TERRE DES FEMMES - Im Namen der Ehre...Christa Stolle, Bundesgeschäftsführerin TERRE DES FEMMES...

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1 TERRE DES FEMMES (Hg.) TERRE DES FEMMES Menschenrechte für die Frau e.V. Gleichberechtigt, selbstbestimmt und frei www.frauenrechte.de Dieser Druck wurde aus Mitteln des Europäischen Integrationsfonds gefördert. Im Namen der Ehre misshandelt, zwangsverheiratet, ermordet Hilfsleitfaden für die Arbeit mit von Zwangsheirat/Gewalt im Namen der Ehre bedrohten oder betroffenen Mädchen und Frauen Autorinnen: Myria Böhmecke / Monika Michell/ Marina Walz-Hildenbrand

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    1TERRE DES FEMMES (Hg.)

    TERRE DES FEMMESMenschenrechte für die Frau e.V.Gleichberechtigt, selbstbestimmt und freiwww.frauenrechte.de

    Dieser Druck wurde aus Mitteln des Europäischen Integrationsfonds gefördert.

    Im Namen der Ehremisshandelt, zwangsverheiratet, ermordet

    Hilfsleitfaden für die Arbeit mit von Zwangsheirat /Gewalt im Namen der Ehre bedrohten oder betroffenen Mädchen und Frauen

    Autorinnen:

    Myria Böhmecke/Monika Michell/Marina Walz-Hildenbrand

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    TERRE DES FEMMES e. V.Brunnenstraße 12813355 Berlin

    Tel. +49-(0)30/40 50 46 99-0Fax: +49-(0)30/40 50 46 99-9

    [email protected], www.frauenrechte.dewww.zwangsheirat.de

    Redaktion: Monika Michell, BerlinBritta Hübener, Heidelberg

    Gestaltung: Tina Dähn, Münster

    © TERRE DES FEMMES 20112. aktualisierte und überarbeitete Auflage

    © Titelfoto: Pfusch am Bau · marqs/www.photocase.de

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    I2Legende, Impressum

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    Das Wichtigste in Kürze

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    Inhaltsverzeichnis i

  • Vorwort (Christa Stolle, Bundesgeschäftsführerin TERRE DES FEMMES) . . . . . . . . . . . . . . . 6

    1 Gewalt im Namen der Ehre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7WAS IST Gewalt im Namen der Ehre? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

    WER IST in Deutschland betroffen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

    WER IST gefährdet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

    WIE VERBREITET IST Gewalt im Namen der Ehre in Deutschland? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

    WIE WIRD Gewalt im Namen der Ehre in Deutschland ausgeübt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

    WAS BEDEUTET ehrbezogene Gewalt für Mädchen und Frauen und WAS IST bei der Hilfestellung zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

    Das Wichtigste in Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

    2 Erste Warnsignale richtig deuten und angemessen handeln:Präventionsmöglichkeiten und Handlungsempfehlungen für die Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

    Prävention in Schule und Jugendeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

    Handlungsempfehlungen für das Jugendamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

    Handlungsempfehlungen für die Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

    Das Wichtigste in Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

    3 Konkrete Hilfe bei Zwangsheirat und „Ehrenmord“gefahr in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25

    Erste Schritte im Notfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25Was ist vor der Flucht zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25Hilfe für Minderjährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

    Hilfe für junge Volljährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

    Das Wichtigste in Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

    Langfristige Hilfsangebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30Anonyme Schutzeinrichtungen für Mädchen und junge Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

    Schutzeinrichtungen für Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

    Das Wichtigste in Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

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    Inhaltsverzeichnis

  • Hilfe bei der langfristigen Anonymisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Allgemeine Sicherheitshinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Sperrvermerke und Anonymisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33Auskunftssperre beim Ordnungs- und Einwohnermeldeamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

    Sperrvermerke bei Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

    Anmeldung beim Einwohnermelde- bzw. Ordnungsamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Schwierigkeiten bei der Anonymisierung: Flucht mit Kindern / Scheidungsverfahren . . . . . . . . . . . 35

    Namensänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37Aufnahme ins Zeugenschutzprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39Das Wichtigste in Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

    Opferschutzmaßnahmen und juristische Möglichkeiten, gegen die Täter vorzugehen . . . . 40Strafanzeige und Hilfestellung im Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40Das Gewaltschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42Das Stalkinggesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43Verfassungsrechtliche Grundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44Das Wichtigste in Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

    Familien- und verfahrensrechtliche Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46Prozessfähigkeit minderjähriger Mädchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46Örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47Internationales Privatrecht: Welches Gericht ist zuständig und welches Recht wird angewandt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einer Eheaufhebung und -scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

    Welches Recht wird angewandt bei Scheidung, Sorgerechtsverfahren etc.? . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

    Deutsches Familienrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51Das Wichtigste in Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

    Hilfe für Ausländerinnen, die im Familiennachzug gekommen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Eigenständiges Aufenthaltsrecht für minderjährige Mädchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56Eigenständiges Aufenthaltsrecht für verheiratete Mädchen und Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58Das Wichtigste in Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

    Hilfe für Asylbewerberinnen und geduldete Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Was ist bei einer Flucht besonders zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Zwangsheirat als Asylgrund und als Abschiebungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63Rechtsfolgen einer Anerkennung oder Ablehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65Geduldete Mädchen und Frauen, Zwangsheirat und humanitäre Aufenthaltserlaubnis . . . . . . . . . 66Das Wichtigste in Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

    Flucht ins Ausland als einziger Ausweg? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

    Hilfe für Jungen und Männer bei Gefahr von Zwangsheirat /Gewalt im Namen der Ehre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

    Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

    II4Inhaltsverzeichnis

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  • 4 Hilfe bei Zwangsheirat und Verschleppung ins Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . 73Tipps und Vorsichtsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74Vorsichtsmaßnahmen vor dem Abflug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

    Das Mädchen/die Frau kommt nicht nach Deutschland zurück – wurdesie zwangsverheiratet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

    Hilfe für Mädchen und Frauen mit deutscher Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

    Hilfe für Mädchen und Frauen nicht-deutscher Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79

    Hilfestellung bei der Rückkehr nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

    Rechtliche Probleme bei der Rückkehr nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

    Wieder in Deutschland – wie geht es weiter? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

    Das Wichtigste in Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

    5 Anlaufstellen für Betroffene in Deutschland und im Auslandsowie weiterführende Literatur und Filmtipps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

    6 Resümee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

    7 Präventionsmöglichkeiten und Forderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

    Wegweiser durch den Hilfsleitfaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

    II5Inhaltsverzeichnis

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  • Christa Stolle, BundesgeschäftsführerinTERRE DES FEMMES

    2007 bot TERRE DES FEMMES mit dem Hilfsleitfaden„Im Namen der Ehre – misshandelt, zwangsverheira-tet, ermordet“ erstmals kompetente Unterstützungbzw. Anleitung für die Arbeit mit Mädchen undFrauen mit Migrationshintergrund, die in Deutsch-land leben und von Gewalt im Namen der Ehrebetroffen sind und/oder zum Zwecke der Zwangsver-heiratung von der eigenen Familie in ihr Herkunfts-land entführt und dort festgehalten werden.

    Nach vier Jahren, in denen der Hilfsleitfaden bundes-weit eine ungemein hohe Resonanz unter Fachkräf-ten und MultiplikatorInnen gefunden hat und weitüber 1000 Mal heruntergeladen und zitiert wurde,war es nun Zeit für eine Überarbeitung und Aktuali-sierung. Einiges hat sich in den letzten Jahren getan.

    Im Sommer 2009 ging TERRE DES FEMMES mit einemneuen Internetportal gegen Zwangsheirat undGewalt im Namen der Ehre online. Unterwww.zwangsheirat.de finden Interessierte und Fach-kräfte aktuelle Informationen, Literaturtipps undhilfreiche Arbeitsmaterialien. Für Betroffene bietetdie Website eine Übersicht über Anlauf- und Bera-tungsstellen in ganz Deutschland und im Ausland,die regelmäßig aktualisiert wird.

    Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfungder Zwangsheirat und zum besseren Schutz derOpfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weite-rer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften(Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz) im Juli 2011 istZwangsheirat nunmehr ein eigener Straftatbestandund wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monatenbis zu fünf Jahren bestraft. TERRE DES FEMMESbegrüßt dies ausdrücklich, da somit von staatlicherSeite ein deutliches Signal gesetzt wurde, dass eine

    solche Menschenrechtsverletzung nicht geduldetwird. Leider wurde „durch die Hintertür“ mit diesemGesetz auch die Erhöhung der Ehebestandszeit zurErlangung eines vom Ehegatten unabhängigen Auf-enthaltsrechts von zwei auf drei Jahre eingeführt.Mehr dazu und alle weiteren Neuerungen im Zugedes Gesetzes wie zum Beispiel das verbesserte Rück -kehrrecht finden Sie in Kapitel 3 und 4 des Leitfa-dens.

    Erstmals wurde in Deutschland eine wissenschaftli-che Untersuchung zu Zwangsverheiratung durchge-führt. Es wurden Aussagen über Struktur, Umfangund Formen von Zwangsverheiratungen erarbeitet.Auftraggeberin ist das Bundesministerium für Fami-lie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Ergebnisse sol-len im Herbst 2011 präsentiert werden.

    Im Rahmen eines einjährigen Pilotprojekts (April2010 – März 2011) konnten in Baden-Württembergüber 220 Mitarbeiter/innen von Jugendamt, Polizei,Jobcenter und anderen Behörden geschult werden.Dies ist ein Anfang, doch müssen solche Fortbildun-gen flächendeckend und regelmäßig angebotenwerden. Ein adäquater Schutz für Jungen und Män-ner, die zwangsverheiratet wurden oder aus anderenGründen vor ihrer Familie fliehen müssen, existiertimmer noch nicht. Genauso verhält es sich mit dersicheren Unterbringung von Paaren, die Beratungs-stellen und andere Unterstützer/innen immer wiedervor Probleme stellt.

    Trotz sichtbarer Erfolge bleibt vieles weiterhin aufder Agenda. Wir setzen uns – seit Juni 2011 von Ber-lin aus – weiterhin vehement durch Lobby- undÖffentlichkeitsarbeit sowie Einzelfallhilfe für eineneffektiven Schutz für Mädchen und Frauen vorGewalt im Namen der Ehre ein.

    Vorwort

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    1 Gewalt im Namen der Ehre

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    WAS IST Gewalt im Namender Ehre?1

    ● Ehrbezogene Gewalt ist eine Form von Gewaltgegen Frauen und Mädchen, die innerhalb starkpatriarchalisch strukturierter Familien und Gesell-schaften vorkommt.Entgegen verbreiteter Annahmen ist sieursprünglich kein religiöses Phänomen, obwohlsie verstärkt in islamisch geprägten Gesellschaftenverbreitet ist und auch teilweise religiös gerecht-fertigt wird.2

    ● Die Gewalt wird mit dem Erhalt bzw. der Wieder-herstellung von Ehre gerechtfertigt und vonnahen männlichen Verwandten, häufig Vateroder Bruder, ausgeübt.

    ● Mädchen und Frauen müssen sich „ehrenhaft“verhalten, da von ihrem Verhalten die „Familien-ehre“ abhängt.

    ● Von Gewalt im Namen der Ehre können Mädchenab der Pubertät betroffen sein, weil sie dann dieEhre der Familie durch „unehrenhaftes Verhal-ten“ (z. B. durch eine voreheliche Beziehung)gefährden können. Frauen können in jedem Alterbetroffen sein, z. B. wenn sich eine ältere Frauvon ihrem Mann scheiden lassen möchte, washäufig als „Schande“ bzw. „Verletzung der Fami-lienehre“ angesehen wird.

    ● Zu Gewalt im Namen der Ehre gehört psychischeGewalt (Erpressung, Drohung, Unterdrückungetc.) ebenso wie massive körperliche Gewalt, dieZwangsheirat und schließlich der so genannte„Ehrenmord“. Bevor ein Mädchen oder eine Frauim Namen der Ehre ermordet wird, sind oftmalsMisshandlungen und Drohungen vorausgegan-gen, um sie auf den „richtigen“ Weg zurückzu-bringen bzw. einzuschüchtern.

