Unternehmensnachfolge Vorausschauende Planung schafft die Basis für eine erfolgreiche Umsetzung.

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Unternehmensnachfolge Vorausschauende Planung schafft die Basis für eine erfolgreiche Umsetzung

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Unternehmensnachfolge

Vorausschauende Planung schafft die Basis für eine erfolgreiche Umsetzung

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Inhaltsübersicht

1. Einführung

2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen

3. Unentgeltliche Unternehmensnachfolge

4. Entgeltliche Unternehmensnachfolge

5. Empfehlung/Fazit

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Inhaltsübersicht

1. Einführung

1.1 Unternehmensnachfolge: Warum und für wen?

1.2 Psychologische Schwierigkeiten

1.3 Streit-/Problempotentiale

1.4 Vorbereitende Aufgaben für den Unternehmer

2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen

3. Unentgeltliche Unternehmensnachfolge

4. Entgeltliche Unternehmensnachfolge

5. Empfehlung/Fazit

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1.1 Unternehmensnachfolge: Warum und für wen?

Warum?– Sicherung des Fortbestands des Unternehmens– Unternehmer hat es selber in der Hand, seine(n) Nachfolger zu

bestimmen und damit die Fortführung des Unternehmens zu prägen

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1.1 Unternehmensnachfolge: Warum und für wen?

Unternehmens-nachfolge –

für wen?

Nachfolger(Kinder)

Familie

Belegschaft

Geschäfts-partner

Kunden

Banken

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1.2 Psychologische Schwierigkeiten

– Hat der Unternehmer eine gerechte Entscheidung getroffen? – Hat der Unternehmer eine sachgerechte Entscheidung getroffen? – Kann der Unternehmer sich von seinem Lebenswerk lösen? – Hält der Übernehmende dem Druck und den Erwartungen stand?

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1.3 Streit-/Problempotentiale

– Gerangel um Führungsnachfolge und Führungsstil(Unternehmer und Nachfolger; potentielle Nachfolger untereinander)

– Streit um Geld– Streit um gesellschaftsrechtliche Beteiligung– Liquiditätsprobleme – steuerliche Umsetzung

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1.4 Vorbereitende Aufgaben für den Unternehmer

– Ermittlung des Status quo:• Unternehmenssituation• Vermögenssituation• rechtliche Ausgangssituation• Nachfolgesituation

– Unternehmer erkennt und macht sich vertraut mit seinen eigenen Vorstellungen zur Unternehmens-nachfolge und kommuniziert diese offen

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Inhaltsübersicht

1. Einführung

2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen

2.1 Unternehmertestament oder vorweggenommene Erbfolge

2.2 Instrumente der erbrechtlichen Nachfolgeplanung

2.3 Pflichtteilsrecht

2.4 Folgen des Erbfalls

2.5 Erbrechtliche Nachfolge in Unternehmensbeteiligungen

3. Unentgeltliche Unternehmensnachfolge

4. Entgeltliche Unternehmensnachfolge

5. Empfehlung/Fazit

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2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen

Hat der Erblasser seine Nachfolge nicht geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Beispiel:

Unternehmer U, verwitwet, drei Kinder A, B und C. Kind A soll nach dem Tod des U das Unternehmen fortführen. Kinder B und C wären auch gerne im Unternehmen tätig, sind aber dazu aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage. U stirbt ohne lebzeitige Regelung und Testament.

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2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen (Fortsetzung)

Da kein Testament vorliegt, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.

Danach erben A, B und C zu gleichen Teilen (1/3).

Zunächst Auseinandersetzung über den Nachlass, ehe A das Unternehmensvermögen erhält. Abfindung an B und C.

Kommt es nicht zur Einigung unter den Kindern, wird sich der Wille des U nie realisieren lassen.

