Verband Bildung und Erziehung Thema: Beurlaubung, Teilzeit, Ruhestand und Ruhegehalt Verband Bildung...

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Verband Bildung und Verband Bildung und ErziehungErziehung

Thema:Beurlaubung, Teilzeit,

Ruhestand und Ruhegehalt

Verband Bildung und Erziehung 1

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VBE-InformationsabendVBE-Informationsabend

Verband Bildung und Erziehung

• Wann kann ich in den Ruhestand gehen?• Wie berechnet sich das Ruhegehalt?• Welche Abschläge müssen Schwerbehinderte und Dienstunfähige

hinnehmen?• Ich bin zwar gesundheitlich angeschlagen, aber wenigstens noch

teilweise dienstfähig – was nun?

Ruhestand und RuhegehaltRuhestand und Ruhegehalt

Beurlaubung und TeilzeitBeurlaubung und Teilzeit• Wann und wie kann ich mich beurlauben lassen?• Wie sieht‘s aus mit Teilzeit oder gar mit dem „Sabbatjahr“?• Wer kann in Altersteilzeit gehen?• Wie funktioniert das mit dem Erziehungsurlaub?

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BeurlaubungBeurlaubung

Verband Bildung und Erziehung

Urlaub

Familiäre Gründe• mindestens 1 Kind unter 18

Jahren oder• Betreuung eines pflegebedürftigen

Angehörigen

Aus anderen Gründen• Jeder Lehrer und jede Lehrerin

Altersurlaub• Nach Vollendung des

55. Lebensjahrs

Mindestbewilligungszeitraum:3 Schuljahre (Ausnahmeanträge für kürzere Zeiten müssen begründet werden)Höchstdauer: 15 Jahre

Mindestbewilligungszeitraum: 3 Schuljahre (Ausnahmeanträge für kürzere Zeiten müssen begründet werden)Höchstdauer: 6 Jahre

• Das Durchbuchen bis zum Eintritt in den Ruhestand ist zwingend. • Höchstdauer: ab 55. Lebensjahr bis zum Eintritt in den Ruhestand.• Es erfolgt keine Anrechnung auf die 15-Jahresfrist, wenn es dem

Beamten, bzw. der Beamtin nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

Höchstdauer:beide Beurlaubungs-formen zusammen

15 Jahre

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Erziehungsurlaub (Elternzeit)Erziehungsurlaub (Elternzeit)

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Beamtinnen und Beamte, die Kinder betreuen müssen

Teilzeit bis zu einem ¾-Deputat

möglich

Von der Geburt bis zur Vollendung des dritten

Lebensjahres,jedoch kann ein Jahr

davon auf die Zeit bis zur Vollendung des 8.

Lebensjahres übertragen werden

Jeder Elternteil kann sie in Anspruch

nehmen

Kind lebt im selben Haushalt und wird auch tatsächlich

betreut

Elternzeiten für mehrere Kinder werden

nicht addiert. Für Zwillinge gibt es also nur einmal Elternzeit!

Auch „unter-hälftige“ Teilzeit

möglich (mindestens ¼-Deputat)

Beihilfe bleibt erhalten

Keine Anrechnung auf die Beurlaubungshöchstdauer

von 15 JahrenAbhängig vom

Einkommen der Eltern gibt es Erziehungsgeld

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Wie kann die Elternzeit in Anspruch genommen werden?

Mehrlingsgeburten:Für jedes Kind gibt es drei Jahre Elternzeit, jedoch nicht hintereinander. Möglich ist aber folgende Konstruktion, jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers:Beispiel: (Zwillinge)

Einzelne Kinder:

Kommt ein weiteres Kind während der Elternzeit zur Welt, gilt Entsprechendes wie bei Mehrlingsgeburten.

Beispiele: (Kind B wird nach 2 Jahren geboren)

Wird keine Elternzeit übertragen, bleibt es bei maximal 3 Jahren für beide Kinder zusammen.