    ● Wenn ein Mädchen oder eine Frau in den Augender Familie die Ehre verletzt hat, wird die Bestra-

    fung, Verstoßung oder der „Ehrenmord“ in denmeis ten Fällen von mehreren Familienmitgliedernbeschlossen. Hat der „Familienrat“ eine Entschei-dung getroffen, tragen sie häufig alle Familien-mitglieder mit.

    ● Nach dieser Auffassung von Ehre ist die Frau die„Schuldige“, wenn sie sich „unehrenhaft“ verhal-ten hat. Das gilt auch, wenn sie vergewaltigtwurde. Der Mann stellt mit seiner Tat nur „Rechtund Ordnung“ her. Nur wenn die Frau bestraftoder sogar ermordet wurde, ist nach dieser Auf-fassung die Ehre der Familie wiederhergestellt.

    ● In Gesellschaften, die Gewalt im Namen der Ehreausüben, ist diese in einem hohen Maß akzep-tiert. Die Ehre der Familie wiederherzustellenwird als „Familiensache“ angesehen, in die sichkein Außenstehender einzumischen hat. DasMädchen oder die Frau kann demnach nichtdamit rechnen, Hilfe von Verwandten oder Freun-den zu bekommen, die dieser Gemeinschaftangehören. Versucht dennoch ein/e Verwandte/r,dem Mädchen oder der Frau zu helfen, wird er/siehäufig ebenfalls bedroht. „Ehrenmörder“ werdeninnerhalb der jeweiligen Gemeinschaft /Familiehäufig als „Helden“ gefeiert, die die Ehre derFamilie gerettet haben.

    ● Sowohl Männer als auch Frauen stehen im Zu sam -menhang mit Ehrverbrechen unter einem enor-men gesellschaftlichen Druck. Wird der Mann sei-ner Aufpasser- und Schutzfunktion nicht ge rechtoder kommt er seiner Pflicht zur Verteidigungoder Wiederherstellung der Familienehre nichtnach, gilt er als unmännlich und wird von derGesellschaft als nutzlos ausgestoßen. Denn als„Besitzer“ der Frau ist der Mann auch für derenVerhalten verantwortlich. Der Mann und mit ihmseine gesamte Familie wird gesellschaftlich geäch-tet und ausgegrenzt.

    ● Frauen sind oftmals an der Tatvorbereitung betei-ligt. Die eigentliche Tat jedoch wird von denMännern ausgeführt.

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    1 Die Begriffe „Gewalt im Namen der Ehre“ und „Ehrenmord“ sind sehr umstritten, da es sich hierbeium zwei widersprüchliche Begriffe handelt: Gewalt oder gar Mord kann nicht „ehrenvoll“ sein. Daherwerden die Begriffe „honour crimes/killing“ immer wieder von internationalen Gremien und Fachleu-ten kontrovers diskutiert, haben sich aber international durchgesetzt. Viele Organisationen etc. tragendieser Diskussion Rechnung, indem sie die Begriffe in Anführungsstriche setzen.

    2 Vgl. dazu: Antes, Peter: Verbrechen im Namen der Ehre – ein religiöses Phänomen? Ehre und Reli-gion. In: TERRE DES FEMMES/Böhmecke, Myria (Hg.): Tatmotiv Ehre. TERRE DES FEMMES e. V., Tübin-gen, 2004, S. 16–22.

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    18Gewalt im Namen der Ehre

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    ● Auch Männer können Oper von Gewalt im Namender Ehre oder eines „Ehrenmordes“ sein, aller-dings kommt dies in der Praxis seltener vor (vgl. S. 69: Hilfe für Jungen und Männer bei Gefahrvon Zwangsheirat / Gewalt im Namen der Ehre).

    Typische Rollenbilder von Mann und Frau● In traditionell patriarchalischen Gesellschaften

    müssen alle Familienmitglieder die Familienehrebewahren und verteidigen, denn diese definiertdie Stellung einer Familie in der Gesellschaft: Jedeund jeder bekommt eine Rolle zugewiesen, dieunbedingt einzuhalten ist, damit die Ehre derFamilie nicht verletzt wird:

    ● Die Mädchen haben sich zurückhaltend zu verhal-ten. Sie müssen unter allen Umständen jungfräu-lich in die Ehe gehen. Um zu verhindern, dass sieeine voreheliche Beziehung haben, werden siemöglichst früh verheiratet. Später wird von ihnenerwartet, dass sie eine gute Mutter und Ehefrausind, die sich dem Willen ihres Mannes beugt.Häufig werden die Mädchen und Frauen in ihrerfreien Lebensgestaltung eingeschränkt: So dürfensie etwa nicht selbst entscheiden, wen sie heira-ten oder ob sie eine Ausbildung beginnen wollen.Verstöße werden mit physischer und psychischerGewalt bis hin zum „Ehrenmord“ bestraft.

    ● Die Jungen werden schon früh auf ihre Rolle alsFamilienoberhaupt und „Beschützer“ der weibli-chen Familienmitglieder vorbereitet. Die Pflichtdes Mannes ist die Bewahrung bzw. Wiederher-stellung der Familienehre, notfalls auch mitGewalt. Daher werden Mädchen und Frauen inpatriarchalischen Gesellschaften von männlichenFamilienmitgliedern, insbesondere dem Bruderoder Vater, streng überwacht, um eine Verlet-zung der Familienehre von vornherein auszu-schließen und um zu gewährleisten, dass einMädchen jungfräulich in die Ehe geht.

    Gründe für Gewalt im Namen der EhreDie Auslöser für Gewalt oder ein Verbrechen imNamen der Ehre sind sehr vielfältig. Anlässe könnenz. B. sein:

    ● ein Gespräch/Flirt mit einem Fremden

    ● das Tragen von „unkeuscher“ Kleidung

    ● eine vor- oder außereheliche Beziehung

    ● die Beziehung zu einem Mann, den die Elternnicht akzeptieren

    ● eine außereheliche Schwangerschaft

    ● die Weigerung, einen Mann zu heiraten, den dieFamilie für sie ausgesucht hat

    ● Scheidung/Trennung vom Ehemann: Eine geschei -terte Ehe wird immer der Frau angelastet, die sichangeblich nicht „richtig“ verhalten hat und keine„gute“ Ehefrau war, auch wenn der Mann siemisshandelt hat

    ● das Einschalten von Polizei oder anderer öffentli-cher Stellen im Fall von häuslicher Gewalt

    ● die Flucht in ein Frauenhaus

    ● Vergewaltigung oder Inzest: Den Mädchen undFrauen wird häufig nicht geglaubt, wenn siesagen, dass sie sexuell missbraucht /vergewaltigtwurden, oder es wird ihnen eine (Mit)-Schuldgegeben, indem man ihnen unterstellt, sie hättenden Mann durch ein „unehrenhaftes“ Verhalten„provoziert“

    ● Selbständigkeitsstreben: Wenn ein Mädchen odereine Frau selbst über ihr Leben entscheiden will,indem sie z. B. eine Ausbildung machen oder sichselbst den zukünftigen Ehemann aussuchenmöchte, lehnt sie sich damit gegen den Willender Familie und das ihr als Frau zugesprocheneRollenbild auf

    ● Hörensagen: Manchmal reicht bereits ein Gerüchtüber unbeaufsichtigten Kontakt zu einem Mannaus, um die Familienehre zu verletzen, denn ent-scheidend ist letztendlich der Ruf der Familie inder Gesellschaft bzw. der Gemeinschaft. DenMädchen und Frauen gibt man meistens nicht dieMöglichkeit, die Gerüchte klarzustellen und sichzu rechtfertigen.

    ● Schlechter Ruf: Die Ehrverletzung der Familiewird oft nicht im ursprünglichen „Tatgeschehen“gesehen, sondern hauptsächlich in der Tatsache,dass in der Gemeinschaft über das Mädchen oderdie Frau geredet wird. Ihre „Schuld“ liegt darin,dass sie den Anlass dazu gegeben hat. Der Ver-such, das ursprüngliche „Tatgeschehen“ zu erklä-ren, führt dazu, dass weiter über dasMädchen/die Frau geredet wird – und erhöhtdamit ihre Gefährdung.

  • WER IST in Deutschlandbetroffen?

    Auch in der Bundesrepublik haben Mädchen undFrauen mit Migrationshintergrund unter Gewalt imNamen der Ehre zu leiden. Familien und Gemein-schaften, die solche Gewalt ausüben, halten in derneuen Umgebung weiterhin an patriarchalischenWertvorstellungen ihres Herkunftslandes fest.

    ● Zu den Ländern, in denen Gewalt bzw. Verbre-chen im Namen der Ehre ursprünglich vorkom-men, gehören z. B. die Türkei, Irak, Iran, Afghanis -tan, Kosovo/Albanien, Libanon, Syrien, Pakistanund Jordanien.

    ● Da in Deutschland die größte Gruppe der Men-schen mit Migrationshintergrund türkischer/kur-discher Herkunft ist (ca. 1,8 Millionen), sind hier-zulande verhältnismäßig viele Frauen mit diesemMigrationshintergrund von Gewalt im Namen derEhre betroffen.

    ● Obwohl die meisten „Ehrenmorde“ in islamischgeprägten Staaten oder Bevölkerungsgruppenvorkommen, sind sie kein explizit religiöses Phä-nomen.

    ● Ehrbezogene Gewalt kann sich durch alle Gesell-schaftsschichten ziehen. Allerdings kann manfest stellen, dass insbesondere dann an patriarcha-lischen Traditionen und überkommenen Wertvor-stellungen festgehalten wird, wenn einer Bevöl-kerungsgruppe der Zugang zu Bildung fehlt, dieChancengleichheit nicht gegeben ist und/oder dieFamilie existenzielle finanzielle bzw. soziale Pro-bleme hat. Die Ehre der Familie wird dann als dereinzige Wert angesehen, welcher der Familienoch geblieben ist. Das bedeutet, dass z. B. einSchulabbruch, Arbeitslosigkeit und schlechteDeutschkenntnisse dazu führen, dass Ehrvorstel-lungen immer weiter tradiert werden.

    ● Auch bei bereits eingebürgerten, nach außen hin„gut integrierten“ Familien kann die Gefahrbestehen, dass diese ihre Töchter zwangsverheira-ten und/oder Gewalt im Namen der Ehre aus -üben. Die Tatsache, dass die Familie westlichgekleidet ist, der Mann einer gesicherten Arbeitnachgeht etc. ist also kein Garant dafür, dassMädchen und Frauen sicher sind vor Zwangshei-rat und Ehrverbrechen. Bei einer Umfrage desJustizministeriums Baden-Württemberg meldeten

    sich im Beobachtungszeitraum von Januar bisOktober 2005 215 von Zwangsheirat Betroffene,ca. 20% davon waren bereits eingebürgert.3

    WER IST gefährdet?

    ● Von Gewalt im Namen der Ehre können Mäd-chen, Frauen und auch Männer mit Migrations-hintergrund aus den oben genannten Ländernbetroffen sein.

    ● Mädchen sind ab der Pubertät, d. h. ab dem Altervon 12/13 Jahren, potenziell gefährdet.

    ● Zwischen 15 und 19 Jahren ist schätzungsweisedie Gefahr am größten, dass Mädchen zwangs-verheiratet werden.4 Aber auch Frauen, die schonälter sind, können in diese Lage kommen, z. B.wenn der erste Mann sich hat scheiden lassen.Dann versucht die Familie, die Frau möglichstschnell wieder zu verheiraten, um die „Schande“der Scheidung zu begrenzen.

    ● Gewalt im Namen der Ehre wird dann ausgeübt,wenn das Mädchen oder die Frau sich nicht ihrerzugedachten „Rolle“ angemessen verhält (vgl. zuden Gründen S. 7: Was ist Gewalt im Namen derEhre?).

