigkeit der Gesetzgebung und der Vollzugsorgane erhöht (JagdSchweiz, RJSo, FCTI, TIR, STS, Akademien der Wissenschaften, SGW). Sechs Stellungnehmende machen Vorschläge für Ergänzungen und zusätzliche Verschärfungen: 

Die drei Patentkantone GL, GR und VS teilen die Ansicht, dass Patententzüge unbedingt auszusprechen sind und fordern diesbezüglich Ergänzungen. Der Kanton GL schlägt vor, dass das Gerichtsurteil der Jagdbehörde kommuniziert werden muss, so dass diese darauf basierend den Entzug der Jagdberechtigung in einem administrativen Verfahren unbedingt entziehen kann.  

Der Kanton GR beantragt, Art. 20 Abs. 3 JSG zusätzlich zu ergänzen, dass die neue Regelung gemäss Abs. 2 auch für Patententzüge gestützt auf kantonales Recht gelten. 

Der Kanton VS weist darauf hin, dass der Artikel in der vorliegenden Form mit der aktuellen Bundesgerichtsrechtsprechung nicht vereinbar sei. Gemäss dieser Rechtsprechung folge das Schicksal der Nebenstrafe zwingend jenem der Hauptstrafe. Werde also die Hauptstrafe aufgrund einer günstigen Prognose bedingt ausgesprochen, was in der Regel bei Jagdvergehen der Fall sei, so gelte diese Prognose auch für die Nebenstrafe, was ein unbedingter Patententzug verunmögliche. Der Kanton VS beantragt deshalb zu prüfen, ob der Patentenzug als administrative Massnahme auszugestalten ist, welcher dann von den Kantonen analog zum Strassenverkehrsgesetz (SVG 741.01) vollzogen werden kann. 

JagdSchweiz sowie zwei regionale Organisationen (RJSo, FCTI) stellen sinngemäss den gleichen Antrag wie der Kanton VS. 

Der Kanton SH beantragt zu prüfen, ob die Formulierung in Art. 20 Abs. 1, gemäss welcher der Richter die Jagdberechtigung entzieht, nicht den neuen Realitäten im Strafprozess angepasst werden sollte, wonach eine immer grössere Anzahl an Straffällen durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft erledigt wird. 

   

 

 

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4.24 Art. 24 Abs. 2‐4 JSG 

2 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs‐ und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 beim Vollzug mit. 3 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen. 4 Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Massnahmen der Kantone, die gestützt auf dieses Gesetz getroffen werden. 

 Die neuen Regelungen für den Vollzug des Bundes werden kontrovers diskutiert. Fünfzehn Stellungnehmende machen Detailanträge und Bemerkungen: 

Drei Kantone (FR, GR, SO) sowie zwei Organisationen (Aqua Nostra, TIR) stimmen ohne weitere Bemerkungen zu. 

SSZV, SZZV, SBS‐BNP, BFSZV beantragen Ergänzungen. Nebst dem BAFU und den übrigen betroffenen Bundesstellen sollen auch die Kantone beim Vollzug mitwirken können. Bei Nichteignung des Verfahrens soll der Bundesrat den Vollzug nach Rücksprache mit den betroffenen Kantonen regeln. 

Zwei Organisationen (SBV, Swiss Beef) können dem Art. 24 Abs. 2‐4 nur zustimmen, wenn sich daraus keine Besserstellung des Jagdgesetzes ergibt. 

Der Kanton ZH beantragt, die kantonale Zuständigkeit – bei Sicherheitsfragen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL – beizubehalten. Für das im erläuternden Bericht einzig erwähnte Entscheidverfahren bei Abschussbewilligungen zur Bekämpfung von Vogelschlagrisiken während der Betriebsphase eines Flughafens sei die Formulierung zu weit gefasst. Die kantonale Hoheit in Jagdsachen werde in nicht hinzunehmender Weise beschnitten. Die Zuständigkeit des Kantons für die Erteilung von Abschussbewilligungen auf dem Gelände des Flughafens Zürich habe sich grundsätzlich bewährt und gewährleiste einen sachgerechten Vollzug.   

Der Kanton AG beantragt die Streichung des ganzen zweiten Absatzes.  

Die CSPO fordert, dass der Bund einen allfälligen Entscheid der Mehrheit der Jagdkantone und deren Jäger, von einem Staatsvertrag oder von anderen Bundesgesetzen zurückzutreten, prüfe und umsetze. 

