BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert...

22
BGB II Schuldrecht AT und BT

Transcript of BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert...

Page 1: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

BGB II

Schuldrecht AT und BT

Page 2: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Gegenstand

• Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern;– die auch im Unterlassen bestehen kann.

• = Anspruch iSd § 194 BGB– Sonderverbindung zwischen zwei Parteien, kraft derer

eine von der anderen eine Leistung fordern kann– Vom Gesetz auch „Forderung“ genannt, zB in §§ 387,

398• Sog. Schuldverhältnis im engeren Sinn

Page 3: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Gegenstand

• Schuldverhältnis im weiteren Sinn – umfasst mehr als eine Forderung– Leistungsbündel

• zB beim Kaufvertrag Leistung, Gegenleistung und Nebenpflichten (vgl. § 241 II)

• und vorvertragliche und nachvertragliche Pflichten (vgl. § 311 II BGB)

• Hauptunterschied: – Einzelne Forderung kann man abtreten (§ 398) – Rechtsnachfolge in ganze Verträge nur durch

Vertragsübernahme (ges. nicht geregelt)

Page 4: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Schuldrecht im BGB

• Gegenstand des 2. Buchs, • §§ 241- 853 • AT (§§ 241-432) und BT (§§ 433-853) • AT regelt Schuldverhältnis ieS. – Art und Weise der Leistung,– Inhalt von SE- Ansprüchen,– Erlöschensgründe (Erfüllung, Aufrechnung),– Übertragung der Forderung,– Beteiligung mehrerer Personen.

Page 5: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Schuldrecht im BGB

• Das Schuldrecht AT • Enthält Vorschriften für alle Schuldverhältnisse

(§§ 241 – 310 und weiter §§ 362 – 432); „eigentlicher AT“

• Und Vorschriften für Verträge (§§ 311 – 360); „BT des AT“. – Ineinandergreifen von allgemeinen und

spezielleren Regeln– Typische Regelungstechnik des BGB

Page 6: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Schuldrecht im BGB

• Das Schuldrecht BT • regelt einzelne Schuldverhältnisse iwS. • Aus Gesetz und Vertrag– Wichtige Vertragstypen: Kauf, Miete, Dienstvertrag,

Werkvertrag, Auftrag, Darlehen. – Gesetzliche Schuldverhältnisse:

• Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. • Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. • unerlaubte Handlung, §§ 823 ff.

• Insofern nicht Gegenstand der Vorlesung• Gesetzliche Schuldverhältnisse im 3. Sem.

Page 7: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Schuldrecht im BGB

• Letzte größere Reform Anfang 2001 (Schuldrechtsreform)– Vgl. dazu Däubler- Gmelin, NJW 2001, 2281

• Dabei starker Einfluss des Europarechts (Verbrauchsgüterkauf- Richtlinie, Fernabsatz- Richtlinie etc.)

• Weiterentwicklung zu einem Europäischen Vertragsrecht? – Näher dazu: Herresthal, EuZW 2011, 7 ff.; – Doralt, AcP 211 (2011), 1 ff.

Page 8: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Die Forderung

• ist disponibel, Gläubiger kann über sie verfügen, zB – Durch Abtretung , §§ 398 ff.,– Aufrechnung , § 387 ff, – Verpfändung , §§ 1273 ff.,– Verzicht , § 297.

• Verfügungsgeschäfte! • Vom Kausalgeschäft zu unterscheiden

– zB Forderungskauf und Abtretung; – Schenkung und nachfolgender Erlass

• Abstraktionsprinzip gilt auch hier• Bei Fehlern des Kausalgeschäfts Rückabwicklung nach §§ 812 ff.

Page 9: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Die Forderung

• ist im Normallfall klagbar und vollstreckbar:• Durchsetzung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

– Klage auf Leistung (Erkenntnisverfahren)– Vollstreckung, §§ 705 ff. ZPO:

• Durchsetzung gegen das gesamte Vermögen des Schuldners, • sofern nicht gegenständlich beschränkte Haftung

– zB bei Hypothek/GS, Vollstreckung nur in das Grundstück

• Oder Vollstreckungsschutz, §§ 850 ff. ZPO.

• Insgesamt drei Elemente: – Materiell- rechtlicher Anspruch– Klagbarkeit– Vollstreckbarkeit

Page 10: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Die Forderung

• Unvollständige Forderung: • Sog. unvollkomme Verbindlichkeit (§ 762 und § 656)• Es besteht (materiell-rechtlich) kein Anspruch auf die

Leistung• Wenn aber der Schuldner (freiwillig) leistet, ist das

Geschäft gültig• Die unvollkommene Verbindlichkeit bildet den

Rechtsgrund zum Behalten- Dürfen in § 812 ff. • Gläubiger hat auch die Verfügungsbefugnis; er kann zB

die unvollkommene Verbindlichkeit abtreten.