    ● Von „Ehrenmord“ sind in Deutschland insbeson-dere Frauen betroffen, die sich von ihrem Manntrennen bzw. scheiden lassen wollten.

    ● Auch Männer können Opfer von Verbrechen imNamen der Ehre sein, wenn sie z. B. ein außerehe-liches Verhältnis haben, welches die Familie derFrau nicht akzeptiert. Allerdings kommt es selte-ner vor, dass der Mann deswegen umgebrachtwird. Meistens werden in diesen Fällen die Frauengeopfert, denn das Leben des Mannes ist in patri-archalischen Gesellschaften häufig mehr wert alsdas einer Frau. Außerdem zieht die Ermordungeines Mannes häufig die Konsequenz nach sich,dass dieser Mord durch einen Mord an einemFamilienmitglied des Mörders gerächt wird. Dies-bezüglich ist eine Abgrenzung des Themas „Ver-brechen im Namen der Ehre“ zur so genannten„Blutrache“ oder „Blutfehde“ notwendig, da essich bei der Blutrache v. a. um die Ermordung vonMännern handelt, die wiederum als Vergeltungeinen anderen Mord aus der Sippe des Mördersnach sich zieht.5

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    19Gewalt im Namen der Ehre

    3 Es kann davon ausgegangen werden, dass sogar noch mehr Mädchen und Frauen, die im Rahmender Studie befragt wurden, bereits eingebürgert waren. Bei den Fragebögen fehlten einige Angabenbzw. waren unbekannt. Vgl. Justizministerium Baden-Württemberg (Hg.): Bericht der FachkommissionZwangsheirat der Landesregierung. Problembeschreibung, Statistik und Handlungsempfehlungen.Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, 2006, S. 31.

    4 Vgl. Justizministerium Baden-Württemberg (Hg.): Bericht der Fachkommission Zwangsheirat derLandesregierung. 2006, S. 30. 5 Vgl. Gendercide Watch: „Honour“ Killings and Blood Feuds, 2002(http://www.gendercide.org/case_honour.html.).

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  • WIE VERBREITET IST Gewaltim Namen der Ehre inDeutschland?

    Verbrechen im Namen der Ehre geschehen weltweit.Nach einem UN-Bericht werden jährlich mindestens5000 Mädchen und Frauen in 14 Ländern Opfer sogenannter „Ehrenmorde“. Die Dunkelziffer istjedoch um ein Vielfaches höher, da viele Fälle nichtvor Gericht gebracht, sondern als Unfälle oderSelbstmord getarnt werden.

    In Deutschland existieren bisher noch keine bundes-weiten Erhebungen über das Ausmaß von Gewaltbzw. Verbrechen im Namen der Ehre. Konkrete Zah-len, wie viele Mädchen und Frauen aus Migranten -familien hierzulande betroffen sind, liegen dahernoch nicht vor.

    Derzeit gibt es erst einige Studien und Teilunter -suchungen, die sich allerdings nur auf einen kleinenProzentsatz der Bevölkerung beziehen:

    So hat die Schutzeinrichtung Papatya in Berlin Fälleaus der Presse zusammengetragen. Demnach wur-den in Deutschland zwischen 1996 und 2009 88 Fällevon „Ehrenmord“ oder versuchtem Mord aus Grün-den der Ehre bekannt. Diese Fälle dokumentierenaber nur einen Teil der tatsächlich begangenen Ver-brechen, da viele Fälle nicht als „Ehrenmord“ titu-liert werden, sondern z. B. als „Familientragödie“oder „Eifersuchtsdramen“.6

    Bei der Frauenrechtsorganisation TERRE DES FEM-MES meldeten sich in den Jahren 2009 und 2010über 300 Mädchen und Frauen, die in Deutschlandvon Zwangsheirat oder Gewalt im Namen der Ehrebedroht waren, bzw. MultiplikatorInnen, die Betrof-fene unterstützt und beraten haben. Häufig warenauch schon Morddrohungen von nahen männlichenFamilienmitgliedern ausgesprochen.

    Weiterhin wurde eine wissenschaftliche Untersu-chung zum Umfang und Ausmaß von Zwangsverhei-ratungen in Deutschland im Auftrag des Bundesmini-steriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugenderstellt. Sie wurde von der Lawaetz-Stiftung in Ham-burg in Zusammenarbeit mit TERRE DES FEMMES –Menschenrechte für die Frau e.V. und TorstenSchaak – Büro für Sozialpolitische Beratung in Bre-

    men durchgeführt und von einem Beirat begleitet.Die Ergebnisse sollen im Herbst 2011 präsentiert wer-den.

    Die Dunkelziffer von Gewalt im Namen der Ehre istbei weitem höher, da die meisten Betroffenen sichnicht an Beratungsstellen wenden, sondern aus Angstvor den Konsequenzen stillschweigend Gewalt undUnterdrückung erleiden.

    WIE WIRD Gewalt im Namender Ehre in Deutschlandausgeübt?

    Zu beobachten sind unterschiedliche Formen physi-scher und psychischer Gewalt an Mädchen und Frau-en: Zur psychischen Gewalt gehören die Unterdrük-kung, Bedrohung und Erpressung im Namen derEhre. Zur physischen Gewalt ist neben Misshandlung,Folter und Mord auch die Zwangsheirat zu zählen,die sowohl physische als auch psychische Gewalt be -inhalten kann. Die Gewalt geht in der Regel vonmänn lichen Familienmitgliedern aus; aber auch Frau-en können gegenüber weiblichen Familienangehöri-gen gewalttätig sein, wenn sich z. B. die Tochter wei-gert, einen Mann zu heiraten, den die Familie für sieausgesucht hat.

    Unterdrückung, Bedrohung, ErpressungMädchen und Frauen werden in patriarchalischenGe sellschaften bzw. Familienstrukturen häufig inihrer freien Lebensgestaltung eingeschränkt: Sie dürfen wichtige Entscheidungen nicht selbst treffen,müssen Rechenschaft ablegen, wohin sie gehen undmit wem sie Umgang haben, und sie werden strengüberwacht. Ziel ist, zu verhindern, dass sie mit ihremVerhalten die Ehre der Familie gefährden. So habenz. B. insbesondere die Brüder darauf zu achten, dasssich die Schwestern auf dem Schulhof nicht mit Jun-gen unterhalten und gleich nach der Schule nachHause kommen. Die Mädchen dürfen abends nicht indie Disko gehen oder sich mit Freundinnen treffen,die die Eltern nicht kennen. Halten sich die Mädchennicht an die „Regeln“ oder werden die Familienmit-glieder aus irgendeinem Grund misstrauisch, werdenDrohungen ausgesprochen, wie z. B. „Wenn du dich

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    110Gewalt im Namen der Ehre

    6 Papatya (Hg.): Verbrechen im Namen der Ehre in Deutschland. Ehrmorde, versuchte Morde und Kör-perverletzungsdelikte. Materialsammlung: Zeitraum 1996–2009. Papatya, Berlin, 2009.

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  • noch einmal mit dem Jungen triffst, bringe ich dichund ihn um“. Damit sie das „gewünschte“ Verhaltenzeigen, werden Mädchen und Frauen auch erpresst:Der Vater droht beispielsweise, dass ihre Mutterunter Gewalt zu leiden hat, wenn das Mädchen sichnicht fügt. Oder es wird ihnen ein schlechtes Gewis-sen eingeredet: „Unsere Familie ist gesellschaftlichnichts mehr wert, wenn wir die Hochzeit absagenmüssen. Wir müssen uns vor allen schämen. Und dubist schuld.“

    Diese Art der Erpressung übt auf die häufignoch Minderjährigen einen sehr großen Druckaus, ohne dass bereits körperliche Misshandlun-gen stattgefunden haben. Auf diese Weise

    kann ein Mädchen z. B. zu einer Zwangsheirat ge - drängt werden, ohne dass sie je körperlich miss han -delt wurde.

    MisshandlungHat sich ein Mädchen oder eine Frau nach Auffassungder Familie „unehrenhaft“ verhalten, kann diesesVerhalten nicht nur mit Drohungen und Er pressung,sondern auch mit Misshandlungen bestraft werden,um die Betroffene „zur Vernunft“ zu bringen. Zeigtdie Misshandlung keine sichtliche Änderung des Ver-haltens, ist nicht auszuschließen, dass der Familienratden „Ehrenmord“ zur Wiederherstellung der Ehrebe schließt.

    ZwangsheiratIn Deutschland unterscheiden wir drei Ausprägun-gen von Zwangsverheiratung:1. In Deutschland lebende Frauen und Männer mit

    Migrationshintergrund werden miteinander ver-heiratet.

    2. „Heiratsverschleppung“: Junge Frauen und Män-ner werden, oft in den Ferien, im Herkunftslandihrer Eltern gegen ihren Willen verlobt oder ver-heiratet und müssen häufig im Ausland verblei-ben. Gerade für Betroffene nicht-deutscher Staats-angehörigkeit ist es besonders schwierig, sich ausdieser Zwangslage zu befreien, auch wenn dasneue „Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz“ erhebli-che Verbesserungen in dieser Frage gebracht hat(vgl. S. 80: Rechtliche Probleme bei der Rückkehrnach Deutschland).

    3. Heirat nach Deutschland: Frauen und Männer wer-den mit im Ausland lebenden Personen verheira-

    tet, die dann im Rahmen des Ehegattennachzugsnach Deutschland einreisen. Ihr Aufenthaltstitel istfür drei Jahre an ihre Ehe geknüpft. In Härtefällenkann auch schon vor Ablauf dieser Frist ein Auf-enthaltstitel erteilt werden. Eine Zwangsverheira-tung begründet regelmäßig einen solchen Härte-fall, in der Praxis wurde dies bisher aber nur sehrselten erreicht. Gerade Frauen, die aufgrund einer Zwangsverhei-ratung nach Deutschland kommen, haben häufigkaum Möglichkeiten, sich von außen Hilfe zuholen, da sie oft völlig isoliert von der Außenweltbei der Schwiegerfamilie leben und sich nur imhäuslichen Bereich bewegen dürfen. Die Möglich-keit, die Sprache zu erlernen, die Schule zu been-den oder eine Ausbildung zu machen, wird ihnenhäufig verwehrt, da sie ihrer traditionellen Rolleals Mutter, Hausfrau und Ehefrau nachkommensollen. Die Erhöhung der Ehebestandszeit auf dreiJahre erschwert ihnen zusätzlich eine möglicheFlucht vor der Gewalt.

    Wichtige Informationen zur Zwangsheirat ● Mädchen werden ab der Pubertät verheiratet,

    meist im Alter von 16 bis 19 Jahren.

    ● Gründe für eine Zwangsheirat können z. B. sein:finanzielle Interessen der Eltern; der Wunsch derEltern, das Mädchen möglichst früh zu verheira-ten, damit sie jungfräulich in die Ehe geht unddie Familienehre nicht gefährdet; Festigung derverwandtschaftlichen Beziehungen (häufig wer-den Cousin und Cousine verheiratet) oder Auf-rechterhaltung der Beziehungen zum Herkunfts-land durch die Heirat mit einem Mann aus demgleichen Herkunftsland; Erlangung eines Aufent-haltstitels in Deutschland.

    ● In einer Ehe, die durch massiven Zwang zustandegekommen ist, ist das Gewaltpotenzial wesentlichgrößer als bei „Liebesheiraten“. Auch die Kindererleiden in diesen Ehen oft Gewalt, die sie im Er -wachsenenalter wiederum weitergeben.

    ● Die Grenzen zwischen „arrangierter“ Heirat und„Zwangsheirat“ sind fließend. Da Außenstehendenicht beurteilen können, ob ein Mädchen odereine Frau zur Heirat gezwungen wird, ist alleindie subjektiv empfundene Zwangslage derBetrof fenen entscheidend. So kann eine jungeFrau es schon als Zwang empfinden, wenn sieihrer Meinung nach zu einer Heirat nicht „Nein“

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    111Gewalt im Namen der Ehre

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  • sagen darf, auch wenn noch keine Bedrohungenoder Misshandlungen vorgefallen sind.