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TeilzeitbeschäftigungTeilzeitbeschäftigung

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TeilzeitTeilzeit

aus familiären Gründen

aus sonstigen Gründen

unterhälftige Teilzeit Freistellungsjahr („Sabbatjahr“)

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TeilzeitbeschäftigungTeilzeitbeschäftigung

Verband Bildung und Erziehung

Voraussetzungen:mindestens 1 Kind

unter 18 Jahrenoder

Betreuung eines pflegebedürftigen

Angehörigen

Umfang:Mindestens

½ Lehrauftrag

Höchstens voller Lehrauftragminus eine

Stunde

Dauer:

Für die Dauer der Kinderbetreuung

(Kind unter 18 Jahren) oder der Pflege

des Angehörigen

Mindest-Bewilligungs-

zeitraum:

3 Schuljahre (Ausnahme-anträge für kürzere Zeiten

müssen begründet werden);Keine Höchstdauer

I.aus familiären

Gründen

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TeilzeitbeschäftigungTeilzeitbeschäftigung

Verband Bildung und Erziehung

Voraussetzungen:

Für Lehrer/innen im Erziehungsurlaub

(Elternzeit) oder

aus familiären Gründen [neu]

Umfang:

Mindestens ¼ des vollen

Deputats (Elternzeit), mindestens

30 % des vollen Deputats (familiäre

Gründe) [neu]

II.unterhälftige Teilzeit

(Sonderfall)Aus sonstigen Gründen ist zurzeit keine unterhälftige

Teilzeit möglich

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Achtung:Unterhälftige Teilzeit aus familiären Gründen wird auf die Höchstbeurlaubungsdauer (15 Jahre) angerechnet

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TeilzeitbeschäftigungTeilzeitbeschäftigung

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VoraussetzungenKeine, falls dienstliche

Belange nicht entgegen stehen

Umfang:Mindestens

½ Lehrauftrag

Höchstens voller Lehrauftragminus eine

Stunde

Dauer:

Ohne zeitlicheBegrenzung

Mindest-Bewilligungs-

zeitraum:

„bis auf weiteres“

III.aus sonstigen

Gründen

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TeilzeitbeschäftigungTeilzeitbeschäftigung

Verband Bildung und Erziehung

IV.Freistellungsjahr („Sabbatjahr“)

Hier handelt es sich um eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung.

Der ermäßigte Teil der Teilzeit kann in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr genommen werden, während in der übrigen Zeit voll gearbeitet wird.

Bewilligungszeitraum: 4 Jahre

75 % Gehalt Teilzeit

Jahr Arbeit Gehalt Arbeit Gehalt für

1 4/4 ¾ 19 Std 14 Std

2 4/4 ¾ 19 Std 14 Std

3 4/4 ¾ 18 Std 14 Std

4 0/4 ¾ 0 Std 14 Std

Summe: 12/412/4 56 Std 56 Std

Beispiele: Bewilligungszeitraum: 5 Jahre

80 % Gehalt Teilzeit

Jahr Arbeit Gehalt Arbeit Gehalt für

1 5/54/5 25 Std 20 Std

2 5/54/5 25 Std 20 Std

3 5/54/5 25 Std 20 Std

4 5/54/5 25 Std 20 Std

5 0/54/5 0 Std 20 Std

Summe: 20/520/5 100 Std 100 Std

Funktionsstelleninhaber können allerdings das Freistellungsjahr nur unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhe-stand nehmen.

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TeilzeitbeschäftigungTeilzeitbeschäftigung

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IV.Freistellungsjahr („Sabbatjahr“)

Das Freistellungsjahr soll unmittelbar an die Ansparphase genommen werden, kann aber auf

Antrag bis vor den Eintritt in den Ruhestand aufgeschoben werden.

Mehrere Freistellungsjahre können zusammengefasst werden. Beispielsweise können jetzt zwei Zeiträume

von je 4 Jahren hintereinander genommen werden. Die zwei fälligen Freistellungsjahre werden

zusammenhängend in den letzten beiden Jahren in Anspruch genommen.

