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Jahresbericht Untersuchungen zur Lebensmittel- sicherheit 2010

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Untersuchungen zur

Lebensmittel-sicherheit

2010

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Jahresbericht

des

Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

über die

Untersuchungen zur Lebensmittelsicherheit

2010

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

Dienstanschrift

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-AnhaltFreiimfelder Str. 68

06112 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 5643-0Fax: (0345) 5643-439E-Mail: [email protected]: www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de

Fachbereich 3: LebensmittelsicherheitDienstsitz: Freiimfelder Str. 68 06112 Halle (Saale)

LAV 07/2011-188

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Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben

Inhaltsverzeichnis

1 Untersuchung von Lebensmitteln, Wein, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakwaren ...............4

Warengruppe 01: Milch .......................................................................................................................................4Warengruppe 02: Milcherzeugnisse ....................................................................................................................4Warengruppe 03: Käse .......................................................................................................................................5Warengruppe 04: Butter ......................................................................................................................................6Warengruppe 05: Eier und Eiprodukte ................................................................................................................7Warengruppe 06: Fleisch & Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse ....................................................................9Warengruppe 08: Wurstwaren ..........................................................................................................................12Warengruppe 10: Fische & Warengruppe 11: Fischerzeugnisse &

Warengruppe 12: Krusten- und Schalentiere ........................................................................15Warengruppe 13: Fette und Öle ........................................................................................................................17Warengruppe 14: Suppen und Soßen...............................................................................................................19Warengruppe 15: Getreide ................................................................................................................................19Warengruppe 16: Getreideprodukte ..................................................................................................................22Warengruppe 17: Brot .......................................................................................................................................23Warengruppe 18: Feinbackwaren .....................................................................................................................24Warengruppe 20: Salate, Mayonnaise ..............................................................................................................26Warengruppe 21: Pudding und Dessertspeisen...............................................................................................27Warengruppe 22: Teigwaren .............................................................................................................................28Warengruppe 23: Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten ...........................................................................29Warengruppe 24: Kartoffeln ..............................................................................................................................30Warengruppe 25: Frischgemüse .......................................................................................................................32Warengruppe 26: Gemüseerzeugnisse.............................................................................................................34Warengruppe 27: Speisepilze ...........................................................................................................................36Warengruppe 28: Pilzerzeugnisse ....................................................................................................................37Warengruppe 29: Frischobst .............................................................................................................................37Warengruppe 30: Obstprodukte ........................................................................................................................38Warengruppe 31: Fruchtsäfte............................................................................................................................39Warengruppe 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke ........................................................................................40Warengruppe 33: Wein .....................................................................................................................................42Warengruppe 34: Erzeugnisse aus Wein ..........................................................................................................44Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke ........................................................................................................44Warengruppe 36: Bier .......................................................................................................................................45Warengruppe 37: Spirituosen............................................................................................................................46Warengruppe 39: Zucker ..................................................................................................................................46Warengruppe 40: Honige und süße Brotaufstriche ...........................................................................................46Warengruppe 41: Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Pflaumenmus etc. ...........................................................47Warengruppe 42: Speiseeis ..............................................................................................................................48Warengruppe 43: Süßwaren .............................................................................................................................49Warengruppe 44: Schokoladenerzeugnisse .....................................................................................................50Warengruppe 45: Kakao ...................................................................................................................................50Warengruppe 46: Kaffee ...................................................................................................................................51Warengruppe 47: Tee ........................................................................................................................................51Warengruppe 48: Säuglings- und Kleinkindnahrung .........................................................................................52Warengruppe 49: Diätetische Lebensmittel ......................................................................................................53Warengruppe 50: Fertiggerichte........................................................................................................................54Warengruppe 51: Nahrungsergänzungsmittel...................................................................................................58Warengruppe 52: Würzmittel ............................................................................................................................61Warengruppe 53: Gewürze ...............................................................................................................................61Warengruppe 54: Aromen .................................................................................................................................62Warengruppe 56: Hilfsmittel ..............................................................................................................................62Warengruppe 57: Zusatzstoffe ..........................................................................................................................62Warengruppe 59: Mineral- und Tafelwasser ......................................................................................................63Warengruppe 60: Rohtabake, Tabakerzeugnisse .............................................................................................63Warengruppe 82: Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt ...............................................................................64Warengruppe 83: Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Haushaltschemikalien ......65Warengruppe 84: Kosmetische Mittel ..............................................................................................................66Warengruppe 85: Spielwaren und Scherzartikel ...............................................................................................67Warengruppe 86: Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt .....................................................................68

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2 Warengruppenübergreifende Untersuchungen ...........................................................................................69

2.1 Lebensmittelbedingte Erkrankungsfälle .................................................................................................69

2.2 Untersuchung von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen ..................................................72

2.3 Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten ..............................................................................742.3.1 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen ................742.3.2 Untersuchung von Spargel aus Sachsen-Anhalt auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln ...752.3.3 Untersuchungen von Wässern aus Mitteldeutschland auf Pestizid-Metabolite

(Länderkooperation Mitteldeutschland) ......................................................................................76

2.4 Toxische und essentielle Elemente ........................................................................................................78

2.5 Untersuchungen auf Mykotoxine ...........................................................................................................79

2.6 Untersuchung von Lebensmitteln auf Dioxine und PCB ........................................................................82

2.7 Bericht des Weinkontrolleurs .................................................................................................................85

3 Allgemeine Angaben .......................................................................................................................................88

3.1 Mitarbeit in Fachgremien .......................................................................................................................88

3.2 Qualitätsmanagement/Laborvergleichsuntersuchungen .......................................................................89

3.3 Vorträge, Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen .........................................................................913.3.1 Vorträge ......................................................................................................................................913.3.2 Veröffentlichungen/Poster .........................................................................................................933.3.3 Lehrveranstaltungen/Fortbildungsveranstaltungen ....................................................................93

4 Statistik der untersuchten Proben Lebensmittel, Wein, Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren ......................................................................................................................................................95

4.1 Legende der Normabweichungen ..........................................................................................................95

4.2 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Lebensmittel ..............................................................................................................96

4.3 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Erzeugnisse des Weinrechts .....................................................................................98

4.4 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Kosmetika .................................................................................................................98

4.5 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Bedarfsgegenstände .................................................................................................98

4.6 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Tabakwaren ...............................................................................................................98

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Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben

Vorwort

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

mit vorliegendem Jahresbericht stel-len wir Ihnen die Ergebnisse der umfangreichen Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika sowie die vielfältigen Tätigkeiten der Sachverständigen des Fachbereiches Lebensmittelsi-cherheit des Landesamtes für Ver-braucherschutz vor.

Ziel unserer Untersuchungen ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren sowie Irreführung und Täuschung zu schüt-zen. Dazu wurden im Jahr 2010 ins-gesamt 12.975 Proben untersucht, von denen 11 % zu beanstanden waren.

Die Mehrzahl aller Beanstandun-gen (64 %) betraf Kennzeichnungs-mängel und irreführende Angaben. Die hohe Zahl an Beanstandungen in diesem Bereich ist u. a. auch auf die durchgeführten landesspezifi-schen Schwerpunktuntersuchungen der Sachverständigen des Fachbe-reiches zurückzuführen. So wurden z. B. verstärkt Nahrungsergänzungs-mittel aus dem Versandhandel so-wie Kochschinken und Käse aus Gaststätten und Imbisseinrichtungen hinsichtlich ihres Potentials zur Irre-führung und Täuschung der Verbrau-cher untersucht und beurteilt. Die Ergebnisse bestätigen die Notwen-digkeit einer regelmäßigen Überprü-fung der genannten Lebensmittel.

Eine Übersicht über alle im Jahr 2010 durchgeführten 33 Schwer-punktuntersuchungen finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Verbraucherschutz.

Im Berichtszeitraum beteiligte sich der Fachbereich des Weiteren an eu-ropäischen (initiiert durch die Europä-ische Kommission) und bundesweit durchgeführten Überwachungspro-grammen (BÜP) sowie Monitoring-Programmen. So wurden im Rahmen eines in den Mitgliedstaaten durchzu-führenden koordinierten Programms „Zur Überwachung der Präva-lenz von Listeria monocytogenes in

bestimmten verzehrfertigen Lebens-mitteln“ gezielt Fleischerzeugnisse, geräucherte Fischerzeugnisse und Käse auf Listeria monocytogenes untersucht.

Der Bundesweite Überwachungsplan (BÜP) ist ein für ein Jahr festgelegter Plan über die zwischen den Bundes-ländern abgestimmte Durchführung von amtlichen Kontrollen zur Über-prüfung der Einhaltung der lebens-mittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften. Der Fachbereich beteiligte sich an 15 Programmen (z. B. Blausäuregehalt in Amarettini, PAK in Speiseölen, Le-bensmittelfarbstoffe in Süßwaren und alkoholfreien Getränken, mikrobieller Status von Schnittssalaten, Nickel-freisetzung aus Spielzeug aus Me-tall) mit der Untersuchung von 280 Proben.

Auch im Jahr 2010 wurden Verbrau-cherinnen und Verbraucher durch einen Lebensmittelskandal verunsi-chert. Dioxinbelastetes Futtermittel, das an mehrere Bio-Betriebe in zahl-reichen Bundesländern geliefert wur-de, führte zur kurzeitigen Sperrung von Legehennen-Beständen in Sach-sen-Anhalt. Nach entsprechenden Untersuchungen und der Feststel-lung, dass keine Gefahr für die Ge-sundheit der Verbraucher bestand, wurden die Betriebe für die Vermark-tung der Bio-Eier wieder freigegeben. Die Vorkommnisse zeigen jedoch einmal mehr, dass die Kontrolle der Eigenkontrolle der Betriebe von he-rausragender Bedeutung für die Si-cherheit der Verbraucher ist.

In Sachsen-Anhalt erfolgt deshalb zur Erfassung der aktuellen Belastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und PCB eine regelmäßige stichproben-artige Überwachung von Lebensmit-teln und Futtermitteln.

Obwohl die Anzahl der lebensmit-telbedingten Erkrankungsfälle im Vergleich zu den Vorjahren erfreu-licherweise eine leicht rückläufige Tendenz aufwies, kam es leider auch

2010 zu einem größerem Erkran-kungsgeschehen in einer Kinder-tagesstätte nach dem Verzehr von kontaminierter Rohmilch. 21 Kin-der erkrankten nach dem Besuch ei-nes landwirtschaftlichen Betriebes mit Rohmilchverkostung an einer Campylobacteriose.

Die konsequente Aufklärung der Be-völkerung über diese und ande-re gesundheitlichen Gefahren wird deshalb regelmäßig im Rahmen der „Langen Nacht der Wissenschaf-ten“ thematisiert. Der Fachbereich Lebensmittelsicherheit gab interes-sierten Bürgerinnen und Bürgern nunmehr schon zum sechsten Mal einen umfassenden Einblick in die vielfältigen Möglichkeiten einer mo-dernen und leistungsstarken Lebens-mittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetikanalytik.

Die anspruchsvollen Aufgaben der täglichen Untersuchungstätigkeit las-sen sich jedoch nur mit gut motivier-ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfüllen. Durch ihr persönliches En-gagement haben die Beschäftigten des Fachbereiches zu dem seit Jah-ren hohen Qualitätsniveau auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes in Sachsen-Anhalt beigetragen. Dafür spreche ich Ihnen Dank und Aner-kennung aus.

Im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Le-bensmittelsicherheit möchte ich an dieser Stelle Herrn Dr. Gunter Ruick, Fachbereichsleiter des Fachbereichs für Lebensmittelsicherheit des Lan-desamtes für Verbraucherschutz, un-seren Dank und unsere Hochachtung für seine geleistete Tätigkeit ausspre-chen. Herr Dr. Ruick ist nach über 40 Jahren Tätigkeit im Dienste des Ver-braucherschutzes in den wohlver-dienten Ruhestand versetzt worden.

Dr. Amal Wicke2010 amtierende Fachbereichsleiterin

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1 Untersuchung von Lebensmitteln, Wein, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakwaren

Warengruppe 01: Milch

Von den 168 untersuchten Proben waren 11 (6,5 %) zu beanstanden.

Von den eingesandten Proben stam-men 49 aus einheimischen Betrieben, wobei 24 Proben im Rahmen der ri-sikoorientierten Probenahme und 25 im Rahmen anlassbezogener Probe-nahmen entnommen wurden. In Ta-belle 1 sind die Proben nach ihrer Wärmebehandlung aufgeschlüsselt.

Aufgrund der mikrobiologischen An-fälligkeit von Milch wurden alle Pro-ben gemäß der Anforderungen der VO (EG) Nr. 2073/2005 und VO (EG) Nr. 853/2004 untersucht. Hier-bei ergab sich nur für eine Probe eine Beanstandung wegen erhöhter Keimgehalte. Einer chemischen Un-tersuchung auf die Parameter Fett, Eiweiß, fettfreie Milchtrockenmas-se, Dichte sowie Gefrierpunkt wur-den vor allem einheimische Proben

Erzeugnis Probeanzahl Anteil [%]Milch, unbearbeitet 26 15Milch, pasteurisiert 82 49Milch, UHT bzw. sterilisiert 60 36

Tab. 1 Proben nach Art der Wärmebehandlung

unterzogen. Keine der Proben wies dahingehend Abweichungen auf.

Im Zusammenhang mit dioxinbelas-tetem Futtermittel kam eine Probe zur Untersuchung. Hierbei wurde der Auslösewert für Dioxin überschritten. Die Verfolgsproben nach Absetzen des belasteten Futtermittels waren dagegen nach kurzer Zeit unauffällig.

Da Kuhmilch mit Abstand die größte Bedeutung besitzt, kamen nur sechs Milchproben anderer Tierarten zur Untersuchung. Hierbei ergaben sich keine Beanstandungen.

Weiterhin zu beanstanden waren Kennzeichnungsmängel wie z. B. ir-reführende Herkunftsangaben oder fehlende Angaben zum Hersteller bzw. Mindesthaltbarkeitsdatum.

Zusammenfassend lässt sich fest-stellen, dass es sich bei Milch trotz ihrer mikrobiologischen Anfälligkeit um ein verhältnismäßig sicheres Le-bensmittel handelt. Um diesen Status zu halten, ist die weitere intensive Be-probung unabdinglich.

Warengruppe 02: Milcherzeugnisse

Abb. 1 Produktspektrum Milcherzeugnisse

Von den 307 untersuchten Proben waren 53 (17,3 %) zu beanstanden.

Im Jahr 2010 kamen 307 Proben der Warengruppe 2 (Milcherzeug-nisse) zur Untersuchung. Zu dieser Gruppe zählten eine Vielzahl von un-terschiedlichen Lebensmitteln, ange-fangen bei Milchmischgetränken über Joghurt und Trockenmilchprodukte bis hin zu aufgeschlagener Sahne. Eine Auswahl der zur Untersuchung eingesandten Lebensmittel sind in Abbildung 1 dargestellt.

Da es sich vor allem bei lose abgege- benen Milcherzeugnissen um mikro- biologisch leicht verderbliche Lebens- mittel handelt, steht bei diesen Produkten die mikrobiologische Unter- suchung an erster Stelle. Bei Milch-erzeugnissen in Fertigpackungen spielt dagegen die chemische Unter-suchung eine größere Rolle, da diese einerseits mikrobiologisch relativ sta-bil sind und andererseits teilweise konkreten Vorgaben seitens der Milch- erzeugnisverordnung unterliegen.

Von den 307 eingesandten Pro-ben wurden 53 (17,3 %) Proben beanstandet. Die Verteilung der Be-anstandungen auf die einzelnen Produktgruppen ist in Abbildung 2 dargestellt.

Wie auch in den vergangenen Jahren liegt der Anteil der untersuchten Sah-neerzeugnissen bei ca. 40 %, während

diese 65 % der Beanstandungen auf sich vereinen. Hintergrund ist die seit Jahren konstant hohe Beanstan-dungsquote bei aufgeschlagener Sahne aus Dienstleistungsbetrieben. Auch im Jahr 2010 wurden 28 % dieser Proben beanstandet. Darüber hinaus konnte bei über 60 % der Proben eine Überschreitung des Richtwertes für Pseudomonaden und bei über 50 %

Trockenmilcherzeugnisse8%Joghurterzeugnisse

7%Sonstige

5%

Sauermilcherzeugnisse2%

Milchmischerzeugnisse36%

Kondensmilch-erzeugnisse

2%Sahneerzeugnisse

40%

sonstige

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Abb. 2 Verteilung der Beanstandungen bei Milcherzeugnissen

der Proben eine Überschreitung des Richtwertes für Enterobakterien nachgewiesen werden. Diese Ergeb-nisse zeigen, dass der mikrobiolo-gische Status von aufgeschlagener Sahne aus Dienstleistungsbetrieben trotz intensiver Beprobung in den letzten Jahren nicht an Brisanz ver-loren hat.

Neben der Mikrobiologie ergaben sich aus der fehlerhaften Kennzeich-nung weitere Beanstandungen. Auf-grund der strikten Vorgaben der Milcherzeugnisverordnung spielten hier die fehlende Verkehrsbezeich-nung und/oder der Fettgehalt eine übergeordnete Rolle. Aber auch irre-führende Angaben, z. B. zum Fettge-halt, wurden bemängelt.

Basierend auf diesen Ergebnissen muss v. a. die intensive Beprobung

von geschlagener Sahne aus Dienst-leistungsbetrieben auch in den nächsten Jahren fortgesetzt werden.

Warengruppe 03: Käse

Von 431 zur Untersuchung einge-gangen Proben waren 70 (16 %) zu beanstanden.

Die Mehrzahl der Beanstandungen betraf wie auch in den letzten Jah-ren Kennzeichnungsfehler sowie Be-anstandungen wegen Irreführung im Sinne § 11 (1) Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermit-telgesetzbuch (LFGB), hier insbeson-dere die Überprüfung der Abgabe von Käse aus Gaststätten sowie die feh-lerhafte Auslobung des Fettgehaltes in der Trockenmasse.

Eine Übersicht über die Anzahl der Beanstandungsgründe ist Abbildung 1 zu entnehmen.

Von 431 zur Untersuchung einge-gangen Käseproben stammen 69 (16 %) aus größeren Herstellerbetrie-ben aus Sachsen-Anhalt, 46 (11 %) Schafs-, Ziegen- und Kuhmilchkäse-proben von 15 einheimischen Direkt-vermarktern, die übrigen Käseproben wurden im Einzelhandel einschließ-lich Gaststätten und Imbisseinrich-tungen entnommen.

Art und Umfang der Untersu-chung variieren je nach Käsesorte. Es werden wesentliche Kenn-

zeichnungselemente wie Verkehrs-bezeichnung, Angaben zum Fett-gehalt, Nährwertangaben, Angaben zur Tierart, Rohmilchkäse, Zusatz-stoffe wie z. B. Farbstoffe, Kon-servierungsstoffe und auch das Verpackungsmaterial überprüft. Hin- sichtlich der mikrobiologischen Un-tersuchungsparameter wird insbe-sondere untersucht auf: Salmonellen, Listeria monocytogenes, Shiga Toxin bildende Escherichia coli, Campylo-bacter, Staphylokokkus aureus und dessen Toxine und Clostridien.

Überprüfung der Kennzeichnung42 % aller Beanstandung mussten

Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Proben der Warengruppe Käse

auf Grund von Kennzeichnungsfeh-lern ausgesprochen werden.

Zusammensetzung und Kennzeich-nung von Käse sind in Deutschland geregelt in der Käseverordnung. Im Gegensatz zu vielen anderen als lose Ware abgegebenen Lebensmit-teln regelt die Käseverordnung auch die Abgabe von lose verkauften Kä-sen. Zahlreiche Käseproben wurden wegen fehlender bzw. fehlerhafter Kennzeichnungselemente wie z. B. Verkehrsbezeichnung im Sinne der Käseverordnung und/oder Angabe des Fettgehaltes in der Trockenmasse bzw. der Fettgehaltsstufe, fehlender

Irreführung32%

sonstiges10%

Kennzeichnungs-fehler58%

Sahneerzeugnisse65%

Milchmischerzeugnisse21%

Joghurterzeugnisse8%

sonstige6%

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Warengruppe 04: Butter

Von 90 eingesandten Proben wurden lediglich 3 (3,3 %) be- anstandet.

Eine Beanstandung entfiel auf eine Probe, die als Kräuterbutter in den Verkehr kam, wobei ein Teil des

Milchfettes durch Pflanzenfett ersetzt wurde. In der VO (EG) Nr. 445/2007 sind jedoch konkrete Vorgaben zur Zusammensetzung von Kräuterbut-ter aufgeführt, wonach der Austausch von Milchfett durch Pflanzenfett nicht zulässig ist. Bei den weiteren

Nährwertangaben bei zusätzlicher Angabe des absoluten Fettgehaltes, fehlerhafte Nährwertangaben sowie fehlender Angabe des Mindesthalt-barkeitsdatums beanstandet.

Mikrobiologische UntersuchungDie Untersuchung auf pathogene Mi-kroorganismen wie Salmonellen, Shi-ga Toxin bildende Escherichia coli, Campylobacter und Listeria mono-cytogenes wird generell bei Käse aus Rohmilch, das ist Milch die nicht über 40°C erwärmt wird, durchge-führt. Bei Käse aus wärmebehandel-ter Milch erfolgt in der Regel nur eine Untersuchung auf Listeria monocyto-genes, da es, auf Grund der Fähig-keit von Listerien sich als „Hauskeim“ in Käsereien einzunisten, zu einer Kontamination von Käse nach dem Herstellungsprozess und vor der Ver-packung kommen kann. Im Rahmen der Überprüfung der Prozesshygiene der Herstellerbetriebe werden die Pa-rameter Escherichia coli und koagu-lase-positive Staphylokokken gemäß der VO (EG) Nr. 2073/2005 über mik-robiologische Kriterien untersucht.

In zwei Rohmilchkäseproben und in zwei Proben Käse aus pasteurisier-ter Milch wurde Listeria monocyto-genes nachgewiesen. Der Gehalt an Listerien lag jedoch unterhalb des Grenzwertes von 100 KbE/g. In acht Proben, überwiegend Schnitt-käse aus der Direktvermarktung, wurde Staphylokokkus aureus (ko-agulasepositive Staphylokokken) nachgewiesen. Aufgrund der Über-schreitung der Grenzwerte „m“ und „M“ für koagulase-positive Staphylo-kokken wurden die Vorgaben der VO (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobio-logische Kriterien nicht eingehalten. Ein Teil der nachgewiesenen Stäm-me zeichneten sich durch Enteroto-xinbildungsvermögen vom Typ C aus. Die Enterotoxine selbst waren im Le-bensmittel nicht nachweisbar.

Verbrauchertäuschung in Gast-stätten und ImbisseinrichtungenZur Untersuchung gelangten 75 Kä-seproben aus Gaststätten, Imbiss-einrichtungen und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. Von den 75 Proben wiesen acht Proben eine irreführende Bezeichnung auf. 67 gaben keinen Anlass zur Beanstand-ung, sie waren in den oben genannten Einrichtungen korrekt ausgewiesen.

Die Untersuchungsergebnisse sind im Einzelnen in Abb. 2 dargestellt.

Bei den in Gaststätten, Imbissein-richtungen und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung einge- setzten Schnitt- und Reibekä-se handelte es sich zu 100 % um Käse im Sinne der VO (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und

mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Abl. L 299/1).

Nach wie vor nicht zufriedenstellend sind die Ergebnisse der Untersu-chung von klassischen Salzlakenkä-se (Feta, Schafskäse). Von den 27 zur Untersuchung eingegangenen Proben waren acht Proben (30 %) zu beanstanden. Bei vier Erzeugnissen handelte es sich um Käseimitate aus entrahmter Kuhmilch und Pflanzenöl, in zwei Proben wurde nur Kuhmilch nachgewiesen und in den übrigen zwei Proben wurde neben Schafs-milch auch Kuhmilch nachgewiesen.

Die fehlerhafte Deklaration von Kuh-milchkäse als Feta ist dagegen rück-läufig, von fünf zur Untersuchung eingegangen Proben war nur eine Probe zu beanstanden.

Abb. 2 Anzahl der Beanstandungen bezogen auf die Probenzahl

Beanstandungen handelte es sich um Kennzeichnungsmängel. Keine der zur Untersuchung eingegangenen Proben „deutsche Markenbutter“ gab Anlass zu einer Beanstandung.

0

10

20

30

40

50

Käse inSalzlake

dav.Schafskäse

dav. Feta Schnittkäse geriebenerKäse

Probenanzahl Beanstandungen

Staphylococcus aureus „goldenes traubenbildendes Kugelbakterium“ kommt auf der Haut und Schleimhaut, im Stuhl sowie in Abszessen vor. Circa 50% aller gesunden Menschen haben Staphylococcus aureus im Na-sen-Rachenraum. Staphylococcus aureus ist in der Lage ein hitzestabiles Enterotoxin zu bilden. Voraussetzung für eine Erkrankung ist jedoch die Ver-mehrung der Staphylokokken im Lebensmittel. Die Symptome reichen, nach einer Inkubationszeit von meist 0,5 bis 7 Stunden, von Übelkeit, Erbrechen und Durchfall bis zu schweren Kreislaufstörungen. Die Symptome klingen je-doch in der Regel nach ein bis zwei Tagen wieder ab.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 05: Eier und Eiprodukte

Von den 334 untersuchten Proben waren 46 (14 %) zu beanstanden.

Insgesamt wurden 334 Proben dieser Warengruppe untersucht, umfassend 250 Proben Hühnereier, 74 Proben der verschiedenen Eiprodukte sowie 10 Einsendungen von Wachteleiern. Die Wachteleier waren nicht zu bean-standen und werden nicht weiter be-trachtet. Insgesamt waren 46 Proben, entsprechend 14 % zu beanstanden.

Untersuchung von Hühnereiern13,5 % (45 Proben) der Einsen-dungen der Hühnereier wurden be-anstandet. Die Beanstandungen betrafen folgende Mängel:

Sieben Einsendungen frischer Hüh-nereier waren als irreführend zu be-anstanden, da sie zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht die Qualitäts-merkmale von Eiern der Güteklasse A aufgewiesen haben.

Die Eier einer Probe wiesen erheb-liche sensorische Mängel (Schim-melflecke auf der Kalkschale, bei zwei der Eier bereits ins Innere vor-gedrungen) auf, so dass die Eier im Sinne von Artikel 14 (2) b der VO (EG) Nr. 178/2002 als für den Ver-zehr durch den Menschen ungeeig-net beurteilt werden müssen. Dieser Befund wurde durch den Nachweis von Schimmelpilzen der Gattungen Penicillium und Cladosporium unter-mauert. Die Probe war als zum Ver-zehr durch den Menschen ungeeignet im Sinne von Artikel 14 (2) b der VO (EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen.

Vier Einsendungen waren wegen fehlender Einhaltung der Kennzeich-nungsvorschriften zu beanstanden, bei drei der Proben fehlte die Herstel-leranschrift, eine Probe wies unleser-liche Kennzeichnungselemente auf.

In einer als Beschwerdeprobe ein-gegangenen Packung von Eiern aus der Direktvermarktung war die Ei-schale so dünn, dass die Eier nicht der Verpackung entnommen werden konnten, ohne die Eier dabei zu zer-drücken. Außerdem waren die Eier erheblich verschmutzt. Eine weitere Einsendung von Direktvermarktern war aufgrund der starken Verschmut-zung der Eischale zu beanstanden.

14 Einsendungen verstießen gegen unmittelbar geltendes EG-Recht. Bei sieben dieser Proben war der geduldete Anteil an Eiern mit unle-serlichem Erzeugercode erheblich überschritten.

Eine Probe hatte ein zu lang deklarier-tes Mindeshaltbarkeitsdatum (MHD), das maximale MHD bei Eiern darf le-diglich 28 Tage betragen. Vier Pro-ben wiesen Kennzeichnungsfehler auf, eine Probe war wegen der Ver-wendung gebrauchter Eierpapp-verpackungen zu beanstanden. Eierpappverpackungen sind nur zur einmaligen Verwendung gedacht und dürfen nicht wieder verwendet werden, da durch Wiederverwen-den bereits benutzter Eierpappver-packungen eine Kontamination mit pathogenen Mikroorganismen, insbe-sondere mit Salmonellen, nicht aus-zuschließen ist.

222 Proben wurden getrennt nach Ei-inhalt und Eischale auf Salmonellen untersucht, in keiner der Proben wur-den Salmonellen nachgewiesen. In keiner von sieben untersuchten Pro-ben Wachteleier wurden Salmonellen nachgewiesen.

Im Jahr 2010 wurden stichproben-weise Eier 40 Einsendungen auf ther-mophile Campylobacter untersucht, in zwei Proben konnten Campylo-bacter jejuni nachgewiesen werden. Damit überschritt die Zahl der Cam-pylobacter-Nachweise jene der Sal-monella-Nachweise auf der Eischale. Campylobacter jejuni und Campy-lobacter coli stellen den häufigs-ten bakteriellen Durchfallerreger in

Deutschland dar. Die vorliegenden stichprobenartigen Untersuchungs-ergebnisse lassen es nicht ausge-schlossen erscheinen, dass Eier neben unzureichend gegartem Ge-flügelfleisch eine weitere Ursache für Infektionen des Menschen mit diesen Erregern sind.

40 Proben Hühnereier wurden auf Rückstände von akarizid, fungizid, herbizid und insektizid wirkenden Pflanzenschutzmitteln sowie per-sistenten Chlorkohlenwasserstoffe untersucht.

Bezogen auf die Haltungsart bzw. Herkunft lassen sich die untersuch-ten Proben wie in Abbildung 1 darge-stellt aufschlüsseln.

Die Gesamtbelastung der untersuch-ten Eierproben erwies sich als relativ gering. (Abb. 2) Pflanzenschutzmittel- rückstände, wie sie bei pflanzlichen Lebensmitteln in Abhängigkeit von der artspezifischen Anwendung de-tektiert werden, spielen bei den hier untersuchten Proben naturgemäß keine Rolle. Chlororganische Pesti-zide sowie andere chlororganische Schadstoffe (z. B. Polychlorierte Bi-phenyle (PCB)), die sich durch ihre hohe Persistenz, eingeschränkten Abbau im Stoffwechsel sowie gute Fettlöslichkeit auszeichnen, sind da-gegen auch in tierischen Lebens-mitteln wie Hühnereiern häufiger nachweisbar. In zwei Dritteln (67,5 %) der untersuchten Hühnereiproben konnten keine derartigen Rückstän-de nachgewiesen werden. In einem Viertel der Proben (25 %) wurden je-weils Rückstände eines Pestizids

Freilandhaltung; 9 Bodenhaltung; 10

Direktvermarkter/Erzeuger; 12Öko-Betriebe; 9

Abb. 1 Rückstandsuntersuchung in Hühnereiern/Haltungsart/Herkunft

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quantifiziert, in drei Proben ließen sich Spuren mehrerer Wirkstoffe nachwei-sen. Der am häufigsten detektier-te Wirkstoff war wie in den Vorjahren auch Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT). Hinsichtlich der Haltungsart erwiesen sich die Proben von Hüh-nereiern aus ökologischer Erzeugung sowie aus Bodenhaltung im letzten Jahr als am wenigsten belastet, in jeweils einer Probe von Eiern dieser beiden Haltungsarten wurden Spuren von DDT nachgewiesen. Dagegen ließen sich in jeweils der Hälfte der Eierproben aus Freilandhaltung bzw. von Direktvermarktern ein oder meh-rere Pflanzenschutzmittelrückstände quantifizieren. In den Hühnereiern ei-nes Erzeugerbetriebes wurde der zu-lässige Höchstgehalt für DDT von 0,5 mg/kg Fett um ein Vielfaches über-schritten. Diese Probe wurde ebenso wie die aus diesem Betrieb entnom-mene Verfolgsprobe beanstandet. Im Zuge der Ursachenforschung für die-se ungewöhnlich hohe Rückstands-belastung stellte sich heraus, dass das Betriebsgelände dieses Eierpro-duzenten früher als Forstbetrieb mit Sägewerk genutzt wurde. Die dort anfallenden Späne wurden mit da-mals zugelassenen Holzschutzmit-teln gegen Fliegenbefall behandelt. Als Konsequenz der Untersuchungen

0

5

10

15

20

25

30

35

40

Prob

enan

zahl

Bodenhaltung Freilandhaltung öko-Betrieb Direktvermarkter/Erzeuger gesamt

Haltungsart

Rückstände<BG 1PSM Nachweis Mehrfachrückstände

Abb. 2 Gesamtbelastung der untersuchten Eierproben

wurde die Produktion tierischer Le-bensmittel auf dem betroffenen Ge-lände eingestellt.

Im Zuge eines größeren Gesche-hens einer Dioxinkontamination von Futtermitteln für die ökologische Landwirtschaft wurden neun Pro-ben Hühnereier auf Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/F) untersucht. Bei einer Pro-be musste die Überschreitung des Höchstwertes und bei zwei Proben die Überschreitung des Auslösewer-tes für Dioxin festgestellt werden.

33 Proben wurden auf Rückstän-de von Tierarzneimitteln untersucht. In keiner der Proben waren phar-makologisch wirksame Rückstände nachzuweisen.

Untersuchung von EiproduktenVon den Eiprodukten waren 16 Pro-ben zu beanstanden.

Von 33 Einsendungen gekochter und gefärbter Hühnereier waren 15 Proben (45 %) zu beanstanden. Die Mehrzahl der zu beanstandenden Proben umfasste neun Probenein-sendungen gekochter und gefärbter Hühnereier, die mit einem deutlich zu langen MHD versehen waren. Zum Ende der angegebenen Frist traten

bei diesen Eiern deutliche Geruchs- und Geschmacksabweichungen auf. Drei weitere Proben waren bereits bei Probeneingang verdorben, so dass sie als nicht verkehrsfähig beur-teilt werden mussten.

Eine Probe gekochter Eier von einem Marktstand wurde in bereits benutz-tem Verpackungsmaterial und ohne entsprechende Kennzeichnung von Farbstoffen in den Verkehr gebracht. Zwei weitere Proben waren allein auf-grund von Kennzeichnungsfehlern zu beanstanden.

Eine Probe Flüssigei waren wegen Nichteinhaltung der Temperaturanfor-derungen zu beanstanden.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 06: Fleisch & Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse

Abb. 1 Wichtigsten Beanstandungsgründe beider Warengruppen

Im Jahr 2010 gelangten 1.133 Proben Fleisch und 889 Proben Fleischer-zeugnisse zur Untersuchung, wel-che routinemäßig mikrobiologisch, sensorisch und chemisch untersucht wurden. Im Verdachtsfall erfolgten Tierartbestimmungen, histologische und präparativ-gravimetrische Unter- suchungen. 109 Proben (9,6 %) der Warengruppe 06 und 117 Proben (13,2 %) der Waren- gruppe 07 wurden beanstandet. Als gesundheitsgefährdend wurden da-von 13 Proben (5,7 %) beurteilt. 4,4 % der beanstandeten Proben waren nicht zum Verzehr geeignet. 25 Proben (11,1 %) wurden als wertgemindert be-urteilt. Mit 21,7 % ist der Anteil an den Beanstandungen aufgrund von Kenn-zeichnungsmängeln gegenüber dem Vorjahr gestiegen. 48 Proben (21,2 %) wurden aufgrund von Irreführung beanstandet.

Die Abbildung 1 zeigt den Anteil der wichtigsten Beanstandungsgründe be- zogen auf die beiden Warengruppen.

Mikrobiologische UntersuchungenMit der mikrobiologischen Untersu-chung erfolgt die Feststellung der all-gemeinen Keimbelastung und der Kontamination mit Verderbniskeimen sowie pathogenen Mikroorganismen. Aus 32 (2,3 %) der untersuchten Pro-ben wurden Salmonellen isoliert. Die Salmonellenfunde betrafen ins-besondere Fleisch vom Schwein,

0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40%

gesundheitsschädlich

nicht verzehrsfähig

wertgemindert

Irreführung

Kennzeichnungsfehler

Zusatzstoffe fehlende Kennzeichnung

Zusatzstoffe unzulässige Verwendung

sonstiges

Fleisch Fleischerzeugnisse

Hackfleisch und Hackfleischerzeug-nisse sowie Geflügelfleisch, wo-bei Salmonella serovar Typhimurium dominierte.

13 Proben wurden unter Berücksich-tigung der normalen Verwendungs-bedingung Rohverzehr wegen des Nachweises von Salmonellen als ge-sundheitsschädlich beurteilt.

In 56 (6,4 %) der untersuchten Pro-ben wurde Listeria monocytoge-nes nachgewiesen. Betroffen waren hauptsächlich rohes Hackfleisch und Zubereitungen daraus aber auch Kochpökelaufschnitt und abgepackte gegarte Hackfleischerzeugnisse. Bei keiner Probe wurde der in der VO (EG) Nr. 2073/2005 festgelegte Grenzwert von 100 KbE/g für verzehrsfertige Le-bensmittel überschritten.

Auf pathogene Yersinia enteroco- litica wurden insgesamt 276 Pro-ben Schweinefleisch und Schweine- fleischprodukte, darunter 36 Proben Schweinefleisch zur Hackfleischher-stellung, 36 Proben Hackfleisch aus bzw. mit Schweinefleisch und 204 Proben Zubereitungen aus Hack-fleisch untersucht. Aus zwei (5,5 %) Proben Schweinefleisch zur Hack-fleischherstellung und zehn (4,9 %) Proben Hackfleischzubereitung vom Schwein konnten humanpathogene Y. enterocolitica isoliert werden. Bei zehn Isolaten handelte es sich um Biotyp 4 Serovar O:3, zwei

Isolate wurden als Biotyp 2 Serovar O:9 identifiziert.

Geflügelfleisch aus ambulantem HandelBei der Untersuchung von Geflü-gelfleisch aus mobilen Verkaufs-einrichtungen fielen immer wieder sensorische Mängel, teilweise in Ver-bindung mit dem Nachweis erhöhter Keimgehalte und pathogener Keime auf. Aus den Angaben auf dem Pro-beentnahmeschein gehen oftmals Hygienemängel (z. B. Aufbewahrung bei zu hoher Temperatur) hervor. Mit der Untersuchung sollte die sensori-sche und mikrobiologische Qualität von frischem Geflügelfleisch aus am-bulantem Handel (Verkaufsfahrzeu-ge, Marktstände) festgestellt werden.

Zur Untersuchung kamen 31 Proben Geflügelfleisch (23 Proben Hühner-fleisch, sechs Proben Putenfleisch, zwei Proben Entenfleisch) aus ambu-lantem Handel.

Die mikrobiologische Untersuchung ergab Salmonellenachweise in zwei Proben Hühnerfleisch (6,5 %). Die Untersuchung auf Campylobacter verlief in fünf Fällen (16,1 %) positiv. In drei Proben Hähnchenfleisch und je eine Probe Putenfleisch und En-tenfleisch wurde Campylobacter je-juni nachgewiesen. In 38,5 % der untersuchten Proben wurden methi-cillinresistente Staphylococcus aure-us (MRSA) nachgewiesen.

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Parameter Keimzahlbereichaerobe mesophile Gesamtkeimzahl(KbE/g)

bis 105 > 105 > 106 > 5 x 106 > 107

Probenzahl 16 9 2 4 0Enterobakterien(KbE/g)

bis 104 > 104 > 105 > 106

Probenzahl 27 3 1 0

Tab. 1 Übersicht über die mikrobiologische Beschaffenheit

Der Vergleich mit den Nachweisraten in Proben aus anderen Einzelhan-delsgeschäften (Supermärkte etc.) ist in Abbildung 2 dargestellt. Die Nach-weisraten bei Proben aus dem ambu-lanten Handel sind tendenziell höher als bei anderen Einzelhandelsproben.

Zur Beurteilung der mikrobiologi-schen Qualität von ungewürztem Ge-flügelfleisch existieren Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Hy-giene und Mikrobiologie. Danach sollte der aerobe mesophile Gesamt-keimgehalt 5 x 106 KbE/g nicht über-schreiten. Für Enterobakterien liegen der Richtwert bei 104 KbE/g und der Warnwert bei 105 KbE/g.

Die Tabelle 1 enthält eine Übersicht über die aerobe mesophile Gesamt-keimzahl und die Enterobakterien.

Bei jeweils 12,9 % der Proben wurden der Richtwert für die Gesamtkeimzahl und der Richtwert für die Enterobakte-rien überschritten. Damit ist der Anteil an Proben mit erhöhten Keimgehal-ten nur geringfügig höher als bei den teilweise unter Schutzatmosphäre abgepackten Geflügelfleischproben aus anderen Einzelhandelsgeschäf-ten. Bei diesen Proben wiesen 9,2 % bzw. 12,2 % Überschreitungen der Richtwerte für die Gesamtkeimzahl bzw. Enterobakterien auf. Sensori-sche Abweichungen konnten auch bei hohen Keimgehalten nicht nach-gewiesen werden.

Die Ergebnisse zeigen, dass im am-bulanten Handel angebotenes Ge-flügel im Allgemeinen sensorisch unbedenklich ist. Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung unterstreichen jedoch die Verderb-nisempfindlichkeit von frischem Ge-flügelfleisch. Bei Geflügelfleisch mit Nachweis pathogener Keime und MRSA konnte der Hersteller dem Probeentnahmeschein oftmals nicht entnommen werden oder das Fleisch stammte von Geflügelhöfen, von de-nen angenommen wird, dass sie ihre Erzeugnisse auf regionaler Ebene abgeben. Dies verdeutlicht die Not-wendigkeit auch im Rahmen der amtlichen Kontrollen stärker auf die Herkunft und den hygienischen Um-gang bei Herstellung und Vertrieb kleinerer Mengen oder bei der Direkt-vermarktung von Geflügelfleisch zu achten.

Chemische und molekularbiologi-sche UntersuchungenAufgrund einer erzeugnisspezifischen wertgeminderten Qualität wurden ins-gesamt 25 Proben beanstandet.

Als Beanstandungsgründe sind ins-besondere zu nennen:• Unterschreitung der Werte für

bindegewebseiweißfreies Fleisch-eiweiß (BEFFE), d.h. für einen zu niedrigen Anteil an schierem Mus-kelfleisch, bei fünf Proben Corned Beef und Deutsches Corned Beef

• zu hohe Wassergehalte in zwei Proben Lachsschinken und Schinkenspeck

• Unterschreitung des Fleischei-weißgehaltes im fettfreien Anteil und hohe Fremdwassergehalte bei sechs Proben Kochschinken

Aufgrund irreführender Angaben wurden insgesamt 48 Proben beanstandet.

Als irreführend wurden u. a. beurteilt:• unzutreffende Verkehrsbezeich-

nung für Corned Beef in vier Fällen• als Jungbullenfleisch angebotenes

Rindfleisch, welches als Fleisch vom weiblichen Rind identifiziert wurde

Alles Döner?Mit Beschluss des Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhy-giene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverstän-digen (ALTS) 2007 wurde festge-legt Döner Kebap und dönerähnliche Erzeugnisse in drei Kategorien zu unterteilen:1. Döner Kebap: ausschließlich

leitsatzkonforme Produkt- eigenschaften.

2. Döner Kebap mit Abweichungen von den Leitsatzanforderungen (überwiegend leitsatzkonform). Diese Produkte weichen durch Verwendung zum Beispiel von Fleisch anderer Tierarten (z. B. Pute/Huhn), pflanzlichen Proteinen (z. B. Soja), Stärke, Paniermehl, Trinkwasser oder Flüssigwürze von der allgemeinen Verkehrsauf-fassung des „Döner Kebap“ mehr oder weniger stark ab. Eine Abweichung muss im Sinne von § 11 (2) Nr. 2 b Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futter-mittelgesetzbuch (LFGB) kenntlich gemacht werden.

3. Hackfleisch-Drehspieß (o. Ä.): Keine oder nur geringe leitsatz-konforme Produkteigenschaften,

6,5 3

16,110,1

38,5 35

0

5

10

15

20

25

30

35

40

Salmonellen Campylobacter MRSA

ambulanter Handel andere Einzelhandelsformen

Abb. 2 Vergleich der Nachweisraten für Salmonellen, Campylobacter und MRSA in Geflügel-fleischproben aus dem ambulantem Handel und anderen Einzelhandelsformen.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Erzeugnis eigener Art (Aliud). Erzeugnisse eigener Art sind Produkte mit beispielsweise mehr als 60 % Hackfleisch, Separato-renfleisch, statt des verwendeten Hackfleisches, größere Zusatz-mengen an Paniermehl oder Stärke oder größere Mengen an Trinkwasser.

In der Gastronomie sind Drehspie-ßerzeugnisse auf einem Schild oder in der Speisekarte richtig zu bezeich-nen, um den Verbraucher über die Beschaffenheit oder Zusammen-setzung nicht zu täuschen. Die Ver-kehrsbezeichnung kann in der Regel aus den Angaben auf dem Etikett entnommen werden. Der Betreiber der gastronomischen Einrichtung ist jedoch in jedem Fall für die korrek-te Bezeichnung verantwortlich und verpflichtet, diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu prüfen.

Bei Erzeugnissen mit Bezeichnungen wie „Kebap Art A oder B“, „Star Döner“ oder ähnlichem handelt es sich in der Regel um Erzeugnisse mit überwie-gend leitsatzkonformen Eigenschaf-ten oder um Erzeugnisse eigener Art im Sinne einer Hackfleischzube-reitung am Spieß. Unabhängig da-von ist in der Speisekarte oder einem Aushang die vollständige Verkehrs-bezeichnung, die dem Originaletikett zu entnehmen ist, anzugeben.

Das Probenaufkommen der letz-ten Jahre zeigte, dass es sich beim überwiegenden Teil, der in Sach-sen-Anhalt in Verkehr gebrachten Drehspießerzeugnisse um nicht leit-satzkonforme Erzeugnisse eigener Art handelt. In den Speisekarten und Aushängen taucht jedoch regelmä-ßig die Bezeichnung Döner oder Dö-ner Kebap teilweise in Verbindung mit Fußnoten, wie „Unser Drehspieß ist eine Fleischzubereitung aus zerklei-nertem Fleisch (Würzung nach Döner Art)“ oder ähnliche Varianten auf. Die

Bezeichnung Döner oder Döner Ke-bap auch in Verbindung mit Fußnoten wird als irreführend beanstandet.

Zur Untersuchung gingen im Jahr 2010 18 Proben Drehspießerzeug-nisse ein. Zehn Proben wurden unter der Bezeichnung Döner, Döner Ke-bap, Döner (Hack)-fleischspieß oder Dönerhack an den Verbraucher ab-gegeben. Davon wurden sieben Pro-ben als irreführend beanstandet, weil sie in ihrer Zusammensetzung ei-nem Drehspießerzeugnis eigener Art entsprachen oder keine Kennt-lichmachung der Abweichung von der Verkehrsauffassung z. B. Anga-be der Verwendung von Putenfleisch erfolgte. Die Beanstandungen richte-ten sich in der Regel an die gastro-nomischen Einrichtungen, welche die überwiegend korrekten Bezeichnun-gen der Herstellungsbetriebe nicht beachten.

SchinkenimitateIm Jahr 2010 war in der Medienbe-richterstattung das Thema „Schin-kenimitate“ wiederum sehr präsent.Prinzipiell ist es durch nationales oder gemeinschaftliches Lebensmittel-recht, nicht verboten „nachgemachte“ Erzeugnisse herzustellen. Der Her-steller ist nur verpflichtet über das In-strument der Kenntlichmachung der Abweichung von der allgemeinen Verkehrsauffassung den Verbraucher über die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses zu unterrichten. Zusammengefügte Schinken müssen als Formfleischschinken, „Schinken-Imitate“ können z. B. als Pizzabe-lag nach Art einer groben Brühwurst aus Schweinefleisch in den Verkehr gebracht werden. Diese Erzeugnis-se finden sich jedoch nicht im Su-permarktregal. In Verkehr gebracht werden sie in Restaurants, Imbiss- und Dienst leistungsbetrieben als Zu-tat von Fertiggerichten wie Pizzen. Die Ergebnisse des Jahres 2010 (wie auch die der Jahre zuvor) zeigen,

dass sich auf den letzten Metern zum Kunden das brühwurstähnliche Er-zeugnis in Schinken verwandelt und als das vom Verbraucher geschätzte Original angeboten wird.

Von 72 Probeneinsendungen „Schin-ken“ aus Dienstleistungseinrich-tungen (Imbiss, Pizzeria, usw.) des Jahres 2010 mussten 27 Proben (37,5 %) wegen Verwendung einer irreführenden Bezeichnung oder feh-lender Kenntlichmachung der wert- geminderten Beschaffenheit bean-standet werden. Damit liegt die Be-anstandungsquote fast dreimal so hoch wie bei Fleischerzeugnissen üb-lich und fast viermal so hoch wie bei dem Durchschnitt aller Warengrup-pen üblich.

Die Ergebnisse zeigen, dass das Problem des Inverkehrbringens wert-geminderter Erzeugnissen ohne aus-reichende Kenntlichmachung bzw. das Inverkehr bringen unter irre-führender Verkehrsbezeichnung in Restaurants, Imbiss- und Dienst-leistungsbetrieben weiterhin ein gro-ßes Problem darstellt. Insofern wird eine intensive Kontrolle im Rahmen der Routineüberwachung als zwin-gend ange sehen.

Kennzeichnung49 Proben wurden wegen nicht korrekt angewandter Kennzeich-nungsvorschriften beanstandet. Die Beanstandungen betrafen fehlende Kennzeichnung, fehlerhafte Mengen-kennzeichnung und fehlende Angabe einzelner Zutaten.

In 16 Fällen erfolgten Beanstandun-gen wegen fehlender Kenntlichma-chung von Konservierungsstoffen und Phosphaten bei der Abgabe an den Verbraucher.

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Warengruppe 08: Wurstwaren

Von 972 untersuchten Proben waren 111 (11,4 %) zu bean standen.

Die Häufigkeit der wichtigsten Bean-standungsgründe ist in Abbildung 1 dargestellt.

Was wird generell untersucht?Es werden die aus der Produktion sowie aus dem Handel entnomme-nen Proben regelmäßig sensorisch und mikrobiologisch auf ihre ein-wandfreie Beschaffenheit geprüft. Je nach Frage stellung wird daran an-schließend die Zusammensetzung mittels chemischer, präparativ-gravi-metrischer und histologischer Ver-fahren überprüft, die Tierart be stimmt oder eine spezielle mikro- bzw. molekular biologische Untersuchung ver anlasst.

Außerdem werden Untersuchungen auf bei der Herstellung ver wendete Zusatz stoffe und mögliche Konta-minanten durchgeführt.

Mikrobiologische und sensorische UntersuchungenAlle eingegangenen Wurst waren wer-den in der Regel mikrobiologisch und sen sorisch untersucht.

In drei Proben Rohwurst wurden Sal-monellen nachgewiesen. In einer Probe wurde Listeria monocytogenes in einer hohen Keimzahl nach-

gewiesen. Alle vier Proben wurden als gesundheits schädlich be urteilt.

Bei 68 Proben wurde auf mikro-biologische Mängel wie eine erhöhte

Gesamtkeimzahl, erhöhte Zahl an Entero bakterien, erhöhte Zahl an Milchsäurebakterien oder den Nach-weis von Clostridium per fringens hin-gewiesen. In 37 dieser Proben konnte

0% 1% 2% 3% 4% 5% 6%

gesundheitsschädlichnicht zum Verzehr geeignet

wertgemindertirreführend

Kennzeichnungsmängelfehlende Kenntlichmachung Zusatzstoffe

unzulässige Verwendung ZusatzstoffeVerstöße gegen EG-Recht

Verstöße gegen Hygienerecht

Abb. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe Wurstwaren

Überprüfung der Auslobung „Spitzenqualität“ bei Wurstwaren Ein nicht unbeträchtlicher Anteil des Sortimentes an Wurstwaren in Fertigpa-ckungen werden unter Verwendung der Auslobung „Spitzenqualität“ oder „Delikatess-…“ in den Verkehr gebracht. Die Leitsätze für Fleisch und Flei-scherzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches1 führen dazu aus: „Flei-scherzeugnisse mit hervorhebenden Hinweisen wie Delikatess-, Feinkost-, Gold-, prima, extra, spezial, fein, Ia, ff oder dgl. oder in besonders hervor-hebender Aufmachung (z. B. goldfarbene Hülle) unterscheiden sich von den unter der betreffenden Bezeichnung sonst üblichen Fleischerzeugnissen, abgesehen von hohem Genusswert, durch besondere Auswahl des Aus-gangsmaterials, insbesondere höhere Anteile an Skelettmuskulatur. Sofern in den Leitsätzen keine besonderen Feststellungen getroffen sind, liegt der Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleisch eiweiß (BEFFE) in diesen Fäl-len absolut um ein Zehntel (z. B. 11 statt 10 %), bezogen auf Fleisch eiweiß (BEFFE-FE) […] chemisch um 5 % (z. B. 75 statt 70 %) höher. Bei Erzeug-nissen, bei deren Herstellung gemäß der Be zeichnung üblicherweise schon bestes Ausgangsmaterial verwendet wird, stellen hervorhebende Zusatz-bezeichnungen einen verstärkten Hinweis darauf dar, dass diese Erzeugnis-se aus bestem Ausgangs material hergestellt sind.“ Im Berichtsjahr wurden 50 Würste in Fertigpackungen, die unter Verwendung der Auslobung „Spit-zenqualität“ oder „Delikatess-…“ in den Verkehr gebracht wurden auf die Pa-rameter BEFFE und BEFFE-FE untersucht. Bei nur einer Probe Teewurst Spitzenqualität wurden die zu erwartenden Anforderungen nicht erfüllt. Die Untersuchungen zeigen, dass der Verbraucher sich auf Auslobungen wie „Spitzenqualität“ oder „Delikatess-…“ weitestgehend verlassen kann. Inso-fern wird auch hier eine stichprobenartige Kontrolle im Rahmen der Routine-überwachung als ausreichend angesehen.1 Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches vom 27./28.11.1974 (BAnz. Nr. 134 vom 25.07.1975), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung von Änderungen be-stimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittel buches vom 08.01.2010 (GMBl. 08.01.2010 S. 120)

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Listeria monocytogenes mit einer Keimzahl < 100 KbE/g nachgewiesen werden. Bei diesen Proben handelte es sich wie in den Jahren zuvor aus-schließlich um Rohwürste.

