Unverzagt, Starke: Der Musikverlagsvertrag

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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten

L1 Musik

25 Kultur & Recht August 2004

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Der Musikverlagsvertrag

Alexander UnverzagtRechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlinmit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kultur- und Medienrecht, Autor, Herausgebersowie Referent diverser rechtlicher Beiträge und Werke zu diesen Themen,Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Hamburg (Rechtswissenschaften),E-Mail: [email protected]

Simon StarkeMusiker und Rechtsanwalt in der Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlin,[email protected]

Inhalt Seite

1. Gegenstand des Musikverlagsvertrages 22. Rechteübertragung und Vergütung 23. Verlagspflichten und Laufzeit 34. Mustervertrag mit Anmerkungen 4

Musikverlagsvertrag 4

Der Musikverlagsvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen den Musikverla-gen und den Komponisten oder Textern eines Musikwerkes. Während der Tätig-keitsschwerpunkt eines Musikverlages früher in der Veröffentlichung von Noten-ausgaben von Musikwerken lag, konzentriert sich das heutige Tätigkeitsfeld einesVerlages insbesondere auch auf die Vertretung der Interessen der Komponistenund Texter und die weitere Auswertung des Musikwerkes.

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1. Gegenstand des Musikverlagsvertrages

Der Musikverlagsvertrag wird zwischen Komponisten und Textern, also denUrhebern eines Musikwerkes, und einem Musikverlag geschlossen. Inhalt diesesVertrages ist zumeist vorrangig die Übertragung von Nutzungsrechten an demWerk auf den Verlag. Der Verlag ist damit in der Lage, an Tonträgerunternehmen,Produzenten oder Künstler heranzutreten, und mit diesen Verträge über die Aus-wertung des Werkes abzuschließen. Der Urheber wird sich vom Abschluss einesMusikverlagsvertrages zumeist versprechen, dass der Musikverlag bessere Ver-bindungen im Musikbereich als er selbst hat und daher die Wahrnehmung seinerRechte durch den Verlag für ihn wirtschaftlich attraktiv ist. Daher regelt ein Mu-sikverlagsvertrag auch stets, wie der Verlag und der Urheber an der wirtschaftli-chen Verwertung des Werkes beteiligt sein sollen.

2. Rechteübertragung und Vergütung

Der Urheber überträgt im Rahmen eines Musikverlagsvertrages zunächst das grafi-sche Vervielfältigungsrecht auf den Musikverlag. Dieses ist das Recht, Notenausga-ben des Musikwerkes zu veröffentlichen. Des weiteren räumt der Urheber dem Verlagdas Recht ein, die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers für die nach demUrhebergesetz erlaubnisfrei gestatteten, aber vergütungspflichtigen Nutzungen desWerkes geltend zu machen. Hierbei handelt es sich etwa um Vergütungen für dieNutzung in Schulbüchern oder in Schulrundfunksendungen.

Die wichtigste Rechteübertragung betrifft bestimmte Nutzungsrechte, die dem Verlagstets zur Einbringung in die Verwertungsgesellschaft GEMA übertragen werden. Dieeinzelnen Rechte sind in dem Berechtigungsvertrag geregelt, den ein GEMA-Mitgliedmit der GEMA abschließen muss. Der Musikverlag meldet grundsätzlich für denUrheber das Musikwerk bei der GEMA an und setzt die GEMA davon in Kenntnis,dass das Musikwerk bei dem entsprechenden Verlag verlegt wird.

Hierbei handelt es sich um solche Rechte, die die Urheber nach dem GEMA-Berechtigungsvertrag durch die GEMA wahrnehmen lassen. Bekanntestes Bei-spiel hierfür sind die Rechte der öffentlichen Wiedergabe im Rundfunk. Wird einMusikstück im Rundfunk gespielt, so stellt dies eine urheberrechtliche Nutzungs-handlung an dem Werk dar, die grundsätzlich gegenüber dem Urheber des Wer-kes zu vergüten ist. Da eine Vergütung der einzelnen Urheber durch die Rund-funksendeanstalt jedoch nicht praktikabel ist, nimmt die GEMA diese Rechtewahr und rechnet mit den Sendern entsprechend ab. Sodann schüttet sie die Ver-gütungen, abzüglich einer Verwaltungspauschale, an die jeweiligen Urheber aus.Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Urheber und der Verlag auch tat-sächlich Mitglied der GEMA sind.

