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Veranstaltung bei Taylor Wessing

in Düsseldorf am 26.11.2014

Taylor Wessing PartG mbBBenrather Straße 15

Haupteingang Kasernenstraße40213 DüsseldorfTel. 0211/ 8387- 0

www.taylorwessing.com

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IV. Teil

Die Stellung des Anwalts im Rechtssystem

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a) Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen

Art. 12 Abs. 1 Grundgesetzt, ggf. in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG;

Artikel 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG spielen keine Rolle.

1. Quellen des anwaltlichen Berufsrechts

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b) Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1.8.1959

Stellung des Rechtsanwalts (§§ 1-3);

die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4-17);

Rechte und Pflichten (§§ 43-59 b);

Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 59 c-59 m);

Berufliche Selbstverwaltung (§§ 60-91);

Berufsständische Gerichtsbarkeit (§§ 92 ff. BRAO).

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c) Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

Erlassen durch die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 191 a BRAO i.V.m. § 59 b).

Die BORA enthält die gesetzlichen Grundentscheidungen, konkretisierende und ergänzende Regelungen zur BRAO.

Die Berufsausübungsfreiheit kann durch die Satzung nur eingeschränkt werden, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage (z.B. in der BRAO) besteht.Dazu BVerfG NJW 2003, 2520:

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Sozietätswechslerfall NJW 2003, 2520

Sozietät B

1, 2, 3U D & M

1.10.1999

Sozietät A

€ 85.000,00

Y – 9 X Z

L (angestellter Aussensozius)

Kammer: Fortführung des Mandats verstößt gegen § 3 BORA Mandatsbeendigung

Anwaltsgerichtshof: hebt auf

BGH bestätigt Entscheidung der Kammer

BVerfG : hebt BGH auf; § 3 BORA (a.F.) verfassungswidrig

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d) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

e) Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung

§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Geheimnisverrat)

§ 352 StGB (Gebührenüberhebung)

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§ 356 StGB (Parteiverrat)

§ 53 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht), s.a. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO,

§ 138 Abs. 1 StPO (Befugnis der Rechtsanwälte, als Verteidiger gewählt zu werden).

f) Rechtdienstleistungsgesetz

Lockerung des Beratungsmonopols der Anwaltschaft

Vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht spielt heute keine Rolle mehr (vgl. Bastille-Entscheidungen).

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2. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

a) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung

§ 4 BRAO: Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG: Rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und anschließender Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung);oder

Erfüllung der Eingliederungsvoraussetzungen nach dem EuRAG: Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder

eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum;

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Berechtigung, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu § 1 EuRAG genannten Berufsbezeichnungen selbstständig tätig zu sein und auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltkammer aufgenommen zu werden;

Nach einer mindestens dreijährigen effektiven regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland kann der betreffende zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden; oder

Bestehen der Eignungsprüfung nach dem EuRAG

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

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Abgeschlossene Berufsausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt (Anlage 1 zu § 1 EuRAG)

Ablegung der Eignungsprüfung (§ 16 Abs. 1 EuRAG)

Vorherige Berufstätigkeit in Deutschland ist nicht erforderlich

b) Versagung, Erteilung, Rücknahme, Erlöschung und Widerruf der Zulassung

Zulassung auf Antrag, § 6 BRAO

Wirksamkeit der Zulassung mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde, § 12 BRAO; Aushändigung der Urkunde erst nach Vereidigung vor der Rechtsanwaltskammer und nach Nachweis des Abschlusses der Berufshaftpflichtversicherung

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Früher: Zulassung bei einem AG/LG

Heute: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Kammer mit Postulationsfähigkeiten bei allen AG, LG und OLG in Deutschland

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Versagung und Rücknahme der Zulassung

bei Vorliegen der in § 7 aufgeführten Fälle, darunter

Ziffer 7, gesundheitliche GründeNicht nur vorübergehende Unfähigkeit des Bewerbers, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, z.B. wegen körperlicher Gebrechen, Schwäche der geistigen Kräfte oder einer Sucht;

Ziffer 5 „unwürdiges Verhalten“ Kann sich aus beruflichem oder privaten Fehlverhalten ergeben; Privates Fehlverhalten muss allerdings in den berufsrechtlichen Bereich

ausstrahlen; Gesamtabwägung aller Umstände; kann durch zwischenzeitliches Wohlverhalten an

Bedeutung verlieren.

