Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sonstigen · PDF fileSeite 6/9 zum Schreiben vom 4....
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An das
Bundesministerium der Finanzen
Herrn MDg Dr. Günter Hofmann
Referat IV D 2
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
vorab per Email: [email protected]
Düsseldorf, 4. November 2014
642/515
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sonstigen Leistungen nach den
Grundsätzen der Dienstleistungskommission i. S. d. § 3 Abs. 11a UStG
n.F.
Sehr geehrter Herr Dr. Hofmann,
wir begrüßen, dass das Bundesministerium der Finanzen beabsichtigt, mit ei-
nem Anwendungsschreiben zu verschiedenen Zweifelsfragen im Zusammen-
hang mit der neu eingefügten Vorschrift Stellung zu nehmen. Gerne machen wir
von der Gelegenheit Gebrauch, Ihnen praktische Fälle und Zweifelsfragen zu
der Neuregelung des § 3 Abs. 11a UStG zu übermitteln.
1. Allgemeine Anmerkungen
Art. 9a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in der Fassung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013 zur
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (im Folgenden:
MwStDVO) erweitert den Anwendungsbereich von Art. 28 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteu-
ersystem, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 2013/61/EU vom 17.12.2013 (im
Folgenden: MwStSystRL) um Fallgruppen, die per Fiktion als Dienstleistungs-
kommission zu behandeln sind. Der Wortlaut des neu eingefügten § 3 Abs. 11a
UStG i. d. F. ab 01.01.2015 geht allerdings über Art. 9a MwStDVO hinaus und
erfasst weitere Fallgruppen.
Seite 2/9 zum Schreiben vom 4. November.2014 an das Bundesfinanzministerium
Bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
und sonstigen Dienstleistungen (andere sonstige Leistungen), die über die be-
treffenden Wege erbracht werden, ist unter den Voraussetzungen des § 3
Abs. 11a UStG i. d. F. ab 01.01.2015 aufgrund nationalen Rechts eine Dienst-
leistungskommission anzunehmen, während sich nach dem Recht anderer Mit-
gliedstaaten keine Fiktion einer Dienstleistungskommission ergibt, sofern diese
die MwStSystRL im nationalen Recht unverändert anwenden. Dies führt bei
grenzüberschreitenden Umsätzen innerhalb der EU zu erheblichen Problemen
in der Praxis.
Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit der sog. „Branchenlösung“, die
bis zum 31.12.2014 im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes
(im Folgenden: TKG) eine umsatzsteuerliche Dienstleistungskommission fin-
giert. Zu dieser nationalen Regelung existiert ebenfalls keine Entsprechung im
europäischen Recht. Im Hinblick auf den nur nationalen Anwendungsbereich
des TKG war bereits streitig, ob sie auf einen grenzüberschreitenden Fall über-
haupt Anwendung finden kann. Die Finanzverwaltungen mehrerer Bundeslän-
der haben dies für die Altregelung bejaht, die Vorschrift aber in solchen grenz-
überschreitenden Fällen nicht angewendet, in denen die Annahme einer Dienst-
leistungskommission nicht auf Gegenseitigkeit beruht (OFD Niedersachsen vom
26.08.2011, S 7100-497-St 172, UR 2011,S. 652; OFD Hannover vom
06.08.2009, S 7100 – 497 – StO 172, StEd, S. 620; LfSt Bayern vom
15.05.2009, S 7117.1.1 – 5 St34 M, UR 2010, S. 276).
2. Offene Fragen und Problemfälle
Dies vorausgeschickt, möchten wir nachfolgend einige problematische Fälle der
ab 01.01.2015 geltenden Fassung darstellen.
Für ein einheitliches Begriffsverständnis nennen wir den leistenden Unterneh-
mer, der die Dienstleistung über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle
oder ein Portal erbringt, „Inhaltsanbieter“. Unternehmer, die im Sinne des § 3
Abs. 11a S. 1 UStG i. d. F. ab dem 01.01.2015 in die Leistungserbringung ein-
geschaltet werden, sollen „eingeschaltete(r) Unternehmer“ heißen. Schließlich
wird der Leistungsempfänger als „Endabnehmer“ bezeichnet.
