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thyssenkrupp Marine Systems 1 | 08.06.2016 | Eignung und Vorsorge | K.-T. Bretschneider CD

08. Juni 2016 + Kiel + Dr. med. Kai-Thorsten Bretschneider thyssenkrupp + Industrial Solutions + Marine Systems + CD

thyssenkrupp Marine Systems

Eignung und Vorsorge aus Sicht des Betriebsarztes Referat auf der Werftentagung der BG Holz und Metall

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thyssenkrupp Marine Systems 2 | 08.06.2016 | Eignung und Vorsorge | K.-T. Bretschneider CD

Agenda

Einführung

Definitionen und rechtliche Grundlagen

Eignungsuntersuchungen und Vorsorge

Beurteilung und Dokumentation

Weitergabe von Informationen

Beispiele aus dem betrieblichen Alltag

Fragen

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Vorbemerkung

„Von Advokaten wollen sie rein gar nichts wissen,

da deren Prozeßführung hinterlistig und

ihre Rechtsauslegung verdreht ist.“

Thomas Morus

englisch: Sir Thomas More 1478-1535

Staatsmann, Jurist, Märtyrer, Heiliger

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Einführung

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Definition Eignung (nach Gabler Wirtschaftslexikon, Springer Gabler Verlag)

Gesamtheit aller Merkmale und Eigenschaften, die einen Menschen befähigen, eine bestimmte Tätigkeit erfolgreich auszuüben.

Hierbei stehen diese Merkmale oder Eigenschaften immer nur in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit.

Geeignet ist eine Person in dem Umfang, in dem ihre Merkmale und Eigenschaften den Anforderungen einer bestimmten Tätigkeit entsprechen.

Häufig Eignungsmerkmale: Wissen, Können, Erfahrung, körperliche Leistungsfähigkeit.

Feststellung mittels diverser Verfahren der Eignungsdiagnostik.

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Definition Vorsorge (nach Duden)

Gesamtheit von Maßnahmen, mit denen einer möglichen späteren Entwicklung oder Lage vorgebeugt, durch die eine spätere materielle Notlage oder eine Krankheit nach Möglichkeit vermieden werden soll.

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Definition Eignungsuntersuchung nach DGUV Information 250-110 (Stand August 2015)

Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeits-untersuchungen) dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihnen ausgeübt werden können.

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Arbeitsmedizinsche Vorsorge ArbMedVV § 2 Abs. (1)

1. Teil der Präventionsmaßnahmen im Betrieb

2. Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit, Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Feststellung erhöhter gesundheitliche Gefährdung bei bestimmter Tätigkeit

3. Ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese / Arbeitsanamnese und körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt

4. Nutzung von Erkenntnissen aus der Vorsorge für die Gefährdungs-beurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes

5. Kein Nachweis der Eignung nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- / kollektivrechtlichen Vereinbarungen

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Staatliches Recht als Grundlage für Betriebsärzte

Grundgesetz GG

Bürgerliches Gesetzbuch BGB

Sozialgesetzgebung SGB I – IX

Berufskrankheitenverordnung BKV

Arbeitsschutzrecht

Arbeitssicherheitsgesetz ASiG

Arbeitsschutzgesetz ArbSchG

Arbeitszeitgesetz ArbZG

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV

Geben Sie hier eine Formel ein.

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Duales System im Arbeitsschutzrecht

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Regelwerk der DGUV als Grundlage für Betriebsärzte

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Grundsatz-Untersuchungen nach den DGUV-Grundsätzen G 1- G 46

DGUV Information 250-110 Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis

Unfallverhütungsvorschriften

DGUV Vorschriften 52 und 53 „Krane“

DGUV Vorschriften 68 und 69 „Flurförderzeuge“

DGUV Vorschriften 70 und 71 „Fahrzeuge“

DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“

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Datenschutz für Arbeitnehmer bei medizinischen Untersuchungen

Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Grundgesetz

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Schutz vor

Erhebung

Verarbeitung

Übermittlung medizinischer Daten

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Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen

Einschränkung des Art. 2 GG im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung

nur durch Gesetze und Verordnungen

nicht durch UVV, die nur Eignungsvorbehalte formulieren

nicht durch Verwaltungsvorschriften

Rechtsfolge „Untersuchung“ muß sich „hinreichend bestimmt“ aus der Rechtsgrundlage ergeben

ArbMedVV: „…umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.“

Regelung steht aus!

