Teilzeitarbeitsverhältnisse Begriff des Teilzeitarbeitnehmers § 2 Abs. 1 TzBfG regelmäßige...

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TeilzeitarbeitsverhältnisseTeilzeitarbeitsverhältnisse

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Begriff des TeilzeitarbeitnehmersBegriff des Teilzeitarbeitnehmers

• § 2 Abs. 1 TzBfG• regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als

die eines vergleichbaren vollzeitbe-schäftigten ArbN

• Vergleichbarkeit §§ 2 Abs. 1 S. 3 und 4 TzBfG

• Geringfügige Beschäftigung = Teilzeit (Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG)

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DiskriminierungsverbotDiskriminierungsverbot

• § 4 Abs. 1 TzBfG

• Keine Schlechterbehandlung wegen der Teilzeit, es sei denn sachlicher Grund

• Spezielles Diskriminierungsverbot für Arbeitsentgelt und geldwerte teilbare Leistungen in § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG (Pro rata temporis)

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BenachteiligungsverbotBenachteiligungsverbot

• § 5 TzBfG

• Keine Benachteiligung wegen der Wahrnehmung der Rechte nach dem TzBfG

• Entspricht § 612 a BGB

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Ausschreibung von Ausschreibung von ArbeitsplätzenArbeitsplätzen

• § 7 Abs. 1TzBfG

• Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitsplatz, wenn dafür geeignet

• Verpflichtung entfällt nur dann, wenn betriebliche Gründe den Arbeitsplatz für Teilzeit ungeeignet erscheinen lassen

• Gegenwärtig keine Sanktion ersichtlich

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Informationspflichten des ArbGInformationspflichten des ArbG

• § 7 Abs. 2 und 3 TzBfG

• Individuelle Information von ArbN, die den Wunsch auf Änderung ihrer vertraglichen Arbeitszeit angezeigt haben

• Information des BR

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KündigungsverbotKündigungsverbot

• § 11 TzBfG

• Kündigung wegen der Weigerung eines ArbN von Vollzeit auf Teilzeit oder umgekehrt zu wechseln ist unwirksam

• Unwirksamkeitsgrund i.S.d. § 13 KSchG, d.h. gilt auch, wenn KSchG nicht anwendbar

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Aus- und WeiterbildungAus- und Weiterbildung

• § 10 TzBfG

• Auch TeilzeitarbN an Bildungsmaßnahmen beteiligen

• Es sei denn betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer ArbN stehen entgegen

• Kein Anspruch

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ÜberstundenÜberstunden

• Überstundenverpflichtung nur bei vertraglicher oder tariflicher Regelung

• Tarifliche Überstundenzuschläge nur bei Überschreiten der Arbeitszeit eines VollzeitarbN

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UrlaubUrlaub

• Es gelten die allgemeinen Grundsätze

• 24 Werktage gesetzlicher Anspruch

• Urlaubsanspruch des VollzeitarbN in Arbeitstagen : Arbeitstage im Betrieb x Wochenarbeitstage des TeilzeitarbN = Urlaubstage des TeilzeitarbN in Arbeitstagen

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UrlaubsentgeltUrlaubsentgelt

• § 11 BUrlG, Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen

• Bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche: Verdienst der letzten 13 Wochen : 13 : Arbeitstage pro Woche = Urlaubsentgelt pro Urlaubstag

• Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche:Arbeitsentgelt der letzen 13 Wochen : ( 13 X Arbeitstage des TeilzeitarbN) = Urlaubsentgelt pro Arbeitstag

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EntgeltfortzahlungEntgeltfortzahlung

• § 5 EFZG Anzeige und Nachweispflichten unabhängig von Arbeitstagen

• Entgeltfortzahlung nach Entgeltausfallprinzip

• Problematisch teilweise bei KapovAz und Jobsharing

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FeiertagsentgeltFeiertagsentgelt

• § 2 EFZG

• Voraussetzung: Arbeitsleistung muss wegen des Feiertags ausfallen

• Bei Jobsharing auf Arbeitsplan abstellen

• Bei KapoVaz muss ArbG nicht abrufen

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Anspruch auf TeilzeitAnspruch auf Teilzeit

Voraussetzungen:• Der ArbN muss länger als 6 Monate

beschäftigt sein (§ 8 Abs. 1 TzBfG)• Der ArbG beschäftigt im Unternehmen

mehr als 15 ArbN, ohne die Auszubildenden (§ 8 Abs. 7 TzBfG)

• Letztes Verringerungsverlangen mind. 2 Jahre zurückliegend (§ 8 Abs. 6 TzBfG)

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Verfahren der AntragstellungVerfahren der Antragstellung

• Verringerungswunsch spätestens 3 Monate vorher geltend machen (§ 8 Abs. 2 TzBfG)

• Verhandlung mit Ziel der Einigung• Ablehnung spätestens einen Monat vor

gewünschtem Termin (§ 8 Abs.5 TzBfG), sonst verringert sich Arbeitszeit entsprechend ArbNWunsch

