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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft II D 1 Verfahrensbeschreibung Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht Stand: 18.03.2016 Seite 1 Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht Verfahrensbeschreibung Inhaltsverzeichnis 1. Ziele und Zweck 2. Zuständigkeiten 3. Prozessbeschreibung 4. Hinweise, Anmerkungen, Verweise, Anlagen 5. Zeitplan

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft II D 1

Verfahrensbeschreibung Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht Stand: 18.03.2016 Seite 1

Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht

Verfahrensbeschreibung

Inhaltsverzeichnis

1. Ziele und Zweck

2. Zuständigkeiten

3. Prozessbeschreibung

4. Hinweise, Anmerkungen, Verweise, Anlagen

5. Zeitplan

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Verfahrensbeschreibung Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht Stand: 18.03.2016 Seite 2

1 Ziele und Zweck

Gem. § 42 SchulG werden mit Beginn eines Schuljahres (1. August) alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollen-den werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförder-bedarf besteht. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.

Gemäß § 42 Abs. 3 SchulG können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtig-ten einmalig von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Ent-wicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwar-ten lässt. Eine Zurückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt. Der Antrag der Erziehungsberechtigten er-folgt über das Ankreuzfeld auf dem Anmeldeformular (Schul II 109) und soll mit einer schriftli-chen Stellungnahme der von ihrem Kind zuletzt besuchten Einrichtung der Jugendhilfe oder Kindertagespflegestelle eingereicht werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsycho-logischen Dienstes.

Eine Zurückstellung nach dem Beginn des Schulbesuchs ist ausgeschlossen.

2 Zuständigkeiten

Die federführende Zuständigkeit für das Verfahren liegt in der SenBJW Abteilung II bei II D 1. Die Zuständigkeit bezüglich der Umsetzung des Verfahrens liegt in der SenBJW Abteilung I bei den Referaten 01 -12.

Zuarbeiten sind erforderlich von

§ Kita des Kindes - Stellungnahme (Vordruck Stellungnahme Kita - Anlage 1).

§ Jugendamt zum Nachweis von Kita-Plätzen. Dem Jugendamt obliegt die Planung des be-darfsgerechten Angebots (§ 19 KitaFöG). Es weist bei Bedarf den Eltern einen Platz nach (§ 7 (5) KitaFöG).

§ SenGesSoz und bezirkliche Kinder- und Jugendgesundheitsdienste (KJGD) zur gutachterli-chen Stellungnahme (Vordruck Stellungnahme KJGD a/b - Anlage 3 a/b) sowie schulärztli-chen Untersuchung (Vordruck Schul II 109 - Version 09/2013 - Anlage 2).

3 Prozessbeschreibung

3.1 Anmeldung der schulpflichtigen Kinder

Alle Kinder, die bis zum 30. September des Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, werden zum 1. August schulpflichtig. Informationen über das Einschulungsverfahren erhalten die Eltern in der Kita ab September/Oktober des Vorjahres der Einschulung durch einen Flyer (Flyer „Informationen zur Schulanmeldung“).

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Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind im Anmeldezeitraum, der durch Plakataushang in Kitas und Grundschulen sowie in der Presse bekanntgegeben wird, an der zuständigen Grund-schule an.

3.2 Antrag auf Zurückstellung

Bevor Eltern eine Zurückstellung in Betracht ziehen, ist das Gespräch mit der betreuenden Kita zu suchen. Sollte der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in der Kita erwar-ten lassen, können die Eltern einen Antrag auf Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr stellen.

Der Antrag wird schriftlich auf dem Vordruck Schul II 109 (Anmeldung und Aufnahme in die Grundschule - schulärztliche Untersuchung) durch Ankreuzen (Rubriken „ja, nein, wird erwogen (bis 31. März des Folgejahres)“) erklärt. Sofern eine Zurückstellung vorerst nur erwogen wird, weist die Schule auf Terminvereinbarung bis 31. März des Folgejahres beim KJGD hin. Die Schule informiert die Eltern in diesem Fall darüber, dass für den Fall, dass sie sich für eine Beantragung der Zurückstellung entscheiden, die Stellungnahme der Kita zur schulärztlichen Untersuchung mitzubringen ist. Im Fall einer abschließenden oder geänderten Entscheidung ist entweder das Ankreuzfeld „ja“ bzw. „nein“ auf dem Vordruck Schul II 109 dann nachträglich zu markieren, datieren und von den Eltern zu unterzeichnen, oder es ist ein formloses Schrei-ben der Eltern mit Datum und Unterschrift dem Vordruck anzuheften. Die Dokumentation der abschließenden Entscheidung bzgl. einer Antragstellung kann entweder bei der zuständigen Grundschule, beim KJGD oder bei der Schulaufsicht erfolgen (konkrete Regelungen zum Verfah-rensablauf erfolgen auf Bezirksebene).