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Ein sehr wichtiges Recht in diesem Zusammenhag ist das Recht zur Aufnahmedes Werkes auf Tonträger und die Vervielfältigung und Verbreitung derselben.Der Urheber überträgt dem Verlag dieses Recht zur Einbringung in die GEMAund der Verlag hat danach die Möglichkeit an Tonträgerunternehmen oder auchKünstler heranzutreten und diesen das Werk anzubieten.

Sofern für ein bestimmtes Werk nun ein Verlagsvertrag besteht, rechnet die GEMAnicht gegenüber dem einzelnen Urheber ab, sondern gegenüber dem entsprechendenVerlag. Daher befindet sich in dem Verlagsvertrag eine Vereinbarung darüber, wie derVerlag an solchen Ausschüttungen zu beteiligen ist. Üblich ist eine Beteiligung desVerlages zwischen 20 und 40 Prozent an den Ausschüttungen. Diese Beteiligung stelltalso den Gegenwert für die Bemühungen des Verlages dar, das Werk zu verwerten. Jeerfolgreicher sich der Verlag also für eine Verwertung des Werkes einsetzt, desto mehrerhält er auch über die Ausschüttungen der GEMA.

Eine darüber hinaus gehende Vergütung für die Tätigkeiten des Verlages ist meistnicht in Verlagsverträgen geregelt. Ebenso erhält der Urheber nicht unbedingt einegesonderte Vergütung für die Rechteeinräumung an den Verlag. Sofern es dem Verlagjedoch wahrscheinlich erscheint, dass das Werk erfolgreich sein wird, kann vereinbartwerden, dass eine verrechenbare Abschlagszahlung bezüglich der zu erwartendenGEMA-Ausschüttungen an den Urheber geleistet wird. In besonderen Fällen werdendem Urheber auch sogenannte Signing Fees vom Verlag gezahlt, welches ein beson-deres Honorar alleine für den Abschluss des Verlagsvertrages darstellt. Ein solchesHonorar wird in der Regel nicht verrechenbar oder rückzahlbar sein und unterstreichtden Wunsch des Verlages gerade diesen Urheber an sich zu binden.

3. Verlagspflichten und Laufzeit

Der Verlag verpflichtet sich in einem Verlagsvertrag, sich für die Nutzung derihm eingeräumten Rechte einzusetzen. Zudem sollte er verpflichtet werden, allesErforderliche zum Schutz des Werkes zu tun. Hierzu zählt insbesondere die ord-nungsgemäße Anmeldung des Werkes gegenüber der GEMA. Um sicherzustel-len, dass der Verlag sich tatsächlich auch für den Urheber einsetzt, muss in einemVerlagsvertrag unbedingt geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen derUrheber den Vertrag beenden kann.

Schließlich ist es durchaus denkbar, dass der Verlag sich nur ungenügend für dieAuswertung einsetzt und der Urheber daher einen anderen Verlag vorziehenmöchte. Dem Urheber sollte daher ein besonderes Rücktrittsrecht eingeräumtwerden, welches an bestimmte Mindestumsätze des Werkes anknüpft. Meistwerden Verlagsverträge jedoch für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist ge-schlossen. Diese beträgt grundsätzlich 70 Jahre ab dem Tode des Urhebers.

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4. Mustervertrag mit Anmerkungen

Der nachstehende Entwurf eines Musikverlagsvertrags beinhaltet die wichtigstenPunkte, welche in einem solchen Vertrag geregelt sein sollten und es werden dieeinzelnen Vertragsklauseln erläutert. Ein solcher Mustervertrag ersetzt jedochnicht die Rechtsberatung im Einzelfall und kann nicht für alle Sachverhalte zu-treffen. Daher ist es im Einzelfall anzuraten, sich vor Abschluss eines solchenVertrages in jedem Fall rechtlichen Rat einzuholen.

Musikverlagsvertrag

Zwischen __________________________________

(nachstehend "Urheber" genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt)

und dem Verlag __________________________________

(nachstehend "Verlag" genannt)

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Urheber ist der Komponist/Textdichter des Werkes_____________________, welches dem Verlag in druckfähiger Form vorge-legt wird.

2. Die Parteien schließen diese Vereinbarung vor dem Hintergrund, dass allebisher geschaffenen und/oder in Zukunft noch zu erstellenden Werke ab so-fort ausschließlich von dem Verlag publiziert werden sollen.

3. Der Urheber steht dafür ein, dass sein Werk Rechte Dritter nicht verletzt, unddass er über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte noch nichtanderweitig verfügt hat.