V3.00 10 – Air Law 10 – Luftrecht Advanced PPL-Guide Band 4 1.
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10 – Air Law
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10 – Luftrecht
Advanced PPL-GuideBand 4
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1 – Gesetzliche Grundlagen
Advanced PPL-GuideBand 4
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Die ICAO18 ICAO-Anhänge
Anhang 1: Lizenzierung von LuftfahrtpersonalAnhang 2: LuftverkehrsregelnAnhang 3: FlugwetterdiensteAnhang 4: LuftfahrtkartenAnhang 5: MaßeinheitenAnhang 6: Betrieb von LuftfahrzeugenAnhang 7: Nationalitäts- und Registrierungskennzeichen von LuftfahrzeugenAnhang 8: Lufttüchtigkeit von LuftfahrzeugenAnhang 9: ErleichterungenAnhang 10: FlugfernmeldedienstAnhang 11: FlugverkehrsdiensteAnhang 12: Such- und Rettungsdienst (SAR)Anhang 13: FlugunfalluntersuchungAnhang 14: FlugplätzeAnhang 15: FlugberatungsdiensteAnhang 16: Umweltschutz und FluglärmAnhang 17: Schutz vor illegalen EingriffenAnhang 18: Transport gefährlicher Güter
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Das ICAO-Alphabet
ICAO-Alphabet
A – Alpha N – NovemberB – Bravo O – OscarC – Charlie P – PapaD – Delta Q – QuebecE – Echo R – RomeoF – Foxtrott S – SierraG – Golf T – TangoH – Hotel U – UniformI – India V – VictorJ – Juliett W – WhiskeyK – Kilo X – X-RayL – Lima Y – YankeeM – Mike Z – Zulu
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Die JAA – JAR FCL 1
Abschnitt H – LehrberechtigungenJAR-FCL 1.300 bis JAR-FCL 1.415Abschnitt I – PrüferJAR-FCL 1.420 bis JAR-FCL 1.460Abschnitt J – Erforderliche theoretische Kenntnisse und Verfahren für die Durchführung von theoretischen Prüfungen für die Lizenz für Berufs- und Verkehrspiloten sowie InstrumentenflugberechtigungenJAR-FCL 1.465 bis JAR-FCL 1.495Abschnitt K – Lizenz für Verkehrsflugzeugführer in Mehrkopfigen Flugbesatzungen (Multi Crew Pilot Licence (MPL(A)))JAR-FCL 1.500 bis JAR-FCL 1.535
Abschnitt A – Allgemeine BedingungenJAR-FCL 1.001 bis JAR FCL 1.080Abschnitt B – FlugschülerJAR-FCL 1.085 bis JAR-FCL 1.095Abschnitt C – Lizenz für Privatpiloten (PPL(A))JAR-FCL 1.100 bis JAR-FCL 1.135Abschnitt D – Lizenz für Berufspiloten (CPL(A))JAR-FCL 1.140 bis JAR-FCL 1.170Abschnitt E – Instrumentenflugausbildung (IR(A))JAR-FCL 1.174 bis JAR-FCL 1.210Abschnitt F – Klassen- und MusterberechtigungenJAR-FCL 1.215 bis JAR-FCL 1.262Abschnitt G – Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL(A))JAR-FCL 1.265 bis JAR-FCL 1.295
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Eurocontrol
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Weitere Organisationen / Abkommen
• FAA• Internationale Fernmeldeunion (ITU / UIT)• Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF)• Schengener Abkommen• Warschauer Abkommen• Transit- und Transportvereinbarung
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Die neun Freiheiten der Luft
1. Der freie Überflug des Hoheitsgebietes eines Vertragsstaates.
2. Das Recht auf eine technische Zwischenlandung zu nichtkommerziellen Zwecken.
3. Das Recht, eine Ladung aus dem Heimatstaat in einen Vertragsstaat zu überführen.
4. Das Recht, eine Ladung aus einem Vertragsstaat in den Heimatstaat zu überführen.
5. Das Recht, eine Ladung zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittland (und umgekehrt) zu
befördern.
6. Das Recht, eine Ladung mit Zwischenlandung im Heimatstaat zwischen zwei Drittstaaten zu
befördern.
7. Das Recht, eine Ladung zwischen zwei Drittstaaten ohne Berührung des Luftraums des
Heimatlandes zu befördern.
8. Das Recht, eine Ladung innerhalb eines anderen Staates als dem Heimatstaat zu befördern.
9. Das Code Sharing berechtigt eine andere Gesellschaft zur Durchführung eines genehmigten Fluges
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Nationale Luftfahrtverwaltung
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Luftfahrt Bundesamt
Das LBA teilt sich in vier Abteilungen mit jeweils Aufgabenspezifischen Referaten ein:
Z (Zentrale Dienste)T (Technik und Umweltschutz)B (Betrieb)L (Luftfahrtpersonal)
• Überwachung von Musterprüfungen und Musterzulassungen
• Lärmzulassung• Sammlung von Nachrichten über Luftfahrtpersonal und
Luftfahrtgerät sowie dessen Auskunftserteilung• Ausgabe von Lufttüchtigkeitsanweisungen• Überwachung von Luftsportverbänden• Genehmigung und Aufsicht von deutschen
Luftfahrtunternehmen• Zulassung des Luftfahrtgerätes zum Luftverkehr
(Verkehrszulassung)• Erlaubniserteilung für Verkehrs- und Berufsflugzeugführer,
Verkehrs- und Berufshubschrauberführer sowie Erteilung von Berechtigungen für diesen Personenkreis
• Abnahme von theoretischen und praktischen Prüfungen für das genannte Luftfahrtpersonal
• Genehmigung und Überwachung von Flugschulen
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BFU
Untersuchungseinheit (Untersuchung von Unfällen und Störungen)
Fachbereich 1 (Flugschreiberlabor, Avioniklabor, Halle, Werkstatt)
Fachbereich 2 (Grundsatzangelegenheiten, Flugsicherheitsarbeit, IT-Angelegenheiten)
Fachbereich 3 (Verwaltung)
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Landesluftfahrtbehörden
• Betreuung und Ausübung der Luftaufsicht von Flugplätzen
• Erteilung, Verlängerung, Erneuerung von Erlaubnissen (PPL(A)) einschließlich verschiedener Berechtigungen.
• Luftrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, insbesondere Genehmigungen von Luftfahrtunternehmen und von Luftfahrtveranstaltungen, Erlaubnisse für Flugschulen.
• Sicherheitskontrollen bei Fluggästen auf den Flughäfen, sowie Zuverlässigkeitsüberprüfungen
• Fluglärmbeschwerden
• Erteilung von Erlaubnissen zum Abwerfen von Futtermitteln für das Wild und zum Schleppen von Gegenständen
• Erteilung von Erlaubnissen zum Wiederstart nach einer Notlandung aufgrund von Kraftstoffmangel (nicht notwendig beispielsweise bei dem Wiederstart nach Hilfeleistung bei einem schweren Verkehrsunfall)
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Weitere Organisationen
• Deutsche Flugsicherung (DFS)– Die Flugverkehrskontrolle (Luftverkehrslenkung) im deutschen
Luftraum (mit Ausnahme der Eurocontrol-Bereiche)– Die Sicherstellung einer flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs– Die Errichtung von und die technische Aufsicht über
Funknavigationsanlagen– Die Herausgabe von Kartenmaterial– Die Veröffentlichung von Flugsicherungsinformationen
• Deutscher Wetterdienst (DWD)– Ermittlung, Aufbereitung und Weiterleitung von Wetterinformationen
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Nationale Rechtsgrundlagen
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LuftVG
Erster Abschnitt – Luftverkehr § 1-5 Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal§ 6-19d Flugplätze§ 20-24 Luftfahrtunternehmen und
-veranstaltungen§ 25-27 Verkehrsvorschriften§ 27a-27f Flughafenkoordinierung,
Flugsicherung und Flugwetterdienst§ 27g-28a Vorzeitige Besitzeinweisung und
Enteignung§ 29-32c Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Abschnitt – Haftpflicht§ 33-43 Haftung für Personen und Sachen, die nicht
im Luftfahrzeug befördert werden§ 44-52 Haftung für Personen und Gepäck, die im
Luftfahrzeug befördert werden§ 53-54 Haftung für militärische Luftfahrzeuge§ 55-57 Gemeinsame Vorschriften für die
Haftpflicht
Dritter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften§ 58-63 Straf- und Bußgeldvorschriften
Vierter Abschnitt – Luftfahrtdateien§ 64-70 Luftfahrtdateien
Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen§ 71-73 Übergangsregelungen
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LBAG
LBA-Gesetz – Inhaltliche Gliederung
§ 1 Bundesbehörde; Sitz§ 2 Aufgaben§ 3 Verwaltungsvorschriften§ 4 Inkrafttreten
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LuftSiG
LuftSiG – Inhaltliche GliederungAbschnitt 1 – Allgemeines§ 1-2 Allgemeines Abschnitt 2 – Sicherheitsmaßnahmen§ 3-12 Sicherheitsmaßnahmen Abschnitt 3 – Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte§ 13-15 Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte Abschnitt 4 – Zuständigkeit und Verfahren§ 16-17 Zuständigkeiten und Verfahren Abschnitt 5 – Bußgeld- und Strafvorschriften§ 18-20 Bußgeld- und Strafvorschriften Abschnitt 6 – Schlussbestimmung§ 21 Schlussbestimmung
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LuftVO
Erster Abschnitt – Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr§ 1-5c Pflichten der Teilnehmer im Luftverkehr Zweiter Abschnitt – Allgemeine Regeln§ 6-27a Allgemeine Regeln Dritter Abschnitt – Sichtflugregeln§ 28-34 Sichtflugregeln Vierter Abschnitt – Instrumentenflugregeln§ 35-42 Instrumentenflugregeln Fünfter Abschnitt – Bußgeld- und Schlussvorschriften§ 43-45 Bußgeld- und Schlussvorschriften AnlagenAnlage 1: Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu führenden LichterAnlage 2: Signale und ZeichenAnlage 3: Halbkreis-FlughöhenAnlage 4: Luftraumklassifizierung und Flugsicherungsbetriebs diensteAnlage 5: Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und SichtflugregelnAnlage 6: Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von LuftfahrzeugenAnlage 7: Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten
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LuftVZO
Erster Abschnitt – Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge Zweiter Abschnitt – Luftfahrtpersonal und synthetische Flugübungsgeräte Dritter Abschnitt – Flugplätze Vierter Abschnitt – Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät Fünfter Abschnitt – Haftpflichtversicherung Sechster Abschnitt – Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften AnlagenAnlage 1 Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von LuftfahrzeugenAnlage 2 Angaben zum Antrag auf Registrierung einer AusbildungseinrichtungAnlage 3 Muster TauglichkeitszeugnisAnlage 4 Besondere AnerkennungsverfahrenAnlage 5 Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1
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1. DV LuftVZO
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften§ 1 Anwendungsbereich§ 1a Begriffsbestimmungen§ 2 Pflichten des Bewerbers um ein
flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Zweiter Abschnitt – Organisation des Fliegerarztwesens§ 3 Übertragung von Daten und Einzelbefunden§ 4 Flugmedizinischer Sachverständiger (AME)§ 5 Flugmedizinisches Zentrum (AMC) Dritter Abschnitt – Ausbildung§ 6 Ausbildung zum flugmedizinischen
Sachverständigen Klasse 2§ 7 Ausbildung zum flugmedizinischen
Sachverständigen Klasse 1 Vierter Abschnitt – Fortbildung§ 8 Fortbildung Fünfter Abschnitt – Bußgeld- und Schlussvorschriften§ 9 Ordnungswidrigkeiten§ 10 Inkrafttreten
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LuftPersV
LuftPersV – Inhaltliche GliederungErster Abschnitt – Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer Zweiter Abschnitt – Erlaubnisse, Lizenzen und Berechtigungen für sonstiges Luftfahrtpersonal Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften Vierter Abschnitt – Durchführungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften AnlagenAnlage 1 Luftfahrerscheine
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1. DV LuftPersV
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften§ 1-2 Allgemeine Vorschriften Zweiter Abschnitt – Regelungen zu den Bestimmungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal um den Bestimmungen JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch§ 3-19 Regelungen zu den Bestimmungen der Verordnung
