Tourismusstrukturen – Zukunft gestalten Bgld. Tourismusgesetz 2014 i.d.F. der Novelle 2015 LGBl....

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Tourismusstrukturen – Zukunft gestalten Bgld. Tourismusgesetz 2014 i.d.F. der Novelle 2015 LGBl. Nr. 63/2014, Änderung LGBl. Nr. 5/2016 1 STRATEGIE BURGENLAND TOURISMUS 2015 Organisationsentwicklung ist eines der fünf Handlungsfelder der Tourismus –Strategie 2015 Paul MAYERHOFER, Abt.5 Hauptreferat Tourismus Feber 2016

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Tourismusstrukturen – Zukunft gestalten Bgld. Tourismusgesetz 2014 i.d.F. der Novelle 2015 LGBl. Nr. 63/2014, Änderung LGBl. Nr. 5/2016

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STRATEGIEBURGENLAND TOURISMUS

2015

Organisationsentwicklung ist eines der fünf Handlungsfelder der Tourismus –Strategie 2015

Paul MAYERHOFER, Abt.5Hauptreferat Tourismus

Feber 2016

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Warum ein neues TourismusgesetzAuf Basis des seit 1992 bestehenden Tourismusgesetzes hat sich der Tourismus im Burgenland zu einer Leitbranche entwickelt.

Die Herausforderungen des EU-Beitritts 1995 wurden von den Betrieben, dem Land und den Tourismusverantwortlichen genutzt.Die EU-, Bundes- und Landesmittel wurden erfolgreich eingesetzt, was aber auch bewirkte, dass viele touristische Organisationseinheiten entstanden sind.

Nach 2 Ziel-1-Förderperioden und der Phasing-Out-Periode gibt es mit der EU-Übergangsperiode bis 2020 neue Herausforderungen:

Unter Einbindung der Wirtschaft und Arbeitsgruppen wurde ein Konzept erarbeitet, um das Tourismusgesetz 1992 weiterzuentwickeln, die Strukturen zu optimieren, die Mittel und Ressourcen zu bündeln, das Marketing effizient zu gestalten, die Produktentwicklung zu forcieren

und die Tourismus- und Freizeitwirtschaft vor Ort zu stärken.

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Tourismusorganisation – Zukunft gestalten

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Träger des Tourismus gem. § 3 Bgld. TG 2014: Land mit Bgld. Tourismus GmbH, Tourismusverbände, Gemeinden

STRUKTUR - deutlich vereinfacht und touristische Basis

aktiviert

AUFGABENTEILUNG - klar definiert und Zusammenarbeit professionalisiert

MITTELFLUSS - zielgerichtet

entsprechend der Aufgaben geregelt

Tourismusgesetz 2014 mit Novelle 2015 ist das Fundament und der Rahmen:

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Struktur:

Bündelung der Kräfte auf

• Land mit Burgenland Tourismus GmbH (§ 4 Bgld. TG 2014) • Tourismusverband = Körperschaft

öffentlichen Rechts (KöR); 3. Abschnitt Bgld. TG 2014 idF. Novelle 2015

(bisher 3 Ebenen als KöR: Landesverband Bgld. Tourismus, Regionalverbände und örtl. TV)

Tourismus-verband

Land mit Burgenland

Tourismus GmbH

Tourismusgesetz 2014 und Novelle 2015 Zukunft gestalten

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• Kapitalgesellschaft gemäß GmbH-Gesetz

• Organe gemäß GmbH-Gesetz: Geschäftsführung Generalversammlung

Ein Beirat oder Aufsichtsrat kann eingerichtet werden (§ 4 Abs. 2 Bgld. TG 2014)

Burgenland Tourismus GmbH

Struktur:

Tourismusgesetz 2014 – Novelle 2015 Zukunft gestalten

Feber 2016

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Kriterien für die Errichtung eines TV im Sinne des §14 Bgld. TG 2014:Die Mehrheit der Unternehmer in einer oder mehreren Gemeinden können einen TV gründen. Voraussetzungen: Im Durchschnitt der letzten 3 Jahre• mindestens 100.000 Nächtigungen• oder mindestens 50.000 Nächtigung bei natur- und kulturräumlicher

Einheit und wenn die Einnahmen erwarten lassen, dass der TV die finanziellen Mittel für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben aufbringen kann.

