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KUVB - Bayerische Landesunfallkasse Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D1 Unfalltheorie Gefährdungen - Risiko Arbeitsschutz Das Unfallereignis Beurteilung der Arbeitsbedingungen („Gefährdungsbeurteilung“) Verantwortung Aufgaben und Pflichten des Unternehmers Risikobewertung Schutzziel und Maßnahmen

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Unfalltheorie – Gefährdungen - Risiko

Arbeitsschutz

Das Unfallereignis

Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(„Gefährdungsbeurteilung“)

Verantwortung

Aufgaben und Pflichten des Unternehmers

Risikobewertung

Schutzziel und Maßnahmen

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Was ist Arbeitsschutz?

Arbeitsschutz ist die Bewahrung von Leben

und Gesundheit in Verbindung mit der

Berufsarbeit (Schutz vor Arbeitsunfällen und

arbeitsbedingten Erkrankungen) und

zugleich auch Schaffung und ständige

Verbesserung von Voraussetzungen, dass

die Arbeit insgesamt den körperlichen,

geistigen und seelischen Kräften des

Beschäftigten entspricht.

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einschließlich der

menschengerechten

Arbeitsgestaltung

Sicherheit und

Gesundheitsschutz

Was bedeutet Arbeitsschutz?

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Sicherheit

Zustand eines

Arbeitssystems, in dem

technische,

organisatorische und

personelle Faktoren im

Zusammenwirken den

Eintritt eines Schadens

mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit

ausschließen.

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Gesundheit

Definition der WHO

Gesundheit ist nicht nur die Abwesenheit von Krankheit

oder Gebrechen, sondern ein Zustand vollständigen

körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens

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Hierarchie der Gestaltung der Arbeitsbedingungen

Menschengerechte

Arbeitsgestaltung

Schädigungslos

Ausführbar

Zumutbar

Persönlichkeitsförderlich/zufrieden

Sozialverträglich

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Hierarchie der Gestaltung der Arbeitsbedingungen

Die Arbeit ist so zu gestalten, dass gesundheitliche Schäden vermieden werden.

Die gestellten Aufgaben dürfen nicht zu einer zu hohen körperlichen und

psychischen Beanspruchung führen. > Leistungsvoraussetzungen

Tätigkeit wird im Gesamtbetrieb anerkannt und gewürdigt; es liegt keine

Überqualifikation vor; Ausschöpfen der Möglichkeiten für den Erhalt von

Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit bei kritischen Arbeitsbedingungen, wie z.B.

Tierleichenverwertung.

Arbeitsschutzbetrachtung bereits eingebettet in allgemeine Fragen der

Arbeitsvertragsgestaltung und soziales betriebliches Klima.

Weiterentwicklung der gesundheitlichen Ressourcen, (Physis und Psyche) der

Beschäftigten, Entfaltung der gesamten persönlichen Kompetenzen des/r

Beschäftigten

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Warum Arbeitsschutz?

Humanes und ethisches Anliegen

Rechtliche Verpflichtung

Unternehmens-

interessen Volkswirtschaft-

liche Bedeutung Ökologische

Zusammenhänge

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Verantwortung des Unternehmers

§§ 3,4 ArbSchG

+ EinzelVO

§ 2 BG-V A 1

+ EinzelUVVen

§ 618 BGB

C2

§62 HGB

Der Unternehmer ist unmittelbar rechtlich

verantwortlich für die Durchführung von

Arbeitsschutzmaßnahmen zur Verhütung

von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten

Gesundheitsgefahren einschließlich der

menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

ChemG

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No

rmsetz

en

de

Staat

Bund

Länder

Unfallversicherungs-

träger

Verordnungen, Vorschriften

Überwachung

Beteiligte am Arbeitsschutz in Deutschland N

orm

verp

flic

hte

te

Unter-

nehmer/

Arbeitgeber

Verantwortliche Personen

z.B. Abteilungsleiter, Vorarbeiter

Beschäftigte bzw. Versicherte

• Fachkräfte für Arbeits-

sicherheit

• Betriebsärzte

• Sicherheitsbeauftragte

• weitere Beauftragte

• Personalrat/Betriebsrat

Vera

ntw

ort

un

g

Unterstützung

Beratung

Private

Regelsetzer

und

Sachverständige

C1

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Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die FaSi hat die Aufgabe, den

Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und

bei der Unfallverhütung in allen

Fragen der Arbeitssicherheit,

einschließlich der

menschengerechten Gestaltung

der Arbeit zu unterstützen.

