Verbindung Vermisch- Verarbei- …mit anderer Grund ... · Vermischung gemäß §§ 948 I, 947 I...
Transcript of Verbindung Vermisch- Verarbei- …mit anderer Grund ... · Vermischung gemäß §§ 948 I, 947 I...
Verbindung Vermisch-ung,
§ 948 BGB…mit
Grund-stück,
§ 946 BGB
…mit andererbeweglicher
Sache,§ 947 BGB
Entschädigung für Rechtsverlust, § 951 BGB
§ 950 II BGBRechte Dritter: § 949 BGB
Verarbei-tung,
§ 950 I BGB
IV. Verbindung , Vermischung, Verarbeitung
Beispiel
• A baut neben seinem Haus eine Garage.• Versehentlich verwendet er hierbei jedoch
Fensterrahmen, die Nachbar B in der Nähe der Grundstücksgrenze gelagert hatte.
• Ist dieser noch Eigentümer der Fensterrahmen?
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Lösung
Verlust des Eigentums von B an A gemäß § 946 BGB?1. Wesentliche Bestandteile des Gründstücks?
- (+), wesentliche Bestandteile der Garage, § 94 II BGB, - diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, § 94 I 1
BGB.- Jeweils keine Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB
2. A ist Eigentümer des Grundstücks (+)3. Ergebnis: Eigentum des B (–)
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§ 946 BGB - warum?
• Formal:- Wesentliche Bestandteile sind nicht sonderrechtsfähig, § 93
BGB,- daher Neuordnung erforderlich,- originärer Erwerb erbringt Rechtsklarheit.
• Inhaltlich:- Erhaltung wirtschaftlicher Werte, weil Trennung des
wesentlichen Bestandteils von der Hauptsache wirtschaftlich sinnlos wäre,
- => ökonomisch (dh volkswirtschaftlich) vernünftigste Lösung sachenrechtlich durchsetzen,
- => schuldrechtlicher Ausgleich, § 951 BGB.
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Verbindung, § 947 BGB
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einheitlicheSache
eineHauptsache
Miteigentum Alleineigentum
Abs. 1 Abs. 2
zB: Litfasssäule und Plakat, Lack und GartenmöbelTier und verzehrtes Tierfutter.
Anwendungsbereich über §948 BGB, zB: Getreidesilo, Öltank.
Rechte Dritter, § 949 BGB
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Verlust
setzt sich anganzer Sache fort
Miteigentum Alleineigentum
S. 1
Verlust
Eig
entu
mR
echt
d. D
ritte
n
setzt sich amAnteil fort
S. 2 S. 3
Beispiel
• Der Kaffeehändler A ist aufgrund eines drastischen Rückgangs der Nachfrage auf dem Weltmarkt in konkrete Geldnöte geraten und muss daher bei der Bank B einen Kredit aufnehmen, um die Miete für seine Lagerhallen weiter zahlen zu können.
• Da absehbar ist, dass A seine Vorräte in nächster Zeit so oder so nicht wird verkaufen können, verpfändet er der B 5.000 Sack Kaffee im Wert von 10.000 € zur Sicherung des Darlehens.
• Der Kaffee wird zur Lagerung in ein Silo der B gefüllt, in dem der konkurrierende Kaffeehändler C bereits für eine geringe monatliche Gebühr 10.000 Sack seines handverlesenen Premium-Kaffees im Wert von 30.000 €lagert.
• Als dann die Preise wieder steigen und C beginnt, die Lagerbestände zu veräußern, und außerdem die mittlerweile fällige Rückzahlung des Darlehens durch den A auf sich warten lässt, fragt sich die B, ob ihr denn nun noch ein Pfandrecht bezüglich des Kaffees zusteht oder ob C lastenfrei der alleinige Eigentümer geworden ist.
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B
A
C§ 1204BGB
5.00010.000
10.00030.000
Lösung
Verlust des PfandR, wenn A Eigentum verloren hat,§ 949 S. 1 BGB1. Vermischung gemäß §§ 948 I, 947 I BGB?
a) Untrennbare Vermischung, § 948 I BGB? (+)b) Keine Sache Hauptsache, § 947 II BGB? (+)c) Kein mengenmäßig gravierendes Übergewicht des Anteils
des C (nur 2/3), § 947 II BGB (hM; str.); auch nicht, wenn man auf den Wert abstellt (nur 3/4)
2. Folge- § 947 I, 2.Hs. BGB Miteigentum des A von ¼;- Pfandrecht der B bleibt im Hinblick auf diesen Anteil gemäß
§ 949 S. 2 BGB bestehen.
