Urheberrecht bei der Nutzung digitalisierter Medien in der Lehre 18. Dezember 2013 Prof. Dr. Florent...
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Urheberrecht bei der Nutzung digitalisierter Medien in der Lehre
18. Dezember 2013
Prof. Dr. Florent Thouvenin, RechtsanwaltAssistenzprofessor für Immaterialgüter- und Informationsrecht an der Universität St. Gallen
Überblick
• Gegenstand– Werke der Literatur und Kunst
• Schutzvoraussetzungen– Geistige Schöpfung– Individueller Charakter
• Erwerb– Formlos durch Werkschöpfung (kein © erforderlich)
• Schutzwirkungen– Nutzungsrechte– Urheberpersönlichkeitsrechte– Schutzdauer– Schranken
Werkkategorien
• Werke der Literatur und Kunst– Sprachwerke– Musikwerke– Werke der bildenden Kunst– Werke mit wissenschaftlichem Inhalt– Werke der Baukunst– Werke der angewandten Kunst– Visuelle und audiovisuelle Werke– Choreographien und Pantomimen– Computerprogramme
Werkkategorien
• Literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke (URG 2 II lit. b)
Werkkategorien
• Werke der Musik und andere akustische Werke (URG 2 II lit. b)
Werkkategorien
• Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, Bildhauerei und der Graphik (URG 2 II lit. c)
Werkkategorien
• Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt, wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen (URG 2 II lit. d)
Werkkategorien
• Werke der Baukunst (URG 2 II lit. e)
Werkkategorien
• Werke der angewandten Kunst (URG 2 II lit. e)
Werkkategorien
• Fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke (URG 2 II lit. f)
Werkkategorien
• Choreographische Werke und Pantomimen (URG 2 II lit. h)
Gegenstand - Spezialfälle
• Entwürfe, Titel und Teile von Werken– Entwürfe (URG 2 IV)
• Vollendung nicht erforderlich, aber: Erfüllen der Schutzvoraussetzungen
• Schutz entsteht im Zuge des schöpferischen Vorgangs
– Teile (URG 2 IV)• Nicht nur vollständige Werke, auch Teile davon• Erfüllen der Schutzvoraussetzungen durch Teile
– Titel (URG 2 IV)• Urheberrechtlicher Schutz möglich• Schutzvoraussetzungen nur äusserst schwer zu erfüllen• Beispiele:
– Der alte Mann und das Meer (Ernest Hemingway)– Grölende Einsamkeit (Paul Klee)– nicht: Krieg und Frieden (Lev N. Tolstoi)
Gegenstand - Spezialfälle
• Werke zweiter Hand (URG 3)– Grundsätze
• Schöpfung unter Benutzung vorbestehender Werke• Selbständiger Schutz dieser Werke / Schutz vorbestehender Werke
– Drei Stufen• Umgestaltung
– Blosse Umarbeitung eines vorbestehenden Werks– kein individueller Charakter der Umgestaltung, kein selbständiger
Schutz
• Bearbeitung– Schöpferische Veränderung eines vorbestehenden Werks– individueller Charakter und damit selbständiger Schutz der
Bearbeitung– aber: individueller Charakter des vorbestehenden Werks noch
erkennbar
• Neugestaltung– Lösung vom vorbestehenden Werk, das "nur" als Anregung dient– individueller Charakter und damit selbständiger Schutz der
Neugestaltung– individueller Charakter des vorbestehenden Werks nicht mehr
erkennbar
Gegenstand - Spezialfälle
• Sammelwerke (URG 4)– Schutzvoraussetzungen erfüllt durch Auswahl oder Anordnung
der Bestandteile– Selbständiger Schutz des Sammelwerks, unabhängig von
allfälligem urheberrechtlichen Schutz der Bestandteile– Bestandteile können selbständig geschützt sein– Datenbanken regelmässig als Sammelwerke geschützt
