Tiroler Jugendschutzgesetz 1993 Novelle 2002. JUGENDSCHUTZ TIROL Jugendschutz neu besteht aus neuem...

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Tiroler Jugendschutzgesetz 1993 Novelle 2002

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Tiroler Jugendschutzgesetz 1993

Novelle 2002

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Jugendschutz neu besteht aus neuem Gesetz

und neuem Umsetzungspaket

Erstmalig wird neben der Initiative auf gesetzlicher Ebene eine gut koordinierte gemeinsame Anstrengung zahlreicher relevanter Partner unternommen, um dem Jugendschutz wieder in höherem Maß Geltung zu verschaffen.

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Jugendschutz ist Verantwortung

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Jugendschutz NEU heißt, dass alle Mitverantwortung übernehmen: Eltern, Schulen, Unternehmer, Behörden und die Jugendlichen selbst

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Jugendschutz NEU

ist eine nachhaltige Initiative

JUGENDSCHUTZ TIROL

Das Maßnahmenbündel ist mehrjährig und in Stufen angelegt, da nur ein konsequentes und ausdauerndes Bemühen zum Ziel führt, nämlich den Jugendschutz im öffentlichen Leben wieder ausreichend zu verankern.

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Begleitende Maßnahmen

JUGENDSCHUTZ TIROL

1 Kooperation: Umsetzungsteam auf Landesebene

2 Information und Öffentlichkeitsarbeit

3 Information und Aufklärung in der Schule

4 Information und Motivation: Gemeinde

5 Motivation und Kontrolle: Wirtschaft

6 Beratung und SanktionUnternehmer

Eltern

Jugendliche

7 Dokumentation und Evaluation

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Umsetzungsteam

JUGENDSCHUTZ TIROL

Abteilung JUFF, Jugendreferat (Leitung, Infomaterial und Website zum Gesetz)kontakt+co Suchtprävention Jugendrotkreuz (Koordination, Fachberatung, Dokumentation, Evaluation, Schulmaterialien)InfoEck (Jugendmaterialien, Broschürenverteilung) Kinder- und Jugendanwältin (Kontrolleinsätze Jugendlicher, Beratungsgespräche) Erziehungsberatung (Beratungsgespräche für Eltern, Elternmaterialien) Landesschulrat (Begleitung der schulischen Maßnahmen) Elternvertretung (Begleitung schulischer Maßnahmen, Elternabende)Exekutive (Kontrollen) Abteilung allgemeine Präsidialangelegenheiten des Landes (Umsetzung auf Behördenebene, rechtliche Auskünfte)Gemeindeverband (Unterstützung der Begleitmaßnahmen für Gemeinden) Medienzentrum des Landes (Kinder- und Jugendschutz im Internet) Wirtschaftskammer (Information der Unternehmer, Award, Personalschulung, ...)ORF + TT (Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit allen oben genannten Partnern)

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Information und Öffentlichkeitsarbeit

• Gesetzestext auf der Landeshomepage: www.tirol.gv.at/jugendschutz, Information zum Gesetz und zu den Maßnahmen, Download von Behelfen

• Broschüren/Falter „Jugendschutz Tirol“ für die Zielgruppen Eltern und Jugendliche

• Elterninformationsbrief – Grundinformation für Eltern zum Gesetz

• Plakat mit Bestellhinweis für die Broschüre

• Berichte in unterschiedlichen Medien

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Information und Aufklärung in der Schule

• Information der SchulleiterInnen auf DirektorInnenkonferenzen

• Informationspaket für SchulleiterInnen

• Information der Schüler/innen: Einbeziehung der Inhalte in der 6. und 8. Schulstufe

• Arbeitsbehelf für Lehrer/innen für Unterrichtsstunde(n) zum neuen Gesetz

• Informationsarbeit bei Elternveranstaltungen

• Verteilung von Plakaten und Broschüren

• Verteilung der Elternbriefe in Kindergärten und Volksschulen

• Behelf für Berufsschullehrer/innen

für das Gastgewerbe zum Training

von Lehrlingen zum Umgang mit

Alkoholausschank

• Trainingsseminar am PI für

Lehrer/innen, die Lehrlinge in

relevanten Berufen ausbilden

• Jährlich mindestens einmal ist

Jugendschutz Thema in der

Konferenz

• Ausgabe der Schülerausweise

erfolgt mit entsprechender Sorgfalt

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Information und Motivation: Gemeinde