Folgende Fallgruppen in der Praxis bedeutsam: Verurteilung wegen berufsbezogener Vorsatzdelikte, z.B. Aussagedelikte,

Parteiverrat, falsche Verdächtigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Urkundsdelikte, Rechtsbeugung, Unterschlagung und Untreue.

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Verurteilung wegen sonstiger Vorsatzdelikte wie Tötungsdelikte, Diebstahl, Hehlerei, Vorteilsannahme und Bestechlichkeit u.U. Beleidigung oder Steuerdelikte

Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtstaatlichkeit hatte Bedeutung im Zusammenhang mit Tätigkeit in der DDR (z.B.

Mitarbeit bei der Stasi)

Fahrlässige Delikte Wenn sie einen Bezug zur Berufsausübung haben und einen erheblichen

Charaktermangel offenbaren Beispiel: Wochenlanger unbefugter und gefährlicher Umgang eines

Rechtsanwalts mit einer einsatzbereiten Maschinenpistole in seinen Kanzleiräumen und die daraus entstandene fahrlässige Tötung der Lebensgefährtin.

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Sonstiges außerberufliches unwürdiges Verhalten, beispielsweise unwahre Angaben im Zulassungsverfahren

Ziffer 8, unvereinbare Tätigkeiten Tätigkeit, die mit der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege

kollidieren oder das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gefährden können.

Der Zweitberuf muss ausreichenden Betätigungsspielraum für den Anwaltsberuf lassen.

Die Zulassung ist nicht lediglich dazu da, damit sich der Bewerber mit dem Titel Rechtsanwalt schmücken kann. Keine bloßen Feierabendanwälte.

Ausübung einer kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ist grundsätzlich mit dem Anwaltsberuf vereinbar, z.B. Tätigkeit als Taxiunternehmer, als Chefredakteur eines Verlages oder als Versicherungsberater.

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Anders, wenn der Zweitberuf von dem Anwaltsberuf nicht deutlich abgegrenzt werden kann oder er in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit gewonnen werden (Tätigkeit als Versicherungs- oder Grundstücks-makler oder Finanzdienstleister)

Ziffer 9, Vermögensverfall

Bewerber befindet sich in ungeordneten und schlechten finanziellen Verhältnissen, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen fälligen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen dafür: Die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn

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Rücknahme und Widerruf der Zulassung

Widerruf knüpft an Sachverhalte an, die sich erst nach Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ergeben haben.

Widerrufsgründe entsprechen z.T. den Versagungsgründen des § 7 BRAO

Erlöschen der Zulassung

durch rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Anwaltschaft, § 13 BRAO

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a) Mitwirkung der Rechtsanwälte bei der Verwirklichung des Rechtsstaates

§ 1 BRAO: Der Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege. Doppelfunktion: Vertreter des Mandanten und gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege neben Gerichten und Staatsanwaltschaft.

Bedeutungswandel: Früher: Annahme einer auf Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichteten

amtsähnlichen Stellung; Heute: Beamtenähnliche Treuepflichten können vom Rechtsanwalt nicht

erwartet werden. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts gilt der Verwirklichung des Rechtsstaates.

