Umweltnachrichten - - IHK Koblenz · im Bundestag wurde eine Einigung beim Gesetz zur...

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ZAHLEN. DATEN. FAKTEN. Umweltnachrichten ZUKUNFT SICHERN. FÜR SIE. FÜR UNS. FÜR DIE REGION.

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ZAHLEN. DATEN. FAKTEN.

Umweltnachrichten ZUKUNFT SICHERN. FÜR SIE. FÜR UNS. FÜR DIE REGION.

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POLITIK UND RECHT ............................................................................................................................. 3

RHEINLAND-PFALZ ................................................................................................................................................................ 3

Klimaschutz mit Auszubildenden ......................................................................................................................................................... 3 Rheinland-Pfälzischer Umweltpreis 2017 ......................................................................................................................................... 4

BUND ................................................................................................................................................................................... 5

NeMoG: Kompromiss der Regierungskoalition ................................................................................................................................. 5 Energieverbrauch in Deutschland sinkt - trotz Wirtschaftswachstum ...................................................................................... 6 Kabinett beschließt Mantelverordnung .............................................................................................................................................. 6 Strahlenschutzgesetz beschlossen....................................................................................................................................................... 6 Bundesrat beschließt Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ...................................................................................................................... 6 AwSV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ....................................................................................................................................... 7 Bundesregierung beschließt 42. BImSchV ......................................................................................................................................... 7 TA Lärm: Bundesrat lehnt höhere Immissionsrichtwerte in der Nacht ab ................................................................................. 7 LAGA legt Entwurf einer Mitteilung zur Umsetzung des ElektroG vor ....................................................................................... 8

EUROPÄISCHE UNION ............................................................................................................................................................. 9

Bundesrat positioniert sich zum Winterpaket der EU ..................................................................................................................... 9 Erneuerbare: EP-Berichterstatter wollen höhere und verbindliche Ziele ................................................................................... 9 Brüssel genehmigt KWKG-Entlastungsregeln ................................................................................................................................. 11 Europäische Stromerzeuger wollen keine neuen Kohlekraftwerke mehr bauen .................................................................... 12 Änderung der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie ............................................................................................................. 12 Studie: Deutschland kann Einspeisevorrang für Erneuerbare beibehalten.............................................................................. 12 Brüssel genehmigt KWKG-Entlastungsregeln ................................................................................................................................. 13 EU-Klimapolitik: EP-Ausschuss fordert schärfere Ziele für Transport, Landwirtschaft und Gebäude.............................. 13 Arbeitsdokument für ein EU-Wassermanagement veröffentlicht ............................................................................................. 14 EU-Ministerrat dämpft Recyclingziele .............................................................................................................................................. 14 Kennzeichnung von Gemischen .......................................................................................................................................................... 15 EU-Kommission veröffentlicht Aktionsplan Natura 2000 ........................................................................................................... 15 EU-Konsultation zur Schnittstelle zwischen Chemikalien, Produkten und Abfall ................................................................ 15 Weniger Weichmacher in Spielzeugen ............................................................................................................................................. 16

FÖRDERPROGRAMME/PREISE ........................................................................................................... 17

KURZ NOTIERT .................................................................................................................................... 20

VERANSTALTUNGSKALENDER ........................................................................................................... 29

RECYCLINGBÖRSE .............................................................................................................................. 33

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 2

Liebe Leserinnen und Leser,

im Bundestag wurde eine Einigung beim Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NeMoG) erzielt,

die eine Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte beinhaltet.

Die Einigung im Streit um die bundesweite pauschale Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte über das

sogenannte Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) wird zu einer weiteren Belastung der rheinland-

pfälzischen und saarländischen Stromverbraucher führen. Bislang wurden die Kosten für den Ausbau der Über-

tragungsnetze nur in dem Netzgebiet fällig, in dem dieser auch tatsächlich erfolgte. Künftig sollen diese Lasten

aber auf alle Stromkunden verteilt werden. Damit zahlen dann auch Rheinland-Pfalz und Saarland für den Bau

und Betrieb von Stromtrassen, die Windstrom aus dem Norden und Nordosten Deutschlands nach Bayern und

Baden-Württemberg transportieren sollen.

Besonders betroffen sind nach einer ersten Einschätzung industrielle Stromverbraucher mit einem jährlichen

Stromverbrauch von mehr als einer Gigawattstunde (GWh).

Die IHK-Arbeitsgemeinschaft hatte sich gegen eine vollständige Wälzung der Netzentgelte auf oberster Netz-

ebene ausgesprochen und sich dafür eingesetzt, dass die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip erfol-

gen solle. Mehr zu den Neuregelungen des NeMoG finden Sie auf S. 7.

Ihre

Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern Rheinland-Pfalz und Saarland

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 3

POLITIK UND RECHT

RHEINLAND-PFALZ Klimaschutz mit Auszubildenden

Bundesumweltministerin Hendricks und der DIHK ehren die Energie-Scouts des Jahres 2017

Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks und Dr. Achim Dercks, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e. V., haben am 28. Juni 2017 die besten Energie-Scouts des Jahres 2017 geehrt. Ausgezeichnet wurden vierzehn junge Azubis, die in ihren Unternehmen herausragende Projekte für mehr Energie- und Ressourceneffizienz realisiert haben. Energie-Scouts sind Auszubildende, die bei den Industrie- und Handelskammern Know-how rund um das Thema Energieeffizienz erwerben. Sie unterstüt-zen so ihre Ausbildungsbetriebe beim klugen Umgang mit Energie und übernehmen Verantwortung für eigene Projekte. Insgesamt haben sich im Rahmen der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz seit An-fang 2014 deutschlandweit ca. 4.000 Auszubildende aus weit über 1.000 Unternehmen zu Energie-Scouts qua-lifiziert.

Der erste Preis geht an die Energie-Scouts der VEKA AG aus Sendenhorst Niklas Heising, Oliver Krämer, Tim Schiewe und Stephan Werdelhoff. Die Auszubildenden lernen die Berufe Elektroniker für Betriebstechnik, Ver-fahrensmechaniker und Industriekaufmann. Als technisch-kaufmännisches Team haben sie die drei vorhandenen Absaugsysteme in der Foliierung miteinander verbunden und eine Steuerung programmiert, die es ermöglicht, dass die Absaugung immer dann automatisch abschaltet, wenn es zu einem Produktionsstillstand kommt. Mit einer Investition von knapp 200 Euro ist es ihnen gelungen, den Dauerbetrieb auf eine bedarfsgerechte Absau-gung umzustellen. Damit spart das Unternehmen im Jahr über 29.000 kWh Strom ein, das entspricht in etwa dem Jahresverbrauch von 8 Dreipersonen-Haushalten. Die Maßnahme amortisiert sich nach ca. drei Wochen.

Den zweiten Preis bekommen Philipp Anker, Marcel Beck, Markus Steeb und Leon Winter von der KS Kolben-schmidt GmbH in Neckarsulm. In ihrem Projekt haben die Energie-Scouts errechnet, dass die Abwärme eines gasbetriebenen Ofens den Wärmebedarf einer Waschanlage für Kolben decken kann. Die 260 Grad Celsius war-men Abgase entweichen bisher ungenutzt durch den Kamin, während die Waschanlage das benötigte Wasser mit elektrischen Heizstäben erwärmt. Mit einigen Umbauten sowie der Installation eines Wärmetauschers wird das Unternehmen in Zukunft 115,5 t CO2-Emissionen einsparen sowie ca. 230.000 kWh Strom. Das Projekt illustriert beispielhaft die Potenziale der Nutzung von Abwärme in der Industrie.

Den dritten Preis gewinnen die Energie-Scouts der Worlée Chemie GmbH in Lauenburg. Die beiden Chemikan-ten Christopher Boldt und Niko Stell haben das firmeneigene Stickstoff-Netz auf Leckagen untersucht und fest-gestellt, wie sie durch Wartungs- und Reparaturarbeiten den bisherigen Verlust minimieren können. Mit dem Einsatz von ca. 800 Euro Reparaturkosten kann der bisher auf 20.000 Euro jährlich zu beziffernde Verlust an Stickstoff somit eingedämmt werden. Dadurch muss weniger Stickstoff erzeugt werden, es wird weniger Strom zur Erzeugung von Stickstoff verwendet und die LKW-Fahrten zur Auffüllung des Tanks reduzieren sich.

Das Team der ARI Armaturen Albert Richter GmbH & Co. KG aus Schloß Holte-Stukenbrock Lukas Fockel, Domi-nik Hörster, Marcel Neugebauer und Thiemo Werner erhält den Sonderpreis Ressourceneffizienz für ihr Projekt, bei dem sie herausgefunden haben, wie sie Prüfstände in der Produktion von Verunreinigungen befreien und damit das Aufkommen an Sondermüll reduzieren können. Durch ihre Konstruktion verringert sich der Einsatz des Prüfmediums, das als Sondermüll entsorgt werden muss, um 3.800 Liter pro Prüfstand.

Die Auswahl der Sieger-Projekte oblag einer Jury aus Vertretern des Bundesumweltministeriums, des Bundes-wirtschaftsministeriums, des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, des Deutschen Industrie- und Han-delskammertages und der ebm-papst Mulfingen GmbH & Co. KG, die das Konzept der Energie-Scouts 2010 erfunden und mit Hilfe ihrer Auszubildenden seitdem mehr als 1 Mio. Euro an Energiekosten eingespart hat. Es war das dritte Mal, dass die Mittelstandsinitiative die besten Energie-Scouts des Jahres ausgezeichnet hat.

Die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz wird getragen von den vier Partnern Bundesumwelt-ministerium, Bundeswirtschaftsministerium, Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. und Zentralver-band des Deutschen Handwerks. Finanziert aus der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesumweltministe-riums und dem Energieeffizienzfonds des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie initiiert sie bundes-weit Projekte und Veranstaltungen, um kleine und mittlere Betriebe in Industrie, Gewerbe und Handwerk für die

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 4

Themen Energieeffizienz und Klimaschutz zu sensibilisieren, und um neue Impulse und Ideen zur Beförderung der betrieblichen Energieeffizienz zu verbreiten.

Weitere Informationen unter: www.mittelstand-energiewende.de

Informationen zur Nationalen Klimaschutzinitiative unter: www.klimaschutz.de

Quelle: BMUB/DIHK

Auch die rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern bieten das Projekt im Herbst dieses Jahres er-neut an. Weitere Informationen finden Sie hier: www.ihk-koblenz.de/innovation/energie/Test/Energie-Scouts/3318872

Rheinland-Pfälzischer Umweltpreis 2017

Mit dem rheinland-pfälzischen Umweltpreis, sollen herausragende Leistungen für den Schutz der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, sowie für den Naturschutz gewürdigt werden. Der Umweltpreis Rheinland-Pfalz ist mit insgesamt 9.000 Euro dotiert.

In diesem Jahr steht er unter dem Motto „Aktiver Klimaschutz – Innovative Projektideen“. Für den Umwelt-preis Rheinland-Pfalz können sich Einzelpersonen, Vereine, Initiativen, Firmen, Institutionen, Kommunen und Verbände bewerben. Neu ist in diesem Jahr, dass neben eigenen Projekten auch Vorschläge für den Umweltpreis Rheinland-Pfalz eingereicht werden können.

Gefragt sind besondere Leistungen und gute Ideen aus den Bereichen Naturschutz, Verkehr und Stadtentwick-lung, Energie und Klimaschutz, Landwirtschaft, Abfall und Recycling, natur- und umweltverträgliche Freizeitge-staltung, Umweltbildung oder nachhaltige Wirtschaftsweisen.

Die Auszeichnung ist mit insgesamt 9000 Euro dotiert. Sie geht zu gleichen Teilen an die drei besten Bewer-bungen, die von einer unabhängigen Jury ausgewählt werden. Entscheidend für die Auszeichnung sind neben dem praktischen Nutzen für die Umwelt auch die Originalität, Kreativität und Vorbildhaftigkeit der eingereich-ten Arbeit oder Maßnahme. Gefragt sind Know-how und innovative Techniken beim Umweltschutz, aber auch effiziente Verfahren und moderne Dienstleistungen zum Beispiel beim sparsamen Umgang mit Ressourcen.

Die Quelle sowie Teilnahmebedingungen und Bewerbungsunterlagen finden Sie unter: Rheinland-Pfälzischer Umweltpreis 2017

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BUND

NeMoG: Kompromiss der Regierungskoalition

Für das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NeMoG) haben CDU/CSU- und SPD-Fraktion im Bundestag "auf den letzten Metern" der laufenden Legislaturperiode einen Kompromiss ausgehandelt. Danach ist ein schrittweiser Einstieg in eine bundesweite Wälzung der Übertragungsnetzentgelte und ein Einfrieren der vermiedenen Netzentgelte für steuerbare Erzeugungsanlagen vorgesehen.

Für die Ausgestaltung einer bundesweiten Wälzung der Übertragungsnetzentgelte sind folgende Regelungen vorgesehen:

• Die Übertragungsnetzentgelte sollen von 2019 bis 2022 schrittweise angeglichen werden. Die Anglei-chung soll in möglichst gleich großen Schritten erfolgen, so dass ab dem 1. Januar 2023 die Übertra-gungsnetzentgelte bundesweit einheitlich hoch sind. Diese Details der Ausgestaltung werden aber in einer Rechtsverordnung geklärt. Die Angleichung führt zu einer Entlastung der Verbraucher in den Re-gelzonen von Tennet und 50Hertz und zu einer höheren Belastung von Verbrauchern in den Regelzonen von Amprion und TransnetBW.

• Aus den Übertragungsnetzentgelten werden zudem die auch bisher schon bundesweit gewälzten Kos-ten für die Offshore-Anbindung ab 2019 ebenfalls schrittweise herausgenommen und in die Offshore-Haftungsumlage verlagert. Die Offshore-Anbindungskosten haben ein jährliches Volumen von derzeit rund 1,2 Mrd. Euro. Die Verlagerung der Offshore-Anbindungskosten in die Offshore-Umlage dient einer zumindest teilweisen Kompensation der Belastung von energieintensiven Industriebetrieben in den Re-gelzonen von Amprion und TransnetBW durch die bundesweite Angleichung der ÜNB-Entgelte. Gleich-zeitig erfolgt eine Anpassung der Voraussetzungen für die Wahrnehmung reduzierter Umlagesätze. Die Entlastungsregelungen werden an die Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsregelung für die EEG- und KWK-Umlage geknüpft. Die Verlagerung der Offshore-Anbindungskosten führt damit insbe-sondere zu einer Schlechterstellung von Unternehmen, die reduzierte Netzentgelte (Bandlast, Atypik) wahrnehmen, aber nicht die Voraussetzungen für die besondere Ausgleichsregelung erfüllen. Ansonsten kommen auf alle Stromverbraucher in West- und Südwestdeutschland mit einem Stromverbrauch über 1.000.000 kWh sowohl bei den Netzentgelten als auch bei der Offshore-Haftungsumlage deutliche Mehrkosten zu.

