Umsetzung der Verbraucher- rechte-Richtlinie Aktuelles 2015 ISB München.

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Umsetzung der Verbraucher- rechte-Richtlinie Aktuelles 2015 ISB München

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Umsetzung der Verbraucher-rechte-Richtlinie

Aktuelles

2015ISB München

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Themen

Änderungen im BGB und

AuswirkungenGedanken-austausch

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§BGB-Änderungen: Gliederung

I Zeitplan, Umsetzung

II §§ 13, 310 III BGB

III §§ 312 ff BGB

IV §§ 355 ff BGB

VI § 323 II BGB

V § 474 BGB

FAQ

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I Zeitplan

13. Juni 2014: Inkrafttreten des Gesetzes

25. Oktober 2011: Verabschiedung der Verbraucherrechterichtlinie (VerbrRRL) 2011/83/EU

Umsetzungsfrist bis 13. Juni 2014

20. September 2013: „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsver-mittlung“ wird beschlossen.

2011 2012 2013 2014

Verabschiedung VerbrRRL Verabschiedung

UmsetzungsG

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I Umsetzung: Anwendungsbereich und Harmonisierungsgrad

Richtlinie

Anwendungsbereich

Har

mon

isie

rung

sgra

d

erweitert

Strenger

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WR 10.3 Europäische Einigung und weltwirtschaftliche Verflechtung

(…) Sie erkennen, dass sie von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in ihrem wirtschaftlichen Handeln und ihrer persönlichen Lebensgestaltung unmittelbar betroffen sind und dass wirtschaftliche Integration zu Frieden und Wohlstand beitragen kann.

I Umsetzung: Beispielaufgabe

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WR 10.3 Europäische Einigung und weltwirtschaftliche Verflechtung

(…) Sie erkennen, dass sie von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in ihrem wirtschaftlichen Handeln und ihrer persönlichen Lebensgestaltung unmittelbar betroffen sind und dass wirtschaftliche Integration zu Frieden und Wohlstand beitragen kann. (…) Die Schüler sollen sich sowohl der Chancen des europäischen Binnenmarkts und der weltwirtschaftlichen Verflechtung bewusst werden als auch deren Risiken realistisch beurteilen können.

I Umsetzung: Beispielaufgabe

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WR 10.3 Europäische Einigung und weltwirtschaftliche Verflechtung

(…) Sie erkennen, dass sie von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in ihrem wirtschaftlichen Handeln und ihrer persönlichen Lebensgestaltung unmittelbar betroffen sind und dass wirtschaftliche Integration zu Frieden und Wohlstand beitragen kann. (…) Die Schüler sollen sich sowohl der Chancen des europäischen Binnenmarkts und der weltwirtschaftlichen Verflechtung bewusst werden als auch deren Risiken realistisch beurteilen können.

• (…)• europäisches Recht als Quelle nationalen Rechts an einem

Beispiel

I Umsetzung: Beispielaufgabe

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WR 10.3 Europäische Einigung und weltwirtschaftliche Verflechtung

(…) Sie erkennen, dass sie von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in ihrem wirtschaftlichen Handeln und ihrer persönlichen Lebensgestaltung unmittelbar betroffen sind und dass wirtschaftliche Integration zu Frieden und Wohlstand beitragen kann. (…) Die Schüler sollen sich sowohl der Chancen des europäischen Binnenmarkts und der weltwirtschaftlichen Verflechtung bewusst werden als auch deren Risiken realistisch beurteilen können.

• (…)• europäisches Recht als Quelle nationalen Rechts an einem

Beispiel

I Umsetzung: Beispielaufgabe

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I Umsetzung: Beispielaufgabe

Material 1: Verordnung und Richtlinie

Material 2:Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Rechte der Verbraucher

Begründung

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I Umsetzung: Beispielaufgabe(1) Stellen Sie mit Hilfe des Materials 1 die unterschiedlichen Ansatz-

punkte von „Verordnungen“ und „Richtlinien“ im Rahmen der EU-Rechtsetzung dar!

(2) Grenzen Sie mit Hilfe des Materials 2 die Prinzipien „Mindest-harmonisierung“ und „vollständige Harmonisierung“ beim Erlass voneinander ab!