Seite 3/9 zum Schreiben vom 4. November.2014 an das Bundesfinanzministerium
2.1. Auslegungsfragen
Begriff „in die Erbringung der sonstigen Leistung eingeschaltet sein“ im
Sinne des § 3 Abs. 11a S. 1 UStG
Entsprechend den Erläuterungen der EU-Kommission vom 03.04.2014 zu den
Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften bezüglich des Ortes von Tele-
kommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen, die 2015 in
Kraft treten (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates), im Fol-
genden „Hinweise der Kommission“, wird unter 3.4.1. sinngemäß ausgeführt,
dass der Tatbestand der Dienstleistungskommission im Sinne des Art. 28
MwStSystRL, nämlich das Handeln des Kommissionärs im eigenen Namen für
Rechnung des Kommittenten, im Anwendungsbereich des Art. 9a MwStDVO
durch die Tatbestandsvoraussetzungen
1. Teilnahme eines Unternehmers an der Leistungserbringung einer betref-
fenden Leistung,
2. Handeln im eigenen Namen und
3. Handeln für eine andere Person
ersetzt werden sollte. Nichtunternehmer in der Kette sollen folglich nicht betrof-
fen sein. Zudem soll ein Handeln auf fremde Rechnung nicht erforderlich sein,
sondern es sollen auch andere Handlungsformen ausreichen (z. B. Auftrags-
verhältnis, Vertretung mit Vertretungsmacht, usw.).
Wir regen aus Gründen der Rechtssicherheit an, den Auslegungsvorschlag der
EU-Kommission in ein BMF-Schreiben zu übernehmen und einen Beispielskata-
log zivilrechtlicher Regelungen aufzunehmen, die das Tatbestandsmerkmal des
Handelns für eine andere Person erfüllen.
Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung des § 3 Abs. 11a S. 1
UStG gem. § 3 Abs. 11a S. 2 und 3 UStG
Die Voraussetzungen für das Widerlegen der Vermutung des Satzes 1 sollten
unter Rückgriff auf die Hinweise der EU-Kommission, hier: 3.4.2. in ein BMF-
Schreiben übernommen werden, insbesondere die Aufzählung zum dem betref-
fenden Gliederungspunkt. In Abgrenzung zu der in Bezug genommenen Auf-
zählung könnte das folgende oder ein ähnliches Beispiel angeführt werden.
Seite 4/9 zum Schreiben vom 4. November.2014 an das Bundesfinanzministerium
Fall 1
Ein Internetdienstanbieter bzw. Mobilfunkbetreiber zieht lediglich Zahlungen ein
und überträgt die Inhalte der Dienstleistung nur im Wege der Bereitstellung sei-
nes Netzes. Weitere Tätigkeiten führt er nicht aus.
Steuerliche Würdigung
Der Internetdienstanbieter ist an der Erbringung der Dienstleistung nicht beteiligt
(vgl. Hinweise der EU-Kommission, hier unter 3.4.3. Ziffer 3 und Szenario 4).
Rechtsfolgen einer uneinheitlichen Widerlegung der Vermutung des § 3
Abs. 11a S. 1 UStG gem. § 3 Abs. 11a S. 2 und 3 UStG innerhalb der Kette
der eingeschalteten Unternehmer
Für den mehrstufigen Fall soll klargestellt werden, dass die Widerlegung der
Vermutung ausgehend vom Endabnehmer zu prüfen ist. Darf, kann oder möch-
te ein eingeschalteter Unternehmer die Vermutung nicht widerlegen, so tritt er
für die zwischen ihm und dem Endabnehmer in der Kette stehenden eingeschal-
teten Unternehmen an die Stelle des Inhaltsanbieters. Die dazwischen in der
Kette stehenden Unternehmer haben die Voraussetzungen somit nicht in Bezug
auf den Inhaltsanbieter, sondern in Bezug auf den eingeschalteten Unternehmer
zu erfüllen, um die Vermutung zu widerlegen.
Für Unternehmer „vor diesem Unternehmer“ in der Kette sollten die allgemeinen
Regeln gelten, so dass die Vermutung in dieser Teilkette wiederum widerlegt
werden kann.