Für die künftige Ausgestaltung der vermiedenen Netzentgelte (vNNE) ist vorgesehen:

• Die vermiedenen Netzentgelte werden in einem ersten Schritt ab dem Jahr 2018 auf dem Niveau von 2016 (ursprünglich war das Niveau von 2015 geplant) eingefroren.

• Die vermiedenen Netzentgelte für volatil einspeisende Erzeugungsanlagen (Bestand) sollen darüber hinaus in drei Schritten abgeschafft werden, so dass ab 2021 keine vermiedenen Netzentgelte mehr für diese Anlagen gezahlt werden. Für Neuanlagen wird es ab 1. Januar 2018 keine vermiedenen Netzent-gelte mehr geben. Da die vNNE in der EEG-Vergütung Berücksichtigung finden, ergeben sich keine fi-nanziellen Auswirkungen für die EEG-Anlagenbetreiber. Das Auslaufen der vNNE für volatil einspeisen-de Erzeugungsanlagen führt aber zu einer Kostenverlagerung von den (regionalen) Netzentgelten auf die (bundesweit einheitliche) EEG-Umlage. Neben der regionalen Umverteilung erfolgt eine Umvertei-lung zugunsten von Unternehmen in der besonderen Ausgleichsregelung und zu Lasten von Unterneh-men, die reduzierte Netzentgelte nutzen, aber nicht die besondere Ausgleichsregelung wahrnehmen können. Durch das Ende der Zahlung der vNNE für nicht steuerbare Anlagen werden unter dem Strich Regionen mit einem hohen Anteil an Wind- und Solaranlagen entlastet.

• Die vermiedenen Netzentgelte für steuerbare Erzeugungsanlagen entfallen für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2023. Der bereits im KWKG 2017 vorgesehene Wegfall der vermiedenen Netzentgelte wird bei den KWK-Ausschreibungen für Neuanlagen im Segment 1 bis 50 MW eingepreist, insofern ergeben sich also keine finanziellen Belastungen für künftige Anlagenbetreiber. Ein Auslaufen der vermiedenen Netzentgelte für steuerbare Erzeugungsanlagen ergibt sich über das "natürliche Ende" der heutigen Be-standsanlagen. Zu klären ist noch, ob und ab wann Erzeugungsanlagen bei Modernisierungen und Er-satz als Neuanlagen gelten werden.

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 6

Energieverbrauch in Deutschland sinkt - trotz Wirtschaftswachstum

Der Energieverbrauch in Deutschland ist im ersten Quartal 2017 um 1,4 Prozent zurückgegangen, obwohl die Wirtschaft 2016 deutlich gewachsen ist. Unter den Energieträgern nahm der Anteil von Erneuerbaren um 5 Prozent zu, während die Stromproduktion aus Kernkraftwerken um ein Drittel rückläufig war. Auch Erdgas und Kohle waren leicht im Plus.

Der Energieverbrauch erreichte eine Höhe von 3.673 Petajoule (PJ), was einem Rückgang um 1,4 Prozent ent-spricht. Die Rückgänge bei der Kernkraft wurden durch einen Zuwachs der Verstromung von Kohle und Erdgas kompensiert. Der Verbrauch von Heizöl war rückläufig, der Kraftstoffverbrauch hingegen leicht wachsend.

Weitere Informationen: www.ag-energiebilanzen.de/.

Kabinett beschließt Mantelverordnung

Das Bundeskabinett hat am 3. Mai 2017 die Mantelverordnung aus Ersatzbaustoff-, Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-, Deponie- und Gewerbeabfallverordnung beschlossen. Dem Beschluss gehen fast ein Jahrzehnt Dis-kussionen über Arbeits- und Referentenentwürfe voraus. Das Verordnungspaket soll erstmals bundeseinheitliche Regelungen für das Recycling mineralischer Abfälle und die Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen schaf-fen. Dazu sollen auch Deponie- und Gewerbeabfallverordnung angepasst werden.

Der Kabinettsentwurf der Mantelverordnung wird nun Bundestag und Bundesrat zugeleitet. Da dem Bundestag nur zwei Sitzungswochen zur Beteiligung bleiben und der Bundesrat den Verordnungen zustimmen muss, wird eine Verabschiedung der Mantelverordnung in dieser Legislatur nicht mehr erwartet.

Aktuelle Dokumente und Meldungen führt das Bundesumweltministerium. (Quelle: DIHK)

Strahlenschutzgesetz beschlossen

Der Bundesrat hat am 12. Mai ein neues Strahlenschutzgesetz beschlossen. Es legt erstmals einen Referenzwert zur Bewertung der Radonkonzentration in Wohnräumen und Arbeitsplätzen fest. Auch für die Anwendung ioni-sierender Strahlen in Medizin, Industrie oder Forschung werden Anforderungen neu gefasst.

Bislang war das Strahlenschutzrecht überwiegend in der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung geregelt. Aus Anlass der Umsetzung einer Euratom-Richtlinie fasst das Strahlenschutzgesetz nun alle Bereiche des Schutzes vor ionisierender Strahlung in einem Gesetz zusammen. Nach Ausfertigung und Verkündung durch die Bundesregierung wird das Gesetz zeitnah in Kraft treten.

Eine wesentliche Neuerung stellen die neuen Referenzwerte für Radonbelastung in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz dar. Nach § 127 müssen Unternehmen in sogenannten Radonvorsorgegebieten Messungen der Radonkonzentration in der Luft von Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss durchführen. Werden die Refe-renzwerte von 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³) überschritten, können Schutzmaßnahmen notwendig werden.

Die Bundesregierung schätzt den Anteil der Fläche betroffener Gebiete auf 8 Prozent des Bundesgebietes und geht von fast 350.000 betroffenen Arbeitsplätzen aus. Ein Überblick über die möglicherweise betroffenen Ge-biete bietet die sogenannte Radonkarte Deutschlands, die von der Bundesanstalt für Risikobewertung erstellt wurde. Zur Ausweisung von Radonvorsorgegebieten und Festlegung von Anforderungen an die Messungen in Gebäuden werden allerdings noch weitere Verordnungen zum Strahlenschutzgesetz notwendig. Wo und wann die Pflicht zur Messung von Radonkonzentrationen am Arbeitsplatz in Kraft treten wird, bleibt deshalb vorerst offen. (Quelle: DIHK)

Bundesrat beschließt Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Der Bundesrat hat am 12. Mai dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ohne Maßgaben zugestimmt. Nach Ausferti-gung des Gesetzes durch die Bundesregierung wird mit seiner Veröffentlichung und Inkrafttreten zeitnah ge-rechnet.

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 7

Die umweltrechtliche Verbandsklage wird durch das Änderungsgesetz auf Pläne und Programme ausgedehnt, bei denen eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bestehen kann. Dazu gehören bei-spielsweise Luftreinhalte-, Abfallwirtschafts- oder Verkehrsentwicklungs- sowie Bebauungs- und Flächennut-zungspläne. Zusätzlich wird das Klagerecht auf Verwaltungsakte ausgeweitet, bei denen umweltrechtliche Vor-schriften Anwendung finden. Dazu sollen insbesondere Entscheidungen über die Zulassung und die Überwa-chung von Industrieanlagen oder Infrastrukturmaßnahmen zählen, die unter die UVP- oder IED-Richtlinie fal-len.

Besonders umstritten war die Abschaffung der vom Europäischen Gerichtshof als in weiten Teilen für unzulässig bewerteten Präklusion. Diese schloss die Verbandsklage für solche Einwendungen aus, die nicht auch im Rah-men der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht wurden. Mit der Abschaffung dieser Regelung können Umwelt-verbände nun bis zu einem Jahr nach Bekanntwerden der Entscheidungen Widerspruch oder Klage einreichen. Für Verwaltungsakte wurde vom Bundestag zusätzlich eine Verfristung von Einwendungen nach zwei Jahren unabhängig vom ihrer Bekanntmachung ergänzt.

Mit Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes wird zeitnah gerechnet. (Quelle: DIHK)

AwSV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit Ausnahme der Anforderungen an Gütergemeinschaften und Fachprüfer, die bereits ab dem 22. April gelten, treten die neuen Anforderungen am 1. August 2017 in Kraft.

Die AwSV vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Dadurch wird sie die verschiedenen Landesverordnungen und auch die Verwal-tungsvorschrift des Bundes zur Einstufung wassergefährdender Stoffe ablösen.

Da die bisherigen Landesverordnungen an vielen Stellen voneinander abweichen, wird die AwSV veränderte Anforderungen für die mehreren Millionen Anlagen in Deutschland bringen. Für die Mehrzahl der kleineren Anlagen wird allerdings vorerst keine Nachrüstung notwendig. Dies könnte erst aufgrund von Festlegungen der Landesbehörden eintreten. Für viele der ca. 1,3 Millionen größeren Anlagen, die einer regelmäßigen Prüfpflicht unterliegen, könnten sich ab dem 1. August vorerst vor allem Pflichten zur regelmäßigen Prüfung ändern. Fallen Anlagen erstmals unter diese Pflicht, gelten für sie jedoch Übergangsbestimmungen abhängig vom Alter der Anlage. Auch hier müssen Nachrüstungen erst auf Anordnung von Behörden erfolgen, die auf Grundlage der ersten Sachverständigenprüfung basieren.

Der offizielle Verordnungstext kann im Bundesgesetzblatt eingesehen werden. (Quelle: DIHK)

Bundesregierung beschließt 42. BImSchV

Das Bundeskabinett hat am 22. März 2017 den Entwurf für eine Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Die Verordnung führt für 30.000 bis 50.000 Anlagen in Deutschland erstmals umfangreiche Anzeige-, Betriebs- und Überwachungs-pflichten ein.

Gegenüber dem Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 wurde die Verordnung an zahlreichen Stellen gekürzt und vereinfacht. Dennoch schätzt auch die Bundesregierung den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf etwa 10 Mio. Euro im Jahr. So sieht die Verordnung weiterhin 14-tägig betriebsinterne Prüfungen sowie alle drei Monate externe Laboruntersuchungen vor. Bei Überschreiten abgestufter Werte (100, 1.000 oder 10.000 KBE je 100 ml) sind Betreiber zu Gegenmaßnahmen verpflichtet. Alle fünf Jahre ist eine Sachverständigenprüfung durchzuführen. Zudem würden mit der Verordnung weitere Betreiberpflichten wie Anzeige, Betriebstagebuch und Fachkunde verpflichtend. (Quelle: DIHK)

TA Lärm: Bundesrat lehnt höhere Immissionsrichtwerte in der Nacht ab

Der Bundesrat ist den Vorschlägen der Bundesregierung zur Änderung der TA Lärm nur teilweise gefolgt. Die in der neuen Gebietskategorie „urbanes Gebiet“ zulässigen Immissionsrichtwerte am Tage sollen auf 63 dB(A) und damit um 3 dB(A) über die von Mischgebieten gehoben werden. Eine entsprechende Erhöhung auch in der

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 8

Nacht lehnten die Länder dagegen ab. Es wird erwartet, dass die Bundesregierung diesem Beschluss folgen wird und auf eine Erhöhung der nächtlichen Richtwerte verzichtet.

Dem Gesetzgebungsverfahren ist eine Diskussion über passive Schallschutzmaßnahmen vorangegangen. Nach der TA Lärm ist der Beurteilungspegel für die Bestimmung der Immissionsrichtwerte in einem Gebiet 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster festzulegen. Passive Schallschutzmaßnahmen wie Gebäudedämmung, Schallschutz-fenster oder sogenannte „Hamburger Fenster“ können deshalb nur in Ausnahmefällen Immissionskonflikte zwi-schen Gewerbe und Wohnen reduzieren. Der Bundesrat hatte die Bundesregierung deshalb aufgefordert, Ände-rungen an der TA Lärm, dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem BauGB zu prüfen. Das hat die Bundesre-gierung abgelehnt.

Die Anpassung der Immissionsrichtwerte am Tage kann sich auf Unternehmen in den neuen urbanen Gebieten positiv auswirken. Besonders Handel, Gastronomie oder auch Autowerkstätten können davon profitieren, dass hier in Zukunft höhere Richtwerte gelten. Immissionskonflikte, insbesondere in Städten mit See- oder Binnen-häfen, die auch nachts Geräusche emittieren, können damit allerdings nicht gelöst werden. Da der Bundesrat höhere Werte in urbanen Gebieten nun ablehnt, werden Unternehmen ihre Tätigkeiten in dieser Baugebietska-tegorie weiterhin einschränken müssen. (Quelle: DIHK)

LAGA legt Entwurf einer Mitteilung zur Umsetzung des ElektroG vor

Der Ad-hoc-Ausschuss M 31 des Ausschusses für Produktverantwortung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat den Entwurf einer LAGA-Mitteilung 31 B "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegeset-zes - Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten" erarbeitet und zur Anhörung den betroffenen Kreisen vorgelegt (Stand 15.03.2017). Die LAGA-Mitteilung 31 A „Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ wurde bereits mit Stand 09.06.2016 vorgelegt und be-findet sich in der Abstimmung.

Die vorliegende LAGA-Mitteilung dient der Konkretisierung und Erläuterung der Anforderungen nach dem Stand der Technik, die an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG gestellt werden. Um möglichst konsensuale, einheitliche Standards und Anforderungen an die Behandlung zu stellen, wurden dabei die einschlägigen nationalen und europäischen Normen berücksichtigt. Die Vollzugsbe-hörden, Sachverständigen und die Betreiber von Anlagen für die Behandlung von EAG sollen sich an diesen Vorgaben orientieren, um die Einhaltung bundesweit einheitlicher Mindeststandards gewährleisten zu können. Betroffen sind bzw. geregelt werden beispielsweise Wärmeüberträger, Bildschirme, Monitore, Lampen, Nacht-speicherheizungen und PV-Module.

Hintergrund zur vorliegenden Mitteilung:

• Nach § 20 Absatz 1 ElektroG sind Altgeräte vor der Durchführung weiterer Verwertungs- oder Beseiti-gungsmaßnahmen einer Erstbehandlung zuzuführen.

• Die Erstbehandlung muss in einer nach § 21 ElektroG zertifizierten Erstbehandlungsanlage (EBA) durchgeführt werden. Hierbei sind mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die selektive Behandlung nach Anlage 4 ElektroG zu erfüllen.

• Die Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Altgeräten müssen geeignete Waagen, geeig-nete Lagerräume für demontierte Einzelteile, geeignete Behälter für die Lagerung von gefährlichen Ab-fällen und Ausrüstungen für die Behandlung von Wasser aufweisen.

• Die in dieser Mitteilung dargestellten Anforderungen und Maßnahmen beziehen sich auf die ab dem 15. August 2018 geltenden Sammelgruppen.