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I Umsetzung: Beispielaufgabe

In dem Aufsatz „Das Konzept der Vollharmonisierung – eine Einführung“ identifiziert Michael Strüner unter anderem folgende drei Kritikpunkte am Konzept der Vollharmonisierung, das u. a. bei der Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie gefordert war:

a) Unterbindung des Wettbewerbs der Rechtsordnungen

b) Rückschritt für den Verbraucherschutz

c) Eingriff in gewachsene Strukturen der mitgliedstaatlichen Privatrechtsordnungen

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I Umsetzung: Beispielaufgabe(3) Erklären Sie die drei Kritikpunkte auch anhand von Beispielen aus dem

BGB!

(4) Diskutieren Sie unter Verwendung von Material 2 und ihren Ergebnissen der vorherigen Aufgabe die Umsetzung einer vollharmonisierenden Richtlinie am Beispiel der Verbraucherrechte-Richtlinie!

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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft …

II §§ 13, 310 III BGB

… zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 13 BGB

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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft …

… zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

II §§ 13, 310 III BGB

… zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 13 BGB

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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft …

… zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

II §§ 13, 310 III BGB

… zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 13 BGB

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… Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge)…

II §§ 13, 310 III BGB§ 310 III BGB

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Kapitel 2

III §§ 312 ff. BGB: SystematikKapitel 1

§ 312 Anwendungsbereich§ 312a Allgemeine Pflichten, …

§ 312 b: außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

§ 312 c: Fernabsatzverträge§ 312 d, e, f: Pflichten des Unternehmers

Kapitel 3Verträge im elektronischen

Geschäftsverkehr§ 312 i: allgemeine Pflichten

§ 312 j: Besondere Pflichten ggü. Verbrauchern

Kapitel 4Abweichende Vereinbarung und Beweislast

§ 312 g: Widerrufsrecht

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III § 312 I BGB: Anwendungsbereich§ 312 Anwendungsbereich(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.

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III § 312 I BGB: Anwendungsbereich§ 312 Anwendungsbereich(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.

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III § 312 I BGB: Anwendungsbereich§ 312 Anwendungsbereich(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.

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Nr. 1 Notariell beurkundete VerträgeNr. 5 Verträge über die Beförderung von PersonenNr. 8 Verträge über die Lieferung von

Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden

III § 312 II BGB: Ausschluss Bsp.

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Nr. 12 („Bagatellgeschäfte“): außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet

Folge: keine Informationspflichten und kein Widerrufsrecht für derartige Verbraucherverträge!Mögliche Aufgabe: Diskutieren der Intention dieser Regelungen.

III § 312 II BGB: Ausschluss Bsp.

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III §§ 312 b f. BGB

§ 312b BGB: „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“

Ersetzt das „Haustürgeschäft“ nach altem Recht

Neue Begrifflichkeit Weiter gefasst Keine Ausnahme mehr für bestellte Besuche

§ 312c BGB: Fernabsatzverträge, Fernkommuni-kationsmittel: Legaldefinition

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III § 312 g BGB Abs. 1: Widerrufsrecht gem. § 355 BGB für

außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

Abs. 2: zahlreiche Ausnahmen, z.B. für individuell gefertigte Waren (Nr. 1), verderbliche Waren (Nr. 2), versiegelte Waren (Nr. 3)

Mögliche Aufgabe: Diskutieren der Intention dieser Regelungen.

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Wichtig für unsIV §§ 312 g, 355 ff. BGB: Systematik

§ 312g Widerrufsrecht§ 355 Widerruf bei Verbraucherverträgen (allgemein)§ 356 Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

§ 357 Rechtsfolgen Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen OHNE Finanzdienstleistungen

§§ 356 a-c Widerruf bei anderen speziellen Vertragstypen

§§ 357 a-c Rechtsfolgen Widerruf bei anderen speziellen Vertragstypen,

insbesondere auch bei Finanzdienstleistungen

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IV §§ 355 ff. BGB

§1 Widerrufsbelehrung

2 Widerrufsfrist

3 Widerrufserklärung

4 Rechtsfolgen

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§ 356 Abs. 3 i.V.m. Regelungen des EGBGB Keine Textform mehr erforderlich! Verschlechterung für den Verbraucher!