Unwiderleglichkeit der Vermutung des § 3 Abs. 11a S. 1 UStG gem. § 3
Abs. 11a S. 4 UStG
Die in den Hinweisen der EU-Kommission unter 3.4.3. dargelegten Beispiele für
die Unwiderleglichkeit der Vermutung sollten in ein BMF-Schreiben übernom-
men werden.
Fall 2
Ein Unternehmer führt neben sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der
Zahlungsabwicklung auch mindestens eine Tätigkeit im Sinne des Beispielkata-
logs der Erläuterungen.
Steuerliche Würdigung
Der Unternehmer ist lediglich für diese Inhaltsleistungen als an der Erbrin-
gung der sonstigen Leistung beteiligt anzusehen. Es ist stets zwischen der
Einschaltung in eine Dienstleistung im Sinne des § 3 Abs. 11a S. 1 UStG und
einer Zahlungsdienstleistung gem. § 3 Abs. 11a S. 1 UStG zu unterscheiden.
Es liegen keine gemischten Leistungen vor. Keine der Leistungen ist geeig-
net, der anderen das Gepräge zu geben.
Anwendung der Ausnahme des § 3 Abs. 11a S. 5 UStG bei Einschaltung
eines Unternehmers in sonstige Leistungen zur Zahlungsabwicklung
Fall 3
In der Praxis wird die Zahlungsabwicklung häufig durch sog. Payment Ser-
vice Provider (im Folgenden: „PSP“) erbracht. Diese Unternehmer beziehen
weitere zur Zahlungsabwicklung erforderliche, oft technische Dienstleistungen
von anderen Unternehmern (z. B. von sog. Aggregatoren oder von Netzbetrei-
bern), die in die Erbringung der Zahlungsdienstleistung eingeschaltet werden.
Steuerliche Würdigung
Entsprechend den Ausführungen unter 3.4.2. bis 3.4.4. der Hinweise der EU-
Kommission gehen wir davon aus, dass nicht nur beim PSP, sondern auch bei
weiteren Unternehmen (z. B. Aggregatoren, Netzbetreibern), die zur Zahlungs-
abwicklung erforderliche Dienstleistungen erbringen, § 3 Abs. 11a S. 5 UStG
Anwendung findet.
Wir bitten um entsprechende Klarstellung.
2.2. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Fiktionswirkung zwischen Inhaltsanbieter und eingeschaltetem Unterneh-
mer im Inlandsfall
Abweichend von § 3 Abs. 11 UStG werden gem. § 3 Abs. 11a UStG auch dann
zwei Umsätze angenommen, wenn der eingeschaltete Unternehmer nicht im ei-
genen Namen und für Rechnung des Inhaltsanbieters auftritt. Damit wirkt die
Vorschrift als lex specialis zu § 1 Abs. 1 S. 1 UStG und § 3 Abs. 11 UStG.
Dies kann zur Folge haben, dass Umsätze auch in Fällen fingiert werden, in de-
nen keine steuerbaren Umsätze vorliegen (bspw. Innenumsätze, mangels Leis-
Seite 6/9 zum Schreiben vom 4. November.2014 an das Bundesfinanzministerium
tungsaustausch nicht steuerbare Umsätze, etc.). § 3 Abs. 11a UStG darf jedoch
nicht zu einer Erweiterung von Umsätzen führen.
Betroffen davon sind z.B. Gesellschafterbeiträge und Umsätze innerhalb einer
Organschaft. Unter den weiteren Voraussetzungen könnten nicht steuerbare
Gesellschafterbeiträge eines inländischen Inhaltsanbieters, der Gesellschafter
eines eingeschalteten Unternehmers ist, unter die Fiktion des § 3 Abs. 11a S. 1
UStG fallen.
Ein vergleichbares Problem ergibt sich im Organkreis. Zwischen Inhaltsanbieter
und einer in die Erbringung der Leistung eingeschalteten Organgesellschaft
würde durch § 3 Abs. 11a S. 1 UStG ein Umsatz fingiert. Dem steht bereits ent-
gegen, dass im Organkreis nur ein Unternehmer existiert (§ 2 Abs. 2 UStG).
Wir regen an, klarzustellen, dass es nicht Folge der Fiktion des § 3 Abs. 11a
UStG sein kann, nach nationalem Recht nicht steuerbare Gesellschafterbeiträ-
ge, Innenumsätze und andere Fälle eines fehlenden Leistungsaustauschs steu-
erbar zu stellen.
