Unternehmensinterne Untersuchungen aus staatsanwaltschaftlicher Sicht Vortrag von...

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Unternehmensinterne Unternehmensinterne Untersuchungen aus Untersuchungen aus staatsanwaltschaftlicher Sicht staatsanwaltschaftlicher Sicht Vortrag von Oberstaatsanwältin Renate Wimmer, Vortrag von Oberstaatsanwältin Renate Wimmer, Staatsanwaltschaft München I am Staatsanwaltschaft München I am 01.Juli 2014 im Institut für Anwaltsrecht an 01.Juli 2014 im Institut für Anwaltsrecht an der LMU München, „Aktuelle Probleme des der LMU München, „Aktuelle Probleme des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts in Strafrechts und des Strafverfahrensrechts in der Anwaltspraxis der Anwaltspraxis“

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Unternehmensinterne Untersuchungen Unternehmensinterne Untersuchungen aus staatsanwaltschaftlicher Sichtaus staatsanwaltschaftlicher Sicht

Vortrag von Oberstaatsanwältin Renate Wimmer,Vortrag von Oberstaatsanwältin Renate Wimmer,Staatsanwaltschaft München I amStaatsanwaltschaft München I am

01.Juli 2014 im Institut für Anwaltsrecht an der LMU 01.Juli 2014 im Institut für Anwaltsrecht an der LMU München, „Aktuelle Probleme des Strafrechts und des München, „Aktuelle Probleme des Strafrechts und des

Strafverfahrensrechts in der AnwaltspraxisStrafverfahrensrechts in der Anwaltspraxis““

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InhaltInhalt

Internal Investigations – ein Phänomen aus den USA, das Internal Investigations – ein Phänomen aus den USA, das die Strafprozessordnung nicht vorsieht und von daher für die Strafprozessordnung nicht vorsieht und von daher für die deutsche Staatsanwältin / den deutschen Staatsanwalt die deutsche Staatsanwältin / den deutschen Staatsanwalt ohne Belang ist?ohne Belang ist?

Internal Investigations ohne rechtliche Verankerung in der Internal Investigations ohne rechtliche Verankerung in der deutschen Strafprozessordnung – rechtlicher Wildwuchs? deutschen Strafprozessordnung – rechtlicher Wildwuchs? Welche Rechtsfragen stellen sich? Wie sind diese mit dem Welche Rechtsfragen stellen sich? Wie sind diese mit dem vorhandenen rechtlichen Instrumentarium zu lösen?vorhandenen rechtlichen Instrumentarium zu lösen?

Nutzen und Gefahren von Internal Investigations für den Nutzen und Gefahren von Internal Investigations für den deutschen Strafprozess deutschen Strafprozess

ZusammenfassungZusammenfassung

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Internal Investigations – ein Phänomen aus den USA, das die Internal Investigations – ein Phänomen aus den USA, das die Strafprozessordnung nicht vorsieht und von daher für die deutsche Strafprozessordnung nicht vorsieht und von daher für die deutsche

Staatsanwältin / den deutschen Staatsanwalt ohne Belang ist?Staatsanwältin / den deutschen Staatsanwalt ohne Belang ist?

SZ vom 02.02.2011, Hans Leyendecker:SZ vom 02.02.2011, Hans Leyendecker:

„… „… Das Klima in den Chefetagen der deutschen Wirtschaft ist sehr rau Das Klima in den Chefetagen der deutschen Wirtschaft ist sehr rau geworden. Von den Anfang 2005 beschäftigen 190 Dax-Vorständen sind die geworden. Von den Anfang 2005 beschäftigen 190 Dax-Vorständen sind die meisten nicht mehr im Amt; viele von ihnen gingen unfreiwillig. Fristlose meisten nicht mehr im Amt; viele von ihnen gingen unfreiwillig. Fristlose Kündigungen und sofortiger Gehaltsstopp sollen die Gefeuerten unter Druck Kündigungen und sofortiger Gehaltsstopp sollen die Gefeuerten unter Druck setzten, um sie am Ende möglichst billig loszuwerden. Manchmal bleibt am setzten, um sie am Ende möglichst billig loszuwerden. Manchmal bleibt am Ende, wie im Fall Mitscherlich, nur noch verbrannte Erde. Ende, wie im Fall Mitscherlich, nur noch verbrannte Erde. Wenn früher jemand entlassen wurde, ging es meist um die Kassenlage: Wenn früher jemand entlassen wurde, ging es meist um die Kassenlage: „Entweder ändern sich die Zahlen oder die Gesichter„Entweder ändern sich die Zahlen oder die Gesichter““, war der Lieblingsspruch , war der Lieblingsspruch des Unternehmers Friedrich Flick, den sie an der Börse „Geierdes Unternehmers Friedrich Flick, den sie an der Börse „Geier““ nannten. Wenn nannten. Wenn heute ein Topmanager wie Mitscherlich entlassen wird, geht es um heute ein Topmanager wie Mitscherlich entlassen wird, geht es um atmosphärische Spannungen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, aber vor atmosphärische Spannungen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, aber vor allem um neumodische Dinge wie die Compliance und Corporate Governance.allem um neumodische Dinge wie die Compliance und Corporate Governance. ““  