• Rechtsform des TV: Körperschaft öffentlichen Rechts

Der Sitz wird von den Unternehmern der Gemeinden definiert (§ 14 Abs.4 Bgld. TG 2014)• Angliederung einer Gemeinde zu einem TV möglich, wenn die

Mehrheit der Unternehmer einer Gemeinde einem bestehenden TV beitreten will, dieser jedoch nicht zustimmt. Dabei ist die Wirtschaftskammer zu hören (§14 Abs. 5 Bgld. TG 2014)

• Bgld. Tourismus GmbH nimmt im Zusammenwirken mit der Gemeinde örtliche Aufgaben wahr, wenn die Mehrheit der Unternehmer sich keinem TV anschließen (§13 Abs.1 Bgld. TG 2014)

Tourismus-verband

Struktur

Tourismusgesetz 2014 – Novelle 2015 Zukunft gestalten

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Vollversammlung

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- TV -Vorstand (§ 21 Bgld. TG 2014) - 7 Personen 5 von der Vollversammlung gewählte Vertreter der

UnternehmerInnen2 Gemeindevertreter - bei mehrgem von jener Gemeinde mit den

meisten abgabepfl. Nächtigungen im 3jährigen Durchschnitt

- Obmann/Stv.= gewählt vom Vorstand aus dessen Mitte (§ 22 Bgld. TG 2014)

- zwei Rechnungsprüfer = gewählt von der Vollversammlung

Geschäftsführung und Personalkosten: max. 40 % der Einnahmen (§ 24 Abs. 4 Bgld. TG 2014)

Tourismus-verband

TVB-Vorstand mit 7 Personen

• Pflichtmitgliedschaft der tourismusabgabenpflichtigen Wirtschaftstreibenden (§ 17 Bgld. TG 2014) und freiwillige Mitglieder

• Organe des TV (§18 Bgld. TG 2014): - Vollversammlung (§19 Bgld. TG 2014) : Unternehmer (Delegierte bei mehrgemeindigen TV: mehr als 300 UN, je 20 UN = 1 Deleg.), freiwillige Mitglieder und je Gemeinde 3 Gemeinderatsmitglieder

Struktur: Mitglieder und Organe des TV:

Tourismusgesetz 2014 – Novelle 2015 Zukunft gestalten

Feber 2016

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Aufgabenteilung als Basis für Mittelfluss

• Landestourismusstrategie auf Basis von Marktdaten (§ 4 Bgld. TG 2014)• „Dachmarkenstrategie“• Marketing (Image und Produktorientierte Vermarktung im Vordergrund)• Impulsgeber zur Produktentwicklung und landesweite Produktentwicklung• Verkauf• Impulsgeber zur Qualitätsentwicklung

Burgenland Tourismus GmbH

• Regionale bzw. lokale Profilierung innerhalb der Marke (§ 13 Bgld.TG 2014)Burgenland (abgestimmt mit Landestourismusstrategie)

• Vernetzte Produktentwicklung vor Ort, Partizipation an der landesweiten Produktentwicklung – kein Marketing

• Gästeinformation und –betreuung• Tourismusinfrastruktur (zB Radweg) mit der Gemeinde• Tourismusgesinnung/-identität vor Ort stärken• Touristische Veranstaltungen

• Infrastrukturelle Grundsubstanz (Wege, Gebäude und Infrastrukturen), die für Einheimische relevant sind und auch von Touristen genutzt werden.

• Touristisch relevante Maßnahmen bzgl. Infrastruktur und Veranstaltungen und Attraktivierung, die aufgrund der vorhandenen Ressourcen bei der Gemeinde, auch von der Gemeinde übernommen werden (TV gibt Mittel an Gemeinde – Kooperationsverhandlungen)-Leistungskatalog (§ 29 Abs 8 Bgld. TG 2014)

Tourismusverbände

Gemeinde

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Tourismusgesetz 2014 – Novelle 2015

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Mittelfluss aufgrund der Aufgaben

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Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten

Ortstaxe §28, 29 Bgld. TG 2014

TFB §30 Bgld. TG 2014

Burgenland Tourismus GmbH

TVB50%

5% Einhebungsgebühr

(1,5 Euro)

35 % 30%

Land

70%

Gemeinde

(fix- tour. Infrastruktur-Beitrag)

Kooperationsverhandlungen

Gemeinde15%

10% Einhebungsgebühr

§ 29 Abs. 8 Bgld. TG 2014 – Vereinbarung aufgrund eines Leistungskataloges - mit Personalkomponente, wenn Kosten 40 %

der Einnahmen überschreitenFeber 2016

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Bgld. TG 2014 – Novelle 2015 – Zukunft gestaltenOrtstaxe: § 28 Bgld. TG 2014 - zusätzl. Befreiungstatbestand „Musikfestivals“ gem. VAStG, aber Ortstaxenpflicht bei entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkünften (z.B. „Mietzelt“)

Zuordnung der Gemeinden in Ortsklassen: § 27 Bgld. TG 2014Vier Ortsklassen – Maßzahlen: Nächtigungszahl – fünfjähriger Durchschnitt Tourismusintensität – Nächtigung pro Einwohner Erwerbstätigenzahl in Beherbergung und Gastronomie