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2.1 Unternehmertestament oder vorweggenommene Erbfolge

jüngerer Unternehmer Unternehmertestament

i.d.R. noch kein Nachfolger vorhanden

Sicherung des Vermögensbestands und des Unternehmens für die Familie

älterer Unternehmer vorweggenommene Erbfolge, ergänzend Testament

Nachfolger ist auserkoren• ggf. noch kein endgültiger Ausstieg gewollt• zu Lebzeiten wird Nachfolger schon mit aufgenommen

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2.2 Instrumente der erbrechtlichen Nachfolgeplanung

gewillkürte Erbfolge:– Einzeltestament– gemeinschaftliches Testament– Erbvertrag

weitere Gestaltungsmittel:– vorweggenommene Erbfolge– Schenkung von Todes wegen

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2.3 Pflichtteilsrecht

– Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils, Geldschuld– Pflichtteil, Zusatzpflichtteil, Pflichtteilsergänzungsanspruch– Anspruchsberechtigte:

• Abkömmlinge• Eltern• Ehegatte• ebenspartner

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2.3 Pflichtteilsrecht (Fortsetzung)

– Gefahr: nicht mit unternehmerischem Vermögen Bedachter macht Pflichtteil geltend; Unternehmenserbe muss Liquidität aufbringen, um den Pflichtteil zu bezahlen (Stundungsmöglichkeit)

– Vermeidung eines Pflichtteilsanspruchs durch Pflichtteilsverzicht– Pflichtteilsverzicht kann vollständig erfolgen oder gegenständlich oder auf

Höchstbetrag beschränkt.

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2.4 Folgen des Erbfalls

– Vermögen des Erblassers (Erbschaft) geht auf Erben als Ganzes über

→ positives und negatives Vermögen

– bei mehreren Erben: Erbengemeinschaft– Erbschaft kann binnen sechs Wochen von einem oder allen Erben

ausgeschlagen werden– Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken

(Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz)

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2.5 Erbrechtliche Nachfolge in Unternehmensbeteiligungen

Zu unterscheidende Fallgruppen

Nachfolgein

Einzelunternehmen

Nachfolge inGesellschaftsanteile

einer Personen-gesellschaft

Nachfolge inGesellschaftsanteile

einer GmbH

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2.5 Erbrechtliche Nachfolge in Unternehmensbeteiligungen

Bei Nachfolge in eine Personengesellschaft: unterschiedliche Möglichkeiten der Nachfolge, abhängig von gesellschafts-rechtlicher Nachfolgeklausel

Gesellschaftsvertrag Nachfolgeklausel

(reine) Fortset-zungsklausel

Nachfolge-klausel

Eintrittsklausel

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Inhaltsübersicht

1. Einführung

2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen

3. Unentgeltliche Unternehmensnachfolge

3.1 Erbschaftsteuerrecht

3.2 Ertragsteuerliche Besonderheiten

3.3 Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten

4. Entgeltliche Unternehmensnachfolge

5. Empfehlung/Fazit

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3. Unentgeltliche Unternehmensnachfolge

– Erbfall oder – vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten (Schenkung)

Steuerliche Vorschriften sind inhaltlich vielfach identisch.

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3.1 Erbschaftsteuerrecht

Besondere Begünstigung des unternehmerischen Vermögens

– Grundsystematik (Betriebsvermögen ab 3 Mio. €): • Verschonungsabschlag 85 % (100 %, besondere Anforderungen!)• steuerpflichtig 15 %

– Ausnahme (Betriebsvermögen bis 1 Mio. €): • Verschonungsabschlag 85 %• zusätzlich: Abzugsbetrag 15 % (= vollständig steuerfrei)

– Betriebsvermögen zwischen 3 und 1 Mio. €: • Verschonungsabschlag 85 %• Abzugsbetrag teilweise, Rest steuerpflichtig

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

Was ist unternehmerisches Vermögen?

– Anteile an Kapitalgesellschaften, sofern sie mehr als 25 % darstellen (Deutschland, EU, EWR)

– land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Deutschland, EU, EWR)– Betriebsvermögen (Deutschland, EU, EWR)

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

Ausnahmsweise keine Begünstigung:

– Betriebsvermögen > 50 % Verwaltungsvermögen oder– Betriebsvermögen besteht erst weniger als zwei Jahre – Weiterleitungsverpflichtung

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

Erbschaftsteuerrecht: Was ist Verwaltungsvermögen?

– Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten

– Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25 % oder weniger

– In- und ausländische Beteiligungen an Gesellschaften sowie Anteile an o.g. Kapitalgesellschaften, wenn das Verwaltungsvermögen bei ihnen weniger als 50 % beträgt

– Wertpapiere und vergleichbare Forderungen – Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen,

Münzen, Edelmetalle und Edelsteine usw., wenn der Handel mit diesen nicht Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

Berechnung der 50-%-Grenze des Verwaltungsvermögens

Anteil des Verwaltungsvermögens =

Verkehrswerte der einzelnen WG des Verwaltungsvermögens

gemeiner Wert des Betriebs

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

Was ist die Lohnsumme?

Summe aller Gehälter, Löhne und aller sonstigen Bezüge und Vorteile, wie z.B. Sozialbeiträge, Einkommensteuer, Sondervergütungen und Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Familienzulagen, Provisionen usw.

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

Unter welchen Voraussetzungen wird der Verschonungsabschlaggewährt?

1. Lohnsummenregelung, zusammengesetzt aus:– Lohnsummenfrist– Mindestlohnsumme

Ausnahme von Lohnsummenregelung: Betrieb hat </= zwanzig Beschäftigte

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Lohnsummenregelung: anteilige Kürzung des Verschonungsabschlags Nachversteuerung

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

2. Fünfjährige Behaltensfrist

Rechtsfolgen bei Verstoß: Kürzung des Verschonungsabschlags zeitanteilig entsprechend der tatsächlich gehaltenen Dauer (nur volle gehaltene Jahre werden berücksichtigt)

Nachversteuerung.

Achtung bei Überentnahmen von mehr als 150.000 €!

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

Beispiel zur Kürzung des Verschonungsabschlags:

Erbfall am 04.05.2010, Veräußerung der geerbten Beteiligung am 27.04.2013. Die Beteiligung wurde zwei Jahre und mehr als elf Monate gehalten.

Wegen der nur vollen zwei Jahre Kürzung des Verschonungsabschlags um 3/5.

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

Ein Beispielsfall zur Behaltensfrist:

V stirbt am 01.06.2010 und hinterlässt seinem Sohn als einziges Vermögen ein Unternehmen mit einem Steuerwert von 5 Mio. €. Die Lohnsumme der letzten fünf endenden Jahre betrug im Durchschnitt 500.000 €. Am 06.06.2014 veräußert der Sohn das Unternehmen. Zu diesem Zeitpunkt hat er bereits eine kumulierte Lohnsumme von über 2,25 Mio. € und damit über 400 % erreicht.

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

Lösung:

Erbschaftsteuerliche Konsequenzen im Erwerbszeitpunkt:

Wert des Unternehmens: 5 Mio. €

abzgl. Verschonungsabschlag 85 %: 4,25 Mio. €

verbleiben: 750.000 €

abzgl. persönlicher Freibetrag: 400.000 €

steuerpflichtiger Erwerb: 350.000 €

Steuersatz 15 % Steuer: 52.500 €

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

Beispielsfall:

Nachversteuerung im Veräußerungszeitpunkt:

Wert des Unternehmens: 5.000.000 €

abzgl. gekürzter VerschonungsabschlagKürzung um 1/5, verbleiben 4/5 =

3.400.000 €

verbleiben: 1.600.000 €

abzgl. persönlicher Freibetrag: 400.000 €

steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet): 1.200.000 €

Steuersatz 19 % Steuer: 228.000 €

Bereits gezahlte Steuer: 52.500 €

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

Voraussetzungen für 100 %igen Verschonungsabschlag

– Die Lohnsummenfrist beträgt sieben Jahre.– Die Mindestlohnsumme beträgt 700 %. – Die Behaltensfrist beträgt sieben Jahre.– Der Verwaltungsvermögensanteil darf nicht mehr als 10 % betragen.