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- 2 -- 2 -SZ vom 04./05.06.01.2014: „Das Geld gehört dem VolkSZ vom 04./05.06.01.2014: „Das Geld gehört dem Volk““, Hans , Hans Leyendecker, Klaus Ott, Tasos Telloglou (Hervorhebungen Leyendecker, Klaus Ott, Tasos Telloglou (Hervorhebungen durch die Verfasserin):durch die Verfasserin):„…„…Angeblich, so sagte der Alte noch aus, habe die deutsche Angeblich, so sagte der Alte noch aus, habe die deutsche Firma Atlas Elektronik das Geld an zwei Londoner und eine Firma Atlas Elektronik das Geld an zwei Londoner und eine panamesische Firma überwiesen, die ihm gehörten. Von dort panamesische Firma überwiesen, die ihm gehörten. Von dort sei das Geld nach Genf geflossen und dann im Koffer nach sei das Geld nach Genf geflossen und dann im Koffer nach Griechenland gebracht worden. Angeblich habe er über das Griechenland gebracht worden. Angeblich habe er über das Genfer Konto auch Geld an drei hochrangige Mitarbeiter von Genfer Konto auch Geld an drei hochrangige Mitarbeiter von Atlas überwiesen. Kick-Back heißen solche Zahlungen in der Atlas überwiesen. Kick-Back heißen solche Zahlungen in der Fachsprache. Atlas Elekronik erklärte dazu, man untersuche Fachsprache. Atlas Elekronik erklärte dazu, man untersuche die Vorwürfe nun selbst…die Vorwürfe nun selbst…““

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- 3 -- 3 - Die Begriffe Compliance und Internal Investigations sind weder Die Begriffe Compliance und Internal Investigations sind weder

Bestandteil der Strafprozessordnung noch sonstiger, für den Bestandteil der Strafprozessordnung noch sonstiger, für den deutschen Strafprozess verbindlicher staatlicher Regelungen.deutschen Strafprozess verbindlicher staatlicher Regelungen.

Es existieren weder gesetzliche Regelungen, noch für das Es existieren weder gesetzliche Regelungen, noch für das staatliche Verfahren gültige Verwaltungsanordnungen, noch staatliche Verfahren gültige Verwaltungsanordnungen, noch veröffentlichte Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein veröffentlichte Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein effizientes Compliance-Programm oder eine „ordnungsgemäßeeffizientes Compliance-Programm oder eine „ordnungsgemäße““ Durchführung von Internal Investigations. Durchführung von Internal Investigations.

Privatrechtliche Kodicis (IDW PS 980; FSA-Kodex betreffend die Privatrechtliche Kodicis (IDW PS 980; FSA-Kodex betreffend die Anforderungen an ein Compliance-Programm oder das Anforderungen an ein Compliance-Programm oder das Thesenpapier der Bundesrechtsanwaltskammer vom Thesenpapier der Bundesrechtsanwaltskammer vom November 2011 zu den Internal Investigations) haben für das November 2011 zu den Internal Investigations) haben für das staatliche Verfahren keine Bindungswirkung und werden auch staatliche Verfahren keine Bindungswirkung und werden auch nicht zwingend heran gezogen.nicht zwingend heran gezogen.

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- 4 -- 4 -Ergebnis:Ergebnis:Unsicherheit, Unklarheit bei den Strafverfolgern, wie mit Unsicherheit, Unklarheit bei den Strafverfolgern, wie mit Compliance und Internal Investigations umgegangen werden Compliance und Internal Investigations umgegangen werden soll.soll.Unterschiedliche Handhabung bei den einzelnen Behörden in Unterschiedliche Handhabung bei den einzelnen Behörden in DeutschlandDeutschlandDadurch auch schwierige Beratungssituation für und in den Dadurch auch schwierige Beratungssituation für und in den UnternehmenUnternehmen

Vgl. zu den Themenkreisen Compliance und internal investigations auch das Vgl. zu den Themenkreisen Compliance und internal investigations auch das nicht veröffentlichte Urteil des LG München I vom 10.12.2013, Gz. 5HK O nicht veröffentlichte Urteil des LG München I vom 10.12.2013, Gz. 5HK O 1387/10 (Kosten für durch das Unternehmen beauftragte internal investigations 1387/10 (Kosten für durch das Unternehmen beauftragte internal investigations als Schadenersatzposten gegen ein Vorstandsmitglied, das im Hinblick auf eine als Schadenersatzposten gegen ein Vorstandsmitglied, das im Hinblick auf eine insuffiziente Compliance korruptives Verhalten nicht verhindert hat)insuffiziente Compliance korruptives Verhalten nicht verhindert hat)

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- 5 -- 5 -Dem steht nachfolgende unternehmerische und rechtliche Realität Dem steht nachfolgende unternehmerische und rechtliche Realität gegenüber:gegenüber:Pflicht der Unternehmensverantwortlichen intern Fehlverhalten festzustellen, zu Pflicht der Unternehmensverantwortlichen intern Fehlverhalten festzustellen, zu unterbinden und ggf. zivilrechtliche Schritte einzuleiten; Gefahr der eignen unterbinden und ggf. zivilrechtliche Schritte einzuleiten; Gefahr der eignen zivilrechtlichen Inanspruchnahme oder u.U. Verfolgung wegen Untreue im Falle zivilrechtlichen Inanspruchnahme oder u.U. Verfolgung wegen Untreue im Falle des Unterlassens (z. B. „ARAG-Garmenbeck-Entscheidungdes Unterlassens (z. B. „ARAG-Garmenbeck-Entscheidung““, Gz. II ZR 175/95, , Gz. II ZR 175/95, auch BGH vom 16.03.2009, Gz. II ZR 280/07: Pflicht des Aufsichtsrates intern auch BGH vom 16.03.2009, Gz. II ZR 280/07: Pflicht des Aufsichtsrates intern Fehlverhalten der Vorstandsmitglieder zu ermitteln und zu verfolgen).Fehlverhalten der Vorstandsmitglieder zu ermitteln und zu verfolgen).Rechtliche Zulässigkeit der Durchführung von Internal Investigations ist nicht Rechtliche Zulässigkeit der Durchführung von Internal Investigations ist nicht in Frage zu stellen (vgl. auch BGH vom 10.02.2000, Gz. 4 StR 616/99, in Frage zu stellen (vgl. auch BGH vom 10.02.2000, Gz. 4 StR 616/99, Strafverteidiger 2003, 602; Eschelbach in KMR Kommentar zur Strafverteidiger 2003, 602; Eschelbach in KMR Kommentar zur Strafprozessordnung, Vor § 213, RdNr. 28).Strafprozessordnung, Vor § 213, RdNr. 28).Unternehmen, die dem FCPA (Foreign Corruption Practise Act) unterliegen sind Unternehmen, die dem FCPA (Foreign Corruption Practise Act) unterliegen sind u.U. schon aufgrund der Vorgaben in den USA (Richtlinien gemäß Kapitel 9-u.U. schon aufgrund der Vorgaben in den USA (Richtlinien gemäß Kapitel 9-27.000 und 9-28.000 des Handbuches für US-Bundesstaatsanwälte; Kapitel 8 27.000 und 9-28.000 des Handbuches für US-Bundesstaatsanwälte; Kapitel 8 der U.S. Sentencing Guidelines; SEC Enforcement Manual / Seaboard Report) der U.S. Sentencing Guidelines; SEC Enforcement Manual / Seaboard Report) verpflichtet bzw. gut beraten unternehmensinterne Untersuchungen verpflichtet bzw. gut beraten unternehmensinterne Untersuchungen durchzuführen. durchzuführen.