Sie ist in der Ausübung ihrer sicherheitstechnischen

Fachkunde an Anweisungen nicht gebunden.

Sie ist dem Leiter des Betriebes direkt unterstellt.

C7

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Fachkräfte für Arbeitssicherheit

beraten bei

Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und sozialen Einrichtungen

Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln, Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen

Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln

Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung usw.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln überprüfen Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln

die Durchführung des Arbeitsschutzes (begehen, mitteilen, vorschlagen, untersuchen, beurteilen) die Durchführung des Arbeitsschutzes beobachten

darauf , dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechend verhalten darauf hinwirken

sollen insbesondere ... keine abgeschlossene

Zusammenstellung

der Aufgaben!

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Er ist in der Ausübung seiner arbeitsmedizinischen

Fachkunde an Anweisungen nicht gebunden und nur

seinem ärztlichen Gewissen unterworfen. Er hat die

Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

Er ist direkt dem Leiter des Betriebes unterstellt.

Betriebsarzt

Der Betriebsarzt hat die Aufgabe,

den Arbeitgeber beim Arbeits-

schutz und bei der Unfallverhütung

in allen Fragen des Gesundheits-

schutzes zu unterstützen.

C8

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Sicherheitsbeauftragte

Der Sicherheitsbeauftragte hat den

Unternehmer bei der Verhütung von

Arbeitsunfällen und Berufskrank-

heiten zu unterstützen (§ 22 SGB VII).

durch

C9

Achten auf Vorhandensein und ordnungsgemäße

Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen

und Persönlichen Schutzausrüstung.

Aufmerksam machen auf Unfall- und Gesundheits-

gefahren für die Beschäftigten.

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Personalrat / Betriebsrat

§ 89 (1) BetrVG § 79 (1) BayPVG

Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

C11

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Rechte und Pflichten des Personalrates / Betriebsrates

Unterstützungs-

pflicht

Anhörungs-

recht

Informations-

recht

Mit-

bestimmungs-

recht

Teilnahme-

recht

C12

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Arbeitsschutzausschuss

PR

Chef

FaSi BA SiBe

BR

Beraten über

Grundsatzfragen Erarbeiten von

Regelungen

Koordinieren von

Aufgaben und

Maßnahmen

Erfahrungs-

austausch

mind.

vierteljährlich

ab 20

Beschäftigte

Beratungs-

gremium

C13

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EG - Vertrag

Maschinenverordnung

(9. GPSGV) Betriebssicherheitsverordnung

Bauproduktengesetz Vorschriften zum sozialen

Arbeitsschutz

Staatliches Arbeitsschutzrecht

EG-Richtlinien: Umsetzung durch nationale Gesetze und Vorschriften

Aktionsprogramm zur

Schaffung eines einheitlichen

Binnenmarktes

Programm zu Sicherheit,

Hygiene und Gesundheit am

Arbeitsplatz

Produktvorschriften Betriebsvorschriften

Geräte und

Produktsicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz

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Nationale Regelung

Nationales Recht Gesetze Verordnungen etc.

umsetzen

Nationale Normen DIN-Normen, VDE-Bestimmungen

übernehmen

EG - Vertrag Artikel Artikel

249 94

EG-Normen

EN ...

ausgefüllt durch

Europäische

Kommission

erarbeitet hierzu

EG-Richtlinien

nach

Artikel 95 Artikel 137 (Hersteller) (Benutzer)

Europäischer

Ministerrat

muss zustimmen

Aufbau des

europäischen

Arbeitsschutz-

rechtes

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RL nach Art. 95

richten sich an den Hersteller

„Beschaffenheitsanforderungen“

Nationale Regelung

Nationales Recht Gesetze Verordnungen etc.

umsetzen

Nationale Normen DIN-Normen, VDE-Bestimmungen

übernehmen EG-Normen

EN ...

ausgefüllt durch

EG-Richtlinien

nach

Artikel 95 Artikel 137 (Hersteller) (Benutzer)

Europäisches

Arbeitsschutz-

recht

umsetzen

1:1

VO über das Inverkehrbringen

von PSA (8.GPSGV)

