BGB AT - Willensmängel

30
BGB AT - Willensmängel I. Konsens/Dissens Konsens Dissenz II. Mängel bei der Willensäußerung Unbewusstes Abweichen Wille/Erklärung (=Irrtum) Bewusstes Abweichen Wille/Erklärung III.Mängel bei der Willensbildung Motivirrtum Eigenschaftsirrtum Arglistige Täuschung Drohung

Transcript of BGB AT - Willensmängel

Page 1: BGB AT - Willensmängel

BGB AT - WillensmängelI. Konsens/Dissens– Konsens

– Dissenz

II. Mängel bei der Willensäußerung– Unbewusstes Abweichen Wille/Erklärung (=Irrtum)

– Bewusstes Abweichen Wille/Erklärung

III.Mängel bei der Willensbildung– Motivirrtum

– Eigenschaftsirrtum

– Arglistige Täuschung

– Drohung

Page 2: BGB AT - Willensmängel

Legende

„~“ = Entspricht

„[§x]“ = Zugehörige Gesetzesnorm

„/“ = Alternative

„→“ = Folgend aus Vorigem

„←“ = Voraussetzung für Voriges

Page 3: BGB AT - Willensmängel

I. Konsens/Dissens

a) Konsens

= Übereinstimmung...● ...der Geschäftswillen der Vertragsschließenden

oder● ...des objektiven Sinnes der Willenserklärungen

b) Dissens

= Nichtübereinstimmung von Angebot und Annahme...● ...weil sich die Willenserklärungen nicht decken

oder● ...weil Willenserklärungen objektiv mehrdeutig sind

Page 4: BGB AT - Willensmängel

a) Konsens

Übereinstimmung der WE*

● Auslegung von Angebot & Annahme nach inneren Willen:

→ Innere Willen stimmen überein, unabhängig was erklärt wurde (falsa demonstratio non nocet)

→ Konsens

oder

→ Innere Willen stimmen nicht überein

→ objektive Auslegung

*Willenserklärungen

Page 5: BGB AT - Willensmängel

a) Konsens

Übereinstimmung der WE

● Auslegung von Angebot & Annahme nach objektiven Sinn:

→ Objektiver Sinn beider Erklärungen stimmt überein

→ Konsens

oder

→ Objektiver Sinn beider Erklärungen stimmt nicht überein

→ Dissens

Page 6: BGB AT - Willensmängel

b) Dissens

Nichtübereinstimmung der WE

● Willenserklärungen decken sich nicht:

Beispiel: A will B ein Buch für 15€ verkaufen, B will es für 10€ kaufen

→ Kein Vertrag● Willenserklärungen sind objektiv mehrdeutig

Beispiel: A und B wollen einen Kaufvertrag über 1000$ schließen, klären aber nicht, ob es kanadische oder amerikanische Dollar sein sollen.

→ Kein Vertrag

Page 7: BGB AT - Willensmängel

II. Mängel bei Willensäußerungen

a) Unbewusstes Abweichen Wille/Erklärung

= Irrtum

– Inhaltsirrtum

– Erklärungsirrtum

– Unrichtige Übermittlung

– Folgen

b) Bewusstes Abweichen Wille/Erklärung

– Geheimer Vorbehalt

– Scherzerklärung

– Scheinerklärung

Page 8: BGB AT - Willensmängel

a) Unbewusstes Abweichen W/E

● Inhaltsirrtum [§119 I� ]

– Abgegebene Erklärung = Gewollte Erklärung

aber

– Inhalt der Erklärung ≠ Gewollter Inhalt der Erklärung

Beispiel: B will 6 Tonnen Kies für eine Baustelle kaufen. Da er denkt ein Dutzend entspräche 6 bestellt er einen Dutzend Tonnen Kies (Ein Dutzend sind 12).

● Erklärungsirrtum [§119 I]

– Abgegebene Erklärung ≠ Gewollte Erklärung

Beispiele: Verschreiben, versprechen, vergreifen, etc.