über Luftfahrtpersonal um den Bestimmungen JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch
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2. DV LuftPersV
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften§ 1 Anwendungsbereich Zweiter Abschnitt – Ausbildung und Prüfung§ 2-3 Ausbildung und Prüfung Dritter Abschnitt – Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer§ 4-22 Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer AnlagenDiverse Anlagen mit Lehr- und Ablaufplänen zu verschiedenen Ausbildungen und Prüfungen
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LuftBO
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften Zweiter Abschnitt – Allgemeine technische Betriebsvorschriften Dritter Abschnitt – Besondere technische Betriebsvorschriften Vierter Abschnitt – Ausrüstung der Luftfahrzeuge Fünfter Abschnitt – Allgemeine Flugbetriebsvorschriften Sechster Abschnitt – Besondere Flugbetriebsvorschriften Siebter Abschnitt – Bußgeld- und Schlussvorschriften
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Durchführungsverordnungen LuftBO
Erste DurchführungsverordnungAusrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen Zweite DurchführungsverordnungArbeits-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung Dritte DurchführungsverordnungAusrüstung und Betrieb des Luftfahrtgeräts außerhalb von Luftfahrtunternehmen Vierte DurchführungsverordnungAusrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen Fünfte DurchführungsverordnungAnwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 1 - Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen Sechste DurchführungsverordnungAnwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 3 - Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern
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LuftGerV
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften§ 1-8 Allgemeine Vorschriften Zweiter Abschnitt – Entwicklung und Herstellung§ 9-10a Entwicklung und Herstellung Dritter Abschnitt – Instandhaltung§ 11-13 Gewerblich verwendete Flugzeuge, Drehflügler und
Luftschiffe§ 14-20 Übriges Luftfahrtgerät Vierter Abschnitt – Schlussvorschriften§ 21-22 Schlussvorschriften
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Durchführungsverordnungen LuftGerV
Erste DurchführungsverordnungErgänzungen für Instandhaltungsbetriebe von Luftfahrtgerät Zweite DurchführungsverordnungLufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät Dritte DurchführungsverordnungAusrüstung und Betrieb des Luftfahrtgeräts außerhalb von Luftfahrtunternehmen
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FlugfunkV
§ 1-2 Allgemeines§ 3 Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen§ 4-11 Prüfung§ 12-15 Anerkennungen und Zweitschriften§ 16 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses§ 17 Gebühren und Auslagen§ 18-19 Zurückziehen von Anmeldungen und Verlegung eines
Prüfungstermins§ 20 Übergangsbestimmungen§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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2 – Veröffentlichungen und Dienste
Advanced PPL-GuideBand 4
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Luftverkehrsdienste
• Flugberatungsdienst (AIS)
• Fluginformationsdienst (FIS)
• Flugverkehrskontrolldienst (ATC)
• Flugplatzinformationsdienst (AFIS)
• Verkehrsflussregelung (ATFM)
• Flugfernmeldedienst
• Flugalarmdienst
• Such- und Rettungsdienst (SAR)
• Flugwetterdienst
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Flugberatungsdienst (AIS)
• NOTAM-Office• PIB• Aeronautical
Service Centre (AIS-C)
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Fluginformationsdienst (FIS)
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Flugverkehrskontrolldienst (ATC)
Priorität
• Flüge in Notsituationen
• Such- und Rettungsdienst
• Krankentransportflüge
• Flüge der Luftverteidigung
• Regierungsflüge
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Flugplatzinformationsdienst (AFIS)
• Erteilung von Verkehrshinweisen, insbesondere für Start, Landung und Rollvorgänge
• Erteilung von Informationen bezüglich der Betriebsregelungen und möglichen Gefahrenquellen sowie des Flugplatzzustandes
• Alarmierung von Rettungsdiensten
• Benachrichtigung der zuständigen Flugsicherungsstelle bei überfälligen Luftfahrzeugen
• Erteilung von Informationen bezüglich ausgefallener Navigationsanlagen
• Erteilung von den Flugbetrieb gefährdenden Wetterinformationen
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Weitere Dienste
• Flugfernmeldedienst• Flugalarmdienst• Such- und Rettungsdienst (SAR)• Verkehrsflussregelung• Flugwetterdienst
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Alarmstufen
INCERFA (Ungewissheitsstufe)• Innerhalb von 30 Minuten nach einer fälligen Meldung ist noch keine Nachricht über das Luftfahrzeug eingegangen.• Ein Luftfahrzeug ist innerhalb von 30 Minuten nach der Ankunftszeit, die der Flugverkehrskontrollstelle übermittelt
wurde oder nach der errechneten späteren Ankunftszeit, noch nicht angekommen.
ALERFA (Bereitschaftsstufe)• Die bei der Ungewissheitsstufe eingeleiteten Nachforschungen sind erfolglos geblieben.• Ein Luftfahrzeug hat eine Luftverkehrskontrollfreigabe für die Landung erhalten und ist nicht innerhalb von 5
Minuten nach der voraussichtlichen Landezeit gelandet und es besteht keine Sprechfunkverbindung.• Das Luftfahrzeug ist von einem widerrechtlichen Eingriff betroffen oder bedroht.• Es ist eine Meldung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Luftfahrzeuges eingegangen, ohne dass
eine Notlandung erforderlich geworden ist.
DESTRESFA (Notstufe)• Durch die bisher durchgeführten Maßnahmen konnte keine Sprechfunkverbindung hergestellt werden und weitere
Nachforschungen legen es nahe, dass sich das Luftfahrzeug in einer Notlage befindet.• Es liegt eine Meldung vor oder es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass das Luftfahrzeug eine Notlandung
durchgeführt hat.• Der mitgeführte Treibstoffvorrat wird als verbraucht oder für die sichere Beendigung des Fluges unzureichend
angesehen.