IV §§ 355 ff. BGB: Widerrufsbelehrung

§ 126 b: Textform Wurde auch geändert Für den Unterricht nun wenig bedeutsam

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beträgt 14 Tage. beginnt, soweit nichts anderes bestimmt, mit

Vertragsschluss.

IV §§ 355 ff. BGB: Widerrufsfrist§ 355 II BGB

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besondere Vorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

Abs. 2: spezifische Regelungen über den Beginn

IV §§ 355 ff. BGB: Widerrufsfrist§ 356 BGB

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besondere Vorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

Abs. 3 Satz 2: Absoluter Erlöschenszeitpunkt: zwölf Monate und 14 Tage

kein „ewiges Widerrufsrecht“ mehr Ausnahme: Verträge über Finanz-

dienstleistungen

IV §§ 355 ff. BGB: Widerrufsfrist§ 356 BGB

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IV §§ 355 ff. BGB: Widerrufserklärung

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.

Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige

Absendung des Widerrufs.

§ 355 I BGB

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IV §§ 355 ff. BGB: Widerrufserklärung

Warenrücksendung ist nicht mehr als Form vorgesehen.

Zu Diskutieren: konkludente Erklärung durch Rücksendung?

Verbraucher: Nutzung beiliegender Formulare empfehlenswert

§ 355 I BGB

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IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen

Allgemein: kein Verweis auf § 346 BGB mehr Abs. 1: Entfallen der Bindung an

Willenserklärungen Abs. 3: Verpflichtung zur unverzüglichen

Rückgewähr der empfangenen Leistungen Fristwahrung: Absendung der Ware innerhalb

der Frist genügt

§ 355 BGB

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IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen

Spezielle Rechtsfolgen: Abs. 1: Rücksendung spätestens nach 14 Tagen Abs. 4: Zurückbehaltungsrecht d. UnternehmersBei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unter-nehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unter-nehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

§ 357 BGB

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IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen

Spezielle Rechtsfolgen: Abs. 1: Rücksendung spätestens nach 14 Tagen Abs. 4: Zurückbehaltungsrecht d. UnternehmersBei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unter-nehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unter-nehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

§ 357 BGB

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IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen

Spezielle Rechtsfolgen: Abs. 1: Rücksendung spätestens nach 14 Tagen Abs. 4: Zurückbehaltungsrecht d. UnternehmersBei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unter-nehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unter-nehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

§ 357 BGB

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IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen

Spezielle Rechtsfolgen: Abs. 6: RücksendekostenDer Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher (…) von dieser Pflicht unterrichtet hat.

§ 357 BGB

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IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen

Spezielle Rechtsfolgen: Abs. 6: RücksendekostenDer Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher (…) von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

§ 357 BGB

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IV §§ 355 ff. BGB: Rechtsfolgen

Spezielle Rechtsfolgen: Abs. 7: Wertersatzpflicht des Verbrauchers,

sofern Belehrung hierüber erfolgt ist.

§ 357 BGB

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IV §§ 355 ff. BGB: Fragen

Wer trägt im Falle einer Rücksendung nach dem

Widerruf die Gefahr für während der

Rücksendung entstandene Schäden?

§ 355 III S. 4 BGB:Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung.

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IV §§ 312 ff., 355 ff. BGB: AustauschWas brauchen

unsere Schülerinnen und Schüler?

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V § 474 BGB: Begrifflichkeit

Kauf-verträge

Verbraucherverträge entgeltliche Leistung

bewegliche Sache

WiderrufsrechtVerbrauchsgüterkauf

§ 474 I BGB: Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

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Abs. 1, 2: Anwendungsbereich, entsprechen sinngemäß dem früheren Abs. 1

Neu (Abs.1): Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienst-leistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

V § 474 BGB: Änderungen

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Abs. 1, 2: Anwendungsbereich, entsprechen sinngemäß dem früheren Abs. 1

Neu (Abs.1): Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienst-leistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

