Univ.-Ass. Dr. Anna-Zoe Steiner. Rechtshandlungsformen Primärrecht: MS sind Herren der Verträge...

40
Pflichtübung aus Europarecht Univ.-Ass. Dr. Anna-Zoe Steiner

Transcript of Univ.-Ass. Dr. Anna-Zoe Steiner. Rechtshandlungsformen Primärrecht: MS sind Herren der Verträge...

  • Folie 1
  • Univ.-Ass. Dr. Anna-Zoe Steiner
  • Folie 2
  • Folie 3
  • Rechtshandlungsformen Primrrecht: MS sind Herren der Vertrge Sekundrrecht: Von Unionsorganen in Vollziehung des Primrrechts gesetzt 3
  • Folie 4
  • Sekundrrechtsakte 4 Verordnung Die Formulierung von Art. 288 Abs. 2 AEUV lautet: Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Richtlinie Notwendige Voraussetzungen fr unmittelbar Anwendbarkeit: Umsetzungsfrist ist abgelaufen MS hat nicht umgesetzt Fragliche Bestimmung ist hinreichend klar und bestimmt Es werden dem Einzelnen ausschlielich Rechte verleihen Vertikales Verhltnis
  • Folie 5
  • Sekundrrecht II 5 Beschlsse Die Formulierung von Art. 288 Abs. 4 AEUV lautet: Beschlsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur fr diese verbindlich. Empfehlung/ Stellungnahme Die Formulierung von Art. 288 Abs. 5 AEUV lautet: Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht Verbindlich.
  • Folie 6
  • Die Richtlinie unmittelbare Wirksamkeit Vgl. Rs. 8/81, Becker/Finanzamt Mnster, Slg. 1981, 53 6 Vertikale unmittelbare Wirkung Die RL-Bestimmungen sind hinreichend genau und bestimmt es werden den Einzelnen ausschlielich Rechte verliehen Trotz Ablauf der Frist wurde nicht umgesetzt/es wurde schlecht umgesetzt Begrndung: Estoppel Horizontale unmittelbare Wirkung Rs. C-91/92, Paola Faccini Dori Europarechtliche Interpretation des Staatsbegriffs ist weit: Rs. C-188/89, Foster/Britisch Gas RL-konforme Auslegung nationalen Rechts Grenzen der RL-konformen Auslegung in den nationalen Auslegungsmethoden: Rs. C-106/89, Marleasing Begrndung: Effektivitt
  • Folie 7
  • berblick 7
  • Folie 8
  • Grundrechte im Unionsrecht Art. 6 Abs. 1 EUV Charta der Grundrechte wird den Vertrgen gleichgestellt Art. 6 Abs. 2 EUV Beitritt der EU zur Europischen Menschenrechtskonvention (keine nderung am Kompetenzstand der Union!) Art. 2 EUV Werte der EU, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind (Menschenwrde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte) Art. 3 EUV Ziele der EU (Staatszielbestimmung) Konkretisierung der Ziele in Art. 7 17 AEUV 8
  • Folie 9
  • Charta der Grundrechte der EU 1. Wrde des Menschen 2. Freiheiten 3. Gleichheit 4. Solidaritt 5. Brgerrechte 6. Justizielle Rechte 7. Allgemeine Bestimmungen 9
  • Folie 10
  • Besonders wichtige GR Art 7 bis Art 10 GRC Art 17 GRC Art 21 GRC: Nichtdiskriminierung Art 41 GRC: Recht auf eine gute Verwaltung Art 47 GRC: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht 10
  • Folie 11
  • Mehrebenenschutz in der EU 1. Nationale Grundrechte 2. Grundrechtecharta 3. EMRK 11
  • Folie 12
  • in der Europischen Union
  • Folie 13
  • Organisation des Gerichtshof der EU Gerichtshof der Europischen Union Gerichtshof 13 Gericht Fachgerichte (z.B. Gericht fr den ffentlichen Dienst)
  • Folie 14
  • Die Klagen des Actiones-Systems Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) Direkte Klagen Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV) Unttigkeitsklage (Art. 265 AEUV) Schadenersatzklagen (Art. 268 AEUV) auf Rechtsfragen beschrnktes Rechtsmittel 14
  • Folie 15