Der Flughafen Zürich beantragt, dass im Jagdgesetz und im erläuternden Bericht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass mit der nun vorgeschlagenen Übertragung der Regelung aus Art. 15 Bst. a JSV auf die Ebene des Jagdgesetzes die bisher fehlende Konzentrationsregelung auch zwischen Bund und Kantonen geschaffen wird. Weiter beantragt der Flughafen Zürich in Art. 24 Abs. 2 explizit zu erwähnen, dass die zu erfüllende Aufgabe auch die damit verbundene Aufsichtstätigkeit einschliesst. 

                                                            1 SR 172.010 

 

 

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4.25 Zusätzliche Anträge für die Teilrevision des Jagdgesetzes 

Tabelle 4‐4  Übersicht zusätzliche Anträge für die Teilrevision des Jagdgesetzes (JSG, SR 922.0)  

Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Beschwerderecht

Die Verfahren und Abläufe mit Blick auf die Beschwerdemöglichkeiten bei den Artikeln 5 Abs. 5, 7 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 5 sowie 12 Abs. 2 JSG sind zu prüfen/entschlacken und in der definitiven Fassung des revidierten Jagdgesetzes umzusetzen.

BL, BS, NW, SZ, VS (Eventualantrag), KWL

Die heute bestehende Beschwerdeberechtigung der Umweltorganisationen gegen gestützt auf Art. 5 Abs. 5, Art. 7 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 5 sowie Art. 12 Abs. 2 erlassene Entscheide der Kantone ist ausdrücklich auszuschliessen und stattdessen eine einfache Zustimmung des zuständigen Bundesamtes als Voraussetzung für die kantonalen Entscheide vorzusehen.

LU

Kantonale Entscheide nach Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 JSG, nach Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 JSG und nach Art. 12 Abs. 2 JSG sind vom Verbandsbeschwerderecht auszunehmen. Für alle übrigen geschützten Wildarten soll das Beschwerderecht und die Publikationspflicht bei Eingriffen in die Bestände unter Vorbehalt der Ausführung (siehe Detailbemerkungen/-anträge) weiterhin Anwendung finden.

GR

Das vom Bundesgericht aufgrund der Aarhus-Konvention bestätigte Beschwerderecht ist uneingeschränkt beizubehalten.

SVS/BirdLife

Ausführungs- Regelungen

Die Kantone haben gem. Art. 15 JSV die Ausführungsbestimmungen zum JSG innert fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten zu erlassen. Gegen diese Übergangsregelung ist nichts einzuwenden. Sie muss jedoch auf Gesetzesstufe, d.h. neu im JSG verankert werden.

GR

Art. 1 Abs. 1 Bst. c Zweckartikel

Ergänzen: «die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald, und an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren sowie an Infrastrukturanlagen auf ein tragbares Mass zu begrenzen».

UR

Art. 2 Bst. b und d Italienische Version

Terminologische Änderungen in der italienischen Jagdgesetzversion: Bst. b : “carnivori" anstatt "predatori" Bst. d : "lagomorfi" anstatt "leporidi"

TI

Art. 3 Abs. 4 Verbotene Hilfsmittel

Genereller Verzicht auf bleihaltige Munition Vogelwarte, ALA, TIR, Nos Oiseaux

Art. 5 Abs. 1 Bst a, d, e, f, h, i, k, m, n,o,p

Für alle Arten nach Art. 5 Abs. 1 Bst a,d,e,f,h,i,k,m,n,e,p JSG, soll die Schonzeit bereits am 1. Dezember beginnen.

Ficedula

Art. 5 Abs. 1 Bst. d Reh

Ändern: Reh vom 1. Januar bis 31. August 1. Februar bis 30. April Eine Bejagung während der Brunft-/Setzzeit ist mit dem Tierschutz nicht vereinbar.

Akademien der Wissenschaften, SGW

 

 

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Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Art. 5 Abs. 1 Bst. e Gämse

Ändern: Gämse vom 1. November bis 31. Juli 1. Februar bis 30. April Eine Bejagung während der Brunft-/Setzzeit ist mit dem Tierschutz nicht vereinbar.

Akademien der Wissenschaften, SGW

Art. 5 Abs. 1 Bst. f Feldhase

Ändern: Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen vom 1. Dezember bis 30. September 1. Januar bis 30. September Das Vermeiden von Störungen ist bereits im Dezember wichtig, um das Überleben im Gebirge zu sichern. Gilt insbesondere für den Schneehasen.

