Tipps Fuer Studierende 2016
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TIPPS FR STUDIERENDE SO SPAREN SIE GELDWIE SICH BERUFSTTIGE STUDIERENDEGELD VOM FINANZAMT HOLEN KNNEN
GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
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STUDIUM UND BERUF
Rudi KaskeAK Prsident
Studium und Beruf sollen besser vereinbar sein -dafr setzen wir uns ein.
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TIPPS FR STUDIERENDE SO SPAREN SIE GELD
Wie sich berufsttige Studierende Geld vomFinanzamt holen knnen
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INHALTSVERZEICHNISFamilienbeihilfe fr Studierende 5
Einknfte aus nichtselbstndiger Arbeit 10
Einknfte aus Werk- oder Freier Dienstvertrag 12
Kombination aus beiden Einkunftsarten 14
Unterschied zwischen Arbeitsvertrag, Werkvertrag und
freiem Dienstvertrag 16
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FAMILIENBEIHILFE FR STUDIERENDE
Die Familienbeihilfe betrgt fr jedes studierende Kind monatlich min-
destens 138,80 . Der Kinderabsetzbetrag betrgt 58,40 (Stand 2016).
Dieser Betrag erhht sich abhngig vom Alter des Kindes und von derAnzahl der Geschwister.
Anspruch
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht fr ein Kind grundstzlich bis zurVollendung des 18. Lebensjahres.
Darber hinaus kann weiterhin Familienbeihilfe bezogen werden wenn sich das Kind in Berufsausbildung bendet fr die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem fr-
hestmglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Schule Uni-versitt, Fachhochschule)
fr die Zeit zwischen der Beendigung des Prsenz- oder Zivildienstesund dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung zumfrhestmglichen Zeitpunkt.
Eigenanspruch des Kindes:Besteht fr Vollwaisen, oder fr Studieren-de, deren Eltern nachweislich keine entsprechenden Unterhaltsleistungenerbringen.
Direktauszahlung der Familienbeihilfe
StudentInnen fr die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, knnenbeim Wohnsitznanzamt seit 1.9.2013 selbst beantragen, dass dieFamilienbeihilfe auf ihr/sein Konto berwiesen wird.
Dies bedarf jedoch der Zustimmung des anspruchsberechtigten El-ternteils, die jedoch widerrufen werden kann.
Auch der anspruchsberechtigte Elternteil, kann die Direktberweisungder Familienbeihilfe auf das Konto seines studierenden Kindes beantra-gen. Solche Antrge knnen sich allerdings immer nur auf Zeitrume be-ziehen, fr die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
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Altersgrenze fr Studierende
Der Familienbeihilfenbezug besteht fr Studierende, die das 24. Le-bensjahr (d.h. bis zum 24. Geburtstag des Kindes) noch nicht vollendet
haben und die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nichtmehr als ein Semester berschreiten.
Die Verlngerung des Bezuges ist bis zum vollendeten 25. Lebens-
jahr mglich, fr
Studierende, die bei Vollendung des 24. Lebensjahres den Prsenz-oder Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet habenund denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht.
Studierende, fr die zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihil-fe wegen Berufsausbildung zusteht, und die bereits ein Kind geborenhaben oder schwanger sind.
Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauerbetreiben, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kinddas 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltungder Mindeststudiendauer bis zum erstmglichen Studienabschluss.
Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 %nachweisen.
Freiwilliges Soziales Jahr
Darber hinaus besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn whrendder Berufsausbildung eine freiwillige Hilfsttigkeit in der Dauer von 8bis 12 Monaten im Inland bei einem gemeinntzigen freien Wohlfahrt-strger vor dem 24. Lebensjahr absolviert wurde. In diesem Falle wirddie Familienbeihilfe auch nach dem vollendeten 24. Lebensjahr biszur Vollendung des 25. Lebensjahres gewhrt, wenn die vorgesehene
Studiendauer eingehalten wird. Seit 1.6.2012 besteht fr volljhrige Kinder die das 24. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben und an einem der Modelle des freiwilligensozialen Jahres gem dem Freiwilligengesetzes (BGBl. I Nr. 17/2012)teilnehmen, Anspruch auf Familienbeihilfe whrend dieses Zeitrau-mes. Wird whrend des freiwilligen sozialen Jahres Familienbeihilfebezogen, endet der Anspruch auf Familienbeihilfe mit dem vollende-ten 24. Lebensjahr.