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ICAO-Luftfahrtkarten
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AIP VFRAbschnitte der AIP VFR
SUP – Supplements (Ergänzungen) GEN – General Information (Allgemeine Informationen)GEN 1 Nationale Regelungen und AnforderungenGEN 2 Tabellen und AbkürzungenGEN 3 DiensteGEN 4 Gebühren für Flugplätze und Flugsicherungsdienste ENR – Enroute Information (Streckeninformationen)ENR 1 Allgemeine Regeln und VerfahrenENR 2 ATS-LuftraumENR 3 ATS-StreckenENR 4 Funknavigationsanlagen/-systemeENR 5 NavigationswarnungenENR 6 Streckenkarte AD – Aerodromes (Flugplätze)AD 1 Flugplätze - EinführungAD 2 FlugplätzeAD 3 Hubschrauberlandeplätze
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Nachrichten für Luftfahrer (NfL)NfL I
Anordnungen und wichtige Informationen bezüglich der Durchführung des FlugbetriebsLuftraumstrukturFlugplätzeFlugbeschränkungen und GefahrenFlugsicherungsbetriebsdiensteFlugwetterdienstEinflugbestimmungenLuftverkehrsvorschriftenSuch- und RettungsdienstFlugsicherungsverfahrenLuftfahrt-Karten
NfL IIAnordnungen und wichtige Informationen bezüglich Luftfahrtgerät und LuftfahrtpersonalLuftfahrttechnische BetriebeBetrieb von LuftfahrzeugenRegistrierung von LuftfahrzeugenLufttüchtigkeitMusterzulassungAusbildung und Lizenzierung von LuftfahrtpersonalFlugunfalluntersuchungFliegertauglichkeit
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VFReBulletin
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AIC
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3 – Verkehrsvorschriften
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Luftraumklassifizierung
Die Luftraumklassen unterscheiden sich nach:
• Art der erlaubten Flüge
• Höchstgeschwindigkeit
• Vorgeschriebener Sprechfunkverkehr
• Erforderliche Freigaben
• Umfang der Flugverkehrsdienste
• Staffelung (Einhaltung von Mindestabständen)
• Mindestwetterbedingungen (für VFR)
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Luftraum G
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Luftraum F
V3.00
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Luftraum F
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Luftraum E
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Luftraum D
Zu übermittelnde Flugdaten:
• Luftfahrzeugkennung
• Luftfahrzeugmuster
• Position
• Flugstrecke
• Flughöhe
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Kontrollzone (CTR)
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50
Sonder VFR
V3.00
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51
Luftraum C
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Besondere Lufträume
• Sperrgebiete (ED-P)
• Flugbeschränkungsgebiete (ED-R)
• Gefahrengebiete (ED-D)
• Gebiete mit besonderen Aktivitäten
• Tieffluggebiete
• Gebiete mit Transponderverpflichtung (TMZ)
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Flugbeschränkungsgebiete
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Gefahrengebiete
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Tieffluggebiete
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Transponderverpflichtung (TMZ)
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Ausweichrangfolge
1. Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind
2. Schleppzüge
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Hängegleiter und Gleitsegel
6. Ballone
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Ausweichregeln
V3.00
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59
Ausweichregeln
V3.00
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60
Ausweichregeln
V3.00
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Sicherheitsmindesthöhen
V3.00
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Höhenmessereinstellung
V3.00
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Halbkreisflughöhen
1. Halbkreis 2. HalbkreisMagnetischer Kurs
über Grund 000-179Magnetischer Kurs
über Grund 180-359
IFR VFR IFR VFRFL 110 FL 115 FL 100 FL 105FL 090 FL 095 FL 080 FL 085FL 070 FL 075 FL 060 FL 065
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Transpondereinstellungen
7000
Einstellung für VFR-Verkehr. Diese Einstellung ist unterhalb von 5.000 ft MSL, bzw. 3.500 ft GND (der tatsächlich höhere Wert ist entscheidend) empfohlen, oberhalb dieser Höhe ist er vorgeschrieben
7500 Flugzeugentführung
7600 Funkausfall
7700 Notfall
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Geschlossene Wolkendecken
• Die Flughöhe muss wenigstens 1.000 ft AGL betragen
• Die Mindestwetterbedingungen des Luftraums E müssen erfüllt sein
• Der beabsichtigte Flugweg muss eingehalten werden
• Es ist sichergestellt, dass der Anflug und die Landung auf dem Zielflugplatz unter Sichtflugbedingungen durchgeführt werden kann
V3.00
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66
Signale militärischer Luftfahrzeuge
Kodeworte ansteuernder Luftfahrzeuge
CALL SIGN Wie ist Ihr Rufzeichen?FOLLOW Folgen Sie mirDESCEND Beginnen Sie Sinkflug zur LandungYOU LAND Landen Sie auf diesem FlugplatzPROCEED Sie können weiterfliegen
Kodeworte angesteuerter Luftfahrzeuge
CALL SIGN Mein Rufzeichen ist…WILCO Verstanden, Anweisung wird befolgtCANNOT Unmöglich, Anweisung zu befolgenREPEAT Wiederholen Sie Ihre AnweisungAM LOST Standort unbekanntMAYDAY NotfallHIJACK Werde entführtDESCEND Erbitte Sinkflug
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Flugplan
V3.00
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Flugplan
V3.00
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Flugplanaufgabe
• Flüge, welche über die Grenzen der BRD hinausgehen (Ausnahme: Für Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln von und nach den Unterzeichnerstaaten des Schengener Abkommens muss nur ein Flugplan aufgegeben werden, wenn die Vorschriften des betroffenen Landes dies verlangen oder während des Fluges der Luftraum eines Landes berühren, das nicht diesem Abkommen beigetreten ist)
• Flüge bei Nacht, welche über die Flugplatzumgebung hinausführen• Flüge in Flugbeschränkungsgebiete, sofern dies angeordnet ist• IFR-Flüge• Flüge mit einem Flugregelwechsel• Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und über Flughäfen mit
Flugverkehrskontrolle• Wolkenflüge mit Segelflugzeugen
V3.00
10 – Air Law
70
Luftfahrzeugkennung
• Im Normalfall das Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges ohne Bindestrich nach dem Nationalitätskennzeichen (z.B. DEXXX)
• Bei Vorhandensein eine Flugnummer (z.B. LH1234)• Bei Segelflugzeugen die zugeteilte vierstellige Kennzahl (z.B.
