Anfechtung - jura.uni-wuerzburg.de · = subjektiv Gewolltes Erklärung = objektiv Erklärtes...
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Anfechtung
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A. Grundlagen (1) Was ist anfechtbar?
Grundsätzlich alle Willenserklärungen
(2) Ist „Schweigen“ anfechtbar?
Schweigen als rechtliches Nullum ist grundsätzlich nicht anfechtbar
Ausnahme: Bedeutung eines stillschweigend erklär-ten „Ja“
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B. Rechtsfolgen der Anfechtung Geregelt in § 142 BGB
Nichtigkeit der abgegebenen Willenserklärung
• Beseitigung des (an sich) wirksam abgeschlossenen Rechtsgeschäfts von Anfang an (ex tunc), § 142 I BGB
• Bei angefochtenen Verfügungsgeschäften sind die erbrachten Leistungen zurückzugewähren
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C. Schadensersatzpflicht der Anfechtenden Geregelt in § 122 BGB
Die Schadensersatzpflicht der Anfechtenden umfasst den Vertrauensschaden, begrenzt durch den Erfüllungsschaden, § 122 I BGB • Vertrauensschaden (= negatives Interesse):
entsteht durch Vertrauen auf die Gültigkeit einer Erklärung
• Erfüllungsschaden (= positives Interesse): entsteht durch nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer Verpflichtung
Keine Schadensersatzpflicht bei positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Nichtigkeitsgrunds, § 122 II BGB
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D. Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte Geregelt in § 144 BGB
Verzicht auf das Recht zur Anfechtung
• Ein (an sich) fehlerhaftes Rechtsgeschäft wird vom Anfech-tungsberechtigten als gültig anerkannt, § 144 I BGB
Formfreie, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung braucht daher dem Anfechtungsgegner gegenüber nicht erklärt zu werden
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E. Prüfungsschema
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I. Anfechtungsgrund
II. Anfechtungserklärung
III. Anfechtungsfrist
I. Anfechtungsgrund (1) Anfechtungsgründe des § 119 I BGB
a) Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB)
b) Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB)
(2) Anfechtungsgrund des § 119 II BGB c) Eigenschaftsirrtum
(3) Anfechtungsgrund des § 120 BGB d) Unrichtige Übermittlung der Willenserklärung
(4) Anfechtungsgrund des § 123 BGB e) Täuschung oder Drohung
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1. Anfechtungsgründe gem. § 119 I BGB Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
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Wille = subjektiv Gewolltes
Erklärung = objektiv Erklärtes
Auslegung
§§ 133, 157 BGB
Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 I BGB
Fehler
(a) Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 BGB Irrtum über die Erklärungsbedeutung
Der Erklärende weiß zwar, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt
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Wille ein halbes Hähnchen
Erklärung „halver Hahn“
= Käsebrötchen
(b) Erklärungsirrtum gem. § 119 I Alt. 2 BGB Irrtum bei der Willensäußerung
Der Erklärende wollte das, was er sagte, gar nicht sagen (z.B. versprechen, verschreiben, vergreifen)
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Bestellung
Wille 100 Säcke Beton
Erklärung 1.000 Säcke Beton
ausfüllen verschreiben
2. Anfechtungsgrund gem. § 119 II BGB Irrtum entsteht im Vorfeld der Willenserklärung
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Wille = subjektiv Gewolltes
Erklärung = objektiv Erklärtes
Auslegung §§ 133, 157 BGB
Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 II BGB
Fehler
Willensbildung
(c) Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB Irrtum bei der Willensbildung
Der Erklärende hat falsche Vorstellungen von der Person bzw. Sache
Achtung: Wert selbst ist kein wertbildender Faktor
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Verkauf einer Brosche aus dem 19. Jahrhundert
Brosche stammt tatsächlich aus dem
17. Jahrhundert
Irrtum über verkehrswesentliche
Eigenschaft (wertbildende
Faktoren, z.B. Alter)
3. Anfechtungsgrund gem. § 120 BGB d) Unrichtige Übermittlung der Willenserklärung
unbewusst und erheblich
Unterfall des Erklärungsirrtums
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Verkäufer schickt Erklärungsboten
Erklärung Autoverkauf für
500 €
Wille Autoverkauf für
5.000 €
4. Anfechtungsgrund gem. § 123 BGB e) Täuschung oder Drohung
Arglistige Täuschung • bewusste Irrtumserregung
• Äußerung „ins Blaue hinein“
Widerrechtliche Drohung
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Günstiger Erwerb eines Autos, da es als
„baumfreundlich“ gilt
Günstiger Preis beim
Weiterverkauf
Begründung: wenig Nachfrage für bunte Lackierungen
II. Anfechtungserklärung Geregelt in § 143 BGB
Formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung
Anfechtungsgegner
• Bei Verträgen: Vertragspartner
• Im Fall des § 123 II 2 BGB: Dritter
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Merke: Eine Anfechtungserklärung ist jede Erklärung die eindeutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft wegen Willensmangels nicht gelten
soll. Das Wort „anfechten“ braucht dabei nicht verwendet werden.
III. Anfechtungsfrist Geregelt in § 121 BGB bzw. in § 124 BGB
Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB • Unverzüglich ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes
(§ 121 I BGB)
• Spätestens nach 10 Jahren (§ 121 II BGB)
Anfechtung nach §123 BGB • Jahresfrist (§ 124 I BGB) ab Kenntnis der Täuschung
bzw. ab Ende der Zwangslage (§ 124 II BGB)
• Spätestens nach 10 Jahren (§ 124 III BGB)
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