V § 474 BGB: Änderungen

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Abs. 3: Gläubiger kann bei fehlender Vereinbarung Leistung nur „unverzüglich“ verlangen (statt § 271: „sofort“)

V § 474 BGB: Änderungen

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Abs. 4:§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

V § 474 BGB: Änderungen

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Abs. 4:§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

V § 474 BGB: Änderungen

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Abs. 4:§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

V § 474 BGB: Änderungen

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Abs. 4:§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

V § 474 BGB: Änderungen

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Abs. 4:§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

V § 474 BGB: Änderungen

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Abs. 5: entspricht weitgehend früheren Abs. 2V § 474 BGB: Änderungen

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VI § 323 II BGBDie Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner

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1. die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

1. die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

VI § 323 II Nr. 1 BGBDie Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner

Page 55: Umsetzung der Verbraucher- rechte-Richtlinie Aktuelles 2015 ISB München.

…einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat,

…einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist,

VI § 323 II Nr. 2 BGBDie Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner2. die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb…

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…einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat

…einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist,

VI § 323 II Nr. 2 BGBDie Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner2. die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb…

Page 57: Umsetzung der Verbraucher- rechte-Richtlinie Aktuelles 2015 ISB München.

…einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat

…einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist,

VI § 323 II Nr. 2 BGBDie Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner2. die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb…

Page 58: Umsetzung der Verbraucher- rechte-Richtlinie Aktuelles 2015 ISB München.

…einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat,

…einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist,

VI § 323 II Nr. 2 BGBDie Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner2. die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb…

Page 59: Umsetzung der Verbraucher- rechte-Richtlinie Aktuelles 2015 ISB München.

3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

VI § 323 II Nr. 3 BGBDie Fristsetzung ist entbehrlich, wenn…

Page 60: Umsetzung der Verbraucher- rechte-Richtlinie Aktuelles 2015 ISB München.

3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

VI § 323 II Nr. 3 BGBDie Fristsetzung ist entbehrlich, wenn…

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Nr. 2: „relatives Fixgeschäft“ weiter gefasst als zuvor bei Terminvereinbarung genügt es, wenn

der Verbraucher Wesentlichkeit der termingerechten Lieferung einseitig mitteilt oder diese sich aus den Umständen ergibt

VI § 323 II BGB - Fazit

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Nr. 3: „besondere Umstände“ gilt nur noch für Schlechtleistung, nicht

mehr für Nichtleistung Problematische Konstellationen:

Just-in-time-Geschäfte Interessefortfall des Gläubigers Arglist des Schuldners oder sonstiger

berechtigter Vertrauensverlust des Gläubigers

Lösung über § 323 Abs.2 Nr. 2 BGB sowie ggf. über § 324 BGB und § 242 BGB

VI § 323 II BGB - Fazit

Page 63: Umsetzung der Verbraucher- rechte-Richtlinie Aktuelles 2015 ISB München.

Nr. 3: „besondere Umstände“ Keine Parallelität zu § 281 Abs. 2 BGB

mehr: im Hinblick auf SE statt der ganzen

Leistung problematisch Möglichkeit der Diskussion: Gerechtigkeit,

Interessenausgleich, Möglichkeiten der Rechtsprechung

VI § 323 II BGB - Fazit

Page 64: Umsetzung der Verbraucher- rechte-Richtlinie Aktuelles 2015 ISB München.

Unterricht auf Basis der aktuellen Rechtsgrundlage

im BGB

Page 65: Umsetzung der Verbraucher- rechte-Richtlinie Aktuelles 2015 ISB München.

Fragen zum Thema Recht

?!

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AnregungenRechtsaufgaben kompetenzorientiert gestalten

realitätsnah

„reflektiv“

Kom

pete

nz

Page 67: Umsetzung der Verbraucher- rechte-Richtlinie Aktuelles 2015 ISB München.

Austausch: Rechtsaufgaben kompetenzorientiert gestalten

?!

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Gedankenaustausch Allgemeines

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Kontakt:OStR Tobias TyllFachreferent für Wirtschaft und Recht sowie Wirtschaftsinformatik am ISBTel. 089 / 2170 2153E-Mail: [email protected]äsenztage: Montag und Dienstag

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