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Auszahlungsrichtlinien fr Studierende
Die Auszahlung erfolgt grundstzlich nur fr fortgesetzt gemeldeteSemester und richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer plus
ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. plus ein Studienjahrbei Studien ohne Abschnittsgliederung. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Studiendau-
er absolviert, kann das nicht konsumierte Toleranzsemester einemweiteren Studienabschnitt als Guthaben angefgt werden. In diesemStudienabschnitt stehen somit zwei Toleranzsemester zur Verfgung.
Fr das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis ber 16ECTS Punkte (oder acht Wochenstunden) aus Wahl- oder Picht-fchern des betriebenen Studiums oder eine Teilprfung der ersten
Diplomprfung (des ersten Rigorosums) zu erbringen (einmaliger Lei-stungsnachweis).
Oder es werden fr die Prfungen der Studieneingangs- und Orientie-rungsphase (STEOP) mindestens 14 ECTS-Punkte nachgewiesen. Inder weiteren Folge muss kein Studienerfolgsnachweis erbracht wer-den. Auf Anfrage des Finanzamtes muss aber die Ernsthaftigkeit desStudiums durch Vorlage von Zeugnissen nachgewiesen werden, dasonst Rckforderungen nicht ausgeschlossen sind. (Dies in Bezug abdem Studienjahr 2013/2014)
Wird der Zeitrahmen berschritten oder der Studienerfolgsnachweisnicht erbracht, fllt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines nch-sten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnach-weises kann die Familienbeihilfe wieder beantragt werden.
(Die oben angefhrten besonderen Anspruchsvoraussetzungen gelten frbehinderte Studierende nicht; der Studienfortgang ist vielmehr nach denGegebenheiten des Einzelfalles zu prfen.)
Ausnahmen vom Wegfall der Familienbeihilfe
Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unab-wendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Aus-landsstudium von jeweils mindestens drei Monaten verlngert die zu-lssige Studienzeit um ein Semester.
Wegen eines im Studienbereich gelegenen unabwendbaren Ereignis-ses, das zu einer individuellen Studienverzgerung fhrt, kann bezg-lich Familienbeihilfe im Einzelfall ebenfalls ein Verlngerungssemester
geltend gemacht werden. Formulare liegen bei den Finanzmtern undden Universitten auf.
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Mutterschutz und Pege und Erziehung eines eigenen Kindes in Zei-ten, in denen eine Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung zum Studi-um vorliegt, hemmen den Studienablauf bis zum zweiten Geburtstag
des Kindes. Zeiten als Studentenvertreter/in bis zum Hchstausmavon vier Semestern sind nicht in die vorgesehene hchstzulssigeStudienzeit einzurechnen.
Studienwechsel
Es sind maximal zwei Studienwechselmglich.
Bei einem fteren Wechsel erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe.
Bei einem Studienwechsel, der spter erfolgt, als nach dem zweiten fort-gesetzt gemeldeten Semester, fllt die Familienbeihilfe weg. Bei einem zuspten Studienwechsel entfllt die Familienbeihilfe fr das neue Studium
jedoch nur im Ausma der bereits insgesamt zurckgelegten Studien-dauer (Verlngerungssemester wegen Studienbehinderung nicht mit ein-gerechnet), soweit hierfr durchgehend Familienbeihilfe bezogen wurde.
Diese Wartezeit wird im Falle der teilweisen Bercksichtigung von Vorstu-dienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester verkrzt.
Achtung:nicht als Studienwechsel gilt, wenn die gesamten Vorstudi-enzeiten fr das nunmehr betriebene Studium angerechnet werden.dadurch verkrzt sich die zulssige Studiendauer im neuen Studium.
