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Universität Düsseldorf, Projekt ServiceLearning, Flüchtlingshilfe konkret 10.5.2016 Schulung: Asylverfahren und Flüchtlingsschutz in Deutschland Klaudia Dolk, Ev. Flüchtlingsberatung, Diakonie Düsseldorf

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Universität Düsseldorf, Projekt ServiceLearning,

Flüchtlingshilfe konkret

10.5.2016 – Schulung: Asylverfahren und

Flüchtlingsschutz in Deutschland

Klaudia Dolk, Ev. Flüchtlingsberatung, Diakonie Düsseldorf

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Inhalt

1. Fluchtwege

2. Aufnahme, Unterbringung von Flüchtlingen

3. Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland?

4. Das Asylverfahren in Deutschland

5. BÜMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen, Krankenhilfe

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Inhalt

1. Fluchtwege nach Deutschland

2. Aufnahme, Unterbringung von Flüchtlingen

3. Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland?

4. Das Asylverfahren in Deutschland

5. BÜMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen, Krankenhilfe

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Fluchtwege nach Deutschland

Fluchtwege, EU-Außengrenzen

Einreise: In der Regel kein Visum für Flüchtlinge (nur Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen), Strafbarkeit unerlaubter Einreise

Ausnahmen: Resettlement, Relocation, Aufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge, Familiennachzug; aktuell: sog. Türkei-Deal

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Inhalt

1. Fluchtwege nach Deutschland

2. Aufnahme, Unterbringung von Flüchtlingen

3. Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland?

4. Das Asylverfahren in Deutschland

5. BÜMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen, Krankenhilfe

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Aufnahme/Unterbringung von Flüchtlingen

Unterbringung von Flüchtlingen in NRW

Erstaufnahmeeinrichtung(en) (EAE) Aufnahmeeinrichtungen (ZUE) Neu seit 17.3.2016: Besondere

Aufnahmeeinrichtungen für beschleunigte Verfahren Gemeinschaftsunterkünfte Privatwohnung

Seit ca. 3,5 Jahren findet die Unterbringung auch in „Notaufnahmeeinrichtungen“ und „Notunterkünften statt.

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Aufnahme/Unterbringung von Flüchtlingen

Neu seit 24.10.2015: Aufenthaltsdauer in Landesaufnahmeeinrichtungen bis zu 6 Monate, Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten und FolgeantragstellerInnen bleiben bis zum Ende des Asylverfahrens in der Aufnahmeeinrichtung und bei Ablehnung des Asylantrags bis zu freiwilligen Rückkehr bzw. Abschiebung

Neu seit 24.10.2015: Während Aufenthalt in Landesaufnahmeeinrichtung räumliche Beschränkung

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Inhalt

1. Fluchtwege nach Deutschland

2. Aufnahme, Unterbringung von Flüchtlingen

3. Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland?

4. Das Asylverfahren in Deutschland

5. BÜMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen, Krankenhilfe

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Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland?

Wer ist ein Flüchtling? - Verfolgungsgründe

Politische Verfolgung (z. B. Oppositionelle, Journalisten) Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität Verfolgung als Gruppe (z. B. Christen im Irak, sexuelle

Orientierung, geschiedene Frauen in Pakistan usw.) Drohende Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung (z. B. polizeiliche Gewalt, Haftbedingungen, gravierende Diskriminierung usw.)

Konkrete Lebens- oder Verletzungsgefahr im Bürgerkrieg (Gefahrendichte)

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Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland?

Sichere Herkunftsländer, Anlage II (zu § 29a AsylG) Bosnien und Herzegowina Ghana Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Senegal SerbienNeu seit dem 24.10.2015: Albanien Kosovo MontenegroAktuell in der politischen Diskussion: Marokko, Algerien, Tunesien

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Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland?

Abschiebungsverbote aus Krankheitsgründen

Im Asylverfahren kann auch ein Abschiebungsverbot aus Krankheitsgründen festgestellt werden, wenn eine erhebliche, konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahr bald nach der Rückkehr droht.