Drei Proben wurden als zum Ver-zehr nicht geeignet beurteilt aufgrund der sensorischen Untersuchung. Eine Zwiebelwurst und eine Papri-ka-Lyoner wurden im Geschmack als verdorben beurteilt. Eine Probe Met-tenden in einer Fertigpackung wies Schimmelbefall auf.

ZusatzstoffeIn Wurstwaren dürfen eine Vielzahl von Zusatzstoffen eingesetzt werden. Ihre Verwendung muss jedoch dem Verbraucher auf dem Etikett der ver-packten Ware oder bei loser Abgabe auf einem Schild an der Ware mitge-teilt werden. Um dies sicherzustellen wurden eine Vielzahl der zur Untersu-chung einge gangenen Proben auf die üblicherweise verwendeten Zusatz-stoffe hin unter sucht. Dabei wurden:• bei 13 Proben die fehlende Kenn-

zeichnung/Kenntlichmach ung des Konser vierungs stoffs Natrium nitrit bzw. Natriumnitrat,

• bei sieben Proben die fehlende Kenn zeichnung/Kenntlich mach ung des Stabilisators Di phosphat

festgestellt und beanstandet.

Bei drei Proben Rohwurst wurde die zulässige Höchstmenge für den Zu-satzstoff Natriumnitrat bei der Abga-be an den Verbraucher überschritten.

Bei einer Probe wurde aufgrund des nachgewiesenen und nicht kennt-lich gemachten Gehaltes an dem Ge schmacks verstärker Natrium glu-tamat auf die Notwendigkeit einer Rezeptur kontrolle hinge wiesen. Glu-taminsäure kann sowohl auf natürli-chem Wege durch Zutaten als auch als Zusatzstoff in das Lebensmittel gelangen.

Untersuchung der Zusammen - setzungAufgrund einer erzeugnis spezi fischen wertgeminderten Qua li tät wurden ins-gesamt 29 Proben be an standet.

Als Beanstandungsgründe sind ins-besondere zu nennen:• Unterschreitung der Werte

für bindegewebseiweißfreies

Fleischeiweiß (BEFFE), d. h. für einen zu niedrigen Anteil an schie-rem Muskelfleisch, bei insgesamt vier Proben

• Unterschreitung der Werte für bindegewebseiweißfreies Fleisch-eiweiß im Fleischeiweiß (BEFFE/FE), d. h. zu hoher An teil an Sehnen und Binde gewebe, bei einem Erzeugnis

• Überschreitung des verkehrs-üblichen Wasser-Fleisch ei weiß-Verhältnisses, d. h. zu hoher Wasserzusatz bei der Herstellung, in acht Fällen

• Überschreitung des ver kehrs -üblichen Fett-Fleisch eiweiß-Ver-hältnisses, d. h. Verwen dung von zu fettem Roh stoffen bei der Her-stellung, bei insgesamt elf Proben Leberwurst

• Unterschreitung des bei Bier schinken geforderten Mindest anteils von 50 % Muskel-fleisch einlagen bei sieben Proben. In fünf Fällen in denen nicht die erforderliche Mindestprobenmenge von 600 g zur präparativ-gravime-trischer Unter suchung eingesandt wurde, wurden Nachproben angefordert

KennzeichnungKennzeichnungsmängel stellten mit 65 beanstandeten Proben weiterhin den überwiegenden Anteil der Be- an standungen dar. Dabei ist zu unter- scheiden zwischen den Kennzeich- nungs mängeln, die sich allein aus der Prüfung der Etikettierung ergeben und den Kenn zeichnungs mängeln, die sich auf Grund einer chemischen,

Überprüfung der Mengenkennzeichnung nach § 8 LMKV bei Wurstwa-ren Mit der Einführung des § 8 in die Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-nung (LMKV) kam im Jahr 1999 für die Hersteller die Verpflichtung bestimmte Zutaten in Lebensmitteln mengenmäßig anzugeben. Entsprechend der eng-lischen Bezeichnung quantitative ingredient declaration für die Mengenkenn-zeichnung entwickelte sich rasch das Kunstwort quiden. Derjenige Hersteller, der eine Mengenkennzeichnung angeben musste, musste quiden. Nach an-fänglichen Widerständen setzte sich die Mengenkennzeichnung nicht zuletzt auf Grund der massiven Forderung aus dem Handel durch. Eine Gruppe von Herstellern, die noch lange versuchte eine Ausnahme für ihre Erzeug-nisse zu beanspruchen, waren die Fleischwarenhersteller. Spätestens 2002 nachdem der Klassenname „…fleisch“ gesetzlich definiert wurde, hatten sich auch diese damit abgefunden, dass sie an dieser Regelung nicht vorbei-kommen. Da die Angaben der Hersteller natürlich der Wahrheit entsprechen sollten, bestand von Anfang an, die Aufgabe der Amtlichen Lebensmittel-überwachung nicht nur darin zu fordern, dass die entsprechenden Produkte mit einer Mengenkennzeichnung versehen werden mussten, sondern auch darin, die Richtigkeit der angegebenen Menge zu kontrollieren. Dazu wurde von der AG Fleischwaren eine Berechnungsweise1 entwickelt, um den Fleisch gehalt aus den analytischen Daten abschätzen zu können. Nachdem sich die Mengenkennzeichnung bei Wurstwaren und Fleischerzeugnissen etabliert hat und nur noch wenige Erzeugnisse ohne die Mengenkennzeich-nung des Fleischanteils in den Verkehr gelangen, konnte bislang in einer geringen Anzahl von Fällen eine irreführende Angabe des Fleischanteils fest-gestellt werden. Mit den im Jahr 2010 durchgeführten Untersuchungen sollte der aktuelle Stand überprüft werden. Untersucht wurden 58 unterschiedliche Wurstwaren. Dabei handelte es sich um Brüh-, Koch- und Rohwürste in Fer-tigpackungen aus dem Einzelhandel. Die durchschnittliche Abweichung des deklarierten von dem analytisch abgeschätzten Fleischanteil betrug lediglich 4,4 % absolut. Von den 58 Wurstwaren mussten nur zwei (3,4%) wegen An-gabe eines zu hohen Fleischanteils im Sinne des § 11 (1) Nr. 1 LFGB als irre-führend beanstandet werden. Die Ergebnisse dieses Schwerpunktes zeigen, dass die Hersteller unter Berücksichtigung von akzeptablen Toleranzen in der Lage sind Wurstwaren entsprechend der geforderten Mengenkennzeich-nung zu etikettieren. Insofern wird eine stichprobenartige Kontrolle im Rah-men der Routineüberwachung als ausreichend angesehen.

1 Arbeitsgruppe Fleischwaren der Lebensmittelchemischen Gesellschaft, Berechnung des Fleischanteils gemäß LMKV, Lebensmittelchemie 58 (2004), S. 37

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mole kular bio logischen oder sonsti-gen Untersuchung erge ben.

Als Beanstandungen, die sich allein aus der Prüfung der Etikettierung er-gaben, seien genannt: • vollständig fehlende Kennz eich-

nung in einem Fall• unvollständige Angabe der Her-

steller anschrift bei zwei Proben• fehlende oder falsche Angabe des

Mindesthalt barkeitsdatums bei acht Erzeugnissen

• fehlende Angabe der Füllmenge in einem Fall

• fehlerhafte Angaben der Zu taten (z. B. fehlende Angabe der Tierart bei der Zutat Blut bei Rot- und Blutwürsten) bei vier Erzeugnissen

• fehlende oder fehlerhafte Men-genkennzeichnung bei neun Erzeugnissen

• Inverkehrbringen von Erzeugnis-sen unter der Bezeichnung „haus-schlachte“, die gewerbsmäßig hergestellt wurden in sechs Fällen

• in einem Fall eine zur Täuschung geeignete Herkunftsbezeichnung

Als Beanstandungen, die sich auf Grund einer chemischen, molekular-bio logischen oder sonstigen Unter-suchung ergeben seien auf geführt: • unvollständige Angaben der

Zutaten einschließlich der nach § 8 Lebensmittel-Kennzeichnungs-verordnung (LMKV) geforderten Mengen angaben (z. B. Einbezie-hung von Fett und Bindegewebe in die Fleisch angabe und damit feh-lende Angabe von Fett und Binde-gewebe im Zu taten ver zeichnis) bei Leber würsten und Geflügel würsten bei 18 Erzeugnissen

• eine zu hohe und daher zur Täu-schung geeignete Mengenkenn-zeichnung bei einer Probe

• eine Probe Wild Pate, in der die im Zutatenverzeichnis genannte Tierart Reh nicht nachgewiesen werden konnte

• eine Probe Kalbsleberwurst ohne Nachweis einer Charakter bestim-mende Menge von Kalbfleisch

Überprüfung von Herkunftsbezeichnungen bei Wurstwaren „Die große Nachfrage nach Produkten mit erkenn-bar regionaler Herkunft ist einer der stärksten Trends im Lebensmittelsektor. Dies liegt an der emotionalen Veranke-rung der Menschen mit ihrer Heimatregion. Zudem besinnen sich die Verbraucher in Zeiten globaler Warenströme auf die Überschaubarkeit regionaler Wirtschafts kreisläufe. Dadurch erhalten regionale Lebensmittel einen gehörigen Vertrauensbonus.“1 Aus den oben zitierten Gesichtspunkten werden in nicht unbeträchtlichem Umfang Wurstwaren in Fertigpackungen mit Herkunftsbezeichnungen in den Verkehr gebracht. Nur ein Bruchteil davon wie z. B. die Thü-ringer Rostbratwurst jedoch unterliegt den Vorschriften des EG-Rechts über die geschützte geographische Angabe (g.g.A.) nach VO (EG) Nr. 510/2006. Der nicht den EG-Vorschriften unterliegende Teil der Erzeugnisse muss zumin-dest den Vor schriften des § 11 (1) Nr. 1 LFGB (Verbot der Täuschung) entsprechen; d.h. die gewählte Bezeichnung muss der Wahrheit entsprechen und darf nicht irreführend für den Verbraucher sein. Überprüft wurde bei 48 Erzeug-nissen, ob die verwendete herkunftsbezogene Verkehrsbezeichnung den aktuellen Rechtsvorschriften entspricht. In vier Fällen handelte es sich um eine herstellergebundene Herkunftsbezeichnung („Rügenwalder Teewurst“). Drei Pro-ben wiesen das entsprechende g.g.A.-Logo nach VO (EG) Nr. 510/2006 auf. Bei fünf Proben handelte es sich um eine Herkunftsbezeichnung, die mittlerweile zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist („Pommersche Leberwurst“). In 39 Fällen konnte anhand des Identitätskennzeichens die ausgelobte Herkunft bestätigt werden. Nur in einem Fall wurde die Herkunftsbezeichnung als zur Täuschung im Sinne des § 11 (1) Nr. 1 LFGB beurteilt. Eine stichprobenarti-ge Kontrolle im Rahmen der Routineüberwachung wird daher als ausreichend angesehen.

1 M. Kraus, Geschäftsführer der CMA – Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH, Fleischwirtschaft 2/2008

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 10: Fische & Warengruppe 11: Fischerzeugnisse & Warengruppe 12: Krusten- und Schalentiere

Es wurden 159 Frischfische und 236 Fischerzeugnisse untersucht; acht (4,4 %) Frischfische bzw. 16 (6,8 %) Fischerzeugnisse wurden beanstan-det. Von den 85 untersuchten Krus-ten- und Schalentieren mussten neun (10,6 %) beanstandet werden.

Hervorzuheben sind folgende Be- anstandungsgründe: Sensorische und mikrobiologische UntersuchungenAls Beschwerdeprobe wurde Sushi eingereicht, bei dem die Sensorik bemängelt wurde. Die sensorischen Abweichungen (saurer Geruch und sauer-gäriger Geschmack) wurden bestätigt und eine Gesamtkeimzahl von 2,4 Millionen Keimen je Gramm sowie 1,9 Millionen Hefen je Gramm, die vermutlich für den sauer-gärigen Geschmack verantwortlich waren, er-mittelt. Die Probe war deshalb zum Verzehr für den Menschen ungeeig-net. Die Beschwerde konnte deshalb bestätigt werden.

Als weitere Beschwerdeprobe wur-den Fischstäbchen wegen eines abweichenden Geschmacks einge-reicht. Als Besonderheit war zu ver-zeichnen, dass diese aus Pangasius hergestellt waren. Die sensorische Untersuchung ergab, dass bei der beanstandeten Probe, ohne äußere Unterscheidungsmöglichkeit, sowohl einwandfreie als auch muffig-schlam-mige bis hin zu fischig und schimm-lig schmeckende Stücke zu finden waren. Die Verfolgsproben aus der gleichen als auch aus zwei anderen Chargen hatten das gleiche Ergeb-nis, wobei selbst innerhalb dessel-ben Fischstäbchens einwandfreie neben abweichenden Stellen vorhan-den waren. Vermutlich waren in der Fischfiletplattenware, aus denen die Stäbchen gesägt wurden, auch Fi-lets mit abweichender Qualität ent-halten. Das Erzeugnis wurde durch den Inverkehrbringer aus dem Han-del zurückgerufen.

Die Untersuchung von Fischerzeug-nissen auf Listeria monocytogenes wird aufgrund des Risikopotenti-als dieser Lebensmittel routinemä-ßig durchgeführt. Für verzehrsfertige

Lebensmittel, welche die Vermeh-rung von Listeria monocytogenes be-günstigen ist ein Grenzwert von 100 KbE/g Lebensmittel festgelegt. In 19 verzehrsfertigen Erzeugnissen wurde Listeria monocytogenes nachge-wiesen. Davon entfielen allein acht Nachweise auf geräucherten Lachs. In den meisten Fällen wurden jedoch nur geringe Keimgehalte unter 10 KbE/g ermittelt.

Eine Probe geräuchertes Heilbuttfilet, in der ein Listeria monocytogenesa Gehalt von 36.000 KbE/g nachgewie-sen wurde, musste als gesundheits-schädlich beurteilt werden. Parasitologische UntersuchungZum quantitativen Nachweis von Ne-matodenlarven und zur Überprüfung der Abtötungsbedingungen wird die Verdauungsmethode (Codex Stan-dard 244-2044 Annex I) angewandt. Von 50 Proben wurden in drei Nema-todenlarven gefunden, jedoch keine lebenden und auch nicht in einer An-zahl, dass von Ekel erregenden Be-schaffenheit ausgegangen werden muss.

Chemische Untersuchung auf InhaltsstoffeDrei Proben (Kräutermatjes, Kräu-terheringshappen und Kräuterfilet) wiesen zu geringe Fettgehalte im ver-zehrbaren Anteil auf. Der Fettgehalt im Heringsfleisch ist entscheidend für die Qualität des Erzeugnisses, da da-von die Zartheit des Fischfleisches im Enderzeugnis abhängt. Aus diesem Grund werden für diese Erzeugnisse gemäß der allgemeinen Verkehrsauf-fassung nur Heringe mit mindestens 12 % Fett im Fischfleisch verwendet.

Die Behandlung von Fischfleisch mit Kohlenmonoxid (CO) ist in der EU nicht gestattet. In einigen ande-ren Ländern wird dies jedoch prak-tiziert, da das Fischfleisch dadurch „appetitlicher aussieht“. Es ent-steht dabei ein feuerwehrroter Farb-ton. Insbesondere China begast den dort produzierten hellbeigefarbenen Pangasius. Auffälligerweise nur die lose Ware, in Fertigpackungen wur-den noch keine Verfärbungen fest-gestellt. Bei einer Probe konnte bei

einem nachgewiesenen CO-Ge-halt von 943 µg/kg eine Behandlung nachgewiesen und die Probe we-gen der Verwendung eines nicht zu-gelassenen Zusatzstoffs beanstandet werden. Vier weitere Proben wiesen neben rötlichbraunen bis braunroten Verfärbungen nur Gehalte unter 600 µg/kg auf, sodass nur auf eine mög-liche Behandlung hingewiesen wer-den konnte.

Eine Probe Rotbarsch wurde wegen eines TVB-N-Gehaltes (flüchtige Ba-senstickstoffe) von 40,6 mg/kg bei gleichzeitigem Vorhandensein von sensorischen Mängeln in der Frische in Übereinstimmung mit den EU-Ver-ordnungen als für den menschlichen Genuss ungeeignet beurteilt.

Kennzeichnungsmängel13 weitere Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsmängel. Beispiels-weise seien hier einige Beanstan-dungsgründe angeführt:

In sieben Fällen waren Kennzeich-nungsangaben nicht lesbar oder verwischt, Fanggebiet und/oder Pro-duktionsmethode nicht in der vor-geschriebenen Art gekennzeichnet, nicht die richtige Verkehrsbezeich-nung („schwarzer Heilbutt“ und nicht nur „Heilbutt“) verwendet, die Min-desthaltbarkeitsformel nur abge-kürzt oder unvollständig aufgedruckt, Klassennamen und Zutaten nicht genannt, die Ident-Nummer nicht auf-gedruckt oder auch mit Datums- oder Preisaufklebern Teile der Kennzeich-nung verdeckt. In einem Fall musste auch die zu geringe Schriftgröße (hier < 1,5 mm) beanstandet werden. Bei einer Probe wurde festgestellt, dass ehemals gefrorene Garnelen aufge-taut ohne Hinweis auf die vorherige Tiefkühlung in den Handel gebracht wurden.

Nachweis der TierartenGemäß der europäischen Gesetz-gebung muss bei Fischen und Fi-schereierzeugnissen neben der Produktionsmethode und dem Fang-gebiet auch die Handelsbezeich-nung der Art angegeben werden. Die Vorschriften wurden in die nati-onale Gesetzgebung übernommen.

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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In Deutschland werden in dem Ver-zeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur jeweils die wissen-schaftlichen Namen der einzelnen Ar-ten mit den für diese Arten geltenden Handelsbezeichnungen aufgeführt. Durch dieses regelmäßig aktuali-sierte Verzeichnis ist eine eindeutige Zuordnung der Spezies zu einer Han-delsbezeichnung möglich.

Schwerpunkt sollte dabei die Unter-suchung von als Seezunge (Solea vulgaris) angebotenen Fischen sein. Durch die wirtschaftlich angespannte Lage haben jedoch viele Gaststätten und die meisten Einzelhändler den relativ teuren Fisch aus ihrem Ange-bot gestrichen.

Bei den drei untersuchten als „See-zunge“ bezeichneten Proben wur-den alle als Tropenzunge (auch Rot-, Hunds- oder Senegalzunge ge-nannt) identifiziert. Es gibt die Ten-denz, keine Seezunge mehr sondern Rotzunge unter der Bezeichnung At-lantikzunge anzubieten. Rotzungen wurden vereinzelt auch unter der Be-zeichnung Tropenseezunge ange-boten. Hier wurden entsprechende Hinweise gegeben.

Bei der Bestimmung weiterer Fisch-arten konnte festgestellt werden, dass diese meist richtig benannt wa-ren, lediglich bei fünf Proben wurde eine falschen Fischart genannt: Rot-flossenwels (Pangasius), Plötze (Tila-pia), Pazifikscholle (Heilbuttscholle), Scholle (Flunder) und Blei (Güster - ebenfalls als „Weißfisch“ gehandelt, deshalb keine Beanstandung).

Im Verlauf des Jahres wurden auch Krebstiere, insbesondere Garnelen untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass Großgarnelen weiterhin unter der Bezeichnung „Scampi“ angebote-nen werden. Als Scampi dürfen aber keine Garnelen, sondern nur der Kai-sergranat (Metanephrops spp.) und der Norwegischer Tiefseehummer (Nephrops norvegicus) aus der Fami-lie der Hummerartigen (Nephropidae) bezeichnet werden. Die Großgarne-len (aus mehreren verschiedenen Fa-milien) dürfen unter der Bezeichnung „Shrimps“ zusammengefasst werden.

Chemische Untersuchung von KrebstierenIn den letzten Jahren stellte sich her-aus, dass der Phosphatgehalt, insbe-sondere der Gehalt an kondensierten Phosphaten, verstärkter Untersu-chung bedarf. Phosphat wird verwen-det, um die Wasseraufnahme im Gewebe zu erhöhen und führt zu ei-ner nicht unerheblichen Wertminde-rung, da Wasser statt hochwertigem Eiweiß verkauft wird. Die Verwen-dung ist zwar gestattet, muss jedoch im Zutatenverzeichnis kenntlich ge-macht werden.

Bei fünf Proben von Garnelen bzw. Shrimps konnten kondensierte Phos-phate nachgewiesen werden, aber nur in einer dieser Proben war die Verwendung deklariert. Bei fünf wei-teren Proben wurden die zuständi-gen Ämter über erhöhte Gehalte bei Proben, bei denen der Diphosphat-nachweis nicht gelang, informiert, um Kontrollen der betroffenen Hersteller bzw. Importeure zu ermöglichen.

Auch Fischfilet wird neuerdings mit Phosphaten behandelt, wie es ein Di-phosphatnachweis in Tilapia beweist.

Untersuchung von Erzeugnissen aus Surimi auf Gehalt an SojaIm Rahmen eines Programms des bundesweiten Überwachungsplanes wurden Erzeugnisse aus Surimi auf ihren Gehalt an Soja untersucht. Ins-gesamt 22 Erzeugnisse aus Surimi (Krebsfleischimitat, Surimisticks, Mee-resaufschnitt, …), von denen in neun Fällen Soja auf der Packung ange-geben war, wurden mit drei verschie-denen Methoden auf einen Gehalt an Soja untersucht. Die PCR (Poly- merase-Kettenredaktion) mit GM03/04 und die real-time-PCR lieferten leich-lautende Ergebnisse, wobei bei allen Proben mit deklariertem Sojagehalt und einer weiteren Probe ohne Hin-weis auf den Soja-Gehalt die Verwen-dung von Soja nachgewiesen wurde. Bei der ELISA-Methode gelang nur in fünf Fällen der Nachweis, da die Me-thode unempfindlicher ist.

Surimi ist die übliche oder gebräuchliche Bezeichnung des Fischeiweißer-zeugnisses zur weiteren Verarbeitung, das durch Köpfen, Kehlen und Rei-nigen des frischen Fisches sowie mechanisches Abtrennen des essbaren Muskels von Haut und Gräten entstanden ist. Der zerkleinerte Fischmuskel wird dann gewaschen, ausgepresst, entwässert, mit zur Gefrierstabilisierung dienenden Zusatzstoffen vermischt und anschließend tiefgefroren

Aus Surimi werden unter Verwendung von Bindemitteln, Zucker, Aromastof-fen, auch anderer Zutaten einschließlich Zusatzstoffen, durch Formung oder faserige Strukturierung Fischzubereitungen (z. B. Stäbchen, Stücke/Stück-chen oder Imitate von Krebstier- oder Weichtiererzeugnissen) hergestellt. Sie werden in Packungen tiefgefroren, auch durch Erhitzen haltbar gemacht.

Diese Erzeugnisse heißen Surimi, Fischzubereitung aus Fischmuskeleiweiß. Werden Krebstier- oder Weichtiererzeugnisse nachgemacht, lautet die Ver-kehrsbezeichnung Surimi ... Imitat (z. B. Krebsfleisch-, Garnelen-) aus Fisch-muskeleiweiß geformt.

Kondensierte Phosphate (Di-, Tri- und/oder Polyphosphate) kommen natürlicherweise nicht in pflanzlichen und in deutlich unter der Nachweis-grenze liegenden Mengen (aus dem ATP-(Adenosintriphosphat)/ADP-(Adenosindiphosphat)-Stoffwechsel stammend) in tierischen Geweben vor. Deshalb ist der dünnschicht-chromatographische Nachweis von kondensier-ten Phosphaten als Beweis für den Zusatz dieser Verbindungen anzusehen.

Wenn keine Diphosphate nachgewiesen werden können, heißt das aber nicht, das keine kondensierten Phosphate verwendet wurden, da diese im schwach sauren Milieu schnell zu monomeren Phosphaten hydrolysieren. In Proben mit einem pH knapp über 7,0 gelingt der Nachweis am besten.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 13: Fette und Öle

Von 218 untersuchten Proben waren 25 Proben (11,5 %) zu beanstanden.

Frittierfette42 der insgesamt untersuchten Fett-proben waren Frittierfette.

Für die Beurteilung von gebrauchten Frittierfetten wird die Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelche-mischer Sachverständiger (ALS) herangezogen:• Amtliche Mitteilungen Bereich

Lebensmittel - Beurteilung von Frittierfett (2006/14)

• Bekanntmachung des Bundes-amtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit In: Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 1, (2006) Nr. 4, S. 371

Im Ergebnis der sensorischen und chemischen Analysen wurden ins-gesamt zehn Proben wegen un-zulässiger Abweichungen als nicht zum Verzehr geeignete und damit nicht sichere Lebensmittel beanstan-det. Dies entspricht einer Beanstan-dungsquote von 23,8 %. Es wurden nur Proben beanstandet, die nach dem Ergebnis der chemisch-analy-tischen Untersuchung signifikant zu hohe Gehalte an di- bzw. oligomeren Triglyceriden und/oder polaren Antei-len aufwiesen.

Vier weitere Frittierfettproben wur-den mit dem Hinweis auf ihre ein-geschränkte weitere Eignung als Frittierfett bemängelt. Die Entwick-lung von Probenzahl und Beanstan-dungen in den letzten Jahren zeigt die Tabelle 1.

Die Zahlen der Tabelle zeigen wie-der eine leicht ansteigende Tendenz in der Beanstandungsquote. Die ein-gesandte Anzahl an Frittierfettproben zeigt, dass Anwender und Überwa-chungsämter zur Abschätzung des erreichten Grades der Belastung der verwendeten Frittierfette die Ergeb-nisse von Schnelltests (z. B. auf po-lare Anteile) weiterhin zielgerichtet nutzen.

Tab. 1 Entwicklung der Probenzahlen zu den Beanstandungen seit 2002

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010Probenzahl 85 66 68 90 73 60 34 33 42

Beanstan-dungen 30 24 26 25 15 12 7 7 10

Quote (%) 35,3 36,4 38,2 27,8 20,6 20,0 20,6 21,2 23,8

Rückstände in Speiseölen Es wurden 22 kaltgepresste Speiseöle (davon 14 Bioprodukte) und ein raffiniertes Speiseöl auf Rückstände von Pflanzen-schutzmitteln (PSM) untersucht. Die Bioprodukte wiesen keine Rückstän-de (PSM < BG) auf. Lediglich bei einem raffinierten Kürbiskernöl wurden Rückstände von Hexachlorbenzol gefunden. Unter Berücksichtigung des Öl-gehaltes der Kürbiskerne und der analytischen Schwankungsbreite für den genannten Wirkstoff lag noch keine Höchstmengenüberschreitung vor. Zehn Speiseöle wurden im Rahmen des bundesweiten Überwachungs-programms (BÜP) und zwei weitere Speiseöle auf Rückstände von poly-zyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAKs) untersucht. PAKs können durch Sekundärkontaminationen in Speiseöle gelangen, wenn z.B. das Ausgangsmaterial nach der Ernte mit Rauchgas getrocknet und/oder geröstet wurde. Nach dem heutigen Stand der Technik lassen sich die PAKs durch nachträgliche Reinigung des Öles mit Aktivkohle entfernen. Für eine Beurteilung von PAKs wird Benzo(a)pyren als Leitsubstanz herangezogen, ein Grenzwert von 2 μg/kg liegt in der EU gemäß Anhang der VO (EG) Nr. 1881/2006 für zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Speise-öle und Fette vor. Die Ergebnisse der Untersuchungen waren unauffällig und lagen deutlich unterhalb des im Anhang der VO (EG) Nr. 1881/2006 genann-ten Höchstgehaltes für Benzo(a)pyren. Vier Speiseöle einheimischer Hersteller wurden im Rahmen des sachsen-anhaltinischen Überwachungsprogramms auf Rückstände von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCBs untersucht. Die Ergebnisse waren unauffällig und lagen unterhalb der im Anhang der VO (EG) Nr. 1881/2006 genannten Höchstgehalte. Die Belastung von Lebensmitteln mit Mineralöl wird derzeit sowohl in Fach-gremien (Bundesinstitut für Risikoforschung) als auch in der Presse (Ökotest (2010) Nr. 9) kritisch diskutiert. Daten zur Belastung von Lebensmitteln mit Mineralölen liegen bisher nur in geringem Umfang vor. Die nachfolgende Abbildung zeigt die im LAV erzielten Untersuchungsergebnisse zur „Grund-belastung“ bei handelsüblichen Speiseölen. Der vom EG-Sachverständigen-ausschuss im Zusammenhang mit mineralölverunreinigtem Sonnenblumenöl vorgegebene Höchstwert von 50 mg/kg für Speiseöle wird in keinem Fall überschritten.

0,00

10,00

20,00

30,00

40,00

50,00

Sesam

öl

Sonne

nblumen

öl 1

Rapsö

l

Sonne

nblumen

öl 2

Distelöl

Oliveno

el

Kürbisk

ernöl

Leinö

l

Trauben

kernö

l

Min

eralö

l-Geh

alt [m

g/kg

]

Abb. 1 Vergleich handelsüblicher Speiseöle

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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sonstige Untersuchungen an Spei-seölen und –fetten:Aufgrund eines positiven Salmo-nellenbefundes in Sonnenblumenöl eines sachsen-anhaltinischen Her-stellers wurden Nachproben inklusive Umgebungsproben (Staubproben) in der Ölmühle entnommen und im LAV untersucht. In zwei von 14 Staubpro-ben wurde Salmonella ser. Montevi-deo nachgewiesen. Es wurde auf die im Anhang der VO (EG) Nr. 852/2004 enthaltenen Vorschriften für Betriebs-stätten und Räume, in denen Lebens-mittel zubereitet und behandelt oder in denen mit Lebensmittel umgegan-gen wird, hingewiesen.

Eine Sonnenblumenmargarine und ein Sonnenblumenöl wiesen wahr-nehmbare, sensorische Mängel (eine ranzige Note und im Nachgang krat-zend) auf. Nach den Leitsätzen für Speisefette und Speiseöle sind Spei-sefette und Speiseöle im Geruch und Geschmack neutral bis arteigen, je-doch nicht bitter, tranig, ranzig oder fischig. Die Proben wurden daher we-gen ihrer Abweichungen von der Ver-kehrsauffassung als wertgemindert i. S. von § 11 Lebensmittel-, Bedarfsge-genstände- und Futtermittelgesetz-buch (LFGB) beurteilt.

Bei vier Streichfettproben eines sach-sen-anhaltinischen Herstellers wurde der deklarierte Gehalt der fettlösli-chen Vitamine überprüft. Im Rahmen

der Überwachung von Ausnahmege-nehmigungen zum Inverkehrbringen von Streichfetten mit einem erhöhten Vitamin D-Gehalt wurden keine signi-fikanten Abweichungen festgestellt.

Eine Streichfettprobe wies mit 4,1 g/100g eine deutliche Abweichung vom deklarierten Fettgehalt auf. Laut Art. 2 der VO (EG) Nr. 445/2007 darf eine Einzelprobe höchstens um 2 Prozentpunkte vom deklarierten Ge-halt abweichen.

Bei vier Streichfettproben wurde im Rahmen der gaschromatographi-schen Untersuchungen festgestellt, dass die Differenzen zwischen den deklarierten und den analytisch er-mittelten Gehalten für die einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren signifikant zu hoch lagen.

Bei einem Saflordistelöl war nicht er-sichtlich, dass es sich aufgrund der Fettsäurezusammensetzung um ein „high oleic“-Saflordistelöl handelt. Um der Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers i. S. von § 11 LFGB zu begegnen, sollte die Nährwertkenn-zeichnung geändert bzw. die „high oleic“-Variante bei dem Saflordistel-öl auf geeignete Weise kenntlich ge-macht werden.

In der Kennzeichnung wiesen sechs Speiseöle die Auslobung „choleste-rinfrei“ auf. Aufgrund der jahrelangen

Diskussion über erhöhte Cholesterin-gehalte im Zusammenhang mit Herz-Kreislauferkrankungen verbindet der Verbraucher mit Aussagen zu nied-rigen Cholesteringehalten bzw. Cho-lesterinfreiheit besondere positive Nährwerteigenschaften. Daher wur-de die Angabe „cholesterinfrei“ als Auslobung einer besonderen Nähr-werteigenschaft beurteilt. Nährwert-bezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sie der VO (EG) Nr. 1924/2006 entsprechen und im An-hang der VO aufgeführt sind. Dort be-findet sich jedoch keine Cholesterin betreffende nährwertbezogene Anga-be, sodass die Angabe „cholesterin-frei“ nicht mehr zulässig ist.

Bei zwei Speiseöl- bzw. Streichfett-proben war die Angabe der Fette und Öle im Verzeichnis der Zutaten fehler- haft. Nach Anlage 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungverordnung (LMKV) sind die Fette und Öle getrennt in ab-steigender Reihenfolge anzugeben. Angaben wie „z. Tl. gehärtet“ sind da-nach nicht mehr zulässig. Bei meh-reren Proben war das Verzeichnis der Zutaten (Klassenbezeichnungen) bzw. Mindesthaltbarkeitsdatum nicht korrekt angegeben.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 14: Suppen und Soßen

Weitere untersuchte Proben aus der Warengruppe 14 waren nicht zu be-anstanden. Dies ist insofern erfreu-lich, dass bei in Fertigpackungen bzw. als lose Waren verkauften Produkten sowohl die hygienischen Standards eingehalten wurden als auch die von Lebensmittelrecht geforderten Kenn-zeichnungen und Kenntlichmachun-gen korrekt angebracht waren. Dies

war im Jahr 2009 noch nicht so um-fassend der Fall.

Von 44 Proben wurde 1 (2,3 %) beanstandet.

Im Jahr 2010 wurden unter dem Wa-rengruppe 14 „Suppen und Soßen“ 44 Proben von der amtlichen Le-bensmittelüberwachung entnommen und im Landesamt für Verbraucher-schutz untersucht. Dabei ergab sich eine Beanstandungsrate von 2,3 %.

Die beanstandete Probe wies einige Kennzeichnungsmängel auf.

Warengruppe 15: Getreide

Abb. 1 Getreideproben 2010

Von 66 untersuchten Proben war keine Probe zu beanstanden.

Es wurden insgesamt 66 Getreide-proben untersucht, die sich wie folgt auf die einzelnen Getreidearten auf-schlüsseln. (Abb. 1)

Die Weizenproben sowie die Hälfte der Roggenproben wurden im Rahmen des Fusarien- und Fusarientoxin-Überwachungsprogrammes Sach-sen-Anhalt (FM) untersucht, zehn Proben Roggenkörner kamen im Rah-men des bundesweiten Monitoring Lebensmittel zur Einsendung.

Die Untersuchung der Reisproben erfolgte vorrangig auf das Vorhan-densein gentechnisch veränderter Organismen (GVO). Ein Teil der Reis-proben wurde im Rahmen eines Projektes des Bundesweiten Über-wachungsplanes (BÜP) zur Ermitt-lung des Gehaltes an anorganischem Arsen eingesandt. Hintergrund die-ses Programms war die Verbes-serung der Datenlage hinsichtlich der Arsenbelastung von Reis sowie Säuglings- und Kleinkindnahrung mit Reisbestandteil. Die Proben der wei-teren Getreidearten waren vorrangig als Öko-Lebensmittel deklarierte Pro-ben aus dem Einzelhandel.

Das Untersuchungsspektrum umfass-te die Untersuchung auf Rückstände von Mykotoxinen, Pflanzenbehand-lungsmitteln und Schwermetallen, im Falle der Reisproben zusätzlich die Untersuchung auf GVO.

Hirse; 1 Buchweizen; 1Nackthafer; 1

Hafer; 2

Rundkornreis; 11

Roggen; 19

Langkornreis; 12

Weizen; 19

Mykotoxine Im Vergleich der letzten Jahre zeig-te sich insbesondere bei den Rog-genproben eine weiter abnehmende Tendenz hinsichtlich der Kontaminati-on mit Fusarientoxinen. Die Situation der Weizenproben ist nahezu iden-tisch mit der des Vorjahres. (Abb. 2)

Rückstände des Fusarientoxins Deoxynivalenol (DON) wurden in einer Roggenprobe und in vier Wei-zenproben (12 %) im Konzentrati-onsbereich von 113 bis 233 µg/kg quantifiziert. Für unverarbeitetes Ge-treide liegt der zulässige Höchstge-halt für DON bei 1250 mg/kg. Dieser Wert wurde in keiner der untersuch-ten Proben überschritten.

Zearalenon (ZER) ließ sich in gerin-gen Konzentrationen in einer Rog-genprobe sowie zwei Weizenproben nachweisen.

Vier Weizenproben (21 %) enthielten Ochratoxin-A-Rückstände im Bereich von 0,06 bis 1,43 µg/kg. Ochratoxin A (OTA) ist ein Mykotoxin, das vor al-lem in Getreide, Gewürzen, Weintrau-ben, Kaffee und anderen pflanzlichen Erzeugnissen bei unsachgemäßer Lagerung durch Aspergillus- und Pe-nicillium-Pilze gebildet wird. Die er-mittelten Gehalte lagen jedoch alle deutlich unterhalb des zulässigen Höchstgehaltes von 5,0 µg/kg.

Insbesondere bei Roggenproben wurde in den letzten Jahren häufig das Vorhandensein von Mutterkorn beobachtet, so dass diese Proben zusätzlich auf Mutterkornalkaloide untersucht wurden. Auch hier zeigte sich ein rückläufiger Trend. Lediglich in einer Probe ungereinigter Rog-gen konnten Mutterkornalkaloide mit einem Gehalt von 904 µg/kg nach-gewiesen werden. Dieser Wert liegt

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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Abb. 2 Mykotoxine in Getreideproben (Roggen, Weizen)

Abb. 3 Rückstände von Pflanzenbehandlungsmitteln in Getreideproben

noch unterhalb des Toleranzwertes von 1.000 µg/kg.

Pflanzenbehandlungsmittel (PSM)In lediglich zweei der untersuchten Roggenproben (11 %), in zehn Reis-proben (43 %) und in allen Proben der weiteren Getreidearten (Hafer, Hirse und Buchweizen) wurden kei-ne Rückstände von Pflanzenbehand-lungsmitteln nachgewiesen. Von den untersuchten Weizenproben war kei-ne vollständig rückstandsfrei.

Die am häufigsten nachgewiese-nen Wirkstoffe waren wie im Vorjahr Chlormequat (CCC) und Pirimiphos-methyl. Chlormequat ist als Halmsta-bilisator im Getreidebau zugelassen. In allen Weizenproben und zwei Drit-teln der Roggenproben (37 %) wur-de dieser Wirkstoff quantifiziert, der zulässige Höchstgehalt von 2 mg/kg wurde dabei in keinem Falle annä-hernd erreicht. Knapp die Hälfte der untersuchten Roggenproben (42 %) und über die Hälfte der Weizenpro-ben (53 %) enthielten Rückstände von Pirimiphos-methyl in Größenord-nungen von 0,002 bis 0,282 mg/kg. Pirimiphos-methyl darf zur Bekämp-fung von Vorratsschädlingen im Ge-treide wie Kornmotte, Getreidemotte und Kornkäfer verwendet werden. Der zulässige Höchstgehalt für Ge-treide liegt bei 5 mg/kg.

Roggen

19

24

1719

4 4

0 1

9

36

03 4

0 1

7

11

410

5

10

15

20

25

30

2007 2008 2009 2010

Jahr

Prob

enan

zahl

Probenanzahl

DON

OTA

ZER

Mutterkornalkaloide

Weizen

18

36

25

19

12

18

10 10

1 26

47

5

02

0

5

10

15

20

25

30

35

40

2007 2008 2009 2010

Jahr

Prob

enan

zahl Probenanzahl

DON

OTA

ZER

19 19

12

11

2

1 1 1

0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

Weizen Roggen Langkornreis Rundkornreis Hafer Nackthafer Hirse Buchweizen

Getreideart

Prob

enan

zahl

Gesamtprobenzahl ohne PSM Nachweis 1PSM-Nachweis/Probe 2 PSM-Nachweise/Probe

>2 PSM-Nachweise/Probe CCC Pirimiphos-methyl

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Abb. 4 Häufigkeit der PSM-Nachweise in Getreideproben

Diverse andere Pflanzenschutzmittel wurden in Roggen, Weizen und Reis in geringen Konzentrationen nachge-wiesen. (Abb. 4)

In den als Öko-Lebensmittel ausge-lobten Getreideproben wurden keine Pestizidrückstände nachgewiesen

SchwermetalleHinsichtlich ihres Gehaltes an Schwermetallen war keine der un-tersuchten Getreideproben zu be-anstanden. Lediglich in einer Probe Weizen wurde ein erhöhter Bleige-halt ermittelt, unter Berücksichtigung der Messunsicherheit lag jedoch kei-ne Höchstgehaltsüberschreitung vor.

a-Cypemethrin; 1

Azoxystrobin; 1

Carbendazim; 1

Mepiquat; 1

Tebuconazol; 1

DDT-ges.; 2

Pirimicarb; 2

Epoxyconazol; 3

PBO; 3

Bromid; 6

Deltamethrin; 7

Boscalid; 10

Chlormequat; 26

Pirimiphos-methyl; 27

0 5 10 15 20 25 30

Probenanzahl

Die im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplanes (BÜP) durch-geführten Untersuchungen des Ge-haltes an anorganischem Arsen ergaben Konzentrationen von 0,015 bis 0,065 mg/kg. Anorganisches Ar-sen wird als genotoxisch einge-stuft, bisher wurde jedoch noch kein Höchstgehalt für dieses Element fest-gelegt. Eine Wertung der ermittelten Gehalte erfolgt im Rahmen der Ge-samtauswertung aller bundesweit er-hobenen Daten dieses Programms.

Gentechnisch veränderte Organis-men (GVO)Die Reisproben wurden auf das Vor-handensein der gentechnisch verän-derten Reissorten der Linien LL601 bzw. Bt63 untersucht, da diese nicht zugelassen sind und demzufolge nicht im Reis enthalten sein dürfen. In keiner der untersuchten Reispro-ben konnten entsprechende Reislini-en nachgewiesen werden.

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

22

Warengruppe 16: Getreideprodukte

Von 182 untersuchten Proben waren 1 (0,5 %) zu beanstanden.

Im Vordergrund der Untersuchungen von Getreideerzeugnissen stehen Untersuchungen auf Mykotoxine, an- organische Kontaminationen, Pflan-zenschutzmittelrückstände (insbe-sondere bei ökologisch erzeugten Produkten) und gentechnisch verän-derte Organismen (GVO; insbeson-dere bei Reis- und Maisprodukten). Da Sachsen-Anhalt traditionell ein Getreideanbauland ist, gibt es hier etliche Mühlenbetriebe, deren Pro-dukte einen Schwerpunkt darstel-len. Erfreulicherweise ergaben sich im Berichtszeitraum keine Bean-standungen bei diesen Proben. Eine Übersicht zum Gehalt des Mykoto-xins Deoxynivalenol (DON) in Wei-zenerzeugnissen findet sich bei Warengruppe 22 (Vergleich Weich-weizen zu Hartweizen).

Bei den Proben aus dem Handel oder aus Verarbeitungsbetrieben (z. B. Bäckereien) wurden einige auffällige Produkte ermittelt.

• In zwei Proben Buchweizenmehl wurden der Höchstgehalt für das Mykotoxin Ochratoxin A überschritten. Die Probemenge war nicht ausreichend für eine statistisch sichere Aussage über die jeweiligen Chargen, die für den Hersteller zuständige Lebens-mittelüberwachungsbehörde wurde jedoch über die Ergebnisse informiert.

• In Ergänzung der Untersuchungen zum Cadmium-Gehalt in Mehlen (siehe auch Jahresbericht 2009) wurden in 2010 unter anderem auch Speisekleie und Weizen-keime daraufhin untersucht. In zwei Proben Weizenkeimen wurde die Höchstmenge für Cadmium erreicht, unter Berücksichtigung der analytischen Messunsicherheit aber noch nicht überschritten. Auch hier wurde die für den Hersteller zuständige Lebensmit-telüberwachungsbehörde über die Ergebnisse informiert.

• In einem Maisgrieß aus einer Großbäckerei wurden Spuren von gentechnisch verändertem Mais nachgewiesen. Um die Herkunft dieser GVO-Spuren zu klären ist eine Kontrolle im Herstellungs-betrieb erforderlich. Die für den Hersteller zuständige Lebens-mittelüberwachungsbehörde wurde daher über die Ergebnisse informiert.

Keine gentechnisch veränderten An-teile wurden im Berichtsjahr in Reis-mehlen und Reiswaffeln festgestellt sowie in Popcorn aus Kinos. Auch der Gehalt an dem Mykotoxin Zeara-lenon war bei Popcorn unauffällig, so-dass sie zumindest aus dieser Sicht ein unbeschwerter Genuss bei mehr oder weniger sehenswerten Filmen sind. Ob der begleitende Verzehr er-nährungsphysiologisch sinnvoll und dem Sitznachbarn angenehm ist, ist eine andere Frage. Meist sind die Tü-ten prall gefüllt, eine Probe wies aber ein deutliches Mindergewicht auf.

Beim Thema Kino kann man sich auch an den „Krieg der (Zimt)ster-ne“ erinnern, die Diskussion über Cu-marin-Gehalte in Zimtprodukten vor einigen Jahren. Im Berichtsjahr wur-den wieder etliche Frühstückscere-alien mit Zimt daraufhin untersucht. Alle Proben waren bezüglich Cuma-rin unauffällig. Ebenfalls unkritisch waren die Mykotoxingehalte in sons-tigen Müsli.

Häufig als „Zwischenmahlzeit“ be-worben werden so genannten „Müsli- Riegel“. Mit dem Begriff „Müsli“ wird vermutlich eine günstige Nährwertzu-sammensetzung assoziiert, tatsäch-lich sind die meisten Produkte aber

Brennwert Eiweiß Kohlenhydrate Zucker Fett BallaststoffeMittelwert 1729 6,7 65,5 28,8 13,7 4,2

Maximum 1937 8,4 73,8 44,2 20,0 5,9

Minimum 1460 3 61,1 9,8 5,7 2

Tab. 1 Übersicht über die deklarierten und/oder analytisch ermittelten Nährstoffgehalte in Müsli-Riegeln (alle Angaben in kJ bzw. g pro 100 g; ein einzelner Riegel wiegt meist 25 g)

ziemliche Kalorienbomben und der Geschmack häufig aromatisiert.

Von den 18 untersuchten Proben wiesen sieben übrigens keine Anga-be des doch beachtlichen Zuckerge-haltes auf. Der minimale Wert für den Zuckergehalt stammt von einem Pro-dukt „ohne Zuckerzusatz“.

In die Rubrik „mehr Schein als Sein“ fällt schließlich noch eine Braunhir-se mit zahlreichen nährwert- und ge-sundheitsbezogenen Auslobungen, die jedoch nicht alle wissenschaftlich hinreichend belegt sind und daher zu einer Beanstandung führten.

Der Echte Buchweizen (Fagopy-rum esculentum) ist kein Weizen, wie man vielleicht aus dem Namen annehmen könnte. Es handelt sich um eine krautige Pflanze der Knö-terichgewächse, deren Früchte („Nüsschen“) geschält als Buchwei-zenkörner, -griess oder -mehl ge-handelt werden. Buchweizen zählt zu den sogenannten „Pseudocerea-lien“ (wie auch Amaranth oder Qui-noa), die als Lebensmittel ähnlich wie Getreidearten verwendet wer-den. Er enthält kein Gluten und wird daher insbesondere in glutenfreien Produkten verarbeitet. Buchweizen wächst auch auf relativ nährstoffar-men Böden und war in Europa im Mittelalter weit verbreitet. Im 19./20. Jahrhundert war er in Europa prak-tisch bedeutungslos, erlebt aber seit einigen Jahren im Rahmen der Rückbesinnung auf „alte“ Getreide-arten eine gewisse Renaissance.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 17: Brot

Von 252 untersuchten Proben waren 10 (4,0 %) zu beanstanden.

Der überwiegende Teil der unter-suchten Brote stammen aus hiesi-gen Bäckereien (handwerklich bis industriell), meist bewährte Produkte wie Roggenmischbrote und Weizen-mischbrote und ohne Mängel. Einige Produkte fallen jedoch negativ auf.

Zwei Beschwerdeproben Brote wa-ren sensorisch stark abweichend. Die eine scheinbar durch Kontamination mit einer bitteren Substanz; die an-dere mikrobiologisch beeinträchtigt. Ein Semmelmehl war mit Gespins-ten durchsetzt und nicht zum Verzehr geeignet. Drei Brote waren wertge-mindert, da sie am Boden stark ver-schmutzt waren, eingebackene schwarze Partikel hatten und an der Oberfläche verkohlt waren. In den Medien breit dargestellt, bei hiesigen Backwaren aber eher ein alter Hut, ist die Verwendung von Käseimita-ten statt Käse bei z. B. Käsebrötchen. Eine derartige Verdachtsprobe wurde beanstandet. In einem Brot aus öko-logischer Produktion wurden Spuren des hierfür nicht erlaubten Halmstabi-lisators Chlormequat nachgewiesen, die zuständigen Überwachungsbe-hörden wurden von diesem Ergebnis informiert.

Insgesamt elf Brote wiesen wieder ein deutliches Mindergewicht auf. Während die Brötchen in der Tüte nur nachgezählt werden können (es gibt kein gesetzliches Mindestgewicht für Brötchen), muss Brot ab einem Stück-gewicht von 250 g nach Gewicht an-geboten und verkauft werden. Die Befunde mit deutlichen Minusabwei-chungen wurden den Lebensmittel-überwachungsbehörden mitgeteilt, mit der Empfehlung dies vor Ort an ei-ner größeren Anzahl Brote, ggf. durch die Eichämter, zu überprüfen. Grob abweichende Angaben des Gewich-tes können auch lebensmittelrechtlich als irreführend beanstandet werden.

Um sich von den weit verbreite-ten Brotsorten abzuheben (natürlich auch preislich) gibt es immer mal wie-der mehr oder weniger neue Trends. „Functional Brot“ mit irgendwelchen besonderen Zutaten hat im hiesigen Markt keine besondere Bedeutung erlangen können. Häufiger anzu-treffen sind Produkte mit speziellen

Getreidesorten oder mit „Urgetreide“. Dabei soll es sich insbesondere um Emmer, Einkorn und Dinkel handeln - es wurde empfohlen beim Hersteller zu überprüfen, ob diese Getreidear-ten tatsächlich in dem „Urgetreide“-Brot in nennenswertem Umfang verwendet wurden. Auch Roggen-brote können recht „urig“ vermark-tet werden, in einem Fall bestanden aber erhebliche Zweifel, dass die da-für nötigen mindestens 90 % Roggen im Getreideanteil tatsächlich gege-ben waren. Statt der Rohstoffe kann man auch zu „urigen“ Technologien greifen, insbesondere „Steinofen“- und „Holzofen“-Brote wurden im Be-richtszeitraum untersucht. In einem Fall wurde gleich das gesamte Sor-timent damit beworben, dass es auf Stein gebacken sei. Nur vor Ort im Rahmen einer Betriebskontrolle kann man allerdings überprüfen, ob der Backprozess wirklich überwiegend so verlief, wie er in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches be-schrieben wird.

Wie bereits bei Warengruppe 16 erwähnt, war 2010 ein weiterer Schwerpunkt die Untersuchung von Reisprodukten auf Arsen. Reis ist eines der wichtigsten Grundnah-rungsmittel der Welt. Er enthält kein Gluten, weshalb es etliche Backwa-ren auf Reis-Basis gibt. Reis wird als eine gesunde Ergänzung oder Alter-native zu den in Europa historisch vorherrschenden Getreideproduk-ten auf Weizenbasis angesehen. In den letzten Jahren kam jedoch wie-der verstärkt ins Bewusstsein, dass die Reispflanze Arsen aus dem Bo-den aufnimmt und in den Reiskörnern

einlagert. Dort liegt es entweder als organisches oder anorganisches Ar-sen vor, wovon insbesondere letz-teres gesundheitlich bedenklich ist. Der Anteil an anorganischem Ar-sen in Reis soll sich auf 50 - 70 % des Gesamt-Arsen belaufen.

Von den verarbeiteten Reisproduk-ten treten die höchsten Gehalte in Reiswaffeln auf. Derzeit gibt es in der EU keinen gesetzlichen Höchstwert für Arsen in Lebensmitteln. Die Eu-ropäische Behörde für Lebensmit-telsicherheit EFSA sieht weitere Untersuchungen zum Gehalt an an-organischem Arsen in Lebensmitteln als erforderlich an und empfahl, die Nahrungsexposition gegenüber anor-ganischem Arsen zu reduzieren. Die Untersuchungen auf Arsen in Reis-produkten werden im Landesamt für Verbraucherschutz daher fortgesetzt.

Weitere Untersuchungsschwerpunkte stellten die Untersuchungen von Fla-denbroten, Pide, Ciabatta auf Kon- servierungsstoffe, einschließlich Pro-pionsäure und Acetate dar, sowie die Untersuchung von Flachbroten (Knä-ckebrote, Waffelbrote) auf Acrylamid. Bei letzteren ergab sich eine Über-schreitung des Signalwertes.

Bei fertig verpackten Broten aus dem Handel ergaben sich einige Kennzeichnungsmängel, wie feh-lende Herstellerangabe oder Men-genangabe einer Zutat (Roggen), die fragliche Verwendung von Na-tursauerteig, ein unvollständiges Zutatenverzeichnis (keinerlei Back-triebmittel), fehlerhafte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums.

Tab. 1 Untersuchungsergebnisse für Gesamt-Arsen in einigen Reisprodukten

Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches gilt: Steinofen-brot wird freigeschoben oder angeschoben und nur auf Backgutträgern gebacken, die aus Natur- und/oder Kunststein, Schamott oder sonstigen ge-eigneten nichtmetallischen Materialien bestehen. Holzofenbrot wird freige-schoben oder angeschoben und in direkt befeuerten Öfen hergestellt, deren Backräume aus steinernem oder steinartigem Material bestehen. Das Heiz-material befindet sich dabei im Backraum. Es wird nur naturbelassenes Holz als Heizmaterial verwendet.