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- 6 -- 6 -„„GeschichteGeschichte““ der Internal Investigations in der Internal Investigations in Deutschland:Deutschland:- Staatsanwaltschaften in Bayern bzw. Deutschland erstmals - Staatsanwaltschaften in Bayern bzw. Deutschland erstmals mit dem Phänomen „unternehmensinterne Untersuchungenmit dem Phänomen „unternehmensinterne Untersuchungen““ im Korruptionsfall Siemens konfrontiert.im Korruptionsfall Siemens konfrontiert.- „Internal Investigations- „Internal Investigations““ sind seit dem Korruptionsfall sind seit dem Korruptionsfall „Siemens„Siemens““ fester Bestandteil bei größeren Korruptions- bzw. fester Bestandteil bei größeren Korruptions- bzw. anderen Verfahren aus dem Bereich der Wirtschafskriminalität anderen Verfahren aus dem Bereich der Wirtschafskriminalität (MAN, Ferrostaal, Rheinmetall / Atlas, etc.) sowie im Rahmen (MAN, Ferrostaal, Rheinmetall / Atlas, etc.) sowie im Rahmen der allgemeinen Compliance-Debatte. der allgemeinen Compliance-Debatte.

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- 7 -- 7 - Im Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Im Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der

strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden des Landes Nordrhein-Westfalen ist in sonstigen Verbänden des Landes Nordrhein-Westfalen ist in § 5 die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen und § 5 die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen und Internal Investigations erstmals vorgesehen, Anforderungen Internal Investigations erstmals vorgesehen, Anforderungen an die Ausgestaltung derselben jedoch nicht normiertan die Ausgestaltung derselben jedoch nicht normiert

De lege lata ist die Berücksichtigung von Compliance-De lege lata ist die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen und Internal Investigations zwar nicht explizit Maßnahmen und Internal Investigations zwar nicht explizit geregelt, aber rechtlich zulässig. Sie hat im Rahmen von geregelt, aber rechtlich zulässig. Sie hat im Rahmen von Ermessensentscheidungen bzw. Abwägungen auch Ermessensentscheidungen bzw. Abwägungen auch zwingend zu erfolgen.zwingend zu erfolgen.

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- 8 -- 8 -

ErgebnisErgebnis::Compliance und Internal Investigations Compliance und Internal Investigations müssen und sollten im Blick jeder in müssen und sollten im Blick jeder in Wirtschaftsstrafsachen tätigen Wirtschaftsstrafsachen tätigen deutschen Staatsanwältin / deutschen deutschen Staatsanwältin / deutschen Staatsanwalts sein. Eine gesetzliche Staatsanwalts sein. Eine gesetzliche Normierung wäre wünschenswert. Normierung wäre wünschenswert.

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Internal Investigations ohne rechtliche Internal Investigations ohne rechtliche Verankerung in der deutschen Verankerung in der deutschen Strafprozessordnung – rechtlicher Strafprozessordnung – rechtlicher Wildwuchs? Welche Rechtsfragen Wildwuchs? Welche Rechtsfragen stellen sich? Wie sind diese mit dem stellen sich? Wie sind diese mit dem vorhandenen rechtlichen vorhandenen rechtlichen Instrumentarium zu lösenInstrumentarium zu lösen

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- 2 -- 2 -

1. Beschlagnahme unternehmensinterner 1. Beschlagnahme unternehmensinterner Untersuchungsergebnisse im Untersuchungsergebnisse im ErmittlungsverfahrenErmittlungsverfahren

2. Verwertbarkeit unternehmensinterner 2. Verwertbarkeit unternehmensinterner Untersuchungen im Strafprozess, Untersuchungen im Strafprozess, insbesondere Verwertbarkeit von Interviewsinsbesondere Verwertbarkeit von Interviews

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- 3 -- 3 -1. Beschlagnahme unternehmensinterner 1. Beschlagnahme unternehmensinterner Untersuchungsergebnisse im ErmittlungsverfahrenUntersuchungsergebnisse im Ermittlungsverfahren

1.1. Beschlagnahme beim Untersuchungsführer1.1. Beschlagnahme beim Untersuchungsführer::

- Zulässigkeit unproblematisch beim Syndikusanwalt (dazu, - Zulässigkeit unproblematisch beim Syndikusanwalt (dazu, insbes. zu dem diesbezüglichen Urteil des EuGH kritische insbes. zu dem diesbezüglichen Urteil des EuGH kritische Stimmen, vgl. zuletzt Handelsblatt vom 22.02.2011 Stimmen, vgl. zuletzt Handelsblatt vom 22.02.2011 „Firmenjuristen: Empörung über EuGH-Urteil„Firmenjuristen: Empörung über EuGH-Urteil““; auch ; auch Moosmayer „Der EuGH und die SyndikusanwälteMoosmayer „Der EuGH und die Syndikusanwälte““, NJW 2010, , NJW 2010, 3548) 3548)