• Bei Einigung nur über Verringerung, nicht Verteilung muss Frist des § 8 Abs. 5 TzBfG ebenfalls beachtet werden

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V errin g eru n g w ieg ewü n sch t,

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V erte ilu n g

V errin g eru n g w ie g ewü n sch t,V erte ilu n g M on ats fris t e in h a lten ,

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Betriebliche Gründe für die Ablehnung Betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitverlangensdes Teilzeitverlangens

• § 8 Abs. 4 TzBfG: ArbG muss zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen

• Betriebliche Gründe insbesondere bei Beeinträchtigung der Organisation, der Sicherheit oder bei Verursachung hoher Kosten

• Rechtsprechung beobachten

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Verlängerung der ArbeitszeitVerlängerung der Arbeitszeit

• § 9 TzBfG: Anzeige des Verlängerungs-wunsches

• § 7 Abs. 2 TzBfG: Informationspflicht des ArbG, sonst SEA aus § 280 BGB

• Bevorzugte Berücksichtigung• ArbG kann Verlängerungsverlangen mit

entgegenstehenden betrieblichen Gründen abwenden

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TeilzeitformenTeilzeitformen

• Klassische Teilzeit

• KapovAz

• Jobsharing

• Turnusarbeit

• Altersteilzeit

• (Geringfügige Beschäftigung)

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Klassische TeilzeitKlassische Teilzeit

• Tägliche Arbeitszeit verkürzt

z.B. täglich von 8. – 12.00 Uhr

• Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage verteilt

z.B. Am Montag und Dienstag Arbeit, den Rest der Woche frei

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KapovAz (Abrufarbeit)KapovAz (Abrufarbeit)

• § 12 TzBfG• Arbeitsleistung ist entsprechend dem

Arbeitsanfall zu erbringen• Zum Schutz des ArbN

- bestimmtes Arbeitszeitvolumen festlegen- Mindesteinsatz- Ankündigungsfrist einhalten

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Arbeitszeitvolumen KapovAzArbeitszeitvolumen KapovAz

• Im Vertrag festlegen: die wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit

• Fehlt eine vertragliche Regelung, gelten wöchentlich 10 Stunden als vereinbart und die einzelne Abrufzeit muss mindestens 3 aufeinanderfolgende Stunden umfassen

• Bei geringerem Abruf gerät ArbG in Annahmeverzug (§ 615 BGB)

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AnkündigungsfristAnkündigungsfrist

• ArbN nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn im die Lage der Arbeitszeit mind. 4 Tage im Voraus mitgeteilt wird

• Arbeitseinsatz am Montag, Ankündigung am Mittwoch der Vorwoche

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JobsharingJobsharing

• § 13 TzBfG

• Mehrere ArbN teilen sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz

• Verteilung der Arbeitszeit zwischen den Partner wird von diesen vorgenommen

• Zum Schutz: Vertretungsregelung und Kündigungsregelung

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VertretungsregelungVertretungsregelung

• Vertretungspflicht nur, wenn im Einzelfall zugestimmt wurde

• Vertretung für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses kann im Arbeitsvertrag festgelegt werden

• Selbst dann kann Vertretung abgelehnt werden, wenn im Einzelfall nicht zumutbar

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Geringfügige BeschäftigungGeringfügige Beschäftigung

• § 8 SGB IV

• Entgeltgeringfügigkeit:

< 15 Stunden/Woche, < 325 Euro

• Zeitgeringfügigkeit:

Längstens zwei Monate oder 50 Tage,

unabhängig vom Entgelt

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Zusammentreffen mehrer Zusammentreffen mehrer geringf. geringf.

BeschäftigungsverhältnisseBeschäftigungsverhältnisse• Mehrere entgeltgeringfügige Beschäftigungen

zusammenrechnen• Entgeltgeringfügige Beschäftigung und

Hauptbeschäftigung zusammenrechnen• Mehrere zeitgeringfügige Beschäftigungen

zusammenrechnen• Entgeltgeringfügige und zeitgeringfügige

Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet

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Rechtsfolgen der geringfügigen Rechtsfolgen der geringfügigen Beschäftigung für den ArbNBeschäftigung für den ArbN

• § 7 SGB V Versicherungsfreiheit in der gKV• § 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 SGB XI

versicherungsfrei in der PflV• § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei in der

gRV, ArbN kann auf Versicherungsfreiheit verzichten (NachwG!)

• § 27 Abs. 2 SGB III versicherungsfrei in der AblV

• gUV bezahlt der ArbG sowieso

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Rechtsfolgen der geringfügigen Rechtsfolgen der geringfügigen Beschäftigung für den ArbGBeschäftigung für den ArbG

• § 249 b SGB V Pauschalbeträge zur gKV 10 %

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Werkstudenten-privileg

• § 172 Abs. 3 SGB VI Pauschalbeitrag zur gRV 12 %