Anzahl Proben Mittelwert [mg/kg] Max. Wert [mg/kg]

Reismehl 1 0,12 0,12

Reiswaffeln, Reisstangen 12 0,27 0,41

Reisbrot 2 0,11 0,13

Reisnudeln 14 0,10 0,12

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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Warengruppe 18: Feinbackwaren

Von 421 untersuchten Proben waren 49 (11,6 %) zu beanstanden.

Innerhalb der Gruppe der Feinback-waren stellen Produkte mit leichtver-derblichen Füllungen, Auflagen oder dergleichen einen Schwerpunkt dar. Insgesamt 286 Proben dieser Pro-dukte wurden mikrobiologisch unter-sucht. Die Parameter waren in der Regel die aerobe mesophile Keim-zahl (bei Produkten mit natürlichem Gehalt an Milchsäurebakterien die aeroben, mesophilen Fremdorga-nismen), Enterobacterien, Escheria coli, Hefen, Schimmelpilze, Bacil-lus cereus, Staphylococcus aureus, Salmonellen, in einigen Produkten Pseudomonaden (insbesondere bei Verwendung von Schlagsahne) so-wie Listerien.

Die mikrobiologische Beurteilung richtete sich nach den Empfehlungen der Kommission Lebensmittel-Mikro-biologie und -Hygiene der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikro-biologie (DGHM), die allgemeine An-erkennung gefunden haben.

Bei deutlicher Überschreitung der Warnwerte der DGHM wurde die Pro-be als nachteilig beeinflusst im Sinne der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) beurteilt. Sofern Fäkalindika-toren wie E. coli oder potentiell patho-gene Mikroorganismen in einer noch nicht gesundheitsgefährdenden Kon-zentration vorhanden waren, wurde das Lebensmittel als nicht zum Ver-zehr geeignet nach Art.14 der VO (EG) Nr. 178/2002 beanstandet.

Im Jahr 2010 war erfreulicherweise keine Probe aus mikrobiologischen Gründen als gesundheitsgefährdend zu beurteilen. Beanstandungen we-gen gravierender mikrobiologischer und/oder sensorischer Mängel gab es bei 12 Proben. Entsprechend den Empfehlungen der DGHM wurde bei Feinbackwaren, deren mikrobiologi-sche Untersuchung einer Überschrei-tung der sog. Richtwerte, aber noch nicht der Warnwerte ergab, noch kei-ne Beanstandung ausgesprochen, sondern es erfolgte eine Ergebnis-mitteilung mit der Empfehlung, beim Hersteller eine Hygienekontrolle durchzuführen mit Verweis auf VO

(EG) Nr. 852/2004; dies war bei 31 Proben erforderlich.

Insgesamt waren somit 43 von 286 Proben mikrobiologisch nicht ein-wandfrei, das entspricht ca. 15 % der leichtverderblichen Feinen Back-waren. Gegenüber dem Vorjahr (11 %) ist dies wieder eine leichte Steigerung. Bisher hat sich keine Produktgruppe der leicht verderblichen Feinbackwa-ren als besonders problematisch he-rauskristallisiert. In Bäckereien und Konditoreien können bei unzurei-chender Hygiene mehr oder weniger alle leicht verderblichen Produkte be-troffen sein. Eine gewisse Ausnahme stellen Tiramisu aus Cafés dar. Von den 26 angeforderten Proben wa-ren zwei mikrobiologisch nachteilig beeinflusst, ein Tiramisu sensorisch stark abweichend (alt) und zwei über-schritten mikrobiologische Richtwerte der DGHM. Somit sind ca. 19 % der Tiramisu mangelhaft.

Ein weiterer Schwerpunkt war die Untersuchung von Backwaren mit Mandel- oder Aprikosenkernen auf Cyanid. Das Lebensmittelrecht nennt Höchstmengen für den Cyanidgehalt in Marzipan und ähnlichen Erzeug-nissen, Steinfruchtkonserven und al-koholischen Getränken.

Die Produktgruppe mit den höchsten Cyanid-Gehalten sind die Amarettini. Dies sind kleine, bissengroße Back-waren, die meist unter Verwendung von Aprikosenkernen hergestellt wer-den. Ähnlich wie bei Mandeln gibt es auch bei Aprikosenkernen „süße“ und „bittere“, wobei die letzteren eben auch deutliche Mengen an cy-anogenen Glykosiden enthalten. Die höchsten hier ermittelten Gehalte lie-gen noch unter dem gesetzlichen Höchstwert für Marzipan und ähnli-che Erzeugnisse von 50 mg/kg. Die Gehalte in mandelhaltigen Backwa-ren wie Bienenstich oder Florentiner sind niedrig und unbedenklich.

Anzahl Proben Mittelwert [mg/kg] Maximaler Wert [mg/kg]Bienenstich 24 1,1 2,8

Florentiner 2 0,71 1,0

Amarettini 13 19,5 36,0

Tab. 1 Untersuchungsergebnisse Cyanid in Backwaren

Beanstandungen wegen fehlender Kenntlichmachung von Zusatzstof-fen betrafen weiterhin überwiegend synthetische Farbstoffe. In der zwei-ten Hälfte des Jahres 2010 kamen ei-nige Beanstandungen hinzu, da bei der Verwendung von Gelborange S (E 110), Chinolingelb (E 104), Azoru-bin (E 122), Allurarot AC (E 129), Tar-trazin (E 102) oder Cochenillerot A (E 124) die erforderliche zusätzliche An-gabe: “Kann Aktivität und Aufmerk-samkeit bei Kindern beeinträchtigen“ fehlte. Es ist davon auszugehen, dass diese Kennzeichnungsverpflich-tung aus der VO (EG) Nr. 1333/2008 insbesondere in handwerklichen Be-trieben noch nicht ausreichend be-kannt ist.

Des weiteren wurden leider bei hand-werklich hergestellten Produkten auch wieder viele „Klassiker“ geboten: etliche kakaohaltige Fettglasuren wurden nicht ordentlich kenntlich gemacht, Sahne-Stücke enthielten

Cyanid ist ein seit langem bekann-ter toxikologisch bedenklicher Stoff in Lebensmitteln. Er kann nicht nur als Umweltkontamination oder durch Anwendung cyanidhaltiger Hilfsstoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln in diese gelangen, sondern ist auch in vielen Pflan-zen natürlicherweise in gebunde-ner Form (cyanogene Glykoside) enthalten. Cyanogene Glykoside gehören zu den „sekundären Pflan-zeninhaltsstoffen“, ein Begriff, der heute, vor allem mit positiven ge-sundheitlichen Wirkungen assoziiert wird. Im Bereich der Nahrungser-gänzungsmittel wird eine Vielzahl an „sekundären Pflanzeninhalts-stoffen“ auch in angereicherter oder isolierter Form angeboten. Das Bei-spiel cyanogene Glykoside zeigt jedoch, dass solche Stoffe durch-aus gesundheitlich bedenklich sein können.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

keine Sahne, Bienenstich war mit Kokosraspeln hergestellt. Derarti-ge Produkte wurden in der Regel als wertgemindert beanstandet. Eben-falls voller Tücken ist die Kenn-zeichnung fertig verpackter Ware. In handwerklichen Betrieben führ-te insbesondere die unvollständige Kennzeichnung zusammengesetzter Zutaten und fehlende Mengenanga-ben wichtiger Zutaten zu Beanstan-dungen. Bisher weniger relevant als bei Brot sind Mindergewichte bei Feinbackwaren; zwei Proben ver-packter Kekse wiesen ein deutliches Mindergewicht auf.

Aber auch fertig verpackte Produkte aus dem Einzelhandel wiesen Mängel auf. Dominosteine aus einem Tank-

stellenshop waren großflächig mit Fettreif überzogen und somit wertge-mindert. Bei zwei Proben gab es Män-gel in der Nährwertkennzeichnung. Eventuell nur die Spitze eines Eis-bergs sind einige Beanstandungen im Bereich von Tiefkühl(TK)-Backwaren. TK-Backwaren als Fertigprodukte oder Halbfertigprodukte, die im Han-del noch „fertig gebacken“ werden und dann unverpackt oder verpackt abgegeben werden, gewinnen am Markt zunehmend Bedeutung. Da-bei gehen manchmal Informationen „verloren“, oder es werden neue „ent-deckt“: Nussecken aus industrieller TK-Produktion wurden als „regiona-les“ Produkt angeboten (außerdem fehlte auch der Hinweis auf die kaka-ohaltige Fettglasur). Bei Donuts war

der Hinweis, dass diese mal gefroren waren, nicht mehr eindeutig erkenn-bar. Die Zutatenliste von Plunderstü-cken wies gegenüber dem originalen TK-Großgebinde ein gravierend ab-weichendes Zutatenverzeichnis auf. Die Kennzeichnung einer TK-Torte schließlich war sehr unvollständig und die Verpackung für ein TK-Le-bensmittel ungeeignet.

Die folgende Grafik zeigt zusammenfassend die Entwicklung der Beanstandungsquoten im Bereich der Getreideer-zeugnisse (Warengruppen 16,17,18 und 22). Im Jahr 2008 wurde mit der so genannten „risikoorientierten Probennah-me“ begonnen. Der nun wieder rückläufige Trend ist einerseits erfreulich (dokumentiert er doch eine geringere Zahl an mangelhaften Lebensmitteln), sollte aber nicht über den beachtlichen Anteil an „grenzwertigen“ Proben hinwegtäu-schen, die aus verschiedenen Gründen zu keiner formalen „Beanstandung“ geführt haben. In den obigen Abschnitten werden die auffälligen Lebensmittel auf Getreidebasis im einzelnen dargestellt werden.

Abb. 1 Beanstandungsquoten Getreideerzeugnisse 2003 - 2010

Beanstandungsquoten Getreideerzeugnisse Jahresüberblick 2003 - 2010

0

5

10

15

20

25

2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010

Bea

nsta

ndun

gsqu

ote

[%]

16: Mehle, Backmischungen 17: Brot, Kleingebäck

18: Feinbackwaren 22: Teigwaren

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Warengruppe 20: Salate, Mayonnaise

Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Salaten und Mayonnaisen

Von 451 untersuchten Proben waren 74 Proben (16,4 %) zu beanstanden.

Mikrobiologische und sensorische BeschaffenheitEine Probe Farmersalat wies gra-vierende sensorische Mängel und eine ausgeprägter Gasbläschenbil-dung auf. Im Geruch und Geschmack wurde die Probe als alt, unrein, säu-erlich-gärig und damit als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt.

Eine Probe Krautsalat weist wahr-nehmbare sensorische Mängel (leicht unreine, gärige Note) auf. Der sensorische Befund wird durch die mikrobiologische (sehr hoher Gehalt an Milchsäurebakterien und Hefen) und chemische Untersuchung (hoher Gehalt an D- und L-Milchsäure) un-termauert und zeigt, dass die Probe von der allgemeinen Verkehrsauffas-sung abweicht. Sie wird als wertge-mindert beurteilt.

Acht Proben Feinkostsalate wurden wegen Überschreitung der Warnwer-te der Deutsche Gesellschaft für Hygi-ene und Mikrobiologie (insbesondere für Enterobakterien) als nachteilig beeinflusst i. S von § 2 Lebenmit-telhygiene-Verordnung (LMHV) be- urteilt und gemäß § 3 LMHV bean-standet. Danach dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr er-forderlichen Sorgfalt der Gefahr ei-ner nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Dies ist nicht ge-geben, wenn die Zahl der Entero-bakterien die Warnwerte erheblich überschreitet.

In 26 Proben wurden Listeria mo-nocytogenes nachgewiesen. Der Grenzwert für 100 KbE/g für in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse wur-de bei zwei Proben überschritten. Diese Erzeugnisse waren als ge-sundheitsschädlich im Sinne von Artikel 14 (2) a) der VO (EG) Nr. 178/2002 zu beanstanden.

Eine große Anzahl von Salatpro-ben (33 Proben) wies erneut ei-nen sehr hohen Keimgehalt auf. Besonders beim Gesamtkeim-,

Enterobakterien- bzw. Hefegehalt waren die Richt- und Warnwerte der Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie überschritten. Da-mit blieb das hohe Niveau an auf-fälligen Befunden gegenüber den Vorjahren erhalten. Der überwiegen-de Anteil der zu bemängelnden Pro-ben stammte aus der handwerklichen Herstellung.

Die mehrfachen Nachweise potenti-ell pathogener Enterobakterien sowie von Listeria monocytogenes, Pseu-domonaden, Hefen und Schimmelpil-zen sind ein Hinweis für hygienische Mängel bei Herstellung und Lagerung bzw. Verwendung von ungeeigneten Vor- und Zwischenprodukten. Es er-folgten entsprechende Hinweise zum Hygienemanagement an die Herstel-ler, insbesondere die Durchführung und Auswertung von Eigenkontrollen zu verbessern.

IrreführendBei einem Hawai-Salat wurde laut Zutatenliste ein Vorderschinkener-zeugnis aus 60 % Vorderschinken-fleisch sowie Kartoffelstärke und Geliermittel verwendet. Die allge-meine Verkehrsauffassung für Schin-ken ist in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse beschrieben. Aufgrund des geringen Fleischanteils weicht das Vorderschinkenerzeug-nis so stark von der Verkehrsbezeich-nung für Schinken/Vorderschinken ab, dass es nicht mehr der gleichen

Kategorie zugerechnet werden kann, sondern ein Erzeugnis eigener Art, ein Aliud ist.

Bei einer Probe Salat mit Fetakäse wurde in dem als Feta bezeichneten Käse bei der protein-chemischen Un-tersuchung ausschließlich Kuhmilch-kasein nachgewiesen. Gemäß der VO (EG) Nr. 1829/2002 wurde die Bezeichnung Feta im Oktober 2002 als geschützte Ursprungsbezeich-nung eingetragen. Laut den Spezifi-kationen handelt es sich bei Feta um einen in Salzlake gereiften Käse aus bestimmten Regionen in Griechen-land, der aus Schafsmilch hergestellt wird und mit bis zu 30 % Ziegenmilch verfeinert werden kann. Bei dem in Rede stehende Erzeugnis handelt es sich somit nicht um einen Feta i. S. d. oben genannten Verordnung.

Eine Probe Brokkolisalat mit Lyoner weist in der Etikettierung eine Nähr-wertkennzeichnung auf. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Differenz zwischen dem deklarierten und dem analytisch ermittelten Fettgehalt die von der AG Fragen der Ernährung empfohlenen Toleranzen deutlich (+33 % bzw. +6,3 g) überschreitet.

Drei Proben Matjessalat waren we-gen eines zu geringen Fettgehaltes im Fischfleisch zu beanstanden, an-stelle der qualitativ hochwertigen und besonders zarten Matjesfilets wurden

Zusatzstoffe43%

wertgemindert3%

Verstöße gegen LMHV12%

nicht sicher i. S. der BasisVO

9%

irreführend9%

Kennzeichnungsmängel24%

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Heringsfilets nach Matjesart verwen-det, die einen geringeren Fettgehalt aufweisen.

Kennzeichnungsmängel18 in Fertigpackungen abgegebene Feinkosterzeugnisse wiesen Kenn-zeichnungsmängel auf. Kennzeich-nungsfehler traten wiederum bei der Angabe des Zutatenverzeichnisses auf. Insbesondere war die Reihenfol-ge der Zutaten nicht rechtskonform angegeben, es fehlten die Klassen-bezeichnungen von Zusatzstoffen oder es waren die Einzelzutaten zusammengesetzter Zutaten nicht angegeben.

Zusatzstoffe (Schwerpunkt 2010)Die Überprüfung der Kenntlichma-chung von Zusatzstoffen ist neben der mikrobiologischen Untersuchung ein Schwerpunkt der Beurteilung von Feinkosterzeugnissen. Bei der kor-rekten Kenntlichmachung von Zu-satzstoffen ist der technologisch wirksame Gehalt gemäß § 9 Abs. 1 bzw. der Gehalt gemäß § 9 Abs. 2 Zu-satzstoffzulassungsverordnung bei der Abgabe an Verbraucher anzu-

geben. Die Art und Weise der Kennt-lichmachung ist in § 9 Abs. 6 gleicher Verordnung ausgeführt.

Die Untersuchungen aus den Vor-jahren belegen nach wie vor eine hohe Beanstandungsquote insbe-sondere bei lose abgegebenen Fein-kosterzeugnissen wegen fehlender bzw. fehlerhafter Kenntlichmachung von Zusatzstoffen. Insgesamt wur-den im Rahmen dieses Untersu-chungsschwerpunktes 108 Proben pflanzliche Feinkostsalate und Sa-latsoßen auf das Vorhandensein und die Kenntlichmachung von Zusatz-stoffen untersucht. Dabei wurden die Proben im Rahmen der chemisch-analytischen Untersuchung 146-mal auf Konservierungsstoffe, 73-mal auf Süßstoffe, 6-mal auf Geschmacks-verstärker und 2-mal auf Farbstoffe geprüft.

Bei sechs der lose abgegebenen Feinkostsalate und Salatsoßen wa-ren die in technologisch wirksamer Menge vorhandenen Konservie-rungsstoffe Benzoesäure und Sorbin-säure nicht kenntlich gemacht. Der

analytisch nachgewiesene Süßstoff Saccharin war bei zehn Feinkostsa-laten und Salatsoßen nicht angege-ben. Bei einer Probe war die korrekte Klassenbezeichnung Süßstoff im Ver-zeichnis der Zutaten nicht aufgeführt. 14 Proben waren wegen fehlender Angabe von Süßungsmittel in Verbin-dung mit der Verkehrsbezeichnung zu beanstanden. Diese fehlende Kennt-lichmachung von Süßungsmitteln überhaupt und die fehlende Kennt-lichmachung in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung bildete, wie in den Vorjahren, den häu-figsten Beanstandungsgrund von Feinkosterzeugnissen.

In einer Probe wurde trotz Auslobung „ohne Geschmacksverstärker“ der Geschmacksverstärker Glutamat in signifikanter Menge nachgewiesen. Die Auslobung „ohne Geschmacks-verstärker“ wurde als irreführend beanstandet. Insgesamt waren 11 Proben (10,2 %) wegen fehlender oder fehlerhafter Kenntlichmachung von Zusatzstoffen zu beanstanden.

Warengruppe 21: Pudding und Dessertspeisen

Gehalte an Milch- bzw. Sahneproduk-ten in Dessert. Auch hier war keine Abweichung festzustellen. Mikrobio-logisch waren alle Proben ebenfalls nicht zu beanstanden.

Beanstandet wurden 2 Proben aus folgenden Gründen• 1 x Gesundheitsschädlich (andere

Ursachen) • 1 x Verstöße gegen

Kennzeichnungsvorschriften

Von 35 Proben waren 2 (5,7 %) zu beanstanden.

Nach den Leitsätzen für Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse sind in 500 g Schokola-denpudding und Schokoladendessert sowie gleichsinnig bezeichnete ver-wandte Erzeugnissen wie Schoko-ladenflan oder Schokoladensoße mindestens 5 g Kakaopulver, auch stark entölt, oder andere Kakaoer-zeugnisse mit mindestens 5 g Kakao-bestandteilen enthalten.

Deshalb wurde im vergangenen Jahr großes Augenmerk auf die Untersu-chungen von Schokodesserts ge-legt. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im Rahmen der Unter-suchungsmöglichkeiten keine Abwei-chungen festgestellt werden konnten. Ein weiterer Untersuchungspunkt war die Überprüfung der angegebenen

In der Probe, welche als gesundheits-schädlich beurteilt wurde, ist Wasser-stoffperoxid nachgewiesen worden.

Wasserstoffperoxid (H2O2) besitzt eine stark oxidative Wirkung und kann deshalb beispielsweise als Bleich- oder Desinfektionsmittel eingesetzt wer-den. Die Lebensmittelindustrie verwendet Wasserstoffperoxid unter ande-rem zum Desinfizieren von Kunststoffbehältern, in die Lebensmittel eingefüllt werden sollen. Wenn nach dem Desinfizieren keine ausreichende Spülung des Gefäßes erfolgt, besteht die Gefahr, dass Wasserstoffperoxid ins Le-bensmittel gelangt. Dieses sorgt dann im Lebensmittel dafür, dass das Pro-dukt beispielsweise einen leicht chemischen Geruch hat oder bei Verzehr ein Brennen an den Mundschleimhäuten erzeugt.

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Warengruppe 22: Teigwaren

Von 71 untersuchten Proben waren 9 (12,7 %) zu beanstanden.

In Deutschland sind ca. 100 verschie-dene Teigwaren im Angebot, der Ver-zehr pro Person und Jahr beträgt ca 7,7 kg, wovon ca. 80 % Eiernudeln sind. Wichtigste Rohstoffe für Teig-waren hierzulande sind daher Hart-weizen und Eier. Neben den großen industriellen Herstellern haben sich auch einige mittelständische Anbieter am Markt etabliert, deren Produkte ein Schwerpunkt der Untersuchun-gen des Berichtsjahres waren (sie-he auch Jahresbericht 2009). Diese Produkte waren erfreulicherweise in diesem Jahr mikrobiologisch ohne Mängel, allerdings wurden in meh-reren Fällen Empfehlungen ausge-sprochen vor Ort zu überprüfen, ob die ausgelobten Qualitäten („Frisch-ei“, Hinweise auf eigene Herstellung) auch tatsächlich gewährleistet sind. In vier Fällen waren Spuren von gen-technisch veränderter Soja nachweis-bar, auch deren Herkunft sollte vor Ort geklärt werden. Schließlich gab es einzelne Kennzeichnungsmängel.

Auch in zwei Proben Teigwaren aus dem Einzelhandel waren wieder Spu-ren gentechnisch veränderter Soja nachweisbar. Die für den Herstel-ler zuständige Lebensmittelüber-wachungsbehörde wurde über die Ergebnisse informiert und hat inzwi-schen umfangreiche Ermittlungen zur Ursache dieser Spurenbefun-de durchgeführt. Eine Probe Lasa-gne-Blätter bestand zu erheblichen

Anzahl Proben

Proben > BG (70 µg/kg)

Mittelwert [µg/kg]

Maximum [µg/kg]

Weichweizenmehle 11 4 (36 %) 99 141

Weizenkleie 9 2 (22 %) 293 353

Backwaren auf Basis Weich-weizen (Brote etc.)

26 3 (11 %) 94 95

Hartweizenteigwaren 32 18 (56 %) 230 349

Teilen nur noch aus Bruchstücken; die Probe wurde als wertgemindert beanstandet.

In Teigwaren auf Hartweizenbasis wurde der Gehalt an dem Mykoto-xin Deoxynivalenol (DON) bestimmt. Alle Ergebnisse liegen unterhalb der gesetzlichen Höchstwerte, aber ten-denziell höher als bei den meisten Weichweizenprodukten. Die Tabelle 1 gibt eine Übersicht der Ergebnisse für DON (alle Angaben in µg/kg; BG = Bestimmungsgrenze).

Wie in den Vorjahren stellen asia-tische Nudeln einen Schwerpunkt dar. Hier werden als Rohstoffe

Tab. 1 Ergebnisse für DON (alle Anganben in µg/kg; BG = Bestimmungsgrenze

insbesondere Reis oder auch Soja-bohnen oder Mungobohnen verwen-det. In einer Probe Reisnudeln wurde gentechnisch veränderter Reis in Spuren nachgewiesen, der in der EU nicht zugelassen ist. Die Ergebnisse für Gesamt-Arsen in Reisnudeln sind zusammenfassend bei Warengrup-pe 17 dargestellt. Keine Beanstan-dungen ergaben sich in diesem Jahr wegen erhöhter Aluminiumgehalte. Derartige Produkte weisen jedoch weiterhin häufig Kennzeichnungs-mängel auf.

Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches gilt für Frischei-Teigwaren: Wenn auf „Frischei“ hingewiesen wird, werden ausschließlich Hühnereier mit Merkmalen der Güteklasse A verwendet, die im Hersteller-betrieb aufgeschlagen und in frischem Zustand verarbeitet worden sind. Die Bezeichnung „Frischei“ kann auch für Vollei aus Hühnereiern mit Merkma-len der Güteklasse A aus zugelassenen Betrieben verwendet werden, wenn die Eiprodukte dort durch Pasteurisierung vorbehandelt, bei Temperaturen von höchstens 4 °C gelagert und befördert, innerhalb von 24 Stunden an die Teigwarenhersteller geliefert und dort kurzfristig verarbeitet werden.

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29

Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 23: Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten

Abb. 1 Probenverteilung bei der Aflatoxinuntersuchung

Von 98 untersuchten Proben waren 6 (6,1 %) zu beanstanden.

Hauptaugenmerk dieser Waren-gruppe wird vor allem um die Weih-nachtszeit auf die Untersuchung von Nüssen und auch Leinsaaten auf Afla-toxine gelegt. Unter Berücksichtigung der nach VO (EG) Nr. 401/2006 vor- geschriebenen Probenmengen wur-den 35 Proben (39 %) untersucht - erfreulicherweise ergaben sich bei allen Proben keine Gehalte über der Bestimmungsgrenze.

Aufgrund der Erfahrungen aus dem vergangenen Berichtsjahr wurde wie-der saisonal Tofu aus loser Abgabe angefordert. Nur eine Probe wies ei-nen auffälligen mikrobiologischen Befund auf. Bei zwei Proben lag der ermittelte Fettgehalt gerade noch im Bereich der durch die AG „Fragen der Ernährung“ der Lebensmittelchemi-schen Gesellschaft zur Beurteilung vorgeschlagenen Schwankungsbrei-ten. Der Eiweißgehalt eines anderen Tofus zeigte dagegen eine derartige

Abweichung vom deklarierten Wert, dass die Kennzeichnung des Ei-weißgehaltes als irreführend beurteilt wurde.

Ebenfalls 35 Proben (Sojaerzeugnis-se und Leinsaat) wurden verstärkt auf gentechnische Veränderungen ge-prüft, da im letzten Jahr in Leinsaat genetische Elemente in einer Kom-bination nachgewiesen wurden, wie sie nur in gentechnisch veränderter

Leinsaat vorkommen. Diesmal ergab sie bei keiner Probe Auffälligkeiten.

Zwei Sojadrinks wurden wegen der unzulässigen Angabe „cholesterin-frei“ beanstandet.

Leinsaat; 6

Pistazien; 2Haselnüsse; 10

Erdnüsse; 12

Mandeln; 1Walnüsse; 4

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

30

Warengruppe 24: Kartoffeln

Von 32 untersuchten Speise-kartoffeln war keine Probe zu beanstanden

Die eingereichten Speisekartoffeln wurden auf Rückstände von Pflan-zenschutzmitteln und teilweise auf Schwermetalle sowie Nitrat unter-sucht. Auffälligkeiten hinsichtlich Schwermetall- bzw. Nitratbelastun-gen gab es nicht. Der durchschnitt-liche Nitratgehalt lag bei 258 mg/kg.

19 Proben stammten aus Deutsch-land, davon 31,6 % von Erzeugern aus Sachsen-Anhalt. Weiterhin wur-den jeweils drei Proben aus Ägypten und Zypern, je zwei Proben aus Isra-el und Italien sowie eine Probe aus Frankreich, Malta und Österreich zur Untersuchung eingereicht. Bei einer Kartoffelprobe aus Österreich han-delte es sich um ein Erzeugnis aus ökologischem Anbau.

Die Ergebnisse der Untersuchun-gen auf Rückstände von Pflanzen-schutzmitteln sind in der Abbildung 1 zusammengefasst.

In 63 % der deutschen und in 54 % der ausländischen Kartoffeln wur-den Rückstände an Pflanzenschutz-mitteln nachgewiesen, wobei es sich hauptsächlich um die Fungizide Pro-pamocarb und Metalaxyl, Spuren von DDT-Rückständen sowie das Keimhemmungsmittel Chlorpropham handelte.

Es wurden insgesamt nur sechs ver-schiedene Wirkstoffe in den Kartoffel-proben nachgewiesen, maximal zwei Rückstände in einer Probe.

In einer Kartoffelprobe aus Zypern wurde das Herbizid Fluazifop nach-gewiesen, wobei zwar die zuläs-sige Rückstandshöchstmenge für Kartoffeln von 0,1 mg/kg überschrit-ten wurde, aber der ermittelte Gehalt von 0,121 mg/kg noch im Fehler-bereich lag. Die Probe wurde nicht beanstandet.

Die Häufigkeit der nachgewiese-nen Wirkstoffe ist in der Abbildung 2 aufgeführt.

13

6

3 3

2 2

1 1 1

7

0

2

1 1

2

0

1

00

2

4

6

8

10

12

14

Deutschland Sachsen-Anhalt

Ägypten Zypern Israel Italien Frankreich Malta Österreich

Anza

hl d

er P

robe

n

GesamtprobenzahlProben mit Rückständen

Abb. 1 Ergebnisse der Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelrückstände in Kartoffeln 2010

1

1

3

4

6

6

Procymidon

Fluazifop

Chlorpropham

Metalaxyl

Propamocarb

DDT, gesamt

Anzahl der Proben

In insgesamt sechs Fällen wurden Spuren des Insektizids DDT nachge-wiesen, einem Wirkstoff, der bereits seit über 20 Jahren ein Anwendungs-verbot besitzt, jedoch eine sehr hohe Persistenz im Boden aufweist. Die Gehalte lagen zwischen 0,001-0,008 mg/kg, der zulässige Höchstwert be-trägt 0,05 mg/kg.

Das Keimhemmungsmittel Chlorpro-pham konnte in drei Kartoffelproben festgestellt werden. Die Anwendung von Chlorpropham muss mit der An-gabe „nach der Ernte behandelt“ ge-kennzeichnet werden. Dies war bei allen Proben der Fall.

Weiterhin wurden in den untersuch-ten Kartoffelproben die Fungizide

Abb. 2 Häufigkeit der nachgewiesenen Pflanzenschutzmittel

Metalaxyl und Propamocarb nachge-wiesen, welche bei Kartoffeln gegen die Kraut- und Knollenfäule ange-wendet werden.

Das Herbizid Fluazifop wird im Kartof-felanbau zur Bekämpfung von Acker-Fuchsschwanz verwendet.

Kartoffelprodukte

Von 73 Proben wurden 6 (8,2 %) beanstandet.

Es gibt eine Menge Produkte, die aus der Kartoffel hergestellt werden. Die-se sind in der amtlichen Lebensmittel-überwachung unter der Warengruppe

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Beanstandungsgrund AnzahlNachgemacht/ wertgemindert/ geschönt 2

Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) 1

Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 2

Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung 1

Tab. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe 2424 „Kartoffeln und Kartoffelprodukte“ zusammengefasst. Darunter fallen Pommes frites genauso wie Kartoffel-püreepulver und Kartoffelchips.

Wie in den Jahren davor war auch im vergangenen Jahr die Belastung von frittierten Produkten mit Acryl-amid ein untersuchter Parameter. Die Proben lagen dabei alle unter den unter anderem beim Bundes-amt für Verbraucherschutz und Le-bensmittelsicherheit veröffentlichen Signalwerten.

Weiterhin wurden Kartoffelchips, wel-che eine Nährwertangabe enthielten, auf diese Parameter untersucht. Spe-ziell wurde dabei bei Produkten, die mit einem geringeren Fettgehalt be-worben wurden, darauf geachtet, ob der gekennzeichnete Wert tatsäch-lich dem angegebenen entspricht. Hier waren alle Produkte unauffällig.

Im Berichtsjahr wurden für 6 Proben Beanstandungen ausgesprochen. Bei den Beanstandungen „Nachgemacht/wertgemindert/geschönt“ und „Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ur-sachen)“ handelt es sich um Proben, welche aufgrund von Verbraucherbe-schwerden untersucht wurden.

So wurde bei einer Portion Kartoffeln ein strenger und abweichender Ge-ruch festgestellt. Diese Probe wur-de als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt.

Bei zwei Packungen „Potato Wedges“ (Verbraucherbeschwerde sowie Ver- gleichsprobe) wurde der Anteil an schwarzfleckigen Stücken mit 30 % bestimmt. Hierbei wurden, in Analogie zu den Leitsätzen für Kartoffeler-zeugnisse des Deutschen Lebens-mittelbuches, nur Kartoffelstücke mit schwarzen Stellen größer 2 Millime-ter als solche gewertet. Diese Unter-suchungsergebnisse führten zu einer Beanstandung als wertgemindertes

Produkt. Der ursprüngliche Verdacht des Verbrauchers, Schimmel, konnte durch die mikrobiologischen Untersu-chungen nicht bestätigt werden.

Eine weitere Beanstandung wurde für eine Probe Kartoffelkloßmasse aus-gesprochen. Gemäß Zusatzstoff-Zu-lassungsverordnung dürfen derartige Produkte mit bis zu 2.000 mg Sorbin-säure je Kilogramm konserviert wer-den. Bei der beanstandeten Probe wurde dieser Wert um knapp 300 mg überschritten. Weitere Proben aus dieser Produktgruppe bewegten sich mit ihren Gehalten innerhalb des ge-setzlichen Rahmens.

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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Warengruppe 25: Frischgemüse

Abb. 1 Anzahl der untersuchten Proben je Gemüsesorte

Von 233 untersuchten Proben waren 4 (1,7 %) Proben zu be- anstanden

Die im Landesamt für Verbrau-cherschutz eingegangenen Gemü-seproben wurden vorwiegend auf Rückstände von Pflanzenschutzmit-teln und Nitrat untersucht.

127 Proben stammten aus Deutsch-land, davon 44 % von Erzeugern aus Sachsen-Anhalt. Weiterhin wurden Gemüseproben aus Belgien, Frank-reich, Griechenland, Italien, Marokko, Niederlande, Polen, Spanien, Ungarn und Zypern zur Untersuchung einge-reicht, wobei Spanien mit 34 Proben, die Niederlande mit 26 Proben, Italien mit 15 Proben und Belgien mit acht Proben die Hauptherkunftsländer ne-ben Deutschland waren.

Bei den untersuchten Gemüsesorten handelte es sich hauptsächlich um Spargel, Gurken, Kopfsalat, Tomaten, Paprika, Radieschen, Möhren, Weiß-kohl, Grüne Bohnen, Spinat, Zuc-chini, Kohlrabi, Frische Kräuter, Rosenkohl, Rote Bete und Erbsen. Insgesamt acht Proben dieser Wa-rengruppe entstammten dem ökologi-schen Landbau.

Die Anzahl der untersuchten Proben für jede Gemüsesorte sind in der Ab-bildung 1 zusammengefasst.

In 50 % der deutschen und in 68 % der ausländischen Gemüseproben wurden Rückstände an Pflanzen-schutzmitteln nachgewiesen. Beson-ders viele Mehrfachrückstände (mehr als fünf Rückstände in einer Probe) wurden in Kopfsalat aus Belgien so-wie Gurken und Paprika aus Spani-en ermittelt. Maximal konnten in einer Probe Paprika aus Spanien sieben verschiedene Wirkstoffe nachgewie-sen werden. Von den oben genann-ten Gemüsesorten wiesen Spargel und Porree mit 0,2 Wirkstoffen je Pro-be die geringste Belastung auf.

34

27

21

18 17 17

12 1210 10 9

7 6 5 53 2

0

5

10

15

20

25

30

35

40

Spargel

Gurken

Kopfsalat

Tomaten

Paprika

Radies

chen

Möhren

Weißkohl

Grüne Bohnen

Spinat

Zucchini

Kohlrabi

Frisch

e Kräu

ter

Porree

Rosenko

hl

Rote Bete

Erbsen

Anza

hl d

er P

robe

n Anzahl untersuchter Proben

18

13

9

7

54

2 2 21 1 1 1

0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

Salat

Gurken

Möhren

Paprika

Tomaten

Radies

chen

Grüne Bohnen

Rosenko

hl

Zucchini

Erbse

Kohlrabi

Spargel

Spinat

Anza

hl d

er P

robe

n

Proben mit Mehrfachrückständen

Abb. 2 Anzahl der Proben mit Mehrfachrückständen

In der Abbildung 2 ist die Anzahl der Proben mit Mehrfachrückständen für jede untersuchte Gemüsesorte aufgeführt.

In der Abbildung 3 sind die Gemüsear-ten mit Untersuchungszahlen > 10 Proben und die darin häufig ermittel-ten Pflanzenschutzmittelrück-stände aufgeführt. Hier ist deutlich zu se-hen, dass der fungizid wirkende Stoff Boscalid insgesamt in allen Gemüse-proben am häufigsten nachgewiesen wurde. Weiterhin wurden in Gur-ken, Paprika und Kopfsalat gehäuft

positive Nachweise des Fungizides Propamocarb ermittelt. Der Wirkstoff Metalaxyl, welcher gegen Falschen Mehltau sowie gegen Kraut- und Braunfäule verwendet wird, wurde vorwiegend in Gurken und Kopfsalat nachgewiesen. Zwei Gemüseproben - eine Probe Einlegergurken (Polen) und eine Probe Sellerie (Niederlande) wurden aufgrund von Höchstmengenüber- schreitungen von Pflanzenschutz-mitteln beanstandet. Bei den Einle-gergurken handelte es sich um den

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33

Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

6xBo

scal

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10xP

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7xM

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0

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6

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10

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14

Spargel

Gurken

Kopfsalat

Tomaten

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Möhre

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Weißko

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Anza

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Häufigste Pflanzenschutzmittelrückständein ausgewählten Gemüsesorten

Abb. 3 Häufigste PSM-Rückstände in ausgewählten Gemüsesorten

fungizid wirkenden Stoff Thiopha-natmethyl, wobei die festgesetzte Höchstmenge von 0,1 mg/kg über-schritten wurde. Weiterhin wurde in der Probe Sellerie das Fungizid Ipro-dion ebenfalls über der festgesetz-ten Höchstmenge von 0,02 mg/kg nachgewiesen.

Eine Probe Kopfsalat aus Belgien wurde aufgrund des Nitratgehaltes beanstandet, da mit einem ermittelten Gehalt von 4.102 mg/kg die festge-

setzte Höchstmenge von 2.500 mg/kg Nitrat (geerntet vom 1. April bis 30. September) deutlich überschritten wurde.

Weitere Auffälligkeiten hinsichtlich der Nitratgehalte gab es in den unter-suchten Gemüsesorten nicht.

Weiterhin wurde eine Beschwerde-probe Gemüsepaprika aufgrund der abweichenden Sensorik als zum Ver-zehr ungeeignet beurteilt.

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

34

0

2

4

6

8

10

12

14

Anz

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robe

n

<500 501-1000 1001-1500 1501-2000

Nitratgehalt in mg/kg

Nitratgehalte in Spinaterzeugnissen

2006 2007 2008 2009 2010

Abb. 1 EU-Meldung von Nitratgehalten [mg/kg] in Spinaterzeugnissen; LAV LSA von 2006 bis 2010

Abb. 2 Übersicht erhobene Nitratgehalte [mg/kg] in Spinaterzeugnissen; LAV LSA von 2000 bis 2010

Warengruppe 26: Gemüseerzeugnisse

Von 238 untersuchten Proben waren 26 (10,9 %) zu beanstanden.

Gemüseerzeugnisse werden heute in einem breiten Spektrum der ver-schiedensten Verarbeitungsformen vermarktet. Einhergehend mit be-wusster Ernährung und moderner Vorratshaltung nehmen dabei die tief-gefrorenen Erzeugnisse sowohl aus einer Gemüseart als auch in Form von Gemüsemischungen einen gro-ßen Anteil ein. Als weiterer Trend ist das zunehmende Angebot von tief-gefrorenen, küchenfertig vor- und zubereiteten Gemüseerzeugnissen zu verzeichnen, so dass die Gren-zen vom Gemüseerzeugnis zum Fer-tiggericht fließend werden. Weitere Verarbeitungstechniken zur Haltbar-machen von Gemüse sind Sterilkon-servierung, milchsauere Vergärung, Säuerung mit Essig und Trocknung. Das Gemüse wird im Ganzen, ge-schält, geteilt, als Mark oder als Saft angeboten. Aus der Art des Gemü-ses und dessen Verarbeitung ergibt sich das Untersuchungsspektrum für die einzelnen Proben. Dabei bil-den sowohl die mikrobiologischen Untersuchungen als auch die Be-stimmung von Kontaminanten, Zu-satzstoffen und wertbestimmenden Inhaltsstoffen Schwerpunkte der Untersuchungstätigkeit.

Bei einer sehr engmaschigen Be-probung von getrockneten, fein ge-mahlenen Zwiebeln erbrachte die mikrobiologische Untersuchung in zwei von acht Teilproben einen positi-ven Salmonellenbefund. Das Gemü-seerzeugnis wäre in seiner weiteren Verarbeitung als würzende Zutat bei der Herstellung von Snacks bestimmt gewesen. Von einer ausreichenden Erhitzung, die Salmonellen sicher ab-zutöten vermag, konnte bei dieser Weiterverarbeitung nicht ausgegan-gen werden. Damit war das Zwie-belpulver in der vorliegenden Form geeignet, die menschliche Gesund-heit zu schädigen und wurde als ge-sundheitsschädliches Lebensmittel beanstandet. Die betroffene Charge wurde vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt sichergestellt und gesperrt. Das Zwiebelpulver wurde anschließend vernichtet.

Nach den Meldungen im Europäi-schen Schnellwarnsystem zu Erkran-kungsfällen von Hepatitis A aufgrund des Verzehrs von halbgetrockneten Tomaten wurde im Land Sachsen-An-halt eine kurze Untersuchungsserie initiiert. Für die Virusgewinnung aus den Tomaten wurden zwei publizier-te Verfahren parallel geprüft. Bei acht Proben von getrockneten Tomaten, teilweise auch in Öl, konnte mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass von den stichproben-weise entnommenen Erzeugnissen HAV-Infektionen ausgehen konnten.

Im Rahmen des europaweiten Kont-rollprogramms für Nitrat in Spinater-zeugnissen wurden 2010 insgesamt

26 Proben untersucht. Die Abbildun-gen 1 und 2 zeigen zusammenfas-send die Untersuchungsergebnisse im Vergleich zu den Jahren 2006 bis 2009 bzw. 2000 bis 2009.

In der Abbildung 2 sind die Einzeler-gebnisse der im Landesamt für Ver-braucherschutz Sachsen-Anhalt in den Jahren 2000 bis 2010 erhobenen Nitratgehalte in Spinaterzeugnissen dargestellt. Bis auf eine Überschrei-tung im Jahr 2000 wurde die Höchst-menge von 2000 mg Nitrat pro kg Spinat eingehalten.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die mi-krobiologische Untersuchung von zerkleinertem Gemüse zum Direkt-

0

500

1000

1500

2000

2500

Nitr

at [m

g/kg

]

Nitratgehalte Median Mittelwert Höchstmenge

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

verzehr. Dabei wurden sowohl lose abgegebene Gemüseerzeugnisse, in der Regel aus Imbisseinrichtungen als auch Gemüsemischungen in Fer-tigpackungen untersucht. Das Un-tersuchungsspektrum umfasst den Nachweis von Salmonellen und Liste-rien, die aerobe mesophile Gesamt-keimzahl sowie die Koloniezahlen von Enterobakterien, Escherichia coli, Schimmel und Hefen. Bei hohen Koloniezahlen von Enterobacterices erfolgt eine Differenzierung sowie eine Untersuchung auf Shiga Toxin bildende E. coli. Parallel kann die Be-stimmung von Gärungsprodukten wie Alkohol, Milchsäure und Essigsäure zur Beurteilung des Gesamtbefundes herangezogen werden.

Salmonellen, Listerien und Shiga To-xin bildende E. coli wurden in den 40 untersuchten Proben nicht nach-gewiesen. Auch lagen alle Kolonie-zahlen von E. coli unter der für die

Produkte üblichen Nachweisgrenze von 100 KbE/g. Eine Probe war we-gen sensorischer Abweichungen als nachteilig beeinflusst zu beanstan-den. Darüber hinaus fiel sie durch eine hohe aerobe mesophile Ge-samtkeimzahl, eine hohe Koloniezahl an Enterobakterien sowie vergleichs-weise hohe Ethanol- und Milchsäure-gehalte auf. Bei insgesamt 12 Proben (30 %) wurde eine Bemängelung auf Grund der mikrobiologischen Be-schaffenheit der Erzeugnisse wegen erhöhter Koloniezahlen bezüglich der aeroben, mesophilen Gesamtkeim-zahl, Enterobakterien bzw. Hefen ausgesprochen.

Bei den lose an den Verbraucher ab-gegebenen milchsauer vergorenen oder essigsauer eingelegten Gurken (zehn untersuchte Proben) und ver-schiedenen Antipasti (12 untersuchte Proben) musste nur ein Hygienehin-weis ausgesprochen werden. Zwei

Proben wurden wegen fehlender Kenntlichmachung von Zusatzstoffen beanstandet.

Die weiteren Beanstandungen betra-fen Kennzeichnungsmängel, fehlende Kenntlichmachung von Zusatzstoffen und nicht mehr zum Verzehr geeigne-te bzw. in ihrem Gebrauchswert nicht unwesentlich geminderte Gemüse-erzeugnisse. Letztere Erzeugnisse gingen überwiegend als Beschwer-deproben ein.

Blattgemüse und Kräuter gehören zu den nitratreichsten Gemüsearten. Im europäischen Lebensmittelrecht sind Ni-trat-Höchstmengen für Spinat, Spinaterzeugnisse, Kopfsalat und Eisbergsalat festgelegt. Bei der Festlegung von Höchstmengen wird der sogenannte ADI-Wert und die tägliche Verzehrsmenge der entsprechenden Lebensmittel, hier Gemüsearten berücksichtigt. Der ADI (Acceptable Daily Intake) - Wert ist als die annehmbare (duldbare) tägliche Aufnahme während des ganzen Lebens definiert, die nach dem Stand allen verfügbaren Wissens kein erkennbares Risiko darstellt. Er wird für die Bewertung der Toxizität von Pflanzenschutzmitteln und Rückständen herangezogen. Berechnet wird der ADI-Wert aus NOAEL (no observed adverse effect level - höchste Dosis, bei der kein nachteili-ger Effekt beim Tier beobachtet wird) geteilt durch den Sicherheitsfaktor 100. Verzehrsdaten werden durch Studien ermittelt. Die toxikologische Bedeutung der alimentären Nitrataufnahme bezieht sich auf die endogenen Reduktions- und Nitrosierungsprozesse. Bis zu 7 % des resorbierten Nitrats werden durch mikrobielle Reduktasen innerhalb von 24 h zu Nitrit reduziert. Hohe Dosen von nitrosierbaren Verbindungen (Amine und Amide) im Organismus verstärken die endogene Bildung von N-Nitrosoverbindungen. Einige dieser Verbindungen haben sich im Tierversuch als poten-te Kanzerogene erwiesen. Damit richten sich die gesundheitlichen Bedenken einer zu hohen Nitrataufnahme in ers-ter Linie auf die mögliche Reaktionskette Nitrat-Nitrit-Nitrosamine. Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) geht davon aus, dass eine Nitrataufnahme bis zum Erreichen des ADI als gesundheitlich unbedenklich angesehen werden kann und eine Überschreitung der ADI-Auslastung nicht ausreicht, um ein erhebliches Risiko für den Verbraucher zu sehen. Da das Ausmaß der Aufnahme von Nitrat zur endogenen Bildung der im Tierversuch kanzerogenen N-Nitroso-verbindungen nach wie vor nicht ausreichend geklärt ist, empfiehlt das BfR aus Gründen des vorbeugenden gesund-heitlichen Verbraucherschutzes eine Senkung der Nitratgehalte in Lebensmitteln.

Quellen: - Nitrat in Rucola, Spinat und Salat, aktualisierte Stellungnahme Nr. 032/2009 des BfR vom 06. Februar 2009, Nitrit in Spinat und anderen Lebensmitteln,

Stellungnahme Nr. 007/2010 des BfR vom 18. August 2009

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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Warengruppe 27: Speisepilze

Abb. 1 gemessene Cs 134/137-Radioaktivität bei Pfifferlingen aus Osteuropa

Von 22 untersuchten Proben war 1 Probe (4,6 %) zu beanstanden.

Bei der Beanstandung handelt es sich um frische Pfifferlinge. Bei einer von drei Teilproben waren die Pilze unty-pisch und wiesen beginnenden Ver-derb auf. Die Gesamtprobe wurde als wertgemindert beanstandet.

Auch im Berichtsjahr 2010 wurden die meldepflichtigen Untersuchungen von frischen Pfifferlingen aus Osteuropa bezüglich der Gehalte an radioaktiven Cäsium 134/137-Nukliden durchge-führt. Wegen der kürzeren Halbwerts-zeit wird das Cäsium 134-Isotop generell nicht mehr nachgewiesen. Bezüglich des Cäsium 137-Isotops zeigen die erhobenen Daten, dass die Pfifferlinge eine sehr geringe „Be-lastung“ mit radioaktivem Cäsium aufweisen. Als Maximalwert wurde ein Radioaktivitätswert von 119 Bec-querel pro Kilogramm Pilze (Bq/kg) bei Pfifferlingen mit Herkunft Weiß-russland festgestellt. Der Mittelwert bzw. der Median liegen bei 40 Bq/kg bzw. 28 Bq/kg. Diese Radioaktivi-tätswerte liegen deutlich unter dem Wert von 600 Bq/kg, der als zulässi-ge Höchstmenge für in die Europä-ische Union eingeführte Frischpilze mit Ursprung aus Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tscher-nobyl gilt.

Details der Untersuchungsergebnisse können der nachfolgenden Abbildung entnommen werden.

Gemäß einem Erlass des Ministe-riums für Gesundheit und Soziales1 wurden zusätzlich essbare Wildpilze für die globale Erfassung der Cäsium 134/137-Radioaktivität in Sachen-An-halt untersucht. In Zusammenarbeit mit den Pilzsachverständigen wur-den überwiegend Maronenröhrlin-ge aus festgelegten einheimischen Forstgebieten zur Untersuchung ein-1 seit 2011 Ministerium für Arbeit und Soziales

gesandt. Der Maronenröhrling gilt als Indikatorpilz, da frühere Unter-suchungen gezeigt haben, dass er die mit Abstand höchste Radio-aktivität unter den Wildpilzen auf-weist. Mit Ausnahme der Wildpilze aus dem Havelberger Raum im Kreis Stendal liegen die gemes-senen Radioaktivitätswerte deut-lich unter dem Wert von 600 Bq/kg. Als Mittelwert bzw. Median wurden 69 Bq/kg bzw. 63 Bq/kg festgestellt. Der Maximalwert liegt bei 172 Bq/kg.

Im Gegensatz dazu wurden bei den im Waldgebiet der Klietzer Heide zwi-schen den Ortsteilen Kümmernitz und Müggelbusch und um Scharlib-be gesammelten Maronenröhrlingen Cäsium 137-Radioaktivitäten von ca. 600 Bq/kg gemessen. Details zeigt die Abbildung 2.

Abb. 2 gemessene Cs 134/137-Radioaktivität bei Maronen in der Klietzer Heide (Kümmernitz, Müggelbusch, Scharlibbe)

0

20

40

60

80

100

120

140

ProbenCs

134

+ 1

37 [B

q/kg

]

kumulierte Radioaktivität Cs 134/137 Mittelwert = 40 Bq/kg PilzeMedian = 28 Bq/kg Pilze

kumulierte Cs 134/137-Radioaktivität von Maronen im Havelberger Raum von > 500 Bq/kg

0

200

400

600

800

1000

Proben

Cs

134

+ 13

7 [B

q/kg

]

kumulierte Radioaktivität Cs 134/137 Mittelw ert = 613 Bq/kg Pilze Median = 591 Bq/kg Pilze

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 28: Pilzerzeugnisse

Warengruppe 29: Frischobst

Von 29 untersuchten Proben war eine Probe (3,5 %) zu beanstanden.

Zur Untersuchung kamen tiefgefrore-ne und getrocknete Pilze sowie Pilze in Konserven, überwiegend als süß-sauere Erzeugnisse.

Bei einer Probe tiefgefrorener Pfiffer-linge wurde ein Bleigehalt über der zulässigen Höchstmenge ermittelt. Unter Berücksichtigung der Messun-sicherheit entsprach der Wert jedoch noch der zugelassenen Höchstmen-ge. Es wurde empfohlen, den Ver-antwortlichen von diesem Befund in Kenntnis zu setzen.

In einer Probe von getrockneten Mu-Err-Pilzen wurde ein Salmonellen-befund erhoben. Der Nachweis von Salmonellen in getrockneten Pilzen

ist als hygienisch sensibel zu bewer-ten. Bei falschem Hygienemanage-ment und ungenügender Erhitzung bleibt eine gesundheitliche Gefahr durchaus gegeben. Zusätzlich sind auch Kreuzkontaminationen nicht völlig auszuschließen. Unter Beach-tung des aufgedruckten Warnhin-weises auf der Fertigpackung der Probe konnte in diesem speziellen Fall von einer Gesundheitsgefähr-dung durch bestimmungsgemäßen Verzehr der entsprechend zubereite-ten Pilze nicht ausgegangen werden. Es wurde empfohlen, den zuständi-gen Importeur von diesem Befund in Kenntnis zu setzen.

Zehn Proben von getrockneten Pilzen wurden vorsorglich auf eine unzuläs-sige Behandlung mit Gammastrahlen

untersucht. In keinen der Fälle erfolg-te eine derartige Behandlung.

Eine Pilzkonserve wurde wegen Kennzeichnungsmängeln und nicht erfolgte Kenntlichmachung von Zu-satzstoffen beanstandet.

Von untersuchten 248 Proben waren 7 (2,8 %) zu beanstanden

Die eingereichten Obstproben wur-den vorrangig auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln überprüft. 87 Proben stammten aus Deutschland, wobei 66,7 % dieser Proben von Er-zeugern aus Sachsen-Anhalt kamen. Weitere Hauptherkunftsländer der eingegangenen Obstproben waren Spanien mit 50 Proben, Italien mit 37 Proben und Brasilien mit 19 Proben.