• Nicht geschützte Werke (URG 5)– Erlasse: Gesetze und Verordnungen, völkerrechtliche Verträge
etc.– Zahlungsmittel: Banknoten– Amtliche Publikationen: Entscheidungen, Protokolle, Berichte
etc.– Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche– Sammlungen und Übersetzungen dieser Werke
Schutzvoraussetzungen
• Geistige Schöpfung– Werke als von Menschen Geschaffenes
• Gestalteter, geistiger Inhalt• Ergebnis des menschlichen Willens• Ausdruck einer Gedankenäusserung
– Abgrenzungen• Schöpfungen von Tieren• Schöpfungen von Computern (nicht: mithilfe von Computern)• sog. "objets trouvés"
– Föhrenwurzeln– Versteinerungen– Aufnahmen von Tierstimmen
Schutzvoraussetzungen
• Keine geistigen Schöpfungen - Beispiele
Schutzvoraussetzungen
• Individueller Charakter– Problemstellung
• Zentrale Bedeutung: Entscheidendes Kriterium für Grenzziehung zwischen geschützten und nicht geschützten Werken
• Schwer fassbares, wenig präzises Kriterium• Abstrakte Konzepte vs. verzweigte Kasuistik
– Einige Grundsätze• Massgeblich ist Gesamteindruck• Massgeblich ist Werk-Individualität, nicht Urheber-Individualität• Nicht massgeblich sind Umstände der Entstehung des Werks
– Einige Konzepte• Originalität vs. Individualität• Statistische Einmaligkeit (Max Kummer)• Differenzierte Individualität
Schutzvoraussetzungen
• Individueller Charakter - Beispiele
BGE 130 III 168: individuell BGE 130 III 714: nicht individuell
Schutzvoraussetzungen
• Individueller Charakter - Beispiele
BGE 136 III 225: individuell BGE 134 III 166: nicht individuell
Schutzvoraussetzungen
• Individueller Charakter - Beispiele
OGer ZH, sic! 2010, 889: individuell
HGer AG, sic! 2008, 707: individuell
Schutzvoraussetzungen
• Individueller Charakter - Beispiele
KGer GR, sic! 2009, 590: individuell
Schutzvoraussetzungen
• Individueller Charakter - Beispiele
KGer GR, sic! 2009, 590: individuell
Schutzwirkungen
• Nutzungsrechte (= Verwertungsrechte)
– Grundsatz: umfassendes Recht
– Konkretisiert in einzelnen Rechten
• Vervielfältigungsrecht
• Verbreitungsrecht
• Aufführungs-, Vortrags- und Vorführungsrecht
• Recht der Zugänglichmachung (Online-Recht)
• Recht der Wahrnehmbarmachung
• Sende- und Weitersenderecht
• Recht Sendung wahrnehmbar zu machen
Schutzwirkungen
• Urheberpersönlichkeitsrechte
– Grundsatz: kein umfassendes Recht
– Nur einzelne Befugnisse
• Recht auf Werkintegrität
– ob, wann und wie das Werk geändert werden darf
– ob, wann und wie das Werk bearbeitet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf
• Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
• Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung
• Recht auf Erstveröffentlichung
• Zutritts- und Ausstellungsrecht, Schutz vor Zerstörung
Schutzdauer
• Grundsätze– Schutz beginnt mit Werkschöpfung (URG 29 I)
• Erfüllen der Schutzvoraussetzungen
• Unabhängig von Festhalten auf Träger
– Schutz endet mit Ablauf der Schutzfrist (URG 29 II)
• Normallfall: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
• Computerprogramme: 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers
– Berechnung (URG 32)
• Schutzfrist läuft ab 31.12. des Jahres mit massgeblichem Ereignis
• Schutz endet 70 bzw. 50 Jahre später am jeweiligen 31.12.