Tourismusförderungsbeiträge der Unternehmer: §§ 30 ff Bgld. TG 2014Beitragsgruppen im Anhang des Gesetzes A, B, C und neu „D“ (Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen) Alle Unternehmen in allen Gemeinden sind beitragspflichtig Beitragspflichtig ist nur der im Burgenland getätigte UmsatzBeitragshöhen: wie bisher 1,5 Promille bis 0,4 Promille vom UmsatzStaffelung der Höhe nach Ortsklasse der Gemeinde: Okl I=100%, Okl.IV=25 %Höchstbeiträge in Beitragsgruppen B, C, D; Bagatellgrenze 15 € 10

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Tourismusgesetz 2014 – Novelle 2015 Zukunft gestalten Tourismusabgabe für Ferienwohnungen - § 37

Bgld. TG 2014

Definition bebaute Fläche – dynamische Verweisungauf KAbG i.d.g.F.

Aufteilung des Ertrages der Abgabe: 50 % Gemeinde50 % TV (vorher: Bgld. Tourismusgesetz 1992: 25 % Gemeinde - 75 % örtlicher TV bzw. RV)

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Welche Grundsätze könnten für die Kooperationsvereinbarungen zwischen Gemeinde und TV herangezogen werden:

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Aus dem Tourismus –

für den Tourismus

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Aufgabe ist touristisch relevant und indirekt/direkt nächtigungswirksam

Aufgabe entspricht den strategischen Richtlinien von Burgenland Tourismus GmbH

Vereinbarung steigert die touristische Produkt-qualität im gemeinsamen Wirkungsbereich

Vereinbarung führt zu zweckgebundenem Mitteleinsatz

Vereinbarung steigert die Effizienz im Ressourceneinsatz

6Vereinbarung fördert das „Miteinander“ zwischen TVB und Gemeinden

Bgld. TG 2014 – Novelle 2015 – Zukunft gestalten

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Leistungskatalog für Vereinbarungen zwischen TV und Gemeinde

(§ 29 Abs. 8 Bgld. TG 2014)Gemeinde erhält neben einem 15 % Fixbeitrag aus der Ortstaxe (§ 29 Abs. 5 Bgld. TG 2014) für die Inwertsetzung der infrastrukturellen Grundsubstanz (touristisch relevant – auch Ausflugstourismus) und darüber hinaus einen

variablen Anteil über Kooperationsvereinbarungen mit TVLeistungskatalog – der auch eine Personalkostenkomponente beinhaltet, wenn 40 % der Einn. des TV überschritten werden!

Radwege (Grundsubstanz - Beschaffenheit der Wege und Wartung)

Bäder (Thermal-, See-. Frei-, und Hallenbäder, Naturbadeseen)

Reitwanderwege (Grundsubstanz - Beschaffenheit der Wege und Wartung)

Wander- und Pilgerwege (Grundsubstanz – Beschaffenheit und Wartung)

Örtliche Kultureinrichtungen (Museen, Erlebniseinrichtungen…)

Sonstige Freizeiteinrichtungen (Eislaufplätze, Sporterlebnis,…)

Ortsbildgestaltung (Grundsubstanz, Blumenschmuck,…)

Veranstaltungen und Events (Wein und Kulinarik, Natur, Kulturerlebnis, Sport)

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten

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Bgld. TG 2014 – Novelle 2015 - Zukunft gestaltenÜbergangsbestimmungen: §§ 44,45,46 Bgld. TG 2014Bestehende örtl. TV und Regionalverbände sind bis 31.12.16 TV im Sinnde des TG 2014. - Aufgabe: es ist anzustreben, dass bestehende Struktur in die neue Struktur

übergeführt wird. (§ 45 Abs.1 Bgld. TG 2014)

Für 2015 galt: - Bis 30.6.2015 hat der Obmann des öTV eine Vollversammlung zur Willensbildung zur Errichtung eines TV einzuberufen (§ 45 Abs. 2 Bgld. TG 2014); Wenn kein öTV (Ortsklasse IV) besteht, hat der Bürgermeister die Unternehmer innerhalb von 8 Wochen ab Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.2015) einzuberufen, um zu entscheiden, ob gemeinsam mit anderen UnternehmerInnen ein TV im Sinne des § 14 Bgld. TG errichtet, oder ein Beitritt zu einem bereits bestehenden TV erfolgen soll. (§ 45 Abs. 3 Bgld. TG 2014)

Mit Wirksamkeit 1.1.2016 kann ein TV unter bestimmten Voraussetzungen gegründet werden (z.B. kein RV besteht bzw. ein RV wird aufgelöst) § 45 Abs.8 Bgld. TG 2014; der Antrag ist bis spätestens 30.6.2015 beim Land einzubringen – Bemerkung: 14 TV sind bereits mit 1.1.2016 errichtet!