Fiktionswirkung zwischen Inhaltsanbieter und eingeschaltetem Unterneh-
mer im innergemeinschaftlichen Outbound-Fall
Fall 4
Der Inhaltsanbieter ist im Inland, der eingeschaltete Unternehmer in einem an-
deren EU-Mitgliedstaat ansässig. Der Endabnehmer hat seinen Wohnsitz in
Deutschland und ist kein Unternehmer. Es wird eine sonstige Leistung ausge-
führt, die zwar nicht unter Art. 9a MwStDVO, aber unter § 3 Abs. 11a S. 1 UStG
fällt. Die Rückausnahme greift nicht ein.
Steuerliche Würdigung
Nach nationalem Recht wird ein Umsatz des Inhaltsanbieters an den einge-
schalteten Unternehmer gem. § 3 Abs. 11a UStG fingiert. Dieser Umsatz ist
nach nationalem Recht gem. § 3a Abs. 2 UStG im Inland nicht steuerbar. Die
Fiktion führt dazu, dass der eingeschaltete Unternehmer die Umsatzsteuer auf
den Umsatz an den Endabnehmer anzumelden und zu entrichten hat. Dieser
könnte sich auf die MwStSystRL berufen und den Inhaltsanbieter in der Ver-
pflichtung sehen, die Anmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuer auf den
Umsatz an den Endabnehmer durchzuführen. Dies gilt selbst dann, wenn der
eingeschaltete Unternehmer die Rechnung stellt.
Seite 7/9 zum Schreiben vom 4. November.2014 an das Bundesfinanzministerium
§ 3 Abs. 11a UStG sollte aufgrund des Widerspruchs zu der MwStSystRL nur
zur Anwendung kommen, wenn der in die Dienstleistungserbringung einge-
schaltete Unternehmer bestätigt, dass er die Umsatzsteuer auf den Umsatz an
den Endabnehmer abführt. Wir bitten um entsprechende Klarstellung in einem
BMF-Schreiben.
Des Weiteren könnte die Dienstleistungsfiktion die Verpflichtung des Inhaltsan-
bieters zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a Abs. 2
UStG auslösen. Das Kontrollmaterial der Zusammenfassenden Meldung wird
sich allerdings nicht mit den ausländischen Steuererklärungsdaten abstimmen
lassen, sofern der Mitgliedstaat des eingeschalteten Unternehmers die MwSt-
SystRL anwendet.
Es sollte klargestellt werden, dass das Tatbestandsmerkmal „für die der in ei-
nem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort
schuldet“ gem. § 18a Abs. 2 UStG für diesen Fiktionsfall des § 3 Abs. 11a S. 1
UStG in nicht harmonisierten Fällen als nicht erfüllt anzusehen ist und die Fikti-
on insoweit keine Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung aus-
löst.
Rechtssicherheit für inländische eingeschaltete Unternehmer im innerge-
meinschaftlichen Inbound-Fall
Fall 5
Der Inhaltsanbieter ist im EU-Ausland, der eingeschaltete Unternehmer im In-
land ansässig. Der Endabnehmer hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist
kein Unternehmer. Eine sonstige Leistung wird ausgeführt, die nicht unter
Art. 9a MwStDVO, aber unter § 3 Abs. 11a S. 1 UStG fällt. Die Rückausnahme
greift nicht ein.
Steuerliche Würdigung
Sofern nach dem Recht des Staats des Inhaltsanbieters eine Leistung an den
Endabnehmer angenommen wird, wird der Ort der Leistung für elektronisch er-
brachte Dienstleistungen, Telekommunikationsleistungen und Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen nach dem Bestimmungslandprinzip im Wohnsitzstaat
des Endabnehmers liegen. Bei anderen sonstigen Leistungen könnten auch an-
dere Ortsbestimmungen einschlägig sein, so dass es auch zu steuerbaren Um-
sätzen im Staat des Inhaltsanbieters kommen kann (Bsp.: Rechtsberatungsleis-
tung im Zusammenhang mit einem Grundstück). Der Inhaltsanbieter wird sich
möglicherweise aufgrund der MwStSystRL in der Verpflichtung sehen, die Um-
Seite 8/9 zum Schreiben vom 4. November.2014 an das Bundesfinanzministerium
satzsteuer auf den Umsatz an den Endabnehmer in Deutschland anzumelden
und abzuführen.