Zuverdienst zur Familienbeihilfe
Ein studierendes Kind, fr das grundstzlich Anspruch auf Familienbei-hilfe besteht, darf ab dem Kalenderjahr, in dem es das 20. Lebensjahr
vollendet hat, maximal 10.000 Euro an zu versteuerndem Einkommenpro Kalenderjahr erzielen, ohne dass dies zu einer Minderung der Famili-enbeihilfe fhrt.
Einschleifregelung: bersteigt das steuerpichtige Einkommen jedochdiesen Betrag, verringert sich ab 1.1.2013 die Familienbeihilfe nur mehrum den zu viel verdienten berstiegsbetrag.
Achtung:Fr Kalenderjahre bis 31.12.2012 wird im Falle der ber-
schreitung des Grenzbetrages die Familienbeihilfe des betreffen-den Jahres zur Gnze rckgefordert.
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Nicht einzurechnen sind
Das 13. und 14 Monatsentgelt (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremunera-tion),
das steuerpichtige Einkommen, das vor oder nach Zeitrumen er-zielt wird, fr die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Lehrlingsentschdigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgensse, einkommensteuerfreie Bezge (z.B. Pegegeld, Studienbeihilfe, Ar-
beitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe).
Weitere Informationen
erhalten Sie beim Familienservice des Bundesministeriums fr Wirtschaft,
Familie und Jugend unter 0800 240 262 (kostenlos aus ganz sterreich)sowie auf der Homepage des BMWFJ unter www.bmwfj.gv.at oder aufder Homepage der sterreichischen HochschlerInnenschaft unterwww.oeh.ac.at/#/organisation/beratung/
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EINKNFTE AUS NICHTSELBSTNDIGER ARBEIT
Steuerrecht
Beginn der Steuerpicht: ab 12.800 Jahreseinkommen
Tipp: Steuergutschrift bei niedrigem Jahreseinkommen
Studierende, die nicht ganzjhrig arbeiten, aber auch ganzjhrig (Teilzeit-)Beschftigte, sollten bei niedrigem Jahreseinkommen jedenfalls die Ar-beitnehmerveranlagung durchfhren. Es winkt eine Steuergutschrift. Ent-weder wird die vom Arbeitgeber whrend des Jahres abgezogene Lohn-steuer rckerstattet und (oder) es wirkt sich die sogenannte Negativsteuer
aus. Das bedeutet, dass 50% der abgezogenen Sozialversicherungsbei-trge, maximal 400 pro Jahr, vom Finanzamt sogar dann rckerstattetwerden, wenn whrend des Jahres gar keine Lohnsteuer abgezogen wur-de. Die Negativsteuer erhht sich auf hchstens 500 , wenn zumindestein Monat Anspruch auf Pendlerpauschale besteht. Die Negativsteuer frdie Sozialversicherungsbeitrge gibt es nur fr Studierende, die Einknfteaus nichtselbstndiger Arbeit haben.
Tipp: Negativsteuer fr AlleinverdienerInnen/AlleinerzieherInnen
Es gibt noch eine zweite Negativsteuer, die sich sogar fr alle Studieren-de (also auch fr diejenigen, die selbstndige oder gar keine Einknftehaben) auswirken kann. Es handelt sich um die Negativsteuer fr Allein-verdienerInnen/AlleinerzieherInnen mit Kind. Diejenigen Studierenden,die zwar Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetraghaben, aber keine oder wenig steuerpichtige Einknfte beziehen, erhal-ten auf Antrag den Absetzbetrag bar ausbezahlt. Das einfache Ausfllendes Formulars L 1 gengt, um eine Gutschrift von mindestens 494 zu
erhalten.