    ● Von Zwangsheirat sind auch Jungen und Männerbetroffen. Die Auswirkungen (Unterdrückung,Einschränkung und häusliche Gewalt) sind in vie-len Fällen nicht so drastisch wie bei Mädchen undFrauen (vgl. S. 69: Hilfe für Jungen und Männerbei Gefahr von Zwangsheirat /Gewalt im Namender Ehre).

    Die Zwangsheirat wird nicht immer standesamt-lich durchgeführt, sondern insbesondere beiMinderjährigen im Rahmen einer „Imam- oderHocaehe7“. Die standesamtliche Heirat wird

    dann mit Erreichen der Volljährigkeit nachgeholt. EinMädchen kann also auch in Deutschland etwa bereitsmit 13 Jahren verheiratet werden. Sie lebt dann beider Schwiegerfamilie. Der Schule oder Behördenwird mitgeteilt, sie wohne bei anderen Verwandten.Diese Imam- oder Hocaehe ist in der jeweiligenMigrantengemeinschaft gesellschaftlich anerkannt,gilt sogar mehr als eine standesamtliche Heirat, hatalso eine bindende Wirkung. Zudem ist das Mädchenbei einer möglichen Trennung dem Ex-Ehemannrechtlich völlig ausgeliefert. Sofern sich das Mädchenniemandem anvertraut, haben Schule und Behördekeinen Anlass einzugreifen. Das Mädchen jedoch schweigt häufig aus Angst undSchamgefühl. Umso wichtiger ist es, erste Warnsig-nale wahrzunehmen, um dem Mädchen helfen zukönnen (vgl. auch S. 15: Prävention in Schule undJugendeinrichtungen).

    „Ehrenmord“Wenn die Familienehre bedroht ist, werden nicht selten Drohungen bis hin zu Morddrohungen ausge-sprochen. Diese Drohungen müssen leider sehr ernstgenommen werden, auch wenn vonseiten der Fami-lie nicht immer beabsichtigt ist, diese auch in die Praxis umzusetzen. Es ist jedoch nicht auszuschließen,dass Mädchen und Frauen, die die Ehre der Fa mi lieverletzt haben, ins Ausland gebracht werden, um siedort durch eine Zwangsheirat auf den „richtigenWeg“ zurückzubringen oder sie gar umzubringen.

    WAS BEDEUTET ehrbezoge-ne Gewalt für Mädchen undFrauen und WAS IST bei derHilfestellung zu beachten?

    ● Mädchen und Frauen, die im Namen der Ehreunterdrückt, misshandelt und/oder zwangsver -heiratet werden, sind häufig sehr stark von derFamilie eingeschüchtert worden. Immer wiederhat man ihnen gesagt, was passiert, wenn sie sich nicht an die ihnen zugeschriebenen Regelnhalten. Nicht selten haben sie auch bei nahenweiblichen Verwandten erlebt, was mit denen ge -schieht, die sich widersetzen. Daher haben siemassive Angst, sich jemandem anzuvertrauen, seies einer Freundin in der Schule, einer Nachbarin,einer Vertrauenslehrerin oder gar einer Behörde.Häufig bitten sie erst nach einer langen Zeit vonUnterdrückung und Misshandlung um Hilfe,wenn es fast schon zu spät ist, d. h. die Zwangs-heirat schon geplant ist oder bereits Morddro-hungen ausgesprochen wurden. Oder aber dieGewaltsituation wird aus Angst vor den Konse-quenzen heruntergespielt bzw. verharmlost. Dies kann dazu führen, dass Mitarbeiter/innenvon Behörden (Polizei, Jugendamt etc.) dieBedrohungslage nicht ernst nehmen bzw. nichterkennen.

    ● Insbesondere Frauen, die noch nicht lange inDeutschland leben, haben große Hemmungen,sich an die Polizei oder andere Behörden zu wenden. Nicht selten sind sie aufenthaltsrechtlichabhängig von ihrem Mann oder der Familie (vgl. S. 56: Hilfe für Ausländerinnen, die im Fami-liennachzug gekommen sind) und befürchtendaher, nach einer Trennung ins Herkunftslandabgeschoben zu werden. Häufig haben sie außer-dem in ihrem Herkunftsland bei Behörden bzw.der Polizei die Erfahrung gemacht, dass sie nichternst genommen oder gar zu ihren Familienzurückgeschickt wurden, weil familiäre Gewalt inpatriarchalischen Gesellschaften als „familienin-terne Angelegenheit“ angesehen wird. Frauen-häuser gelten in den Herkunftsländern häufig alsAuffangstätte für „unreine“ oder „gefallene“Frauen, die es wagten, ihren Ehemann zu verlas-sen. Die Flucht in ein Frauenhaus wird daher von

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    112Gewalt im Namen der Ehre

    7 Bei einer „Imamehe“ wird die Ehe vor einem islamischen Würdenträger (Imam) geschlossen. DerImam ist der Vorbeter und das religiöse Oberhaupt der Gemeinde. Die Ehe kann auch vor einem„Hoca“, einem islamischen Geistlichen bzw. Lehrer, geschlossen werden. Diese Imam- bzw. Hocaehe-

    schließungen werden häufig bei einer Zwangsheirat, bei einer Heirat mit Minderjährigen angewandtoder auch, um mehrere Frauen zu ehelichen (Polygamie).

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  • den Frauen nicht unbedingt als erster Schrittangesehen, der häuslichen Gewalt zu entkom-men.

    ● Frauen, die im Ehegattennachzug nach Deutsch-land gekommen sind, sind ihrem Ehemann undseiner Familie komplett ausgeliefert: Sie sprechendie deutsche Sprache nicht, haben kein eigenesEinkommen, und oft erlaubt ihnen die Familienicht, einen Sprachkurs zu besuchen und eineAusbildung zu machen.9 Sie sind für den Haushaltzu ständig und sollen möglichst schnell Kinderbekommen. Häufig werden sie von der Familiestreng bewacht und als billige Arbeitskraft ausge-nutzt. Da sie kaum Kontakte zur „Außenwelt“haben, haben sie auch kaum Möglichkeiten, sichHilfe zu suchen, zumal sie die deutschen Struktu-ren und Institutionen nicht kennen.

    ● Folgen der Unterdrückung, Misshandlung undZwangsheirat können massive Angstzustände,Depressionen, Suizidgedanken sowie die Ausbil-dung von Neurosen und Psychosen sein.

    ● Häufig haben die Mädchen und Frauen massiveSchuldgefühle. Die Schuld für Gewalt suchen sienicht bei der Familie, sondern bei sich selbst: „Ichbin schuld, dass die Situation eskaliert ist, weil ichmich nicht richtig verhalten habe. Meine Familiehat mit meiner Flucht ihre Ehre verloren. MeineAngehörigen haben nun ihr ganzes Leben untermeiner Flucht zu leiden.“

    ● Mädchen, die von klein auf in ihrer freien Lebens-planung und Entscheidung eingeschränkt undunterdrückt wurden, sind nicht selten unselbstän-dig, unsicher und leicht zu beeinflussen. Daherverwerfen sie häufig die einmal getroffene Ent-scheidung zur Flucht, weil sie Angst oder Schuld-gefühle haben und/oder aufgrund der familiärenBindung.

    ● Viele Mädchen und Frauen lieben ihre Familietrotz der erlittenen Gewalt immer noch und hän-gen sehr an ihr. Eine Trennung von der Großfami-lie und den Freundinnen können sie sich kaumvorstellen. Daher benötigen sie nach einer Fluchteine Art „Familienersatz“ z. B. in einer anonymenWohngruppe, damit sie die Trennung von derFamilie aushalten.

    ● Auch nach einer geglückten Flucht in eine anony-me Schutzeinrichtung nehmen die Mädchen undFrauen häufig wieder Kontakt zu ihren Familien-mitgliedern auf. Oft erzählt ihnen dann die Fami-

    lie, dass sich alles zum Positiven ändern wird,wenn sie wieder zurückkommen. Die Mädchenund Frauen wollen diese Beteuerungen glauben,weil sie sich oft nichts sehnlicher wünschen, alswieder bei ihrer Familie zu leben. Nach ihrer Rük-kkehr ändert sich die Gewaltsituation dann aberin den meisten Fällen nicht, sondern sie wird nochschlimmer als zuvor. In anderen Fällen üben dieFamilien einen solchen Druck auf die Frau aus(„Deine Mutter hat einen Selbstmordversuch ge -macht, weil du uns verlassen hat“ oder „Wenn dunicht sofort zurückkommst, finden wir dich inner-halb kurzer Zeit und bringen dich um“), dass siewieder zu ihrer Familie zurückkehrt.

    ● Da nach traditioneller Auffassung eine „verletz-te“ Familienehre alle Familienmitglieder betrifft,wird von allen männlichen Mitgliedern dieserFamilie erwartet, die „Ehre“ der Familie durchGewalt, schlimmstenfalls durch einen Mord wie-derherzustellen. Demnach wird die Frau von allenmännlichen Familienmitgliedern bundesweitgesucht, wobei unterschiedliche Tricks undMethoden angewandt werden, um die „Schuldi-ge“ zu finden (vgl. hierzu auch S. 32: Hilfe bei derlangfristigen Anonymisierung). Auch nach Jahrennoch kann diese Verfolgung stattfinden, da nachdieser Auffassung die Ehre erst wiederhergestelltist, wenn die „Beschuldigte“ gefunden, mit Ge -walt „zur Vernunft“ gebracht oder sogar getötetwurde.

    Aus diesen Problemen ergeben sich verschiedenePräventionsmöglichkeiten und Handlungsempfeh-lungen für die Praxis (vgl. S. 15: Erste Warnsignalerichtig deuten und angemessen handeln).

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    113Gewalt im Namen der Ehre

    9 Im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes ist ab dem 1.1.2005 vorgeschrieben, dass neu Zugewan-derte Integrationskurse besuchen müssen.

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  • ● Gewalt im Namen der Ehre wird innerhalb patri-archalischer Gesellschaften/Gemeinschaften vonnahen männlichen Verwandten ausgeübt, um dieEhre der Familie zu bewahren oder wiederherzu-stellen.

    ● Opfer sind meistens Mädchen (ab der Pubertät)und Frauen, da sie als Trägerinnen der Familien-ehre gesehen werden, aber auch Jungen undMänner.

    ● Die Gründe sind unterschiedlich (z. B. die Weige-rung eines Mädchens, eine Zwangsheirat einzu-gehen, ein außereheliches Verhältnis etc.).

    ● Betroffen sind Mädchen, Frauen und Männer mitMigrationshintergrund aus Ländern wie der Tür-kei, Libanon, Irak, Iran, Afghanistan etc.

    ● Es gibt keine genauen Statistiken, wie viele Men-schen in Deutschland von Gewalt im Namen derEhre bedroht sind.

    ● Ehrbezogene Gewalt umfasst unterschiedlicheFormen: Unterdrückung, Bedrohung, Erpressung,Misshandlung, Zwangsheirat und „Ehrenmord“.

    ● Die Auswirkungen der Gewalt auf die Betroffe-nen sind schwerwiegend: Häufig sind diese ängst-lich, unselbständig, trauen niemandem und ver-harmlosen aus Angst vor den Konsequenzen dieGefahrensituation.

    ● Viele der Betroffenen sind aufenthaltsrechtlichvon ihrem Mann/der Familie abhängig und wissennicht, wo sie Hilfe finden können.

    114Gewalt im Namen der Ehre

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    Das Wichtigste in Kürze

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  • Prävention in Schule undJugendeinrichtungen

    Mitarbeiter/innen in Schule und Jugendeinrichtun-gen sind häufig die ersten Personen, die mit Mäd-chen in Kontakt treten, die von Zwangsheirat undGewalt im Namen der Ehre betroffen sind. Somitkommen sie als Ansprechpartner/innen in einer Not-situation in Frage. Häufig ist die Schule der einzigeOrt, wo Mädchen, die sehr in ihrer Freiheit einge-schränkt und unterdrückt werden, hingehen dürfen.Lehrer/innen, Sozialpädagogen/innen bzw. Sozialar-beiter/innen werden daher mit der Aufgabe kon-frontiert, im Fall einer Gefahrensituation schnell undangemessen zu handeln, ohne dabei das Mädchenzu gefährden. Da Fälle, in denen ein Mädchenzwangsverheiratet werden soll oder von der eigenenFamilie bedroht wird, nicht täglich an einer Schuleoder Jugendeinrichtung vorkommen, sind sich vielePädagogen/innen und Sozialarbeiter/innen unsicher,wie sie genau vorgehen sollen.