1234)• Bei bemannten Freiballonen der zugeteilte Name (z.B.
LUDWIG), sofern dieser aus nicht mehr als sechs Buchstaben besteht
V3.00
10 – Air Law
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Flugregeln und Art des Fluges
I IFR
V VFR
Y Flug beginnt IFR und wechselt nach VFR
Z Flug beginnt VFR und wechselt nach IFR
GFlüge der allgemeinen Luftfahrt, die nicht im gewerblichen Luftverkehr oder als Arbeitsflüge durchgeführt werden.
NNichtplanmäßige Flüge im gewerblichen Luftverkehr zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder Miete.
X
Übungs-, Test- oder Abnahmeflüge. Bei Übungsflügen müssen in Feld 18 nach der Kenngruppe RMK/ die Buchstabenkombination LIC (für licencing) und ergänzende Angaben zu den Absichten gemacht werden (z.B. RMK/ LIC SEVERAL APCH).
V3.00
10 – Air Law
72
Anzahl und Muster
Segelflugzeuge GLID
Ultraleichtflugzeuge ULAC
Piper PA 28 Archer P28A
Piper PA 28 Arrow P28R
Piper PA 34 Seneca PA34
Cessna 152 C152
Cessna 172 C172
V3.00
10 – Air Law
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Wirbelschleppenkategorie
Kategorie Maximale StartmasseL (leicht) Bis einschließlich 7.000 kg
M (mittel) Mehr als 7.000 kg, weniger als 136.000 kg
H (schwer) 136.000 kg und mehr
J (super) Derzeit nur für Airbus A380
V3.00
10 – Air Law
74
Ausrüstung
N Es ist keine betriebsbereite Ausrüstung vorhanden
S Die Standardausrüstung (VHF RTF, ADF, VOR, ILS) ist vorhanden und betriebsbereit.
A ADFD DMEH HF FunkL ILSO VORU UHF FunkV VHF Funk
ZAndere Ausrüstung (bei dieser Angabe muss zusätzlich in Feld 18 (Andere Angaben) mit den Kenngruppen COM/ oder NAV/ eine genauere Angabe erfolgen)
A Modus A
C Modus C (Höhenübermittlung)
S Modus S (Datalink)
V3.00
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75
Weitere Felder
V3.00
10 – Air Law
76
Weitere Felder
V3.00
10 – Air Law
77
Andere Angaben
ALTN/ Ausweichflugplatz, wenn als Kennung ZZZZ angegeben wurdeCOM/ Angaben über die SprechfunkausrüstungDEP/ Startflugplatz, wenn als Kennung ZZZZ angegeben wurdeDEST/ Zielflugplatz, wenn als Kennung ZZZZ angegeben wurde
DOF/ Tag des Starts, wenn der Flugplan mehr als 24 Stunden vor der EOBT aufgegeben wird (im Format JJMMDD)
EET/ Voraussichtliche Flugzeit bis zu einem bestimmten StreckenpunktNAV/ Angaben über die FunknavigationsausrüstungOPR/ LuftfahrzeughalterREG/ EintragungszeichenRMK/ Sonstige Angaben, die für den Flug von Bedeutung sindSTS/ Begründung für eine beantragte VorrangbehandlungTYP/ Luftfahrzeugmuster
V3.00
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Flugdauer, Personen und Ausrüstung
V3.00
10 – Air Law
79
Start- und Landemeldung
Folgende Angaben müssen in einer Startmeldung enthalten sein:
• Luftfahrzeugkennung
• Startflugplatz
• Startzeit
• Zielflugplatz
Folgende Angaben müssen in einer Landemeldung enthalten sein:
• Luftfahrzeugkennung
• Startflugplatz
• (sofern abweichend: im Flugplan
angegebener Zielflugplatz)
• Landeflugplatz
• Landezeit
V3.00
10 – Air Law
80
4 – Flugplätze und Luftfahrtgerät
Advanced PPL-GuideBand 4
V3.00
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81
Flugplatzverkehr
• Flughäfen
• Landeplätze
• Segelfluggelände
• Militärische Flugplätze
V3.00
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82
Flugplatzaufbau
V3.00
10 – Air Law
83
Platzrunde
V3.00
10 – Air Law
84
Markierungen
V3.00
10 – Air Law
85
Pisten- und Rollwegmarkierungen
V3.00
10 – Air Law
86
PAPI
V3.00
10 – Air Law
87
Lichtsignale
V3.00
10 – Air Law
88
Lichtsignale
V3.00
10 – Air Law
89
Lichtsignale
V3.00
10 – Air Law
90
Bodensignale
V3.00
10 – Air Law
91
Einwinkerzeichen
V3.00
10 – Air Law
92
Einwinkerzeichen
V3.00
10 – Air Law
93
LuftfahrzeugeLuftfahrzeuge sind 1. Flugzeuge 2. Drehflügler 3. Luftschiffe 4. Segelflugzeuge 5. Motorsegler 6. Frei- und Fesselballone 7. Drachen 8. Rettungsfallschirme 9. Flugmodelle 10. Luftsportgeräte 11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
V3.00
10 – Air Law
94
Zulassung und Eintragung
• Musterzulassung– Gerätekennblatt– Einzelstückzulassung
• Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA)• Verkehrszulassung
– Luftfahrzeugrolle– Eintragungsschein– Lufttüchtigkeitszeugnis– Lärmzeugnis
V3.00
10 – Air Law
95
Eintragungszeichen
Buchstabe Art EinschränkungA Flugzeuge > 20 t zulässige StartmasseB Flugzeuge 14-20 t zulässige StartmasseC Flugzeuge 5,7-14 t zulässige StartmasseE Flugzeuge Einmotorig bis 2 tF Flugzeuge Einmotorig 2-5,7 tG Flugzeuge Mehrmotorig bis 2 tI Flugzeuge Mehrmotorig 2-5,7 tH Drehflügler K Motorsegler L Luftschiffe M Luftsportgeräte MotorgetriebenN Luftsportgeräte Nicht motorgetriebenO Bemannte Ballone
V3.00
10 – Air Law
96
Bordbuch
• Start- und Zielflugplatz
• Start- und Landezeit
• Flugzeugführer und Fluggäste
• Flugzeit
• Anzahl der Starts und Landungen
• Gesamtzahl der Starts und
Landungen
• Technische Störungen
• Besondere Vorkommnisse während des
Fluges
• Angaben über Instandhaltung und
Nachprüfung
• Gesamtbetriebszeit
• Betriebszeit nach der letzten
Grundüberholung
• Angaben zu Triebwerken und ggf.