Nationale Regelung

DIN EN 471 übernehmen

ausgefüllt durch

EN 471 „Warnkleidung“

RL 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedsstaaten für

persönliche Schutzausrüstungen

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RL nach Art. 137

richten sich an den Benutzer

„Benutzungsanforderungen“

Nationale Regelung

Nationales Recht Gesetze Verordnungen etc.

umsetzen

EG-Richtlinien

nach

Artikel 95 Artikel 137 (Hersteller) (Benutzer)

Europäisches

Arbeitsschutz-

recht

Nationale Regelung

VO über Sicherheit und

Gesundheitsschutz bei der

Benutzung von PSA (PSA-BV)

umsetzen

1:1

umsetzen

1:1 +

RL 89/656/EWG

über Mindestvorschriften für Sicherheit

und Gesundheitsschutz bei

Benutzung persönlicher

Schutzausrüstung

Zu RL nach Art. 137

Sind bisher keine EN-Normen

erstellt worden

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Arbeitsschutzgesetz

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des

Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die

Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit

beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu

überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten

anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und

Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.„

§3(1) „Grundpflichten des Arbeitgebers

§5(1) „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für

die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen

Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des

Arbeitsschutzes erforderlich sind.“

§6(1) „Dokumentation“

Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der

Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis

der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des

Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

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Pflichten des AG (U) nach ArbSchG

Anstreben einer Verbesserung von Sicherheit und

Gesundheitsschutz

Beurteilen der

Arbeitsbedingungen

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„Gefährdungsbeurteilung“ - Übersicht

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Ermittlung von Unfallursachen

Schilderung des Unfallherganges

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Ermittlung von Unfallursachen

Schilderung des Unfallherganges

„Beim Festziehen einer Schraube ist Hr. E abgerutscht und

hat sich den Schraubenschlüssel ins Gesicht geschlagen.“

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Unfallereignis

Energie wird

unkontrolliert

und

ungesichert

frei!

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Gefahr

Gefahr liegt immer

dann vor, wenn die

Möglichkeit besteht,

dass Energie, die

einen Menschen

schädigen kann,

unkontrolliert und

ungesichert frei

werden kann.

Gefahrenquelle

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Gefährdung

Mensch

und

Gefahr

treffen zusammen

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Das Unfallereignis in der Entstehung

Beschäftigter mit seinen individuellen

Leistungsvoraussetzungen

Gefahrenquelle

Gefährdungsfaktor verletzungs- krankheits-

bewirkend bewirkend

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Befähigung für Tätigkeiten (§7 BGV A1)

Körperliche Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften :

Geistige Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften:

Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz, Menschen mit

Behinderungen

körperliche Belastbarkeit, etc.

Hör- und Sehfähigkeit

Auffassungsgabe

Psychische Belastbarkeit

Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit

Reaktionsvermögen

Ausbildungsqualifikation, etc.

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Der Mensch

Nicht der stets aufmerksame, in jeder Situation

überlegt handelnde, immer konzentriert

arbeitende Mensch ist der Normalfall, sondern der

Mensch, dessen Aufmerksamkeit schon mal

abgelenkt wird, der unter Zeitdruck handeln muss,

der vielleicht phasenweise körperlich und/oder

seelisch über oder- unterfordert ist, der nicht

immer über den totalen Durchblick verfügt. Das ist

der Normalfall, an dem sich die Arbeitssysteme in

ihrer Gestaltung orientieren müssen.

„Homo sapiens vulgaris“

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Das Unfallereignis in der Entstehung

Beschäftigter mit seinen

Leistungsvoraussetzungen

ungenügende Qualifikation

fehlende Unterweisung

gefahrbringende

Bedingungen

Gefahrenquelle

Gefährdungsfaktor verletzungs- krankheits-

bewirkend bewirkend

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Unterweisung

§12 ArbSchG

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit

und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer

Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Die Unterweisung umfasst Anweisungen und

Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den

Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.

Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei

Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung

neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor

Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.

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Unterweisung

GUV-V A1 – „Prävention“

Die Unterweisung muss mind.

einmal jährlich erfolgen,

in verständlicher Weise

und dokumentiert werden.