• Pilotprojekte in zwei Modellregionen (z.B. Mieminger Plateau,

Zillertal)

• Basis-Informationspaket und Materialien (Merkblatt,

Broschüren, Kopiervorlage) für alle Gemeinden

• Zusätzliche Unterstützungsangebote (Workshop, Schulung) für

besonders engagierte Gemeinden

• Leitfaden für Vereine und Veranstalter

• Coaching für Jugendeinrichtungen (in Rahmen des Angebotes

von kontakt+co)

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Motivation und Kontrolle: Wirtschaft

• Gemeinsame Erarbeitung von Infotafeln und –material für

Unternehmer (Gastronomen, Lebensmittelhändler,

Trafikanten, Tankstellenbetreiber) zu den

Jugendschutzbestimmungen

• Handout für relevante Berufsgruppen (z.B. Verkäufer/innen,

Kellner/innen, etc.)

• Motivation des Verkaufspersonals (Belohnung für vorbildliches

Verhalten)

• Kontrolleinsätze durch Jugendliche frühestens ab Herbst

(tirolweit und standardisiert)

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Beratung und Sanktion

Unternehmer

Abmahnung und Geldstrafen bis zu € 3.630.--

in besonderen Fällen bis zu € 7.260.--

- bei Vernachlässigung der gesetzlichen Verpflichtungen

- bei Verkauf von Waren an Jugendliche, die diese nicht erwerben dürfen

Eltern

- Beratungsangebot für Eltern (Erziehungsberatung)

- Elternabende mit Information zum Jugendschutz

- Elterninformationsbrief

Jugendliche

- Abmahnung und Abnahme von Alkohol- und Tabakwaren

- Beratungsgespräch für Jugendliche (max. 3 Stunden)

- bei Verweigerung und in gravierenden Fällen: bis zu 215 € Geldbuße

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Dokumentation

• bezüglich der Kontrollen durch Jugendliche

• bezüglich besonderer Aktivitäten (models of good practice)

• bezüglich der Vergehen (Unternehmer, Jugendliche)

• bezüglich der Beratungsgespräche für Jugendliche und Eltern

• bezüglich Alkoholvergiftungen

• bezüglich der Materialverteilung

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Information I: www.tirol.gv.at/jugendschutz

Support für Fachleute/JugendleiterInnen/LehrerInnen

kontakt & co – Suchtpräventionsstelle Jugendrotkreuz

Bürgerstr. 18, 6020 Innsbruck

Tel.: 0512/58 57 30, E-Mail: [email protected]

Support in Erziehungsfragen, Information für Elternabende

Erziehungsberatung Schulpsychologische Beratungsstelle

Anichstraße 40 des Landesschulrates für Tirol

6020 Innsbruck Müllerstraße 7

Tel.: 0512/572093, Fax: 0512/572093 79 A- 6020 Innsbruck

E-Mail: [email protected] Tel.: 0512/ 57 65 61

E-Mail: [email protected]

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Rechtliche Auskünfte:

Amt der Tiroler LandesregierungAbteilung Allgemeine PräsidialangelegenheitenBozner Platz 6, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/508 2221

Schulservicestelle des Landesschulrates für Tirol A-6020 Innsbruck, Innrain 1, AndechshofTel.: 0512/ 52 0 33-113 E-Mail: [email protected] Internet: www.lsr-t.gv.at

Information II: www.tirol.gv.at/jugendschutz

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Information III: www.tirol.gv.at/jugendschutz

JUFF-JugendreferatMichael-Gaismair-Str. 16020 InnsbruckTel.: 0512/508-35 86E-Mail: [email protected]

InfoEck - Jugendinfo TirolKaiser-Josef-Str. 16020 InnsbruckTel.: 0512/17 99E-Mail: [email protected]

InfoEck - Jugendinfo OberlandLutterottistr. 2, 6460 ImstTel.: 05412/66 500E-Mail: [email protected]

Kinder- & JugendanwaltschaftSillgasse 8, 6020 InnsbruckTel.: 0512/508-37 92, E-Mail: [email protected]

Tiroler Elternvereinean den Öffentlichen PflichtschulenHechenbergweg 36176 VölsTel.:/Fax: 0512/30 25 10 Mobil: 0699/113 628 37 E-Mail: [email protected]

Landesverband der Elternvereinean mittleren und höheren Schulen Speckbacherstraße 19/3 6020 Innsbruck, Tel.: 0644/ 1633181 E-Mail: [email protected]

Anfragen, Broschürenbestellung:

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Das Gesetz im ÜberblickWas ist das Ziel des Gesetzes?