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

Bewertung des unternehmerischen Vermögens

Anteile an Kapitalgesellschaften:– vorrangig Kurswert – wenn nicht börsennotiert, zeitnahe Verkäufe (ein Jahr) – Wenn keine zeitnahen Verkäufe, dann vereinfachtes

Ertragswertverfahren oder andere übliche Methoden (Untergrenze: gemeinsamer Wert der Wirtschaftsgüter)

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3.1 Erbschaftsteuerrecht (Fortsetzung)

Bewertung des unternehmerischen Vermögens (Fortsetzung)

Anteile an Personengesellschaften, Einzelunternehmen:– zeitnahe Verkäufe oder – vereinfachtes Ertragswertverfahren oder – andere übliche Methoden (Untergrenze: gemeiner Wert der

Wirtschaftsgüter)

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3.2 Ertragsteuerliche Besonderheiten

– Erbfall stellt grundsätzlich keine Betriebsveräußerung oder -aufgabe dar– Fortführung der Buchwerte des Erblassers/Schenkers– Erbauseinandersetzung entsprechend der Quote auch regelmäßig

ertragsteuerneutral

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3.3 Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten

– Verwaltungsvermögen überschreitet 50-%-Grenze ständige Kontrolle des Verwaltungsvermögens

– Lohnsumme erreicht nicht die erforderliche Grenze: bereits zu Lebzeiten, insbesondere in den Jahren vor

einer vorweggenommenen Erbfolge, Lohnsumme gering halten.

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3.3 Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten (Fortsetzung)

– 25-%-Grenze sollte beim Erblasser/Schenker bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaft überschritten bleiben; ggf. zu erreichen über Stimmenpooling

– Voraussetzungen für Betriebsaufspaltung sollten erhalten bleiben– Mitübertragung des Sonderbetriebsvermögens, da sonst Aufdeckung

stiller Reserven– etwaiger Verlust von Verlustvorträgen

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3.3 Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten (Fortsetzung)

– Berliner Testament– Abstimmung mit Gesellschaftsvertrag– Übertragung gegen Versorgungsleistungen– Abzugsmöglichkeit des Nießbrauchs nutzen– Kettenschenkung– Freistellung des Zugewinnausgleichs

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Inhaltsübersicht

1. Einführung

2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen

3. Unentgeltliche Unternehmensnachfolge

4. Entgeltliche Unternehmensnachfolge

4.1 Arten der entgeltlichen Unternehmensnachfolge

4.2 Steuerfolgen der Übertragung

5. Empfehlung/Fazit

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4.1 Arten der entgeltlichen Unternehmensnachfolge

– Unternehmensverkauf als Share Deal (Anteile am Unternehmen werden veräußert) oder als Asset Deal (Wirtschaftsgüter des Unternehmens werden veräußert)

– Management-Buy-out– Management-Buy-in

Page 42: Unternehmensnachfolge Vorausschauende Planung schafft die Basis für eine erfolgreiche Umsetzung.

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4.2 Steuerfolgen der Übertragung

Veräußerung eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils– steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn– Einkommensteuerliche Begünstigung der Gewinne bei der Veräußerung

des gesamten Betriebs

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4.2 Steuerfolgen der Übertragung (Fortsetzung)

Veräußerung wesentlicher Anteile an Kapitalgesellschaften

steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Beteiligung von 1 % oder mehr in den letzten fünf Jahren vor Veräußerung (Teileinkünfteverfahren)

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5. Fazit/Empfehlung

– Die richtige Unternehmensnachfolge ist ein nachhaltiger und länger andauernder Prozess.

– Je vorausschauender er geplant ist, desto wahrscheinlicher ist die erfolgreiche Umsetzung. Dies betrifft auch die steuerliche Umsetzung, bei der verschiedene Steuerarten aufeinander abgestimmt werden müssen!

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5 Schritte zur erfolgreichen Unternehmensnachfolge

1. Ermittlung des Status quo

2. Unternehmer erkennt und macht sich vertraut mit seinen eigenen Vorstellungen zur Unternehmensnachfolge, er kommuniziert diese

3. Analyse und Ausarbeitung verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der steuerlichen Konsequenzen

4. Auswahl des Konzepts

5. Umsetzung des Konzepts

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