• Altgeräte aus privaten Haushalten werden in SG entsprechend § 14 Absatz 1 Elek-troG erfasst und der EBA zugeführt, aber auch EAG aus anderen Herkunftsbereichen müssen in einer EBA behandelt werden.

• Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 ElektroG sind bereits bei der Erstbehandlung mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die selektive Behandlung nach Anlage 4 ElektroG zu erfüllen. (Quelle: DIHK)

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 9

EUROPÄISCHE UNION

Bundesrat positioniert sich zum Winterpaket der EU

Der Bundesrat findet zwar grundsätzlich gut, dass die EU-Ziele 2030 gegenüber 2020 angehoben werden, die Ambitionen hält er aber im Lichte des Pariser Klimaabkommens für nicht ausreichend. Er fordert die EU-Kommission auf, mit dem Winterpaket weitreichendere Zielmarken festzulegen als 27 Prozent erneuerbare Energien und 27 Prozent Energieeinsparung.

Weitere Punkte des Bundesrates:

• Die Mitgliedstaaten sollen nationale Ziele festlegen, deren Einhaltung von der EU-Kommission kontrol-liert wird.

• Des Weiteren hält der Bundesrat den Zielhorizont 2030 für zu kurz gesprungen. Bei Zielverfehlung könnte die Frist zu kurz sein, um die langfristige Emissionsminderung von mindestens 80 Prozent bis 2050 zu erreichen.

• Der Einspeisevorrang für erneuerbare Energien sollte beibehalten werden und der Rechtsrahmen für er-neuerbare Energien langfristig stabil sein.

• Der Bundesrat unterstützt die Stärkung der Prosumer. Er fordert möglichst zeitnah konkrete Vorschläge zur Vermeidung von behindernden Regelungen und zur Förderung solcher Ansätze vorzulegen.

• Die stärkere Harmonisierung der Förderung erneuerbarer Energien und die Weiterentwicklung des Ener-giebinnenmarkts durch das Winterpaket werden begrüßt.

• Abgelehnt werden alle Vorschläge und Maßnahmen, die Rechte der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dazu gehört zum Beispiel die Einschränkung des Einspeisevorrangs.

• Es sollte aus industriepolitischen Erwägungen ein viertes Hauptziel neben Vorrang für Energieeffizienz, Führungsrolle bei erneuerbaren Energien und faires Angebot für Verbraucher geben: ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und -qualität.

• Preisspitzen dürfen nicht zu Nachteilen für die Industrie führen.

• Das Stromverbundziel 2030 (15 Prozent der installierten Leistung) sollte überdacht werden, da es Län-der wie Deutschland mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energien benachteiligt.

Das dazugehörige Dokument findet sich unter:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0701-0800/738-16(B).pdf;jsessionid=1E03828A914100A2B2F5D204BA61A98E.2_cid365?__blob=publicationFile&v=1.

Erneuerbare: EP-Berichterstatter wollen höhere und verbindliche Ziele

Die Reform der europäischen Erneuerbaren-Energien-Richtlinie ist ein wichtiger Teil des Energie-"Winterpakets", das die EU-Kommission Ende letzten Jahres vorgelegt hat. In seinem Berichtsentwurf schlägt der spanische Berichterstatter des zuständigen Industrieausschusses des EU-Parlaments José Blanco-López (S&D) vor, detailliertere Vorgaben zur Förderung in die Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU aufzunehmen. Das Ausbauziel für die gesamte EU soll auf 35 Prozent angehoben und durch verbindliche nationale Ziele für jeden einzelnen Mitgliedstaat erreicht werden.

Zentrale Punkte des Berichtsentwurfs :

• Das für die gesamte EU geltende Ausbauziel für das Jahr 2030 wird von 27 Prozent auf 35 Prozent an-gehoben. Darüber hinaus sollen die national verbindlichen Ausbauziele für jeden EU-Staat auch nach 2020 fortbestehen. Deutschland müsste den EE-Anteil bis 2030 auf 34 Prozent seines Endenergiever-brauchs steigern. Die Kommission hat auf Druck einer Mehrheit der Regierungen ausschließlich ein EU-weites "verbindliches" Ziel in ihren Richtlinienvorschlag aufgenommen.

• Der Berichterstatter präzisiert die Regelungen zur Förderung im Stromsektor. In der Richtlinie wird so festgelegt, dass öffentliche Förderung generell im Rahmen von Ausschreibungen vergeben werden muss. Die Besonderheiten von "Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften", zu denen beispielsweise die

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deutschen Bürgergenossenschaften zählen würden, sollen dabei berücksichtigt werden. Die Mitglied-staaten werden darüber hinaus dazu verpflichtet, soweit dies möglich ist, technologieneutrale Aus-schreibungen zu organisieren. Gleichzeitig wird jedoch festgeschrieben, welche Beweggründe die Bei-behaltung technologiespezifischer Vergabeverfahren rechtfertigen können. Dazu gehören die Förderung von innovativen Technologien, die Vermeidung von Netzengpässen und Förderung der Netzstabilität, die Verringerung von Systemintegrationskosten und Umweltschutzauflagen. Präzisiert wird ebenfalls, dass die Förderung prinzipiell die Form einer Marktprämie annehmen muss. Der DIHK unterstützt die Aufnahme von Vorgaben zu Ausschreibungen in die Richtlinie, um beihilferechtliche Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden.

• Die Pflicht zur grenzüberschreitenden Öffnung der Fördersysteme wird ausgeweitet. So sollen nicht nur 10 Prozent, sondern 15 Prozent der auszuschreibenden Leistung zwischen 2021 und 2025 für ausländi-sche Bieter offenstehen. Für die Zeit zwischen 2026 und 2030 wird der Satz von 15 Prozent auf 20 Pro-zent erhöht. Der DIHK unterstützt grenzüberschreitende Ausschreibungen. Zweifel bestehen jedoch, ob die Festsetzung verbindlicher Mindestvolumina tatsächlich notwendig ist.

• Das Verbot der Doppelvermarktung von Herkunftsnachweisen für EE-Anlagen wird abgeschwächt. An-lagen, die ihre öffentliche Förderung im Rahmen von Ausschreibungen erhalten, sollen davon ausge-nommen werden. Der DIHK empfiehlt, für alle Anlagen Herkunftsnachweise auszustellen und Zusatzer-löse durch die Zertifikate zum Teil von den Förderkosten wieder abzuziehen. Die von der Kommission vorgeschlagene und vom Berichterstatter des EP zumindest in Teilen aufrechterhaltene Auktionierung sieht der DIHK kritisch.

• Die Plicht für Mitgliedstaaten zur jährlichen Steigerung des EE-Anteils im Wärme- und Kältesektor wird von 1 Prozent auf 2 Prozent erhöht. Ein wenig mehr Flexibilität wird dadurch gewährt, dass dieser Wert im Durchschnitt der letzten drei Jahre erreicht werden muss. Der DIHK hält den verpflichtenden Einsatz Erneuerbarer Energien im Bereich der Prozesswärme für ungeeignet, die klimapolitischen Ziele ohne negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Deutschland zu erreichen. Die Verpflichtung sollte daher vollständig entfallen.

• Das Recht zur Eigenversorgung wird explizit auch auf Industriebetriebe ("industrial sites") ausgeweitet. Der DIHK bedauert jedoch, dass die Erzeugung auf einem Betriebsgelände, das weder Teil eines Gewer-begebiets noch eines geschlossenen Verteilnetzes ist, weiterhin keine Berücksichtigung findet.

• Eigenversorger sollen von der Zahlung von Umlagen, Gebühren und Steuern auf selbstverbrauchten EE-Strom befreit werden. Auch Speicher in Kombination mit EE-Eigenerzeugungsanlagen sollen von Ge-bühren ausgenommen sein. Ihre direkte Besteuerung und die Erhebung doppelter Netzgebühren "sollte vermieden werden".

• Die Bagatellgrenzen für die Einstufung eines ins Netz einspeisenden Eigenversorgers als Energieversor-ger werden nicht verändert. Der DIHK empfiehlt, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diese Schwellen nach oben zu setzen. Darüber hinaus sollte auf die installierte Leistung (anstelle der Jahresarbeit) abge-stellt werden.

• Eigenversorgungsanlagen dürfen laut Berichtsentwurf - anders als von der Kommission vorgeschlagen - auch im Besitz eines Dritten sein.

Die EU-Kommission hat im Rahmen des Energie-„Winterpakets“ Ende 2016 auch eine Reform der vielfältigen Planungs- und Berichtspflichten der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der europäischen Energie- und Klimapolitik vorgeschlagen.

Der Vorschlag für eine „Governance“-Verordnung sieht vor allem vor, dass die Staaten in sogenannten nationa-len "Energie- und Klimaplänen" darlegen, wie sie ihren energie- und klimapolitischen Verpflichtungen und Ziel-setzungen auf der EU-Ebene nachkommen.

Die Berichterstatter des Industrie- und Umweltausschusses des EU-Parlaments zur "Governance"-Verordnung, Claude Turmes (Grüne) und Michèle Rivasi (Grüne), schlagen in ihrem Berichtsentwurf vor, grenzüberschreiten-de EE-Projekte stärker zu fördern. Das 2030-EE-Ziel für die gesamte EU soll angehoben und weiterhin durch verbindliche Ziele für jeden einzelnen Staat flankiert werden. Auch das Energieeffizienzziel für die EU wird er-höht. Die EU-Kommission soll die Umsetzung auf Basis nationaler Fortschrittsberichte regelmäßig bewerten. Die Brüsseler Behörde würde darüber hinaus das Recht erhalten, von den Staaten Nachbesserungen zu fordern und

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bei Bedarf zusätzliche europäische Maßnahmen (wie beispielsweise eine Verschärfung der Ecodesign-Vorschriften) vorzuschlagen.

Der Berichtsentwurf vom 18. Mai 2017 sieht u. a. folgende Änderungen und Ergänzungen des Verordnungsent-wurfs vor:

• Anders als von der EU-Kommission vorgeschlagen werden für die Zeit nach 2020 weiterhin verbindliche nationale Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien vorgesehen. Für die EU insgesamt wird das 2030-Ziel von 27 Prozent auf "mindestens 45 Prozent" angehoben.

• Sogenannte „renewables projects of Energy Union interest“ werden eingeführt. Diese von mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam zu realisierenden Erneuerbare-Energien-Projekte sollen von beschleu-nigten Genehmigungsverfahren profitieren und bei der Vergabe von europäischen und nationalen För-dermitteln bevorzugt werden. Die Projekte würden von regionalen Ländergruppen vorgeschlagen wer-den. Die EU-Kommission wäre dann anschließend dafür zuständig bis 2020 eine Liste der „renewables projects of Energy Union interest“ zu verabschieden.

• Der governance-Verordnungsentwurf der EU-Kommission sieht vor, dass Mitgliedstaaten, die nicht aus-reichend zur Erreichung des europäischen Erneuerbaren-Ziels von 27 Prozent bis 2030 beitragen, ent-scheiden können, Kompensationszahlungen an eine auf Unionsebene einzurichtende „Finanzierungs-plattform“ zu leisten. Die Berichterstatter des EP wollen, dass diese Mittel zur Förderung von „rene-wables projects of Energy Union interest“ eingesetzt werden.

• Für die Zeit 2021 - 2030 wird ein verbindliches Einsparziel für den Primär- und Endenergieverbrauch der EU festgelegt. Das Zielniveau für die EU wird von 30 Prozent auf "mindestens 40 Prozent erhöht". Auch jeder Mitgliedstaat soll einen verbindlichen Einsparpfad mit jährlichen Zielmarken zwischen 2021 und 2030 festlegen.

Zum weiteren Verfahren: Der Berichtsentwurf wurde am 21. Juni in einer gemeinsamen Sitzung des Industrie- und des Umweltausschusses diskutiert. Die finale Abstimmung in den Ausschüssen ist im Oktober vorgesehen.

Die Europaparlamentarier müssen sich anschließend mit dem Mitgliedstaaten im Rat einigen. Letztere haben sich im Oktober 2014 klar gegen national verbindliche Ziele für EE und Energieeffizienz ausgesprochen. Eine informelle Tagung der Energieminister in Malta hat vor kurzem zudem gezeigt, dass selbst das von der Kommis-sion vorgeschlagene, ausschließlich für die gesamte EU verbindliche Energieeffizienzziel aktuell keine Mehrheit unter den Mitgliedstaaten findet.

Wichtig ist auch, dass die Frage des Zielniveaus für den Erneuerbaren-Ausbau und deren europäische und nati-onale Verbindlichkeit in der EE-Richtlinie festgesetzt werden. Der Berichterstatter José Blanco Lopez (S&D) fordert wie Claude Turmes und Michèle Rivasi ein höheres Ziel für die EU und die Festlegung national verbindli-cher Ziele für jeden Mitgliedstaat.

Der DIHK unterstützt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten beim Ausbau der Erneuer-baren Energien grundsätzlich, da dieser zu Effizienzsteigerungen führen kann. Auf eine staatliche Förderung sollte jedoch so rasch wie möglich verzichtet werden. Aufgrund der letzten Ausschreibungsergebnisse in Deutschland, insbesondere für Wind Offshore, stellt sich sowieso die Frage, wie lange Erneuerbare Energien tatsächlich noch eine Förderung benötigen.

Von der Festlegung absoluter Energieeinsparziele auf EU- und mitgliedstaatlicher Ebene sollte nach Auffassung des DIHK abgesehen werden. Im Zentrum der Energieeffizienzpolitik sollte eine Steigerung der Energieprodukti-vität bzw. eine Verbesserung der Energieintensivität stehen.

Quelle: DIHK

Brüssel genehmigt KWKG-Entlastungsregeln

Fünf Monate nach Inkrafttreten des novellierten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) hat die EU Kommis-sion die neuen Entlastungsregeln für energieintensive Industriebetriebe genehmigt. Damit werden diese Unter-nehmen analog zur Besonderen Ausgleichsregelung des EEG entlastet.

Auch die seit 2011 gewährte Entlastung für deutlich mehr Unternehmen als seit 2017 wurde abschließend ent-schieden. Demnach bleibt es bei der im novellierten KWKG angelegten Rückforderung für 2016, wenn die Ent-

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lastung der Jahre 2014 bis 2016 bei verbundenen Unternehmen den Wert von 160.000 Euro übersteigt. Weitere Rückforderungen wird es daher nicht geben.

Die Meldung der Kommission findet sich unter: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1440_de.htm.