Akademien der Wissenschaften, Aqua Viva, GPS, SGW, SVS/BirdLife, WWF,

Art. 5 Abs. 1 Bst. p Waldschnepfe

Verzicht auf die Bejagung der Waldschnepfe AG, ALA, Aqua Viva, GPS, KBNL, Mountain Wilderness, Pro Natura, SPS, SVS/BirdLife, WWF

Ausdehnung der Schonzeit für die Waldschnepfe mindestens auf die Zeitperiode vom 1. Dezember bis 31. Oktober

Vogelwarte, Nos Oiseaux

Ändern: Waldschnepfe vom 15. Dezember bis 31. Oktober 15. September Schonzeitverlängerung zur Schonung der brütenden Bestände in der Schweiz; die Resultate des laufenden BAFU-CSCF-Forschungsprojekts bezgl. Bedeutung der Jagd für die Gefährdung der Waldschnepfe abwarten, bevor über ein komplettes Jagdverbot entschieden wird.

SGW

Verzicht auf die Bejagung der Waldschnepfe; Eventualantrag: Verlängerung der Schonzeit analog SGW

Akademien der Wissenschaften

Art. 5 Abs. 4 Schonzeitverlängerung

Ergänzen: «Die Kantone können (…) dies erfordert. Ausgenommen bleibt das Gebiet der konzessionierten Flugplätze».

Flughafen Zürich

Art. 7 Abs. 2 Artenschutz

Neuformulierung eines zusätzlichen Absatzes 2bis: «Elles doivent être coordonnées avec les cantons concernés et faire l’objet de conditions claires définies au niveau national».

VD

Art. 7 Abs. 2 Artenschutz

Kontinuierliche Erfassung und Analyse der Auswirkungen von bereits durchgeführten nicht tödlichen Massnahmen zur Verminderung von Nutztierschäden sowie von erfolgten Abschüssen. Ein solches Monitoring könne als Basis für die Erarbeitung der effektivsten Strategien zur Verminderung von Schäden dienen.

Akademien der Wissenschaften

Art. 7 Abs. 2 Artenschutz

Regulationsmassnahmen bei geschützten Tierarten beschwerdefähig verfügen: überprüfen, ob der aufgrund des erwähnten Bundesgerichtsentscheids notwendig gewordene Verfahrensschritt im Gesetzestext oder zumindest im erläuternden Bericht erwähnt werden muss.

KBNL

Art. 7 Abs. 4 Artenschutz

Ergänzen: Artenschutz: «Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz insbesondere bedrohter wildlebender Säugetiere und Vögel vor Störung».

SAC

Art. 7 Abs. 5 Artenschutz

Ändern: «Sie regeln insbesondere den Schutz der Elterntiere Muttertiere (…)».

HSH-CH

Ergänzen: Schutz der Schalenwildarten während der Brunftzeit

SGW

 

 

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Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Art. 10 Abs. 1 Haltung geschützter Tiere

Titeländerung: «Haltung von geschützten und jagdbaren Tieren» BL, BS, NW, SZ, KWL

Ergänzen: «Wer geschützte oder jagdbare Tiere halten will, braucht eine kantonale Bewilligung». Begründung: Die Haltung von Wildtieren (geschützte und jagdbare) ist teilweise in der Tierschutzgesetzgebung geregelt. Hier braucht es eine Bereinigung.

BL, BS, NW, SZ, KWL

Ausweiten der kantonalen Bewilligungspflicht auf alle einheimischen Arten gemäss JSG-Geltungsbereich. Die SGW erachtet auch Rotwildgehege in potenziellem Lebensraum wildlebender Rothirsche als problematisch und würde gar ein nationales Verbot von Rotwildgehegen begrüssen.

SGW

Art. 11 Abs. 2 Ausscheidung Wildtierschutzgebiete

Ergänzen: «Er scheidet im Einvernehmen mit den Kantonen (…). Dabei sind entgegenstehende Nutzungsinteressen zu berücksichtigen und die Nutzergruppen frühzeitig in das Verfahren einzubeziehen und Rechtsmittelmöglichkeiten vorzusehen.»

Mountain Wilderness, SAC, SBS, SBV (Bergführer), STV-FST

Art. 11 Abs. 3 Aufhebung / Ersatz Wildtierschutzgebiete

Ergänzen: « (…) ersetzt werden. Dabei sind entgegenstehende Nutzungsinteressen zu berücksichtigen, die Nutzergruppen frühzeitig in das Verfahren einzubeziehen und Rechtsmittelmöglichkeiten vorzusehen».