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Erwerb des Eigentums durch Verarbeitung, § 950 BGB
• Charakter- Schutz der wirtschaftlichen Einheit (wie §§ 946 ff. BGB)- Arbeitsaufwand als Erwerbsgrund, § 950 BGB (spezifisch)
• Erwerbstatbestand(1) Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe(2) Entstehung einer neuen beweglichen Sache(3) Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert(4) Hersteller
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Beispiel
• Bildhauer B hat für 100 € einen Granitblock von A erworben, den A allerdings vom Gelände der Steinmetz AG (S) gestohlen hatte, was B aber nicht weiß.
• Kaum hat B den Granitblock in seine Werkstatt transportiert, stellt er aus ihm eine kubistische Skulptur her, die er sodann dem Kunsthändler C übereignet und übergibt, der allerdings die wahren Hintergründe kennt.
• Der Wert des Werkes des B wird durch einen Sachverständigen auf 1.000 € geschätzt.
• C, der die Skulptur weiterveräußern möchte, fragt sich, ob er überhaupt deren Eigentümer geworden ist.
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A
B C
§ 242 StGB
§ 929 S. 1
S
Lösung
Erwerb des Eigentums durch Übereignung B - C gemäß § 929 S. 1 BGB?I. Einigung (+)II. Übergabe (+)III. Eigentum des veräußernden B?
1. Erwerb des Eigentums durch B durch Übereignung A-B gemäß §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB?
a) Einigung (+)b) Übergabe (+)c) Keine Bösgläubigkeit (+)d) Kein Abhandenkommen, § 935 I BGB? (–),
A hat die Sache bei S gestohlen.e) Ergebnis: Kein gutgläubiger rechtsgeschäftlicher Erwerb
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Lösung (Forts.)
2. Erwerb des Eigentums durch B gemäß § 950 I BGB?a) Verarbeitung eines Stoffes? (+)b) Herstellung einer neuen Sache (+)c) Wert der Arbeitsleistung nicht erheblich geringer als Stoffwert? (+),
Wert der Sache durch Verarbeitung verzehnfacht.d) B = Hersteller (+)e) Ergebnis: Eigentumserwerb nach § 950 BGB (+)
IV. Ergebnis: Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB (+)[auf guten Glauben des C kommt es nicht an]
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Abwandlung
• Bildhauer B hat für 100 € einen Granitblock von A erworben, den A allerdings vom Gelände der Steinmetz AG (S) gestohlen hatte, was B aber nicht weiß.
• Kaum hat B den Granitblock in seine Werkstatt transportiert, stellt er aus ihm eine kubistische Skulptur her, die er sodann dem Kunsthändler C übereignet und übergibt, der allerdings die wahren Hintergründe kennt.
• Der Wert des Werkes des B wird durch einen Sachverständigen auf 1.000 € geschätzt.
• Welche Ansprüche hat die S?
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Lösung Abwandlung
I. Ansprüche gegen A1. §§ 687 II 1, 677, 681,2, 667 BGB
zunächst: Kaufpreisanspruch A-B (§§ 398 ff. BGB), dann: Geld2. §§ 989, 990 I 1 BGB3. § 816 I 1 BGB (§§ 929,1, 185 II 1, 184 I BGB)4. §§ 823 I, II (i.V.m. § 242 StGB), 826 BGB (i.V.m. § 992 BGB)
II. Ansprüche gegen B1. §§ 989, 990 I BGB (–),
arg. gutgläubig im Hinblick auf Besitzrecht, weil gutgläubig im Hinblick auf Eigentumserwerb von A.
2. §§ 951 I 1, 812 I 1, 2. Fall BGB (+) Eigentum ohne Rechtsgrund erlangt, arg. § 935 I BGB, kein Vorrang der Leistungsbeziehung A-B, arg. nur Besitz geleistet
und § 935 I BGB.
