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28. Februar 2013 | www.bepartners.pro

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UMSETZUNG AIFMD IM STEUERECHT

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AGENDA

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STANDAIF IM

STEUERRECHTKONKRET

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STAND

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WO STEHEN WIR IM GESETZGEBUNGSPROZESS?

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Aufsichtsrecht Steuerrecht

AIFM-Umsetzungsgesetz AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

Referentenentwurf vom 20. Juli 2012 Referentenentwurf vom 4. Dezember 2012

Regierungsentwurf vom 12. Dezember 2012 Regierungsentwurf vom 30. Januar 2013

Anwendungszeitpunkt: 22. Juli 2013

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WAS AUCH NOCH WICHTIG IST: STREUBESITZDIVIDENDEN

Vermittlungsausschuss schlägt am 26.02. vor: Dividenden aus Beteiligungen <10 % verlieren 8b-Privileg

(95 % steuerfrei)

Veräußerungsgewinne sollen unabhängig von Beteiligungshöhe das 8b Privileg (95 % steuerfrei) behalten.

Auswirkungen insbesondere auf Private Equity SICAV Strukturen

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AIF IM STEUERRECHT

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LUXEMBURG SCHAFFT STEUERLICH TRANSPARENTE KG

société en commandite simple (S.C.S.) als KG mit eigener Rechtspersönlichkeit

société en commandite speciale (S.C.Sp.) als KG ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Gewerbliche Prägung in Luxemburg nur, wenn Komplementär als Kapitalgesellschaft zu mindestens 5 % an

der KG beteiligt

Rechtsformvergleich aus deutscher Sicht

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DEUTSCHLAND SCHAFFT EIGENES AIF STEUERREGIME

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INVESTMENTFONDS ODER INVESTITIONSGESELLSCHAFT

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Prüfung KAGB

AIF(auch Konzern-AIF)

OGAW

1B-Voraussetzungen erfüllt?

Besteuerung Investmentfonds

wie bisher:• ausschüttungsgleiche Erträge• steuerliche Privilegien durchgereicht• kein AStG

• Investmentaufsicht• Offen oder Börsenhandel• Risikomischung• Anlagegrenzen und

-gegenstände• Fremdfinanzierung

Ja

Ja

Ja

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INVESTMENTFONDS ODER INVESTITIONSGESELLSCHAFT

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1B-Voraussetzungen erfüllt?

Besteuerung Investmentfonds

Personen-Investitionsgesellschaft

Nein

KGRechtsformvergleich

EWR-Kapital Investitionsgesellschaft

NeinJa

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INVESTMENTFONDS ODER INVESTITIONSGESELLSCHAFT

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EWR-Kapital Investitionsgesellschaft

(Drittstaat)Regelbesteuerung ≥15 %

Steuersubjekt befreitPrivat: 25 %Betrieb: 95/40 % Privileg steuerfrei

Privat: 25 %Betrieb: kein Privileg

Nein

Nein

Nein

Ja

JaJa

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STEUERLICHE VARIATIONEN?

Anleger sind die Inhaber von Anteilen an Investmentfonds und Investmentgesellschaften, unabhängig von

deren rechtlicher Ausgestaltung.

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1B-VORAUSSETZUNG: RISIKOMISCHUNG

Subjektive Risikomischung:

• Zweck ist auf Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber beschränkt

• eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen - bei Beteiligung an

Immobiliengesellschaften ist eine Bewirtschaftung nicht schädlich.

➡ Begründung Referentenentwurf: „Ausgeschlossen ist eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Wirtschaftsgüter

sowie eine unternehmerische Einflussnahme auf die Portfoliounternehmen, denn dies entspricht dem Wesen einer

gewerblichen Tätigkeit.

➡ Ziel: keine Personenunternehmen in einem AIF

➡ Befürchtung, Anleger würde sein eigenes Unternehmen in steuerbefreiten Investmentfonds einbringen

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1B VORAUSSETZUNG: ANLAGEGEGENSTAND + GRENZEN

Anlagegenstände wie bisher im InvG aber: Kapitalgesellschaft statt Unternehmensbeteiligung

Portfoliogrenze: Beschränkung auf 20 %

Ausstellergrenze: weniger als 10 % am Kapital einer Kapitalgesellschaft

• Ausnahme: Immobilien-Gesellschaften

➡ Einbringung von Unternehmen in Investmentfonds soll ausgeschlossen werden.

Unseres Erachtens ist Kapital-Investitionsgesellschaft kein zulässiger Anlagegegenstand.

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1B VORAUSSETZUNG: HEBELUNG

Nur kurzfristige Kredite

Und auch kurzfristige Kredite beschränkt auf 30 % des Nettoinventarwerts

Langfristige Kredite nur für Immobilienfonds:

• bis 50 % des Verkehrswertes der gehaltenen Immobilien

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AM 21. JULI FONDS - GUT GEMACHT - WEITER SO!

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22. Juli 2013

Zeit bleibt stehen: am 21. Juli Fonds nach altem Recht, bleibt in diesem Rechtsrahmen Fonds

InvStG i.d.F. des AIFM-Steuer-AnpassungsgesetzesInvStG

Kein Schutz für „rübergerutschte“ Investitionsgesellschaften!

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KONKRET

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HANDELN! - INVESTITIONSKAPITALGESELLSCHAFT

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Luxemburg doppelt erwischt

• neues DBA ohne Schachtelprivileg

• kein 8b Privileg bei Dividende und Veräußerung/

Liquidation unabhängig von Schachtel

Wer sind die Anleger:

• Personenversicherer oder Steuerbefreite: o.k.

• alle anderen: es geht besser

Weg aus Luxemburger SICAV/F

Investitionsgesellschaft!