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Anforderungen an Eignungsuntersuchungen: geeignet mit Untersuchung feststellbar erforderlich Art der Untersuchung mildestes Mittel zur Feststellung verhältnismäßig berechtigte Interessen des AG überwiegen

Spezielle Rechtsvorschriften

Vorliegen begründeter Zweifel

Zuweisung eines neuen Tätigkeitsbereiches mit verändertem Anforderungsprofil

Art der Beschäftigung / Tätigkeit mit erhöhter Eigen- und / oder Fremdgefährdung

Beispiel: Urteil ArbG Hamburg vom 01.09.2006, Az. 27 CA 136/06, zur Kündigung eines Containerbrückenfahrers der HHLA

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Einschränkungen des §2 Grundgesetz

Beispiele für Eignungsuntersuchungen

Verkehrsrecht: Fahrerlaubnisverordnung FeV

Verordnung über maritime medizinische Anforderungen a. Kauffahrteischiffen MariMedV

Triebfahrzeugführerscheinverordnung TfV

Verordnung über Luftfahrtpersonal LuftPersV

Atomgesetz: Strahlenschutzverordnung StrlSchV

Röntgenverordnung RöV

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Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV (24.12.2008 / 31.10.2013)

Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers ArbG + Pflichten der Ärzte

Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken

Überprüfung Gefährdungsbeurteilung und weitere Schutzmaßnahmen

Zuweisung anderer Tätigkeit nach dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen

Mitteilung an den BR/PR und die zuständige Behörde

Entscheidung auf Antrag ArbG oder ArbN durch Behörde

Anforderungen an die Ärzte: Arbeitsmedizinische Fachkunde

Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin / Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge

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ArbMedVV beinhaltet Themen aus:

Gefahrstoffverordnung

Biostoffverordnung

Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Bildschirmarbeitsverordnung

Betriebssicherheitsverordnung

Arbeitsstättenverordnung

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Wofür weiter Ermächtigungen?

KlimaBergV Klimabergverordnung

DruckLV Druckluftverordnung

StrlSchV Strahlenschutzverordnung

RöV Röntgenverordnung

MariMedV Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen

RheinPatV Rheinschifffahrtpatentverordnung

BinSchPatentV Binnenschifferpatentverordnung

BOStrab Berufsordnung der Straßenbahner

Sonderfall: FeV Fahrerlaubnisverordnung

gebunden an „Arbeitsmedizinische Fachkunde“

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Zielsetzung der 1. Änderungsverordnung vom 31.10.2013

Betonung von Datenschutz und Selbstbestimmung

Stärkung der Verantwortung für die eigene Gesundheit

Individuelle Beratung der Beschäftigten zur medizinischen Notwendigkeit (=Indikation) für Untersuchungen

Vorsorge beinhaltet ärztliches Beratungsgespräch mit medizinischer Vorgeschichte (=Anamnese) und Information über das Arbeitsleben

Körperliche oder klinische Untersuchungen nur, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt

Folge: Kein standardisiertes inhaltliches Vorgehen nach den DGUV-Grundsatzuntersuchungen G 1 – G 46

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Pflichtvorsorge

Durch den ArbG vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zu veranlassen

ArbG darf eine Tätigkeit durch den/die Beschäftigte(n) nur ausüben lassen, wenn der/die Beschäftigte an der Vorsorge teilgenommen hat