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Wertersatzanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall, 951 Abs. 1 S. 1 BGB
1. Rechtsverlust durch §§ 946 - 950 BGB2. Etwas erlangt3. In sonstiger Weise4. Auf dessen Kosten5. Ohne Rechtsgrund
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V. Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen
• Ausgangspunkt- Erzeugnisse und wesentliche Bestandteile sind nicht
sonderrechtsfähig, vgl. § 93 BGB.- Trennung begründet Bedürfnis nach Eigentumszuordnung.
• Regelung der§§ 953 ff. BGB- Grundsatz: Eigentümer der Sache- Ausnahmen: §§ 954-957 BGB
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Folie 100
Überblick
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Folie 101
Eigentümer der Sache, § 953 BGB
Dinglich Aneignungs-berechtigter,§ 954 BGB
GutgläubigerEigenbesitzer,
§ 955 BGB
Persönlich Aneignungs-berechtigter,§ 956 BGB
Durch Gestattung desNichtberechtigten,
§ 957 BGB
außer:
Beispiel
Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten wirksam ein Holzeinschlagsrecht eingeräumt worden ist. Kläger und Beklagter schlossen eine privatschriftliche Vereinbarung folgenden Inhalts:(1) Der Kläger ist Eigentümer verschiedener Waldgrundstücke (näher
bezeichnet).(2) Hiermit räume ich, K, dem B von heute an gerechnet auf die Dauer von drei
Jahren unentgeltlich das Recht ein, auf diesen Grundstücken Holz einzuschlagen und zu verwerten. Eine Verpflichtung zur Wiederaufforstung besteht nicht.
(3) Die Einräumung des Holzeinschlagsrechtes erfolgt als Gegenleistung für langjährige Dienstleistungen (Fahrten, Verpflegung usw.).“
Der Kläger untersagte dem Beklagten in der Folgezeit, auf den betroffenen Grundstücken Holz einzuschlagen. Die Vereinbarung sei mangels notarieller Beurkundung formunwirksam. Er klagt auf Feststellung, dass der Schenkungsvertrag unwirksam sei.Ist die Klage begründet?
Folie 102Vorlesung SachenrechtProf. Dr. Florian Jacoby
Lösung (BGH NJW-RR 2005, 1718)
Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags?1. Nichtigkeit gem. § 125 S. 1, 518 Abs. 1 BGB
a) Qualifikation als Schenkungsvertragb) Abgrenzung
2. Heilung gem. § 518 Abs. 2 BGBa) Voraussetzung: „Bewirkung der versprochenen Leistung“b) Problem: Was ist hier Gegenstand der Schenkung? Eigentumserwerb am Holz nicht rechtsgeschäftlich,
sondern Aneignungsgestattung begründet ein
Fruchtziehungsrecht, § 956 Abs. 1 S. 1 BGB3. Ergebnis: Keine Nichtigkeit wegen Heilung.
Folie 103Vorlesung SachenrechtProf. Dr. Florian Jacoby
VI. Sonstige Erwerbs- und Verlustgründe
• Ersitzung, §§ 937 ff. BGB• Eigentum an Schuldurkunden
- Sparbuch, Grundschuldbrief,- Zulassungsbescheinigung Teil II (KFZ-Brief), § 952 BGB
analog.• Dereliktion und Aneignung (herrenlos), §§ 957 f. BGB• Fund (verloren = besitzlos), §§ 965 ff. BGB
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Folie 104
Beispiel
• A stiehlt dem B dessen Armbanduhr.• A verkauft diese dem arglosen C.• Als B dem A 15 Jahre später auf die Schliche kommt,
verlangt er die Uhr von C heraus.• Ist C Eigentümer der Uhr geworden?
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Folie 105
Lösung
A. Erwerb des Eigentums durch Übereignung A-C gemäß §§ 929,1, 932 I 1 BGB?I. Einigung (+)II. Übergabe (+)III. Eigentümerstellung des Veräußers A (-)IV. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 932 I 1 BGB?
1. Übereignung nach § 929 S. 1 BGB (+)2. Keine Bösgläubigkeit, § 932 II BGB (+)3. Kein Abhandenkommen, § 935 I BGB (-)
V. Ergebnis: Kein Eigentumserwerb nach §§ 929, 932 BGBB. Erwerb des Eigentums gemäß § 937 I BGB?
I. 10 Jahre Eigenbesitz (+), vgl. § 872 BGBII. Gutgläubigkeit, § 937 II BGB (+)III. Ergebnis: Eigentumserwerb durch Ersitzung.
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Folie 106