Elf Proben wiesen Rückstände über der jeweils gültigen Höchstmenge (siehe Kapitel 2.3.1). 67,9 % (Vorjahr 75,8 %) der Proben enthielten Mehr-fachrückstände, wobei Weintrauben mit bis zu zehn Wirkstoffen, Äpfel mit bis zu neun Wirkstoffen und Johan-nisbeeren mit bis zu acht Wirkstoffen pro Probe besonders auffällig waren.Eine Erdbeerprobe war braunfäulig und sichtbar verschimmelt und wurde daher beanstandet.

Eine Orangenprobe, die das Oberflä-chenbehandlungsmittel Thiabendazol enthielt, war nicht entsprechend den Vorschriften gekennzeichnet. Eine Probe Clementinen war für den Ver-braucher mit anderen Oberflächen-konservierungsmitteln ausgewiesen als tatsächlich vorlagen und in den Lieferpapieren aufgeführt waren.

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Warengruppe 30: Obstprodukte

Von 187 untersuchten Proben waren 14 (7,5 %) zu beanstanden.

Obstprodukte stellen eine breit gefä-cherte Warengruppe mit einer Viel-zahl verschiedener Lebensmittel dar. Neben den zahlreichen Obstarten trägt vor allem die Verarbeitungsart zu dieser Vielfalt bei. Von der einfa-chen Zubereitung durch Waschen, Schälen und Zerteilen von Obst über das Tiefgefrieren, das Haltbarmachen in Konserven bis zum Trocknen oder Einlegen in Alkohol reicht die Palet-te der Verarbeitungstechniken. Jede dieser Produktgruppen ist mit beson-deren Anforderungen, mikrobiologi-schen oder Kontaminationsrisiken oder der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe verbunden. Aus diesen Faktoren ergeben sich die Schwer-punkte der Untersuchungstätigkeit bei Obstprodukten.

Im Rahmen der Untersuchung von verzehrfertigem Obst, das abgepackt im Handel angeboten wird, ergab sich nur bei zwei von insgesamt 51 untersuchten Proben ein Anlass zur Beanstandung. Es fehlten die obliga-torischen Kennzeichnungselemente, da es sich um Lebensmittel handelte, die im Betrieb selbst abgepackt und in Selbstbedienung angeboten wur-den. Bei insgesamt fünf Proben wur-de darüber hinaus eine Bemängelung auf Grund der mikrobiologischen Be-schaffenheit der Erzeugnisse aus-gesprochen. Die Proben fielen insbesondere wegen erhöhter Keim-gehalte an Enterobakterien sowie durch den Nachweis von Schimmel-pilzen auf.

Die Untersuchung von 20 Proben ge-trockneter Feigen auf eine Kontami-nation mit Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 sowie Ochratoxin A ergab keine Beanstandung. 17 Proben von Ap-felerzeugnissen (Apfelmus, Apfel-kompott und Apfelmark) wurden auf Patulin untersucht. In keiner Probe konnte Patulin nachgewiesen werden.

Zur Untersuchung angefordert wurde Trockenobst (außer Feigen), auch in Mischungen, sowie kandierte Früchte. Es gingen insgesamt 39 Proben dieser Art ein. Der Schwerpunkt der Analysen lag hierbei auf der Überprüfung kenn- zeichnungspflichtiger Zusatzstoffe.

Üblicherweise werden Trockenfrüch-te geschwefelt oder mit Sorbinsäure konserviert. Kandierte Früchte wer-den nicht selten gefärbt. Auf Grund der Forderung in Artikel 24 der VO (EG) Nr. 1333/2008, bei Anwesenheit bestimmter Farbstoffe den Warnhin-weis „Kann Aktivität und Aufmerk-samkeit bei Kindern beeinträchtigen“ anzubringen, wurden die Lebens-mittel auf das Vorhandensein der Farbstoffe

E 102 TartrazinE 104 ChinolingelbE 110 Gelborange SE 122 AzorubinE 124 Cochenillerot undE 129 Allurarot AC

untersucht.

In allen vier eingesandten Proben von kandiertem Obst waren Farbstoffe nachweisbar. Es handelte sich in al-len Proben u. a. um die oben genann-ten Farbstoffe, so dass der Warnhin-weis anzubringen war. Dieser war bei keiner Probe vorhanden, folglich wur-den alle Proben beanstandet.

Im Ergebnis der Untersuchung auf Schwefelung wurde bei einer Probe „Orangenbrot“ die Auslobung „ohne Konservierungs-, Farb- oder Zusatz-stoffe“ auf Grund des Nachweises von schwefliger Säure als zur Irreführung geeignet beanstandet. Außerdem war das Vorhandensein der schwef-ligen Säure weder aus dem Zutaten-verzeichnis noch in Form der Aller-genkennzeichnung ersichtlich. Eben-so mangelhaft gekennzeichnet war eine Probe Rosinen mit 1590 mg/kg schwefliger Säure. Höchstmenge- überschreitungen an schwefliger Säure waren bei allen Proben,

darunter auch bei 15 Proben getrock-neter Aprikosen, nicht festzustellen.

Die Überprüfung der für Trocken-früchte zulässigen Verwendung von Sorbinsäure ergab keine Auffällig-keiten. Unter den Trockenfrüchten waren drei Proben Goji-Beeren. Nur eine Probe war in ihrer Beschaf-fenheit nicht zu beanstanden und wurde auch ohne unzulässige Be- werbung in den Verkehr gebracht. Die beiden anderen Proben trugen die Angaben „Wilde …“ und „Unbe-handelt“, die beim Verbraucher die Vorstellung hervorrufen, dass das Lebensmittel aus wild gewachsenen Goji-Beeren hergestellt wurde, bei deren Erzeugung keine Anwendung synthetischer Pflanzenschutzmittel stattgefunden hat. In den vorgelegten Proben wurden jedoch Rückstände von mehreren Wirkstoffen nachge-wiesen. Es ist daher davon auszuge-hen, dass die Beeren nicht wild ge-wachsen sind, sondern aus Anbau unter Verwendung von Pflanzen-schutzmitteln stammen. Die o. g. Aus- lobungen wurden als zur Täuschung des Verbrauchers über die Art der Herstellung oder Gewinnung geeignet beanstandet. Eine Probe wurde dar-über hinaus in Verbindung mit vielfäl-tigen nährwert- und gesundheitsbe- zogenen Angaben sowie krankheits- bezogener Werbung in Form einer umfangreichen Broschüre angeboten.

Im Rahmen einer Schwerpunktunter-suchung von Sauerkirscherzeugnis-sen wurden acht Proben Sauerkirsch-konserven auf den Gehalt an Blau-säure untersucht. Gemäß VO (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und be-stimmte Lebensmittelzutaten mit Aro-maeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln wird als Höchst- menge an Blausäure in Steinfrucht-konserven ein Wert von max. 5 mg Blausäure je kg festgelegt. In den un-tersuchten Proben wurden Gehalte zwischen 1,8 und 3,2 mg/kg festge-stellt. Damit entsprachen alle Proben der rechtlichen Vorgabe.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 31: Fruchtsäfte

Von 180 untersuchten Proben waren 36 (20,0 %) zu beanstanden.

Gemäß der Begriffsbestimmung für Fruchtsaft und Fruchtnektar sind diese Erzeugnisse nicht gegoren, das heißt, ihre Gehalte an den ty-pischen Gärungsprodukten Etha-nol, Milchsäure und flüchtige Säure überschreiten eine jeweils festgeleg-te, geringe Menge nicht. Insgesamt sieben Proben, darunter fünf Sauer- kirschnektare von Herstellern aus Sachsen-Anhalt, genügten dieser Begriffsbestimmung jedoch nicht, da sie überhöhte Mengen an Milchsäure bzw. Ethanol aufwiesen. Einen sicht-baren Verderb durch Schimmelpilze wies eine Probe Apfelsaft auf.

Bei einem Sauerkirschnektar war die sensorische Beschaffenheit (deutlicher Braunstich sowie Koch-geschmack) in Verbindung mit einem überhöhten Gehalt an Hyd-roxymethylfurfural (HMF) Grund zur Beanstandung.

Ein überhöhter Gehalt an Aluminium, für den im allgemeinen die unsach-gemäße Lagerung in Aluminiumtanks verantwortlich gemacht wird, war bei einem Apfelsaft festzustellen.

In einer Probe Apfelsaft aus Apfelsaft-konzentrat wurde ein Gehalt an Natri-um von 82 mg/l festgestellt. Die Probe entsprach damit nicht der Verkehrs-auffassung für ein solches Erzeugnis.

21 Proben Sauerkirschnektar wurden auf ihren Gehalt an Blausäure unter-sucht. In den Kernen von Steinfrüch-ten wie Sauerkirschen kommt das cyanogene Glykosid Amygdalin vor, die Hauptquelle für Cyanid in Sauer- kirschsäften. Die intakten Glykosidesind ungiftig. Unter Einwirkung von En-zymen oder verdünnten Säuren wird das Glykosid jedoch gespalten, als eines der Reaktionsprodukte entsteht Blausäure. Dieser Vorgang findet auch bei der Verarbeitung von

Früchten bei der Herstellung von Fruchtsaft statt. Durch weitere Schrit-te im Herstellungsprozess, vor al-lem Erhitzen, wird die Blausäure jedoch ausgetrieben. Unter Beach-tung dieser natürlichen Vorgänge bei der Herstellung und Verarbeitung von Früchten enthält der als Aus-druck der Verkehrsauffassung anzu-sehende A.I.J.N „Code of Practice for evaluation of Fruit and Vegetable Juices” der European Fruit Juice As-sociation, Brüssel, Angaben über den maximalen Gehalt von Blausäure an Sauerkirschsäften. Hiernach soll Sauerkirschsaft maximal 10 mg/l Blausäure, bezogen auf ein Erzeug-nis mit einem Säuregehalt von 16 g/l als Citronensäure bei pH 8,1, enthalten.

Die ermittelten Gehalte in den Proben lagen zwischen 0,4 - 7,3 mg/l. Auf der o. g. Beurteilungsgrundlage war der Gehalt in einer Probe Sauerkirsch-nektar als erhöht anzusehen.

Im Rahmen der Überprüfung der Deklaration vitaminisierter Erzeug-nisse wurde in einer Probe Multivit-amin-Mehrfruchtnektar eine über die übliche Toleranz hinausgehende Ab-weichung für Vitamin B1 festgestellt und beanstandet.

Als zur Irreführung des Verbrau-chers geeignet beanstandet wurden drei Proben eines Herstellers, der in der Kennzeichnung seiner Erzeug-nisse die Verkehrsbezeichnungen „Fruchtsaft“ und „Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat“ nebeneinander verwendet. Ebenfalls irreführend ge-kennzeichnet war eine Probe mit der Bezeichnung „Holunderbeer-Nektar“ und den zusätzlichen Auslobungen „100 % Holunderbeersaft“ und „mit Blütenhonig gesüßt“.

Einen großen Teil der Beanstandungen bilden Kennzeichnungsmängel wie formal unzureichendes Mindesthalt-barkeitsdatum, unvollständige Nähr-

wertkennzeichnung, unvollständige Zutatenangaben, fehlende Klassen-namen und fehlende mengenmäßige Deklaration von Zutaten.

Aus der losen Inverkehrgabe von Fruchtsäften oder Fruchtnektaren in gastronomischen Einrichtungen wur-den insgesamt 36 Proben zur Un-tersuchung eingereicht. Im Zentrum der Untersuchung steht neben der Kontrolle der mikrobiologischen Be-schaffenheit die Überprüfung der korrekten Bezeichnung der angebo-tenen Getränke.

Auf Grund hoher Keimzahlen an Milchsäurebakterien bzw. Hefen wur-den drei Orangensaftproben, die aus Schankanlagen entnommen wurden, beanstandet. Bei weiteren sechs Pro-ben, darunter drei frisch gepressten Säften, waren die Keimgehalte auffäl-lig, so dass ein entsprechender Hin-weis an die Überwachungsbehörden gegeben wurde.

Vier andere Proben, die lose unter Bezeichnungen im Sinne der Frucht-saftverordnung angeboten wurden, waren substanziell keine Fruchtsäfte. Es handelte sich um Fruchtnektar bzw. Erfrischungsgetränke. Bei einem dieser Erzeugnisse, das den Erfri-schungsgetränken zuzurechnen war, war der für diese Getränkekategorie zulässige Höchstgehalt an Benzoe-säure überschritten.

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Warengruppe 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke

Von 272 untersuchten Proben waren 54 (19,9 %) zu beanstanden.

Die Untersuchung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken aus Schank-anlagen ist ein fester Bestand-teil der Tätigkeit im Rahmen dieser Warengruppe.

Zur Untersuchung vorgelegt wur-den 91 Proben Erfrischungsgetränke aus loser Abgabe. Das Untersu-chungsspektrum beinhaltete neben der Erfassung des mikrobiologischen Status, die bei alkoholfreien Erfri-schungsgetränken gängigen Zusatz- stoffklassen, die Überprüfung vorhan-dener Nährwertangaben und sons-tiger Auslobungen. Geprüft wurde auch, ob auf Grund der Verwendung bestimmter Farbstoffe der Warnhin-weis „Kann Aktivität und Aufmerk-samkeit bei Kindern beeinträchtigen“ erforderlich ist.

Von den 91 Proben waren 25 Pro-ben zu beanstanden. Die Beanstan-dungsrate liegt damit deutlich höher als in den Vorjahren. Es handelte sich um folgende Beanstandungsgründe:• nachteilig beeinflusst (mikrobiolo-

gisch) 1 Probe

• fehlende Kenntlichmachung von Konservierungsstoffen/Farbstoffen 12 Proben

• fehlende Kenntlichmachung von Süßstoffen 2 Proben

• fehlender Hinweis auf Koffein 2 Proben

• Höchstmengenüberschreitung bei dem Süßstoff Cyclamat 2 Proben

• fehlender Warnhinweis gemäß Artikel 24 VO (EG) Nr. 1333/2008 10 Proben

• irreführende Angaben 1 Probe

• fehlende bzw. unvollständige Nährwertkennzeichnung 7 Proben

Die mikrobiologische Beschaffen-heit lose abgegebener Getränke hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Eine diesbezügliche Be-anstandung wurde nur bei einer Pro-be Apfelschorle ausgesprochen, eine weitere Probe wurde bemängelt.

Es dominieren die Beanstandungen, die sich aus den rechtlichen Vor- gaben zur Kennzeichnung bzw. Kenntlichmachung von Zusatzstof-fen ergeben. Neben den seit Jahren wiederkehrenden Mängeln bei der Kenntlichmachung von Farbstoffen und Konservierungsstoffen war das Fehlen des Warnhinweises „Kann Ak-tivität und Aufmerksamkeit bei Kin-dern beeinträchtigen“ bei Getränken mit bestimmten Farbstoffen, der auch bei der losen Abgabe von Lebensmit-teln erforderlich ist, zu beanstanden.

Bei der Untersuchung und Beurtei-lung von Erfrischungsgetränken, die in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, steht die Überprü-fung Wert bestimmender Zutaten, z. B. Vitamine, Mineralstoffe, Koffein, Taurin, Fruchtsaft, im Vordergrund. Im Rahmen der chemischen Unter- suchung wird die Richtigkeit und Voll-ständigkeit der Deklaration von Zu-satzstoffen und die Einhaltung der jeweils zulässigen Höchstmengen kontrolliert. Schließlich erfolgt auch die Prüfung der formalen rechtlichen Vorgaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

Auffälligkeiten bei der mikrobiolo-gischen Beschaffenheit der Erfri-schungsgetränke in Fertigpackungen werden nur sehr selten beobachtet. Im Jahr 2010 wurde in zwei Proben Schimmel festgestellt. Es handelte sich um eine Verdachtsprobe eines Erzeugnisses, das gefroren verzehrt werden soll. Die schmalen Folien-schlauchverpackungen mit dem noch

flüssigen Erzeugnis waren äußerlich mit Schimmel verunreinigt. Eine Be-schwerdeprobe Apfelschorle wies ebenfalls am Verschluss Schimmel-wachstum auf.

Auf Grund des Nachweises von Ethylacetat, verbunden mit einer hohen Keimzahl an Hefen, in ei-ner geöffneten Verdachtsprobe ei-nes Orangenfruchtsaftgetränkes war das Erzeugnis zum Verzehr nicht ge-eignet. Ein Erfrischungsgetränk mit Blaubeer-Vanille-Geschmack war durch eine erhöhte Hefezahl auffällig und wies durch ein unsauberes „ran-ziges“ Heidelbeeraroma und einen Essigstich eine derart abweichende Beschaffenheit auf, dass es zum Ver-zehr nicht geeignet war.

Insgesamt 35 Proben Erfrischungs-getränke, denen Vitamine zuge-setzt waren, wurden auf deren Gehalt untersucht. Auf Grund erheb-licher Abweichungen der tatsächli-chen Gehalte von den deklarierten Vitamingehalten waren vier Erfri-schungsgetränke als irreführend ge-kennzeichnet zu beanstanden.

Die Gesamtaufmachung eines Erfri-schungsgetränkes, die u. a. die An-gabe „mit Süßungsmitteln“ sowie eine Nährwertkennzeichnung mit ge-ringem Zuckergehalt und Brennwert enthielt, wurde ebenfalls als irrefüh-rend beanstandet, da es sich um ein zuckergesüßtes Getränk handelte. Süßungsmittel waren folglich nicht enthalten, der Brennwert auf Grund des vorhandenen Zuckers allerdings

Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Erfrischungsgetränken

irreführend gemäß § 11 Abs. 1 LFGB

11%

Verstöße gegen Kennzeichnungs-

vorschriften29%

unzulässige Verwendung von

Zusatzstoffen6%

fehlende Kenntlichmachung von Zusatzstoffen

18%

Verstöße gegen sonstige

Vorschriften des LFGB

4%

Verstöße gegen sonstiges

unmittelbar geltendes EG-Recht

25%

wertgemindert1%

nicht zum Verzehr geeignet, andere

Ursachen3%

nicht zum Verzehr geeignet,

mikrobiologische Ursachen

3%

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

umso höher. Ähnlich mangelhaft war eine Orangenlimonade gekennzeich-net, aus deren Zutatenverzeichnis die Art der Süßung nicht zu erkennen war. Es fehlte die Zutat „Zucker“.

Bei der Herstellung von Erfri-schungsgetränken werden zahl-reiche Zusatzstoffe wie Farbstoffe, Konservierungsstoffe oder Süßstoffe verwendet. Gemäß den rechtlichen Vorgaben wie der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung müssen die eingesetzten Zusatzstoffe ge-kennzeichnet und die festgelegten Höchstmengen eingehalten werden.Bei zwei sogenannten Energy-Drinks waren die Höchstmengen für den Farbstoff Cochenillerot bzw. für den Konservierungsstoff Sorbinsäure überschritten.

Unter den weiteren Beanstandungen fanden sich Kennzeichnungsmängel wie• unvollständige Nährwertkennzeich-

nung bei Erfrischungsgetränken, denen Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt worden waren

• unvollständiges Zutatenverzeichnis z. B. hinsichtlich verwendeter Kon-servierungsstoffe und Farbstoffe

• unzureichende Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums

• fehlende Kenntlichmachung des Gehaltes an Süßungs-mitteln in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung

• mangelhafte Lesbarkeit von Kennzeichnungselementen

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Warengruppe 33: Wein

Abb. 1 Beanstandungsgründe LAV LSA 2010 Wein und Schaumwein

Von 354 untersuchten Proben waren 37 (10,4 %) zu beanstanden.

Zur Untersuchung gelangten verschie-denste Erzeugnisse des Weinrechts, entnommen bei Erzeugern, Her-stellern, Handelseinrichtungen und Gaststätten. Es handelte sich hier-bei um Wein aller Qualitätsstufen, Schaumwein, Perlwein, Keltertrau-ben und Mostproben des bestimmten Qualitätsweinanbaugebietes Saale-Unstrut sowie teilweise gegorenen Traubenmost (Federweißer). Etwa ein Drittel der Proben stammten aus Saale-Unstrut.

Die Untersuchung umfasste in der Regel die sensorische Beschaffen-heit der Erzeugnisse, die allgemeine Zusammensetzung (z. B. Alkoholge-halt, Extrakt, Säurespektrum, Zucker, Mineralstoffe), Identitätsparameter (Shikimisäure, Anthocyanmuster bei Rotwein), Zusatzstoffe (z. B. Schwefel- dioxidgehalt, sonstige Konservie-rungsstoffe) sowie Rückstandsun-tersuchungen (Pflanzenschutzmittel (PSM)) und Kontaminanten (Ochato-xin und Schwermetalle).

Weiterhin wurden die Bezeichnung und Aufmachung der Erzeugnisse hin-sichtlich Rechtskonformität geprüft.

Insgesamt wurden bei 37 Pro-ben beanstandeten (10,4 %) 52 Rechtsverstößen registriert. Die Be-anstandungsgründe sind Abbildung 1 zu entnehmen.

Als irreführend wurden Proben be-urteilt, die wegen unzutreffender Herkunftsangabe bzw. Qualitätsaus-lobungen, unzutreffender Angabe des Geschäftsstandes des Verantwortli-chen sowie fehlerhafter Angabe des Alkoholgehaltes auffielen. In diesem Zusammenhang erfolgten auch zwei Beanstandungen wegen unzutref-fender Rebsortenangaben. Die hier beanstandeten Proben fielen durch atypische Shikimisäuregehalte bzw. Anthocyanmuster auf.

Schwerpunkt der Bezeichnungsbean-standungen 2011 waren Mängel im Zusammenhang gesetzlich verbind-lich vorgeschriebenen Kennzeichnung des Sulfitgehaltes. Weine enthalten in der Regel gesetzlich limitierte Gehalte an Schwefeldioxid. Der Sulfitgehalt in

Lebensmitteln ist grundsätzlich kenn-zeichnungspflichtig, um Allergikern zu ermöglichen, die für sie unter Um-stänen gesundheitliche relevante Zu-tat durch die Angabe in Etikettierung zu erkennen. Wegen der gesundheit-lichen Relevanz dieser sogenannten Allergenkennzeichnung ist auf die Art der Gestaltung und die damit verbun-dene Lesbarkeit der entsprechenden Angabe besonderes Augenmerk zu lenken. Bei den beanstandeten Pro-ben war die Sulfitkennzeichnung ent-weder nicht hinreichend lesbar oder fehlte völlig.

Darüber hinaus wurden vereinzelt Grenz- bzw. Richtwertüberschreitun-gen bei Schwefeldioxid bzw. Kalzium (Indiz für unsachgemäße Entsäue-rung von Wein) festgestellt.

Zu den sonstigen Beanstandun-gen zählen Qualitätsweine mit amt-licher Prüfungsnummer, bei denen die Untersuchungsergebnisse nicht hinreichend mit den zur Qualitäts-weinprüfung eingereichten Analyse- daten übereinstimmten. Diese Fest-stellungen führten zu entsprechen-den Kontrollen in den betroffenen Betrieben und sind in der Regel auf Nachlässigkeiten in der Weinbuch-führung bzw. im Produktionsablauf des betroffenen Betriebes zu suchen.

Beanstandet wurden 2010 auch Pro-dukte, die unter der Bezeichnung „Frischer Federweißer“ über Han-delsketten in Verkehr gebracht wur-den. Z. T. weisen diese Erzeugnisse bei Abgabe im Handel bereits einen zu hohen Vergärungsgrad auf. Zu-sätzlich war aufgrund des deutlich überhöhten Gehaltes an Schwefeldi-oxid in einem Fall die Auslobung als „frisch“ nicht gerechtfertigt.

Überschreitungen der gesetzlich zu-lässigen Rückstandshöchstmengen wurden 2010 bei zwei Traubenpro-ben festgestellt. Auf den Bericht des Weinkontrolleurs sei in diesem Zu-sammenhang verwiesen. Die un-tersuchten Weine boten hinsichtlich der Rückstandsbelastung keinen Beanstandungsgrund.

Hinsichtlich der toxikologischen Be-wertung der ermittelten Gehalte an PSM in Saale-Unstrut-Wein ist festzu-stellen, dass für Wein, im Gegensatz zu Keltertrauen, keine Höchstmen-genfestlegungen existieren. Die rechtliche Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Höchstmengenfest-setzungen für Keltertraube und un-ter Berücksichtigung der durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erarbeiteten Verarbeitungsfaktoren (siehe auch BfR-Information Nr. 028/2009 vom 01. Juli 2009). Unter Beachtung dieser Faktoren wurden keine Überschreitungen zulässiger Höchstmengen registriert.

Trotzdem erscheint es in Anbetracht der erheblichen Schwankungsbrei-ten von PSM sowohl in Keltertrau-ben, als auch in Wein angesagt, im Umgang mit diesen Wirkstoffen im In-teresse einer guten landwirtschaftli-chen Praxis sorgsam zu verfahren. Das Ziel, Pflanzenschutzmittelgehal-te in Erzeugnissen des bestimmten Qualitätsweinanbaugebietes Saale-Unstrut zu minimieren, sollte im Inte-resse der Schonung natürlicher und auch wirtschaftlicher Ressourcen vordringlich verfolgt werden.

Die Untersuchungen werden dement-sprechend fortgesetzt.

Grenzwertüberschreitung Bestandteile; 1

sonstige Mängel; 9

nicht handelsübliche Beschaffenheit; 1

irreführende Bezeichnung; 14

allgemeine Bezeichnungsmängel; 23

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Pestizidrückstände im Wein? Zur Kontrolle einheimischer Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Belastung mit Pflanzen-schutzmitteln (PSM) wurden auch 2010 Keltertrauben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Traubenlese ent-nommen. Insgesamt wurden 31 Trauben- bzw. Mostproben untersucht. PSM-Rückstände waren in diesen Proben, mit Ausnahme einer Mostprobe, immer nachweisbar. Die untersuchten Proben wiesen überwiegend Mehrfachbelas-tungen auf. Durchschnittlich wurden fünf verschiedene Wirkstoffe nachgewiesen. Die maximal festgestellte Belastung bei Keltertrauben waren 14 verschiedene Wirkstoffe pro Probe. Weiterhin wurden im Berichtszeitraum insgesamt 44 Proben Handelsweine überwiegend der Jahrgänge 2008 und 2009 hinsichtlich ihrer PSM-Belastung geprüft. Auch hier wurden in allen Weinproben PSM-Rückstände gefunden. Durchschnittlich waren in jeder Probe drei verschiede-ne Wirkstoffe nachweisbar, die maximale Belastung in einer Probe wurde mit 10 verschiedenen Wirkstoffen registriert. Zielgerichtet wurden bei Wein Proben ausgewählt, bei denen bereits Unter-suchungsergebnisse der verarbeiteten Trauben bzw. Moste vorlagen. Neben der Überwachung der allg. Belastungs-situation bei Wein des bestimmten An-baugebietes Saale-Unstrut sollte geprüft werden, in welchem Umfang mit einer Abreicherung von Rückständen der im Weinbau verwendeten PSM durch die bei der Herstellung angewendeten öno-logischen Prozesse zu rechnen ist. Für diesen Zweck wurden Untersuchungser-gebnisse von insgesamt 21 der o. g. „Pär-chen“ ausgewertet. Die Belastung der Weinproben lag erwartungsgemäß, be-dingt durch Abreicherung im Verlauf der Herstellung, deutlich unterhalb der bei Traubenproben registrierten Mengen. Allerdings erwiesen sich die einzelnen Wirkstoffe in sehr unterschiedlichem Maße als persistent. Von den insgesamt 29 verschiedenen, in o. g. Keltertrauben nachgewiesenen Wirkstoffen fanden sich im Wein noch zehn Wirkstoffe wieder. Die Abbildung 1 zeigt die mittleren Gehalte an PSM-Rückständen bei den o. g. „Pär-chen“. Etwa ein Drittel der o. g. im Wein-bau eingesetzten PSM-Wirkstoffe wurden im Wein ebenfalls nachgewiesen. Die Ab-bildung 2 zeigt die bei dem vorliegenden Probenmaterial gefundenen Abbauraten persistenter Wirkstoffe. Insbesondere die Fungizide Dimethomorph und Pyri-methanil finden sich praktisch vollständig im Wein wieder.

Mittlere Wirkstoffgehalte (mg/l) in Keltertrauben bzw. Wein

0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 1,2

DimethomorphFenhexamid

FludioxonilCyprodinil

PyrimethanilBoscalidIprodion

MetalaxylAzoxystrobin

FenarimolFamoxadoneFebufenoxid

MethoxyfenocidIprovalicarbSpiroxamin

TebuconazolFolpet

PenconazolTolyfluanid

DithiocarbamateQuinoxyfenMyclobutanilIndoxacarb

Trif loxystrobinPyraclostrobin

PyrifenoxVinclozolinFendioxonilCyazofamid

Vergleich der mittleren Wirkstoffmengen (mg/l) resistenter PSM in Trauben bzw. Wein

0 0,05 0,1 0,15 0,2 0,25

Dimethomorph

Fenhexamid

Fludioxonil

Cyprodinil

Pyrimethanil

Boscalid

Metalaxyl

Azoxystrobin

Febufenoxid

Iprovalicarb

Spiroxamin

Abb. 1 Mittlerer Wirkstoffgehalt (mg/l) in Keltertrauben (blau) bzw. Wein (weinrot)

Abb. 2 Verlgleich der mittleren Wirkstoffmengen (mg/l) persistenter PSM in Trauben (blau) bzw. Wein (weinrot)

Zur Abschätzung möglicher Gesundheitsrisiken des Verbrauchers gegenüber Pflanzenschutzmitteln wurde Mitte der 90iger Jahre die „Akute Referenzdosis“ (ARfD) eingeführt. Die Weltgesundheitsorganisation hat die ARfD als dieje-nige Substanzmenge definiert, die über die Nahrung innerhalb eines Tages oder mit einer Mahlzeit ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für den Verbraucher aufgenommen werden kann. Dementsprechend ist nach derzeitigem Ermessen eine Gesundheitsgefahr wegen Pestizidbelastungen aus dem Ver-zehr von Saale-Unstrut Weinen für den Verbraucher nicht gegeben (Vergleiche auch BfR-Stellungnahme Nr. 12/2008 vom 27.März 2008).

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Warengruppe 34: Erzeugnisse aus Wein

Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke

Von 74 untersuchten Proben waren 14 (17,6 %) zu beanstanden.

Bei der Untersuchung von weinähn-lichen Getränken, vor allem Frucht-weinen, wurden folgende Mängel festgestellt:• fehlende Allergenkennzeichnung

bezüglich schwefliger Säure• Kennzeichnungsmängel (fehlende

Herstellerangabe, fehlender Klas-senname bei einem Zusatzstoff)

• Abweichungen vom deklarierten Alkoholgehalt

• zu geringer Gehalt an nichtflüch-tige Säure

Bei der Routineuntersuchung des Gehaltes der gesamten schwefligen Säure in den Erzeugnissen wurde eine Überschreitung der zulässigen Höchstmenge von 200 mg/l nicht festgestellt.

In der Vorweihnachtszeit wurden von den traditionellen Märkten Frucht-glühweine mit den jeweils unerhitzten Vergleichsproben zur Untersuchung angefordert. Von insgesamt 18 Pro-ben dieser Art waren drei Proben zu beanstanden.

Bei zwei Proben fehlte die gemäß Zu- satzstoff-Zulassungsverordnung er-forderliche Kenntlichmachung des Gehaltes an Schwefeldioxid. Ein Kirschfruchtglühwein entsprach mit 4,6 %-Vol. vorhandenem Alkohol nicht der Verkehrsauffassung für ein sol-ches Erzeugnis.

Zwei Fruchtglühweine in Fertigpa-ckungen gaben ebenfalls Anlass zur

Beanstandung. Zum einen wurde mit der Bezeichnung „Glühwein aus Fruchtglühwein“ eine nicht zulässige Verkehrsbezeichnung verwendet, da-rüber hinaus war die Alkoholangabe nicht zutreffend. Unter der Verkehrs-bezeichnung „Kirschfruchtglühwein“ wurde eine wenig fruchtige, kaum alkoholische, dafür deutlich ge-würzte, trübe Flüssigkeit in einer Fer-tigpackung in Verkehr gebracht. Der vorhandene Alkoholgehalt betrug le-diglich 1,8 % Vol. Mit einem nicht de- klarierten Sorbinsäuregehalt von 166 mg/l war diese thermisch „aus-reichend behandelte“ Probe gewiss mikrobiologisch nicht mehr anfällig, dafür aber auch deutlich von der Ver-kehrsauffassung abweichend.

Von 93 untersuchten Proben waren 6 (6,5 %) zu beanstanden.

Die Beanstandungen betrafen lose abgegebene Glühweine, die wegen ungeeigneter Erhitzungspraktiken den erforderlichen Mindestgehalt an Alkohol vermissen ließen bzw. gro-be sensorische Mängel aufwiesen. In einem Fall wurde ein fruchtweinhal-tiges Erzeugnis als Glühwein in Ver-kehr gebracht und dementsprechend beanstandet.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 36: Bier

Von 182 untersuchten Proben waren 9 (5,0 %) zu beanstanden.

Auch im Berichtsjahr 2010 wurde der überwiegende Teil der Bierproben als lose Proben aus Schankanlagen entnommen. Diese Schwerpunktset-zung dient der Kontrolle der Schank-anlagenhygiene in gastronomischen Einrichtungen wie Restaurants, Bars bis zu Imbisseinrichtungen. Von 126 untersuchten Bierproben aus Schankanlagen mussten vier Proben (3,2 %) als nachteilig beeinflusst be-urteilt werden. In einer Probe wurde eine hohe Koloniezahl an coliformen Keimen nachgewiesen. Die ande-ren Proben wiesen sensorische Be-einträchtigungen auf, die sich in zwei Fällen auf bierschädliche Bakterien zurückführen ließen. Zu den bier-schädlichen Bakterien gehören die beiden großen Gruppen der Milch-säure bildenden Bakterien sowie Fremd- und Wildhefen.

Der Nachweis von bierschädlichen Keimen ist ebenso die häufigste Ur-sache von mikrobiologisch und sen-sorisch auffälligen Proben, die noch nicht beanstandet wurden, aber auf mangelnde Hygiene im Schankbe-reich hinweisen. Darüber hinaus wurden vereinzelt hohe Koloniezah-len an coliformen Keimen festge-stellt. Bei 18 Proben (14,9 %) musste

ein Hinweis zur Einhaltung der Hygi-ene ausgesprochen werden. Eine Kontrolle des Hygieneregimes mit Entnahme von Nach- oder Vergleich-sproben wurde empfohlen. Bei weite-ren sieben Proben (5,5 %) erfolgte ein Hinweis auf die nachgewiese-ne Koloniezahl von bierschädlichen Bakterien.

Oben genannte Auswertungen zei-gen, dass diese Untersuchungen auch weiterhin ein notwendiges In-strumentarium zur Kontrolle hygie-nischer Risiken im Schankbereich bleiben.

Bei der Suche nach einem passen-den Geschenk oder Mitbringsel sind im Angebot von darauf spezialisier-ten Verkaufsstellen durchaus Le-bensmittel, unter anderem auch Bier, in Fertigpackungen zu finden. Um auch diesen Markt in die Probenah-me einzubeziehen, wurde Bier aus derartigen Verkaufseinrichtungen an-gefordert. Erfreulicherweise gab kei-ne der eingesendeten Proben Anlass zur Beanstandung.

Bei den anderen in Fertigpackungen eingesendeten Bieren mussten fünf Proben wegen Kennzeichnungsmän-geln beanstandet werden. Bei ei-nem lose abgegebenen Bier mit Süßungsmitteln aus Tschechien

fehlt die Kenntlichmachung der Süßungsmittel.

Im Rahmen des 2010 fortgesetz-ten Fusarien-Monitoring-Programms des Landes Sachsen-Anhalt hinsicht-lich der Gehalte an den Mykotoxinen Deoxynivalenol (DON) und Zeara-lenon wurden fünf Proben einheimi-sche Braugerste untersucht, in denen die Mykotoxine nicht nachgewiesen wurden. Ebenso lagen die ermittel-ten Ochratoxin-Konzentrationen in der Braugerste unter der Nachweis-grenze der Untersuchungsmetho-de. In den drei eingesandten Proben Braumalz aus dem Erntejahr 2009 wurden Deoxynivalenol (DON) und Zearalenon ebenfalls nicht nachge-wiesen. Die Braumalzproben liefer-ten bezüglich der Ochratoxin-Gehalte unauffällige Werte, die mit den Kon-zentrationen der 2009 ermittelten Ge-halte korrelieren.

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Warengruppe 37: Spirituosen

Von 71 untersuchten Proben waren 11 (15,5 %) zu beanstanden.

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 stellt hohe Anforderungen hinsicht-lich der Verwendung von Kategorie-namen als Verkehrsbezeichnungen für Spirituosen. Dieser in der Verord-nung fest verankerte Täuschungs-schutz stellt den Sachverständigen bei der Beurteilung von Mischerzeug-nissen wie Wodka-Cola oder Wodka-Likör vor eine schwierige Aufgabe, die nur mit Interpretationshilfe lösbar ist. Dreimal musste ein Likör, hergestellt aus Wodka beanstandet werden, weil der Alkoholgehalt bei Nennung des

Kategorienamens Wodka zu niedrig war. Es scheint zweckmäßig in Zu-kunft ein freiwilliges Zutatenverzeich-nis anzugeben, um dem Verbraucher eine Beschreibung des Produktes zu ermöglichen, ohne gegen die Kenn-zeichnungsvorschriften von Verord-nung (EG) Nr. 110/2008 zu verstoßen.

Vier Proben wurden wegen einer feh-lenden Herstellerangabe und drei Proben wegen fehlender Angabe des Loses beanstandet.

Interessant war eine Probe „Swim-mingpool“. Ein „cocktailerfahrener“ Verbraucher verknüpft bei diesem

Namen sicherlich eine bestimmte Vorstellung, jedoch ist dies keine in Rechtsvorschriften festgelegte Ver-kehrsbezeichnung. Weiterhin wurde der enthaltene Farbstoff nicht kennt-lich gemacht, es fehlte eine Aller-genkennzeichnung und das Produkt wurde in einer Glasflasche angebo-ten, dessen Nennfüllmenge nicht den Vorgaben der Fertigpackungsver-ordnung entspricht.

Bei einer Probe Honiglikör entsprach der analytisch ermittelte Gehalt an vorhandenem Alkohol nicht dem de-klarierten Wert.

Warengruppe 39: Zucker

Von 41 untersuchten Proben waren 0 (0,0 %) zu beanstanden.

Regelmäßiger Schwerpunkt sind die Produkte der drei sachsen-anhalti-nischen Zuckerfabriken sowie einer Stärkeverzuckerungsfabrik. Es ergab sich, wie schon in den Vorjahren, kei-ne Beanstandungen.

Warengruppe 40: Honige und süße Brotaufstriche

Von 135 untersuchten Proben waren 21 (15,6 %) zu beanstanden.

Honig ist ein Produkt dessen Quali-tät sehr stark von der Sorgfalt des Im-kers bei der Gewinnung abhängt. Der überwiegende Teil der im Landesamt für Verbraucherschutz untersuchten Honige stammt aus Sachsen-Anhalt.

Die häufigsten Beanstandungsgrün-de von Honig im Berichtszeitraum waren Kennzeichnungsfehler. Sech-zehn Proben wurden aufgrund feh-lender bzw. unvollständiger Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums, des Ursprungslandes, des Herstellers, sowie der der Angabe der Loskenn-zeichnung beanstandet.

Drei Proben wurden mit „Guter Ho-nig wird mit der Zeit fest, ein Zei-chen von Qualität und Güte“ oder

gleichbedeutende Angabe ausge-lobt. Diese Aussagen suggerieren dem Verbraucher, dass flüssiger Ho-nig (über längere Zeit) nicht gut ist. Es gibt Honige, die nie bzw. erst nach Jahren fest auskristallisieren (z. B. Robinienhonig). Ob ein Honig auskristallisiert, ist u. a. von der Zu-ckerzusammensetzung oder dem Wassergehalt abhängig. Je höher der Fruktoseanteil und je niedriger der Glukoseanteil ist, desto länger bleibt Honig flüssig. Dies hat jedoch nichts mit der Qualität des Honigs zu tun. Der Verbraucher wird über die Qua-lität flüssiger Honige getäuscht. Der-artige Angaben sind geeignet, über sonstige Umstände zu täuschen, die für die Bewertung des Lebensmittels mitbestimmend sind. Die Proben wur-den daher wegen irreführender Anga-ben beanstandet.

Ein Rapshonig wurde beanstandet, der im Geruch und Geschmack eine säuerlich-gärige Note aufwies. Die chemische Analyse unterstützte den abweichenden sensorischen Befund. Im Berichtszeitraum 2010 wies ein „Robinienhonig“ eine falsche Sorten-bezeichnung auf.

Ein „Deutscher Bienenhonig - Aka-zie mit Whisky“ wurde wegen un-zutreffender Verkehrsbezeichnung beanstandet, da es sich bei dem vor-liegenden Erzeugnis nicht um Honig im Sinne der Honigverordnung han-delte, sondern um ein zusammen-gesetztes Erzeugnis aus Honig und Whisky. Daraus resultierten weite-re Beanstandungsgründe, wie das Fehlen des Zutatenverzeichnisses und die Mengenkennzeichnung des Whiskys.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 41: Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Pflaumenmus etc.

Von 75 untersuchten Proben waren 11 (14,7 %) zu beanstanden.

Die Überprüfung der Kennzeichnung von Kleinvermarkterproben wurde fortgesetzt. Leider ergab sich immer noch eine hohe Beanstandungsquote.

Bei drei Proben von Kleinvermark-tern wurde der unzulässige Konser-vierungsstoff Sorbinsäure eingesetzt, zwei Proben wiesen beim Gesamt-zuckergehalt mehr als 3 Grad Ab-weichung zum deklarierten Wert auf. Insgesamt ist für die Hersteller schwierig eine komplette Kennzeich-nung nach Konfitürenverordnung und auch nach Lebensmittelkennzeich-nungsverordnung zu erstellen, vor

Proben 2007

Proben 2008

Proben 2009

Proben 2010

Gesamtprobenzahl 73 68 74 75

Proben von Kleinvermarktern 14 3 15 10

Beanstandungen bei Kleinvermarktern 11 3 12 8

Beanstandungsquote in % 79 100 80 80

Tab. 1 Beanstandungsquote der Warengruppe 41

Hersteller zuständigen Lebensmit-telüberwachungsbehörde wurde das Metallteil auf Anfrage postalisch ge-schickt, um zu klären, ob es sich um ein abgesplittertes Maschinenteil aus dem Produktionsprozess handelt.

Weiterhin fielen drei Honige aufgrund eines erhöhten Wassergehaltes (> 20 g/100g) auf. Honig mit einem Was-sergehalt von mehr als 20 g/100 g kann in Gärung übergehen. Bei den vorgelegenen Proben war dies noch nicht feststellbar, allerdings sollten sie zu diesem Zeitpunkt noch min-destens 1,5 Jahre haltbar sein.

Eine Probe „Blütenhonig“ zeigte eine ausgeprägte Phasentrennung, was nicht der allgemeinen Verkehrsauf-fassung entspricht. Eine abgesetzte Kandierung gilt als Qualitätsmangel. Sie kann, in Abhängigkeit von den Kristallisationseigenschaften des/der verwendeten Honig/Honige, z. B. durch Überlagerung bzw. falsche La-gerung oder durch Wärmeschädi-gung verursacht sein. Dafür sprachen auch die bei den Untersuchungen festgestellten geringen Saccharase- ktivitäten und die erhöhten Hydroxy-methylfurfural-Gehalte (HMF). Redu-zierte Enzymaktivitäten bzw. erhöhte Gehalte an HMF sind Hinweise auf eine Wärmeschädigung und/oder Überlagerung von Honig. Die Probe wurde daher als wertgemindert beurteilt.

Zwei Proben wurden neben dem Min-desthaltbarkeitsdatum zusätzlich mit der Angabe „Bei sachgerechter Lage-rung (kühl, trocken, dunkel) bleiben die typischen Eigenschaften des Honigs auch über die o. g. Frist hinaus erhal-ten.“ gekennzeichnet. Das Mindest- haltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses

Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Angaben, die eine Haltbarkeit über das angegebene Mindesthaltbarkeitsda-tum hinaus ausloben, sind lebens-mittelrechtlich nicht möglich. Die Aus- sagen wurden als irreführend beurteilt.

Ein Erzeugnis aus Honig und Ing-wer wurde mit „natürlich gereifter unvermischter Imker-Honig“ bewor-ben. „Honig“ muss nach den Bestim-mungen der Honigverordnung immer „natürlich gereift“ (kein künstlich ver-änderter Säuregrad) und „unver-mischt“ (keine Zufügung anderer Stoffe) sein. Andernfalls kann er nicht als „Honig“ in Verkehr gebracht wer-den. Zwar unterlag diese Probe als zusammengesetztes Erzeugnis aus Honig und Ingwer nicht der Honig-verordnung, jedoch stellt diese Aus-lobung des als Zutat verwendeten Honigs, eine Werbung mit Selbstver-ständlichkeiten für diese Zutat dar. Die Auslobung wurde als irreführend beanstandet.

Ein Erzeugnis aus Honig und Sand-dorn wurde wegen der Bewerbung als stoffwechselanregendes, kreislauf-förderndes sowie das Immunsystem stärkendes Lebensmittel beanstan-det. Weiterhin wurde die Probe als reich an Vitamin C ausgelobt, jedoch lieferte die Menge des Produkts, de-ren Verzehr vernünftigerweise er-wartet werden konnte, keine gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikante Menge an Vitamin C.

Eine Probe „Blütenpollen aus Ungarn“ wurde aufgrund eines säuerlich-bitte-rem, fremdartigen Geschmacks als Beschwerdeprobe eingereicht. Im Rahmen der durchgeführten Unter-suchungen wurde der sensorische Befund tendenziell bestätigt, er wur-de allerdings noch nicht als „fremdar-tig“ oder von der Verkehrsauffassung abweichend bewertet. Bei handels-üblichen Pollenpräparaten handelt es sich meist um eine Mischung von Pollen unterschiedlicher Trachten (Blütenpflanzen, die von den Bienen angeflogen wurden). Der Geschmack ist unter anderem auch abhängig von den vorherrschenden Trachten und kann daher von Produkt zu Produkt und je nach Herkunft unterschiedlich sein. Bei den mikroskopisch nachge-wiesenen Trachten handelte es sich um bei der Imkerei übliche Pflanzen-familien. Pollen von Rhododendron-Arten, z. B. Rhododendron ponticum, waren nicht nachweisbar. Somit gab die Probe insoweit keinen Anlass zur Beanstandung. Jedoch ergab die mikrobiologische Untersuchung ei-nen Gehalt von 2.000 KbE/g Schim-melpilze. Für derartige Produkte gibt es keine konkreten gesetzlichen Höchstwerte. Der Gehalt lag den-noch im oberen Bereich vergleichba-rer Produkte.

Im Berichtszeitraum wurden sechs Nuss-Nougat-Cremes untersucht. Keine der Proben wiesen Mängel auf.

allem die Aufschlüsselung der Ein-zelzutaten des verwendeten Ge-lierzuckers u. a. mit der Angabe der Klassennahmen der Zusatzstoffe.

In einer Konfitüre aus dem Han-del wurde ein Metallsplitter entdeckt und die Probe als nicht zum Verzehr geeignet beanstandet. Der für den

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Abb. 1 Übersicht über die Beanstandungsgründe in % bei Eis

Von 433 Proben waren 46 (11 %) zu beanstanden.

Es wurden Speiseeisproben, aber auch Halberzeugnisse für Speiseeis (Speiseeispulver, -ansätze, Aromen und Pasten) untersucht, die vorwie-gend aus handwerklichen Herstellun-gen entnommen wurden. Alle Proben gelangten zur mikrobiologischen Un-tersuchung. Dabei stand einerseits die Untersuchung der Proben auf das Vorhandensein von Enterobakterien, als Indikatorkeime für mangelnde Hy-giene, andererseits die Untersuchung auf krankmachende Keime (Salmo-nellen) im Vordergrund. Die in den Leitsätzen für Speiseeis beschrie-bene Verkehrsauffassung wurde anhand der Sinnenprüfung sowie an-lassbezogen durch chemische Unter-suchungen überprüft.

Mikrobiologische UntersuchungDie Beurteilung des in der mikrobio-logischen Untersuchung nachgewie-senen Gehaltes an Enterobakterien ist abhängig vom Ort der Proben-entnahme. So werden die direkt aus dem Herstellungsprozess entnom-menen Proben gemäß der VO (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien von Lebensmitteln beurteilt. Bei den aus dem Verkaufsbereich entnommenen Proben erfolgt die Be-urteilung gemäß den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Mik-robiologie und Hygiene (DGHM).

Von den 409 zur Untersuchung ein-gegangenen Planproben wurden 274 Proben (67 %) aus dem Verkauf und 135 Proben (33 %) aus der Produkti-on entnommen. Der Anteil der Bean-standungsgründe für Speiseeis in % ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt.

Sechs (2 %) der aus dem Verkauf ent- nommen Proben wurden aufgrund einer deutlichen Warnwertüberschrei-tung als nachteilig beeinflusst im Sinne des § 3 der Lebensmittelhygi-eneverordnung (LMHV) beanstandet. Bei 38 Proben (14 %) überschritt der nachgewiesene Gehalt an Entero-bakterien den Richtwert.

40 (30 %) der direkt aus dem Her-stellungsprozess entnommenen Eis- proben entsprachen nicht den Anfor-derungen der VO (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien von Lebensmitteln. Gemäß Artikel 7 Abs. 4 der genannten Verordnung sind bei unbefriedigenden Ergebnissen hin-sichtlich der Prozesshygienekriterien durch den Lebensmittelunternehmer Maßnahmen zur Verbesserung der Herstellungshygiene zu ergreifen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen wur-den Nachproben eingesandt. Sieben Nachproben wurden aufgrund ei-nes wiederholten unbefriedigenden Ergebnisses hinsichtlich der Pro-zesshygienekriterien als nachteilig beeinflusst im Sinne der LMHV beurteilt.

Chemische Untersuchungen37 % der Beanstandungen wurden aufgrund der Eignung zur Irreführung des Verbrauchers ausgesprochen.

Da Vanille zu den teuersten Gewür-zen weltweit gehört, werden als loh-nende Alternative oftmals lediglich Vanillin und künstliche Vanillearoma-stoffe statt „Echter Vanille“ zur Her-stellung von Eis verwendet. Das Eis wird jedoch trotzdem fälschlicherwei-se unter der Bezeichnung „Vanilleeis“ (statt der korrekten Bezeichnung “… mit Vanillegeschmack“) in den Ver-kehr gebracht. 2010 wurde dies bei 15 Proben Vanilleeis durch chemi-sche Untersuchungen nachgewiesen

und diese daraufhin als irreführend beanstandet. Bei weiteren elf Proben Vanilleeis bestand der Verdacht der Irreführung. Von einer Beanstandung wurde abgesehen, da diese Probe ohne die zur Herstellung genutzte Aromapaste zur Untersuchung ein-ging, welche jedoch zur Absicherung des Befundes benötigt wird.

Des Weiteren wurde eine Probe ACE-Eis aufgrund der zu geringen Vi-tamingehalte als irreführend beurteilt. Ebenfalls als irreführend wurde die Zusammensetzung einer Fruchteis-creme beurteilt, die nicht den in den Leitsätzen für Speiseeis und Speiseis-halberzeugnisse geforderten Milch- fettgehalt aufwies und zusätzlich Pflanzenfett enthielt.

Aufgrund des Nachweises von nicht kenntlich gemachten Farbstoffen wurden acht Eisproben beanstandet.

Als nicht unerheblich im Wert gemin-dert (im Sinne des § 11 Absatz 2 Nr. 2 lit. b Lebensmittel- und Futtermit-telgesetzbuch) wurden vier Eispro-ben beurteilt, da bei ihnen der in den Leitsätzen geforderte Milchfettanteil unterschritten (zwei Milchspeiseeis-proben, eine Sahneeisprobe) bzw. bei einer Probe Stracciatellaeis kaka-ohaltige Fettglasur statt Schokolade bzw. Kuvertüre zur Herstellung ver-wendet wurde.

Warengruppe 42: Speiseeis

irreführend (B08)37%

fehlende Kenntlichmachung Farbstoff (B12)

17%

fehlerhafte Kennzeichnung (B11)9%

nachteilig beeinflusst (B23)28%

wertgemindert (B07)9%

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 43: Süßwaren

Beanstandungsgrund AnzahlGesundheitsschädlich (andere Ursachen) 1

Irreführend Art.16VO(EG) Nr. 178/2002,§11(1)LFGB 1

Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben 1

Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 4

Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung 1

Tab. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe 43Von 122 Proben wurden 8 (6,6 %) beanstandet.

In der Warengruppe 43 „Süßwaren“ wurden im Berichtsjahr 122 Proben untersucht.

Als gesundheitsschädlich wurde ein Produkt beurteilt, welches un-ter der Bezeichnung „Spray-Can-dy“ im Handel zu finden ist. Hierbei handelt es sich um ein Pump-Spray, welches aus Wasser, Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Aroma, Konservierungsstoffen sowie einen hohen Anteil (zwischen 7 % und 15 %) an Zitronensäure zusammengesetzt ist. Da dieses Produkt eindeutig für Kinder bestimmt ist, kann nicht aus-geschlossen werden, dass dieses Spray versehentlich in die Augen ge-sprüht wird. Hier kann es aufgrund des hohen Zitronensäuregehaltes zu Reizungen oder Verletzungen der Hornhaut bzw. des Auges kommen. Im Zuge eines vorbeugenden Ver-braucherschutzes, insbesondere für Kinder, erschien eine Beanstandung hier vertretbar.