Propellern
V3.00
10 – Air Law
97
Flughandbuch
Flughandbuch Beispiel-InhaltKapitel 1 – AllgemeinesAllgemeine Informationen zu Flugzeugbauteilen, Bauzeichnungen, Abkürzungs- und Umrechnungstabellen
Kapitel 2 – FlugzeuggrenzenVerschiedene Grenzwerte (z.B. für Masse, Geschwindigkeit, Drehzahl und Beschleunigung)
Kapitel 3 – NotverfahrenVorgehensweisen in verschiedenen Notsituationen
Kapitel 4 – NormalverfahrenVorgehensweisen im normalen Betrieb
Kapitel 5 – FlugleistungenFlugleistungstabellen und –graphen zur Berechnung und Flugvorbereitung
Kapitel 6 – Masse und Schwerpunkt / AusrüstungslisteDaten zur Masse- und Schwerpunktberechnung und Angaben zur Flugzeugausrüstung
Kapitel 7 – FlugzeugbeschreibungAngaben zu Flugzeugkomponenten und Systemen
Kapitel 8 – WartungInformationen zu Verfahren am Boden und Reinigungsarbeiten
Kapitel 9 – Anhänge
V3.00
10 – Air Law
98
Zusammenstoß-Warnlicht
V3.00
10 – Air Law
99
Positionslichter
V3.00
10 – Air Law
100
Instandhaltung und Reparaturen
• Wartung• Überholung• Große Reparaturen• Nachprüfung• Betriebsanweisungen• Instandhaltungsprogramm
V3.00
10 – Air Law
101
Gefährliche Güter
• Waffen, Munition, Sprengstoffe
• Sonstige Stoffe, die leicht entzündbar, ätzend, giftig, radioaktiv oder magnetisch sind oder zur Polymerisation neigen, soweit es sich nicht um geringe Mengen handelt, die üblicherweise für den täglichen Gebrauch verwendet werden
• Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase, soweit sie nicht zur Ausrüstung des Luftfahrzeuges gehören
V3.00
10 – Air Law
102
5 – Lizenzierung und Personal
Advanced PPL-GuideBand 4
V3.00
10 – Air Law
103
Lizenzarten
• PPL(A)• PPL(N)• Ausländische Lizenzen
V3.00
10 – Air Law
104
Ausbildungsbetriebe
• Flight Training Organisation (FTO)• Registrated Facility (RF)• Type Rating Training Organisation (TRTO)
V3.00
10 – Air Law
105
Medizinische Tauglichkeit
V3.00
10 – Air Law
106
Ausbildungsablauf
• Theorieausbildung• Praktische Flugausbildung• Erwerb des Sprechfunkzeugnisses (BZF I oder
BZF II)
V3.00
10 – Air Law
107
Theoretische Ausbildung
• Luftrecht und ATC-Verfahren
• Allgemeine
Luftfahrzeugkenntnisse
• Flugleistung und Flugplanung
• Menschliches
Leistungsvermögen
• Meteorologie
• Navigation
• Betriebliche Verfahren
• Verhalten in
besonderen Fällen
• Aerodynamik
• Sprechfunkverkehr
V3.00
10 – Air Law
108
Praktische Flugausbildung
• Flugvorbereitung, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges
• Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen
• Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen
• Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen
• Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen
• Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind
• Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit, sowie Landungen auf kurzen Pisten
• Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer Horizontalkurve von 180°
• Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen
• Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung• An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von
Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen
V3.00
10 – Air Law
109
Theoretische Prüfung
Fach Maximale Bearbeitungszeit
Luftrecht und ATC-Verfahren, Sprechfunkverkehr 1:15 h
Allgemeine Luftfahrzeugkunde, Flugleistung und Flugplanung 1:00 h
Menschliches Leistungsvermögen (HPL) 0:30 h
Meteorologie 0:30 h
Navigation, Flugleistung und Planung 1:30 h
Betriebliche Verfahren, Verhalten in besonderen Fällen 0:30 h
Aerodynamik 0:45 hGesamt 6:00 h
V3.00
10 – Air Law
110
Praktische Prüfung
• Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen
• Ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
• Gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer
• Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt
• Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist
Flugphase / Übung ToleranzFlughöhe Normaler Flug +/- 150 ftSimulierter Triebwerksausfall (bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen) +/- 200 ft
Steuerkurs / Einhalten einer Funkstandlinie
Normaler Flug +/- 10°Simulierter Triebwerksausfall (bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen) +/- 15°
Geschwindigkeit
Start und Anflug+ 15 kt- 5 kt
Alle anderen Flugzustände +/- 15 kt
V3.00
10 – Air Law
111
Klassenberechtigungen
• Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk
• Einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk
• Reisemotorsegler
• Einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers
• Einmotorige Wasserflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers
• Mehrmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk
• Mehrmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk
V3.00
10 – Air Law
112
Musterberechtigungen
• Alle Flugzeugmuster, die gemäß Musterzulassung mit zwei Piloten betrieben werden müssen
