Tiergesundheit bei landwirtschaftlichen Nutztieren

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Tiergesundheit bei landwirtschaftlichen Nutztieren Tierärzte für Nutztiere in Westfalen www. .d e

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Tiergesundheit bei landwirtschaftlichen Nutztieren. www . Tierärzte für Nutztiere in Westfalen. .de. unser Kerngebiet . Beratung international. S C H W E I Z. Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Nutztierhaltung. Tierschutzgesetz Erster Abschnitt: Grundsatz: § 1 - PowerPoint PPT Presentation

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Tiergesundheit bei landwirtschaftlichen Nutztieren

Tierärzte für Nutztiere

in Westfalen

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unser Kerngebiet ...

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Beratung international

S C H W E I Z

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Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Nutztierhaltung

TierschutzgesetzErster Abschnitt: Grundsatz: § 1

Zweck des Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zuschützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Betreuung/Produktion durch LandwirteFachkunde und Empathie zum Tier

Tier

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Tierschutzgesetz

Zweiter Abschnitt: Tierhaltung• Bewegungsmöglichkeit, Gemeinschaftsbedürfnis, Beschaffenheit von Räumen, Käfigen, Fütterungs-

und Tränkeinrichtungen• Pflege und Überwachung (mit eventueller Dokumentationspflicht)• Befähigungsnachweis der betreuenden Personen• Transporte und Transportmittel

„Tierschutztransportverordnung“ „Nutztierhaltungsverordnung“

„Schweinehaltungshygiene Verordnung“ „Tiergesundheitsgesetz“

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TierschutzgesetzDritter Abschnitt: Töten von Tieren

Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor dem Blutentzug betäubt worden ist. Tötung durch eine fachkundige Person

Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung

„Tierschutz-Schlachttierverordnung“

§ 12 Betäuben, Schlachten, TötenAnlage 1: Außnahmen zu § 12: „Nottötung“• Bolzenschuß• Kugelschuß• Stumpfer Schlag auf den Kopf

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TierschutzgesetzVierter Abschnitt: Eingriffe an Tieren

§ 5An Wirbeltieren darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung ist vom Tierarzt vorzunehmen.

Ausnahmen:• Abschleifen der Eckzähne bei Ferkeln jünger 8 Tage• Kürzen des Schwanzes von Ferkeln jünger 4 Tage• Kastrieren von männlichen Ferkeln jünger 8 Tage (Verbot ab 2019 mit Gesetzeserweiterung zur Narkose)

• Kennzeichnung: Tätowierung, Schlagstempel, Ohrmarke

§ 6Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen, das Entnehmen oder Zerstören von Organen.

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Tierschutzgesetz

Zehnter Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

§ 13aFreiwillige Prüfverfahren durch sachkundige Gutachter für serienmäßig hergestellte Aufstallungsysteme und Stalleinrichtungen

Focus: „Ferkelschutzkörbe: 4,5 m2

zu 6,0 m2

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ArzneimittelgesetzNeunter Abschnitt:Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden §56a: Abgabe durch den TierarztDer Tierarzt darf Arzneimittel dem Tierhalter nur verschreiben oder an diesen nur abgeben, wenn

• sie für die von ihm behandelten Tiere bestimmt sind,• sie nach der Zulassung für das Anwendungsgebiet bei der behandelten Tierart bestimmt sind• ihre Anwendung nach Anwendungsgebiet und Menge nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft

gerechtfertigt ist, um das Behandlungsziel zu erreichen, und• die zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,

– verschriebene oder abgegebene Menge verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden 31 Tage bestimmt ist, oder

– verschriebene oder abgegebene Menge von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten und nach den Zulassungsbedingungen nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen sind, zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden sieben Tage bestimmt ist,

• Der Tierarzt darf verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, für den jeweiligen Behandlungsfall erneut nur abgeben oder verschreiben, sofern er in einem Zeitraum von 31 Tagen vor dem Tag der entsprechend seiner Behandlungsanweisung vorgesehenen letzten Anwendung der abzugebenden oder zu verschreibenden Arzneimittel die behandelten Tiere oder den behandelten Tierbestand untersucht hat.