Beispiele: Im Herkunftsland kann die Krankheit nicht behandelt werden, weil es die notwendigen Medikamente dort nicht gibt oder weil die notwendigen Medikamente nicht bezahlbar sind.

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Inhalt

1. Fluchtwege nach Deutschland

2. Aufnahme, Unterbringung von Flüchtlingen

3. Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland?

4. Das Asylverfahren in Deutschland

5. BÜMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen, Krankenhilfe

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Ablauf des Asylverfahrens

-> zuständige Behörde: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (= BAMF)

Asylantrag Aktenanlage / Aktenzeichen Prüfung Zuständigkeit im Dublin-Verfahren Anhörung, Ausnahme: Beschleunigte Verfahren teilweise noch für

Flüchtlinge aus Syrien, Minderheiten aus dem Irak, Flüchtlinge aus Eritrea

Protokoll der Anhörung wird übersandt Entscheidung = Bescheid ggf. Klage und/oder Eilantrag gegen den Bescheid Entscheidung des Verwaltungsgerichts über Klage / Eilantrag ggf. weiter zu höheren Gerichten

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Asylverfahren

Das Dublin-Verfahren

Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Hintergrund des „Dublin-Systems“ ist die Annahme, dass in allen „Dublin-Staaten“ für alle Schutzsuchende die gleichen Mindeststandards im Asylverfahren, hinsichtlich der Schutzgewährung und der Aufnahmebedingungen bestehen.

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Dublin-Verfahren

Zuständigkeitskriterien (Überblick)

In der Dublin III-VO wird die Zuständigkeit nach den folgenden Kriterien bestimmt:

- keine Überstellung bei systemischen Mängeln - keine Überstellung unbegleiteter Minderjährige - Familiäre Bindungen - Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa - Illegale Einreise über EU-Außengrenze - Visumsfreie Einreise - Ort der Asylantragstellung

Kann innerhalb von 6 Monaten die Überstellung nicht erfolgen, wird Deutschland für das Asylverfahren zuständig (die Frist wird im Falle des Untertauchens auf 18 Monate verlängert).

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Dublin-Verfahren

Problematik in ausgewählten „Dublin-Staaten“

Griechenland – Nach einem Erlass des Bundesinnenministeriums bis Sommer 2016 weiterhin keine Dublin-Überstellungen

Italien - streitig, ob es systemische Mängel gibt und nicht abgeschoben werden darf; bei Familien mit Kindern ist Zusicherung Italiens erforderlich nach Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom November 2014

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Dublin-Verfahren

Problematik in ausgewählten „Dublin-Staaten“

Malta - besonders Schutzbedürftige werden aus Deutschland nicht abgeschoben, ansonsten streitig bzgl. systemischer Mängel

Ungarn - streitig, viele gerichtliche Entscheidungen, die Abschiebungen gestoppt haben wegen Inhaftierungen, Mängeln im Asylverfahren und bei Aufnahmebedingungen

Bulgarien – streitig bzgl. systemischer Mängel, teilweise werden mit Gerichtsentscheidungen Abschiebungen gestoppt

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Asylverfahren

Die Anhörung

Die Fluchtgründe sind in der Regel persönlich zu schildern.

Die Anhörung ist nicht öffentlich.

Eine Begleitung kann als Beistand zur Anhörung vom BAMF gestattet werden.

Es wird in aller Regel ein Dolmetscher bzw. eine Dolmetscherin in der Anhörung hinzugezogen.

Über die Anhörung wird ein Protokoll gefertigt.

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Inhalt

1. Fluchtwege nach Deutschland

2. Aufnahme, Unterbringung von Flüchtlingen

3. Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland?

4. Das Asylverfahren in Deutschland

5. BÜMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen, Krankenhilfe

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Neu: Ankunftsnachweis- Erteilung nach derRegistrierung

- Gekürzte AsylbLG-Leistungen bis zuErteilung

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Die BÜMA

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Die Aufenthaltsgestattung

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Die Aufenthaltsgestattung

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Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung

Arbeitsverbot für Asylsuchende während der ersten 3 Monateihres Aufenthalts in Deutschland.