Europäische Stromerzeuger wollen keine neuen Kohlekraftwerke mehr bauen

Ab 2020 soll es in Europa keinen Neubau von Kohlekraftwerken mehr geben. Darauf einigten sich die Mitglieder von EURELECTRIC, dem europäischen Dachverband der Stromerzeuger. Nicht mitgetragen wird die Entscheidung lediglich von Polen und Griechenland. Alle Mitgliedsverbände von EURELECTRIC haben sich aber dafür ausge-sprochen, dass die Stromerzeugung im Jahr 2050 kohlenstoffneutral sein soll.

Daraus zu schlussfolgern, dass dann keine Kohle mehr verstromt wird, ist allerdings nicht richtig. Vielmehr muss dann für jede emittierte Tonne CO2 eine an anderer Stelle gebunden werden. Einen vollständigen Ausstieg aus der Kohle oder ein Ausstiegsdatum lehnt der Verband hingegen ab.

Das dazugehörige Papier findet sich unter:

http://www.eurelectric.org/media/318380/eurelectric_statement_on_the_energy_transition_2-2017-030-0250-01-e.pdf.

Änderung der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie

Das Winterpaket der EU-Kommission ("Clean Energy for All Europeans") sieht u. a. die Überarbeitung der Ener-gieeffizienz-Richtlinie aus dem Jahr 2012 vor. Den Kern des Kommissionsvorschlags bildet die Einführung eines verpflichtenden europäischen Energieeinsparziels von 30 Prozent bis 2030.

Im Oktober 2014 haben sich die europäischen Staats- und Regierungschefs für eine Stärkung der europäischen Effizienzpolitik durch eine Festlegung auf ein indikatives 27 Prozent-Ziel für das Jahr 2030 ausgesprochen. Um die Ambition auf ein höheres Ziel deutlich zu machen, wurde vereinbart, im Jahr 2020 dieses Ziel mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 Prozent zu überprüfen. Der nun von der Kommission vorgelegte Richtlinien-Entwurf geht über diese Zielsetzung hinaus und sieht ein verbindliches EU-Ziel von 30 Prozent bis 2030 vor.

Aus Sicht des DIHK sind folgende Punkte bei der Revision der Richtlinie zu beachten:

• Bereits die Umsetzung der 20-20-20-Ziele hat zu unerwarteten Wechselwirkungen geführt. Eine Priori-sierung zwischen den europäischen Energie- und Klimazielen und eine Maßnahmenentwicklung und -auswahl anhand der CO2-Vermeidungskosten sind notwendig.

• Eine EU-weit einheitlich festgelegte Energieeinsparquote von 1,5 Prozent berücksichtigt weder die in-dividuelle Ausgangslage in den einzelnen Mitgliedstaaten noch Faktoren wie das Wirtschaftswachstum oder strukturelle Veränderungen. An Stelle der Festlegung absoluter Ziele für den Primär- und Endener-gieverbrauch sollte daher ein Zielpfad zur Steigerung der Energieproduktivität bzw. eine Senkung der Energieintensität erwogen werden.

• Alternative strategische Maßnahmen bieten den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität, zielge-naue Instrumente für die unterschiedlichen Ausgangslagen in den jeweiligen Volkswirtschaften zu ent-wickeln. Es ist daher richtig, diese Option auch in der geplanten Novelle der Richtlinie beizubehalten.

Die ausführliche Stellungnahme findet sich unter: https://www.dihk.de/themenfelder/innovation-und-umwelt/energie/energieeffizienz/positionen.

Studie: Deutschland kann Einspeisevorrang für Erneuerbare beibehalten

Kaum Auswirkungen auf deutsche Betreiber erwartet

Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Reform des Strombinnenmarkts würde in ihrer jetzigen Form nicht das Ende der heute gültigen Vorrangregelungen für Erneuerbare-Energie-Anlagen in Deutschland bedeuten. Zu diesem Schluss kommt eine der Stiftung Umweltenergierecht.

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Das sagt der Verordnungsvorschlag der Kommission zum Strombinnenmarkt:

Der Vorschlag für eine novellierte Strombinnenmarkt-Verordnung legt fest, dass nur Bestands- und kleinere Anlagen von einem vorrangigen dispatch profitieren dürfen. Dennoch vertreten die Experten in ihrer Studie die Auffassung, dass aufgrund der in Artikel 12 der Strombinnenmarkt-Verordnung festgeschriebenen neuen Regeln zum Redispatch und zur Einschränkung der Erzeugungsleistung von der „Beibehaltung des ‚Einspeisevorrangs für EE-Strom“ gesprochen werden kann. Artikel 12 sieht vor, dass „redispatch und Einschränkung“ grundsätzlich transparent, nichtdiskriminierend und marktbasiert erfolgen.

Im Falle der Anwendung nichtmarktbasierter Mechanismen (z. B. Engpassmanagement) dürfen EE-Erzeugungsanlagen nur abgeregelt werden, „wenn es keine Alternative gibt oder wenn andere Lösungen zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen oder die Netzsicherheit gefährden würden“. Im Umkehrschluss bedeu-tet dies: Konventionelle und KWK-Anlagen werden vorrangig einem redispatch oder Einschränkungen unter-worfen. Zudem ist für alle Erzeugungstypen eine Entschädigung von mindestens 90 % der entgangenen Ein-nahmen vorgesehen.

Das sagt die Studie:

Die Autoren der Studie kommen insgesamt zu dem Schluss, dass die Kommissionsvorschläge genügend „Spiel-räume“ gewährleisten, „die eine weitgehende Beibehaltung der deutschen Vorrangregelungen zugunsten von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglichen“. Artikel 11 Absatz 1 des EEG verpflichtet den Netzbetreiber dazu, EE-Strom vorrangig (physisch) abzunehmen, dürfte nur noch Anwendung auf Anlagen unterhalb des nun in der Strombinnenmarkt-Verordnung vorgesehenen Schwellenwerts von zunächst 500 kW finden.

Die Experten gehen jedoch davon aus, dass diese Einschränkung - sollte sie von den EU-Gesetzgebern so verab-schiedet werden - in Deutschland kaum praktische Auswirkungen haben würde, da sie nur direkt vermarktende Neuanlagen beträfe. Letztere sind nur in Netzengpasssituationen auf den Einspeisevorrang angewiesen. Dieser würde durch die bereits erwähnten Regelungen zu redispatch und Abregelungen aber weiter gewährleistet.

Das sagt der DIHK:

Der DIHK teilt die Auffassung in seiner Stellungnahme zur Strombinnenmarkt-Reform (https://wm.ihk.de/pages/viewpage.action?pageId=368246821) der EU, dass die Neuregelung in dieser Form kaum Auswirkungen auf deutsche Anlagenbetreiber haben würde. Die Einschränkung des Vorrangs für erneuer-bare Energien in der Einsatzplanung (dispatch) wird vom DIHK dennoch unterstützt, weil damit die unterschied-lichen Regelungen der Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden. In der Verordnung sollte dennoch deutlicher gemacht werden, dass Netzbetreiber einer Anschlussverpflichtung unterliegen, um die vorgesehene gleichbe-rechtigte Marktteilnahme von Erzeugung, Speichern und Nachfrage sicherzustellen.

Quelle: DIHK

Brüssel genehmigt KWKG-Entlastungsregeln

Fünf Monate nach Inkrafttreten des novellierten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) hat die EU-Kommission die neuen Entlastungsregeln für energieintensive Industriebetriebe genehmigt. Damit werden diese Unternehmen analog zur Besonderen Ausgleichsregelung des EEG entlastet.

Auch die seit 2011 gewährte Entlastung für deutlich mehr Unternehmen als seit 2017 wurde abschließend ent-schieden. Demnach bleibt es bei der im novellierten KWKG angelegten Rückforderung für 2016, wenn die Ent-lastung der Jahre 2014 bis 2016 bei verbundenen Unternehmen den Wert von 160.000 Euro übersteigt. Weitere Rückforderungen wird es daher nicht geben.

Die Pressemitteilung der Kommission findet sich unter: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1440_de.htm.

EU-Klimapolitik: EP-Ausschuss fordert schärfere Ziele für Transport, Landwirtschaft und Gebäude

Der Umweltausschuss des Europaparlaments hat sich für strengere europäische CO2-Reduktionsziele für die Wirtschaftsbereiche ausgesprochen, die nicht am EU-Emissionshandel teilnehmen.

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Dazu gehören vor allem die Sektoren Transport, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall. EU-weit sollen diese ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um 30 Prozent gegenüber dem Stand von 2005 senken.

In einem am 30. Mai verabschiedeten Bericht sprechen sich die Europaabgeordneten dafür aus, die Bestimmun-gen des im Juli 2016 von der EU-Kommission präsentierten Verordnungsvorschlags zur Lastenteilung zu ver-schärfen. Ein Großteil der konservativen Abgeordneten der EVP-Fraktion haben sich bei der Abstimmung enthal-ten.

Eine der zentralen Forderungen des Umweltausschusses ist eine Anpassung der Kalkulation der jährlichen Emis-sionsbudgets (sog. "Emissionszuweisungen"), die für jeden Mitgliedsstaat für den Zeitraum 2021 bis 2030 fest-gelegt werden. Diese würde dazu führen, dass die Mitgliedsstaaten ihre Klimaschutzanstrengungen in den ein-leitend genannten Sektoren verstärken müssten.

Der EP-Berichtsentwurf sieht darüber hinaus die Einführung einer neuen „Reserve“ („early action reserve“) vor. Diese soll in bestimmten Fällen ärmeren Staaten, die ihre Treibhausgasemissionen bereits vor 2020 besonders stark gesenkt haben, die Zielerreichung nach 2020 erleichtern.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Erleichterungen für Staaten, die über einen großen Landwirtschafts-sektor verfügen, wurden jedoch zurückgefahren. 190 statt 280 Millionen zusätzliche Emissionszuweisungen sollen hierfür zur Verfügung stehen. Auch Deutschland wäre von dieser Kürzung betroffen.

Bezweifelt werden kann, ob die 28 Mitgliedsstaaten diese Änderungen mitttragen. Es wird erwartet, dass die Umweltminister sich am 19. Juni auf ihre gemeinsame Position einigen. Bevor die interinstitutionellen Kom-promissverhandlungen mit dem Parlament im Trilog beginnen können, muss die EP-Ausschussposition auch noch vom Plenum bestätigt werden. Die Abstimmung soll noch vor der Sommerpause stattfinden.

Der vom Umweltausschuss verabschiedete Bericht wird vom DIHK im Wissensmanagement veröffentlicht, so-bald er zur Verfügung steht.

Quelle: DIHK

Arbeitsdokument für ein EU-Wassermanagement veröffentlicht

Die EU-Kommission möchte ein nachhaltigeres Wassermanagement für alle EU Mitgliedstaaten einführen. Dazu veröffentlichte sie eine Roadmap über Arzneimittel in der Umwelt und ein Arbeitsdokument zur Verbesserung der Wasserpolitik gegenüber der Landwirtschaft.

In ihrer Roadmap über Arzneimittel geht die Kommission davon aus, dass pharmazeutische Stoffe, die bei der Herstellung, Anwendung oder Entsorgung in Gewässer gelangen, zu einer Reihe von Risiken für Gesundheit und aquatische Umwelt führen. Beispielsweise könnten Antibiotika in der Umwelt zur Entwicklung und Verbreitung von Antibiotika-resistenten Bakterien beitragen und so auch ins Trinkwasser gelangen. Zur Reduzierung dieser Risiken will die Kommission bestehende Wissenslücken schließen und Regulierungen in Bereichen prüfen, die über das Wasser und Arzneimittelrecht hinausgehen. Hierzu plant die EU eine Konsultation noch im ersten Halbjahr 2017.

In einem weiteren Dokument (https://circabc.europa.eu/faces/jsp/extension/wai/navigation/container.jsp) geht die Kommission Fragen nach, wie Gewässer besser durch den Einfluss der Landwirtschaft - etwa durch Pestizid-, Nährstoffeinträge oder Wasserentnahme - besser geschützt werden können. Neue Maßnahmen soll es u. a. für die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Richtlinie über kommunales Abwasser, Hochwasserrichtlinie und Trinkwas-serrichtlinie geben. Im 1. Halbjahr 2018 soll der Zusammenhang zwischen der Landwirtschaft und Wasserpolitik in den Bewirtschaftungsplänen der Mitgliedstaaten evaluiert werden.

Anfang des Jahres veröffentlichte die EU-Kommission bereits eine Roadmap (http://ec.europa.eu/smart-regulation/roadmaps/docs/2015_env_041_drinking_water_en.pdf), in der sie einen Entwurf zur Revision der Trinkwasserrichtlinie für Ende 2017 ankündigte.

EU-Ministerrat dämpft Recyclingziele

Der EU-Ministerrat hat über die vier Gesetzgebungen innerhalb des Kreislaufwirtschaftspaketes abgestimmt. Dabei haben sich die Vertreter für niedrigere Recyclingquoten ausgesprochen. Konkret ist das ein Recyclingziel von 60 Prozent für Siedlungsabfälle sowie 70 Prozent für Verpackungsabfälle bis 2030 – und damit fünf Pro-

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zentpunkte weniger als das EU-Parlament gefordert hat. Die Trilogverhandlungen unter der maltesischen Rats-präsidentschaft starten am 30. Mai 2017.

Quelle: DIHK

Kennzeichnung von Gemischen

Die Übergangsbestimmung zum Abverkauf von nach altem Recht gekennzeichneten Gemischen endet. Gefährli-che Stoffe und Gemische müssen ab dem 1. Juni 2017 gemäß der CLP-Verordnung (Regulation on Classificati-on, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) gekennzeichnet werden. Wenn ein Unternehmen noch Produkte mit der alten Kennzeichnungsetikette führt, sollten diese entweder aus dem Verkehr genommen oder gemäß der CLP-Kennzeichnung neu gekennzeichnet werden.

Weitere Informationen finden sich unter https://echa.europa.eu/de/clp-2017.

EU-Kommission veröffentlicht Aktionsplan Natura 2000

Die EU-Kommission hat den im Februar angekündigten Aktionsplan zu Natura 2000 veröffentlicht. Hierzu plant sie 15 Maßnahmen, um die europäische Naturschutzpolitik zu verbessern und Probleme bei der Umsetzung der Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten zu lösen.

Die EU-Kommission kündigt Schwerpunkte in folgenden vier Handlungsfeldern an:

• Verbesserung von Leitlinien und Wissen sowie eine Vereinbarkeit mit breiteren sozioökonomischen Zie-len

• Übernahme politischer Eigenverantwortung und Verbesserung der Rechtseinhaltung

• Förderung von Investitionen in Natura-2000-Projekte und Verbesserung der Verwendung der EU-Fördermittel

• bessere Kommunikation und Sensibilisierung, Einbindung von Bürgern, Interessenträgern und Regionen

Die Kommission geht kaum auf Themen ein, die auf die Vereinbarkeit von Wirtschaft und Naturschutz zielen. Beispielsweise wird ein europaweit harmonisiertes Vorgehen zu dem Konzept „Natur auf Zeit“ nicht erwähnt.