Aber nicht nach Deutschland außerhalb sicherer § 8b

KStG Eingangsseite!

SICAV S.A./SCA

Renewables Private Equity Infrastructure

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TAKE IT EASY?

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SICAV S.A./S.C.A. wird in Satzung auf einen Anleger

beschränkt: nach KAGB kein AIF

Anlagestrategie nur! bei Lux Personengesellschaft

falls keine SICAV ohne Anlagestrategie möglich: keine

Kapitalgesellschaft als Blocker, jedenfalls nicht in

Luxemburg oder Deutschland

SICAV S.A./SCA

Renewables Private Equity Infrastructure

SICAV SCS

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HOLDING WÄRE UMGEHUNG - DURCHSCHAU ANLEGERZAHL

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Luxemburger SICAV S.A./SCA

Renewables Private Equity Infrastructure

Blocker ohne Anlagestrategie

100%

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SPITZFINDIG?

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SICAV unterteilen in mehrere Teilfonds

Teilfonds wird nach Anlagebedingungen auf einen

Anleger beschränkt

Aus Sicht des deutschen InvStG: Teilfonds selbst als

AIF. Was bedeutet das?

SICAV S.A./SCA

Renewables Private Equity Infrastructure

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SANDWICH SCHMECKT NICHT

Doppelt erwischt

• wenn FCP=Körperschaft im Rahmen der beschränkten

Steuerpflicht in Deutschland. Neu oder schon immer?

Prüfen

• für alle Steuerpflichtigen bietet diese Struktur keine up-

side, aber sogar AStG als down-side

• ggf. up-side für steuerbefreite dt. Pensionskasse

Weg aus Luxemburger Sandwich, wenn als deutscher

Investmentfonds möglich

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FCP

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VORTEIL: LUXEMBURGER PERSONENGESELLSCHAFT

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Entprägung für GewSt in Luxemburg und in

Deutschland möglich

Aber: In Luxemburg kann die Frage der gewerblichen

Tätigkeit an sich mit Finanzverwaltung vorab einfach

und verbindlich geklärt werden.

Unklarheit bei Gewerbesteuer in Deutschland - Weg

aus Deutschland und hin nach Luxemburg!Renewables Private Equity Infrastructure

Luxemburger SICAV SCS

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DIE ZEIT BLEIBT STEHEN: AUCH FÜR TZ 297?

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Tz. 297„Soweit ein ausl. Investmentvermögen nach

R14/2008 BaFin kein Investmentvermögen mehr

wäre, wird es für die Anwendung des InvStG für vor

dem 31. Mai 2013 beginnende GJ weiterhin als

ausländisches Investmentvermögen eingestuft“

§ 22 Abs. 2 InvStG-E: „Investmentvermögen in der am

21. Juli geltenden Fassung gelten unter den am 21.

Juli 2013 geltenden Voraussetzungen dieses Gesetzes

und des InvG als Investmentfonds im Sinne dieses

Gesetzes in der am 22. Juli geltenden Fassung.“

Ende Bestandsschutz: „sobald das

Investmentvermögen in die am 21. Juli 2013

geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.“

Luxemburger SICAV S.A./SCA

weniger als 90 % zulässige

Anlagegegenstände und eine

gewerbliche

Personengesellschaft

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SUPER-IMMOBILIENHOLDING (WIEDER) ZULÄSSIG?

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Grundsatz der Risikomischung erfordert Anlage in

mehr als drei Vermögensgegenstände mit

unterschiedlichen Anlagerisiken

Unseres Erachtens war BaFin 14/2008 ein Irrläufer

hinsichtlich Risikomischung:

• Risikomischung bei nicht unerheblicher Anlage in andere

AIF

➡ jeder Mini-Fondsanteil zählt, insgesamt müssen alle

Fonds einen erheblichen Umfang des Vermögens

ausmachen

• Riskomischung bei Anlage in andere

Kapitalgesellschaften

➡ Durchschau für Zwecke der Riskomischung, wenn

Anlage beherrschenden Einfluss vermittelt

Luxemburger SICAV S.A./SCA

Real Estate

PropCo PropCo PropCo PropCo

HoldCo

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PERSGES ALS (UN)ZULÄSSIGE ANLAGE

Bei gewerblichen Personengesellschaften indiziert

Mitunternehmerstellung eine verbotene aktive

unternehmerische Bewirtschaftung, keine

Beteiligungsgrenze

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften

soll steuerliche Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO

greifen

Um den Verlust des steuerbefreiten Status bei Anlage

in gewerbliche KGs zu vermeiden, wurden regelmäßig

Luxemburger SICAV als Feeder in der Strukturierung

eingesetzt:

• Ohne Bestandsschutz: Kapital-Investitionsgesellschaft

• Ggf. eigene Erklärungspflicht nach AStG

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Luxemburger SICAV S.A./SCA

GmbH & Co. KG

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FAZIT

Prüfung, ob Investmentfonds oder Investitionsgesellschaft

wenn Investmentfonds

➡ bleiben Sie wo Sie sind

wenn Kapital-Investitionsgesellschaft

➡ gehen Sie nicht nach Deutschland, aber gehen Sie in eine Luxemburger Personengesellschaft

wenn als Personengesellschaft mit nicht eindeutiger Vermögensverwaltung

➡ gehen Sie nach Luxemburg

wenn Sandwich-Struktur

➡ gehen Sie zurück in deutschen Investmentfonds

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HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Obgleich unsere Präsentationen sorgfältig erstellt werden, wird keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Der Inhalt der Präsentationen stellt keinen verbindlichen steuerlichen oder sonstigen rechtlichen Rat dar und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene steuerliche oder rechtliche Beratung. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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