Page 11: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Die Forderung

• Gesetz kann auch die Klagbarkeit ausschließen • Anspruch besteht, nur ein gerichtlicher

Rechtsschutz findet nicht statt• Kommt vor im Familienrecht in § 1297 I• Auch vertraglich möglich (pactum de non

petendo) • Wirkungsweise ähnlich der Verjährung

Page 12: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Die Forderung

• -Gesetz kann auch nur die Vollstreckbarkeit ausschließen

• Geregelt in § 888 III ZPO:• Keine Vollstreckung bei:– Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft– Unvertretbaren Diensten

• Grund ist die Höchstpersönlichkeit

Page 13: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Das Schuldverhältnis

• Regelmäßig Zwei- Personen- Beziehung• Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner• Sog. relatives Recht• Anders die Sachenrechte (dinglichen Rechte) im 3. Buch:

Absolute Rechte, wirken gegen jedermann (lies § 903 BGB)• Konsequenz der Relativität:

– Verkauf einer Sache durch den Eigentümer E an A hindert E nicht, die Sache noch an B zu verkaufen, beide Kaufverträge sind gültig;

– Schuldrechtliches Wegerecht bindet nicht Rechtsnachfolger bei Veräußerung des Grundstücks (anders Dienstbarkeit, § 1018)

Page 14: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Das Schuldverhältnis • Ausnahmen von der Relativität:• Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs bzw.

Übergangs des ganzen Schuldverhältnisses (i.w.S.) – Hauptfall: Miete, § 566

• Bei Veräußerung von Wohnraum tritt der Erwerber in das Mietverhältnis (als Ganzes, Schuldverhältnis i.w.S.) von Gesetzes wegen ein.

• Weitere Beispiele:– § 613 a, Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang– § 1251 II, Übertragung des Pfandrechts– § 986 II: Einwendungserhalt des Besitzers bei Veräußerung

der Sache

Page 15: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Das Schuldverhältnis

• Schuldverhältnisse entstehen• durch Rechtsgeschäft oder durch Gesetz• Entstehen rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse

Problem des BGB-AT• Inhalt durch die §§ 433 ff. vorgeprägt, sofern gesetzlich

geregelter Typ des Schuldverhältnisses• Ansonsten freie Formulierung durch Parteien.• Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen mit Erfüllung

der Tatbestandsmerkmale, zB § 823 I: Handlung, Rechtsgutsverletzung, Kausalität usw.

Page 16: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Das Schuldverhältnis

• Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse erfordern im Regelfall einen Vertrag zwischen den Parteien, § 311 I– Einigungserfordernis verwirklicht Selbstbestimmung

• Ausnahme nur Auslobung, § 657 ff: – Einseitiges Rechtsgeschäft durch Erklärung des Auslobenden. – Anspruch wird erworben durch Vornahme der Handlung – Ist Realakt

• Schenkung ist hingegen Vertrag, § 516: Niemand muss sich etwas aufdrängen lassen.

– Auch bei der Auslobung Ablehnungsrecht des Gläubigers erforderlich

– Analog § 333 zu verwirklichen.

Page 17: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Das Schuldverhältnis

• Die vertragliche Gestaltung der Schuldverhältnisse

• erfolgt im Rahmen der Vertragsfreiheit: – Abschlussfreiheit,– Freiheit der Partnerwahl,– Typenfreiheit (Recht zur Bildung atypischer Verträge

und Mischformen, Bsp: Garantievertrag, Leasing– Recht zur Abweichung von der gesetzlichen Regelung

(Schuldrecht grds. nachgiebiges Recht)– Formfreiheit

Page 18: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Das Schuldverhältnis • Grenzen der Vertragsfreiheit ergeben sich aus• Kontrahierungszwang• Kartellrecht (§ 20 I und II GWB) • sonstigen öffentlich- rechtlichen Verboten• Wiederholen Sie dazu Medicus, SchuldR AT, § 10 und 11, Rdnr. 63 –

85.• Weitere Einschränkungen: • Verfassungsrechtliche Prinzipien, mittelbare Wirkung der

Grundrechte • zB Bürgschaftsrechtsprechung, BVerfG NJW 1994, 2749, BGHZ 125,

206; • AGG

Page 19: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Das Schuldverhältnis

• Zwingende Schuldrechtsnormen• Beschränken die Gestaltungsfreiheit• Abschlussfreiheit bleibt erhalten • Parteien können entscheiden, ob sie Verträge

schließen,• Aber nur zu festgelegten Bedingungen

Page 20: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Das Schuldverhältnis

• Zwingende Normen finden sich: • Wo es ausdrücklich bestimmt ist:– Häufig bei Normen mit sozialer Schutztendenz

• zB Miete von Wohnraum, § 536 IV, 574 IV; Reisevertrag (§ 651 m) Verbraucherkreditvertrag (§ 506)

– In diesem Bereich häufig „halbzwingender“ Charakter: • Nur Regelungen zum Nachteil des Mieters, Reisenden,

Kreditnehmers sind unwirksam

– Generell zwingend sind hingegen § 248 I (Zinseszinsen) und § 276 III (Haftung für Vorsatz)• Hier nicht Schutz einer Person, sondern ordnungspolitische

Gründe maßgeblich.

Page 21: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Das Schuldverhältnis

• Zwingender Charakter ohne ausdrückliche Regelung:

• Durch Schutzzweck der Norm: – Wo Übereilungsschutz gewollt ist, ist eine

abweichende Regelung häufig nicht möglich– Beispiel Formvorschriften, § 311 b I, 518, 766– Oder § 343

• Zulassung abweichender Vereinbarung würde den Schutzzweck vereiteln

Page 22: BGB II Schuldrecht AT und BT. Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. – Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; – die auch im Unterlassen.

Das Schuldverhältnis

• Nicht zwingend sind Normen, die „im Zweifel“ gelten, oder dann „wenn anderes nicht bestimmt ist“

• Beispiel §§ 262, 269• Hier ist der Vorrang der Individualabrede schon in

der Norm selbst angelegt• Vertragliche Bestimmung lässt keinen Raum für

Zweifel• Interpretationshilfen für vertraglich nicht geregelte

Sachverhalte