Die Pressemeldung der EU-Kommission findet sich unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1112_de.htm

EU-Konsultation zur Schnittstelle zwischen Chemikalien, Produkten und Abfall

Im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets möchte die EU-Kommission die Ansichten der Stakeholder zum The-ma „Schnittstellen zwischen Chemikalien, Produkten und Abfall“ sammeln.

Ziel dieser Konsultation ist es, einen weiteren Einblick in die rechtlichen, technischen oder praktischen Proble-me an der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallgesetzen zu bekommen. Die EU-Kommission hat bereits frühere Konsultationen und Studien daraufhin untersucht (z. B. REACH REFIT) und vier Problemfelder ausgemacht.

So sei die Information über besorgniserregende Stoffe in Produkten, Abfallströmen und Recyclingmaterialien noch nicht ausreichend. Dies beeinträchtige die Überwachung der gesetzlichen Anforderungen von Altmateria-lien und daraus hergestellten Produkten und behindere eine Beurteilung, ob diese Materialien sicher und für ihren Verwendungszweck geeignet seien. Insbesondere für Recycler berge dies Geschäftsrisiken.

Außerdem gebe es derzeit keine allgemeinen Rahmenbedingungen, um mit dem Vorkommen von besorgniserre-genden Stoffen in Recyclingmaterialien und daraus entstehenden Produkten umzugehen. Auch lägen unter-schiedliche Interpretationen dazu vor, wann Abfälle (gemäß Abfallrahmenrichtlinie) ein Ende der Abfalleigen-schaft erreichten. Diese Situation verursache Rechtsunsicherheit bei Betreibern und Behörden und schaffe Schwierigkeiten bei der Anwendung und Durchsetzung von Chemikalien- und Produktvorschriften.

Die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich bestimmt unter anderem, ob Abfallbesitzer oder -transporteure eine Genehmigung erhalten müssten. Die inkonsequente Anwendung und Durchsetzung von

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Abfallklassifizierungsmethoden in der EU führe zu Unsicherheiten beim Umgang mit wichtigen Abfallströmen wie z. B. Mineralien, Kunststoffen oder Glas, die besorgniserregende Stoffe beinhalten können.

Quelle: DIHK

Weniger Weichmacher in Spielzeugen

Am 24. Mai 2017 wurde die Änderungen des Anhang II der Spielzeug-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Künftig dürfen Spielzeuge nur noch 0,04 mg/l Bisphenol A (BPA) enthalten. Hintergrund für die Reduktion von BPA liegt an seiner hormonähnlichen Wirkung, die fortpflanzungsschädigend zu sein scheint. 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt soll die Richtlinie in Kraft treten. Bis 25. November 2018 sollen alle Mitglied-staaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017L0898&from=DE

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Förderprogramme/Preise

Rheinland-Pfälzischer Umweltpreis 2017

Mit dem rheinland-pfälzischen Umweltpreis, sollen herausragende Leistungen für den Schutz der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, sowie für den Naturschutz gewürdigt werden. Der Umweltpreis Rheinland-Pfalz ist mit insgesamt 9.000 Euro dotiert.

In diesem Jahr steht er unter dem Motto „Aktiver Klimaschutz – Innovative Projektideen“. Für den Umwelt-preis Rheinland-Pfalz können sich Einzelpersonen, Vereine, Initiativen, Firmen, Institutionen, Kommunen und Verbände bewerben. Neu ist in diesem Jahr, dass neben eigenen Projekten auch Vorschläge für den Umweltpreis Rheinland-Pfalz eingereicht werden können.

Gefragt sind besondere Leistungen und gute Ideen aus den Bereichen Naturschutz, Verkehr und Stadtentwick-lung, Energie und Klimaschutz, Landwirtschaft, Abfall und Recycling, natur- und umweltverträgliche Freizeitge-staltung, Umweltbildung oder nachhaltige Wirtschaftsweisen.

Die Auszeichnung ist mit insgesamt 9000 Euro dotiert. Sie geht zu gleichen Teilen an die drei besten Bewer-bungen, die von einer unabhängigen Jury ausgewählt werden. Entscheidend für die Auszeichnung sind neben dem praktischen Nutzen für die Umwelt auch die Originalität, Kreativität und Vorbildhaftigkeit der eingereich-ten Arbeit oder Maßnahme. Gefragt sind Know-how und innovative Techniken beim Umweltschutz, aber auch effiziente Verfahren und moderne Dienstleistungen zum Beispiel beim sparsamen Umgang mit Ressourcen. Die Quelle sowie Teilnahmebedingungen und Bewerbungsunterlagen finden Sie unter: Rheinland-Pfälzischer Umweltpreis 2017

BMWI-Förderprogramm: 4. Ausschreibungsrunde von STEP up! Startet

Die 3. Ausschreibungsrunde von STEP up! wurde am 31. Mai geschlossen. Die 4. Ausschreibungsrunde startet am 1. September und läuft bis zum 30. November 2017. Neben der offenen Ausschreibung (technologie- und sektoroffen) gibt es auch wieder eine geschlossene Ausschreibung. Thema dieser geschlossenen Ausschreibung ist die "Umsetzung von Effizienzmaßnahmen bei Trocknungs- und Reinigungsprozessen".

STEP up! ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, mit dem Investitionen von Unternehmen in neue hocheffiziente Technologien, die sich ohne Förderung erst nach einem längeren Zeit-raum rechnen würden. Ziel ist die Senkung des Stromverbrauchs und der Stromkosten. Das Pilotprogramm läuft von 2016 bis 2018. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich wirt-schaftlich tätiger kommunaler Betriebe, mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland und Contrac-toren zur Durchführung von Einzelprojekten. Über ein Ausschreibungsverfahren sollen die relevanten Akteure selbst wirtschaftliche Einsparmöglichkeiten aufdecken und die Umsetzung kosteneffizienter Maßnahmen vor-schlagen. Die Quelle sowie weitere Informationen, Projektbeispiele und Formulare finden Sie unter: BMWI-Förderprogramm STEP up!

GreenTec Awards 2017

Am 12. Mai wurden die Gewinner der GreenTec Awards 2017 in Berlin geehrt. Die GreenTec Awards werden seit 2008 jährlich in Anerkennung ökologischer und ökonomischer Innovationen und zur Förderung von Technolo-giebegeisterung verliehen. Die Awards sollen auch die Aufmerksamkeit und Begeisterung der Gesellschaft für Umweltengagement steigern. Die Kategorie „Bauen und Wohnen“ hat dabei einen sehr hohen Stellenwert, da der Gebäudesektor eines der größten Entwicklungspotentiale für nachhaltiges Wirtschaften und Klimaschutz besitzt. Unter anderem wurde die Firma JUOLIA SA in der Kategorie "Bauen und Wohnen" ausgezeichnet. Das Unternehmen hat eine Duschwanne mit Wärmetauschermodul entwickelt, zur Wärmerückgewinnung aus dem Duschwasser. In Kürze startet die Bewerbungsphase für das Jahr 2018. Die Quelle sowie mehr Informationen zum Award sowie die weiteren Preisträger finden Sie unter: GreenTec Awards 2017

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BMUB-Umweltinnovationsprogramm – neues Projekt bei der Stahlumformung gefördert

Das Bundesumweltministerium fördert im Rahmen des Umweltinnovationsprogramms eine neue materialeffizi-ente Technologie zur Stahlumformung, bei der zusätzlich die Abwärme effizient in Strom umgewandelt werden kann. Die Hirschvogel Umformtechnik GmbH aus Denklingen in Bayern wird durch diese Anlagenmodernisierung jährlich bis zu 100 Megawattstunden Strom für weitere Prozessschritte aus Abwärme erzeugen. Gleichzeitig werden Effizienzsteigerungen und geringerer Ausschuss erwartet, da die neue Anlage weniger anfällig für Schwingungen ist. Mit dem Vorhaben können zusätzlich zur Stromerzeugung jährlich 150 Tonnen Stahl sowie mehr als 730 Megawattstunden Strom eingespart werden. Daraus ergibt sich eine CO2-Minderung von bis zu 446 Tonnen pro Jahr. Im Vergleich zur konventionellen Stromerzeugung können darüber hinaus weitere Schad-stoffe wie Methan, Schwefeldioxid und Stickoxide vermieden werden.

Mit dem Umweltinnovationsprogramm wird die erstmalige, großtechnische Anwendung einer innovativen Tech-nologie gefördert. Das Vorhaben muss über den Stand der Technik hinausgehen und sollte Demonstrationscha-rakter haben. Die Quelle sowie mehr Informationen zum Umweltinnovationsprogramm finden Sie unter: Umweltinnovationsprogramm

BMUB-Umweltinnovationsprogramm – neues Projekt bei der Betonherstellung gefördert

Ein neues Produktionsverfahren kann den Ressourcenverbrauch der Beton-Herstellung deutlich reduzieren so-wie effizienter und schneller machen. Das zeigt das Betonwerk Brilon GmbH & Co. KG in NRW. Das Bundesum-weltministerium unterstützt das Projekt aus dem Umweltinnovationsprogramm.

Durch die Behandlung in einer klimatisierten Erhärtungskammer verkürzt sich die Zeit, bis die Betonelemente aushärten, von zwei Wochen auf zwei Tage. Die neue Prozessteuerung sorgt darüber hinaus für eine verbesserte Prozessgleichheit und erlaubt dünnere Wandstärken der Betonsteine.

Mit dem neuen Verfahren können in dem Unternehmen jährlich mehr als 180 Tonnen Rohmaterial eingespart werden. Zusätzlich werden durch Wegfall von Verpackungen über 1.500 Abdeckhauben, 4.600 Zwischenlagen aus Folien und 34.000 Laufmeter Kunststoffband während der Produktion eingespart. Eingespart werden auch betriebsinterne Transportwege. Der Energiebedarf reduziert sich mit dem neuen Verfahren zusätzlich um jähr-lich mehr als 2.000 Kilowattstunden. Daraus ergibt sich eine CO2-Minderung von bis zu 1.235 Kilogramm pro Jahr.

Mit dem Umweltinnovationsprogramm wird die erstmalige, großtechnische Anwendung einer innovativen Tech-nologie gefördert. Das Vorhaben muss über den Stand der Technik hinausgehen und sollte Demonstrationscha-rakter haben. Die Quelle sowie mehr Informationen zum Umweltinnovationsprogramm finden Sie unter: Umweltinnovationsprogramm

BMUB- und BMVI-Initiative: "mobil gewinnt"

Ziel ist es, das betriebliche Mobilitätsmanagement in Deutschland zu stärken und damit einen Beitrag für ein modernes und nachhaltiges Verkehrssystem zu leisten, um Emissionen und Belastungen wie Stress, Lärm- und Abgasemissionen ausgelöst durch Staus, Unfälle oder Fahreinschränkungen zu reduzieren. Die Initiative umfasst einen bundesweiten Ideenwettbewerb und kostenlose Erstberatungen für Unternehmen. Die Auftaktveranstal-tung fand am heutigen Montag, 15. Mai 2017, im Tagungswerk Berlin statt.

Der Wettbewerb "mobil gewinnt" läuft bis zum 15. Oktober 2017 und richtet sich an privatwirtschaftliche und kommunale Unternehmen. Wettbewerbsbeiträge können in vier Kategorien eingereicht werden, die nach Be-schäftigtenzahlen in Unternehmen sowie nach Kooperationen zwischen Unternehmen und Kommunen unter-schieden werden. Die besten Ideen werden im Rahmen einer Abschlussveranstaltung am 13. Dezember 2017 präsentiert und ausgezeichnet.

Die Gewinnerinnen und Gewinner des Wettbewerbs, also die ausgezeichneten betrieblichen Mobilitätskonzepte, können im nächsten Schritt eine Förderung durch das BMVI erhalten. Die entsprechende Förderrichtlinie wird derzeit vom BMVI erarbeitet und soll voraussichtlich im Januar 2018 in Kraft treten. Die Quelle sowie ehr In-formationen finden Sie unter: BMUB- und BMVI-Initiative „mobil gewinnt“

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 19

BMUB-Fördermaßnahme: Erste Modellvorhaben "Variowohnungen" gefördert

Flexibel, nachhaltig und bezahlbar: Das Bundesbauministerium fördert den Bau sogenannter "Variowohnungen" für bezahlbares Wohnen für Studierende und Auszubildende. Als erste Modellvorhaben erhalten das Hochschul-sozialwerk Wuppertal 1,9 Millionen Euro und das Akademische Förderungswerk Bochum rund 3,3 Millionen Euro vom Bund. Heute übergab Bundesbauministerin Barbara Hendricks die beiden Zuwendungsbescheide. Vari-owohnungen sind flexibel nutzbare Wohneinheiten, die mindestens 20 Quadratmeter groß sind und deren Warmmiete maximal 280 Euro betragen darf. Die Wohnungen können dank ihres leicht veränderbaren Grund-risses von Studierenden oder Auszubildenden und zu einem späteren Zeitpunkt durch die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Einheiten zum Beispiel von Senioren oder Familien bewohnt werden.

Beim Neubau des Wohnheims für Studierende des Hochschulwerks Wuppertal werden 132 Wohnplätze ge-schaffen. Durch vorgefertigte Bauteile wie Tragkonstruktionen, Badzellen und Fassadenelemente kann die Bau-zeit reduziert und die Bauqualität erhöht werden.

In Bochum geht es um den Neubau von drei Wohngebäuden für Studierende, die insgesamt 258 Wohnplätze bieten. Das Projekt überzeugte unter anderem durch die variablen Anpassungsmöglichkeiten des Gebäudes. Das BMUB plant, bis Ende 2018 insgesamt 30 Modellvorhaben zu fördern. Die Quelle sowie mehr Informationen finden Sie unter: Förderrichtlinie „Variowohnungen“

Bewerbungsfenster für Projektideen vom 1. Juli bis zum 15. September geöffnet

Das Bundesumweltministerium fördert "innovative Klimaschutzprojekte" und ruft zu entsprechenden Bewer-bungen auf. Die geförderten Projekte sollen Prozesse anstoßen und Strukturen aufbauen, um Akteurinnen und Akteure zu klimafreundlichem Verhalten zu bewegen. Im Vordergrund stehen Kapazitätsaufbau, Erfahrungsaus-tausch und Vernetzung.

Mit dem Förderwettbewerb will das Bundesumweltministerium neue Lösungsansätze für den Klimaschutz iden-tifizieren. Besonders erwünscht sind Bewerbungen für Projekte, die Akteure einzelner Branchen konkret für den Klimaschutz sensibilisieren oder den Know-how-Transfer zwischen Kommunen fördern.