• Die Dokumentation wird über die TÄHAV und Tierhalter-Arzneimittelnachweis-Verordnung geregelt: Anwendungs-Abgabe-Belege

Tierärztliche Produktionsbegleitungin spezialisierten landwirtschaftlichen Betrieben

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Therapieplan zur Einzeltierbehandlung von Sauen um die Geburt

Sauen mit Wehenschwäche unterhalb der Geburt Kontrolle des Geburtsweges „Versperren Ferkel den Geburtsweg; ist die Gebärmutter abgeknickt; etc.“ Ist die Gebärmutter abgeknickt: tastbare Ferkel entwickeln, danach die Sau

auftreiben(Vorsicht: die Sau am Schwanz festhalten damit Sie nicht ausgrätscht), danach

sollte sich das Tier zur weitern Geburt möglichst auf die „andere“ Seite ablegen

(Gesäugemassage) Ist der Geburtsweg frei: BEHANDLUNG von Altsauen bis zum 6. – 8. FerkelDepotoxin: 0,5 ml s.c (parallel der Scheide) einmaligC-B-Gluconat: 25 ml in die Kniefalte einmalig (Vorsicht: vor einer Oxytoxininjektion den Geburtswegkontrollieren) Ist der Geburtsweg frei: BEHANDLUNG von Altsauen bei mehr als 6. – 8. FerkelDinolytic: 2 ml i.mC-B-Gluconat: 25 ml s.c. in die Kniefalte einmalig Ist der Geburtsweg frei: BEHANDLUNG von JungsauenMonzal: 3 ml i.m.C-B-Gluconat: 25 ml s.c. in die Kniefalte 3. Beobachtung der Wehentätigkeit und eventuell GeburtshilfeNach Abschluss bzw. zum Ende einer langsam u./o. schwer verlaufenden

GeburtBEHANDLUNG: Dinolytic: 2 ml s.c (parallel der Scheide)Am Tag nach der Geburt; spätestens am zweiten Tag nach der Geburt; Kontrolle

desKotabsatzes:Kein Kotabsatz: Sau Bewegung geben oder mit Handschuh + Geitgel denKot aus dem Enddarm entfernen

Therapieplan

Alle Behandlung nach Rücksprache mit dem Tierarzt

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ArzneimittelgesetzNeunter Abschnitt:Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden §58: Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen

Nicht-Tierärzte dürfen ausschließlich für den betreffenden Fall nach tierärztlicher Behandlungsanweisung behandeln.

Tierimpfstoff-Verordnung§44: Anwendung durch den Tierhalter

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Antibiotikadatenbank

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1. Gesunderhaltung des Tierbestandes 2. Sicherung der Leistungsbereitschaft3. Sicherung der Lebensmittelqualität

Industrielle Landwirtschaft ist ein Typ von Landwirtschaft mit der Verwendung industriespezifischer Produktionsweisen.

Kennzeichen agrarindustrieller Betriebe: sind unter anderem • hoher Spezialisierungsgrad• Verwendung technischer Verfahren• ein hoher Kapitaleinsatz• standardisierte Massenproduktion

Die Entwicklung zur industrialisierten Landwirtschaft betrifft nicht nur einige wenige, im Verlaufedieses Prozesses entstandene agrarindustrielle Unternehmen, sondern auch Betriebe, die sich in Familienbesitz befinden.

? Als Gegenentwurf zu der rein auf ökonomischen Gewinn und Produktivität ausgerichteten industriellen Landwirtschaft

begreift sich die Bäuerliche Landwirtschaft?

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Tierärztliche Produktionsbegleitungin spezialisierten landwirtschaftlichen Betrieben

Gesunderhaltung des Tierbestandes• Vermeidung des Eintrages von spezifischen Krankheitserregern

Focus: Tierzukauf• Vermeidung des Eintrages von unspezifischen Krankheitserregern

Focus: Hygieneprogramm um und innerhalb des Betriebes (z.B.: Schweinehaltungshygiene Verordnung)• Betriebliches Gesundheitsprogramm

Focus: Immunprophylaxe

Sicherung der Leistungsbereitschaft• Optimierung der Haltung

Focus: Futter, Fütterung, Fütterungstechnik, Wasser, Wassersystem, Klimaführung, Produktionsabläufe

Sicherung der Lebensmittelsicherheit• Bekämpfung von Zoonoseerregern • Focus: Salmonella und viele andere

Ganzheitliche „Medizin“ im Sinne der Vermeidung von Erkrankungen durch eine Verbesserung der Umwelt und äußerer Einflüsse auf die Tiere.

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Fest zu halten ist

Ein moderner, spezialisierter

landwirtschaftlicher Betrieb

Ist kein Krankenhaus sondern

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produziert Lebensmittel