3. Rechte und Pflichten

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Zu den Eigenschaften, die der Begriff „Organ der Rechtspflege vereinigt zählen nach BVerfG NJW 1988, 191 insbesondere:

Beratung und Vertretung der Rechtssuchenden Unterstützung der Gerichte auf dem Weg einer sachgerechten, fehlerfreien

Entscheidung Verteidigung der Interessen des Mandanten Schutz vor ungerechtfertigter staatlicher Machtausübung Einhaltung ethischer Grundprinzipien Tätigkeit beruht auf besonderer Vertrauensgrundlage, deshalb:

Integrität und Zuverlässigkeitdes Anwalts erforderlich

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Zulassung vom Nachweis einer gewissen Befähigung abhängig (§ 4 BRAO)

Verpflichtung zur Fortbildung (§ 43 a Abs. 6 BRAO)

(P) der Ausübung eines Zweitberufs

Kanzleipflicht und büromäßige Hilfsmittel, § 27 BRAO, 5 BORA

b) Kompetenz und Professionalität

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§ 3 Abs. 1 BRAO: Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten

Kein Konflikt zur Eigenschaft als Organ der Rechtspflege; Rechtsanwalt ist tätig als Sachwalter ausschließlich seines Mandanten mit dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43 a Abs. 4 BRAO)

Eine Grenze bildet das Sachlichkeitsgebot (§ 43 a Abs. 3 BRAO): Verpflichtung, beim Kampf um das Recht das richtige Maß zu wahren:

Berufspflichtverletzung bei Beleidigung oder bewusster Verbreitung von Unwahrheiten

c) Interessenwahrnehmung als Teil der Rechtspflege

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Der Rechtsanwalt ist der berufene, unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1, 43 a Abs. 1 BRAO)

Freiheit von Abhängigkeiten jeglicher Art Äußere Unabhängigkeit vom Staat Syndikusanwalt (§ 46 BRAO) Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst (§ 47 BRAO)

Auf diesem Gedanken fußte auch das Verbot von Provisionen oder von Erfolgshonoraren. Vgl. ferner § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (Ausübung einer unvereinbaren

Tätigkeit)

d) Unabhängigkeit

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§ 2 BRAO: Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

Definition freier Beruf § 1 Abs. 2 PartGG: Die Freien Berufe haben im Allgemein auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erfüllung von Dienstleistungen für ihre Art im Interesse der Auftraggeber und

der Allgemeinheit zum Inhalt.

Besonderheiten der freiberuflichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts:

Besonderes Vertrauensverhältnis zum Mandant Tätigwerden nicht nur im Mandanteninteresse, sondern auch

Orientierung am Gemeinwohl

e) Freiberuflichkeit

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§ 2 Abs.2 BRAO: Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.

(P) Gewerbesteuerpflichtigkeit.

Gewinnorientierung ist zwar zulässig, Das Handeln als „Organ der Rechtspflege“ im wohlverstandenen Interesse des Mandanten (§ 3 Abs. 1 BRAO) hat Vorrang.

Hierauf fußt auch die Werbebeschränkung (§ 43 b BRAO, 6 BORA) Problem der Kommerzialisierung des Anwaltsberufs

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f) Einige Rechte und Pflichten im Einzelnen

Bedeutung des § 43 a BRAO („Pathoskatalog?)

Gewissenhafte Berufsausübung, würdiges Verhalten, § 43 BRAO

Unabhängigkeit, Verschwiegenheit § 2 BORA (Zeugnisverweigerungsrecht § 53 Abs. 1 Ziff. 3 StPO);

Vermeidung von Interessenkonflikten, § 3 BORA, § 356 StGB; Bedeutung des Conflict checks;

Aktenführungs- und Aufbewahrungspflicht § 50 BRAO

Versicherungspflicht § 51 BRAO, mind. EUR 250.000. Hintergrund ist Anwaltshaftung für jede Fahrlässigkeit, § 276 BGB

Honorar § 49 b) BRAO, §§ 21 ff BORA; Honorarmodelle

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g) Berufliche Selbstverwaltung

Zwangskorporation in Rechtsanwaltskammern §§ 60-91 BRAO Anwaltsgerichtsbarkeit §§ 92 ff BRAO

Versorgungswerk als Rentenversicherung für Rechtsanwälte

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4.1. Notar

§ 1 BNotO: Unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben hauptberuflich und auf Lebenszeit bestellt wird;