• Die Jugendschutzbestimmungen haben das Ziel, die gesunde geistige und körperliche Entwicklung sowie die Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen zu fördern.

• Der Gesellschaft soll ihre Verantwortung für die Heranbildung der Jugendlichen bewusst gemacht werden, und sie soll in ihrem Bemühen, allgemein anerkannte Werte zu vermitteln, gefördert werden.

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Für wen gilt das Jugendschutzgesetz?

Kinder sind nach dem Jugendschutzgesetz alle, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Bin ich mit 16 schon erwachsen?

Erwachsen ist, wer 18 Jahre alt ist.

Mit 16 wird dir ein größeres Maß an Verantwortung zugetraut, was sich gesetzlich in vereinzelt größeren Freiräumen widerspiegelt.

Wer gilt als erziehungsberechtigt?

Erziehungsberechtigte sind in der Regel die Eltern. In bestimmten Fällen können auch Verwandte, die Jugendwohlfahrt oder andere Personen mit der Erziehung betraut sein.

Wer gilt als Begleitperson?

Begleitpersonen müssen auf jeden Fall 18 Jahre alt sein. Ihnen kann entweder von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht vorübergehend anvertraut worden sein, oder sie sind beruflich oder im Rahmen einer Jugendorganisation für die Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen verantwortlich (LehrerInnen, JugendleiterInnen etc.).

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Ausgehzeiten - no limit?Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Bahnhöfe, Straßen) – sofern es die Eltern erlauben!

Kinder dürfen sich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht ohne Begleitung einer Aufsichtsperson an allgemein zugänglichen Orten aufhalten.

Für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt dieses Verbot in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr.

Für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind hinsichtlich der Ausgehzeiten keine gesetzlichen Beschränkungen mehr vorgesehen. Im Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe ist es den Eltern (Erziehungsberechtigten) überlassen, die Ausgehzeiten innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens mit den jungen Menschen innerhalb ihrer Familie zu vereinbaren. Diese vereinbarten Grenzen dürfen enger, aber nicht weiter sein, als das Gesetz es vorsieht.

Gleiche Grenzen gelten bei:

Besuch öffentlicher Veranstaltungen

Besuch von Lokalen, Discos, Gasthäusern etc.

Kinobesuch, sofern der Film für das entsprechende Alter freigegeben ist

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Beschränkungen

Stopp! Kein Eintritt!

Der Aufenthalt in Nachtlokalen und -bars, Branntweinschenken (Schnapsbuden), Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen und Sexshops ist für Kinder und Jugendliche verboten.

Für Kinder ist auch der Eintritt in so genannte Spielhallen verboten.

Übernachten in Beherbergungsbetrieben

Kinder und Jugendliche dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben (vom Luxushotel bis zur Jugendherberge) übernachten.

Ausnahme: Jugendliche dürfen ohne Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben nächtigen, wenn das im Zusammenhang mit der Schule oder der Ausbildung, mit Berufs- oder Ferialpraxis oder mit Reisen und Wanderungen steht und eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

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Jugendgefährdende Medien, Dienstleistungen und Gegenstände

Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Gewalt verherrlichen, Menschen diskriminieren oder pornografische Darstellungen zeigen, sind für Kinder und Jugendliche verboten (z. B. Magazine, Audio- und Videokassetten, CD-ROMs, Computersoftware, Telefonsex etc.).

Das heißt, sie dürfen Kindern und Jugendlichen weder zugänglich gemacht noch angeboten werden, noch dürfen Kinder und Jugendliche diese erwerben, besitzen, verwenden oder in Anspruch nehmen.

Bei gewerbsmäßigen Angeboten (z. B. Videoverleih) sind Kinder und Jugendliche durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise davon fern zu halten.

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Alkohol

• An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht weitergegeben werden.

• An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische Getränke, also alle “harten” Sachen wie Schnäpse, Rum, Wodka und Ähnliches sowie Mischungen, die überwiegend aus derartigen Getränken bestehen, nicht weitergegeben werden.

• Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

• Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die überwiegend aus derartigen Getränken bestehen, nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

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Tabak

An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr darf Tabak nicht weitergegeben werden.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tabak nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

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Sowohl für alkoholische Getränke als auch für Tabak gilt nun, dass diese nicht mehr an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr weitergegeben werden dürfen, auch wenn sie nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

D. h., auch wenn die Zigarettenpackung oder die Flasche Wein für Erwachsene bestimmt sind, dürfen sie an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben oder von Kindern und Jugendlichen erworben werden.