    Im Folgenden sind daher einige Tipps und Anregun-gen zusammengestellt: Welche Präventionsmaßnah-men sind wichtig? Wie kann ein Mädchen in einersolchen Situation Unterstützung und Hilfe erfahren?

    PräventionUm Gewalt im Namen der Ehre vorzubeugen, ist eswichtig, die Jugendlichen und jungen Erwachsenenin Bezug auf das Thema zu sensibilisieren und eineVertrauensbasis zu schaffen, so dass sie im Notfallden Mut aufbringen, sich an den Pädagogen/die Pä dagogin zu wenden.

    Eine Sensibilisierung lässt sich z. B. durch Gesprächs-kreise oder Gruppengespräche fördern, die zunächsteinmal für Jungen und Mädchen getrennt stattfin-den. Denn Mädchen, die von Gewalt im Namen derEhre bzw. Zwangsheirat bedroht oder betroffensind, haben meist Hemmungen, über Themen wieGleichberechtigung, die Rolle von Mann und Frau,Heirat und Zwangsehe zu sprechen. Da die Brüderder Mädchen traditionell die Pflicht haben, diese zuüberwachen bzw. zu „beschützen“, kann die Anwe-senheit von Jungen als störend empfunden werden.

    Praxistipp: „Zukunftsplanung für Mädchen“ Die Mädchen sollen auf einem Blatt aufschreiben,was sie sich für die Zukunft wünschen. Dies kannviele Aspekte beinhalten, z. B. welchen Beruf sieerlernen wollen, wo sie leben wollen, ob sie heiratenwollen oder nicht, wie viele Kinder sie haben wollen,wo ihre Eltern leben werden, welche Hobbys siehaben wollen etc. Dabei ist es wichtig, dass sie allesaufschreiben können, was sie sich wünschen, auchwenn es ihrer Meinung nach nicht realistisch ist. Aufein anderes Blatt schreiben sie dann, welche Gründesie daran hindern könnten, ihre Wünsche in die Tatumzusetzen. Im Anschluss daran findet ein Gesprächmit den Mädchen statt, in dem diese freiwillig ausihren Aufzeichnungen vorlesen können. Es kanndann über Themen wie Gleichberechtigung undSelbstbewusstsein gesprochen werden. In einer ver-trauensvollen Atmosphäre lassen sich schließlichauch Themen wie freie Partnerwahl und Zwangshei-rat diskutieren.

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    2 Erste Warnsignale richtigdeuten und angemessen han-deln: Präventionsmöglichkeitenund Handlungs empfehlungenfür die Praxis

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    216Erste Warnsignale richtig deuten und angemessen handeln

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    Die Hemmschwelle, über diese Themen zu reden,lässt sich eher überwinden, wenn zunächst „offiziell“andere Themen im Vordergrund stehen, etwa„Zukunftsplanung für Mädchen“ (vgl. S. 15).

    Dieses und andere Projekte (z. B. ein Malkurs nur fürMädchen) könnten dazu geeignet sein, „Tabuthe-men“ anzusprechen und das Selbstbewusstsein derMädchen zu stärken. Wichtig ist, dass dieser Rahmendazu genutzt wird, zu den Mädchen eine vertrauens-volle Beziehung aufzubauen, ihnen aufzuzeigen,was ihre Rechte sind und dass sie sich an den Lehrer/die Lehrerin wenden können, wenn sie Problemehaben.

    Zu beachten ist, dass Themen wie Zwangsheirat sehrtabuisierte Themen sind, über die ein Mädchen even-tuell noch nicht einmal mit der besten Freundinspricht. Es ist demnach nicht zu erwarten, dass sie ineiner größeren Gruppe über dieses Problem spricht,sofern sie betroffen ist. Wichtig ist aber, den Mäd-chen klarzumachen, dass sie nicht alleine sind unddass jemand da ist, dem sie vertrauen können. VieleMädchen denken, sie wären die Einzige, die vonZwangsheirat oder Gewalt im Namen der Ehrebetroffen ist. Der Pädagoge/die Pädagogin solltedaher thematisieren, dass Zwangsheirat auch inDeutschland vorkommt, und dass es keine Schandeist, wenn man selbst davon betroffen ist.

    Um den Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, ineinem geschützten Rahmen über ihre Probleme zusprechen, kann es sinnvoll sein, wöchentliche Sprech-stunden von einer Vertrauenslehrerin für die Mäd-chen, ggf. extra Sprechstunden von einem Vertrau-enslehrer für die Jungen anzubieten.

    Wichtig für Präventionsarbeit in derSchule: Diese Sensibilisierungsmaßnahmenmüssen Bestandteil des obligatorischen Unter-richts sein, damit sie auch wirklich die bedroh-

    ten oder betroffenen Mädchen erreichen. Denn vieledürfen nicht an „Extraprojekten“ nachmittags odergar abends teilnehmen. Die Eltern haben Angst, dasssie sich in der Zeit mit Jungen treffen und/oderihrem Einfluss entgleiten und zu „westlich“ werden.

    JungenarbeitAuch männliche Jugendliche mit Migrationshinter-grund haben unter Gewalt im Namen der Ehre zuleiden. Auch sie werden nicht selten von den Elternunterdrückt und mit Gewalt in die Rolle des „Auf-passers“ und „Hüters“ der Familienehre gedrängt.Sie stehen unter einem immensen Druck, auf ihreSchwestern aufzupassen und die Familienehre not-falls mit Gewalt zu verteidigen.

    Insbesondere männliche Jugendliche mit Migrations-hintergrund verlassen häufiger als deutsche Jugend-liche ohne einen Abschluss die Schule und habendann Schwierigkeiten, einen Ausbildungsplatz zuerhalten. Arbeitslosigkeit sowie soziale und finan-zielle Schwierigkeiten sind die Folge. Ihre traditionel-le Rolle als späteres Familienoberhaupt sowie als„Beschützer“ und „Bewacher“ der Familienehre istoft die einzige Quelle, aus der sie ihr Selbstbewusst-sein ziehen. Daher ist es wichtig, dass auch diemänn lichen Jugendlichen Angebote bekommen, dieihnen Möglichkeiten der Lebensgestaltung jenseitsihrer traditionellen Rolle aufzeigen. So wäre es z. B.wichtig, dass sie nachmittags zusätzliche Angebotewie Sport oder andere Freizeitaktivitäten nutzenkönnen und im Blick auf ihre Zukunfts- und Berufs-planung Hilfestellung erhalten. Auch ist es notwen-dig, mit den Jugendlichen über die Rolle von Mannund Frau sowie Gleichberechtigung beider Ge schlech - ter zu sprechen. Ziel ist, dass auch die männlichenJugendlichen mit Migrationshintergrund ein Selbst-bewusstsein entwickeln, das sich nicht allein ausihrer Rolle als „Patriarch“ speist. Vielmehr sollen sieauf das, was sie selbst leisten, stolz sein und realisti-sche Zukunftsperspektiven haben. Diese Sensibilisie-rungsarbeit ist natürlich nicht von einem Pädagogenin einem kurzem Zeitraum zu leisten; dazu bedarf es des Zusammenspiels verschiedener Einrichtungenwie z. B. Schulen, Jugendhäusern und Freizeitheimen.!

  • Praxistipp● Verschiedene Materialien wie Nothilfeflyer, Poster,

    Postkarten und DVDs zum Thema Zwangsheirat/Ehre können über die Webseite von TERRE DESFEMMES (www.frauenrechte.de) bestellt werden.

    ● Des Weiteren arbeitet TERRE DES FEMMES seitJahren mit ehemaligen Betroffenen zusammen,die sich entschlossen haben, ihre eigenen Erfah-rungen an andere weiterzugeben. Sowohl FatmaBläser (www.hennamond.de, E-Mail: [email protected]) als auch Serap Cileli (www.serap-cile-li.de, E-Mail: [email protected] [email protected]) sind auf Anfrage bereit,in Schulen oder Jugendeinrichtungen Gesprächs-runden oder Unterrichtsstunden zum ThemaGewalt gegen Frauen mitzugestalten oder eineLesung zu geben. Auch Mitarbeiterinnen unter-schiedlicher Beratungsstellen und Fachfrauen vonTERRE DES FEMMES wie Collin Schubert ([email protected]) kommen auf Anfragegerne in die Schulen und bieten Veranstaltungenfür Schüler/innen und/oder Fortbildungen fürLehrer/innen an.

    ● Um eine Diskussion bei den Jugendlichen überdas Thema Zwangsheirat /Gewalt im Namen derEhre anzuregen, kann z. B. gemeinsam ein Filmgeschaut oder ein Buch zu dem Thema gelesenwerden. Es gibt z. B. unter http://sesam.Imz-bw.de die Möglichkeit für Lehrer/innen in Baden-Württemberg, sich kostenlos Materialien für denUnterricht zum Thema Zwangsheirat etc. herunter-zuladen. Andere Bundesländer bieten einen ähnli-chen Service an, u.a. Bayern und Nordrhein-West-falen. Eine Übersicht findet sich unterhttp://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=450.(vgl. auch S. 84: Weiterführende Literatur undFilmtipps).

    Hilfe in der konkreten Bedrohungssituation1. Erkennen der Situation: Oft ist es schwierig, einzuschätzen, ob ein Mädchenvon Gewalt im Namen der Ehre bedroht ist und/oderzwangsverheiratet werden soll. Denn wie bereitserwähnt scheuen sich die Mädchen aus Angst oderSchamgefühl, sich jemandem anzuvertrauen. Des-halb ist es wichtig, auf erste Warnsignale zu achten.

    Solche Warnsignale können sein:Eine Schülerin, die vorher aufmerksam demUnterricht gefolgt ist und gute Noten hatte, istauf einmal in sich gekehrt, wirkt bedrückt, ihre

    Noten werden immer schlechter, ohne dass einGrund er sichtlich ist.

    ● Ein Mädchen aus der Klasse reagiert auf ein Thema,das mit Gewalt zu tun hat, besonders heftig oderaber auffallend zurückhaltend.

    ● Eine Schülerin, die vorher nicht auffällig war, wirdsehr aggressiv.

    ● Die Eltern eines Mädchens tauchen unangemel-det in der Schule auf, um zu kontrollieren, ob dasMädchen auch tatsächlich am Unterricht teil-nimmt.

    ● Das Mädchen darf nicht an Klassenfahrten, amSport- oder Biologieunterricht teilnehmen.

    ● Die Schülerin versäumt wiederholt den Unterricht,trägt auf einmal traditionelle Kleidung undmacht Andeutungen, dass sie im nächsten Schul-jahr die Schule verlassen muss.

    Diese Verhaltensweisen können, müssen aber natür-lich nicht Anzeichen dafür sein, dass eine Gewaltsitu-ation vorliegt. Wichtig ist es aber dennoch, ein Ge -spräch unter vier Augen zu suchen und abzuklären,worauf ein bestimmtes Verhalten im Einzelfall zurück -zuführen ist.