Die fachlich begründete und durch ein klares, individuelles Förderkonzept für das Kind unter-legte Stellungnahme der Kita erfolgt auf einem Formblatt. Dieses reichen die Eltern bei der Anmeldung (im Rahmen der im Vordruck Schul II 109 vorgesehenen Ankreuzoptionen) immer in der zuständigen Grundschule oder - wenn die Stellungnahme der Kita zum Zeitpunkt der Schulanmeldung noch nicht vorliegt oder die Entscheidungsfindung (für die spätestens bis zum 31. März des Folgejahres Raum vorgesehen ist) noch nicht abgeschlossen ist - im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung beim KJGD ein.

Ein Antrag auf Zurückstellung kann nur einmal bewilligt werden; ein etwaiger Folgeantrag (für das darauf folgende Schuljahr) wäre nicht genehmigungsfähig.

3.3 Aufgaben der beteiligten Institutionen

Kita

§ Beratung der Eltern über Förderbedarf und geplante Förderung im Jahr der Zurückstellung.

§ Hinweis auf uneingeschränkte Besuchspflicht der Kita (Widerrufsvorbehalt der Zurückstel-lung).

§ Vereinbarung mit den Eltern, den Platz für das Kind bis 30. April zu reservieren.

§ Erstellung einer fachlichen Stellungnahme inklusive der geplanten Umsetzung der Förde-rung, Übergabe der Stellungnahme an die Eltern (rechtzeitig vor Beginn des Anmeldezeit-raums bzw. vor dem 31. März des Folgejahres).

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Schule

§ Weiterleitung des Vordrucks Schul II 109, auf dem der Antrag der Eltern angekreuzt ist, und der Stellungnahme der Kita an den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD).

§ Sofern der Zurückstellungsantrag vorerst noch erwogen wird, Hinweis an die Eltern auf den Zeitraum für eine abschließende Entscheidungsfindung (in der Regel bis 31. März des Folgejahres) sowie auf die zeitnahe Terminvereinbarung beim KJGD und Einreichung der Stellungnahme der Kita in der zuständigen Grundschule oder bei der schulärztlichen Unter-suchung an den KJGD.

§ Hinweis an die Eltern, dass die geänderte oder abschließende Entscheidung bzgl. des An-trags auf Zurückstellung auf dem Vordruck Schul II 109 in der Schule, beim KJGD oder bei der Schulaufsicht nachträglich zu markieren, datieren und unterzeichnen bzw. alternativ in einem ein formlosen Schreiben zu dokumentieren ist.

KJGD

§ Kinder, für die ein Antrag auf Zurückstellung vorliegt, werden gem. § 5 GsVO mit Priorität zu der Untersuchung eingeladen und in der Regel bis 15. April untersucht.

§ Die Schulärztin bzw. der Schularzt führt die Untersuchung durch, berät die Eltern a) die eine Zurückstellung wünschen und erstellt im Fall der Befürwortung der Zurückstel-lung ein Gutachten (Vordruck); b) deren Kind keine Kita besucht hat oder die keinen Antrag auf Zurückstellung gestellt haben, und empfiehlt - sofern es angezeigt erscheint - eine Zurückstellung und Kita-Förderung.

§ Bei Kindern, deren Eltern eine Zurückstellung wünschen, bei denen jedoch aus schulärztli-cher Sicht nichts gegen eine Aufnahme in die Schule spricht und keine Empfehlungen zu einem schulischen oder sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, kann die Schulärztin bzw. der Schularzt auf dem Vordruck (Schul II 109) anmerken, dass im Falle einer Zurück-stellung keine erneute schulärztliche Untersuchung im Folgejahr erforderlich wäre.

§ Wird der Antrag nicht befürwortet, werden die Unterlagen (Stellungnahme der Kita, Schul II 109) an die zuständige Grundschule (aktenführende Stelle) zurückgegeben.