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Das Unfallereignis in der Entstehung

Beschäftigter mit seinen

Leistungsvoraussetzungen

ungenügende Qualifikation

fehlende Unterweisung

schlechte Witterung

Zeitdruck, Hektik

Lichtverhältnisse

gefahrbringende

Bedingungen

Gefahrenquelle

Gefährdungsfaktor verletzungs- krankheits-

bewirkend bewirkend

Unwohlsein, Krankheit

Ärger in der Familie

Suchtprobleme

Geldsorgen

Mögliche

außerberufliche

Einflüsse

Unfallereignis

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Gehirn

100

bits/s

Grenzen der menschlichen Wahrnehmung

Auge

Ohr

Geruchsinn Geschmacksinn

Tastsinn

1.000.000 bits/s

10.000 bits/s

100 bits/s 10 bits/s

1.000 bits/s

100.000 bits/s

Wärmesinn

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Gefährdungs- und Belastungsfaktoren in der Übersicht

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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D39

Belastung - Beanspruchung

Unterschiedliche Beanspruchungen

bei gleicher äußerer Belastung

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Übungsbeispiel Unfalluntersuchung

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Übungsbeispiel Unfalluntersuchung

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Übungsbeispiel Unfalluntersuchung

Warum kippte die Leiter?

Wie kamen die hohen Kräfte zustande?

Warum war die Leiter

nicht geeignet?

Warum wurden die Arbeits-

bedingungen nicht geprüft?

Warum wurde die

Leiter nicht geprüft?

etc….

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Pflichten des AG (U) nach ArbSchG

Anstreben einer Verbesserung von Sicherheit und

Gesundheitsschutz

Bewerten der

Risiken

Beurteilen der

Gefährdungen

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Risikobeurteilung

1. Risikoeinschätzung

Risiko ist die Schwere eines Schadens und

die Wahrscheinlichkeit, dass dieser eintritt.

aus dem Lateinischen „riscare“ (zu deutsch: „Klippen umschiffen“)

2. Risikobewertung

+

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Risikobeurteilung

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Modell zur Risikobewertung (neu)

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Risikobereiche (neu)

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Definition der Schwellen (neu)

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Maßnahmen

Im Akzeptanzbereich sind Maßnahmen der

Basisvorsorge zu treffen, wie z.B.:

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Maßnahmen

Im Bereich von Besorgnis ist zusätzlich zur Basisvorsorge

ein aktives Risikomanagement zu betreiben, mit dem Ziel

den Zustand von Sicherheit zu erreichen, wie z.B.:

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Maßnahmen

Im Zustand von Gefahr sind Maßnahmen zur Reduzierung

des Risikos zwingend erforderlich, um die bestehenden,

nicht hinnehmbaren Gefahren für Leben und Gesundheit

abzuwehren. Maßnahmen können z.B. bestehen in einer

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Vorgehen bei der Risikobeurteilung Gefährdungsermittlung

Ziele setzen

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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D55

Qualitative Anforderungen - Leiterbeispiel

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Qualitative Anforderungen - Leiterbeispiel

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Risikoeinschätzung - Schadensschwere

Skala der Klassifikation der Schadensschwere

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Schadensschwere - Leiterbeispiel

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Schadensschwere - Leiterbeispiel

Im nächsten Schritt ist die Eintrittswahrscheinlichkeit zu

ermitteln

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Eintrittswahrscheinlichkeit

Ist abhängig von:

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Eintrittswahrscheinlichkeit

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Eintrittswahrscheinlichkeit

Skalen zur Einstufung der Eintrittswahrscheinlichkeit

Flugzeugabsturz

tödlicher Arbeitsunfall

4 Richtige im Lotto

Autounfall

eine 6 würfeln

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Eintrittswahrscheinlichkeit - Leiterbeispiel

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Eintrittswahrscheinlichkeit - Leiterbeispiel

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Risikomatrix (bewertet)

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Risikomatrix - Leiterbeispiel

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Risikomatrix (bewertet)

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Risikobewertung

> Schutzziel formulieren

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Schutzziele

Definieren einen Soll-Zustand

für das Arbeitssystem

Eröffnen einen Lösungsraum,

der Varianten für Maßnahmen zulässt

Bewertungsmaßstab für Lösungsvarianten

und Wirkungskontrollen

Taktisches Instrument; Argumentationshilfe

im Prozess kontinuierlicher Verbesserung

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Schutzziel – woher?