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- 4 -- 4 - - Zur Zulässigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme - Zur Zulässigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme beim externen Anwalt: vgl. o.g. Beschlüsse des LG Hamburg beim externen Anwalt: vgl. o.g. Beschlüsse des LG Hamburg vom 15.10.2010 des LG Mannheim vom 03.07.2012vom 15.10.2010 des LG Mannheim vom 03.07.2012

LG Hamburg vom 15.10.2010LG Hamburg vom 15.10.2010 (Rechtslage vor dem (Rechtslage vor dem 01.02.2011):01.02.2011): + kein Beschlagnahmeverbot betreffend die + kein Beschlagnahmeverbot betreffend die Interviewprotokolle gemäß §§ 97 I Nr. 3, 53 I 1 Nr. 3 StPO Interviewprotokolle gemäß §§ 97 I Nr. 3, 53 I 1 Nr. 3 StPO (Voraussetzung dafür wäre Mandatsverhältnis bzw. (Voraussetzung dafür wäre Mandatsverhältnis bzw. mandatsähnliches Verhältnis zum späteren Beschuldigten, mandatsähnliches Verhältnis zum späteren Beschuldigten, was durch das LG Hamburg verneint wird; Hinweis auf was durch das LG Hamburg verneint wird; Hinweis auf Parteiverrat gemäß § 356 StGB; Parteiverrat gemäß § 356 StGB;

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- 5 -- 5 -§ 97 StPO lex specialis gegenüber § 160 a St PO; mit § 97 StPO lex specialis gegenüber § 160 a St PO; mit herrschender Meinung und BVerfG (vgl. Nack in Karlsruher herrschender Meinung und BVerfG (vgl. Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 97 Rn. 1; BVerfG vom Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 97 Rn. 1; BVerfG vom 27.10.2003, Gz. 2 BvR 2211/00) ist davon auszugehen, dass § 27.10.2003, Gz. 2 BvR 2211/00) ist davon auszugehen, dass § 97 StPO nur auf das Mandatsverhältnis zum Beschuldigten, 97 StPO nur auf das Mandatsverhältnis zum Beschuldigten, nicht auch auf das zum Zeugen anwendbar ist; keine nicht auch auf das zum Zeugen anwendbar ist; keine Einbeziehung von Organen oder Mitarbeitern in Einbeziehung von Organen oder Mitarbeitern in Mandatsverhältnis zur FirmaMandatsverhältnis zur Firma

+ Kritische Stimmen hierzu aus dem Kreis der + Kritische Stimmen hierzu aus dem Kreis der Individualverteidiger: Knierim, FD-StrafR 2011, 314177ff.; Individualverteidiger: Knierim, FD-StrafR 2011, 314177ff.; Jahn/Kirsch, Strafverteidiger 2011, S. 151ff.; v. Gaalen, NJW Jahn/Kirsch, Strafverteidiger 2011, S. 151ff.; v. Gaalen, NJW 2011, S. 942ff.2011, S. 942ff.

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- 6 -- 6 -LG Mannheim vom 03.07.2012LG Mannheim vom 03.07.2012::+ Keine Beschlagnahme des abschließenden + Keine Beschlagnahme des abschließenden Untersuchungsberichtes in der durch das Unternehmen Untersuchungsberichtes in der durch das Unternehmen beauftragten externen Kanzlei im Hinblick auf die gesetzliche beauftragten externen Kanzlei im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des § 160 a StPO, mit der alle Rechtsanwälte in Neuregelung des § 160 a StPO, mit der alle Rechtsanwälte in den absoluten Schutzbereich miteinbezogen wurden; weil der den absoluten Schutzbereich miteinbezogen wurden; weil der Inhalt der Interviewprotokolle untrennbar mit dem Inhalt des Inhalt der Interviewprotokolle untrennbar mit dem Inhalt des Abschlussberichtes verbunden ist, unterliegen auch die Abschlussberichtes verbunden ist, unterliegen auch die Interviewprotokolle nicht der BeschlagnahmeInterviewprotokolle nicht der Beschlagnahme+ m.E. ist die Argumentation des LG Mannheim nicht + m.E. ist die Argumentation des LG Mannheim nicht überzeugend; keine Änderung durch die gesetzliche überzeugend; keine Änderung durch die gesetzliche Neuregelung mit Blick auf die Argumentation des LG Neuregelung mit Blick auf die Argumentation des LG Hamburg; Hamburg;

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- 7 -- 7 -Mandatsverhältnis besteht weiterhin nicht zum beschuldigten Mandatsverhältnis besteht weiterhin nicht zum beschuldigten Organ oder Mitarbeiter (vgl. Wimmer in FS für Imme Roxin, Organ oder Mitarbeiter (vgl. Wimmer in FS für Imme Roxin, „Die Verwertung unternehmensinterner Untersuchungen – „Die Verwertung unternehmensinterner Untersuchungen – Aufgabe oder Durchsetzung des Legalitätsprinzips?Aufgabe oder Durchsetzung des Legalitätsprinzips?““, S. 537ff.), S. 537ff.)+ Wenig nachvollziehbar m.E. auch die Differenzierung + Wenig nachvollziehbar m.E. auch die Differenzierung zwischen Abschlussbericht und anderen Unterlagenzwischen Abschlussbericht und anderen Unterlagen+ differenzierte Betrachtung in beiden Fällen sicherlich dann, + differenzierte Betrachtung in beiden Fällen sicherlich dann, wenn die Ermittlungshandlungen im Verfahren gegen die Firma wenn die Ermittlungshandlungen im Verfahren gegen die Firma selbst gemäß § 30 OWiG erfolgenselbst gemäß § 30 OWiG erfolgen(vgl. zum Ganzen, Wimmer, „„Gesetzliche (vgl. zum Ganzen, Wimmer, „„Gesetzliche PrivilegierungPrivilegierung““ von internal investigations durch von internal investigations durch externe Kanzleien? – Anm. zu LG Mannheim vom externe Kanzleien? – Anm. zu LG Mannheim vom 03.07.2012 - 24 Qs 1/12 / 24 Qs 2/12 und zu v. Saucken, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12 / 24 Qs 2/12 und zu v. Saucken, WiJ 2013, 30 ff.WiJ 2013, 30 ff.““, WiJ 2013, S. 93ff.), WiJ 2013, S. 93ff.)