Sonderfälle:Scheidet jemand während

der Laufzeit durch Dienstunfähigkeit oder Tod aus, wird das Gehalt für die

schon geleistete Arbeit nachbezahlt.

Auch bei einem anderen so genannten „Störfall“ (z. B.

nicht vorhersehbare wirtschaftliche

Schwierigkeiten) kann im Einvernehmen mit dem

Regierungspräsidium diese Art der

Teilzeitbeschäftigung abgebrochen werden. Auch

hier wird das Gehalt für geleistete Arbeit

nachbezahlt.11

Mögliche Laufzeiten („Bewilligungszeiträume“):

3 – 8 Jahre

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Altersteilzeit (ATZ) für schwerbehinderte BeamteAltersteilzeit (ATZ) für schwerbehinderte Beamte

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Als Sonderfall gibt es nochAls Sonderfall gibt es noch

Voraussetzungen:

• Schwerbehinderung (50 % GdB)

• Vollendung des 55. Lebensjahres

•In den letzten 5 Jahren vor Beginn 3 Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt.

•Dienstliche Belange stehen nicht entgegen

Zwei Möglichkeiten:

Teilzeitmodell: Während des ganzen Zeitraums Teilzeitarbeit mit 60 % [neu] der bisherigen Arbeitszeit.Blockmodell: Während der ersten 3/5 des Be-willigungszeitraums Arbeitszeitwie bisher – während der rest-lichen 2/5 völlige Freistellung vom Dienst. [neu]

Besoldung:Grundsätzlich 80 % [neu] der bis-herigen Nettobezüge. Dazu werdendie Bezüge durch einen nicht ruhe-gehaltfähigen Zuschlag entsprechend aufgestockt

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Ruhestand und RuhegehaltRuhestand und Ruhegehalt

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Gesetzliche

Gesetzliche

Altersgrenze

Altersgrenze

Antragsa

lters

-

Antragsa

lters

-

grenze

grenze

AltersgrenzenAltersgrenzen

fürfür Schwer-Schwer-behindertebehinderte

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RuhestandRuhestand

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Gesetzlicher Ruhestand (§ 36 LBG)

Ablauf des Monats der Vollendung des 67. Lebensjahres [neu]

Bei Lehrern: Ende des Schuljahres, in dem der Lehrer des 66. Lebensjahr vollendet. [neu]

Antragsaltersgrenze (§ 40 LBG) Vollendung des 63. Lebensjahres

Bei Lehrern: Ende des Schuljahres, in dem der Lehrer des 63. Lebensjahr vollendet.

Altersgrenzen bei Schwerbehinderten

Gesetzlicher Ruhestand: Vollendung des 65. Lebensjahres [neu]

Antragsaltersgrenze: Vollendung des 62. Lebensjahres [neu]

Für Beamte im Schuldienst

soll folgende Übergangs-regelung gelten:

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Geplante Erhöhung des Ruhestandsalters auf 67

Ab dem Jahr 2012 sieht es für Lehrerinnen und Lehrer wie folgt aus:Geburtsjahrgang Ruhestand mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie1947 das 64. Lebensjahr vollenden1948 das 64. Lebensjahr und einen Monat vollenden1949 das 64. Lebensjahr und zwei Monate vollenden 1950 das 64. Lebensjahr und drei Monate vollenden 1951 das 64. Lebensjahr und vier Monate vollenden 1952 das 64. Lebensjahr und fünf Monate vollenden 1953 das 64. Lebensjahr und sechs Monate vollenden 1954 das 64. Lebensjahr und sieben Monate vollenden 1955 das 64. Lebensjahr und acht Monate vollenden 1956 das 64. Lebensjahr und neun Monate vollenden 1957 das 64. Lebensjahr und zehn Monate vollenden 1958 das 64. Lebensjahr und elf Monate vollenden 1959 das 65. Lebensjahr vollenden1960 das 65. Lebensjahr und zwei Monate vollenden1961 das 65. Lebensjahr und vier Monate vollenden 1962 das 65. Lebensjahr und sechs Monate vollenden 1963 das 65. Lebensjahr und acht Monate vollenden 1964 das 65. Lebensjahr und zehn Monate vollenden

Das Endalter (Ende des Schuljahrs, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden) wäre also 2030 erreicht.