Gefährdungen und Risiken als Ausgangspunkt

Vorschriften und Regeln

Stand der Technik, Arbeitswissenschaft,

Arbeitsmedizin, Hygiene

Betriebliche Vereinbarungen

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Beispiele für Schutzziele

„Eine Überbeanspruchung

durch manuelles Heben und

Tragen von Lasten ist zu-

verlässig auszuschließen.“

„Der Betrieb der Maschine ist

dadurch gefahrlos zu gestalten,

dass Mensch und Gefahr

zuverlässig getrennt sind.“

„Bei Tätigkeiten in der Werkstatt

soll die Lärmbelastung einen

Beurteilungspegel von 80 dB(A)

nicht überschreiten.“

„Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder

abzubauen, dass Beschäftigte durch herabfallende, umfallende oder

wegrollende Gegenstände oder ausfließende Stoffe nicht gefährdet werden.“

„Beim Ein- bzw. Auslagern von

Material von der Leiter aus, muss

sicheres Stehen jederzeit

gewährleistet sein, um Abstürze zu

verhindern.

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Ziele und Risikobeurteilung

„Künftig darf bei

Arbeiten auf der

Leiter max. ein eher

mittleres Risiko des

Absturzes

vorhanden sein.

„Beim Ein- bzw.

Auslagern von

Material von der

Leiter aus, muss

sicheres Stehen

jederzeit

gewährleistet sein,

um Abstürze zu

verhindern.

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Pflichten des AG (U) nach ArbSchG

Anstreben einer Verbesserung von Sicherheit und

Gesundheitsschutz

Bewerten der

Risiken

Beurteilen der

Gefährdungen

Festlegen der erf.

Maßnahmen

gemäß Schutzziel

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Maßnahmenhierarchie A

bn

eh

me

nd

e R

eic

hw

eit

e

Zu

ne

hm

en

de

Sc

hw

ieri

gk

eit

d

er

Re

ali

sie

run

g

1) Vermeiden/Beseitigen der Gefahrenquelle

2) Ausschließen/Beseitigen des Wirksamwerdens der Gefahrenquelle, z. B. durch Abschirmen, Absperren (räumliche Trennung)

3) Verhindern/Verringern des Wirksamwerdens der Gefahrenquelle; Mensch von Gefahrenquelle fernhalten durch organisatorische Maßnahmen (räumlich/zeitliche Trennung)

4) Verhindern/Verringern der Einwirkung der Gefahrenquelle durch Persönliche Schutzausrüstung

5) Verringern der Wirkung der Gefahrenquelle durch Verhalten des Einzelnen (sicherheitsgerechtes Verhalten)

§4 Satz 2 ArbSchG : „Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.“

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Verbindung von Zielhierarchie und

Reichweite von Maßnahmen

Risiko Niedrig Hoch

Gefahrenquelle vermeiden

räumliche Trennung

der Gefahrenquelle

organisatorische

Maßnahmen

PSA

Forderung an sicherheits-

gerechtes Verhalten

Risikoreduzierung durch:

Akzeptanz

-bereich

Besorgnis-

bereich

Gefahr-

bereich

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Pflichten des AG (U) nach ArbSchG

Anstreben einer Verbesserung von Sicherheit und

Gesundheitsschutz

Bewerten der

Risiken

Durchführen der

Maßnahmen

Beurteilen der

Gefährdungen

Festlegen der erf.

Maßnahmen

gemäß Schutzziel

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Pflichten des AG (U) nach ArbSchG

Anstreben einer Verbesserung von Sicherheit und

Gesundheitsschutz

Bewerten der

Risiken

Überprüfen der

Wirksamkeit

Durchführen der

Maßnahmen

Anpassen an

sich ändernde

Gegebenheiten

Beurteilen der

Gefährdungen

Dokumentation

Bereitstellen der erforderlichen Mittel

„Regelkreis“

Festlegen der erf.

Maßnahmen

gemäß Schutzziel

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Arbeitssystem

Organisation

• Arbeitsaufgaben, -inhalte

• Arbeitsorganisation,- abläufe

• Arbeitszeit, Pausen

Technik

• Maschinen, Geräte, Anlagen

• Arbeitsstoffe, -gegenstände

• Arbeitsstätten, -plätze

Personal

• Betriebsklima

• Qualifikation, Motivation

• Unterweisungen

Sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen sind durch

ganzheitliche Gestaltung zu gewährleisten D80