Eine weitere Produktkategorie, wel-che für einige Turbulenzen in der Le-bensmittelüberwachung sorgte, war die der „Wunderbälle“, „Mammut-Bäl-le“ oder „Kieferbrecher“. Dabei han-delt es sich um Bälle von ca. 5 cm Durchmesser. Diese haben eine etwa 1 cm starke äußere Hartzuckerschicht und sind in ihrem Inneren mit Kau-gummimasse gefüllt. Problematisch sind diese Produkte, da die Hartzu-ckerschicht abgelutscht werden kann. Das kleiner gelutschte Produkt, wel-ches allerdings immer noch eine äu-ßere Hartzuckerschicht hat, kann dann möglicherweise von Kindern in den Mund gesteckt aber noch nicht zerbissen oder mit dem Gaumen zer-drückt werden.

Wie hoch an dieser Stelle das Risi-ko von Verletzungen oder schlimme-ren Folgen ist und wie diese Produkte endgültig zu beurteilen sind, wurde in der Diskussion um diese Produkte noch nicht abschließend geklärt. Abb. 1 „Wunderbälle“, „Mammut-Bälle“ oder „Kieferbrecher“ genannte Süßware

Der in den Vorjahren zu beobach-tende Trend, eine Abkehr von den künstlichen Farbstoffen und stattdes-sen die Verwendung von färbenden Pflanzenextrakten, konnte bei den Süßwaren im vergangenen Jahr wei-ter deutlich beobachtet werden. Allerdings ist bei diesem Schritt auch eine korrekte Kennzeichnung der Zutaten nötig. So ist nach einhelli-ger Expertenmeinung der Verwen-dungszweck eines Extraktes, das nur zum Färben des Produktes ein-gesetzt wird, anzugeben. Das feh-len dieser Angabe war der Hauptteil der im Jahr 2010 festgestellten Kennzeichnungsmängel.

Im Berichtsjahr, am 20.07.2010, trat der Artikel 24 der VO (EG) Nr. 1333/2008 in Kraft, wonach Pro-dukte, die einen oder mehrere der Farbstoffe Tartrazin (E 102), Chinolin-gelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) und/oder Allurarot AC (E 129) enthalten, mit der Angabe „Kann Akti-vität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.“ versehen werden müssen. Dies bildete ab dem Zeit-punkt der Gültigkeit ebenfalls einen Untersuchungsschwerpunkt. Hierbei wurde festgestellt, dass bei zwei der untersuchten Proben, welche die ent-sprechenden Farbstoffe enthielten, die geforderte Angabe nicht erfolgte.

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Warengruppe 44: Schokoladenerzeugnisse

Warengruppe 45: Kakao

Von 18 untersuchten Proben war keine zu beanstanden.

Von 121 untersuchten Proben waren 14 (11,6 %) zu beanstanden.

Sensorische MängelEine Beschwerdeprobe Milchscho-koladen-Eier wies vereinzelt kleine Löcher auf. An den Löchern befan-den sich Gespinste und in der Ver-packung war eine tote, weiße Made vorhanden. Die Probe wies damit eine Ekel erregende Beschaffenheit auf und wurde als nicht zum Verzehr geeignet im Sinne der VO (EG) Nr. 178/2002 beanstandet.

Eine Probe Schokoladen-Fondue war stark verklumpt und wies weiß-braun bzw. dunkelbraun abgesetzte Stel-len auf. Im Geruch und Geschmack war die Schokoladenmasse nur noch schwach kakaoaromatisch und wies bereits eine leicht alte Note auf. Zwei Pralinenproben eines sachsen-anhal-tinischen Herstellers waren mit deut-lich sichtbarem Fettreif überzogen. Verklumpungen und Fettreif sind bei derartigen Erzeugnissen in der Regel Folge einer unsachgemäßen Lage-rung (insbesondere zwischenzeitlich zu warmer Lagerung). Die Proben wurden als wertgemindert und von der Verkehrsauffassung abweichend i. S. von § 11 Lebensmittel-, Bedarfs-gegenstände- und Futtermittelge-setzbuch (LFGB) beurteilt.

Kennzeichnung und andere Mängel Zehn Proben Kakao- bzw. Schoko-ladenerzeugnisse wiesen Kenn-zeichnungsmängel auf. Neben der

Abb. 1 Verteillung der eingesandten Proben

Trans-Fettsäuren Bei drei gefüllten Schokoladenerzeugnissen wurden in den Cremefüllungen auffällig hohe Trans-Fettsäuregehalte (6,4 %, 20,7 % bzw. 44,8 % Elaidinsäure) gefunden. Trans-Fettsäuren (TFA) entstehen in unterschiedlichem Ausmaß bei der industriellen Härtung von Fetten und Ölen zur Herstellung von halbfesten und festen Speisefetten. TFA zählen aus ernährungsphysiologischer Sicht zu den unerwünschten Bestandteilen unserer Nahrung. Ebenso wie gesättigte Fettsäuren können TFA den Gehalt an Low Density Lipoprotein (LDL-Cholesterin, „schlechtes“ Cholesterin) im Blut und damit das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöhen. Obwohl es derzeit in Deutschland für Speisefette und daraus hergestellte Produkte noch keinen rechtsverbindlichen Grenzwert gibt, wurde den Herstellern drin-gend empfohlen, Maßnahmen zur Reduzierung des Trans-Fettsäuregehal-tes zu ergreifen.

Abb. 2 Pralinenprobe mit deutlich sichtba-rem Fettreif

Verkehrsbezeichnung, dem Hersteller, dem Mindesthaltbarkeitsdatum und dem Verzeichnis der Zutaten war auch die Nährwertkennzeichnung nicht rechtskonform angegeben.

Bei einer Probe war die gesamte Kennzeichnung nur in englischer Sprache angegeben. Eine zur Selbst-bedienung abgegebene Probe wies keinerlei Kennzeichnung auf. Die An-gabe der Fette und Öle im Verzeich-nis der Zutaten war nicht nach Anlage 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-verordnung (LMKV) angegeben. Danach sind die Fette und Öle ge-trennt und in absteigender Reihenfol-ge anzugeben. Die Angabe „Fette z. Tl. gehärtet“ ist nicht mehr zulässig. Fehlerhafte Verkehrs- bzw. Klassen-bezeichnungen von Zutaten waren weitere Beanstandungsgründe.

Auf der Verpackung einer Pralinen-probe ist eine Vanilleblüte abgebildet und darunter befindet sich die Auslo-bung „abgerundet mit edler Vanille“. Der Verbraucher erwartet nach dieser Beschreibung i. V. m. der Abbildung einer Vanilleblüte die Verwendung

echter Vanille bzw. eines Vanilleex-traktes. Im Zutatenverzeichnis war le-diglich „Aroma“ aufgeführt.

Die Abbildung der Vanilleblüte und die Angabe „abgerundet mit edler Va-nille“ ist zur Irreführung i. S. von § 11 LFGB geeignet, wenn die Arom-abestandteile nicht ausschließlich Aromaextrakte und/oder natürliche Aromastoffe enthalten.

Sechs Kakaoproben wurden auf Rückstände von Pflanzenschutzmit-teln (PSM) untersucht. Die Ergeb-nisse bezüglich Rückständen von Pflanzenschutzmitteln (PSM in al-len Proben < BG) waren unauffäl-lig und gaben keinen Anlass zur Beanstandung.

Bei fünf Schokoladenproben wurde auf Zutaten geprüft, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreak-tionen auslösen können. Insbeson-dere Erdnüsse und Schalenfrüchte waren in Erzeugnissen nicht nach-weisbar, in denen derartigen Zutaten nicht ausgewiesenen waren.

Kakaopulver13%

Schokoladen17%

Milchschokoladen23%gefüllte Erzeugnisse

47%

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 46: Kaffee

Warengruppe 47: Tee

Von 81 untersuchten Proben waren 4 (4,9 %) zu beanstanden.

Zur Untersuchung wurden 21 Pro-ben gemahlener Kaffee, 16 Proben Kaffees aus ganzen Bohnen, 13 Pro-ben Kaffeepads, 10 Getreidekaffees, 13 Kaffeeextrakte und acht Proben Kaffee mit anderen Lebensmitteln eingereicht.

Acht Proben wurden auf Acrylamid untersucht. Es gab erfreulicherweise keine auffälligen Befunde.

Ein vietnamesischer löslicher Boh-nenkaffee wurde beanstandet, da er nur eine vietnamesische und zum Teil eine englischsprachige Kennzeich-nung aufwies.

Eine Probe indischer Kaffee wurde wegen Kennzeichnungsmängeln be-anstandet. Die Probe fiel weiterhin aufgrund eines erhöhten Gehaltes an Ochatoxin A auf, der jedoch noch unter der zulässigen Höchstmenge

lag. Weitere 32 Proben wurden im Berichtszeitraum auf Ochatoxin A untersucht. Es gab keine weiteren auffälligen Befunde.

Ein löslicher Bohnenkaffee mit Kaf-feeweiser und Zucker aus Russland wurde wegen eines nicht rechts-konformen Zutatenverzeichnisses beanstandet.

Bei einem „sortenreinen Hochland-kaffee“ wurde die Angabe des Röst-datums überklebt. Dieses lag zum damaligen Zeitpunkt schon 2,5 Jah-re zurück. Der Kaffee war nicht vaku-umverpackt, sondern wurde lediglich in einer Papier-Plastik-Tüte aufbe-wahrt. Dies machte sich auch im sen-sorischen Befund bemerkbar. Die Probe wich jedoch nicht derart von vergleichbaren Produkten ab, um sie als wertgemindert zu beurteilen. Die Probe wurde dennoch aufgrund des Fehlens der Herstellerangabe und des Mindesthaltbarkeitsdatums beanstandet.

Röstkaffee stammt von Pflanzen der Gattung Coffea, wobei insbesonde-re die Arten Coffea arabica und Cof-fea canephora var. robusta gehandelt werden. Coffea arabica und Coffea canephora var. robusta unterschei-den sich hinsichtlich des Gehaltes an 16-O-Methylcafestol, einem Diterpen. 16-O-Methylcafestol kommt nach hier bekannten publizierten Daten nur in Robusta-Kaffee vor (0,6 – 1,8 g/kg Rohkaffee-Trockenmasse) und dient so als Indikator für den Nachweis ei-nes Verschnittes von Arabica-Kaffee mit Robusta-Kaffee. Bei einem Es-presso wurde trotz der Angabe „100 % Arabica“ signifikante Mengen an 16-O-Methylcafestol nachgewiesen.

Von 103 untersuchten Proben waren 9 (8,7 %) zu beanstanden.

In den Leitsätzen für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zu-bereitungen ist ein Coffeingehalt für Tee und aromatisierten Tee von min-destens 1,5 % in der Trockenmasse festgelegt. Im Berichtszeitraum wurden 34 Tee-proben auf Coffein untersucht. Dar-unter waren 15 Grünteeproben, 14 Schwarzteeproben, drei Proben Oo-long-Tee und jeweils ein Weißer und ein Roter Tee. Der ermittelten Coffein-gehalt lag zwischen 2,3 % bis 4,6 % in der Trockenmasse Die Mindestan-forderung von 1,5 % Coffein in der Trockenmasse erfüllten damit alle der untersuchten Proben.

Ein „Lotusblumensamenkorn-Tee“ beinhaltete die Zutat „Imperata cylind-rica“. Die Pflanze ist auch unter dem Namen japanisches Blutgras, Bloody

Grass oder Alang-Alang bekannt und wird als Zierpflanze kultiviert. Eine Verwendung als Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutat vor 1997 ist nicht bekannt. Die Probe wurde daher we-gen einer nicht zugelassen neuarti-gen Lebensmittelzutat und diverser Kennzeichnungsfehler beanstandet.

Ein Gelber Tee wurde mit folgenden Angaben ausgelobt: „Der Kekecha

zeichnet sich seinen im Vergleich zu Grüntee niedrigen Koffeingehalt aus (- 1 %). …“. Bei der chemischen Analyse wurde ein Coffeingehalt von 3,2 g/100 g bestimmt, was den üb-lichen Gehalten von Grünem oder Schwarzem Tee entspricht. Die Aus-lobung wurde daher als Irreführung eingestuft. Des Weiteren wurde dar-auf hingewiesen, dass keine wissen-schaftlich hinreichend gesicherten

0,00

0,50

1,00

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

g/10

0g TM

Coffeingehalt in Tee

Grüner TeeSchwarzer Tee Oolong Tee

Weißer TeePu-Erh-Tee (Roter Tee)

Abb. 1 Coffeingehalt in Tee

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Warengruppe 48: Säuglings- und Kleinkindnahrung

Von 155 untersuchten Proben war 1 (0,7 %) zu beanstanden.

Die Ernährung von Säuglingen be-sonders im ersten Lebensjahr schafft die Voraussetzung für die weitere Entwicklung, so dass hier ein beson-deres Augenmerk auf die Einhaltung der geforderten Zusammensetzun-gen bei Säuglingsanfangs- und Fol-genahrung gelegt wird. Säuglinge, die nicht gestillt werden können, müssen eine der Muttermilch ähnliche, in der biologischen Verwertbarkeit hoch-wertige, leicht resorbierbare Nahrung zu sich nehmen. Die Zusammenset-zung dieser Milchnahrung ist bezüg-lich ihrer Nährstoffzusammensetzung zu prüfen. Bei keiner der untersuch-ten Proben wurden Abweichungen bei den Hauptnährstoffen festgestellt. Nur eine Getreidebeikost wurde we-gen eines zu hohen Gehaltes an Vita-min B1 beanstandet.

Die Salzsäureproduktion im Magen erreicht bei Säuglingen ihre endgülti-ge Stärke erst nach mehreren Mona-ten, so dass die Diätverordnung sehr strenge Regelungen für den Keim-gehalt von Säuglings- und Kleinkind-nahrung vorgibt. 67 % der Proben wurden mikrobiologisch untersucht, wobei keine Auffälligkeiten festzustel-len waren.

Die Einhaltung der Höchstmengen von Pestiziden und auch Mykotoxi-nen ist ein wichtiges Kriterium bei der Untersuchung dieser Warengrup-pe. Stichprobenartig wurde auf Chlor-mequat, andere Pestizide, Patulin, Deoxynivalenol, Zearalenon und T2-HT2 geprüft.

Kontaminant Anzahl Proben Untersuchte Matrix

Pestizide 35 Vegetarische BeikostFruchtsaft

Nitrat 3 Vegetarische Beikost

T2-HT2 9HaferflockenHafer-VollkornbreiHafer-Reis-Flocken

Patulin 1 Fruchtsaft

Zearalenon 4 KinderkekseGetreidebeikost

Deoxynivalenol 10

HaferflockenGetreidebeikostHafer-Reis-FlockenKinderkekse

Aflatoxin M1 10 AnfangsnahrungFolgenahrung

Fumonisine 1 Getreidebeikost

Tab. 1 Kontaminanten in Säuglings- und Kleinkindnahrung

Kenntnisse darüber vorliegen, dass „Kekecha-Tee“ grundsätzlich einen im Vergleich zu anderen Teesorten signifikant niedrigeren Koffeingehalt hat. Zudem wies die Probe Kenn-zeichnungsmängel in Bezug auf die Herstellerangabe und das Mindest-haltbarkeitsdatum auf.

Ein Grüner Tee fiel durch seinen ho-hen Gehalt an polyzyklischen aroma-tischen Kohlenwasserstoffen (PAK) auf.

Bis auf die Verkehrsbezeichnung trug eine Probe Kennzeichnungsele-mente lediglich in französischer und

teilweise in englischer, chinesischer und arabischer Sprache. Sie wurde daher beanstandet.

Sechs Proben waren aufgrund diver-ser Kennzeichnungsmängel bean-standet worden.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 49: Diätetische Lebensmittel

Von 158 untersuchten Proben waren 30 (19,0 %) zu beanstanden.

Im Berichtsjahr wurden schwerpunkt-mäßig Sportlernahrungen auf Amino-säuren untersucht sowie bilanzierte Diäten in Tablettenform hinsichtlich ihres Schwermetallgehaltes (Hg, Cd, Pb) überprüft.

Bilanzierte Diäten und Sportlernah-rung für Leistungssportler sind in Anl. 8 DiätV aufgeführt und unterliegen somit der Diätverordnung (DiätV). Seit Jahren ist von der EU angedacht, für Sportlernahrungsmittel eine EU-Richtlinie zu erarbeiten - die EU sieht sich momentan jedoch nicht in der Lage einen rechtlichen Rahmen für Sportlernahrungsmittel zu schaffen.

20 Proben, davon drei bilanzierte Diäten in Tablettenform und 17 di-ätetische Sportlernahrung, wurden hinsichtlich ihres Aminosäuregehal-tes und der zugehörigen Auslobung untersucht.

Die Gehalte entsprachen unter Be-rücksichtigung der analytischen Schwankungsbreite überwiegend den deklarierten Gehalten. Beanstandun-gen mussten diesbezüglich nicht aus-gesprochen werden. Einzig bei einer bilanzierten Diät konnte aufgrund der enthaltenen Aminosäure Magnesium-L-Aspartat auf den tatsächlich vor-handenen Eiweißgehalt geschlossen werden. Der Eiweißgehalt wird analy-tisch entweder nach Dumas oder mit der Methode nach Kjeldahl bestimmt. Beide Methoden beruhen auf der Be-stimmung des Stickstoffanteils in der Probe und der anschließenden Be-rechnung des Eiweißgehaltes mit-tels spezifischer Faktoren. Der Faktor 6,25 drückt den durchschnittlichen Stickstoffgehalt in Fleischeiweiß aus und ist in der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln in Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c) Richtlinie 90/496/EWG für die Eiweißangabe aller Lebensmittel bei entsprechender Bewerbung vor-geschrieben. Einzig die Nährwert-kennzeichnungsverordnung (NKV) lässt als nationale Vorschrift die Mög-lichkeit zu, andere spezifische Fak-toren für die Eiweißbestimmung zu tolerieren (z. B. für Sojaprodukte). Bei oben genannter bilanzierter Diät würde aus der nachgewiesenen Ami-nosäure Magnesium-L-Aspartat ein theoretischer Faktor von 11,59 für die Eiweißbestimmung resultieren - dies ist jedoch nicht konform mit der Richt-linie 90/496/EWG und nicht üblich im

Abb. 1 Beanstandungen bei diätischen Lebensmitteln

Sinne der NKV. Es wurde der Hin-weis gegeben, die Angabe des Ei-weißgehaltes in der Kennzeichnung zu korrigieren.

Die Bewerbung der diätetischen Sportlernahrungen war häufig sehr allgemein gehalten. In den vergan-genen Jahren wurden sowohl Nah-rungsergänzungsmittel als auch sonstige Sportlernahrung mit Zusatz von freien Aminosäuren häufig hin-sichtlich BCAAs beworben. BCAA steht für „Branched Chain Amino Acids“, was übersetzt „verzweigt-ket-tige Aminosäuren“ bedeutet. BCAA steht dabei für ein Gemisch aus den essentiellen Aminosäuren Leucin, Valin und Isoleucin und soll einen po-sitiven Effekt auf den Muskelaufbau (anabole Wirkung) haben.

Die European Food Safety Authority (EFSA) hat eingereichte Auslobun-gen (Claims) bezüglich des Zusam-menhangs zwischen BCAAs und Muskelwachstum („Growth or main-tenance of muscle mass“) geprüft und negativ, d. h. als nicht wissen-schaftlich hinreichend gesichert, be-wertet. Die Werbeaussagen der Sportlernahrungen waren hinsichtlich BCAAs sehr vorsichtig formuliert und damit nicht irreführend - eine diäteti-sche Zweckbestimmung war bei den eingereichten Erzeugnissen erkenn-bar. Somit wurden keine Beanstan-dungen ausgesprochen. Da es keine rechtlichen Regelungen über die Ei-weißzusammensetzung gibt, konnten die Aminosäurezusammensetzungen nicht weiter ausgewertet werden. Es war bei den Proben ersichtlich, dass Mischungen aus Caseinat, So-japroteinisolat, Molkenproteinisolat, Milchproteinkonzentrat und Hühner-eiklarpulver eingesetzt werden, um eine möglichst hohe biologische Wer-tigkeit des Eiweißes zu haben und auf dessen Grundlage ein hohes Muskel-wachstum zu erzielen.

Auf dem Markt ist ein Trend zu bilan-zierten Diäten statt einer Vermark-tung als Nahrungsergänzungsmittel zu beobachten. Ursache dafür ist, dass bilanzierte Diäten gemäß Diät- verordnung krankheitsbezogen be-worben werden dürfen bzw. müs-sen. Allen anderen Lebensmitteln, zu denen auch Nahrungsergänzungs-mittel gehören, ist dies nach § 12 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nicht gestattet. Für Nahrungsergän-zungsmittel sind in der VO (EG) Nr. 1881/2006 Höchstgehalte für die Schwermetalle Cadmium, Quecksil-ber und Blei festgelegt, für bilanzier-te Diäten bzw. andere diätetische Lebensmittel nicht. Das ist aus le-bensmittelrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, da bilanzierte Diä-ten ebenfalls in Tabletten- oder Kap-selform in Verkehr gebracht wer-den. Gleichwohl werden sowohl bilanzier-te Diäten, Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel teilweise von ei-nem Hersteller, z. B. Pharmakonzern, produziert.

Es sollten Daten hinsichtlich des Ge-haltes an Cadmium, Quecksilber und Blei in bilanzierten Diäten in Tablet-tenform erhoben werden.

Die Proben zeigten keine Auffällig-keiten. Nur in fünf Proben wurde überhaupt ein Gehalt an Cadmium oberhalb der Bestimmungsgrenze nachgewiesen. Jeweils eine Probe wies einen geringen Gehalt an Blei bzw. Quecksilber auf. Die Ergebnisse können als insgesamt unauffällig an-gesehen werden.

Grenzwerte analog den Nahrungs-ergänzungsmitteln für Schwerme-talle wären wünschenswert, da die Umwidmung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln zu bilan-zierten Diäten auch in Zukunft eine große Rolle spielen wird und somit eine Beurteilungsgrundlage fehlt.

Verstöße gegen die Diätverordnung

14%

unzulässige Verwendung von Zusatzstoffen

11%

Verstöße gegen andere nationale Vorschriften

5%Irreführung

24%

Kennzeichnungsmängel allgemein

41%

fehlende Kenntlichmachung von

Zusatzstoffen5%

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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Warengruppe 50: Fertiggerichte

Beanstandungsgrund AnzahlGesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigung) 1

Irreführend Art.16 VO (EG) Nr. 178/2002, § 11 (1) LFGB 18

Nachgemacht/ wertgemindert/ geschönt 10

Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) 4

Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 5

Verstöße gegen sonst.Vorschriften des LFGB o. darauf gest. VO (andere Ursachen)

1

Verstöße gegen sonst.Vorschriften des LFGB o. darauf gest. VO (mikrobiologische Verunreinigung)

4

Verstöße gegen sonstiges unmittelbar geltendes EG-Recht 2

Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung 10

Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung 1

Die Summe der Beanstandungsgründe ist höher als die Zahl der beanstandeten Proben, da einige Proben mehrere Mängel und damit mehrere Beanstandungsgründe aufwiesen.

Tab. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe 50

Alter Geschlecht Energiebedarf in kJ Wert für Berechnungen 1-4 M 4700 4550

W 4400

4-7 M 6300 6100

W 5800

7-9 M 7500 7500

W 7500

Von 658 Proben wurden 51 (7,8 %) beanstandet.

Im vergangenen Jahr wurden im Lan-desamt für Verbraucherschutz (LAV) 658 Proben im Bereich „Fertiggerich-te“ auf ihre Verkehrsfähigkeit unter-sucht. Der häufigste Grund für eine Beanstandung im Berichtsjahr war, dass ein zur Untersuchung einge-reichtes Produkt als irreführend be-urteilt wurde. Schwerpunkte waren Mungobohnensprossen, die als So-jasprossen von Gaststätten in den Verkehr gebracht wurden und Cor-don Bleu, dessen Füllung u. a. aus Schinkenimitat statt aus Kochschin-ken bestand. Als Besonderheit ist ein Asia-Essen zu nennen, das als „ohne Geschmacksverstärker“ ausgelobt wurde, jedoch die zulässige Höchst-menge an Glutamat im Essen deut-lich überschritt.

An zweiter und dritter Stelle der aus-gesprochenen Beanstandungen ste-hen fehlende Kenntlichmachung der Verwendung von Zusatzstoffen so-wie Kennzeichnungsmängel. Die nicht zum Verzehr geeigneten Pro-ben wurden entweder aufgrund ihres mikrobiologischen Status (mikrobio-logische Verunreinigung) oder wegen enthaltener Fremdkörper (andere Ur-sachen) als solche beurteilt. Weitere Beanstandungsgründe waren diverse Mängel bei der Kennzeichnung ver-schiedener Produkte.

Im Berichtsjahr wurden ebenfalls ver-schiedene Schwerpunktaufgaben, auf die im Folgenden eingegangen wird, im Sachgebiet bearbeitet. So wurden einerseits stichprobenartig verschiedene Kindertagesstätten und Schulen beprobt, um die ausgeteilten Mahlzeiten unter ernährungsphysio-logischen Gesichtspunkten zu unter-suchen. Andererseits wurde ebenfalls stichprobenartig der mikrobiologische Status von Essen aus Imbisseinrich-tungen überprüft.

Ernährungsphysiologische und mikrobiologische Untersuchung von fertig gegarten Speisen aus der Kindergarten-/SchulspeisungDie bereits in den Jahren 2008 und 2009 im LAV durchgeführte Schwerpunktaufgabe „Ernährungs-

physiologische Untersuchung von Kindertagesstätten- und Schulspei-sungen“ wurde auch im Jahr 2010 fortgesetzt. Dabei wurden drei Ein-richtungen jeweils eine Woche lang jeden Tag beprobt. Die genommenen Proben wurden unter ernährungsphy-siologischen Gesichtspunkten auf der Grundlage der Veröffentlichungen des AID-Verbraucherdienstes sowie der Referenzwerte für die Nährstoff-zufuhr der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) untersucht und beurteilt.

Als Richtwerte für die tägliche Nährstoffzufuhr von Kindern und Jugendlichen und damit als Be-urteilungskriterien wird folgendes angegeben.1

Kohlenhydrate: 49 % des Energiegehaltes der Mahlzeit

Eiweiß: 13 % des Energiegehaltes der Mahlzeit

Fett:38 % des Energiegehaltes der Mahlzeit

Weiterhin heißt es, dass „Ein kind-gerecht zusammengestelltes Mittag- essen etwa dreißig Prozent des täglichen Energiebedarfs enthalten sollte“2.

Die von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung3 angegebenen Richt-werte für die durchschnittliche Ener-giezufuhr pro Tag von Kindern sind in Tabelle 2 angegeben.

Die letzte Spalte der Tabelle stellt da-bei die Werte dar, die als Grundlage für die Berechnung des empfohlenen Energiegehaltes der einzelnen Porti-onen genutzt wurden.

Aus diesen Empfehlungen ergab sich aus hiesiger Sicht als Untersuchungs-spektrum eine Nährwertanalyse, in 1 Die Hauptnährstoffe Protein, Fette, Koh-

lenhydrate (Quelle: http://www.aid.de/ernaehrung/naehrstoffempfehlungen_haupt-naehrstoffe.php)

2 AID Infodienst Verbraucherschutz, Ernäh-rung, Landwirtschaft e.V.: Verpflegung für Kids in Kindertagesstätten und Schulen, 3. unveränd. Aufl., Bonn, 2005

3 Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr: Deut-sche Gesellschaft für Ernährung (DGE)

Tab. 2 Tagesenergiebedarf einzelner Altersstufen

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

der die Parameter Protein, Fett, Koh-lenhydrate und Brennwert bestimmt wurden. Weiterhin wurden die Gehal-te der Mineralstoffe Natrium, Kalium und Calcium ins Untersuchungsspek-trum aufgenommen. Die Kontrolle der mikrobiellen Beschaffenheit der Pro-ben erfolgte auf der Basis des Le-bensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und der nachgeordneten lebensmittel-rechtlichen Bestimmungen.

Es wurde in jeder Einrichtung an fünf aufeinanderfolgenden Tagen ein Mit-tagsmenü als Probe gezogen und anschließend im LAV unter anderem auf die Gehalte an Hauptnährstof-fen (Protein, Fett, Kohlenhydrate) so-wie Mineralstoffen (Natrium, Kalium, Calcium) analysiert. Aus den ermittel-ten Ergebnissen der Hauptnährstoffe wurde dann der Brennwert berech-net. Für jede der Einrichtungen wurde anschließend aus den Analyseergeb-nissen der fünf Tage der Durchschnitt gebildet, um eine wochenbezogene Aussage treffen zu können.

Betrachtet man die durchschnitt-lich berechneten Energiegehalte der Mahlzeiten ergibt sich das in Tabel-le 3 dargestellte Bild. Hier ist es so, dass in Einrichtung 2 (fett darge-stellt) der empfohlene Energiegehalt der Mahlzeit (etwa 30 % des Tages-energiebedarfes) massiv überschrit-ten wurde. In Einrichtung 3 wurde die Empfehlung weit unterschritten.

Die in der letzten Spalte der Tabelle aufgeführten durchschnittlichen Por-tionsgrößen zeigen die Ursache, warum in Einrichtung 2 und 3 die Energiegehalte so dramatisch von den empfohlenen Werten abweichen. Es sind für diese Einrichtungen nicht alterstypische Portionsgrößen ge-wählt worden.

Im Gegensatz dazu steht die Zu-sammensetzung der Gerichte im Hinblick auf die Hauptnährstoffe. In Abbildung 1 ist zu erkennen, dass in

Durchschnittlicher prozentualer Anteil der Nährstoffe am Energiegehalt der Gerichte

0,0%

10,0%

20,0%

30,0%

40,0%

50,0%

60,0%

70,0%

Einrichtung 1 Einrichtung 2 Einrichtung 3

Einrichtung

Pro

zent

ProteinFettKohlenhydrateEmpfehlung ProteinEmpfehlung FettEmpfehlung Kohlenhydrate

Durchschnittlicher Gehalt an Natrium, Kalium, Calcium

0

500

1000

1500

2000

2500

3000

Einrichtung 1 Einrichtung 2 Einrichtung 3

[mg/

kg]

Natrium [mg/kg]Empfohlene Menge NatriumKalium [mg/kg]Empfohlene Menge KaliumCalcium [mg/kg]Empfohlene Menge Calcium

Abb. 1 Durchschnittlicher prozentualer der Nährstoffe am Energiegehalt der Gericht

Abb. 2 Durchschnittlicher Gehalt an Natrium, Kalium, Calcium

allen Einrichtungen den Empfehlun-gen über die Zusammensetzung der Mahlzeit gefolgt wird. Besonders her-vorzuheben ist, wie auch schon im letzten Jahr, dass eine zu fettreiche Zusammenstellung der Gerichte nicht festgestellt werden kann.

Als weiteren Untersuchungsschwer-punkt wurde Augenmerk auf die Mineralien Natrium, Kalium und Cal-cium gelegt. Bei diesen drei Stoffen ist festzustellen, dass eine massi-ve Überversorgung mit Natrium be-reits durch eine Mahlzeit des Tages besteht. Als Ursache ist hier zu se-hen, dass einerseits die Lebensmit-tel Natrium enthalten, andererseits durch Abschmecken mit Kochsalz weiteres Natrium in das Gericht ein-gebracht wird. Außerdem wird durch

weitere Mahlzeiten am Tag noch Nat-rium zugeführt.

Die durchschnittlichen Mengen an Kalium und Calcium in den Einrich-tungen liegen unter den Tagesemp-fehlungen der DGE. Auch hier ist davon auszugehen, dass eine Zufuhr der genannten Mineralien durch ent-sprechende Lebensmittel über wei-tere Mahlzeiten am Tag erfolgt, und somit ein ausgeglichener Kalium- bzw. Calciumhaushalt gegeben sein kann.

Zusammenfassend kann gesagt wer-den, dass der medial aufgebausch-ten Meinung des zu fettreichen oder übermäßig energiehaltigen Schules-sens anhand der Untersuchungser-gebnisse wie im vergangenen Jahr

Tab. 3 Durchschnittlicher Energiegehalt

Einrich-tung Altersgruppe Berechneter durchschnittlicher

EnergiegehaltEmpfohlener Energiegehalt (30% Tagesenergiebedarf)

Durchschnittliche Portionsgröße in g

1 4 – 7 2089 ≙ 114,2 % Empf. EG* 1830 527

2 4 – 7 2632 ≙ 143,8 % Empf. EG* 1830 8023 7 - 10 1287 ≙ 57,2 % Empf. EG* 2250 309

*Empf. EG = Empfohlener Energiegehalt der Mahlzeit

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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Richtwert (KbE*/g)

Warnwert (KbE*/g)

Aerobe mesophile Koloniezahl 1x106 ---

Escherichia coli 1x102 1x103

Salmonellen --- n. n. in 25 g

Koagulase-positive Staphylokokken 1x102 1x103

Präsumtive Bacillus cereus 1x103 1x104

Listeria monocytogenes --- 1x102

Tab. 4 Richt- und Warnwerten für gegarte TK-Fertiggerichte bzw. Teile davon, die nur noch auf Verzehrstemperatur erhitzt werden müssen

nicht bestätigt werden kann. Die festgestellten Unterschiede zu den Empfehlungen in Bezug auf die Ener-giemenge sind den nicht altersge-rechten Portionsgrößen geschuldet. Die Zusammensetzung der Mahl-zeit ist in ihren Hauptnährstoffen den Empfehlungen angepasst und nicht auffällig.

Es ist weiterhin zu beachten, dass keine Aussage über die Nährstoff- und Energieaufnahme außerhalb der angebotenen Essensausgabe ge-macht werden kann und somit eine Über- oder Unterversorgung trotz der angebotenen Speisen durchaus ge-geben ist. Klar zu erkennen ist aller-dings eine Natrium-Überversorgung. Es kann aber aus drei untersuchten Einrichtungen keine allgemein gültige Aussage abgeleitet werden.

Der mikrobiologische Status der an-gebotenen Speisen war durchgängig unauffällig.

Mikrobiologischer Status sowie Angabe von Zusatzstoffen bei Fertiggerichten aus Kantinen, Betriebsküchen und ähnlichen EinrichtungenFür das Jahr 2010 war eine wei-tere Schwerpunktaufgabe die Un-tersuchung der mikrobiologischen Belastung von zubereiteten Spei-sen insbesondere aus Imbissen, Kantinen und ähnlichen Einrichtun-gen. Außerdem sollte gleichzeitig die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen gemäß Zusatzstoff-Zulassungsver-ordnung überprüft werden.

Es wurden 40 Essen aus verschie-denen Einrichtungen untersucht. Zur Untersuchung des mikrobiellen Sta-tus wurden in Anlehnung an die Emp-fehlungen der DGHM4 zu Richt- und Warnwerten für gegarte TK-Fertigge-richte bzw. Teile davon, die nur noch auf Verzehrstemperatur erhitzt wer-den müssen, folgende Parameter gewählt: Gesamtkeimzahl, Entero-bakterien, Escherichia coli, Staphy-lococcus aureus sowie Salmonellen. Außerdem wurden Proben, die eine Reis- oder Teigwarenkomponente enthalten, auf Bacillus cereus unter-sucht. Gerichte, die Geflügelfleisch enthielten, wurden zusätzlich auch auf Campylobacter untersucht. Bei

4 http://www.DGHM.org

Proben, die eine Rohkost-Kompo-nente in Form eines zum Menü ge-hörenden Salates enthielten, wurde diese separat untersucht, da zur Be-urteilung für solche Rohkostprodukte andere mikrobiologische Richtwerte als die für Fertiggerichte herangezo-gen werden.

Wie im vergangenen Jahr kann fest-gestellt werden, dass der mikrobio-logische Status der Speisen aus Imbisseinrichtungen im Allgemeinen gut ist. Salmonellen und andere pa-thogene Keime wurden in keinem Es-sen nachgewiesen.

Im obenstehenden Diagramm sind die Parameter Gesamtkeimzahl und Enterobacteriaceae der Pro-ben grafisch dargestellt. Die weiteren untersuchten mikrobiologischen Pa-rameter der Proben waren unauffällig und werden aus Gründen der Über-sichtlichkeit nicht mit dargestellt.

Probe Nr. 1 fiel durch den hohen Gehalt an Enterobacteriaceae auf. Für diese Probe wurde ein Hin-weis auf die hygienischen Mängel ausgesprochen.

Mikrobiologische Belastung von Fertiggerichten aus Imbissen, Kantinen und ähnlichen Einrichtungen

1

10

100

1000

10000

100000

1000000

10000000

1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39Einrichtung Nr.

KbE/

g

aerobe mesophile Kolonienzahl Enterobacteriaceae

Abb. 3 Mikrobiologische Belastung von Fertiggerichten aus Imbissen, Kantinen und ähnlichen Einrichtungen

Weiterhin sticht Probe Nr. 32 durch eine hohe Gesamtkeimzahl heraus. Dazu ist festzustellen, dass diese Probe eine Rohkost-Komponente in einem separaten Behältnis enthielt, die für diese hohe Gesamtkeimzahl verantwortlich ist. In den Empfehlun-gen der DGHM beträgt der Richtwert für die Gesamtkeimzahl bei Mischsa-laten 5*107 KbE/g. Der Rohkostanteil der Probe Nr. 32 lag mit 7,9*106 KbE/g deutlich darunter. Die restlichen Kom-ponenten des Gerichtes waren mikro-biologisch unauffällig.

Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei der Kenntlichmachung von Zu-satzstoffen. Um diese zu überprüfen, wurden die Proben auf Konservie-rungsstoffe, Farbstoffe, Geschmacks-verstärker und Süßstoffe untersucht.

Von den untersuchten 40 Proben wiesen 23 Proben eine Kenntlichma-chung von Zusatzstoffen auf. Es wur-de bei einer Probe festgestellt, dass nicht alle Zusatzstoffe kenntlich ge-macht wurden.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Bei den 17 Proben ohne eine Kennt-lichmachung von Zusatzstoffen wur-den bei drei Proben Zusatzstoffe nachgewiesen. Insgesamt war fest-zustellen, dass es sich bei den vier Proben mit nicht kenntlich gemach-ten Zusatzstoffen (drei Proben ohne Kenntlichmachung und eine Pro-be mit teilweiser Kenntlichmachung, wie oben erwähnt) um Produkte han-delt, in die Zusatzstoffe durch Zuta-ten eingebracht werden. Es handelt sich dabei um Zutaten wie beispiels-weise Mayonnaise oder Gewürz-gurken. Diese Zutaten enthalten meist Konservierungsstoffe oder Sü-ßungsmittel. Hier sind Hersteller und Inverkehrbringer angehalten, auf Zu-satzstoffe in den von ihnen einge-setzten Zutaten bei der Herstellung ihrer Produkte zu achten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass, wie bereits eingangs erwähnt, der mikrobiologische Status der stich-probenartigen Untersuchungen im Allgemeinen in Imbissen gut ist. Bei Gerichten mit einer Rohkostkompo-nente bzw. einer Komponente, die keinem Garprozess unterzogen wird, ist besondere Aufmerksamkeit sowie hygienisches Verständnis nötig. So sollten die genannten Komponenten räumlich getrennt transportiert wer-den, wenn die Gerichte nicht zum so-fortigen Verzehr bestimmt sind, um eine Rekontamination der bereits ge-garten Produkte zu verhindern.

Für die Kenntlichmachung von Zu-satzstoffen kann ein ähnlich positives Fazit gezogen werden. Die Kenntlich-machung der Zusatzstoffe entspricht überwiegend den gesetzlichen Vor-schriften. Allerdings müssen Herstel-ler und Inverkehrbringer beim Einsatz von zusatzstoffhaltigen Zwischenpro-dukten darauf achten, dass diese Zu-satzstoffe ebenfalls im Endprodukt

enthalten und somit gegebenenfalls kenntlich zu machen sind.

Schwerpunktaufgabe Schnitzel und Cordon Bleu aus Imbiss- einrichtungen Informationen aus anderen Bundes-ländern besagten, dass in Imbissen, insbesondere an Lebensmitteltheken von Tankstellen, panierte, gebratene Erzeugnisse aus zerkleinertem Mus-kelfleisch unter den Bezeichnungen „Schnitzel“ und „Cordon Bleu“ an-geboten wurden. Im Jahr 2010 ge-langten 44 Proben als „Schnitzel“ und 24 Proben als „Cordon Bleu“ gekennzeichnete Erzeugnisse aus derartigen Imbisseinrichtungen zur Untersuchung. Im Zuge dessen wur-de ein Schnitzel wegen der nicht kenntlich gemachten Verwendung von Formfleisch als wertgemindert beanstandet. Darüber hinaus wurden zwei Cordon Bleu wegen des Einsat-zes von Schinkenimitat und Form-fleisch als irreführend beurteilt.

Anhand der Daten lässt sich ableiten, dass Schnitzel und Cordon Bleu aus Imbisseinrichtungen in Sachsen-An-halt weitestgehend korrekt gekenn-zeichnet werden.

Schwerpunktaufgabe Seezungen aus Gaststätten Statt der auf der Speisenkarte der Gaststätten angebotenen Seezun-gengerichte wurden in der Vergan-genheit oft Gerichte mit anderen Zungenarten (z. T. aus Unkennt-nis der Unterschiede, z. T. auch vorsätzlich unter Ausnutzung der Preisdifferenz) an den Verbraucher abgegeben. Vorgesehen war für das Jahr 2010 die Untersuchung von 20 Gerichten mit als „Seezunge“ aus-gelobtem Fischanteil. Auf Grund des relativ hohen Preises von Seezun-gen und der Wirtschaftsentwicklung

wurden durch die Verbraucher zu-nehmend weniger Seezungen geor-dert, so dass die meisten Gaststätten diese aus ihrem Angebot genommen haben. Aus diesem Grund konnten lediglich drei Gerichte mit „Seezun-ge“ untersucht werden. Bei einer dieser Proben konnte aufgrund der Zubereitungsart die Fischart nicht er-mittelt werden, während die anderen beiden Proben als Atlantik-/Tropen-Zunge identifiziert und deshalb be-anstandet wurden. Die Atlantik- oder Tropenzunge weist eine etwas gröbe-re Muskelstruktur auf und ist deshalb deutlich preiswerter. Der Trend in den Gaststätten scheint zur Verwendung dieser Fischart an Stelle der echten Seezunge zu gehen. Es treten hier jedoch auch noch Fehler bei der Be-nennung auf, wie z. B. „Tropensee-zunge“ an Stelle von „Tropenzunge“. Dies sollte aber durch entsprechende Belehrungen leicht abzustellen sein.

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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Warengruppe 51: Nahrungsergänzungsmittel

Keine Beanstandung

Irreführend gem. § 11 Abs. 1 LFGB

Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften

unzulässige Verwendung Zusatzstoffe

Verstöße gegen sonst. Vorschriften d. LFGB o. darauf gest. VO

gesundheitsschädlich

Verstöße gegen sonstiges unmittelbar geltendes EG-Recht

Verstöße gegen sonst. Lebensmittel betreffende nat. Rechtsvorschriften

keine Beanstandung

mit Beanstandung

Anzahl der Beanstandungen

4

22

1

2

2

1

61% 39%

Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Nahrungsergänzungsmittel

Von 194 untersuchten Proben waren 100 (51,5 %) zu beanstanden.

Ein Erzeugnis aus diversen Frucht- und Gemüseextrakten, wurde aufgrund einer Höchstmengenüber-schreitung an Quecksilber beanstan-det. Weiterhin wurden die Angaben auf der Probe als irreführend beur-teilt, da die deklarierten Vitaminge-halte nicht mit den nachgewiesenen Gehalten übereinstimmten. Die Probe fiel auch durch einen sehr hohen Ge-halt an Chrom (30-fache empfohlene Tagesmenge) auf. Die Probe wurde in das Schnellwarnsystem für Lebens-mittel und Futtermittel der Europäi-schen Union (RASFF) eingestellt.

„Kürbiskernölkapseln“ wurden be-anstandet, da sie nicht der Definiti-on eines Nahrungsergänzungsmittels entsprachen. Nahrungsergänzungs-mittel sind dazu da, die allgemei-ne Ernährung zu ergänzen. Sie sind Konzentrate von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungs-spezifischer oder physiologischer Wirkung, allein oder in Zusammen-setzung und liegen in abgemessenen, kleinen Mengen vor. KürbiskernöI er-füllt im Hinblick auf das Merkmal „Konzentrat an Nährstoffen“ nicht die Anforderungen an ein Nahrungs-ergänzungsmittel, da Kürbiskernöl selbst ein Lebensmittel des allgemei-nen Bedarfs darstellt. Auch ist nicht ganz klar, wodurch die allgemeine Ernährung ergänzt werden soll und welchen Nutzen/Wirkung die Präpa-rate auf eine gesunde Blasenfunkti-on haben.

Mehrere Erzeugnisse mit Cranberry-Extrakt, die „zur Erhaltung der Bla-sengesundheit“ angeboten worden, wurden beanstandet, da derartige Angaben wissenschaftlich nicht hin-reichend gesichert sind.

Sechzehn Erzeugnisse mit Glucosa-min- und Chondroitinsulfat wurden als „Nährstoffe für gesunde Gelenke, Knorpelaufbau und Gelenkschmie-re“ angepriesen. Glucosaminsulfat ist das Schwefelsäuresalz des Aminozu-ckers Glucosamin. Glucosamin ist ein Aminozucker, der wiederum Baustein

der zu den Polysacchariden gehören-den Glykosaminoglykane ist.

Glykosaminoglykane sind als Gerüst-substanzen Bestandteile der Haut und des Bindegewebes (wie der Knorpel) sowie der so genannten Ge-lenkschmiere. Sie werden sowohl im Körper aus Bausteinen des Kohlen-hydratstoffwechsels und Aminogrup-pen von Aminosäuren synthetisiert als auch über die tägliche Nahrung aufge-nommen. Chondroitinsulfate zählen ebenso zu den Glykosaminoglyka-nen und damit zu den Polysacchari-den. Sie sind in Proteoglykanen an eine Proteinkette gekoppelt und bilden zusammen mit Kollagen den Haupt-bestandteil von Knorpel, Knochen und anderen Bindegeweben. Erzeug-nisse mit einer Tagesdosis von 1.250 mg Glucosamin werden als pharmako-logisch wirksam und damit als Arznei- mittel eingestuft. Der Nachweis über die nutritive Beeinflussbarkeit des Gelenkstoffwechsels durch glyko-saminglykanreiche Lebensmittel ist noch recht lückenhaft. Aus mehre-ren Studien gibt es begrenzte Hin-weise, dass Chondroitinsulfat bei Arthrose eine Verbesserung hinsicht-lich Funktion und Schmerzen bewirkt und einen günstigen Einfluss auf die Krankheitsprognose hat. Die üblichen Tagesdosierungen in diesen Studien lagen bei 800 - 1.000 mg. Bei den vorgelegenen Erzeugnissen lagen

die Tagesdosierungen jedoch nur zwischen 100-300 mg. Insgesamt ist die Datenlage zur Wirkung von Chon-droitinsulfat spärlich. Daher wurden die Bewerbungen als nicht wissen-schaftlich hinreichend gesichert angesehen.

Schwerpunkt im Berichtszeit 2010 wa-ren Nahrungsergänzungsmittel aus dem Versandhandel (auch Internet-versandhandel), wovon es mehrere in Sachsen-Anhalt gibt. Einige von ih-nen bieten ihre Produkte unter eige-nem Namen an oder stellen diese selbst her. Zur Beurteilung lagen im Berichtszeit-raum 57 Proben von Versandhänd-lern aus Sachsen-Anhalt vor. Davon waren 52 Proben zu beanstanden, 39 Proben sogar wegen mehrerer Be-anstandungsgründe. Damit liegt die Beanstandungsquote von Nahrungs-ergänzungsmitteln aus dem Versand-handel mit 90 % deutlich über der Beanstandungsquote von Nahrungs-ergänzungsmitteln aus dem Einzel-handel (Drogerien, Supermärkte, Discounter, Reformhäuser) mit 40 % und der aus Apotheken von 33 %.

Wie der Abbildung 1 zu entnehmen ist, sind die Beanstandungsgründe in dieser Warengruppe vielfältig.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Unter anderem wurde eine der un-tersuchten Proben aufgrund des Be-inhaltens sehr hoher Coffeindosen (435 mg pro Einzeldosis) als Funkti-onsarzneimittel eingestuft.

Eine weitere Probe mit Grünlippmu-schelextrakt wurde aufgrund einer Höchstmengenüberschreitung an Cadmium beanstandet. Die Probe wurde ins Schnellwarnsystem für Le-bensmittel und Futtermittel der Euro-päischen Union (RASFF) eingestellt.

Zwei Proben enthielten die Zutat Klinoptilolith. Klinoptilolith ist ein Mi-neral der Zeolithgruppe, das aus ei-ner mikroporösen Struktur besteht. Dadurch kann es Wasser und nieder-molekulare Stoffe aufnehmen ohne, dass die Kristallstruktur zerstört wird. Es ist stabil gegenüber Säure und Basen und nicht wasserlöslich. Klinoptilolith ist eine nicht zugelasse-ne neuartige Lebensmittelzutat und darf daher Lebensmitteln nicht zuge-setzt werden. Die zwei Proben wur-den demzufolge beanstandet.

33 der 57 untersuchten Nahrungs- ergänzungsmittel wurden als Ver-dachtsprobe durch das Zollfahn- dungsamt Dresden in das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen- Anhalt zur Untersuchung und Beur-teilung eingereicht. Ein in Sachsen- Anhalt ansässiger Internetversand-handel hatte in seinem Internet-Shop Supplemente für Sportler, insbeson-dere für Bodybuilder, angeboten. Diese Supplemente stammten zum überwiegenden Teil aus den USA und sollten in Deutschland weiterverkauft werden. Alle 33 Proben waren, über-wiegend wegen mehrerer Beanstan-dungsgründe, zu beanstanden. Neun dieser Proben wurden wegen Farb-stoffhöchstmengenüberschreitung und eine Probe wegen eines nicht zu-gelassenen Farbstoffes beanstandet. Weiterhin beinhalteten 12 Proben nicht zugelassene neuartige Lebens-mittelzutaten und bei einer Probe wurde ein nicht zugelassenes neuar-tiges Verfahren („Nano-Technologie“) angewendet. Bei elf Produkten wur-de die Bewerbung der Produkte als irreführend beanstandet, da sie als wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert angesehen wurden. Fast

alle Proben (32 von 33) wiesen Kenn-zeichnungsmängel auf.

Zwei Nahrungsergänzungsmittel auf Gelatine-Basis wurden damit ausge-lobt, dass sie einen positiven Einfluss auf die Beweglichkeit und Belas-tungsfähigkeit der Gelenke haben. Die Zufuhr von Gelatine bringt keinen besonderen ernährungsphysiologi-schen Nutzen, insbesondere nicht für Knorpel und Gelenke. Die Angaben wurden als Irreführung beanstandet, da sie wissenschaftlich nicht hinrei-chend gesichert sind.

Bei einem Lecithingranulat, wel-ches als Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr gebracht wurde, konnten trotz der Auslobung „ohne Gentech-nik“ Spuren von gentechnisch verän-derter Soja nachgewiesen werden. Weiterhin wurde das Erzeugnis damit beworben „wichtig für Konzentration und Leistung“ zu sein. Dies ist wissen-schaftlich jedoch nicht hinreichend gesichert. Außerdem entsprach das Erzeugnis nicht der Definition eines Nahrungsergänzungsmittels, da es nicht in dosierter Form vorlag.

Ein Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Artischocken-Extrakt wur-de als Arzneimittel eingestuft, da es pharmakologisch wirksame Mengen eines Artischockenblätterextrakts enthielt. Bei drei weiteren Proben war die Art des verwendeten Extrak-tes nicht angegeben. Eine eindeuti-ge Verkehrsauffassung als Gemüse und damit als Lebensmittel existiert für Artischocken-Blütenböden und -Schuppenblätter der Blütenknospe. Für Artischocken-Laubblätter bzw. Zubereitungen gilt in Deutschland als vorherrschende Zweckbestim-mung, die eines arzneilich angewen-deten Mittels zur Unterstützung der Fettverdauung.

Zur Untersuchung lagen im Be-richtszeitraum mehrere Produkte mit Fruchtenzymen, wie Papain, Brome-lain und Ficin vor. Alle Produkte wur-den mit Angaben zur Aktivierung bzw. Förderung des Stoffwechsels und dadurch zum Abbau von Körperfett beworben.

Es ist nicht bekannt, dass Enzyme zur Aufrechterhaltung bzw. Förderung

Enzyme sind Proteine mit katalytischer Aktivität. Sie werden von biologi-schen Zellen synthetisiert und bewirken die Gesamtheit der chemischen Re-aktionen eines Organismus, die als Stoffwechsel in Erscheinung tritt. Bei der Verdauung werden die komplexen Nahrungsbestandteile in Mund, Magen und Dünndarm in kleinste Bausteine zerlegt, die dann in die Blutbahn ge-langen und dem Stoffwechsel zur Verfügung stehen. Die Aufspaltung der Nahrungsbestandteile wird von Enzymen gesteuert, wobei zu den wichtigs-ten Verdauungsenzymen Amylasen (für den Kohlenhydrateabbau), Lipasen (für die Fettverdauung) und Proteasen (für die Eiweißaufspaltung) gehören. Im Mund werden Kohlenhydrate nach der mechanischen Zerkleinerung der Nahrung mit den Zähnen durch die im Speichel enthaltenen Amylasen be-reits in erste Untereinheiten zerlegt. Im Magen findet eine weitere Spaltung der Nahrungsbestandteile statt. Hier beginnt die Protein- und Fettverdau-ung durch Pepsinogen und Magenlipasen. Der Speisebrei wird dann in klei-nen Portionen zur weiteren Verdauung an den Dünndarm abgegeben, wobei der Bauchspeichel aus der Bauchspeicheldrüse die notwendigen Amylasen, Proteasen und Lipasen liefert. Werden diese Enzyme von der Bauchspei-cheldrüse in zu geringer Menge an den Dünndarm abgegeben, gelangen unverdaute Nahrungsbestandteile in den Dickdarm, die dort aufgrund von Gasentwicklung durch die Tätigkeit der Darmbakterien Völlegefühl, Blähun-gen und Bauchschmerzen verursachen können. Der entsprechende Mangel an Verdauungsenzymen kann durch eine Entzündung der Bauchspeichel-drüse (Pankreatitis) oder durch Gallensteine, welche die Ausschüttung der Sekrete behindern können, hervorgerufen werden. Dabei handelt es sich je-doch um Krankheiten bzw. krankhafte Beschwerden, die einer Behandlung bedürfen.