• Alle mehrmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten und Propellerturbinenantrieb oder Strahlturbinenantrieb
• Alle einmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten mit Strahlturbinenantrieb
• Alle sonstigen Flugzeugmuster, falls dies für notwendig erachtet wird
V3.00
10 – Air Law
113
Weitere Berechtigungen
• CVFR
• Nachtflugqualifikation
• Kunstflugberechtigung
• Schleppberechtigung
• Streu- und Sprühberechtigung
V3.00
10 – Air Law
114
Mitzuführende Unterlagen
• Eintragungsschein• Lufttüchtigkeitszeugnis• Prüfschein• Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC)• Urkunde zum Betreiben einer Luftfunkstelle• Haftpflichtversicherungsbestätigung• Bordbuch• Flugbuch (bei Überlandflügen)• Flughandbuch• Luftfahrerschein• Personalausweis oder Reisepass• Tauglichkeitszeugnis• Flugfunkzeugnis, sofern nicht im Luftfahrerschein eingetragen• Lärmzeugnis
V3.00
10 – Air Law
115
Bord- und Flugbucheintragungen
• Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges
• Luftfahrzeugmuster
• Datum
• Name des verantwortlichen Piloten
• Start- und Landeflugplatz
• Abflugzeit (Abblockzeit) in UTC
• Ankunftszeit (Anblockzeit) in UTC
• Flugdauer
• Anzahl der Landungen
• Bestätigungen
V3.00
10 – Air Law
116
6 – Sprechfunkverfahren
Advanced PPL-GuideBand 4
V3.00
10 – Air Law
117
Flugfunkzeugnisse
• Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II
• Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I
• Allgemein gültiges Sprechfunkzeugnis (AZF)
V3.00
10 – Air Law
118
Herstellen der Sprechfunkverbindung
Einleitungsanruf:1) Rufzeichen der anzusprechenden Funkstelle2) Rufzeichen der rufenden Funkstelle
Beispiel: Paderborn TURM, DEBZF
Antwort:1) Rufzeichen der anzusprechenden Funkstelle2) Rufzeichen der antwortenden Funkstelle
Beispiel: DEBZF, Paderborn TURM
V3.00
10 – Air Law
119
Bestätigen einer Meldung
• VERSTANDEN / ROGER• Wiederholung
– Flugverkehrskontrollfreigaben (konditionelle Freigaben sind wörtlich mit der Bedingung zu wiederholen)
– Anweisungen, die in Verbindung mit Bewegungen auf der Piste stehen (Rollen, Starten, Landen, Halten, Überqueren)
– Betriebspiste– Höhenmessereinstellungen– SSR-Codes (Transponder)– Höhenanweisungen (bei Flughöhen in Relation zum Standardluftdruckwert 1.013,2
hPa werden dem Wert die Worte FLUGFLÄCHE / FLIGHT LEVEL vorangestellt, bei Flughöhen in Relation zum QNH folgt dem Wert das Wort FUß / FEET.
– Steuerkurs- und Geschwindigkeitsanweisungen– Bei Frequenzwechsel die Frequenz
V3.00
10 – Air Law
120
Standortmeldungen
• Luftfahrzeugkennung
• Luftfahrzeugmuster
• Position
• Flughöhe
• Überflugzeit der angegebenen Position
V3.00
10 – Air Law
121
Meldungsarten
1. Notmeldungen
2. Dringlichkeitsmeldungen
3. Peilfunkmeldungen
4. Flugsicherheitsmeldungen
5. Wettermeldungen
6. Flugbetriebsmeldungen
7. Staatstelegramme
V3.00
10 – Air Law
122
Dringlichkeitsverkehr
1. Art der Schwierigkeit oder Beobachtung2. Andere, für die Hilfestellung wichtige
Informationen3. Absichten des Luftfahrzeugführers (falls
zutreffend)4. Angaben über Standort, Kurs und Flughöhe
(falls zutreffend)
V3.00
10 – Air Law
123
Notverkehr
1. Art der Notlage
2. Absichten des Luftfahrzeugführers
3. Art der gewünschten Hilfe
4. Angaben über Standort, Kurs und Flughöhe
V3.00
10 – Air Law
124
Übermittlung von Werten
Ziffer oder
ZeichenDeutsch Englisch
0 Null Siro1 Ein(s) Woan2 Zwo Tuh3 Drei Tri4 Vier Fohr5 Fünf Feif6 Sechs Six7 Sieben Sewen8 Acht Äit9 Neun Neiner, Komma . Dessimel/ Schrägstrich Deiägonel
Übermittlung von Hundertern und Tausendern
200 ZWO HUNDERT8000 ACHT TAUSEND5700 FÜNF TAUSEND SIEBEN HUNDERT16 400 EINS SECHS TAUSEND VIER HUNDERT
Übermittlung von VHF-Frequenzen
118,000 EINS EINS ACHT KOMMA NULLONE ONE EIGHT DECIMAL ZERO
118,025 EINS EINS ACHT KOMMA NULL ZWO FÜNFONE ONE EIGHT DECIMAL ZERO TWO FIVE
118,005 EINS EINS ACHT KOMMA NULL NULL FÜNFONE ONE EIGHT DECIMAL ZERO ZERO FIVE
118,010 EINS EINS ACHT KOMMA NULL EINS NULLONE ONE EIGHT DECIMAL ZERO ONE ZERO
V3.00
10 – Air Law
125
Übermittlung von Sichtwerten
In Metern Bei einer Sicht von weniger als 5 Kilometern
In KilometernBei einer Sicht von 5 Kilometern oder mehr, aber weniger als 10 Kilometern
Als eine Sicht von 10 Kilometern
Bei einer Sicht von 10 Kilometern oder mehr (in Ausnahmefällen werden auch höhere Sichten genannt)
V3.00
10 – Air Law
126
Rufzeichen von Luftfunkstellen
• Staatszugehörigkeitszeichen und Eintragungszeichen (Ggf. kann hier noch der Luftfahrzeughersteller oder das Luftfahrzeugmuster vorangestellt werden)
• Die im Sprechfunk verwendete Bezeichnung eines Luftfahrtunternehmens gefolgt vom Eintragungszeichen
• Die im Sprechfunk verwendete Bezeichnung eines Luftfahrtunternehmens gefolgt von der Flugnummer
• Ein maximal siebenstelliges Rufzeichen für militärische Luftfahrzeuge
V3.00
10 – Air Law
127
Abkürzen von Rufzeichen
Abgekürzte Rufzeichen
DABCD DCD oder DBCD