Page 9: BGB AT - Willensmängel

a) Unbewusstes Abweichen W/E

● Unterschied Inhalts-/Erklärungsirrtum

Inhaltsirrtum Erklärungsirrtum

Innerer Wille von A 6 Eier kaufen 6 Eier kaufen

A erklärt „Ich will ein Dutzend Eier kaufen.“

„Ich will 7 Eier kaufen.“

Objektiver Wille von A A will zwölf (=ein Dutzend) Eier kaufen

A will 7 Eier kaufen

Irrtum Über den Inhalt der Erklärung, also den Sinn.

Über das Erklärte selbst.

Page 10: BGB AT - Willensmängel

a) Unbewusstes Abweichen W/E

● Unrichtige Übermittlung [§120]

= Eine Willenserklärung wird abgegeben und durch eine Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt.

← Erklärungsperson (Person oder Einrichtung)

← Unbewusst unrichtige Übermittlung

→ Wird wie ein Erklärungsirrtum behandelt [§119 I]

● Folgen

→ Anfechtungsgrund [§§119 ff.]

Page 11: BGB AT - Willensmängel

b) Bewusstes Abweichen W/E

● Geheimer Vorbehalt [§116]

= Erklärender will insgeheim das Erklärte nicht.

← Erklärung ist nicht ernst gemeint

← Erklärender will, dass Erklärungsempfänger von geheimen Vorbehalt nichts weiß

– Folgen:● Bei Unkenntnis des geheimen Vorbehalts durch Ee*

→ Erklärung wirksam● Bei Kenntnis des geheimen Vorbehalts durch Ee

→ Nichtigkeit der Erklärung

*Erklärungsempfänger

Page 12: BGB AT - Willensmängel

b) Bewusstes Abweichen W/E

● Scherzerklärung [§118] I

= Erklärender gibt nicht ernste WE ab, mit der Erwartung das der Ee den Mangel an Ernstlichkeit erkennt.

← Erklärung nicht ernst gemeint

← Erklärender geht davon aus, dass der Ee die Nichternstlichkeit erkennt (= keine Täuschungsabsicht)

Page 13: BGB AT - Willensmängel

b) Bewusstes Abweichen W/E● Folgen:

– Wenn der Ee den Mangel an Ernstlichkeit nicht kannte:

→ Nichtigkeit der Erklärung [§118]→ Schadensersatz des Vertrauensschadens [§122]

– Wenn der Ee den Mangel an Ernstlichkeit kannte (oder kennen musste):

→ Nichtigkeit der Erklärung [§118]→ Kein Schadensersatz

● Scherzerklärung [§118] II - Sonderfall

– Erklärender erkennt, dass die Scherzerklärung von dem Ee als ernst aufgenommen wurde

→ Erklärender muss Ee über Irrtum aufklären, ansonsten Täuschung durch Unterlassen (→WE gültig)

Page 14: BGB AT - Willensmängel

b) Bewusstes Abweichen W/E● Scheinerklärung [§117] I

= simulierte Erklärung

= Empfangsbedürftige WE die mit Einverständnis des Ee nur zum Schein abgegeben wird

– Soll nur nach Außen als ernst dargestellt werden, aber zwischen den Vertragspartnern nicht gelten

← Empfangsbedürftig Willenserklärung← Einverständnis des Ee← Nur zum Schein

– Unterschied Geheimer Vorbehalt:Täuschungsabsicht des Erklärenden [§116] vs. Einverständnis des Erklärungsempfängers [§117]

Page 15: BGB AT - Willensmängel

b) Bewusstes Abweichen W/E

● Scheinerklärung [§117] II

– Verdeckt oft ein anderes Rechtsgeschäft (=dissimuliertes Geschäft)

→ Ziel: Täuschung Dritter

– Beispiel: A will B ein Grundstück für 600.000€ verkaufen. Um Steuern zu sparen setzten sie einen Vertrag mit Kaufpreis 400.000€ auf*. B bezahlt trotzdem 600.000€**.