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Wer auf der Straße oder in Lokalen unterwegs ist oder im Geschäft Tabakwaren bzw. Alkohol kaufen möchte, sollte immer einen Lichtbildausweis dabeihaben. Im Jugendschutzgesetz heißt es nämlich, dass Kinder und Jugendliche verpflichtet sind, im Zweifelsfall ihr Alter nachzuweisen.

Wichtig:

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JUGENDSCHUTZ TIROL

• Erwachsene (Aufsichtspersonen, VeranstalterInnen und deren Beauftragte, UnternehmerInnen etc.), die im Sinne des Jugendschutzgesetzes Verantwortung tragen, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Jugendschutzgesetz eingehalten wird.

• Das heißt, dass sie Maßnahmen setzen müssen, die für die Einhaltung des Gesetzes nötig sind (mündliche Aufklärung der Minderjährigen, Feststellung des Alters von Kindern und Jugendlichen, Verweigerung des Zutritts oder Verweisung aus den Räumen oder von Grundstücken, wo Kinder und Jugendliche aus Schutzgründen keinen Zutritt haben dürfen).

• Den VertreterInnen der Behörden (Gendarmerie, Polizei oder BeamtInnen der Bezirkshauptmannschaft) ist im Rahmen von Kontrollen der ungehinderte Zutritt zu Räumen und Grundstücken zu gewähren.

Pflichten der Erwachsenen

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JUGENDSCHUTZ TIROL

Erwachsene, die sich nicht an die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes halten, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen, denn sie sind besonders dafür verantwortlich, dass das Gesetz eingehalten wird.

Die Strafe kann bis Euro 3.630,-- betragen, bei der Weitergabe von jugendgefährdenden Medien, Alkohol und Tabak bis zu Euro 7.260,--.

Strafandrohungen

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Jugendliche, die

• länger als erlaubt ausbleiben,

•Lokale, öffentliche Veranstaltungen und Vorführungen besuchen, für die sie noch nicht alt genug sind,

•ohne Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben übernachten,

• jugendgefährdende Filme, Magazine oder Datenträger und dergleichen ansehen, besitzen, erwerben oder an Kinder und Jugendliche weitergeben,

•unter 16 sind und in der Öffentlichkeit rauchen oder Alkohol trinken bzw. Alkohol oder Tabak erwerben,

•16 Jahre alt sind und in der Öffentlichkeit gebrannte alkoholische Getränke trinken bzw. solche Getränke erwerben,

können von der Behörde zu einem Informations- und Beratungsgespräch geschickt werden oder zu einer Geldstrafe von bis zu 215,-- Euro verpflichtet werden.

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Gendarmerie- und Polizeibeamte sind berechtigt, Kindern oder Jugendlichen zwangsweise bestimmte Gegenstände von geringem Wert (Zigaretten, Bierflasche etc.) ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und, wenn möglich, sofort zu vernichten.

Auch der Versuch, eine strafbare Handlung auszuführen, ist strafbar.

Abnahme von Gegenständen

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Beratung

Anzeige durch die Exekutive bei der Bezirksverwaltungsbehörde

Vorladung des/der Jugendlichen bei der Behörde und ev. Verständigung der Erziehungsberechtigten

• Möglichkeit der Rechtfertigung

Behörde kann folgende Schritte setzen

• Abmahnung aussprechen

• Beratung anordnen

• Geldstrafe verhängen

• Bei der Auflage , zur Beratung zu gehen, hat der/die Jugendliche drei Monate Zeit, dies zu erledigen.

• Der/die Jugendliche erhält die Information, wo und wann er/sie die Beratung in Anspruch nehmen kann.

• War der/die Jugendliche innerhalb der drei Monate bei der Beratung, wird die Behörde vom Berater/in verständigt. Das Verfahren wird eingestellt.

• Geht der/die Jugendliche nicht zur Beratung, wird das Strafverfahren von der Behörde fortgesetzt.

Das Tiroler Jugendschutzgesetz gibt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, den/die Jugendliche/n zu einer Beratung zu schicken, statt eine Strafe zu verhängen,.

Der Ablauf sieht folgendermaßen aus:

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JUGENDSCHUTZ TIROL

"Das große Übel der heutigen Jugend ist, dass man nicht mehr dazugehört."

Salvador Dali (1904 – 1989)