§ Wird der Antrag befürwortet, a) werden die o.g. Unterlagen an die zuständige Grundschule zurückgesandt und b) die gutachterliche Stellungnahme wird direkt an die zuständige Schulaufsicht übermit-telt.

§ Bei ausschließlich oder vorrangig emotional-sozialen psychologischen Auffälligkeiten werden die Eltern auf die Möglichkeit eines schulpsychologischen Gutachtens hingewiesen.

Schule

§ Weiterleitung aller Unterlagen (Stellungnahme der Kita, Schul II 109) an die regional zu-ständige Schulaufsicht.

Schulaufsicht

§ Entscheidung über die Zurückstellung bei eindeutiger Aktenlage in der Regel innerhalb ei-ner Woche.

§ Entscheidung bei abweichenden Stellungnahmen Kita, KJGD unter angemessener Gewich-tung der Stellungnahme der Kita.

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Verfahrensbeschreibung Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht Stand: 18.03.2016 Seite 5

§ Einbeziehung des schulpsychologischen Dienstes - in Ausnahmefällen (wenn nicht bereits aufgrund der Beratung durch den KJGD veranlasst und eine schulaufsichtliche Entscheidung ohne ein weiteres Gutachten nicht möglich erscheint).

§ Hinweis an die Eltern von Kindern, die bislang keine Eirichtung der Jugendhilfe besucht haben, dass sie in ihrem Wohnortjugendamt einen Kita-Gutschein beantragen müssen.

§ Schriftlicher Bescheid zum Antrag auf Zurückstellung (Vordruck) an - Eltern (2-fache Ausfertigung, ein Exemplar zur Weitergabe an die Kita sowie bei Kindern, für die der KJGD im Vordruck Schul II 109 keine erneute ESU für erforderlich hielt, auch Übermittlung des betreffenden Informationsblatts (Anlage 6) an die Eltern) - zuständige Grundschule (mit Stellungnahme der Kita und Vordruck Schul II 109), - Wohnort-Jugendamt zur Anpassung/Ausstellung des Kita-Gutscheins, - KJGD.

§ Anfertigung einer Liste aller zurückgestellten Kinder unter Kennzeichnung derjenigen Kinder, für die der KJGD eine erneute schulärztliche Untersuchung für nicht erforderlich hält.

§ Übermittlung der Liste aller zurückgestellten Kinder an das Schulamt, dem die Überwa-chung der Schulpflicht obliegt, und an den KJGD.

Schule

§ Anlage der Schülerbögen (bei Zurückstellung mit Stellungnahme der Kita und Vordruck Schul II 109 sowie schulaufsichtlichem Bescheid).

§ Ggf. Weiterleitung des Schülerbogens an die im folgenden Schuljahr neu zuständige Schu-le.

Schulamt

§ Übermittelt im Jahr darauf den Schulen die Namen der erstmals schulpflichtigen Kinder des Einschulungsbereichs sowie der Zurückgestellten.

§ Erhält von den Schulen die Namen der Kinder - auch zurückgestellter -, die nach Ablauf des Anmeldezeitraums nicht an der zuständigen Schule angemeldet wurden.

§ Gibt bei Umzug eine Meldung an das Schulamt des neuen Bezirks bzw. stellt Melderegis-terabfrage bei unbekanntem Verbleib.

3.4 Förderung in der Kita bei Zurückstellung

Das Jugendamt löst im ISBJ-Verfahren eine Verlängerung des Kita-Gutscheins (inklusive der bisher bestehenden Zuschläge) aus. Bei Kindern, die bisher keine Kita besucht haben, muss bis Schuljahresbeginn (1. August) ein Kitaplatz nachgewiesen werden. Um zu gewährleisten, dass das Kind eine regelmäßige Förderung in der Kita erhält, meldet die Kita einen unregelmäßigen Besuch, längere Fehlzeiten bzw. einen Abbruch der Förderung an das zuständige Jugendamt. Dieses informiert die regional zuständige Schulaufsicht.

Die Schulaufsicht mahnt in diesen Fällen die Eltern des zurückgestellten Kindes (analog zum Verfahren im Rahmen der vorschulischen Sprachförderung) und prüft den Widerruf der Zurück-stellung und sorgt ggf. dafür, dass ersatzweise der Schulbesuch einsetzt, um sicherzustellen, dass der Schulpflicht nachgekommen wird.