Amtstätigkeit als Notar Korrelat zur materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 128 BGB): Notariat als notwendiger Teil der Rechtspflege;

Ziel: Gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen. Kein Parteivertreter, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten,

4. Abgrenzung zu anderen juristischen Berufen

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Tätigkeit: Beurkundungen und Beglaubigungen, § 20 BNotO. Sonstige Bescheinigungen, § 21 BNotO Abnahme von Eiden in Fällen mit Auslandsbezug;

§ 14 Abs. 1 BNotO; § 4 BNotO: Bestellung nur bei Bedürfnis; Zuweisung von Amtssitz

Geschäftsstelle am Amtssitz, nur in Abhängigkeit vom Amtssitz zu nehmen, § 10 BNotO

Keine bestimmte örtliche Zuständigkeit, Bürger kann Notar frei wählen

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Unterschiedliche Ausgestaltungen in den Bundesländern: Hauptberufliche „nur“ Notare, Anwaltsnotare und Beamtennotare (in BW); in

NRW „Nur-Notare“ im Rheinland und Anwaltsnotare in Westfalen.

Voraussetzungen: § 5 BNotO: Deutsche Staatsangehörigkeit und Befähigung zum Richteramt Dreijähriger Anwärterdienst als Notarassessor, § 7 Abs. 1 BNotO für Notar

im Hauptberuf (§ 6 BNotO)

Vergütung nach BNotO, Kostenordnung Grundsätzlich zwingende Gebühren

Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO

Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO aber Haftungsprivileg bei Fahrlässigkeit, § 19 Abs. 1 Satz 2

Werbeverbot nach § 29 BNotO

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4.2 Richter

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Ausübung der Judikative, Artikel 92 GG, soweit nicht auf Rechtspfleger übertrage, §§ 3 ff. Rechtspflegergesetz

Unterscheidung zwischen Berufsrichtern § 1 DRiG und ehrenamtlichen Richtern (§ 44 ff. DRiG: z.B. Schöffen und Handelsrichter, § 44 a DRiG)

Voraussetzung zur Berufung zum Berufsrichter, § 9 DRiG: Befähigung zum Richteramt, § 5 DRiG, Deutsche Staatsbürgerschaft; Gewähr für das Eintreten der freiheitlich demokratischen Grundordnung Soziale Kompetenz

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Der Richter ist unabhängig Daher nur beschränkte Dienstaufsicht nach Art. 97, 98 GG, 25, 26 DRiG

Ernennung auf Lebenszeit möglich nach dreijähriger Tätigkeit im richterlichen Dienst

Besetzung der Gerichte grundsätzlich nur mit Richtern auf Lebenszeit, § 28 DRiG

Übertragung eines anderen Richteramtes bei Veränderung der Gerichtsorganisation § 32 DRiG

Der Richter darf außerdienstlich keine Rechtsgutachten erstatten und keine geldlichen Rechtsauskünfte erteilen

Der Richter ist angehalten innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird

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4.3 Staatsanwalt

Organ der Rechtspflege, das Straftaten verfolgt und Ermittlungen leitet (vgl. RiStBV, Nr. 1). Durchführung des Ermittlungsverfahrens, Anklageerhebung, in der Hauptverhandlung Vertreter der Anklage

StA ist Beamter, § 144 GVG

Herr der Ermittlungsverfahren; enges Zusammenwirken mit der Polizei. §§ 152, 158, 141 GVG. StA ist im Strafverfahren nicht Partei mit dem Ziel der Anklageerhebung um jeden Preis, hat be- und entlastende Umstände gleichermaßen zu ermitteln und berücksichtigen.

StA schafft Voraussetzungen für die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt, Anklagemonopol, § 151 Abs. 1 StPO. Ist Legalitätsprinzip unterworfen.

Ernennung, wenn Befähigung zum Richteramt, § 122 DRiG.

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Als Teil der Exekutive weisungsgebunden, § 146 GVG.