  • Zustndigkeit von EuGH und EuG (1) Gerichtshof (EuGH) : Vorabentscheidungs- verfahren ausgenommen in jenen Sachgebieten die in der Satzung dem EuG zugewiesen sind Direkte Klagen von Unionsorganen und MS ausgenommen solche der MS gegen die Kommission Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts 15 Gericht (EuG) : Direkte Klagen von natrlichen oder juristischen Personen Direkte Klagen der MS gegen die Kommission Explizite Zustndigkeit des EuG in Vertrgen die von der Union geschlossen wurden Schadenersatzklagen gegen die Union
  • Folie 16
  • Vorabentscheidungsverfahren (1) Art. 267 AEUV: Der Gerichthof der Europischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung [] 16 ber die Auslegung der Vertrge, ber die Gltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe [] der Union,
  • Folie 17
  • Vorabentscheidungsverfahren (2) Verfahren des judiziellen Dialogs zwischen nationalen Gerichten und EuGH EuGH sieht ein Gericht zur Vorlage berechtigt, wenn es: auf stndiger Basis eingerichtet ist Zustndigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist die Richter unabhngig und weisungsfrei sind nach Rechtsnormen und nicht nach Billigkeit entscheidet in einem wirklichen Rechtsstreit zu entscheiden hat Vgl. EuGH Rs. 102/81, Nordsee, Slg. 1982, 1095 17
  • Folie 18
  • Vorabentscheidungsverfahren (3) Ein nationales Gericht kann dem EuGH vorlegen, wenn es: eine Frage ber die Gltigkeit oder Auslegung des Unionsrechts hat, die fr seine Entscheidung erheblich ist. Ein nationales Gericht dessen Entscheidungen selbst mit keinem innerstaatliches Rechtmittel angefochten werden knnen, muss unter diesen Voraussetzungen ein Vorlageverfahren einleiten. Vgl. Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV 18
  • Folie 19
  • Nichtigkeitsklage (1) Diese Klage kann angestrengt werden von: Ziel der Klage: Aufhebung eines legislativen Aktes eines Unionsorgans mit Wirkung gegen Dritte Vgl. Art. 263 AEUV 19 Privilegierten Klgern (MS, Kommission, Europisches Parlament, Rat) Semi-Privilegierten Klgern (EZB, Ausschuss der Regionen, Rechnungshof) Nicht-Privilegierten Klgern (natrliche und juristische Personen)
  • Folie 20
  • Nichtigkeitsklage (2) 20 Vier Kategorien Unzu- stndigkeit Verletzung wesentlicher Form- vorschriften Verletzung der Vertrge Ermessens- missbrauch
  • Folie 21
  • Nichtigkeitsklage (3) Nur rechtsverbindliche Handlungen von Unionsorganen knnen angefochten werden Direkte Klage Garantiert unmittelbare objektive Rechtskontrolle Gestaltungsurteil wirkt erga omnes und ex tunc bis zur rechtskrftigen Entscheidung gilt die Vermutung der Gltigkeit der Handlung (EuGH Rs. C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555) 21
  • Folie 22
  • Zu enge Interpretation? Individuelle Betroffenheit sehr streng (Plaumann- Formel): Kritik in der Lehre an Plaumann-Formel EuG -> Rs Jego Qur und Schluantrge des GA Maduro -> Neue Auslegung entgg Plaumann Formel Indiv Betroffenheit soll bereits dann als gegeben angesehen werden, wenn ein allgemeineiner Rechtsakt eine individuelle Person in ihrer Interessenssphre unmittelbar berhrt, ihr somit Rechte verleiht oder Pflichten auferlegt EuGH -> NEIN 22
  • Folie 23
  • Rechtsakte mit VOcharakter EuG Rs Jego Qure -> Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, weite Interpretation EuG Rs Inuit Tapiriit Kanatami: Rechtsakte mit VOcharakter nur Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die keine Gesetzgebungsakte sind Folgen fr den Rechtsschutz? 23