ArbG und Beschäftigte(r) erhalten eine Bescheinigung über die Durchführung der Vorsorge

Keine Bescheinigung der Beurteilung der Untersuchung

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Angebotsvorsorge

sind dem/der Beschäftigten vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen durch den ArbG anzubieten

Beschäftigte(r) entscheidet über die Teilnahme

Ablehnung des Angebots entbindet ArbG nicht von weiteren regelmäßigen Angeboten der Vorsorge

ArbG und Beschäftigte(r) erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Vorsorge

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Wunschvorsorge nach ArbMedVV

„Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.“

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Aussage zu Eignungsuntersuchungen in der ArbMedVV:

„Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.“

„Sie soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies…“

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Getrennte Bescheinigungen von Eignung und Vorsorge

Bescheinigung von Eignung nach der jeweiligen rechtlichen Grundlage:

FeV, RöV, StrlSchV, MariMedV, Betriebsvereinbarung …

Bescheinigung der Vorsorge nach Arbeitsmedizinischer Regel AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung

„Nicht Gegenstand dieser AMR sind insbesondere … die Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin zu Fragen der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.“

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Arbeitsmedizinische Aufgaben im Alltag der tkMS Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen nach betrieblichen

Anforderungen

G 25 Fahren, Steuern, Überwachen

G 26.3 Schwerer Atemschutz

G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr

Sehtest DIN ISO 9712

TUKV Eignung für U-Boot-Fahrer

Eignungsberatung nach Betriebsvereinbarung „Werftcheck“

Vorsorge nach ArbMedVV (Pflicht-, Angebot-, Wunsch-Vorsorge)

Untersuchungen nach Verkehrsrecht FeV, MariMedV

Untersuchungen nach Atomgesetz StrlSchV, RöV

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DGUV-Grundsatzuntersuchungen

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Arbeitsmedizinische Diagnostik

umfassende körperliche Untersuchung

Ruhe-, Belastungs- und Langzeit-EKG

Blutdruck- und Langzeitblutdruckmessung

Sehtest

Hörtest

Lungenfunktionsprüfung

Test auf Atemstörungen im Schlaf (Schlafapnoesyndrom)

Urinuntersuchung

Blutuntersuchung incl. Cholesterin und Blutfetten

Spezielle Blutuntersuchungen (z.B. Biomonitoring, Impftiter)

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Abläufe Eignung und Vorsorge bei tkMS Kiel

Thema Veranlassung der Durchführung

Inhalte Dokumentation

Einstellung Anforderung durch Vorgesetzten/Pers.-Abteilung

nach Gef.-Beurt und Tätigkeitsprofil

Beurteilung an Pers.-Abteilung

Eignung Anforderung durch Vorgesetzten/Pers.-Abteilung

nach Gef.-Beurt und Tätigkeitsprofil

Beurteilung an Pers.-Abteilung, ggf. an BR

Vorsorge Anforderung durch Vorgesetzten oder Mitarbeiter

Beratung sowie Untersuchung nach Indikation/Wunsch

nach Vorgaben der ArbMedVV

Werftcheck Anforderung durch Vorgesetzten

Beratung sowie Untersuchung nach Indikation/Wunsch

nach Vorgaben der BV 01112014

Besondere Anforderung durch Vorgesetzten oder Mitarbeiter

wie jeweils vorgegeben (z.B. FeV, StrlSchV, RöV)

wie jeweils vorgegeben

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Thema Eignung - Vorgehen nach BV 01112014 Thema Ablauf bis 31.10.2014 Ablauf seit 01.11.2014 Hintergrund

G 25 G 41

Untersuchung, Beratung und Beurteilung nach DGUV-Grundsätzen an ArG (Vorgesetzten)

„Werftcheck“: Verpflichtende Eignungsberatung und freiwillige Teilnahme an Untersuchungen

