U nsere F reizeit für I hre S icherheit !

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U nsere F reizeit für I hre S icherheit !. NÖ Veranstaltungsgesetz. Grundgedanke. Stärkere Verantwortung Veranstalter Sicherheit für Besucher Anmeldesystem. ZIEL. Ablöse der bisher geltenden Bestimmungen - PowerPoint PPT Presentation

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NÖNÖVeranstaltungsgesVeranstaltungsges

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Ablöse der bisher geltenden Bestimmungen Vereinigung mit anderen bisherigen Gesetzen, wie z.B. Veranstaltungsbetriebsstättengesetz oder

Lichtschauspielgesetz getrennte Kompetenzen Geltung für alle ab 1.1.2007 neu angemeldeten Veranstaltungen

ZIELStärkere Verantwortung Veranstalter Sicherheit für Besucher Anmeldesystem

Grundgedanke

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Unberührt bleiben Bewilligungspflichtendie nach anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. Feuerpolizei Sicherheitspolizeigesetz - Gefahrenabwehr Gebrauchsabgabegesetz Straßenverkehrsordnung Gewerberecht Luftfahrtrecht Wasserrecht etc.

Grundgedanke

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Aufrechte Genehmigungen gelten bis zum Ablauf weiter

Bewilligungen nach Tanzschulgesetz oder Lichtschauspielgesetz gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen

Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten: 1.1.2007

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Theatervorstellungen, Filmvorführungen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen

Öffentliche Veranstaltungen

dieallgemein zugänglich d.h. für einen unbestimmten Personenkreis ohne persönliches Naheverhältnis (auch Tagesmitgliedschaften) bestimmt sind

und nichtausgenommen sind.

Begriff

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Ausnahmen

juristische Personen öffentlichen Rechtes oder politische Parteien im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches (NICHT bei

überwiegendem Unterhaltungszweck mit Verabreichung Speisen und Getränke –

z.B. Feuerwehrfest Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgemeinschaften Glücksspiele oder Versammlungen, ebenso Vereine jeweils andere gesetzliche Regelung

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Ausnahmen

in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen im dafür vorgesehenen Umfang (ZWECK) Ausstellungen in baubehördlich bewilligten

Gebäuden (ZWECK) in Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten durch Einrichtung oder Insassen (baurechtliche Eignung) Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der ZUSCHAUER nicht erwarten lassen

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Ausnahmen

kulturelle und sportliche Veranstaltungen oder solche zum Zweck der Jugendbildung von

Vereinen, deren Zweck in der Pflege des Jugendlebens liegt (NICHT Tanzveranstaltungen)

Volksbrauchtum Muster- und Warenausstellungen von Gewerbetreibenden oder von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die im Haushalt verwendet werden (weniger 9 m2)

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Ausnahmen

üblicher Zusammenhang mit Erwerbsausübung z.B. Messe, Modeschau, Präsentation, Werbeveranstaltungen Spielautomaten nach NÖ Spielautomatengesetz und Glücksspiele nach dem Glückspielmonopol Veranstaltungen der Bundestheater Musikdarbietungen ohne Berufsmusiker Vorträge, Kurse udgl. zu wissenschaftlichen

Zwecken oder Volksbildung

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Verbote

Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sittenwidrig oder verrohend am Karfreitag oder 24. Dezember bei Eignung zum Stören des Charakters dieser Tage

bei Staats- und Landestrauer mit Verordnung möglich

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Veranstalter

natürliche oder juristische Personz.B. der Feuerwehrkommandant

eigenberechtigt und verlässlichFEHLT beimehr als 3 Monate gerichtlicher

Freiheitsstrafemehr als 3 Verwaltungsstrafen in 5

Jahren auf dem Gebiet des Veranstaltungs-, Suchtmittel-, Jugend- oder Gewerbewesens + Befürchtung des Missbrauchs

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Veranstalter

volle VerantwortungBetriebssicherheit der Betriebsstätte und

ordnungsgemäße Durchführung Anwesenheit während der gesamten Dauer

zumindest gemeldete Ansprechperson bis 1 Tag vor Beginn möglich Name und Adresse muss auf sämtlichen

schriftlichen Ankündigungen aufscheinenSONST Entfernung durch Behörde

möglich

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Veranstalter

Veranstalter muss Maßnahmen setzen Abweisen von Personen Auffordern zum Verlassen AbbruchÜberwachung dass

Höchstzahl der Besucher nicht

überschritten wird

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Zuständigkeit

Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung

Veranstaltung nur in einer Gemeinde

Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Gemeinden

Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Bezirke

bis 3.000 Besucher gleichzeitig

ab 3.000 Besucher gleichzeitig ab 50.000 Besucher gleichzeitig

Übertragungs-möglichkeit ab 500 Besuchern an BH

Grundsätzlich

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Zuständigkeit

Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung

Filmvorführungen Projektionsfläche >9m2

Außen- und Innenflächen

Motorsportveranstaltungen außerhalb StVO

Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmittelnz.B. Schaum-/Styroporparty