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der Verdauung über die Nahrung zu-geführt werden müssen. Es existieren keine Daten zu einem bestehenden Bedarf bzw. dessen Höhe.

Die vorgelegenen Produkte enthiel-ten pflanzliche Proteasen. Diese Enzyme sind sehr empfindlich und werden ohne Stabilisierung (z. B. den Schutz durch eine säureresis-tente Kapsel) bereits im Magen durch die Magensäure zerstört bzw. da sie selbst Proteine sind, durch körperei-gene Proteasen abgebaut. Enzym-präparate, die als Arzneimittel bei Verdauungsstörungen aufgrund ei-nes Mangels an körpereigenen Enzy-men eingenommen werden, weisen sehr hohe Enzymaktivitäten auf und sind stabilisiert. Eine derartige Stabili-sierung der im Erzeugnis enthaltenen

Enzyme bzw. enzymhaltigen Zutaten waren den Angaben auf der Verpa-ckung der Probe (z. B. dem Zutaten-verzeichnis) nicht zu entnehmen. Es ist somit mit einem erheblichen, wenn nicht vollständigen Verlust der Enzy-meiweiße während der Verdauung durch die körpereigenen Proteasen und die Magensäure zu rechnen, so dass die zugeführten Enzyme - wenn sie in der vorliegenden Form als Fruchtpulver überhaupt eine Aktivität aufweisen - keinen nennenswerten Beitrag zur Verdauung leisten kön-nen. Die Auslobungen der Produk-te wurden als wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert beurteilt.

Ein Produkt mit Feigenpulver wurde mit den Angaben „besonders reich an Mineralstoffen, Enzymen (Ficin)

und Ballaststoffen“ beworben. Dabei betrug die Zufuhr an Ballast- stoffen, Mineralstoffen und Spuren- elementen bezogen auf die tägliche Verzehrsempfehlung nur zwischen 0,09 - 0,48 % der empfohlenen Tages- dosis.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 52: Würzmittel

Warengruppe 53: Gewürze

Von 117 untersuchten Proben waren 14 (12,0 %) zu beanstanden.

Die hauptsächlichen Probenmatrices dieser Warengruppe sind in Tabelle 1 dargestellt. Das Untersuchungs- spektrum richtet sich nach vorhande-nen lebensmittelrechtlichen Vorga-ben, z. B. nach der Essigverordnung, Zusatzstoffzulassungverordnung, VO (EG) Nr. 1881/2006 oder Richtlinie zur Beurteilung von Senf aus der BLL-Schriftenreihe.

Die Beanstandungen bezogen sich ausschließlich auf Fehler in der Kenn-zeichnung (Zutatenverzeichnis, Los-nummer), unzulässige Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben sowie fehlende Kenntlichmachung von Süßstoffen.

Probenspektrum Anzahl untersuchte Proben

Untersuchungsschwer-punkt

Anzahl Beanstan-dungen

Sojasaucen 10 3-MCPD 1

Essig 15 Gesamtsäure 2

Senf 11 salz- und fettfreie Trocken-masse, Allylsenföl, Fett

-

Meerrettich 10 zucker-, salz- und fettfreie Trockenmasse

-

Speisesalz

(jodiert/fluoriert) und Gewürzzubereitungen

31 Jodat, Fluorid, Folsäure, Aflatoxine

7

Würzsaucen in loser Abgabe oder Fertigpa-ckung

30 Zusatzstoffe, Mikrobiologie 2

Sonstiges 10 Mikrobiologie, Nasschemie 2

Tab. 1 Probenspektrum in der Warengruppe 52

Abb. 1 Beanstandungen bei Würzmitteln

Von 72 untersuchten Proben waren 2 (2,8 %) zu beanstanden.

Mit der Änderung der VO (EG) Nr. 1881/2006 wurde für Ochratoxin A in Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika), Piper spp. (Früchte, ein- schließlich weißer und schwarzer Pfeffer), Myristica fragrans (Muskat), Zingiber officinale (Ingwer) und Cur-cuma longa (Kurkuma) eine Höchst- menge von vorerst 30 µg/kg festgelegt.

23 Proben wurden auf ihren Ochra-toxin-A-Gehalt untersucht, wobei nur bei acht Proben (35 %) Gehalte über der Bestimmungsgrenze ermit-telt wurden. Der Höchstgehalt in ei-nem edelsüßen Paprikapulver lag bei 36,7 µg/kg. Die Probenahme er-folgte jedoch vor Inkrafttreten des

Abb. 1 Hauptuntersuchungsspektrum bei Gewürzen

oben aufgeführten Höchstgehal-tes an Ochratoxin A, so dass keine Beanstandung erfolgte. Die zwei

Beanstandungen bezogen sich auf eine nicht rechtskonforme Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums.

nicht zulässige gesundheitsbezogene

Werbung12% unvollständige/fehlerhafte

Kennzeichnung76%

fehlende Kenntlichmachung

12%

Hauptuntersuchungsspektrum bei Gewürzen

0

5

10

15

20

25

30

35

40

45

säure

unlös

liche A

sche

Aflatox

ine

etheri

sche

s Öl

Mikrob

iolog

ie

Ochrat

oxin

A

Trocken

masse

Bestra

hlung

Prob

enan

zahl

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Warengruppe 54: Aromen

Von 12 untersuchten Proben waren 2 (16,7 %) zu beanstanden.

Bei zwei Aromen war die Reihenfolge der Zutaten nicht eingehalten.

Warengruppe 56: Hilfsmittel

Die 11 untersuchten Proben waren nicht zu beanstanden.

Warengruppe 57: Zusatzstoffe

Von 18 untersuchten Proben waren 3 (16,7 %) zu beanstanden.

Zwei Proben Ascorbinsäure und zwei Proben Natriumascorbat wurden als Verdachtsprobe zur Untersuchung und Beurteilung eingereicht. Als Ver-dachtsgrund wurde angegeben, dass es sich um Isoascorbinsäure bzw. Natriumisoascorbat handeln könnte.Die Zusatzstoffverkehrsverordnung enthält über Zusatzstoffe jeweils hauptsächlich Angaben zur Reinheit und Löslichkeit, eine Unterscheid-barkeit zwischen Isoascorbinsäure und Ascorbinsäure lässt sich daraus nicht ableiten. Mittels HPLC war es möglich, die beiden Verbindungen

zu trennen und damit zu identifizie-ren. Eine Unterscheidung, ob es sich um die Säure oder das Salz (Ascor-bat oder Isoascorbat) handelt, konnte durch eine pH-Messung der wäss-rigen Lösung ermittelt werden. Zu-sätzlich wurde der Natriumgehalt bestimmt. In drei von vier Fällen wur-de der Verdacht tatsächlich bestätigt und es lag Isoascorbinsäure statt As-corbinsäure bzw. Natriumisoascorbat statt Natriumascorbat vor.

Lebensmittelzusatzstoffe sind aus le-bensmittelrechtlicher Sicht dem „Le-bensmittelbegriff“ gemäß Artikel 2 VO (EG) Nr. 178/2002 zuzuordnen:

• Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünf-tigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Eine Beanstandung erfolgte nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Eine Beur-teilung nach Zusatzstoffverkehrs-verordnung (ZVerkV), VO (EG) Nr. 1333/2008 oder Zusatzstoffzulas-sungverordnung (ZZulV) war nicht möglich.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 59: Mineral- und Tafelwasser

Abb. 1 Verteilung der Beanstandung bezüglich der Beanstandungsgründe 2010

Warengruppe 60: Rohtabake, Tabakerzeugnisse

Unter Berücksichtigung der risiko-orientierten Probennahme und der verhältnismäßig sehr geringen

Beanstandungsquote in der Vergan-genheit, gelangten im Berichtszeit-raum keine Proben zu Untersuchung.

sonstige Abweichungen54% irreführend

0%

Kennzeichnungsmängel31%

nicht zum Verzehr geeignet

15%

gesundheitsschädlich auf Grund mikrobiologischer

Verunreinigung0%

Von 225 untersuchten Proben waren 13 (5,8 %) zu beanstanden.

Von 225 im Berichtszeitraum unter-suchten Proben entsprachen 13 nicht den lebensmittelrechtlichen Vorga-ben, eine Beanstandungsquote von ca. 6 %. Die Verteilung der 13 Be-anstandungen hinsichtlich verschie-dener Beanstandungsgründe ist der Abbildung zu entnehmen.

Insgesamt neun Proben wa-ren auf Grund falscher oder un-zureichender Kennzeichnung zu beanstanden, wobei sämtliche Bean-standungen auf die nicht den Rechts-vorschriften entsprechende Angabe der Verkehrsbezeichnung, des Min-desthaltbarkeitsdatums, des Quellna-mens oder Quellortes entfielen.

In mikrobiologischer Hinsicht entspra-chen sämtliche Proben den rechtli-chen Normen.

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Warengruppe 82: Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt

Von 287 untersuchten Proben waren 33 (11,5 %) zu beanstanden.

Die Aufgabe des Fachbereichs Le-bensmittelsicherheit im Rahmen der europäischen Produktüberwachung ist die Untersuchung und Beurtei-lung stofflicher Gefahren bei Be-darfsgegenständen. Aus dem weiten Spektrum der Gegenstände mit Kör-perkontakt wurden neben im Han-del auffälligen Einzelproben folgende Produktgruppen risikoorientiert aus-gewählt und untersucht: Hemden, Gegenstände zum Schutz vor Sport-verletzungen (Protektoren), Laufso-cken, Arbeitshandschuhe, Hals- und Kopftücher, Schmuck, Badeschu-he, Kinderschuhe, Strumpfhosen, Baby-Wickelunterlagen, Autositzbe-züge, Nachtbekleidung, Nackenrol-len, Schutzbrillen, Beißringe und lose Kleiderstoffe.

Bei zu beanstandenden stofflichen Gefahren wird unterschieden zwi-schen Produkten, die wirklich ge-eignet sind, die Gesundheit zu schädigen, und Produkten bei denen aufgrund der Daten nicht eindeutig zu klären ist, ob vorhandene Gefahrstof-fe zu einem tatsächlichen Schaden führen.

Produkte, bei denen die Gesund-heitsschädigungen durch schädliche Stoffe wirklich absehbar sind, finden sich nur relativ selten. Im vergange-nen Jahr waren von den untersuchten Proben drei geeignet, die Gesund-heit zu schädigen. Dies waren zwei Schmuckproben und eine Strumpf-hose. Beim Schmuck resultierte die größte Gefahr aus der möglichen Verschluckbarkeit von Anhängern mit hohen Schwermetallanteilen. Eine Probe enthielt 49 % Blei, die andere 36 % Cadmium. Aus beiden Proben waren durch die Magensäure frei-setzbare, akut toxische Schwerme-tallmengen verfügbar. Vor wenigen Jahren ist es durch Verschlucken der-artiger Schmuckanhänger zu einer

tödlichen Bleivergiftung eines Klein-kindes gekommen.

Die untersuchte Strumpfhose war nicht farbecht, dies allein ist zwar ein Produktmangel aber noch kein Fall für Maßnahmen im Vollzug der amt-lichen Überwachung. Er wurde es, weil unter den ausfärbenden Stof-fen drei Dispersionsfarbstoffe waren. Zwei dieser Farbstoffe stehen im Ver-dacht sensibilisierend zu wirken und Allergien hervorzurufen. Bei dem Dritten war diese Eigenschaft wissen-schaftlich abgesichert und chemikali-enrechtlich amtlich bestätigt. Beim längeren Tragen der Strumpfhose muss der Träger zumindest mit der Ausbildung einer Allergie rechnen. Hinzu kam die Einstufung als geno-toxisch mit dem Verdacht krebserre-gend zu sein.

Der Nachweis von Dispersionsfarb-stoffen führte noch bei fünf weiteren Proben zu Beanstandungen. Hier war die unmittelbare Eignung zur Schädi-gung, aber nicht lückenlose belegbar. Entweder weil es Farbstoffe waren, bei denen der Verdacht Allergien her-vorzurufen noch nicht endgültig be-legt ist, oder weil die Produkte nicht so offensichtlich abfärbten, dass die unmittelbare Aufnahme in die Haut in größerem Umfang möglich wäre. Die-se Dispersionsfarbstoffe fanden sich in zwei weiteren Strumpfhosen und in drei Autositzbezügen.

Wie im vergangenen Jahr stellten Schuhe eine deutliche Quelle für Schadstoffbelastungen dar. Auch die Schadstoffe blieben fast die gleichen. Clogs aus geschäumtem Kunststoff wurden wegen ihres unter anderem augenreizenden Gehalts an 2-Phe-nyl-2-Propanol zweimal beanstandet. In Kinderschuhen wurde krebserre-gendes Benzol festgestellt und in ei-ner Probe Badelatschen fanden sich überhöhte Gehalte polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe, die ebenfalls das Krebsrisiko erhöhen.

Aufgrund dieser Eigenschaft sind auch die primären aromatischen Amine in verschiedenen Produkten, darunter Geldbörsen, verboten. In Verfolgung einer europäischen Warn-meldung bezüglich des primären aro-matischen Amin Benzidin im Futter bestimmter Geldbörsen, nahmen Le-bensmittelkontrolleure eine andere, aber ähnlich gefärbte Probe dessel-ben Vertriebs. Auch hier fand sich Benzidin.

Krebserregend und allergieauslö-send ist Chrom VI. Diese Form des Chroms kann bei nicht sachgerechter Chromgerbung im Leder entstehen oder zurück bleiben. Bei zwei Pro-ben Arbeitshandschuhe war dies zu beanstanden.

Die in Bevölkerung am weitesten verbreitete Kontaktallergie ist die Nickelallergie. Hier existieren seit Jahren Grenzwerte zur Minimie-rung des Kontakts. Bei für Kinder bestimmten Armbanduhren waren trotz negativer Prüfzertifikate des Im-porteurs erhebliche Überscheitun-gen der zulässigen Nickellässigkeit festzustellen.

Als Verstoß gegen Hilfsnormen ohne rechtsverbindliche Konsequen-zen wurde bei textilen Materialien die mangelnde Farbechtheit bean-standet. Dies betraf sieben Proben. Wegen nicht erfolgter oder falscher Kennzeichnung des Materials ent-sprachen fünf Textilien nicht dem Textilkennzeichnungsgesetz.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 83: Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Haushaltschemikalien

Abb. 1 Bereiche, in die sich die untersuchten Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege nach dem ZEBS-Warencode aufteilen

Von 180 untersuchten Proben entsprachen 22 (12,2 %) nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Wasch-, Reinigungs- und Pflege-mittel enthalten Stoffe, die die Ge-sundheit der Verbraucher gefährden können. So können z. B. Duft- oder Konservierungsstoffe bei empfind-lichen Menschen allergische Reak-tionen hervorrufen oder stark saure oder alkalische Zutaten ätzende Re-aktionen verursachen. Es kommt auch immer wieder zu Vergiftungen, wenn versehentlich ein Wasch- und Reinigungsmittel getrunken wird.

Wasch-, Reinigungs- und Pflegemit-tel bestehen aus einer Vielzahl von chemischen und funktional verschie-denen Substanzen, vor allem ober- flächenaktiven Tensiden (Detergenzi-en). Entsprechend der vorgesehenen Funktion werden von den Herstellern spezielle Rezepturen entwickelt. Mo-derne konzentrierte Produkte errei-chen ihre gute Reinigungsleistung mit deutlich geringerem Chemikalienein-satz. Pulverförmige Produkte werden dabei zur Zeit von leichter handhab-baren flüssigen Produkten verdrängt. Diese sind aufgrund ihres wässrigen Milieus dem mikrobiellen Befall aus-gesetzt und müssen durch geeig-nete Konservierungsstoffe haltbar gemacht werden. Hersteller oder Inverkehrbringer von Wasch-, Reinigungs- und Pflegemit-teln müssen ihre Produkte vor dem Inverkehrbringen bezüglich des Ge-fährdungspotentials einstufen und entsprechend verpacken und kenn-zeichnen. Für die Einstufung und Kennzeichnung besonderer Ge-fahren gilt das Chemikaliengesetz (ChemG) in Verbindung mit europäi-schen Verordnungen und Richtlinien. Eine Kennzeichnung von Detergen-zien berücksichtigt potentielle Ge-fah-ren, die bei der gebräuchlichen Handhabung und Verwendung die-ser Produkte auftreten können und dient dazu, die Aufmerksamkeit auf ausführliche Produktinformationen über Sicherheit und Verwendung zu lenken. Dazu fordert die Deter-genzienverordnung (DetergVO), die seit Oktober 2005 in Kraft ist, dass

Konservierungsstoffe unabhängig von ihrer Konzentration in der Inhalts-stoffliste mit ihrem Namen auf dem Etikett aufgelistet sein müssen. Wer-den allergene Duftstoffe nach dem Stoffverzeichnis der Kosmetikverord-nung eingesetzt, müssen auch sie bei mehr als 0,01 Gewichtsprozent ange-geben werden. Zusätzlich fordert die DetergVO, dass Hersteller auf einer Website ein Datenblatt über Inhalt-stoffe entsprechend ihrem Gewichts-anteil in absteigender Reihenfolge für den Endkunden zur Verfügung stel-len müssen. In Deutschland gilt seit 2007 ergänzend das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG). Des weiteren erfolgt eine Beurteilung nach dem Geräte- und Produktsi-cherheitsgesetz (GPSG).

Das zu untersuchende Produktspek-trum ist sehr umfangreich. Aus dem vielfältigen Angebot an Wasch-, Rei-nigungs- und Pflegemitteln wurden 180 Proben untersucht, wobei bei 22 Proben Kennzeichnungsmängel fest-gestellt wurden. Das entspricht einer Quote von 12,2 %.

Von Herstellern aus Sachsen-Anhalt wurden 42 Proben untersucht (23,3 % der Proben in 2010). Bei zwei der 14 Herstellerbetriebe in Sachsen-An-halt wurden Betriebsinspektionen durchgeführt.

Bei zwei der beanstandeten Pro-ben handelte es sich um Produkte mit extremen pH-Werten. Ein sau-rer Entkalker bzw. ein alkalischer Allzweckreiniger hätten mit kinder-gesicherten Verschlüssen und/oder

mit ertastbaren Warnzeichen verse-hen werden müssen. Bei vier Proben (Reinigungsmittel zur Kfz-Reinigung) waren eingesetzte Konservierungs-stoffe oder Duftstoffe nicht geset-zeskonform deklariert. Eine Probe Imprägnierspray wurde ohne Kenn-zeichnung in deutscher Sprache in den Handel gebracht. Ein weiteres Imprägnierspray enthielt nicht das Konformitätszeichen dafür, dass die Sicherheitsanforderungen an Aero-solverpackungen erfüllt sind.

Hersteller müssen spätestens ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens auf einer Website, die auf der Ver-packung anzugeben ist, ein Daten-blatt über Inhaltsstoffe zur Verfügung stellen, über das sich Endverbrau-cher über die Zusammensetzung ei-nes Produktes informieren und als Auswahlkriterium nutzen können. Bei 18 Proben (10 %) war das geforder-te Datenblatt nicht oder nicht aktuell vorhanden, darunter ein Produkt, auf dem keine Website angegeben war und der Hersteller/Inverkehrbringer auch keine Website betreibt.

Insgesamt ist zu beobachten, dass nach den Jahren 2008 und 2009 (Be-anstandungsquote jeweils 4 %) die Beanstandungsquote im Jahr 2010 (12,2 %) wieder deutlich erhöht hat. Die Vorgaben des ChemG und der DetergVO bezüglich der Kennzeich-nung der Produkte und die Veröf-fentlichung von Informationen dazu dienen der Sicherheit der Verbrau-cher bei der Anwendung und bedür-fen der fokussierten Kontrolle.

Abb. 1: Bereiche, in die sich die untersuchten Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege nach dem ZEBS-Warencode aufteilen

ZEBS 831xxx Textilien

ZEBS 832xxx Haushalt

ZEBS 833xxx Lebensmittelbedarfs-

gegenstände

ZEBS 834xxx Spezielle

Reinigungs- und Pflegemittel

ZEBS 835xxx Raumluft-

verbesserer, WC-Hygiene

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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Warengruppe 84: Kosmetische Mittel

Von 360 untersuchten Proben waren 61 (17 %) zu beanstanden.

Keine der Proben musste in diesem Jahr als gesundheitsschädlich i. S. von § 24 Lebensmittel- und Bedarfs-gegenständegesetz (LMBG) beurteilt werden.

Die weitaus meisten Beanstandun-gen ergingen wieder aufgrund unvoll-ständiger Kennzeichnung, vor allem wegen unvollständiger oder fehlen-der Liste der Bestandteile, fehlender Angabe der Chargennummer oder unvollständiger Herstellerangaben, Warnhinweise oder Verbraucher-hinweise fehlten oder waren nicht in deutscher Sprache vorhanden. Auch die Angaben zum Mindesthaltbar-keitsdatum bzw. Angaben zur Ver-wendungsdauer nach dem Öffnen führten zu Beanstandungen.

Die Zahl der Beanstandungen (15 Proben) nach § 27 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermit-telgesetzbuch (LFGB) (Irreführung) lag auch in diesem Jahr wieder re-lativ hoch. Wirkaussagen zu wert-gebenden Bestandteilen (Aloe Vera, Kamille, Bisabolol, Panthenol, Allan-toin, Jojobaöl, Vitamin E, Vitamin A, Q10, ...) sowie durch pH-Wert bezo-gene Aussagen zeigten Differenzen zwischen Rezeptur und Aufmachung.

Sowohl im zuständigen wissenschaft-lichen Gremium der europäischen Kommission als auch in der natio-nalen Kosmetik-Kommission waren UV-Filtersubstanzen in kosmetischen Mitteln Gegenstand von Beratungen. Insbesondere in Lippenpflegeproduk-ten wurden Summengrenzwerte und Fragen der oralen Toxizität für UV-Lichtfilterstoffe diskutiert.

Unter diesem Aspekt wollte sich auch das Landesamt für Verbraucher-schutz (LAV) Sachsen-Anhalt einen Marktüberblick über die qualitative und quantitative Zusammensetzung von UV-Filtern in Lippenpflegepro-dukten verschaffen.

Im Berichtszeitraum wurden durch die Überwachungsämter dem LAV 16 Proben Lippenpflegeprodukte mit

UV-Schutz zur Untersuchung und Begutachtung zur Verfügung gestellt.Mittels einer speziellen HPLC-DAD-Methode können 23 zugelassene UV-Filter aus der Kosmetik-Verordnung (Anlage 6) nachgewiesen und quan-tifiziert werden. Mittels der RFA-Tech-nik kann Titandioxid und Zinkoxid (physikalische UV-Filter) in kosmeti-schen Mitteln bestimmt werden.

Keine der untersuchten Proben muss-te beanstandet werden. Kennzeich-nung, Auslobung (Irreführung!) und die eingesetzten UV-Filter entspra-chen den gesetzlichen Regelungen.

Im Einzelnen wurden folgende Unter-suchungsergebnisse ermittelt:• in 12 Proben wurde Titandioxid als

physikalischer UV-Filter eingesetzt• die am häufigsten eingesetzten

organischen Filter waren: 15 x Butylmethoxydibenzoylmethane,9 x Octyltriazone und 6 x Dioctylbutamidotriazone

• in drei Proben wurden Filtergehalte (Summenparameter) größer als 10 % nachgewiesen (höchsster Wert 12 %), drei Proben hatten Gehalte um 9 %, bei den anderen Proben lag dieser Wert um 5 %

• in einer Probe konnten gleichzeitig fünf verschiedene Filter nachge-wiesen werden, in sechs Proben waren vier verschiedene Filter nachweisbar, in sieben Proben drei Filter

Aufgrund dieser Ergebnisse kann man den Herstellern ein hohes Ver-antwortungsbewusstsein im Umgang mit UV-Filtern bei der Rezepturent-wicklung bescheinigen.

Um über die gesamte Breite der re-levanten Wellenlänge von 290 nm

bis 400 nm zu schützen, müssen in der Regel mehrere UV-Filter mit un-terschiedlichen Absorptionsmaxima kombiniert werden (mit drei bis vier Filtern kamen die meisten Hersteller aus). Durch eine geeignete Kombi-nation von organischen und physika-lischen Filtern, kann darüber hinaus bei gleichem UV-Schutz der Ge-halt an organischen Filtern reduziert werden (drei Proben mit den hohen Summenparametern enthielten kein Titandioxid). Neben dem UVB-Schutz sollen die Produkte auch einen guten UVA-Schutz aufweisen (15 Proben enthielten den UVA-Filter Butylme-thoxydibenzoylmethane). Der aus-gelobte Lichtschutzfaktor wurde bei allen Produkten erreicht.

Extremfälle, wie sie aus anderen Bundesländern berichtet wurden, dass Summenparameter bis zu 27 % bei Einsatz von fünf bis sechs un-terschiedlichen UV-Filtern auftraten, konnten im Berichtszeitraum 2010 in Sachsen-Anhalt nicht angetroffen werden.

Um solche Extremfälle auch in Zu-kunft ausschließen zu können, soll-te durch den Gesetzgeber weiterhin über eine Höchstgrenze des Sum-menparameters nachgedacht wer-den. Auch der Einsatz von beliebig vielen UV-Filtern sollte ausgeschlos-sen werden, da die Kombination mehrerer Filter die Photostabilität einzelner Filter negativ beeinflussen kann.

Kosmetische MittelWarengruppe Summe

ProbenMängel Normabweichungen

Summe % 50 51 52 53 54 55 56 57 58

kosmetische Mittel 360 61 16,94 0 15 44 1 3 2 0 5 0

Tab. 1 Beanstandungen in der Warengruppe 84

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 85: Spielwaren und Scherzartikel

duktsicherheitsrecht) den einschlägi-gen Verboten.

Zu den häufigsten Gesundheitsschä-den bei Kindern zählen Allergien. Hier wiederum steht nach wie vor die Ni-ckelallergie obenan. Da Spielwaren zu den Gegenständen mit unmittel-barem längerem Hautkontakt zäh-len, liegt hier ein Risiko, dass bei drei Proben Metallbaukästen nicht beach-tet worden ist. Die Nickellässigkeit der beanstandeten Spielwaren lag weit mehr als Faktor 100 über dem zulässigen Grenzwert. Weitere toxi-sche Elemente in Spielwaren waren Bor, das als Konservierungsstoff und Additiv in Wabbelmassen eingesetzt wurde, und lösliche Bariumsalze in Wasserfarben. Lösliche Bariumsal-ze werden sonst eher für Rattengift benötigt.

Die Vielfalt möglicher Schadstoffe in unterschiedlichsten Materialien, die nur durch strenge Qualitätskontrollen

der Hersteller wirklich wirksam re-duziert werden können, zeigen die weiteren aufgedeckten stofflichen Risiken: • Naphthalin in Furzkissen• Benzol in Klebern für

Spielzeugmodelle• Lösungsmittel (Isophoron) und

Formaldehyd in Holzspielzeug• Diethylhexylphthalat in

Kunststoffbällen

Neben den chemischen Stoffen kön-nen auch Hygienemängel zu einem Problem werden. Ein für Kleinkinder bestimmtes Legepuzzle aus Holz-klötzen wies deutliche Schmutzspu-ren auf. Nachweisbar waren diverse Schimmel.

Von 145 Proben waren 12 (8,3 %) zu beanstanden.

Untersucht wurden Spielfarben und Scherzartikel folgender Kategorien: Wasserfarben, Modellbausätze, Baby- bücher, experimentelle Spielwaren, Gesellschaftsspiele, Holzpuzzle, Metall- bausätze, Spielzeug mit Feder-schmuck und Scherzartikel.

Bei den Spielwaren und Scherzarti-keln sind die Risiken durch toxische anorganische Elemente weiter ein Thema, dass nicht von allen Herstel-lern und Importeuren sorgfältig genug kontrolliert wird. Durch die amtlichen Kontrollen in Sachsen-Anhalt wurde ein Scherzspiel Bleigießen als geeig-net die Gesundheit zu schädigen be-anstandet. Der freie Verkauf von Blei für dieses traditionelle Hantieren mit dem gesundheitsschädlichen Stoff unterliegt nach allen Regeln des Ver-braucherschutzes (Bedarfsgegen- ständerecht, Chemikalienrecht, Pro-

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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Von 286 Proben waren 51 (17,8 %) zu beanstanden.

Aus dieser unmittelbar für die Le-bensmittelqualität mit beeinflus-senden Produktgruppe wurden untersucht: Suppenkellen, Früh-stücksbrettchen, Keramikteller, Kunst- stoffverpackungen, Teedosen, Imbiss- verpackungen, Küchenmesser, Baby- flaschen, Schraubgläser, Eiswürfel- bereiter, Saftgläser, Mikrowellenge- schirr, Backbleche, Obstpressen, Es-sig-/Ölflaschen, Verpackungen für fetthaltiges Gepäck und für Weih- nachtsgebäck.

Der Schwerpunkt der Untersuchun-gen liegt bei den Lebensmittelbe-darfsgegenständen auf der Kontrolle der möglichen Stoffübergänge auf Le-bensmittel. Grundsätzlich ist immer mit einer Wechselwirkung zwischen zwei in Kontakt befindlichen Medien wie Lebensmittel und Bedarfsgegen-stand zu rechnen. Diese Stoffüber-gänge sind durch die Hersteller der Materialien zu spezifizieren und zu kontrollieren. Dabei ist sicherzustel-len, dass die Übergänge weder ge-sundheitsschädlich sind noch dass sie die Lebensmittel in ihren wesentli-chen Eigenschaften verändern.

Derartig unerwünschte Stoffübergän-ge wurden bei 20 Proben beanstan-det, davon zwölf mit Weichmachern. Von den untersuchten Ölflaschen wa-ren acht mit Polyvinylchlorid-Stop-fen (PVC) verschlossen, die ca. 35 % Diethylhexylphthalat (DEHP) aufwie-sen. Die Verwendung dieses Additivs bei Material mit Kontakt zu fetthaltigen

der Verwendung von frittierten Le-bensmitteln wird diese Temperatur in der Regel nur so überschritten, dass eine unkontrollierte Migration ein-setzt, die Schalen sich aber nur leicht verformen. In Einzelfällen kommt es allerdings auch in der Praxis zur Schmelze und Lochbildung der Scha-len. Hier ist eine Kennzeichnung für die sichere und sachgemäße Ver-wendung ebenso zwingend wie bei den für den gleichen Zweck verwen-deten Aluminiumschalen. Hier fehlte bei drei Materialien der notwendige Hinweis auf die mangelnde Eignung für saure Lebensmittel. So geht im Kontakt zu derartigen Lebensmitteln wie Sauerkraut Aluminium in gesund-heitlich unvertretbaren Mengen in die Lebensmittel über. Weitere Kenn-zeichnungsmängel mit möglicher ge-sundheitlicher Relevanz sind das Fehlen der Angaben zu gesundheits-relevanten Stoffen in den zur Guten Herstellungspraxis notwendigen Kon-formitätserklärungen. Hier ist die Situ-ation in den letzten Jahren erheblich besser geworden. Drei Konformitäts-erklärungen wiesen noch gravieren-de Mängel auf.

Relativ selten findet man bei Lebens-mittelkontaktmaterial echte Irrefüh-rungstatbestände. Im vergangenen Jahr wurden diesbezüglich Küchen-messer beanstandet. Diese waren mit der Kennzeichnung Edelstahl 18/8 beworben. Die Zahlen stehen dabei für die Gehalte an Chrom und Nickel. Die tatsächliche Legierung konnte allerdings nicht so bezeichnet werden. Sie enthielt ca. 10 % Chrom und kein Nickel.

Lebensmitteln ist nicht zulässig. Drei weitere Proben, Vinyl-Küchenhand-schuhe, die für den Lebensmittel-kontakt geeignet sein sollten, wiesen stark überhöhte Migrationen in Fett-simulanz auf. Des Weiteren wurden Papiertüten beanstandet, aus denen erhöhte Mengen an Diisobutylphtha-lat freigesetzt wurden.

Bei drei Proben, zwei Suppenkellen aus Polyamid und einem Mikrowel-lengeschirr, waren Spuren des ge-notoxischen Lösungsmittels Benzol vorhanden, von dem der Übergang auf Lebensmittel nachweisbar war.

Metallische Gegenstände sind nicht immer hinreichend gegenüber sau-ren Lebensmitteln beständig. Bei ei-ner Backform zeigt sich deutliche Korrosion mit erhöhten Eisenüber-gängen. Auch bei einem Messer lag die messbare Eisenfreisetzung ober-halb der als unbedenklich zu betrach-tenden Menge.

Zur Abgabe warmer Speisen im Im-bissbereich werden häufig ge- schäumte Polystyrolschalen einge-setzt. Diese unterscheiden sich in der Freisetzung des gesundheitsschädli-chen monomeren Styrols. Eine Pro-be wurde wegen der Migration dieses Stoffes beanstandet.

Fünfmal wurde bei dieser Produkt-gruppe die fehlende Kennzeichnung der beschränkten Temperaturstabili-tät beanstandet. Bei Befüllen mit hei-ßem Fett zersetzt sich das Polystyrol komplett. Die Schalen vertragen in der Regel nicht mehr als 90°C. Bei

Warengruppe 86: Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

2 Warengruppenübergreifende Untersuchungen

2.1 Lebensmittelbedingte Erkrankungsfälle

Abb. 1 Entwicklung der Probeeinsendungen und Probenzahlen seit 2004

Tab. 1 Feststellungen zu Einzelproben

Im Jahr 2010 wurden am Landes-amt für Verbraucherschutz Sach-sen-Anhalt im Zusammenhang mit Erkrankungen 144 Einzelproben von Lebensmitteln sowie 44 Einsendun-gen von Abstrichproben, die 82 Er-krankungsgeschehen zugeordnet werden konnten, untersucht. Gegen-über dem Vorjahr ist die Anzahl der Erkrankungsgeschehen damit weiter-hin leicht rückgängig.

Die Abbildung 1 zeigt die Entwicklung der Anzahl der lebensmittelbedingten Erkrankungsgeschehen und Proben-zahlen seit dem Jahr 2004.

Bei 60 (41,7 %) Einzelproben han-delte es sich um Rückstell- bzw. Be-schwerdeproben (z. B. Reste von verdächtigten Lebensmitteln), bei denen ein direkter Bezug zum Er-krankungsgeschehen angenommen werden konnte. 84 (58,3 %) der Ein-zelproben waren Verdachtsproben oder Vergleichsproben, die im Zu-sammenhang mit aufgetretenen Er-krankungen entnommen wurden, bei denen aber ein unmittelbarer Zusam-menhang zu einer Erkrankung nicht bestand. Insgesamt wurden 221 Teil-proben untersucht.

34,1 % der Erkrankungen, in deren Zusammenhang Lebensmittelproben zur Untersuchung eingingen, waren Einzelerkrankungen. In 31,7 % der bekannt gewordenen Erkrankungen waren zwei oder mehr Personen be-troffen. Nur 9,8 % der Erkrankungen waren Gruppenerkrankungen von gleich oder mehr als zehn Personen. In 24,4 % der Fälle war die Anzahl der Erkrankten unbekannt.

Bei 6,1 % der Erkrankungsgeschehen ließen die Untersuchungsergebnisse einen ursächlichen Zusammenhang mit den beschriebenen Erkrankun-gen erkennen.

Erkrankungshäufung durch Cam-pylobacter jejuni in einer Kin-dertagesstätte nach Verzehr von kontaminierter RohmilchNach dem Besuch eines landwirt-schaftlichen Betriebes mit Roh-

125

348

124

276

129

242

131

321

97

220

83

178

82

144

0

50

100

150

200

250

300

350

Anz

ahl P

robe

nein

send

unge

n un

d Ei

nzel

prob

en

2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010

Erkrankungsgeschehen Einzelproben

Rückstell- undBeschwerdeproben

Verdachts- undVergleichsproben

Tupferproben (Abstrichproben)

Feststellungen bei Einzelproben mit kausalem Zusammenhang oder möglichem kausalen Zusammenhang

Campylobacter - 2 -Noroviren 1 - -Salmonellen - 1 -Verderb 2 - -sonstige Feststellungen bei Einzelproben

Noroviren 1 (Tupfer von Behälter) - 6

Staphylococcus aureus/ Enterotoxin 1 - 1

Clostridium perfringens 1 3 -Bacillus cereus 4 3 -Rotaviren - - 1sonstiges 2 - -

hohe Keimgehalte, Verderb 2 5 -

milchverkostung erkrankten insge-samt 21 Kinder.

In sieben der untersuchten Proben von erkrankten Kindern wurde kultu-rell Campylobacter jejuni nachgewie-sen. Zur Aufklärung wurden an drei aufeinanderfolgenden Tagen Tank-sammelmilch sowie jeweils zehn Einzelproben von frischmelkenden Kühen untersucht. In zwei Einzel-gemelken und in einer Tankmilch-probe wurden Campylobacter jejuni nachgewiesen.

Die weiterführende Untersuchung am Robert Koch-Institut (RKI) Wer-nigerode zeigte, dass die Isolate der Erkrankten identisch waren. Die Er-krankung wurde damit offensichtlich durch denselben Bakterienstamm verursacht. Der in der Tankmilch-probe nachgewiesene Stamm war dem Erkrankungsstamm sehr ähn-lich. Die in den Einzelgemelken nach-gewiesenen Stämme unterschieden sich zwar deutlich von den bei den Erkrankten nachgewiesenen, die epidemiologische Untersuchung

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(retrospektive Kohortenstudie) be-legte jedoch, dass die Erkrankungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Aufnahme der Rohmilch zurückzu-führen waren.

Noroviren im Zusammenhang mit lebensmittelbedingten Erkrankungen Mit 14,6 % wurde der Verdacht auf Noroviren als häufigste Erkrankungs-ursachen geäußert.

Nach einem Erkrankungsgeschehen mit gastrointestinaler Symptomatik in zwei Kindertagesstätten wurden drei Rückstellproben der ausgege-benen Essen und fünf Tupferproben von relevanten Stellen der Küche mi-krobiologisch untersucht. In der Teil-probe Kartoffeln wurden Noroviren nachgewiesen.

Nach den Informationen der zuständi-gen Überwachungsbehörde wurden in den betroffenen Kindertagesstätten bei 14 Personen Noroviren nachge-wiesen. Bei den Mitarbeitern der Kü-che verlief der Nachweis negativ. Ein Zusammenhang mit dem Verzehr der ausgelieferten Speisen konnte des-halb nicht ausgeschlossen aber auch nicht sicher bestätigt werden. Eine Aussage darüber, ob die Noroviren von der Küche durch Lebensmittel in die Kindertagesstätten eingebracht wurden oder umgekehrt durch zurück geführte Lebensmittelbedarfsgegen-stände, war nicht möglich.

In sieben überwiegend aus Einrichtun-gen der Gemeinschaftsverpflegung stammenden Probeneinsendungen konnte Norovirus-RNA in Tupferpro-ben aus dem Küchenbereich oder auf Rückstellprobenbehältnissen nach-gewiesen werden.

Krank durch SalmonellenDer Verdacht auf Salmonellosen wird seit Jahren als eine der häufigsten Erkrankungsursachen genannt. 2010 wurde bei 11 % der Erkrankungsge-schehen der Verdacht auf Salmonel-leninfektionen geäußert.

Nur in einem Fall konnten Salmonel-len als mögliche Ursache der Erkran-kungen ermittelt werden. Nach dem Verzehr einer im Einzelhandel erwor-benen Grillhähnchenschenkelpfanne erkrankten vier Mitglieder einer

Familie ca. acht Stunden nach dem Verzehr der Hähnchenschenkel an Erbrechen und Durchfall. In der aus derselben Charge eingegangenen Vergleichsprobe wurde Salmonel-la ser. Ohio nachgewiesen. Aufgrund der Symptomatik der Erkrankungen konnte ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr oder der Zubereitung der Grillhähnchenschenkelpfanne nicht ausgeschlossen werden.

Erkrankungen durch andere Ursachen:• Nach Genuss eines Orangen-

fruchtsaftgetränkes im Tetrapack aus dem Einzelhandel erkrankte eine Person mit Bauchkrämpfen und Übelkeit. Die zur Untersu-chung gebrachte Flüssigkeit der bereits angebrochenen Beschwerdeprobe fiel durch ihren lösemittelartigen Geruch auf. Im Vergleich zu den verschlossenen Verpackungen wurden erhöhte Gehalte an Ethanol und Ethyl-acetat (Essigsäureethylester, Essigester) ermittelt. Die Probe wies einen sehr hohen Gehalt an Hefen auf. Es war deshalb davon auszugehen, dass die erhöhten

Werte an Ethanol und Ethylacetat auf Verderbsprozesse durch Hefen zurückzuführen sind. Bei peroraler Aufnahme hoher Konzentrationen von Ethanol und Ethylacetat kann es zu Schleimhautreizungen kommen. Ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr dieses Orangenfruchtsaftgetränkes und den beschriebenen Symptomen war daher nicht auszuschließen.

• Nach Genuss eines Grapefruit Direktsaftes aus dem Einzel-handel klagte eine Person über Bauchkrämpfe und Durchfall. Der Saft war am Vortag des Verzehrs geöffnet worden. Nach Eintritt der Beschwerdesymptomatik verwarf der Erkrankte die restliche Flüssigkeit und stellte daraufhin an der Verpackung Schimmel fest. Der Schimmel aus der Verpa-ckung Grapefruit Direktsaft wurde zur Untersuchung eingesandt. Im Rahmen der Untersuchung wurde Schimmel der Gattung Pinselschimmel nachgewiesen. Gesundheitliche Beschwerden nach Verzehr derartig verdor-bener Lebensmittel sind nicht auszuschließen.

Campylobacter sind gebogene, spiralförmige begeißelte Stäbchen-bakterien, die sich korkenzieherartig bewegen. Ihr Wachstumsopti-mum liegt bei 42 °C. Aufgrund seiner höheren Körpertemperatur stellt Geflügel das Hauptreservoir für Campylobacter dar. Hauptinfektions-quellen sind unzureichend erhitztes oder kontaminiertes Geflügel-fleisch und -produkte, nicht pasteurisierte Milch, rohes Hackfleisch und kontaminiertes Trinkwasser. Eine Übertragung ist jedoch auch durch den direkten Tierkontakt möglich. Die krankheitsauslösende Infektionsdosis ist mit ≥ 500 Keimen sehr niedrig. Die Inkubationszeit beträgt zwei bis fünf Tage, in Einzelfällen auch bis zu zehn Tagen. Eine Infektion mit Campylobacter äußert sich durch meist krampfar-tige Bauchschmerzen, Durchfall und Fieber. Campylobacter überlebt sowohl Kühlung als auch Gefrieren. Dem Verbraucher kommt des-halb bei der Unterbrechung der Infektkette eine große Bedeutung zu. Bei der Speisenzubereitung ist die Küchenhygiene konsequent einzuhalten. Fleisch, insbesondere frisches oder tiefgefrorenes Ge-flügelfleisch ist gründlich durchzugaren. Rohmilch, die direkt vom Erzeuger abgegeben wird, ist abzukochen. Säuglinge, Kleinkinder sowie alte und abwehrgeschwächte Menschen sollten auf den Ver-zehr von rohen Lebensmitteln tierischer Herkunft verzichten. Kreuz-kontaminationen anderer Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände sind durch gründliche Reinigung der Arbeitsflächen, Geräte und Hände mit heißem Wasser sowie getrennte Aufbewahrung und Zu-bereitung von anderen Lebensmitteln vermeidbar.

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Sonstige Feststellungen• Nach dem Verzehr von Schnitzel

mit Ei und Brot in einem Backshop erkrankten zwei Personen ca. neun Stunden nach Verzehr mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber. Es wurden eine geöffnete Schale mit Schnitzel und rohem Ei sowie Tupferproben zur Untersuchung eingesandt. Die Untersuchungen ergaben keinen Hinweis auf eine mögliche Erkrankungsursache. Pathogene Keime konnten nicht nachgewiesen werden. Es fiel jedoch auf, dass sich in der geöffneten Originalverpackung drei rohe Eier und vier Schnitzel befanden. Die Eier hatten direkten Kontakt zur Panade der Schnitzel. Auf der Eischale roher Eier werden regelmäßig Salmonellen nachge-wiesen. Somit besteht bei direktem Kontakt die Gefahr der Kreuzkon-tamination anderer Lebensmittel.

• Einige Stunden nach Verzehr von Kochschinken und geräucherter Rotwurst erkrankten zwei Perso-nen mit Übelkeit und Erbrechen. Die Untersuchung der einge-gangenen Beschwerdeproben ergab keinen Hinweis auf eine mögliche Erkrankungsursache. Pathogene Keime wurden nicht nachgewiesen. Bei der sensori-schen Prüfung fielen jedoch die graugrünlichen Verfärbungen des gepökelten Fleisches auf. Als Ursache sind hauptsächlich mikrobielle Prozesse anzusehen. Als Verursacher der sogenannten

inneren Vergrünungen gilt neben anderen Milchsäurebildnern vor allem Lactobacillus viridescens. Beim Kochschinken kommt es nach dem Anschneiden und damit durch den Zutritt von Sauerstoff zur Entfärbung von Pigmenten im Inneren des Schinkens. Die Verfärbungen beruhen auf der schnellen Peroxidbildung durch die im Schinkeninneren überlebenden Keime. Meist treten keine weiteren Verderbserscheinungen auf. Beim äußeren Vergrünen kommt es zu grauen bis grünen Verfärbungen auf der Oberfläche des Schinkens. Diese Erscheinungen werden durch Keime verursacht, die nachträglich auf den Schinken gelangt sind. Es gibt jedoch auch amikrobielle Verfärbungen, die sich im Schinkeninneren nach dem Anschneiden zeigen und häufig durch Nitritmangel bedingt sind. In ihrer Ausprägung ist eine Unterscheidung zu den mikrobiell bedingten Verfärbungen nicht möglich. Der nachgewiesene Gesamtkeimgehalt bestand in der Probe überwiegend aus Milch-säurebildnern. Es konnte daher nur vermutet werden, dass die Verfärbungen auf die Peroxidase-bildung durch Milchsäurebildner zurückzuführen sind.

• Aufgrund einer längere Zeit zurückliegenden Einzelerkrankung gelangte Thunfisch in Öl zur Unter-suchung. Die Probe entstammte einer Sterilkonserve und wurde

im Dienstleistungsbetrieb in einer Saladette in der Kühleinrichtung gelagert. Die Temperatur bei Entnahme betrug +18,9 °C. In der Probe wurden ein sehr hoher Gesamtkeimgehalt sowie hohe Gehalte an Enterobakterien, Hefen und Staphylococcus aureus sowie ein Histamingehalt von 6.533 mg/kg nachgewie-sen. Histamin als wichtigste Intoxikationsursache unter den biogenen Aminen entsteht beim Verderb durch Decarboxylierung von freien Aminosäuren durch z. B. Enterobakterien. Durch eine strikte Einhaltung der Kühlkette bei Temperaturen unter 4 °C kann die Bildung biogener Amine verhindert werden. Die Verwendung von Thunfisch aus Großgebinden in Dienstleistungsbetrieben führt durch Rekontamination in Verbin-dung mit unzureichender Kühlung regelmäßig zu hohen Histaminkon-zentrationen. Temperaturen wie beispielsweise bei der Pizzaher-stellung zerstören das Toxin nicht. Die Aufnahme von 100 mg Hista-min führt schon zu mittelschweren Vergiftungen. Histaminvergiftungen gehen in Abhängigkeit mit der aufgenommenen Menge einher mit Kopfschmerzen, Unwohlsein, Brechreiz, Kreislaufbeschwerden und allergischen Reaktionen. Bei empfindlichen Personen kann schon die Zufuhr kleiner Mengen Histamin zu Beschwerden führen.

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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2.2 Untersuchung von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen

Anzahl der insgesamt auf gen-technische Verände-rungen untersuch-ten Proben

Anzahl der Proben, in denen gentechnische Veränderun-gen nachge-wiesen werden konnten

Anzahl der Proben mit nachgewiese-nen gentechnisch veränderten Orga-nismen, bei denen nur der qualitative Nachweis valide Ergebnisse brachte

Ergebnisse der quantitativen Untersuchungen

<0,1% 0,1%-0,9%

>0,9%

Gentech-nisch veränderte Sojaboh-nen

129 19 10 2 7 0

Gentech-nisch veränder-ter Mais

58 5 1(NK603)

3(MON810)

1(MON810) 0

Gentech-nisch veränder-ter Reis

83 1 1 0 0 0

Gentech-nisch veränder-ter Lein

11 0 0

Tab. 1 Untersuchungsergebnisse bei Sojabohnen, Mais, Reis und Lein

Abb. 1 Entwicklung der positiven Proben von gv Soja und gv Mais in den vergangenen zwölf Jahren

Im Jahr 2010 wurden insgesamt 253 Proben auf gentechnisch veränderte Sojabohnen, gentechnisch veränder-ten Mais, gentechnisch veränderten Reis und gentechnisch veränderte Leinsaat untersucht.

Ein nicht geringer Teil der Proben, dies betrifft vor allem Endprodukte, wurde gemäß der Angaben auf dem Zutatenverzeichnis auf mehrere gen-technisch veränderte Organismen (GVO) analysiert. Daraus ergeben sich folgende Untersuchungszahlen für die einzelnen Pflanzenarten:• Soja 129 Untersuchungen• Mais 58 Untersuchungen• Reis 83 Untersuchungen• Lein 11 Untersuchungen

Die Untersuchungsergebnisse wer-den in Tabelle 1 aufgeführt.

In 19 Proben konnten gentechnisch veränderte Sojabohnen nachgewie-sen werden. In keiner Probe wurde der Toleranzwert von 0,9 % für zuge-lassen gentechnisch veränderte Soja-bohnen überschritten. Der Anteil an Proben mit Nachweis von gentechnisch veränderten Soja-bohnen entsprach im Jahr 2010 unter Beachtung der vergleichsweise gerin-gen Zahl positiver Befunde etwa dem Vorjahr. Dies ist einerseits ein Zeichen dafür, dass ein erheblicher Anteil der konventionellen Sojabohnen auf dem Weltmarkt geringe Anteile an gen-technisch veränderten Sojabohnen aufweist. Anteile unter 0,1 % werden nach Beschluss des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachver-ständiger (ALS) als zufällig betrachtet und somit vom Landesamt für Ver-braucherschutz (LAV) nicht mehr mit-geteilt. Andererseits kann der erhöhte Anteil gentechnisch veränderter Soja-bohnen auf den statistischen Einfluss durch eine Untersuchungsserie von Teigwaren zurückgeführt werden. In mehreren dieser Proben waren Soja-bohnen und gentechnisch veränderte Sojabohnen qualitativ nachweisbar.

Von den 58 auf gentechnisch verän-derten Mais untersuchten Erzeug-nissen kamen 14 Maisproben aus Verarbeitungsbetrieben. Fünf Proben waren positiv in den Untersuchungen

0

5

10

15

20

25

30Anteil gentechnisch veränderter Proben

in Prozent

1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010

SojaMais

Anteil von Sojabohnen der Linie GTS40-3-2

10

2

7

0

qualitativunter 0,10,1 - 0,9über 0,9

Abb. 2 Prozentuale Verteilung der positiven Untersuchungsergebnisse von gentechnisch verän-derten Sojabohnen der Linie GTS40-3-2 (n=19). Im überwiegenden Teil der Proben war aufgrund des vergleichsweise geringen Anteils von Sojabohnen in den untersuchten Er-zeugnissen, dies umfasst vor allem zusammengesetzte Lebensmittel, eine Quantifizierung nicht möglich.

auf gentechnisch veränderten Mais. In vier dieser Proben konnte die gentechnisch veränderte Maisli-nie MON810 nachgewiesen werden. Drei der Proben wiesen extrem gerin-ge Spuren von unter 0,1 % auf, eine vierte Probe enthielt 0,2 % MON810.

Gemäß der Auffassung des ALS wer-den Befunde unter 0,1 % als zufäl-lig betrachtet und führen weder zu einer Ergebnismitteilung noch zu ei-ner Beanstandung. In der fünften Probe wurde die gentechnisch ver-änderte Maislinie NK603 qualitativ

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

nachgewiesen. Der Untersuchungs-umfang umfasste im Jahre 2010 die zugelassenen Maislinien T25, Bt11, MON810, NK603, Ga21, MON863, TC1507, MIR604, MON59122, MON89034, MON88017, Event 3272 sowie die nicht zugelassenen Linien CBH-351 (StarLink), Bt10 und E32.

Auch wenn Mais vor allem in Form von Maisstärke oder von Cornflakes verarbeitet vorkommt und sich da-mit einem sensitiven Nachweis gen-technischer Veränderungen entzieht, spiegeln die Untersuchungsergebnis-se das wirkliche Bild in Deutschland wider. Bei Mais ist Europa weitgehend Selbstversorger und in Europa wer-den nur geringe Anteile an gentech-nisch verändertem Mais angebaut.

Im Jahr 2010 wurden die in den Vor-jahren begonnenen Untersuchun-gen auf gentechnisch veränderten Reis fortgesetzt. In einer der 83 un-tersuchten Proben konnte gentech-nisch veränderter Reis einer nicht zugelassenen chinesischen Reisli-nie, die genetische Elemente der Li-nie Bt63 aufweist, nachgewiesen werden. Für nicht zugelassene GVO gilt die Nulltoleranz. Die Probe wurde im Sinne von Art. 4 (2) der VO (EG) Nr. 1829/2003 beanstandet. Das Un-tersuchungsverfahren für diese Linie wurde am LAV entwickelt und pub-liziert. Der Untersuchungsumfang im Jahr 2010 umfasste die nicht zu-gelassenen Reislinien LL62, LL601 aus den USA sowie Bt63, KMD1, Ke-Feng6 und Linien mit vergleichbaren genetischen Konstrukten aus China.