Mountain Wilderness, SAC, SBS, SBV (Bergführer), STV-FST

Art. 11 Abs. 5 Abschuss von jagdbaren und geschützten Tieren in Wildtierschutz-gebieten

Ergänzen: «(…).Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren und geschützten Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege, oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden oder bei Gefährdung von Menschen notwendig ist.

VS

Die SGW fordert ein generelles Verbot der Bejagung geschützter Arten in Wildtierschutzgebieten. Es sei schwierig zu verstehen, dass beispielsweise Schneeschuhlaufen verboten, jedoch die Jagd auf geschützte Tierarten in Wildtierschutzgebieten erlaubt sei. Der Steinbock sollte künftig keine Sonderstellung über die VRS mehr haben, welche die Jagd auf den Steinbock, im Vergleich zur Jagd auf jagdbare Arten, sogar weniger regelt.

SGW

Art. 11 Abs. 6 Wildtierschutzgebiete – globale Abgeltungen

Verzicht auf die Bejagung von Wasservögeln in allen Wasservogelgebieten von internationaler und nationaler Bedeutung gemäss Inventar der Vogelwarte zur Minimierung von Störungen.

ALA, Ficedula, Nos Oiseaux, Vogelwarte

Wildschaden/Anteil Bund Ergänzung: «Le financement assuré par la Confédération est clairement insuffisant. Les districts francs étant des zones protégées délimitées d’entente entre les cantons et le Conseil fédéral, il serait dès lors normal que la Confédération prenne en charge les coûts dans une mesure équitable».

NE

Art. 12, neuer Absatz «Eine Regulierung aufgrund hoher Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale darf erst erfolgen, wenn wenigstens die geforderten Verjüngungssollwerte gemäss Vollzugshilfe Wald und Wild erreicht worden sind». (Eventualantrag)

GWG, Professur Waldökologie/ETHZ

 

 

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Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Art. 12 Abs. 1 Wildschaden – Massnahmen der Kantone

Integrale Aspekte bei den Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden sollten im neuen JSG aufgenommen werden und dort klar ersichtlich sein. Diese Massnahmen umfassen nicht nur die Bejagung, sondern beispielsweise auch Massnahmen zur Lebensraumaufwertung.

SGW

Art. 12 Abs. 3 Selbsthilfemass- Nahmen

Verzicht auf Selbsthilfemassnahmen gegen die geschützten Arten Star und Amsel.

Vogelwarte, ALA, Nos Oiseaux

Art. 12 Abs. 5 Der Bund soll die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird, finanzieren.

AR, BL, BS, JU, LU, NE, NW, SH, SZ, UR, VD, VS, KWL

Art. 12 Abs. 6 Der Bund soll die Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Tiere geschützter Arten sowie die damit verbundenen Leistungen der Kantone bezahlen. (UR zusätzlich: Für die Entschädigung zumutbarer Herdenschutzmassnahmen soll auch der zeitliche Mehraufwand berücksichtigt werden).

AR, BL, BS, LU, NW, SH, SZ, UR, VD, VS, ZG, KWL

Art. 13 Abs. 1 Entschädigung von Wildschaden

Ergänzen mit Infrastruktur sowie Anlagen und Bauten. VSGP

Art. 13 Abs. 2 Entschädigungspflicht/ Verhütungsmass- nahmen

Integrale Aspekte bei den Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden sollten im neuen JSG aufgenommen werden und dort klar ersichtlich sein. Diese Massnahmen umfassen nicht nur die Bejagung, sondern beispielsweise auch Massnahmen zur Lebensraumaufwertung.

SGW

Art. 13 Abs. 4 Entschädigung von Wildschaden

Ergänzen: Der Bund soll für die Wildschadenverhütungsmassnahmen und die Wildschadenvergütung, verursacht durch Tiere geschützter Arten, vollumfänglich aufkommen. (UR zusätzlich: auch die Ertragsausfälle geschädigter Personen) (SH zusätzlich: Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen, Nutztieren sowie Infrastrukturen)

LU, SH, UR, VD

Ergänzen: Der Bund soll die von Tieren geschützter Arten verursachten Wildschäden und die Schäden von Tieren jagdbarer Arten während der Bundesschonzeit sowie die damit verbundenen Leistungen der Kantone vollumfänglich vergüten.