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RuhegehaltRuhegehalt

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Berechnung des

Ruhegehalts

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

Gegebenenfalls Abzug eines

Versorgungs-abschlags

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RuhegehaltRuhegehaltRuhegehaltfähige Dienstbezüge: das letzte erreichte Grundgehalt

ruhegehaltfähige Zulagen(Diese Bezüge werden seit 1.1.2008 mit dem

Faktor 0,984 multipliziert = „Faktor Versorgung“)Gegebenenfalls ehebezogener Familienzuschlag

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten: Alle Arten von Beamtendienstzeiten.

• Auch Wehr- oder Zivildienst• Beurlaubung zählt in der Regel nicht mit• Teilzeit wird anteilmäßig berücksichtigt

(z. B. bei Deputat 14/28 zählen 8 Teilzeitjahre wie 4 Vollzeitjahre)

Vorgeschriebene Ausbildungszeiten (z. B. Studium), jedoch höchstens 855 Tage

Erziehungsurlaub für vor 1992 geborene Kinder (6 Monate ab Geburtsdatum)

Für danach geborene Kinder kommt zum Ruhegehalt ein Kindererziehungszuschlag hinzu, ähnlich wie in der Rentenversicherung

Zeiten als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bis 5 Jahre,

wenn sie unmittelbar vor der Ernennung zum Beamten liegenzur Ernennung geführt haben.

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Sonstige Vordienstzeiten, wenn für die Beamtenlaufbahn förderliche Kenntnisse erworben wurden.

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RuhegehaltRuhegehalt

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Leider gibt es in vielen Fällen nicht die volle Pension:

Einen Versorgungsabschlag muss man hinnehmen

bei vorzeitigem Ruhestand auf Antrag

(in der Regel nach Vollendung des

63. Lebensjahres)

bei Ruhestand

wegen Dienst-

unfähigkeit

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RuhegehaltRuhegehaltAbschlag bei Ausnutzung der Antragsgrenze

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Der Zeitraum des Abzugs rechnet vom Beginn des Ruhestands:

Bei Lehrern: bis zum nächsten 31. Juli, der der Vollendung des 64. Lebensjahrs folgt [neu: 66. Lebensjahr]

Sonstige Beamte: bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr [neu: 67. Lebensjahr] vollendet wird.(= jeweilige gesetzliche Altersgrenze)

Der Versorgungsabschlag erfolgt auf Lebenszeit auch für die Dauer der Hinterbliebenenversorgung vom erdienten Ruhegehalt, also nicht vom Ruhegehaltssatz.

(Beispiel: Versorgungsabschlag 3,6 %, Ruhegehaltssatz ohne Abzug: 71,75 %; Abzug: 3,6 % von 71,75 % = 2,58 % Abzug vom vollen Ruhegehaltssatz; Ruhegehaltssatz mit Abzug also: 69,17 %; nicht: 68,15 %)

Der Versorgungsabschlag beträgt beim Antragsruhestand grundsätzlich 0,3 % für jeden Monat (= 3,6 % pro Jahr), den der Beamte vor dem gesetzlichen Ruhestand vorzeitig ausscheidet.

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Versorgungsabschlag (Schwerbehinderte)Versorgungsabschlag (Schwerbehinderte)

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(Grad der Behinderung mindestens 50%)Schwerbehinderte können mit 60 Jahren [neu 62 J.] vom Antragsruhestand Gebrauch machen

Geburtstagals Schwerbehin-derter anerkannt

Eintritt in den vorgezogenen

Ruhestand

Minderung pro Jahr

(%)

Höchst-satz

vor dem 16. 11. 1950am 16. 11. 2000

bereits anerkanntkeine Minderung

alle anderen Fälle 3,6 % 10,8 %

Der Abschlag wird berechnet vom Beginn des Ruhestands bis zum Ende des Monats, in dem der Beamte, bzw. die Beamtin das 63. Lebensjahr [neu 65. Lj.] vollendet.