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4 Vordrucke (Anlagen)

§ Anlage 1: Fachliche Stellungnahme der Kita (gem. Informationsschreiben v. 7. März 2011).

§ Anlage 2: Vordruck Schul II 109 (Anmeldung und Aufnahme in die Grundschule).

§ Anlagen 3 a und 3 b: Gutachterliche Stellungnahme des KJGD (Variante a oder b - gem. Informationsschreiben v. 7. März 2011).

§ Anlage 4: Bescheid der Schulaufsicht (Muster).

§ Anlage 5: Informationsschreiben „Verfahren der Zurückstellung gem. § 42 Abs 3 SchulG“ vom 7. März 2011 (II D 1/III B 3).

§ Anlage 6: Vordruck: Elterninformation zur Durchführung einer erneuten ESU im Fall einer im Vorjahr erfolgten Zurückstellung

5 Zeitplan

Oktober / Anfang November (14-tägiger Zeitraum vor oder nach den Herbst-ferien)

§ Anmeldung schulpflichtiger Kinder an der zuständigen Grundschule.

§ Angabe auf dem Vordruck Schul II 109 unter Markierung des Feldes „Antrag auf Zurück-stellung bzw. erwogener Antrag auf Zurückstellung“.

§ Im Zusammenhang mit der Schulanmeldung Abgabe der Stellungnahme der Kita durch die Erziehungsberechtigten in der zuständigen Grundschule (bzw. bei Ankreuzen von „wird er-wogen“ bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der Einschulungsuntersuchung im KJGD - unter Ergänzung des Ankreuzfeldes „ja“).

Nach Beendigung des Anmeldezeitraums

§ Weiterleitung der Unterlagen (Schul II 109, Stellungnahme der Kita) der erstmals schul-pflichtigen sowie der im Vorjahr zurückgestellten Kinder, für die eine erneute ESU vorgese-hen ist, an den KJGD durch die zuständige Grundschule.

Ab November

§ Schulärztliche Untersuchung der Schulanfänger sowie der im Vorjahr zurückgestellten Kin-der, für die eine zweite ESU vorgesehen ist, dabei vorrangig Terminvergabe für Untersu-chung der Kinder, für die ein Antrag auf Zurückstellung eingereicht oder erwogen wurde sowie für Kinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf beantragt werden soll. Dies jeweils gem. § 5 Abs. 1 GsVO unter Orientierung am Alter.

§ Ggf. Erstellung eines Gutachtens durch KJGD mit Befürwortung der Zurückstellung (Vor-druck Variante a oder b).

§ Rückgabe der Unterlagen vom KJGD an die zuständige Grundschule bzw. bei Befürwortung der Zurückstellung Weiterleitung des Gutachtens des KJGD an die zuständige regionale Schulaufsicht.

§ Weiterleitung der Unterlagen (Schul II 109) durch die Grundschule an die zuständige regio-nale Schulaufsicht.

Bis 15. April

§ Regionale Schulaufsicht entscheidet über Zurückstellungsantrag.

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Verfahrensbeschreibung Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht Stand: 18.03.2016 Seite 7

§ Eltern, Schule, KJGD und Wohnort-Jugendamt, das für den Kita-Gutschein zuständig ist, werden von der regional zuständigen Schulaufsicht schriftlich informiert (Vordruck).

§ Eltern übergeben Bescheid über Zurückstellung an die Kita.

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Formblatt Rückstellung von der Schulbesuchspflicht nach § 42 Abs. 3 SchulG

2014

Fachliche Stellungnahme der Kindertagesstätte für die Eltern

zur Vorlage beim Schulamt Name und Geburtsdatum des Kindes: Gutschein-Nr.: Das Kind ist in unserer Kita seit: Die Rückstellung wird aus pädagogischer Sicht befürwortet: nicht befürwortet: Sofern die Entscheidung über die Rückstellung bis 30. April erfolgt, werden wir dem Kind einen Platz für das Jahr der Rückstellung in unserer Kita anbieten.

Beschreibung des Entwicklungsstandes des Kindes sowie der geplanten Förderung im Jahr der Rückstellung bzw. Begründung der Ablehnung der Rückstellung aus pädagogischer Sicht: (Falls der Platz nicht ausreicht, nutzen Sie bitte die Rückseite) Name und Unterschrift der Kita-Leitung: Datum: Erläuterung und Übergabe der fachlichen Stellungnahme an die Eltern am: Name und Anschrift der Kita: Träger :(falls abweichend):

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Schul II 109 – Anmeldung und Aufnahme in die Grundschule (09/13) Bitte die Rückseite beachten!