AR, NW, VS, ZG

 

 

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Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Art. 14 Umgang mit Wildtieren

Ergänzen: Regelungen für Projekte, die von den Kantonen im Rahmen des Wildtiermanagements sowie Vorhaben im Rahmen der Ausbildung der Wildschutzorgane lanciert werden. Die Regelungen sollen beinhalten: den Umgang mit Wildtieren, die zu verwendenden Methoden, die Anforderungen ans Personal sowie das Bewilligungsprozedere. Projekte mit geschützten Arten sollen vom BAFU, Projekte mit jagdbaren Arten durch die für die Jagd zuständigen kantonalen Behörden abschliessend bewilligt werden können. Eine ähnlich lautende Regelung wäre im Fischereigesetz einzufügen.

AR, BL, BS, LU, NW, SZ, VS, KBNL, KWL

Art. 14 Abs. 2 Information, Ausbildung, Forschung

«Sie [Die Kantone] regeln die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger und können die dazu notwendigen Massnahmen unterstützen. Für die zusätzliche (…)»

JagdSchweiz

Art. 17 Abs. 1 Bst. h Vergehen

Ergänzen: «h. Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast oder ausschwemmt sowie deren Bauten anbohrt oder verstopft.»

AR, BL, BS, JU, NE, NW, SZ, VD, KWL

Art. 17 Abs. 1 Bst. j StrafRegelungen

Neu Bst. j. gebotene Nachsuchen nicht veranlasst oder vereitelt und dadurch das Leiden des Tieres verlängert.

AGJ

Art. 18 Abs. 1 Bst. b bis f

Mehrere Übertretungen gem. Art. 18 JSG können in Analogie zum kantonalen Strafrecht ebenfalls im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Die Kantone sind daher zu ermächtigen, die Übertretungen gem. Art. 18 Abs. 1 lit b bis f JSG als Ordnungsbussen auszufällen.

GR

Art. 25 Abs. 2 Vollzug durch die Kantone

Es sollten künftig wenn überhaupt nur noch Gesetze im formellen Sinn, welche dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterstehen, dem Bund zur Genehmigung unterbreitet werden müssen.

GR

  Anträge, welche über die Möglichkeiten der vorliegenden Teilrevision Jagdgesetz hinausgehen, werden in Anhang B dargestellt. 

 

 

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ANHANG A  ÜBERSICHT DER STELLUNGNEHMENDEN 

Im Rahmen der Vernehmlassungen haben sich die folgenden 124 Stellungnehmenden geäussert:   

Kantone AG Staatskanzlei des Kantons Aargau AI Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden AR Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden BE Staatskanzlei des Kantons Bern BL Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft BS Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt FR Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg GE Chancellerie d’Etat du Canton de Genève GL Regierungskanzlei des Kantons Glarus GR Standeskanzlei des Kantons Graubünden JU Chancellerie d’Etat du Canton de Jura LU Staatskanzlei des Kantons Luzern NE Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel NW Staatskanzlei des Kantons Nidwalden OW Staatskanzlei des Kantons Obwalden SG Staatskanzlei des Kantons St. Gallen SH Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen SO Staatskanzlei des Kantons Solothurn SZ Staatskanzlei des Kantons Schwyz TG Staatskanzlei des Kantons Thurgau TI Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino UR Standeskanzlei des Kantons Uri VS Chancellerie d’Etat du Canton du Valais VD Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud ZG Staatskanzlei des Kantons Zug ZH Staatskanzlei des Kantons Zürich

Konferenzen der Kantone KWL Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft2 KBNL Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftschutz KOLAS Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz

Politische Parteien BDP Bürgerlich-Demokratische Partei Schweiz CSPO Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis FDP FDP.Die Liberalen GPS Grüne Partei Schweiz SPS Sozialdemokratische Partei der Schweiz SVP Schweizerische Volkspartei UFS Umweltfreisinnige St. Gallen

Gesamtschweizerische Dachverbände SAB Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete

                                                            2 Die Konferenz der Kantonsregierungen hat den Lead für eine koordinierte Stellungnahme der KWL zugewiesen. Die Stellungnahme der KWL wurde in Absprache mit der Konferenz der Landwirtschaftsdirektorinnen und ‐direktoren (LDK) sowie der Fachkonferenz der Jagd‐ und Fischereiverwalter (JFK) und der Kantonsoberförster (KOK) erarbeitet. 