  • Folie 24
  • Unttigkeitsklage berprfung ob Unttigkeit eines Unionsorgans rechtmig ist Unttigkeit muss eine Verletzung der Vertrge darstellen Vor Klage muss betroffenes Unionsorgan zum Handeln aufgefordert werden Urteil stellt Vertragsverletzung fest Vgl. Art. 265 AEUV 24
  • Folie 25
  • Vertragsverletzungsverfahren Art 258 AEUV Kommission: Vorverfahren -> MS Gelegenheit zur uerung Kommission gibt die mit Grnden versehene Stellungnahme ab Frist idR 2 Monate, dann EK beim EuGH Klage wegen Vertragsverletzung einbringen Feststellungsklage Art 260 AEUV: Pauschalbetrag oder Zwangsgeld 25
  • Folie 26
  • Bindungswirkung von EuGH-Urteilen (1) Ein auf Rechtsfragen beschrnktes Rechtsmittel gegen Urteile des EuG ist binnen 2 Monaten zulssig gegen Urteile 26
  • Folie 27
  • berblick
  • Folie 28
  • Binnenmarkt Art. 26 Abs. 2 AEUV: Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von 4 Grundfreiheiten gem den Bestimmungen der Vertrge gewhrleistet ist. 28 Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
  • Folie 29
  • Die Grundfreiheiten (1) Freiheit des Warenverkehrs Art. 28 AEUV Verbot von Zllen und Abgaben gleicher Wirkung Verbot mengenmiger Beschrnkungen und Manahmen gleicher Wirkung Freiheit des Personenverkehrs Freizgigkeit der Arbeitnehmer Art. 45 AEUV Niederlassungsfreiheit Art. 49 AEUV Freiheit der Dienstleistung Art. 56 AEUV Freiheit des Kapitalverkehrs Art. 63 AEUV 29
  • Folie 30
  • Die Grundfreiheiten (2) Freiheit des Warenverkehrs: Verbot von Zllen und Abgaben gleicher Wirkung, Verbot diskriminierender Steuervorschriften und Verbot mengenmiger Beschrnkungen und Manahmen gleicher Wirkung Freizgigkeit der Arbeitnehmer: Recht der abhngig Beschftigten innerhalb der EU Arbeit zu suchen, Aufenthalt zu nehmen und zu arbeiten Niederlassungsfreiheit: Recht der Unternehmer sich innerhalb der EU frei niederzulassen 30
  • Folie 31
  • Die Grundfreiheiten (3) Freiheit des Dienstleistungsverkehrs: Recht zur ungehinderten Erbringung und Entgegennahme von Dienstleistungen innerhalb der EU Freiheit des Kapitalverkehrs: Recht zum ungehinderten Kapitaltransfer innerhalb der EU Freiheit des Zahlungsverkehrs: Notwendige Annexfreiheit (sog. Fnfte Grundfreiheit) zur Verwirklichung der anderen Grundfreiheiten 31
  • Folie 32
  • Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten I Allgemeines Diskriminierungsverbot in Art. 18 AEUV: Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehrigkeit verboten. [] Verbot direkter und indirekter Diskriminierung = unmittelbare Anwendbar Die Grundfreiheiten stehen im Verhltnis der Spezialitt zu Art. 18 AEUV alle Grundfreiheiten enthalten Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehrigkeit Achtung: Erfasst ist das jeweilige Schutzgut der Grundfreiheit (nicht nur natrliche und juristische Personen!) 32
  • Folie 33
  • Direkte Diskriminierung Direkte Diskriminierung liegt vor bei: Das verpnte Unterscheidungskriterium findet sich in der Verbotsnorm z.B. Art. 18 AEUV = Staatsangehrigkeit 33 Anwendung eines verpnten Unterscheidungskriteriums im nationalen oder Unionsrecht Formal gleicher Behandlung bei ungleichen Sachverhalten
  • Folie 34
  • Indirekte Diskriminierung (1) Indirekte Diskriminierung liegt vor bei: z.B. statt Staatsangehrigkeit ist Kriterium Wohnort oder Herkunftsort 34 Anwendung von scheinbar neutralen Vorschriften, Kriterien und Verfahren die im Ergebnis einen wesentlich hheren Anteil der Angehrigen einer Gruppe benachteiligen