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- 8 -- 8 -1.2. Beschlagnahme beim beauftragenden Unternehmen selbst:1.2. Beschlagnahme beim beauftragenden Unternehmen selbst:

InIn Ermittlungsverfahren gegen Organe und Mitarbeiter Ermittlungsverfahren gegen Organe und Mitarbeiter unproblematisch möglich (vgl. dazu im Ergebnis zutreffend LG unproblematisch möglich (vgl. dazu im Ergebnis zutreffend LG Mannheim vom 03.07.2012, a.a.O.) Mannheim vom 03.07.2012, a.a.O.) In OWi-Verfahren wohl nicht möglich (s.o.), wenn es sich um In OWi-Verfahren wohl nicht möglich (s.o.), wenn es sich um Verteidigungsunterlagen handelt (vgl. dazu auch die Verteidigungsunterlagen handelt (vgl. dazu auch die Entscheidungen des LG Bonn vom 21.06.2012, NZWiSt 2013, S. Entscheidungen des LG Bonn vom 21.06.2012, NZWiSt 2013, S. 21ff. mit einer sehr formalen Betrachtungsweise des 21ff. mit einer sehr formalen Betrachtungsweise des Beschuldigtenbegriffes und die Entscheidung des LG Gießen vom Beschuldigtenbegriffes und die Entscheidung des LG Gießen vom 25.06.2012, Gz. 7 Qs 100/12, WiJ Ausgabe 02-2013, die davon 25.06.2012, Gz. 7 Qs 100/12, WiJ Ausgabe 02-2013, die davon ausgeht, dass Unterlagen, die zur Verteidigung in Erwartung bzw. ausgeht, dass Unterlagen, die zur Verteidigung in Erwartung bzw. Befürchtung eines Ermittlungsverfahrens angefertigt werden, Befürchtung eines Ermittlungsverfahrens angefertigt werden, auch beim Beschuldigten nicht der Beschlagnahme unterliegen)auch beim Beschuldigten nicht der Beschlagnahme unterliegen)

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1.3. Praktische Konsequenzen aus der 1.3. Praktische Konsequenzen aus der Rechtsprechung des LG Mannheim:Rechtsprechung des LG Mannheim:

„„PrivilegierungPrivilegierung““ der internal investigations der internal investigations durch Externe („promotiondurch Externe („promotion““ für neuen für neuen Geschäftszweig)Geschäftszweig)

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- 10 -- 10 -2. Verwertbarkeit unternehmensinterner Untersuchungen im 2. Verwertbarkeit unternehmensinterner Untersuchungen im Strafprozess, insbesondere Verwertbarkeit von Interviews:Strafprozess, insbesondere Verwertbarkeit von Interviews:

Vier Fallgruppen:Vier Fallgruppen:

1. Fallgruppe: freiwillige selbst belastende Angaben1. Fallgruppe: freiwillige selbst belastende Angaben

2. Fallgruppe: freiwillige fremd belastende Angaben2. Fallgruppe: freiwillige fremd belastende Angaben

3. Fallgruppe: selbst belastende Angaben aus arbeitsvertraglicher Pflicht 3. Fallgruppe: selbst belastende Angaben aus arbeitsvertraglicher Pflicht

4. Fallgruppe: fremd belastende Angaben aus arbeitsvertraglicher Pflicht4. Fallgruppe: fremd belastende Angaben aus arbeitsvertraglicher Pflicht

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- 11 -- 11 -Verwertbarkeit bei Fallgruppen 1, 2 und 4 unproblematisch; Verwertbarkeit bei Fallgruppen 1, 2 und 4 unproblematisch; bei Fallgruppe 3 ggf. Verstoß gegen den nemo-tenetur bei Fallgruppe 3 ggf. Verstoß gegen den nemo-tenetur Grundsatz bzw. gegen das Gebot des fairen VerfahrensGrundsatz bzw. gegen das Gebot des fairen Verfahrens

Spannungsfeld zwischen Aufklärungsinteresse des Spannungsfeld zwischen Aufklärungsinteresse des Unternehmens und der damit zusammenhängenden Unternehmens und der damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Auskunftspflicht des Arbeitnehmers und arbeitsrechtlichen Auskunftspflicht des Arbeitnehmers und dem nemo-tenetur Grundsatz des Strafprozessrechtsdem nemo-tenetur Grundsatz des Strafprozessrechts

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Verwertbarkeit dann problematisch, wenn Verwertbarkeit dann problematisch, wenn Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmer im Rahmen der unternehmensinternen Untersuchungen unternehmensinternen Untersuchungen Angaben macht, sich später im Angaben macht, sich später im Ermittlungsverfahren gegenüber der Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter auf Staatsanwaltschaft als Beschuldigter auf sein Recht zu schweigen beruftsein Recht zu schweigen beruft