– Folgen:

→ Nichtigkeit simuliertes Geschäfts [§117 I]

→ Wirksamkeit dissimuliertes Geschäfts [§117 II]

*=Scheingeschäft/simuliertes Geschäft **=dissimuliertes Geschäft

Page 16: BGB AT - Willensmängel

III. Mängel bei der Willensbildunga) Motivirrtum

= Irrtum über Umstände, die für den Geschäftswillen bedeutsam sind.

b) Eigenschaftsirrtum [§119 II]

= Irrtum über eine Eigenschaft der Sache oder Person die für im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

c) Arglistige Täuschung [§123]

= Durch arglistige Täuschung beeinflusste Willenserklärung.

d) Drohung [§123]

= Durch Inaussichtstellen eines Übels beeinflusste Willenserklärung.

Page 17: BGB AT - Willensmängel

a) Motivirrtum

= Irrtum über Umstände, die für den Geschäftswillen bedeutsam sind.

● findet vor der eigentlichen Willenserklärung statt

● Grundsätzlich irrelevant für das Geschäft

● Beispiel: A möchte B heiraten. Er kauft deswegen einen Verlobungsring. Erst nach dem Kauf erfährt A jedoch, dass B derweilen mit C fremd gegangen ist. A hätte den Ring nicht kaufen wollen, wenn er von diesen Umständen gewusst hätte. Er hat also in den Umständen, die für den Geschäftswillen bedeutsam sind geirrt. Das kann jedoch dem Verkäufer des Ringes rechtlich egal sein.

Page 18: BGB AT - Willensmängel

b) Eigenschaftsirrtum [§119 II]

= Irrtum über eine Eigenschaft der Sache oder Person die für im Verkehr als wesentlich angesehen werden

● Ausnahme des Motivirrtums, rechtlich relevant wenn:

← Irrtum← Eigenschaft einer Sache oder Person← Verkehrswesentlich

Page 19: BGB AT - Willensmängel

b) Eigenschaftsirrtum [§119 II]● Eigenschaft einer Person oder Sache:

← Geschäftspartei oder Dritter← unmittelbarer Bezug zum Rechtsgeschäft← prägende Merkmale von gewisser Dauer (Person)← wertbildender Faktor, nicht Wert selber (Sache)

● Beispiele wertbildender Faktoren: Original oder Fälschung (Kunstwerk), mit Autogramm oder ohne (Erstausgabe eines Buches), Lage und Bodenbeschaffenheit (Grundstück)

● Gegenbeispiel: A kauft wissentlich ein gefälschtes Elvis-Presley-Autogramm und glaubt es für 300€ weiterverkaufen zu können. Tatsächlich kann er es aber nur für 200€ loswerden → Irrtum über den Wert (hier Verkaufswert), aber nicht einen wertbildenden Faktor

Page 20: BGB AT - Willensmängel

b) Eigenschaftsirrtum [§119 II]

● Verkehrswesentlich:

– Eigenschaft wesentlich für...● ...den objektiv typischen Zweck des Geschäfts● ...den Inhalt der Erklärung

● Folge:

→ Anfechtungsgrund [§§119 ff.]

Page 21: BGB AT - Willensmängel

c) Arglistige Täuschung [§123]

= Durch arglistige Täuschung beeinflusste Willenserklärung

← Täuschungshandlung← WE beeinflusst durch Täuschung (=Kausalität)← Widerrechtlich← Arglist (=Vorsatz)

Page 22: BGB AT - Willensmängel

c) Arglistige Täuschung [§123]

● Täuschungshandlung

← Beabsichtigtes hervorrufen einer unrichtigen Vorstellung

● Aktives Tun – Ausdrückliche oder konkludent falsche Behauptungen

oder● Unterlassen – Unterlassene Aufklärung bei

Rechtspflicht dies zu tun – Mitteilung der Wahrheit ist nach Treu und

Glauben/Verkehrssitte geboten– Auch besonders bei Vertrauensverhältnissen

Page 23: BGB AT - Willensmängel

c) Arglistige Täuschung [§123]● Kausalität (=Beeinflussung der WE durch Täuschung)

– Leitsatz: Ohne den Irrtum hätte der Erklärende die WE gar nicht, nicht zu der Zeit oder anders abgegeben.