 

 

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Nationale Organisationen und Verbände

Bereich Arten-, Natur- /Landschaftschutz Aqua Viva ALA Gesellschaft für Vogelkunde und Vogelschutz Gruppe Wolf Schweiz Helvetia Nostra Mountain Wilderness Pro Natura SVS/BirdLife Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz Wildtierschutz Schweiz WWF WWF Schweiz

Bereich Fischerei SFV Schweizerischer Fischerei-Verband

Bereich Gewerbe/Unternehmen CP Centre Patronal sgv-usam Schweizerischer Gewerbeverband

Bereich Jagd JagdCH JagdSchweiz AGJ Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen

Bereich Landschaftnutzung ANS Aqua Nostra Schweiz

Bereich Landwirtschaft HSH-CH Herdenschutzhunde Schweiz BFSZV Interkantonaler Zuchtverband des Braunköpfigen Fleischschafes SAV Schweizer Alpwirtschaftsverband SBV Schweizer Bauernverband SMG Schweizerische Milchschafzucht Genossenschaft AGRIDEA Schweizerische Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums SGPV-FSPC Schweizerischer Getreideverband SSZV Schweizerischer Schafzuchtverband SZZV Schweizerischer Ziegenzuchtverband Swiss Beef VSGP Verband Schweizer Gemüseproduzenten SBS-BNP Vereinigung Schwarzbraunes Bergschaf Schweiz

Bereich Tierschutz kompanima STS Schweizer Tierschutz TIR Stiftung für das Tier im Recht

Bereich Sport / Tourismus SAC Schweizer Alpenclub SBV Schweizer Bergführerverband STV-FST Schweizer Tourismus-Verband Schweizer Wanderwege Swiss Orienteering

Schweizerischer Orientierungslauf-Verband

SBS Seilbahnen Schweiz Stiftung Schweiz Mobil

Bereich Wald PSS Pro Silva Schweiz GWG Schweizerische Gebirgswaldpflegegruppe SFV Schweizerischer Forstverein WaldSchweiz – Verband der Waldeigentümer

 

 

 

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Fachinstitute und Wissenschaftliche Organisationen Akademien der Wissenschaften Schweiz Professur Waldökologie/ETH Zürich SGW Schweizerische Gesellschaft für Wildbiologie Schweizerische Vogelwarte Division Conservation Biology/Universität Bern fauna.vs Walliser Gesellschaft für Wildtierbiologie

Regionale Organisationen, Verbände und Vereine

Bereich Arten-, Natur-/Landschaftschutz Ficedula Nos Oiseaux, Société romande pour l’étude et la protection des oiseaux

Bereich Gewerbe/Unternehmen Alba Associazione locarnese e bellinzonese per l’aeroporto cantonale Flughafen Zürich

Bereich Jagd FCTI Federazione Cacciatori Ticinesi RJSo RevierJagd Solothurn

Bereich Landwirtschaft AG Berggebiet c/o Solidaritätsfond Luzerner Bergbevölkerung Agora Association des Groupements et Organisations Romands de l'Agriculture Prométerre Association vaudoise de promotion des métiers de la terre Bäuerinnenverband Uri Bauernverband Nidwalden Bauernverband Obwalden Bauernverband Uri BVSZ Bauernvereinigung des Kantons Schwyz Bündnerischer Schafzuchtverband CAJB Chambre d’agriculture du Jura Bernois CNAV Chambre neuchâteloise d’agriculture et de viticulture Graubündner Bauernverband Korporation Uri Korporation Urseren Landwirtschaftsforum UBE Oberwalliser Landwirtschaftskammer Oberwalliser Schwarznasenzuchtverband Oberwalliser WAS-Verband (Weisses Alpenschaf) Oberwalliser Ziegenzuchtverband Solothurner Bauernverband St. Galler Bauernverband Urner Kleinviehzuchtverband UCT Tessiner Bauernverband VTL Verband Thurgauer Landwirtschaft ZBB Zentralschweizer Bauernbund ZVGR Ziegenzuchtverband Graubünden Zuger Bauern-Verband

Bereich Sport/Tourismus Berner Bergbahnen Walliser Bergbahnen

Bereich Wald BWB Berner Waldbesitzer

Weitere ENHK Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission VLSoGRT Verein Lebensraum Schweiz ohne Grossraubtiere Vereine Lebensraum ohne Grossraubtiere, Sektionen Tessin (ATsGP) und Wallis (LWoGRT)

 

 

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ANHANG B  WEITERGEHENDE ANTRÄGE (GEHEN ÜBER EINE TEILREVISION JSG HINAUS) 