Danach grundsätzlich sog. Vorrangprüfung.

Nach 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung.

Nach 4 Jahren freier Zugang zum Arbeitsmarkt.

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Arbeitserlaubnis

Sonderregelung für Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern

Sichere Herkunftsländer: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana,

Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien

Neu seit 24.10.2015

Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem

31.8.2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf

während des Asylverfahrens die Ausübung der Beschäftigung nicht

erlaubt werden (§ 61 Abs. 2 Satz 3 AsylG) und

nach Ablehnung des Asylantrags darf dem geduldeten Ausländer die

Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden (§ 60a Abs. 6 AufenthG).

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Arbeitserlaubnis für Westbalkanflüchtlinge

Sonderregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV)

Für Staatsangehörige aus: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo,

Mazedonien, Montenegro und Serbien gilt:

In den Jahren 2016 bis 2020 kann bei der deutschen Auslandsvertretung des

Heimatlandes (Botschaft/Konsulat) für ein konkretes Stellenangebot ein

Visum/Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Deutschland beantragt werden.

Der Antrag kann nur vom Ausland aus gestellt werden.

Keine besondere Qualifikation erforderlich, aber Vorrangprüfung!

Das Visum/Aufenthaltserlaubnis wird abgelehnt, wenn der Antragsteller in den

letzten 24 Monaten seit Antragstellung AsylbLG-Leistungen bezogen hat.

Ausnahme: Asylantrag bzw. Asylgesuch zwischen dem 1.1.2015 und dem

24.10.2015 in Deutschland und am 24.10.2015 Aufenthalt in Deutschland mit

Aufenthaltsgestattung, Duldung o. ä. und dann unverzügliche Ausreise.

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Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Grundleistungen nach § 3 AsylbLG – Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG

Grundlei-

stungen, §

3 AsylbLG

ab

17.3.2016

Stufe 1

Allein-

stehende/

Allein-

erziehende

Stufe 2

Je 90 % bei

Ehe-/

Partner-

Innen

Stufe 3

80 % HA

ab 18 Jahre

Stufe 4

14 – 17

Jahre (Beginn 15. bis

Vollendung 18.

Lebensjahres)

Stufe 5

6 – 13

Jahre (Beginn 7. bis

Vollendung 14.

Lebensjahres)

Stufe 6

0 – 5 Jahre (bis Vollendung

des 6.

Lebensjahres)

Persönlicher

Bedarf

(Taschengeld)

135,- € 122,- € 108,- € 76,- € 83,- € 79,- €

Notwendiger

Bedarf219,- € 196,- € 176,- € 200,- € 159,- € 135,- €

Summe 354,- €[SGB II = 404,-

€]

318,- €[SGB II = 364,- €]

284,- €[SGB II = 324,- €]

276,- €[SGB II = 306,- €]

242,- €[SGB II = 270,- €]

214,- €[SGB II = 237,- €]

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Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Medizinische VersorgungDie eingeschränkte medizinische Versorgung betrifft nur Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG (= Grundleistungen).

§ 4 AsylbLGKrankenhilfe ist bei akuten Erkrankungen (im Sinne akuter Behandlungsbedürftigkeit) und mit (auch nicht akuten) Schmerzen verbundenen Erkrankungen uneingeschränkt zu leisten.

§ 6 AsylbLGKrankenhilfe kann darüber hinaus geleistet werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

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Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Medizinische Versorgung

Zahnersatz (§ 4 Abs. 1 Satz 2)Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Beispiel: Bei Nichtbehandlung drohen Folgeschaden an Magen oder Gebiss.

--------------------------------------------> Neu: GesundheitskarteEinführung der Rahmenbedingungen in NRW im August 2015, die Kommunen entscheiden eigenständig, ob sie sich daran beteiligen möchten (z. B. Köln und Düsseldorf)

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