Unterliegt der Dienstaufsicht, § 147 GVG

Darf richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen, § 151 GVG.

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4.4 Jurist in der Verwaltung

Höherer Dienst.

Beamtenrechtliche Stellung, Weisungsgebundenheit.

Voraussetzungen für die Berufung, § 7 BBG bzw. § 6 LBG (NRW). Deutsche Staatsangehörigkeit, Bewerber muss Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt; die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat.

Gesetzesanwendung im Einzelfall z.B. durch Erlass von Bescheiden, Widersprüchen. Aber auch Erstellung von Gutachten, Satzungen und Rechtsverordnungen. Beispiel: Baugenehmigung.

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Arbeitsumfelder:

Kommunalverwaltung: Landkreisverwaltung, Stadt-, Gemeindeverwaltung. Landesbehörden: Allgemeine und innere Verwaltung, Kultusministerium,

Justizverwaltung, Polizei, Steuer- und Finanzverwaltung. Bundesbehörden: Allgemeine und innere Verwaltung, Auswärtiger Dienst,

Bundesfinanzverwaltung, Bundesgrenzschutz, Bundeskartellamt, Bundesnachrichtendienst, Bundesverwaltungsamt, Deutsches Patent- und Markenamt, Verfassungsschutz.

Gerichte (nicht als Richter, sondern in der Verwaltung!): Amts-, Land-, Oberlandes-, Bundesgerichte, Bundesverfassungsgericht, Verfassungs- oder Staatsgerichtshöfe der Länder.

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts: Berufsgenossenschaften, Bundesagentur für Arbeit, Hochschulen, Kammern, Krankenversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, Rundfunk- und Fernsehanstalten.

Europäische Union: Europäischer Gerichtshof, Europäisches Patentamt, Kommission/ Ministerrat der EU.

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4.5 Unternehmensjuristen und Syndici

Syndicus ist zugelassen als Rechtsanwalt, hat Anstellungsvertrag mit Unternehmen.

Juristen ohne Rechtsanwaltszulassung im reinen Angestelltenverhältnis bei einem Unternehmen werden auch als „Unternehmensjuristen“ bezeichnet.

Syndikusanwälte dürfen nicht für ihren Arbeitgeber vor Gericht auftreten; § 46 BRAO

Einordnung in Unternehmenshierarchie

Voraussetzungen nicht gesetzlich vorgeschrieben

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Tätigkeit: Juristische Beratung von Management und Fachabteilungen des Unternehmens bei Planungsprozessen und Vertragsabschlüssen Führung von Verhandlungen mit der Gegenseite. Umgang mit dem Bilanz- und Rechnungswesen, mit Projekt- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, rechtliche Vertretung des Unternehmens nach außen, Mitarbeit in Verbänden, Fachausschüssen oder Arbeitskreisen zu Rechtsfragen.

Typische Rechtsgebiete (abhängig von Unternehmensgegenstand) z.B. Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, individuelles und kollektives Arbeitsrecht, Gewerberecht, Wettbewerbsrecht, Patentrecht, Gesellschaftsrecht, internationales Privatrecht, EG-Recht, öffentliches Recht, Umweltschutzrecht.

Konkurrenz zu Absolventen anderer Ausbildungen (z. B. im Personalwesen mit Wirtschaftswissenschaftlern, Soziologen, Psychologen).

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Kaufmännisches Denken häufig unverzichtbar.

Gute Karrieremöglichkeiten; Vorstandsvorsitzende deutscher AGs sind häufig Juristen.

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4.6 Verbandsjurist

Verband: Ca. 5.000 Organisationen und Interessenverbände der Wirtschaft, d. h. Kammern, Gewerkschaften, Wirtschafts-, Arbeitgeber- und Berufsverbände in Deutschland,

Tätigkeit: Fachliche Beratung und Wahrnehmung zentraler Gemeinschaftsaufgaben der Mitglieder, Vertretung wirtschaftspolitischer Interessen der jeweiligen Branchen und Wirtschaftsgruppen gegenüber Staat und Öffentlichkeit („Lobbying“). Dafür Rechtskenntnisse erforderlich, also Bedarf an Juristen

Anforderung für Verbandsjuristen nicht gesetzlich geregelt. Konkrete

Anforderungen hängen von Tätigkeitsgebiet des Verbandes ab.