Die erfolgreiche Förderung für innovative Klimaschutzprojekte geht in diesem Jahr bereits in die siebte Runde. Gefördert werden nicht-investive Projekte in den Bereichen Kommunen, Verbraucher, Wirtschaft und Bildung, die Potenziale zur Reduktion von Treibhausgasemissionen heben und zielgruppenspezifische Hemmnisse besei-tigen.

Projektskizzen können vom 1. Juli bis zum 15. September 2017 beim Projektträger Jülich eingereicht werden. Vorgesehen ist ein zweistufiges Bewertungsverfahren. Die ausgewählten Projekte können voraussichtlich ab Sommer 2018 starten. Die Quelle sowie mehr Informationen finden Sie unter: BMUB-Klimaschutzinitiative

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 20

Kurz notiert

Veröffentlichung der CLP-Verordnung im EU-Amtsblatt

Am 23. März wurde die CLP-Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die CLP-Verordnung wurde durch Hinzufügung eines Anhangs über die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung ver-ändert.

Der Anhang VIII der CLP-Verordnung regelt die harmonisierte Meldung von Informationen zur Zusammenset-zung und weitere Produktinformationen von gefährlichen Gemischen an die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen. Der Anhang umfasst die Übermittlung von Informationen seitens der Importeure und nachgeschalteten Anwendern beim in Verkehr bringen von Gemischen.

Wichtige Inhalte des Anhangs VIII

Anwendung:

• Gemische zur Verwendung durch Verbraucher - Meldung ab 1. Januar 2020,

• Gemische zur gewerblichen Verwendung - Meldung ab dem 1. Januar 2021,

• Gemische zur industriellen Verwendung - Meldung ab dem 1. Januar 2024.

• Für Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Informationen über gefährliche Gemische bereits vor den jeweils gültigen Umsetzungsfristen gemeldet haben, besteht bis 1. Januar 2025 keine Melde-pflicht. Das gleiche gilt bei Änderungen der Zusammensetzung und Produktinformationen.

Informationen zu der Zusammensetzung von Gemischen:

• Bei den einzureichenden Informationen zur Zusammensetzung eines Gemischs für die industrielle Ver-wendung reicht die Angabe des Sicherheitsdatenblatts, sofern bei Notfällen die länderspezifische Aus-kunft verfügbar ist.

• Gewerbliche Gemische und Verbraucherprodukte benötigen bei der Angabe den Produktidentifikator und die chemische Bezeichnung der Komponenten.

Quelle: DIHK

KrWG-Heizwertklausel ab 01.06.2017 gestrichen

Wie vom Bundesrat gebeten, erarbeitet zurzeit eine Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für die Umsetzung Voll-zugshilfen.

Mit dem am 30. März 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten und als Anlage 1 beigefügtem „Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ wird der sogenannte „Heizwert“ in § 8 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum 1. Juni 2017 gestrichen. Bisher und bis dahin gab bzw. gibt es die gesetzliche Vermutung, dass - soweit der Vorrang oder Gleichrang der energeti-schen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung festgelegt wird - anzunehmen ist, dass die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung gleichrangig ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Ver-mischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm (kJ/kg) beträgt.

Hieraus ergeben sich ab dem 1. Juni 2017 gravierende Auswirkungen: Die Einhaltung der Vorgaben der Abfall-hierarchie (Vermeidung - Wiederverwendung - stoffliche Verwertung - energetische Verwertung - Beseitigung) gilt für Abfallerzeuger und Besitzer nunmehr unmittelbar. Wurde nach bisheriger Rechtslage der Gleichrang der stofflichen und energetischen Verwertungsmaßnahmen bei Erfüllung der Heizwertklausel (widerleglich) vermu-tet, muss der ökologische Gleichrang bzw. die beste Umweltoption nunmehr durch den Abfallerzeuger oder Besitzer dargelegt und ggf. nachgewiesen werden.

Betroffen sind somit (Was wird warum energetisch verwertet?)

• vor allem im betrieblichen Abfallmanagement die in Anlagen erzeugten gefährlichen Abfälle, beispiels-weise aus der chemischen Industrie und

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 21

• bei der Anlagengenehmigung die Einhaltung und behördliche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 3 BImSchG.

Es ist damit zu rechnen, dass die Abfallerzeuger nunmehr einem beträchtlichen Darlegungs-/Begründungsaufwand bei insbesondere gefährlichen Abfällen unterliegen.

Davon gibt es allerdings Grenzen und Ausnahmen:

• Erfasst ist zunächst nur der Abfall, wie er sich im Zeitpunkt seiner Entstehung darstellt, d. h. der „Pri-märabfall“, nicht aber ein für einen bestimmten Zweck aufbereiteter, in einer Vorbehandlungsanlage erzeugter „Sekundärabfall“.

• Die Anwendung der Heizwertklausel ist für die Abfälle ausgeschlossen, deren Verwertungsoptionen be-reits durch Verordnungen auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 KrWG geregelt sind. Hierunter fallen z. B. die künftige Klärschlamm- oder Gewerbeabfallverordnung, aber auch die bestehenden produktbezoge-nen Verordnungen, wie z. B. die Verpackungsverordnung.

• Außerdem gilt dies z. B. nicht für Verpflichtungen zur Getrennthaltung bzw. zur Trennung von Abfällen, durch die der Normgeber die Generierung einer hochwertig recycelbaren Abfallfraktion fördert und so die Grundlage für ein hochwertiges und wirtschaftlich sich weitgehend selbsttragendes Recycling schafft. Gleiches gilt für rechtliche Verpflichtungen zur Durchführung bestimmter recyclingorientierter Behandlungsschritte und für verbindliche Recyclingquoten, wie etwa bei der Altfahrzeugverordnung.

• Eine vorrangige Pflicht zur stofflichen Verwertung ist im Übrigen nur zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 8 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 KrWG).

Umso wichtiger ist es, dass der Bundesrat in seiner Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf in einer Entschlie-ßung die Bundesregierung aufgefordert hat, eine Bund-/Länderarbeitsgruppe einzurichten, die eine Vollzugshil-fe zur Umsetzung der neuen Gesetzesregelung erarbeiten soll, um den Abfallerzeugern und zuständigen Behör-den eine effiziente und möglichst unbürokratische Vorgehensweise in Einzelfällen zu ermöglichen. Diese Voll-zugshilfe befindet sich in der Erarbeitung und soll rechtzeitig vorgelegt werden.

Darüber hinaus wird mit einer Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) die Liste der Ord-nungswidrigkeiten ergänzt, sofern der Handel die Altgeräte nicht ordnungsgemäß zurückholt. Zusätzlich müs-sen große Händler nur noch pro Geräteart maximal 5 Altgeräte entgegengenommen werden. Diese Regelungen treten ebenfalls ab dem 1. Juni in Kraft.

Quelle: DIHK

Weltweit über 2.000 GW erneuerbare Energien installiert

Im vergangenen Jahr stieg die installierte Leistung erneuerbarer Energien um 160 GW an und übersprang erst-mals die Marke von 2.000 GW. Dies teilte die Internationale Agentur für erneuerbare Energien (IRENA) mit. Deutschland hatte zum Jahreswechsel mit 105 GW einen Anteil von gut fünf Prozent an den installierten Anla-gen und erreicht damit weltweit den vierten Platz. Auf dem ersten Platz liegt mit weitem Abstand China mit 545 GW.

Hinter China folgen die USA mit 215 GW und Brasilien mit 122 GW.

Mit 1.242 GW entfällt nach wie vor mehr als die Hälfte der installierten Kapazität auf Wasserkraft. Auf Platz zwei folgt die Windkraft mit 466 GW (+ 50 GW 2016). PV erreicht 296 GW und den dritten Platz (+71 GW 2016).

Den Bericht der IRENA finden Sie unter: http://www.irena.org/DocumentDownloads/Publications/IRENA_RE_Capacity_Statistics_2017.pdf

Quelle: DIHK

Sachkundepflicht für Umgang mit F-Gasen erweitert

Am 18. Februar 2017 ist die Anpassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaV) an die europäi-sche F-Gase-Verordnung in Kraft getreten. Die bisherige Sachkundepflicht für Tätigkeiten an Klima-, Kälteanla-

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gen, Wärmepumpen und Hochspannungsschaltanlagen wird ab dem 1. Juli 2017 auch für Tätigkeiten an Kühl-aggregaten in Kühlkraftfahrzeugen sowie elektrischen (d. h. auch Niederspannungs-) Schaltanlagen mit F-Gasen verbindlich.

Die ChemKlimaV setzt die Sachkundepflicht entsprechend der europäischen F-Gase-Verordnung um. Die euro-päischen Regelungen zum Inverkehrbringen von Kältemitteln und Anforderungen an den Anlagenbetrieb (bspw. die Durchführung von Dichtheitsprüfungen) traten bereits im Jahr 2015 in Kraft. Wesentliche Änderung der ChemKlimaV ist die Einführung der Sachkundepflicht auch für mobile Kälteanlagen sowie elektrische (d. h. auch Niederspannungs-) Schaltanlagen. Sie treten entsprechend der europäischen Durchführungsverordnungen ab dem 1. Juli 2017 in Kraft. Außerdem werden die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die F-Gase-Verordnung erweitert. Die Anforderungen der F-Gaseverordnung betreffen beispielsweise Kennzeichnungs- und Betreiberpflichten sowie Bestimmungen für Inverkehrbringer.

Nach § 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung stellen die IHKs Sachkundebescheinigungen für Tätigkeiten an Anlagen mit F-Gasen aus. Bescheinigt wird die Sachkunde Personen, die eine entsprechende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich bestanden ha-ben. Außerdem können IHKs weiterhin Personen mit einschlägiger Berufserfahrung vom Erfordernis der Ausbil-dung befreien oder ausländische Bescheinigungen anerkennen. In der Praxis bescheinigen IHKs die Sachkunde in der Regel ihren Absolventen des Ausbildungsgangs Mechatroniker/-in für Kältetechnik. In seltenen Fällen wird die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung oder Befreiung vom Ausbildungserfordernis vorgenom-men.

Quelle: DIHK

Europäische Stromerzeuger wollen keine neuen Kohlekraftwerke mehr bauen

Ab 2020 soll es in Europa keinen Neubau von Kohlekraftwerken mehr geben. Darauf einigten sich die Mitglieder von EURELECTRIC, dem europäischen Dachverband der Stromerzeuger. Nicht mitgetragen wird die Entscheidung lediglich von Polen und Griechenland. Alle Mitgliedsverbände von EURELECTRIC haben sich aber dafür ausge-sprochen, dass die Stromerzeugung im Jahr 2050 kohlenstoffneutral sein soll.

Daraus zu schlussfolgern, dass dann keine Kohle mehr verstromt wird, ist allerdings nicht richtig. Vielmehr muss dann für jede emittierte Tonne CO2, eine an anderer Stelle gebunden werden. Einen vollständigen Ausstieg aus der Kohle oder ein Ausstiegsdatum lehnt der Verband hingegen ab.

Das dazugehörige Statement finden Sie unter: http://www.eurelectric.org/media/318380/eurelectric_statement_on_the_energy_transition_2-2017-030-0250-01-e.pdf

Quelle: DIHK

DATEV-Signaturkarten seit dem 01.04.2017 nicht mehr gültig

Die DATEV eG hat ihren Signaturkartenservice zum 31.03.2017 eingestellt. Seitdem sind alle Signaturkarten gesperrt und können nicht mehr z. B. zur Testierung der Vollständigkeitserklärung verwendet werden.

Die Prüfer müssen für die Testierung nun eine entsprechende Ersatzkarte bei einem anderen akkreditierten An-bieter beantragen. Dies kann je nach Antragslage allerdings 6 bis 8 Wochen dauern.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document/1035258/D103525800023

Quelle: DIHK

BMWi: Konventioneller Erzeugungssockel beeinträchtigt EE-Einspeisevorrang nicht

In Zeiten niedriger oder negativer Preise an der Strombörse sind viele konventionelle Kraftwerke weiterhin am Netz, obwohl die Verdienstmöglichkeiten an der Börse unter den individuellen Grenzkosten liegt (sog. konventi-oneller Erzeugungssockel). In seiner Antwort auf eine kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen (18/11698) sieht das BMWi den Einspeisevorrang erneuerbarer Energien aber nicht in Frage gestellt.

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Das Ministerium argumentiert damit, dass die Kraftwerke wegen Verdienstmöglichkeiten außerhalb des Strom-markts oder aufgrund technischer Restriktionen nicht vom Netz gehen. Dagegen fällt die Erzeugung konventio-neller Kraftwerke, die wegen netztechnischer Restriktionen laufen müssen (eigentliche Mindesterzeugung oder must-run) wenig ins Gewicht. Dazu gehört insbesondere die Erbringung von Regelenergie.

In der Antwort werden auch Zahlen zu Redispatchmaßnahmen für die Jahre 2015 und 2016 genannt:

• Strombedingter Redispatch 2015: 3.702 Maßnahmen, 2016 (1. bis 3. Quartal): 1.517 Maßnahmen.

• Spannungsbedingter Redispatch: 2015: 306 Maßnahmen, 2016 (1. bis 3. Quartal): 425 Maßnahmen

• Einspeisemanagementmaßnahmen aufgrund von Netzengpässen (= Abregelung erneuerbarer Energien): 2015: 8.981, 2016: 5.893

Mit diesen Daten deutet sich erneut an, dass die Redispatchkosten 2016 gegenüber 2015 deutlich zurückge-gangen sind. Geschätzt werden sie derzeit auf 500 Mio. Euro nach knapp über 1 Mrd. Euro 2015.

Die Antwort der Bundesregierung finden Sie unter:

https://wm.ihk.de/pages/viewpage.action?pageId=354189632

Quelle: DIHK

Bundesrat beschließt Düngeverordnung und AwSV

Der Bundesrat hat am 31. März 2017 der Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV) und über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beschlos-sen. Da die Bundesregierung den Maßgaben des Bundesrates zur DüV bereits zugestimmt hat, wird mit der Ver-öffentlichung der Verordnungen Ende April oder Anfang Mai gerechnet.

Den Beschlüssen gingen jahrelange Verhandlungen über Regelungen zur Sicherheit von Jauche-, Gülle- und Silageanlagen (JGS) sowie der Düngung landwirtschaftlicher Flächen voraus. Der Kompromiss in der Regie-rungskoalition und Bundesregierung zum sogenannten Düngepaket machte nun den Weg sowohl für DüV als auch AwSV frei.

Die AwSV wurde bereits im Jahr 2014 vom Bundesrat beschlossen. Die damals von den Ländern geforderten Maßgaben zu den JGS Anlagen stießen in Landwirtschaft und Bundesregierung jedoch auf Widerstand. Nun folgte der Bundesrat dem Kompromissentwurf der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz aus dem Frühjahr 2016. Er sieht Erleichterungen für bestehende JGS Anlagen in der Anlage 7 vor. Die Bestimmungen zu Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern (§ 57 bis 60) werden am Tag der Verkündung in Kraft treten. Die übrigen Regelungen werden je nachdem, ob die AwSV noch im April oder im Mai veröffentlicht wird, ab dem 1. August oder 1. September gelten.