  • Folie 35
  • Direkte/Indirekte Diskriminierung 35 Direkte Diskriminierung Regelung wendet Unterscheidungskriterium an, dass gesetzlich verpnt ist ODER ungleiche Sachverhalte werden einer formal gleichen Regelung unterworfen Rechtfertigung: Ausschlielich gesetzlich vorgesehene Rechtfertigungs- grnde nach Magabe der Verhltnismigkeit Indirekte Diskriminierung Scheinbar neutrales Unter- scheidungskriterium fhrt zu einer Benachteiligung eines wesentlich hheren Anteils von Angehrigen einer Gruppe Art. 2 Abs. 2 der RL 97/80/EG Rechtfertigung: Wie direkte Diskriminierung und mit sachlichen Grnden des Allgemeininteresses nach Magabe der Verhltnis- migkeit
  • Folie 36
  • Rechtfertigung von Diskriminierung Direkte Diskriminierung: Eine Rechtfertigung ist nur ber die im EUV/AEUV und in Sekundrrechtsakten vorgesehenen Rechtfertigungsgrnde zulssig z.B. Art. 36 oder Art. 45 Abs. 3 AEUV Indirekte Diskriminierung: Eine Rechtfertigung ist neben gesetzlichen Rechtfertigungsgrnden auch ber sachliche Grnde des Allgemeininteresses der EU mglich. Verhltnismigkeitsprfung: Angemessenheit: Eignung zur Zielerreichung? Notwendigkeit: Liegt ein Mindesteingriff vor? kein Bezug auf das verpnte Unterscheidungsmerkmal 36
  • Folie 37
  • Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten II Beschrnkungsverbot: Die Rsp des EuGH hat eine Weiterentwicklung gebracht: Alle Grundfreiheiten enthalten auch ein Beschrnkungsverbot fr grenzberschreitende Vorgnge! Auch fr In- und Auslnder unterschiedslos anwendbare Manahmen fallen in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten Auch nicht diskriminierende Manahmen beeintrchtigen die Grundfreiheit (geringere Attraktivitt, zustzliche Kosten, abschreckende Wirkung) Effet utile verlangt Auslegung ber Diskriminierungsverbot hinaus 37
  • Folie 38
  • Rechtssprechung - Beschrnkungsverbote Warenverkehrsfreiheit: Cassis de Dijon (EuGH Rs.120/78, Slg.1979, 649) Dienstleistungsfreiheit: Van Binsbergen (EuGH Rs.33/74, Slg. 1974, 1299) Arbeitnehmerfreizgigkeit: Bosman (EuGH Rs. C-415/93, Slg. 1995, I-4921) Niederlassungsfreiheit: Centros (EuGH Rs. C-212/97, Slg. 1999, I-459) 38
  • Folie 39
  • Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten III Alle Grundfreiheiten sind unmittelbar anwendbar sie verleihen dem Einzelnen subjektive Recht Adressaten der Grundfreiheiten: zuerst die Union und MS aber auch Drittwirkung gegenber den Einzelnen mglich Anwendungsbereich der Grundfreiheiten: Die Grundfreiheiten erfassen nur grenzberschreitende Sachverhalte rein innerstaatliche Sachverhalte sind nicht Gegenstand der Grundfreiheiten Bereichsausnahmen: Keck-Formel bei Warenverkehrsfreiheit Arbeitnehmer in der ffentlichen Verwaltung 39
  • Folie 40
  • Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten III Beschrnkungen der Grundfreiheiten bedrfen einer Rechtfertigung : Bei unmittelbar diskriminierenden Manahmen sind nur in den Vertrgen/Sekundrrecht vorgesehene Rechtfertigungsgrnde zulssig Bei unterschiedslos anwendbaren Manahmen sowie mittelbar diskriminierenden Manahmen hat die Rsp zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses anerkannt Schranken-Schranke Verhltnismigkeitsprfung Angemessenheit Notwendigkeit kein Bezug auf das verpnte Unterscheidungsmerkmal 40