– „Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung […] bestimmt worden ist [...]“ [§123 I]

→ Täuschung führt zu Irrtum des Erklärenden, der für WE ursächlich ist

– Irrtumsart irrelevant, Motivirrtum genügt

– Täuschung muss Irrtum nicht verursachen, kann auch aufrechterhalten

● Zusatz: Widerrechtlichkeit

– Unzulässige Fragen dürfen gar nicht oder falsch beantwortet werden

Page 24: BGB AT - Willensmängel

c) Arglistige Täuschung [§123]● Arglist

= Vorsatz des Täuschenden durch seine Handlung/Unterlassung einen Irrtum bei dem Erklärenden hervorzurufen, der sich auf die WE niederschlägt.

– Schaden ist keine Voraussetzung

– Sinn von §123: Schutz der Entschließungsfreiheit, nicht des Vermögens

● Folge

→ Anfechtungsgrund● Bei wirksamer Anfechtung Nichtigkeit der WE● Kein Schadenersatz des Anfechtenden

Page 25: BGB AT - Willensmängel

c) Drohung [§123]

= durch Inaussichtstellen eines Übels beeinflusste Willenserklärung.

← Inaussichtstellen← Übel← Beeinflussung (= Kausalität)← Widerrechtlichkeit← Vorsatz

● Inaussichtstellen

= Zukünftiges Übel hängt nach Sicht des Bedrohten von dem Drohenden ab

● Übel

= Jeder Nachteil (physisch, psychisch, sozial, etc.)

Page 26: BGB AT - Willensmängel

c) Drohung [§123]

● Kausalität

– Drohung nimmt durch Furcht des Erklärenden Einfluss auf die Willenserklärung

– Keine objektive Kausalität, also ob ein objektiver Beobachter die Drohung als ursächlich hätte empfinden können

→ Subjektive Kausalität, also ob die Drohung für genau den Erklärenden zur Beeinflussung der WE geführt hat

Page 27: BGB AT - Willensmängel

c) Drohung [§123]● Widerrechtlichkeit

– Drohendes Übel oder Erfolg der Drohung widerrechtlich → widerrechtliche Drohung

– Drohendes Übel und der Erfolg der Drohung sind rechtmäßig → keine widerrechtliche Drohung

– Beispiel: B schuldet A Geld. A will es (rechtmäßig) wieder haben

a) A stellt B Prügel in Aussicht, wenn er ihm das Geld nicht zahlt.→ Widerrechtliches Übel gedrohtb) A stellt B in Aussicht ihn (rechtmäßig) anzuzeigen, wenn er ihm das Geld nicht zahlt.→ keine widerrechtliche Drohung (weder Erfolg noch Übel)

Quelle: http://bit.ly/V4O8uv

Page 28: BGB AT - Willensmängel

c) Drohung [§123]

● Vorsatz

= Wille die Willenserklärung des Erklärenden zu bestimmen

● Folge

→ Anfechtungsgrund● Bei wirksamer Anfechtung Nichtigkeit der WE● Kein Schadenersatz des Anfechtenden

Page 29: BGB AT - Willensmängel

Quellen:Hauptsächlich

„Brox/Walker – Allgemeiner Teil des BGB“ebenso

Borks Vorlesungein wenig

Internetrechercheund viel

eigenes Verständnis.

Deswegen Vorsicht, Fehler können sich einschleichen. Gerade viele Beispiele sind von mir ausgedacht oder abgeändert

worden, auch wenn ich sie, so gut es ging, auf Richtigkeit überprüft habe können sie fehlerhaft sein.

Wenn irgendwo etwas nicht richtig ist oder jemand eine Frage hat, könnt ihr mich bei Facebook anschreiben oder eine Email

schicken ([email protected]).Sonst sieht man sich in der Uni :)

Page 30: BGB AT - Willensmängel

Ende