    2. Vertrauen ist das Wichtigste:Ein/e Lehrer /in, der oder die das Mädchen schoneine Zeit lang kennt und ein Vertrauensverhältnis zuihr hat, sollte dieses klärende Gespräch unter vierAugen mit ihr führen. Auch wenn die Schülerin sichnicht gleich beim ersten Mal anvertraut, ist es wich-tig, ihr zu signalisieren, dass sie sich auf jeden Fallund zu jeder Zeit an den/die Lehrer/in wenden kannund dass gemeinsam nach einer Lösung gesuchtwird. Dabei ist es notwendig, ihr das Gefühl zu ver-mitteln, dass nichts über ihren Kopf hinweg geschieht,sondern alles mit ihr abgesprochen wird. Keinesfallsratsam wäre es beispielsweise, wenn der/dieLehrer/in zunächst ein Gespräch mit den Elternsuchen würde, ehe nicht mit der Schülerin abgeklärtist, ob sie zwangsverheiratet werden soll oder vonehrbezogener Gewalt bedroht ist. Denn es lässt sichnicht im Voraus einschätzen, wie die Eltern in dieserSituation reagieren. Wenn z. B. bereits eine Verlo-bung stattgefunden hat und die Hochzeit in der Tür-kei schon geplant ist, könnten die Eltern zu Kurz-

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    217Erste Warnsignale richtig deuten und angemessen handeln

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  • schlusshandlungen neigen und die Tochter sofort indie Türkei verbringen, damit der Hochzeit nichtsmehr im Wege steht. Auch kann die Gewaltsituationsowohl gegenüber der Schülerin als auch gegenüberden Lehrkräften eskalieren. Daher ist es auf jedenFall dringend notwendig, erst einmal das Vertrauendes Mädchens zu gewinnen und dann gemeinsamnach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Es empfiehltsich auch eine der spezifischen Fachberatungsstellenmit einzubeziehen (vgl. dazu S.84: Anlaufstellen fürBetroffene)

    Wenn ein Gespräch mit den Eltern geführt wird,dann nur in Absprache mit der Schülerin undnur, wenn eine Bedrohung für sie ausgeschlos-sen werden kann. Falls auch nur die kleins ten

    Anzeichen einer Bedrohung vorliegen, gilt die Regel:Erst dann mit den Eltern ein Gespräch suchen, wenndas Mädchen in Sicherheit ist. Dies sollte dann abermöglichst dem Jugendamt überlassen werden, daeine Gefährdung der Lehrer/innen und andererBezugspersonen nicht ausgeschlossen werden kann.

    3. Unterstützung/Hilfestellung:Wenn das Mädchen sich dem Pädagogen/der Päda-gogin anvertraut hat, ist zunächst zu eruieren, wieakut die Situation ist. Häufig nämlich wenden Mäd-chen sich erst an Außenstehende, wenn es fast schonzu spät ist, etwa wenn die Zwangsheirat in einigenWochen stattfinden soll oder der Vater schon kon-krete Drohungen ausgesprochen hat („Wenn dueinen deutschen Freund hast, bringe ich dich um“).Ist die Hochzeit noch nicht im Einzelnen geplant, istgemeinsam mit dem Mädchen zu überlegen, wie dieEltern reagieren, wenn sie ihnen sagt, dass sie denMann nicht heiraten möchte. Vielleicht hat sie dasauch bereits versucht oder sie befürchtet, dass dieGewalt dann eskalieren würde, deshalb muss hiersehr behutsam vorgegangen werden. Falls sie vermu-tet, dass die Eltern sich nicht davon abbringen lassen,ihre Tochter zwangszuverheiraten, ist gemeinsamnach Alternativen zu suchen. Vielleicht erlauben dieEltern ihrer Tochter noch, den Schulabschluss zumachen. Dann könnte das Mädchen nach der Schulez. B. in eine anonyme Wohngruppe ziehen, wo sie inaller Ruhe überlegen kann, ob sie eine Ausbildungmachen oder studieren möchte. (vgl. dazu S. 84:Anlaufstellen für Betroffene). Falls die Bedrohungjedoch akut ist, muss schnell gehandelt werden (vgl.dazu S. 25: Erste Schritte im Notfall).

    Wichtig ist, dass die Lehrerin/der Lehrer dem Mäd-chen immer wieder klarmacht, dass sich die Gewaltsi-tuation wahrscheinlich auch in Zukunft nicht ändernwird und dass sie diejenige ist, die sich bewusstgegen die Gewalt entscheiden muss, damit sich ander Situation etwas ändert. Auch auf die Schuldge-fühle des Mädchens ist in diesem Zusammenhangeinzugehen. Denn häufig denken die Mädchen, sieseien schuld an der Gewaltsituation, weil sie sichnicht „richtig“ verhalten haben. Oder sie schreckenvor einer Flucht zurück, weil sie befürchten, dassdann andere Familienmitglieder, insbesondere dieMutter oder die Schwester, unter ihrer Flucht massivzu leiden haben. Falls das Mädchen noch Schwesternhat, die ebenfalls bedroht sind, muss über die Mög-lichkeiten einer gemeinsamen Flucht gesprochenwerden.

    4. Wann ist das Jugendamt oder die Polizeieinzuschalten?Wenn die Gewalt eskaliert, muss sehr schnell gehan-delt werden. Sinnvoll ist es, in Absprache mit demJugendamt schon vorher zu klären, welche Einrich-tungen bei einer Flucht in Frage kommen und ob dieKosten auch für eine weiter entfernte Schutzeinrich-tung in einem anderen Bundesland vom Jugendamtübernommen werden.

    Bei einer akuten Bedrohung reicht es, dass das Mäd-chen gegenüber dem Jugendamt eine Inobhutnah-me erbittet. Die Bitte einer Minderjährigen um Inob-hutnahme gewährt einen Rechtsanspruch auf Inob-hutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII. Inhaltlichund formal sind an diese Bitte keine Voraussetzun-gen zu knüpfen. Das Jugendamt hat nicht zu prüfen,ob der Entschluss begründet oder sinnvoll ist, eskommt alleine auf den Entschluss der Minderjähri-gen an. Das Gesetz geht davon aus, dass Jugendli-che, die um Inobhutnahme bitten, sich in einer Pro-blem- und Krisensituation befinden. Praktisch bedeu-tet es, dass die Jugendliche dem Jugendamt gegenü-ber erklärt, dass sie sich von ihren Eltern massivbedroht fühlt und nicht mehr zu ihnen zurück gehenmöchte. Das Mädchen wird vom Jugend amt erst ein-mal in einer Notunterkunft untergebracht. Innerhalbkurzer Zeit wird dann geklärt, wo das Mädchen dau-erhaft wohnen wird (vgl. S. 25: Erste Schritte im Not-fall). Falls das Jugendamt nicht erreichbar ist, muss diePolizei eingeschaltet werden. Diese kontaktiert wie-derum einen Jugendnotdienst, der den weiterenAufenthalt klärt.

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    218Erste Warnsignale richtig deuten und angemessen handeln

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  • Nach § 8 Abs. 3 SGB VIII können sich Kinder undJugendliche auch ohne Kenntnis der Eltern vomJugendamt beraten lassen, wenn die Mitteilung denBeratungszweck vereiteln würde. Die Mitarbeiter/ -innen des Jugendamtes sollten auf die möglicheGefahrensituation durch die Eltern aufmerksamgemacht werden und nur in Absprache mit den Kin-dern oder Jugendlichen die Eltern benachrichtigenbzw. in ein Gespräch mit einbeziehen. Wenn keineBedrohung für das Mädchen ersichtlich ist, könntegemeinsam mit den Eltern nach Zukunftsperspekti-ven gesucht werden mit dem Ziel, eine gewaltfreieLösung zu finden, mit der das Mädchen einverstan-den ist. Allerdings ist hierbei sehr behutsam vorzuge-hen und „Versprechungen“ der Eltern sind sehrgenau zu hinterfragen. Nicht selten versichern Elterngegenüber dem Jugendamt, dass sie z. B. bereit sind,die Verlobung der Tochter aufzulösen, nur um dieBehörden zu „beruhigen“. Die Praxis sieht jedochhäufig anders aus. Es muss daher im Vorfeld abge-wogen werden, ob das Mädchen nicht zunächst inObhut genommen wird, bevor eventuell Gesprächemit den Eltern stattfinden, um das Mädchen auf kei-nen Fall zu gefährden.

    Beispiel Anjeela ist 16 Jahre alt, ihre Eltern haben einenMigrationshintergrund, sie ist aber in Deutschlandgeboren und aufgewachsen. Seit einigen Monatennehmen ihre Leistungen in der Schule ab, sie betei-ligt sich kaum noch am Unterricht und wirkt sehrernst. Die Vertrauenslehrerin spricht sie unter vierAugen an, und fragt, ob etwas nicht in Ordnung seiund ob sie darüber sprechen möchte. Anjeela sagt,ihr gehe es gerade nicht so gut, es sei aber nichtsSchlimmes und sie möchte nicht weiter darüberreden. Die Vertrauenslehrerin versichert ihr, dass siejederzeit zu ihr kommen kann, wenn sie Problemehat.

    Nach zwei Monaten bittet Anjeela die Lehrerin umein Gespräch. Sie sagt, dass sie die Gewalt zu Hausenicht mehr aushält. Sie und ihre Schwester werdenseit Jahren misshandelt und unterdrückt, der Vaterund die beiden Brüder kontrollieren sie ständig. Vorzwei Wochen nun ist ihr Cousin aus dem Herkunfts-land der Eltern mit einem Besuchsvisum eingereist,und es wurde die Verlobung gefeiert. Sie selbst haterst am gleichen Tag davon erfahren, und aus Angstvor dem Vater hat sie nicht gewagt, sich zu widerset-zen. In einem halben Jahr, wenn sie den Realschulab-schluss gemacht hat, soll im Herkunftsland der Elterndie Hochzeit stattfinden. Anjeela hat davor großeAngst, nicht zuletzt, weil sie ihren Cousin erst bei derVerlobung kennen gelernt hat. Als sie mit ihrenEltern nach der Verlobung darüber gesprochen hat,dass sie ihren Cousin nicht heiraten möchte, hat derVater ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie sichweigert. Auf Nachfragen der Lehrerin betont sie,dass sie dennoch nicht fliehen möchte, weil sie ihreMutter und ihre Schwester nicht im Stich lassen will.

    Zwischen Anjeela, ihrer Schwester und der Vertrau-enslehrerin finden nun viele Gespräche statt. Nacheinem Monat entscheiden sich die beiden Mädchen,eine Therapie zu machen. Die Lehrerin organisiertmit Hilfe einer spezialisierten Beratungsstelle fürbeide einen Therapieplatz. Zu der Therapeutingehen sie, wenn die Eltern vermuten, sie seien nochin der Schule. Nach drei Monaten haben beide denEntschluss gefasst, zumindest für eine bestimmte Zeitin eine anonyme Schutzeinrichtung zu fliehen. MitHilfe der Lehrerin und der Mitarbeiterin der Bera-tungsstelle wird die Flucht organisiert.

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    219Erste Warnsignale richtig deuten und angemessen handeln

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  • Handlungsempfehlungen fürdas Jugendamt

    Mitarbeiter/innen des Jugendamtes stehen vor derschweren Entscheidung, im Fall einer Bedrohungssi-tuation die Jugendliche gemäß § 42 SGB VIII in Ob -hut zu nehmen oder andere Maßnahmen bzw. Hilfe-stellungen zu geben. Dabei ist es nicht leicht abzu-wägen, wie groß die Gefahrensituation ist. FolgendePunkte sind zu berücksichtigen:

    ● Viele Mädchen neigen dazu, im Fall von Gewaltbzw. Bedrohung durch die Eltern und/oder einerbevorstehenden Zwangsheirat die Tatsachen zuverharmlosen, weil sie extreme Angst vor ihrenEltern haben. Oft befürchten sie auch, dass sichdie Mitarbeiter/innen zunächst an die Eltern wen-den und die Gewaltsituation dann eskaliert. Des-halb spielen sie die Gefahr herunter und erzählennicht, wie akut z. B. eine Zwangsheirat bevor-steht. Daher ist es wichtig, die Mädchen auf dieHandlungsmöglichkeiten des Jugendamtes auf-merksam zu machen: So wissen die Jugendlichenhäufig nicht, dass sie sich in einer akuten Gefah-rensituation direkt an das Jugendamt wenden,dort selbst eine Inobhutnahme beantragen kön-nen und dann sofort an einem sicheren Ort unter-gebracht werden. Auch sollten sie darauf auf-merksam gemacht werden, dass gemäß § 8 Abs. 3SGB VIII die Eltern von einem Gespräch mit demJugendamt nicht unterrichtet werden müssen.