Quelle: DIHK

Auch bei negativen Preisen sind viele Kraftwerke am Netz

Negative Preise führen nicht zur vollständigen Abregelung konventioneller Kraftwerke. Das geht aus dem Be-richt der Bundesnetzagentur zur Mindesterzeugung vor. Das Strommarktgesetz verpflichtet die Bundesregierung alle zwei Jahre einen solchen Bericht vorzulegen. Gründe sind die technische Inflexibilität, Wärmelieferver-pflichtungen, Vorhaltung von Systemdienstleistungen, vermiedene Netzentgelte oder Eigenversorgungsvorteile.

Die Analyse der BNetzA erstreckt sich auf das zweite Halbjahr 2015 und dort auf die Stunden mit negativen Preisen an der Strombörse. Die Analyse finden Sie hier.

Quelle: DIHK

Erste Offshore-Ausschreibung lässt Preise purzeln

Mit durchschnittlich gewichteten 0,44 Cent/kWh Förderung für 20 Jahre liegt der Zuschlagswert für die erste Offshore-Ausschreibung "weit unterhalb der Erwartungen", wie Jochen Homann, der Präsident der Bundesnetz-

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agentur richtigerweise konstatiert. Vier Gebote in der Nordsee mit zusammen 1.490 MW erhielten einen Zu-schlag. Der niedrigste Gebotswert liegt bei 0 der höchste bezuschlagte Wert bei 6 Cent/kWh.

Die Bundesnetzagentur erklärt das Ergebnis mit einer sehr hohen Wettbewerbsintensität. In den beiden Runden 2017 und 2018 werden zusammen 3.100 MW vergeben, teilnahmeberechtigt sind aber Projekte zwischen 6.000 und 7.000 MW, in die bereits erhebliche Vorinvestitionen geflossen sind. Weitere Erklärungen für das unerwar-tete Ergebnis sind von der Offshore-Branche bereits angekündigt.

Aufgrund des bezuschlagten Volumens bleibt eine Restmenge von 60 MW gegenüber dem ausgeschriebenen Volumen, die nun auf die nächste Runde zum 1. April 2018 aufgeschlagen wird. Dann werden 1.610 MW statt 1.550 MW versteigert. Alle Projekte, die jetzt leer ausgegangen sind, können sich dann erneut bewerben.

Quelle: DIHK

Stickoxid-Belastung durch Diesel-Pkw noch höher als gedacht

Diesel-PKW überschreiten die Euro-Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NOx) auf der Straße noch deutlich stärker als bislang angenommen. Ging man für das Jahr 2016 bislang von 575 mg NOx/km aus, liegt nun die Diesel-Pkw-Flotte in Deutschland bei durchschnittlich 767 mg NOx/km. Auch Euro-6-Diesel stoßen sechs Mal mehr Stickstoffoxide aus als erlaubt. Das ergaben neue Berechnungen für das Umweltbundesamt (UBA).

Für die Neubewertung wurden erstmals auch für den betriebswarmen Motor Messungen bei allen in Deutsch-land typischen Außentemperaturen berücksichtigt. Hohe NOx-Emissionen treten vor allem an kalten Tagen auf. UBA-Präsidentin Maria Krautzberger: „Unsere neuen Daten zeichnen ein deutlich realistischeres und leider noch unerfreulicheres Bild der Stickoxidbelastung durch Diesel-Pkw in Deutschland. Wir brauchen mehr denn je eine schnelle Entlastung der vielen hunderttausend Menschen, die in den Innenstädten unter den Folgen der viel zu hohen Dieselabgase leiden.“

Stickstoffdioxid reizt die Atemwege, langfristig beeinträchtigt es die Lungenfunktion und führt zu chronischen Herz-Kreislauf-Erkrankungen und vorzeitigen Todesfällen. Es ist besonders für empfindliche Bevölkerungsgrup-pen wie Kinder gefährlich.

Quelle: Umweltbundesamt (UBA)

Netzreservebedarf steigt zunächst weiter

Die Bundesnetzagentur hat den Netzreservebedarf für das Winterhalbjahr 2017/2018 und 2018/2019 bestätigt. Die erforderlichen gesicherten Reserven zum Ausgleich mangelnder Übertragungsnetzkapazitäten müssen da-nach zunächst einmal um 1.600 MW aufgestockt werden. Aufgrund der vorgesehenen Engpassbewirtschaftung zu Österreich wird der Bedarf für 2018/2019 wieder deutlich sinken.

Mit der Netzreserve wird sichergestellt, dass ausreichend gesicherte Erzeugungskapazitäten für den Redispatch bei Engpässen im Übertragungsnetz vorgehalten werden. Kraftwerke in der Netzreserve kommen zum Einsatz, wenn der Bedarf an Regelenergie nicht über den Regelenergiemarkt gedeckt werden kann. Der festgestellte Netzreservebedarf lag 2016 bei 5.400 MW, die Bereithaltung verursachte Kosten von 126 Mio. Euro. Im Zuge der beihilferechtlichen Genehmigung der Netzreserve durch die Europäische Kommission bis Juni 2020 hatte die Kommission die Bundesregierung aufgefordert Maßnahmen für eine sukzessive Reduzierung des Netzreservebe-darfs um mindestens 1 GW ab Winter 2018/2019 und weitere 500 MW ab Winter 2019/2020 umzusetzen.

Der nun bestätigte Netzreservebedarf für den Winter 2017/2018 beträgt 10.400 MW. Er kann weitestgehend aus dem Bestand an Netzreservekraftwerken in Deutschland und Österreich gedeckt werden. Hintergrund des deutlich steigenden Bedarfs ist - neben dem voranschreitenden Erneuerbaren-Ausbau ohne einen entsprechen-den Ausbau des Übertragungsnetzes - vor allem ein erhöhter Sicherheitsstandard bei der Berechnung durch die Bundesnetzagentur.

Der bestätigte Netzreservebedarf für das Jahr 2018/2019 beträgt 3.700 MW. Hintergrund für diese deutliche Reduzierung ist die geplante Aufspaltung der deutsch-österreichischen Strompreiszone durch Einführung eines Engpassmanagements zwischen Deutschland und Österreich Mitte 2018.

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Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/02052017_Netzreserve.html?nn=265778

Quelle: DIHK

Einführung eines Erfassungsportals zur Energie- und Stromsteuer-TransparenzVO (EnSTransV)

Die Zollverwaltung hat am 1. Mai 2017 das Portal zur elektronischen Erfassung der Pflichtangaben nach der EnSTransV in Betrieb genommen. Es ermöglicht den Meldepflichtigen im Sinne der Vorschrift, ihren Verpflich-tungen über eine Internetanwendung nachzukommen. Deren Nutzung wird erst ab Beginn des Jahres 2018 verbindlich. Eine vorläufige Verfahrensanweisung zur Nutzung des Portals finden Sie in der Anlage.

Das Erfassungsportal zur EnSTransV kann über die Internetseite der Zollverwaltung (unter der Rubrik „Dienste und Datenbanken“) oder einen Direktlink aufgerufen werden (https://enstransv.zoll.de).

Im Energie- bzw. Stromsteuerrecht sind derzeit 15 Steuerbegünstigungstatbestände als staatliche Beihilfen einzuordnen - bspw. § 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes) und § 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen, sog. Spitzen-ausgleich). Für diese müssen seitens der begünstigten Unternehmen (als Beihilfeempfänger) künftig Anzeigen oder Erklärungen abgegeben werden. Denn ab 1. Juli 2016 haben alle Mitgliedstaaten der EU die Pflicht, über staatliche Beihilfen Aufzeichnungen zu führen und diese - zumindest in Teilen – der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, sich von der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht be-freien zu lassen (§ 6 EnSTransV). Ein Antrag auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht kann für jeden Begünstigungstatbestand gestellt werden, wenn die Höhe der in Anspruch genommenen Steuerbegünsti-gung in den drei Jahren vor der Anzeige- oder Erklärungspflicht pro Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 Euro für die jeweilige Begünstigung betragen hat. Die Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht gilt dann grundsätzlich im Jahr der Antragstellung sowie in den beiden darauffolgenden Jahren.

Weiterführende Informationen zum Verfahren finden Sie hier.

Quelle: DIHK

Bundesrat billigt Entwurf eines Verpackungsgesetzes

Damit ist der Gesetzentwurf verabschiedet und tritt nach der Verkündung mit den Änderungen des Bundestages am 01.01.2019 in Kraft.

Der Bundesrat hat am 12.05.2017 den Entwurf eines Verpackungsgesetzes gebilligt, der nach der Verkündung am 01.01.2019 in Kraft tritt.

Die Änderungen des Deutschen Bundestages vom 30.03.2017 wurden dadurch ebenfalls übernommen.

Quelle: DIHK

Bundesrat beschließt Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Der Bundesrat hat am 12. Mai dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ohne Maßgaben zugestimmt. Nach Ausferti-gung des Gesetzes durch die Bundesregierung wird mit seiner Veröffentlichung und Inkrafttreten zeitnah ge-rechnet.

Die umweltrechtliche Verbandsklage wird durch das Änderungsgesetz auf Pläne und Programme ausgedehnt, bei denen eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann. Dazu gehören bei-spielsweise Luftreinhalte-, Abfallwirtschafts- oder Verkehrsentwicklungs- sowie Bebauungs- und Flächennut-zungspläne. Zusätzlich wird das Klagerecht auf Verwaltungsakte ausgeweitet, bei denen umweltrechtliche Vor-schriften Anwendung finden. Dazu sollen insbesondere Entscheidungen über die Zulassung und die Überwa-chung von Industrieanlagen oder Infrastrukturmaßnahmen zählen, die unter die UVP- oder IED-Richtlinie fallen.

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Besonders umstritten war die Abschaffung der vom Europäischen Gerichtshof als in weiten Teilen für unzulässig bewerteten Präklusion. Diese schloss die Verbandsklage für solche Einwendungen aus, die nicht auch im Rah-men der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht wurden. Mit der Abschaffung dieser Regelung können Umwelt-verbände nun bis zu einem Jahr nach Bekanntwerden der Entscheidungen Widerspruch oder Klage einreichen. Für Verwaltungsakte wurde vom Bundestag zusätzlich eine Verfristung von Einwendungen nach zwei Jahren unabhängig von ihrer Bekanntmachung ergänzt.

Mit Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes wird zeitnah gerechnet.

Quelle: DIHK

Sehr hohe Realisierungsrate bei auktionierten PV-Freiflächenanlagen

In der ersten Runde der Ausschreibungen von PV-Freiflächenanlagen erhielten im Frühling 2015 25 Projekte einen Zuschlag. Wie die Bundesnetzagentur mitteilte wurden 24 dieser Projekte innerhalb der Frist von 24 Mo-naten realisiert. Seinerzeit hat der gewichtete Durchschnitt der Zuschläge bei 9,17 Cent/kWh für 151 MW gele-gen. Das nicht realisierte Projekt muss eine Pönale an das EEG-Konto leisten.

Die hohe Realisierungsrate dieser ersten Runde ist ein weiteres Indiz dafür, dass Ausschreibungen bei erneuer-baren Energien funktionieren.

Quelle: DIHK

Strahlenschutzgesetz beschlossen

Der Bundesrat hat am 12. Mai ein neues Strahlenschutzgesetz beschlossen. Es legt erstmals einen Referenzwert zur Bewertung der Radonkonzentration in Wohnräumen und Arbeitsplätzen fest. Auch für die Anwendung ioni-sierender Strahlen in Medizin, Industrie oder Forschung werden Anforderungen neu gefasst.

Bislang war das Strahlenschutzrecht überwiegend in der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung geregelt. Aus Anlass der Umsetzung einer Euratom-Richtlinie fasst das Strahlenschutzgesetz nun alle Bereiche des Schutzes vor ionisierender Strahlung in einem Gesetz zusammen. Nach Ausfertigung und Verkündung durch die Bundesregierung wird das Gesetz zeitnah in Kraft treten.

Eine wesentliche Neuerung stellen die neuen Referenzwerte für Radonbelastung in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz dar. Nach § 127 müssen Unternehmen in sogenannten Radonvorsorgegebieten Messungen der Radonkonzentration in der Luft von Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss durchführen. Werden die Refe-renzwerte von 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³) überschritten, können Schutzmaßnahmen notwendig werden.

Die Bundesregierung schätzt den Anteil der Fläche betroffener Gebiete auf 8 Prozent des Bundesgebietes und geht von fast 350.000 betroffenen Arbeitsplätzen aus. Ein Überblick über die möglicherweise betroffenen Ge-biete bietet die sogenannte Radonkarte Deutschlands, die von der Bundesanstalt für Risikobewertung erstellt wurde. Zur Ausweisung von Radonvorsorgegebieten und Festlegung von Anforderungen an die Messungen in Gebäuden werden allerdings noch weitere Verordnungen zum Strahlenschutzgesetz notwendig. Wo und wann die Pflicht zur Messung von Radonkonzentrationen am Arbeitsplatz in Kraft treten wird, bleibt deshalb vorerst offen.

Quelle: DIHK

Bundeskabinett beschließt KWK- und gemeinsame Wind- und PV-Ausschreibungsverordnung

Das Bundeskabinett hat die KWK-Ausschreibungsverordnung und die gemeinsame Wind- und PV-Ausschreibungsverordnung verabschiedet. Der Weg für das parlamentarische Verfahren ist damit frei. Bei beiden Verordnungen hat sich gegenüber den Referentenentwürfen wenig geändert.

Wesentliche Änderungen bei KWK:

• Die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl des innovativen Wärmesystems für die innovativen KWK-Systeme wurde von 1,5 auf 1,25 gesenkt.

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 27

• Bei den innovativen KWK-Systemen muss ab den Ausschreibungen 2021 35 Prozent statt 30 Pro-zent innovative Wärme nachgewiesen werden.

Gemeinsame Ausschreibung von Wind und PV:

• Bereits im Referentenentwurf war festgelegt, dass in einigen Landkreisen größere PV-Anlagen als in der technologiespezifischen Ausschreibung teilnehmen dürfen. Die Höchstgrenze wurde von 25 auf 20 MW gesenkt. In der technologiespezifischen Ausschreibung sind 10 MW die Höchstgrenze.

Die vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnungen finden Sie hier.

