Unverzagt: Filmmusik(produktions)vertrag

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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik 15 Kultur & Recht Juli 2002 L 1.4 S. 1 Filmmusik(produktions)vertrag Vertragsmuster mit Erläuterungen Alexander Unverzagt Rechtsanwalt in Hamburg, Gründungspartner der Anwalts-Kanzlei Unverzagt von Have Hamburg/Berlin und unter anderem Lehrbeauftragter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Hamburg, Herausgeber der Loseblattsammlung „Kultur und Recht“ sowie einer Buchreihe „Kultur, Medien und Recht“ und Autor zahlreicher recht- licher Beiträge sowie Referent zu Themen aus dem Bereich „Medien- und Kulturrecht“ Inhalt Seite 1. Vertrag 2 Gegenstand des Beitrag ist ein Muster für den Abschluss eines Filmmusik(produk- tions)vertrag. Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen erleichtern Ihnen die Ver- wendung und Anpassung der Vereinbarung. Eine tiefergehende Erläuterung zu dem Thema bietet Ihnen der Beitrag B 1.7 des Handbuchs.

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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten

L1 Musik

15 Kultur & Recht Juli 2002

L1.4

S. 1

Filmmusik(produktions)vertrag

Vertragsmuster mit Erläuterungen

Alexander UnverzagtRechtsanwalt in Hamburg, Gründungspartner der Anwalts-Kanzlei Unverzagt von Have

Hamburg/Berlin und unter anderem Lehrbeauftragter an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Hamburg, Herausgeber der Loseblattsammlung „Kultur und

Recht“ sowie einer Buchreihe „Kultur, Medien und Recht“ und Autor zahlreicher recht-

licher Beiträge sowie Referent zu Themen aus dem Bereich „Medien- und Kulturrecht“

Inhalt Seite

1. Vertrag 2

Gegenstand des Beitrag ist ein Muster für den Abschluss eines Filmmusik(produk-

tions)vertrag. Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen erleichtern Ihnen die Ver-

wendung und Anpassung der Vereinbarung. Eine tiefergehende Erläuterung zu dem

Thema bietet Ihnen der Beitrag B 1.7 des Handbuchs.

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L1 Musik

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S. 2

1. Vertrag

Filmmusik(produktions)vertrag (s. Anm. 1)

Anm. 1: Siehe hierzu auch den unter B 1.7. veröffentlichten Beitrag zum Thema

„Rechtliche Fragen der Filmmusik“, in dem neben wichtigen Kriterien eines

Filmmusikvertrages und weiterführenden Hinweisen auch drei andere in der

Praxis öfters vorkommende Verträge und deren relevante Punkte dargestellt

werden.

zwischen ________________________

- im Folgenden Filmproduzent genannt -

und ____________________________

im Folgenden Musikproduzent genannt – (s. Anm. 2 und 3)

Anm. 2: Dieser Begriff erscheint ein wenig unpräzise, da sich dahinter der Kompo-

nist, der Textdichter und der ausübende in Form des Interpreten verbergen

kann. Er hat aber den Vorteil einer kurzen und umfassenden Bezeichnung,

die man z. B. im Rahmen einer „Präambel“ aber klarstellen könnte, wenn

aufgeführt wird, in welcher der 3 wichtigen (oder gar allen) Funktionen der

Musikproduzent in dem jeweiligen Vertrag tätig wird. Andernfalls kann man

natürlich auch den jeweils relevanten Begriff „Komponist, Texter, ausübender

Künstler oder Musiker u. ä. in den Vertrag mit aufnehmen.

Anm. 3: Auch sollte die Nationalität des Musikproduzenten und dessen ständiger

Wohnsitz erwähnt werden, da diese Punkte u.a. einen Einfluss darauf haben

können, von welcher nationalen Wahrnehmungsgesellschaft ggf. welche

Rechte zur Erreichung des Vertragszieles eingeholt bzw. eingeräumt werden

müssen.

vereinbaren:_______________________________________________________

Präambel (Anm.4): ________________________________________________

Anm. 4 Hier könnten – u. a. zur Vermeidung von eventuellen Auseinandersetzungen

– wichtige Informationen mit aufgenommen werden, wie über

1. Art der Filme, die der Filmproduzent bisher hergestellt hat,

2. Art der Komposítionen, Texte etc. des Musikproduzenten,

3. die eventuelle vorherige Zusammenarbeit der Vertragspartner,

4. ersetzt dieser Vertrag vielleicht einen anderen ersten Vertrag der Ver-

tragsparteien

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5. um was für eine Art von Film handelt es sich, in welchem Genre,

also Punkte, die einen Einfluss auf die Zusammenarbeit der Vertragspar-

teien haben könnten und die ggf. durch Anlagen ergänzt werden müss-

ten.

§ 1/ Vertragsgegenstand

1 Der Filmproduzent verpflichtet den Musikproduzenten auf der Grundlage des

Filmmusikkonzeptes (Anlage 1 zu diesem Vertrag)

a) dramaturgische Originalmusik (Anm. 5) sowie Titelsongs für den Kinofilm und

/oder Fernsehfilm/die..........Folgen der Fernsehserie mit dem Arbeitstitel

.........nach Absprache mit dem Produzenten oder einem von diesen beauftrag-

ten Dritten zu komponieren und/oder herzustellen bzw. herstellen zu lassen,

b) ein fertig abgemischtes Masterband auf z. B. DAT (oder anderen Datenträ-

gern) zu liefern und

c) erforderlichenfalls bei der Editierung der (Stereo)-Musikspur bis zur Fertigstel-

lung des............/aller........Folgen mitzuwirken.