Freizeit-/Themenparks

Zurschaustellung gefährlicher Tiere

speziell

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Zuständigkeit

Persönliche Bewilligung

Veranstaltungen im Umherziehen

Bewilligung zur Führung einer Tanzschule unter der Bezeichnung „Tanzschule“

Landesregierung

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Fristen

Gemeinde4 Wochen vor Beginn

Bezirksverwaltungsbeginn, Landesregierung

8 Wochen vor Beginn

sämtliche Unterlagen müssen vorliegen

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Inhalt der Ameldung

WERVeranstalter samt Ansprechperson

WASBezeichnung und Gegenstand

WANN WO

Bezeichnung der Betriebsstätte samt Lageplan

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Inhalt der Anmeldung

sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und rettungstechnisches Konzept

Gesamtheit aller Maßnahmen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten - einzelfallorientiert

sicherheitstechnisch: Securitypersonal, besondere Zutrittsregelungen Maßnahmen gegen störende Kräfte

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Inhalt der Anmeldung

brandschutztechnisch: erste Löschhilfe organisatorisch Brandschutzpersonal Evakuierungsregelungenverkehrstechnisch: Parkplatzregelungen Freihaltung von Zufahrtswegen Einweiser

sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und rettungstechnisches Konzept

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Inhalt der Anmeldung

rettungstechnisch: Sanitätskräfte Notfalleinrichtungen Verbandsmaterialbereitstellung

Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände ausreichende Anzahl an Toiletten

Ablauf im Umgang mit Lebensmittel

sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und rettungstechnisches Konzept

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Inhalt der Anmeldung

Erklärung des Veranstalters über die Einhaltung sämtlicher sicherheitsrelevanten und bautechnischen Bestimmungen Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

über 500 Besucher Einsatz besonderer technischer Geräte

Gesamtbesucheranzahl Höchstzahl von Besuchern, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können

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Inhalt der Anmeldung

Bescheinigung über die Zertifizierung mobiler Einrichtungen wie zB. Zelte, Autodrom, Schaukeln udgl. Betriebsstättenbewilligung oder Nachweis dass eine solche nicht erforderlich ist

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Überwachung

Veranstaltungsbegriff Anmeldung Eignung der Betriebsstätte Einhaltung der Bestimmungen Einhaltung der Auflagen

veranstaltungspolizeilich:

sicherheitspolizeilich:nur auf besondere Anordnung der BH

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Überwachung

Behördenorgane haben jederzeit Zutritt

Räumung möglich, wenn:- Gründe für Untersagung- unzumutbare Belästigung (Lärm, Rauch,

etc.)- unmittelbare Gefahr- Überschreitung der Besucherhöchstzahl- Verstoß gegen Jugendgesetz

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Sanktionen

Verwaltungsstrafen bei:• Veranstaltungen ohne Anmeldung

• verbotenen Veranstaltungen• Nichterfüllung der Verpflichtungen als Veranstalter • Fehlen einer Ansprechperson

Strafbehörde ist die BHStrafen bis zu € 7.000.- möglich

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Veranstaltungs-betriebsstätten

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Bewilligung

grundsätzlich Bewilligung erforderlich

NICHT jedoch bei: Veranstaltungsbetriebsstätten in gastgewerberechtlich bewilligten Betriebsanlagen baubehördlich bewilligten Gebäuden wenn bereits eine Bewilligung erteilt wurde bestehender Genehmigung innerhalb der letzten 5 Jahre für gleichartige Veranstaltung

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grundsätzlich Bewilligung erforderlich

NICHT jedoch bei: Vorlage einer TÜV-Bescheinigung (mobile Einrichtungen – keine Baubewilligung erforderlich bei Bestand bis zu 2 Wochen)

Anpassung der BautechnikVO noch ausständig

derzeit daher analog BauO

Bewilligung

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Zuständigkeit

grundsätzlich wie bei Anmeldung

wenn bei Veranstaltungsbetriebstätte besondere technische Betriebseinrichtungen (Bühnenanlage mit bes. Bühnenmaschinerie) oder Betriebsmittel (erhöhte Brand und Explosionsgefahr) vorgesehen sind Nutzung der Betriebsstätte im Umherziehen Landesregierung

zusätzlich jedoch:

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Verfahren

wenn zusätzlich Baubewilligung notwendigVerfahren möglichst gemeinsam- erstmalige Errichtung ODER- bewilligungspflichtige Änderung

keine Parteistellung für Anrainer Bescheid hat dingliche Wirkung Teilnahme der Feuerwehr wünschenswert

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Beurteilungskriterien

• Sicherheit der Besucher• Sicherheit der Teilnehmer• Brandschutz

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Feuerwehrfeste

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keine Ausnahme vom VeranstaltungsgesetzNICHT im gesetzlichen Wirkungsbereich

Betriebsstättengenehmigung erforderlichwenn Durchführung im Gerätehausmuss bei Anmeldung bereits vorliegen und gilt 5

Jahre zumeist Zuständigkeit der Gemeinde bestehen

Anmeldung 4 Wochen vor Beginn Kommandant gilt als Veranstalter

muss auch mit Namen und zumindest FF-Adresse sichtbar aufscheinen (Plakate, Transparente etc.)

Allgemeines

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Unterlagen

Objektplan mit folgendem Inhalt (analog BauO):• Fluchtwege• Notausgänge• Löscheinrichtungen• technische Einrichtungen (Küchengeräte)• Be- und Entlüftungsmöglichkeiten Geräteliste (Prüfbescheinigungen) Betriebsbeschreibung Lageplan mit eingezeichneten Zufahrtswegen für Einsatzfahrzeuge