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- 13 -- 13 -a) Meinungsstand in Rechtsprechung / Literatur:a) Meinungsstand in Rechtsprechung / Literatur:

aa) Kein Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot:aa) Kein Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot:LG Hamburg vom 15.10.2010 (a.a.O.)LG Hamburg vom 15.10.2010 (a.a.O.)Raum, VRiBGH in einem nicht veröffentlichten VortragRaum, VRiBGH in einem nicht veröffentlichten VortragWimmer in FS für Imme Roxin a.a.O.Wimmer in FS für Imme Roxin a.a.O.OLG Karlsruhe vom 06.09.1998 (Gz. 1 Ss 68/88; NStZ 1989, OLG Karlsruhe vom 06.09.1998 (Gz. 1 Ss 68/88; NStZ 1989, 287; nicht zwingend vergleichbar, hier wurde keine 287; nicht zwingend vergleichbar, hier wurde keine arbeitsvertragliche Pflicht zur Auskunftserteilung arbeitsvertragliche Pflicht zur Auskunftserteilung angenommen)angenommen)

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- 14 -- 14 -bb) Beweisverwertungsverbot, aber kein bb) Beweisverwertungsverbot, aber kein BeweisverwendungsverbotBeweisverwendungsverbot::

Bittmann / Molkenbur („Private Ermittlungen, Bittmann / Molkenbur („Private Ermittlungen, arbeitsrechtliche Aussagepflicht und strafprozessuales arbeitsrechtliche Aussagepflicht und strafprozessuales SchweigerechtSchweigerecht““, wistra 2009, 373 ff.), wistra 2009, 373 ff.)Knauer / Buhlmann („Unternehmensinterne Knauer / Buhlmann („Unternehmensinterne (Vor)Ermittlungen – was bleibt von nemo tenetur und fair (Vor)Ermittlungen – was bleibt von nemo tenetur und fair trialtrial““, AnwBl. 2010, S. 387ff), AnwBl. 2010, S. 387ff)

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- 15 -- 15 -cc) Beweisverwendungsverbot:cc) Beweisverwendungsverbot:

Böhm („Strafrechtliche Verwertbarkeit der Auskünfte von Böhm („Strafrechtliche Verwertbarkeit der Auskünfte von Arbeitnehmern bei unternehmensinternen UntersuchungenArbeitnehmern bei unternehmensinternen Untersuchungen““, , WM 2009, 1923ff.)WM 2009, 1923ff.)Wastl („SEC-Ermittlungen in Deutschland – eine Umgehung Wastl („SEC-Ermittlungen in Deutschland – eine Umgehung rechtstaatlicher Mindeststandards!, NStZ 2009, 68ff. ; nur rechtstaatlicher Mindeststandards!, NStZ 2009, 68ff. ; nur Hilfserwägung, Autor hat bereits Zweifel an der Hilfserwägung, Autor hat bereits Zweifel an der arbeitsvertraglichen Aussagepflicht)arbeitsvertraglichen Aussagepflicht)

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- 16 -- 16 -b) Vergleich mit anderen Rechtsgebieten:b) Vergleich mit anderen Rechtsgebieten:

aa) Konkurs- bzw. Insolvenzrecht/Gemeinschuldnerbeschluss aa) Konkurs- bzw. Insolvenzrecht/Gemeinschuldnerbeschluss des BVerfG: des BVerfG: Gemeinschuldnerbeschluss des BVerfG vom 13.01.1981 (Gz. 1 Gemeinschuldnerbeschluss des BVerfG vom 13.01.1981 (Gz. 1 BvR 116/77, NJW 1981, 1431ff): Plicht zu selbstbelastenden BvR 116/77, NJW 1981, 1431ff): Plicht zu selbstbelastenden Angaben nach der KO verfassungsgemäß unter Annahme Angaben nach der KO verfassungsgemäß unter Annahme eines strafprozessualen Verwertungsverbotes, insoweit in KO eines strafprozessualen Verwertungsverbotes, insoweit in KO Regelungslücke festgestellt Regelungslücke festgestellt

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- 17 -- 17 -Reaktion des Gesetzgebers: § 97 I 3 InsO: dem Wortlaut nach Reaktion des Gesetzgebers: § 97 I 3 InsO: dem Wortlaut nach Beweisverwendungsverbot (über Forderung des BVerfG hinaus; Beweisverwendungsverbot (über Forderung des BVerfG hinaus; konkreter Umfang des Beweisverwendungsverbotes strittig, vgl. konkreter Umfang des Beweisverwendungsverbotes strittig, vgl. Bader „Das Verwendungsverbot des § 91 Abs. 1 Satz 3 InsOBader „Das Verwendungsverbot des § 91 Abs. 1 Satz 3 InsO““, NZI , NZI 2009, 416ff.)2009, 416ff.)ABER: ABER: Keine Auskunftspflicht nach § 97 InsO gegenüber dem Keine Auskunftspflicht nach § 97 InsO gegenüber dem Insolvenzgutachter, daher wohl auch Verwendung der Angaben Insolvenzgutachter, daher wohl auch Verwendung der Angaben gegenüber dem Insolvenzgutacher im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Insolvenzgutacher im Ermittlungsverfahren möglich, auch betreffend die im Insolvenzverfahren im Hinblick möglich, auch betreffend die im Insolvenzverfahren im Hinblick auf die allgemeine Mitwirkungspflicht gemäß § 97 Abs. 2 InsO auf die allgemeine Mitwirkungspflicht gemäß § 97 Abs. 2 InsO vorgelegten Urkunden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht vom vorgelegten Urkunden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht vom 12.08.2010, Gz. 1 Ss 45/10 und OLG Celle vom 19.12.2012, Gz. 12.08.2010, Gz. 1 Ss 45/10 und OLG Celle vom 19.12.2012, Gz. 32 Ss 164/12)32 Ss 164/12)

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- 18 -- 18 -

bb) Zivilprozessrecht:bb) Zivilprozessrecht:

Nur prozessuale „ObliegenheitNur prozessuale „Obliegenheit““, kein , kein Beweisverwertungsverbot (vgl. Stürner Beweisverwertungsverbot (vgl. Stürner „Strafrechtliche Selbstbelastung und „Strafrechtliche Selbstbelastung und verfahrensförmige Wahrheitsermittlungverfahrensförmige Wahrheitsermittlung““ NJW NJW 1981, 1757ff)1981, 1757ff)