Tipp: Werbungskosten von der Steuer absetzen
Studierende knnen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung smtli-che Aufwendungen, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen, alsWerbungskosten von der Steuer absetzen. Darunter fallen die Studienge-bhren, Bcher, Skripten, Kosten fr PC, Fahrtkosten, usw. Das Schnedaran ist, dass ein Studium auch dann absetzbar ist, wenn die ausgeb-te (steuerpichtige) Ttigkeit mit dem Studium nicht im Zusammenhang
steht. Auch die taxifahrende Medizinstudentin kann daher steuermindern-de Werbungskosten geltend machen. Eltern knnen die Kosten des Stu-
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diums der Kinder nicht als Werbungskosten absetzen, auch wenn sie dieKosten bernehmen. Unter gewissen Voraussetzungen knnen aber dieKosten der auswrtigen Berufsausbildung der Kinder als auergewhnli-
che Belastung geltend gemacht werden.
Sozialversicherungsrecht
Studierende, deren monatliches Entgelt ber der Geringfgigkeitsgrenzevon 415,72 (Stand 2016) liegt, sind voll versichert. Sie sind daher kran-ken-, pensions-, unfall- und arbeitslosenversichert. Bei Einknften unter
dieser Grenze gelten sie als geringfgig Beschftigte, sie sind nur unfall-versichert. Um die Einbehaltung und Abfuhr der Sozialversicherungsbei-trge muss sich immer der Arbeitgeber kmmern.
Tipp: Sich selbst sehr gnstig versichern
Fr geringfgig Beschftigte gibt es die Mglichkeit, sich selbst sehr gn-stig um 58,68 (Stand 2016) bei der Gebietskrankenkasse zu versichern.Somit besteht dann auch eine Kranken- und Pensionsversicherung. berdie Arbeitnehmerveranlagung knnen wieder 10 % der bezahlten Beitr-ge zurck geholt werden (siehe Tipp 1).
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EINKNFTE AUS WERK- ODER FREIER DIENST-VERTRAG
Steuerrecht
Beginn der Steuerpicht: ab 11.000 Jahreseinkommen
Viele Studierende jobben auf Honorarbasis (freier Dienstvertrag, Werkver-trag). Aus steuerlicher Sicht erzielen sie damit betriebliche Einknfte. ImSteuerrecht gibt es brigens keinen Unterschied zwischen freiem Dienst-vertrag und Werkvertrag. Zu versteuern ist immer der Gewinn (Einnah-men abzglich Ausgaben). Falls auf Grund der Hhe des Einkommens
Steuerpicht entsteht, muss selbstndig eine Einkommensteuererklrung(Formular E 1, Beilage E 1a) abgegeben werden. Der Arbeitgeber ziehtberhaupt nie Steuer ab, die Studierenden sind selber fr die Einkom-mensteuer und allenfalls fr die Umsatzsteuer verantwortlich.
Tipp: Belege whrend des Jahres sammeln
Da nur der Gewinn zu versteuern ist, sollten Belege fr Ausgaben schonwhrend des Jahres gesammelt werden, um dem Finanzamt bei Nachfra-ge Ausgaben auch beweisen zu knnen. Auch bei betrieblicher Ttigkeitsind smtliche Aufwendungen, die mit dem Studium in Zusammenhangstehen als Betriebsausgabe absetzbar. Ebenso alle weiteren Ausgaben,die mit der betrieblichen Ttigkeit in Zusammenhang stehen. Auch dieFahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitssttte sind absetzbar, daherFahrkarten sammeln oder ein Fahrtenbuch fhren.
Tipp: Betriebsausgabenpauschale geltend machen
Fr Studierende mit betrieblichen Einknften gibt es die Mglichkeit, die
Betriebsausgaben pauschal geltend zu machen. Wenn daher jemand kei-ne nennenswerten Betriebsausgaben hat, knnen je nach Ttigkeit 6%bzw.12% der Einnahmen pauschal (also ohne Nachweis) steuerminderndgeltend gemacht werden.
Tipp: Umsatzsteuerpicht erst ab folgendem Umsatz
Umsatzsteuerpicht entsteht erst ab einem Jahresumsatz von mehr als30.000 netto. Darunter gilt die sogenannte Kleinunternehmerregelung.Das bedeutet, dass in den Honorarnoten keine Umsatzsteuer ausgewie-
sen werden darf, keine Vorsteuern geltend gemacht werden drfen, aberdafr auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgefhrt werden muss.