    ● Bei drohender Zwangsheirat oder Gewalt imNamen der Ehre ist es wichtig, nicht ohne Abspra-che mit dem Mädchen die Eltern zu kontaktieren,da die Gewaltsituation anderenfalls eskalierenkann. Besser ist es, erst dann Gespräche mit denEltern zu führen, wenn das Mädchen bereits inObhut genommen wurde.

    ● Weil Mädchen, die sich zu einer Flucht entschlie-ßen, häufig massiv bedroht sind, ist es notwendig,sie an einem weiter entfernten Ort, am besten ineinem anderen Bundesland, in einer spezialisier-ten Einrichtung unterzubringen. Es muss nämlichdamit gerechnet werden, dass die Familien bundes -weit nach dem Mädchen suchen und dass dieGewaltsituation eskaliert. Es gibt bundesweiteinige anonyme Einrichtungen für Mädchen undjunge Frauen, die auf das Thema Gewalt imNamen der Ehre und Zwangsheirat spezialisiertsind (vgl. S. 84: Anlaufstellen für Betroffene). DieUnterbringung in diesen Einrichtungen ist des-

    halb notwendig, weil diese mit der Bedrohungssi-tuation vertraut sind und daher entsprechendeMaßnahmen der Anonymisierung einleiten kön-nen. Andere Jugendschutzeinrichtun gen sind häu-fig nicht in dem Maße auf eine akute Bedro-hungslage vorbereitet. Außerdem suchen dieFamilien zunächst Jugendschutzeinrichtungen inder näheren Umgebung ab, um ihre Tochter oderSchwester zu finden.

    ● Auch junge Volljährige, die vor ihrer Familie flie-hen müssen, bedürfen einer spezialisierten Ein-richtung. Bei volljährigen jungen Frauen bis zumAlter von 21 Jahren kommt Jugendhilfe in Formvon Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1SGB VIII in Betracht, wenn die jungen Frauenerziehungs- und betreuungsbedürftig sind und inihrer Persönlichkeitsentwicklung und eigenver-antwortlichen Lebensführung Defizite aufweisen.In den Fällen der Zwangsverheiratung könnenfolgende Umstände einen besonderen Bedarf anJugendhilfe begründen: Über Jahre anhaltendeMisshandlung in der Familie und damit einherge-hende Traumatisierungen, anhaltende Gefähr-dung und Bedrohung durch die Familie, bisherversagte/verbotene Verselbstständigung, z. B.auch fehlende oder nicht hinreichende schuli-sche/berufliche Ausbildungen, bisher stark einge-schränkte Kontaktmöglichkeiten zu Dritten undVerlust des sozialen Netzes (vgl. dazu S. 29: Hilfefür junge Volljährige).

    ● Die Mädchen und jungen Frauen, die von Gewaltim Namen der Ehre und/oder Zwangsheiratbetroffen sind, wurden häufig über einen langenZeitraum unterdrückt und in ihrer freien Lebens-gestaltung massiv eingeschränkt. Sie sind daherhäufig ungewöhnlich unselbständig für ihr Alter,weil sie nie allein Entscheidungen treffen mus-sten. Außerdem sind sie es gewohnt, in einerGroßfamilie zu leben. In einer spezialisiertenWohngruppe können sie eine Art „Familiener-satz“ erleben und gemeinsam mit Pädagoginnenund Psychologinnen Wege in ein selbstbestimm-tes Leben finden. Ein Frauenhaus ist für jungeVolljährige in dieser Situation häufig nicht so gutgeeignet wie diese spezialisierten Einrichtungen,weil die Frauen hier für sich selbst sorgen müssen.Die Gefahr, dass sie trotz eigener Gefährdung zuihrer Familie zurückkehren, weil sie den familiä-ren „Halt“ vermissen, ist in einer adäquatenWohn gruppe für junge Mädchen geringer.

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    ● In einer akuten Gefahrensituation muss das Mäd-chen/die junge Frau schnell die Familie verlassen.Sofern sich die Schutzeinrichtung jedoch in einemanderen Bundesland befindet und/oder die Be -troffene bereits über 18 Jahre alt ist, kann dieBewilligung der Kostenübernahme vom Jugend-amt einige Zeit dauern. Eine schnelle Kostenüber-nahme ist allerdings dringend notwendig, um dasMädchen/die junge Frau zu schützen. Weiterhinist eine schnelle Zusammenarbeit mit der jeweili-gen Einrichtung in dem anderen Bundesland undanderen Behörden wie z. B. dem Ausländeramterforderlich.

    ● Sind die Eltern mit der Inobhutnahme nicht ein-verstanden, muss das Jugendamt das Familienge-richt anrufen und die Übertragung des Aufent-haltsbestimmungsrechtes auf das Jugendamt be -antragen. Das Familiengericht muss zeitnah ineiner mündlichen Verhandlung alle Beteiligtenanhören. Diese Anhörung ist für die Mädchenoftmals schwierig. In der Gerichtssituation undder Begegnung mit der Familie kommen Ängsteauf: Die Angst vor der Familie, der Zwangsverhei-ratung und den Repressionen mischen sich mitÄngsten vor dem Verlust des gesamten familiärenund sozialen Umfeldes. Manche Mädchen sindüberfordert und nicht in der Lage, das Maß ihrerGefährdung dem Familiengericht zu vermitteln.Dies kann zur Konsequenz haben, dass das Fami-liengericht keine Notwendigkeit sieht, den Elterndas Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen,und das Jugendamt das Mädchen zu den Elternzurückschicken muss. Eine Konfrontation desMädchens mit den Eltern sollte daher vermiedenwerden. In solchen Fällen kann beim Familienge-richt beantragt werden, dass eine Anhörung derJugendlichen getrennt von der Familie erfolgt.

    Weiter sollte beantragt werden, dem Mädcheneinen Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 2FamFG beizustellen. Ein Verfahrensbeistandnimmt ausschließlich die Interessen des Mäd-

    chens wahr, kann im Vorfeld mit allen Beteiligtensprechen, auch mit dem gesamten sozialen Umfeld,z.B. Lehrer/innen, denen sich das Mädchen anver-traut hat, und dem Familiengericht wichtige Infor-mationen vermitteln.

    Das Familienministerium hat bezüglich der Anwen-dung des SGB VIII in Fällen von Zwangsverheiratung

    eine Handlungsempfehlung herausgegeben:Zwangsverheiratung bekämpfen – Betroffene wirk-sam schützen. Eine Handreichung für die Kinder-und Jugendhilfe.

    Handlungsempfehlungen fürdie Polizei

    Wenn die Polizei eingeschaltet wird, ist häufig bereitsdie Gewalt gegenüber dem Mädchen bzw. der Fraueskaliert, oder eine Gewaltsituation steht unmittel-bar bevor. Die Polizei muss daher schnell handeln, umSchlimmeres zu verhindern.

    Das Innenministerium Baden-Württemberg z. B. hateine interne Handreichung für Polizeibeamtinnenund -beamte erarbeitet: „Polizeiliches Einschreitenbei Gewaltkonflikten im sozialen Nahraum“. Derar -tige Handreichungen, in denen psychosoziale Grund-lagen und Hinweise für Verhalten und Sachbearbei-tung dargestellt werden, sollten in allen Bundeslän-dern zur Verfügung stehen.1 In jedem Polizeireviersollten zudem Sonderbeauftragte der Polizei, Prä-ventionsbeamte bzw. Opferschutzbeauftragteernannt und speziell geschult werden, die die Opferumfassend befragen, betreuen und beraten.

    Bei Gewalt, die im Namen der Ehre verübt wird, oderbei einer bevorstehenden Zwangsheirat sind insbe-sondere folgende Handlungsempfehlungen zu be -rücksichtigen:

    ● Wird die Polizei in einer Gewaltsituation zu einerFamilie gerufen (sei es von der Betroffenen selbstoder von einer dritten Person), muss das Mädchenoder die Frau auf jeden Fall getrennt von derFamilie nach der Bedrohung befragt werden. Ambesten ist es, die Betroffene auf die Polizeiwachemitzunehmen und dort zu befragen. Findet näm-lich die Befragung in einem Nebenzimmer derWohnung statt, haben die Mädchen und Frauenhäufig zu große Angst, die Wahrheit zu sagen.Oft wird dann die Bedrohungssituation herunter-gespielt, nicht zuletzt auch, weil die Familienmit-glieder in Anwesenheit der Polizei Drohungen inihrer Herkunftssprache aussprechen („Wenn duirgendetwas sagt, was uns belastet, finden wirdich und bringen dich um“).

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    1 In Hessen gibt es bspw. „Polizeiliche Handlungsleitlinien zur Bekämpfung häuslicher Gewalt“ mit einer Checklisteund Merkblättern u.a. zum Umgang mit Kindern. Nordrhein-Westfalen hat die Broschüre „Häusliche Gewalt undpolizeiliches Handeln. Information für die Polizei und andere Beteiligte“ herausgegeben.

  • ● Meldet sich eine betroffene Frau telefonisch undberichtet, dass sie von der Familie bedroht und/oder festgehalten wird, ist zu überlegen, ob sieeine Möglichkeit hat, die Wohnung für einekurze Zeit allein zu verlassen. Viele Frauen trauensich eher, polizeiliche Hilfe anzunehmen, wenndie Familie nicht anwesend ist. Vielleicht hat dieBetroffene die Möglichkeit, allein einen Arzt auf-zusuchen oder einen Behördenbesuch vorzutäu-schen, um dann in dieser Zeit auf das Polizeirevieroder gleich in ein Frauenhaus gebracht zu werden.

    ● Die Befragung sollte, wenn möglich, von einerBeamtin durchgeführt werden.

    ● Mädchen und Frauen spielen häufig die Gefah-rensituation herunter, weil sie sehr große Angsthaben bzw. sich schämen, sich jemandem anzu-vertrauen. Ihre Erstaussage gegenüber Polizeibe-amtinnen oder -beamten, ihr Verhalten und ihreReaktionen sollten daher analysiert und hinter-fragt werden. Jedenfalls sollte die Betroffeneumfassend beraten werden, wie vonseiten derPolizei geholfen werden kann bzw. welche Alter-nativen es für eine Flucht gibt (vgl. hierzu S. 25:Erste Schritte im Notfall) und wie sie geschütztwerden kann (vgl. hierzu S. 40: Opferschutzmaß-nahmen und juristische Möglichkeiten, gegen dieTäter vorzugehen). Die Einleitung eines Strafver-fahrens ist nur eine aus einer Vielzahl von Hilfs-und Schutzmöglichkeiten. Gleichzeitig solltendem Mädchen oder der Frau spezialisierte Bera-tungsstellen in ihrer Nähe empfohlen werden, andie sie sich wenden und um Unterstützung undBetreuung nachsuchen kann.

    ● Häufig haben die Mädchen und Frauen Angstoder Hemmungen, eine Strafanzeige gegen ihreeigenen Eltern zu stellen, etwa wegen Körperver-letzung oder Zwangsheirat. Trotz allem möchtensie die Liebe ihrer Familie und eine Akzeptanzihrer Lebensentscheidungen. Weiter befürchtensie, dass Bedrohung und Gewalt sich verstärken,wenn sie ein Strafverfahren gegen die Familie inGang bringen. Aus diesen Gründen wenden sichviele Betroffene auch in akuten Bedrohungssitua-tionen nicht sofort an die Polizei. Deshalb ist eswichtig, sie darüber aufzuklären, dass sie fliehenkönnen, auch ohne dass ein Strafverfahren gegenihre Eltern oder ihre Familie eingeleitet wird.Ohne die Aussagebereitschaft des Mädchens/derFrau kann ein Strafverfahren gegen die Familie

    nicht durchgeführt werden. Oft setzt die Strafver-folgung durch die Behörden die Stellung einesStrafantrages der Betroffenen voraus. (vgl. hierzuS. 40: Strafanzeige und Hilfestellung im Strafver-fahren).