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- 19 -- 19 -cc) Verwaltungsverfahren:cc) Verwaltungsverfahren:

Gesetzgeberische Lösung entweder über die Annahme eines Gesetzgeberische Lösung entweder über die Annahme eines Aussageverweigerungsrechts oder eines Aussageverweigerungsrechts oder eines Beweisverwertungsverbotes; Tendenz zu ersteremBeweisverwertungsverbotes; Tendenz zu ersteremProblematisch auch bei gesetzlich vorgeschriebenen bzw. Problematisch auch bei gesetzlich vorgeschriebenen bzw. freiwilligen Eigenüberwachungsmaßnahmen (z.B. im freiwilligen Eigenüberwachungsmaßnahmen (z.B. im Umweltrecht); neben rechtlichen Argumenten streiten hier Umweltrecht); neben rechtlichen Argumenten streiten hier auch praktische Elemente für die Annahme eines auch praktische Elemente für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes, vgl. zum Ganzen auch Michalke Beweisverwertungsverbotes, vgl. zum Ganzen auch Michalke in FS für Wolf Schiller „Compliance oder die gute „altein FS für Wolf Schiller „Compliance oder die gute „alte““ Eigenmesskontrolle im UmweltstrafrechtEigenmesskontrolle im Umweltstrafrecht““, S. 493ff.), S. 493ff.)

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- 20 -- 20 -dd) Steuerrecht:dd) Steuerrecht:

Vgl. Beschluss des 1. Strafsenates vom 17.03.2009 (Gz. 1 StR Vgl. Beschluss des 1. Strafsenates vom 17.03.2009 (Gz. 1 StR 479/08, NJW 2009 1984): umfassende Anzeige- und 479/08, NJW 2009 1984): umfassende Anzeige- und Benachrichtigungspflicht des Steuerpflichtigen im Rahmen des Benachrichtigungspflicht des Steuerpflichtigen im Rahmen des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; Spannungsfeld wird hier über § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; Spannungsfeld wird hier über die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige gelöst, die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige gelöst, wenn diese nicht möglich, dann Annahme eines wenn diese nicht möglich, dann Annahme eines Beweisverwertungsverbotes Beweisverwertungsverbotes

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- 21 -- 21 -ee) Weitere Rechtsgebiete/Bereiche, in denen sich die ee) Weitere Rechtsgebiete/Bereiche, in denen sich die Problematik „Selbstbelastung versus nemo teneturProblematik „Selbstbelastung versus nemo tenetur““ stellt: stellt:

Verwertung selbst belastender Angaben eines Verwertung selbst belastender Angaben eines Versicherungsnehmers gegenüber seinem KfZ-Haftpflicht-Versicherungsnehmers gegenüber seinem KfZ-Haftpflicht-Versicherer (Urteil KG vom 07.07.1984, Gz. 1 Ss 174/93, NZV Versicherer (Urteil KG vom 07.07.1984, Gz. 1 Ss 174/93, NZV 1994, 403; BVerfG vom 07.07.1995, Gz. 2 BvR 1778/94, NStZ 1994, 403; BVerfG vom 07.07.1995, Gz. 2 BvR 1778/94, NStZ 1995, 599)1995, 599)

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Angaben im Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. Angaben im Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. BGH vom 19.03.1991, Gz. 5 StR 516/90, NJW 1991, BGH vom 19.03.1991, Gz. 5 StR 516/90, NJW 1991, 2844); hier Auflösung des Spannungsfeldes nach 2844); hier Auflösung des Spannungsfeldes nach den Grundsätzen des Gemeinschuldnerbeschluss den Grundsätzen des Gemeinschuldnerbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes des Bundesverfassungsgerichtes

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- 23 -- 23 -c) Bewertung:c) Bewertung:Beweisverwertungsverbot nur bei gesetzlicher Beweisverwertungsverbot nur bei gesetzlicher Aussagepflicht, nicht bei „ObliegenheitenAussagepflicht, nicht bei „Obliegenheiten““ zur Sicherung zur Sicherung eigener Rechtspositioneneigener RechtspositionenArbeitsvertragliche Pflicht LG Hamburg folgend eher zweiter Arbeitsvertragliche Pflicht LG Hamburg folgend eher zweiter Konstellation zuzuordnen, jedoch auch gewichtige Konstellation zuzuordnen, jedoch auch gewichtige Gegenargumente vorhandenGegenargumente vorhandenGeboten ist allenfalls die Annahme eines Geboten ist allenfalls die Annahme eines Beweisverwertungs- nicht eines BeweisverwendungsverbotsBeweisverwertungs- nicht eines BeweisverwendungsverbotsWünschenswert wäre klarstellende gesetzgeberische Wünschenswert wäre klarstellende gesetzgeberische EntscheidungEntscheidung

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Nutzen / Gefahren Nutzen / Gefahren unternehmensinterner Untersuchungen unternehmensinterner Untersuchungen

für den deutschen Strafprozessfür den deutschen Strafprozess

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- 2 -- 2 -1. Fallgruppen: 1. Fallgruppen:

a) Untersuchungen werden vor der Einleitung eines a) Untersuchungen werden vor der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beauftragtstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beauftragt(spätere Kenntniserlangung der Staatsanwaltschaft über (spätere Kenntniserlangung der Staatsanwaltschaft über andere Quellen oder eine Selbstanzeige des Unternehmens)andere Quellen oder eine Selbstanzeige des Unternehmens)

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- 3 -- 3 -b) Untersuchungen werden nach Einleitung und Bekanntwerden b) Untersuchungen werden nach Einleitung und Bekanntwerden eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beauftragtbeauftragt