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Ausnahme Ausnahme [neu][neu]

Der Versorgungsabschlag entfällt, wenndas 65. Lebensjahr vollendet ist undmindestens 45 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeiten erreicht sind.

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Versorgungsabschlag (Dienstunfähigkeit)Versorgungsabschlag (Dienstunfähigkeit)

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Wem wird kein Versorgungsabschlag

abgezogen?

Wer durch Dienstunfall dienstunfähig wird.

Wer 63 Jahre [neu: 65 Jahre] und älter ist.

Es werden pro Jahr 3,6 % abgezogen.

Der Abschlag wird vom Beginn des Ruhestands bis zum

63. Lebensjahr [neu: 65. Lebensjahr]

berechnet wie bei Schwerbehinderten.

Höchstsatz: 10,8 %

Vorher wird die Zeit zwischen Ruhestand und

Vollendung des 60. Lebensjahrszu zwei Dritteln zur bisher erreichten

ruhegehaltfähigen Dienstzeithinzugezählt.

(= Zurechnungszeit)

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Auch hier gibt es Übergangsregelungen nach dem neuen Dienstrechtsgesetz

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Begrenzte DienstfähigkeitBegrenzte Dienstfähigkeit

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Beantragt jemand seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, kann es sein, dass…

… das Gesundheitsamt und anschließend das Regierungspräsidium feststellen, dass

… der Lehrer oder die Lehrerin noch zu mindestens 50 % dienstfähig ist.

Folglich müssen sie weiterarbeiten, und zwar …

…entsprechend dem

Grad der Dienstfähigkeit

Besoldung:• In Höhe der geleisteten

Arbeit• Mindestens in Höhe des Ruhegehalts, das bei voller

Dienstunfähigkeit fällig gewesen wäre

• Ggf. gibt es noch einen Zuschlag

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit

steigt wie bei normaler Teilzeit

entsprechend der geleisteten

Arbeit

Beispiele: Voller Lehrauftrag: 70 % dienstfähig 70 % Beschäftigung

Halber Lehrauftrag: 60 % dienstfähig keine Änderung, da bereits zu 50 % beschäftigt.

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Auch die Pension wird geringerAuch die Pension wird geringer

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So entwickelte sich das Ruhegehalt seit 1991

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Auch die Pension wird geringerAuch die Pension wird geringer

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Und so entwickelt sich das Ruhegehalt bis 2010 weiter, auch für bereits vorhandene Pensionäre

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Wo bekomme ich weitere Informationen?Wo bekomme ich weitere Informationen?

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Grundsätzlich kann man über die Website des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Auskünfte und Merkblätter zu den Themen Gehalt, Versorgung und Beihilfe bekommen. Auch Antragsformulare und ein Berechnungsprogramm zur Pensionsberechnung stehen dort zur Verfügung. Eigenes Nachstöbern kann sich lohnen!

Einige Beispiele:

www.lbv.bwl.de/vordrucke: Die Versorgung der Beamten und Richter:  2190.pdf Informationen zu den Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege nach dem

Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: 2196.pdf Merkblatt Beihilfe für neu eingestellte Beamte und Richter:  300.pdf Im Suchfeld „Anlass“: Beihilfe eingeben

Berechnungsprogramm zur Pensionsberechnung: www.lbv.bwl.de/versorgungsauskunft

Zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung: www.personalrat.uni-freiburg.de/links/teilzeit-info_innenministerium_ba-wue.pdf

Zur Elternzeit: www.lbv.bwl.de/fachlichethemen/beamte/aktiverdienst/elternzeit

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Ende

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kommen Sie gut nach Hause!

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