Nach nationalem Recht wird der eingeschaltete Unternehmer in seiner Umsatz-
steuervoranmeldung einen fiktiven Umsatz des Inhaltsanbieters an sich selbst
unter Umkehr der Steuerschuldnerschaft versteuern. Zugleich wird er unter den
allgemeinen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug für diesen Umsatz geltend
machen. Da beide Umsätze fingiert sind, sollte klargestellt werden, dass in ei-
nem solchen Fall die Voraussetzungen des § 15 UStG stets erfüllt sind und
Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Nach nationalem Umsatzsteuerrecht hat der eingeschaltete Unternehmer die
Umsatzsteuer auf den Umsatz an den Endabnehmer anzumelden und abzufüh-
ren. Nach der MwStSystRL hat diese Verpflichtung der Inhaltsanbieter.
§ 3 Abs. 11a UStG sollte in diesem Fall entgegen der MwStSystRL nur dann zur
Anwendung kommen, wenn sich der eingeschaltete Unternehmer mit dem In-
haltsanbieter darüber einigt und ihm bestätigt, dass er die Umsatzsteuer auf den
Umsatz an den Endabnehmer abführt. Umgekehrt sollte der eingeschaltete Un-
ternehmer von seiner Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuer
auf den Umsatz an den Endabnehmer befreit sein, wenn der Inhaltsanbieter
dem eingeschalteten Unternehmer bestätigt, dass er die Umsatzsteuer auf die-
sen Umsatz abführt. § 3 Abs. 11a UStG kommt dann nicht zur Anwendung. Wir
bitten um entsprechende Klarstellung in einem BMF-Schreiben.
Abwandlung zu Fall 5
Der Endabnehmer ist ein im EU-Ausland ansässiger Unternehmer, der die Leis-
tung für sein Unternehmen bezieht.
Steuerliche Würdigung
Sofern nach dem Recht des Staats des Inhaltsanbieters eine Verlagerung des
Leistungsortes in das Bestimmungsland im Sinne des Art. 44 MwStSystRL (ent-
sprechend § 3a Abs. 2 UStG) vorliegt, gelten für die Rechnungsstellung die Re-
geln des Bestimmungslands und der Inhaltsanbieter hat den Umsatz in seine
Zusammenfassenden Meldung aufzunehmen.
Nach nationalem Recht wird jedoch ein Umsatz des Inhaltsanbieters an den
eingeschalteten Unternehmer fingiert. Dieser Umsatz ist gem. § 3a Abs. 2 UStG
im Inland steuerbar und führt nach nationalem Recht zur Umkehr der Steuer-
schuld gem. § 13b Abs. 1, 5 UStG, so dass der volle Vorsteuerabzug zu gewäh-
ren ist (siehe hierzu Fall 3).
Seite 9/9 zum Schreiben vom 4. November.2014 an das Bundesfinanzministerium
Zudem fällt der fingierte Umsatz an den Endabnehmer unter § 18a Abs. 2 UStG,
da der Umsatz im Bestimmungsland durch den Endabnehmer der Umsatzsteuer
zu unterwerfen ist – allerdings wird er dort unter den oben genannten Voraus-
setzungen als vom Inhaltsanbieter erbracht angesehen. Das Kontrollmaterial
der Zusammenfassenden Meldung wird sich voraussichtlich nicht mit den aus-
ländischen Steuererklärungsdaten abstimmen lassen.
Es sollte klargestellt werden, dass das Tatbestandsmerkmal des § 18a Abs. 2
UStG „für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfän-
ger die Steuer dort schuldet“ für den Fiktionsfall des § 3 Abs. 11a S. 1 UStG in
diesem Fall als nicht erfüllt anzusehen ist und keine Pflicht zur Abgabe einer
Zusammenfassenden Meldung ausgelöst wird.
Mit freundlichen Grüßen
Hamannt Rindermann, RA StB
Fachleiterin Steuern und Recht