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Wenn aber jemand trotzdem umsatzsteuerpichtig sein mchte, kann ergegenber dem Finanzamt einen Regelbesteuerungsantrag stellen.
Tipp: GewinnfreibetragMaximal 13% des laufenden Gewinnes knnen steuermindernd geltendgemacht werden. Bis zu einem Gewinn von 30.000 knnen die 13%,also maximal 3.900 ohne irgendwelche Voraussetzungen geltend ge-macht werden. Betrgt der Gewinn ber 30.000 kann noch zustzlichder investitionsbedingte Freibetrag geltend gemacht werden. Dazu mussaber tatschlich investiert werden.
Sozialversicherungsrecht
Hier spielt die Unterscheidung zwischen freiem Dienstvertrag und Werk-vertrag eine groe Rolle. Beim freien Dienstvertrag muss der Dienstgeberbeim berschreiten der Geringfgigkeitsgrenze die Sozialversicherungs-beitrge (17,62%) einbehalten und an die Gebietskrankenkasse abfhren.Freie DienstnehmerInnen mssen sich daher nicht selber um ihre Sozial-versicherungspicht kmmern. Geringfgig beschftigte freie Dienstneh-merInnen sind nur unfallversichert, knnen sich aber auch freiwillig selbstversichern. Beim Werkvertrag (egal ob mit oder ohne Gewerbeschein)mssen sich Studierende immer selber um die Versicherungspicht km-mern. Ansprechpartner ist bei Werkvertrgen die Sozialversicherungsan-stalt der gewerblichen Wirtschaft.
Tipp: Versicherungsgrenzen bei Werkvertrgen
Erzielen Studierende Einknfte auf Werkvertragsbasis, beginnt die Picht-
versicherung 2016 ab einem Gewinn von 4.988,64 im Kalenderjahr.
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KOMBINATION AUS BEIDEN EINKUNFTSARTEN
Steuerrecht
Beginn der Steuerpicht: ab 12.800 Jahreseinkommen
Bezieht ein Studierender whrend des Jahres Einknfte aus nichtselb-stndiger Arbeit und aus betrieblicher Ttigkeit, muss bei berschreitender Einkommensgrenze eine Einkommensteuererklrung abgegeben wer-den. Dazu ist ausschlielich das Formular E 1 bzw. die Beilage E 1a zuverwenden, die Arbeitnehmerveranlagung geht sozusagen in der Einkom-mensteuererklrung auf.
Tipp: Freibetrag von 730 jhrlich
Bei einer Kombination gibt es fr Einknfte aus betrieblicher Ttigkeit ei-nen Freibetrag von 730 jhrlich. Das bedeutet, dass wenn der Gewinnweniger als 730 betrgt, keine Einkommensteuererklrung abgegebenwerden muss. Liegt der Gewinn zwischen 730 und 1.460 kommt eineEinschleifregelung zum Tragen, die bewirkt, dass nicht der gesamte Ge-winn steuerpichtig ist. Diese Einschleifregelung wird vom Finanzamt au-tomatisch bercksichtigt.
Tipp: Negativsteuer geltend machen
Bei einer Kombination aus nichtselbstndiger und betrieblicher Ttigkeitkann die Negativsteuer geltend gemacht werden. Die Negativsteuer wirdvom Finanzamt bercksichtigt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vor-liegen. Daher empehlt es sich manchmal freiwillig eine Einkommensteuer-erklrung abzugeben, um die Negativsteuer zu erhalten, auch wenn ei-gentlich auf Grund des Jahreseinkommens keine Steuererklrungspicht
vorliegt.