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Typischerweise werden gefordert: gute rhetorische und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Integrations- und Kontaktfähigkeit, Gespür für das politisch Machbare.

Kenntnisse des Wirtschafts- und Steuerrechts sowie des Betriebs- und Sozialrechts, Beratung, Organisation und Administration. Interdisziplinäre Analyse und Bewertung von politischen Zusammenhängen, Mitwirkung an der Gesetzgebung.

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4.7 Steuerberater

Bearbeitung von Steuerangelegenheiten, Anfertigung von Steuererklärungen, Erstellung von Betriebsprüfungsberichten, Aufstellung von Steuer- und Handelsbilanzen, Vertretung der Mandanten in außergerichtlichen und finanzgerichtlichen Rechtsverfahren.

Unabhängige, freiberufliche Tätigkeit.

Voraussetzung: Bestehen der Steuerberatungsprüfung (§ 35 Steuerberatungsgesetz). Zulassung zur Prüfung geregelt in § 36 Steuerberatungsgesetz. Keine Befähigung zum Richteramt erforderlich, aber erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium und/oder einschlägige Berufserfahrung. Heute häufig von Betriebswirten ausgeübt.

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4.8 Wirtschaftsprüfer

Vornahme und Beurteilung betriebswirtschaftlicher Prüfungen (Testate), Erarbeitung der Jahresabschlüsse von Wirtschaftsunternehmen.

Unabhängige, freiberufliche Tätigkeit. Berufsausübung als Selbständiger oder als Angestellter.

Voraussetzung ist das Bestehen der Wirtschaftprüferprüfung: Nach 5 Jahren Tätigkeit in der Wirtschaft, davon mindestens 4 Jahre als Prüfer. Kompetenz in Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrecht,

kaufmännischer Sachverstand.

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4.9 Patentanwälte

Aufgabe, § 3 PatAnwO: insbesondere Beratung und Vertretung in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts.

Befähigung, § 5 Abs. 2 PatAnwO:

technische Befähigung (Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer), § 6 PatAnwO.

Ein Jahr praktische Tätigkeit, § 6 Abs. 1 PatAnwO.

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Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, § 7 Abs. 1 PatAnwO.

Studium im allgemeinen Recht, § 7 Abs. 3 PatAnwO.

mindestens ein halbes Jahr Tätigkeit bei einem Patentanwalt, § 5 Abs. 2 PatAnwO.

Zulassung durch Patentamt, § Abs. 1 PatAnwO.

Rechte und Pflichten des Patentanwalts, berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte, §§ 39 ff. PatAnwO. Ähnlich Rechtsanwalt. Aber Patentanwalt ist kein Rechtsanwalt, sondern Techniker/Naturwissenschaftler.

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4.10 Professor

Berufsbild, wissenschaftliche Freiheit

Setzt zweites Staatsexamen nicht voraus, aber Promotion und Habilitation

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Richter oder Staatsanwalt (27 Jahre ohne Kind) etwa 37.116 EUR/Jahr

(R1 Grundgehaltssatz) (max: 60.516)

Jurist in der Industrie etwa 30 bis 60.000 EUR/Jahr

Einzelanwalt „am Eck“ etwa 20 bis 60.000 EUR/Jahr

Exkurs: Verdienstmöglichkeiten

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Rechtsanwalt in kleinen Sozietät etwa 40.000 – 100.000 EUR/Jahr

Rechtsanwalt in Großkanzlei 60.000 EUR bis > 1.000.000 EUR/Jahr

Reine Größenordungen mit erheblichen möglichen Abweichungen

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