Schulstempel

Schul-Nr.

Berlin, den

Anmeldung und Aufnahme in die Grundschule Schulärztliche Untersuchung

Hiermit melde ich gemäß § 42 SchulG mein Kind Name

Vorname

Geburtsdatum

Straße, Hausnummer

Telefon

PLZ Bezirk

Berlin- Anderer Wohnort d. Erziehungsberechtigten

Kassennummer: Krankenkasse, bei der das Kind (mit)versichert ist

Versichertennummer: Name der/des Erziehungsberechtigten Vorname der/des Erziehungsberechtigten

Frau

Herr

zur Schule an.

Antrag auf Zurückstellung ja nein wird erwogen (bis 31. März)

(Datum/Erziehungsberechtigte)

UR

Bezirksamt von Berlin Berlin, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst

Die Anmeldung erfolgte als Schulpflichtige(r) für die Schulanfangsphase.

antragsweise für die Schulanfangsphase.

Beginn der Schulpflicht am 1. August

Ich bitte um schulärztliche Untersuchung des Kindes. (Schulleiter/in)

Kinder- und Jugendgesundheitsdienst Berlin, (Bezirk)

U zurück an die o.g. Grundschule

Das Kind wurde am schulärztlich untersucht.

1. Schulärztliche Empfehlung zum Schulanfang:

Stuhlgröße: nach DIN I ISO 5970 (Körpergröße beim Schulanfang)

1/orange (unter 113 cm) 2/lila (von 113 cm bis 127 cm)

3/gelb (von 128 cm bis 142 cm) 4/rot (von 143 bis 157 cm) Händigkeit: rechts links beidseitig Sehen: zurzeit Brillenträger/in

Sehvermögen zurzeit mit Brille nicht voll korrigierbar (Kind soll vorn sitzen)

Farbfehlsichtigkeit:

Anlage 2

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* Ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs „Lernen“ sollte nur in Grenzfällen zur geistigen Behinderung empfohlen werden.

** Ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs „Emotionale-soziale Entwicklung“ sollte nur in Zusammenhang mit Eingliederungshilfen in Zusammenhang mit SGB empfohlen werden.

*** In diesem Fall wird eine Kopie dieses Vordrucks Schul II 109 durch den KJGD mit der gutachterlichen Stellungnahme des Schularztes/der Schulärztin direkt an die Schulaufsicht des Bezirks geschickt.

Hören: Hörvermögen voraussichtlich auf Dauer rechts links eingeschränkt Kind trägt bereits ein Hörgerät.

Sprechen/Sprache:

Verständigung in deutscher Sprache gut möglich

nur eingeschränkt möglich nicht möglich

andere Herkunftssprache:

spezifische schulische Sprachförderung empfohlen Kind befindet sich in logopädischer Behandlung logopädische Behandlung veranlasst Visuelle Wahrnehmung/Visuomotorik: spezifische schulische Förderung empfohlen Kind befindet sich in entsprechender Behandlung entsprechende Behandlung veranlasst Körperlich-motorische Entwicklung: spezifische schulische Förderung empfohlen Kind befindet sich in entsprechender Übungsbehandlung entsprechende Übungsbehandlung veranlasst Emotionale/soziale Entwicklung: spezifische schulische Förderung empfohlen Kind befindet sich in entsprechender Behandlung entsprechende Behandlung veranlasst Lernen: spezifische schulische Förderung empfohlen

Schulsport: Einschränkung: Berücksichtigung folgender Gesundheitsstörung(en) in der Schule erforderlich:

Eine erneute schulärztliche Untersuchung ist im Falle einer Zurückstellung nach heutigem Stand nicht erforderlich.