Mehrere Stellungnehmende machten Anträge, welche über die Möglichkeiten der vorliegenden Teilrevision Jagdgesetz hinausgehen. Aus Transparenzgründen werden diese Anträge nachstehend zusammengefasst: 

Tabelle B‐1  Übersicht der Anträge im Hinblick auf eine nächste Jagdgesetzrevision 

Thema Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Jagdbare Waldvogelarten

« Le Conseil d'Etat demande à ce que soit évaluée, dans le cadre d’une prochaine révision la suppression de la liste d’espèces chassables des oiseaux forestiers comme la bécasse des bois, le tétras-lyre ou le lagopède alpin, pour lesquels des mesures importantes en termes de préservation et de restauration d’habitats sont demandées par la Confédération ».

VD, Ficedula ALA, Nos Oiseaux

Tierschutz / Erteilung der kantonalen Jagdberechtigung

Aus Tierschutzsicht und im Sinne der Harmonisierung der Jagdvoraussetzungen wäre die Förderung einheitlicher Vorgaben bezüglich der Erteilung der kantonalen Jagdberechtigung wünschenswert (z.B. regelmässige Überprüfung der Treffsicherheit, ein Alkoholkonsumverbot im Rahmen der Jagd, die Sperrung zur Jagd nach einem Verstoss gegen Art. 26 TSchG). Wer in schwerer Weise oder mehrfach gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen hat, verfügt offensichtlich nicht über die für eine sorgfältige Ausübung der Jagd notwendige Sensibilität im Umgang mit Tieren und ist deshalb konsequenterweise nicht mehr zur Jagd zuzulassen.

TIR

Tabelle B‐2  Übersicht weitergehende Anträge allgemein 

Thema Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Jagdbarerklärung des Wolfes

Den Wolf das ganze Jahr jagdbar erklären (Art. 5 Abs. 3 Bst. a Wolf). Eventualantrag: Anstelle der ganzjährigen Jagdbarkeit wäre auch eine Jagdbarkeit mit einer Schonzeit nach Art. 5 Abs. 1 diskutierbar. In diesem Falle verlangt der Kanton VS, seinen in Art. 12 Abs. 2 vorgeschlagenen Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 5 ins Gesetz aufzunehmen.

VS

Motion Fournier Die Motion Fournier ist umzusetzen. VS, Aqua Nostra, Agora, SBV, SSZV, SZZV, BFSZV, Swiss Beef, SBS-BNP, BFSZV, SVP, sgv-usam, SAB, VLSoGRT, ATsGP, LWoGRT

Schutzstatus Wolf Den Schutzstatus des Wolfes herabsetzen. Abkehr vom Grundsatz der flächendeckenden Ausbreitung des Wolfes.

SAV

Schutz der genetischen Vielfalt von seltenen und autochthonen Nutztieren; Schutz der Kulturlandschaft

Auch der genetischen Vielfalt von seltenen und autochthonen Nutztieren, wie die typischen Walliser Rassen (SN, SHZ, Saaser Mutten, Evolèner, Eringer) müsse Rechnung getragen werden. [Nutztiere sind in der landwirtschaftlichen Gesetzgebung geregelt]

TI, VS (Eventualantrag), SSZV, SZZV, SBS-BNP, BFSZV

Nebst dem Schutz der Lebensräume und der Erhaltung der Artenvielfalt sind auch die Erhaltung der Kulturlandschaft und die damit verbundenen Traditionen zu erwähnen.

VS (Eventualantrag), SMG

 

 

 

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Tabelle B‐3  Übersicht der Anträge für die Änderung der Jagdverordnung (JSV, 922.1)  

Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Voraussetzungen zur Regulation einer geschützten Art in der Jagdverordnung (JSV) präzisieren, um die Administration sowie Diskussionen und Beschwerden gering zu halten und den Schutz der Arten zu garantieren.

Begriff «Verwilderung» in der Jagdverordnung (JSV) präzisieren (siehe Art. 5 Abs. 3 Bst. b)

AR, SZ, KWL

Angesichts steigender Schwarzwildschäden wird in den Mittellandkantonen u.a. der Einsatz von Nachtsichtzielgeräten auf der Schwarzwildjagd immer stärker diskutiert (und verschiedentlich auch erlaubt). Diese Diskussion ist anlässlich der noch vorzunehmenden Anpassungen auf Verordnungsstufe noch einmal vertieft zu führen und einer umsetzbaren, den Umständen in der jagdlichen Praxis entsprechenden Lösung zuzuführen.

