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Universität zu KölnHumanwissenschaftliche Fakultät
Lehrstuhl „Erziehungshilfe und Soziale Arbeit“Dipl.Reha.Päd. Anne Bihs
http://www.hf.uni-koeln.de/30070
Enquetekommission des Landtags NRWAnhörung am 02.10.2009
„Kurzexpertise zum pädagogischen Gestaltungsbedarf in den
Jugendarrestanstalten NRW“
Landtag Düsseldorf, 02.10.2009
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Übersicht:
1. Allgemeines
2. Jugendarrest in NRW
3. Handlungsempfehlungen
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1. Allgemeines IJugendarrest rechtlich regelt durch:
§§ 13-16 JGG: Zuchtmittel (Verwarnung u. Auflagen) § 90 JGG: „Weckung des Ehrgefühls“, erzieherische
Gestaltung Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO) von 1976 Mindeststandards (Fachkommission Jugendarrest) Prämissen des SGB VIII, internationale Konventionen JA als Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest JA als „heilsamer Schock“, „Denkzettel“
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1. Allgemeines IIZur Klientel des Jugendarrests: Anwendungsbereich unbestimmt: Unterscheidung
„arresttauglich / arrestuntauglich“ Strafrechtliche Vorbelastungen der ArrestantInnen (bis zu
70 %) Sozialisationsdefizite, Risikofaktoren, Defizite im
schulischen Bereich Trotzdem: Heterogenität der Klientel
Jugendarrest als umstrittenes Sanktionsinstrument: Kurze Zeiten für Förderung (maximal 4 Wochen) Zu große Zeiträume zwischen Straftat – Verhandlung – Arrestvollzug Schockwirkung weicht Gewöhnungseffekt: kaum Abschreckung Oft nicht ausreichende inhaltliche und pädagogische Ausgestaltung Materielle und räumliche Voraussetzungen Strukturell und fachlich personelle Voraussetzungen
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2. Jugendarrest in NRW Rechtstatsächliche Befunde: Bottrop, Düsseldorf, Lünen, Remscheid (männl. Arrestanten;
insg. 232 Plätze mit Essen) Wetter (weibl. Arrestantinnen; 22 Plätze) Essen (Freizeitarrest) Zum 31.07.2009: 144 männl. und 24 weibl. Arrest. (= 168) Rückfallquote (Jehle, Heinz, Sutterer 2003): 70 % (1/4
stationäre Folgeentscheidungen)
Studentische Arrestprojekte: Seit 2 Jahren in Düsseldorf, Lünen, Remscheid, Wetter Großes Engagement auf allen Seiten; positives Feedback Aber: kein Ersatz von pädagogischem Curriculum! Problematisch: räumliche Situation in NRW Keine kurzzeitpädagogische Konzeption in NRW
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3. Handlungsempfehlungen I
Justizministerium:
Pädagogische Qualifikation der Mitarbeiter
Dokumentation und Abrufbarkeit von Daten
Größere Verbindlichkeit der studentischen Arrestprojekte
Personal; Aus- und Fortbildung:
Notwendigkeit einer jugend- und heranwachsendenspezifischen
pädagogischen Ausbildung
Speziell auf Arrest ausgerichtete Ausbildung
Vermittlung kurzzeitpädagogischer methodischer-didaktischer
Kompetenzen
Jugendpädagogisch ausgebildete DozentInnen an der JVS
Jugendpädagogische Eignung der AnwärterInnen
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3. Handlungsempfehlungen II
Personal; Aus- und Fortbildung:
Verzahnung von Theorie & Praxis: Deeskalationsseminare (JVS)
Lehren der Inhalte und Konsequenzen des JStVollzG NRW
Formulierung eines Leitbildes der JVS:
Innerhalb der Anstalten: Doppelspitze von Jurist und Pädagoge
Anstalten:
Wohngruppenvollzug (8-10 Arrest.); genügend Gruppenräume
Ausstattung der Räume; Farbkonzept
Einzelunterbringung bei Nacht
Außengelände für Sport und Freizeit
Rechtzeitige Nachbetreuung
Diagnostische Erfassung der Förderbedarfe
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3. Handlungsempfehlungen III
Inhaltliche Verortung des Jugendarrests:
Annäherung an die Jugendhilfe
Jugendarrest als Jugendbildungsstätte und Ort der
Kurzzeitpädagogik
Chance: Neues Jugendarrestvollzugsgesetz; neue
Zielsetzung
Arrest als Diagnose-, Bildungs- und Fördereinrichtung;
beschränkte Wirkung akzeptieren!
Kooperation, Vernetzung; Schnittstellenproblematik:
Vernetzung von Arrestanstalten, Schulen, Einrichtungen der
Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie in NRW
Einbezug weiterer Fördereinrichtungen: proaktives Arbeiten!
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3. Handlungsempfehlungen IV
Chancen:
Kein Strafmakel, kein langer Freiheitsentzug
ArrestantInnen sind greifbar!
ArrestantInnen sind verfügbar!
Ausblick: Arrest in freien Formen?
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!