Tipp: Mitteilungsverpichtung des Arbeitgebers
Die Jahreseinknfte aus der nichtselbstndigen Arbeit werden dem Fi-nanzamt automatisch im Wege des Jahreslohnzettels bermittelt. DerGewinn aus der betrieblichen Ttigkeit muss selber ermittelt werden. Beifreien Dienstvertrgen und teilweise auch bei Werkvertrgen gibt es abereine Mitteilungsverpichtung des Arbeitgebers an das Finanzamt ber dieHhe der whrend des Jahres ausbezahlten Honorare.
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Sozialversicherungsrecht
Studierende, die whrend des Jahres verschiedene Beschftigungsfor-
men haben, mssen folgendes beachten: bei einer Kombination echtesDienstverhltnis und freier Dienstvertrag beginnt die Sozialversicherungs-picht, wenn die zusammengerechneten Entgelte die Geringfgigkeits-grenze (415,72 Stand 2016) berschreiten. In diesem Fall kommt es zunachtrglichen Beitragsvorschreibungen durch die Gebietskrankenkasse.
Tipp: Wann muss ich melden?
Kommt es zu einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeitrgen an die
Gebietskrankenkasse, knnen Studierende warten, bis die entsprechen-de Beitragsvorschreibung kommt. Eine Picht zur Selbstmeldung bestehtnicht. Bei einem Einkommen aus Werkvertrag, sollte binnen eines Monatsab Beginn der Ttigkeit eine Meldung an die Sozialversicherungsanstaltder gewerblichen Wirtschaft erfolgen.
Tipp: Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsschutz
Durch die Sozialversicherungspicht bei freien Dienstvertrgen undWerkvertrgen besteht auch Kranken- Pensions- und Unfallversiche-rungsschutz. Bei freien Dienstvertrgen besteht auch Anspruch auf Ar-beitslosengeld und auf Insolvenzausfallsgeld. Weiters besteht auch Mit-gliedschaft zur Arbeiterkammer. WerkvertragsnehmerInnen knnen sichfreiwillig arbeitslosenversichern.
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UNTERSCHIED ZWISCHEN ARBEITSVERTRAG,WERKVERTRAG UND FREIEM DIENSTVERTRAG
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag
Von einem Arbeitsvertrag spricht man dann, wenn sich jemand zu einerArbeitsleistung fr einen anderen verpichtet. Derjenige, der sich zur Ar-beitsleistung verpichtet, ist der Arbeitnehmer, sein Vertragspartner istder Arbeitgeber. Der wesentliche Inhalt des Arbeitsvertrages ist fr den
Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung und fr den Arbeitgeberdie Bezahlung des Entgelts (Lohn, Gehalt). Der Arbeitsvertrag entsteht
durch Willensbereinstimmung ber seine wesentlichen Inhalte. Er istzweiseitig verbindlich da fr jeden Vertragspartner Berechtigungen undVerpichtungen entstehen.
Form des Arbeitsvertrages
Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist normalerweise an keine Form-vorschrift gebunden. Aus diesem Grunde kann er nicht nur schriftlich,sondern auch mndlich oder sogar durch schlssige Handlung ( 863
ABGB) zustande kommen; letzteres zB einfach dadurch, dass jemandArbeitsleistungen fr einen anderen erbringt und dieser die Leistungenannimmt. Da somit kein Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Ar-beitsvertrages besteht, ist der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzet-tels von besonderer Bedeutung. Der Dienstzettel ist eine schriftliche Auf-zeichnung ber die wesentlichen Rechte und Pichten aus dem Arbeits-verhltnis. Der Mindestinhalt eines Dienstzettels ist im Gesetz festgelegt.
Merkmale des Arbeitsvertrages
Persnliche Abhngigkeit (Weisungsrecht des Arbeitgebers) Wirtschaftliche Abhngigkeit des Arbeitnehmers Dauerschuldverhltnis Arbeitsleistung auf Zeit, nicht fr einem bestimmten Erfolg Persnliche Arbeitspicht Arbeit mit Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber zur Verfgung stellt Eingliederung in die Organisation des Betriebes Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute aber auch das Risiko trifft denArbeitgeber (wenn zB Produkt nicht verkauft wird oder fehlerhaft ist).