Cessna DEABC Cessna BC oder Cessna ABC
Arrow DESJZ Arrow JZ oder Arrow SJZ
Condor ABCD Condor CD oder Condor BCD
Lufthansa 401 keine Kurzform
V3.00
10 – Air Law
128
Rufzeichen von BodenfunkstellenDeutsche
Bezeichnung Englische Bezeichnung Funktion
CONTROL Bezirkskontrolle ohne Radar APPROACH An- und Abflugkontrolle ohne Radar RADAR Flugverkehrskontrolle mit Radar DEPARTURE Abflugkontrolle mit Radar ARRIVAL Anflugkontrolle mit Radar DIRECTOR Endanflugkontrolle mit Radar PRECISION Endanflugkontrolle mit PräzisionsradarTURM TOWER FlugplatzkontrolleROLLKONTROLLE GROUND Flugverkehrskontrolle auf dem Rollfeld DELIVERY Übermittlung von Anlass- und StreckenfreigabenINFORMATION INFORMATION Fluginformationsdienst durch die DFS
VORFELD APRON Bewegungslenkung auf dem Vorfeld durch den Flughafenunternehmer
INFO INFO Flugplatzinformationsdienst durch Luftaufsichtspersonal oder Flugleiter
DISPATCH Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen einer Luftverkehrsgesellschaft
START oder SCHULE Ausbildung von LuftfahrernSEGELFLUG SegelflugbetriebRÜCKHOLER Segelflugbegleit- und RückholbetriebVERFOLGER Freiballonbegleit- und RückholbetriebWETTBEWERB Wettbewerbsveranstaltungen
V3.00
10 – Air Law
129
RedewendungenDeutsch Englisch Bedeutung
BESTÄTIGEN SIE ACKNOWLEDGE Teilen Sie mit, dass die Meldung empfangen und verstanden wurde
POSITIV AFFIRM Ja
GENEHMIGT APPROVED Erlaubnis für das vorgeschlagene Verfahren erteilt
TRENNUNG BREAKIch zeige hiermit die Trennung zwischen Teilen der Meldung an (zu benutzen, wenn keine klare Meldung zwischen dem Text und anderen Teilen der Meldung erkannt werden kann)
TRENNUNG TRENNUNG BREAK BREAK
Ich zeige hiermit die Trennung zwischen Meldungen an, die in einer hochbelasteten Verkehrssituation an verschiedene Luftfahrzeuge übermittelt werden
AUFGEHOBEN CANCEL Die zuvor übermittelte Freigabe ist aufgehoben
CHECK CHECK Prüfen Sie ein System oder ein Verfahren (in keinem anderen Zusammenhang zu verwenden; normalerweise wird keine Antwort erwartet)
FREI CLEARED Genehmigung, unter festgelegten Bedingungen zu verfahren
BESTÄTIGEN SIE CONFIRM Ich erbitte Bestätigung der Freigabe, Anweisung, Handlung oder Information
RUFEN SIE CONTACT Stellen Sie Funkverbindung her mit…
KORREKT CORRECT Wahr oder Richtig
BERICHTIGUNG CORRECTION Bei der Übermittlung ist ein Fehler unterlaufen, es muss richtig heißen…
V3.00
10 – Air Law
130
RedewendungenDeutsch Englisch Bedeutung
IGNORIEREN SIE DISREGARD SelbsterklärendWIE VERSTEHEN SIE MICH?
HOW DO YOU READ? Wie ist die Verständlichkeit meiner Sendung
BLEIBEN SIE / BEHALTEN SIE … BEI
MAINTAIN Behalten Sie z.B. die benannte Flughöhe bei, oder im übertragenden Sinne, z.B. bleiben Sie VFR
ICH WIEDERHOLE I SAY AGAIN Ich wiederhole zur Klarstellung oder BetonungMONITOR MONITOR Hören Sie (Frequenz / Kanal) abNEGATIV NEGATIVE Nein / Erlaubnis nicht erteilt / Das ist nicht richtigNON RNAV NON RNAV Angabe wenn Flächennavigationsausrüstung fehlt
KOMMEN OVERMeine Übermittlung ist beendet und ich erwarte Ihre AntwortAnmerkung: Im Sprechfunkverkehr im UKW-Bereich normalerweise nicht genutzt
ENDE OUTDie Übermittlung der Meldung ist beendet; ich erwarte keine AntwortAnmerkung: Im Sprechfunkverkehr im UKW-Bereich normalerweise nicht genutzt
WIEDERHOLEN SIE WÖRTLICH READ BACK Wiederholen Sie alles oder den bezeichneten Teil dieser Meldung wörtlich
FREIGABEÄNDERUNG RECLEARED Es hat sich eine Änderung gegenüber Ihrer letzten Freigabe ergeben, diese
neue Freigabe ersetzt die vorherige Freigabe oder Teile davonMELDEN SIE REPORT Geben Sie mir die folgende Information
V3.00
10 – Air Law
131
Redewendungen
Deutsch Englisch BedeutungERBITTE REQUEST Ich möchte wissen / Ich beantrage
VERSTANDEN ROGER
Ich habe Ihre letzte Meldung vollständig erhaltenAnmerkung: Unter keinen Umständen zu benutzen, wenn die Art der Meldung eine wörtliche Wiederholung, POSITIV oder NEGATIV als Antwort erfordern würden
WIEDERHOLEN SIE SAY AGAIN Wiederholen Sie alles oder den folgenden Teil Ihrer MeldungSPRECHEN SIE LANGSAMER
SPEAK SLOWER Vermindern Sie Ihre Sprechgeschwindigkeit
SQUAWK SQUAWK Schalten Sie den Transponder auf Mode / Code
STANDBY STANDBY
Warten Sie und ich werde Sie rufenAnmerkung: Die rufende Station wird normalerweise erneut Funkverbindung herstellen, falls sich die Verzögerung über einen längeren Zeitraum erstreckt; STANDBY ist keine Zustimmung oder Ablehnung
NICHT MÖGLICH UNABLE Ich kann Ihrer Anfrage, Anweisung oder Freigabe nicht Folge leistenAnmerkung: Wird normalerweise durch eine Begründung ergänzt
WILCO WILCO Ich verstehe Ihre Meldung und werde entsprechend handeln
WORTE DOPPELT WORDS TWICE
Aufforderung: Die Verständigung ist schwierig; bitte senden Sie jedes Wort oder jede Gruppe von Worten doppeltInformation: Da die Verständigung schwierig ist, wird jedes Wort oder jede Gruppe von Worten in dieser Meldung doppelt gesendet