    ● Wenn die Tochter geflohen ist, gehen die Elternnicht selten zur Polizei und geben eine Vermiss -tenanzeige auf. Dabei verschweigen sie natürlichdie Gewaltsituation oder eine bevorstehendeZwangsheirat und behaupten, die junge Frau seiganz „plötzlich und unerwartet“ verschwunden.In dieser Situation sollte zunächst mit der Frau/dem Mädchen gesprochen werden, soferndiese/dieses von der Polizei gefunden wird. Wenneine Frau/ein Mädchen ihre Flucht plant, sollte siedarauf hingewiesen werden, dass sie vor derFlucht oder kurz danach der örtlichen Polizei denwahren Grund ihres Verschwindens mitteilt.

    ● Sofern die Bedrohung sehr akut ist und andereFluchtversuche der Frau bereits gescheitert sind,sollte die Frau bei der Flucht möglichst an einemOrt abgeholt und zum Bahnhof – am besten ineine etwas weiter entfernte Stadt – gebracht wer-den, damit sie von den Verwandten am Bahnhofnicht abgefangen wird. In einigen Fällen ist esdarüber hinaus notwendig, die dortige Polizei-dienststelle zu kontaktieren, damit der Schutz derFrau vor Ort gewährleistet ist.

    ● Falls die Frau nicht in ein Frauenhaus fliehenmöchte, sollte sie genau informiert werden, wel-che Vorsichtsmaßnahmen notwendig sind, damitsie nicht von der Familie gefunden wird (vgl. S. 32:Hilfe bei der langfristigen Anonymisierung).

    ● Wenn ein Mädchen oder eine Frau vor Gewalt imNamen der Ehre fliehen möchte, ist zu berück -sichtigen, dass häufig die ganze Familie bundes-weit nach ihr sucht. Um sie zu finden, werden dieunterschiedlichsten Tricks angewandt. So werdenFreunde, die beim Ordnungsamt arbeiten, gebe-ten, den Aufenthaltsort der Tochter herauszufin-den, oder eine weinende Mutter ruft bei der Ver-sicherung an, um die aktuelle Adresse der Tochterzu erfahren. Es ist daher äußerste Vorsicht gebo-ten, wenn Verwandte sich bei der Polizei oderanderen Stellen melden und nähere Informatio-nen zum Verbleib der Tochter /der Ehefrau anfor-dern.

    ● Ob es sinnvoll ist, Opferschutzmaßnahmen imRahmen des Gewaltschutzgesetzes für Mädchen

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  • und Frauen zu beantragen, die von ehrbezogenerGewalt betroffen sind, sollte in jedem Einzelfallsorgfältig geprüft werden. Das Gewaltschutzge-setz basiert auf Abschreckung durch Strafandro-hung und Verhängung von Ordnungsgeldern(vgl. dazu S. 42: Das Gewaltschutzgesetz). Wenndie Täter ihre „Familienehre“ über alles stellen,nehmen sie dies in Kauf und lassen sich nichtdavon abbringen, eine Gewalttat zur Wiederher-stellung der Familienehre zu begehen. Wenn diesder Fall ist, bleibt der Frau nur die lebenslangeFlucht vor der Familie.

    ● Es ist dringend notwendig, der Frau bei der Ano -nymisierung zu helfen. Die Polizeidienststelle amneuen Wohnort könnte behilflich sein, dassSperr vermerke bzw. Auskunftssperren beim Ein-wohnermeldeamt, bei Versicherungen, Bankenund sämtlichen anderen Stellen eingerichtet wer-den. In vielen Fällen verlangen die Mitarbeite r/ -innen dieser Stellen eine schriftliche Glaubhaft-machung der Be drohungssituation, bevor Aus-kunftssperren eingerichtet werden. Eine schriftli-che polizeiliche Bestätigung reicht jedoch häufigaus. Auch könnten die Polizeibeamten bei einerNamensänderung behilflich sein (vgl. S. 32: Hilfebei der langfristigen Anonymisierung).

    BeispielKadriye meldet sich mit Hilfe einer Nachbarin bei ei -ner Frauenberatungsstelle. Sie spricht kaum deutsch,obwohl sie schon seit Jahren in Deutschland lebt. Sie berichtet, dass sie zwangsverheiratet wurde undvon ihrem Mann und seiner Familie seit Jahren mas-siv misshandelt wird. Sehr gerne möchte sie mit ihrenbeiden Kindern fliehen, sie will aber auf keinen Fall,dass die Polizei in die Wohnung kommt, weil siegroße Angst hat. Der einzige Ort, wo sie allein hin-gehen kann, ist der Spielplatz am Ende der Straße.Die Beraterin der Frauenberatungsstelle macht mitder örtlichen Polizei aus, dass die Flucht am nächstenTag stattfindet. Als es so weit ist, kündigt Kadriyemit dem Handy der Nachbarin an, dass sie nun los-geht. Die Polizei erwartet sie bei dem Spielplatz undbringt sie in ein weit entferntes Frauenhaus.

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  • 224Erste Warnsignale richtig deuten und angemessen handeln

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    Prävention in Schule und Jugendeinrichtun-gen:● Lehrer/innen sind häufig erste (und einzige) Kon-

    taktpersonen und Ansprechpartner/innen in Not-fällen (z. B. bei einer bevorstehenden Zwangshei-rat).

    ● Präventionsarbeit mit Mädchen und Jungen –Ver trauen gewinnen, (Gruppen-) Gespräche füh-ren und Alternativen aus der Gewaltsituation auf-zeigen – ist dringend notwendig.

    ● In einer Gefahrensituation muss gemeinsam mitder Betroffenen nach Lösungen gesucht werden(Flucht in eine anonyme Einrichtung, Jugendhilfe-maßnahmen etc.).

    ● Die Eltern dürfen in einer akuten Gefahrensitua-tion erst angesprochen werden, wenn das Mäd-chen in Sicherheit ist, sonst könnte die Gewalteskalieren.

    ● Ggf. könnte der Lehrer/die Lehrerin nach einergeeigneten Einrichtung für das Mädchen suchensowie Beratungsstellen und Schutzeinrichtungeneinschalten.

    ● In Notsituationen müssen das Jugendamt und diePolizei eingeschaltet werden, damit eine Inobhut-nahme erfolgen kann.

    Handlungsempfehlungen für das Jugendamt:● Die Gefahrensituation bei Zwangsheirat oder

    Gewalt im Namen der Ehre ist sehr ernst zu neh-men, auch wenn die Betroffene die Bedrohunggegenüber den Mitarbeiter/innen des Jugendam-tes zunächst verharmlost.

    ● Die Mädchen in einer akuten Bedrohungssitua-tion sollten am besten schnell in einer weit ent-fernten Einrichtung untergebracht werden, damitdie Familien sie nicht finden können.

    ● Mädchen und junge Volljährige benötigen in die-ser Situation eine spezialisierte Einrichtung (eineArt „Familienersatz“), da ansonsten die Gefahrsehr groß ist, dass sie trotz eigener Gefährdungzu ihrer Familie zurückkehren.

    Handlungsempfehlungen für die Polizei:● Die Betroffene muss getrennt von der Familie,

    möglichst von einer Beamtin, befragt und ggf.zur Polizeiwache mitgenommen werden.

    ● Bei einer ersten Beratung sollten der Betroffenenalle Schutz- und Fluchtmöglichkeiten aufgezeigtwerden, auch ohne dass Strafanzeige erstattetwird.

    ● Die Betroffene sollte auf die Notwendigkeit derAnonymisierung ihrer Daten aufmerksam ge -macht werden.

    ● Es ist besondere Vorsicht geboten, wenn Fami-lienmitglieder sich nach der „Verschwundenen“erkundigen.

    Das Wichtigste in Kürze

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  • Erste Schritte im Notfall

    Wenn ein Mädchen oder eine Frau sich in einer aku-ten Notsituation befindet, muss schnell gehandeltwerden. Eine Notsituation kann gegeben sein, wennsie kurz vor einer Zwangsheirat steht, die sie auf kei-nen Fall eingehen möchte, wenn sie vonseiten derFamilie misshandelt wird und/oder bereits Drohun-gen ausgesprochen wurden, die sehr ernst zu neh-men sind.

    Was ist vor der Flucht zubeachten?

    Folgende Punkte müssen beachtet werden, wenn einMädchen oder eine Frau sich entschlossen hat, voreiner Gewaltsituation und/oder einer Zwangsheiratzu fliehen:

    ● Falls sich das Mädchen oder die Frau in einer Situ-ation befindet, in der sie nicht selbst fliehen kannbzw. an der Flucht gehindert wird, muss inAbsprache mit ihr die Polizei bzw. bei Minderjäh-rigen (zusätzlich) das Jugendamt eingeschaltetwerden. Das Einschalten des Jugendamtes kannauch die Polizei übernehmen, die über eineJugendnotdienst-Nummer verfügt (abends undan den Wochenenden ist das Jugendamt nur überdiese Nummer erreichbar).

    ● Wenn das Mädchen oder die Frau eine Duldung ,eine Aufenthaltsgestattung oder eine Aufent-haltserlaubnis hat bzw. aufenthaltsrechtlich vonihrer Familie oder ihrem Ehemann abhängig ist,sind bei einer Flucht weitere Maßnahmen zubeachten (vgl. S. 56: Hilfe für Ausländerinnen, dieim Familiennachzug gekommen sind, und S. 62:Hilfe für Asylbewerberinnen und geduldete Frau-en).

    ● Befindet sich die Frau bzw. das Mädchen schließ-lich an einem sicheren Ort (z. B. auf dem Polizei-revier oder in der Schule), muss geklärt werden,in welche Stadt sie fliehen kann und welche Ein-

    richtung geeignet ist, um sie aufzunehmen (vgl.dazu S. 30: Langfristige Hilfsangebote). Sie solltein eine Stadt bzw. ein Bundesland fliehen, wokeine Verwandten, Freunde oder Bekannten derFamilie wohnen.

    ● Dort muss vor der Flucht ein Platz in einem Frau-enhaus oder in einer spezialisierten Einrichtungfür junge Mädchen (vgl. S. 84: Anlaufstellen fürBetroffene) organisiert werden. Die Suche nacheinem geeigneten Platz kann eine Beratungsstel-le, eine Kontaktperson wie z. B. eine Lehrerinoder auch ein/e Mitarbeiter/in einer Behördeübernehmen. Vor der Aufnahme in eine anonymi-sierte Einrichtung werden in den meisten Fällenpersönliche Aufnahmegespräche mit den Mäd-chen/Frauen geführt. Ist das Mädchen minderjäh-rig, sind die Kosten der Unterbringung vomJugendamt des Herkunftsortes des Mädchens zutragen.

    ● Wichtig ist, dass sämtliche Telefonate mit Behör-den oder der anonymen Einrichtung, die irgend-etwas mit der Flucht zu tun haben, nicht aus demFestnetz oder von dem der Familie bekanntenHandy der Frau geführt werden. Denn anhandder Ausdrucke der Telefonrechnung kann nach-verfolgt werden, in welche Stadt sie geflohen ist.Handelt es sich um eine kleinere Stadt, in der esnur ein Frauenhaus gibt, lässt sich der neue Auf-enthaltsort schnell ermitteln.

    ● Sinnvoll ist es, wenn die Frau/das Mädchen sichein Prepaid-Handy (Karten-Handy ohne Vertrag)kauft, das z. B. auf den Namen einer Freundinoder der Lehrerin angemeldet ist. Dieses Handymuss vor der Familie geheim gehalten werdenund darf auf keinen Fall bei der Flucht vergessenwerden. Auch das alte Handy sollte mitgenom-men und gesperrt werden. Es ist schon vorgekom-men, dass Familien eine polizeiliche Vermissten-meldung bei dem jeweiligen Handyanbieter vor-gelegt haben, um einen Nachweis der einzelnenTelefongespräche der Tochter zu bekommen.

    3 Konkrete Hilfe bei Zwangs -heirat und „Ehrenmord“gefa