Schranken
• Übersicht– Grundsatz
• Beschränkung der Nutzungsrechte, nicht der Urheberpersönlichkeitsrechte
• Ausgleich der Interessen von Rechtsinhabern und Nutzern sowie Allgemeinheit
• Zudem: Praktikabilität, Schutz der Privatsphäre, Schutz bestimmter Industrien
– Schrankenbestimmungen (Beispiele)• Erschöpfung (URG 12)• Verwendung durch Menschen mit Behinderungen (URG 24c)• Werke auf allgemein zugänglichem Grund (URG 27)• Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (URG 28)
Schranken
• Zitatrecht (URG 25)– Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden
• Zitatzweck: Erläuterung, Hinweis oder Veranschaulichung• Inhaltliche Bezugnahme und Auseinandersetzung mit zitiertem
Werk • Urheberrechtlich relevant: unveränderte Wiedergabe (≠
sinngemässes Zitat)• Alle Werkarten: Texte, Musik, Filme, Bilder etc. (strittig)
– Umfang des Zitats durch Zitatzweck gerechtfertigt– Zitat ist als solches zu bezeichnen und Quelle anzugeben
Schranken
• Archivierungs- und Sicherungsexemplare (URG 24)– Erstellung einer Kopie, um Erhaltung des Werks
sicherzustellen• Berechtigung für jedermann, aber nur Erstellung einer einzigen
Kopie• Archivexemplar ist als solches zu kennzeichnen• Archivexemplar ist in der Allgemeinheit nicht zugänglichem Archiv
aufzubewahren
– öffentliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive• Herstellen der zur Sicherung oder Erhaltung der Bestände
notwendigen Werkexemplare (mehrere Kopien zulässig)• mit Kopien darf kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werden
– Erstellen einer Sicherungskopie bei Computerprogrammen• durch den zum Gebrauch des Computerprogramms Berechtigten• Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden
Schranken
• Eigengebrauch– Privatgebrauch (URG 19 I lit. a)
• jede Werkverwendung• im persönlichen Bereich (für sich selbst) und im Kreis eng
verbundener Personen wie Verwandte und Freunde
• implizit: für private Zwecke
– Schulgebrauch (URG 19 I lit. b)• jede Werkverwendung• durch Lehrperson und Schüler• für den Unterricht in der Klasse
– Interner Gebrauch (URG 19 I lit. c)• Vervielfältigung (und Verbreitung)• in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommission
und ähnlichen Einrichtungen
• für interne Information und Dokumentation
Schranken
• Eigengebrauch (2)– Allgemeine Grundsätze
• Voraussetzung für Eigengebrauch: Veröffentlichung der Werke (URG 19 I)
• Computerprogramme: Schranke nicht anwendbar (URG 19 IV)
– Erstellen von Vervielfältigungen durch Dritte (URG 19 II)• Zum Eigengebrauch berechtigte Personen dürfen Werkexemplare
durch Dritte herstellen lassen (Dritte kopieren für Berechtigte, Bsp.: Copy-Shop)
• Dritte sind auch: Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäfts-betriebe, die Benutzern Kopiergeräte zur Verfügung stellen (Berechtigte kopieren auf Geräten Dritter)
– Abruf erlaubterweise zugänglich gemachter Werke (URG 19 IIIbis)• für Vervielfältigungen, die bei Abruf erlaubterweise zugänglich
gemachter Werke entstehen, wird auf vertraglicher Grundlage bezahlt, Bsp.: iTunes
• Nutzung dieser Vervielfältigungen auf vertraglicher Grundlage geregelt und von Einschränkungen des Eigengebrauchs ausgenommen
• keine Vergütungsansprüche nach URG 20 (problematisch)
Schranken
• Eigengebrauch (3)– Gegenausnahmen: Schulgebrauch und interner Gebrauch
(URG 19 III)• vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im
Handel erhältlicher Werkexemplare (URG 19 III lit. a)
- Anthologie: nur einzelne Geschichten innerhalb des Bandes- Zeitung: nur einzelne Artikel in der Zeitung
• Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst (URG 19 III lit. b)- Gemälde: Postkartenausgaben, Kunstposter etc.- Skulpturen: Miniaturausgaben
• Vervielfältigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik (URG 19 III lit. c)
• Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen des Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger (URG 19 III lit. d)
- Bootleg-Aufnahme eines Konzerts- Mitschnitt eines Films im Kino
– Keine Gegenausnahmen für Privatgebrauch (URG 19 III)
Schranken
• Vergütung für Eigengebrauch (URG 20)– Privatgebrauch (URG 19 I lit. a)
• Grundsatz: vergütungsfrei (URG 20 I)• Ausnahme: Leerkassetten und andere zur Aufnahme geeignete
Ton- und Tonbildträger (Speichermedien, URG 20 III)• Vergütung vom Hersteller oder Importeur geschuldet; beim Kauf
bereits im Preis für Speichermedien enthalten (URG 20 III)
– Schulgebrauch und interner Gebrauch (URG 19 I lit. b und lit. c)• Immer: vergütungspflichtig (URG 20 II)• Formen: Kopierabgabe• auch hier: Abgabe auf Speichermedien (URG 20 III)
– Vervielfältigung durch Dritte (URG 19 II)• Vervielfältigungen im Rahmen des Eigengebrauchs durch Dritte
vorgenommen• Immer: vergütungspflichtig (URG 20 II)
Methode zur Fallbeurteilung
Urheberrechtlicher Schutz?
Nein Ja
nutzenGreift
Schranke?
nicht nutzen
NeinJa
nutzenanfrag
en