Veräusserungsverträge I: Kauf VI = Besondere Arten des Kaufs
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Veräusserungsverträge I: Kauf VI = Besondere Arten des Kaufs
OR-BT 12. März 2012
• Kauf von Bestandteilen eines Grundstücks, Art. 187 Abs. 2 OR
• Handelskauf, Art. 190f. OR und Art. 215 OR• Viehkauf, Art. 198 OR und Art. • Kauf nach Muster, Art. 222 OR• Kauf auf Probe oder Besichtigung, Art. 223-225 OR• Teilzahlungskauf, Art. 227a-228 OR• Steigerungskauf, Art. 229-236 OR• Tauschvertrag, Art. 237f. OR
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Übersicht Arten
• Art. 229 - 236 OR• Freiwillige Versteigerung =
Vertragsschlussmechanismus, der nicht auf Kaufverträge beschränkt ist
• Unterscheide: A freiwillige private Versteigerung, AT des OR freiwillige öffentliche Versteigerung, Art. 229
Abs. 2 OR
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Versteigerungskauf
Regeln der freiwilligen öffentlichen VersteigerungAustausch der Willenserklärungen, Art. 229 Abs. 2 OR
und Art. 231f. ORVertretungsmacht des Steigerungsleiters, Art. 229
Abs. 3 OREigentumsübergang, Art. 235 ORGewährleistung Art. 234 ORAnfechtung der Versteigerung bei Rechtswidrigkeit
oder Sittenwidrigkeit, Art. 230 OR
Versteigerungskauf
• Art. 237 f. OR• in der Praxis wenig bedeutsam• geregelt durch Verweis auf den Kaufvertrag,
wobei jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die zugesagte Sache als Käufer behandelt wird
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Tausch
• keine Anwendbarkeit der Regeln, die mit Blick auf die Geldleistungspflicht (des Käufers) geprägt worden sind, z.B. Art. 214 Abs. 3 OR
• Art. 185 Abs. 1 OR «besondere Verhältnisse» mit Blick auf Gefahrtragung, d.h. Anwendung der allgemeinen Regeln, Art. 119 Abs. 1 und Abs. 2 OR
• Beschränkung auf Schadenersatz und Wandelung, Art. 238 OR; kein Minderungsrecht nach Art. 205 OR
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Tausch
• United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11. April 1980 (CISG)
• In der Schweiz seit 1. März 1991 in Kraft:http://www.globalsaleslaw.org/temp/convch.pdf
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Exkurs: Der internationale Warenkauf nach Wiener Kaufrecht
(WKR)
• Anwendbar auf internationale Warenkäufe zwischen Vertragspartnern aus Beitrittsstaaten (oder bei Anwendbarkeit des Rechts eines Vertragsstaates aufgrund IPR)
• Materielles Kaufrecht• Dispositiv: Ausschlussmöglichkeit (opt-out bei
Rechtswahl des schweizerischen Rechts notwendig)
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Wiener Kaufrecht
• Vertragsschluss Austausch von Angebot und Annahme, Art. 14ff.
WKR bis zum Abschluss des Vertrags kann ein Angebot
grundsätzlich widerrufen werden, Art. 16 WKR auch unwiderrufliches Angebot kann
zurückgenommen werden, Art. 15 WKR verspätete Annahme ist wirksam, Art. 21 Abs. 1
WKR
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Wiener Kaufrecht
• Leistungsstörungen Pflichten des Verkäufers, Art. 30 f. WKR
Lieferung der WareÜbergabe der sie betreffenden DokumenteÜbertragung des Eigentums
Pflichten des Käufers, Art. 53 f. WKRZahlung des KaufpreisesAnnahme der Ware
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Wiener Kaufrecht
Einheitlicher Begriff der Vertragsverletzung («breach of contract», vgl. z.B. Art. 45 und Art. 61 WKR) = wenn eine Partei eine ihrer Pflichten «nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen» nicht erfüllt
Wesentliche Vertragsverletzung («fundamental breach of contract»); wesentlich ist eine Vertragsverletzung, wenn sie für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen (Kriterien: Schwere und Erkennbarkeit)
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Wiener Kaufrecht
Befreiungsmöglichkeitenhöhere Gewalt, Art. 79 WKReigenes Verhalten der geschädigten Partei, Art. 80
WKR
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Wiener Kaufrecht
• Rechte des Käufers bei Vertragsverletzung des Verkäufers Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Art. 38 f.
WKRbei vertragswidriger Ware (kein aliud)ab Erkennbarkeit der Mängel Entschuldigung für verspätete Rüge, Art. 44 WKRVerzicht des Verkäufers auf die Rüge, Art. 6 WKRAusschlussfrist, Art. 39 WKRKenntnis des Verkäufers von der Vertragswidrigkeit,
Art. 40 WKRProf. Dr. iur. Ulrike Babusiaux 13
Wiener Kaufrecht
Recht auf Realerfüllung, Art. 46 Abs. 1 und Art. 28 WKR
Recht auf Ersatzlieferung, Art. 46 Abs. 2 WKR Recht auf Nachbesserung, Art. 46 Abs. 3 WKR Recht auf Vertragsaufhebung, Art. 49 WKR
(Rückgewähr nach Art. 81-84 WKR) Recht auf Minderung des Kaufpreises,
Art. 50 WKR Recht auf Schadenersatz, Art. 45 Abs. 1 lit. b und
Art. 74-77 WKR.
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Wiener Kaufrecht
Verjährung nach Kollisionsrecht, Art. 7 Abs. 2 WKR
Problem: Art. 210 Abs. 1 OR regelt einjährige Verjährungsfrist zweijährige Rügefrist nach Art. 39 Abs. 2 WKR kann aber noch laufen teleologische Reduktion des Art. 210 Abs. 1 OR
im Anwendungsbereich des Wiener Kaufrechts Anwendung der zweijährigen Frist des Art. 39
Abs. 2 WKR
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Wiener Kaufrecht
• Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzungen durch den Käufer Recht auf Realerfüllung, Art. 62 WKR Recht auf Vertragsaufhebung, Art. 64 WKR Recht auf Schadenersatz, Art. 61 Abs. 1 lit. b
und Art. 74-77 WKR
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Wiener Kaufrecht
• Gefahrenübergang (passing of risk), Art. 66-70 WKR Definition: Zeitpunkt, an dem der Käufer zur
Kaufpreiszahlung verpflichtet ist, obwohl die Ware (durch eine nicht vom Verkäufer zu vertretene Ursache) untergegangen oder verschlechtert ist («Preisgefahr», Art. 66 WKR)
Vorrangig sind:Vertragliche Abrede, Art. 6 WKRHandelsbräuche, Art. 9 WKR
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Grundsatz: Gefahrenübergang auf den Käufer mit Übernahme der Sache oder vertragswidriger Nichtübernahme, Art. 69 WKR
Versendungskauf, Art. 67 WKR Verkauf von Waren auf dem Transport, «reisende
Ware», Art. 68 WKR Bei wesentlicher Vertragsverletzung berühren die
Regeln über den Gefahrenübergang die Rechte des Käufers nicht, Art. 70 WKR!
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• essentialia negotii • Lieferung eines aliud• Gefahrtragung• Rechtsgewährleistung • Sachgewährleistung• Verhältnis der Gewährleistungsvorschriften zum
AT des OR• Besonderheiten des Grundstückskaufs• Versteigerungskauf
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Zusammenfassender Überblick Kauf