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Achtung:Nicht alle der genannten Bedingungen mssen in jedemFall erfllt werden, es kommt darauf an, ob diese Merkmale ber-wiegen.
Werkvertrag
Ein Werkvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag, in dem sich jemand (Werkun-ternehmer) zur Herstellung eines Werkes verpichtet.
Merkmale eines Werkvertrages:
Der Werkvertrag ist auf Erfolg ausgerichtet, Erfolgsgarantie Es besteht keine persnliche Arbeitspicht des Werkunternehmers Der Werkunternehmer verwendet eigene Arbeitsmittel Der Werkunternehmer ist nicht in die Organisation des Bestellers ein-
gegliedert Es besteht keine persnliche und wirtschaftliche Abhngigkeit des
Werkunternehmers
Beispiel: Wenn sich jemand bei einem Schneidermeister einenAnzug nhen lsst, entsteht zwischen dem Schneidermeister unddem Besteller ein Werkvertrag. Zwischen dem Gesellen, der den
Anzug tatschlich nht und dem Schneidermeister besteht aber einArbeitsvertrag.
Freier Dienstvertrag
Bei einem freien Dienstvertrag verpichtet sich jemand zu Leistungen,
wobei weder die Merkmale des Arbeitsvertrages noch die des Werkver-trages voll ausgeprgt sind.
Freie DienstnehmerInnen
bernehmen keine Erfolgsgarantie verwenden eigene Arbeitsmittel sind nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert die Merkmale einer persnlichen Abhngigkeit sind bei freien Dienst-
nehmern nicht oder nur schwach ausgeprgt
knnen sich in der Regel vertreten lassen
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Beispiel: Konsulenten, freie journalistische Mitarbeiter.
Achtung: Ob ein Arbeitsvertrag oder eine andere Vertragsform (zBWerkvertrag oder freier Dienstvertrag) vorliegt, bestimmt sich da-nach, welche Merkmale in der Praxis berwiegen und nicht nachder jeweiligen Bezeichnung des Vertrages
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WICHTIGE INFO
Liebe Leserin, lieber Leser,
bitte bedenken Sie, dass die in dieser Broschre erklrten Ausfhrungen
lediglich gesetzliche Regelungen darstellen und der allgemeinen Information
dienen. Die konkrete Rechtslage in Ihrem Fall kann nur nach eingehender
Betrachtung festgestellt werden.
Smtliche Inhalte unserer Druckwerke werden sorgfltig geprft. Dennoch
kann keine Garantie fr Vollstndigkeit und Aktualitt der Angaben ber-
nommen werden. Achten Sie bitte deshalb auf das Erscheinungsdatumdieser Broschre im Impressum. Manchmal reicht das Lesen einer Bro-
schre nicht aus, weil sie nicht auf jede Einzelheit eingehen kann. Wenn die
Komplexitt Ihres Falles ber die geschilderten Regelungen hinausgeht,
rufen Sie bitte unsere Hotline an: (01) 501 65 0
Weitere Informationen finden Sie auch im Internet: www.arbeiterkammer.at
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n wien.arbeiterkammer.at/publikationen
Weitere Bestellmglichkeiten:
n E-Mail: [email protected]
n Bestelltelefon: (01) 501 65 401
Artikelnummer 530
6. berarbeitete Auflage, Jnner 2016
Impressum
Medieninhaber: Kammer fr Arbeiter und Angestellte fr Wien,Prinz-Eugen-Strae 2022, 1040 Wien, Telefon: (01) 501 65 0Offenlegung gem. 25 MedienG: siehe wien.arbeiterkammer.at/impressumZulassungsnummer: AK Wien 02Z34648 MRedaktion: Abteilungen Arbeitsrecht, Bildungspolitik, Frauen und Familie, Sozialversicherung, SteuerrechtTitelfoto: Coka - Fotolia.comWeitere Abbildungen: U2- Sebastian Philipp
Grafik und Druck: AK Wien, 1040 WienVerlags- und Herstellungsort: Wien
Stand: Jnner 2016
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