SH

Art. 2 Abs. 1 JSV Genereller Verzicht auf bleihaltige Munition Vogelwarte, ALA, TIR, Nos Oiseaux

Art. 4ter Abs. 1 JSV «Soweit es für den ausreichenden Schutz insbesondere bedrohter wildlebender Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen (…) bezeichnen».

SAC

 

Tabelle B‐4  Übersicht der Anträge für die Änderung der Verordnung über die eidgenössischen      Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31)  

Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Art. 2 VEJ Für die Definition des Inhalts des Inventars über die eidgenössischen Jagdbanngebiete sind entgegenstehende Nutzungsinteressen zu berücksichtigen und die Nutzergruppen frühzeitig in das Verfahren einzubeziehen. Allgemein sollen die Schutzbestrebungen vor allem auf bedrohte, d.h. gefährdete und national prioritäre Arten abzielen.

Mountain Wilderness, SAC

Art. 3 VEJ Geringfügige Verkleinerungen um Flächen, in welchen viel benutzte Infrastrukturanlagen vorhanden sind, sollen ohne Ersatz möglich sein.

SAC

Art. 5 Abs. 1 Bst. g VEJ

Analog der kantonalen / kommunalen Wildruhezonen ist die für Wintersport relevante Schutzzeit auf die heikle Jahreszeit zu beschränken. Derzeit gilt sie das ganze Jahr.

Mountain Wilderness, SAC, SBS

Für die Definition der bezeichneten Routen ist in der VEJ eine frühzeitige Partizipation der betroffenen Kreise vorzusehen.

Mountain Wilderness, SAC, SBS

Für den Wintersport sind Teilflächen zu definieren, wo Schutz besonders notwendig ist, wo man auf den erlaubten Routen bleiben muss oder wo ein Betretungsverbot zielführend ist. Oberhalb der Waldgrenze soll auf Einschränkungen verzichtet werden. Entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht (Kap. 2, S. 10, Abs. 3, letzter Satz) wurde die landschaftliche Vielfalt durch objektspezifisch definierte Ziele und Massnahmen im Inventar der eidg. Jagdbanngebiete bisher bezüglich Wintersport nicht berücksichtigt: Auf diesen Objektblättern gibt es zur touristischen Nutzung bisher nur in einem einzigen Jagdbanngebiet objektspezifische Ziele und Massnahmen. Spezifische Angaben sind bisher auf die Bestandsregulierung beschränkt.

Mountain Wilderness, SAC, SBS

 

 

 

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ANHANG C  ÜBERSICHT DER ÜBEREINSTIMMENDEN STELLUNGNAHMEN 

Die folgenden Stellungnahmen von regionalen Organisationen zur Teilrevision des Jagdgesetzes sind grösstenteils deckungsgleich mit den Stellungnahmen des Schweizer Alpwirtschaftsverbands, Schweizerischen Bauernverbands (SBV), Schweizerischen Schafzuchtverbands (SZV) oder Schweizerischen Ziegenzuchtverbands (SZZV) oder folgen diesen sinngemäss: 

Arbeitsgruppe Berggebiet c/o Solidaritätsfond Luzerner Bergbevölkerung

Bauernverband Obwalden

Bauernverband Uri

Bauernvereinigung des Kantons Schwyz

Bäuerinnenverband Uri

Bündner Bauernverband

Bündnerischer Schafzuchtverband

Chambre d’agriculture du Jura bernois

Chambre neuchâteloise d’agriculture et de viticulture

Forum Landwirtschaft Biosphäre Entlebuch

Korporation Uri

Korporation Ursern

Nidwaldner Bauernverband

Oberwalliser Landwirtschaftskammer

Oberwalliser Schwarznasenschafzuchtverband

Oberwalliser WAS-Verband

Oberwalliser Ziegenzuchtverband

Prométerre

Solothurner Bauernverband

St. Galler Bauernverband

Unione Contadini Ticinesi & Segretariato agricolo

Urner Kleinviehzuchtverband

Verband Thurgauer Landwirtschaft

Zentralschweizer Bauernbund

Ziegenzuchtverband Graubünden

Zuger Bauern-Verband

  Die folgenden Stellungnahmen von regionalen Organisationen zur Teilrevision des Jagdgesetzes sind deckungsgleich mit der Stellungnahme von Seilbahnen Schweiz:  

Berner Bergbahnen

Walliser Bergbahnen