Mit Wirksamkeit 1.1.2017 hat die Landesregierung den TV durch Verordnung zu errichten, wenn ein TV die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllt und bis spätestens bis 30.6.2016 die schriftlichen Anträge an das Land gestellt wurden (§ 45 Abs.7 Bgld. TG 2014).

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Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten- Ab 1.1.2015 können örtl. TV und Regionalverbände

Rechtsgeschäfte insoweit eingehen, als diese keine Rechtswirkungen über den 31.12.2016 hinaus entfalten; darüber hinaus nur dann, wenn diese Rechtsgeschäfte nicht der frühestmöglichen Auflösung entgegenstehen. (§ 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 4 Bgld. TG 2014)

- Der Zweck der öTVs bzw. Regionalverbände, die nicht per 31.12.2016 aufgelöst werden, besteht ausschließlich in der Abwicklung und Beendigung bestehender Rechtsverhältnisse, dh. sie haben keine Aufgaben im Bereich des Tourismus wahrzunehmen. Sie haben jährlich bis zum 1. September der Landesregierung über den Stand der Abwicklung zu berichten. (§ 45 Abs. 13 und § 46 Abs. 7)

- Die öTV bzw. RV erhalten bis zur Auflösung längstens bis zum 31.12.2017 Erträge aus Tourismusabgaben i.S. des TG 1992.

(§ 44 Abs.5 Bgld. TG 2014)

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Gründung TV Neu - Vorgangsweise

Soll der TV Neu mit Wirksamkeit 1.1.2017 errichtet werden:

1. Gleichlautende Beschlüsse samt Übereinkommen/Vereinbarung aller öTVs bei mehrgemeindigen TV

und

2. Schriftlicher Antrag jedes öTVs bis spätestens 30.6.2016 mit Protokoll und Vereinbarung/Übereinkommen an Land (Abt.5-T) auf Errichtung des neuen TV als Rechtsnachfolger und Auflösung des bestehenden TV

und

3. Schriftlicher Antrag des bestehenden Regionalverbands an Land um Auflösung.

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Konstituierung des TVNach Errichtung des TV durch Verordnung der Landesregierung (jeweils zu Jahresbeginn):a) Eingemeindiger TV gem. § 14 TG Bgld. TG 2014: Organe des „alten öTV“ bleiben bis zur konstituierenden Vollversammlung im Amt; Innerhalb von 8 Wochen hat der „alte Obmann“ die konst. Vollversammlung einzuberufen

b) Mehrgemeindiger TV gem. § 14 TG Bgld. TG 2014: Gemeindeorgane der Sitzgemeinde sind bis zur konst. Vollversammlung Organe des TV1. Innerhalb von 4 Wochen – Einberufung einer Sitzung der Unternehmer der

Gemeinden durch Bürgermeister der Sitzgemeinde Zweck: Wahl der Delegierten je beteiligter Gemeinde für die konstituierende

Vollversammlung (bei mehr als 300 UN pro 20 Untern.=1 Deleg.+Ersatzdelegierter)2. Innerhalb von 8 Wochen – Einberufung der kostituierenden Vollversammlung

durch Bürgermeister der Sitzgemeinde (gewählte Delegierte und der 3 GemeinderätInnen je beteiligter Gemeinde)

- Wahl der 5 Vorstandsmitglieder /Ersatzmitglieder (kein Stimmrecht der entsendeten Gemeinderatsmitglieder)

- 2 Gemeindevertreter als Mitglieder des Vorstandes von jener Gemeinde, die im dreijährigen Durchschnitt die meisten abgabepflichtigen Nächtigungen aufweist - Wahl der 2 Rechnungsprüfer, Voranschlag, etc.Vorstand wählt aus seiner Mitte Obmann bzw. Stellvertreter (einfache Mehrheit)

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Bgld. TG 2014 – Novelle 2015 - Zukunft gestalten

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Begutachtung

Regierungsbeschluss (Landtagsvorlage)

Zuleitung an Landtag Landtagsbeschluss

Verlautbarung im Landesgesetzblatt

341 Stellen eingeladen, 44 eingelangt

23.September 2014

24.September 2014

23. Oktober 2014

15. Dezember 2014

Inkrafttreten des Tourismusgesetz 2014

Novelle – BegutachtungZuleitung an LandtagLandtagsbeschlussVerlautbarung im LandesgesetzblattInkrafttreten der Novelle 2015

01.01.2015

Über 300 Stellen eingeladen, 23 eingel.19. November 201510. Dezember 201517. Feber 2016, LGBl. Nr. 5/2016rückwirkend 15.12.15 (§ 14) bzw. 1.1.2016

Feber 2016