Kind dauerhaft in Krankenhausbehandlung

2. Sonderpädagogischer Förderbedarf

Es wird empfohlen, einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen. (Mehrfachnennungen sind in Ausnahmefällen möglich)

Sehen (Sehbehinderung, Blindheit) Sprache Lernen*

Hören (Schwerhörigkeit, Gehörlosigkeit) Geistige Entwicklung

Körperliche und motorische Entwicklung Autistische Behinderung

3. Empfehlung der Zurückstellung

Eine Zurückstellung vom Schulbesuch wird empfohlen. ***

Im Auftrag

(Schulärztin/Schularzt) Stempel

Emotional-soziale Entwicklung**

Anlage 2

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>Briefkopf KJGD (Absender)<

>Datum< >Schulamt Bezirk (Empfänger)<

Gutachterliche Stellungnahme nach § 42 (3) Schulgesetz

>Vorname Kind< >Nachname Kind<, geb. am >Geburtsdatum<, >Adresse<, >Grund-schule<

Untersuchungsdatum: >Untersuchungsdatum<

Folgende Unterlagen / Befunde / Untersuchungsergebnisse lagen vor bzw. wurden erhoben:

><

Hieraus ergibt sich folgende Beurteilung:

><

Nach schulärztlicher Bewertung lässt der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förde-rung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten. Daher wird die Rückstellung für das Schuljahr >Schuljahr< befürwortet.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Unterschrift der Ärztin/des Arztes

Anlage 3 a

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>Briefkopf KJGD (Absender)<

>Datum< >Schulamt Bezirk (Empfänger)<

Gutachterliche Stellungnahme nach § 42 (3) Schulgesetz

>Vorname Kind< >Nachname Kind<, geb. am >Geburtsdatum<, >Adresse<, >Grund-schule<

Untersuchungsdatum: >Untersuchungsdatum<

><

Nach schulärztlicher Bewertung lässt der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förde-rung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten. Daher wird die Rückstellung für das Schuljahr >Schuljahr< befürwortet.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Unterschrift der Ärztin/des Arztes

Anlage 3 b

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft n n D- Berlin

www.berlin.de/sen/bwf

Geschäftszeichen

Bearbeitung

Zimmer

Telefon

Zentrale n intern 030 n

Fax +49 30

eMail

@senbjw.berlin.de

Datum . . 2014 Antrag auf Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht Sehr geehrte/r Frau/Herr , auf Grundlage Ihres Antrags sowie der vorliegenden Stellungnahmen

der Kindertagesstätte, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) des Schulpsychologischen Dienstes _____________________________________________

stelle ich Ihr Kind , geb. 2008 , von der Schulbesuchspflicht im Schuljahr 2014/15 zurück. Gemäß § 42 Abs. 3 Schulgesetz ist Ihr Kind verpflichtet, zur angemessenen Förderung eine Einrichtung der Jugendhilfe zu besuchen. Dementsprechend ist ein Platz in einer Kindertagesstätte nachzuweisen. Sofern Ihr Kind die Kita nicht regelmäßig besucht, kann die Zurückstellung widerrufen werden. Ihr Kind muss dann eine Grundschule besuchen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7 in 10557 Berlin, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) einzulegen; der Klage soll eine Abschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageeinlegung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist.

Anlag

e 4

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Anlage 5

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Anlage 5

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Anlage 5

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Anlage 5

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

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www.berlin.de/sen/bwf

Geschäftszeichen

Bearbeitung

Zimmer

Telefon

Zentrale intern 030

Fax +49 30

eMail

@senbjw.berlin.de

Datum . . 2014

Einschulungsuntersuchung bei erneuter Anmeldung an die Grundschule

Sehr geehrte/r Frau/Herr ,

Ihr Kind wird im Schuljahr 20___/___ vom Schulbesuch (Vorname Name des Kindes)

zurückgestellt und erst zum Schuljahr 20___/___ in die Schule aufgenommen.

Dafür müssen Sie zum kommenden Schuljahr erneut an der (Vorname des Kindes)

zuständigen Grundschule anmelden.

Ich möchte Sie darüber informieren, dass bei Ihrem Kind aus heutiger Sicht auf Grund der schul-ärztlichen Untersuchung im kommenden Jahr keine erneute Einschulungsuntersuchung erforderlich

ist. Sie benötigen bei der erneuten Schulanmeldung keinen Termin beim Kinder- und Jugendge-

sundheitsdienst für eine Einschulungsuntersuchung.

Sofern Sie eine erneute Untersuchung allerdings für erforderlich halten - z. B. wegen der Entwick-lung Ihres Kindes oder einer veränderten gesundheitlichen Situation -, kann Ihr Kind noch einmal untersucht werden.

Bitte geben Sie diesen Untersuchungswunsch bei der Schulanmeldung in der für Sie zuständigen Grundschule an.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Anlage 6