Quelle: DIHK

Neue Meldepflichten für große Eigenerzeuger und –versorger

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben (vgl. auch § 74a Absatz 3 EEG 2017) erhebt die Bundesnetzagentur der-zeit neue Daten von Verbrauchern von selbsterzeugtem Strom. Betroffen sind sowohl Eigenerzeuger (Betreiber von Anlagen vor dem 1. August 2014) als auch Eigenversorger (Betreiber von Anlagen ab dem 1. August 2014), sofern die Reduzierung der EEG-Umlage den Betrag von 500.000 Euro im Jahr 2016 überstiegen hat. Meldefrist ist der 31. Juli 2017.

Sollte der Übertragungsnetzbetreiber zuständig sein, verlängert sich die Meldefrist bis 31. Oktober 2017. Die Befragungsergebnisse werden an die Europäische Kommission übermittelt und dort veröffentlicht.

Weitere Informationen und den entsprechenden Fragebogen finden Sie hier.

Quelle: DIHK

Bundesnetzagentur derzeit zufrieden mit Ausgleichsenergiepreissystem

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) vertritt die Auffassung, dass sich das Ausgleichsenergiepreissystem bewährt hat und daher derzeit keine Überarbeitung notwendig ist. Dies teilte die Beschlusskammer 6 mit. Bilanzkreisver-antwortliche müssen bezahlen, wenn sie Regelenergie aufgrund eines über- bzw. unterspeisten Bilanzkreises benötigen.

Durch die Kopplung von Ausgleichsenergiepreis und Börsenpreis bestehe ein starker Anreiz zur Bilanzkreistreue. Aufgrund der Kopplung wird vermieden, dass es für einen Bilanzkreisverantwortlichen günstiger sein kann, an-statt durch Handel an der Börse oder bilateral Ausgleichsenergie bei Über- oder Unterdeckung des eigenen Bilanzkreises in Anspruch zu nehmen. Weiter teilte die Beschlusskammer mit, dass sich die Deckung der Bilanz-kreise deutlich verbessert habe: So seien die Viertelstunde mit niedrigem Regelenergiesaldo, d. h. zwischen -500 MW und +500 MW signifikant gestiegen, ohne genaue Angaben dazu zu veröffentlichen.

Die Beschlusskammer möchte daher vorerst das derzeitige System der Ausgleichsenergiepreise beibehalten. Ab dem kommenden Jahr werden sich voraussichtlich sowieso Änderungen aufgrund europarechtlicher Harmoni-sierungen ergeben.

Die Mitteilung der BNetzA finden Sie hier.

Quelle: DIHK

Deutschland und Dänemark einigen sich beim grenzüberschreitenden Stromhandel

Der Stromhandel mit Deutschlands nördlichem Nachbarland soll gestärkt werden. Darauf haben sich die Ener-gieministerien und die beiden Regulierungsbehörden geeinigt. Bestehende Netzengpässe sollen beseitige wer-den, damit die grenzüberschreitenden Leitungen künftig in vollem Umfang dem Stromhandel zur Verfügung stehen. Vereinbart wurde eine Mindestkapazität, die jährlich erhöht werden soll.

Konkret bedeutet das:

• Ab Juli 2017 gilt eine Mindestkapazität. die bis November 2017 auf 400 MW ansteigt

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• 2018 soll sie dann 700 MW betragen

• Zwischen Januar und März 2019 soll sie auf 900 MW steigen und danach auf 1.000 MW

• Ab 2020 soll eine Mindestkapazität von 1.100 MW gelten

• Liegen die tatsächlich verfügbaren Netzkapazitäten unter den Mindesthandelskapazitäten wird ein Ge-gengeschäft organisiert, um ein Minimum an Stromhandel sicherzustellen, ohne die Netze zu überlas-ten

Beide Länder gehen davon aus, dass die Maßnahme höchstens 40 Mio. Euro kosten wird. Sollten sie höher aus-fallen, wurde vereinbart, eine gemeinsame Lösung zu finden. Hintergrund ist, dass aufgrund innerdeutscher Netzengpässe derzeit nur wenig Strom zwischen beiden Ländern gehandelt werden konnte.

Quelle: DIHK

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Veranstaltungskalender

Sicherheitsbeauftragte/r - Grundlehrgang nach SGB VII §22 und BGV A1 Unternehmen/Betriebe mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen einen Sicherheitsbeauftragten bestel-len. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird.

23. bis 24. August 2017 in Neuwied Fortbildung für Abfall Das Seminar vermittelt den Teilnehmern die aktuelle Rechtslage im Bereich der Abfallwirtschaft auf EU-, Bun-des- und Landesebene. Bleiben Sie auf dem aktuellen Stand des Wissens und somit ein kompetenter Ansprech-partner in Fragen des Abfalls für Ihren Betrieb. Eine Fortbildung sollte alle 2 Jahre erfolgen.

30. bis 31. September 2017 in Neuwied 23. bis 24. Oktober 2017 in Trier 5. bis 6. Dezember 2017 in Neuwied

Abfallbeauftragter Seminar zum Erwerb der staatlich anerkannten Fachkunde im Sinne der § 59 KrWG i.V. m. § 55 BImSchG.

4. bis 7. September 2017 in Neuwied 6. bis 9. November 2017 in Trier

Fortbildung Brandschutz Brandschutzbeauftragte sollten sich regelmäßig über rechtliche und technische Neuerungen informieren. Wir bieten Ihnen daher im Rahmen einer zweitägigen Fortbildungsschulung die Möglichkeit, sich über Änderungen im Brandschutzrecht sowie über moderne technische Lösungen zu informieren.

6. bis 7. September 2017 in Neuwied 14. bis 15. November 2017 in Neuwied

Fortbildung für Gewässerschutzbeauftragte Das Seminar vermittelt den Teilnehmern die aktuelle Rechtslage im Bereich des Wasserrechts und informiert über wichtige technische Neuerungen. Bleiben sie ein rechtskonformer Ansprechpartner in ihrem Unternehmen und gegenüber der Behörde. Die Fortbildung soll in Anlehnung an den §9 5BImSchV mind. alle 2 Jahre erfolgen.

11. bis 12. September 2017 in Neuwied 12. bis 13. Dezember 2017 in Neuwied

Lehrgang Befähigte Person für die Erstellung von Feuerwehrplänen sowie von Flucht- und Rettungswege-plänen Zur korrekten Erstellung und Aushängung der Pläne sind Bauherren und Betreiber gesetzlich verpflichtet – und können auch haftbar gemacht werden. DIN 14095, DIN ISO 23601 sowie die ASR A1.3 und 2.3 schreiben vor, wie diese Pläne zu erstellen und aktuell zu halten sind. So sind Feuerwehrpläne mindestens alle zwei Jahre von dazu befähigten Personen zu überprüfen. Unser Seminar vermittelt die geforderten Kenntnisse.

12. bis 13. September 2017 in Neuwied

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 30

Abfallrecht – leicht gemacht Das kleine 1 x 1 für Mitarbeiter in gewerblichen Entsorgungsunternehmen, sowie Mitarbeiter in gewerblichen Unternehmen, die mit der Abfallentsorgung betraut sind und einen Überblick im Abfallrecht bekommen wollen.

13. September 2017 in Neuwied

Fortbildung für Gefahrstoffbeauftragte Der Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen wird durch die steigende Anzahl dieser Produkte eine immer größere Herausforderung. Die Fortbildung der Mitarbeiter stellt nicht nur eine höhere Sicherheit bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen dar, sondern führt auch zu einem geringeren Risiko der Unternehmen. Das Se-minar soll den Mitarbeiter weitere Informationen außerhalb des betrieblichen Alltags liefern und zu einem Wis-senstransfer zwischen den Unternehmen führen. Zum gegenseitigen Nutzen!

18. September 2017 in Neuwied

Die neue Betriebssicherheitsverordnung Zum 1. Juni 2015 ist die novellierte Fassung der Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Machen sie sich fit, um den neuen Herausforderungen gewachsen zu sein.

20. September 2017 in Neuwied

Brandschutzhelfer nach ASR 2.2 In jeder Arbeitsstätte sind mindestens fünf Prozent der Beschäftigten vom Arbeitgeber zu Brandschutzhelfern zu benennen. Sie sind fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugen-den Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions-und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall. Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung.

23. September 2017 in Neuwied 4. Dezember 2017 in Neuwied

Gefahrstoffbeauftragte Durch die Neuregelung des Gefahrstoffrechtes GHS, GefahrstoffVO wird dem Unternehmer/Betreiber die Ver-antwortung für den richtigen Umgang mit gefährlichen Stoffen übertragen. Das Seminar vermittelt einen fundierten Überblick über den Umgang mit Gefahrstoffen. Es ist als Weiterbildung für Sicherheitskräfte geeignet und kann als Basis für die Vorbereitung zur Prüfung nach § 5 Chemikalienver-botsVO dienen.

25. bis 26. September 2017 in Neuwied

Fortbildung nach EfbV und AbfAEV Gemäß § 11 EfbV haben die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortli-chen Personen regelmäßig, innerhalb von zwei Jahren, an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Einsamm-ler und Beförderer müssen gemäß §§ 4-5 AbfAEV-Anzeige- und Erlaubnis-verordnung alle drei Jahre an einer anerkannten Fortbildungsschulung teilnehmen, um die erworbene Fachkunde zu erhalten.

17. bis 18. Oktober 2017 in Neuwied 20. bis 21. November 2017 in Neuwied

Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen Seit 2007 bestimmt das Arbeitsschutzgesetz, dass die Unternehmen ihre Arbeitsplätze und –bedingungen indi-viduell auf vorhandene Unfall- und Gesundheitsgefährdungen untersuchen und die vorhandenen Risiken mit Hilfe geeigneter Werkzeuge realistisch beurteilen müssen.

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Aufgrund dieser Gefährdungsbeurteilungen sind geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung zu treffen, deren Wirksamkeit zu überwachen und zu dokumentieren.

19. Oktober 2017 in Neuwied

Grundschulung zum Gefahrgutbeauftragten - Verkehrsträger Straße Unternehmer und Betriebsinhaber, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Die Teilnahme an einer von der IHK anerkannten Grundschu-lung ist Voraussetzung für die Bestellung.

23. bis 24. Oktober 2017 in Neuwied Fortbildung Immissionsschutzbeauftragte Der Immissionsschutzbeauftragte ist verpflichtet, vor Ablauf von zwei Jahren eine Fortbildung zu besuchen. Im Rahmen dieses Lehrgangs werden Sie über die immissionsschutzrechtlichen Änderungen informiert.

25. bis 26. Oktober 2016 in Neuwied

Fortbildung für Gefahrgutbeauftragte Der Gefahrgutbeauftragten-Schulungsnachweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Die Verlängerung des Schulungsnachweises ist nur noch mit einer erfolgreichen Teilnahme an einer IHK-Prüfung möglich. Wir bieten Ihnen einen Vorbereitungslehrgang an, in dem wir Sie über die Neuerungen des Gefahrgutrechts und deren Anwendungen in der Praxis informieren.

Denken Sie bitte daran, dass bei Überschreitung der Frist ein neuer Grundlehrgang mit Prüfung fällig wird! 26. Oktober 2017 in Neuwied Sachkunde für Ölabscheider Betriebe mit Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen müssen nach DIN EN 858 ff und DIN 1999 ff die Kontrolle und Wartung der Anlage von einem sachkundigen Mitarbeiter ausführen lassen, um die Entleerungs- und Reini-gungsintervalle bis auf 5 Jahre verlängern zu können.

26. Oktober 2017 in Neuwied Verantwortliche Personen nach Kapitel 1.3 ADR Neben den Gefahrgutbeauftragten müssen auch die verantwortlichen Personen, die im Unternehmen mit dem Gefahrguttransport betraut sind, geschult werden. Nach ADR Kapitel 1.3 werden Schulungen und Unterweisun-gen für alle Personen verlangt, die mit dem Versenden, Transportieren oder Be- und Entladen von Gefahrgütern betraut sind.

7. bis 8. November 2016 in Neuwied

Brandschutzbeauftragter Der Lehrgangsaufbau orientiert sich an allen zurzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie an den euro-päischen. Richtlinien. Er entspricht den DGUV/BGV, der ArbStättV und dem § 10 ArbSchG.

1. Woche: 6. bis 10. November 2017 2. Woche: 20. bis 24. November 2017

Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte Auffrischungslehrgang nach § 22 SGB VII und DGUV A1. Bleiben Sie fit und kompetent in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

23. November 2017 in Neuwied

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Fachkundelehrgang nach EfbV und AbfAEV Fachlehrgang für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben und Abfalltransportunterneh-men zum Nachweis der Fachkunde im Sinne der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe und der Verordnung zur Transportgenehmigung. 13. bis 16. November 2017 in Neuwied

Modul Abfall Leitungs- und Aufsichtspersonen mit erfolgreich abgeschlossenem Fachkundelehrgang nach EfbV erlangen an nur einem Tag zusätzlich die Fachkunde als Abfallbeauftragter nach § 59 KrWG. Die Fachkunde nach EfbV schließt die Fachkunde als Abfallbeauftragte/r nicht ein.

17. November 2017 in Neuwied

Der Gewässerschutzbeauftragte Grundkurs zum Nachweis der Fachkunde nach § 64 und § 65.

27. bis 30. November 2017 in Neuwied

Ansprechpartner für Seminare : Yvonne Busch, Bianka Weber, Tel.: 02631 353952 Schulungsinhalte, Anmeldeunterlagen, Gesetze und Verordnungen finden Sie auch im Internet unter: www.ihk-akademie-koblenz.de/utk

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 33

RECYCLINGBÖRSE

Die IHK-Recyclingbörse ist eine vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) koordi-nierte bundesweite Börse, die dazu dient, gewerbliche Produktionsrückstände der Wiederverwer-tung zuzuführen.

Suchen Sie gebrauchte Paletten, Bildschirme, Lösungsmittel, Chemikalien, Kunststoffe oder Ähnli-ches? Dann können Sie in der IHK-Recyclingbörse kostenlos recherchieren. Oder haben Sie selbst Recyclingware anzubieten? Durch ein kostenloses Inserat in der Börse ist womöglich gleich ein Abnehmer gefunden. Die IHK-Recyclingbörse bietet eine komfortable, deutschlandweite Online-Recherche für Anbieter und Nachfrager von Sekundärrohstoffen. Die IHK-Recyclingbörse ist kosten-los, unbürokratisch, ressourcenschonend und effizient.

Ansprechpartnerin für die Aufnahme von Inseraten in die Recyclingbörse:

Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz Schlossstraße 2 | 56068 Koblenz Kim Eiden Tel. 0261 106-287 | Fax 0261 106-103 [email protected]

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Umweltnachrichten, Ausgabe 2, Juni 2017 34

HERAUSGEBER IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz / Saarland

Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz Schlossstraße 2 | 56068 Koblenz Telefon 0261 106-0 | Fax 0261 106-234 [email protected] | www.ihk-koblenz.de

Ansprechpartner:

Volker Schwarzmeier Telefon: 0261 106-268 | Fax 0261 106-103 [email protected]

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