Nachdem im Jahr 2009 der gentech-nisch veränderte Lein der Linie CDC

Abb. 3 Prozentuale Verteilung der positiven Untersuchungsergebnisse von gentechnisch verän-dertem Mais (n=5). Die Zahl positiver Proben ist für eine Verallgemeinerung des Trend sehr gering.

Abb. 4 Gentechnisch veränderter Mais der Li-nie Mon810 auf einem Versuchsfeld

Abb. 5 Gentechnisch veränderte Reiskörner der Linie Bt-Shanyou63

1

3

10

qualitativunter 0,10,1 - 0,9über 0,9

Triffid FP967 aus Kanada auf dem Europäischen Markt nachgewiesen wurde, waren alle elf im Jahr 2010 untersuchten Proben negativ. Diese Ergebnisse zeigen die Wirksamkeit der von der Europäischen Union und Kanada ergriffenen Maßnahmen.

Gentechnisch veränderter Reis Bei Reis als das Grundnahrungsmittel für Milliarden Menschen werden weltweit in mehreren intensiv geführten Forschungsprogrammen gentechnologische Verfahren in der Züchtung angewandt. Dabei wird in den USA in erster Linie an gentechnisch verändertem Reis mit Herbizidresistenzen gearbeitet. Für eine der herbizidresistenten Linien wurde in der Europäischen Union die Zulassung beantragt. Durch Kontamination von Saatgut in den Forschungs- und Vermehrungsstationen gelangte Reis der Linie LL601 unbeabsichtigt in die Nah-rungsmittelproduktion. Nachdem in den Jahren 2008 und 2009 die Ursache für die Kontamination beseitigt wurden und Reis der Linie LL601 nicht mehr nachweisbar war, wurden die spezifischen Maßnahmen der Europäischen Union aufgehoben.

In den asiatischen Staaten sind die gentechnologischen Forschungsaktivitäten nicht zuletzt aufgrund der raschen Zu-nahme der Bevölkerung bei gleichzeitig sinkender landwirtschaftlicher Nutzfläche vor allem auf Krankheits- und In-sektenresistenz gerichtet. Gentechnisch veränderter insektenresistenter Reis wird seit etwa zehn Jahren in China, Korea und Vietnam in Freisetzungsversuchen geprüft. 2009 wurden in der Volksrepublik China zwei Linien Bt-Reis zu-gelassen, die beide das gleiche genetische Konstrukt T51-1 tragen, Huahui1 und Bt-Shanyou63. Weitere Linien von gentechnisch verändertem Reis werden in umfangreichen Versuchen geprüft, dies sind unter anderem KMD1, T1c-9, T2A-1, KeFeng 6 und KeFeng 8. In der Europäischen Union wurden Proben mit Reislinien gefunden, die genetische Elemente aufweisen, wie sie in der KMD1 und der Linie KeFeng6 vorkommen.

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2.3 Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten

2.3.1 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen

Tab. 1 Beanstandungen aufgrund unzulässiger Gehalte an Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln in/auf Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft

Es wurden insgesamt 1.020 Lebens-mittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und per-sistenten Chlorkohlenwasserstoffen untersucht. 8,7 % der Proben stamm-ten aus dem ökologischen Landbau. Folgende Schwerpunkte wurden vor-wiegend berücksichtigt:

• routinemäßige Untersuchung von Frischobst, Frischgemüse, Getreide und Kartoffeln

• Untersuchung von Kindernahrung• Untersuchung von Lebensmitteln

pflanzlicher und tierischer Herkunft im Rahmen des ”Bundesweiten Lebensmittelmonitorings”

• Untersuchung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Rahmen des „Nationalen Rückstandskont-rollplans“ (NRKP)

• Untersuchung von einheimischem Spargel auf Rückstände von PSM

2010 beinhaltete das Wirkstoffspek-trum bis zu 356 Wirkstoffe, die ausschließlich gas- und flüssigchro-matographisch bestimmt wurden.

Insgesamt wiesen 19 Proben Ge-halte über den jeweils zulässigen Höchstmengen auf, wovon unter Be-rücksichtigung der Messunsicherheit zehn Proben lebensmittelrechtlich beanstandet wurden. Überschreitungen der Höchst- menge1. in/auf Gemüse• von Acetamiprid in Goji-Beeren

unbekannter Herkunft (2 Proben)• von Fluazifop in Kartoffeln aus

Marokko• von Linuron in Möhren aus Italien• von Iprodion in Sellerie aus den

Niederlanden• von Thiophanat-methyl in Einlege-

gurken aus Polen

2. in/auf Obst• von Dimethoat in Limetten aus

Brasilien• von Dimethoat in Kiwi aus

Neuseeland• von Dimethoat in Äpfeln aus

Sachsen-Anhalt• von Fenthion in Sharon aus Israel• von Folpet in Limetten aus

Brasilien

• von Fludioxonil in Tafeltrauben aus Italien

• von Oxydemeton-methyl in Johan-nisbeeren aus Sachsen-Anhalt

• von Procymidon in Pflaumen aus Mazedonien

• von Procymidon in Himbeeren aus China

• von Thiabendazol in Pflaumen aus Spanien

• von Cyprodinil, Fludioxonil und Metrafenon in Keltertrauben aus Sachsen-Anhalt

3. in/auf Lebensmitteln tierischer Herkunft• von DDT in Eiern aus Deutschland

(2 Proben)

Die Tabelle 1 gibt einen Gesamt-überblick über die Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen.

Lebensmittelart untersuchte Proben Anzahl der Proben mit Gehalten Bean-stan-dung

gem. § 9 LFGB

gesamte Anzahl

davon aus ökol. Anbau

unter BG*

unter HW**

über HW**

an Mehr-fachrück-ständen

01 Milch 29 2 4 25 0 25 -

02 Milcherzeugnisse 1 1 1 0 0 - -

03 Käse 1 3 0 1 0 1 -

05 Eier 54 8 38 14 2 5 2

06 Fleisch 115 - 96 19 0 13 -

10 Fische 7 - 1 8 0 3 -

13 Fette/Öle 21 11 20 1 0 - -

15 Getreide 67 7 21 46 0 27 -

16 Getreideprodukte 18 14 16 2 0 2 -

17 Backwaren 5 5 5 0 0 - -

22 Teigwaren 6 2 5 1 0 - -

24 Kartoffeln 32 1 13 18 1 2 -

25 Frischgemüse 219 8 91 125 3 69 2

26 Gemüseerzeug-nis

13 2 6 5 2 7 -

29 Frischobst 249 5 38 202 9 169 4

29 Keltertrauben 22 - 0 21 1 22 1

30 Obstprodukte 6 1 2 3 1 4 1

31 Fruchtsäfte 5 - 3 2 0 2 -

33 Wein 62 - 1 61 0 52 -

40 Honig 11 1 11 0 0 - -

41 Konfitüren 2 - 1 1 0 1 -

45 Kakao 6 - 6 0 0 - -

46 Kaffee 2 2 2 0 0 - -

47 Tee 32 1 13 19 0 15 -

48 Säuglings- und Kleinkindnahrung

33 15 33 0 0 - -

52 Würzmittel 2 - 2 0 0 - -

Gesamt 1020 89 429 574 19 419 10

* Bestimmungsgrenze ** Höchstwert

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

Abb. 1 Spargel

2.3.2 Untersuchung von Spargel aus Sachsen-Anhalt auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln

Spargel (Asparagus officinalis) war als Heilpflanze bereits in der Anti-ke sehr begehrt, heute jedoch wird Spargel vorwiegend als wohlschme-ckende Gemüsepflanze weltweit ver-marktet. Die Anbaufläche für das beliebte Gemüse nimmt in Deutsch-land über 20.000 Hektar ein, 80 % des in Deutschland verzehrten Spar-gels stammt aus heimischer Produk-tion. Neben großen Anbaugebieten in Niedersachsen, Nordrhein-West-falen, Brandenburg, Bayern und Süd-hessen hat sich Sachsen-Anhalt mit ca. 1.000 Hektar zu einem be-kannten Anbaugebiet Deutschlands entwickelt. In der Altmark und im Je-richower Land findet man Spargelhö-fe mit einer Anbaufläche von jeweils mehr als 5 Hektar. Daneben existie-ren zahlreiche kleinere Erzeuger, die ihre Ware direkt vermarkten.

Die Spargelpflanze ist eine mehrjäh-rige Staude, aus deren Wurzelstock im Frühjahr die begehrten Sprossen treiben. Ende Juni werden die Spros-se nicht mehr geerntet und die Pflan-ze bildet bis zum Herbst Kraut aus, um für den nächsten Austrieb Reser-vestoffe einzulagern. In dieser Phase sind die Spargelpflanzen besonders anfällig für Pilzerkrankungen und Insektenbefall.

Durch anhaltende Feuchtigkeit im späten Frühjahr und anschließen-der warmer Witterung können die Pflanzen mit Grauschimmel (Botrytis cinerea), Spargelrost (Puccinia aspa-ragi) und der Laubkrankheit (Stem-phylium herbarum) infiziert werden. Durch ein feuchtkühles Frühjahr kann sich die Stengelfäule (Phytophtora) ausbreiten. Aber auch Insekten wie Spargelhähnchen, Spargelkäfer und Spargelfliege können die Pflanzen schädigen und die Regenerations-phase stören.

Neben dem Einsatz von natürlichen Feinden der Insekten (z. B. Marienkä-fer-Larven, Erzwespen, Florfliegen-larven, Vögel) waren im Jahr 2010 in

Deutschland insgesamt 51 Pflanzen-schutzmittel für die Behandlung in/auf Spargel zugelassen, dazu zählten u. a. 16 Fungizide, 11 Insektizide und 12 Herbizide.

Im Frühjahr 2010 wurden im Landes-amt für Verbraucherschutz 32 Spar-gelproben aus Sachsen-Anhalt auf Rückstände von 24 dieser Fungizide, Insektizide und Herbizide und 315 weiterer in der EU relevanter Pflan-zenschutzmittel (in der EU zugelasse-ne und nicht zugelassene Wirkstoffe) überprüft. 27 Proben waren frei von Pflanzenschutzmittelrückständen. In fünf Proben wurden lediglich Spu-ren des Fungizides Boscalid ermit-telt, weitere Wirkstoffe konnten nicht nachgewiesen werden. Die ermit-telten Boscalid-Gehalte lagen zwi-schen 0,004 und 0,01 mg/kg. Die zulässige Höchstmenge gemäß VO

Jahr Anzahl untersuchter Proben

Anzahl Proben ohne Rückstände

Max. Anzahl ermittel-ter Wirkstoffe in einer

Probe2010 32 27 1

2009 13 11 1

2008 21 19 2

2007 15 12 2

Tab. 1 Pestizidbelastung bei Spargel 2007 - 2010

(EG) Nr. 396/2005 ist auf 0,5 mg/kg festgesetzt. Boscalid ist ein Fungi-zid, dass zur Bekämpfung von Grau-schimmel eingesetzt wird.

Die geringfügige Pestizidbelastung des in Sachsen-Anhalt erzeugten Spar-gels im Jahr 2010 korreliert mit den Ergebnissen der vergangenen Jahre.

Die dargestellten Ergebnisse zeigen, dass die nach der Spargelsaison ein-gesetzten Pflanzenschutzmittel in der nachfolgenden Saison weitestge-hend nicht mehr nachzuweisen sind.Spargel gehört damit zu der am we-nigsten mit Pflanzenschutzmitteln be-lasteten Gemüseart und wird dem Ruf eines gesunden, edlen und wohl-schmeckenden Gemüses zutiefst gerecht.

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

76

2.3.3 Untersuchungen von Wässern aus Mitteldeutschland auf Pestizid-Metabolite (Länderkooperation Mitteldeutschland)

Abbauprodukte von Pflanzenschutz-mittel (PSM, Pestizid)-Wirkstoffen, die weder eine pestizide noch eine toxische oder ökotoxische Wirkung zeigen, werden als nicht-relevante Metabolite bezeichnet. Das Umwelt-bundesamt (UBA) empfiehlt für Trink-wasser hinnehmbare gesundheitliche Orientierungswerte (GOW) von 1 µg/L bzw. 3 µg/L, je nach Bewertbarkeit vorgelegter Studien. Vorübergehend ist eine Überschreitung der GOW bis zum Vorsorge-Maßnahmewert (VMW) von 10 µg/L tolerierbar.

Für Mineralwässer gilt die Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTV) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Aner-kennung und Nutzungsgenehmi-gung von natürlichen Mineralwasser (AVV Mineralwasser). Natürliche Mi-neralwässer sind nach den Begriffs-bestimmungen der MTV solche Wässer, die ihren Ursprung in unter-irdischen, vor Verunreinigungen ge-schützten Wasservorkommen haben und aus einer oder mehreren natür-lichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen werden. Sie sind von ursprünglicher Reinheit und ge-kennzeichnet durch ihren Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gege-benenfalls durch bestimmte, insbe-sondere ernährungsphysiologische Wirkungen. Zudem müssen sie frei sein von Krankheitserregern.

Erfüllt das aus einer Quelle gewon-nene natürliche Mineralwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anfor-derungen, enthält es chemische Ver-unreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle, so muss der Abfüller unverzüglich jede Gewin-nung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens unterlassen.

Die AVV Mineralwasser gibt Parame-ter und Orientierungswerte für Be-lastungsstoffe in Mineralwässern als Kriterien für die ursprüngliche Rein-heit von Mineralwässern vor. Als Orientierungswerte für PSM in natür-lichen Mineralwässern als Kriterien für die ursprüngliche Reinheit wer-den tolerierbare Konzentrationen von

Gesamt Mineralwasser Brunnenwasser TrinkwasserSachsen-Anhalt 43 26 17

Sachsen 19 12 7

Thüringen 15 5 10

∑ 77 43 24 10

Tab. 1 Zuordnung der untersuchten Wässer

höchstens 0,05 µg/L angesehen. Un-ter Berücksichtigung der rel. Messun-sicherheit von 0,05 µg/L ergibt sich ein maximal tolerierbarer Gehalt von 0,1 µg/L.

Mit modernen Methoden der Analytik wie der Hochleistungsflüssigchroma-tographie gekoppelt mit Massenspek-trometrie (LC-MS/MS) konnten in der näheren Vergangenheit die Nach-weisempfindlichkeiten von Spuren-stoffen deutlich verbessert werden. Dadurch wurden in Forschung und Überwachung vermehrt von Men-schen verursachte (anthropogene) Einträge von Stoffen in die Umwelt nachgewiesen. Eine LC-MS/MS-ba-sierte Analysemethode wurde für die Suche nach nicht-relevanten Metabo-liten in Wässern etabliert. Im Rahmen der Länderkooperation Mitteldeutsch-land wurden im Jahr 2010 insgesamt 77 Proben untersucht. (siehe Tabel-le 1)

Der Fokus der analytischen Untersu-chungen wurde dabei auf insgesamt

PSM-Wirkstoff Wirkbereich (Haupt-)Kultur

Metabolite

Chlorthalonil Fungizid Weizen, Kartoffeln

R 417888 „Chlorthalonilamidsulfonsäure“R 611965

Dimetachlor Herbizid Raps CGA 50266 „Dimetachlorsäure“CGA 354742 „Dimetachlorsulfonsäure“CGA 369873

Metazachlor Herbizid Raps BH 479-4 „Metazachlorsäure“BH 479-8 „Metazachlorsulfonsäure“

S-Metolachlor Herbizid Mais CGA 51202 „S-Metolachlorsäure“CGA 354743 „S-Metolachlorsulfonsäure“

Dimethenamid-P Herbizid Mais, Rüben

M 27

Metalaxyl-M Fungizid Mais, Raps, Kartoffeln

CGA 62826CGA 108906

Tritosulfuron Herbizid Mais, Getreide

BH 635-4

13 ausgewählte PSM-Metabolite ge-legt. (siehe Tabelle 2)

Die Wirkstoffe von PSM und die meis-ten ihrer Abbau- und Reaktionspro-dukte kommen in der Umwelt nicht natürlich vor und sind anthropogenen Ursprungs. Das vorrangige Ziel war, die Belastung von Mineralwässern mit unerwünschten PSM-Metaboliten im Hinblick auf ihre natürliche Rein-heit zu untersuchen. Dazu wurden 43 Mineralwässer und 24 Brunnen-wässer von Herstellern aus Sachen-Anhalt, Sachsen und Thüringen im Rahmen der Länderkooperation Mit-teldeutschland und zusätzlich zehn Trinkwässer analysiert.

Ab einem ermittelten Gehalt von 0,1 µg/L liegt eine analytisch gesicherte Überschreitung des Orientierungs-wertes von 0,05 µg/L vor. Oberhalb dieser Grenze wurden die Metaboli-te der beiden PSM Dimetachlor (CGA 50266 „Dimetachlorsäure“, CGA 354742 „Dimetachlorsulfonsäure“, CGA 369873) und Metazachlor (BH

Tab. 2 Analysierte Metabolite

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Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben

479-4 „Metazachlorsäure“, BH 479-8 „Metazachlorsulfonsäure“) gefunden. zwei Proben Mineralwasser, drei Pro-ben Brunnenwasser und eine Probe Trinkwasser wiesen Mehrfachkonta-minationen mit bis zu vier Metaboliten dieser beiden PSM auf. Von anderen PSM konnten Spuren nachgewiesen werden, jedoch nicht in Werten ober-halb 0,1 µg/L.

41 der 43 untersuchten Mineralwässer enthielten zum Teil PSM-Metabolite nur in Spuren-Konzentrationen klei-ner als 0,1 µg/L, während die Gehal-te von zwei Mineralwässern (4,65 %) mit Werten über 0,5 µg/L deutlich hö-her lagen. Bei den Brunnenwässern wurde bei einer Probe ein Gehalt von über 0,5 µg/L gemessen, drei weite-re enthielten Gehalte im Bereich von > 0,1 - 0,5 µg/L (zusammen 16,7 %). Bei 20 der 24 untersuchten Brunnen-wässer waren die festgestellten Ge-halte kleiner als 0,1 µg/L. Von den zehn untersuchten Trinkwässern enthielten acht nur Spuren von PSM-Metaboliten in Bereich bis 0,1 µg/L. Bei einem Trinkwasser wurde ein Me-tabolit in Konzentrationsbereich von > 0,1 - 0,5 µg/L bestimmt, ein weite-res Trinkwasser enthielt Gehalte von über 0,5 µg/L (zusammen 20,0 %). Dabei gelten wie oben erwähnt für Trinkwasser andere, genauer gesagt höhere Orientierungswerte als für Mi-neralwasser, dessen Alleinstellungs-merkmal die ursprüngliche Reinheit darstellt.

Es wurden zwar Gehalte an PSM-Metaboliten festgestellt, in den meis-ten Fällen lagen die Gehalte aber im untersten Spurenbereich. Um ein genaueres und gesichertes Abbild der Belastungssituation zu bekom-men, ist eine deutlich höhere Proben-zahl notwendig. Allerdings sind die Herstellerbetriebe von Mineralwäs-sern angehalten, sich mit dem Pro-blem auseinanderzusetzen mit dem Ziel, die Gehalte an PSM-Metaboli-ten nachhaltig abzusenken, indem nur reines Wasser gefördert und zur Herstellung der Produkte verwendet wird.

O

OH

O

N

OCGA 50266

Cl

O

N

ODimetachlor

CGA 354742 OOO

O

N

O SCGA 369873 OO

O

NH

O S

Metazachlor

NN

Cl

N

O

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

BH 635-4

CGA 108906

CGA 62826

M 27

CGA 354743

CGA 51202

BH 479-8

BH 479-4

CGA 369873

CGA 354742

CGA 50266

R 611965

R 417888

> 0,5 µg/L > 0,1-0,5 µg/L > 0,05-0,1 µg/L pos n.n.

Abb. 1 Anteile der Wässer mit Belastung an Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln (n.n.: nicht nachweisbar)

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

Trinkwasser

Brunnenwasser

Mineralwasser

> 0,5 µg/L > 0,1-0,5 µg/L > 0,05-0,1 µg/L pos n.n.

Abb. 2 Molekülstruktur der PSM Dimetachlor und Metazachlor. Beispielhaft ist die Metabolisie-rung von Dimetachlor gezeigt

Abb. 3 Situation im Hinblick auf PSM-Metabolite in Wässern, gemessen mit LC-MS/MS an 77 Proben im untersten Spurenbereich

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

78

2.4 Toxische und essentielle Elemente

In 1.337 Proben wurden 11.810 Ein-zelbestimmungen durchgeführt.

Gesamtproben:

Die Elementbestimmungen umfassten:

Die Erfassung der Belastung von Lebensmitteln mit toxischen Schwermetallen erfolgte neben der Untersuchung von Lebensmit-telproben vorwiegend durch die Untersuchung im Rahmen von Moni-toring- und Sonderprogrammen.

Lebensmittelproben 1180

davon:

Planproben 1063

Proben Lebensmittel-Monitoring 77

Proben i. S. der Mineral- und TafelwasserVO 225

Wein 198

Bedarfsgegenstände i.S. § 2 Abs. 6 LFGB 137

Kosmetische Mittel i.S. § 2 Abs. 5 LFGB 22

Kupfer 591 Blei 679 Cadmium 677 Zink 611

Nickel 618 Cobalt 603 Chrom 154 Aluminium 452

Quecksilber 363 Bismut 109 Arsen 577 Selen 570

Thallium 569 Lithium 184 Natrium 657 Kalium 647

Calcium 684 Strontium 186 Barium 280 Magnesium 695

Eisen 279 Mangan 626 Uran 138 Zinn 79

Antimon 104 Molybdän 569 Beryllium 109 Bor 0

Tab. 1 Tabelle Gehalte an toxisch relevanten Schwermetallen in mehrfach untersuchten Lebensmitteln bzw. kosmetischen Mitteln (mg/kg)

Lebensmittel Anz. unter-suchter Proben

BleiMedian

Bleimax.

CadmiumMedian

Cadmiummax.

QuecksilberMedian

Quecksilbermax.

Weizenkörner 15 0,072 0,133 0,032 0,073 <0,002 <0,002

Wein 18 0,015 0,068 0,0003 0,001 <0,0002 0,0003

natürliches Mineralwasser 85 <0,001 0,002 <0,0002 0,0005 <0,0001 <0,0001

Reis und Reiserzeugnisse 34 <0,01 0,180 0,0248 0,220 0,002 0,002

Nahrungsergänzungsmittel 37 <0,2 5,62 <0,4 1,87 <0,005 0,158

Apfelsaft 12 0,003 0,020 0,0002 0,0005 <0,0002 <0,0002

Babypuder 7 <1 <1 <1 <1 <0,002 0,010

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Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse

2.5 Untersuchungen auf Mykotoxine

Abb. 1 Anteil an Höchstmengenüberschreitungen (> HM) und positiven Proben bei den Untersu-chungen auf Mykotoxine

Im Rahmen der amtlichen Lebens-mittelüberwachung wurden 2010 ins-gesamt 875 Untersuchungen auf Mykotoxine in Lebensmitteln pflanzli-cher Herkunft durchgeführt:

• 107 x auf die Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 (AFL)

• 255 x auf Ochratoxin A (OTA)• 94 x auf Patulin (PAT)• 214 x auf Deoxynivalenol (DON)• 86 x auf Zearalenon (ZEA)• 59 x auf Mutterkornalkaloide

(MKA)• 13 x auf die Fumonisine B1 und

B2 (FUM)• 47 x auf T2- und HT2-Toxin (T2/

HT2)

Als Schwerpunkte 2010 wurden da-bei im Rahmen des Lebensmittelmo-nitoring-Programms (LMM) Feigen auf Aflatoxine und Ochratoxin A sowie Roggen/Roggenmehle auf Mutterkor-nalkaloide untersucht. Im Bundeswei-ten Überwachungsplan (BÜP) wurden Backmischungen auf ihre Gehalte an Deoxynivalenol hin kontrolliert. Wie im Vorjahr wurden im Rahmen des Fusarien- und Fusarientoxinüberwa-chungsprogramms Sachsen-Anhalt (FM) die Gehalte an Deoxynivale-nol und Zearalenon in Getreide- und Getreideverarbeitungsprodukten des Bundeslandes untersucht.

AflatoxineDie Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 wer-den von den Schimmelpilzen As-pergillus flavus und Aspergillus parasiticus gebildet. Diese Pilze ge-deihen in einem Temperaturbereich von 12 - 40 °C und bei einem Was-sergehalt von mindestens 18 % auf stärkehaltigen und von etwa 10 % auf ölhaltigen Substraten. Haupt-sächlich gefährdete Substrate sind pflanzliche Lebensmittel aus feucht-warmen Regionen: Nüsse (insbeson-dere Erdnüsse), Pistazien, Getreide (Mais), Trockenfeigen, Copra, Ge-würze. Werden Kühe mit Aflatoxin B1-kontaminiertem Futter ernährt (z. B. Mais- und Erdnussmehl), findet sich ein Teil des Mykotoxins in Form des Umwandlungsproduktes Aflatoxin M1 in der Milch wieder.

Aflatoxine, insbesondere Aflato-xin B1, sind als äußerst cancerogen wirkende Substanzen bekannt. Für

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

T2/HT2

FUM

MKA

ZEA

DON

PAT

OTA

AFL

> HM pos neg

sie galten im Berichtszeitraum die in der VO (EG) Nr. 1881/2006 bzw. in der Mykotoxin-Höchstmengenver- ordnung festgelegten Höchstmen-gen. Säuglings- und Kleinkinder-nahrung unterliegt noch strengeren Höchstmengenregelungen.

Die im Rahmen des LMM unter-suchten Feigen waren unauffällig. Auch bei den übrigen Proben wie z. B. Schalenfrüchten, Snacks und Gewürzen wurde keine Überschrei-tungen der Höchstmengen für Aflato-xin B1 bzw. die Summe der Aflatoxine festgestellt. Eine geringe Kontamina-tion an Aflatoxinen wurde bei 10,3 % aller Proben nachgewiesen.

Ochratoxin ADas Mykotoxin Ochratoxin A (OTA) ist ein Stoffwechselprodukt des Schim-melpilzes Aspergillus ochraceus so-wie weiterer Arten der Gattungen Aspergillus und Penicillium. Es ist ein Toxin, das bei feuchtwarmer La-gerung auf Getreide, Nüssen, Kaffee, Kakao, Trockenfrüchten und Gewür-zen gebildet werden kann. Da es über eine hohe Stabilität gegenüber Umwelteinflüssen verfügt, ist es auch in den Verarbeitungsprodukten der o. g. Lebensmittelgruppen zu finden und gelangte aufgrund seiner toxi-schen Eigenschaften und seines can-cerogenen Potentials in den letzten

Jahren immer stärker in den Blick-punkt des Interesses.

Für Kontaminationen mit OTA wurden in der VO (EG) Nr. 1881/2006 Höchst-mengen von 5 µg/kg für Rohgetreide, 3 µg/kg für Getreide zum direkten Verzehr und Getreideerzeugnisse, 10 µg/kg für getrocknete Weintrauben und auch für Gewürze sowie 2 µg/kg für Wein festgelegt.

Höchstmengenüberschreitungen wur- den in zwei Proben Buchweizenmehl sowie in einer Probe Paprika-Gewürz festgestellt. Die im Rahmen des LMM untersuchten Feigen waren unauffäl-lig. Es wurden 35 Proben Weine unter-sucht, bei denen in 14 Proben leichte Kontaminationen mit Spuren OTA nachgewiesen wurden. Bei keiner der untersuchten sonstigen Proben wie Getreide, Getreideerzeugnisse, Braumalz, Kaffee, Kakao, Säfte und Gewürze wurden Höchstmengen-überschreitungen festgestellt. Je- doch waren 41,0 % der insgesamt un-tersuchten Proben mit OTA unterhalb der gesetzlich zulässigen Höchst-mengen belastet.

PatulinPatulin wird als Stoffwechselprodukt von Pilzen verschiedener Gattun-gen gebildet insbesondere von Pe-nicillium expansum, dem Erreger der Braunfäule auf Äpfel, Birnen, Quit-ten, Pfirsichen etc. Unabhängig von

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

80

der toxikologischen Bewertung ist bei Fruchtsaft nach dem heutigen Kennt-nisstand ein Gehalt von mehr als 50 µg/L (bzw. ppb) Patulin in der Re-gel ein Nachweis für die Verarbei-tung verschimmelter Früchte. Ein derart kontaminiertes Erzeugnis ent-spricht nicht den Anforderungen der Fruchtsaft-Verordnung, wonach nur gesunde Äpfel zur Saftherstellung verwendet werden dürfen. In der VO (EG) Nr. 1881/2006 sind Höchstmen-gen für Fruchtsaft (50,0 ppb), Spiri-tuosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke (50,0 ppb), feste Apfelerzeugnisse einschließlich Apfelkompott und Ap-felpüree (25,0 ppb) sowie Apfeler-zeugnisse und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (10,0 ppb) festgesetzt.

Im Berichtszeitraum wurden 94 Pro-ben, vor allem Erzeugnisse auf Apfel-basis auf Patulin untersucht. Bis auf eine Probe waren alle restlichen Pro-ben unauffällig, in 3,2 % aller Proben war Patulin allerdings nachweisbar.

DeoxynivalenolDeoxynivalenol (DON, auch Vomi-toxin) gehört zu den Fusarientoxi-nen, die in letzter Zeit verstärkt in den Blickpunkt des öffentlichen Inte-resses gelangt sind. Sie können bei Fusarienbefällen von Getreide (v. a. Weizen, Roggen, Gerste, Mais und Hirse) in den gemäßigten Breiten bei feuchtem Wetter und plötzlichem Wechsel von kalten auf warme Tem-peraturen entstehen. Ihre Bedeutung liegt in ihrer schleimhautreizenden, zytotoxischen und immunsuppres-siven Wirkung. DON verursacht Er-brechen und Futterverweigerung bei Nutztieren; als potentielle Gefähr-dung des Menschen wird die Ver-ursachung von Speiseröhrenkrebs diskutiert.

In 20,1 % der 214 Proben war De-oxynivalenol nachweisbar. Die Ge-halte lagen dabei jedoch meist deutlich unter den jeweils festgeleg-ten Höchstmengen. So auch in den 16 untersuchten Backmischungen, bei denen jedoch in sechs Proben DON nachgewiesen wurde. In 18 von allen Proben (8,4 %) wurden Gehalte > 200 µg/kg bestimmt.

ZearalenonZearalenon wird von verschiedenen Arten der ubiquitär verbreiteten Gat-tung Fusarium gebildet. Relevant ist das Vorkommen des Toxins in Nutz-pflanzen, die von Fusarium grami-nearum bzw. Fusarium culmorum befallen wurden insbesondere Mais, Weizen, Gerste und andere Getreide. Zearalenon wirkt östrogen (verweib-lichend) und führt zu Fruchtbarkeits-störungen vor allem bei Schweinen und Menschen, während Rinder nicht betroffen sind. Es besteht auch Grund zur Annahme, dass Zearale-non ursächlich für das Auftreten vor-zeitiger pubertärer Veränderungen bei Kindern ist. Durch seine Östro-genwirkung hat es Einfluss auf die Tumorbildung hormonell empfindli-cher Gewebe (z. B. Brustkrebs). Die Östrogenwirkung des Zearalenons wird durch seinen Metabolismus zu vier verschiedenen Derivaten (darun-ter α-Zearalanol) weiter gesteigert.

Pharmakologische Tests mit α-Zearalanol zeigten eine anabole Wirkung, weshalb diese Substanz als Wachstumsförderer für Rinder ver-wendet wurde. Seit 1989 ist dieser Einsatz in der EU verboten.

Die VO (EG) Nr. 1881/2006 gibt für verschiedene Produkte Höchst- mengen vor. So gilt für Kleinkind-

Abb. 2 Pilzbefall und Schimmelfleck auf Toastbrot

nahrung als obere Grenze 20 µg/kg, für Brot und Feinbackwaren be-trägt die Höchstmenge 50 µg/kg, für Getreide zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt 75 µg/kg sowie für Frühstücksce-realien und Snacks 100 µg/kg.

Mit der spezifischen LC-MS/MS-Un-tersuchungsmethode wurden ins- gesamt 86 Proben auf Zearalenon untersucht. In 16,3 % der Proben konnte das Toxin nachgewiesen werden, aber ohne Höchstmengen- überschreitung. Der höchste Ge-halt wurde in einer Probe Wilder Braunhirse mit 67,3 µg/kg gefun-den, jedoch unterhalb der zulässi-gen Höchstmenge von 75 µg/kg.

Mutterkornalkaloide in Getreide und GetreideerzeugnissenAls „Mutterkorn“ (Claviceps purpurea, engl.: Ergot) wird ein parasitärer Pilz bezeichnet, der verstärkt in feuchten Jahren auf Getreideähren, vor allem bei Roggen, vorkommen kann. An Vergiftungen durch so verunreinigtes Getreide starben im Mittelalter Hun-derttausende von Menschen.

Verantwortlich für die stark gifti-ge Wirkung des Mutterkorns sind die Alkaloide, die wegen ihrer spe-ziellen Wirkungen zum Teil auch

CH3

OH

OH

O

O

O OH

CH3

OH

OH

O

O

Abb. 3 Molekülstrukturen von Zearalenon (links) und a-Zearalanol (rechts)

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Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben

in der Medizin eingesetzt werden. Der Alkaloid-Anteil macht durch-schnittlich 0,2 % des Gewichts des Mutterkorns aus. So kann eine Auf-nahme von 5 - 10 g frischem Mutter- korn für Erwachsene tödlich sein. Mutterkorn enthält neben den Alkalo-iden in der physiologisch aktiven „In“-Form (Beispiel: Ergocornin) einen erheblichen Anteil in der inaktiven „Inin“-Form (Beispiel: Ergocorninin), die sich durch Tautomerisierung wie-der in die aktive Form umwandeln kann und daher für den Gesamtalka-loidgehalt zu berücksichtigen ist.

Mutterkorn bzw. seine Alkaloide sind als Kontaminanten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 315/93 anzu-sehen. Kontaminanten sind entspre-chend Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 auf so niedrige Werte zu be-grenzen, wie sie durch gute Praxis auf allen Gewinnungs- und Bearbei-tungsstufen sinnvoll erreicht werden können. Im Getreideanbau kann der Befall mit Mutterkorn heute durch landwirtschaftliche Maßnahmen ver- ringert werden und auch technolo-gisch stehen Maßnahmen zur Re-duktion des Mutterkorngehaltes zur Verfügung. Durch Aussortieren der Sklerotien kann der Mutterkorngehalt zwar ermittelt werden, jedoch lässt sich keine Aussage über den Toxin-gehalt treffen.

Spezielle Höchstmengen zur Be-urteilung von Mutterkorn bzw. Mut-terkornalkaloiden in Lebensmitteln existieren derzeit weder in Deutsch-land noch in der EU. Als gute land-wirtschaftliche Praxis wird jedoch allgemein der zulässige Höchstgehalt an Mutterkorn in Roggen von 0,05 % gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 824/2000 i. V. m. Anhang I B. 5e VO (EG) Nr. 824/2000 betrachtet, nach-dem sich ein tolerierbarer Gesamtal-kaloidgehalt von 1.000 µg/kg ergibt. Roggen wurde zwar durch die Än-derung der vorstehend genannten Verordnung durch die VO (EG) Nr. 1068/2005 aus dem Geltungsbereich der Verordnung herausgenommen, da er zurzeit in der EU nicht zur Inter-vention eingelagert wird. Die Höchst-menge für den Mutterkorngehalt wird jedoch weiterhin zur Definierung ei-ner guten landwirtschaftlichen Praxis herangezogen.

Das Bundesinstitut für Risikobewer-tung gab im Jahr 2004 eine Stel-lungnahme zu Mutterkorngehalten in Roggenmehlen im Bereich von 2.308 - 7.255 µg/kg ab. Es wurde konstatiert, dass bei Roggenmeh-len, die Gesamtmutterkornalkaloide zwischen 2.308 und 3.138 µg/kg aufweisen, nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Verzehr zu unerwünschten Wirkungen führen kann. Aus Vorsorgegründen wurde dringend von dem Verzehr solcher Mehle abgeraten, insbesondere, da sie regelmäßig in größeren Mengen verzehrte Grundnahrungsmittel dar-stellen und somit eine mögliche Ge-sundheitsschädigung von besonders schützenswerten Risikogruppen wie Schwangeren bzw. ungeborenen Kindern und gestillten Säuglingen darstellen. Derzeit werden wesent-lich niedrigere Höchstmengen an Gesamtalkaloiden in Roggen und Weizen für den menschlichen Verzehr von 100 µg/kg bis 400 - 500 µg/kg diskutiert.

Insgesamt 59 Getreide bzw. Getrei-deerzeugnisse wurden auf Mutter-kornalkaloide untersucht (davon 20 Proben im Rahmen des LMM). Da-bei handelte es sich um Roggen, Roggenmehle, Roggenschrote, so-wie Roggenbrote und -knäckebrote. In drei Proben (5,1 %) wurden posi-tive Gehalte festgestellt, der höchs-te mit 904 µg/kg in Roggenkörnern. Den Hauptanteil des Gesamtalkalo-idgehaltes machen die Verbindungen Ergocristinin, Ergosin, Ergocorninin, Ergotaminin, Ergotamin und Ergo-cristin aus.

FumonisineFumonisine sind Mykotoxine, die durch Fusarium verticilloides und Fu-sarium. proliferatum insbesondere auf Mais, aber auch auf anderen Getrei-dearten gebildet werden. Fumonisine stehen im Verdacht, beim Menschen kanzerogen zu sein. So wurde bei vermehrter Aufnahme von Fumoni-sinen (z. B. bei einer Mais-dominier-ten Ernährung) eine erhöhte Inzidenz an Ösophaguskarzinomen (Speise-röhrenkrebs) gefunden. Ebenfalls wird in Verbindung mit maisreicher Ernährung und entsprechender Fu-monisinbelastung eine erhöhte Rate

embryonaler Fehlbildungen (z. B. Of-fener Rücken) diskutiert.

In der VO (EG) Nr. 1881/2006 sind für Fumonisine Höchstmengen von 4.000 µg/kg für unverarbeiteten Mais, 1.000 µg/kg für Mais zum di-rekten Verzehr und Lebensmittel auf Maisbasis, 800 µg/kg für frühstücks-cerealien und Snacks sowie 200 µg/kg für Beikost auf Maisbasis für Kleinkinder und Säuglinge festgelegt. Weitere Höchstmengen gelten für Maismahlfraktionen, 1.400 µg/kg für Partikelgrößen > 500 µm und 2.000 µg/kg für Partikelgrößen ≤ 500 µm. Für die Untersuchung auf Fumonisine wurde eine LC-MS/MS-Methode etabliert.

Insgesamt wurden 13 Proben un-tersucht, von denen sechs (46,2 %) positive Befunde aufwiesen. Diese Proben enthielten allerdings Werte deutlich unterhalb der Höchstmengen und entsprachen den gesetzlichen Anforderungen.

T2- und HT2-ToxinT2- und HT2-Toxin gehören eben-falls zu den Fusarientoxinen. Anders als die meisten anderen mykotoxin-bildenden Schimmelpilze, die vor allem höhere Temperaturen bevor-zugen, können sich die Schimmelpil-ze der Gattung Fusarium schon bei 6 - 24 °C und erhöhter Luftfeuchtigkeit stark ausbreiten. Getreide, vor allem Hafer, aber auch Weizen, Gerste, Hir-se und Mais sowie die daraus herge-stellten Produkte können daher auch in unserer gemäßigten Klimazone mit T2- und HT2-Toxin belastet sein. Vor-rangig T2-Toxin wirkt auf Säugetiere als auch auf Vögel giftig (hautreizend, brechreizend, immunsuppressiv und nekrotisierend). Eine krebserzeugen-de Wirkung bei Tieren wird diskutiert, ebenso eine teratogene (fruchtschä-digende) Wirkung für beide Toxine.

Es wurden bisher noch keine Höchst-mengen für T2- und HT-2-Toxin fest-gelegt. Insgesamt wurden 47 Proben untersucht. Es handelte sich um Müesli, Flocken und Kleie von Hafer. Davon waren 4 Proben (8,5 %) Hafer-flocken mit Werten im Bereich von 5 - 10 µg/kg belastet.

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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2.6 Untersuchung von Lebensmitteln auf Dioxine und PCB

Abb. 1 Dioxinuntersuchungen in Lebensmitteln 2010

Dioxine und PCB gehören wie auch Schwermetalle (Cadmium, Blei, Quecksilber) zu den sogenannten Umweltkontaminanten. Unter diesem Begriff werden Stoffe zusammenge-fasst, die entweder natürlich in der Umwelt vorkommen oder durch in-dustrielle Prozesse in diese frei- gesetzt werden und dann als Verun-reinigungen der Luft, des Wassers oder Bodens unbeabsichtigt in die Nahrungsmittelkette und letztendlich auch in Lebensmittel gelangen kön-nen. Auf Grund ihrer ausgeprägten Persistenz und z. T. stark toxischen und kanzerogenen Eigenschaften erfordern sie besondere Aufmerk-samkeit. Haupteintragsquelle für die Dioxinexposition des Menschen sind mit über 90 % die Nahrungsmittel, wobei wegen der hohen Fettlöslich-keit dieser Verbindungen fettreiche Lebensmittel tierischen Ursprungs wie Milch, Fleisch, Eier und Fisch den größten Beitrag liefern. Land-wirtschaftliche Nutztiere nehmen Di-oxine vor allem über Bodenpartikel auf, einerseits direkt bedingt durch das Fressverhalten und andererseits durch Anhaftungen am Futtermit-tel. Im Fettgewebe der Tiere reichern sich die aufgenommenen Dioxine an, so dass daraus produzierte Lebens-mittel entsprechend höhere Gehalte an diesen Verbindungen aufweisen können. Einmal im Fettgewebe ange-reichert, bauen sich Dioxine nur sehr langsam wieder ab. Die Halbwertszeit des giftigsten Dioxins (2,3,7,8-TCDD) beträgt im Körperfett des Menschen etwa sieben Jahre, das sich am lang-samsten abbauende 2,3,4,7,8-Penta-chlordibenzofuran ist erst nach fast 20 Jahren zur Hälfte eliminiert. Aus diesem Grunde sollte die Dioxinexpo-sition so gering wie möglich gehalten werden.

Zur Erfassung der aktuellen Konta-minationssituation wird deshalb in Sachsen-Anhalt wie auch bundesweit eine stichprobenartige Überwachung von Lebensmitteln und Futtermitteln durchgeführt.

Die Untersuchung von Lebensmit-teln und Futtermitteln auf Dioxine und PCB im Land Sachsen-Anhalt wird durch einen gemeinsamen Er-lass des Ministeriums für Gesundheit und Soziales1 (MS) und des Ministe-riums für Landwirtschaft und Umwelt 1 seit 2011 Ministerium für Arbeit und Soziales

(MLU) geregelt. In diesem Erlass sind u. a. Art und Umfang der zu untersu-chenden Proben festgelegt, um die in Sachsen-Anhalt vorhandenen Dioxin-Untersuchungskapazitäten (im Lan-desamt für Umweltschutz) möglichst optimal zu nutzen.

Im Berichtsjahr wurden 88 Lebens-mittelproben auf Dioxine und PCB untersucht. Aufbauend auf der bereits vorhandenen Datenbasis der vergan-genen Jahre wurde die gezielte Aus-wahl landwirtschaftlicher Betriebe unter Berücksichtigung der Größe und Art der Tierbestände sowie der Anzahl der bewirtschafteten Flächen in den Flussauen von Elbe und Mul-de fortgesetzt, außerdem wurde eine parallele Untersuchung von Futter-mitteln und Lebensmitteln in den je-weiligen Betrieben angestrebt.

Die Gesamtprobenzahl beinhaltet auch 26 Proben Hühnereier bzw. Ge-flügelfleisch aus fünf Bio-Geflügel- höfen, die als Verdachtsproben im Zusammenhang mit einer RASFF- Schnellwarnung über das Inverkehr-bringen von kontaminiertem Futter- mittel aus den Niederlanden zur Ein-sendung kamen.

Die untersuchten Proben gliedern sich wie folgt auf die verschiedenen Lebensmittelgruppen auf. (Abb. 1)

Tierische LebensmittelEs wurden insgesamt 15 Hühner-eiproben auf polychlorierte Diben-zoe-p-dioxine/-furane (PCDD/F) und PCB untersucht. Davon stammten sechs Proben planmäßig aus den geforderten Untersuchungen im Rahmen des Nationalen Rück-standskontrollplanes (NRKP). Die ermittelten Gehalte an Dioxinen und PCB lagen bei diesen Planproben

unterhalb der festgelegten Auslö-sewerte bzw. Höchstgehalte. Neun weitere Proben Hühnereier kamen im Zusammenhang mit der Verfütte-rung von kontaminiertem Bio-Mais an Legehennen von Bio-Geflügelhöfen zur Einsendung. Diese Proben wie-sen durchweg eine höhere Belastung mit PCDD/F auf, bei zwei Proben war der Auslösewert und in einer Probe sogar der Höchstgehalt für PCDD/F überschritten.

Im Zusammenhang mit diesem Dioxin-geschehen, bei dem anhand der Ver-triebswege deutschlandweit diverse Bio-Geflügelhofe als Empfänger von belastetem Futtermittel aus den Nie-derlanden ermittelt wurden, erfolgte auch die Untersuchung der Legehen-nen aus den betroffenen Betrieben mit erhöhten Dioxingehalten in den Hühnereiproben. 17 Geflügelproben aus zwei Bio-Geflügelhöfen wurden untersucht. Die zuerst entnomme-nen Proben des einen Betriebes überschritten fast komplett den zuläs-sigen Höchstgehalt für PCDD/F, nach Absetzen des belasteten Futtermit-tels wiesen die später eingesandten Tiere dieses Betriebes keine Höchst-gehaltsüberschreitung mehr auf.

18 Rohmilch- und drei Tankmilchpro-ben wurden auf PCDD/F und PCB untersucht, wobei es im vergange-nen Jahr gelang, alle 20 im Vorfeld ausgewählten Betriebe zu bepro-ben. Dabei fiel ein Milchviehbetrieb durch einen PCDD/F-Gehalt ober-halb des Auslösewertes von 2 pg/g Fett auf. Auch die eingesandte Ver-folgsprobe bestätigte den Befund. Die Nachuntersuchungen zur Ermitt-lung der Kontaminationsursache wa-ren Ende des Berichtsjahres noch nicht abgeschlossen.

Geflügel; 17

Fisch, außer Aal ; 5

Aal; 2

Öle/Fette; 4

Nahrungsergänzungs-mittel; 5

Gemüse/Obst; 5 Hühnereier; 15

Milch; 21

Rindfleisch; 13

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Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben

Die Probenahme von Rindfleisch er-folgte ebenfalls unter besonderer Berücksichtigung der Tierbestände im Bereich der Flussauen. Es wur-den 13 landwirtschaftliche Betriebe aus Sachsen-Anhalt beprobt. In ei-ner Rindfleischprobe wurde der Aus-lösewert für PCDD/F überschritten, in jeweils zwei Rindfleischproben wurden Überschreitungen der Aus-lösewerte für dioxinähnliche PCB festgestellt, eine dieser beiden Pro-ben war zu beanstanden, weil zusätz-lich der Höchstgehalt für die Summe an PCDD/F und dl. PCB überschrit-ten wurde. In diesem Zusammen-hang ist anzumerken, dass zu Beginn des letzten Jahres auf nationaler Ebene eine Erhöhung des EU-Aus-lösewertes für dl. PCB von 1,0 auf 2,0 pg WHO-PCB-TEQ/g Fett ver-einbart wurde. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der EU-Auslösewert im Bereich der für Rind-fleischproduzenten unvermeidbaren Hintergrundbelastung mit dl. PCB in Deutschland liegt. In Abb. 2 sind alle Ergebnisse der untersuchten Rind-fleischproben zusammengefasst.

Die Untersuchung von Fischen wird durch das Flussfischüberwachungs-programmes Sachsen-Anhalt (FÜS) geregelt. Danach sind im zweijäh-rigen Rhythmus Fische aus dem Flussbett der Elbe bzw. Fische aus Binnengewässern und Nebengewäs-sern der Elbe zu beproben.

Turnusgemäß waren im vergangenen Jahr Binnengewässer und Nebenge-wässer der Elbe zu beproben. Es wurden sieben Fische (3 x Blei, 2 x Aal sowie ein Hecht und ein Rapfen) untersucht. Die untersuchten Fische stammten aus der Weißen Elster, der Mulde, der Saale sowie der Al-ten Elbe.

In beiden Aalen, die aus der Saale bei Groß Rosenburg bzw. aus der Alten Elbe entnommen wurden, ließen sich hohe Konzentrationen an dl. PCB nachweisen, so dass beide Proben auch den Höchstgehalt für die Sum-me aus PCDD/F und dl. PCB von 12 pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g Frischgewicht überschritten.

In einer Brasse aus der Saale bei Groß Rosenburg lag der ermittelte Gehalt an dioxinähnlichen PCB ober-halb des Auslösewertes von 3,0 pg WHO-PCB-TEQ/g Frischgewicht.

0

1

2

3

4

5

6

pg W

HO-T

EQ/g

Fet

t

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13Probenanzahl

WHO-PCDD/F-TEQ WHO-dl. PCB-TEQ WHO-PCDD/F-dl.PCB-TEQ

Auslösewert PCDD/F

Höchstgehalt PCDD/F

Höchstgehalt Summe PCDD/F und dl. PCB

Auslösewert dl.PCB

Abb. 2 WHO-PCDD/F- und dl. PCB-TEQ-Gehalte in Rindfleischproben

0

2

4

6

8

10

12

14

16

pg W

HO

-TEQ

/g F

risch

gew

icht

HechtWeiße Elster/

Döllnitz

RapfenWeiße Elster/

Döllnitz

BrasseMulde

unterhalb DE-RO

BrasseAlte Elbe km 323-329,5

BrasseSaale / GroßRosenburg

AalSaale / GroßRosenburg

AalAlte Elbe km 323-329,5

Fischart / Herkunft

WHO-PCDD/F-TEQ (1997) incl. BG WHO-dl. PCB-TEQ WHO-PCDD/F-dl.PCB-TEQ

Auslösewerte PCDD/F Fisch und Aal Auslösewert dl. PCB Fisch außer Aal

Höchstgehalt PCDD/F Fisch und Aal

Höchstgehalt Summe PCDD/F und dl. PCB Fisch außer Aal

Höchstgehalt Summe PCDD/F und dl. PCB Aal

Auslösewert dl. PCB Aal

Abb. 3 WHO-PCDD/F- und dl. PCB-TEQ-Gehalte in Fischproben

Die übrigen Fische waren hinsichtlich der Belastung mit PCDD/F und dl. PCB unauffällig. Die Ergebnisse sind in Abb. 3 dargestellt.

Im Falle deutlich erhöhter Gehalte an dl. PCB insbesondere bei Rindfleisch bzw. Fischproben ließen sich auch erhöhte Gehalte an ndl. PCB quan-tifizieren, die zulässigen Höchstge-halte für Indikator-PCB wurden dabei jedoch in keiner Probe überschrit-ten. Nach aktuell gültiger Rechtslage sind für die sechs auch als Indikator-PCB bezeichneten ndl. PCB separate Höchstgehalte festgelegt. Eine An-passung der Höchstgehaltsregelung für ndl. PCB mit z. T. deutlich niedri-geren Summenhöchstgehalten ana-log zu den dl. PCB wird gegenwärtig in der EU diskutiert und soll dem-nächst in Kraft treten.

Pflanzliche LebensmittelEs wurden vier Proben pflanzliche Öle aus sachsen-anhaltinischer Her-stellung untersucht. Dabei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.

In den fünf untersuchten Proben Lachsölkapseln lagen die ermittelten Gehalte an PCDD/F und PCB unter-halb des Auslösewertes.

Aus der Gruppe der bodennah wach-senden, hochverzehrten pflanzlichen Lebensmittel wurden je eine Probe Kartoffeln, Chinakohl, Karotten, Spi-nat sowie Erdbeeren untersucht. Alle Proben stammten von sachsen-an-haltinischen Erzeugern. Die ermittel-ten Gehalte an PCDD/F und PCB in der Frischsubstanz lagen ebenfalls alle unterhalb des Auslösewertes.

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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ZusammenfassungZusammenfassend lässt sich fest-stellen, dass der überwiegende Teil der untersuchten Lebensmittel aus Sachsen-Anhalt eine geringe Be-lastung mit PCDD und PCDF sowie dioxinähnlichen und nichtdioxinähn-lichen PCB aufwies. Sämtliche Pro-ben pflanzlicher Öle/Fette, alle Proben Lachsölkapseln, alle planmä-ßig eingesandten Hühnereiproben, die Obst- und Gemüseproben sowie der überwiegende Teil der Milch- und Rindfleischproben waren unauffällig hinsichtlich ihrer Belastung mit Dioxi-nen und PCB.

pg/g Fett WHO-TEQ Auslösewert PCDD/F

Auslösewert dl. PCB

Höchstgehalt PCDD/F

Höchstgehalt dl. PCB + PCDD/F

Fleisch (Rind, Schaf) 1,5 1 (2,0*) 3,0 4,5

Fleisch (Geflügel, Farmwild) 1,5 1,5 2,0 4,0

Fleisch (Schwein) 0,6 0,5 1,0 1,5

Leber (Rind, Schaf) 4,0 4,0 6,0 12,0

Fisch außer Aal 1 3,0 3,0 4,0 8,0

Aal 2 3,0 6,0 4,0 12,0

Milch 2,0 2,0 3,0 6,0

Hühnereier 2,0 2,0 3,0 6,0

Obst, Gemüse, Getreide * 0,4 0,2 1 pg/g Frischgewicht WHO-TEQ 2 ng/kg Erzeugnis WHO-TEQ *Auslösewert für dl. PCB in Rindfleisch von der Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen in Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) der

Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) im Jahr 2010 angehoben

Den größten Anteil an den Beanstan-dungen des letzten Jahres hatten Verdachtsproben, die im Zusammen-hang mit einer RASFF-Schnellwar-nung untersucht wurden. In sechs dieser Proben (1 x Hühnereier, 5 x Legehennen) lag eine Höchstgehalts-überschreitung für PCDD/F vor. Als Ursache dieses Dioxingeschehens, dass ausschließlich Bio-Betriebe be-traf, wurde dioxinbelasteter Bio-Mais aus der Ukraine ermittelt, der über einen niederländischen Futtermittel-hersteller an diverse Bio-Geflügel-betriebe deutschlandweit vertrieben wurde.