Anm. 5 Hier muss zur Vermeidung von Missverständnissen genau aufgeführt werden,

wie und wo die Musik eingesetzt (z. B. auch für einen Soundtrack) werden

soll, welche Art von Musik in Auftrag gegeben wird, ob es sich z. B. um reine

Illustrationsmusik handeln soll etc.

2 Der Musikproduzent ist bis zur endgültigen Abnahme seines musikalischen

Werkes durch Filmproduzent verpflichtet, auf dessen Wunsch Änderungen,

Ergänzungen und Nachbesserungen an dem Werk durchzuführen.(Anm. 6)

Die Abnahme bedarf der schriftlichen Erklärung durch den Filmproduzenten.

Sie gilt als erteilt, wenn Filmproduzent nicht innerhalb von _____ Wochen

nach Abgabe der Musikproduktion die Abnahme schriftlich verweigert.

(Anm. 7)

Anm.6 Hier muss trotz eines (hoffentlich) klaren Filmmusikkonzeptes und eines

sonstigen ausführlichen Briefings genau fixiert werden, unter welchen Vor-

aussetzungen, wie beispielsweise zeit- und unter Umständen kostenaufwen-

digen Bedingungen derartige Veränderungen durchgeführt werden, wer die-

se zu zahlen hat bzw., ob diese in der Vergütung enthalten sind etc..

Anm. 7 Die werkvertragliche „Abnahme“ ist einer der Punkte, über die sich in der

Praxis am häufigsten gestritten wird. Daher sollten nachvollziehbare Kriterien

bei Vertragsabschluss aufgestellt werden, in welchen Fällen – z. B. aus Sicht

des Musikproduzenten – eine Abnahme nicht verweigert werden kann. Auch

könnte man über die Aufnahme von Zwischenabnahmen nachdenken, die

die Vertragspartner disziplinieren und das Projekt nicht erst zuletzt gefähr-

den oder unnötig seine Fertigstellung verzögern.

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§ 2 Zeitplan

Die Komposition(en) und/oder Tonaufnahmen einschließlich der Tonmischung müssen

bis spätestens..............fertiggestellt sein; das (z. B.) Masterband muß zu diesem Datum

geliefert werden. (Anm. 8)

Anm. 8 Üblicherweise wird dieser Punkt sehr ausführlich im Rahmen eines detaillier-

ten Zeitplanes festgelegt, in dem die Arbeitsschritte, die Treffen, ggf. die Rei-

sen aufgeführt werden

§ 3 Leistungsstörungen

1. Im Fall von Leistungsstörungen behält der vertragstreue Vertragspartner ge-

genüber der vertragsbrüchigen Partei alle Rechte aus diesem Vertrag neben al-

len vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzan-

sprüchen, wobei die Geltendmachung eines Anspruches oder Rechtes kein

Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche oder Rechte bedeutet.

Die vertragsbrüchige Partei ist zunächst zu mahnen, wobei zur Erfüllung der

Vertragspflichten eine angemessene Frist von mindestens ........Tagen zu setzen

ist, es sei denn, die Vertragserfüllung wird für den berechtigten Vertragspartner

wirtschaftlich sinnlos. Dann ist innerhalb dieser Frist eine angemessene kürze-

re Frist zu bestimmen.

2. Falls der Musikproduzent innerhalb der bestimmten Leistungszeit an der

Erbringung seiner Leistungen nach diesem Vertrag gehindert ist, hat der Film-

produzent nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung das Recht, für den

Zeitpunkt seiner Verhinderung den Vertrag fristlos zu kündigen, wobei die

nach diesem Vertrag dem Filmproduzenten einzuräumenden Nutzungsrechte

beim Musikproduzenten verbleiben und der Filmproduzent berechtigt ist, die

Filmmusik durch andere Musikproduzenten unter Wahrung des Urheberper-

sönlichkeitsrechts des Musikproduzenten fertig stellen zu lassen.

3. Falls sich die Filmproduktion während der Leistungszeit verzögert, z. B. wegen

Neuschnitts, Nachdrehs o. a., hat der Musikproduzent das Recht, die Lei-

stungszeit auszusetzen.

4. Falls durch höhere Gewalt, z. B. Zerstörung durch Feuer, Erdbeben oder

sonstige Naturkatastrophen sowie durch politische, wirtschaftliche oder kriege-

rische Ereignisse (z. B. Streik, Bankenschließung, Bürgerkrieg) in dem Gebiet,

in dem die Produktion stattfinden soll, der Musikproduzent an der Produktion

gehindert ist, verlängern sich die Leistungsfristen und sonstige Fristen, die vom

Vertragspartner nach diesem Vertrag zu beachten sind, um einen entsprechen-

den Zeitraum, ohne dass der andere Vertragspartner hierfür eine Entschädi-

gung oder zusätzliche Vergütung beanspruchen kann.

5. Die Aussetzung des Vertrages nach dieser Klausel hat zur Folge, dass der

Musikproduzent während der Aussetzungszeit keinerlei Zahlungen für von der

Aussetzung betroffenen Leistungen beanspruchen kann. Der Musikproduzent