2. Kritik:2. Kritik:Kritische Stimmen aus dem Kreis der Individualverteidiger: Kritische Stimmen aus dem Kreis der Individualverteidiger: Feigen, SZ vom 29.06.2010, Wehnert, Drittes Symposium des Feigen, SZ vom 29.06.2010, Wehnert, Drittes Symposium des Institutes for Law and Finance 20.11.2010 und „Die Verwertung Institutes for Law and Finance 20.11.2010 und „Die Verwertung unternehmensinterner Ermittlungenunternehmensinterner Ermittlungen““, StraFO 2012, S. 253ff.): , StraFO 2012, S. 253ff.): „Ressourcenschonung der Staatsanwaltschaft, Verlagerung „Ressourcenschonung der Staatsanwaltschaft, Verlagerung ureigenster Aufgaben der Ermittlungsbehörden auf Privateureigenster Aufgaben der Ermittlungsbehörden auf Private““Differenzierter:Differenzierter: Leipold „Internal Investigations – Fluch und Leipold „Internal Investigations – Fluch und Segen zugleich?Segen zugleich?““, in FS für Schiller, S. 416, in FS für Schiller, S. 416

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- 4 -- 4 -3. Umgang der Staatsanwaltschaft mit internen 3. Umgang der Staatsanwaltschaft mit internen Untersuchungsergebnissen:Untersuchungsergebnissen:

Auch in der Situation knapper personeller Ressourcen und ggf. komplexer Auch in der Situation knapper personeller Ressourcen und ggf. komplexer Ermittlungswege (Rechtshilfe) darf und wird die Staatsanwaltschaft nicht „die Ermittlungswege (Rechtshilfe) darf und wird die Staatsanwaltschaft nicht „die Hände in den SchoßHände in den Schoß““ (Hamm in FAZ vom 18.05.2010) legen, sondern die (Hamm in FAZ vom 18.05.2010) legen, sondern die internen Untersuchungsergebnisse immer zumindest stichprobenartig internen Untersuchungsergebnisse immer zumindest stichprobenartig überprüfen und die wesentlichen Ermittlungshandlungen selbst durchführen. überprüfen und die wesentlichen Ermittlungshandlungen selbst durchführen. Nur wenn dies gewährleistet ist, führen Internal Investigations nicht zu einer Nur wenn dies gewährleistet ist, führen Internal Investigations nicht zu einer Privatisierung der Strafverfolgung und damit zu einer Entstaatlichung des Privatisierung der Strafverfolgung und damit zu einer Entstaatlichung des Rechts. Rechts. Die Koordination der Ermittlungsarbeit der StA, Polizei und internen Die Koordination der Ermittlungsarbeit der StA, Polizei und internen Untersuchungsführer ist oftmals schwierig; eine Effektivität der Untersuchungsführer ist oftmals schwierig; eine Effektivität der „Zusammenarbeit„Zusammenarbeit““ ist nur bei Vorliegen eines gut durchdachten, zwischen ist nur bei Vorliegen eines gut durchdachten, zwischen allen Beteiligten abgesprochenen Konzepts möglich. In diesem Fall können die allen Beteiligten abgesprochenen Konzepts möglich. In diesem Fall können die Internal Investigations wesentlich zur Beschleunigung des Internal Investigations wesentlich zur Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens beitragen. Ermittlungsverfahrens beitragen.

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- 5 -- 5 -• Im Rahmen der Auswertung und späteren Im Rahmen der Auswertung und späteren

Beweiswürdigung durch das Gericht ist stets ein Beweiswürdigung durch das Gericht ist stets ein ggf. vorhandenes Eigeninteresse der ggf. vorhandenes Eigeninteresse der Unternehmens zu berücksichtigen, das je nach Unternehmens zu berücksichtigen, das je nach SV-Konstellation differieren kann.SV-Konstellation differieren kann.

• Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet die Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet die Heranziehung und Auswertung vorhandener Heranziehung und Auswertung vorhandener unternehmensinterner Untersuchungen, die – wie unternehmensinterner Untersuchungen, die – wie dargelegt – grundsätzlich zulässig sind und durch dargelegt – grundsätzlich zulässig sind und durch die Ermittlungsbehörden nicht verboten werden die Ermittlungsbehörden nicht verboten werden können. können.

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Zusammenfassung Zusammenfassung 1. Unternehmensinterne Untersuchungen sind rechtlich zulässig 1. Unternehmensinterne Untersuchungen sind rechtlich zulässig und haben auch im deutschen Strafprozess de lege lata und de und haben auch im deutschen Strafprozess de lege lata und de lege ferenda eine wachsende Bedeutung. Die Auseinandersetzung lege ferenda eine wachsende Bedeutung. Die Auseinandersetzung mit den Themen „Compliancemit den Themen „Compliance““ und „Internal Investigations und „Internal Investigations““ sollte sollte von daher fester Bestandteil der Arbeit jeder Staatsanwältin / von daher fester Bestandteil der Arbeit jeder Staatsanwältin / jedes Staatsanwalts, der in Wirtschaftsstafsachen tätig ist, sein. jedes Staatsanwalts, der in Wirtschaftsstafsachen tätig ist, sein. 2. Die Ergebnisse interner Untersuchungen unterliegen 2. Die Ergebnisse interner Untersuchungen unterliegen grundsätzlich beim externen wie internen Untersuchungsführer grundsätzlich beim externen wie internen Untersuchungsführer der Beschlagnahme. Auch selbstbelastende Angaben aus der Beschlagnahme. Auch selbstbelastende Angaben aus arbeitsvertraglicher Pflicht sind im späteren Ermittlungsverfahren arbeitsvertraglicher Pflicht sind im späteren Ermittlungsverfahren verwertbar.verwertbar.3. Die strafprozessuale Verwertung unternehmensinterner 3. Die strafprozessuale Verwertung unternehmensinterner Unterlagen drängt das Legalitätsprinzip nicht zurück, sondern Unterlagen drängt das Legalitätsprinzip nicht zurück, sondern kann zur Durchsetzung desselben beitragen. kann zur Durchsetzung desselben beitragen.

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