Tab. 1 gesetzlich festgelegte Auslösewerte und Höchstgehalte für PCDD/F und dl. PCB

Eine Probe Rindfleisch war wegen Höchstgehaltsüberschreitung für die Summe aus PCDD/F und dl. PCB zu beanstanden. Je eine Rindfleisch-probe überschritt den Auslöse-wert für PCDD/F bzw. dl. PCB. Zwei Rohmilchproben aus einem Betrieb fielen durch Gehalte an PCDD/F über dem Auslösewert auf.

Weitere Höchstmengenüberschrei-tungen für die Summe aus PCDD/F und dl. PCB wurden bei zwei Aa-len festgestellt. Eine Brasse enthielt Gehalte an dl. PCB oberhalb des Auslösewertes.

Dioxine ist ein Sammelbegriff für polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF), wobei entspre-chend dem Chlorierungsgrad und der Stellung der Chloratome 210 Einzelverbindungen (Kongenere) mit unterschied-lich hoher toxikologischer Relevanz unterschieden werden. 17 dieser Kongenere werden dabei als besonders toxisch eingestuft. Dioxine liegen immer als Gemische der einzelnen Kongenere mit unterschiedlicher Zusammensetzung vor. Um die Toxizität dieser Gemische zu beurteilen, wurde das Konzept der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) ein-geführt. Nach diesem Konzept werden für die 17 relevanten Kongenere in Abhängigkeit ihrer Toxizität Faktoren (TEF) festgelegt, wobei als Bezugsgröße das giftigste Dioxin (2,3,7,8-TCDD) mit einem TEF-Wert von 1 verwendet wird. Damit lassen sich aus den Analyseergebnissen der Einzelkongenere sogenannte Toxizitäts-Äquivalente (TEQ) be-rechnen, die dann als Maß für den Gesamtgehalt an PCDD/F angegeben werden (WHO-PCDD/F-TEQ). In diesem Zusammenhang ist auch die Substanzklasse der polychlorierten Biphenyle (PCB) zu erwähnen. Hierbei sind von den 209 möglichen Kongeneren diejenigen von besonderer Bedeutung, die aufgrund der Position ihrer Chloratome als so genannte dioxinähnliche PCB (dl. PCB) bezeichnet werden. Diese 12 dl. PCB zeigen gleichartige toxikologische Wirkungen wie Dioxine und werden deshalb ähnlich wie die Dioxine behandelt und bewertet (WHO-PCB-TEQ). Die übrigen PCB weisen ein anderes toxikologisches Profil auf, sie werden als nichtdioxinähnliche PCB (ndl. PCB) be-zeichnet und üblicherweise über sechs Einzelkongenere (sogenannte Indikator-PCB) quantifiziert. Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Belastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und dl. PCB ist die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vom 19. Dezember 2006 (Kontaminanten-VO), in der Höchstgehalte für PCDD/F (WHO-PCDD/F-TEQ) bzw. für die Summe aus PCDD/F und dl. PCB (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) festgelegt sind. Zur weiteren Reduzierung des An-teils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln wurden in der Empfehlung der Kommission (2006/88/EG) vom 06.02.2006 Auslösewerte für PCDD/F und dl. PCB festgelegt. Auslösewerte sind als Schwellen-werte anzusehen, bei deren Erreichen Untersuchungen zur Ermittlung und ggf. Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle einzuleiten sind. Für die rechtliche Bewertung der Indikator-PCB ist noch die Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV) vom 18.03.2010 (BGBl. I S. 286, 287) maßgeblich, in der für die sechs relevanten Einzelkongenere separate Höchstgehalte festgelegt sind. An einer Anpassung der Höchstgehalts-regelung auf EU Ebene mit der Festlegung von Summenhöchstgehalten wird derzeit gearbeitet.

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Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben

2.7 Bericht des Weinkontrolleurs

2010‘er Weinernte in Sachsen Anhalt im Überblick (Zahlen: Amt für Landwirt-schaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF)-SÜD)

Gesamtrebfläche 629 ha

Gesamterntemenge 29.541 hl (47 hl/ha)

Weißwein 20.420 hl

Rotwein 9.121 hl

Tafel- und Landwein 45 hl

Qualitätswein b. A. 27.418 hl

Qualitätswein mit Prädika 2.078 hl

durchschn. Mostgewicht 73 °Oechsle

durchschn. Gesamtsäure 12 g/l

Betriebe ST

Kontrollen festgestellte Mängel

Weingüter (Haupt- und Nebenerwerb) 52 69 15

Abfüllerbetriebe 16 6 5

Schaumweinkellereien 2 8 3

Importeure 1 0 0

Groß-, Einzel- und Fachhandel sowie Gastronomie/Straußwirtschaften

* 22 6

1. Rückblick auf das Weinjahr 2010 im bestimmten Weinbaugebiet Saale UnstrutDer Winter 2009/2010 brachte im Weinbaugebiet Saale-Unstrut wieder Winterfrostschäden an den frostemp-findlichen Rebstöcken. Verschiedene Weinberge wurden durch den Winter 2008/2009 so stark geschädigt, dass eine Wiederbepflanzung unumgäng-lich war. Die Frostschäden in den Steillagen des Anbaugebietes waren wieder deutlich geringer. Der Austrieb begann durch den bis Ende März andauernden Winter erst Ende Ap-ril. Nun war auch deutlich zu sehen, in welchen Weinbergen der Winter-frost die größten Schäden angerich-tet hatte. Das unterdurchschnittliche Wärmeangebot im Mai stoppte die Wachstums- und Entwicklungspro-zesse der Reben. Der Mai war ins-gesamt zu kühl und nass, erst Ende Mai besserten ein paar sonnige und warme Tage die Monatsbilanz ein we-nig auf. Im Juni wurde es wärmer und ab Mitte Juni sogar heiß. Der Vege-tationsrückstand wurde deutlich auf-geholt und die Reben konnten noch im Juni in den guten Weinlagen ohne Verrieselungsschäden durchblühen. Der extrem hohe Oidium- und Pe-ronosporadruck im Juli machte eine häufige Anwendung von Pflanzen-schutzmitteln erforderlich. Ende Juli folgten Starkniederschläge und der Sommer war vorbei. Der August war sehr nass und zu kalt, bei den Son-nenscheinstunden erzielte Sachsen-Anhalt mit 124 Stunden einen neuen Negativrekord. Die Niederschlags-mengen waren über die gesamte Vegetationsdauer sehr ungleichmä-ßig verteilt. Die Weinernte begann Ende September mit niedrigen Most-gewichten und mit extrem hohen Säurewerten. Die Winzer, welche Geduld bewiesen, konnten im Ok-tober bessere Mostgewichte und et-was niedrigere Säurewerte erzielen. In ungünstigen Lagen wurden Most-säuren von 18 g/l gemessen. Die Ent-säuerung der Moste und Jungweine gestaltete sich durch den geringen Weinsäureanteil sehr schwierig. Die Anreicherungsspanne wurde durch die Kommission aufgrund der Witte-rungsverhältnisse für Deutschland und andere Mitgliedstaaten aus-nahmsweise um 0,5 %-Vol. ange-

hoben. Die Erntemenge lag im Ge-bietsdurchschnitt mit 47 hl/ha (2008: 83 hl /ha, 2009: 40 hl/ha) unter dem langjährigen Mittel von 56 hl/ha und unter den Erwartungen der Winzer, wobei die Betriebserträge sehr unter-schiedlich sind. Die für die Eiswein-ernte notwendigen Temperaturen von mindestens -7 °C wurden bereits Ende November erreicht. Die Tempe-raturen stiegen auch tagsüber nicht über -10 °C, die Winzer konnten in Ruhe die Eisweinernte einfahren. Die ersten Weiß- und Roseweine des Jahrgangs 2010 wurden aufgrund der hohen Nachfrage wieder sehr früh auf die Flaschen gefüllt. Für die Kel-lermeister des Weinbaugebietes war der Jahrgang 2010 eine große Her-ausforderung um die Weine in Balan-ce zu bekommen. Der Weinjahrgang 2010 bleibt als schwieriger Jahrgang der Weinbauregion Saale-Unstrut in Erinnerung. 2. Kontrollen und UntersuchungenDie Überwachungstätigkeit der Weinkontrolle umfasst den gesam-ten Herstellungsprozess, von der Weintraube bis zur Vermarktung der

fertigen Erzeugnisse. Der Weinkon-trolleur des Landesamtes für Ver-braucherschutz (LAV) überprüft bei Kontrollen vor Ort, ob die Weinerzeu-ger die gesetzlichen Vorschriften ein-halten. Schwerpunkte bilden z. B. die Kontrollen der Weinlese, der Wein-buchführung, der Rückverfolgbarkeit, der Hygienevorschriften, der Men-genregulierung, der Erntemeldung und die Prüfbescheide der amtlichen Qualitätsweinprüfung. lm Weinbau-gebiet Saale-Unstrut, dessen Haupt-anbauflächen zu Sachsen-Anhalt gehören sind die Weingüter, Wein- und Sektkellereien sowie die Win-zer im Haupt- und Nebenerwerb zu kontrollieren. Weiterhin werden Kon-trollen in Vertriebsunternehmen, im Lebensmitteleinzelhandel und in der Gastronomie durchgeführt.

Im Berichtsjahr wurden wieder zahl-reiche Verstöße gegen die Buch-führungspflicht festgestellt. Beim Transport von Erzeugnissen des Weinbaus wurde gegen die Begleit-papierpflicht verstoßen. Irreführende Werbung und Etiketten mussten auch in diesem Jahr beanstandet werden.

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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Die Übersicht gibt statistische Daten zu den Kontrollen im Weinbaugebiet und weiteren kontrollbedürftigen Be-trieben in Sachsen-Anhalt wieder. Hervorzuheben sind beispielhaft folgende KontrollergebnisseBeim Transport verbrauchssteuer-pflichtiger Waren unter Steuerausset-zung mit dem neuen elektronischen EMCS-System kam es vermehrt zu Problemen bei der Umstellung ind en Betrieben. Die für die Beförde-rung von Weinbauerzeugnissen be-sonderen Angaben wie Code der Weinbauzone, Kennziffer der Erzeug-niskategorie sowie Code der önologi-schen Behandlungen waren häufig unvollständig. Aus den Mitgliedstaa-ten Spanien, Italien, Frankreich und Luxemburg stammende Dokumente wurden aufgrund formaler und inhalt-licher Mängel vermehrt beanstandet. Bei der Verwendung amtlicher Be-gleitdokumente nach VO (EG) Nr. 436/2009 wurden die gesetzlich vor-geschriebenen Angaben teilwei-se unzureichend in den Papieren eingetragen.

Weiterhin wurden die Kopien der Be-gleitdokumente nicht fristgerecht der zuständigen Behörde zugesandt. Teilweise wurde beim Transport von Trester und Hefe zur Brennerei ganz auf ein amtliches Begleitdokument verzichtet.

Gemäß Artikel 18 der VO (EG) Nr. 178/2002 sind auch die Weinbaube-triebe zur Dokumentation der Rück-verfolgbarkeit verpflichtet. In den Weinbaubetrieben wurden verschie-dene Weinbuchführungssysteme kontrolliert. Teilweise wurden keine bzw. mangelhafte Systeme der Rück-verfolgbarkeit vorgefunden. Für die bei den önologischen Verfahren ver-wendeten Stoffe wurde in mehreren Betrieben auf die Dokumentation der Chargennummern verzichtet.

Bei der Kontrolle der Weinbuchfüh-rung gab es verschiedene Gründe zu Beanstandungen: Zugeteilte Prüf-nummern der amtlichen Qualitäts-weinprüfung, Nennfüllmengen und Füllverluste wurden nicht dokumen-tiert. Weiterhin fehlten im Kellerbuch die Eintragungen der Abfüllung sowie entsprechende Gegenbuchungen

bei Verschnitten. Beim Verkauf von Fasswein fehlte im Kellerbuch oft der Bezug zum verwendeten Begleit-dokument. Teilweise war die Wein-buchführung nicht auf dem Stand der Arbeitsabläufe im Betrieb und ent-sprach nicht den gesetzlichen Vor-schriften. Anträge auf Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer wurden aufgrund der o. g. Mängel nach § 22 Abs. 2 Weinverordnung durch die Prüfstelle zurückgewiesen und die Rücknahme bereits erteilter Prüfnum-mern erfolgte.

Nach Art. 43 der VO (EG) Nr. 436/2009 in Verbindung mit § 9 der Weinüberwachungsverordnung sind für bestimmte Erzeugnisse und Stof-fe besondere Konten zu führen. In ei-nigen Betrieben wurde diesbezüglich keine gesetzeskonforme Buchfüh-rung vorgefunden.

Nach § 10 (1) der Weinüberwa-chungsverordnung müssen Wein-baubetriebe Flaschenstapel mit unetikettierten Flaschen mit Merkzei-chen an gut sichtbarer Stelle kenn-zeichnen. In mehreren Betrieben musste aufgrund fehlender genauer Bezeichnung des Erzeugnisses (z. B. Weinnummer oder AP-Nummer) eine Beanstandung erfolgen. In ei-nem Betrieb führte die Beanstandung zur Rücknahme von amtlichen Prüf-nummern verschiedener Erzeugnis-se durch die Qualitätsweinprüfstelle.

Aufgrund der Art. 12 und 13 der VO (EG) Nr. 606/2009 sind die Betriebe verpflichtet für die önologischen Ver-fahren Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung eine Meldung abzuge-ben. Verschiedene Betriebe haben diese Meldung nicht bzw. nicht frist-gerecht der zuständigen Behörde zu-kommen lassen.

Durch Betriebskontrollen wurde fest-gestellt, dass Winzer Qualitätswein und Prädikatswein ohne Zuteilung ei-ner amtlichen Prüfnummer in Verkehr bringen. Teilweise haben Betriebslei-ter nach einer Fassanstellung keine Identitätsprobe der abgefüllten Weine bei der zuständigen Qualitätswein-prüfstelle eingereicht.

Durch Nachkontrollen wurde si-chergestellt, dass die o. g. Mängel

beseitigt wurden. Die für den Vollzug zuständigen Landkreise und kreis-freien Städte leiteten entsprechende Verfahren ein bzw. gaben den Vor-gang an die Staatsanwaltschaft ab.

Rückstandsuntersuchung von KeltertraubenZur Überprüfung der Belastung ein-heimischer Erzeugnisse mit Pflanzen-schutzmitteln wurden Keltertrauben des Anbaugebietes Saale-Unstrut in unmittelbaren Zusammenhang mit der Traubenlese entnommen. Insge-samt wurden im Jahr 2010 22 Proben Keltertrauben rückstandsanalytisch untersucht. In einer Probe wurden zwei Wirkstoffe von Pflanzenschutz-mitteln mit Überschreitung der zu-lässigen Rückstandshöchstmenge festgestellt und somit durch das LAV beanstandet. Der Vorgang wurde zur Einleitung von Vollzugsmaßnah-men an die zuständigen Behörden übergeben.

3. Lese der EU-DatenbankweineIm Jahr 2010 wurden wieder Proben von erntereifen Weintrauben von de-finierten Weinbergen im Anbaugebiet Saale-Unstrut in Mengen von je 25 kg entnommen. Die Trauben werden im Bundesinstitut für Risikobewertung gesondert vinifiziert und zur Bestim-mung des Deuteriumgehaltes kern-resonanzmagnetischen Messungen unterzogen. Die Ergebnisse werden an die Gemeinsame Forschungsstel-le (GFS) nach Ispra (Italien) weiter-geleitet und dienen dem Aufbau einer europäischen Datenbank mit Kenn-zahlen der Stabilisotopengehalte auf-grund der VO (EG) Nr. 555/2008. Diese Datenbank ermöglicht neben dem Nachweis einer unerlaubten Zu-ckerung einen Herkunftsnachweis.

4. Unterstützung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entnahme von Proben der Warengruppen 33-35Der Weinkontrolleur war im Berichts-jahr 11-mal (ohne Burgenlandkreis) in den Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts um die zu-ständigen Überwachungsämter bei Betriebskontrollen sowie bei der Pro-benentnahme gemäß § 31 (3) Wein-gesetz zu unterstützen. Es wurden 18 Einrichtungen des Großhandels,

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Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben

des Einzelhandels, des Fachhandels sowie der Gastronomie kontrolliert. Die Planproben wurden zusammen mit den Lebensmittelkontrolleuren gezielt entnommen. Aufgrund eines Verdachts z. B. Kennzeichnungsfeh-ler, Bodensatz in der Flasche oder Oxidation wurden in verschiede-nen Einrichtungen Verdachtsproben entnommen. Den Mitarbeitern der Veterinär- und Lebensmittelüberwa-chungsämter wurde gleichzeitig über rechtliche Grundlagen der EU-Wein-marktreform sowie Veränderungen im Weinbezeichnungsrecht berichtet.

5. Fortbildungsveranstaltungen• Prüferschulung der amtlichen

Qualitätsweinprüfstelle ALFF-Süd in Weißenfels

• teilgenommen wurde am 19. Mitteldeutschen Weinbautag in Freyburg

• Tagung der Staatlichen Weinsach-verständigen, Weinkontrolleure und Weinkontrolleurinnen in Bremen

6. SonstigesQualitätsweinprüfungGemäß § 21 Weinverordnung sind Weinerzeuger verpflichtet, Weine für die sie die Bezeichnung Qualitätswein oder Prädikatswein beanspruchen, einer analytischen und organolepti-schen Prüfung zu unterwerfen. Bei der zuständigen Prüfbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, dem ALLF-Süd in Weißenfels waren zwei Mitar-beiter des LAV als Sachverständige in der Prüfungskommission für Qua-litätswein und Qualitätsschaumwein tätig. Im Berichtsjahr nahmen sie an 21 Prüfungen teil.

SachverständigenausschussDurch die VO über die Genehmigung von Neuanpflanzungen von Rebflä-chen vom 7. Juli 2008 bekam Sachsen Anhalt 31 Hektar Neuanpflanzrechte aus Rheinland-Pfalz übertragen. Da-raufhin wurden wieder sehr viele An-träge zur Neuanpflanzung gestellt. Gemäß § 12 der VO zur Durchfüh-rung des Weinrechts Sachsen-Anhalt

nahm der Weinkontrolleur als Ver-treter des LAV als Sachverständiger zur Prüfung der weinbaulichen Eig-nung von potenziellen Rebflächen an 30 Standorten teil. Die o. g. Pflanz-rechte sind durch die hohe Nachfrage bereits vergeben. Zur Neueintragung von Einzel- und Großlagen sowie Be-reichen wurden die Sachverständi-gen ebenfalls gehört.

Landesweinprämierung Sachsen AnhaltZur 18. Landesweinprämierung wur-de der Weinkontrolleur als Prüfer berufen.

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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3 Allgemeine Angaben

Charné, Volker:• AG „Fleischwaren“ der Lebensmit-

telchemischen Gesellschaft der GDCh

• §-64-LFBG-AG „Fleischerzeug-nisse“ des BVL

• Land Sachsen-Anhalt - Prüfungs-kommission für staatl. geprüfte Lebensmittelchemiker gemäß APVO LMChem LSA

• AK der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen (ALTS)

Dr. Hahmann, Hartmut• AG „Kosmetische Mittel“ der

Lebensmittelchemischen Gesell-schaft der GDCh

• AG „Kosmetische Mittel“ der ALS• Lebensmittelchemische Gesell-

schaft der GDCh

Dr. Imming, Rainer:• DIN-Normausschuss Lebensmittel,

Arbeitsausschüsse Kaffee, Tee und Honig

• AG „Lebensmittel auf Getreideba-sis“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh

• Land Sachsen-Anhalt - Prüfungs-kommission für staatl. geprüfte Lebensmittelchemiker gemäß APVO LMChem LSA

• Land Sachsen-Anhalt - Prüfungskommission für Lebensmittelkontrolleure beim Landesverwaltungsamt (LMK-VO LSA)

• §-64-LFGB-AG „Backwaren“ des BVL

Kahle, Stefa:• ALTS-AG „ Immunologie und

Molekularbiologie“• §-64-LFGB- AG „ Tierartenidentifi-

zierung Fleisch“• §-64-LFGB-AG „Molekularbiologi-

sche Methoden zur Pflanzen- und Tierartendifferenzierung“

Dr. Kern, Daniel:• AG „Milch und Milcherzeugnisse“

der GDCh• §-64-LFGB-AG „Süßungsmittel“

Kern, Dorit:• §-64-LFBG-AG „Analytik der

Vitamine und vitaminartigen

3.1 Mitarbeit in Fachgremien

Substanzen“• ALS-AG „Diätische Lebens-

mittel, Ernährungs- und Abgrenzungsfragen“

Dr. Ketteritzsch, Katrin:• AK der auf dem Gebiet der

Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen (ALTS)

• Stellvertr. Mitglied Prüfungskom-mission für Lebensmittelkontrol-leure (LMK-VO LSA)

• Expertengruppe „Zoonosen“ gemäß § 8 AVV Zoonosen Lebensmittelkette

Klingemann, Hannelore:• Vorsitzende der ALS-AG „Wein,

Spirituosen“• Kommission zur Qualitätsweinprü-

fung Saale-Unstrut beim ALFF-Süd Weißenfels

• Land Sachsen-Anhalt - Prüfungs-kommission für staatl. geprüfte Lebensmittelchemiker gemäß APVO LMChem LSA

• BfR-Kommission Wein- und Fruchtsaftanalysen

Lützkendorf, Sven:• Kommission zur Qualitätsweinprü-

fung Saale-Unstrut beim ALFF-Süd Weißenfels

• Land Sachsen-Anhalt - Sachver-ständigenausschusses nach § 9 Landesweinverordnung

• Prüfungskommission zur Landes-weinprämierung Sachsen-Anhalt

• AG staatlicher Weinsachverständi- ger/Weinkontrolleure

Dr. Mäde, Dietrich:• CEN TC275/WG6/TAG 3 „PCR

for the detection of food-borne pathogens“ (Projektleiter der Nor-mungsprojekte: 1. “Microbiology of food and animal feding stuffs – Real-time polymerase chain reaction (PCR) for the detection of food-borne pathogens – General requirements and definitions“, 2. „Microbiology of food and animal feeding stuffs –Performance Cha-racteristics of Molecular Detection Methods“)

• CEN TC275/WG6/TAG 4 „Detection of Viruses in Food“ CEN TC275/WG11 “Genetically

modified foodstuffs” § 64-LFBG-AG „Entwicklung von Methoden zum Nachweis gentechnisch veränderter Organismen“

• §-64-LFBG-AG „Entwicklung von Methoden zum Nachweis gentech-nisch veränderter Organismen“

• §-64-LFBG-AG „Molekularbiologi-sche Methoden – Mikrobiologie“ (Obmann der AG)

• §-64-LFBG-AG „Nachweis von Viren in Lebensmitteln“ (Obmann der AG)

• ALS-AG „Überwachung gentech-nisch veränderter Lebensmittel“

• Arbeitsgruppe „Viren in Lebensmit-teln“ des ALTS (Vorsitzender)

• VDLUFA-AK PCR-Analytik (Anwendung molekularbiologi-scher Untersuchungsverfahren bei Futtermitteln mit besonderem Fokus auf GVO)

• BfR-Kommission „Biologische Gefahren“

Marloth, Isabell:• ALS-AG „Diätetische Lebens-

mittel, Ernährungs- und Abgrenzungsfragen”

• §-64-LFGB-AG „Ballaststoffe“

Meinel, Kerstin• AKS Hannover, Begutachterin:

Laborakkreditierung

Dr. Pfalzgraf, Andreas:• AG „Bedarfsgegenstände” der

Lebensmittelchemischen Gesell-schaft der GDCh (Obmann der AG)

• ALS-AG „Bedarfsgegenstände“ • AKS Hannover, Leitender Begut-

achter für Laborakkreditierung

Polonji, Birgit:• Expertengruppe für Pflanzen-

schutzmittelrückstände (EPRA) am BVL

• Monitoring-Expertengruppe „Pflanzenschutz- und Schädlings-bekämpfungsmittel, Biozide“

• DIN/CEN-Ausschuss „Bestim-mung von PSM-Rückständen in Lebensmitteln“

• AG „Pestizide“ der Lebensmit-telchemischen Gesellschaft der GDCh

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Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben

3.2 Qualitätsmanagement/Laborvergleichsuntersuchungen

LVU Herbolzheim/Lippold• Wasser, Fett, Rohprotein, Hydro-

xiprolin, Asche, Gesamtphosphor, Kochsalz, Citronensäure (wasser-frei), Milchsäure, Glutaminsäure, Nichtproteinstickstoffsubstanz, Kollagenabbauprodukte, säu-relöslicher Phosphor, Stärke, Quecksilber, Blei, Cadmium, Kupfer, Zink, Thallium, Arsen, Pökelstoffe (Nitrat/Nitrit), E 120, Ascorbinsäure, Isoascorbinsäure in Brühwurst

• Gesamtsterine, Wasser, Fett, Rohprotein, Asche, Natriumchlorid in Teigwaren

• Wasser, Asche, Stärke, Rohprotein in Mehl

• Wasser, Fett, Saccharose, Lactose, freie Buttersäure, Theobromin, Butter-/Milchfett in Schokolade

• Natrium, Kalium, Calcium, Magne-sium, Eisen, Zink in Kindernahrung

• relative Dichte, pH-Wert, titrierbare Gesamtsäure, Asche, Glucose, Fructose, Saccharose, Kalium, Calcium, Magnesium, Phosphat, Sorbit in Fruchtsaft

• relative Dichte, Alkohol, Extrakt scheinbar/wirklich, Stammwürze, pH-Wert, titrierbare Gesamtsäure in Bier (Pils)

• pH-Wert, titrierbare Gesamtsäure, D-/L-Milchsäure, L-Ascorbinsäure, flüchtige Säure, Kochsalz, Nitrat in Sauerkrautsaft

• relative Dichte, Alkohol, Acetaldehyd, Butanol-1,

Essigsäureethylester, Isoamylalko-hole, Isobutanol, Methanol, Ethyl-lactat, Propanol-1 in Obstbrand

• titrierbare Gesamtsäure, pH-Wert, Citronensäure, Kochsalz, lösliche bzw. gesamte Trockenmasse, Glucose, Fructose in dreifach kon-zentriertem Tomatenmark

• Fett, Protein, Wasser, Asche, Lac-tose, Buttersäure in Milchpulver

• pH-Wert, Saccharose, Glucose, Fructose, Aspartam, Acesulfam-K, Saccharin, Benzoesäure, Sorbin-säure, Farbstoffe in kalorienredu-zierten Getränken

• Wasser, Asche, pH-Wert, Säure-grad, Coffein, Acrylamid in Kaffee

• Schwefeldioxid in Kartoffelbreipulver

• pH-Wert, Benzoesäure, Chorme-thylisothiazolinone, Methylisothia-zolione in Shampoo

• Gluten in Mehlersatz• Wasser, Fett, Saccharose, Lac-

tose, freie Buttersäure, Butterfett, Theobromin in Milchschokolade

• Vitamin B2, B6, A, C, E, Gesamt-a-Tocopherol in Multivitaminsaft

• Wasser, Asche, Fett, Rohprotein, Glucose, Fructose, Saccharose in Beikost

• Gesamtalkohol, vorhandener Alkohol, Gesamtextrakt, vergä-bare Zucker, Glucose, Fructose, Gesamtsäure, Weinsäure, gesamte Apfelsäure, Milchsäure, flüchtige Säure, Citronensäure, Kohlensäure, rel. Dichte in rotem Perlwein

• Pute, Huhn, Rind, Schwein, Schaf, Casein, Weizen, Soja in Brühwurstkonserven

LGC Standards Proficiency Testing• Gesamtkeimzahl, Keimzahl E. coli,

Enterobakterien, coliforme Keime in Fleisch

• aerobe psychrotrophe Organis-men, Shigellen in Hafermehl

• GKZ, Hefen, Schimmelpilze, Milch-säurebakterien in Soft Drinks

• Gesamtkeimzahl, Enterokokken, Enterobakterien, coliforme Keime in Schokolade/Kakaopulver

CHECK Groningen• DEHP, DBP, BBP, DiNP, DnOP,

DiDP in PVC• Chlorid, Sorbinsäure in Brot• GKZ in Bodylotion• N-Nitrosamine, N-nitrosierbare

Substanzen in Luftballons

DLA Ahrensburg• Milch, Hühnerei in Wurstbrät• Aluminium, Cobalt, Kupfer,

Mangan, Molybdän, Nickel, Selen, Vanadium, Zink, Chrom, Calcium, Magnesium, Natrium, Kalium, Eisen, Phosphor, Lithium, Bor in Nahrungsergängzungsmitteln

• Vitamin A, D3, E, ß-Carotin in Multivitamintabletten

• Gluten, ß-Lactoglobulin in Kindernahrungsmittel

• Vitamin B1, B2, B6 in flüssigem Nahrungsergänzungsmitteln

• Haselnuss, Lupine in Butterkeksen

Röhle, Jürgen:• AG „Fisch und Fischerzeugnisse“

der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh

Dr. Stephan, Michael• Deutsche Gesellschaft für Mas-

senspektronomie (DGMS)• Gesellschaft für Mykotoxin-

Forschung (GMF)• §-64-LFGB-AG „Nitrosamine in

Luftballons“

Dr. Strobel, Jürgen: • Deutschen Gesellschaft für Fett-

wissenschaft (DGF)

Viehweger, Lutz:• §-64-LFGB-AG „Elementanalytik“ • §-64-LFGB-AG „Mineralwasser“ • Monitoring-Expertengruppensit-

zung „Elemente, Nitrat“ beim BVL• NRL für Schwermetalle in Futter-

und Lebensmittel beim BVL• LChG AG „Elemente und

Elementspezies“• AG Krisenübung AVV StrahLeFu

beim BVL

Dr. Wicke, Amal:• Beschlussfassendes Gremium des

ALTS (Arbeitskreis der auf dem

Gebiet der Lebensmittelhygiene tätigen Sachverständigen)

• Vorsitzende der ALTS-AG Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich spezifischer Kennzeichnungsfragen)

• ALTS-AG Hygiene und Mikrobiologie

• Land Sachsen-Anhalt – Prüfungs-ausschuss für Veterinärreferen-dare (APVO höhVetD LSA)

• Land Sachsen-Anhalt - Prüfungskommission für Lebensmittelkontrolleure beim Landesverwaltungsamt

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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FAPAS• Aflatoxin B1, B2, G1, G2 und

Gesamtgehalt Aflatoxine in Dried Fig Slurry

• Aflatoxin B1, Deoxynivalenol, Ochratoxin A, Zearalenon in Mais

• Nitrat in Spinat• Nitrat in Cabbage Puree• Nitrat, Nitrit in Fleisch• Ochratoxin A in Getreide (Weizen)• Ochratoxin A in Traubensaft• Aflatoxin M1, Calcium, Selen, Iod,

Vitamin A und D in Milchpulver• Acrylamid in Biskuit• Acrylamid in Knäckebrot• Gesamtmigrat in Polyamidfolie• Cadmium, Blei, Eisen, Zinn in

Tomatenpüree• Erdnuss in Schokolade• E 129, 142, 102 in Süßwaren• Cumarin in Zimt und Zimtsternen• Sesam in Reismehl

CVUA Münster• PCP in Baumwolle• PCP in Polyester

CVUA-MEL Münster• Citronensäure, D-Isocitronensäure

in Orangensaft• Cyanid in Amarettini

Health Protection Agency• Bacillus cereus, koagulase

positive Staphylokokken, L. monocytogenes, Gesamtkeimzahl, coliforme Keime, Cl. perfringens in Lebensmitteln

EC JRC IRMM Geel• BAA, BAP, BBF, BGP, BKF, CHR,

DHA in Olivenöl

Landwirtschaftskammer RP• Ges. Milchsäure, Fructose,

Gesamtextrakt, Glycerin, Wein-säure, relative Dichte, vorh. Alkohol, pH-Wert, L-Milchsäure, vergärbare Zucker, Gesamtsäure, ges. Äpfelsäure, L-Äpfelsäure, Glucose, relative Dichte, flüch-tige Säure in Wein (FT10P01b; FT10P02; FT10P03; FT10P04)

BVL• Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber

in Meeresfrüchte• Aluminium, Arsen, Blei, Cadmium,

Kupfer, Nickel, Selen, Thallium, Zink, Chrom, Quecksilber, Anti-mon, Nitrat in Roter Beete

• Speziesbestimmung bei Krustentieren

• Noroviren GGII in Möhren• Rotaviren in Joghurt• Benz(a)anthrazen, Benz(a)pyren,

Benz(b)fluoranthen, Benz(k)fluoranthen, Chrysen, Dibenz(a,h)anthrazen, Inden(c,d)pyren in Babybrei

CRL-Pesticides Freiburg• Chlorfenvinphos, Permethrin,

lambda-Cyhalothrin, DDT, p,p‘-DDE, Diazinon, Deltamethrin, (alpha-, beta)Endosulfan, (alpha-, beta)-HCH, Pirimiphos-methyl, Triazophos in Schweinefleisch

CRL-Pesticides Stuttgart• Fluazifop, Dithiocarbamate,

Abamectin, Fenbutatin oxide in Apfelmus

CRL Almeriea/Spanien• Pflanzenschutzmittel (Carbenda-

zim, Oxamyl, Aldoxycarb, Thia-cloprid, Imidacloprid, Triflumuron, Azinphos-methyl, Chlorpyrifos, Chlorthalonil, EPN, Ethion, Fen-propathrin, Kresoxim-methyl, Methamidophos, Omethoat, Pro-thiophos) in Porree

CRL Kopenhagen• Pflanzenschutzmittel (Mepiquat,

2,4-D, Carbaryl, Carbendazim, Spiroaxim, Isoproturon, Chlorpyri-fos-methyl, Melathion, Pirimiphos-methyl, Fenitrothion, Azoxystrobin, Fenpropimorph, Flutriafol, Triadi-menol, Fluquinconazol, Kresoxim-methyl, Deltamethrin, I-Cyhalothrin in Roggenmehl

MUVA• Fett, Trockenmasse, Rohprotein,

Lactosehydrat, Gefrierpunkt in Milch

• Fett, Trockenmasse, Protein, Kochsalz, Asche in Schmelzkäse

• fettfreie Trockenmasse, Wasser, pH-Wert, Kochsalz in Butter

• Fett, Trockenmasse, Protein in Rahm

• Fett, Trockenmasse, Rohprotein, Milchsäure in Frischkäse

Community Reference Laboratory GM Food and Feed• gv Mais der Linie NK603 in

Maismehl

USDA GIPSA• 35 S und NOS Screening bei

Mais- und Sojamehl• gv Mais der Linien T25, CBH351

(Star Link), MON810, GA21, Bt176, Bt11, NK603, TC1507, MON 863, 59122, MIR604, EV3272 in Maismehl

• gv Soja der Linie GTS40-3-2, A2704-12 in Sojamehl

ADRIA Development• Salmonella ssp. in Hackfleisch

BfR Berlin• Aflatoxin B1, B2, G1, G2, Summe

Aflatoxine Ochratoxin A in Feigenpaste

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Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben

3.3 Vorträge, Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen

3.3.1 Vorträge

Charné, Volker:• Bye, bye Zusatzstoff-Zulassungs-

verordnung oder Was bringt das neue EU-Recht für zugesetzte Stoffe?, Jahrestagung der Lebens-mittelkontrolleure der Länder Brandenburg und Berlin, Frankfurt/Oder, 11.06.2010

• Kennzeichnung von Wurst und Fleischerzeugnissen, BECIT Kundenforum, Bitterfeld/Wolfen, 04.11.2010

• Bye, bye Zusatzstoff-Zulassungs-verordnung oder Was bringt das neue EU-Recht für zugesetzte Stoffe?, Jahrestagung der Lebens-mittelkontrolleure des Freistaates Sachsen, Großenhain, 05.11.2010

• Herkunftsbeurteilungen bei Wurst und Fleischerzeugnissen, Sitzung der AG Fleischwaren, Frankfurt/Main, 08.11.2010

• Stand der Einführung des LIMS im LAV, Beratung mit den Lebens-mittelüberwachungsämtern des Landes Sachsen-Anhalt, Halle (Saale), 30. November 2010

Dr. Imming, Rainer:• Enzyme in Lebensmitteln; Fortbil-

dungsveranstaltung des Landes-verwaltungsamtes und des LAV Sachsen-Anhalt, Halle, 24.11.2010

• Cyanide in Lebensmitteln; Regio-nalverbandstagung Süd-Ost der Lebensmittelchemischen Gesell-schaft in der GDCh, Dresden, März 2010

• Natürliche Gifte – Cyanide in Lebensmitteln; Lange Nacht der Wissenschaften, Halle, Juli 2010

Kern, Dorit:• Untersuchung und Beurteilung

von Säuglings- und Kleinkindnah-rung, Fortbildungsveranstaltung Lebensmittelüberwachung „Neues im Lebensmittelrecht“, Halle 24.11.2010

Dr. Ketteritzsch, Katrin:• zusammen mit Mäde, Dietrich:

Die Kombination einer real-time PCR mit der kulturellen Methode nach ISO zum Nachweis von pathogenen Yersinia enterocolitica in Lebensmitteln. 6. Symposium „Schnellmethoden und Automa-tisierung in der Lebensmittel-Mikrobiologie 01.07.2010

• Lebensmittelbedingte Erkrankun-gen - Untersuchungsergebnisse des Landesamtes für Verbrau-cherschutz Sachsen-Anhalt, Ver-braucherzentrale Sachsen-Anhalt 09.06.2010

Klingemann, Hannelore: • Pestizide in Keltertrauben und

Wein des best. Qualitätswein-anbaugebietes Saale-Unstrut, Weinbauverband Saale-Unstrut 30.3.2010

• EU-Weinrechtsreform und die Bedeutung für die amtl. Lebensmittelüberwachung, Fort-bildungsveranstaltung des Landes-verwaltungsamtes und des LAV Sachsen-Anhalt, Halle, 24.11.2010

• Weinüberwachung in Sachsen-Anhalt, Arbeitsbesuch Vertreter der LMÜ aus Estland 08.09.2010

Lützkendorf, Sven:• Etikettenkunde/Weinrecht, FH

Merseburg in Merseburg am 03.06.2010

• Europäisches und nationales Weinrecht/ Weinbauverband Saale-Unstrut in Freyburg am 23.04.2010 und 19.11.2010

Dr. Mäde, Dietrich:• zusammen mit Ketteritzsch, Katrin:

Die Kombination einer real-time PCR mit der kulturellen Methode nach ISO zum Nachweis von pathogenen Yersinia enterocolitica in Lebensmitteln. 6. Symposium „Schnellmethoden und Automa-tisierung in der Lebensmittel-Mikrobiologie 01.07.2010

• Nachweis von nicht zugelassenem gentechnisch verändertem Reis als Grundlage von Warnmeldun-gen mit Auswirkungen auf den internationalen Handel. Fallbei-spiele mit Rückverfolgung bis in das Ursprungsland. Referiernach-mittag Lebensmittelhygiene 2010 am 28.04.2010

• Gentechnisch veränderte Lebens-mittel Fortbildungsveranstaltung der Verbraucherzentrale Bundes-verband 2010 in Erfurt und Göttin-gen 27.01.2010 und 25.02.2010

• Lebensmittelassoziierte Viren als Ursache von Erkrankungen ein oft unterschätztes Risiko. Ver-braucherzentrale Sachsen-Anhalt

09.06.2010• Nachweis von Salmonellen durch

real-time PCR. Molekularbiologi-sche Methoden für pathogene Mik-roorganismen und Lebensmitteln. Fortbildungsveranstaltung des KIT. Oberschleißheim 23.11.2010

• Molekularbiologischer Nachweis von Viren in Lebensmitteln. Mole-kularbiologische Methoden für pathogene Mikroorganismen und Lebensmitteln. Fortbildungsveran-staltung des KIT. Oberschleißheim 23.11.2010

• Qualitätssicherung im molekular-biologischen Labor. Molekularbio-logische Methoden für pathogene Mikroorganismen und Lebensmit-teln. Fortbildungsveranstaltung des KIT. Oberschleißheim 23.11.2010

• Bericht aus der AG Viren - Abge-stimmter Beurteilungsvorschlag bei Nachweis von Viren in Lebensmittel und Tupferproben. Arbeitstagung des ALTS. Kassel 09.12.2010

• Zulassung und Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebens-mittel - Stand der Diskussion. Arbeitskreis Gentechnik des Landes Sachsen-Anhalt. Üplingen 26.08.2010

• Bericht über die FVO Inspekti-onsbesuche in den Vereinigten Staaten und in der Volksrepublik China 2008 zu den dort vor-handenen Kontrollsystemen zur Vermeidung von nicht zugelasse-nem gentechnisch verändertem Reis. Arbeitskreis Gentechnik des Landes Sachsen-Anhalt. Magde-burg 10.03.2010

• Landessonderprogramm 2010: Untersuchungen von Futtermitteln auf gentechnisch veränderte Orga-nismen. Dienstbesprechung der amtlichen Futtermittelüberwachung Sachsen-Anhalt Halle 16.03.2010

• Vorkommen und Bedeutung viraler Lebensmittelinfektionen als Gast-roenteritiserreger des Menschen. Konsequenzen für die amtliche Lebensmittelüberwachung. Tier-ärztetag Sachsen-Anhalt Halle, 02.10.2010

• Praktische Aspekte zur Probe-nahme gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel. Ein-weisung zur Durchführung des

Page 96: Untersuchungen zur Lebensmittel- sicherheit Jahresbericht 2010 · lung, dass keine Gefahr für die Ge-sundheit der Verbraucher bestand, wurden die Betriebe für die Vermark-tung der

Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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Lebensmittelmonitorings, des NRKP und der Untersuchung gen-technisch veränderter Lebensmittel 2010 des Landes Sachsen-Anhalt. Halle 22.03.2010

• zusammen mit Reiting, Ralf, Groh-mann, Lutz: Methodenkaskade zum Nachweis von gentechnisch verändertem Reis mit Ursprung in China. § 64 AG zur Entwicklung von Nachweisverfahren für gen-technisch veränderte Lebensmittel. Berlin, 04.11.2010

Dr. Pfalzgraf, Andreas:• Verordnung (EG) Nr. 765/2008,

ALS-AG Bedarfsgegenstände, Fulda, 28.1.2010

• Anforderungen an Lebensmittel-verpackungen; Fortbildung im LAV, Halle Juni 2010

• Überwachung von Bedarfsge-genständen, Deutscher Lebens-mittelchemikertag, Stuttgart, 14. September 2010

• Konformitätserklärungen und Gute Herstellungspraxis; Fortbil-dungsveranstaltung des Landes-verwaltungsamtes und des LAV Sachsen-Anhalt, Halle, 24.11.2010

Dr. Stephan, Michael:• Länderkooperation Mitteldeutsch-

land - Melamin, 20. Arbeitstagung der Lebensmittelchemischen Gesellschaft (LChG), Regio-nalverband Süd-Ost, Dresden, 25.-26.03.2010

• LC-MS/MS kleiner Moleküle - Nit-rosamine in Luftballons, 8. LC-MS-Diskussionstreffen der Deutschen Gesellschaft für Massenspekt-rometrie (DGMS), Fachgruppe LC-MS, Wuppertal, 19.-20.04.2010

Dr. Teichmann, Ute:• Untersuchungen von Lebensmit-

teln auf Dioxine und dioxinähn-liche PCB in Sachsen-Anhalt, Gemeinsame Dienstberatung der Veterinär- und Lebensmittelüber-wachungsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg, 15.04.2010

Dr. Wicke, Amal:• Mikrobiologische Kriterien und

Untersuchung lebensmittelbeding-ter Krankheitsausbrüche• Gemeinsame Dienstberatung

ATÄ Magdeburg 14/15.04.2010• Tierärztetag Sachsen-Anhalt

Halle, 02.10.2010• ALTS-AG Hygiene und Mikrobio-

logie Berlin, 24.08.2010• Irreführung der Verbraucher durch

Käse- und Schinkenimitate, Ver-braucherzentrale Sachsen-Anhalt 09.06.2010

Dr. Wimmer, Marina:• Hygienische Aspekte beim Betrei-

ben von Schankanlagen aus der Sicht der Lebensmittelüberwa-chung; Fortbildungsveranstaltung des LAV Sachsen-Anhalt, Halle, 02.06.2010

• Nitrat - Nitrit - Nitrosamine - ein gesundheitliches Risiko?; Fortbil-dungsveranstaltung des Landes-verwaltungsamtes und des LAV Sachsen-Anhalt, Halle, 24.11.2010

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Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben

3.3.2 Veröffentlichungen/Poster

3.3.3 Lehrveranstaltungen/Fortbildungsveranstaltungen

V. Charné:• Das neue EG-Recht für zugesetzte

Stoffe - ein Überblick In: Der Lebensmittelkontrolleur (2010) Nr. 4, S. 7

D. Mäde:• Reiting, R., Grohmann, L., Mäde,

D. : A testing cascade for the detection of genetically modified rice by real-time PCR in food and its application for detection of an unauthorized rice line similar to KeFeng6 In: J. Verbr. Lebensm. (2010) Nr. 5, S. 185-188

• Molekularbiologische Spezies-differenzierung In: Molekular-biologische Methoden in der Lebensmittelanalytik / Hrsg.: Ulrich Busch. - Berlin : Springer, 2010. - 978-3-642-10715-3. - S. 121-142

M. Stephan:• LC-MS in der Lebensmittelüber-

wachung – Der Würfel Zucker im Bodensee oder in der Sahnetorte, Poster, 43. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie, Halle, 07.-10.03.2010

J. Strobel:• Olivenöl : Qualität und Vermark-

tung In: Der Lebensmittelkontrol-leur (2010) Nr. 2, S. 6 - 7

Charné, Volker:• Lebensmittelrecht, allgemeiner

Teil, Vorlesung Martin-Luther-Universität Halle, 4. Semester Lebensmittelchemie

• Lebensmittelrecht, spezieller Teil: tierische Lebensmittel, Vorlesung Martin-Luther-Universität Halle, 5. Semester Lebensmittelchemie

• Lebensmittelrechtliches Seminar, Martin-Luther-Universität Halle, 3. Semester Lebensmittelchemie

Dr. Imming, Rainer:• Vorlesung „Lebensmittelrecht“

(anteilig) Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Fachbereich Chemie, Studiengang Lebensmittelchemie

Dr. Kern, Daniel:• Vorlesung Lebensmittelzusatz-

stoffe und Toxikologie (anteilig) Hochschule Anhalt Fachbereich Angewandte Biowissenschaften und Prozesstechnik, Studien-gang Lebensmitteltechnologie (Sommersemester)

Dr. Mäde, Dietrich:• Lebensmittelhygiene an der Christ-

lichen Akademie für Gesundheits- und Pflegeberufe Halle gGmbH 21.09. und 28.09.2010 (mit Frau Dr. Wicke)

• Vorlesung Lebensmittelzusatz-stoffe und Toxikologie (anteilig) Hochschule Anhalt Fachbereich Angewandte Biowissenschaften und Prozesstechnik, Studien-gang Lebensmitteltechnologie (Sommersemester)

• Vorlesungsreihe Gentechnisch veränderte Lebensmittel an der Hochschule Anhalt im Winterse-mester 2009/2010

Dr. Pfalzgraf, Andreas:• Vorlesung „Lebensmittelrecht“

(anteilig) Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Fachbereich Chemie, Studiengang Lebensmittelchemie

Dr. Wicke, Amal:• Lebensmittel- und Küchenhygiene

im Krankenhaus, Christlichen

Akademie für Gesundheits- und Pflegeberufe Halle gGmbH 05.10., 12.10. und 19.10. (mit Herrn Dr. Mäde)

Sonstiges• Charné, Volker - Betreuung einer

Diplomarbeit zum Thema „Optimie-rung und Validierung einer gas-chromatographischen Methode zur schnellen Bestimmung von Ami-nosäuren in Fleisch und Fleischer-zeugnissen“ in Zusammenarbeit mit dem Institut für Lebensmittel-chemie der Martin-Luther-Universi-tät Halle-Wittenberg

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben

4 Statistik der untersuchten Proben Lebensmittel, Wein, Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren4.1 Legende der Normabweichungen 4.1. Lebensmittel 01 Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigungen) 02 Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) 03 Gesundheitsgefährdend (mikrobiologische Verunreinigungen) 04 Gesundheitsgefährdend (andere Ursachen) 05 nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiologische Verunreinigung) 06 nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) 07 nachgemacht, wertgemindert, geschönt 08 irreführend 10 unzulässige gesundheitsbezogene Angaben 11 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 12 Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung 13 Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung 14 Pflanzenschutzmittel, Überschreitung von Höchstgehalten 15 Pflanzenschutzmittel, unzulässige Anwendung 16 Pharmakologisch wirksame Stoffe, Überschreitung von Höchstgehalten oder Beurteilungswerten 17 Schadstoffe, Überschreitung von Höchstgehalten 18 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (andere Ursachen) 19 Verstöße gegen sonstige, Lebensmittel betreffende nationale Vorschriften 20 Verstöße gegen unmittelbar geltendes EG-Recht (ausgenommen Kennzeichnung) 21 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit 22 Verstoß gegen Bestrahlungsverbot 23 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (mikrobiologische Ursachen) 24 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, mikrobiologische Verunreinigung 25 Pharmakologisch wirksame Stoffe, unzulässige Anwendung 26 Gentechnisch veränderte Organismen, unzulässige Verwendung 27 gentechnisch veränderte Organismen, fehlende Kennzeichnung 28 Nichtübereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht bezüglich mikrobiologischer Beschaffenheit - Rechtsgrundlage enthält kein unmittelbares Verkehrsverbot 4.2. Wein und Erzeugnissen aus Wein 70 Gesundheitlich bedenkliche Beschaffenheit aufgrund mikrobiologischer Verunreinigung 71 nicht handelsübliche Beschaffenheit, sensorische Mängel 72 Unzulässige Behandlungsstoffe oder Verfahren 73 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Bestandteile, Zutaten 74 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Zusatzstoffe 75 Überschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Rückstände, Verunreinigungen/Kontaminanten 76 irreführende Bezeichnung, Aufmachung 77 nicht vorschriftsmäßige Bezeichnung, Aufmachung 78 Verstoß gegen nationale Vorschriften anderer EG-Länder oder Drittländer 79 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften

4.3. Kosmetika 50 Gesundheitsschädlich 51 irreführend 52 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Hersteller, Chargen-Nr., MHD, Verwendungszweck, Liste der Bestandteile) 53 Verstöße gegen Kennzeichungsvorschriften (Warnhinweise, Deklaration von Stoffen, Anwendungsbedingungen) 54 Verwendung verschreibungspflichtiger oder verbotener Stoffe 55 Verstöße gegen sonstige Kennzeichnungsvorschriften und Hilfsnormen 56 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften oder Hilfsnormen stoffliche Beschaffenheit 57 Verstöße gegen Vorschriften zur Bereithaltung von Unterlagen (Zusammensetzung, physikalische, chem., und mikrobiolog. Spezifikation, GMP-Belege, Sicherheitsbewertung, Nebenwirkungen, Wirkungsnachweise) 58 Gesundheitsgefährdend auf Grund Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln

4.4. Bedarfsgegenständen 30 Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Ursachen) 31 Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) 32 Gesundheitsgefährdend auf Grund Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln 33 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel 34 Unappetitliche und ekelerregende Beschaffenheit 35 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (stoffl. Beschaffenheit) 36 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (Kennzeichnung, Aufmachung) 37 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (stoffl. Beschaffenheit) 38 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (Kennzeichnung, Aufmachung) 39 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit 40 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, Kennzeichnung, Aufmachung 41 Irreführende Bezeichnung, Aufmachung von Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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4.2 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Lebensmittel

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lwas

.27

112

4,43

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Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010

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4.3 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Erzeugnisse des Weinrechts

4.4 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Kosmetika

4.5 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Bedarfsgegenstände

4.6 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Tabakwaren

Warengruppe SummeProben

Proben mitMängeln

Normabweichungen

ZEBS Bezeichnung Summe % 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79

Gesamt 447 43 9,62 0 5 0 1 0 1 14 23 0 14

33 Weine 354 37 10,45 0 5 0 1 0 0 14 23 0 9

34 Erzeugnisse aus Wein, ... 93 6 6,45 0 0 0 0 0 1 0 0 0 5

Warengruppe Summe Proben

Proben mitMängeln

Normabweichungen

ZEBS Bezeichnung Summe % 50 51 52 53 54 55 56 57 58 and.

Gesamt 360 61 16,94 0 15 44 1 3 2 0 5 0 0

84 Kosmetische Mittel und Stoffe zu deren Herstellung

360 61 16,94 0 15 44 1 3 2 0 5 0 0

Warengruppe SummeProben

Proben mitMängeln

Normabweichungen

ZEBS Bezeichnung Summe % 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 and

Gesamt 865 118 13,64 0 3 0 13 0 11 37 21 27 8 0 0

82 BG mit Körperkontakt 257 33 12,84 0 3 0 1 0 2 1 13 5 8 0 0

83 BG zur Reinigung undPflege 180 22 12,22 0 0 0 0 0 0 0 0 22 0 0 0

85 Spielwaren und Scherzartikel 145 12 8,28 0 0 0 0 0 4 0 8 0 0 0 0

86 BG mit Lebensmittelkontakt 283 51 18,02 0 0 0 12 0 5 36 0 0 0 0 0

Warengruppe SummeProben

Proben mitMängeln

Normabweichungen

ZEBS Bezeichnung Summe % 60 61 62 63 64 65 and.

Gesamt 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0

60 Rohtabake, Tabakerzeugnisse,Tabakersatz sowie Stoffe ... 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0

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