Übersicht

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Rendsburg, 07.12.2 009 1 Lokale und landesweite Netzgesellschaften aus Sicht von Kommunalrecht, Regulierung und Versorgungspolitik Regulatorische Anforderungen an Netzbetreiber Dr. Jörg Mallossek, Beisitzer Beschlusskammer 9 - Netzentgelte Gas

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Lokale und landesweite Netzgesellschaften aus Sicht von Kommunalrecht, Regulierung und Versorgungspolitik Regulatorische Anforderungen an Netzbetreiber Dr. Jörg Mallossek, Beisitzer Beschlusskammer 9 - Netzentgelte Gas. Übersicht. Seit 2009 Anreizregulierung - PowerPoint PPT Presentation

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Lokale und landesweite Netzgesellschaften aus Sicht von Kommunalrecht, Regulierung und Versorgungspolitik

Regulatorische Anforderungen an

Netzbetreiber

Dr. Jörg Mallossek, Beisitzer Beschlusskammer 9 - Netzentgelte Gas

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Übersicht

– Seit 2009 Anreizregulierung– Basisjahr 2010 – Kostenprüfung in 2011– Netzübergang - § 26 ARegV– Volkswirtschaftliche Aspekte– Verselbständigung eines Netzteiles– Regulatorische Praxis – Chancen und Risiken

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Anreizregulierung

• Übergang von der ex ante zur ex post Regulierung

• Netzbetreiber stehen Einnahmen bis zur Erlösobergrenze zu ( keinesfalls mehr)

• Effizienzvorgaben haben die Netzbetreiber zu erfüllen – (zusätzliche Ersparnisse stehen ihnen innerhalb

der Regulierungsperiode als Gewinne zu zusätzliche Kosten schmälern ihre Gewinne)

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Kostenprüfung

• In 2011 Kostenprüfung auf Basis des Abschlusses 2010 (Strom ein Jahr später)

• Effizienzvorgaben bilden eine wichtige Obergrenze

• Kosten haben einem effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreiber zu entsprechen

• Anforderungen und Prüfungstiefe der BNetzA wird weiter steigen

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2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

Gas

Strom

Wettbewerb um Konzessionsverträge in den

nächsten Jahren

Verteilung der auslaufenden Konzessionsverträge im zeitlichen Verlauf

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Teilweiser Netzübergang und Netzaufspaltung § 26 Abs. 2 ARegV

§ 26 Abs. 2 ARegV:

• Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen sind die Erlösobergrenzen auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV neu festzulegen.

• Im Antrag ist anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und dem verbleibenden Netzteil zuzurechnen ist.

• Die Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz insgesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten.

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Antragserfordernisse

• Keine widerstreitenden Anträge, sondern ein gemeinsamer oder zwei inhaltlich kongruente Anträge.– Dies setzt eine Einigung der beteiligten Netzbetreiber für

regulatorische Zwecke voraus• BNetzA wird hierzu Erhebungsbögen und Leitfaden zur

Antragseinreichung bereitzustellen.– Zwei getrennte EHB, für den übergebenden und den

aufnehmenden Netzbetreiber.– Datenerhebung ist zur Erhaltung der Nachvollziehbarkeit durch

die Regulierungsbehörde und zur Gewährleistung der Transparenz von Netzübergängen zwingend erforderlich (CAPEX, OPEX und Strukturparameter).

• BNetzA ist kein Scheidungsrichter!!!

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Begründung des Antrages

• Erklärung über Einhaltung der Prämissen:– Die Summe beider Erlösanteile darf die insgesamt

festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten– Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der in der

Erlösobergrenzen abgebildeten Effizienzvorgabe muss gewährleistet sein

– Gewährleistung einer größtmöglichen Transparenz vor den (regulatorischen) Verhandlungen über die EOG

• Erläuterung der Aufteilung der festgelegten Erlösobergrenzen• Grds. keine Begründung der Einzelpositionen des EHB,

allenfalls kurze Erläuterung zur Aufteilung bzw. Anpassung von Sondersachverhalten: KA dnb, vgNK, EF, PIZ, PüS und MEA

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Zeitpunkt des Netzübergangs

• Anpassung der Netzentgelte nur zum 01. Januar:– Praktische Abgrenzungsprobleme (PüS, Regulierungskonto

etc.), insbesondere im Gasbereich bei der Bestimmung unterjähriger Mengen

– Grundgedanke des § 17 III ARegV, steht mehreren Entgeltanpassungen pro Jahr entgegen

• Empfehlung: wenn möglich auch Neufestlegung der EOG zum 01. Januar zu beantragen– Festlegung kalenderjährlicher Erlösobergrenzen– Anschließend zeitgleich Anpassung der Erlösobergrenze

nach § 4 Abs. 3 durch den Netzbetreiber möglich

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Volkswirtschaftliche Aspekte

• Netze stellen ein natürliches Monopol dar – deshalb gibt es auch Regulierung – Regulierung als Ersatz für Wettbewerb

• Fallende Durchschnittskosten und Grenzkosten

• Skalenerträge und Verbundvorteile sind zu erzielen

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Verselbständigung eines Netzteiles

• Ausstieg aus den Größen- und Verbundvorteilen• Ausstieg aus der Solidargemeinschaft• Rosinenpicken des neuen Netzbetreibers

???• Einordnung oder Veränderung der Netzebene hat

deutliche Auswirkungen auf die zu tragenden Netzkosten aller Ebenen (pancaking)

• Aber in Zukunft nur noch ein Marktgebiet• Horizontale Wälzung: Jeder trägt seine eigenen Kosten

versus alle Kosten werden gleichverteilt (Biogas)

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Regulatorische Praxis

• Anforderungen und Prüfungstiefe der BNetzA steigen• Detaillierte EHB (z. B. pro rata!)• Weitere Unterlagen• Daten zum Regulierungskonto • Preisblätter inkl. Verprobung

• Missbrauchsverfahren (ex post)

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Chancen und Risiken

• Status quo Betrachtung/Berechnung versus langfristige Perspektive (nach 2018) – Status quo Berechnung könnte kurzfristige Vorteile

ergeben– Verlust an langfristigen Vorteilen und

Effizienzgewinnen könnten die kurzfristigen Vorteile überkompensieren

• Spannungsfeld zwischen Wettbewerb um die Konzession und die Effizienz im Netzbetrieb versus „Rosinenpicken“ und Verlust der Größen- und Verbundvorteile

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Ich Danke für Ihre Aufmerksamkeit