Keine Rechtsgrundlage, neue BV geschlossen Orientierung an ArbMedVV

Sehtest

Durchführung nach DIN EN ISO 9712

Beibehaltung der Durchführung Beurteilung an ArN

Keine Rechtsgrundlage, jedoch vertragliche Verpflichtung gegenüber den Kunden

TUKV Durchführung nach Marine-Dienstvorschrift

Beibehaltung der Durchführung Beurteilung an ArG (Vorgesetzten)+ ArN

Rechtsgrundlage im Verkehrsrecht: MariMedV (BG Verkehr)

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Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - Pflichtvorsorge

Alveolengängiger Staub (A-Staub)

Asbest

Benzol

Chrom-VI-Verbindungen

Einatembarer Staub (E-Staub)

Nickel und Nickelverbindungen

Styrol

Toluol und Xylol

(Auswahl)

Feuchtarbeit ≥ 4h/d

Schweißrauche > 3 mg/m³

Tätigkeiten mit Isocyanten mit möglichem Hautkontakt oder > 0,05 mg/m³

Tätigkeiten mit unausgehärteten Epoxidharzen mit möglichem Hautkontakt oder Einatmen

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Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen - Pflichtvorsorge

Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung und daraus resultierender besonderer Gefährdung

Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung < – 25° C

Tätigkeiten mit Lärmexposition >85 dB(A) oder peak ≥137 dB(C)

(PSA wird nicht berücksichtigt)

Tätigkeiten mit Vibrationen über Expositionsgrenzwerten

Ganzkörper-Vibrationen

Taucherarbeiten

Tätigkeiten mit künstlicher optischer Strahlung über den Expositionsgrenzwerte nach §6 der OStrV

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Sonstige Tätigkeiten - Pflichtvorsorge Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2

und 3 erfordern

Aber:

G 26.3 nach Feuerwehrdienstvorschrift 7 „Atemschutz“ Eignungsuntersuchung mit Beurteilung

Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen

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Angebotsvorsorge

Lärm mit durchschnittlich 80 - 85 dB(A)

Hautbelastende Tätigkeiten von 2 - 4 Stunden täglich

Arbeiten mit Atemschutz Gerätegruppe 1

Bildschirmarbeit

Schweißarbeiten mit Belastung bis 3 mg Schweißrauch/m³

Tätigkeiten mit Vibrationen über Expositionsgrenzwerten

Tätigkeiten mit künstlicher optischer Strahlung (Grenzwerte)

Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen (Zwangshaltungen, Lasten)

Arbeiten in Wechselschicht und/oder Nachtarbeit

(nach Arbeitszeitgesetz)

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Beispiele aus dem Alltag bei tkMS I

Einstellung Konstrukteur

Bildschirmarbeitsplatz

Keine Auslandsreisen

29 Jahre alt

Keine Vorerkrankungen + Medikamente

BMI 32,4

Raucher

Nahbrille

Untersuchung? Vorsorge?

Eignung Kranfahrer

Kanzelgesteuerte Kräne

37 Jahre alt

bisher keine Brille

Keine Vorerkrankungen + Medikamente

BMI 29,7

Nichtraucher

Untersuchung? Vorsorge?

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Beispiele aus dem Alltag bei tkMS II

Einstellung Schweißer

46 Jahre alt

Raucher

BMI 31

Chrom/Nickel-Tätigkeiten

Maschinenbedienung

Benutzung von Gerüsten

Untersuchung? Vorsorge?

Eignungsuntersuchung für die Werkfeuerwehr: Atemschutz, Rettungsdienst, Führen von Kfz

24 Jahre alt

BMI 27

Nichtraucher

Tätigkeiten als RettSan

Kein Impfpaß dabei

Untersuchung? Vorsorge?

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Fazit

Thomas Morus wurde 1535 gehängt.

Heinrich VIII. sah huldvoll vom üblichen Vierteilen und Ausweiden ab.

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engineering.

tomorrow.

together.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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